Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Juni 2016 - 9 K 1985/15

Gericht
Tenor
Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 07. September 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer arbeitsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung des Beklagten, die die Aufschlagrichtung einer Tür im 4. Obergeschoß des Gebäudes A, N. betrifft.
3Die Klägerin erwarb in der Vergangenheit u.a. das hier streitgegenständliche Gebäude A, N. , das ein Untergeschoß, ein Erdgeschoß, vier reguläre Stockwerke sowie zwei Dachgeschoße (mit Dachschrägen) aufweist, zu Eigentum. Nachdem ihr vom Bauordnungsamt der Stadt N. im Jahr 2000 entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigungen erteilt worden waren (zunächst die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 27. April 2000 - 2975/99 - und zuletzt – soweit hier maßgeblich – die diese inhaltlich überholende Nachtragsgenehmigung vom 08. Dezember 2000 – 1916/00 -), baute die Klägerin dieses Gebäude in ein Bürogebäude um. In dem streitbetroffenen Gebäude nutzt die Klägerin das 4. Obergeschoß und das 1. Dachgeschoß für eigene Bürozwecke, während sie andere Teile des Gebäudes vermietet.
4Das hier maßgebliche 4. Obergeschoß besteht vor allem aus Büroräumen, die jeweils in einen Flur einmünden, der sich von der Süd- bis zur Nordseite des 4. Obergeschoßes erstreckt. Nach dem Inhalt der bestandskräftigen Nachtragsbaugenehmigung des Bauordnungsamts der Stadt N. vom 08. Dezember 2000 – 1916/00 – müssen sich im 4. Obergeschoß insgesamt (Nord- und Südseite) u.a. zwölf Büroräume und mehrere Besprechungs- bzw. Aufenthaltsräume befinden. An der Südseite befinden sich davon gegenwärtig sechs Büroräume und ein Materialraum, in dem sich wiederum ein Kopierer sowie Regale mit Akten und Bürounterlagen befinden. Der Flur im 4. Obergeschoß ist durch eine Tür (T 90 RS), die sich im Brandfall schließt, sich jedoch manuell wieder öffnen lässt, unterteilt. Das 4. Obergeschoß kann über insg. zwei Notausgänge verlassen werden. Ein Notausgang befindet sich an der Nordseite des Stockwerks und führt (lediglich) in ein Treppenhaus, während sich der andere – hier in Streit stehende - Notausgang ungefähr in der Mitte des Stockwerks (etwas mehr zur Südseite hin gelegen) befindet und sowohl zu einem Treppenhaus als auch zu zwei Aufzugsschächten führt. Um zu den jeweiligen Notausgängen zu gelangen, muss jeweils eine Tür passiert werden.
5Während die Nutzungsänderungsgenehmigung der Stadt N. vom 27. April 2000 – 2975/99 – noch angeordnet hatte, dass die hier streitgegenständliche Tür (ca. in der Mitte des Obergeschoßes) in Fluchtrichtung nach außen aufschlagen muss, ordnete die Nachtragsgenehmigung der Stadt N. vom 08. Dezember 2000 – 1916/00 - unter Abänderung der ursprünglichen Festsetzung auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage insoweit an, dass die hier streitgegenständliche Tür in Fluchtrichtung nach innen aufschlagen muss. Entsprechend dieser Festsetzung wurde diese Tür (T30 RS) errichtet und schlug daher in Fluchtrichtung nach innen auf. Dieser Tür vorgelagert befindet sich ein Raum, auf dessen beiden Seiten sich jeweils die Aufzugsschächte befinden, und diesem Raum wiederum vorgelagert befindet sich das Treppenhaus, das u.a. zu ebener Erde führt. Die andere, an der Nordseite des 4. Obergeschoßes befindliche Notausgangstür (T30 RS) schlägt, wie insoweit von der Nachtragsgenehmigung der Stadt N. vom 08. Dezember 2000 – 1916/00 – festgesetzt, nach außen auf.
6Eine weitere Treppe führt aus dem mittleren Foyer des 4. Stockes lediglich in das 1. Dachgeschoß (nicht jedoch nach unten aus dem Gebäude heraus); wobei das 1. Dachgeschoß über diese Treppe (lediglich) in den 4. Stock verlassen werden kann; darüber hinaus kann das 1. Dachgeschoß durch eine weitere Tür, die in Fluchtrichtung nach außen aufschlägt, über das (mittlere) Treppenhaus bzw. über die Aufzüge verlassen werden.
7Bzgl. der weiteren Einzelheiten der räumlichen Verhältnisse im 4. Obergeschoß des Gebäudes A, N. wird auf die Nachtragsgenehmigung des Bauordnungsamtes der Stadt N. vom 08. Dezember 2000 – 1916/00 -, dort Grundriss des 4. Obergeschoßes, Bezug genommen.
8Im 4. Obergeschoß arbeiten regelmäßig ca. 15 Personen (sämtlich Arbeitnehmer); davon an der Südseite regelmäßig fünf bis sechs Personen.
9Im Jahr 2013 stellte der Beklagte fest, dass u.a. die hier streitige Notausgangstür im 4. Obergeschoß nicht in Fluchtrichtung nach außen, sondern stattdessen nach innen aufschlägt. Aufforderungen des Beklagten, die Aufschlagrichtung der hier streitgegenständlichen Notausgangstür im 4. Obergeschoß des Gebäudes A, N. zu ändern, kam die Klägerin in der Folgezeit nicht nach.
10Mit per Postzustellungsurkunde zugestellter Ordnungsverfügung vom 07. September 2015 ordnete der Beklagte – jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3) - an, dass die Fluchtwegsituation in der Betriebsstätte der Klägerin, A, N. , 4. Obergeschoss, gemäß § 4 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2.3 Arbeitsstättenverordnung [im Folgenden: ArbStättV] in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen sei (Ziffer 1 Satz 1); die Fluchttüren müssten in Fluchtrichtung aufschlagen (Ziffer 1 Satz 2); und dass in der Betriebsstätte der Klägerin, A, N. , 4. Obergeschoss, die Beschäftigung von Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz [im Folgenden: ArbSchG] untersagt werde, bis der verordnungsgemäße Zustand gemäß Ziffer 1 hergestellt sei (Ziffer 2). Gleichzeitig drohte der Beklagte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000,- Euro (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 ein Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- Euro an (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung). Eine Fristsetzung enthielten die Zwangsgeldandrohungen nicht. Gemäß Ziffer 6 der Ordnungsverfügung habe die Klägerin die Kosten der Verfügung, die auf 500,- Euro festgesetzt würden, zu tragen.
11Zur Begründung des Bescheids führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Gemäß den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG habe die Klägerin die Arbeit ihrer Beschäftigten so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden würden. Dies beinhalte, dass bei einer eintretenden Gefahrensituation die Beschäftigten die Betriebsstätte sicher und ohne Hindernisse verlassen könnten, was beim klägerischen Betrieb im 4. Obergeschoß nicht der Fall sei. Nach § 22 Abs. 3 ArbSchG könne sie – die Bezirksregierung N. – als zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung von Pflichten zu treffen habe, die sich aus dem ArbSchG bzw. der ArbStättV einschließlich ihres Anhangs ergäben. Dabei könne sie auch anordnen, dass der Arbeitgeber die Arbeiten, bei der die Beschäftigen gefährdet seien, einzustellen habe, solange die zur Bekämpfung der Gefahr notwendigen Maßnahmen nicht durchgeführt worden seien. Gemäß § 4 Abs. 4 ArbStättV i. V. m. Nr. 2.3 des Anhangs der ArbStättV müssten sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen. Im Falle einer Gefahrensituation werde eine nach innen aufschlagende Fluchttür die Stresssituation der betroffenen Personen deutlich erhöhen und eine Flucht extrem erschweren. Im schlimmsten Fall werde es vor der Tür zu einer Menschenansammlung (Traubenbildung) kommen, die aufgrund des irrationalen Fluchtverhaltens des Menschen es nicht ermögliche, die Tür nach innen zu öffnen. Nach Abwägung der von der Klägerseite aufgeführten Argumente sei als Mittel der Wahl lediglich der Erlass der Ordnungsverfügung geblieben. Die Klägerin habe es beharrlich unterlassen, die Aufschlagrichtung der Fluchttür in einen verordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Durch einen Umbau anfallende Kosten könnten nicht als Argument dafür herangezogen werden, einen Umbau zu unterlassen, da der Verordnungsgeber der ArbStättV den Kostenaspekt bereits einbezogen und eine Interessenabwägung zugunsten der körperlichen Unversehrtheit der Beschäftigten getroffen habe. Die von der Klägerin (im vorangegangenen Schriftverkehr) vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen wie etwa eine Unterweisung der Beschäftigten über die Gefahrenquelle stellten keinen Ersatz für die vom Verordnungsgeber geforderte Aufschlagrichtung der Notausgangstüren dar, da bauliche und technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen der Beschäftigten hätten.
12Die Wahl des Zwangsgeldes als jeweiliges Zwangsmittel zur Durchsetzung von Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erfolgt. Die Kostenentscheidung unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung beruhe auf Tarifstelle 1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung; die Gebühr sei unter Berücksichtigung des betriebenen – mittleren – Verwaltungsaufwandes auf 500,- Euro festgesetzt worden.
13Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 15. September 2015 Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügungen unter Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten anzuordnen (9 L 1193/15). Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor:
14Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Soweit Ziffer 1 Satz 1 den unbestimmten Begriff der „Fluchtwegsituation“ verwende, sei dieser – ebenso wie das Verlangen eines „verordnungskonformen Zustandes“ – nicht eindeutig. Ziffer 1 Satz 2, wonach die Fluchttüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssten, vermöge die hinreichende Bestimmtheit ebenfalls nicht herzustellen, da damit nicht klar zum Ausdruck gebracht werde, bei welcher konkreten Tür bzw. welchen konkreten Türen es sich um „Fluchttüren“ handele. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Büroräume jeweils über Türen zum Flur, der Flur über Türen zu verschiedenen Treppenhäusern und schließlich auch die Toilettenräume noch verschiedene Türen aufwiesen. Auch aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, welche konkrete Tür in Rede stehe. Zwar sei auf Blatt 3, Absatz 1 der Ordnungsverfügung von einer „Notausgangstür im 4. Obergeschoß von Flur ins Treppenhaus“ die Rede; bereits auf Seite 3, Absatz 2 der Ordnungsverfügung sei jedoch (beispielsweise) wieder von „Notausgangstüren“ die Rede.
15Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der allein als Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in Betracht kommenden Norm des § 22 Abs. 3 ArbSchG sei, wie aus den §§ 1, 3 und 4 ArbSchG folge, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder eine Gefährdung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten vorliege. Dies folge u.a. auch aus der Vorbemerkung im Anhang „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1“, dass die nachfolgenden Anforderungen in allen Fällen gelten, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefährdung der Beschäftigten dies erforderten. Die im Einzelnen in dem Anhang zur ArbStättV geregelten Pflichten des Arbeitgebers griffen demgemäß nur unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen dieser Vorbemerkung erfüllt seien; es greife gerade kein Automatismus, wonach die Anforderungen der Anlage zur ArbStättV zwingend umzusetzen seien. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder eine Gefährdung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten habe der Beklagte im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht festgestellt, sondern lediglich allgemein darauf verwiesen, dass die Türenaufschlagrichtung im Widerspruch zu Nr. 2.3 des Anhangs zur ArbStättV stehe.
16Tatsächlich liege vorliegend eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder eine Gefährdung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auch nicht vor, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 22 Abs. 3 ArbSchG nicht erfüllt seien. Die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefährdung der Beschäftigten (Vorbemerkung im Anhang „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1“) erforderten im vorliegenden Einzelfall keine Änderung der Türenaufschlagrichtung. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und der Inbetriebnahme der Betriebsstätte im 4. Obergeschoß des Gebäudes A, N. seien die arbeitsschutz- und brandschutzrechtlichen Anforderungen – damals unter Geltung der ArbStättV vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), der Vorgängerverordnung der aktuell gültigen ArbStättV vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) - erfüllt gewesen. § 10 Abs. 7 ArbStättV 1975 a.F. habe damals (anders als heute Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV 2004 n.F.) lediglich normiert, dass sich Türen im Verlauf von Rettungswegen von innen ohne fremde Hilfe jederzeit leicht öffnen lassen müssten. Diese Voraussetzung sei sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt. Der Beklagte hätte sich vor diesem Hintergrund fragen müssen, ob im Hinblick darauf im konkreten Einzelfall eine geänderte Gefährdungsbeurteilung der Situation im 4. Obergeschoß des Gebäudes A, N. vorliege, und wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall sei. Nach wie vor handele es sich um einen Bürobetrieb in einem aufwändig modernisierten Gebäude, der keine besonderen Brandgefahren hervorrufe.
17Sie – die Klägerin – habe in ihrer – unter Hinzuziehung externer Stellen erstellten – Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt, dass lediglich fünf bis sieben Personen die Notausgangstür benutzten, so dass eine Stau- bzw. Traubenbildung vor der Tür nicht zu erwarten sei; folglich könne die Tür in einer Evakuierungssituation auch nach innen geöffnet werden. Ferner bestünden weitere Fluchtmöglichkeiten über das Treppenhaus an der Nordseite des 4. Obergeschoßes sowie über die Treppe in das 5. Obergeschoß. Auch würden ihre Beschäftigten, die im 4. Obergeschoß arbeiteten, regelmäßig auf den Gefahrenpunkt hingewiesen und entsprechend unterwiesen.
18Auf der Rechtsfolgenseite habe der Beklagte das von § 22 Abs. 3 ArbSchG eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. Er habe bereits nicht erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung hätte treffen müssen. Jedenfalls habe er aber keine Abwägung der relevanten (Ermessens)gesichtspunkte im vorliegenden Einzelfall vorgenommen. Weder habe er entgegenstehende Gesichtspunkte wie die Unfallgefahr für Fahrstuhlbenutzer berücksichtigt, die ggf. (je nach technischer Ausführung einer Änderung der Aufschlagrichtung) hervorgerufen werden könnte, wenn die Aufschlagrichtung der Tür geändert werde, noch habe er berücksichtigt, dass sich allein durch die Änderung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen die tatsächliche Gefährdungslage nicht erhöht habe. Die Ermessensausübung sei, jedenfalls in den wesentlichen Zügen, in der Ordnungsverfügung zu begründen. Die Verwendung von allgemeinen Leerformeln reiche insoweit nicht aus.
19Weiterhin habe der Beklagte sich fehlerhaft nicht mit der Frage des Bestandsschutzes auseinandergesetzt. Im Rahmen der Frage, ob die geänderten Anforderungen der ArbStättV vom 12. August 2004 auch für unter der ArbStättV vom 20. März 1975 (baurechtlich) bestandskräftig genehmigte Betriebe uneingeschränkt Anwendung fänden, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dabei sei die mit einer baulichen Änderung möglicherweise erzielbare erhöhte Sicherheitslage ins Verhältnis zu stellen zu den mit einer Änderung ggf. verbundenen Belastungen des Betriebs. Eine derartige Prüfung im Einzelfall habe der Beklagte nicht vorgenommen. Damit habe er sowohl den ihr – der Klägerin – zukommenden arbeitsschutzrechtlichen Bestandsschutz als auch den baurechtlichen Bestandsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Die Anordnung, die Türenaufschlagrichtung zu ändern, kollidiere mit der Bestandskraft der Baugenehmigung.
20Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil Ziffer 1 rechtswidrig sei. Unabhängig davon sei es mangels konkreter, unmittelbar bevorstehender Gefahr unverhältnismäßig, dass sie – die Klägerin – für den Zeitraum bis zur baulichen Umsetzung von Ziffer 1 gezwungen werde, ihre Beschäftigen entweder von der Arbeit freizustellen oder provisorisch in anderen Räumen unterzubringen. Ferner hätten die zeitlichen Voraussetzungen von § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG nicht vorgelegen: Der Beklagte hätte vor Erlass von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zumindest eine gewisse Zeit abwarten müssen, ob sie – die Klägerin – der für sofort vollziehbar erklärten Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nachkomme. Schließlich liege auch in Bezug auf Ziffer 2 ein Ermessensausfall vor.
21Ziffer 4 sei (ebenfalls) bereits deswegen rechtswidrig, weil Ziffer 1 rechtswidrig sei. Unabhängig davon hätte der Beklagte gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG zur Ausführung von Ziffer 1 eine angemessene Frist setzen müssen, da Gefahr im Verzug vorliegend nicht vorgelegen habe. Hier habe allenfalls eine rein hypothetische bzw. theoretische Gefahr bestanden. Gefahr im Verzug könne nicht damit bejaht werden, dass eine (abstrakt) drohende Gefahr jederzeit, sofern ein Unglücksfall eintrete, in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr umschlagen könne. Man könne die Annahme einer Gefahr nämlich nicht danach beurteilen, ob ein Unglücksfall eintrete; die Frage des Eintritts eines Unglücksfalls sei vielmehr gerade das Kernstück der vorzunehmenden Gefahrenprognose. Gefahr im Verzug müsse vielmehr mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden; reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichten insoweit nicht aus.
22Ziffer 5 und 6 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung seien schließlich ebenfalls rechtswidrig.
23Mit – rechtskräftig gewordenem – Beschluss vom 29. Oktober 2015 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1 und 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Beklagten abgelehnt. Zur Begründung des Beschlusses wird auf Bl. 60 ff. GA 9 L 1193/15 Bezug genommen.
24Daraufhin ließ die Klägerin die ca. in der Mitte des 4. Obergeschoßes befindliche Notausgangstür (zur Abwendung von Zwangsmaßnahmen) dergestalt umbauen, dass diese nunmehr in Fluchtrichtung nach außen aufschlägt.
25Die Klägerin beantragt,
26die Verfügung zu Ziffer 1) des Bescheides des Beklagten vom 07. September 2015, wonach „die Fluchtwegsituation“ im 4. Obergeschoß des von ihr genutzten Gebäudes „in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen“ sein soll, aufzuheben,
27die Verfügung zu Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 07. September 2015, wonach „bis zur Herstellung eines verordnungsgemäßen Zustandes gemäß Ziffer 1)“ die Beschäftigung von ihren Mitarbeitern in der Betriebsstätte untersagt wird, aufzuheben,
28die Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,- Euro in der Verfügung vom 07. September 2015 aufzuheben,
29die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 07. September 2015 in Höhe von 10.000,- Euro aufzuheben,
30die Kostenentscheidung der genannten Verfügung aufzuheben.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er trägt unter Vertiefung seiner Begründung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ergänzend im Wesentlichen vor:
34Nr. 2.3 des Anhangs zur ArbStättV stelle klar, dass sich Fluchtwege nach der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen (infrage kämen hier etwa Besucher, Kunden oder Mitarbeiter von Fremdfirmen) richten müssten, nicht nur nach der Anzahl der regelmäßig vorhandenen Beschäftigten. Durch Einsatz elektrischer Geräte in den Büros bestehe jederzeit Brandgefahr. Unabhängig von einer Brandgefahr müsse generell auch in sonstigen Evakuierungssituationen eine unverzügliche Flucht der Beschäftigten möglich sein. Die weiter entfernt gelegene Notausgangstür an der Nordseite des 4. Obergeschoßes sei wegen ihrer Randlage und der daraus folgenden Länge des Fluchtweges nicht als erster Fluchtweg geeignet. Es widerspreche jeder Logik, zur Flucht an einer näher gelegenen Tür vorbeizurennen, um eine weiter entfernte Tür zu nutzen. Ferner sei es technisch möglich, die Aufschlagrichtung der maßgeblichen Tür zu ändern, ohne eine Gefährdung der Benutzer der Aufzüge hervorzurufen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da baurechtlicher Bestandsschutz im Arbeitsschutzrecht nicht anwendbar sei und die Übergangsvorschrift des § 8 ArbStättV hier nicht greife. Der Umstand, dass die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens zur Abwendung von Zwangsmaßnahmen die Aufschlagrichtung der maßgeblichen Tür im 4. Obergeschoß habe ändern lassen, zeige, dass die streitige Ordnungsverfügung bestimmt genug gewesen sei, um der Klägerin hinreichend zu verdeutlichen, welche konkrete Tür in Rede gestanden habe. Er – der Beklagte – habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Eine Fristsetzung für die Umsetzung der Ordnungsverfügung sei nicht erforderlich gewesen; die Dauer der Umsetzung der Maßnahme sei vielmehr in das Ermessen der Klägerin gestellt, solange keine Beschäftigten in dem fraglichen Bereich des 4. Obergeschosses tätig seien.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 L 1193/15, den Inhalt des von dem Beklagten zu jenen Verfahren überlassenen Verwaltungsvorgangs (1 Band) sowie auf den Inhalt der vom Bauordnungsamt der Stadt N. übersandten Bauakten, die den Baugenehmigungen für das Gebäude A, N. , zugrunde lagen (6 Bände), Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37I. Die zulässige Klage ist in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 07. September 2015 ist im weit überwiegenden Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Lediglich Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
381. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung, dass die Fluchtwegsituation in der Betriebsstätte A, N. , 4. OG, gemäß § 4 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2.3 ArbStättV in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen ist bzw. die Fluchttüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssen, ist § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen u.a. der Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflichten zu treffen hat, die sich aus dem ArbSchG und den auf Grund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.
39a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
40Die Klägerin erfüllt vorliegend eine Pflicht, die sie als Arbeitgeberin aus einer auf Grund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnung, nämlich der ArbStättV (vgl. § 18 ArbSchG), trifft, nicht. Nach Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV müssen sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Personen sich regelmäßig unter gewöhnlichen Umständen in der Arbeitsstätte aufhalten (Fluchtwege und Notausgänge müssen sich nach Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Anhang zur ArbStättV im Übrigen nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten). Nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV „müssen“ sich Türen von Notausgängen zwingend immer nach außen öffnen lassen. Demensprechend erfordert Satz 1 der Vorbemerkung zum Anhang zur ArbStättV, wonach die nachfolgenden Anforderungen in allen Fällen gelten, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefährdung der Beschäftigen dies erfordern, insoweit keine Abwägung im jeweiligen Einzelfall bzw. keine Feststellung einer konkreten Gefahr im jeweiligen Einzelfall mehr; Türen von Notausgängen, die sich nicht nach außen öffnen lassen, stellen nach der in Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 Anhang zur ArbStättV getroffenen Wertung des Verordnungsgebers vielmehr immer eine relevante Gefahr dar. Dass Satz 1 der Vorbemerkung zum Anhang zur ArbStättV keine Abwägung im konkreten Einzelfall mehr erfordert, folgt zusätzlich auch daraus, dass anderenfalls die in § 3a Abs. 3 ArbStättV geregelte Ausnahmevorschrift leer liefe. Die Systematik der (normativen) ArbStättV ist
41anders als die nicht normativen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), vgl. dazu § 3a Abs. 1 Sätze 2-4 ArbStättV,
42dergestalt angelegt, dass sich u.a. im Anhang der ArbStättV detaillierte, überwiegend zwingende (Muss)Vorgaben finden, die der Arbeitgeber grds. umsetzen muss (insoweit hat bereits der Verordnungsgeber auf abstrakt-genereller Ebene die Abwägung zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorgenommen), und eine Ausnahme von diesen zwingenden normativen Anforderungen (nur) dann in Betracht kommt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 3a Abs. 3 ArbStättV erfüllt sind und der Arbeitgeber einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die zuständige Behörde stellt.
43Vgl. zur unverhältnismäßigen Härte (§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV) aus wirtschaftlichen Gründen etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 3a ArbStättV Rn 53, Stand 70. EL Juni 2015.
44Die Tür, die in der Mitte des 4. Obergeschoßes vom Flur in das Treppenhaus führt, ist eine Notausgangstür und öffnete, bevor die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens die Aufschlagrichtung der Tür zur Abwendung von Zwangsmaßnahmen ändern ließ, im Widerspruch zu der zwingenden normativen Festlegung in Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 Anhang zur ArbStättV nach innen, d.h. gegen die Fluchtrichtung.
45Das Vorliegen einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten fordert § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG – wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbSchG ergibt - im Übrigen gerade nicht.
46Vgl. etwa Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 22 ArbSchG Rn. 42, Stand 49. EL Januar 2007.
47Die normative Regelung der Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 25. August 2004 auch auf die Arbeitsstätte der Klägerin – unabhängig davon, ob sich die konkreten Verhältnisse in ihrer Arbeitsstätte verändert haben - anwendbar. Die Klägerin, der am 08. Dezember 2000 die Nachtragsgenehmigung – 1916/00 – vom Bauordnungsamt der Stadt N. erteilt worden war, kann sich insoweit nicht auf Bestandsschutz berufen. Die insoweit maßgebliche Übergangsvorschrift in § 8 ArbStättV greift nicht zu ihren Gunsten ein. Ein Bestandsschutz für ab dem 20. Dezember 1996 eingerichtete Arbeitsstätten greift auch dann nicht, wenn diese Arbeitsstätten durch die ArbStättV 2004 zusätzlichen Anforderungen unterworfen werden;
48vgl. etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 8 ArbStättV Rn. 1, Stand 65. EL September 2013,
49die ArbStättV ist dynamisch angelegt, so dass die Anforderungen mit neuen Entwicklungen steigen können.
50Vgl. etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 8 ArbStättV Rn. 5, Stand 65. EL September 2013; vgl. ferner dazu, dass das bundesrechtliche Arbeitsschutzrecht ggf. auch weitergehende Anforderungen als die jeweilige Landesbauordnung stellen kann, etwa Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Band I, § 17 BauO NRW Rn. 13, Stand 81. EL Januar 2014.
51Auf baurechtlichen Bestandsschutz kann sich die Klägerin im Arbeitsschutzrecht von vornherein nicht berufen.
52b) Ziffer 1 der Ordnungsverfügung genügt im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis auch noch dem Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss.
53Das Bestimmtheitsgebot in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
54Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18/03 -, juris, Rn. 53, m. w. N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 37 VwVfG Rn. 6 [zur gleichlautenden Regelung in § 37 Abs. 1 VwVfG Bund].
55Dabei genügt die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der weiteren Umstände. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen oder den Verwaltungsakt verfasst haben, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts (neben dem Tenor aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts), aus dem Zusammenhang, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses sowie den dem Erlass ggf. vorausgegangenen Anträgen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann.
56Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 37 VwVfG Rn. 5 ff. [zur gleichlautenden Regelung in § 37 Abs. 1 VwVfG Bund].
57Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung, wonach die „Fluchtwegsituation“ in der Betriebsstätte A, N. , 4. Obergeschoß gemäß § 4 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2.3 der ArbStättV „in einen verordnungskonformen Zustand“ zu versetzen ist, wird durch Ziffer 1 Satz 2, wonach die Fluchttüren in Fluchtrichtung aufschlagen müssen, erläutert bzw. hinreichend konkretisiert, so dass insofern die erforderliche Bestimmbarkeit hier noch gewahrt ist. Dass in Ziffer 1 Satz 2 der Begriff „Fluchttüren“ im Plural und nicht im Singular verwendet wird, ändert an diesem Ergebnis nichts. Bereits aus der Begründung der Ordnungsverfügung (Seite 3, Absatz 1, Satz 1) geht hervor, dass sich die Regelungswirkung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nach dem objektiv erkennbaren Willen des Beklagten auf eine konkrete Tür, nämlich die „Notausgangstür im 4. Obergeschoss vom Flur in das Treppenhaus“ bezieht. Damit war, für die Klägerin im vorliegenden Einzelfall erkennbar, die Fluchttür gemeint, die ungefähr in der Mitte des 4. Obergeschoßes vom Flur in das Treppenhaus führt. Dass Ziffer 1 der Ordnungsverfügung eine Veränderung der Aufschlagrichtung der an der Nordseite des 4. Obergeschoßes befindlichen Fluchttür fordern sollte, kam von vornherein nicht in Betracht, da die dort befindliche Tür bereits vorher (vor Erlass der Ordnungsverfügung) nach außen öffnete (entsprechend der Festsetzung in der bestandskräftigen Nachtragsgenehmigung des Bauordnungsamts der Stadt N. vom 08. Dezember 2000 – 1916/00 -). Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls angegeben, dass der zweite Fluchtweg an der Nordseite des 4. Obergeschosses über eine nach außen öffnende Tür (T30 RS) führt. Dass der Beklagte mit Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung eine Änderung der Aufschlagrichtung anderer Türen gefordert haben sollte (etwa der Türen aus den jeweiligen Bürozimmern auf den Flur), kam hier von vornherein auf der Hand liegend nicht infrage.
58Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Schriftwechsel, der der Ordnungsverfügung vorausgegangen ist, dass die Klägerin bzw. die für sie handelnden Personen nicht im Zweifel darüber waren, welche konkrete Tür vorliegend im Streit stand. Dass den für die Klägerin handelnden Personen bewusst war, welche konkrete Tür in Rede stand, lässt sich auch dem Umstand entnehmen, dass im Klageverfahren vorgetragen wurde (vgl. Bl. 6 GA, Absatz 2), die Änderung der Aufschlagrichtung der Treppenhaustür sei geeignet, Unfallgefahren für die Benutzer der beiden durch das Treppenhaus führenden Fahrstühle hervorzurufen. Im 4. Obergeschoß befindet sich nur eine (Flucht)tür in der Nähe der beiden Fahrstühle, nämlich die konkret in Rede stehende Fluchttür, die sich ungefähr in der Mitte des Flures im 4. Obergeschoß befindet (etwas mehr zur Südseite hin versetzt). Wäre den für die Klägerin handelnden Personen nicht klar gewesen, um welche konkrete Tür es ging, wäre dieser Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten von vornherein unverständlich gewesen.
59Schließlich lässt auch der Umstand, dass Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nur das Ziel festsetzt, das die Klägerin erreichen muss (nämlich ein Aufschlagen der maßgeblichen Tür in Fluchtrichtung), nicht jedoch regelt, auf welchem Wege bzw. unter Vornahme welcher konkreten baulichen Änderungsmaßnahmen die Klägerin im Einzelnen dieses Ziel erreichen soll, die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nicht entfallen. Der Beklagte hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nachgekommen ist, sobald die konkrete Tür, die ungefähr in der Mitte des 4. Obergeschoßes vom Flur ins Treppenhaus führt, nach außen in Fluchtrichtung aufschlägt; die technische Umsetzung bleibt durch die Ordnungsverfügung zulässigerweise der Klägerin überlassen.
60Vgl. etwa VG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 L 853/12 -, juris, Rn. 7, für eine vergleichbare Konstellation [Kälteschutz].
61c) § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG räumt der zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Der Beklagte, der auf Seite 6 Absatz 2 der Ordnungsverfügung auf § 22 Abs. 3 ArbSchG rekurriert, hat erkannt, dass die Norm auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich Ermessen voraussetzt, und dieses – nach Abwägung der derzeitigen Situation und der von Klägerseite aufgeführten Argumente (Seite 5 Absatz 2 der Ordnungsverfügung) – ausgeübt.
62Gemäß § 40 VwVfG NRW hat eine Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dementsprechend prüft das Gericht, soweit eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der (angegriffene) Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. In formeller Hinsicht soll die Begründung von behördlichen Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW, es sei denn, es greift ein Fall des § 39 Abs. 2 Nr. 1-5 VwVfG NRW ein.
63Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die Dokumentation bzw. Darlegung auf den vorliegenden Einzelfall bezogener individueller Ermessenserwägungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW) weitgehend fehlt bzw. sehr dürftig gehalten ist. Die an den Umfang der Begründung der Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen richten sich jedoch u.a. auch nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, bspw. danach, ob es sich beim jeweiligen Einzelfall, verglichen mit anderen Fällen, um einen „Standardfall“ handelt, oder ob es sich um einen „Ausnahmefall“ handelt, der sich von dem Durchschnitt der in der jeweiligen rechtlichen Konstellation vorkommenden Fälle (deutlich) abhebt. Je weiter der Ermessensspielraum der Behörde ist, desto eingehender muss sie ihre Entscheidung begründen; andererseits sind die Anforderungen an die Begründung der Ermessensbetätigung geringer, wenn es sich um einen „Standardfall“ handelt, der keine Besonderheiten aufweist.
64Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 39 VwVfG Rn. 18 ff. [zur gleichlautenden Regelung in § 39 VwVfG Bund].
65Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass in dem 4. Obergeschoß des Gebäudes A, N. , wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls ausgeführt hat, insg. regelmäßig ca. 15 Personen arbeiten (sämtlich Arbeitnehmer, d.h. Beschäftigte i. S. v. § 2 Abs. 2 ArbSchG). Das 4. Obergeschoß verfügt nach der bestandskräftigen Nachtragsgenehmigung des Bauordnungsamts der Stadt N. vom 08. Dezember 2000 – 1916/00 – über insg. 12 Büroräume sowie über 2 Besprechungsräume. Damit handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen in tatsächlicher Hinsicht nicht von dem Durchschnitt der in der jeweiligen rechtlichen Konstellation vorkommenden Fälle abhebenden Fall bzw. ist das Risiko durch eine nach innen aufschlagende Notausgangstür gegenüber dem Durchschnitt der vorkommenden Fälle nicht vermindert. Damit bestand für den Beklagten auch keine rechtliche Verpflichtung, im Rahmen der Dokumentation der Ermessensausübung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vertiefte Ausführungen anzustellen (auch wenn dies ggf. wünschenswert gewesen wäre). Auf etwaig entstehende Unfallgefahren für die Benutzer der beiden Fahrstuhlschächte musste der Beklagte im Rahmen der Dokumentation der Ermessensausübung ferner schon deshalb nicht eingehen, weil es der Klägerin, wie sie im Klageverfahren später selbst vorgetragen hat (vgl. Bl. 44 GA), möglich ist/war, durch bauliche Umbaumaßnahmen Aufschlagrichtung und Position der hier in Streit stehenden Tür dergestalt zu verändern, dass die Tür in Fluchtrichtung nach außen aufschlägt, ohne dadurch Unfallgefahren für Personen, die sich in der Fläche vor den Aufzügen befinden, hervorzurufen.
66Die Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zur Begründung des von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG eingeräumten Ermessens genügen damit den rechtlichen Anforderungen (gerade noch).
67d) Ziffer 1 der Ordnungsverfügung stellt sich auch (im Übrigen) als verhältnismäßig dar. Ein milderes Mittel, das eine unverzügliche und ungehinderte Flucht der sich im 4. Obergeschoß befindlichen Personen im Unglücksfall ebenso wirksam gewährleistete, besteht nicht. Eine Flucht über das 1. Dachgeschoß scheidet insoweit von vornherein aus, da es im 4. Obergeschoß befindlichen Personen im Unglücksfall auf der Hand liegend nicht zugemutet werden kann, sich zur Flucht zunächst noch weiter vom Gebäudeausgang im Erdgeschoß zu entfernen, um dann von einem höheren Stockwerk aus die Flucht anzutreten. Fluchtwege und Notausgänge müssen nach Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Anhang zur ArbStättV auf möglichst kurzem Weg ins Freie führen. Aus demselben Grund (Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Anhang zur ArbStättV) stellt auch die weitere Fluchttür, die sich an der Nordseite im 4. Obergeschoss befindet, keinen geeigneten Fluchtweg für die sich im südlichen Teil des 4. Obergeschoßes aufhaltenden Personen dar. Diesen kann nicht zugemutet werden, im Unglücksfall an einer näher gelegenen Fluchttür (der hier streitigen Tür) vorbeizulaufen, um eine weiter entfernt gelegene Fluchttür zu benutzen. Eine Unterrichtung der Beschäftigten über die Gefährdung durch die nach innen öffnende Fluchttür stellt sich ebenfalls nicht als milderes Mittel dar. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Nr. 5 ArbSchG nachrangig zu anderen Maßnahmen; Gefahren sind vielmehr gemäß § 4 Nr. 2 ArbSchG an ihrer Quelle zu bekämpfen.
68Eine Abwägung im Einzelfall zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (zur Systematik der ArbStättV vgl. bereits oben) ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG gestützte Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung schließlich nicht mehr angezeigt, da der Verordnungsgeber der ArbStättV diese Abwägung insoweit bereits abstrakt-generell mit der Normierung von Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV vorgenommen hat.
69e) Eine Pflicht des Beklagten, zur Ausführung der Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist zu setzen (§ 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG), bestand (auf der Ebene des Grundverwaltungsakts) vorliegend nicht, da hier Gefahr im Verzug im Sinne dieser Norm vorlag. Gefahr im Verzug verlangt grds. eine konkrete Gefahr; grds. muss der Eintritt eines unmittelbar drohenden Schadens für wichtige Rechtsgüter drohen.
70Vgl. Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, Stand 49. EL Januar 2007, § 22 ArbSchG Rn. 49.
71Die Gefahr, die durch die nach innen öffnende Notausgangstür für Leib und Leben der im 4. Obergeschoß befindlichen Personen droht, ist dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit, sofern ein Unglücksfall eintritt, der die Flucht aus dem Gebäude erfordert (hier ist etwa an einen Brandfall, aber auch an sonstige Evakuierungssituationen zu denken), in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr für diese überragend wichtigen Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
72vgl. dazu, dass Leib und Leben der Person überragende Rechtsgüter sind, etwa BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 u.a. -, juris, Rn. 247,
73umschlagen kann, insofern als die nach innen öffnende Tür eine Flucht aus dem 4. Obergeschoß durch Bildung einer Menschentraube hinter der Tür verhindern (in diesem Zusammenhang ist wieder auf die höchstmögliche Anzahl der im 4. Obergeschoß anwesenden Personen abzustellen, Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Anhang zur ArbStättV) oder zumindest erheblich erschweren/verlangsamen kann. In einem derartigen, jederzeit möglichen Unglücksfall käme ein Eingreifen des Beklagten als zuständiger Aufsichtsbehörde immer zu spät bzw. wäre bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ein Schaden für Leben und Gesundheit der Beschäftigten unmittelbar-konkret möglich, so dass aus diesem Grund Gefahr im Verzug i. S. v. § 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG hier zu bejahen ist.
742. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung, dass in der Betriebsstätte A, N. , 4. Obergeschoss die Beschäftigung von Beschäftigten i. S. d. § 2 Abs. 2 ArbSchG untersagt wird, bis der verordnungsgemäße Zustand gemäß Ziffer 1 der Ordnungsverfügung hergestellt ist, ist § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen, wenn u.a. eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG nicht sofort ausgeführt wird.
75a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor: Der Beklagte hat die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnung angeordnet (vgl. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung), die Klägerin hat die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nicht sofort ausgeführt. § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG erfordert dabei mit dem Tatbestandsmerkmal, dass eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG nicht „sofort“ ausgeführt wird, nicht, dass – zeitlich hintereinander – zwei Ordnungsverfügungen ergehen müssen dergestalt, dass zunächst eine Ordnungsverfügung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG ergeht, dann eine Ordnungsverfügung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG. Vielmehr können beide Verwaltungsakte jedenfalls dann in einem Bescheid verbunden werden, wenn – wie vorliegend angesichts des vorausgegangenen Schriftwechsels im Verwaltungsverfahren – nichts dafür ersichtlich ist, dass der arbeitsschutzrechtlich verantwortliche Arbeitgeber (die Klägerin) freiwillig dafür sorgt, dass die entsprechenden Türen von Notausgängen sich nach außen öffnen lassen (Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbStättV).
76b) § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG räumt der zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Der Beklagte hat auf Seite 6 Absatz 3 der Ordnungsverfügung ausgeführt, dass er anordnen „kann“, dass der Arbeitgeber die zur Bekämpfung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen ergreifen muss und die Arbeit, bei der die Beschäftigten gefährdet sind, einzustellen hat, solange die zur Bekämpfung der Gefahr notwendigen Maßnahmen nicht durchgeführt worden sind. Der Beklagte hat mithin erkannt, dass § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich Ermessen voraussetzt, und dieses ausgeübt. Ausgehend davon, dass (wie bereits ausgeführt) sich der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht nicht von dem Durchschnitt der in der jeweiligen rechtlichen Konstellation vorkommenden Fälle abhebt, genügen die Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zur Begründung des von § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG eingeräumten Ermessens den rechtlichen Anforderungen (gerade noch).
77c) Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung stellt sich auch (im Übrigen) als verhältnismäßig dar. Der Beklagte war nicht gehalten, sich zunächst auf die Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und die korrespondierende Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) zu beschränken bzw. zunächst auf die Untersagungsanordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG zu verzichten,
78vgl. insoweit allgemein Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, § 22 ArbSchG Rn. 54, Stand 49. EL Januar 2007,
79da angesichts dessen, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg im Verwaltungsverfahren nicht bereit war, die Aufschlagrichtung der hier streitigen Tür zu ändern, es im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung zumindest als nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen erschien, dass die Klägerin in einem derartigen Fall, insb. wenn man die Höhe des in Ziffer 4 angedrohten Zwangsgeldes von 5.000,- Euro in Vergleich zu den klägerseits auf Bl. 44 f. GA angeführten Kosten einer Änderung der Aufschlagrichtung der Tür in Höhe von bis zu 30.000,- Euro setzt, Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch weiterhin nicht nachgekommen wäre und die betroffenen Beschäftigten so weiter der Gefahrenlage durch eine nach innen öffnende Notausgangstür ausgesetzt gewesen wären.
803. Die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 07. September 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen (auf der Ebene des Verwaltungsvollstreckungsrechts) in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Ziffer 4 der Ordnungsverfügung droht der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000,- Euro an; Ziffer 1 wiederum ordnet eine Änderung der Türaufschlagrichtung an, d.h. die Klägerin wird verpflichtet, einen Umbau der Tür vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Damit handelt es sich bei dem Verhalten, das durch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 erzwungen werden soll, um ein positives Tun (und nicht um eine Duldung oder eine Unterlassung), so dass mit der Zwangsgeldandrohung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwVG NRW zwingend eine Frist hätte bestimmt werden müssen. Bei dem Erfordernis der Fristsetzung handelt es sich auch nicht lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift, so dass das Fehlen einer Fristsetzung zur Rechtswidrigkeit der Androhung führt.
81Vgl. etwa Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2011, § 63 VwVG NRW Rn. 5 ff., m. w. N.
824. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung ist hingegen rechtmäßig; sie beruht auf §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW. Eine Fristsetzung war hier gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 VwVG NRW nicht erforderlich, da es sich bei dem durch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 zu erzwingenden Verhalten um eine Unterlassung handelt (Unterlassung der Beschäftigung von Beschäftigten i. S. v. § 2 Abs. 2 ArbSchG bis zur Herstellung eines verordnungskonformen Zustandes gemäß Ziffer 1).
835. Die Kostenentscheidung in Ziffer 6 der Ordnungsverfügung ist rechtlich ebenfalls beanstandungsfrei. Sie beruht auf Tarifstelle Nr. 1.1.2 lit. b) AVerwGebO NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW.
84II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagte unterliegt nur zu einem geringen Teil i. S. v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da sich die (erfolgreiche) Anfechtung von Ziffer 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht auswirkt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
85B e s c h l u s s
86Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Gericht legt hierbei die Angabe im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. September 2015 (Bl. 44 f. GA) zugrunde, dass die Kosten für eine Änderung der Aufschlagrichtung der maßgeblichen Tür, will man verhindern, dass diese in die vor den Aufzügen befindlichen Verkehrsflächen aufschlägt, insgesamt ca. 30.000,- Euro (inkl. Arbeiten an den Boden-, Wand- und Deckenflächen) betragen. Die Höhe der in Ziffer 4 und 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angedrohten Zwangsgelder bleibt im Rahmen der Streitwertfestsetzung außer Betracht, vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 -.
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Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; - 2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; - 3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; - 4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; - 5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; - 6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; - 7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; - 8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.
(5) Der Arbeitgeber hat beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- 1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie - 2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; - 2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; - 3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; - 4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; - 5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; - 6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; - 7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; - 8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Soweit für Arbeitsstätten,
- 1.
die am 1. Mai 1976 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder - 2.
die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,
(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten, die Anforderungen an den Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss für Arbeitsstätten überprüft und erforderlichenfalls vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt gemacht worden sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß, - 2.
daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen, - 3.
daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, - 3a.
dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind, - 4.
daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, - 5.
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.
(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,
- 1.
bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie - 2.
spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen.
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder - 2.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
(4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder - 2.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
(4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Soweit für Arbeitsstätten,
- 1.
die am 1. Mai 1976 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder - 2.
die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,
(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten, die Anforderungen an den Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss für Arbeitsstätten überprüft und erforderlichenfalls vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt gemacht worden sind.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; - 2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; - 3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; - 4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; - 5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; - 6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; - 7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; - 8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
- 1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, - 2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.