Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2.
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

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Gefahrstoffverordnung - GefStoffV 2010 | § 18 Unterrichtung der Behörde


(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,2. Krankheits- und Todesfäl

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht


(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden). (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugn
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 25 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder2. a) als Arbeitgeber oder als veran
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber


(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheit

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Juli 2019 - Au 5 S 19.1001

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 08. Juli 2014 - 5 K 14.495

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Apr. 2014 - 5 S 14.494

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17

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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Dezember 2016 - 9 Sa 481/16 - aufgehoben.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Mai 2018 - 4 K 2626/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes und der Androhungen von Zwangsmit

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 02. Aug. 2016 - 1 TaBV 17/16

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Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.02.2016 - 1 BV 38 d/15 - wird zurückgewiesen. Gründe A. 1 Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Gesu

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 30. Juni 2016 - 9 L 863/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 9 K 2289/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. Juni 2016 wird bzgl. Ziffer 1 bis 2 dieser Ordnungsverfügung wiederhergestellt und bzgl. Ziffer 4 bis 5 dieser Ordnungsve

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 2 C 18/15

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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Juni 2016 - 9 K 1985/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 07. September 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 07. Aug. 2013 - 1 L 1125/13

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4791/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2011 - 8 S 2910/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2011

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Okt. 2010 - 7 K 2625/10

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Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1.7.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.6.2010 wird wiederhergestellt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR f

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