Verwaltungsgericht Münster Urteil, 24. Okt. 2013 - 8 K 2538/12
Gericht
Tenor
Der Leistungsbescheid des Beklagten wird aufgehoben, soweit mit ihm die Erstattung von Kosten in Höhe von mehr als 986,53 € gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die aus Anlass von zwei Abschiebeversuchen entstanden.
3Der am 26. Juli 1963 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo. Er reiste erstmals Ende 1989 mit seiner Familie nach Deutschland ein. Ein Asylantrag und mehrere Asylfolgeanträge blieben für den Kläger ohne Erfolg. Mit Bescheid des (vormaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1994 wurde dem Kläger die Abschiebung nach „Jugoslawien“ angedroht. Die Ausreisepflicht wurde 1997 vollziehbar. Mehrfach beantragte der Kläger für ihn vergeblich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Urteil vom 29. Januar 2009 lehnte das Verwaltungsgericht die Klage - 8 K 358/08 - auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Der Beklagte kündigte dem Kläger die Abschiebung für den 23. März 2009 an. Der Kläger sollte im Rahmen einer Sammelabschiebung mit einem von der Bezirksregierung Düsseldorf gecharterten Flugzeug in die Republik Kosovo abgeschoben werden. An diesem Tag wurde er nicht in seiner Unterkunft angetroffen. Der Beklagte stornierte bei der Bezirksregierung die Anmeldung des Klägers zur Abschiebung. Für den Kläger wurde am 30. März 2009 der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen. Sein Prozessbevollmächtigter übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 3. April 2009 eine von dem Kläger unterschriebene Vollmacht, die den Zusatz enthält: „Duisburg, den 02.04.09“. Der Kläger kehrte in die Republik Kosovo zurück. Die Bezirksregierung Düsseldorf zeigte dem Beklagten wegen der beabsichtigten Abschiebung des Klägers Kosten in Höhe von 516,97 € an. Wegen der Einzelheiten der Kosten wird auf die Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen (Bl. 57 f. der Gerichtsakte).
4Im Oktober 2009 stellte der Kläger bei persönlicher Vorsprache beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylfolgeantrag, der für ihn ohne Erfolg blieb. Während eines Gesprächs beim Beklagte kollabierte der Kläger; er wurde im Marienhospital Steinfurt stationär aufgenommen. Ausweislich ärztlicher Stellungnahmen wurde eine posttraumatische Belastungstörung diagnostiziert.
5Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 und 15. Juni 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung führte er eine erhöhte Suizidalität und eine Gefahr einer erneuten Blutdruckkrise an. Weitere Gründe machte er nicht geltend. Zugleich beantragte er, die Wohnsitzauflage zu ändern, damit er in Laer von seinem Sohn J. betreut werde könne.
6Der Beklagte führte mit dem Kläger am 16. Juni 2011 ein Gespräch über seine Ausreise; der Kläger erklärte, nicht zur Ausreise bereit zu sein. Am 1. August 2011 meldete die Stadt Emsdetten von Amts wegen den in Emsdetten registrierten Wohnsitz des Klägers ab, weil er sich in seiner Unterkunft in Emsdetten nicht mehr aufhielt. Der Kläger wurde am 2. August 2011 vom Gesundheitsamt des Beklagten auf seine Reisefähigkeit untersucht. Für ihn wurde gegenüber dem Amtsarzt angegeben, er habe sich nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet „sozial total zurückgezogen. Er nehme eigentlich überhaupt nicht mehr am Leben teil“. Unter dem 9. August 2011 stellte der Amtsarzt neben anderem die Reisefähigkeit des Klägers fest. Am selben Tag stellte das Gesundheitsamt des Beklagten dem Ausländeramt eine Gebühr in Höhe von 155,00 € in Rechnung.
7der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab; der Bescheid wurde seinem damaligen Bevollmächtigten am 12. Oktober 2011 zugestellt. Der Beklagte erteilte per Em
8Am 7. August 2011 wurde in Mönchengladbach der Sohn B. C. des Klägers geboren. Der Kläger zeigte dem Beklagten die Geburt zunächst nicht an.
9Der Beklagte beabsichtigte nunmehr, den Kläger am 13. Oktober 2011 über den Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden abzuschieben. Auf Antrag des Beklagten ordnete das Amtsgericht Rheine am 6. Oktober 2010 die einstweilige Freiheitsentziehung des Klägers zum Zweck der Vorführung vor dem Amtsgericht an. Unter dem 10. Oktober 2011 lehnte ail dem Arzt L. aus Bonn für den 11. Oktober 2011 den Auftrag zur „Unterstützung bei einer Haftsache“, den der Arzt mit Email annahm. Angaben zur Vergütung enthalten beide Emails nicht. Zugleich beauftragte der Beklagte eine Dolmetscherin mit ihrer Teilnahme.
10Am 11. Oktober 2011 um 7:00 Uhr trafen sich Mitarbeiter des Beklagten, Polizeibeamte, die Dolmetscherin und Herr Dr. med. M. im Auftrag des Herrn L. vor dem Rathaus in Laer. Die Personen suchten die Wohnung des Sohnes in Laer auf, in der sich der Kläger überwiegend aufgehalten hatte. Der Kläger wurde nicht angetroffen. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, dass sich der Kläger in Nordwalde aufhalte. Die Beteiligten fuhren nach Nordwalde, wo sie den Kläger nicht in der ihnen bezeichneten Wohnung antrafen. Die Maßnahme wurde um 8:00 Uhr abgebrochen.
11Der Beklagte zahlte der Dolmetscherin ein Entgelt von 220,00 €. Der Arzt stellte dem Beklagten unter dem 11. Oktober 2011 „für die Arztgestellung zur Betreuung des Festnahmeversuchs … gem. Liste 2009 eine Pauschale (bis 6 Std./400 km)“ in Höhe von 600 € in Rechnung; Umsatzsteuer machte er nicht geltend. Der Beklagte überwies den Betrag an Herrn L. . Die Zentrale Ausländerbehörde erstellte einen Rechnungsnachweis über einen Satz Fotos für 2,50 € und „anteilige DHL-Expresskosten“ von 1,36 €.
12Unter dem 17. Oktober 2011 legte der Kläger erstmals gegenüber dem Beklagten dar, dass er in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau T. C. lebe, die Mutter von zwei minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit sei. Zugleich zeigte er dem Beklagten erstmals die Geburt des Kindes B. C. an, dessen Vaterschaft er geltend machte. Am 29. Dezember 2011 erkannte der Kläger mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft vor dem Jugendamt der Stadt Mönchengladbach an.
13Mit dem - angefochtenen - Leistungsbescheid vom 24. Juli 2012 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung von Abschiebekosten in Höhe von insgesamt 1.495,83 € auf, die er wie folgt konkretisierte:
14„Flugkosten für den stornierten Flug am 23. März 2009: | 516,97 € |
Kosten für die Beschaffung eines Passersatzpapiers im Jahr 2011: | 3,86 € |
Kosten für die amtsärztliche Untersuchung auf Reisefähigkeit am 2. August 2011: | 155,00 € |
Kosten für den Arzt beim Festnahmeversuch am 11. Okotber 2011: | 600,00 € |
Kosten für den Dolmetscher am 11. Oktober 2011: | 220,00 €“ |
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.
16Am 25. September 2013 erklärte der Kläger, bei seinem Sohn in Laer zu leben.
17Der Kläger behauptet,
18der Festnahmeversuch vom 11. Oktober 2011 sei infolge der Geburt des Sohnes B. rechtswidrig. Er habe die Kindesmutter während der Schwangerschaft regelmäßig unterstützt. Nach der Geburt des Kindes habe er mit der Kindesmutter und dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
19Auf den Kläger entfallende Flugkosten wegen des Fluges vom 23. März 2009 seien infolge Überbuchung nicht entstanden. Die Rechnung des Gesundheitsamts über 155,00 € sei nicht nachvollziehbar. Bei dem Festnahmeversuch am 11. Oktober 2011 sei die Hinzuziehung eines Arztes nicht notwendig gewesen. Die Höhe der Kosten sei nicht angemessen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers sei nicht notwendig gewesen.
20Der Kläger beantragt,
21den Leistungsbescheid vom 24. Juli 2012 aufzuheben.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er tritt dem Klagebegehren in der Sache entgegen.
25Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid ist teilweise rechtswidrig und/oder verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Wegen eines Betrags in Höhe von 509,30 € ist der Leistungsbescheid vom 24. Juli 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist aufgrund des Leistungsbescheids zur Kostenerstattung in Höhe von 986,53 € verpflichtet.
28Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses im Juli 2012 maßgeblichen Rechtslage. Nur für - hier nicht bestehende - Kostentatbestände, die nach Vornahme der Amtshandlung eingeführt worden sind, ist der Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Amtshandlung maßgeblich. Eine im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2013, 67).
29Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid sind damit §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258). Danach hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstehen. Die Kosten der Abschiebung umfassen (1.) die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, (2.) die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und (3.) sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
30Auch wenn der Kläger letztendlich nicht abgeschoben wurde, liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 AufenthG vor. Die Rechtsvorschrift erstreckt sich nicht allein auf vollzogene Abschiebungen, sondern auf alle Abschiebemaßnahmen. Die erfolgreiche Durchführung der Abschiebung ist also nicht Voraussetzung für die Kostenhaftung. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG, der nur voraussetzt, dass Kosten in Folge der "Durchsetzung" einer Abschiebung entstanden sind und keine Beschränkung auf die abgeschlossene, den Aufenthalt tatsächlich beendende Abschiebung enthält. Auch aus § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergibt sich, dass Kosten der Vorbereitungshandlungen geltend zu machen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 18 A 158/11 -; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 ‑ 10 C 12.1470 -, juris, Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 – 8 PA 28/10 –, www.dbovg.niedersachsen.de = InfAuslR 2010, 317; VG Münster, Urteil vom 30. September 2010 - 8 K 1740/09 -) Die dem Leistungsbescheid zu Grunde liegenden Maßnahmen der Behörden dienten der Vorbereitung der für den 23. März 2009 und 13. Oktober 2011 beabsichtigten Abschiebungen des Klägers.
31Die Maßnahmen der beteiligten Dienststellen mit dem Ziel der Abschiebung des Klägers am 23. März 2009 und am 13. Oktober 2011 waren nach der damaligen Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Dem entgegenstehende Gründe sind nicht gegeben.
32Soweit sich der Kläger auf die Geburt seines Sohnes B. C. im Jahr 2011 beruft, steht die Einwendung dem Abschiebeversuch aus 2009 schon aus zeitlichen Gründen nicht entgegen.
33Die Geburt des Kindes stand aber auch nicht einer Abschiebung des Klägers im Oktober 2011 entgegen. Ausreichend für den Schutz des Art. 6 GG ist nicht die formale Stellung als Vater allein, die im Übrigen erst mit dem Vaterschaftsanerkenntnis aus Dezember 2011 eintrat. Das Grundrecht schützt allein eine gelebte Familiengemeinschaft. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine solche familiäre Gemeinschaft mit dem in Mönchengladbach lebenden Kind und der ebenfalls dort wohnhaften Kindesmutter lebte. Zwar hat die Kindesmutter unter dem 1. Dezember 2011 schriftlich an Eides statt versichert, dass der Kläger sie zu den Terminen beim Frauenarzt begleitet habe, bei der Geburt im Krankenhaus anwesend gewesen sei und sich seit der Geburt um das Kind gekümmert habe. Die Erklärung der Kindesmutter ist aber nicht hinreichend glaubhaft. Ihr stehen die Erklärungen des Sohnes J. vom 2. August 2011 gegenüber dem Amtsarzt entgegen. Fünf Tage vor der Geburt des Kindes erklärte Herr J. U. in Anwesenheit und ohne Widerspruch des Klägers, dass er, der Kläger, sich seit 2009 „sozial total zurückgezogen“ habe. Er nehme „überhaupt nicht … mehr am Leben teil“. Er werde komplett von ihm, Herrn J. U. , und seiner Familie versorgt. Zugleich vermittelte der Kläger dem Amtsarzt einen stark depressiven Eindruck. Diese Feststellungen basieren auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. August 2011 (§ 415 ZPO). Im Übrigen werden sie durch die für den Kläger unter dem 15. Juni 2011 abgegebene Erklärung bestätigt, dass er betreuungsbedürftig sei. Trotz der zu diesem Zeitpunkt bestehenden fortgeschrittenen Schwangerschaft der Kindesmutter, die der Kläger betreut haben will, beantragte der Kläger, „ihn an die Gemeinde Bad Laer zu verteilen“, damit der Sohn J. U. die Betreuung übernehmen könne. War der Kläger aus erheblichen gesundheitlichen Gründen der Betreuung bedürftig und nahm er gesundheitsbedingt nicht am sozialen Miteinander teil, konnte er sich nicht zugleich in der beschriebenen Art und Weise um die Kindesmutter und das Kind in Mönchengladbach gekümmert haben. Hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben; für ihn war niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen.
34Auf dieser Grundlage hat der Kläger die Kosten des für den 23. März 2009 gebuchten Flugs in Höhe von 516,97 €, die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung vom 2. August 2011 in Höhe von 155,00 €, Kosten in Höhe von 94,56 € für den am 11. Oktober 2011 hinzugezogenen Arzt und die Kosten für die am selben Tag hinzugezogene Dolmetscherin in Höhe von 220,00 € zu erstatten:
35Der Kläger ist verpflichtet, die anteiligen Kosten von 516,97 € für den Flug vom 23. März 2009 zu erstatten.
36Soweit der Beklagte die anteiligen „Flugkosten für den stornierten Flug am 23.03.2009“ geltend macht, sind sie offenbar dem Kläger zuzurechnen. Der Kläger war für einen Platz dieses Fluges angemeldet. Die Nutzung des Platzes für eine andere Maßnahme war nicht möglich. Trotz Ausreisepflicht und Abschiebungsankündigung stellte sich der Kläger am 23. März 2009 nicht der Abschiebung. Zu diesem Zeitpunkt schied aus Zeitgründen eine weitere Buchung aus. Die Organisation der Abschiebung eines anderen Ausländers am Flugtag innerhalb weniger Stunden ist offenbar nicht möglich.
37Soweit der Beklagte die anteiligen Flugkosten auf 516,97 € festgesetzt hat, sind keine für den Kläger nachteilige Rechtsfehler erkennbar. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für Leerplätze kalkulierte Kostenanteile auf die verbliebenen 46 Flugteilnehmer zu verteilen sind. Dem Grunde nach sind die anteiligen Flugkosten für den Kläger anzurechnen, auch wenn er nicht mit dem von der Bezirksregierung organisierten Charterflug abgeschoben wurde (vgl. dazu oben). Durch das Unterlassen seiner Abschiebung verringerten sich nicht die durch den Flug verursachten Kosten. Die Charter des Flugzeugs wurde schon nicht storniert, wenn dies überhaupt eine Verringerung des mit der Fluggesellschaft vertraglich vereinbarten Preises verursacht hätte. Die Einwendung des Klägers, dass im Zusammenhang mit Sammelabschiebungen üblicherweise Überbuchungen erfolgen, geht ins Leere. Der Flug war überbucht.
38Auf dieser Grundlage ist der Kläger durch die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Kosten nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Berechnung der auf den Kläger anteilig fallenden Kosten mit 516,97 € ist die für ihn rechnerisch günstigste aller dann möglichen Varianten. Ausweislich der amtlichen Auskunft der Bezirksregierung fielen für den Charterflug Gesamtkosten in Höhe von 47.200,98 € an. Das Flugzeug verfügte über 102 Passagierplätze, wovon in nicht zu beanstandender Weise 32 Plätze für Sicherheits- und sonstiges Personal der zentralen Ausländerbehörde sowie der Polizei vorgehalten wurden. Insgesamt bestand damit eine Kapazität von 70 Sitzplätzen für zurückzuführende Ausländerinnen und Ausländer. Bei Berücksichtigung dieser Kapazität entfielen auf den Kläger rechnerisch (47.200,98 € : 70 =) 674,30 € und damit nicht weniger als die vom Beklagten geforderten 516,97 €. Würde der Anteil des Klägers auf die Gesamtzahl der 77 Buchungen bezogen, entfielen auf den Kläger rechnerisch (47.200,98 € : 77 =) 613,00 € und damit ebenfalls nicht weniger als die vom Beklagten geforderten 516,97 €. Rechenfehler in der nach Teilnehmern und Leerplätzen gesplitteten und dadurch für den Kläger günstigen Berechnung der Bezirksregierung sind zu seinem Nachteil nicht gegeben.
39Die „Kosten für die Beschaffung eines Passersatzpapiers im Jahr 2011“ von 3,86 € hat der Kläger nicht zu erstatten.
40Die Kosten beinhalten Kosten für einen Satz von der Zentralen Ausländerbehörde selbst erstellten Fotos von 2,50 € und anteilige „DHL-Kosten“ von 1,36 € (Rechnungsnachweis der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 1. Dezember 2012, Beiakte XI Bl. 211). Abrechenbar wäre diese Kosten allein als bei der Vorbereitung der beabsichtigten Abschiebung vom 13. Oktober 2011 anfallende Verwaltungskosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Nach dem ergänzend heranzuziehenden Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Änderung durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. März 2011 - BGBl. I 2011 S. 338 - (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in der am 30. Juli 2012 geltenden Fassung) sind Verwaltungskosten die bei behördlicher Verwaltungstätigkeit anfallenden Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 VwKostG; BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 ‑ 1 C 5.05 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2006, 379). Die im Rechnungsnachweis der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld bezeichneten Kosten sind keine Gebühr; es sollen Auslagen nachgewiesen werden. Soweit mit § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Erstattung von Auslagen vorgesehen ist, werden die in § 10 VwKostG bezeichneten Auslagen erhoben. Nach dieser Vorschrift werden die folgende Auslagen erhoben, soweit die Erstattung von Auslagen vorgesehen ist, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen:
411. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren,
422. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung,
433. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
444. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
455. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
466. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
477. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
488. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
49Die Fertigung von Passfotos durch die Zentrale Ausländerbehörde selbst ist von keinem der Tatbestände erfasst. Die Kosten der Beförderung der Passfotos durch das Unternehmen DHL ist in § 10 Abs. 1 Nr. 8 VwKostG von der Erstattungspflicht ausgenommen. Mit „Postgebühren“ im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 8 VwKostG sind nicht nur Gebühren der (vormaligen) Deutschen (Bundes-) Post, sondern in Abgrenzung zum Einzeltransport von Sachen durch eine Spedition oder mittels Taxi die Entgelte für die Beförderung von Sachen im durch vorgehaltene Beförderungs- und Verteilungsstrukturen gekennzeichneten Postweg gemeint.
50Die „Kosten für die amtsärztliche Untersuchung auf Reisefähigkeit vom 02.08.2011“ in Höhe von 155 € hat der Kläger zu erstatten.
51Sie sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5, 2. Halbsatz VwKostG, § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Verwaltungskosten erstattungspflichtig. Die Untersuchung erstreckte sich zumindest auch auf das vom Beklagten verfolgte Ziel einer Abschiebung der Klägers. Die Untersuchung war dafür erforderlich. Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten unter Vorlage von ärztlichen Unterlagen mehrfach eine Reiseunfähigkeit geltend.
52Die in Höhe von 600 € geltend gemachten „Kosten für den Arzt beim Festnahmeversuch am 11.10.2011“, um nach der Festnahme des Klägers und seiner Fahrt zur JVA Büren medizinische Vorsorge zu gewährleisten, hat der Kläger nur in Höhe von 94,56 € zu erstatten.
53Gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind die Auslagen des Beklagten dem Grunde nach erstattungspflichtig als Ausgaben für die „sonstige Versorgung“ des Klägers. Die Anwesenheit eines Arztes war für die unangekündigte Abschiebung am 11. Oktober 2011 erforderlich, nachdem der Kläger unter Vorlage ärztlicher Unterlagen eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht hatte.
54Die von dem Arzt in Rechnung gestellten Kosten sind jedoch nicht in der vom Arzt vorgenommen pauschalen Form gegenüber dem Kläger abrechenbar. Der Beklagte hätte die Kosten mindern können und müssen, indem er die Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anwendete. Die darüberhinausgehenden Kosten sind daher nicht gegenüber dem Kläger abrechenbar (§ 14 Abs. 2 VwKostG).
55Nach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der Gebührenordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Durch § 67 AufenthG, § 10 Abs. 1 Nr. 5 JVEG ist nicht etwas anderes bestimmt; der Beklagte hat den Arzt nicht als Sachverständigen hinzugezogen.
56Eine von der Verordnung abweichende Abrechnung des Arztes ist damit nur zulässig, wenn sie von der Gebührenordnung zugelassen wird. Nach § 2 GOÄ kann durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Notfallbehandlungen dürfen jedoch nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden (§ 2 Abs. 1 S. 3 GOÄ). Es kann hier jedoch offen bleiben, ob dies auch die Vergütung einer allein vorsorglich vereinbarten, aber nicht durchgeführten Notfallbehandlung erfasst. Soweit eine Vereinbarung nämlich zulässig wäre, ist sie nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Einbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen (§ 2 Abs. 2 GOÄ). Es mag offen bleiben, ob die gewechselten Emails überhaupt Schriftstücke in diesem Sinne sind, wenn sie nicht mit einer elektronischen Signatur versehen waren (§ 126a BGB). Jedenfalls erfüllt der zwischen dem Beklagten und dem Arzt geschlossene Vertrag die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 GOÄ nicht, weil keine der beiden Emails die notwendigen inhaltlichen Angaben enthält. Damit ist der zwischen dem Beklagten und dem Arzt abgeschlossene Vertrag unwirksam ist, soweit er eine von den Bestimmungen der Gebührenordnung abweichende Vereinbarung enthalten sollte (§ 134 BGB).
57Ungeachtet dessen sind durch eine Gebührenvereinbarung entstandene Kosten gegenüber dem Kläger nicht abrechenbar, weil die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen sind, wenn ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 Abs. 1 GOÄ). Zwar findet diese Regelung nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird (§ 11 Abs. 2 GOÄ), was nicht erfolgt ist. Es kann hier offen bleiben, ob die Obliegenheit des Beklagten, dem Arzt die Bescheinigung vorzulegen, hier schon nicht erfüllt werden musste, weil der Arzt infolge seiner Kenntnis des Auftragsgebers nicht des Schutzes von § 11 Abs. 2 GOÄ bedurfte (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2008 - 7 K 105/07 -, www.nrwe.de, Rn. 47 ff.). Jedenfalls könnte ein Unterlassen der beklagten Ordnungsbehörde, diese Bescheinigung auszustellen, nicht derart wirken, dass der Kläger höhere Kosten als in § 11 GOÄ zugelassen zu erstatten hat (§ 14 Abs. 2 VwKostG).
58Ist die ärztliche Tätigkeit im Verhältnis zu dem Kläger damit nach den Vorgaben der GOÄ abzurechnen, sind die im Gebührenverzeichnis bezeichneten Gebühren für die ärztlichen Leistungen, Entschädigungen und Ersatz von - hier nicht angefallenen - Auslagen zu berücksichtigen (§§ 3, 4, 7 und 10 GOÄ).
59Nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ stand dem Arzt für seine Leistungen Gebühren in Höhe von insgesamt 63,88 € zu. Der Arzt wurde vom Beklagten mit einem „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“ im Sinne Nr. 50 des Gebührenverzeichnisses beauftragt (ebenso Auskunft der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 14. Oktober 2013), der mit 18,65 € bezeichnet ist und bei einem 2,3fachen Satz (§ 5 GOÄ) eine Vergütung von 42,90 € ergibt. Untersuchungen und/oder Beratungen erfolgten nicht. Zusätzlich sind zwei Gebühren wegen „Verweilens, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen, je angefangene halbe Stunde“ im Sinn Nr. 56 des Gebührenverzeichnis und damit 20,98 € angefallen. Die Verweilgebühr ist mit einem einfachen Gebührensatz zu bemessen, da die Tätigkeit keine Schwierigkeit enthält und der Zeitaufwand dem Gebührenrahmen von zwei Gebühren exakt entspricht. Der Einsatz vor Ort dauerte - einschließlich der Fahrt von Laer nach Nordwalde - zwischen sieben und acht Uhr eine Stunde.
60Im Verhältnis zum Kläger ist nicht eine Reiseentschädigung, sondern sind zwei Wegegelder abrechenbar.
61Als Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) sind im Verhältnis zu dem Kläger nicht die Kosten für die Reise des Arztes von Bonn nach Laer, von Laer nach Nordwalde und von Nordwalde nach Bonn abzurechnen (§ 14 Abs. 2 VwKostG). Zwar konnte der Beklagte nicht einen Arzt des Gesundheitsamts aus Steinfurt einsetzen, weil nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten kein Arzt des Gesundheitsamts den Fachkundenachweis "Arzt im Rettungsdienst" besitzt. Der Beklagte hat aber trotz Aufforderung des Gerichts nicht mitgeteilt, warum er keinen anderen Arzt beauftragte, der in näherer Umgebung von Laer als im Süden Nordrhein - Westfalens praktiziert. Hat der Beklagte keine solchen Gründe für die Auswahl des beauftragten Arztes mitgeteilt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein anderer niedergelassener Arzt den Auftrag nicht übernehmen konnte oder wollte. Dann können die Kosten für eine Reise von Bonn nach Laer, von Laer nach Nordwalde und von Nordwalde nach Bonn nicht Grundlage der Erstattungspflicht des Klägers sein, weil der Beklagte seine Kostenminderungspflicht nicht erfüllte.
62Das Gericht legt der Berechnung daher die Beauftragung eines Arztes in Steinfurt oder vergleichbarer Entfernung zugrunde. Die Möglichkeit der Beauftragung eines Arztes aus Laer ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Mangels gegenteiliger Angaben des Beklagten ist jedoch davon auszugehen, dass ein Arzt, der in einer Entfernung von etwa 15 km von Laer praktiziert, hätte beauftragt werden können.
63Bei den dann maßgeblichen Entfernungen besteht kein Anspruch auf eine Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ), sondern Anspruch auf Wegegeld nach § 8 GOÄ. Anspruch auf Reiseentschädigung besteht nur bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle. Wie sich aus dem Zusammenhang der Regelung mit § 8 GOÄ ergibt, ist die Entfernung nicht nach der Fahrstrecke, sondern nach dem Radius um die Praxisstelle zu berechnen (vgl. § 8 GOÄ). In einer solchen Entfernungen von der hier angenommenen Praxisstelle liegen die in Laer und Nordwalde aufgesuchten Wohnungen nicht.
64Der Kläger hat damit Wegegelder in Höhe von insgesamt 30,68 € zu erstatten. Da Besuche in zwei Wohnungen erfolgten, fallen zwei Wegegelder an; die Ausnahme des § 8 Abs. 3 GOÄ liegt nicht vor. Die Entfernung der in Laer und in Nordwalde aufgesuchten Wohnungen liegen in einem Bereich bis zu 10 Kilometern von der hier angenommenen Praxisstelle, so dass Wegegelder bei Nacht (vgl. dazu die Zeitbestimmung des § 8 Abs. 1 GOÄ) in Höhe von 2 x 15,34 € anzurechnen sind.
65Die in Höhe von 220 € geltend gemachten „Kosten für den Dolmetscher am 11.10.2011“ sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 1. Halbs. VwKostG, § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erstattungspflichtig. Die Tätigkeit der Dolmetscherin hat der Beklagte in Übereinstimmung mit dem JVEG abgerechnet (Beiakte XI Bl. 214). Ihre Teilnahme war erforderlich, nachdem mit dem Kläger während der Untersuchung vom 2. August 2011 nicht in deutscher Sprache kommuniziert werden konnte.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:
- 1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht; - 5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.
(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
- 1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro, - 1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro, - 1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro, - 1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro, - 2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro, - 2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro, - 3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro, - 3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro, - 4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro, - 5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro, - 6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro, - 7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr, - 8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro, - 9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.
(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.
(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- 1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, - 2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, - 3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie - 4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- 1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, - 2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, - 3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel, - 4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für - 5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.
(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.
(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
(2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
- 1.
50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, - 2.
bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deutsche Mark je Tag, - 3.
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von 1.
bis zu zwei Kilometern 7,- Deutsche Mark, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 14,- Deutsche Mark, - 2.
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 13,- Deutsche Mark, bei Nacht 20,- Deutsche Mark, - 3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 20,- Deutsche Mark, bei Nacht 30,- Deutsche Mark, - 4.
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 30,- Deutsche Mark, bei Nacht 50,- Deutsche Mark.
(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.
(3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.