Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 10 Honorar für besondere Leistungen

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 4 Gebühren


(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 10 Ersatz von Auslagen


(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden 1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält od
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

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25 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 03. Aug. 2016 - L 15 RF 19/16

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 20.03.2016 wird auf 47,95 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem

Bayerisches Landessozialgericht Vorbehaltsurteil, 07. Juli 2016 - L 15 RF 23/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 wird auf 21,70 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Just

Landgericht München I Endurteil, 17. Feb. 2016 - 9 O 20894/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Jan. 2015 - L 15 SF 217/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor Die Entschädigung für den Befundbericht vom 13.06.2013 (Rechnung vom 04.11.2013) wird auf 0,- € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist die Entschädigung der Antragstellerin für die Beantwortung einer g

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2018 - S 1 KO 316/18

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 11. Dezember 2017 im Verfahren S 13 R .../17 wird auf 44,45 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Nov. 2016 - L 3 R 407/16 B

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Landeska

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Juli 2016 - S 1 KO 2283/16

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 30. Juni 2016 im Verfahrens S x SB .../16 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 6,95 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Apr. 2016 - S 1 KO 1296/16

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01. März 2016 im Verfahren S x SB xxx/15 wird auf 120,15 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe  I.1
andere

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2016 - S 1 SF 568/16 E

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für sein im Hauptsacheverfahren S ... SB .../... erstelltes Gutachten vom 29. Januar 2016 wird auf 872,23 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G

Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - S 15 SB 398/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichtes vom 13. Juli 2015 wird auf 64,59 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung der Entschädigung für die Abgabe eine
andere

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juli 2015 - L 12 KO 46/12

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 18.10.2011 wird auf insgesamt 1.057,03 EUR (davon 471,97 EUR für den stationären Aufenthalt vom 15. bis 17.06.2011) festgesetzt. Gründe   I. 1 In dem beim Landessozialgericht Baden

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Mai 2015 - S 1 SF 1609/15 E

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für sein Schreiben vom 12. Februar 2015 im Verfahren S 2 SB xxx/14 wird auf 5,95 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe  I.1 Die Beteiligten streiten üb

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 Wx 9/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Magdeburg gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28.08.2013 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Feb. 2015 - S 1 SF 381/15 E

bei uns veröffentlicht am 06.02.2015

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft vom 23. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit S 10 SB 2798/14 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin (Verfügung vom 02. Januar 2015) auf 45,45 EUR festgesetzt.Dieser Besch

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2014 - S 1 SF 3240/14 E

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 04. August 2014 in dem Rechtsstreit S x SB .../14 wird auf 59,76 EUR festgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG).Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstat

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2013 - S 1 KO 4075/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 15. Oktober 2013 im Verfahren S 1 SB 1650/13 wird auf 39,75 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werd
andere

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2013 - S 1 KO 3683/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04. Oktober 2013 im Verfahren S xx SB xxxx/13 wird auf 42,45 festgesetzt.Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werde
andere

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 24. Okt. 2013 - 8 K 2538/12

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten wird aufgehoben, soweit mit ihm die Erstattung von Kosten in Höhe von mehr als 986,53 € gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/3 und der Bekl

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Nov. 2012 - S 1 KO 4138/12

bei uns veröffentlicht am 16.11.2012

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Aussage als sachverständiger Zeuge vom 27. September 2012 im Verfahren S 7 SB xxxx/12 wird auf 44,45 EUR festgesetzt.Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten w
andere

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - L 5 SF 36/10 KO

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 11. Mai 2009 wird auf 2.822,77 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Streitgegenstand des Berufungsverfahre

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Okt. 2012 - L 5 SF 64/11 KO

bei uns veröffentlicht am 08.10.2012

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 31. August 2010 wird auf 2.938,64 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Streitgegenstand des Berufungsverfa

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 05. März 2009 - L 1 SF 1/09 KO

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

Tenor Der Antragsteller ist mit 8,50 EUR zu entschädigen. Gründe 1 Im Verfahren L 5 R 44/07 fragte der Berichterstatter am 19. Januar 2009 beim Antragsteller an, ob das laut Behandlungs- und Befundbericht vom 9. April

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2009 - L 1 SK 20/08

bei uns veröffentlicht am 26.01.2009

Tenor Die Vergütung der Antragstellerin wird auf 39,45 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin. Sie erstattete im Verfahren L 2 SB 50/07 in freier Form den Behandlungs- und Befundb

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Apr. 2008 - 1 U 32/08

bei uns veröffentlicht am 08.04.2008

Tenor Dem sachverständigen Zeugen Dr. med. R. W. sind die ihm mit der Ladung zum Termin vor dem Senat am 28.11.2007 entstandenen Gebührenansprüche nach den Grundsätzen der Vergütung für einen Sachverständigen in Höhe von insgesamt

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Nov. 2007 - 2 Ws 183/07; 2 Ws 183/2007

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2007 wird als unbegründet v e r w o r f e n. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das...
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher...
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden 1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit...
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kopien und...
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch...