Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 5 K 2521/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. September 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. November 2014 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2012 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat – nachdem er in den Jahren 1993/1994 seinen Grundwehrdienst abgeleistet hatte – am 3. Januar 2005 erneut in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung vom 3. Mai 2005 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Derzeit bekleidet er den Dienstgrad eines I. (Besoldungsgruppe: A 8 Z) und versieht seinen Dienst beim M. in N. .
3Die Dienstzeit des Klägers wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 10. November 2004 sowie der Weiterverpflichtungserklärungen vom 18. Februar 2008 und 3. August 2009 zunächst auf zehn Jahre festgesetzt mit Dienstzeitende 2. Oktober 2013.
4Am 19. Oktober 2012 beantragte der Kläger mit einer Weiterverpflichtungserklärung die Verlängerung seiner Dienstzeit auf 15 Jahre. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2013 sowie – auf die Beschwerde des Klägers vom 27. März 2013 ergangenen – Beschwerdebescheid vom 11. November 2013 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Dezember 2013 vor dem erkennenden Gericht Klage (5 K 3522/13).
5Bereits am 20. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten. In der Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (2 C 11.11) setzte das Bundesministerium der Verteidigung die Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zunächst aus.
6Zwischenzeitlich suchte der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht nach, das die Beklagte mit Beschluss vom 25. September 2013 (5 L 511/13) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtete, die Dienstzeit des Klägers bis zur erneuten Durchführung des zur Zeit ausgesetzten Auswahlverfahrens für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu verlängern. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 B 1182/13) wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten zurück. In Umsetzung der gerichtlichen Entscheidungen verlängerte die Beklagte die Dienstzeit des Klägers bis zum 2. Oktober 2014.
7Am 29. August 2014 begehrte der Kläger erneut vorläufigen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht (5 L 683/14) mit dem Ziel, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, seine Dienstzeit über den 2. Oktober 2014 hinaus bis zu einer Bescheidung seines Antrags auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten zu verlängern. Nach einer entsprechenden Zwischenentscheidung des Gerichts vom 30. September 2014 ordnete die Beklagte für den Kläger das Verbleiben im Dienst vorläufig bis zum 2. Dezember 2014 an.
8Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ab. Zur Begründung führte sie an, in den Verwendungsreihen 61 (StDst) und 85 (MilMusDst), in denen der Kläger betrachtet worden sei, übertreffe die Zahl der Bewerber den Bedarf. Mit dem aus dem Eignungs- und Leistungsbild errechneten Punktsummenwert von 724,525 Punkten reihe sich der Kläger in der Verwendungsreihe 61 auf Platz 65 in der Vorsortierliste bei einer Übernahmemöglichkeit von 21 Soldaten, in der Verwendungsreihe 85 in der J. U1. /L1. auf Platz 6 bei einer Übernahmemöglichkeit von einem Soldaten ein. Auch bei ganzheitlicher Betrachtung ergäben sich keine Hinweise, den Kläger abweichend von der Vorsortierliste für eine Übernahme zum Berufssoldaten auszuwählen.
9Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 5. November 2014 zurück. Sie berief sich dabei insbesondere unter näherer Erläuterung der für die Ermittlung des Rangplatzes in den Vorsortierlisten herangezogenen Kriterien darauf, dass mit der Reihung eine Bestenauslese nach Eignung, Leistung und Befähigung durchgeführt worden sei. Selbst unter der Annahme, dass der Kläger bei einzelnen Kriterien einen besseren Wert erreicht hätte, hätte dies nicht ausgereicht, um einen übernahmefähigen Rangplatz zu erreichen.
10Am 27. November 2014 schlossen die Beteiligten in einem in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (5 L 683/14) anberaumten Erörterungstermin einen Vergleich, nach dem u. a. die Beklagte sich verpflichtete, die Dienstzeit des Klägers jeweils rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 19. September 2014 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 5. November 2014 zu verlängern, und zusicherte, dass für den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinsichtlich der Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten eine entsprechende Stelle als Berufssoldat freigehalten werde. Zugleich nahm der Kläger in der Folge des Vergleichs die Klage in dem Verfahren 5 K 3522/13 zurück.
11Der Kläger hat am 1. Dezember 2014 Klage erhoben.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. September 2014 (Gz IV 3 - Az 16-02-09/10298754) in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. November 2014 (Gz IV 1.2 LEB - Az 25-05-10, -15) zu verpflichten, seinen Antrag vom 20. Dezember 2012 – gerichtet auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufsunteroffiziers – zu bescheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass selbst im Rahmen einer fiktiven Nachbetrachtung eine Umwandlung des Dienstverhältnisses des Klägers in das eines Berufssoldaten nicht in Betracht komme. Bei einer fiktiven Reihung aller I1. unter Heranziehung allein der aktuellen Beurteilungen erreiche der Kläger in der Verwendungsreihe 61 den Platz 19. Da eine Übernahmequote von 21 für I2. - und P. gemeinsam ermittelt worden sei, erfordere die fiktive Nachbetrachtung die Einbeziehung einer Teilquote. Selbst wenn insoweit eine für I1. günstige Quote von 11 Übernahmen zugrunde gelegt würde, käme eine Umwandlung des Dienstverhältnisses des Klägers nicht in Betracht.
17Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. und 19. Januar 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten in den Verfahren vor dem erkennenden Gericht 5 L 511/13, 5 K 3522/13, 5 L 683/14 und 5 M 12/14 sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Verfahren war nicht nach § 94 VwGO auf den Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 9. März 2015 auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – nicht ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen des den Gegenstand der Wehrbeschwerde des Klägers vom 2. März 2015 bildenden Rechtsverhältnisses (Erstellung einer Sonderbeurteilung, die eine planmäßige Beurteilung des Vorlagetermins 30. September 2012 ersetzt) ab. Zudem wird hier dem Begehren des Klägers mit der Entscheidung in der Sache vollumfänglich entsprochen.
21Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig – I. – und begründet – II. –.
23I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Rechtsstreitigkeiten, die – wie hier mit der Umwandlung des Soldatendienstverhältnisses – die Rechtsstellung des Soldaten und damit sein Amt im statusrechtlichen Sinne betreffen, sind gemäß § 82 Abs. 1, 1. Alt. Soldatengesetz (SG) den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris, Rn. 34.
25Der Rechtsstreit hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die im Auswahlverfahren ausgewählten Zeitsoldaten – möglicherweise – bereits zu Berufssoldaten ernannt worden sind. Zwar wären diese Ernennungen rechtsbeständig und dürfen weitere Berufssoldatenstellen erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris, Rn. 8.
27Jedoch hat die Beklagte in dem Verfahren 5 L 683/14 im Wege des am 27. November 2014 geschlossenen Vergleichs zugesichert, dass für den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinsichtlich der Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten eine entsprechende Stelle als Berufssoldat freigehalten wird. Umstände dafür, dass die Beklagte an der Erfüllung dieser Verpflichtung gehindert wäre, sind nicht ersichtlich.
28II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. September 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann von der Beklagten die Neubescheidung seines Antrags vom 20. Dezember 2012 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
29Die Grundvoraussetzungen für die vom Kläger in formell ordnungsgemäßer Weise beantragte Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten liegen vor (1.). Der Kläger kann nach der rechtswidrigen Auswahlentscheidung auf der Grundlage seines Bewerbungsverfahrensanspruchs eine neue Entscheidung der Beklagten beanspruchen (2.).
301. Der Kläger erfüllt die sich aus §§ 37 und 39 SG ergebenden Anforderungen für die Berufung bzw. Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Unteroffizier mit der Beförderung zum Feldwebel (§ 39 Nr. 1 SG) und Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 SG) nicht Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 SG), sowie die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG), sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
31Weiterhin steht der Kläger auch noch in einem für die Umwandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG erforderlichen Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
322. Die Auswahlentscheidung der Beklagten ist fehlerhaft und nicht geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers zu erfüllen – c) –. Ein Erfolg des Klägers, bei einer erneuten Entscheidung der Beklagten nach Leistungskriterien – dazu a) und b) – für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ausgewählt zu werden, erscheint möglich – d) –.
33a) Das verfassungsunmittelbar garantierte Zugangsrecht des Art. 33 Abs. 2 GG gilt auch für Ämter in der Bundeswehr. Mit der ausdrücklichen Wiederholung der Auswahlgrundsätze in § 3 Abs. 1 SG hat dies auch der Gesetzgeber des Soldatengesetzes bekräftigt. Die mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne verliehene Rechtsposition wird jedenfalls durch statusverändernde Ernennungsakte berührt. Hierzu gehört neben der Begründung eines Dienstverhältnisses und der Verleihung eines höheren Dienstgrades auch die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten. Es wird ein eigenständiges (vgl. § 1 Abs. 2 SG) Dienstverhältnis begründet, das jedenfalls hinsichtlich der Beendigung auch von unterschiedlichen Rechtsnormen bestimmt wird. Demgemäß sieht § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG für die Umwandlung ein Ernennungserfordernis vor. Der Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt wird, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris, Rn. 10.
35Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237 = juris, Rn. 22 ff.; siehe auch aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 4.
37Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
38Vgl. aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 6; siehe zum Soldatenrecht BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 1 WDS-VR 23.13 -, DokBer 2014, 295 = juris, Rn. 30, und vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 -, juris, Rn. 29.
39Der für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgebliche Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber ist regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
40Vgl. aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 8.
41Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, NVwZ 2013, 1227 = juris, Rn. 36, vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 31, vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 -, juris, Rn. 40, sowie vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 31, jeweils m. w. N.; siehe aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung noch BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126 = juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 = juris, Rn. 15.
43Die heranzuziehende letzte dienstliche Beurteilung kann die Funktion als Maßstab des Eignungs- und Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren allerdings nur dann erfüllen, wenn es sich bei ihr nicht nur um die relativ aktuellste unter den für den Soldaten erstellten Beurteilungen handelt, sondern ihr auch – absolut gesehen – eine hinreichende Aktualität, d. h. zeitliche Nähe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, zukommt.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 32; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 55.12 -, juris, Rn. 25.
45Die Funktion einer planmäßigen Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen und/oder Sonderbeurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 33, 37 m. w. N.; siehe aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung noch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 19 ff.
47Liegen einer personalbearbeitenden Stelle (Auswahlbehörde) in einem Verfahren um die Auswahl unter Bewerbern um einen Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vor, z. B. wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern,
48vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 -, juris, Rn. 46,
49so ist die Auswahlbehörde zu allen erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, um miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu erlangen. Zu diesem Zweck ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen.
50Vgl. aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13 f., vom 12. Juli 2010 - 1 B 403/10 -, juris, Rn. 18 f., und vom 6. August 2009 - 1 B 446/09 -, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N.
51Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung – wenn sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen – anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 38 m. w. N.; siehe aus der beamtenrechtlichen Rechtsprechung auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris, Rn. 13 f., und vom 12. Juli 2010 - 1 B 403/10 -, juris, Rn. 20 f., jeweils m. w. N.
53Verbleibt es gleichwohl bei einer – auch teilweisen – fehlenden Vergleichbarkeit der Auswahlkriterien, so kommt eine schematische Rechenoperation von vornherein nicht in Betracht.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 WB 49.12 -, juris, Rn. 39.
55Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der nicht ausgewählten Bewerber eine Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die Auswahlerwägungen dürfen nicht erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargelegt werden; dies mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers in unzumutbarer Weise. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung des Anspruchs kaum – oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin – möglich ist. Vielmehr ist es dem Bewerber insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Verfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.
56Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 26 ff.
57Zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist dabei primär die Stelle verpflichtet, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist. Die Dokumentation erfolgt in der Regel in einem Auswahlvermerk. Allerdings richten sich Art und Umfang der Dokumentation nach den Umständen des Einzelfalls. Deshalb kann auch eine tabellarische Übersicht der Kandidaten den Zweck der Dokumentation erfüllen, wenn sich aus ihr – gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Auswahlunterlagen – die ausschlaggebenden Auswahlerwägungen entnehmen lassen.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 -, juris, Rn. 30 m. w. N.; siehe auch Beschlüsse vom 9. April 2014 - 1 WDS-VR 23.13 -, DokBer 2014, 295 = juris, Rn. 31, vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, NVwZ 2013, 1227 = juris, Rn. 30, sowie vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 23.
59b) Die vorstehenden Maßstäbe entstammen im Wesentlichen beamten- und soldatenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten, bei denen eine Beförderung, die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder eines höherwertigen Dienstpostens im Streit standen. Sie sind aber gleichermaßen anwendbar auf soldatenrechtliche Auswahlentscheidungen der hier vorliegenden Art.
60Dies ergibt sich im Kern bereits daraus, dass auch bei Auswahlentscheidungen, die die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten zum Gegenstand haben, der (verfassungs)rechtliche Maßstab mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG identisch ist. Der Umstand, dass es hier nicht um die Besetzung eines Dienstpostens oder eine Beförderung, sondern um den Eintritt in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit geht, rechtfertigt jedenfalls vorliegend keine andere Behandlung. Denn auch in dieser Konstellation stehen der Auswahlbehörde bereits dienstliche Beurteilungen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung, da hier allein Zeitsoldaten als Bewerber im Wettbewerb stehen. Eine dienstliche Beurteilung dient aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
61vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.08 -, ZBR 2009, 196 = juris, Rn. 16,
62gerade der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte bzw. Soldaten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten bzw. Soldaten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bzw. Soldaten bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten bzw. Soldaten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu.
63c) Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Beklagten rechtlich zu beanstanden. Die Beklagte ist zum einen ihrer Dokumentationspflicht nicht in hinreichender Weise nachgekommen (1). Zum anderen genügt die Grundlage der Auswahlentscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht den vorstehenden Grundsätzen (2.).
64(1.) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen nicht in hinreichender Weise nachgekommen.
65Mit den dem Gericht vorgelegten Reihungen in den Verwendungsreihen 61 (StDst) und 85 (MilMusDst) kann die Beklagte – auch in Verbindung mit den persönlichen Datenblättern der Bewerber – bereits deshalb nicht ihre Dokumentationspflicht erfüllen, weil diese lediglich die Angaben enthalten, die zu einer Vorsortierung als Grundlage der Betrachtung geführt haben (vgl. Ziffer 306 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000). Die weitergehende Auswahlentscheidung wird dann – wie sich sowohl aus Ziffer 307 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000 ergibt als auch der zuständige Verfahrensfeldwebel, I3. T. , im Erörterungstermin im Verfahren 5 L 683/14 ausgeführt hat – im Rahmen der Auswahlkonferenz als ganzheitliche Betrachtung getroffen.
66Die dem Gericht vorgelegten Protokolle der Auswahlkonferenz 2014 in den Verwendungsreihen 61 und 85 genügen weder den höchstrichterlichen noch den eigenen – in Ziffer 208 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/2 (Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin) sowie in Ziffer 311 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000 (Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Status Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis von Berufssoldaten) niedergelegten – Vorgaben. Aus ihnen lassen sich keinerlei substantielle Auswahlerwägungen entnehmen. Es wird für jeden Bewerber lediglich das Abstimmungsergebnis – durchweg 3:0 – mitgeteilt, die Begründung bei fehlender Übernahme lautet stereotyp „unzureichendes Leistungs- und Eignungsbild“ ohne jede weitergehende Aufschlüsselung. Eine Begründung für die Übernahme bestimmter Bewerber fehlt vollständig.
67Die Dokumentationspflicht entfällt auch nicht etwa deshalb, weil es sich vorliegend bei der Umwandlung der Dienstverhältnisse von Zeitsoldaten in die von Berufssoldaten um ein „Massenverfahren“ handelt. Auch wenn die Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der maßgeblichen Auswahlerwägungen insoweit einen nicht unerheblichen organisatorischen Aufwand für die Beklagte bedeuten kann, so bleibt sie gleichwohl von Verfassung wegen, insbesondere mit Blick auf die ansonsten drohende Vereitelung oder jedenfalls unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten des oder der unterlegenen Bewerber(s), zur Dokumentation verpflichtet. Vielmehr mag den Bedingungen eines Massenverfahrens auf andere Weise, etwa durch entsprechende, gegebenenfalls geringere Anforderungen an Art und Umfang der Dokumentation Rechnung zu tragen sein. Aber auch bei Herabsetzung der Anforderungen an die Dokumentationspflicht muss sichergestellt bleiben, dass es dem unterlegenen Bewerber – ebenso wie dem gegebenenfalls überprüfenden Gericht – möglich ist, den schriftlichen Fixierungen die ausschlaggebenden Auswahlerwägungen zu entnehmen. Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall.
68(2.) Unabhängig vom Vorstehenden ist die Auswahlentscheidung der Beklagten auch deshalb rechtswidrig, weil die ihr zu Grunde gelegte – und auf diese durchschlagende, dazu (aa), – Vorsortierliste nicht den aufgestellten Grundsätzen entsprechend zustande gekommen ist (bb).
69(aa) Die Mangelhaftigkeit der die Grundlage der ganzheitlichen Betrachtung bildenden Vorsortierliste schlägt jedenfalls dann auf die gesamte Auswahlentscheidung (vgl. Ziffer 306 und 307 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000) durch, wenn die Vorsortierliste die maßgebliche Basis für die Auswahlentscheidung bildet und/oder aufgrund der Liste Bewerber von der ganzheitlichen Betrachtung ausgeschlossen werden.
70So liegt es hier. Nach den Erläuterungen des zuständigen Verfahrensfeldwebels, I3. T. , im Erörterungstermin im Verfahren 5 L 683/14 sowie wie aus den dem Gericht vorgelegten Reihungen ersichtlich kommt es lediglich in seltenen Ausnahmefällen zu Abweichungen im Rahmen der Auswahlentscheidung von der Vorsortierliste, vgl. Plätze 25-29 der ursprünglich überreichten (= Plätze 24-29 der im Erörterungstermin überreichten) Rangliste in der Verwendungsreihe 61 (StDst). Hierbei kann jedenfalls auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass die Abweichung von der Sortierung anhand des Punktsummenwertes nicht schon vor der Auswahlkonferenz im Rahmen der Erstellung der Vorsortierliste vorgenommen worden ist und somit die Vorsortierliste letztlich sogar vollständig der späteren Auswahlentscheidung entsprach. Denn nach den Ausführungen von I3. T. kann die Vorsortierliste auch schon vor Beginn der Auswahlkonferenz geändert, das heißt bei der Reihung von der sich aus den Punktsummenwerten der Bewerber ergebenden Reihenfolge abgewichen werden.
71Darüber hinaus wurde nach Auskunft von I3. T. in der Verwendungsreihe 61 (StDst) erst ab Platz 35 in eine ganzheitliche Betrachtung im Rahmen der Auswahlkonferenz eingestiegen. Ob dies zutrifft oder aber – wie es das dem Gericht vorgelegte Protokoll der Auswahlkonferenz nahelegt – die ganzheitliche Betrachtung in der Verwendungsreihe 61 erst ab Platz 28 begann, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wurde der auf Rang 65 gelistete Kläger bereits aufgrund der Vorsortierliste von der ganzheitlichen Betrachtung ausgeschlossen. Dies gilt desgleichen für die Verwendungsreihe 85 (MilMusDst), bei der – jedenfalls ausweislich des dem Gericht vorgelegten Protokolls der Auswahlkonferenz – die ganzheitliche Betrachtung in der J. U. /L. ab Platz 3 begann, während der Kläger in der Vorsortierreihe den Rang 6 einnahm.
72(bb) Die Vorsortierliste ist nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG abgeleiteten Maßstäben entsprechend zustande gekommen. Zum einen genügen die Kriterien, die als Basis für die Erstellung der Vorsortierliste herangezogen werden, nicht den Anforderungen – (aaa) –, zum anderen – (bbb) – hat die Beklagte bei der Anwendung der Kriterien nicht den aufgestellten Grundsätzen genügt.
73(aaa) Nach den aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 3 Abs. 1 SG folgenden Grundsätzen ist jedenfalls wenn – wie hier – kein aufgrund einer Ausschreibung konkret zu besetzender Dienstposten mit einem von der Auswahlbehörde vorab erstellten Anforderungsprofil im Zentrum des Auswahlverfahrens steht,
74zu dieser Einschränkung für soldatenrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Besetzung höherwertiger Dienstposten vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, NVwZ 2013, 1227 = juris, Rn. 36 m. w. N.,
75zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Lediglich zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen einzubeziehen.
76Diesen Vorgaben werden die Kriterien des Auswahlverfahrens zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten in das eines Berufssoldaten nicht gerecht. Nach den Ziffern 305 und 306 in Verbindung mit der Anlage 4.1 der Zentralanweisung B1-1340/2-5000 wird die Vorsortierliste auf Basis der als quantifizierbare bezeichneten vier Kriterien „letzte Beurteilung“, „Potenzialfeststellung“, „vorletzte Beurteilung“ und „Laufbahnbeurteilung“ erstellt. Aus diesen Kriterien wird dabei für jeden Bewerber ein Punktsummenwert im Rahmen einer näher geregelten Rechenoperation dergestalt ermittelt, dass der letzten Beurteilung ein Anteil am Gesamtwert von 50 %, der Potenzialfeststellung von 25 %, der vorletzten Beurteilung von 15 % und der Laufbahnbeurteilung von 10 % zukommt. Anhand der Punktsummenwerte der einzelnen Bewerber ergibt sich sodann die Reihung in der Vorsortierliste.
77Es ist bereits nicht tragfähig, der geforderten Maßgeblichkeit der letzten dienstlichen Beurteilung mit einer prozentualen Quote im Rahmen einer schematischen Rechenoperation Rechnung zu tragen. Zudem entspricht der von der Beklagten zu Grunde gelegte Wert von 50 % nicht den o. g. Anforderungen; der aktuellsten Beurteilung muss vielmehr das maßgebliche Gewicht für die Auswahlentscheidung zukommen. Frühere Beurteilungen und andere Erwägungen dürfen lediglich zur Abrundung und erst recht nicht schematisch in die Ermittlung des Leistungsstandes einbezogen werden.
78Ohne dass es hierauf noch in entscheidungserheblicher Weise ankäme, begegnet der schematische, undifferenzierte Rückgriff auf das Ergebnis der Potenzialfeststellung im konkreten Fall ebenfalls durchgreifenden Bedenken.
79Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der ergänzenden Heranziehung der Potenzialfeststellung als Auswahlkriterium vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 -, DokBer 2012, 71 = juris, Rn. 40; siehe auch VG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 23 K 1426/14 -, UA S. 10 f.
80Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund der geforderten Maßgeblichkeit der letzten dienstlichen Beurteilung, die keine – jedenfalls keine schematische in Form eines rechnerisch fixen Anteils von 25 % – Heranziehung der Potenzialfeststellung zulässt. Es ist im Übrigen nicht ohne Weiteres einsichtig, dass eine an lediglich einem Tag durchgeführte Potenzialfeststellung maßgebliche Aufschlüsse über die persönliche und charakterliche Eignung des Soldaten – jedenfalls in den für eine Verwendung bei der Bundeswehr relevanten Aspekten – erbringen soll, die über jene Erkenntnisse in Ausschlag gebender Weise hinausgehen, die der jeweilige Dienstvorgesetzte aufgrund unmittelbarer mehrjähriger Beobachtung – gegebenenfalls auch unter Einsatzbedingungen – gewonnen hat und die ihren Niederschlag in den dienstlichen Beurteilungen des Soldaten gefunden haben.
81Durchgreifende Bedenken ergeben sich zum anderen aber auch aus dem zeitlichen Gebot einer hinreichenden Aktualität der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Entscheidungsgrundlagen. Nach Maßgabe von Ziffer 3.3 der Grundsätzlichen Anweisungen und Informationen der Personalführung (GAIP) BAPersBw Abt IV – KeNr 50-01-00 hat jeder Bewerber einmal an einer Potenzialfeststellung teilzunehmen, so dass diese – wie hier beim Kläger – zum Zeitpunkt ihrer Heranziehung im Rahmen eines Auswahlverfahrens bereits mehrere Jahre zurückliegen kann. Auch wenn die Durchführung der Potenzialfeststellung von ihrer Zielrichtung auf die Ermittlung einer Eignungsaussage zur Bewährungswahrscheinlichkeit für den beantragten Statuswechsel sowie die Feststellung der allgemeinen Eignung für höherwertige Verwendungen gerichtet ist (vgl. Ziffer 3.3 GAIP BAPersBw Abt IV – KeNr 50-01-00), kann ihr letztlich – ähnlich einem Assessment Center – nur der Charakter einer „Momentaufnahme“ zukommen.
82Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69 zu Assessment Center-Verfahren; a. A. VG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 23 K 1426/14 -, UA S. 11.
83Die insoweit bestehenden Mängel der Potenzialfeststellung lassen sich auch daran ablesen, dass das Resultat des am 20. November 2008 durchgeführten Potenzialfeststellungsverfahrens des Klägers eklatant abweicht von seiner Laufbahnbeurteilung vom 4. Februar 2014. Der im Rahmen der Potenzialfeststellung erreichte Index von 70 lässt ausweislich des Ergebnisnachweises „kein ausreichendes Potenzial für einen Laufbahnwechsel in die Laufbahn OffzMilFD/für einen Statuswechsel BU im Rahmen der Potenzialfeststellung“ erkennen, während dem Kläger in der aktuellsten Laufbahnbeurteilung bescheinigt wurde, „für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in außergewöhnlichem Maß geeignet“ zu sein.
84Im Übrigen bestätigen sich die strukturellen Defizite bei der schematischen Einarbeitung der bei der Potenzialfeststellung erzielten Punktwerte im Auswahlverfahren 2014 in eindrucksvoller Weise bei den übrigen in der Auswahlliste aufgeführten Bewerbern, sodass offenbar ist, dass es sich bei der eklatanten Abweichung im Fall des Klägers nicht um einen Einzelfall im Sinne eines Ausrutschers handelt.
85Nach den Erläuterungen im Ergebnisnachweis der Potenzialfeststellung betreffend den Kläger vom 20. November 2008 ist festgehalten, dass der Gesamtindex zwischen 16 (bester Wert) und 112 (schlechtester Wert) liegen kann. Bewerber mit einem Gesamtindex zwischen 16 und 48 lassen u. a. grundsätzlich Potenzial für einen Statuswechsel in den Status eines Berufsunteroffiziers erkennen. Bei einem Indexwert zwischen 49 und 64 ist das erforderliche Potenzial für einen Statuswechsel ebenfalls vorhanden. Ab 65 Indexpunkten und mehr kann kein ausreichendes Potenzial festgestellt werden.
86Im Auswahlverfahren 2014 weisen – mit einer Ausnahme – alle 64 vor dem Kläger gelisteten Mitbewerber in der Verwendungsreihe 61 in ihren Laufbahnbeurteilungen den höchsten Punktwert von 6 („in außergewöhnlichem Maß geeignet“) auf. Gleichwohl schwanken die Punktwerte für die Potenzialfeststellungen der Mitbewerber zwischen 40 („Potenzial für Statuswechsel erkennbar“) bis 72 („kein ausreichendes Potenzial für Statuswechsel“). 13 vor dem Kläger gelistete Mitbewerber weisen kein ausreichendes Potenzial für den Statuswechsel auf. Eine Aussagekraft kommt der Potenzialfeststellung in Relation zur aktuellen Laufbahnbeurteilung hiernach ersichtlich nicht zu.
87(bbb) Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beklagte bei der Anwendung ihrer Kriterien nicht den Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG entspringenden Grundsätzen genügt.
88Sie hat zunächst nicht in ausreichendem Maße beachtet, dass ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn diese unmittelbar vergleichbar sind. Ist dies nicht der Fall, so trifft die Auswahlbehörde die Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu erlangen. Verbleibt es gleichwohl bei einer fehlenden Vergleichbarkeit von Auswahlkriterien, so kommen schematische Rechenoperationen von vornherein nicht in Betracht.
89Diesen Anforderungen ist die Beklagte ausweislich der dem Gericht vorgelegten Reihungen sowie auf der Basis der Ausführungen des Verfahrensfeldwebels, I3. T. , nicht gerecht geworden. Sie hat bei der Reihung zunächst nicht den unterschiedlichen Dienstgrad der Bewerber zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweils herangezogenen dienstlichen Beurteilung berücksichtigt, sondern in die Rechenoperation zur Ermittlung des Punktsummenwertes unterschiedslos den Durchschnittswert der „Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten“ sowie die „Entwicklungsprognose“ aus der jeweiligen Beurteilung sowohl von I4. als auch von P1. (bzw. Hauptfeldwebeln und Oberfeldwebeln) eingestellt.
90Zugleich waren die von der Beklagten in ihre schematische Rechenoperation eingestellten Beurteilungen noch unter einem weiteren Gesichtspunkt nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Die herangezogenen Beurteilungen erstreckten sich nämlich nicht auf im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage. Dies ergibt sich bereits aus sämtlichen dem Gericht vorgelegten persönlichen Datenblättern der mit dem Kläger konkurrierenden Bewerber. Die für die Ermittlung des Punktsummenwertes herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des auf Platz 21 der ursprünglich überreichten (= Platz 20 der im Erörterungstermin überreichten) Rangliste in der Verwendungsreihe 61 gelisteten Bewerbers stammen vom 30. September 2013 und 31. März 2012, die des auf Rang 24 gelisteten Bewerbers vom 30. September 2013 und vom 31. März 2011, während die dienstlichen Beurteilungen des Klägers zum 1. März 2014 und 30. September 2010 erstellt wurden.
91Darüber hinaus wäre die Beklagte schließlich gehalten gewesen, die offensichtlichen Widersprüche, die sich aus dem Ergebnis der Potenzialfeststellung des Klägers und seiner Laufbahnbeurteilung ergeben (s. o.) – vergleichbares gilt für die übrigen Bewerber –, näher aufzuklären und die herangezogenen Erkenntnisquellen im Falle angenommener Beurteilungsgleichstände inhaltlich auszuschöpfen.
92d) Eine Auswahl des Klägers für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erscheint bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze möglich.
93Die Auswahl des Klägers, d. h. dessen Platzierung bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren auf einer übernahmefähigen Rangstelle jedenfalls in der Verwendungsreihe 61, erscheint möglich.
94Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 = juris, Rn. 38, m. w. N.
95Es ist angesichts der Kumulation der oben ausgeführten Verstöße sowohl gegen einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Auswahlgrundsätze hinsichtlich des aktuellen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsstands der konkurrierenden Bewerber vollständig offen, wie sich die Beachtung der Erfordernisse der Dokumentation, das Zugrundelegen hinreichend aussagekräftiger und vergleichbarer aktueller dienstlicher Beurteilungen sowie die abrundende Berücksichtigung der jeweils vorherigen dienstlichen Beurteilungen auf die Reihenfolge der Beförderungsrangliste und den konkret vom Kläger zu erreichenden Ranglistenplatz ausgewirkt hätten.
96Unabhängig hiervon wird die Möglichkeit der Auswahl des Klägers auch durch die von der Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachträglich vorgelegte fiktive Nachbetrachtung belegt.
97Zunächst stehen die mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember 2014 vorgelegten Anlagen 1 und 2 der Möglichkeit einer Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht entgegen, da sie die oben dargelegten Grundsätze nicht (vollständig) beachten: Die mit der Anlage 1 vorgelegte Reihung berücksichtigt zwar nur I1. , zieht aber weiterhin alle bisherigen Kriterien unverändert heran; die mit der Anlage 2 vorgelegte Reihung berücksichtigt nur die aktuelle Beurteilung, aber reiht nach den Erläuterungen der Beklagten auch I1. auf, die ihre aktuelle Beurteilung noch als P. erhalten haben.
98Aus der mit dem o. g. Schriftsatz vorgelegten Anlage 3 ergibt sich hingegen die Möglichkeit einer Auswahl des Klägers. Bei einer Übernahmemöglichkeit von 21 Soldaten reiht diese ihn nämlich – unter Erfassung lediglich der I1. und Heranziehung allein der aktuellen Beurteilung – auf Platz 19. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Bedarf von 21 Umwandlungen müsse fiktiv unter Bildung einer Quote zwischen I2. - und P1. geteilt werden, mit dem Ergebnis, dass für I1. beispielsweise nur noch zehn oder elf Umwandlungsmöglichkeiten bestünden. Die Beklagte ist nämlich an ihre vor dem Auswahlverfahren im Rahmen ihrer Organisationshoheit getroffene Festlegung gebunden, nach der 21 Umwandlungsmöglichkeiten für I2. - und P. bestehen. Eine nachträgliche Änderung ist ihr insoweit nicht mehr möglich; vielmehr obliegt es ihr, in einem den Grundsätzen der Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG entsprechenden Auswahlverfahren unter den Bewerbern die 21 leistungsstärksten I2. - und P. auszuwählen.
99Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 5 K 2521/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 5 K 2521/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, - 2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, - 3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist, - 4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
- 1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel, - 2.
Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann, - 3.
Offiziere auf Zeit, - 4.
Offiziere der Reserve.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, - 2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, - 3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist, - 4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
(1) Einer Ernennung bedarf es
- 1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), - 2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung), - 3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
(1) Einer Ernennung bedarf es
- 1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), - 2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung), - 3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle „Leiter/-in des Hauptzollamts L. “ mit dem Beigeladenen oder einem anderen Konkurrenten zu besetzen bzw. den Beigeladenen oder einen anderen Konkurrenten auf dieser Stelle zu beschäftigen, bis bestandskräftig über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist.
51. Der Antragsteller wendet sich mit seinem fristgerecht vorgelegten und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ergänzten Beschwerdevorbringen zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als er auf eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigenden Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers, sondern – zeitlich weiterreichend – bis zur Bestandskraft einer solchen Entscheidung abziele. Dieses Vorbringen greift nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist seit Langem geklärt, dass ein der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienender Eilantrag insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, als er in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung der für den Dienstherrn handelnden Behörde über die Bewerbung des Antragstellers hinausgreift.
6Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 6, vom 9. März 2010– 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 6 f., vom 16. November 2007 – 1 B 1605/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 13. Juni 2007 – 1 B 646/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, BA S. 3 f., n.v., vom 12. Oktober 2001 – 1 B 1221/01 –, juris, Rn. 6 f., vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –, BA S. 3, n.v., und vom 3. Juli 2001 – 1 B 670/01 –, NVwZ-RR 2002, 362 = juris, Rn. 2.
7Denn sicherungsfähig ist im Rahmen der insoweit in Rede stehenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein das etwaige Recht des jeweiligen Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis zu diesem Zeitpunkt der Neuentscheidung – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft derselben – muss die fragliche Stelle vorläufig freigehalten werden. Für die Zeit nach der (nur im Falle des Erfolgs des Eilantrages veranlassten) erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung besteht kein beachtliches Interesse an einer Sicherungsanordnung, weil der in Rede stehende Bewerbungsverfahrensanspruch insoweit nicht hinreichend konkret gefährdet ist. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dienstherr bei seiner neuen Entscheidung die in der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung aufgezeigten Fehler der ursprünglichen Auswahlentscheidung vermeiden wird. Er wird den bislang übergangenen Bewerber also bei zutreffender Bewertung entweder zum Zuge kommen lassen oder aus Gründen zurücksetzen, die (aus seiner Sicht) Bestand haben können. Die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz auch gegen eine erneute, für ihn wiederum negative Auswahlentscheidung in Anspruch nehmen zu können, ist dabei gesichert.
8Zu den – auch in einer solchen Situation geltenden – Mitteilungs- und Wartepflichten der für den Dienstherrn handelnden Auswahlbehörde vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = NVwZ 2011, 358 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 33 bis 35; zum Rechtsschutz durch Drittanfechtungs- und Neubescheidungsklage in den Fällen, in denen der Dienstherr die Ernennung des Konkurrenten vornimmt,ohne zuvor den dargestellten Pflichten genügt zu haben, vgl. das soeben zitierte Urteil, juris, Rn. 17 ff.
9Aus dem Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, ZBR 2015, 53 = juris, Rn. 2 bis 4, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts anderes. Zwar hatte der dortige Antragsteller mit seiner Beschwerde den erstinstanzlichen gestellten, vom Senat wiedergegebenen Antrag weiterverfolgt, nach welchem die fragliche Stelle bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung freigehalten werden sollte. Der Beschwerdeentscheidung kann aber nicht entnommen werden, der Senat habe ein Rechtsschutzinteresse insgesamt, also auch in Bezug auf das nach dem Vorstehenden „überschießende“ Begehren bejaht. Denn der Beschluss enthält keine Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Beschluss insbesondere nicht entnehmen, der Senat wolle insoweit von seiner – hier bereits weiter oben dargestellten – entgegenstehenden gefestigten Rechtsprechung abrücken. Dies wäre aber bei einem entsprechenden Willen zu erwarten gewesen. Ausführungen zur teilweisen Unzulässigkeit des Eilbegehrens hat der Senat daher nur deshalb unterlassen, weil die Beschwerde ungeachtet der Frage der zulässigen zeitlichen Erstreckung des Begehrens jedenfalls mangels Anordnungsanspruchs zurückzuweisen war. Auch der von der Beschwerdebegründung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehobene Beschluss des VG Düsseldorf vom 2. Dezember 2013 – 13 L 1787/13 –, juris, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Denn auch ihm ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht sich nicht lediglich aus praktischen Erwägungen heraus darauf beschränkt hat, den Eilantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen, sondern bewusst insgesamt ein Rechtsschutzinteresse angenommen hat.
10Schließlich greift auch der Verweis der Beschwerde auf Entscheidungen anderer Gerichte nicht durch, deren Tenor jeweils einem nach den obigen Ausführungen zu weit gehenden Antrag entspricht (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2014– 12 L 658/14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris, Rn. 2, 6). Den zitierten Beschlüssen kann schon nicht entnommen werden, dass die jeweiligen Gerichte sich überhaupt Gedanken zu der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses gemacht haben. Jedenfalls aber enthalten die angeführten Entscheidungen insoweit keinerlei Argumente, weshalb die begründete Senatsrechtsprechung durch sie auch nicht in Frage gestellt wird.
112. Bezogen auf das nach Maßgabe des Vorstehenden in zeitlicher Hinsicht allein zulässige Sicherungsbegehren hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen ferner – auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung gelangenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens – nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete, die Besetzung des in Rede stehenden (Beförderungs-) Dienstpostens betreffende Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Seine Rügen führen nicht auf die Annahme einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
12Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, bei dem gebotenen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sei eine Auswahlentscheidung zugunsten des Ersteren ausgeschlossen. Die gegen diese Bewertung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.
13a) Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die erstinstanzliche Einschätzung, das ihm in der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung vom 19. Juli 2013 zuerkannte Gesamturteil sei in den Vergleich mit dem – formal gleichlautenden – Gesamturteil des Beigeladenen in dessen dienstlicher Regelbeurteilung vom 15. Februar 2013 nicht mit der ausgeworfenen Note „Stets erwartungsgemäß (9 Punkte)“ einzustellen, sondern nur mit der nächstniedrigeren Note „Überwiegend erwartungsgemäß (6 Punkte)“, weil der Beurteilung des Beigeladenen aufgrund ihres Bezuges auf das Statusamt des Regierungsdirektors (A 15) ein größeres Gewicht zukomme als der des Antragstellers, welche diesen als Oberregierungsrat (A 14) betreffe. Gegen die darin gesehene „fehlerhafte 'Abwertung'“ seiner Beurteilung macht der Antragsteller geltend: Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris, Rn. 15 ff. (20) trage nicht, weil sich das OVG in jenem Beschluss nur mit dem Beurteilungssystem der Polizei und damit mit einem nicht vergleichbaren Notensystem beschäftigt habe. Dieser Einwand überzeugt nicht.
14Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist diese befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
15Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 13, und vom 20. März 2007– 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = juris, Rn. 15 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 52; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, IÖD 2010, 206 = juris, Rn. 20 f., und vom 6. August 2009– 1 B 446/09 –, juris, Rn. 19 f., jeweils m.w.N.; ebenso und entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur auf ein bestimmtes Notensystem bezogen OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 15 ff (insb. Rn. 16 bis 19).
16Dass die vorstehende Überlegung hier ausnahmsweise nicht zutreffen und eine Anwendung des dargestellten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall sich als willkürlich darstellen könnte, macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, in Ansehung des formalen Notengleichstandes zwischen den beiden Bewerbern das dem Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil für (deutlich) besser zu erachten als das des Antragstellers, weil es an einem strengeren Maßstab entwickelt worden ist.
17Vgl. insoweit auch den von der Vorinstanz und vom Antragsteller zitierten Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 20, in dem das Gericht die Festlegung des dortigen Dienstherrn als rechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, nach welcher Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert (eine Notenstufe) höhere Bewertung aufweisen.
18b) Ferner richtet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beiden der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien hinreichend vergleichbar, weil der Unterschied zwischen den maßgeblichen, jeweils am 1. August 2010 beginnenden, aber mit einer Abweichung von vier Monaten endenden Beurteilungszeiträumen (Beigeladener: 31. Oktober 2012; Antragsteller: 1. März 2013) unerheblich sei. Dieser Einschätzung hält der Antragsteller Folgendes entgegen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein inhaltlicher Vergleich planmäßiger Beurteilungen nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstrecke; dies sei hier nicht der Fall. Dass der vorliegende Unterschied von vier Monaten nicht „unerheblich“ sei, verdeutliche exemplarisch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013 – 13 L 1407/12 –, juris.
19Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
20Zwar trifft es zu, dass die Funktion einer planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen erfordert. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Einschränkungen des Grundsatzes von der Herstellung höchstmöglicher Vergleichbarkeit sind nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16 f.
22Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010– 1 WB 27.09 –, BVerwGE 136, 198 = juris, Rn. 32 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 12 f., m.w.N.
24Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich Stichtag und Zeitraum können aber nicht schematisch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn sie beziehen sich, wie schon die Forderung nach der Anwendung gleicher Maßstäbe verdeutlich, nur auf Regelbeurteilungen im selben Statusamt.
25Deutlich insoweit die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16, ausdrücklich in Bezug genommenen Urteile desselben Gerichts vom 7. Juni 1984 – 2 C 54.82 –, Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 = juris, Rn. 17 („grundsätzlich alle Richter, die das gleiche [statusrechtliche] Amt inne haben“), und vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, DÖD 1994, 33 = juris, Rn. 12 („Die Bestimmung eines Stichtags [Nr. 18 BRZV], an welchem die Leistungen aller Beamten einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der Anforderungen des innegehabten Amtes als dem verbindlichen Maßstab beurteilt werden [Nr. 19 und 23 BRZV], wird diesen Anforderungen gerecht“; Hervorhebungen durch den Senat).
26Solche Beurteilungen liegen hier aber nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass schon die bloße Möglichkeit einer Konkurrenz von Beamten verschiedener Statusämter um einen Dienstposten den Dienstherrn zwingen müsste, diese jeweils unter Zugrundelegung desselben Beurteilungsstichtags und Beurteilungszeitraums zu beurteilen. Ergeben sich im Rahmen einer Konkurrenz von Beamten, die unterschiedliche Statusämter bekleiden, hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Unterschiede, so reicht es demnach aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich sind, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009– 6 B 1594/08 –, juris, Rn. 8; zu den möglichen Maßnahmen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 16 ff.
28Hier bedurfte es schon keiner ausgleichenden Maßnahmen. Denn die zu gleichen Zeitpunkten beginnenden Beurteilungszeiträume sind mit einer Dauer von 25 (Beigeladener) bzw. 29 Monaten (Antragsteller) aussagekräftig lang und weitestgehend deckungsgleich, und die Beurteilungsstichtage liegen lediglich vier Monate auseinander. Angesichts des nur um vier Monate auseinanderfallenden Endes der Beurteilungszeiträume und der Länge der jeweiligen Beurteilungszeiträume streitet auch nichts für die Annahme, die Beurteilungen seien unter dem Gesichtspunkt der Aktualität nicht mehr hinreichend vergleichbar. Die Bewertung, der verbleibende Unterscheid von vier Monaten sei marginal bzw. unerheblich, wird nicht durch den Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013– 13 L 1407/12 –, juris, in Frage gestellt. Denn diese Entscheidung besagt insoweit nichts. Für die dortige Stattgabe war nämlich nicht das (gegebene) Vorliegen verschiedener Beurteilungszeiträume maßgeblich, sondern der Umstand, dass in der Beurteilung des dortigen Antragstellers eine zweimonatige Abordnung überhaupt nicht berücksichtigt worden und die Beurteilung deshalb als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren war (juris, Rn. 15 ff).
29Unabhängig von dem Vorstehenden ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte für die Annahme, der in zeitlicher Hinsicht bestehende – geringfügige – Unterschied in den maßgeblichen Beurteilungen könne zu einer Benachteiligung des Antragstellers im Qualifikationsvergleich geführt haben. Zum einen ist nichts dafür erkennbar, dass der Beigeladene, der sich gegenüber seiner Vorbeurteilung im selben Statusamt sogar um eine Notenstufe gesteigert hat, ein schlechteres Gesamturteil erreicht hätte, wenn seiner Regelbeurteilung auch noch die Monate November 2012 bis Februar 2013 einschließlich zugrunde gelegt worden wären; denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für ein ganz gravierendes Nachlassen seiner sich ansonsten kontinuierlich steigernden Leistungen gerade in diesem kurzen Teilzeitraum, welches allenfalls zu einer Herabstufung hätte führen können. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein besseres Gesamturteil zuerkannt worden wäre, wenn die genannten Monate in seiner Beurteilung keine Berücksichtigung mehr gefunden hätten, was allenfalls bei einem sehr erheblichen – aber nirgendwo behaupteten – Nachlassen in diesen vier Monaten angenommen werden könnte.
30c) Schließlich macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, die Auswahlentscheidung habe schon deswegen nicht auf die fraglichen Beurteilungen gestützt werden dürfen, weil das zugrunde liegende Beurteilungssystem rechtswidrig sei.
31Zur näheren Begründung zitiert er vorrangig ausführlich aus dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014– 1 A 651/13 –, ZBR 2014, 388 = juris. Das Beschwerdevorbringen greift zunächst insoweit nicht durch, als sich der Antragsteller auszugsweise diejenigen Ausführungen dieses Obergerichts zu eigen macht, die dem dort betroffenen Dienstherrn bezogen auf die zur Überprüfung stehende dienstliche Beurteilung vorhalten, eine Plausibilisierung der Bewertungen der Einzelmerkmale und auch des gebildeten Gesamturteils unterlassen zu haben (juris, Rn. 27 bis 29, bzw. Beschwerdebegründung, S. 4 f.). Denn eine solche nachgehende Plausibilisierung, deren Zulässigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle seiner Entscheidung unterstellt, wäre hier auf ein etwaiges Verlangen des Antragstellers noch im Widerspruchsverfahren möglich, welches allerdings derzeit auf Wunsch des Antragstellers ruhend gestellt ist (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. September 2014 nebst Anlage, Blatt 86 ff. d.A.). Nicht überzeugend ist das Beschwerdevorbringen aber auch insoweit, als es sich auf die nachfolgenden Passagen in dem angeführten Urteil stützt (juris, Rn. 30 bis 36, bzw. Beschwerdebegründung, S. 5 unten bis S. 7 Mitte). In diesen Passagen vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Regelung des § 49 BLV stelle höhere inhaltliche Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung als § 41 BLV a.F., indem sie eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten verlange; die Plausibilisierung werde damit in das Stadium des Beurteilungsverfahrens vorgezogen und sei danach ausgeschlossen. Eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung des zu Beurteilenden sei aber unter Berücksichtigung des nach den dort einschlägigen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Formulars nicht möglich, weil dieses nur Bewertungen bzw. Ergebnisse von Bewertungen beinhalte. Diese Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind hier zunächst schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nicht die hier angewendeten Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2012) und das danach zu verwendende Formular betreffen. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einer Regelbeurteilung zu befassen, welche den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 betraf (juris, Rn. 2); für Beurteilungen über jenen Zeitraum galten aber noch die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2010. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um einen nur formellen Unterschied. Denn nach den vorliegend einschlägigen BRZV 2012 verbleibt es nicht, wie noch zuvor, bei der Vergabe von Einzelnoten für (durch Klammerzusätze näher erläuterte) Einzelkompetenzen und der notenmäßigen Festlegung eines Gesamturteils. Nach Ziffer 9.3 („Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“) der BRZV 2012 ist vielmehr bezogen auf die nach Ziffer 9.1. zu bewertenden Beurteilungskategorien (die genannten Einzelkompetenzen) so auf die Befähigung und fachliche Leistung einzugehen, dass ein schlüssiges Gesamtbild der Beamtin/des Beamten entsteht; erforderlich ist, wie auch ein Blick auf das vorgegebene Formular verdeutlicht, demnach nunmehr eine freitextliche zusammenfassende Würdigung der Befähigung und fachlichen Leistung des jeweiligen Betroffenen, welche auf das Gesamturteil hinführt. Angesichts dessen hätte es einer Erläuterung in der Beschwerde bedurft, aus welchen Gründen es gleichwohl in den BRZV 2012 angelegt sein soll, dass die fachliche Leistung des jeweils Betroffenen nicht schon ohne weitere (nach dem Normverständnis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber nicht zulässige) Plausibilisierung nachvollziehbar dargestellt wird (werden kann).
32Vgl. insoweit auch den Beschluss des VG Darmstadt, welches bezogen auf die BRZV 2010 hinsichtlich des Aspekts der Plausibilität noch von strukturellen Mängeln ausgegangen war, vom 21. Februar 2014 – 1 L 1523/13.DA –, juris, Rn. 71 bis 74, wonach „im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht von einem strukturellen, die Verwertbarkeit aller erstellten dienstlichen Beurteilungen ausschließenden Defizit der aktuellen Beurteilungsrichtlinien (Anm.: gemeint sind die BRZV 2012) gesprochen werden kann“.
33Solche grundsätzlichen Erläuterungen fehlen indes ebenso wie etwaiger Vortrag dazu, dass zumindest im Falle des Antragstellers und/oder des Beigeladenen eine nachvollziehbare Darstellung i.S.d. § 49 Abs. 1 BLV nicht geleistet worden sein soll. Anhaltspunkte für solche Mängel grundsätzlicher oder auch nur einzelfallbezogener Art sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Vorstehende bedarf hier keiner Erörterung, ob die Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich einem Beurteilungssystem wie dem in den BRZV 2010 entgegensteht, bei welchem – jeweils ohne Verbalisierung – nur Punktwerte für die einzelnen (textlich näher erläuterten) Leistungsmerkmale vergeben werden und sodann eine Gesamtnote gebildet wird. Ebenso kann hier offen bleiben, ob der Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich die Aussage entnommen werden kann, entgegen der früheren Rechtssituation sei eine Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen nach Abschluss des „Beurteilungsverfahrens“, also im Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren, nicht mehr zulässig.
34Ferner hält der Antragsteller das Beurteilungssystem und folglich auch die hier in Rede stehenden Beurteilungen deswegen für rechtswidrig, weil zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln zufolge die Kompetenzbewertung erst nach der Festlegung des Gesamturteils erfolge und damit das Gesamturteil nicht aus der Bewertung der Einzelmerkmale entwickelt werde; das sei rechtswidrig. Auch dieses Argument vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
35Das zuerst herangezogene Urteil vom 6. Juni 2013 – 15 K 5710/11 –, juris, ist hier nicht einschlägig. Denn dieses bezieht sich auf eine noch nach den BRZV 2010 gefertigte Beurteilung, bei der ein Computerprogramm zur Kontrolle der Plausibilität des Gesamturteils und der Ausprägungsgrade der Einzelkompetenzen („Beurteilungs-Matrix“) zur Anwendung gekommen war. Dieses Programm, dessen Charakter als bloße Hilfestellung (vgl. dazu die Aussage des Zeugen „L1“, juris Rn. 31 f.) einzelne Beurteiler im Jahre 2010 nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Köln verkannt hatten, ist aber bei den hier in Rede stehenden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 nicht mehr in derselben Weise zur Anwendung gekommen. Das ergibt sich gerade aus dem zitierten Urteil. So hat der vom Verwaltungsgericht befragte Zeuge „T.“ angegeben, die Matrix sei inzwischen so abgeändert worden, „dass man bei der Vergabe der Gesamtbewertung freier“ sei (juris, Rn. 30). Entsprechendes hat auch der Zeuge „L1“ bekundet („flexibler“, juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, mit seiner Beschwerde näher zu begründen, dass und aus welchen Gründen die nunmehr abweichend gestaltete und ohnehin nur als Orientierungshilfe angebotene Matrix bzw. deren Anwendung im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der fraglichen Beurteilungen geführt haben könnte. An entsprechenden Ausführungen fehlt es aber gänzlich.
36Ferner beruft sich die Beschwerde insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22 bis 29. Diese Entscheidung ist hier aber ebenfalls nicht einschlägig. Denn sie befasst sich nicht mit Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung, sondern mit solchen der Finanzverwaltung des Landes NRW. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und auch sonst nicht, dass die hier maßgebliche BRZV 2012 eine Regelung enthält, die der vom Verwaltungsgericht Köln beanstandeten Vorschrift inhaltlich entspricht. In den dort betrachteten Richtlinien war ausdrücklich geregelt, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung erst dann endgültig zu beurteilen hatte, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung für ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt worden war (vgl. juris, Rn. 22).
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
38Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (5. November 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
39– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
40Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 7) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich nach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 auf 69.652,56 Euro belaufen, ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 17.413,14 Euro.
41Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle „Leiter/-in des Hauptzollamts L. “ mit dem Beigeladenen oder einem anderen Konkurrenten zu besetzen bzw. den Beigeladenen oder einen anderen Konkurrenten auf dieser Stelle zu beschäftigen, bis bestandskräftig über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist.
51. Der Antragsteller wendet sich mit seinem fristgerecht vorgelegten und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ergänzten Beschwerdevorbringen zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als er auf eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigenden Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers, sondern – zeitlich weiterreichend – bis zur Bestandskraft einer solchen Entscheidung abziele. Dieses Vorbringen greift nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist seit Langem geklärt, dass ein der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienender Eilantrag insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, als er in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung der für den Dienstherrn handelnden Behörde über die Bewerbung des Antragstellers hinausgreift.
6Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 6, vom 9. März 2010– 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 6 f., vom 16. November 2007 – 1 B 1605/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 13. Juni 2007 – 1 B 646/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, BA S. 3 f., n.v., vom 12. Oktober 2001 – 1 B 1221/01 –, juris, Rn. 6 f., vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –, BA S. 3, n.v., und vom 3. Juli 2001 – 1 B 670/01 –, NVwZ-RR 2002, 362 = juris, Rn. 2.
7Denn sicherungsfähig ist im Rahmen der insoweit in Rede stehenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein das etwaige Recht des jeweiligen Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis zu diesem Zeitpunkt der Neuentscheidung – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft derselben – muss die fragliche Stelle vorläufig freigehalten werden. Für die Zeit nach der (nur im Falle des Erfolgs des Eilantrages veranlassten) erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung besteht kein beachtliches Interesse an einer Sicherungsanordnung, weil der in Rede stehende Bewerbungsverfahrensanspruch insoweit nicht hinreichend konkret gefährdet ist. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dienstherr bei seiner neuen Entscheidung die in der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung aufgezeigten Fehler der ursprünglichen Auswahlentscheidung vermeiden wird. Er wird den bislang übergangenen Bewerber also bei zutreffender Bewertung entweder zum Zuge kommen lassen oder aus Gründen zurücksetzen, die (aus seiner Sicht) Bestand haben können. Die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz auch gegen eine erneute, für ihn wiederum negative Auswahlentscheidung in Anspruch nehmen zu können, ist dabei gesichert.
8Zu den – auch in einer solchen Situation geltenden – Mitteilungs- und Wartepflichten der für den Dienstherrn handelnden Auswahlbehörde vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = NVwZ 2011, 358 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 33 bis 35; zum Rechtsschutz durch Drittanfechtungs- und Neubescheidungsklage in den Fällen, in denen der Dienstherr die Ernennung des Konkurrenten vornimmt,ohne zuvor den dargestellten Pflichten genügt zu haben, vgl. das soeben zitierte Urteil, juris, Rn. 17 ff.
9Aus dem Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, ZBR 2015, 53 = juris, Rn. 2 bis 4, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts anderes. Zwar hatte der dortige Antragsteller mit seiner Beschwerde den erstinstanzlichen gestellten, vom Senat wiedergegebenen Antrag weiterverfolgt, nach welchem die fragliche Stelle bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung freigehalten werden sollte. Der Beschwerdeentscheidung kann aber nicht entnommen werden, der Senat habe ein Rechtsschutzinteresse insgesamt, also auch in Bezug auf das nach dem Vorstehenden „überschießende“ Begehren bejaht. Denn der Beschluss enthält keine Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Beschluss insbesondere nicht entnehmen, der Senat wolle insoweit von seiner – hier bereits weiter oben dargestellten – entgegenstehenden gefestigten Rechtsprechung abrücken. Dies wäre aber bei einem entsprechenden Willen zu erwarten gewesen. Ausführungen zur teilweisen Unzulässigkeit des Eilbegehrens hat der Senat daher nur deshalb unterlassen, weil die Beschwerde ungeachtet der Frage der zulässigen zeitlichen Erstreckung des Begehrens jedenfalls mangels Anordnungsanspruchs zurückzuweisen war. Auch der von der Beschwerdebegründung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehobene Beschluss des VG Düsseldorf vom 2. Dezember 2013 – 13 L 1787/13 –, juris, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Denn auch ihm ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht sich nicht lediglich aus praktischen Erwägungen heraus darauf beschränkt hat, den Eilantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen, sondern bewusst insgesamt ein Rechtsschutzinteresse angenommen hat.
10Schließlich greift auch der Verweis der Beschwerde auf Entscheidungen anderer Gerichte nicht durch, deren Tenor jeweils einem nach den obigen Ausführungen zu weit gehenden Antrag entspricht (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2014– 12 L 658/14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris, Rn. 2, 6). Den zitierten Beschlüssen kann schon nicht entnommen werden, dass die jeweiligen Gerichte sich überhaupt Gedanken zu der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses gemacht haben. Jedenfalls aber enthalten die angeführten Entscheidungen insoweit keinerlei Argumente, weshalb die begründete Senatsrechtsprechung durch sie auch nicht in Frage gestellt wird.
112. Bezogen auf das nach Maßgabe des Vorstehenden in zeitlicher Hinsicht allein zulässige Sicherungsbegehren hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen ferner – auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung gelangenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens – nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete, die Besetzung des in Rede stehenden (Beförderungs-) Dienstpostens betreffende Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Seine Rügen führen nicht auf die Annahme einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
12Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, bei dem gebotenen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sei eine Auswahlentscheidung zugunsten des Ersteren ausgeschlossen. Die gegen diese Bewertung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.
13a) Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die erstinstanzliche Einschätzung, das ihm in der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung vom 19. Juli 2013 zuerkannte Gesamturteil sei in den Vergleich mit dem – formal gleichlautenden – Gesamturteil des Beigeladenen in dessen dienstlicher Regelbeurteilung vom 15. Februar 2013 nicht mit der ausgeworfenen Note „Stets erwartungsgemäß (9 Punkte)“ einzustellen, sondern nur mit der nächstniedrigeren Note „Überwiegend erwartungsgemäß (6 Punkte)“, weil der Beurteilung des Beigeladenen aufgrund ihres Bezuges auf das Statusamt des Regierungsdirektors (A 15) ein größeres Gewicht zukomme als der des Antragstellers, welche diesen als Oberregierungsrat (A 14) betreffe. Gegen die darin gesehene „fehlerhafte 'Abwertung'“ seiner Beurteilung macht der Antragsteller geltend: Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris, Rn. 15 ff. (20) trage nicht, weil sich das OVG in jenem Beschluss nur mit dem Beurteilungssystem der Polizei und damit mit einem nicht vergleichbaren Notensystem beschäftigt habe. Dieser Einwand überzeugt nicht.
14Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist diese befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
15Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 13, und vom 20. März 2007– 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = juris, Rn. 15 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 52; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, IÖD 2010, 206 = juris, Rn. 20 f., und vom 6. August 2009– 1 B 446/09 –, juris, Rn. 19 f., jeweils m.w.N.; ebenso und entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur auf ein bestimmtes Notensystem bezogen OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 15 ff (insb. Rn. 16 bis 19).
16Dass die vorstehende Überlegung hier ausnahmsweise nicht zutreffen und eine Anwendung des dargestellten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall sich als willkürlich darstellen könnte, macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, in Ansehung des formalen Notengleichstandes zwischen den beiden Bewerbern das dem Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil für (deutlich) besser zu erachten als das des Antragstellers, weil es an einem strengeren Maßstab entwickelt worden ist.
17Vgl. insoweit auch den von der Vorinstanz und vom Antragsteller zitierten Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 20, in dem das Gericht die Festlegung des dortigen Dienstherrn als rechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, nach welcher Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert (eine Notenstufe) höhere Bewertung aufweisen.
18b) Ferner richtet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beiden der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien hinreichend vergleichbar, weil der Unterschied zwischen den maßgeblichen, jeweils am 1. August 2010 beginnenden, aber mit einer Abweichung von vier Monaten endenden Beurteilungszeiträumen (Beigeladener: 31. Oktober 2012; Antragsteller: 1. März 2013) unerheblich sei. Dieser Einschätzung hält der Antragsteller Folgendes entgegen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein inhaltlicher Vergleich planmäßiger Beurteilungen nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstrecke; dies sei hier nicht der Fall. Dass der vorliegende Unterschied von vier Monaten nicht „unerheblich“ sei, verdeutliche exemplarisch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013 – 13 L 1407/12 –, juris.
19Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
20Zwar trifft es zu, dass die Funktion einer planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen erfordert. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Einschränkungen des Grundsatzes von der Herstellung höchstmöglicher Vergleichbarkeit sind nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16 f.
22Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010– 1 WB 27.09 –, BVerwGE 136, 198 = juris, Rn. 32 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 12 f., m.w.N.
24Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich Stichtag und Zeitraum können aber nicht schematisch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn sie beziehen sich, wie schon die Forderung nach der Anwendung gleicher Maßstäbe verdeutlich, nur auf Regelbeurteilungen im selben Statusamt.
25Deutlich insoweit die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16, ausdrücklich in Bezug genommenen Urteile desselben Gerichts vom 7. Juni 1984 – 2 C 54.82 –, Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 = juris, Rn. 17 („grundsätzlich alle Richter, die das gleiche [statusrechtliche] Amt inne haben“), und vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, DÖD 1994, 33 = juris, Rn. 12 („Die Bestimmung eines Stichtags [Nr. 18 BRZV], an welchem die Leistungen aller Beamten einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der Anforderungen des innegehabten Amtes als dem verbindlichen Maßstab beurteilt werden [Nr. 19 und 23 BRZV], wird diesen Anforderungen gerecht“; Hervorhebungen durch den Senat).
26Solche Beurteilungen liegen hier aber nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass schon die bloße Möglichkeit einer Konkurrenz von Beamten verschiedener Statusämter um einen Dienstposten den Dienstherrn zwingen müsste, diese jeweils unter Zugrundelegung desselben Beurteilungsstichtags und Beurteilungszeitraums zu beurteilen. Ergeben sich im Rahmen einer Konkurrenz von Beamten, die unterschiedliche Statusämter bekleiden, hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Unterschiede, so reicht es demnach aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich sind, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009– 6 B 1594/08 –, juris, Rn. 8; zu den möglichen Maßnahmen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 16 ff.
28Hier bedurfte es schon keiner ausgleichenden Maßnahmen. Denn die zu gleichen Zeitpunkten beginnenden Beurteilungszeiträume sind mit einer Dauer von 25 (Beigeladener) bzw. 29 Monaten (Antragsteller) aussagekräftig lang und weitestgehend deckungsgleich, und die Beurteilungsstichtage liegen lediglich vier Monate auseinander. Angesichts des nur um vier Monate auseinanderfallenden Endes der Beurteilungszeiträume und der Länge der jeweiligen Beurteilungszeiträume streitet auch nichts für die Annahme, die Beurteilungen seien unter dem Gesichtspunkt der Aktualität nicht mehr hinreichend vergleichbar. Die Bewertung, der verbleibende Unterscheid von vier Monaten sei marginal bzw. unerheblich, wird nicht durch den Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013– 13 L 1407/12 –, juris, in Frage gestellt. Denn diese Entscheidung besagt insoweit nichts. Für die dortige Stattgabe war nämlich nicht das (gegebene) Vorliegen verschiedener Beurteilungszeiträume maßgeblich, sondern der Umstand, dass in der Beurteilung des dortigen Antragstellers eine zweimonatige Abordnung überhaupt nicht berücksichtigt worden und die Beurteilung deshalb als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren war (juris, Rn. 15 ff).
29Unabhängig von dem Vorstehenden ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte für die Annahme, der in zeitlicher Hinsicht bestehende – geringfügige – Unterschied in den maßgeblichen Beurteilungen könne zu einer Benachteiligung des Antragstellers im Qualifikationsvergleich geführt haben. Zum einen ist nichts dafür erkennbar, dass der Beigeladene, der sich gegenüber seiner Vorbeurteilung im selben Statusamt sogar um eine Notenstufe gesteigert hat, ein schlechteres Gesamturteil erreicht hätte, wenn seiner Regelbeurteilung auch noch die Monate November 2012 bis Februar 2013 einschließlich zugrunde gelegt worden wären; denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für ein ganz gravierendes Nachlassen seiner sich ansonsten kontinuierlich steigernden Leistungen gerade in diesem kurzen Teilzeitraum, welches allenfalls zu einer Herabstufung hätte führen können. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein besseres Gesamturteil zuerkannt worden wäre, wenn die genannten Monate in seiner Beurteilung keine Berücksichtigung mehr gefunden hätten, was allenfalls bei einem sehr erheblichen – aber nirgendwo behaupteten – Nachlassen in diesen vier Monaten angenommen werden könnte.
30c) Schließlich macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, die Auswahlentscheidung habe schon deswegen nicht auf die fraglichen Beurteilungen gestützt werden dürfen, weil das zugrunde liegende Beurteilungssystem rechtswidrig sei.
31Zur näheren Begründung zitiert er vorrangig ausführlich aus dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014– 1 A 651/13 –, ZBR 2014, 388 = juris. Das Beschwerdevorbringen greift zunächst insoweit nicht durch, als sich der Antragsteller auszugsweise diejenigen Ausführungen dieses Obergerichts zu eigen macht, die dem dort betroffenen Dienstherrn bezogen auf die zur Überprüfung stehende dienstliche Beurteilung vorhalten, eine Plausibilisierung der Bewertungen der Einzelmerkmale und auch des gebildeten Gesamturteils unterlassen zu haben (juris, Rn. 27 bis 29, bzw. Beschwerdebegründung, S. 4 f.). Denn eine solche nachgehende Plausibilisierung, deren Zulässigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle seiner Entscheidung unterstellt, wäre hier auf ein etwaiges Verlangen des Antragstellers noch im Widerspruchsverfahren möglich, welches allerdings derzeit auf Wunsch des Antragstellers ruhend gestellt ist (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. September 2014 nebst Anlage, Blatt 86 ff. d.A.). Nicht überzeugend ist das Beschwerdevorbringen aber auch insoweit, als es sich auf die nachfolgenden Passagen in dem angeführten Urteil stützt (juris, Rn. 30 bis 36, bzw. Beschwerdebegründung, S. 5 unten bis S. 7 Mitte). In diesen Passagen vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Regelung des § 49 BLV stelle höhere inhaltliche Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung als § 41 BLV a.F., indem sie eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten verlange; die Plausibilisierung werde damit in das Stadium des Beurteilungsverfahrens vorgezogen und sei danach ausgeschlossen. Eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung des zu Beurteilenden sei aber unter Berücksichtigung des nach den dort einschlägigen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Formulars nicht möglich, weil dieses nur Bewertungen bzw. Ergebnisse von Bewertungen beinhalte. Diese Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind hier zunächst schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nicht die hier angewendeten Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2012) und das danach zu verwendende Formular betreffen. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einer Regelbeurteilung zu befassen, welche den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 betraf (juris, Rn. 2); für Beurteilungen über jenen Zeitraum galten aber noch die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2010. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um einen nur formellen Unterschied. Denn nach den vorliegend einschlägigen BRZV 2012 verbleibt es nicht, wie noch zuvor, bei der Vergabe von Einzelnoten für (durch Klammerzusätze näher erläuterte) Einzelkompetenzen und der notenmäßigen Festlegung eines Gesamturteils. Nach Ziffer 9.3 („Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“) der BRZV 2012 ist vielmehr bezogen auf die nach Ziffer 9.1. zu bewertenden Beurteilungskategorien (die genannten Einzelkompetenzen) so auf die Befähigung und fachliche Leistung einzugehen, dass ein schlüssiges Gesamtbild der Beamtin/des Beamten entsteht; erforderlich ist, wie auch ein Blick auf das vorgegebene Formular verdeutlicht, demnach nunmehr eine freitextliche zusammenfassende Würdigung der Befähigung und fachlichen Leistung des jeweiligen Betroffenen, welche auf das Gesamturteil hinführt. Angesichts dessen hätte es einer Erläuterung in der Beschwerde bedurft, aus welchen Gründen es gleichwohl in den BRZV 2012 angelegt sein soll, dass die fachliche Leistung des jeweils Betroffenen nicht schon ohne weitere (nach dem Normverständnis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber nicht zulässige) Plausibilisierung nachvollziehbar dargestellt wird (werden kann).
32Vgl. insoweit auch den Beschluss des VG Darmstadt, welches bezogen auf die BRZV 2010 hinsichtlich des Aspekts der Plausibilität noch von strukturellen Mängeln ausgegangen war, vom 21. Februar 2014 – 1 L 1523/13.DA –, juris, Rn. 71 bis 74, wonach „im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht von einem strukturellen, die Verwertbarkeit aller erstellten dienstlichen Beurteilungen ausschließenden Defizit der aktuellen Beurteilungsrichtlinien (Anm.: gemeint sind die BRZV 2012) gesprochen werden kann“.
33Solche grundsätzlichen Erläuterungen fehlen indes ebenso wie etwaiger Vortrag dazu, dass zumindest im Falle des Antragstellers und/oder des Beigeladenen eine nachvollziehbare Darstellung i.S.d. § 49 Abs. 1 BLV nicht geleistet worden sein soll. Anhaltspunkte für solche Mängel grundsätzlicher oder auch nur einzelfallbezogener Art sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Vorstehende bedarf hier keiner Erörterung, ob die Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich einem Beurteilungssystem wie dem in den BRZV 2010 entgegensteht, bei welchem – jeweils ohne Verbalisierung – nur Punktwerte für die einzelnen (textlich näher erläuterten) Leistungsmerkmale vergeben werden und sodann eine Gesamtnote gebildet wird. Ebenso kann hier offen bleiben, ob der Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich die Aussage entnommen werden kann, entgegen der früheren Rechtssituation sei eine Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen nach Abschluss des „Beurteilungsverfahrens“, also im Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren, nicht mehr zulässig.
34Ferner hält der Antragsteller das Beurteilungssystem und folglich auch die hier in Rede stehenden Beurteilungen deswegen für rechtswidrig, weil zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln zufolge die Kompetenzbewertung erst nach der Festlegung des Gesamturteils erfolge und damit das Gesamturteil nicht aus der Bewertung der Einzelmerkmale entwickelt werde; das sei rechtswidrig. Auch dieses Argument vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
35Das zuerst herangezogene Urteil vom 6. Juni 2013 – 15 K 5710/11 –, juris, ist hier nicht einschlägig. Denn dieses bezieht sich auf eine noch nach den BRZV 2010 gefertigte Beurteilung, bei der ein Computerprogramm zur Kontrolle der Plausibilität des Gesamturteils und der Ausprägungsgrade der Einzelkompetenzen („Beurteilungs-Matrix“) zur Anwendung gekommen war. Dieses Programm, dessen Charakter als bloße Hilfestellung (vgl. dazu die Aussage des Zeugen „L1“, juris Rn. 31 f.) einzelne Beurteiler im Jahre 2010 nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Köln verkannt hatten, ist aber bei den hier in Rede stehenden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 nicht mehr in derselben Weise zur Anwendung gekommen. Das ergibt sich gerade aus dem zitierten Urteil. So hat der vom Verwaltungsgericht befragte Zeuge „T.“ angegeben, die Matrix sei inzwischen so abgeändert worden, „dass man bei der Vergabe der Gesamtbewertung freier“ sei (juris, Rn. 30). Entsprechendes hat auch der Zeuge „L1“ bekundet („flexibler“, juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, mit seiner Beschwerde näher zu begründen, dass und aus welchen Gründen die nunmehr abweichend gestaltete und ohnehin nur als Orientierungshilfe angebotene Matrix bzw. deren Anwendung im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der fraglichen Beurteilungen geführt haben könnte. An entsprechenden Ausführungen fehlt es aber gänzlich.
36Ferner beruft sich die Beschwerde insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22 bis 29. Diese Entscheidung ist hier aber ebenfalls nicht einschlägig. Denn sie befasst sich nicht mit Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung, sondern mit solchen der Finanzverwaltung des Landes NRW. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und auch sonst nicht, dass die hier maßgebliche BRZV 2012 eine Regelung enthält, die der vom Verwaltungsgericht Köln beanstandeten Vorschrift inhaltlich entspricht. In den dort betrachteten Richtlinien war ausdrücklich geregelt, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung erst dann endgültig zu beurteilen hatte, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung für ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt worden war (vgl. juris, Rn. 22).
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
38Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (5. November 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
39– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
40Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 7) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich nach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 auf 69.652,56 Euro belaufen, ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 17.413,14 Euro.
41Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der im Jahr 1980 geborene Kläger steht seit November 2001 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit, seit Mitte 2008 im Rang eines Oberfeldwebels. Das Ende der Dienstzeit war im April 2007 auf den 31.10.2013 festgesetzt worden.
3Im August 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten für das Auswahljahr 2009, den er später auch auf das Auswahljahr 2010 erstreckte.
4In der Laufbahnbeurteilung von November 2008 hielten der Vorgesetzte und der nächsthöhere Vorgesetzte den Kläger für die Umwandlung des Dienstverhältnisses für besonders geeignet. Mit Anlassbeurteilung vom 12.2.2009 stuften die Vorgesetzten den Kläger insoweit als hervorragend geeignet für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ein; es wäre ein Verlust für die Bundeswehr, ihn nicht als Berufssoldaten zu übernehmen; im Leistungsvergleich im Bataillon habe er sich klar im ersten Drittel positioniert. In allen folgenden Laufbahn-, planmäßigen und Sonderbeurteilungen, zuletzt vom 19.9.2011 - dort auch durch den weiteren höheren Vorgesetzten -, wurde der Kläger von seinen Vorgesetzten entsprechend positiv beurteilt und bewertet; er sei für die Umwandlung „in außergewöhnlichem Maß geeignet“ (höchste in den Laufbahnbeurteilungen formularmäßig mögliche Bewertung). In der letzten Beurteilung vom 19.9.2011 wird die bestmögliche Entwicklungsprognose dargestellt („Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn“).
5Im September und Oktober 2009 verzichtete der Kläger auf die Teilnahme an einem Meisterlehrgang bzw. eine Meisterausbildung im IT- und Elektronikbereich.
6Mit Bescheid vom 24.8.2010 lehnte die Beklagte die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im Auswahljahr 2009 ab mit der wesentlichen Begründung, es seien Soldatinnen und Soldaten ausgewählt worden, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger gewesen sei als das des Klägers. Mit Bescheid vom selben Tag und Beschwerdebescheid vom 22.10.2010 wurde auch der Antrag auf Umwandlung für das Auswahljahr 2010 mit einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Einen weiteren Antrag des Klägers auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für das Auswahljahr 2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.3.2011 mit der Begründung ab, der Geburtsjahrgang des Klägers sei „nicht aufgerufen“ worden.
7Im September 2011 beantragte der Kläger die Umwandlung seines Dienstverhältnisses für das Auswahljahr 2012, wobei er - wie in den früheren Anträgen – formularmäßig seine Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 25030 angab.
8Der Kläger nahm am 2.11.2011 an einer eintägigen so genannten Potenzialfeststellung teil, durchgeführt durch einen Psychologen und einen Prüfoffizier. Der hierbei erreichte Indexwert von 68 verfehlte knapp den Grenzwert (64), der für die Feststellung der Eignung unter anderem als Berufsunteroffizier erforderlich war.
9Mit Bescheid vom 10.1.2012 lehnte die Beklagte die Umwandlung des Dienstverhältnisses für das Auswahljahr 2012 mit der Begründung ab, der Geburtsjahrgang des Klägers sei „nicht aufgerufen“ worden. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Kläger unter anderem geltend, die Notwendigkeit eines Wechsels der AVR sei ihm bewusst; seine Bewerbung habe bereits auf eine neue Verwendung im Bereich der Operativen Information gezielt, da dort für den Jahrgang 1980 Bedarf bestehe. Die Beklagte wies die Beschwerde unter Aufhebung eines vorherigen Bescheides mit Beschwerdebescheid vom 28.3.2012 zurück.
10Im hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Köln angestrengten Klageverfahren – 9 K 2411/12 - hob die Beklagte die beiden Bescheide auf und verpflichtete sich zur Neubescheidung.
11Nach einer ersten Freistellung vom militärischen Dienst wegen Förderung einer Ausbildungsmaßnahme (Fachkaufmann HWK) vom 10.9. bis 18.11.2012 ist der Kläger nunmehr seit dem 1.4.2013 vom militärischen Dienst freigestellt, und zwar für die Förderung einer Brandmeisterausbildung bei der Stadt G. , die der Kläger inzwischen erfolgreich abgeschlossen hat.
12Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 18.9.2013 lehnte die Beklagte die Übernahme des Klägers als Berufssoldat für das Auswahljahr 2012 erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 -2 C 11.11 -sei der Kläger in der AVR 25030 nunmehr jahrgangsübergreifend betrachtet worden. In dieser erneuten Betrachtung habe sich der Kläger bei 19 Übernahmen auf Platz 67 positioniert. Es seien diejenigen Soldaten übernommen worden, deren Eignungs- und Leistungsbild besser gewesen sei als das des Klägers.
13Der Kläger legte am 21.10.2013 (einem Montag) Beschwerde ein. In welchem Umfang den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht gewährt wurde, lässt sich den dem Gericht vorgelegten Akten nicht entnehmen.
14Mit Blick auf das anstehende Dienstzeitende ließ der Kläger einstweiligen Rechtsschutz beantragen (VG Köln 9 L 1678/13). In jenem Verfahren legte die Beklagte verschiedene Erlasse und Richtlinien vor und verwies unter anderem auf eine (nachträglich geburtsjahrgangsübergreifend aufgestellte) Auswahlliste, in der alle 232 Bewerber in der AVR 25030 (allerdings unter der alten „Teil-“AVR 25016, vgl. Bl. 48 der Gerichtsakte) gereiht sind. Die in der Liste aufgeführten Punktsummenwerte beinhalten nach den Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren keine „Zusatzpunkte“ wegen einer „ganzheitlichen Betrachtung“ einzelner Bewerber. In einem das vorgenannte Eilverfahren abschließenden Vergleich verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, die Dienstzeit des Klägers als Soldat auf Zeit über den 31.10.2013 hinaus zu verlängern, um das Beschwerdeverfahren abzuschließen. Dem kam die Beklagte im Ergebnis nach.
15Mit Beschwerdebescheid vom 30.4.2014 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 18.9.2013 mit folgender wesentlicher Begründung zurück: Nach Erlasslage sei das Auswahlverfahren auf der Grundlage der bislang geltenden Erlasse durchgeführt worden, jedoch ohne Bezug auf die Geburtsjahrgänge der Bewerberinnen und Bewerber. Es sei nach Eignung, Befähigung und Leistung eine Bestenauswahl durchgeführt worden. In der AVR 25030 habe sich der Kläger bei 19 Übernahmen auf Platz 67 positioniert. In der AVR 25016 habe er sich bei 4 Übernahmen auf Platz 15, in der AVR 23103 bei 11 Übernahmen auf Platz 24 und in der AVR 20103 bei 18 Übernahmen auf Platz 35 positioniert. Eine Umsetzung in die AVR 25614 (Operative Information Rundfunk) sei nicht möglich gewesen, da der Kläger zwar über den geforderten Eingangsberuf (IT-Systemelektroniker), nicht jedoch über die erforderliche militärfachliche Qualifikation (Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis in der Ausbildungshöhe 6) verfüge.
16In einem weiteren Eilrechtsschutzverfahren - 23 L 410/14 - schlossen die Beteiligten erneut einen Vergleich. Auf dieser Grundlage wurde das Dienstzeitende des Klägers auf den 31.10.2014 festgesetzt und der Kläger weiterhin vom militärischen Dienst freigestellt.
17Eine bereits im April 2012 eingelegte Beschwerde gegen die Beurteilungen aus den Jahren 2008 bis 2011 wies der Inspekteur der Streitkräftebasis mit Beschwerdebescheid vom 4.8.2014 mit der Begründung zurück, die Beurteilungen aus den Jahren 2008 und 2009 unterlägen nicht seiner Bewertung und die Beschwerden gegen die Beurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 seien verfristet. Hiergegen ist nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung weitere Beschwerde eingelegt.
18Der Kläger hat bereits am 7.3.2014 die vorliegende Klage erhoben.
19Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es müssten auch die Unterlagen der besser platzierten Bewerber offen gelegt werden. Die anderweitig als rechtswidrig gerügten Beurteilungen müssten inzident überprüft werden. Eine Auswahldokumentation, die den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht werde, sei bis heute nicht vorgelegt worden. So könne nicht überprüft werden, inwiefern Entwicklungsprognose, Laufbahnbeurteilung, Potenzialfeststellung und Lehrgänge bei den anderen Bewerbern korrekt zugrundegelegt worden seien. Vorgelegt worden seien nur Unterlagen über die Potenzialfeststellung. Die anderen Bestandteile der Punktsummenwertbildung könnten einer gerichtlichen Kontrolle nicht unterzogen werden. Die Ordnungsgemäßheit werde weiter bestritten. Wenn im Beschwerdebescheid eine erneute oder ganzheitliche Betrachtung angesprochen werde, so sei zu fragen, wer wann wo in Anwesenheit welcher Personen diese Betrachtung vorgenommen habe. Die Regelung des Auswahlverfahrens allein im Erlasswege sei unzureichend. Vielmehr bedürfe es mindestens einer Regelung im Verordnungswege. In Bezug auf die Potenzialfeststellung fehle es an der Festlegung der einzelnen Bewertungen, Notendefinitionen, anzulegenden Maßstäbe für eine einheitliche Anwendung etc. Insoweit sei eine einheitliche Handhabung des Potenzialfeststellungsverfahrens nicht möglich. Zumindest müssten die zum Erreichen einer bestimmten Bewertung notwendigen Qualifikationen im prüfungsrechtlichen Sinne definiert werden. Die Vergleichbarkeit der zum Teil wohl älteren Potenzialfeststellungen werde gerügt. Auf der geschwärzten Gesamtauswahlliste seien die weiteren Parameter nicht ersichtlich. Da in den Unterlagen zur Potenzialfeststellung die namentlich erwähnten Mitbewerber bei Submerkmalen teilweise schlechter beurteilt seien als der Kläger, wäre es natürlich interessant zu wissen, wo diese Mitbewerber in der Gesamtliste stünden. Bislang sei auch nicht klargestellt, ob eine ganzheitliche Betrachtung anderer Bewerber zu einer Änderung der Reihenfolge geführt habe. Es sei fraglich, ob der Kläger dem Konferenzgremium vorgestellt worden, wie dieses besetzt gewesen sei, wann es wo getagt habe und mit welchen Erwägungen die Auswahlentscheidung getroffen worden sei. Die Änderungen eines Punktsummenwertes durch eine ganzheitliche Betrachtung seien offenbar nirgends definiert und zudem willkürlich. Der Kläger habe auch in der AVR 25614 betrachtet werden müssen. Der Potenzialfeststellung komme ein viel zu hohes Gewicht im Vergleich zu den umfangreichen Beurteilungen zu. Im Rahmen der Potenzialfeststellung seien die Personalakten beigezogen worden, die zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig gewesen seien. Insbesondere habe das Lehrgangszeugnis des Klägers über den Systemelektroniker gefehlt.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.9.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2014 zu verpflichten, erneut über seinen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses zu entscheiden.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen
24Sie legt eine schriftliche Zusammenfassung der Erläuterungen zum Berufssoldaten-Auswahlverfahren vor, das sie bereits im Erörterungstermin im Eilrechtsschutzverfahren 23 L 410/14 am 14.5.2014 mündlich dargelegt hatte. Außerdem überlässt sie die vom Gericht im vorgenannten Erörterungstermin erbetenen Unterlagen über die Potenzialfeststellung betreffend den Kläger am 2.11.2011.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und in den Verfahren 23 L 410/14, 9 K 2411/12 und 9 L 1678/13 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Grundakte, Nebenakte, Beschwerdevorgang) Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das notwendige Rechtsschutzinteresse vor, weil der Kläger (noch bis zum 31.10.2014) in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit steht, das in das eines Berufssoldaten umgewandelt werden könnte.
28Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 - 1 A 891/13 -,
29Die Klage ist jedoch nicht begründet.
30Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1, 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für das Auswahljahr 2012 abgelehnt.
31Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung, hier der Erlass des Beschwerdebescheides vom 30.4.2014,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2010 – 1 WB 52.08 -.
33Grundsätzlich erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Berufung in ein Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, § 37 Abs. 1, § 39 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG). Dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig.
34Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG bedarf es zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten einer Ernennung. Eine solche Ernennung ist gemäß § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische sonstige Herkunft vorzunehmen. Diese Regelung setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) um, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Allerdings geben weder das Grundgesetz noch das Soldatengesetz dem Bewerber, der alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erfüllt, einen Anspruch auf Übernahme in dieses öffentliche Amt.
35Art. 33 Abs. 2 GG dient vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Amtes, begründet aber auch einen Anspruch des Bewerbers auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschrift,
36vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 –; BVerwG, Urteile vom 25.8.1988 – 2 C 51/86 – (jeweils zu Beamten).
37Dabei steht dem Dienstherrn ein sehr weites Ermessen bei der Frage zu, ob er einem Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses nachkommt. Der Übernahmebewerber kann lediglich verlangen, dass über seinen Antrag frei von Willkür und ohne Ermessensfehler entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dabei kann das Gericht nur prüfen, ob der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat,
38vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 – 2 C 22.79 – und vom 17.8.2005 – 2 C 37.04 – (zu Beamten) und Beschluss vom 19.12.2001 – 1 WB 59.01 -,
39und dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 2 C 11.11 -.
41Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -.
43Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht als Berufssoldaten zu übernehmen, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
44Soweit der Kläger die Verteilung der Übernahmestellen auf die einzelnen AVR rügt, betrifft diese Entscheidung die Organisationsgewalt des Dienstherrn im Sinne von Art. 87a Abs. 1 GG, die nicht durch subjektive Rechtspositionen von Soldaten eingeschränkt ist,
45Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 -; BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 – 2 C 21.95 – (jeweils zu Beamten).
46Das Gericht vermag dem Kläger auch nicht in der Ansicht zu folgen, das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren leide an einem Regelungsdefizit, weil es lediglich durch Erlasse und Richtlinien bestimmt werde. Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zu bestimmen, welche Stellen mit welchen Anforderungen geschaffen werden. Solche Festlegungen, die – wie gesagt - subjektive Rechte potenzieller Bewerber nicht berühren, unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle, sondern binden lediglich die zuständigen Stellen im Auswahlverfahren.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2010 – 1 WB 52.08 -.
48Damit obliegt grundsätzlich auch dem Dienstherrn die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, in dem festgestellt wird, ob ein Bewerber diese Anforderungen erfüllt. Erst bei der Auswahl zwischen mehreren nach diesen Vorgaben geeigneten Bewerbern hat der Dienstherr die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Dies ist jedenfalls hinreichend in § 3 Abs. 1 SG einfachgesetzlich geregelt.
49Der Angriff des Klägers gegen das ihm am selben Tag bekannt gegebene Ergebnis der Potenzialfeststellung am 2.11.2011 verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Dabei bestehen aus den vorstehenden Gründen zunächst keine Zweifel an der Berechtigung der Beklagten, die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten (auf Lebenszeit) auch davon abhängig zu machen – und zwar auch mit der von der Beklagten dargestellten Gewichtung - , inwieweit ein Bewerber sich im Rahmen der eintägigen Potenzialfeststellung aufgrund seiner Persönlichkeit und seines Charakters als hierfür geeignet erweist. Diese Vorgehensweise ist im Übrigen bei der (erstmaligen) Einstellung nicht nur in der freien Wirtschaft, sondern auch im öffentlichen Dienst üblich. Auch in der vorliegenden Konstellation will der Kläger erstmals in ein Dienstverhältnis, nämlich das eines Berufssoldaten, übernommen werden.
50Im Übrigen kann der Kläger eine angebliche fehlerhafte Potenzialfeststellung nicht mehr rügen. Die Potenzialfeststellung ist der Sache nach eine (nicht nach- oder wiederholbare) Prüfung der persönlichen und charakterlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen des Soldaten mit Blick auf das angestrebte Dienstverhältnis als Berufssoldat. Deshalb kann ein Mangel im Verfahren nur unter zwei Voraussetzungen geltend gemacht werden: Der Mangel muss grundsätzlich ausdrücklich und zeitnah gerügt werden. Denn der Betreffende muss ohne schuldhaftes Zögern entscheiden, ob er wegen des vermeintlichen Mangels an dem (Prüfungs-)Verfahren nicht teilnimmt oder es abbricht. Nimmt er ohne Rüge teil, so hat er das Ergebnis gelten zu lassen.
51Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2011 – 10 K 9079/10 – (zum Prüfungsrecht).
52Die vom Kläger erstmals im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Rügen gegen die Potenzialfeststellung vom 2.11.2011 und das dem Kläger am selben Tag bekannt gegebene Ergebnis sind jedenfalls nicht unverzüglich erhoben. Inhaltliche substantiierte Rügen gegen das Ergebnis der Potentialfeststellung hat der Kläger nicht erhoben.
53Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Bewerber (bundesweit ca. 10.000 pro Jahr, vorliegend 232 nur in der AVR 25030 im Auswahljahr 2012) nicht alle am selben Tag oder innerhalb eines kurzen Zeitraums an einer Potenzialfeststellung teilgenommen haben. Nach den Vorgaben der Beklagten, die nicht zu beanstanden sind, soll jeder Bewerber sich einmal – auch wenn er Umwandlungsanträge in mehreren Jahren stellt – einer Potenzialfeststellung unterziehen. Dabei werden nicht die fachliche und körperliche Leistungsfähigkeit bewertet, sondern die persönliche und charakterliche Eignung als Berufssoldat. Die für ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit relevante Persönlichkeit eines Soldaten ändert sich jedoch in der Regel nicht in ähnlichem Tempo wie die durch Ausbildung, Erfahrung auf Dienstposten und Training beeinflussbaren Leistungsfähigkeiten. Aus diesem Grunde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, zu verschiedenen Zeiten getroffene Potenzialfeststellungen mit zur Grundlage der Bestenauslese zu machen.
54Entgegen der Ansicht des Klägers sind weder die im Auswahlverfahren zu Grunde gelegte letzte planmäßige Beurteilung vom 19.9.2011 noch die vorherigen Beurteilungen ab dem Jahr 2008 inzident zu prüfen. Denn diese dem Kläger jeweils zeitnah bekannt gegebenen Beurteilungen sind allesamt bestandskräftig, weil die im April 2012 gegen alle Beurteilungen eingelegte Beschwerde verfristet ist. Gemäß § 6 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss sie innerhalb eines Monats (nach bis zum 31.1.2009 geltender Rechtslage: binnen zwei Wochen) eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Dies ist der Fall, wenn der betroffene Soldat den Inhalt einer Maßnahme oder Entscheidung tatsächlich kennt,
55BVerwG, Beschlüsse vom 13.8.2008 – 1 WB 45/07 – und vom 30.11.2006 – 1 WB 18/06 –.
56Spätestens mit der jeweiligen Eröffnung war dem Kläger der Inhalt der Beurteilung bekannt, so dass die Beschwerdefrist jeweils zu laufen begann. Gegen die letzte, am selben Tag dem Kläger eröffnete Beurteilung vom 19.9.2011 hätte demnach bis zum 19.10.2011 Beschwerde eingelegt werden müssen. Dass sein Prozessbevollmächtigter erst im April 2012 die Möglichkeit in Betracht zog, die Beurteilungen hätten die Chancen des Klägers auf Umwandlung des Dienstverhältnisses verschlechtert, berührte die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Beschwerdefristen nicht. Unabhängig von der Bestandskraft war der Kläger mit seiner (letzten) Beurteilung zufrieden, wie er im Rahmen der Potenzialfeststellung laut den Notizen des Psychologen und des Prüfoffiziers angegeben hatte (vgl. jeweils die Rückseite von Bl. 102 und 103 der Gerichtsakte). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass dem Kläger in den Beurteilungen ab 2009 immer die höchste Eignung für die Übernahme als Berufssoldat und in der letzten Beurteilung auch die höchste Entwicklungsprognose bescheinigt wurde. Ebenso wenig ist zu vertiefen, welche Auswirkung es auf das vorliegende Verfahren hat, dass dienstliche Beurteilungen eines Soldaten grundsätzlich auch dann in einem Auswahlverfahren verwertbar sind, wenn sie noch nicht bestandskräftig geworden sind,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.5.2011 - 1 WB 59.10 -.
58Ob und bis wann nicht nur die Papier-Grundakte, sondern auch die elektronische Personalakte des Klägers unvollständig war, ist ebenfalls nicht relevant. Gegen eine Unvollständigkeit in Bezug auf Umstände, die für das Auswahlverfahren theoretisch hätten relevant sein können, (noch) im Jahr 2011 spricht jedoch bereits, dass dem Kläger im Jahre 2009 eine Meisterausbildung im IT- und Elektronikbereich angeboten worden war, was ohne die im Jahr 2006 erfolgreiche Ausbildung als IT-Elektroniker nicht möglich gewesen wäre. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die im Auswahlverfahren herangezogenen Beurteilungen, zuletzt vom 19.9.2011 (betreffend den Beurteilungszeitraum ab 2009), von dem vermeintlichen Fehlen des Nachweises dieser Ausbildung beeinflusst gewesen sein könnten. Denn der Kläger war seit mindestens 2008 auf dem Dienstposten eines IT-Feldwebels eingesetzt und seit Juli 2009 dem Dipl.-Inform. (Univ) Oberstleutnant X. unterstellt, der die Beurteilungen ab dem 15.12.2009 abgegeben hat. Jedenfalls deshalb musste den Beurteilern diese Ausbildung des Klägers bekannt sein. Lediglich anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass schon nichts dafür ersichtlich ist, dass die Papierakten im Rahmen der Potenzialfeststellung beigezogen wurden. Unabhängig hiervon ist die Vermutung nahezu abwegig, die vermeintlich noch fehlende Ausbildungsbescheinigung aus dem Jahr 2006 könnte das Ergebnis der Potenzialfeststellung am 2.11.2011 beeinflusst haben.
59Die dem Gericht vorgelegte Auswahldokumentation wird trotz einiger Defizite, u.a. zu den ziffernmäßigen Bezeichnungen der verschiedenen AVR, den rechtlichen Anforderungen (noch) gerecht.
60Zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter hat das Bundesverfassungsgerichts aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn abgeleitet, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen werde der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffne erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stelle die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt seien.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 –.
62Diese Dokumentationspflicht stellt damit als Instrument der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Ob der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die formellen und materiellen Grenzen seines Beurteilungsspielraums beachtet und eingehalten oder aber überschritten hat, lässt sich nur mit Hilfe einer hinreichend nachvollziehbaren, aussagekräftigen und schlüssigen Dokumentation seiner maßgeblichen Auswahlerwägungen gerichtlich kontrollieren.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2010 - 1 WB 52/08 -.
64Art und Umfang der Dokumentationspflicht richten sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch für Entscheidungen angenommen, die Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich militärischer Verwendungen betreffen.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 –.
66Das Gericht hat bereits Zweifel, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres auf das vorliegende Auswahlverfahren zur Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten zu übertragen ist. Hiervon mag aber zugunsten des Klägers im Folgenden ausgegangen werden.
67Jedenfalls müssen die Anforderungen an eine schriftliche Dokumentation den Besonderheiten des Auswahlverfahrens gerecht werden. Insofern sind die dem Gericht vorgelegten Schriftstücke (noch) als hinreichend nachvollziehbare Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen anzusehen.
68Anders als in Konkurrentenstreitverfahren betreffend Beförderungen oder Verwendungen, in denen in der Regel nur wenige Bewerber vorhanden sind, handelt es sich bei der streitigen Umwandlung des Soldatendienstverhältnisses um ein Massenverfahren. Die Beklagte muss jedes Jahr aus ca. 10.000 Bewerbern die nach Eignung, Befähigung und (fachlicher) Leistung Besten aussuchen, um die im Rahmen der Organisationsentscheidung bestimmten Stellen zu besetzen. Insoweit wird nicht jedes Jahr ein Anforderungsprofil für jede Stelle in jeder AVR aufgestellt; dies wäre auch nicht leistbar. Vielmehr wird lediglich die Anzahl der zu übernehmenden Berufssoldaten in den verschiedenen AVR festgelegt.
69Wegen der Einzelheiten kann u.a. auf die „Richtlinie für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten“ vom 19.12.2008 (Bl. 50 ff der Gerichtsakte 9 K 2411/12 = Bl. 93 ff der Gerichtsakte 9 L 1678/13; im Folgenden: Umwandlungsrichtlinie) mit der Maßgabe des Erlasses vom 17.10.2013 (Bl. 108 f der Gerichtsakte 9 L 1678/13) verwiesen werden.
70Insoweit bedarf es keiner Bewertung zwischen zwei oder wenigen Bewerbern, wer die konkreten Anforderungen für eine konkrete (Beförderungs- oder Verwendungs-)Stelle besser erfüllt. Denn durch die Umwandlung des Dienstverhältnisses bleibt in der Regel der von dem Soldaten ausgefüllte Dienstposten zunächst unberührt. Demzufolge reicht es grundsätzlich aus, alle Bewerber in eine Reihung nach Eignung, Befähigung und Leistung zu bringen und aus dieser Liste die Besten in der festgelegten Zahl zu bestimmen. Dieses Ziel erreicht die Beklagte mit allgemeinen, allen Bewerbern grundsätzlich zugänglichen Erlassen und Verwaltungsvorschriften. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in erster Linie die (planmäßigen und sonstigen) aktuellen Beurteilungen der Bewerber und die dort niedergelegten Einzelaspekte heranzieht, um die Eignung, Befähigung und Leistung der verschiedenen Bewerber zu vergleichen. Wie bereits oben dargelegt ist auch eine Potenzialfeststellung durch einen Psychologen und einen Prüfoffizier (ähnlich einem Assessment-Center) durchaus geeignet, Persönlichkeit und Charakter der Bewerber mit Blick auf die mögliche Übernahme als Berufssoldat zu bewerten, wie dies vorliegend mit dem Kläger am 2.11.2011 in einer Gruppe von sechs Personen erfolgt ist, und zu vergleichen.
71Das Gericht sieht keinen strukturellen Fehler in dem System der Beklagten, wie die Werte aus den Beurteilungen, Lehrgängen und Potenzialfeststellung usw. in Punktwerte umgerechnet und in die (für das Auswahljahr 2012 nunmehr jahrgangsübergreifend) gereihte Liste der Bewerber übertragen werden. Zwar ist theoretisch nicht auszuschließen, dass es hierbei zu Rechen- oder Eingabefehlern kommen kann. Allerdings wäre die Annahme lebensfremd, beispielsweise in der AVR 25030, in der 19 Bewerber übernommen wurden, seien so viele Bewerber auf den Plätzen 1 bis 66 auf diesem Wege fehlerhaft zu hoch bewertet worden, dass der – insoweit rechnerisch richtig bewertete – Kläger mindestens um 38 Plätze „aufrücken“ würde. Auch deshalb bedurfte es vorliegend nicht der gerichtlichen Anforderung z.B. einer ungeschwärzten Auswahlliste mit Klarnamen oder der weiteren Aufspaltung der Punktsummenwerte der einzelnen Bewerber, die vor - dann aber auch hinter - dem Kläger gereiht sind. Die Ansicht des Klägers, alle berücksichtigten Werte aller Bewerber müssten im vorliegenden Verfahren offen gelegt werden, teilt das Gericht nicht. Solange weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch vom Kläger – soweit möglich – aufgezeigt sind, dass von Seiten der Beklagten - bewusst oder unbewusst - zuungunsten des Klägers entweder falsche Daten vorgelegt oder sonst die Punktsummenwerte manipuliert worden sind, sieht das Gericht keine Veranlassung, ungefragt die Unterlagen einschließlich Personalakten aller (in der AVR 25030) 232 Bewerber beizuziehen.
72Diesen höchst unwahrscheinlichen Möglichkeiten musste das Gericht auch deshalb nicht weiter nachgehen, weil sich der Kläger nur dann auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen könnte, wenn ein Erfolg der eigenen Bewerbung zumindest ernsthaft möglich wäre.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 -, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2012 – 1 B 691/12 -.
74Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr die maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht rechtzeitig hinreichend schriftlich niedergelegt hatte, aber aufgrund einer nachträglichen Betrachtung ausgeschlossen werden kann, dass der betroffene Bewerber bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs (mit ausreichender Dokumentation) hätte zum Zuge kommen können.
75Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2013 – 2 B 11209/13 -.
76So liegt der Fall hier.
77Der Platz des Klägers in der Rangreihenfolge in der AVR 25030 (Platz 67) ist so weit von den ersten 19 Plätzen entfernt, dass es schlechterdings ausgeschlossen ist, der Kläger wäre in das Berufssoldatenverhältnis für das Auswahljahr 2012 übernommen worden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den – rechnerisch zutreffenden – Punktsummenwert von 586,819. Selbst wenn der Punktsummenwert des Klägers im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung (vgl. Bl. 92 Rückseite der Gerichtsakte, Nr. 4 der Umwandlungsrichtlinie und Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung) um 20 oder sogar 30 Punkte heraufgesetzt worden wäre – was nach Akteninhalt unrealistisch ist -, hätte sich der Klägers jedenfalls deutlich schlechter als Rangplatz 30 platziert.
78Lediglich angemerkt sei, dass es aus den vorstehenden Gründen nicht einmal darauf ankommt, dass der Kläger auch bei sofortiger jahrgangsübergreifender Betrachtung der Auswahlkonferenz im Sinne von Nr. 5 der Umwandlungsrichtlinie ebenfalls wohl nicht hätte vorgestellt werden müssen.
79Soweit in dem Beschwerdebescheid vom 30.4.2014 dargelegt ist, der Kläger läge auch bei einer fiktiven nachträglichen Einbeziehung in andere AVR deutlich außerhalb des Bereichs, in dem es zu einer Umwandlung hätte kommen können, greift der Kläger dies nicht gesondert an. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich dahinstehen, ob sich der Antrag des Klägers auf Übernahme als Berufssoldat im Auswahljahr 2012 auf alle in Betracht kommenden AVR bezog. Selbst wenn dies angenommen würde, so sieht das Gericht trotz der nicht immer ohne weiteres nachvollziehbaren Bezeichnung der AVR keinen Anlass, die Aussage der Beklagten im Beschwerdebescheid in Frage zu stellen. Soweit der Kläger rügt, er hätte fiktiv auch in der AVR 25614 mit betrachtet werden müssen, weil die Beklagte verpflichtet sei, ihm das Nachholen u.a. der entsprechenden Meisterausbildung zu ermöglichen, trifft dies nicht zu. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, der Kläger verfüge nicht über die notwendige militärfachliche Qualifikation in der Ausbildungshöhe 6. Dies wird vom Kläger nicht bestritten. Im Gegenteil hatte der Kläger im Jahr 2009 ausdrücklich und trotz Hinweises auf die Auswirkungen auf das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auf die von der Beklagten ihm angebotenen Lehrgänge verzichtet. Soweit er später im Klageverfahren 9 K 2411/12 behaupten ließ (Bl. 31 der Gerichtsakte in jenem Verfahren), er habe verzichtet, weil er „wegen rechtswidriger Beurteilungen keine Chance sah, Berufssoldat zu werden“, ist dies nach Aktenlage unzutreffend. Dem Kläger kommt auch nicht zugute, dass die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, bei anderweitig nicht zu befriedigendem Bedarf in einer AVR könne es in einem Auswahljahr vorkommen, dass einzelnen Soldaten auf Zeit eine Verlängerung dieses Dienstverhältnisses angeboten werden, damit eine entsprechende notwendige Ausbildung nachgeholt werde. Nach erfolgreicher Ausbildung würden in diesen Sonderfällen diese Soldaten in die „neue“ AVR umgesetzt und als Berufssoldat übernommen. Diese Möglichkeit ändert aber nichts an dem Umstand, dass eine Umwandlung des – ohnehin schon um ein Jahr verlängerten - Dienstverhältnisses des Klägers unter Umsetzung in der AVR 25614 derzeit nicht möglich ist, weil er die fachlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.