Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 15.1023

published on 18/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 15.1023
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Erweiterung eines Reihenhauses (Anbau) einschließlich Fassadenänderung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... ..., ...-Weg 42, das mit einem zweigeschossigen Reiheneckhaus am südlichen Ende der insgesamt sieben Reihenhäuser umfassenden Reihenhauszeile mit den Haus-Nrn. 30, 32, 34, 36, 38, 40 und 42 bebaut ist. Er wendet sich gegen die Erweiterung des Reihenhauses auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück Fl. Nr. ..., ...-Weg 40. Die Reihenhausanlage hat eine Gesamtlänge von ca. 46 m. Die sieben Reihenhäuser sind von Nord nach Süd jeweils gestaffelt, d. h. mit einem Versatz von ca. 2 m in östlicher Richtung aneinandergebaut.

Lageplan, 1:1.000

Bild

Unter dem 25. Februar 2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Reihenhauses (Anbau) einschließlich Fassadenänderung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In der Begründung der Baugenehmigung wird zu Einwendungen des Klägers im Baugenehmigungsverfahren ausgeführt, dass die Lokalbaukommission nach umfassender Prüfung der Einwände und der in der Umgebung verwirklichten Bauweise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich das geplante Bauvorhaben hinsichtlich seiner Grundfläche, Höhenentwicklung und Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Bauvorhaben halte sich innerhalb des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, wobei als Bezugsfall die am 22. Oktober 2014 genehmigte Bebauung des Grundstücks Fl. Nr. ... des Klägers herangezogen worden sei. Eine Wertminderung des Nachbargrundstücks infolge eines Bauvorhabens sei nur dann ausnahmsweise öffentlich-rechtlich von Belang, wenn der Nachbar durch eine nachhaltige Veränderung der vorgegebenen Grundstückssituation schwer und unerträglich betroffen sei. Im vorliegenden Fall seien keinerlei solche Hinweise erkennbar, durch die eine Wertminderung erfolgen könne. Es stünden demnach keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, so dass die Baugenehmigung zu erteilen sei. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 27. Februar 2015 zugestellt.

Mit Telefax vom 3. März 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die umgehende Einstellung der Bauarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass nach der Baugenehmigung ein Anbau an das bestehende Reihenhaus unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers mit einer Länge von 3,25 m und einer Höhe von bis zu 3,55 m erfolge. Der Bauherr habe damit begonnen, ohne Zustimmung des Klägers Schlitze für Wasser-/Abwasserleitungen bis in das zweite Obergeschoss in die gemeinsame Kommunwand zu schlagen. Der Kläger rügte des Weiteren die Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung. Da die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei, sei das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO nicht im Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens enthalten. Es sei zu befürchten, dass bei vollständiger Realisierung des Vorhabens unter Missachtung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften die Verwirklichung seiner Nachbarrechte vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte. Mit der Realisierung des Vorhabens werde die ursprüngliche auf dem Nachbargrundstück vorhandene Bebauung erheblich verdichtet, was für das Grundstück des Klägers eine Wertminderung darstelle und zu einer Minderung der Wohnqualität führe. Eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften liege deswegen vor, weil die Erweiterung des Reihenhauses unmittelbar entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden solle, d. h. ohne Einhaltung einer Abstandsfläche. Das Vorhaben halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein und verletze damit den Kläger in drittschützenden Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. auf eine vollständige Einstellung der Baumaßnahmen ergebe sich aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17. März 2015 den Antrag vom 3. März 2015 auf Einstellung der Bauarbeiten abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das streitgegenständliche Vorhaben füge sich nach der Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO analog in die Umgebung ein. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO fielen keine Abstandsflächen an. Der erdgeschossige Anbau mit einer Tiefe von 3,35 m trete 2 m vor die Kommunwand hervor. Da die Hausgruppe ca. 45 m lang sei, werde die Einheitlichkeit der Reihenhauszeile dadurch nicht beeinträchtigt. Bereits im Bestand sei das Gebäude ...-Weg 40 zum Gebäude ...-Weg 42 in vergleichbarer Weise versetzt. Insgesamt könne nicht von einer Verletzung baurechtlich zu bewertender nachbarschützender Rechtspositionen ausgegangen werden, welche das grundsätzlich eingeräumte Ermessen zu einem baurechtlich veranlassten Einschreiten verdichteten. Eine Abwägung aller entscheidender Gesichtspunkte, Interessenlagen und rechtlichen Voraussetzungen führe nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis, dass eine Baueinstellungsverfügung derzeit nicht geboten sei.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Klägers Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellt, um die Beklagte dazu zu verpflichten, die Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... am Haus ...-Weg 40 gegenüber dem Beigeladenen vorläufig, bis zu einer Entscheidung über den Baueinstellungsantrag, einzustellen (Az. M 8 SE 15.858).

Mit Schriftsatz vom 16. März 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2015 (Az: ...) erhoben und beantragt:

Der Baugenehmigungsbescheid der ... - Referat für Stadtplanung und Bauordnung - vom 25.02.2015, Aktenzeichen: ..., dem Kläger am 27.02.2015 zugestellt, wird aufgehoben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass nach der Baugenehmigung vom 25. Februar 2015 ein Anbau an das bestehende Reihenhaus unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers mit einer Länge von 3,25 m und einer Höhe von bis zu 3,55 m erfolge. Der Beigeladene habe bereits im Dezember 2014 mit Umbauarbeiten im Inneren seines Reihenhauses zur Vorbereitung für den Anbau begonnen. Außerdem habe er damit begonnen, ohne Zustimmung des Klägers und ohne hierzu berechtigt zu sein, Schlitze für Wasser-/Abwasserleitungen bis in das zweite Obergeschoss in der Kommunwand zu schlagen. Der Anfechtungsklage sei stattzugeben, da der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt werde. Der Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2015 verletze neben den drittschützende Abstandsflächenvorschriften der BayBO das ebenfalls drittschützende nachbarschaftliche Gebot der Rücksichtnahme. Die im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 und Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO erteilte Baugenehmigung habe keine Feststellungswirkung hinsichtlich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts des Art. 6 BayBO, da dieser nicht im Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahren enthalten sei. Im Prüfungsumfang enthalten und verletzt sei aber das nachbarschaftliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebäude des Klägers und das nördlich angrenzende Wohnhaus des Beigeladenen seien Teil einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 S.1 BauNVO. In der näheren Umgebung seien insgesamt fünf Hausgruppen, die jeweils über den ...-Weg erschlossen werden und von denen vier dadurch geprägt seien, dass die einzelnen Reihenhäuser jeweils mit einem geringfügigen seitlichen Versatz aneinandergebaut seien. Der auf dem nördlich an das Grundstück des Klägers angrenzende durch den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2015 genehmigte Anbau auf dem Grundstück Fl. Nr. ... führe dazu, dass das nachbarliche Austauschverhältnis - begründet durch die bei Doppelhäusern und Hausgruppen notwendige enge Wechselbeziehung, insbesondere durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze - einseitig aufgehoben und aus dem Gleichgewicht gebracht würde. Es werde bei dem genehmigten Anbau das Abstandsgebot an der gemeinsame Grundstücksgrenze gerade nicht auf Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden. Der Kläger habe seine Zustimmung zu dem Anbau nicht erteilt. Angesichts der sehr kleinen Grundstücke stelle eine zusätzliche Grenzbebauung in der geplanten Größe eine erhebliche Beeinträchtigung für den Kläger dar.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20. März 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 4. März 2015 dahingehend umgestellt, dass nunmehr ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 16. März 2015 gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2015 (Az. ...) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und hilfsweise der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aus dem Schriftsatz vom 4. März 2015 gestellt werde.

Mit Beschluss vom 30.03.2015 lehnte die Kammer die Anträge des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. M 8 SE 15.858) ab.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2016 beantragt die Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, insbesondere auf das Schreiben vom 20. März 2015, Bezug genommen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag unstatthaft und unbegründet sei, mithin die jetzigen Klage jedenfalls unbegründet sei, da durch den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2015 nachbarschützende Vorschriften, auf die sich der damalige Antragssteller und jetziger Kläger berufen könne, nicht verletzt seien. Eine Nachbarklage habe daher keinen Erfolg. Das streitgegenständliche Vorhaben umfasse einen erdgeschossigen Anbau an der Westseite mit einem nicht begehbaren, flachgeneigten Dach (Tiefe 3,35 m; Höhe 3,27 m bis 3,55 m), im ersten Obergeschoss das Verschieben der westlichen Außenwand um 1,25 m nach Westen und im Dachgeschoss an der Ostseite das Versetzen einer bestehenden Gaube (1,57 m x 1,58 m), an der Westseite die Ersetzung einer bestehenden Gaube durch eine neue Gaube (1,25 m x 1,84 m) und in der Mitte des Daches einen kleinen Freisitz mit ca. 1,03 m³.

Am 22. Oktober 2014 habe die Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für einen erdgeschossigen, grenzständigen Anbau an der West- und Südseite (Tiefe 3,25 m; Höhe 2,775 m) erteilt. Der Kläger habe am 13. Januar 2015 den Baubeginn zum 20. Januar 2015 angezeigt.

Die zweigeschossige Hausgruppe ...-Weg 30 bis 42 sei ca. 45 m lang, am Gebäude ...-Weg 34 befinde sich bereits ein eingeschossiger, grenzständiger Anbau in vergleichbarer Tiefe. Weitere Anbauten befänden sich in den vergleichbaren Reihenhauszeilen im maßgeblichen Geviert ...-Weg 14, 20, 28 und 44.

Weiterhin wurde der Vortrag zum Einfügen des Vorhabens nach seiner Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO analog in die Eigenart der näheren Umgebung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris RdNr. 27) vertieft, wobei detailliert die Maße des Vorhabens im Vergleich zu denen des Bestands der Gebäude ...-Weg 30 bis 42 erörtert wurden. Da das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, würden zum Grundstück des Klägers gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen anfallen, im Übrigen seien die Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 BayBO nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 14. April.2016 replizierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass die Höhe des von der Beklagten dem Beigeladenen genehmigten Anbaus auf dessen Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... am Haus ...-Weg 40 nicht der Höhe der Anbauten auf den anderen Grundstücken entspreche, und dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung dem Kläger sein, aufgrund der ihm erteilten mittlerweile bestandskräftigen Baugenehmigung vom 22.10.2014 erworbenes Baurecht wieder entziehe.

Mit Schreiben vom 30. März 2015 hat der Beigeladene unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 16. März 2015 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. M 8 SE 15.858) zur Klage Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers bezüglich der Bauarbeiten im Inneren des Gebäudes - das Schlagen von Schlitzen für Wasser-/Abwasserleitungen in der Kommunwand - bereits insofern unzutreffend sei, als dass es sich bei der Wand um keine Kommunwand handle, sondern um zwei Wände, die durch eine Trennfuge unterbrochen seien. Darüber hinaus seien keine neuen Schlitze geschlagen worden, sondern lediglich alte, bestehende Schlitze und Schächte geöffnet und die dort befindlichen Leitungen entfernt und im Anschluss die Schächte ohne Ausnahme zugemauert worden. Es sei statt der bisherigen Leitungen ein neuer, innenliegender Schacht gebaut worden, in dem die neuen Leitungen geführt würden. Der geplante Anbau führe zu keinerlei Verdichtung der Bebauung, aufgrund des Versatzes der Häuser zueinander habe seit der Errichtung der Häuser 1961 eine Wand von 3,20 m Länge zwischen den beiden Grundstücken bestanden. Da auch der Kläger einen Anbau plane, welcher sich bereits im Bau befinde, schließe er diesen Versatz von 3,20 m Länge. Durch den streitgegenständlichen Anbau würde ein neuer Versatz entstehen, allerdings lediglich in einer Länge von 2 m und auch nicht über die gesamte Haushöhe, sondern ca. auf 3,50 m Höhe. Somit bleibe die seit jeher bestehende Gesamtsituation beibehalten und sei künftig die Zwischenwand kürzer als die bislang bestehende. Auch könne eine mögliche Verschattung des Nachbargrundstücks ausgeschlossen werden, da sich das Vorhaben auf der Nordseite befinde. Eine Wertminderung des Nachbargrundstücks sei nicht zu befürchten, vielmehr dürfte es zu einer Wertsteigerung durch die optisch und technisch hochwertige Renovierung kommen. Ferner würde der genehmigte Anbau mit Fundamentbodenplatte auch zu einem optischen und baulichen Schutz der Kellerschächte des Klägergrundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., ...-Weg 42, führen, die zudem zweieinhalb mal größer gebaut seien als im Genehmigungsplan dargestellt.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 18. April 2016 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Klägerbevollmächtigte den schriftsätzlich angekündigten Antrag stellte und die Beklagtenseite Klageabweisung beantragte. Vom Beigeladenen wurde kein Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2015 bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte des Klägers verletzt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 und Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO zu prüfen waren, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Prüfung im Hauptsacheverfahren hat die im Eilverfahren (Az. M 8 SE 15.858) getroffene vorläufige Einschätzung hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung vollumfänglich bestätigt.

I.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998,58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um keinen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, war die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mit dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu erteilen und die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen.

II.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Vorliegend ist allein umstritten, ob sich der streitgegenständliche Anbau möglicherweise deshalb nicht einfügt, weil er sich für den Kläger als rücksichtslos bzw. unzumutbar darstellt und damit gegen das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12, BVerwGE 148, 290 - juris), was nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht der Fall ist.

Ein derartiger Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot kommt im Hinblick auf den mit dem Anbau verbundenen baulichen Versatz im Verhältnis zu den übrigen Reihenhäusern als Hausgruppe in Betracht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung mit dem genehmigten baulichen Versatz verletzt aber nicht das Rücksichtnahmegebot in seiner besonderen Ausprägung der Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12, BVerwGE 148, 290 - juris).

In seinem Urteil vom 5. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung zu § 22 Abs. 2 BauNVO auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können (4 C 5/12 - juris Rn. 12). Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbststände Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, dass diese Begriffsbestimmung den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften bezeichnet und damit auch für den unbeplanten Innenbereich von Bedeutung ist (BVerwG, U. v. 5.12.2013 a. a. O.).

In seinem Urteil vom 5. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem entschieden, dass die von ihm entwickelten Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen (4 C 5/12 - juris Rn. 20 ff.). Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung auch bei Hausgruppen heranzuziehen sind. Eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25 m. w. N.). Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern. Für die Frage, wann bei einem Anbau an eine Hausgruppe noch von der erforderlichen Einheit im Sinne des Doppelhausrechtsprechung auszugehen ist, kann auf die zum Doppelhaus entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BayVGH, U. v. 11.12.2014 a. a. O.,

Rn. 27).

Vorliegend handelt es sich um eine entsprechende Reihenhausanlage im Sinne einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, wobei nach dem Lageplan davon auszugehen ist, dass die nähere Umgebung des Vorhabens, die im Norden und Osten vom...-Weg, im Westen von der ... Straße und im Süden von der Grünfläche vor dem ...weg eingegrenzt wird, mit weiteren Hausgruppen unter 50 m Länge bebaut und damit durch eine offene Bauweise geprägt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus einen wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 22). Danach bindet dieser Verzicht die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessensausgleichs ein, wodurch die Baufreiheit zugleich erweitert und beschränkt wird. Einerseits wird durch die Möglichkeit des Grenzanbaus die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht, was aber durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, erkauft wird (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris, Rn. 22 m. w. N.). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus - oder wie vorliegend durch die Hausgruppe - gezogenen Rahmen überschreitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausdrücklich festgehalten, dass diese Rücksichtnahmeverpflichtung im beplanten und unbeplanten Bereich identisch ist, da zwar die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, wohingegen sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB die Beschränkungen der Baufreiheit aus der Umgebungsbebauung ergeben, was aber inhaltlich keinen Unterschied begründe (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 22).

Demnach liegt eine bauliche Einheit vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Voraussetzung ist insoweit zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z. B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Hervor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m. w. N.). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind (BayVGH, U. v. 5.12.2014 a. a. O. m. w. N.). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U. v. 5.12.2014 a. a. O. m. w. N.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem Erfordernis des wechselseitig verträglichen und abgestimmter Aneinanderbauens nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen (BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 22). Die beiden „Haushälften“ können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der Umfang, in dem die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, jedoch weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen lässt und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 22). Kein Doppelhaus entsteht danach, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst.

In quantitativer Hinsicht sind bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Aneinanderbauens insbesondere die Geschoßzahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht kommt es u. a. auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27 a. E. unter Hinweis auf OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Letztere quantitative Grenze kann nach Ansicht der erkennenden Kammer jedoch nur als Obergrenze für den Regelfall herangezogen werden und steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Insbesondere kann in Anwendung der Hälfte-Regel wegen der vom Bundesverwaltungsgericht betonten Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls (BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 22) nicht eine Bejahung des Vorliegens eines Aneinanderbauens in wechselseitig verträglicher Art und Weise dergestalt erfolgen, dass etwa bei einem gemeinsamen Grenzanbau von 10,00 m ein einseitiger zusätzlicher Grenzanbau bis zu 5,00 m Tiefe die bauliche Einheit generell unberührt ließe.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung des vom Beigeladenen geplanten Anbaus noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage stellt. Im Erdgeschoss soll die westliche Außenwand des streitgegenständlichen Anwesens um 3,25 m Richtung Westen versetzt werden, so dass sie bündig an die versetzte westliche Außenwand des Anwesens ...-Weg 38 anschließt. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Kläger besteht bereits im Bestand eine 1,25 m tiefe Wand. Diese wird auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Zuge des Anbaus um 2,00 m Richtung Westen verlängert. Bislang waren die beiden benachbarten Anwesen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 9,40 m im Erdgeschoss aneinandergebaut (ohne die verlängerte Kommunwand ca. 8,30 m). Die Verlängerung um 2,00 m mit einer Höheentwicklung von 3,55 m bleibt deutlich hinter den Maßen des bisherigen Bestands zurück bzw. überschreitet diese um deutlich weniger als deren Hälfte. Im Obergeschoss soll die bisherige westliche Außenwand um ca. 1,25 m Richtung Westen versetzt werden und dort bündig mit der bereits im Bestand vorhandenen südlichen Kommunwand abschließen. Der erdgeschossige Anbau soll ein nicht begehbares Flachdach erhalten. Insgesamt stellt sich der streitgegenständliche Anbau in quantitativer und qualitativer Hinsicht gegenüber dem bisherigen Bestand derart untergeordnet dar, dass der Charakter der durch die Reihenhäuser gebildeten Hausgruppe noch gewahrt wird, so dass unter dem Gesichtspunkt der Doppelhausrechtsprechung keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben ist.

Bei der Entscheidung war auch zu berücksichtigen, dass die Reihenhausanlage als Hausgruppe von Anfang an mit einem Versatz von 2 m an der West- und Ostseite der einzelnen Reihenhäuser errichtet worden war, also keine absolute Profilgleichheit gegeben ist. Hinzu kommt, dass bereits beim Gebäude Nr. 34 in der Tiefe dieses Versatzes ein Anbau auf der Westseite erfolgt ist. Dieser mag zwar mit Zustimmung des jeweiligen Nachbarn genehmigt und errichtet worden sein, wohingegen vorliegend gerade vom Kläger keine Zustimmung erteilt wurde. Gleichwohl unterscheidet sich der Anbau für die hier relevante Fragestellung, ob ein im Rahmen des wechselseitigen Austauschverhältnisses verträglicher Anbau vorliegt, nicht allein aufgrund der Nachbarzustimmungen, die für die nach der Rechtsprechung relevanten Kriterien nicht von Bedeutung sind. Ziel der Kriterien ist gerade die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Umfang der Bauherr als Mitglied des wechselseitigen Austauschverhältnisses einseitig, d. h. ohne die Zustimmung des Nachbarn, Änderungen an der Hausgruppe oder dem Doppelhaus vornehmen kann.

Die erkennende Kammer hat insofern entgegen dem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz vom 14. April 2016 bereits im Eilverfahren sowie auch im Rahmen der Prüfung der Hauptsache berücksichtigt, dass der Kläger dem streitgegenständlichen Anbau nicht zugestimmt hat. Dabei hat sie allerdings klargestellt, dass eine nicht gegebene Nachbarzustimmung keine Auswirkung auf die materiell-rechtliche Frage einer Verletzung des wechselseitigen Austauschverhältnisses hat. Diese Frage ist alleine anhand der oben aufgeführten Kriterien zur Verträglichkeit des Aneinanderbauens im Sinne der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. Die fehlende Nachbarzustimmung hat lediglich zur Folge, dass kein Rechtsbehelfsverzicht des Klägers vorliegt.

Soweit der Kläger im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. April 2016 vorträgt, dass die Höhe des streitgegenständlichen Anbaus nicht der Höhe der Anbauten auf den anderen Grundstücken entspreche, ändert dies nichts am Ergebnis der in quantitativer Hinsicht gegebenen Verträglichkeit des Anbaus. Hierbei hat die erkennende Kammer auch die Höhenentwicklung bis zu 3,55 m berücksichtigt und festgestellt, dass der streitgegenständlichen Anbau auch gemessen an der oben angeführten Hälfte-Regel des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2014 (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27 a. E. unter Hinweis auf OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris) den bisherigen Bestand um deutlich weniger als deren Hälfte überschreitet. Dabei hat die erkennende Kammer entsprechend ihrer Ansicht - die Hälfte-Regel könne wegen der vom Bundesverwaltungsgericht betonten Maßgeblichkeit des Einzelfalls (BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 22) lediglich eine Obergrenze darstellen - für ihre Beurteilung der Verträglichkeit des streitgegenständlichen Anbaus auch darauf abgestellt, dass sich dieser auch insgesamt in qualitativer und quantitativer Hinsicht gegenüber dem bisherigen Bestand weit untergeordnet darstellt und somit auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt.

Von Bedeutung war schließlich, dass der Kläger derzeit selbst auf der Grundlage der ihm erteilten Baugenehmigung vom 22. Oktober 2014 eine vergleichbare Erweiterung Richtung Westen vornimmt, so dass sich der streitgegenständliche Anbau im Ergebnis für ihn als ein qualitativ vergleichbarer Versatz darstellt, der der Hausgruppe seit 1961 eigen ist.

III.

Ohne Bedeutung für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist der Sachvortrag zur Nutzung bzw. Nichtnutzung der Kommunwand, da die Baugenehmigung insoweit gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird und hieraus resultierende Rechtsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten auszutragen sind.

IV.

Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere eine Verletzung des Abstandsflächenrechts des Art. 6 BayBO durch den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2015 ist, wie der Kläger bereits selbst zutreffend ausgeführt hat, mangels diesbezüglicher Feststellungswirkung des Bescheids ausgeschlossen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften, beantragte Abweichungen sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Eine nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfende Abweichung gem. Art. 63 BayBO i. V. m. Art. 6 BayBO von den Abstandsflächen wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung drittschützender Normen kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der bauaufsichtlichen Erlaubnis reicht. Das ist jedoch allein davon abhängig, in welchem Verfahren das angegriffene Vorhaben genehmigt wurde (BVerwG Beschluss v. 16.1.1997 Az. 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris).

Im Übrigen darf das genehmigte Vorhaben als verträglicher Anbau an die Hausgruppe gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO grenzständig errichtet werden, womit eine Verletzung des drittschützenden Abstandsflächenrechts ohnehin ausscheidet.

V.

Da kein Verstoß der Baugenehmigung vom 25. Februar 2015 gegen drittschützende Vorschriften vorliegt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtliche
published on 30/03/2015 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,-
published on 26/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
published on 05/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.
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Annotations

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.