Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Juni 2014 - 7 A 2725/12
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für ein grenzständiges Einfamilienhaus.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 21, Flurstück 11/18 (B.-----weg 10) in L. -K. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung M. , Flur 21, Flurstück 11/19 (B.-----weg 12).
4Auf dem Grundstück der Klägerin befand sich bis zum Frühjahr 2005 ein zweigeschossiges, grenzständig zum Grundstück B.-----weg 12 ausgerichtetes Gebäude mit Satteldach; es verfügte über einen etwa 7 m breiten und 2,50 m tiefen Anbau, der einen Abstand von etwa 4 m zum Grundstück B.-----weg 12 hatte. Dieser Bebauung hatte der frühere Eigentümer des Grundstücks B.-----weg 12 zugestimmt.
5Die Klägerin ließ das Gebäude abbrechen und mit Baugenehmigung der Beklagten vom 8. Juni 2005 ein mit einem Tonnendach versehenes zweigeschossiges Wohnhaus errichten. Das Haus steht auf einer Länge von ca. 9 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Zum Garten hin befindet sich ein zweigeschossiger, etwa 5 m tiefer und knapp 7 m breiter Anbau, der teilweise über ein Flachdach mit Dachterrasse und teilweise über ein Tonnendach verfügt. Der Anbau hält einen Grenzabstand von etwa 3,70 m zum Grundstück der Beigeladenen. Das Grundstück der Klägerin ist in diesem Bereich zwecks Belichtung eines Teils des Kellergeschosses etwa 4 m tief abgegraben. Der Bebauung hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch Unterschrift auf den Bauvorlagen zugestimmt.
6Das Grundstück B.-----weg 12 war bislang mit einem eingeschossigen, grenzständig zum Grundstück der Klägerin ausgerichteten Einfamilienhaus mit Satteldach bebaut. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Flachdach und angrenzender Garage. Die Baugenehmigung lässt die Errichtung eines Gebäudes grenzständig zum Grundstück der Klägerin im Erdgeschoss auf einer Länge von 14 m zu. Auf einer Länge von 8,98 m ist das Gebäude im Erdgeschoss an das Nachbargebäude anzubauen. Die an der Grenze zum Grundstück der Klägerin an der dortigen Abgrabung gelegene nordwestliche Außenwand des Obergeschosses soll auf einer Länge von etwa 5 m um 3 m nach Süden zurückgesetzt errichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der mit Grünstempel versehenen Bauvorlagen, insbesondere die Gartenansicht (West) und die Ansicht Straße (Ost) Bezug genommen.
7Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60449/03 - „C.-----allee “ in L. -K. der Beklagten. Dieser Plan, der am 5. September 2012 erneut mit Rückwirkung zum 13. April 2005 bekannt gemacht worden ist, weist u. a. für die bezeichneten Grundstücke ein reines Wohngebiet, zweigeschossige Bebauung, überbaubare Grundstücksflächen, eine Grundflächenzahl, und zulässige Gebäudehöhen aus; ferner setzt er öffentliche Verkehrsflächen fest; er enthält aber keine Festsetzungen zur Bauweise.
8Die Klägerin hat am 23. April 2012 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Januar 2012 verletze sie in ihren Rechten. Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Bauweise enthalte, richte sich diese nach § 34 BauGB. Die offene Bauweise in Form von Doppelhäusern habe auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützenden Charakter. Es sei höchst fraglich, ob der Gesamtbaukörper noch als Doppelhaus qualifiziert werden könne. Denn das den Beigeladenen genehmigte Gebäude verfüge über eine andere Gebäudehöhe, eine unterschiedliche Bebauungstiefe (betreffend die grenzständigen Gebäudeteile) und eine andere Dachform als ihr Gebäude. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben der Beigeladenen auch zu ihren Lasten gegen § 6 BauO NRW. Eine grenzständige Errichtung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW nicht zulässig, weil die notwendige Anbausicherung nicht gegeben sei. Die planungsrechtlich zulässige Grenzbebauung hätte hier von den Nachbarn untereinander abgestimmt werden müssen. Die Belichtung der im Kellerbereich ihres Gebäudes befindlichen Räume werde durch die grenzständige Bebauung auf dem Baugrundstück unzumutbar verschlechtert.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Januar 2012 (Aktenzeichen 63/B33/5720/2011) aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie haben auf ihren Vortrag im abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 2 L 708/12 - verwiesen und ergänzend geltend gemacht, dass der Gesamtbaukörper nach dem durchgeführten Umbau noch mehr ein Doppelhaus darstelle als vorher.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 28. Juni 2012 im vorläufigen Rechtschutzverfahren - 2 L 708/12 - verletze die Baugenehmigung weder bauplanungsrechtliche subjektive Rechte der Klägerin noch die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW.
15Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor:
16Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht auf die Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt; es sei Wille des Plangebers gewesen, die vorhandene weitgehend offene Bauweise aufrecht zu erhalten, das sei im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen. Wegen der unterschiedlichen Dachform, der unterschiedlichen Gebäudetiefe und der unterschiedlichen Gebäudehöhe sei kein Doppelhaus anzunehmen. Die Rechtsprechung zur nachbarlichen Relevanz eines Doppelhauses basiere darauf, dass es sich um eine Form der offenen Bauweise handle, die nur möglich sei, wenn sich die Nachbarn darauf verständigten, dass ein Doppelhaus an der gemeinsamen Grenze entstehen solle. Auch nach einer solchen Abstimmung sei es üblich, dass über einen längeren Zeitraum erst einmal kein Doppelhaus entstehe. Sie habe mit der Voreigentümerin der Beigeladenen eine solche Abstimmung vorgenommen. Deren Ergebnis sei gewesen, dass die Außenwände im grenzständigen Bereich eine identische Gebäudetiefe aufweisen sollten. Die Bebauung durch die Beigeladenen sei rücksichtslos, weil diese die frühere Abstimmung zwischen ihr, der Klägerin, und der Voreigentümerin des Grundstücks der Beigeladenen ignorierten. Der zugelassene deutliche Versatz im Grenzbereich führe zu einer erheblichen Verschlechterung der Belichtung im Grenzbereich des Erdgeschosses und der Aufenthaltsräume im Kellergeschoss. Es liege jedenfalls keine ausreichende Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 b lit. BauO NRW vor, weil lediglich ein gemeinsamer Grenzanbau von 9 m vorhanden sei, der Versprung aber 5 m betrage.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2012 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2012 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Die Beigeladenen stellen im Berufungsverfahren keinen Sachantrag. Sie machen im Wesentlichen geltend: Aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen sei die Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Abgesehen davon sei durch die Errichtung ihres Hauses ein Doppelhaus erst wieder hergestellt worden. Im Übrigen stelle das Gebäude der Klägerin eine ausreichende Anbausicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW dar.
22Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem Verfahren - 7 B 807/12 - (2 L 708/12 -), und der beigezogenen bauaufsichtlichen Verwaltungsvorgänge zu den Grundstücken der Beigeladenen und der Klägerin Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Berufung ist zulässig.
26Insbesondere fehlt es nicht an einem rechtzeitigen Berufungsantrag. Der Berufungsantrag ist unter Heranziehung der vorgebrachten Berufungsgründe auszulegen, §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO gilt auch insoweit. Der Antrag muss nicht zwingend förmlich bzw. ausdrücklich gestellt werden, er kann sich auch aus den Gründen ergeben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821.
28Daran gemessen lag ein hinreichender Antrag bereits mit der Berufungsbegründung vom 11. März 2014 vor, aus der sich in hinreichend bestimmter Weise das Begehren ergab, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
29Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
30Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
31Die angefochtene Baugenehmigung für das Einfamilienhaus der Beigeladenen verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienen.
32I. Dies gilt zunächst für die Bestimmungen des Bauplanungsrechts.
33Die angefochtene Baugenehmigung verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
34vgl. BVwerG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, m. w. N.,
35noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
36In der vorliegenden Fallkonstellation eines durch einen (qualifizierten) Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB überplanten Gebiets ohne Festsetzungen zur Bauweise erscheint bereits fraglich, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung Anwendung finden. Dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung; selbst wenn die Anwendbarkeit - mit der Rechtsauffassung der Klägerin - angenommen wird, liegt ein Verstoß gegen diese Grundsätze, auf den sich die Klägerin berufen könnte, nicht vor, weil die Verwirklichung der Baugenehmigung zu einem Gesamtbaukörper führt, der als Doppelhaus im Rechtssinne anzusehen ist (dazu 1.); eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Verstoß der Beigeladenen gegen eine Absprache mit der früheren Grundstückseigentümerin (dazu 2.) oder einer Beeinträchtigung der Belichtung ihres Grundstücks durch den genehmigten Baukörper (dazu 3.).
371. Ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus kann ferner nur dann angenommen werden, wenn die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, m. w. N., juris,
39Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Für das Vorliegen eines Doppelhauses muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden. Für die Beurteilung dieses Mindestmaßes an Übereinstimmung, das auch mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft wird,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris,
41kommt es sowohl auf quantitative Aspekte, insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen, als auch auf qualitative Aspekte an, insbesondere die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
43- 7 A 2444/09 -,BauR 2012,1100 bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013
44- 4 C 5.12 -, juris,; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 - 7 B 1228/09 -, juris.
45In Anwendung und Fortentwicklung dieser Grundsätze geht der Senat im Interesse einer möglichst rechtssicheren Handhabung davon aus, dass ein einheitlicher Baukörper unter den quantitativen Aspekten Geschossigkeit (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 2 Abs. 5 BauO NRW), Bautiefe und Gebäudehöhe der grenzständigen Gebäudeteile sowie oberirdisches Brutto-Raumvolumen des Gebäudes im Regelfall nicht mehr angenommen werden kann, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet. Nach einem so verstandenen Grundsatz müssen in Bezug auf jedes dieser quantitativen Merkmale die Übereinstimmungen der beiden Hälften grundsätzlich mindestens doppelt so stark ausgeprägt sein wie ihre Unterschiede.
46Dies hat der Senat für das Merkmal der Bautiefe in der Vergangenheit mehrfach zugrundegelegt. Danach ist etwa bei einer vorhandenen Bebauungstiefe
47von - bündig oder versetzt - aneinander gebauten Doppelhaushälften von unter 8 m eine bauliche Einheit grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn ein Haus grenzständig um 4 m und damit mehr als die Hälfte erweitert wird.
48Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 7 B 176/12 -, sowie auch Beschluss vom 26. November 2009 - 7 B 1228/09 -, juris.
49Für die Geschossigkeit folgt daraus, dass ein bestehendes eingeschossiges Doppelhaus im Regelfall nicht mehr als bauliche Einheit betrachtet werden kann, wenn eine Doppelhaushälfte um ein Geschoss aufgestockt wird; Ausnahmen können sich insbesondere bei Dachausbauten (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW) ergeben. Bei einem zweigeschossigen Doppelhaus gilt im Ergebnis das Gleiche, wenn es um mehr als ein Geschoss aufgestockt wird.
50Das oberirdische und deshalb sichtbare Brutto-Raumvolumen hat besondere Bedeutung in Fällen, in denen sich die Unterschiede in mehr als einer Dimension ergeben; es setzt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relevanten nicht grenzständigen Erweiterungen,
51vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, BRS 79 Nr. 95,
52eine für den Regelfall anzunehmende äußere Grenze; hinsichtlich ihrer Höhe und Tiefe werden nicht grenzständige Erweiterungen von dem oben formulierten negativen Grundsatz nicht erfasst.
53In Auswertung der vorliegenden Akten, der vorliegenden Fotos und nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem im Wesentlichen entsprechend der angefochtenen Genehmigung errichteten Gebäude der Beigeladenen zusammen mit dem Gebäude der Klägerin um eine bauliche Einheit und damit einen Baukörper handelt, der im Sinne der genannten Grundsätze als Doppelhaus im Rechtssinne zu werten ist.
54Dass es sich um einen grenzständig aneinander gebauten Baukörper handelt, unterliegt keinem Zweifel. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Mindestmaßes an Übereinstimmung der beiderseitigen Bebauung in quantitativer und qualitativer Hinsicht sind nach den vorstehenden Grundsätzen erfüllt.
55Die Geschossigkeit und die Höhe der Gebäude weichen nach dem genannten Grundsatz nicht in wesentlicher Hinsicht voneinander ab.
56Die Erweiterung der Bautiefe im Grenzbereich liegt zwar in einem Bereich, bei dem nach den vorstehenden Ausführungen regelmäßig das notwendige Mindestmaß an Übereinstimmung zu verneinen ist. Die grenzständige Bebauung der Beigeladenen erstreckt sich entsprechend der Genehmigung auf eine Länge von 14 m - die von der Klägerin angesprochene Terrasse bleibt schon deshalb außer Betracht, weil sie nicht von der Genehmigung erfasst ist - dagegen liegt auf Seiten der Klägerin eine Bebauung von 8,98 m Tiefe vor, wobei der Senat zugunsten der Klägerin die grenzständige Stützmauer und Abgrabung sowie den 1 m tiefen Balkon im Erdgeschoss außer Betracht lässt. Bzgl. der Bautiefe führt diese Differenz von 5,02 m aber abweichend von dem genannten Grundsatz ausnahmsweise nicht dazu, dass das Mindestmaß erforderlicher Übereinstimmung der beiderseitigen Bebauung fehlt. Denn der entsprechend tiefe, mit Grenzabstand errichtete Anbau auf dem Grundstück der Klägerin ist in maßgeblicher Weise in die wertende Betrachtung einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass auch ein nicht grenzständiger Anbau an eine Doppelhaushälfte dazu führen kann, dass der geänderte Gesamtbaukörper kein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts ist.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 4 B 42.11 -, BRS 79 Nr. 95.
58Dementsprechend muss ein solcher bestehender Anbau auch dann berücksichtigt werden, wenn die Frage zu beantworten ist, ob eine Erweiterung auf dem Nachbargrundstück die ursprünglich gegebene bauliche Einheit beseitigt.
59Hinsichtlich des Brutto-Raumvolumens beider Gebäude liegen keine nach den vorstehenden Grundsätzen erheblichen Abweichungen vor.
60Qualitative Abweichungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Annahme einer baulichen Einheit entgegen stehen, weil das geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung nicht mehr gewahrt wäre,
61vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris,
62sind ebensowenig zu erkennen. Unter qualitativen Aspekten ist - wie bereits aufgezeigt - insbesondere die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Baukörpers in den Blick zu nehmen. Die hier bestehenden Unterschiede in Bezug auf die Dachform (Flachdach bzw. Tonnendach) sind nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass es an dem begrifflich geforderten Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt. Das gleiche gilt für die durch den rückwärtigen Anbau und die Abgrabung im Kellergeschoss des Hauses der Klägerin und die im Grenzbereich zurückspringende Gestaltung des Oberschosses der Beigeladenen gegebene unterschiedliche Kubatur.
63Sind mithin die Vorgaben der Doppelhausrechtsprechung hier beachtet, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der Klägerin eine Berufung auf eine Verletzung dieser Vorgaben nicht ohnehin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben,
64vgl. zum Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris, sowie im Zusammenhang der Doppelhausrechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris,
65deshalb verwehrt ist, weil sie vor der Genehmigung des Gebäudes der Beigeladenen auf den Grundstücken B.-----weg 10 und 12 zumindest mit dem im Juni 2005 genehmigten Gebäude einen baulichen Zustand geschaffen hatte, bei dem nach den vorstehenden Grundsätzen ein Doppelhaus im Sinne des Planungsrechts nicht bestand.
662. Entgegen der Meinung der Klägerin ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht deshalb verletzt, weil die Beigeladenen eine behauptete Absprache zwischen ihr und der Rechtvorgängerin der Beigeladenen - der früheren Grundstückseigentümerin Frau C1. - missachtet hätten. Ob hier eine solche Absprache - zweiseitig - erfolgt, d. h. über die Zustimmung zum Vorhaben der Klägerin hinaus auch auf Beschränkungen für eine künftige Bebauung des Grundstücks der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gerichtet war, mag dahinstehen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, ergäbe sich daraus kein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dessen öffentlich-rechtliche Reichweite wird begrenzt durch das öffentliche Bauplanungsrecht, sein Gehalt wird durch privatrechtliche Absprachen zwischen Nachbarn nicht erweitert. Aus entsprechenden Absprachen könnten deshalb allenfalls zivilrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die durch die Erteilung der hier streitigen Baugenehmigung unberührt bleiben (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW).
673. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann schließlich nicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstücks der Klägerin
68- insbesondere im Bereich der grenzständigen Abgrabung - festgestellt werden. Bei einer Beurteilung nach allgemeinen Kriterien ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beeinträchtigung der Belichtung als rücksichtslos darstellt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang für den Bereich der Abgrabung in Rechnung zu stellen, dass die Beigeladenen die Bautiefe des Obergeschosses im Grenzbereich reduziert und so die Beeinträchtigungen der Belichtung des Nachbargrundstücks in maßgeblicher Weise verringert haben.
69II. Die Genehmigung verletzt auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die Nachbarrechte der Klägerin schützen. Allein in Betracht zu ziehende Verstöße gegen Abstandrecht liegen nicht vor.
70Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenflächen von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit einem geringeren Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss (lit. a) oder gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (lit. b.). Letzgenannte Voraussetzungen sind hier erfüllt.
71Das Gebäude darf nach planungsrechtlichen Vorschriften grenzständig errichtet werden. Es liegt eine planungsrechtliche Konstellation vor, in der eine grenzständige Bebauung jedenfalls im Sinne eines Doppelhauses planungsrechtlich zulässig ist. In einem solchen Fall darf im Sinne der genannten Bestimmung ohne Grenzabstand gebaut werden.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -.
73Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts,
74vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 10 A 1417/09 -,
75ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Abstimmung zwischen den Nachbarn im Sinne einer tatsächlichen Übereinkunft in diesem Zusammenhang keine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer grenzständigen Bebauung.
76Es ist auch davon auszugehen, dass im Sinne des Gesetzes gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Hierfür bedarf es nicht einer öffentlich-rechtlichen Sicherung. Ausreichend ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann.
77Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 166, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -.
78Die bestehende legale Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin ist als Anbausicherung ausreichend. Sie überdeckt sich an der Grenze auch auf nennenswerter Länge, und zwar bei knapp 9 m gemeinsamer Bebauung an der Grenze gegenüber einer anbaufreien Strecke von etwa 5 m. Eine solche Bebauung erfüllt die Funktion einer Anbausicherung.
79Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren aufzuerlegen, denn diese haben im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
81Die Revision ist zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Fortentwicklung der Grundsätze der Rechtsprechung zum planungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses zukommt.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.