Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich der positiven Beantwortung der Frage zur Art der baulichen Nutzung wird der Vorbescheid vom ... Juli 2013 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 9/10 sowie 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und die Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/20.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, dessen Dienstgebäude sich zusammen mit dem des Landratsamtes ... auf den Fl.Nrn. ... (...platz 17) und ... befinden, ist Erbbauberechtigter an dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Der Freistaat Bayern als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... hat dem Kläger mit Erbbaurechtsvertrag vom 31. Juli 1987 ein 99-jähriges Erbbaurecht an dem seinerzeit neu gebildeten Erbbaugrundstück Fl.Nr. ... bestellt (Urkunden-Nr. ... des Notariats Dr. ...). Südöstlich des Grundstücks Fl.Nr. ... liegt das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... ..., das mit der Fl.Nr. ... und der Fl.Nr. ... (dem heutigen ...amt - Am ... 6) ein einheitliches Grundstück bildete, das im Zuge der Bestellung des Erbbaurechtes real geteilt wurde. Das Grundstück Fl.Nr. ... ist mit der ehemaligen Justizvollzugsanstalt „Am ... 10 - 14“ bebaut.

Am 6. Juni 2013 beantragte die Beigeladene, die zwischenzeitlich das Grundstück Fl.Nr. ... vom Freistaat Bayern erworben hatte, die Erteilung eines Vorbescheides nach Plan-Nr. .... Nach den, dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen ist ein viergeschossiges Gebäude mit allseits, zum Teil unterschiedlicher Tiefe zurückgesetzten Terrassengeschoss im westlichen Grundstücksbereich geplant sowie drei dreigeschossige Anbauten vor dem nördlichen Riegel und dem westlichen Ausläufer des Bestandsgebäudes; darüber hinaus soll der Innenhof des Bestandsgebäudes zum Teil viergeschossig bebaut werden. Der freistehende Neubau im westlichen Grundstücksbereich ist mit einer Länge von 36 m und einer Breite von 14 m vorgesehen; die Höhenentwicklung beträgt bei dem viergeschossigen Teil + 11,17 m und beim zurückgesetzten Terrassengeschoss + 13,97 m.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 28. Juni 2013 wurden dem Vorbescheidsantrag vom 6. Juni 2013 noch weitere Fragen, die die Art der Nutzung und die Inaussichtstellung einer Befreiung von den Festsetzungen der Baulinie betrafen, beigefügt.

Unter dem ... Juli 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid (Pl-Nr. ...), der im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:

Das Vorhaben ist unter nachfolgender Vorbedingung grundsätzlich zulässig. Näheres siehe Beantwortung der Einzelfragen.

Baurechtliche Grundlagen

Antragsgegenstand ist die Nutzungsänderung der bestehenden Justizvollzugsanstalt in studentisches Wohnen sowie die Errichtung eines zusätzlichen Baukörpers im Bereich zur ...straße mit einer Wandhöhe von 11,17 m zuzüglich Terrassengeschoss (Wandhöhe 13,97 m). Der antragsgegenständliche Neubau soll als freistehendes Gebäude innerhalb des bestehenden Bauraums auf dem Antragsgrundstück situiert werden.

Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB. Im Straßenbereich der ...straße sowie parallel zum ... ...bach ist eine Baulinie festgesetzt. Ansonsten ist auf dem Baugrundstück kein Bauliniengefüge vorhanden.

Der Flächennutzungsplan stellt „Gemeinbedarf Verwaltung“ (GB-V) dar.

Das zur Beurteilung maßgebliche Quartier erstreckt sich zwischen ...straße, Am ... und ...platz. In diesem Umgriff befinden sich schulische Nutzungen (...schule mit Kindergarten) und Verwaltungsnutzungen (...amt, ...amt, Polizei). Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der ...straße befinden sich gewerbliche Nutzungen (Brauerei) sowie Wohnnutzung.

Das antragsgegenständliche Gebäude ist als Einzelbaudenkmal in der Denkmalliste des Freistaats Bayern aufgeführt; auch in der näheren Umgebung finden sich mehrere Einzelbaudenkmäler (u. a. ...platz 17, ...str. 42).

Zu den Fragen:

Frage zur Art der baulichen Nutzung

Ist es zulässig, Altbau und Neubau, wie dargestellt, für studentisches Wohnen zu nutzen?

Antwort:

Ja.

Das Bauvorhaben mit der Nutzung „Studentisches Wohnen“ fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB ein und ist diesbezüglich planungsrechtlich zulässig.

Frage zur Baulinie

Wird für den geplanten Neubaukörper eine Befreiung von den Festlegungen der Baulinien zugestimmt?

Antwort:

Ja.

Eine Befreiung von der festgesetzten Baulinie für den Neubau wird in Aussicht gestellt. Der Neubau ist aufgrund denkmal- und naturschutzfachlicher Belange an dieser Stelle situiert. Die in den Plänen dargestellte Lage nimmt größtenteils Rücksicht auf den straßenbildprägenden geschützten Baumbestand. Ein zurückversetztes Gebäude wirkt weniger in den Straßenraum und wahrt so die baulichen Zusammenhänge des Ensembles.

Das Gebäude ist insofern an dieser Stelle städtebaulich wünschenswert und mit der in Aussicht gestellten Befreiung von der Baulinie zulässig.

Frage A

Ist es zulässig, im Innenhof auf den West- und Ostseiten 8,00 m tiefe Anbauten (davon 1,00 m Balkon) und auf der Südseite 3,50 m tiefe Anbauten über insgesamt 4 Geschosse zu errichten?

Die maßgebliche Höhe der Anbauten kommt, deutlich spürbar, unter der Traufhöhe des Anbaus zu liegen.

Antwort:

Ja.

Die Anbauten im Innenhof auf den West- und Ostseiten und auf der Südseite sind planungsrechtlich zulässig. Sie überschreiten die Wandhöhe des Bestandes nicht und werden im Zuge des schlüssigen Gesamtkonzeptes aus denkmalfachlicher Sicht hingenommen.

Frage B

Ist es zulässig, auf der Nordseite des Altbaus 2 Anbauten zu errichten?

Die Anbauten sind 14,00 m und 20,80 m breit und 6,00 m tief (davon 1,00 m Balkon) und erstrecken sich über 3 Vollgeschosse.

Antwort:

Ja.

Die Anbauten auf der Nordseite des Altbaus sind planungsrechtlich zulässig. Sie überschreiten die Wandhöhe des Bestandes nicht und werden im Zuge des schlüssigen Gesamtkonzeptes aus denkmalfachlicher Sicht hingenommen.

Frage C

Kann auf dem nördlichen Grundstücksteil zum Landratsamt eine Tiefgarage errichtet werden, die im Osten über die bestehende Zufahrt „Am ... 10“ und das Torgebäude erschlossen wird?

Die Breite der Zufahrt ergibt sich aus der Anordnung von einer Fahrspur und beidseitig quer dazu angeordneten Parkplätzen.

Antwort:

Ja.

Die Tiefgarage kann grundsätzlich so errichtet werden. Dabei ist die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) zu beachten.

Frage D

Ist es zulässig, an dem westlichen ehemaligen Bedienstetentrakt einen Anbau zu errichten, welcher 21,50 m breit und 3,50 m tief ist und sich über 3 Vollgeschosse erstreckt?

Antwort:

Ja.

Der Anbau am westlichen ehemaligen Bedienstetentrakt ist planungsrechtlich zulässig. Er überschreitet die Wandhöhe des Bestandes nicht und wird im Zuge des schlüssigen Gesamtkonzeptes aus denkmalfachlicher Sicht hingenommen.

Frage E 1

Ist es zulässig, einen Neubau auf dem westlichen Teil des Grundstücks zu errichten, der 36,00 m lang und zwischen 14,00 m breit ist?

Der Baukörper weist im zur ...straße gerichteten Teil 4 Vollgeschosse auf. Im von der ...straße aus gesehen hinteren Gebäudeteil wird ein allseitig von der Fassade zurückspringendes Staffelgeschoss angeordnet.

Antwort:

Ja.

Die Errichtung eines Neubaus zwischen ehemaligem ... Kloster und ehemaligem Bedienstetentrakt der ehemaligen Vollzugsanstalt in den dargestellten Maßen ist planungsrechtlich zulässig. Er wird aufgrund seiner völligen Freistellung und klaren Konturierung aus denkmalfachlicher Sicht mitgetragen. Um das Gesamtensemble nicht zu beeinträchtigen, sind bei einer Realisierung des geplanten Terrassengeschosses die umlaufenden Terrassenbrüstungen an der Nord-, West- und Ostseite jeweils um mindestens Geländerhöhe zurück zu versetzen. Zur ...straße hin ist ein deutlich größerer Abstand einzuhalten, der im Zuge einer konkreten Befassung im Rahmen eines Bauantrages noch zu diskutieren sein wird.

Frage E 2

Wird einem Antrag auf Abweichung von der Einhaltung der nach BayBO erforderlichen Abstandsflächen auf der Nordseite des Neubaus stattgegeben werden?

Antwort:

Ja.

Eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO zu Fl.Nr. ... wird in Aussicht gestellt. Sie kommen hier mit rund 110 m² auf Freiflächen zu liegen. Die Belichtung oder Belüftung von Räumen wird nicht beeinträchtigt.

Der Neubau ist aufgrund denkmal- und naturschutzfachlicher Belange an dieser Stelle situiert.

Die in den Plänen dargestellte Lage nimmt größtenteils Rücksicht auf den straßenbildprägenden geschützten Baumbestand. Ein zurückversetztes Gebäude wirkt weniger in den Straßenraum und wahrt so die baulichen Zusammenhänge des Ensembles.

Das Gebäude ist insofern an dieser Stelle städtebaulich wünschenswert und mit der in Aussicht gestellten Befreiung von der Baulinie zulässig. Es fügt sich seinem Maß der Nutzung in die nähere Umgebung ein. Eine erdrückende Wirkung gegenüber dem betroffenen Nachbargrundstück kann nicht festgestellt werden.

Frage E 3

Wird einem Antrag auf Abweichung von der Einhaltung der nach BayBO erforderlichen Abstandsflächen auf der Süd- und Ostseite des Neubaus stattgegeben werden?

Antwort:

Ja.

Die Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 3 BayBO wird in Aussicht gestellt. Sie kommen hier mit rund 238 m² auf Freiflächen zu liegen. Die Belichtung oder Belüftung von Räumen wird nicht beeinträchtigt. Die Abstandsflächen überschneiden sich in diesem Fall mit denen der teilweise erweiterten Bestandsbebauung auf eigenem Grundstück. Der Neubau ist aufgrund denkmal- und naturschutzfachlicher Belange an dieser Stelle situiert. Die in den Plänen dargestellte Lage nimmt größtenteils Rücksicht auf den straßenbildprägenden geschützten Baumbestand. Ein zurückversetztes Gebäude wirkt weniger in den Straßenraum und wahrt so die baulichen Zusammenhänge des Ensembles. Das Gebäude ist insofern an dieser Stelle städtebaulich wünschenswert und mit der in Aussicht gestellten Befreiung von der Baulinie zulässig. Es fügt sich seinem Maß der Nutzung in die nähere Umgebung ein. Eine erdrückende Wirkung im Verhältnis zur bestehenden Bebauung auf dem Grundstück kann nicht festgestellt werden. Beim Neubau ist mit der Grundrisssituation auf mögliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung zu reagieren.

Frage zu den Abstandsflächen im Innenhof

Wird einem Antrag auf Abweichung von den nach BayBO erforderlichen Abstandsflächen im Innenhof zugestimmt?

Antwort:

Ja.

Die Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 3 BayBO wird in Aussicht gestellt. Sie kommen hier mit rund 327 m² auf gegenüberliegenden Gebäudeteilen zu liegen. Die Belichtung oder Belüftung ist nicht beeinträchtigt. Beim Umbau des denkmalgeschützten Gebäudes ist mit der Grundrisssituation soweit als möglich auf mögliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung zu reagieren.

Frage F

Ist es zulässig, alle Gefängnismauern im Westen und Osten abzubrechen?

Antwort:

Ja.

Aus denkmalfachlicher Sicht besteht mit einer Niederlegung der genannten Ummauerung grundsätzlich Einverständnis.

Frage G

Wird der Fällung der im Baumbestandsplan als zur Fällung beantragt dargestellten Bäume zugestimmt?

Antwort:

Ja.

Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung (BaumschutzV) vom 12. Mai 1992 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden:

Fällung von 7 Bäumen (Nr. 209, 210, 211, 221, 237, 238, 239)

- im Baumbestandsplan Nr. ... rot markiert -

Ermessensausübung

Die Befreiung und die Abweichungen wurden unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung nachbarlicher Interessen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt. Sie sind mit den öffentlichen Belangen vereinbar und daher gerechtfertigt. Die Nachbarn werden durch die Befreiung und die Abweichungen nicht nachhaltig und gravierend in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzt, so dass die Erteilung der Befreiung und der Abweichungen gehindert wäre. Die Abweichungen von materiell-rechtlichen Vorschriften sind gerechtfertigt, da nicht in einem so erheblichen Maß von der Regelvorschrift abgewichen wird, dass das ursprüngliche Schutzziel der Regelung verloren ginge.

Nachbarwürdigung

Der Nachbar (Fl.Nrn. ..., ...) hat den Baueingabeplan nicht unterschrieben. Das Bauvorhaben entspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vorbescheidsverfahren geprüft wurden. Die erteilten Abweichungen sind mit oben dargelegten Begründungen und unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange vertretbar.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 21. August 2013 erhob der Kläger Klage gegen den ihm am 23. Juli 2013 zugestellten Vorbescheid.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers,

den Vorbescheid vom ... Juli 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führten sie unter ausführlicher Darlegung der Vorgeschichte der heutigen Grundstückszuschnitte und früherer Verwendungsabsichten hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks aus:

Der nunmehr geplante vier- bis fünfgeschossige Baukörper im Westen des Grundstücks beeinträchtige das denkmalgeschützte (ehemalige) Kloster stärker als vormalige Planungen bzw. ein Baukörper entlang der ...straße. Die vom Kläger in Auftrag gegebene Verschattungsstudie vom 18. September 2013 zeige einen deutlichen Einfluss des neu genehmigten Baukörpers auf die Verschattung des Klosterbaus. Die Neubebauung entziehe dem Klosterbau - insbesondere im Winter - nahezu den gesamten Vormittag über die ansonsten vorhandene Besonnung.

Das Vorhaben verletze den Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch, da es sich bei der maßgeblichen Umgebung um ein faktisches Kerngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 BauNVO handele, da man von der fortwirkenden Prägung durch die aufgegebene Gefängnisnutzung auszugehen habe. Im gesamten Quartier seien keine nicht betriebsbezogenen Wohnnutzungen vorhanden. Die in Aussicht gestellten Befreiungen von den Festsetzungen der Baulinien im Süden und im Westen verletzten das Rücksichtnahmegebot, zumal sich ein entlang der ...straße erstreckender Baukörper in keiner Weise nachteilig auf das Klostergebäude und seine Südfassade auswirken würde. Das vier- bis fünfgeschossige Bauvorhaben, das bis auf knapp 11 m an das zweigeschossige Klostergebäude heranrücke und die gesamte Südseite des Klosters verstelle, wirke auf das Klostergebäude in seiner Baumasse und seiner Höhe erdrückend.

Die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche - soweit diese auf das klägerische Grundstück im Bereich des Westteils des Klosters falle (positive Beantwortung der Frage E 2) - sei rechtswidrig, da es bereits an jeglichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung im Sinne des Art. 63 Abs. 1 BayBO fehle; insbesondere liege keine atypische bauliche Situation vor. Auch sei die Erteilung der Abweichung mit den rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen wegen der massiven Verschattung des Klostergebäudes unvereinbar. Die von den Architekten der Beigeladenen in der Begründung des Abweichungsantrages angeführte Argumentation, dass sich der Kläger gemäß § 242 BGB mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften berufen könne, weil das Kloster-gebäude selbst die Mindestabstandsflächen zum Vorhabensgrundstück nicht einhalte, verfange im vorliegenden Fall nicht. Sowohl in dem Teil des Baugrundstücks, in dem die Grundstücksgrenze unmittelbar entlang der Südfassade des Klostergebäudes verlaufe, als auch im westlichen Teil, in dem das Kloster einen Abstand zur Grundstücksgrenze aufweise, würden die Mindestabstandsflächen eingehalten, weil die Abstandsfläche des Klosters seit jeher - rechtmäßig - auf dem Baugrundstück liege. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Klostergebäude und das Gefängnis ursprünglich auf einem einheitlichen Baugrundstück des Freistaates Bayern gestanden hätten. Da die bisherigen Abstandsflächen auch nach der Realteilung unverändert erhalten geblieben seien, dürfe das Klostergebäude weiterhin Abstandsflächen auf das Vorhabensgrundstück werfen, die wiederum nicht von den Abstandsflächen eines Neubauvorhabens überdeckt werden dürften. Darüber hinaus verletze der streitgegenständliche Vorbescheid den Kläger auch in seinen vom Bayerischen Denkmalschutzgesetz geschützten Belangen. Ein solcher Abwehranspruch sei inzwischen in der Rechtsprechung anerkannt und vorliegend gegeben, da die denkmalfachlich hohe Werthaltigkeit des Klosters und seines Umfeldes durch das bis auf rund 11 m heranrückende, 13 m hohe moderne Gebäude zerstört werde, da der gesamte Charakter der bisher idyllisch gelegenen Anlage durch Zubauen des Innenquartiers vernichtet und die Blickrichtung von Süden auf das Klostergebäude zugestellt werde.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass bereits bestandskräftige Vorbescheide - vom ... Dezember 2006 für „... e.V.“ und vom ... Februar 2009 mit wirksamer Verlängerung vom ... März 2014 - als Nutzungsart „Wohnen“ zuließen. Für die gegenüberliegende Seite der ...straße befinde sich ein Bebauungsplan in Aufstellung, der „Wohnnutzung“ zuließe. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches sei auch dann nicht gegeben, wenn man bei der maßgeblichen Umgebung von einem Kerngebiet ausgehe, da nach moderner Auffassung Wohnen im Kerngebiet über eine Ausnahme oder auch eine Befreiung zulassungsfähig sei. Im Übrigen sei nicht von einem Kerngebiet auszugehen, da die reine Büro- und Verwaltungsnutzung nicht durch die Modifikation des § 7 Abs. 2 BauNVO erreicht werden könne; die Umgebung entspreche allenfalls einem Sondergebiet „Verwaltung“, was nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht möglich sei.

Die Befreiung von der Baulinie - die aus dem Jahre 1896 stamme - sei rechtmäßig, da diese, auf dem Bürgersteig liegend, nicht mehr eingehalten werden könne. Die Befreiung sei nur aus formalen Gründen erfolgt. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt; die formale Argumentation des Klägers mit der Anzahl der Geschosse greife nicht, da die Höhenentwicklung nahezu gleich sei. Der dem Kläger erteilte Vorbescheid für die Aufstockung des Landratsamtes missachte ebenfalls die absolute Höhe des Klostergebäudes, dessen First bei 13,50 m liege. Eine unzumutbare Verschattung trete nicht ein; der Lichteinfallswinkel von 45° bei Wohngebäuden werde vorliegend sogar bei dem Verwaltungsgebäude eingehalten, obwohl ein derartig hohes Schutzniveau hier fraglich sei. Im Übrigen liege der Neubau einem nahezu fensterlosen Flur gegenüber; die Belichtungssituation werde sogar verbessert, da einige hohe Bäume gefällt werden müssten.

Die in Aussicht gestellte Abweichung sei möglich, da der Kläger selbst nicht die notwendigen Abstandsflächen einhalte. Das Klostergebäude werfe etwa 725 m² Abstandsfläche auf das Grundstück des Beigeladenen, der lediglich wiederum nur für 110 m² eine Abweichung benötige. Entgegen der Ansicht der Klagepartei sei § 242 BGB nicht deshalb unanwendbar, weil - wie behauptet - die Grundstücksteilung - soweit sie die nordöstliche Grenze der heutigen Fl.Nr. ... betrifft - auf einem Irrtum beruhen soll. Abgesehen davon nehme auch der Kläger im Vorbescheid vom ... August 2014 zahlreiche Abweichungen in Anspruch. Die Argumentation des Klägers im Hinblick auf die Abstandsflächen sei insoweit widersprüchlich, als in einem faktischen Kerngebiet für die Abstandsflächentiefe ½ H genüge. Die Argumentation zum Denkmalschutz greife nicht; es werde lediglich pauschal auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 verwiesen. Auch in der Bestandssituation sei das Kloster von Süden derzeit wegen der hohen Bäume nicht einsehbar. Der Kläger habe trotz des Denkmalschutzes keine Bedenken gehabt, nördlich des Klosters moderne Neubauten zu errichten.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm die Beklagte im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Standpunkte ein wie schon zuvor die Bevollmächtigten der Beigeladenen und vertiefte deren Vorbringen zum Teil noch im Einzelnen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass auch die von der Klagepartei vorgelegte Verschattungsstudie nicht belege, dass eine unzumutbare Verschattung gegeben sei. Weiterhin wird das Vorliegen einer atypischen Situation als Voraussetzung für die In-Aussicht-Stellung einer Abweichung detailliert dargelegt und diese unter anderem mit der historisch bedingten Teilung und dem hierdurch entstandenen Grenzverlauf begründet.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2014 erwiderten die Bevollmächtigten des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Oktober 2014 und legten nochmals ihren Standpunkt zum Gebietserhaltungsanspruch, dem Gebot der Rücksichtnahme und der Abstandsflächenproblematik sowie dem Denkmalschutz dar.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 vertieften die Bevollmächtigen des Klägers ihr bisheriges Vorbringen nochmals im Hinblick auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. Oktober 2014.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 wurde die Richterin am Verwaltungsgericht Hesse vom Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund ihrer Vorbefassung mit der Klage während ihrer Tätigkeit am Landratsamt ... ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 nahmen die Bevollmächtigten der Beigeladenen nochmals kurz zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Problematik des Gebietserhaltungsanspruches Stellung.

Das Gericht hat am 15. Dezember 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheines und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das ausführliche schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor, bei einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 8.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig; insbesondere ist der Kläger als der an die Stelle des Eigentümers tretender Erbbauberechtigter gemäß Art. 66 Abs. 3 Satz 1 BayBO klagebefugt.

Sie hat aber in der Sache nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Frage zur Art der baulichen Nutzung Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Sowohl das Vorhaben als auch das klägerische Grundstück liegen im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der - nur - vordere Baulinien festsetzt. Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U.v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m. w. N.).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete - die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind - entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B.v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

1.2 Nach diesen Grundsätzen besteht die „nähere Umgebung“ aus dem Quartier Am .../...straße/...platz einschließlich der ...kirche sowie der dieser südwestlich vorgelagerten Freifläche/...platz und der Bebauung südöstlich der ...kirche, ...platz 14, 15 und Am ... 1.

Die gegenüberliegende Westseite der ...straße gehört nicht zur prägenden Umgebung, da die hier direkt gegenüberliegende - zum Teil noch bestehende und damit nachprägende - Bebauung - Großbrauerei - den Charakter eines Industriegebietes aufweist und sich somit strukturell von der Bebauung auf der (Nord-)Ost-Seite der ...straße absetzt. Abgesehen davon kommt der stark befahrenen ...straße mit einer Breite von 23,50 m bis zu 36 m (Kreuzungsbereich) trennende Wirkung zu. Aufgrund dieser massiven Aufweitung der ...straße im Kreuzungsbereich mit der ...straße bzw. des ...platzes prägt auch die Bebauung auf der Westseite der ...straße nördlich der ehemaligen Großbrauerei weder das Baugrundstück noch das klägerische Grundstück.

Ähnliches gilt auch für die Bebauung auf der Nord-West-Seite des ...platzes. Die Bebauung des sich im Nord-Westen verjüngenden Quartiers Am .../...straße/...platz liegt der Bebauung auf der Nord-West-Seite des ...platzes nur in einem Bereich von etwa 60 m gegenüber und wird von dieser durch die in diesem Bereich gut 27 m breite Straße „...platz“ getrennt. Nach Nord-Osten hin schiebt sich die für die ... ... vorgesehene Freifläche keilartig zwischen die Bebauung im Nord-Westen und Norden des Quartiers Am .../...straße/...platz und die Bebauung auf der Nord-West-Seite des ...platzes. Abgesehen von dieser optisch räumlichen Komponente sind die Gebäude ...platz 19 - 26 als Wohngebäude erkennbar und unterscheiden sich damit auch in ihrer Baustruktur von den Gebäuden im Quartier Am .../...straße/...platz. Der ...platz mit der diesen im Nordosten begrenzenden ...kirche schließt das Quartier Am .../...straße/...platz mit seiner ebenfalls kerngebietstypischen Prägung im Nordosten ab, zumal dazwischen nur die schmale, am Hangfuß in Richtung Süden endende Erschließungsstraße „Am ...“ liegt. Im Südosten runden die Gebäude Am ... 1 und ...platz 14 und 15 - verbunden durch die gemeinsame Lage am Fuß des Hanges und ebenfalls durch eine schmale Zufahrtsstraße erschlossen, die maßgebliche Umgebung mit wechselseitiger Prägung ab. Das Gleiche gilt im Süden für das am Hangfuß auf der gegenüberliegenden Seite des ... ...baches liegende Gebäude „Am ... 3 a“.

1.3 Diese maßgebliche Umgebung des Baugrundstücks sowie des klägerischen Grundstücks stellt sich als Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO dar. Das auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ... befindliche Landratsamt ... mit ...amt ist eine zentrale Einrichtung der Verwaltung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die massive Bebauung auf den Fl.Nrn. ... und ... (größere Schule mit angeschlossener größerer Kindertagesstätte) entspricht der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO genannten „Anlage für soziale Zwecke“. Das Gleiche gilt für die Schul- und Klosternutzung in den Gebäuden ...platz 14 und 15. In die Kategorien „Verwaltungsnutzung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und „soziale Nutzung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind auch die Polizeiinspektion... (Am ... 1) und das „Haus für ...“ (Am ... 3 a) einzuordnen.

Der ...platz sowie die dominierende ...kirche sind ebenfalls zentrale Einrichtungen kultureller und kirchlicher Natur.

Der Nutzung des Bestandsgebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück als (ehemalige) Justizvollzugsanstalt kommt trotz länger zurückliegender Nutzungsaufgabe eine nachprägende Wirkung zu. Anders als im Regelfall ist die bisherige Nutzung am - denkmalgeschützten - Gebäude selbst optisch nach wie vor eindeutig erkennbar. Dementsprechend ist auch die Nachprägung in stärkerem Maße und damit längerfristig vorhanden als bei einem Gebäude, das nicht ohne Weiteres mit seiner (bisherigen) Nutzung identifiziert werden kann. Diese bisherige Nutzung ist im Rahmen der Nutzungstypen der Baunutzungsverordnung - nach dem Ausschlussprinzip - als Verwaltungsnutzung anzusehen. Es handelt sich bei einer Justizvollzugsanstalt zweifellos nicht um eine Wohnnutzung, auch wenn die Häftlinge für die Dauer des Strafvollzuges ihre gesamte Zeit im Gebäude zubringen, da eines der maßgeblichen Kriterien der Wohnnutzung, die Freiwilligkeit, hier zweifelsohne fehlt.

Auch unter den Begriff „Anlage für soziale Zwecke“ lässt sich eine Justizvollzugsanstalt nicht einordnen. „Anlagen für soziale Zwecke“ dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnlich fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2005 - 4 B 33/05 - juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 4 Rn. 94). Diese Einrichtungen dienen somit vornehmlich den Bedürfnissen der sie in Anspruch nehmenden Personen.

Demgegenüber hat die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt nicht den Zweck, in irgendeiner Weise den Bedürfnissen der hier untergebrachten Strafgefangenen zu dienen, sondern den staatlichen Strafanspruch zu realisieren. Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, welchem städtebaulich bedeutsamen, von der Baunutzungsverordnung benannten Nutzungstyp eine Anstalt des Justizvollzuges zuzuordnen ist. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 3. März 2005 (1 B 120/04 - juris) eine Zuordnung eines so genannten „Freigängerhauses“ zur Nutzungsart „Verwaltung“ ausgeschlossen, ohne sich jedoch für eine Anstalt des Justizvollzuges auf eine andere Nutzungsart festzulegen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die zulässigen Nutzungen in den einzelnen Baugebieten definiert werden (vgl. BVerwG v. 3.4.1987, ZfBR 1987, 260). Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. Juli 2005 (4 B 33/05), dass die Schaffung eines so genannten „Freigängerhauses“ nicht nur im Wege der Überplanung mit einem Sondergebiet möglich ist, lässt nur den Schluss zu, dass eine solche Einrichtung einem der unter den §§ 2 - 9 BauNVO aufgeführten Nutzungstypen zuzuordnen ist. Diese Typisierung gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für nicht offene Anstalten des Justizvollzuges, da sich die Einrichtungen der Art nach voneinander nicht unterscheiden. Es handelt sich in beiden Varianten um Anstalten des Justizvollzuges, die einem durch Strafurteil angeordneten Strafvollzug zum Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten dienen (vgl. Art. 2 BayStVollzG), weshalb die interne Ausgestaltung keinen Einfluss auf die planungsrechtliche Zuordnung haben kann, zumal diese Unterscheidungskriterien von außen auch nicht erkennbar sind. Hierfür spricht auch, dass weder die aktuelle Baunutzungsverordnung noch deren vorangegangenen Fassungen in der, in § 11 Abs. 2 BauNVO - wenn auch nur beispielhaft - enthaltenen Aufzählung Gebiete für Justizvollzugsanstalten anführen. Die Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. April 2013 (1 A 247/12 - juris), dass die Baunutzungsverordnung mit ihrer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehe, dass neue Strafvollzugseinrichtungen grundsätzlich im Wege der Überplanung mit einem Sondergebiet geschaffen werden müssten, schließt jedenfalls die Zuordnung einer bereits vor Inkrafttreten der BauNVO bestehenden Justizvollzugsanstalt zu dem Nutzungstyp „Verwaltungsgebäude“, nicht aus, nachdem die übrigen Nutzungstypen neben der bereits unter 1.1 ausgeschlossenen Wohnnutzung und „Anlage für soziale Zwecke“ offensichtlich ausscheiden. Die Einordnung als „Verwaltungsgebäude“ kommt der hier verwirklichten Aufgabe - den staatlichen Strafanspruch zu vollstrecken, um die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen - auf jeden Fall am nächsten. Im Übrigen finden sich die in § 11 Abs. 2 BauNVO beispielsweise angeführten, einem Sondergebiet zugewiesenen Nutzungen auch bei den Nutzungstypen der §§ 2 - 9 BauNVO, wenn auch in quantitativ anderer, gebietsverträglicher Form. So stellen Kongress- und Ausstellungshallen und - einzelne - Hochschulen „Anlagen für kulturelle Zwecke“ und Kliniken „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ dar.

Soweit somit - wie vorliegend - für eine Justizvollzugsanstalt kein Sondergebiet ausgewiesen ist, kann ihre Zulassung als „zentrale staatliche Einrichtung“ nur in einem Kerngebiet in Betracht kommen, weshalb sie als kerngebietsverträgliche Anlage die Bewertung der maßgeblichen Umgebung als Kerngebiet nicht in Frage stellen kann.

1.4 Soweit man aufgrund der im Jahre 2009 aufgegebenen Nutzung als Strafvollzugsanstalt dieser - trotz der besonderen Gegebenheiten - eine (nach-)prägende Wirkung absprechen würde, verändert dies die Bewertung der maßgeblichen Umgebung als Kerngebiet nicht.

Insoweit finden sich in der oben festgelegten näheren Umgebung ausschließlich und ausreichend zentrale Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 BauNVO, die ein faktisches Kerngebiet ausmachen. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat sich demgegenüber noch keine andere - kerngebietsfremde - Nutzung manifestiert, die diese Einschätzung relativieren könnte.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid vom ... Juli 2013 Folgendes festzustellen:

2.1 Die positive Beantwortung der Frage zur Art der baulichen Nutzung „Ist es zulässig, Altbau und Neubau, wie dargestellt, für studentisches Wohnen zu nutzen?“ verletzt den Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch, da - wie oben festgestellt - das klägerische Grundstück und das Baugrundstück in einem faktischen Kerngebiet liegen. „Studentisches Wohnen“ ist nach ganz einhelliger Rechtsprechung als „Wohnnutzung“ zu qualifizieren. Studentenwohnheime sind somit „keine Anlagen für soziale Zwecke“, da bei der Nutzung eines Studentenwohnheimes alle maßgeblichen Kriterien für ein selbstbestimmtes Wohnen der Nutzer erfüllt sind. Dem ausschließlichen Wohncharakter steht nicht entgegen, dass das Belegungsrecht an einen bestimmten Zweck (Studium) gebunden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2004 - 2 ZB 03.2300 - juris).

Die positive Beurteilung dieses Wohnens ist jedenfalls in dem dem Vorbescheid zugrundeliegenden Ausmaß geeignet, den vorhandenen Gebietscharakter „Kerngebiet“ zu verändern. Zwar sind nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Eine Wohnnutzung in dem hier vorgesehenen Ausmaß, bei der mit den drei- bis viergeschossigen Anbauten und dem fünfgeschossigen Neubau die vorhandene Grundfläche des Bestandsbaus von gut 1.100 m² nahezu verdoppelt wird, entfaltet eine prägende Wirkung auf ihre Umgebung, die nicht mehr mit dem Begriff der - zulässigen - Ausnahme korrespondiert.

Der Kläger kann somit die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches mit Erfolg geltend machen.

Der Gebietsgewährleistungs- oder Gebietserhaltungsanspruch gibt dem Nachbarn ein Recht auf Abwehr gebietsunverträglicher oder gebietsfremder Nutzungen - unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (herrschende Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5/6). Da dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht - weil und soweit der Eigentümer (oder auch der Erbbauberechtigte) eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen - bilden die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der zulässigen Nutzung den Hauptanwendungsfall dieses Anspruches. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet die schleichende Umwandlung des Baugebietes - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B.v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4/5).

2.2 Die Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruches ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein bestandskräftiger Vorbescheid existiert, der einer Nutzungsänderung in „betreutes Wohnen, Studentenwohnheim und Kinderbetreuung“ zustimmt. Eine solche Zustimmung erfolgte im Vorbescheid vom ... Februar 2009, der mit Bescheid vom ... Juli 2011 bis zum 26. Februar 2014 und nochmals bis zum 20. März 2014 verlängert wurde. Der Bescheid vom ... Februar 2009 und der Vorgangsbescheid vom ... März 2014 wurden dem Kläger jeweils mit Postzustellungsurkunden zugestellt, so dass jedenfalls der Bescheid vom ... März 2014 dem Kläger gegenüber Bestandskraft entfaltet, auch soweit als Nutzungsart „Wohnen“ zugelassen wird. Allerdings handelt es sich bei dem dem Vorbescheid vom ... März 2014 zugrunde liegenden Vorhaben um ein Vorhaben, das sich in Situierung - es wird nur westlich in Verlängerung der Außenkanten des nördlichen und westlichen Komplexes quadratisch angebaut - und Kubatur maßgeblich von dem streitgegenständlichen Vorhaben unterscheidet.

Die Bindungswirkung eines Vorbescheides ist aber auf das identische Vorhaben beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris), so dass sich der Kläger im Hinblick auf das streitgegenständliche Vorhaben eine bestandskräftige Feststellung zur Zulässigkeit der Art der Nutzung „Wohnen“ nicht entgegenhalten lassen muss.

3. Die Beantwortung der Frage zur Baulinie „Wird für den geplanten Neubaukörper einer Befreiung von den Festlegungen der Baulinien zugestimmt?“ mit der In-Aussicht-Stellung einer Befreiung von der festgesetzten Baulinie beinhaltet keine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers.

Dies gilt auch, wenn die Beantwortung dieser Frage, die sich nach dem Wortlaut und den Ausführungen zur Ermessensausübung (S. 6 des Bescheides) auf eine Befreiung von der festgesetzten Baulinie bezieht, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass Befreiungen von den festgesetzten Baulinien im Westen und im Süden in Aussicht gestellt worden sind.

3.1 Eine Befreiung von der westlichen Baulinie ist nicht notwendig, da die hier festgesetzte Baulinie nicht - mehr - auf den Grundstücksgrenzen bzw. hinter diesen auf den Grundstücken, sondern auf der ...straße liegt. Die westlichen Außenfassaden der Gebäude auf der Ostseite der ...straße im maßgeblichen Bereich liegen auf einer zur festgelegten Baulinie parallel verlaufenden - faktischen - Baulinie. Die Verwirklichung der festgesetzten Baulinie ist daher gegenwärtig und zukünftig ausgeschlossen, weshalb sie obsolet geworden ist.

Die Annahme der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen oder des gesamten Bebauungsplanes kommt zum einen in Betracht, wenn sich die bauliche Entwicklung in dem Gebiet in erheblichem Umfang in Widerspruch zu den planerischen Festsetzungen vollzogen hat. Zu fordern ist für diesen Fall allerdings, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht mehr zu erfüllen vermag. Es ist danach darauf abzustellen, ob die Festsetzungen - unabhängig davon, ob sie in Teilen des Plangebietes durchsetzbar wären - bei einer Gesamtbetrachtung doch die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung in der durch das planerische Konzept vorgegebenen Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03, BauR 2004, 1128 - zur Festsetzung von Baulinien in einem übergeleiteten Baulinienplan aus den 20er-Jahren des vorigen Jahrhunderts). Der Verlust der Steuerungsfähigkeit der baulichen Entwicklung auf der Ostseite der ...straße in diesem Bereich ist bei der nunmehr auf der Straße liegenden Baulinie eindeutig gegeben.

Die Inaussichtstellung einer nicht notwendigen Befreiung von einer nicht mehr gültigen Baulinie kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Nachbarrechtsverletzung darstellen.

3.2 Soweit die Beantwortung der Frage dahingehend zu verstehen sein sollte, dass (auch oder nur, weil eine Befreiung von der westlichen Baulinie nicht notwendig ist) eine Befreiung von der südlichen Baulinie in Aussicht gestellt wurde, wird der Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Eine mögliche Rechtsverletzung erscheint bereits deshalb fragwürdig, weil diese südliche Baulinie keinen Bezug zum Grundstück des Klägers hat, so dass ein Abrücken von dieser das Grundstück des Klägers nicht betrifft.

3.2.1 Abgesehen davon kommt der hier durch die In-Aussicht-Stellung einer Befreiung bedingten Nichteinhaltung der - vorderen - Baulinie regelmäßig keine nachbarschützende, sondern eine bloße städtebauliche Funktion zu, es sei denn, eine nachbarschützende Funktion würde sich aus dem entsprechenden Bebauungsplan bzw. seiner Begründung ergeben. Dafür sprechende Anhaltspunkte sind nicht gegeben, so dass eine nachbarschützende Funktion rückwärtiger Baugrenzen - und erst recht vorderer Baulinien - für übergeleitete, nach Maßgabe der Münchner Bauordnung vor 1895 erlassene Baulinienpläne regelmäßig zu verneinen ist (vgl. BayVGH v. 12.7.2005 - 2 CS 05.5785). Die Baulinienfestsetzung erfolgte seinerzeit, um die Grenze zwischen dem künftig der Allgemeinheit dienenden öffentlichen Verkehrsgrund nebst sonstigen Plätzen, Anlagen und dergleichen und dem der Bebauung vorzubehaltenden Privatgrund festzulegen, sodann, um die Stellung der Gebäude zu bezeichnen. Die Baulinien und Baugrenzen sind im Interesse einer geregelten und zweckmäßigen Entwicklung der Stadt und eines entsprechenden Zusammenhanges aller Verkehrsflächen auf der Grundlage eines Übersichtsplanes zu bearbeiten (vgl. Helmreich, Münchner Bauordnung, Komm., 1927, Einführung Nr. III 1. Abschnitt; zur fehlenden nachbarschützenden Wirkung auch rückwärtiger Baugrenzen s. auch Geiger im Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechtes, Stand: August 2005, Teil E Rn. 154 m. w. N.; vgl. auch BVerwG v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888).

Anhaltspunkte dafür, dass die in dem übergeleiteten Baulinienplan enthaltene Baulinie nach dem Planungswillen der Beklagten eine drittschützende Funktion haben sollte - was durch Auslegung zu ermitteln ist - bestehen dementsprechend nicht, zumal die hier relevante Baulinie nicht auf der dem Kläger zugewandten Grundstücksseite liegt (vgl. VGH Mannheim, B.v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - juris Rn. 2).

Dementsprechend kann im Rahmen der Nachbarklage nicht mit Erfolg gerügt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung von der Baulinie nicht vorliegen.

3.2.2 Zwar sind auch bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm die nachbarlichen Interessen ermessensfehlerfrei zu würdigen, was im Regelfall mit einer Beachtung des Rücksichtnahmegebotes gleichzustellen ist (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - juris, BauR 1998, S. 1206 f.).

Ein Sonderfall, bei dem die Würdigung der nachbarlichen Belange über die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes hinausgehen müsste, ist entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht gegeben. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn sich einerseits für die Befreiung von der Baulinie (oder auch Baugrenze) keinerlei sachliche Gründe finden lassen, diese vielmehr geeignet ist, das vorhandene Bebauungsgefüge städtebaulich nachhaltig zu stören, andererseits durch die Befreiung aber nachbarliche Interessen - wie zum Beispiel die Störung der bisher unbebauten rückwärtigen Ruhezone - nachhaltig beeinträchtigt werden (vgl. VG München, B.v. 4.9.2006 - M 8 SN 06.2891 - juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil die durchgehende, keine systematische Struktur aufweisende Bebauung im Inneren des Quartiers Am .../...straße/...platz durch das Abrücken des Baukörpers ersichtlich keine Störung erfährt.

Auch kann die Beklagte vorliegend - anders als in dem von der Klagepartei als Vergleichsfall angeführten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 4. September 2006 a. a. O. - die Erhaltung städtebaulich wirksamen Baumbestandes im Grundstücksbereich entlang der ...straße sowie in der Süd-West-Ecke des streitgegenständlichen Grundstücks als sachlichen Grund für die Befreiung anführen. Vor allem aber gehen keine nachteiligen Auswirken von der Befreiung von der südlichen Baulinie auf das klägerische Grundstück aus, da diese Baulinie keinen Bezug zum Grundstück des Klägers aufweist. Die von der Klagepartei beanstandete Beeinträchtigung ihres Grundstücks bzw. Gebäudes liegt nicht in der Befreiung von der südlichen Baulinie, sondern vielmehr in der speziellen Situierung des Neubaukörpers in Längsrichtung in relativer Nähe zum Kloster begründet. Ein auf der südlichen Baulinie stehender, den Kläger in ähnlicher Weise beeinträchtigender Baukörper wäre möglich, da sowohl die Bebauungstiefe als auch das Maß der baulichen Nutzung in entsprechender Weise im Quartier vorhanden sind. Insoweit stellt sich die Nichteinhaltung der südlichen Baulinie dem Kläger gegenüber nicht als rücksichtslos dar. Vielmehr steht eine eventuelle Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch diesen Baukörper ausschließlich im Zusammenhang mit dessen Situierung und Kubatur.

4. Auch die Beantwortung E 1 „Ist es zulässig, einen Neubau auf dem westlichen Teil des Grundstücks zu errichten, der 36 m lang und zwischen 14 m breit ist?“, verletzt keine nachbarrelevanten Rechte des Klägers.

4.1 Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich der Neubau im westlichen Grundstücksbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfügt, weil in einem Abstand von 5 m östlich parallel zur obsolet gewordenen Baulinie eine faktische Baulinie besteht, auf der das Vorhaben situiert werden müsste, da nicht jede Verletzung objektiven Rechts auch eine Nachbarrechtsverletzung begründet.

Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

Eine etwaige Verletzung objektiven Rechtes durch ein Abrücken des streitgegenständlichen Baukörpers von einer faktischen Baulinie auf der Ostseite der ...straße kann daher der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

4.2 Es liegt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

4.2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

4.2.2 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens sowie die Nähe der Anlage und seine Länge in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

4.2.3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Neubaukörper im westlichen Grundstücksbereich nicht rücksichtslos, auch wenn eine mögliche andere Situierung den Interessen des Klägers deutlich eher entspräche.

Die absoluten Höhen des klägerischen und des streitgegenständlichen Gebäudes unterscheiden sich nicht wesentlich. Die Firsthöhe des Klosters liegt bei + 12,86 m, die des zurückgesetzten Terrassengeschosses des Vorhabens bei + 13,60 m, die Wandhöhe des viergeschossigen Gebäudeteils bei + 11,17 m; demgegenüber erreicht die Traufhöhe des Klosters + 8,50 m. Das nach Osten stark abfallende Gelände wirkt sich insoweit auf beide Gebäude gleichermaßen aus. Die maßgeblichen Höhenunterschiede lassen eine isolierte Betrachtungsweise bezüglich der Anzahl der Geschosse - 2 + 1 Dachgeschoss beim Kloster und 4 - 5 Geschosse beim Neubau - nicht gerechtfertigt erscheinen. Vielmehr entspricht die Höhendifferenz zwischen der Traufhöhe des Klosters und der Oberkannte des 4. Geschosses des Neubaus in etwa der Höhe eines Geschosses. Bei einem Abstand der Gebäude von 12 m - 13 m lösen diese Höhenunterschiede weder eine „erdrückende“ noch eine „einmauernde“ Wirkung des klägerischen Gebäudes aus, zumal das 5. (Terrassen-)Geschoss des Neubaus noch 3 m nach Süden zurückgesetzt ist und im Westen 13 m vor der westlichen Außenwand des viergeschossigen Gebäudeteils endet.

Einer Rücksichtslosigkeit steht schließlich entgegen, dass das klägerische Gebäude als Verwaltungsgebäude genutzt wird, die bisherige Rechtsprechung zur „einmauernden“ oder „erdrückenden“ Wirkung durchweg Fälle betraf, bei denen eine benachbarte Wohnbebauung betroffen war.

Das klägerische Gebäude ist schließlich keiner unzumutbaren Verschattung ausgesetzt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten der Firma ... vom 18. September 2013. Das gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Belichtungsanforderungen für Büroräume geringer sind als für wohngenutzte Aufenthaltsräume und der Lichteinfallswinkel von 45° eingehalten wird.

4.3 Auch unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten verletzt die Beantwortung der Frage hinsichtlich der Zulässigkeit des Neubaus keine Nachbarrechte des Klägers.

Zwar kann dem Eigentümer - und gleichfalls dem Erbbauberechtigten - eines Denkmals ein Abwehrrecht gegen die Zulassung eines Nachbarvorhabens zustehen, wenn dieses das Denkmal erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - juris; BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris). Ein allgemeiner Drittschutz kann dem Denkmalrecht allerdings nicht entnommen werden.

Eine erhebliche, das Denkmal entwertende Beeinträchtigung liegt aber nicht schon dann vor, wenn nicht alle Sichtbeziehungen zum Denkmal offen gehalten werden. Allseitige Sichtbeziehungen sind auch bislang, vor allem aufgrund der - noch bestehenden - von der westlichen Außenkante des Bestandsgebäudes bis zum südlichen Gebäudeversprung des Klosters verlaufenden Gefängnismauer, nicht vorhanden.

Eine ein- bzw. zumauernde Wirkung des Neubaus, weil dieser das Kloster dominieren und optisch marginalisieren würde, kann schon aufgrund der Gebäudekubaturen und der Länge des Klostergebäudes mit 71 m nicht angenommen werden.

5. Die Beantwortung der Frage E 2 „Wird einem Antrag auf Abweichung von der Einhaltung der nach BayBO erforderlichen Abstandsflächen auf der Nordseite des Neubaus stattgegeben werden?“ verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da § 242 BGB der Rüge des Abstandsflächenverstoßes entgegensteht.

5.1 Der Neubau hält an der Nordseite nicht die erforderlichen Abstandsflächen ein, auch unter der Maßgabe, dass in einem Kerngebiet nur ½ H einzuhalten ist (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO). Allerdings ist der Klagepartei insoweit zuzugestehen, dass Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO nicht mehr zur Anwendung kommen kann, wenn ein - verwirklichtes - Bauvorhaben aufgrund seiner Nutzungsart die vorhandene Gebietsart dergestalt verändert, dass eine Gemengelage entsteht.

Die Oberkante des viergeschossigen Gebäudeteils des Vorhabens liegt im Schnitt B-B bei + 11,17 m, der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt an der engsten Stelle (Grenzknick) 5 m, so dass selbst ½ H nicht eingehalten werden kann. Abgesehen davon wird hier die Wandhöhe ab dem gewählten Nullpunkt angegeben, weshalb sich H bzw. ½ H in Addition mit der Differenz des Nullpunktes zur Geländeoberkante errechnet, die allerdings aufgrund des deutlich nach Osten abfallenden Geländes stark variiert. Im Schnitt B-B werden die Wandhöhe mit + 11,17 m und die Geländeoberkante mit - 0,65 m angegeben, wobei allerdings der Schnitt B-B etwas östlicher liegt als der Grenzknick der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ausgehend von diesen Maßen kann offensichtlich weder 1 H noch ½ H eingehalten werden.

5.2 Dieser Abstandsflächenverstoß kann auch nicht durch die Inaussichtstellung bzw. Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO ausgeräumt werden, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der BayBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen - insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO - vereinbar sind. Da die Zielvorgaben der Abstandsflächenvorschriften ihrerseits öffentliche Belange verkörpern, kommt eine Abweichung von den vorgegebenen Standards nur in Betracht, wenn nach sorgfältiger Abwägung gewichtige öffentliche und private Belange des Bauordnungs- und Bauplanungsrechtes die Zurückstellung des Ziels erfordern. Die Abweichung setzt damit stets einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall - also eine Atypik - voraus (Dhom in: Simon/Busse, BayBO, Art. 70 BayBO a. F. Rn. 22 f.).

Wenn jedwede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen, wird eine atypische Situation anzunehmen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris). Die Lage eines Baugrundstücks in einem dicht bebauten Bereich rechtfertigt noch nicht per se jede Abweichung von den Abstandsflächen. Soweit in einem solchen Bereich ein sinnvolles Vorhaben auch dergestalt verwirklicht werden kann, dass gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann eine Atypik nicht mehr angenommen werden. Für die Frage der Atypik ist vielmehr von Bedeutung, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks - auch unter den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO - möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris).

Eine atypische Situation, die die Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks dergestalt einschränkt, dass eine angemessene bauliche Ausnutzung nur bei einer Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen in Betracht kommt, liegt nicht vor. Vielmehr lässt sich auf dem Baugrundstück im westlichen Teil auch ein Neubau mindestens gleicher Kubatur unter Einhaltung der Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück des Klägers verwirklichen. Die von der Beklagten angeführten Gründe für die Inaussichtstellung der Abweichung vermögen nicht zu überzeugen. Ein auf der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze oder in deren Nähe stehender Neubau ließe sich unter Erhalt mindestens gleichwertiger oder sogar besserer Sichtbeziehungen von den öffentlichen Straßen zum Denkmal verwirklichen. Der Baumbestand eines Grundstücks vermag auf diesem keine atypische - bauliche - Situation im Sinne des Art. 63 Abs. 1 BayBO zu begründen. Auch die von der Beklagten angeführten städtebaulichen Argumente eignen sich nicht für die Annahme einer atypischen Situation im Sinne von Art. 63 BayBO, ganz abgesehen davon, dass sie sachlich nicht zutreffen. Die Feststellung, dass ein zurückversetztes Gebäude weniger in den Straßenraum hineinwirkt, besitzt Allgemeingültigkeit und hat nichts mit einer atypischen Situation zu tun, ganz abgesehen davon, dass sie dem Zweck einer festgesetzten Baulinie widerspricht. Inwieweit durch ein zurückgesetztes Gebäude die baulichen Zusammenhänge des Ensembles gewahrt bleiben, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, da alle im Geviert befindlichen Gebäude weitgehend mit ihrer Längsseite, zumindest aber mit ihrer Schmalseite an den Grundstücksgrenzen stehen.

Da das Abstandsflächenrecht per se nachbarschützend ist, kann der betroffene Nachbar grundsätzlich - unabhängig von der Würdigung nachbarlicher Belange - das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung einer in Aussicht gestellten oder erteilten Abweichung mit Erfolg beanstanden.

5.3 Die Geltendmachung eines Abwehrrechtes gegen einen nicht ausgeräumten oder nicht auszuräumenden Abstandsflächenverstoß ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn sie sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt (§ 242 BGB). Dies ist der Fall, wenn der klagende Nachbar selbst in vergleichbarer oder auch schwerwiegenderer Weise gegen Abstandsflächenrecht verstößt. Hierbei entfällt der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens nicht dadurch, dass das Nachbargebäude in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Die Versagung des Abwehranspruches beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahen baulichen Anlagen eines anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstückes im Grenzbereich zu verwehren. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu „treuem“, das heißt fairem Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer eine Abwehrmaßnahme nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichtes und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn (ganz herrschende Rspr., vgl. VGH BW, U.v. 18.11.2002 - 3 S 882/02; B.v. 19.7.2001 - 3 S 319/01 - beide juris; OVG Thüringen, B.v. 5.10.1999 - 1 EO 698/99 - BauR 2000, 869; OVG Lüneburg, U.v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - BauR 1999, 1163; OVG NRW, U.v. 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - juris, BauR 2014, 1924 ff.).

Infolge dessen wird die Störung des nachbarlichen Gleichgewichtes weder durch einen historischen oder denkmalgeschützten Gebäudebestand auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn noch durch die Historie einer Grundstücksteilung relativiert.

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Rüge der Verletzung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächenvorschriften treuwidrig.

Zwar wirft das Vorhaben im westlichen Bereich eine größere Abstandsfläche auf das Grundstück des Klägers als der westliche, nicht auf der Grenze stehende Teil des Klosters. Ausgehend von dem dem Vorhaben zugrunde gelegten Abstandsflächenplan - der aufgrund des nach Osten abfallenden Geländes offenbar von einem Mittelwert der Wandhöhen ausgeht - beträgt die Abstandsfläche des Klosters in diesem Bereich 226,75 m² (9,05 m x 25 m), wobei 162,50 m² auf das eigene und 64,75 m² auf das streitgegenständliche Grundstück entfallen.

Das Vorhaben benötigt hier eine Abstandsfläche von 224,54 m² (11,82 m - Mittelwert nach dem Abstandsflächenplan - x 19 m), wovon 114 m² auf das eigene und 113,50 m² auf das Klostergrundstück entfallen. Der von dem klägerischen Grundstück ausgehende Verstoß wäre insoweit nicht gleichwertig; soweit man hier gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO nur ½ H ansetzen würde, würde in diesem Bereich auf Seiten des Klosters kein Abstandsflächenverstoß und auf Seiten des Vorhabens einer von wenigen Quadratmetern - im Bereich vor dem Grenzknick - vorliegen. Zu berücksichtigen ist zulasten des Klägers im Sinne der oben genannten Grundsätze allerdings, dass der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Teil des Klosters Abstandsflächen auf das streitgegenständliche Grundstück wirft, und zwar in einer Weise, die einen Abstandsflächenverstoß des Vorhabens bei Weitem übertrifft.

Die Grundstücksteilung 1987 hatte nicht zur Folge, dass die Abstandsflächen entfielen, weil hierdurch ein planungsrechtlich zulässiger Grenzanbau entstanden wäre. Zwar wäre einer erteilten - oder auch fiktiven - grundsätzlich nach § 19 BBauG 1979 notwendigen Teilungsgenehmigung wohl eine solche rechtsgestaltende Wirkung zugekommen, da die Bindungswirkung gemäß § 21 BBauG hinsichtlich der planungsrechtlichen Bebaubarkeit spiegelbildlich die planungsrechtliche Zulässigkeit der vorhandenen Bebauung auf dem zu teilenden Grundstück in ihrer zukünftigen Situierung erfasste (Schlichter/Stich, Komm. zum BauGB 1988, § 21 Rn. 2 und 3 - insoweit gleichlautend zur Fassung des § 21 BBauG 1979; § 20 Rn. 1, 4). Allerdings bedurfte es gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 BBauG 1979 und auch BauGB 1988 einer solchen Teilungsgenehmigung nicht, wenn - wie vorliegend - der Bund, ein Land oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt war. Mit dem Entfallen dieser Genehmigungsbedürftigkeit entfiel - anders als bei der fiktiven Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG 1979 - auch die Bindungswirkung (Schlichter/Stich/Tittel, Komm. zum BBauG 1979, § 19 Rn. 10). Da der Ostteil des Klosters somit keinen (planungsrechtlich) zulässigen bzw. erlaubten Grenzanbau darstellt, kommen die bestehenden Abstandsflächen aufgrund der nachträglichen Grundstücksteilung in voller Tiefe mit einer Fläche von etwa 450 m² (bei Annahme von ½ H mit ca. 225 m²) auf dem abgeteilten - streitgegenständlichen - Grundstück zu liegen. Die Grundstücksteilung bewirkt bauordnungsrechtlich keinen Wegfall der vor der Teilung auf dem Gesamtgrundstück und nunmehr auf dem abgeteilten Grundstück zu liegen kommenden Abstandsflächen (a.A. Molodowsky in Molodowsky/Farmers/Kraus, Komm. zur BayBO, Art. 6 Rn. 104 - ohne Begründung). Eine andere rechtliche Beurteilung hätte zur Folge, dass der Bauherr durch Grundstücksteilungen das Abstandsflächenrecht nach seinem Belieben außer Kraft setzen könnte. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.1.2009 - 1 ZB 08.97 - juris) betrifft einen anderen Sachverhalt, bei dem aus eigentumsrechtlichen Grundsätzen heraus die Abstandsfläche an der zugehörigen Grundstücksgrenze des das Abstandsflächenrecht verletzenden Gebäudes endet. Da bei einer einvernehmlichen Grundstücksteilung kein derartiger Sonderfall vorliegt, der aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Verkürzung der Abstandsflächen erfordert, kommen die Abstandsflächen des Klosters nach wie vor auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu liegen.

Auch wenn die vorliegenden Pläne keine exakte Abstandsflächenberechnung - sowohl für das Bauvorhaben als auch erst recht für das Kloster - ermöglichen, lässt sich anhand der oben festgestellten Annäherungswerte zweifelsfrei feststellen, dass der Abstandsflächenverstoß durch das klägerische Gebäude weitaus schwerer wiegt als der des streitgegenständlichen Vorbescheidsvorhabens.

Da der Kläger somit aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert ist, sein Abwehrrecht gegen den bestehenden Abstandsflächenverstoß geltend zu machen, kann die Klage hinsichtlich dieses Abstandsflächenverstoßes keinen Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens erstattungsfähig, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2014 - M 8 K 13.3686 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück des Beigeladenen liegt außerhalb des Plangebiets im nicht überplanten Innenbereich, den der Verwaltungsgerichtshof - zugunsten des Klägers unterstellt - als faktisches Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO eingestuft hat.

II.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

3

1. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde zumisst.

4

1.1 Die Frage,

ob (sich) bauplanerischer Nachbarschutz kraft Bundesrechts auch auf das Verhältnis des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu dem Eigentümer eines Grundstücks, das zwar in einem faktischen Baugebiet, aber außerhalb des Plangebiets liegt, übertragen lässt,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5

Soweit die Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist, lässt sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres im Sinne der berufungsgerichtlichen Entscheidung beantworten. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. September 1993 (BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <156>) ausgeführt hat, ergibt sich aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist. Das bedeutet, dass § 34 Abs. 2 BauGB innerhalb von faktischen Baugebieten nachbarschützende Wirkung entfaltet. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5), lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden. Sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke - wie hier - nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, können sie auch nicht von dem jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen.

6

Soweit der Kläger zur Begründung des Klärungsbedarfs des Weiteren darauf hinweist, der Lagerplatz füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die einem Mischgebiet entspreche, zeigt er nicht auf, dass dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein könnte. Feststellungen dazu, ob das Vorhaben - wie der Kläger geltend macht - den Gebietscharakter des faktischen Mischgebiets verändern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen.

7

1.2 Die Frage,

ob Auflagen, deren Überwachung zu einem ständigen Überwachungsproblem und somit zu einem nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen,

beruht auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausführlich begründet, dass es sich bei den der Baugenehmigung beigefügten Auflagen um klare und präzise zeitliche und räumliche Vorgaben handele, die ohne Weiteres aus sich heraus verständlich seien und deren Einhaltung dem Beigeladenen damit auch möglich sei. Eine Überwachung der Einhaltung der Vorgaben scheitere auch nicht an einem hierfür notwendigen unvertretbaren Verwaltungsaufwand. Der im Betrieb des Beigeladenen eingesetzte Gabelstapler verfüge über eine Aufzeichnung seiner Betriebsstunden, mit deren Hilfe seine Einsatzzeiten festgestellt werden können. Auch im Übrigen könne die Einhaltung der Auflagen überwacht werden etwa durch Verpflichtung des Beigeladenen, den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge auf dem Lagerplatz in zeitlicher Hinsicht selbst zu erfassen und die dabei gewonnenen Ergebnisse der Baurechtsbehörde vorzulegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 - 14 B 06.1181 - zugrunde lag. Die Frage, ob sich die Einhaltung von Auflagen praktisch überwachen lässt, hängt von den Umständen im konkreten Einzelfall ab und ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Mit seiner Grundsatzrüge wendet sich der Kläger letztlich nur gegen die tatrichterliche Würdigung, die auf der Auslegung des Regelungsgehalts der strittigen Auflagen im konkreten Einzelfall und der tatsächlichen Feststellung beruht, dass sich mit Hilfe gerätespezifischer Aufzeichnungsmechanismen auch der Verwaltungsaufwand der Überwachung in vertretbarem Rahmen halte.

8

2. Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil weiche gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Beschluss des Senats vom 3. Januar 1973 ab (BVerwG 4 B 171.72 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34), was auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 belege, genügt der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Kläger zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf, sondern wiederholt nur seinen bereits mit der Grundsatzrüge erhobenen Einwand, die Auflagen würden zu einem ständigen Überwachungsproblem und unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen.

9

3. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, mit der der Kläger unter Bezugnahme auf seine schriftsätzlich gestellten Beweisanträge geltend macht, die Vorinstanzen hätten ein "neutrales Gutachten" einholen müssen, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich oder lediglich hilfsweise (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302) beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die vom Kläger geübte Kritik im Einzelnen dargelegt, dass er an der Qualifikation und Sachkunde des Gutachters keinen Zweifel habe. Unter diesen Umständen genügt es nicht, im Rahmen der Beschwerde pauschal darauf zu verweisen, der Kläger habe immer wieder berechtigte Einwände gegen das Gutachten vorgebracht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht in der Regel nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Beigeladenen nicht durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit und Veranlassung gegeben hat, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (Beschluss vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36). Dass die nach Bitte des Beigeladenen um Übersendung der Beschwerdeschrift erfolgte Äußerung das Verfahren in besonderer Weise befördert hätte, ist nicht zu erkennen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.