Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Apr. 2015 - M 6b K 14.2567

published on 22/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Apr. 2015 - M 6b K 14.2567
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6b K 14.2567

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. April 2015

6b. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;

Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;

Haftung mehrerer Beitragsschuldner als Gesamtschuldner;

Zuzug in eine Wohnung, für die schon ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird;

Ende der Beitragspflicht;

Anzeigepflicht;

Mitteilung von Daten zur Abmeldung;

Verfassungsmäßigkeit des RBStV;

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;

Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs;

Fälligkeit des Rundfunkbeitrags;

Säumniszuschlag

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion Rundfunkplatz 1, 80300 München

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6b,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am 22. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für eine Wohnung durch den Beklagten für den Zeitraum April bis Juli 2013.

Der Beklagte führte die Klägerin seit September 2005 als private Rundfunkteilnehmerin zuletzt bis ... Dezember 2012 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer a. Seit dem ... Januar 2013 führt der Beklagte die Klägerin als private Rundfunkbeitragsschuldnerin für eine Wohnung unter der Beitragsnummer a., und zwar bis zum ... April 2013 mit ihrem damaligen Nachnamen „A.“ unter der Adresse A.-str. ... in A. und seit dem ... April 2013 unter der Adresse B.-str. ... in B., zunächst noch unter demselben Nachnamen. Nach der History-Aufstellung in der Akte des Beklagten erfolgte zuletzt eine Zahlung vom ... Januar 2013 in Höhe von a. EUR auf das Beitragskonto der Klägerin für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013.

In der Akte des Beklagten findet sich ein Formular „Änderung der Anschrift, der Zahlungsweise und/oder der Kontoangaben“ zur Beitragsnummer a. mit dem eingedruckten ursprünglichen Nachnamen der Klägerin unter der Adresse A.-str. ..., A. Das - nach Lage der Akten - am ... April 2013 beim Beklagten eingegangene Formular war überschrieben mit der Angabe „Bitte nur Änderungen eintragen! (in Blockschrift)“. In dem Formular finden sich handschriftliche Eintragungen mit der Angabe ebenfalls des ursprünglichen Nachnamens der Klägerin, der (geänderten) Adresse B.-str. ..., B., dem Geburtsdatum der Klägerin und der Angabe, dass die Änderung ab ... April 2013 gelte. Weitere Angaben enthält dieses Formular nicht. Das Formular enthielt weder Orts- oder Datumsangabe noch eine Unterschrift. In der Fußzeile des Formulars findet sich der Hinweis: „Wichtig: Mandat nur gültig mit Datum und Unterschrift“.

Nach einer Zahlungserinnerung vom ... Juli 2013 an die Adresse B.-str. ... in B. teilte die Klägerin mit Schreiben vom ... Juli 2013 noch unter dem Nachnamen „A.“ mit, dass sie seit ... April 2013 umgezogen sei. Für diesen Haushalt (neue Anschrift) sei bereits der gesamte Jahresbeitrag bezahlt worden. Dieses Beitragskonto laufe auf ihren Schwiegervater, Herrn B. Somit sei eine Zahlung ihrerseits nicht mehr erforderlich, da sonst eine Doppelzahlung vorliegen würde. Hiermit melde sie sich nachträglich rückwirkend zum ... April 2013 für die A.-str. ... in A. ab. Bis dahin fällige Beiträge seien ihrerseits immer fristgerecht beglichen worden. Sie sei bei ihrem Umzug davon ausgegangen, dass die Abmeldung bereits daraus resultiere, dass sie unter ihrer alten Anschrift in A. nicht mehr erreicht worden sei und mittels einer EMA-Anfrage unter ihrer neuen Anschrift angeschrieben worden sei. Sie sei ferner davon ausgegangen, dass im System des Beklagten hinterlegt sei, dass für ihre neue Anschrift bereits die notwendigen Beiträge bezahlt worden seien.

Diesem Schreiben beigegeben war eine „Anmeldebestätigung“ der Gemeinde B. zur Adresse B.-str. ..., B. zum Einzugsdatum ... April 2013 als einziger Wohnung.

Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom ... August 2013 mit, dass das Beitragskonto mit Ablauf des Monats Juli 2013 abgemeldet worden sei. Rückwirkend sei dies leider nicht möglich, denn eine Abmeldung könne erst ab dem Folgemonat durchgeführt werden, nachdem eine schriftliche Mitteilung vorliege.

Nachdem die Klägerin die nach Ansicht des Beklagten noch ausstehenden Rundfunkbeiträge nachfolgend nicht bezahlte, setzte der Beklagte ihr gegenüber mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... September 2013 für den Zeitraum ... April 2013 bis ... Juni 2013 einen rückständigen Betrag von b. EUR, bestehend aus a. EUR Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c. EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest. Dieser Bescheid war an die Klägerin unter der Adresse B.-str. ..., B. adressiert. Im „Kontoauszug“ war eine Adresse einer Wohnung nicht vermerkt. Der Bescheid enthielt am Ende die Information, dass man die Abmeldung ab August 2013 vermerkt habe.

Gegen diesen Bescheid legten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom ... Oktober 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... April 2014 vorgetragen, die Klägerin (deren Nachname sich wegen Verheiratung geändert habe) habe die fälligen Beiträge bis einschließlich ... März 2013 bezüglich der Anschrift A.-str. ... in A. bezahlt. Sie habe gewusst, dass zum ... April 2013 der Umzug nach B. zu ihrem Schwiegervater anstehe. Am ... März 2013, demnach vor dem Auszug, habe die Klägerin ein Schreiben an die Adresse in A. von der GEZ erhalten. Hierbei sei sie zur Zahlung der Beträge von April, Mai und Juni 2013 aufgefordert worden. Die Klägerin habe daraufhin am ... April 2013 an die GEZ das beigefügte Formular geschickt und hierin ihre Adressänderung zum ... April 2013 mitgeteilt. Selbstverständlich sei die Klägerin davon ausgegangen, dass ihre Adresse entsprechend geändert und hierbei erkannt werde, dass sie sodann bei ihrem Schwiegervater wohne, der die Beiträge für das Haus in B. bereits von Januar 2013 bis einschließlich Juni/Juli 2013 bezahlt habe. Die Klägerin habe - zu Recht - gedacht, dass somit eine Zahlung durch sie nicht mehr erforderlich werde. Wenn die Klägerin diese auch würde bezahlen müssen, läge eine Doppelzahlung vor. Bekanntlich sei nach der neuen Regelung der Beitrag nunmehr pro Haushalt fällig und nicht mehr pro Bewohner. Anschließend habe die Klägerin mit Datum ... Juli 2013 ein Schreiben der GEZ erhalten, wonach sie mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge für das Haus in B. in Verzug sei und diesen innerhalb von zwei Wochen ausgleichen solle. Sie habe bei der GEZ angerufen und die Auskunft erhalten, dass sie sich schriftlich abmelden müsse. Die Klägerin habe daraufhin eine schriftliche Abmeldung, rückwirkend zum ... April 2014, verfasst und an die GEZ gefaxt. Hierin habe sie geschildert, dass sie ihre Adressänderung mitgeteilt habe und aus den Unterlagen der GEZ ersichtlich sein müsse, dass ihr Schwiegervater bereits den gesamten Jahresbeitrag für das Haus in B. entrichtet habe. Sodann habe die GEZ der Klägerin ihre Abmeldung bestätigt mit Schreiben vom ... August 2013, allerdings erst zum Juli 2013. Angeblich könne eine Abmeldung erst ab dem Folgemonat durchgeführt werden. Mit diesem Schreiben sei ihr ein angeblicher Rückstand ihres Beitragskontos in Höhe von d. EUR mitgeteilt worden. Man bitte angesichts dieses Sachverhalts darum, den streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufzuheben.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014, bei den Bevollmächtigten der Klägerin lt. Eingangs-/Zustellungsstempel eingegangen am ... Mai 2014, zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats ende, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angezeigt worden sei (§ 7 Abs. 2 RBStV). Eine rückwirkende Abmeldung sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Das Ende des Innehabens einer Wohnung sei der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 8 Abs. 2 RBStV). Bei der Abmeldung sei zusätzlich die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Ein Umzug in eine Wohnung, für die bereits Rundfunkbeiträge gezahlt werden, beende daher allein nicht die Rundfunkbeitragspflicht. Eine Abmeldung sei nur durch schriftliche Mitteilung möglich. Der Änderungsmitteilung mit Posteingangsdatum ... April 2013 sei lediglich die neue Adresse der Klägerin zu entnehmen gewesen. Weitere Hinweise darauf, dass die Klägerin in eine Wohnung ziehe, für die bereits ein anderer Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge zahle, hätten der Änderungsmitteilung nicht entnommen werden können, so dass eine Abmeldung nicht möglich gewesen sei. Dass die Klägerin der Meinung gewesen sei, die Abmeldung resultiere bereits aus ihrer Nichterreichbarkeit infolge ihres Umzugs zum ... April 2013 erscheine im Übrigen nicht glaubhaft, denn die Klägerin habe die neue Anschrift mit Posteingangsdatum ... April 2013 selbst mitgeteilt. Erstmals im Telefonat vom ... Juli 2013 und der schriftlichen Mitteilung vom ... Juli 2013 habe man Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin in eine Wohnung gezogen sei, für die bereits die Rundfunkbeiträge unter der Beitragsnummer b. gezahlt werden. Das Beitragskonto sei nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des Monats Juli 2013 abgemeldet worden. Eine frühere Abmeldung sei nicht möglich. Die Klägerin sei daher zur Zahlung der Rundfunkbeiträge im Zeitraum April 2013 bis Juni 2013 verpflichtet. Für den festgesetzten Zeitraum habe man weder eine wirksame Abmeldung noch eine Zahlung erhalten. Der Gebühren-/Beitragsbescheid sei zu Recht ergangen.

Nachfolgend setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juni 2014 noch für den Zeitraum vom ... Juli 2013 bis ... Juli 2013 einen rückständigen Betrag von e... EUR, bestehend aus f... EUR Rundfunkbeitrag für eine Wohnung und c. EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest. In diesem Bescheid wird im „Kontoauszug“ als Adresse der Wohnung die B.-str. ... in B. genannt, an die der Bescheid auch adressiert ist.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erhoben mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tage, Klage mit den Anträgen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Gebühren-/Beitragsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom ... September 2013 sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014, dem Unterfertigten zugestellt am ... Mai 2014, aufzuheben und von dem erhobenen Gebühren-/Beitragsanspruch in voller Höhe abzusehen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Gebühren-/Beitrags-bescheid des Bayerischen Rundfunks vom ... Juni 2014, der Klägerin zugestellt am ... Juni 2014, aufzuheben und von dem erhobenen Gebühren-/Beitragsanspruch in voller Höhe abzusehen.

Die Begründung erfolge in einem gesonderten Schriftsatz.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Erst mit Fax vom ... Juli 2013 habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie seit ... April 2013 in die B.-str. ... in B. umgezogen sei und für diesen Haushalt bereits ein Beitragskonto unter dieser Anschrift auf ihren Schwiegervater laufe. Diese Mitteilung habe der Beitragsservice als ausreichend erachtet und die Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt, mit Ablauf des Monats Juli 2013, abgemeldet. Eine rückwirkende Abmeldung, aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei daher bis ... Juli 2013 für eine Wohnung beitragspflichtig gewesen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien daher zu Recht ergangen.

Rein vorsorglich und ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag nicht pro Haushalt, sondern pro Wohnung erhoben werde. Eine Wohnung sei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei oder genutzt werde und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden könne. Es sei daher durchaus möglich bzw. nicht unüblich, dass sich in einem Haus mehrere separat beitragspflichtige Wohnungen, z. B. auf verschiedenen Stockwerken, befänden.

Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.

Die Bevollmächtigten der Klägerin trugen mit Schriftsatz vom ... August 2014 vor, dass die Klägerin dem Beklagten unstreitig am ... April 2013 mitgeteilt habe, dass sie ihre Wohnung mit der Anschrift „A.-str. ... in A.“ ab dem ... April 2013 aufgegeben habe. Somit habe die Klägerin dem Beklagten das Ende des Innehabens dieser Wohnung angezeigt. Der Beklagte habe durch die Mitteilung der neuen Wohnadresse nicht zugleich annehmen dürfen, dass der Bezug dieser neuen Wohnung automatisch eine neue Beitragspflicht auslöse. Die Klägerin hätte eine neue Anmeldung für die neue Wohnung vornehmen müssen, wenn für diese eine Beitragspflicht bestanden hätte. Nachdem hierfür jedoch keine Beitragspflicht bestanden habe, da der Schwiegervater der Klägerin für diese Wohnung bereits den Beitrag bezahlt habe und die Klägerin hierfür somit selbst keinen Beitrag mehr zu entrichten gehabt habe, habe die Beitragspflicht mit der Anzeige der Aufgabe der bisherigen beitragspflichtigen Wohnung geendet. Die Klägerin sei daher wegen der bereits erfolgten Beitragszahlung durch den Schwiegervater nicht verpflichtet gewesen, die neue Wohnung bei dem Beklagten anzumelden. Die Klägerin sei durch die Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung nicht länger Beitragsschuldner des Beklagten, da ihr Schwiegervater als Beitragsschuldner diese Wohnung innehabe.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... August 2014 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und hat daher insgesamt keinen Erfolg.

2.1 Die Klage vom ... Juni 2014 ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... September 2013 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014 richtet. Denn der Widerspruchsbescheid ging den Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Eingangs-/Zustellungsstempels der Kanzlei bereits am ... Mai 2014 zu (so auch der eigene Vortrag in der Klageschrift zum ersten Klageantrag), § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.2 Im Übrigen, also hinsichtlich des Gebührens-/Beitragsbescheids vom ... Juni 2014, ist die Klage unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

Der streitgegenständliche Bescheid vom ... Juni 2014 ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

Mit dem Bescheid hat der Beklagte gegenüber der Klägerin auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Juli 2013 festgesetzt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags erfolgte ebenfalls rechtmäßig.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Mehrere Beitragsschuldner haften für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet sie sich gegen die Heranziehung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, weil ein Rundfunkbeitrag für die von ihr bewohnte Wohnung bereits von einem weiteren Inhaber dieser Wohnung entrichtet werde. Rechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag bzw. den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen bringt die Klägerin nicht vor.

2.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

2.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin war für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von f... EUR zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin einer Wohnung und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung hat die Klägerin Einwände gegen die streitgegenständlichen Bescheide auch nicht erhoben.

Die Klägerin hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Klägerin hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren jeweiliger Fälligkeit nicht gezahlt.

2.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin ist für den festgesetzten Zeitraum zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags verpflichtet, auch wenn sie in ein und derselben Wohnung mit ihrem Schwiegervater wohnte, der seinerseits für diese Wohnung bereits Rundfunkbeiträge entrichtet hatte.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014, in denen der vorliegende konkrete Einzelfall der Klägerin ausführlich und zutreffend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt wird, und ergänzend auf die ebenso zutreffenden Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom ... Juli 2014 verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In diesen Schriftstücken hat der Beklagte sowohl die tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass eine Abmeldung der aktuellen Wohnung der Klägerin erst mit Ablauf des Monats Juli 2013 erfolgen konnte.

Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Die „Änderungsmitteilung“ der Klägerin, mit der sie dem Beklagten ihre neue Wohnanschrift ab ... April 2013 mitteilte, findet sich zwar in der Akte des Beklagten. Diese Änderungsmitteilung ist anscheinend unstreitig am ... April 2013 bei „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (Beitragsservice) eingegangen. In diesem Formular findet sich jedoch - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - kein Hinweis darauf, dass die Klägerin unter der von ihr angegebenen neuen Adresse in eine Wohnung zieht, in der bereits ein weiterer Inhaber derselben Wohnung wohnt und dass dieser bereits Rundfunkbeiträge entrichtet. Allein aus der angegebenen Adresse war für den Beklagten nicht erkennbar, ob die Klägerin in eine Wohnung unter der angegebenen Adresse zieht bzw. gezogen war, deren alleinige Inhaberin sie ist, oder ob sie diese Wohnung mit weiteren Wohnungsinhabern teilt. Damit ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die Klägerin mit dieser Abmeldung die Anforderungen der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2, Abs. 5 RBStV nicht erfüllt hat. Die angeblich von der Klägerin vorgenommene Mitteilung erfüllt die Anforderungen der genannten Norm nicht. Der Beklagte konnte und durfte daher eine Abmeldung auf diese Mitteilung hin nicht vornehmen. Überhaupt war aus dieser Mitteilung nicht ersichtlich, dass es sich dem Inhalt nach um eine Abmeldung mit dem Ziel des Endes der Rundfunkbeitragspflicht handeln sollte.

Dem Beklagten war auf dieser Grundlage auch nicht anderweitig ersichtlich, dass sich die Klägerin unter der angegebenen Adresse eine Wohnung zumindest mit ihrem bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung entrichtenden Schwiegervater teilt. Der Beklagte hat nämlich keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten der jeweiligen Meldebehörden. Auch aus solchen wäre jedoch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, ob die Klägerin unter der angegebenen Adresse in ein und derselben Wohnung mit ihrem Schwiegervater lebt, zumal dieser einen völlig anderen Nachnamen (B.) hat als die Klägerin, und zwar sowohl vor (A.) als auch nach ihrer Namensänderung wegen Verheiratung.

Der rein vorsorglich und ergänzend gegebene Hinweis des Beklagten in seinem Schriftsatz vom ... Juli 2014 kann im Übrigen ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin anhand der bei ihr vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten nochmals nachprüfen sollte, ob sie tatsächlich eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Schwiegervater im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV bewohnt und damit nicht rundfunkbeitragspflichtig ist. Denn in der Widerspruchsbegründung vom ... April 2014 ist an mehreren Stellen lediglich die Rede davon, dass der Schwiegervater der Klägerin den Rundfunkbeitrag für „das Haus“ entrichtet habe.

2.2.5 Die Festsetzung eines Säumniszuschlags im streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hat die Klägerin den geschuldeten Rundfunkbeitrag bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt, so dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der gemäß Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (so OVG Rheinland-Pfalz, B.v.29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris, NVwZ-RR 2015, 38 und im Ergebnis BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 7 ZB 14.2247 - juris Rn. 13).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 87,92 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird a
published on 29/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für da
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.