Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die in der Bescheinigung der Regierung von Oberbayern über die Meldung des Klägers als Asylsuchender vom 12. September 2014 enthaltene Weiterleitungsverfügung von ... nach ..., dem Kläger bekannt gegeben am 28. November 2014, wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft eine Weiterleitung von ... nach ...

Der Kläger (Kl.) ist ausweislich der mit der Klage- und Antragsschrift vorgelegten (auf den 12.9.2014 datierenden) Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA; Bl. 17 der Gerichtsakte M 24 K 14.5502 - d. A.) ein am ... 1995 geborener (zwischenzeitlich also 19-jähriger) Staatsangehöriger des Staates Gambia.

In der streitgegenständlichen BÜMA der Regierung von Oberbayern (Aufnahmeeinrichtung München) wurde für den Kl. vom Beklagten (Bekl.) als zuständige Aufnahmeeinrichtung die „ZAST ...“ bestimmt, der Aufenthalt des Kl. bis zu einer anderen Entscheidung auf den Bezirk der zuständigen Aufnahmeeinrichtung beschränkt und ausgesprochen, dass sich der Kl. unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben habe.

Mit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe gerichteter Klage- und Antragsschrift vom 1. Dezember 2014, dort per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragten die Bevollmächtigten des Kl.,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Klage wurde unter anderem damit begründet, dass der Kl. zusammen mit seinem am ... 1998 geborenen (zwischenzeitlich also 17-jährigen) minderjährigen Bruder, der zwischenzeitlich unter der Vormundschaft des Stadtjugendamtes stehe und in einer ... Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sei, nach Deutschland geflohen sei - der Kl. sei die Hauptbezugsperson des minderjährigen Bruders. Der Kl. sei provisorisch bei Freunden untergekommen. Der Klage- und Antragsschrift war neben der BÜMA ein Fahrkartenbestellschein für eine Fahrt von ... nach ... am 12. September 2014 beigefügt sowie eine Erklärung vom 1. Dezember 2014 (Bl. 21 d. A.) beigefügt, in der der Kl. versichert, er habe die diesen Bestellschein und die BÜMA erst am 28. November 2014 erhalten. Weiter beigefügt war ein Schreiben von ... vom 1. Dezember 2014 (Bl. 22 d. A.), in dem unter anderem mitgeteilt wird, dass der Kl. dort aufgenommen und auf die Warteliste gesetzt werden konnte.

Mit Telefax vom 3. Dezember 2014 beantragte die Antragspartei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zusätzlich den Erlass eines Hängebeschlusses, weil die Regierung von Oberbayern nicht bereit sei, den Kl. bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag in ... zu belassen. Dem Antrag war ein entsprechender handschriftlicher Vermerk des Bekl. vom 2. Dezember 2014 beigefügt.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschlüssen vom 5. Dezember 2014 sowohl das Klageverfahren als auch das zugehörige Eilverfahren an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Das Verwaltungsgericht München hat nach dem am 10. Dezember 2014 erfolgten Eingang der Akten mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2014 unter anderem den Bekl. gebeten, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sich sofort zu dem Antrag schriftlich zu äußern und die einschlägigen und vollständigen Akten vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 18. Dezember 2014, legte die Klagepartei ein Schreiben von ... vom 10. Dezember 2014 vor, in dem der Kläger zu einem ersten Gespräch bei ... am 4. Februar 2015 eingeladen wird.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 wurde das vorliegende Klageverfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Auf telefonische Bitte des Gerichts vom 14. Januar 2015 hin teilte die Klagepartei dem Gericht mit Telefax vom 14. Januar 2015 die Adresse des aktuellen Aufenthalts des Kl. in ... mit.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 ordnete das Gericht im parallelen Eilverfahren M 24 S 14.5493 die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Das Gericht hat im vorliegenden Klageverfahren am 9. Februar 2015 mündlich verhandelt, wobei seitens der Beklagtenpartei, die - trotz gerichtlicher Aufforderung in gerichtlichen Schreiben vom 12. Dezember 2014 - keine Verwaltungsakte vorgelegt hatte, niemand erschien. Die Klagepartei teilte die aktuelle Anschrift des Kl. mit und legte einen auf den 6. Februar 2015 datierenden Psychotherapeutischen Bericht von ... vor, der von einer Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin unterzeichnet ist. Dort werden beim Kl. eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Unter anderem wird festgehalten, dass beim Kl. eine akute psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit bei einer schweren psychischen Erkrankung bestehe. Zur Stabilisierung des Patienten seien eine sichere, vertraute Umgebung und die Erarbeitung einer Zukunftsperspektive unerlässlich. Diese seien dringend indiziert, um eine weitere Exazerbation der Symptomatik zu verhindern. Der Patient besuche in ... eine Schule und sein Bruder (der einzige Angehörige, der noch am Leben sei) lebe auch in ... Aus psychotherapeutischer Sicht sei es dringend zu empfehlen, den Kl. nicht noch weiter weg von ... zu verteilen, um eine Dekompensation des Patienten zu vermeiden und um entscheidend zur psychischen Stabilisierung des Patienten beizutragen. Der Klägerbevollmächtigte führte aus, der Kl. sei eindeutig behandlungsbedürftig. Es sei unklar, ob der Kl. den für ihn unverzichtbaren Behandlungsplatz im Falle einer Umsiedlung nach ... entsprechend bekommen würde, zumal ... in ... keine Dependance habe. Das Gericht wies im Verlauf der mündlichen Verhandlung unter anderem auf Art. 18 und 19 der Richtlinie 2003/9/EG sowie auf Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) hin. Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

die in der BÜMA vom 12. September 2014 enthaltene Weiterleitungsverfügung von ... nach ..., dem Kläger bekannt gegeben am 28. November 2014, aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 14.5502 und M 24 S 14.5493 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

1. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2015 entscheiden, obwohl seitens der Beklagtenpartei niemand erschienen ist. Denn in dem gerichtlichen Ladungsschreiben vom 12. Januar 2015, das der Beklagtenpartei gegen Empfangsbekenntnis vom 14. Januar 2015 zugestellt worden ist, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten, auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Der Streitgegenstand ergibt sich vorliegend aus dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag. Soweit dessen Formulierung vom ursprünglichen Antrag der Klageschrift abweicht, handelt es sich nur um eine Umformulierung, nicht aber um eine Klageänderung (§ 91 VwGO). Denn bindende Anträge werden gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 103 Abs. 3 und § 86 Abs. 3 VwGO erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Vorher verlangt § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur, dass der „Gegenstand des Klagebegehrens“ bezeichnet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg U.v. 27.10.2000 - Az. 8 S 714/00 - unter 1.a), VBlBW 2001, 185; siehe auch BVerwG U.v. 10.11.1988 - 3 C 59/85 - BVerwGE 81, 1), der mit der besagten Umformulierung aber nicht geändert worden ist. Da es der Klagepartei von vornherein nur um die in der BÜMA enthaltene Weiterleitungsverfügung ging (§ 88 VwGO) ist in der Antragsänderung auch keine (konkludente) teilweise Klagerücknahme (§ 92 VwGO) zu sehen.

3. Für die streitgegenständliche Klage ist das Verwaltungsgericht (VG) München insbesondere örtlich zuständig wegen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des VG Karlsruhe vom 5. Dezember 2014. Dass die dort vom VG Karlsruhe vorgenommene Auslegung von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO der ständigen Rechtsprechung der 24. Kammer des VG München (vgl. etwa VG München B.v. 25.11.2014 - M 24 K 14.5165; ebenso auch VG Berlin B.v. 27.11.2014 - VG 19 K 306.14 - m. w. N.) widerspricht, ändert nichts an der formalen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO).

Zur Entscheidung berufen ist der Berichterstatter als Einzelrichter aufgrund des Übertragungsbeschlusses der zuständigen Kammer des VG München vom 7. Januar 2015.

4. Die streitgegenständliche Anfechtungsklage in der Form des zuletzt gestellten Antrags ist zulässig.

Die in der BÜMA enthaltene Weiterleitungsverfügung ist ein den Kl. in seinen Grundrechten - jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG - belastender Verwaltungsakt, so dass die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO; VG Berlin B.v. 18.4.2011 - 20 L 331.10 - juris Rn. 1-5; VG München B.v. 12.11.2012 - M 24 S 12.4981 - juris Rn. 27-28).

Die mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG indiziert die Klagebefugnis des Kl. (§ 42 Abs. 2 VwGO). Daran ändern - im Hinblick auf die unbedingte Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und das daraus folgende Gebot, grundrechtlich geschützte Belange bei belastenden Grundrechtseingriffen zu berücksichtigen - auch §§ 45, 46, 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG im Ergebnis nichts (vgl. hierzu Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH Berlin) B.v. 18.10.2013 - 115/13, 115 A/13 - InfAuslR 2014, 26, juris Rn. 16); insbesondere ist der verfassungsrechtliche Schutz vor Grundrechtseingriffen unabhängig davon, ob einfachrechtliche Regelungen dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen oder nicht (vgl. VerfGH Berlin a. a. O., Rn. 16).

Der Kl. hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist kein Grund ersichtlich, dem Kl. direkten Anfechtungsrechtsschutz gegen die ihn in seinen Grundrechten belastende Weiterleitungsverfügung zu verwehren; insbesondere ist der Kl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht gehalten, die Weiterleitungsverfügung zunächst hinzunehmen und sodann gemäß § 51 AsylVfG (von Baden-Württemberg) aus einen Antrag auf länderübergreifenden Rückverteilung nach Bayern zu stellen; für eine solche Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes, wie er in § 42 Abs. 1 VwGO bundesrechtlich einheitlich zum Ausdruck kommt, lassen sich dem Asylverfahrensgesetz keine hinreichend expliziten Anhaltspunkte entnehmen, insbesondere nicht § 51 und §§ 74 ff. AsylVfG. Ganz im Gegenteil spricht gerade Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte generell Abwehrrechte gegen zielgerichtete Grundrechtseingriffe darstellen, für die Möglichkeit eines Anfechtungsrechtsbehelfs.

Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Der Bekl. hat den Vortrag der Klagepartei zum Bekanntgabezeitpunkt nicht ansatzweise in Zweifel gezogen; Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist der BÜMA auch keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und die somit maßgebliche Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) war im Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls nicht abgelaufen.

5. Die Anfechtungsklage ist begründet (§ 113 Abs. 1 VwGO), wobei für die gerichtliche Entscheidung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG). Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i. S.v. § 77 Abs. 1 AsylVfG, weil vorliegend die Vorschriften, auf die der streitgegenständliche Bescheid gestützt ist (§§ 22, 46 AsylVfG), solche dieses Gesetzes sind.

5.1. Der Bekl. ist passivlegitimiert; der streitgegenständliche Bescheid ist dem Bekl. zuzurechnen.

Die gemäß § 46 Abs. 2 AsylVfG vorgesehene Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch ein - beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingerichtetes - automatisiertes Verfahren hat keine unmittelbare Außenwirkung und ist deshalb als bloßes Verwaltungsinternum kein Verwaltungsakt. Außenwirkung kommt erst der streitgegenständlichen, in der BÜMA enthaltenen, Weiterleitungsanordnung zu, die als Entscheidung nach § 22 Abs. 1 AsylVfG schon im Hinblick auf die unverzügliche Folgeleistungspflicht des § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG auch unmittelbare Rechtswirkungen hat und deshalb ein Verwaltungsakt ist, der dem Bekl. und nicht der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des BAMF zuzurechnen ist (VG Berlin B.v. 18.4.2011 - 20 L 331.10 - juris Rn. 1-5; VG München B.v. 12.11.2012 - M 24 S 12.4981 - juris Rn. 27-28).

5.2. Die in der BÜMA enthaltene Weiterleitungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten.

5.2.1. Zwar findet die Weiterleitungsverfügung eine formale Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 46 AsylVfG; es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Weiterleitungsverfügung nach ... mit dem Verteilungssystem der §§ 45, 46 AsylVfG nicht im Einklang stünde.

5.2.2. Der streitgegenständliche Bescheid verstößt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) aber gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der insoweit eine unmittelbar zu beachtende Schranke darstellt (Art. 1 Abs. 3 GG).

5.2.2.1. Die streitgegenständliche Weiterleitungsverfügung greift in das Grundrecht des Kl. auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein.

Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2015 von der Klagepartei vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 6. Februar 2015 nicht nur fest, dass der Kl. an einer schweren und behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet, sondern auch dass die bei ... bereits eingeleitete Behandlung gegen eine Weiterleitung weg von ... als Ort dieser bereits eingeleiteten Therapie des Kl. und vor allem weg von seinem in ... untergebrachten Bruder spricht. Dabei hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung unter anderem schlüssig - und vom Bekl. mangels Erscheinens unwidersprochen - dargelegt, dass der Kl. mit seinem minderjährigen Bruder in ... regelmäßig Kontakt habe und diesen zweimal von Montag bis Freitag sowie an den Wochenenden sehe (Sitzungsprotokoll S. 5, oben). Der Bekl. hat die psychologische Stellungnahme und den Vortrag der Klagepartei nicht ansatzweise in Zweifel gezogen und auch keine konkreten Behandlungsmöglichkeiten für den Kl. in ... benannt, geschweige denn dargelegt, inwieweit aus Sicht des Bekl. eine psychische Stabilisierung auch im Falle einer Behandlung in ... möglich wäre. Nachdem der Bekl. während des gerichtlichen Verfahrens (auch nicht nach dem stattgebenden Beschluss im parallelen Eilverfahren) in keiner Weise reagierte, die Verwaltungsakte nicht vorlegte und auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschien, sieht das Gericht keinen Anlass, die ...-Stellungnahme und den Vortrag der Klagepartei in Zweifel zu ziehen.

Das Gericht geht deshalb aufgrund der in dieser Stellungnahme enthaltenen „dringenden Empfehlung“, den Kl. nicht noch weiter weg von ... zu verteilen, um eine Dekompensation zu vermeiden und um entscheidend zu seiner psychischen Stabilisierung beizutragen, davon aus, dass der streitgegenständliche Bescheid in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift.

5.2.2.2. Der beschriebene Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht gerechtfertigt.

Zwar setzt Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG voraus, dass auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt werden können - eine solche Rechtfertigung ist für die streitgegenständliche Weiterleitungsverfügung aber nicht ersichtlich.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber für Weiterleitungsverfügungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylVfG kein explizites Prüfprogramm im Hinblick auf die Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken der Weiterleitung formuliert hat. Auch § 46 AsylVfG enthält insoweit keine expliziten Kriterien, sondern hat die gleichmäßige Anwendung der Aufnahmequoten (§ 45 AsylVfG) im Blick. § 51 AsylVfG ist nicht unmittelbar anwendbar, weil es bei der Weiterleitung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylVfG um die Zuweisung einer Aufnahmeeinrichtung geht, während § 51 AsylVfG gerade solche Asylbewerber betrifft, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Vielmehr bestimmt der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, dass Asylbewerber im Ausgangspunkt keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass im Ausgangspunkt die organisatorischen Belange im Vordergrund stehen sollen und formuliert auch für Weiterleitungen, die Gesundheitsgefahren bergen, kein Prüfprogramm.

Angesichts des Fehlens expliziter Eingriffskriterien stellt sich deshalb im Hinblick auf die Grundsatznorm des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG einerseits und den gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar verbindlichen Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits die Frage, inwieweit der gesetzlichen Gesamtregelung der §§ 22, 44 ff., 51, 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entnommen werden können. Insbesondere stellt sich insoweit die Frage, ob das Gesetz bei einer Zusammenschau von § 55 Abs. 1 Satz 2 mit § 51 AsylVfG so ausgelegt werden kann, dass eine Weiterleitung, die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift, gleichwohl gerechtfertigt sein kann, wenn der Asylbewerber - der ja nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insoweit keine subjektiven Rechte haben soll - auch keinen Anspruch auf länderübergreifende Rückverteilung nach § 51 AsylVfG haben würde, wenn also keiner der dort genannten familienbezogenen oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegt.

Diese Frage kann vorliegend allerdings offen bleiben. Denn selbst dann, wenn bei der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs (inzident) § 51 AsylVfG wegen § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu prüfen sein sollte, würden im Fall des Kl. die beschriebenen Gesundheitsgefahren, die mit der streitgegenständlichen Weiterleitungsverfügung verbunden sind, einen „humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht“ i. S.v. § 51 Abs. 1 AsylVfG darstellen, insbesondere wegen der spezifischen Bedeutung die ein fortbestehender naher Kontakt des Kl. mit seinem minderjährigem (in ... wohnenden) Bruder für die gesundheitliche Stabilisierung des Kl. hat (s.o.).

Würde der Kl. von ... nach ... weitergeleitet, so hätte er wegen dieses humanitären Grundes sogleich einen Anspruch auf Rückverteilung nach ... Es kann dem Kl. aber im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden, zunächst (zulasten seiner Gesundheit) eine Umverteilung nach... hinzunehmen, nur um dann sogleich die Rückverteilung nach ... beantragen zu müssen.

5.2.3. Da die Klage bereits im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet ist, kommt es auf die von der Klagepartei aufgeworfene Frage der Bedeutung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention - KindRK), insbesondere Art. 5 und 10 KindRK nicht an.

Ebenso kann im Hinblick auf den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bewirkten Erfolg der Klage dahinstehen, ob vorliegend bereits Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/9 EG (Aufnahme-Richtlinie - AufnRL) eine entsprechende (unionsrechtskonforme) Auslegung der §§ 22, 46 AsylVfG gebietet oder ob diese Vorschrift im Fall des selbst volljährigen Kl., der allerdings mit einem minderjährigen Bruder (dem möglicherweise einzigen Angehörigen) eingereist ist, keine Anwendung findet.

Schließlich kann im Hinblick auf den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bewirkten Erfolg der Klage dahinstehen, ob der Kl. wegen seiner psychischen Erkrankung i. S.v. Art. 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AufnRL als „besonders schutzbedürftige Person“ anzusehen ist und ob die dann nach dieser Vorschrift gebotene „Berücksichtigung“ seiner speziellen Situation für sich betrachtet zur Rechtswidrigkeit der Weiterleitungsverfügung führt.

Selbst soweit die genannten unionsrechtlichen Vorschriften einschlägig sein sollten und bei deren Auslegung wiederum auf Unionsgrundrechte abzustellen wäre (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh), würde sich im Hinblick auf die Frage des Schutzes der Gesundheit des Kl. kein geringerer Schutzstandard als nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben, weil Art. 3 Abs. 1 GRCh die körperliche Unversehrtheit jedenfalls bei Krankheitsbildern wie dem des Kl. nicht in geringerem Maße schützt als Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

6. Der vollständig unterlegene Bekl. hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.