Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - M 24 K 12.6289

bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 24 K 12.6289

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. Dezember 2015

24. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1000

Hauptpunkte:

Erteilung der Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen (nach dem Umwelt-rechtsbehelfsgesetz und /oder nach dem Bundesnaturschutzgesetz) an eine Vereinigung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger

bevollmächtigt: ... Rechtsanwälte

gegen

Freistaat ..., vertreten durch: ... Landesamt für Umwelt Bürgermeister-U.-Str. ...

- Beklagter

wegen Anerkennung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 24. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 am 3. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Der Beklagte hat dem Kläger die Erteilung der Anerkennung versagt.

Der Kläger ist ein am ... 2010 gegründeter Verein, der unter der Nr. VR ... im Vereinsregister beim Amtsgericht München - Registergericht - eingetragen ist. Mit Freistellungsbescheid vom ... September 2011 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2010 wurde festgestellt, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und nach § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit ist, weil die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 51 ff. AO dient. Unter „Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen“ ist ausgeführt, dass die Körperschaft den gemeinnützigen Zweck Naturschutz, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO fördert. Die Satzung des Klägers (unveränderter Stand seit dem Satzungsergänzungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2010) lautet (in Auszügen) wie folgt:

㤠2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, die Natur und Landschaft im Bereich westlich des ... Sees als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung vor Eingriffen zu schützen und nachhaltig zu sichern. Der Vereinszweck wird insbesondere angestrebt durch

- die Information der Bevölkerung über den Natur- und Landschaftsschutz und seine Gefährdung durch das geplante Geothermie-Kraftwerk ... westlich des ... Sees,

- die öffentliche Auseinandersetzung mit dem geplanten Geothermie-Kraftwerk in ... westlich des ... Sees,

- die Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs,

- die Verhinderung von Emissionen aus einem Geothermie-Kraftwerk mit nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Bevölkerung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Zuwendungen an den Verein aus öffentlichen Mitteln, eines Natur- oder Umweltschutzverbandes oder von Förderern des Vereins dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

6. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.“

Hinsichtlich der weiteren Bestimmungen der Vereinssatzung (Anlage 4, Bl. 25 ff. der Behördenakte - BA) wird auf diese verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom ... April 2012, eingegangen am 19. April 2012 beim Bayerischen Landesamt für Umwelt, die Anerkennung des Klägers als Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Der Verein fördere entsprechend § 2 seiner Satzung ideell und fortdauernd die Ziele des Umweltschutzes. Er biete Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung; er weise eine geordnete Organisationsstruktur sowie fachkundige Mitglieder auf. Der Verein verfüge über die notwendigen finanziellen Mittel zur Durchsetzung seiner Ziele. Er verstehe sich auch „als rechtliche [Auslassung] einer der von rund 1.500 Mitgliedern aus der Bevölkerung des Fünf-Seen-Lands getragenen Bürgerinitiative ... (..., auch ...), deren online-Zeitung zu finden sei auf „http://www...“. Der Verein diene der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 52 AO. Aus dem Internetauftritt unter http://www...o... - und weiteren vorgelegten Presseberichten über den Verein und von ihm verwendeten Informationsblättern sei ersichtlich, dass sich der Verein seit längerem intensiv mit dem Schutz seines satzungsmäßigen Gebietes befasse. Insbesondere erfolge dies durch Information der Bevölkerung über den Natur- und Landschaftsschutz sowie dessen Gefährdung durch ein geplantes Geothermie-Kraftwerk. Angestrebt werde besonders auch der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten; besonderer Fokus liege auf dem Erhalt und der Pflege von Brutplätzen im Einzugsgebiet des ...-bachs. Der Verein sei keine ad-hoc-Vereinigung, die nach der Gesetzesbegründung (siehe BT-Drs. 16/2495, S. 3) durch die dreijährige Bestehensdauer ausgeschlossen werden sollten. Dies ergebe sich aus dem bisherigen Vortrag, wenngleich die dreijährige Bestehenszeit zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfüllt sei. Aufgrund seiner jahrelangen ernsthaften Tätigkeit auf naturschutzrechtlichem Gebiet sei der Kläger daher eine anzuerkennende Vereinigung. Der Kläger konzentriere seinen Wirkungsbereich auf den ... See in Bayern und dessen Umgebung. Seine Tätigkeit gehe in der Regel nicht über das Gebiet des Freistaats Bayern hinaus. Daher sei das Bayerische Landesamt für Umwelt für die Erteilung der beantragten Genehmigung zuständig.

Der Verein erhebt nach seiner Satzung keine Beiträge. Der Stand der Mitgliederzahl April 2012, seither unverändert, beläuft sich auf 34 Mitglieder. Der Bevollmächtigte des Klägers trägt mit Schreiben vom ... Juli 2012 im Nachgang zum Schreiben des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom ... Mai 2012 ergänzend vor, es sei richtig, dass der Kläger aus aktuellem Anlass intensiv mit dem Geothermie-Projekt ... befasst sei. Allerdings sei nachdrücklich zu betonen, dass dieses Projekt lediglich einen von mehreren Anlässen zur Vereinsgründung darstelle und derzeit lediglich aufgrund der Aktualität einen Großteil der öffentlichen Wahrnehmung ausmache. Das Hauptziel der Gründung und des Fortbestehens des Vereins liege darin, als Gesicht der Bürgerinitiative ... einzutreten. Dabei setze er sich insbesondere für Wasser, Wind, Sonne, Biogas und Biomasse als Energielieferanten ein, u. a. durch Aufklärungsarbeit und öffentliche Vorträge. Weiter arbeite der Verein u. a. in externen Arbeitsgruppen wie z. B. der „...“ und erstelle Energiekonzepte für die Region, um für das bundesweit präsente Thema der erneuerbaren Energien einen Betrag zu leisten. Der Verein halte die Stromerzeugung aus tiefer Geothermie für nicht umweltverträglich und nicht nachhaltig. Bei der Stromerzeugung mittels tiefer Geothermie handele es sich aus Sicht des Vereins um eine risikoreiche, uneffiziente und umweltschädliche Art der Energiegewinnung; ihre Förderung widerspreche den satzungsmäßigen Zielen des Vereins. Aus diesem Grund halte der Verein ein Vorgehen gegen Geothermie-Kraftwerke im Allgemeinen - sofern sie zur Stromerzeugung dienten - und im besonderen Fall des Kraftwerks ... für geboten. Darüber hinaus sei der Verein satzungsgemäß auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes tätig. So veranstalte er beispielsweise geführte Wanderungen im Gebiet westlich des ... Sees rund um Natur und Heimat. Von Mai bis Oktober fänden monatlich des Weiteren auch Naturbeobachtungen mit Kindern („...?“) vom ... zum ... statt. Seit April 2011 biete der Verein auch Bildungswanderungen von ... nach ... an, auf denen Themen wie „...“ des Westufers des ... Sees“, „...“, „...“ u.ä. beleuchtet würden. Es handle sich um empfehlenswerte und von der Bevölkerung angenommene Veranstaltungen, die auf der Landschaft und Natur des satzungsmäßig umfassten Gebietes basierten. Regelmäßig führe der Verein in diesem Zusammenhang auch Bestandsaufnahmen von Flora und Fauna in diesem Gebiet zwischen ... Filz, ... Moos und ... durch. Auch im Rahmen dieser zahlreichen Tätigkeiten, welche einen landschaftsökologischen Schwerpunkt aufwiesen, widerspreche das Geothermie-Kraftwerk, das genau in dem dortigen Landschaftsschutzgebiet errichtet werden solle, den Zielsetzungen und Projekten des Vereins. Vor diesem Hintergrund sei es erklärbar, dass der Verein derzeit insbesondere in den Medien verstärkt gegen das Kraftwerk eintrete. Seine langfristigen Ziele sehe der Verein allerdings erst mit der Erreichung vollständig erneuerbarer Energieversorgung für die Region unter Bewahrung der Natur und Landschaft als erfüllt an. Hierzu sei nach derzeitiger Sicht noch ein langer Weg mit einer kontinuierlichen Fortsetzung der derzeitigen Aktivitäten zurückzulegen.

Mit Schreiben vom ... August 2012 führte der Klägerbevollmächtigte aus, der Verein schöpfe sein Handlungspotential aus dem privaten Engagement seiner ehrenamtlich tätigen Mitglieder. Auf diese Weise könnten die entstehenden Kosten so gering wie möglich gehalten werden. Durch die ehrenamtliche Organisation und Durchführung seiner Projekte gelinge es dem Verein zumeist, diese ohne finanzielle Unterstützung von außerhalb zu bewerkstelligen. Ausgenommen hiervon sei der Bereich, wenn der Verein zur Durchsetzung seiner Interessen auf Rechtsberatung angewiesen sei. Vor diesem Hintergrund erkläre sich der hohe Anteil der auf die Kosten für Rechtsanwälte fallenden Ausgaben. Im Rahmen der Vereinstätigkeiten sei es gelegentlich erforderlich, Rechtsberatung in den verschiedensten Projekten einzuholen, beispielsweise träten im Umgang bzw. der Kooperation mit den umliegenden Gemeinden häufig Fragen kommunalrechtlicher oder umweltrechtlicher Art auf. Die Rechtsanwaltskosten entstünden somit zwar auch, aber keineswegs ausschließlich im Zusammenhang mit dem Geothermie-Projekt. Der Verein stoße gerade bei der Bekämpfung des Ge-othermie-Projekts auf großen juristischen Widerstand sowohl seitens der Vorhabensträger als auch des Freistaats Bayern. Der Verein sehe sich deshalb gezwungen, dass infolge dessen in diesem spezifischen Projekt vermehrt die Aufwendung finanzieller Mittel erforderlich sei. Er verwahre sich allerdings ausdrücklich gegen den Rückschluss, dass die hierdurch entstandenen hohen Anteile für Rechtsanwaltskosten ausschließlich auf das Geothermie-Projekt zurückzuführen seien. Die ansonsten sparsame und wirtschaftlich zielführende Vorgehensweise in anderen Angelegenheiten des Umweltschutzes dürfe hierbei nicht unberücksichtigt bleiben.

Der Kläger legte im Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren neben weiteren Unterlagen, teils nach gerichtlicher Aufforderung, u. a. das Gründungsprotokoll, die Mitteilung über die Eintragung im Vereinsregister, die Satzung des Klägers, den Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2010, verschiedene Presseberichte, die Vereins-Mitgliederliste - mit seither unverändertem- Stand: April 2012 sowie einen gemeinsamen Kassenbericht „für die ... und den Vereins ... e.V.“ für den Zeitraum vom 16. November 2009 bis 31. Dezember 2010 vor. Es wurden Tätigkeitsberichte des Vorstands des Klägers für das Rumpfgeschäftsjahr 2010 (1.4.2010 -31.12.2010) und die Kalenderjahre 2011 und 2012 vorgelegt. Weitere Tätigkeitsberichte wurden nicht vorgelegt. Es wurden Protokolle der Mitgliedervollversammlung des Klägers vom 24. April 2012, vom 28. März 2013 und vom 7. Mai 2014 vorgelegt. Im Protokoll der Mitgliedervollversammlung vom 28. März 2013 ist unter „5. Sonstiges“ ausgeführt: „Herr Rechtsanwalt ... vertritt die Interessen des Vereins weiterhin in rechtlicher Hinsicht vor Gerichten. Wir, die Mitglieder versuchen weiterhin den Kontakt zur Bevölkerung und den politischen Parteien, Bund Naturschutz, Energiewende Verein ..., Gemeinderäten ... Die Finanzierung der Kosten erfolgt ausschließlich über Spenden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Jedes Vereinsmitglied bringt sich ehrenamtlich ein ohne Vergütung.“ Weiter wurden vorgelegt, die Kassenberichte des Klägers für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 und 2014.

Der Kassenbericht Kalenderjahr 2011 weist Einnahmen aus Spenden in Höhe von rund 95.500,- Euro aus; die Ausgaben für Rechtsanwälte belaufen sich auf 91.901,34 Euro, diverse Kosten (Webseite, Tinte, Plakate, Fotokopien, Zeitungsanzeigen für Einladungen, Papier) in Höhe von rund 3.200,- Euro, Kosten für Sommerfest ... Beitrag BVTG und Dorfverein ... auf insgesamt rund 350,- Euro. Das Gesamtguthaben des Vereins zum Ende des Kalenderjahrs 2011 beläuft sich auf rund 1.500,- Euro.

Der Kassenbericht Kalenderjahr 2012 weist ein Vereinsguthabenstand zu Jahresbeginn von 443,26 Euro und Einnahmen aus Spenden in Höhe von rund 57.000,- Euro aus; die Ausgaben für Rechtsanwälte belaufen sich auf 56.764,47 Euro und Gerichtskosten von 362,83 Euro, diverse Kosten (Webseite, Tinte, Plakate, Fotokopien, Zeitungsanzeigen für Einladungen, Papier) in Höhe von rund 300,- Euro, Kosten für Beitrag Dorfverein ... von 10,- Euro. Das Gesamtguthaben des Vereins zum Ende des Kalenderjahrs 2012 beläuft sich auf 72,96 Euro.

Der Kassenbericht Kalenderjahr 2013 weist einen Vereinsguthabenstand zu Jahresbeginn von 72,96 Euro und Einnahmen aus Spenden in Höhe von rund 23.795,14 Euro aus; die Ausgaben für Rechtsanwälte incl. Gerichtskosten belaufen sich auf 23.549,57 Euro und diverse Kosten (Webseite, Tinte, Plakate, Fotokopien, Zeitungsanzeigen für Einladungen, Papier) in Höhe von rund 280,- Euro, Kosten für Beitrag Dorfverein ... von 10,- Euro. Das Gesamtguthaben des Vereins zum Ende des Kalenderjahrs 2013 beläuft sich auf 24,73 Euro.

Der Kassenbericht Kalenderjahr 2014 weist einen Vereinsguthabenstand zu Jahresbeginn von 24,73 Euro und Einnahmen aus Spenden in Höhe von 13.100,- Euro aus; die Ausgaben für Rechtsanwälte incl. Gerichtskosten belaufen sich auf 12.353,02 Euro und diverse Kosten (Webseite, Tinte, Plakate, Fotokopien, Zeitungsanzeigen für Einladungen, Papier) in Höhe von rund 280,- Euro, Kosten für Beitrag Dorfverein ... von 10,- Euro. Das Gesamtguthaben des Vereins zum Ende des Kalenderjahrs 2014 beläuft sich auf 478,49 Euro.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2012, zugestellt an den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 11. Oktober 2012, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass § 3 Abs. 1, 3 UmwRG die maßgebliche Rechtsgrundlage sei. Vereinigungen im Sinne dieser Vorschrift müssten in der Lage sein, unter Beachtung der strengen Verfahrensvorschriften ihren natur- und umweltschutzfachlichen Sachverstand zuverlässig so in das Verfahren einzubringen, dass dadurch die Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbehörden aufgetragene Problembewältigung gefördert werde. Dem liege das Bild von größeren und leistungsstarken Verbänden zugrunde, die dauerhaft aktiv und vielseitig allgemeine Ziele des Umweltschutzes altruistisch verfolgten und sich dabei auch an Verfahren für Vorhaben beteiligten, die die Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben beeinträchtigten. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UmwRG für einen Anspruch auf Anerkennung lägen nicht vor, da der Kläger nach seiner Satzung nicht ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend Ziele des Umweltschutzes fördere. Im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung bestehe er nicht schon mindestens drei Jahre und der Verein biete bei Berücksichtigung von Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, seines Mitgliederkreises sowie seiner Leistungsfähigkeit nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Nach der Satzung des Klägers sei Schwerpunkt des Vereins die Auseinandersetzung mit einem geplanten Geothermie-Kraftwerk in ... Die Verhinderung eines bestimmten Bauvorhabens stelle sich nicht als vorwiegend ideelle Förderung des Umweltschutzes, sondern als vorwiegende Vertretung privater Interessen dar. Es handle sich um ein vorübergehendes Ziel. Soweit der Kläger geltend mache, das Hauptziel der Gründung und des Fortbestehen des Vereins sei, als „Gesicht“ der Bürgerinitiative ... (...) einzutreten, gehe dies nicht aus der Satzung hervor. Der Tätigkeitsbericht 2011 liege nicht vor, obwohl nach § 8 der Satzung in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen sei. Soweit der Kläger auf Aktivitäten, wie geführte Wanderungen oder regelmäßige Bestandsaufnahmen von Flora und Fauna verweise, seien diese weder belegt noch würden diese nach Umfang, Inhalt und Dauer ausreichen, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. In personeller Hinsicht lasse sich anhand der vorgelegten Mitgliederliste nicht die Fachkundigkeit der Mitglieder nachvollziehen, wenngleich die Mitgliederanzahl des Klägers als solche als ausreichend erscheine, eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu ermöglichen. Der sich aus den vorgelegten Kassenberichten ergebende hohe Anteil von Anwaltskosten bei den Ausgaben belege, dass der Verein vor allem als Finanzierungsinstrument für die juristische Abwehr des Geothermie-Kraftwerks im privaten Interesse seiner Mitglieder tätig werde. Mit der hier vorliegenden einseitigen Mittelverwendung sei nicht der Nachweis dafür erbracht, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne des Umwelt-rechtsbehelfsgesetzes verwendet werde. Nach der Vereinssatzung müssten inzwischen zwei weitere Jahresmitgliederversammlungen (2011 und 2012) erfolgt sein und die entsprechenden Berichte vorliegen. Trotz Aufforderung seien diese nicht vorgelegt worden, so dass auch die formale, satzungsgemäße Vereinsarbeit nicht nachgewiesen worden sei. Damit könne auch keine Feststellung getroffen werden, ob die Ausgabenverwendung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete.

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Eingang per Telefax am ... November 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht Augsburg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... Oktober 2012 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Anerkennung als Umweltorganisation gemäß § 3 UmwRG zu erteilen.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte hilfsweise den weiteren Klageantrag,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... Oktober 2012 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Anerkennung als Umweltorganisation mit dem Schwerpunkt Umweltschutz für den Bereich des Landschaftsschutzgebiets Westufer ... See zu erteilen.

Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Verein verfolge entsprechend seiner Satzung den Natur- und Landschaftsschutz am Westufer des ... Sees, beispielsweise durch die Auseinandersetzung mit umweltfreundlicher Energiegewinnung oder auch dem Erhalt und der Pflege von Flora und Fauna, insbesondere der Vogelbrutplätze im Einzugsgebiet des ...-bachs. Eine Förderung des Umweltschutzes werde somit erreicht, denn insoweit genüge die Verfolgung nur einzelner Ziele des Umweltschutzes. Diese Umweltschutzförderung sei im Übrigen unstreitig als Hauptzweck des Vereins anzusehen. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass durch die satzungsmäßige Bezugnahme auf ein geplantes Geothermie-Kraftwerk eine schwerpunktmäßig projektbezogene Tätigkeit des Klägers vorliege, verkenne der Beklagte, dass der Hauptzweck des Klägers gemäß § 2 Nr. 1 der Satzung der Schutz und die Sicherung der Natur und Landschaft im Tätigkeitsgebiet westlich des... Sees sei. Die in der Satzung exemplarisch genannten Tätigkeiten in Bezug auf das Ge-othermie-Projekt mögen zwar prinzipiell vorübergehend sein, dies berühre jedoch keinesfalls den zeitlich auf unbeschränkte Dauer angelegten Hauptzweck. Der in der Satzung verankerte übergeordnete Hauptzweck des Klägers, nämlich des Schutzes und der nachhaltigen Sicherung der Natur und Landschaft, werde insbesondere durch die als Beispiele gekennzeichneten Tätigkeiten des Klägers ausgefüllt. Der übergeordnete Hauptzweck des Schutzes und nachhaltiger Sicherung der Natur und Landschaft erfordere langfristige und vielfältige Tätigkeiten des Klägers, u. a. z. B. die Vertretung der groß angelegten Bürgerinitiative ..., für die sich der Kläger einsetze. Der Satzungszweck sei somit keinesfalls nur vorübergehend und erledige sich insbesondere nicht durch eine Einstellung des Geothermie-Projekts. Der Kläger biete die Gewähr für sachgerechte Aufgabenerfüllung, da er in qualitativer und quantitativer Hinsicht erforderliche Fachkunde aufweise und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben sei. Die Zahl der Mitglieder des Klägers und deren zahlreiche bisherige Aktivitäten gegen die Geothermie-Anlage in ... sowie die aktive Beteiligung von Mitgliedern bei anderen Vereinigungen wie den Bundesverband Bürgerinitiative Geothermie ermögliche eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der satzungsmäßigen Ziele. Aus gegebenem Anlass liege ein Tätigkeitsschwerpunkt in der Auseinandersetzung mit einem geplanten Kraftwerk im Landschaftsschutzgebiet ... See und westlich angrenzender Gebiete. Weitere Tätigkeiten des Klägers bestünden u. a. in geführten Wanderungen im Gebiet westlich des ... Sees rund um Natur und Heimat, Naturbeobachtungen mit Kindern vom ... bis zum ..., Bildungswanderungen von ... nach ... mit Themen wie ... des Westufers des ... See ...“ ... sowie regelmäßige Beobachtungen von Flora und Fauna im Gebiet zwischen ... Filz, ... Moos und ... Zur Veranschaulichung würden zahlreiche Ergebnisse der Bestandssichtungen, die der Kläger durchführe, vorgelegt (Anlagen-konvolut K 4b). Da der Kläger diese Tätigkeiten hauptsächlich in Form ehrenamtlicher Tätigkeit seiner Mitglieder ausübe, lägen hierfür keine unmittelbaren Dokumentationen vor. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 Um-wRG, da er insbesondere nach seiner Satzung entgegen der Auffassung des Beklagten vorwiegend Ziele des Umweltschutzes fördere. Unzutreffender Weise gehe der Beklagte davon aus, dass der Kläger tatsächlich einen anderen Hauptzweck, nämlich die Verhinderung eines Geothermie-Kraftwerks, verfolge. Der Beklagte berufe sich dabei vor allem auf die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins bezüglich dieses Kraftwerks. Dies sei jedoch kein Kriterium, an dem sich die satzungsmäßigen Ziele des Vereins orientierten. Dies ergebe sich aus § 2 der Vereinssatzung und sei eindeutig. Hauptzweck des Vereins sei sowohl in tatsächlicher als auch in (hier maßgeblicher) satzungsmäßiger Hinsicht der Schutz und die Sicherung von Natur und Landschaft westlich des ... Sees. Dieser satzungsmäßige Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG werde durch die Spiegelstriche 1, 2, 3 und 4 in § 2 der Satzung beispielhaft, aber nicht ausschließlich („insbesondere“) konkretisiert. Aus den vorgelegten Unterlagen werde deutlich, dass der Kläger als Naturschutzverein das angesprochene Kraftwerk zu Recht als schwerwiegende Bedrohung für die Umwelt der vom Kläger satzungsmäßig zu schützenden Gebiete wahrnehme. Folglich komme der Kläger gerade hier der Förderung seines satzungsmäßigen Hauptzwecks nach. Im Übrigen umfasse der Begriff des Umweltschutzes als weit auszulegender Begriff alle Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Verbesserung des Zustandes der Umwelt unter Einschluss aller Umweltmedien, Umweltgüter, Tiere und Pflanzen gerichtet seien. Das Kraftwerk für sich genommen stelle eine enorme Belastung für Flora und Fauna und der gesamten Natur des betroffenen Gebiets dar. Die zahlreichen vorgelegten Unterlagen, darunter umfangreiche Ergebnisse von Bestandsaufnahmen der Flora und Fauna im Wirkungsgebiet des Klägers, seien Nachweis der Tätigkeiten des Klägers. Die vom Kläger für die Bürgerinitiative „...“ betriebe Homepage verzeichne täglich fast 1.000 Aufrufe. Die Auseinandersetzung mit Fragen der Tiefengeothermie erfolge ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes. Daraus gehe hervor, dass sich der Kläger in Energiefragen auf hochqualifiziertem fachlichen Niveau bewege und sich nachhaltig für umweltfreundliche Energieversorgung einsetze.

Der Beklagte beantragt,

die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.

Es obliege dem Kläger, im Verwaltungsverfahren darzulegen und nachzuweisen, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erfülle. Soweit insbesondere für die sachgerechte Aufgabenerfüllung eine Prognose erforderlich sei, müsse der Kläger die Tatsachen vortragen, auf deren Grundlage eine positive Prognose möglich sei. Die gerichtliche Überprüfung beschränke sich insoweit darauf, ob die Behörde einen zutreffenden und vollständig ermittelten Sacherhalt zugrunde gelegt habe und ob sie ihre Entscheidung in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet habe.

Der Beklagte habe vom darlegungs- und beweislastpflichtigen Kläger alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte insbesondere auch mit schriftlichen Nachfragen in Erfahrung bringen wollen. Dennoch war und sei der Kläger nicht in der Lage, die erforderlichen Darlegungen und Beweise für die Anerkennungsvoraussetzungen zu dokumentieren. Auch mit der Klagebegründung sei der erforderliche Nachweis nicht noch nachträglich erbracht. Selbst nach der zusätzlichen Argumentation bestehe kein Anerkennungsanspruch. Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf des Um-weltrechtsbehelfsgesetzes drücke es klar aus, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG verlange, dass die Vereinigung sich auf Dauer für die Ziele des Umweltschutzes nicht nur in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben einsetze und dabei nicht kommerziell tätig sei. Zudem müsse die Vereinigung nach ihrer Satzung die Ziele des Umweltschutzes vorwiegend fördern. Diese müssten daher prägender Zweck bzw. Hauptzweck der Vereinigung sein. Prägender und Hauptzweck des Vereins sei aber die Verhinderung des geplanten Geothermie-Kraftwerks in ... Die konkretisierenden Tirets in § 2 der Vereinssatzung, die erläutern, wie der Vereinszweck „insbesondere erreicht werden solle“ brächten dies klar zum Ausdruck. Die Tirets 1, 2 und 4 bezögen sich unmittelbar auf das Geothermie-Kraftwerk, Tiret 3 stelle zwar vordergründig die Brutplätze im Einzugsgebiet des ...-bachs in den Vordergrund, doch diene dies offenkundig vor allem dazu, eine Beteiligung in dem Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Bereich des Bohrplatzes in den ...-bach zu erlangen. Dieses Verfahren sei Gegenstand zuletzt des Beschlusses des BayVGH vom 21. August 2012 - 8 CS 12.847 - gewesen. Der allgemeine Vereinszweck in § 2 der Satzung habe nach allen vorgelegten Unterlagen und sonstigen Erkenntnissen nur eine untergeordnete Bedeutung. Auch aus der vorgetragenen Partnerschaft mit der Bürgerinitiative ... ergebe sich keine vorwiegende und dauerhafte satzungsmäßige Förderung von Zielen des Umweltschutzes. Auf der Webseite http...//..., Stand: 28.12.2012) stelle sich der Kläger der Öffentlichkeit vor, beziehe sich auf seinen Satzungszweck und stelle im Folgenden fast ausschließlich seine Haltung zu dem geplanten Kraftwerk dar. Der Verein vertrete zu einem erheblichen Anteil materielle Interessen von Grundeigentümer, er fördere nicht vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes und er sei vorübergehend konstituiert, weil das ganz überwiegende Hauptziel, die Verhinderung des Kraftwerks, mit dessen Bau oder dessen endgültiger Ablehnung entfalle. Es reiche nicht aus, dass die Förderung der Ziele des Umweltschutzes nur einer von mehreren Zwecken sei, denn vorwiegend sei sogar mehr als überwiegend und setze voraus, dass die Zielsetzung Umweltschutz und für § 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG die Zielsetzung Naturschutz und Landschaftspflege das prägende Ziel sei, dem sich andere Ziele im Zweifel unterzuordnen hätten. Auch wenn - wie zulässig - nur einzelne Umweltziele verfolgt würden, müssten diese vorwiegen und dauerhaft gefördert werden. Der Kläger müsse über drei Jahre hinweg im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UmwRG tätig gewesen sein, dies sei nicht der Fall. Die Frist beginne erst zu laufen, wenn die Tätigkeit des Vereins diese Anforderungen erfülle. Um Tätigkeit, Leistungsfähigkeit und Organisation der Vereinigung beurteilen zu können, seien Protokolle der Mitgliederversammlungen eine wichtige Erkenntnisquelle. Bis heute sei der Kläger nicht in der Lage, Mitgliederversammlungen zu dokumentieren, Protokolle und sonstige Hinweise über Inhalt dieser für die Vereinstätigkeit entscheidenden Versammlungen vorzulegen. Dem Beklagten sei bislang nur der Jahresbericht 2010 vorgelegt worden, der Verein habe trotz mehrfacher Hinweise im Verwaltungsverfahren bislang nicht die satzungsgemäß vorgeschriebenen Dokumentationen seiner Aufgabenerfüllung vorgelegt. Die körperschaftliche Struktur als eingetragener Verein sei für sich noch nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Dies gelte erst recht, wenn satzungsmäßig vorgegebene Entscheidungsabläufe nicht nachgewiesen seien. Das Anlagenkonvolut K 4b ergebe keinen Aufschluss über Art, Umfang oder Zeitraum der Tätigkeiten des Klägers, sondern enthalte nur Namen ohne weitere Angaben von Personen, die die aufgelisteten Arten in dem Gebiet gesehen haben wollten, wobei eine Angabe des Zeitraums fehle. Eine besondere Fachkunde der Mitglieder erschließe sich daraus nicht. Dies sei aber erforderlich, denn eine besondere Sachkunde und Fähigkeit, den satzungsmäßigen Umweltbelangen zur Geltung zu verhelfen, korrespondiere nach dem Ziel des Gesetzes mit den Klage- und Mitwirkungsrechten der Vereinigung. Die Presseberichte in Anlage K 4a enthielten wenig zur Vereinstätigkeit und bestätigten, dass der Verein sich fast ausschließlich mit dem geplanten Geothermie-Kraftwerk beschäftige.

Die Leistungsfähigkeit des Klägers nach dem vorliegenden Kassenberichten beschränke sich ganz überwiegend darauf, die Kosten für Rechtsstreitigkeiten zu tragen. Sehe man diese Kosten für juristische Auseinandersetzung als kurzfristig höhere Kosten, bestätige sich weiter, dass der Vereinszweck nur vorübergehend sei, da ansonsten die Vereinsaktivitäten auch bei den Einnahmen und Ausgaben so niedrig seien, dass eine dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit für die maßgebliche allgemeine und dauerhafte Förderung der Ziele des Umweltschutzes nicht erkennbar sei. Der Kassenbericht für 2010 trenne zudem nicht zwischen den Finanzen der Bürgerinitiative ..., die nicht Partei dieses Verfahrens sei, und denen des Klägers. Insgesamt ließen die vorgelegten Informationen nicht die positive Prognose zu, dass der Kläger die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung von Aufgaben im Sinne einer ideellen und nicht nur vorübergehend vorwiegenden Förderung der Ziele des Umweltschutzes biete. Darüber hinaus sei bei einer Anerkennung anzugeben, dass die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördere. Auch hierfür lägen aus den genannten Gründen die Voraussetzungen nicht vor. Hinsichtlich des Hilfsantrags führt der Beklagte in prozessualer Hinsicht aus, dass gegen dessen Einbeziehung in das vorliegende Verfahren keine Einwendungen bestünden, und in materieller Hinsicht, dass auch in Bezug auf den Hilfsantrag die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anerkennung nach § 3 UmwRG nicht vorlägen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch, als Vereinigung nach § 3 UmwRG anerkannt zu werden. Der Ablehnungsbescheid des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom ... Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, da sie fristwahrend am ... November 2012 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingelegt wurde.

2. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger weder den im Haupt- noch im Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch hat.

Für die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom ... April 2012 auf Erteilung der Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechts-behelfsgesetz ist nach § 3 Abs. 3 UmwRG in Verbindung mit Art. 3 d - Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. 1994, 873) das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständige Behörde, da der Kläger in seinem Antrag vom ... April 2012 seinen Tätigkeitsbereich mit einer Beschränkung auf das Gebiet des Freistaats Bayern angab.

3. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über eine Erteilung der Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz auf einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde hin ist § 3 UmwRG.

3.1. Hiernach ist für eine Anerkennung einer inländischen Vereinigung Voraussetzung, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG), im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 tätig gewesen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG), die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG), gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der AO verfolgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UmwRG) und jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens% aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG).

Im Hinblick auf die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 UmwRG angeführten Voraussetzungen wurde durch den Freistellungsbescheid des Finanzamtes jedenfalls indizi-ell belegt, dass der Kläger gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 AO verfolgt im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. Nach der Satzung des Klägers ist jeder Person der Eintritt als Mitglied möglich, die die Ziele des Klägers unterstützt.

3.2. Die Entscheidung der zuständigen Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen über die Anerkennungsfähigkeit ergeht als gebundene Entscheidung, die gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, zumal es sich bei der Entscheidung über die Erteilung der Anerkennung nach § 3 UmwRG um das Begehren eines Dauerverwaltungsaktes handelt. Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen vor, hat die zuständige Behörde in ihrer Anerkennungsentscheidung den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der inländischen Vereinigung, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG). Hierbei ist nicht nur der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen, sondern auch und insbesondere in diesem so bezeichneten satzungsgemäßen Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zudem, ob im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden. Die bei einer Anerkennungsentscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anzugebenden Angaben zum Zielschwerpunkt des Förderbereichs rekurrieren auf § 2 Abs. 1 UmwRG bzw. § 63 BNatSchG. Im Hinblick auf § 63 BNatSchG wurde § 59 BNatSchG a. F. (gültig bis 28.2.2010) durch § 3 UmwRG abgelöst. Um Mitwirkungsrechte im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs auf der Grundlage des § 63 BNatSchG wahrnehmen zu können, wird über die Bezeichnung des Zielschwerpunkts des Förderbereichs klargestellt, dass die Vereinigung eine anerkannte Naturschutzvereinigung ist. Wenn bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für eine Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG Unklarheit hinsichtlich der Ausrichtung des Zielschwerpunkts des Förderbereichs bestünde, weil er im Antrag nicht angegeben wurde oder sich auch aus der Antragsbegründung, insbesondere der Satzung der Vereinigung, nicht ergeben sollte, kann dies seitens der zuständigen Behörde vor Erteilung der Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG geklärt werden. In Bezug auf die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG genannte Anerkennungsvoraussetzung, dass die Vereinigung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, ist insoweit zu dieser Erteilungsvoraussetzung von der zuständigen Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die ihrerseits auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat anhand der genannten Anhaltspunkte der Prognose, Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung, des Mitgliederkreises sowie der Leistungsfähigkeit der Vereinigung.

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen liegt bei der Vereinigung (Schieferdecker in Hoppe /Beckmann, UVPG, § 3 UmwRG, Rn. 66).

3.3. Hintergrund der Anerkennung einer inländischen oder ausländischen Vereinigung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ist, dass hierauf Beteiligungsrechte nach Maßgabe des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs, für den die Anerkennung gilt, im Umfang ihrer Bezeichnung im Anerkennungsbescheid und weiterer Maßgaben nach § 2 Abs. 1 UmwRG bzw. (sofern ausweislich des Bescheides über die Anerkennung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert werden) nach § 63 BNatSchG gestützt werden können.

Die Bezeichnung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs, für den die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG gilt (gleichermaßen, ob eine Naturschutzvereinigung oder eine Umweltschutzvereinigung anerkannt wurde), ist mit der Erwartung verbunden, dass die Mitglieder der anerkannten Vereinigung hinreichenden Sachverstand in dem in der Anerkennung bezeichneten Aufgabenbereich mitbringen und damit die Umwelt- bzw. Naturschutzbehörden in deren Arbeit unterstützen können (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 7 C 21/09 - juris Rn. 34 f.). Da die Beteiligung der Vereinigungen der Mobilisierung des in der Vereinigung vorhandenen natur- und umweltschutzfachlichen Sachverstandes u. a. bereits in Verwaltungsverfahren dient, ist dieser Anforderung nicht mit einer bloßen Angabe des Schwerpunkts der Förderung der Ziele, sei es einerseits Naturschutz und Landschaftspflege oder andererseits der Ziele des Umweltschutzes in einem Anerkennungsbescheid genüge getan, denn hieraus ist noch nicht ersichtlich, in welchem konkreten sachlichen Bereich der in der Vereinigung vorhandene natur- und/oder umweltschutzfachliche Sachverstand verortet ist. Die Angabe im Anerkennungsbescheid, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder (nur) die Ziele des Umweltschutzes fördert, dient der Zuordnung zur jeweils einschlägigen Verbändebeteiligung. Auf welchem konkreten Gebiet in den Bereichen Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege der in der Vereinigung vorhandene natur- und umweltschutzfachlichen Sachverstandes liegt bzw. liegen soll, muss sich aus der Satzung der Vereinigung ergeben, da nur die Satzung als organschaftliche Verfassung der Vereinigung den legitimierenden Nachweis über den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Vereinigung selbst bietet.

Die Erteilung einer Anerkennung einer inländischen Vereinigung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG voraus, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Ziele des Umweltschutzes fördert. Hieraus ergibt sich, dass sich ausschließlich aus der Satzung der Vereinigung zu ergeben hat, dass die Vereinigung in ideeller, damit in nicht kommerzieller Weise, konkrete Maßnahmen mit unmittelbarer oder mittelbarer Zielförderung für den Umweltschutz bzw. den Naturschutz und der Landschaftspflege als satzungsgemäßen Aufgabenbereich festgelegt hat.

Im Rahmen des in der Satzung festgelegten Aufgabenbereichs der Vereinigung ist zudem erforderlich, dass der Aufgabenbereich vorwiegend die Förderung des Umweltschutzes bzw. des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Ziel hat, d. h. dass es sich hierbei um den Hauptzweck des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs handelt. Ein bloßes Überwiegen dieses satzungsgemäßen Aufgabenbereichs im Vergleich mit weiteren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen genügt nicht.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG ist eine satzungsgemäße, nicht nur vorübergehende Verfolgung der Förderung der Ziele des Umweltschutzes bzw. des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich. Mit dieser gesetzlichen Anforderung für die Erteilung einer Anerkennung nach § 3 UmwRG wird gefordert, dass sich die Vereinigung auf Dauer für die Ziele des Umweltschutzes, Naturschutzes und Landschaftspflege und nicht nur in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben einsetzt.

Des Weiteren ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG gefordert, dass die Vereinigung mindestens drei Jahre besteht und mindestens über einen Zeitraum im Sinne der Nr. 1 des § 3 Abs.1 Satz 2 tätig gewesen ist, d. h. entsprechend dem satzungsgemäß festgelegten Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend den Hauptzweck der Vereinigung, der in der Förderung der Ziele des Umweltschutzes bzw. des Naturschutzes und der Landschaftspflege verortet sein muss und sich nicht auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, in die Tat umgesetzt hat (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des UmwRG, BTDrs. 16/2495. S. 13 zu § 3 sowie zu § 2, S. 12, dort zu Nr. 2).

3.4. Aus § 2 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des Klägers ergibt sich zunächst, dass er im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern will, da angegeben ist, dass Zweck des Vereins ist, „die Natur und Landschaft“ vor Ein- griffen zu schützen und nachhaltig zu sichern“. Zugleich wird in dieser Satzungsbe- stimmung des Klägers ein örtlich begrenzter Tätigkeitsbereich fixiert, nämlich der Be- reich westlich des ... Sees.

Der in § 2 Nr. 1 Satz 1 benannte Vereinszweck (Zielsetzung des Vereins) wird nach § 2 Nr. 1 Satz 2 „angestrebt“, d. h. gefördert, durch die in vier Tirets im einzelnen be- nannte Aufgabenbereiche. Da mit der Benennung der Ziele (Zwecks) des Vereins [„die Natur und Landschaft“ vor Eingriffen zu schützen und nachhaltig zu sichern“] noch kein konkreter satzungsmäßiger Aufgabenbereich benannt ist, ist die Benennung der Aufgabenbereiche in den vier Tirets als „insbesondere“ in Bezug auf die Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Um-wRG abschließend.

Bei drei der vier benannten Tirets, nämlich die Information der Bevölkerung, die öffentliche Auseinandersetzung und die Verhinderung von Emissionen bezieht sich der satzungsgemäße Aufgabenbereich auf ein bestimmtes Vorhaben. Insoweit, als sich der satzungsgemäße Aufgabenbereich auf dieses bestimmte Vorhaben bezieht, liegt eine nur vorübergehende Zielförderung vor, nämlich in Abhängigkeit zur Umsetzung/Nichtumsetzung des in der Satzung benannten Vorhabens (vgl. Fellenberger /Schiller in Landmann /Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand 1/2014, § 3 UmwRG - Rn. 14).

Das Rechtsbegehren auf Erteilung der Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG kann auf diesen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers nicht gestützt werden.

3.5. Der satzungsgemäße Aufgabenbereich des Klägers umfasst neben den vorgenannten Aufgabenbereichen, die sich auf ein bestimmtes Vorhaben beziehen, in einem weiteren Tiret „die Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“. Dieser satzungsgemäße Aufgabenbereich hat eine nicht nur vorübergehende Zielsetzung; die Abfassung des Satzungstextes schließt nicht aus, dass diese nicht nur vorübergehende Fördermaßnahme zugleich auch der vorwiegende Aufgabenbereich des Klägers sein könnte. Der Satzungstext lässt offen, ob der Aufgabenbereich „Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“ der Hauptzweck des Klägers ist.

Ob der Kläger den satzungsgemäßen Aufgabenbereich „Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“ als Hauptzweck seines Tätigkeitsbereichs umgesetzt hat, insbesondere in einem Mindestzeitumfang von drei Jahren, ist zuvorderst aus den organschaftlichen Berichten des Klägers zu entnehmen, bzw. durch diese zu belegen; vorliegend also beim Kläger als eingetragenem Verein mittels der Mitgliedervollversammlungsprotokolle und der Tätigkeitsberichte des Vorstands des Klägers. Darüber hinaus können auch Veröffentlichungen des Klägers herangezogen werden, wenn und soweit sich aus den jeweiligen Veröffentlichungen ergibt, dass sie presserechtlich verantwortlich vom Kläger selbst herausgegeben wurden. Insoweit scheiden als Nachweis der Tätigkeit des Klägers als Vereinigung, die die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG erstrebt, Veröffentlichungen aus, die nicht vom Kläger selbst, sondern von sonstigen (anderen) Vereinigungen herrühren und ebenso scheiden auch Veröffentlichungen aus, die zwar von Mitgliedern des Klägers als Autoren stammen, aber nicht über die presserechtliche Verantwortlichkeit ausweisen, dass die Veröffentlichung als Veröffentlichung der Vereinigung, also des Klägers, erfolgt ist. Fehlt eine autorisierende Zuordnung einer Veröffentlichung eines einzelnen Vereinsmitglieds an die Vereinigung selbst, liegt keine Veröffentlichung des Klägers vor, sondern es verbleibt bei einer Veröffentlichung des Mitglieds als, im Verhältnis zum Verein, Privatperson. Hierzu korrespondiert im Innenverhältnis die Genehmigung der Veröffentlichung im Namen des Vereins durch die dafür nach der Satzung autorisierte Person. Es genügt für eine Zuordnung einer Veröffentlichung im Außenverhältnis nicht, dass der Autor zu seiner Person angibt, welche Funktionen er in einer Vereinigung oder in mehreren Vereinigungen hat.

Aus den im Verfahren vorgelegten drei Mitgliederversammlungsprotokollen vom 24. April 2012, 28. März 2013 und vom 7. Mai 2014 lässt sich zur Umsetzung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs „Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“ als vorwiegendem Aufgabenbereich des Klägers nichts entnehmen; auch im Übrigen ist diesen drei Mitgliedervollversammlungsprotokollen wenig zur Umsetzung aller satzungsmäßigen Aufgabenbereichen zu entnehmen. An Tätigkeitsberichten des Klägers wurden vorgelegt, derjenige für das Rumpfgeschäftsjahr 2010, für das Kalenderjahr 2011 und das Kalenderjahr 2012 (Anlagen K 3, K 8 und K 11). Aus den Tätigkeitsberichten, die den Zeitraum 1. April 2010 bis 31. Dezember 2012 umfassen, lässt sich entnehmen, dass der satzungsgemäße Aufgabenbereich „Pflege und Erhaltung der Brutplätze in gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“ nicht als vorwiegender satzungsgemäßer Aufgabenbereich beim Kläger umgesetzt wurde. Vielmehr geht aus sämtlichen vorliegenden Tätigkeitsberichten (dort jeweils 2. Absatz) hervor, dass sich die Haupttätigkeit des Vereins in seinen Einzelausprägungen (Informationssammlung, Informationsverbreitung) auf das Zulassungsvorhaben Geothermie-Kraftwerk in ...-... bezog. Die vorgelegten Tätigkeitsberichte belegen mithin, dass - von den satzungsmäßigen Aufgabenbereichen - der vorübergehende, weil auf ein bestimmtes Zulassungsverfahren bezogene Aufgabenbereich, bei der Tätigkeit des Klägers inmitten steht. Aus der unter K 21 vorgelegten Anlage „regelmäßige Aktivitäten der BI seit Gründung“ lässt sich über die vorliegenden Tätigkeitsberichte des Vorstands des Vereins für die Kalenderrumpfjahr 2010 und die Kalenderjahre 2011 und 2012 hinaus nichts entnehmen. Insoweit fehlt es einerseits bereits an der konkreten Bezeichnung des Klägers für eine eventuelle Zuordnung an diesen. Darüber hinaus, wenn dies unterstellt würde, liegt bereits kein Nachweis einer Authentizität vor, da nur den Tätigkeitsberichten des Vorstandes in der Mitgliedervollversammlung eine solche als Zurechnung an die Vereinigung als dessen Tätigkeit rechtlich möglich und zulässig ist.

Aus den als Anlage K 4b vorgelegten Bestandssichtungen, die man dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich „Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“ zuordnen kann, fehlt bereits die Angabe, dass der Kläger hierfür verantwortlich ist im Sinne des Presserechts; im Übrigen ist dieser Vorlage nicht zu entnehmen, dass der vorgenannte satzungsgemäße Aufgabenbereich als Hauptzweck ausgeübt wurde. Zu den weiteren vorgetragenen Tätigkeiten wie geführte Wanderungen, Naturbeobachtungen mit Kindern, Bildungswanderungen und auch Bestandsaufnahmen von Flora und Fauna als Ausfüllung des Aufgabenbereichs „Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“ wurde nichts belegt; im Übrigen lassen die vorgelegten Tätigkeitsberichte bereits nicht erkennen, dass es sich insoweit in Ausfüllung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs „Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“ um die vorwiegende Tätigkeit des Klägers handelt. Rechtlich unerheblich sind die vorgelegten Unterlagen als möglicher Tätigkeitsnachweis des Klägers, die die Tätigkeit einer anderen Bürgerinitiative (Bürgerinitiative ...) zum Gegenstand haben, sei es als deren Medienplattform, sei es als in deren Namen veröffentlichte Artikel oder solcher deren Mitglieder.

3.6. Darüber hinaus fehlt der Nachweis, dass der Kläger seit seiner Gründung am ... 2010 insgesamt über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördernd tätig gewesen ist.

3.7. Die vom Beklagten getroffene Prognose, dass der Kläger nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, d. h. für diejenigen Aufgaben, die für die Anerkennung einer Vereinigung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz nach der Satzung des Vereins im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG relevant sind, bietet, ist nicht zu beanstanden.

Die Leistungsfähigkeit der Vereinigung in finanzieller Hinsicht ist langfristig nachhaltig nicht gewährleistet, da die finanzielle Situation ausschließlich auf freiwilliger Spendenbasis beruht und die Ausgaben abgesehen von einem geringen Anteil anderweitiger Verwendung für die Begleichung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und somit nicht in den satzungsgemäßen Aufgabenteilbereich „Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“ fallend, verwendet werden. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass dieser satzungsgemäße Aufgabenbereich durch kostenfreie ehrenamtliche Mitglieder des Klägers ausgefüllt und ausgeführt wird, ist zu konstatieren, dass bei einem mit 34 Vereinsmitgliedern des Klägers überschaubaren Mitgliederkreis für eine Ausfüllung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs „Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“ als Hauptzweck des Vereins wegen der unverbindlichen Ehrenamtlichkeit der Tätigkeitsausübung jedenfalls bei fehlender Aufwandsentschädigung für eine nachhaltige sachgerechte Aufgabenerfüllung auf lange Sicht keine Gewähr geboten ist; ungeachtet dessen ist zur fachlichen Qualifizierung der Mitglieder des Klägers zu keinem der satzungsgemäßen Aufgabenbereiche, insbesondere nicht zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich „Pflege und Erhaltung der Brutplätze im gesamten Einzugsgebiet des ...-bachs“, seitens des Klägers substantiiert vorgetragen bzw. Nachweis erbracht worden.

4. Da der Kläger jedenfalls die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG in Nr. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und auch nicht entsprechend den Anforderungen in Nr. 2 als Tätigkeit überhaupt und in dem dort genannten Zeitraum nachweisen kann und darüber hinaus auch nicht die in Nr. 3 genannte erforderliche Gewähr bietet, ist die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen, da die Erfüllung dieser vorgenannten Voraussetzungen sowohl für den Hauptantrag wie auch auf den Hilfsantrag erforderlich, aber nicht gegeben ist.

Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
a)
wenn sich die Kasse beschränkt
aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder
bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;
6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;
11.
(weggefallen)
12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
13.
(weggefallen)
14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz;
15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz­lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;
17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;
22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,
2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,
3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Hessen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsanlage für Ersatzbrennstoffe/Sekundärbrennstoffe mit Ausnahme gefährlicher Abfälle in der Gemarkung S. Die zwischenzeitlich errichtete und in Betrieb gegangene Anlage liegt im Industriepark H. nördlich der Bundesautobahn A 3, an die sich unmittelbar nach Süden das Gelände des Flughafens Frankfurt/Main anschließt; von Süden bzw. Südwesten grenzen an den Industriepark die Stadtgebiete von Kelsterbach und Hattersheim/M., nordöstlich gelegen sind Stadtteile von Frankfurt/Main. Östlich an das Gelände des Industrieparks angrenzend liegt das FFH-Gebiet "Schwanheimer Düne", südlich davon das FFH-Gebiet "Schwanheimer Wald".

2

Die Beigeladene beantragte am 31. Januar 2006 beim Regierungspräsidium D. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der EBS-Verbrennungsanlage. Die Anlage ist ausgelegt auf eine Durchsatzmenge von 700 000 t/a; mit ihrem Betrieb werden ca. 68 MWel elektrischer Energie und ca. 173 MWtherm Dampf zur Versorgung des Industriegebiets bereit gestellt. Die Abgasreinigung wird in einem quasi-trockenen Verfahren durchgeführt; die Entstickung der Abgase, somit der Abbau von NOx, erfolgt mittels eines selektiven nicht katalytischen Reduktionsverfahrens (SNCR-Verfahren).

3

Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens erfolgte am 27. November 2006 u.a. im Staatsanzeiger für das Land Hessen, in mehreren örtlichen Tageszeitungen und im Internet. Antrag und Planunterlagen waren in der Zeit vom 4. Dezember 2006 bis 4. Januar 2007 ausgelegt; die Einwendungsfrist endete am 18. Januar 2007. Die ausgelegten Planunterlagen enthalten im Abschnitt 20 eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU). Zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG enthält die UVU den Hinweis, dass nach Nr. 4.4.3 TA Luft von irrelevanten Zusatzbelastungswerten auszugehen sei und eine Beeinträchtigung der Vegetation der FFH-Gebiete durch zusätzliche Immissionen aus der Nutzung von Ersatzbrennstoffen damit ausscheide.

4

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 18. Januar 2007 Einwendungen u.a. zum Naturschutz, zur Luftverschmutzung, zur UVU/UVP, zum Städtebau/Landschaftsbild/Bauplanungsrecht, zum Abfallrecht/Planungsrecht sowie zur Grundwasserbelastung. Im Einzelnen führte er näher aus: Die Schadstoffimmissionen der geplanten Anlage hätten Schäden an Flora und Fauna in den Naturschutz- und Bannwaldgebieten zur Folge. Hinsichtlich der Stickstoffimmissionen seien die Grenzwerte der 22. BImSchV für das Jahr 2007 - nämlich 46 µg/m3 - zu beachten. Die Grenzwerte der 17. BImSchV entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. Für die Schadstoffbelastung durch die täglichen Brennstoffanlieferungen mit 200 Lastkraftwagen fehle jede Immissionsbetrachtung. Die öffentlich ausgelegte Umweltverträglichkeitsuntersuchung bleibe hinter den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zurück.

5

Das Regierungspräsidium genehmigte das Vorhaben mit Bescheid vom 29. Februar 2008. Dieser befasst sich mit den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung über die Vor- und Zusatzbelastung der Umgebung der Anlage und folgert daraus deren FFH-Verträglichkeit (S. 126 ff. und 185 ff. des Bescheides - sowie die "Zusammenfassende Darstellung" S. 81 ff. des Bescheides), da die Irrelevanzgrenze für Stickstoffoxide nicht überschritten werde.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage abgewiesen. Er geht im Wesentlichen von Folgendem aus:

7

Die Klage sei zulässig; die erforderliche Klagebefugnis ergebe sich für das gesamte Klagevorbringen aus § 2 Abs. 1 UmwRG.

8

Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG lägen nicht vor. Denn die Genehmigung erweise sich als rechtmäßig, soweit sie Rechte Dritter betreffe. Im Übrigen scheitere das Aufhebungsbegehren des Klägers daran, dass er im Rahmen der Verbandsklage sein Vorbringen nicht auf Verstöße gegen nicht drittschützende Bestimmungen des Umweltrechts stützen könne. Die Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sei schutznormakzessorisch. Selbst wenn man § 2 Abs. 5 UmwRG aber für nicht unionsrechtskonform erachten wolle, könne ein Rügerecht des Klägers auch nicht unmittelbar aus Unionsrecht hergeleitet werden. Die Regelungen in Art. 10a UVP-Richtlinie und Art. 15a IVU-Richtlinie seien nicht hinreichend unbedingt, klar und präzise, um unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Mit den geltend gemachten Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz angrenzender FFH-Gebiete - insbesondere mit dem Vorwurf einer insoweit fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung -, gegen das Gebot der Rücksichtnahme, gegen die IVU-Richtlinie und gegen den Abfallwirtschaftsplan Hessen könne der Kläger daher nicht gehört werden.

9

Der Genehmigungsbescheid sei formell rechtmäßig ergangen. Ob die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerbehaftet sei, könne dahinstehen. Eine Aufhebung des Bescheides nach § 4 Abs. 1 UmwRG komme nur in Frage, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung nicht durchgeführt worden seien.

10

Der Genehmigungsbescheid sei materiell rechtmäßig, soweit er sich auf drittschützende Vorschriften beziehe. Mit den Einwänden gegen die Richtigkeit der Immissionsprognose sei der Kläger bereits präkludiert. Auch mit dem Vorbringen, die Zusatzbelastung mit Stickstoffdioxid im Einwirkungsbereich der Anlage sei unzulässig hoch, sei der Kläger präkludiert, da er sich hierzu in seinem Schreiben vom 18. Januar 2007 nur pauschal geäußert habe. Insbesondere die nunmehr im Klageverfahren erhobene Rüge, dass die mit dem Ausstoß von Stickstoffdioxid durch die Anlage verbundene dauerhafte Überschreitung des in § 3 Abs. 4 der 22. BImSchV enthaltenen Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m3 unzulässig sei, lasse sich den Ausführungen im Einwendungsschreiben nicht ansatzweise entnehmen; das Gleiche gelte für die Überschreitung des NO2-Immissionswertes nach Nr. 4.2.1 der TA Luft. Davon abgesehen entspreche die Genehmigung insoweit den Vorgaben der TA Luft. Die für das gesamte Beurteilungsgebiet zum Schutz der menschlichen Gesundheit geltenden Irrelevanzgrenzen der Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft für Zusatzbelastungen würden unterschritten, wobei zur Ermittlung der zusätzlichen NO2-Immissionen lediglich auf den bis zu 20%igen Anteil von NO2 an den Gesamtemissionen von NOx an der Schornsteinmündung abzustellen sei. Somit könne davon ausgegangen werden, dass von der Anlage kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung mit Stickstoffdioxid geleistet werde. Partielle Überschreitungen des im Zeitpunkt der Anlagengenehmigung gemäß § 3 Abs. 4 der 22. BImSchV verbindlichen Immissionsgrenzwertes von 44 µg/m3 seien für die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung irrelevant. Denn die Luftqualitätsrichtlinien der EU und die 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes richteten sich nicht an den Anlagenbetreiber, sondern lediglich an die Mitgliedstaaten und deren Behörden und begründeten nur für diese die Verpflichtung, Luftreinhalte- und Aktionspläne aufzustellen. Eine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren, bestehe nicht.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.

12

Zur Begründung der Revision, in deren Verlauf u.a. eine "Zusammenfassende Darstellung der FFH-Vorprüfung" der Oberen Naturschutzbehörde vom 22. Januar 2010 vorgelegt worden ist, trägt er vor: Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C-115/09 stehe fest, dass § 2 Abs. 5 UmwRG mit den zwingenden Vorgaben des Unionsrechts unvereinbar sei und er sein Rügerecht bis zu einer Novellierung dieser Norm unmittelbar auf die unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen stützen könne. Es komme nicht mehr darauf an, inwiefern der angegriffene Bescheid gegen Rechtsvorschriften verstoße, die Rechte Dritter begründeten. Der Genehmigungsbescheid müsse daher auch auf seine naturschutzrechtliche Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Darüber hinaus habe das Gericht den Genehmigungsbescheid verfahrens- und materiellrechtlich vollumfänglich anhand des geltenden Umweltrechts zu prüfen, ohne dass es darauf ankomme, ob das maßgebliche Umweltrecht sich auf unionsrechtliche oder auf nationale Vorgaben stütze. Er könne sich daher auch auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen der unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung berufen. Dieser Fehler sei - da ein zentraler Verfahrensfehler - im Gerichtsverfahren nicht heilbar. Ebenso hätte geprüft werden müssen, ob das Vorsorgeprinzip aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG gewahrt sei. Die genehmigte Anlagentechnik entspreche nicht dem besten verfügbaren Stand der Technik.

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Der Genehmigungsbescheid der Beklagten erlaube zu Unrecht eine Schädigung der FFH-Gebiete "Schwanheimer Düne" und "Schwanheimer Wald" durch zusätzliche NOx-Luftbelastungen und NOx-Depositionen. Der Bescheid verweise hierzu lediglich auf die Einhaltung der Irrelevanzgrenze nach der TA Luft. Es komme aber auf die tatsächlichen Auswirkungen der Stickstoffeinträge in Bezug auf die Einhaltung der Erhaltungsziele der FFH-Gebiete an. Der Beklagte habe dies nicht geprüft und es insbesondere unterlassen, die nach § 34 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Abstellen auf die Irrelevanzschwelle nach Nr. 4.4.3 TA Luft sei grundsätzlich nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele auszuschließen. Dies bestätige auch die "Vollzugshilfe" des Landesumweltamtes Brandenburg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei wegen der flächendeckend verteilten Schadstoffeinträge in den FFH-Gebieten eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unverzichtbar. Hierfür streite insbesondere, dass Stickstoffimmissionen aus der EBS-Verbrennungsanlage auf der gesamten Fläche der Habitatgebiete eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensraumtypen und der Arten nach Anhang I und II der FFH-Richtlinie bewirken könnten.

14

Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei mit verschiedenen sonstigen Einwendungen nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, verstoße gegen revisibles Recht. Die Präklusionsregelung in § 2 Abs. 3 UmwRG sei unionsrechtswidrig und dürfe daher keine Anwendung finden. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen überspannt. Die geforderte Einzelbenennung von Schadstoffen gehe über das Ziel hinaus. Insbesondere der die menschliche Gesundheit betreffende Vortrag zur NO2-Problematik sei ausreichend.

15

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV sei keine Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, verstoße gegen Bundes- und Unionsrecht. Auf die Einhaltung der Irrelevanzwerte der TA Luft für Stickstoffdioxid komme es insoweit nicht an, da der maximale Jahresmittelwert von 40 µg/m3 dem Schutz der menschlichen Gesundheit diene. Die Luftreinhalterichtlinien der EU verpflichteten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die maximalen Immissionswerte nicht überschritten würden. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse dies außer Acht, wogegen sich auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen wende. Selbst wenn man der Rechtsprechung aber folge, erweise sich der angegriffene Genehmigungsbescheid als rechtswidrig, da der verfestigte Verstoß gegen die Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht beseitigt werden könne. Es seien keine konkreten Maßnahmen ersichtlich, die diese Immissionsgrenzwertüberschreitungen sicher und dauerhaft verhindern könnten.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen:

17

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger könne eine Verletzung der nicht drittschützenden naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht rügen, sei durch das Urteil des EuGH überholt. Danach sei die Beschränkung der Rügebefugnis des Klägers durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG mit Unionsrecht insoweit nicht vereinbar, als sie Vorschriften betreffe, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen seien und die den Umweltschutz bezweckten. Insoweit könne der Kläger die Verletzung von nicht drittschützenden Vorschriften rügen.

18

Die Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG sei mit Unionsrecht vereinbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Substantiierung auch nicht überspannt. Das Vorbringen müsse so konkret sein, dass die Behörde erkennen könne, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen solle. Die notwendige Substantiierung ergebe sich aus der Funktion der Präklusionsvorschriften. Diese sollten der Rechtssicherheit dienen, nämlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter einer Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Maßstab für die notwendige Substantiierung seien die ausgelegten Planunterlagen. Der Kläger sei damit mit Einwendungen zur Einhaltung der Immissionswerte für Stickstoffdioxid ebenso präkludiert wie mit seinem Vorbringen zur Immissionsprognose, zum Benzo(a)pyren-Zielwert, zur Sonderfallprüfung für Chrom VI und zum Abfallinput.

19

Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Beklagte eine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Bereits im Scoping-Verfahren sei eine verbale Abschätzung der Erheblichkeit etwaiger Einwirkungen auf die FFH-Gebiete eingefordert worden, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der Stickstoffverbindungen. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung komme zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung der Vegetation durch die nach Maßgabe der TA Luft irrelevante Zusatzbelastung auszuschließen sei. Von weiteren erheblichen Auswirkungen auf die FFH-Gebiete sei nicht auszugehen. Die Obere Naturschutzbehörde habe der Bewertung der UVU zugestimmt. Die Irrelevanzschwelle für Stickstoffoxide nach Nr. 4.4.3 TA Luft von 3 µg/m3 werde deutlich unterschritten. Die höchste Zusatzbelastung trete zudem nach der Immissionsprognose außerhalb der FFH-Gebiete auf, nämlich nordöstlich der Anlage. Der Genehmigungsbescheid behandle diese Thematik und verweise darauf, dass die Immissionswerte für Schadstoffdepositionen nach Nr. 4.5.1 TA Luft eingehalten seien. Auch die in der "Vollzugshilfe" des Landesumweltamtes Brandenburg genannten Irrelevanzschwellen seien nicht überschritten. Die Abschätzung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) ergebe für Stickstoffe eine zusätzliche Deposition von 0,19 kg/ha*a. Die Irrelevanzschwelle liege nach der Vollzugshilfe bei 0,5 bis 1,0 kg/ha*a. Die Tatsache, dass sich die Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten trotz langjährig hoher Stickstoffbelastung bzw. langjähriger Überschreitung der Critical Loads überwiegend in einem guten Erhaltungszustand befänden, spreche gegen die vom Kläger geforderte Beurteilung der Schadstoffeintragungen nach der Methode der Critical Loads. Soweit sich Lebensraumtypen im ungünstigen Erhaltungszustand befänden, gehe diese Einstufung nachweislich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf den Eintrag von Stickstoffoxiden zurück. Ein Gutachten des Kieler Instituts für Landschaftsökologie bestätige dies.

20

Vor dem Verwaltungsgerichtshof habe der Beklagte in der Klageerwiderung ausführlich zur FFH-Verträglichkeitsvorprüfung vorgetragen, was im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sei. Die zusammenfassende Darstellung der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung der Oberen Naturschutzbehörde vom 22. Januar 2010 enthalte die Prüfschritte des Beklagten. Sie lege wiederum dar, dass die Stickstoffoxid-Zusatzbelastung nach der Vollzugshilfe irrelevant sei. Die Zusatzbelastungen in den FFH-Gebieten lägen weit unter der Irrelevanzschwelle, die Erheblichkeitsschwelle für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung werde nicht erreicht. Naturschutzfachlich irrelevante Zusatzbelastungen seien kein Anlass für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die Erfüllung der Vorgaben des § 34 BNatSchG sei eine objektive Zulassungsvoraussetzung. Liege sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor, sei die Klage unbegründet. Das Revisionsgericht habe dem nach § 144 Abs. 4 VwGO nachzugehen.

21

Auch die Beigeladene tritt der Revision entgegen und trägt zusätzlich vor: Auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH könne der Kläger zwar grundsätzlich beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des § 34 BNatSchG nicht geprüft habe. Diese naturschutzrechtliche Bestimmung sei aber nicht verletzt, was sich aus der "Zusammenfassenden Darstellung der FFH-Vorprüfung" vom 22. Januar 2010 ergebe. Die NOx-Zusatzbelastung für die angrenzenden FFH-Gebiete sei demnach irrelevant. Selbst nach den vom Kieler Institut für Landschaftsökologie erarbeiteten CL-Kriterien lägen die von der EBS-Verbrennungsanlage ausgehenden Schadstoffbelastungen im Bagatellbereich. Weil es sich bei der angegriffenen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung nach § 4 BImSchG handle, hätte der Beklagte keine andere Entscheidung treffen können, was im Revisionsverfahren zu beachten sei.

22

Die Planfeststellung zum Ausbau des Frankfurter Flughafens habe für das FFH-Gebiet "Schwanheimer Düne" aufgrund einer Verträglichkeitsprognose von der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen; hinsichtlich des FFH-Gebiets "Schwanheimer Wald" sei eine solche durchgeführt worden. Sie habe ergeben, dass die mittelbaren Einwirkungen durch Schadstoffimmissionen, insbesondere auch der Schadstoffgruppe NOx, als irrelevant zu bewerten seien und sich auch mittel- bis langfristig nicht auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen sowie auf Potentiale zu ihrer Verbesserung auswirken würden. Für die geringeren Belastungen durch die EBS-Verbrennungsanlage gelte dies umso mehr.

23

Von einem Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz könne nicht ausgegangen werden. Die EBS-Verbrennungsanlage entspreche sowohl technik- wie auch grenzwertbezogen den Anforderungen der 17. BImSchV.

24

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof begründet. Das angefochtene Urteil verstößt gegen revisibles Recht. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich das Rügerecht des Klägers im Rahmen der Umweltverbandsklage nach § 2 UmwRG auf Verstöße des Genehmigungsbescheides gegen drittschützende Normen des Natur- und Umweltschutzrechts beschränkt (1). Die insoweit zu Unrecht unterlassene Prüfung der Verletzung objektivrechtlicher Normen nötigt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Verwaltungsgerichtshof (2). Die Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil schon jetzt für das Revisionsgericht feststünde, dass Verstöße gegen drittschützende Normen des Umweltrechts vorliegen und die Aufhebung der Genehmigung rechtfertigen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) (3).

26

1. Das angegriffene Urteil verletzt revisibles Recht (Art. 10a UVP-RL), soweit es dem Kläger gestützt auf § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Befugnis abgesprochen hat, Verstöße gegen objektive Normen des Umweltrechts, sofern sie ihren Ursprung in unionsrechtlichen Regelungen haben, zu rügen.

27

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe von Umweltschutzvereinigungen nach Absatz 1 begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören. Die Rügebefugnis der Umweltschutzvereinigungen nach dem UmwRG ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 UmwRG, der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm offensichtlich schutznormakzessorisch ausgestaltet, d.h. die als verletzt gerügte Norm muss (auch) dem Schutz Dritter dienen. Diese Beschränkung der Rügebefugnis verstößt gegen Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG. Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C-115/09 (Trianel, ). Danach steht Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG Rechtsvorschriften entgegen, die einer Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, die sich für den Umweltschutz einsetzt, nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG "möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben", genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt.

28

Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG scheidet mit Blick auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der auch im eindeutigen Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommt, aus. Bis zur erforderlichen Anpassung des UmwRG an die unionsrechtliche Rechtslage ist diese Vorschrift daher nicht anzuwenden und können sich anerkannte Umweltschutzvereinigungen bei der Rüge von Rechtsverletzungen - soweit es um Umweltvorschriften geht, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind - unmittelbar auf Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG stützen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, - Rs. C-115/09, Rn. 56 bis 59 - a.a.O.).

29

Ob, wie der Kläger meint, das EuGH-Urteil vom 12. Mai 2011 so zu verstehen ist, dass nur für die Zulässigkeit von Verbandsklagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Rüge einer Verletzung aus dem Unionsrecht hervorgegangener umweltrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, im Rahmen der Begründetheit dagegen die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung anhand des geltenden Umweltrechts vollumfänglich zu prüfen ist, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das maßgebliche Umweltrecht sich auf unionsrechtliche oder auf nationale Vorgaben stützt, kann dahinstehen. Abgesehen davon, dass dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für eine solche Differenzierung nichts entnommen werden kann, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Die vom Kläger im Revisionsverfahren (nur) noch geltend gemachten Verstöße gegen § 34 BNatSchG/§ 34 HeNatG und gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 4 IVU-Richtlinie betreffen unstreitig Rechtsvorschriften, die ihren Ursprung im Unionsrecht haben.

30

2. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - in der Sache nicht behandelten Rüge, die angefochtene Genehmigung sei wegen unterlassener FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. wegen unzureichender FFH-Vorprüfung rechtswidrig, ist der Kläger nicht schon nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert. Zwar begegnet die Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG entgegen der Auffassung des Klägers keinen unionsrechtlichen Bedenken (a). Die vom Kläger im Genehmigungsverfahren erhobene Einwendung einer unzulänglichen FFH-(Vor-)Prüfung genügt aber noch den Anforderungen, die an die Substantiierung von Einwendungen durch Umweltverbände zu stellen sind. Ob diese Einwendung auch begründet ist, kann der Senat mangels Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen (b). Mit der weiter erhobenen objektiv-rechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 4 IVU-Richtlinie ist der Kläger präkludiert (c).

31

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begegnet die Unionsrechtskonformität des § 2 Abs. 3 UmwRG keinen vernünftigen Zweifeln. Die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV scheidet daher aus (vgl. Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 1 Rn. 2 bis 8; Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 4; Beschlüsse vom 14. September 2010 - BVerwG 7 B 15.10 - Buchholz 406.254 URG Nr. 2 und vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - juris Rn. 10 bis 21; Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - juris Rn. 21 bis 26).

32

Zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht auch nicht deshalb Veranlassung, weil dieser zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften noch nicht Stellung genommen hat. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, S. I-3201 Rn. 31). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion übertragen werden. Es dient ebenfalls der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist. Diese Auffassung steht, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (zuletzt Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - a.a.O. Rn. 23), auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93, Peterbroeck - (Slg. 1995, S. I-4599) sowie vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (Slg. 2009, S. I-9967).

33

Ebenso wie das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG (alte wie neue Fassung) einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht infrage. Nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG setzt der Einwendungsausschluss Erkundigungs-/Äußerungsfristen, die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Die Rechtsverfolgung wird damit nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert (vgl. zu § 17a Nr. 7 FStrG Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - a.a.O. Rn. 26).

34

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist der Kläger mit der Rüge, die Genehmigung sei wegen unzulänglicher FFH-Vorprüfung bzw. fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Verstoß gegen § 34 BNatSchG/§ 34 HeNatG erteilt worden, im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens zielendes Gegenvorbringen (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300> = Buchholz 451.171 AtG Nr. 6). Welche Anforderungen an ihre Substantiierung zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht für Einwendungen Privater und Einwendungen von Verbänden in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Funktionen der Betroffenen- und der Verbändebeteiligung differenzierend bestimmt. Während die Anhörung Planbetroffener diesen Gelegenheit bieten soll, ihre individuellen Betroffenheiten zu artikulieren, dient die Beteiligung der Vereinigungen der Mobilisierung natur- oder umweltschutzfachlichen Sachverstandes. Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen und mit dem Ziel nutzbar zu machen, dass für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung bzw. industriellen Großvorhaben einerseits und Natur- und Umweltschutz andererseits eine Problembewältigung erzielt wird, bei der die Belange des Natur- und Umweltschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten (vgl. BTDrucks 14/6378 S. 61) setzt voraus, dass die Vereinigungen ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Den Natur- und Umweltschutzverbänden obliegt insoweit eine Mitwirkungslast. Durch diese Mitwirkung sollen zugleich von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag der Verbände geschützt werden (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <17 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 1 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f.; Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 B 38.07 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 31; Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - juris Rn. 46 in BVerwGE 134, 166 insoweit nicht abgedruckt).

35

Ausgehend von diesen Funktionen der für Natur- und Umweltschutzvereinigungen maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet ist, desto intensiver muss - jedenfalls grundsätzlich - auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16 = juris Rn. 28 ff. und vom 9. August 2010 - BVerwG 9 B 10.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 12 = juris Rn. 8). Dabei geht es allerdings nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter natur- und umweltschutzfachlichen Gesichtspunkten (Urteil vom 22. Januar 2004 a.a.O. S. 28; Beschlüsse vom 12. April 2005 a.a.O. juris Rn. 31 und vom 23. November 2007 a.a.O. Rn. 31).

36

Diese Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen durch Naturschutz-/Umweltverbände sind auch nicht deshalb überspannt, weil - wie der Kläger meint - die Auslegungs- und Einwendungsfrist zu kurz ist. Die Einwendungsfrist von zwei Wochen (§ 10 Abs. 3 BImSchG) ist für sich genommen zwar knapp, mit Blick auf die großzügigere Frist zur Einsichtnahme aber noch ausreichend bemessen, um eine den genannten Substantiierungsanforderungen entsprechende Stellungnahme zu ermöglichen. Von den Vereinigungen, die ausweislich der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach Mitgliederkreis und eigener Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müssen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG), kann erwartet werden, dass sie über ihre regionalen oder örtlichen Untergliederungen sicherstellen, die immerhin einmonatige Auslegungsfrist zur Sichtung und Auswertung der Planunterlagen effektiv auszuschöpfen. Insoweit sind auch die Routine, die sich bei dieser zu den typischen Vereinsaufgaben zählenden Tätigkeit einstellt, und die in zurückliegenden Verfahren bereits erworbenen technischen Kenntnisse in Rechnung zu stellen. Dabei ist zudem daran zu erinnern, dass enteignend betroffene Private, die sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Vollprüfung erhalten wollen, zwar einerseits geringeren Substantiierungsanforderungen unterliegen, andererseits aber mit ihren Einwendungen innerhalb der gleichen Frist ein weit größeres Spektrum von Problempunkten abzudecken haben als die auf natur- und umweltschutzfachliche Einwendungen beschränkten Vereinigungen. Im Interesse einer zügigen Verfahrensgestaltung hält sich diese Verfahrenserschwernis noch in vertretbaren Grenzen und ist von den Verfahrensbeteiligten hinzunehmen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - UA S. 11).

37

Die zur Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG entwickelten Grundsätze sind auf die Regelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 BImSchG uneingeschränkt übertragbar. Legt man sie vorliegend an, reichen die Darlegungen des Klägers in seinem Einwendungsschreiben vom 18. Januar 2007 noch aus, um die Rüge einer unzulänglichen FFH-Vorprüfung bzw. fehlerhaft unterbliebenen FFH-Verträglichkeitsprüfung als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Zwar wird darin nicht explizit gerügt, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Unter "A. Naturschutz" Ziffer 1 und 3 finden sich aber Ausführungen dazu, dass die Problematik von Schäden an Flora und Fauna der Gebiete "Schwanheimer Düne" und "Schwanheimer Wald" durch Schadstoffemissionen der beantragten Verbrennungsanlage sowie die Folgen der zu erwartenden Schadstoffanreicherungen (Summationsschäden) für Flora und Fauna im Rahmen des Antrags nicht untersucht bzw. abgearbeitet worden seien. Zudem wird unter "C. UVU/UVP" Ziffer 3 beanstandet, dass die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna sowie die im Umfeld liegenden FFH-Gebiete in der UVU nicht betrachtet worden seien. Dies reicht angesichts der Dürftigkeit der in die ausgelegte UVU vom 16. Oktober 2006 integrierten FFH-Vorprüfung, in der die Frage, ob die Erhaltungsziele der angrenzenden FFH-Gebiete durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können, auf einer halben Seite abgehandelt und verneint wird (S. 49), im Sinne des "Je-desto"-Grundsatzes aus.

38

Die in die Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 26. Juni 2007 integrierte FFH-Vorprüfung genügt nicht den Anforderungen, die nach der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Rahmenvorschrift des § 34 BNatSchG bzw. der diese ausfüllenden landesrechtlichen Regelung in § 34 HeNatG zu stellen waren; § 36 BNatSchG 2002 ist wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unanwendbar (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - Rs C-98/03 - Rn. 49 bis 52, Slg. 2006, S. I-00053). Sie verkennt den maßgeblichen rechtlichen Maßstab, indem sie ausschließlich auf Luftkonzentrationswerte der TA Luft abstellt.

39

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 HeNatG in der seinerzeit geltenden Fassung sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu prüfen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 HeNatG).

40

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ff. = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 26). Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (Beschluss vom 26. November 2007 - BVerwG 4 BN 46.07 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 29).

41

Ob erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten durch Stickstoffdepositionen ernstlich zu besorgen sind, beantwortet sich nicht nach pauschalen oder nur auf den Menschen abstellenden Luftkonzentrationswerten der TA Luft oder der 22. (bzw. 39.) BImSchV. Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, reicht für die Verträglichkeitsprüfung und ebenso für die Vorprüfung der allgemein zum Schutz der Vegetation dienende Luftkonzentrationsgrenzwert für Stickstoffoxide in § 3 Abs. 6 der 22. BImSchV (jetzt § 3 der 39. BImSchV) als verlässlicher Beurteilungsmaßstab für die je spezielle Empfindlichkeiten aufweisenden FFH-Lebensraumtypen nicht aus. Größere Aussagekraft für die Beurteilung hat das Konzept der Critical Loads, das im Rahmen der UN-ECE-Luftreinhaltekonvention entwickelt worden ist. Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 30). In Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der durch ein Projekt für habitatrechtlich geschützte Lebensräume hervorgerufenen Stickstoffbelastungen unterliegt, ist gegen die Verwendung dieses Konzepts nichts einzuwenden (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 ff. = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 45).

42

Dabei ist nicht allein die Zusatzbelastung an den Critical Loads zu messen. Vielmehr ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar. Allerdings ist jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung den maßgeblichen Critical-Load-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen CL-Wertes anzuerkennen. Eine so bemessene Schwelle findet unter Berücksichtigung einschlägiger naturschutzfachlicher Erkenntnisse ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 88; Beschluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 B 28.09 - DVBl 2010, 176 ). Die Irrelevanzschwelle markiert insoweit zugleich die Erheblichkeitsschwelle für die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.

43

Ob die im Laufe des (revisions)gerichtlichen Verfahrens nachgereichte "Gutachterliche Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit der EBS-Verbrennungsanlage im Industriepark Höchst" vom 20. Januar 2010 sowie die "Zusammenfassende Darstellung der FFH-Vorprüfung" vom 22. Januar 2010 den gesetzlichen Anforderungen genügen und zu tragfähigen fachlichen Ergebnissen gelangen, hängt, zumal der Kläger schon die den vorgenannten Stellungnahmen zugrunde gelegte Vorbelastung als fehlerhaft angreift, weitgehend von tatsächlichen Würdigungen und Feststellungen ab. Diese Prüfung ist Aufgabe des Tatsachengerichts und einer abschließenden Beurteilung durch das Revisionsgericht derzeit entzogen.

44

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich in beiden FFH-Gebieten möglicherweise Lebensraumtypen aufgrund der Vorbelastung in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch dieser Befund nicht zwangsläufig dazu, dass diese Gebiete nunmehr für jede Zusatzbelastung ohne Weiteres gesperrt wären und die angefochtene Genehmigung schon deshalb rechtswidrig wäre. Denn auch in solchen Fällen können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 94) Irrelevanzschwellen zur Anwendung kommen.

45

Die Sache muss deshalb an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.

46

c) Mit der Einwendung, die Genehmigung verstoße gegen die Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Art. 9 Abs. 4 IVU-Richtlinie, weil die genehmigte Entstickungstechnik nach dem SNCR-Verfahren deutlich schlechtere Reinigungswerte mit sich bringe als das im BvT-Merkblatt für Abfallverbrennungsanlagen präferierte SCR-Verfahren, ist der Kläger präkludiert.

47

Abgesehen davon, dass die 17. BImSchV mit ihren baulichen und betrieblichen Anforderungen an eine Abfallverbrennungsanlage sowie mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte insoweit die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG abschließend konkretisiert (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 7 C 15.06 - Buchholz 406.25 § 48a BImSchG Nr. 2) und es dem Betreiber freigestellt ist, welches Rauchgasreinigungsverfahren zur Einhaltung der Grenzwerte er einsetzt (Beschluss vom 9. April 2008 - BVerwG 7 B 2.08 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 1 = juris Rn. 7), werden in dem Einwendungsschreiben des Klägers vom 18. Januar 2007 diesbezügliche Defizite unter Buchst. B. Ziffer 7 weder ausdrücklich noch sinngemäß thematisiert. Das dortige Vorbringen, die Grenzwerte der 17. BImSchV seien durch die Praxis und den Stand der Technik bei den Anlagenherstellern längst überholt und der Genehmigungsantrag sei dementsprechend nachzubessern, lässt weder erkennen, auf welchen der zahlreichen Parameter der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen der Kläger sich bezieht noch wird die Anlagentechnik, die verbessert werden soll, konkret benannt. Hierzu bestand aber Gelegenheit und Anlass, denn die Antragsunterlagen vom November 2006/Juni 2007 enthalten eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens und der zum Einsatz kommenden Abgasreinigungstechnik. Zudem wird in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (S. 5 und 8 ff.) die Abgasführung und Abgasreinigung nochmals behandelt. Der Kläger konnte sich daher in umfassender Weise Kenntnis über die technische Ausstattung der EBS-Verbrennungsanlage verschaffen, die ihn in den Stand versetzt hätte, Defizite der Technik zu benennen und Abhilfe einzufordern. Seine pauschale Rüge musste jedoch der Genehmigungsbehörde keine Veranlassung geben, eine Verbesserung der Anlagentechnik in Betracht zu ziehen.

48

3. Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht wegen einer Verletzung "drittschützender" Normen des Umweltrechts rechtswidrig und deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

49

Mit der insoweit im (revisions)gerichtlichen Verfahren nur noch erhobenen Rüge, die genehmigte Anlage überschreite dauerhaft die zum Schutz der menschlichen Gesundheit in § 3 Abs. 4 der 22. BImSchV und Nr. 4.2.1 der TA Luft festgelegten Grenzwerte für NO2-Immissionen, ist der Kläger ebenfalls präkludiert. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass sich hierauf gerichtetes Vorbringen dem Einwendungsschreiben vom 18. Januar 2007 nicht einmal andeutungsweise entnehmen lässt.

50

Gerügt wird darin unter Buchst. A. Ziffer 2 lediglich eine mögliche Überschreitung des in § 3 Abs. 6 der 22. BImSchV festgelegten Grenzwertes für NOx zum Schutz der Vegetation in Höhe von 30 µg/m3, unter Buchst. B. Ziffer 2 der fehlende Bezug zwischen den beantragten Schadstofffrachten und der menschlichen Gesundheit sowie unter Buchst. B. Ziffer 3 die Heranziehung des NO2-Grenzwertes der Verordnung für 2006 (48 µg/m3) anstatt für 2007 (46 µg/m3). Mit diesem Vorbringen wird offensichtlich keine Überschreitung eines maßgeblichen NO2-Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m3 in Bezug auf das Schutzgut Mensch geltend gemacht. Das Einwendungsschreiben lässt sich insoweit vielmehr nur dahingehend verstehen, dass der Kläger hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung mit Stickstoffdioxid einen Grenzwert von 46 µg/m3 anstatt des in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (S. 38 Tabelle 10, rechte Spalte) eingetragenen Grenzwertes inklusive Toleranzmarge von 48 µg/m3 für maßgeblich hält. Darüber Hinausgehendes kann ihm nicht entnommen werden, obwohl die Antragsunterlagen zum Problem Stickstoffdioxidbelastung im Zusammenhang mit der menschlichen Gesundheit durchaus aussagekräftig waren. So ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf Seite 37 ausdrücklich ausgeführt, dass die Verordnung für Stickstoffdioxid ab dem 1. Januar 2010 einen Grenzwert von 40 µg/m3 festlege. Für das Jahr 2006 ergebe sich mit der Toleranzmarge der Verordnung ein Grenzwert von 48 µg/m3, der durch die Vorbelastung unterschritten werde. Ziel der Maßnahmen des Luftreinhalteplans und des Aktionsplans sei die Senkung der Immissionsbelastung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Entsprechend der Maßnahmenansätze zur Senkung der verkehrsbedingten Emissionen des Aktionsplans Frankfurt am Main 2006 sei davon auszugehen, dass auch an der Messstation Frankfurt-Höchst die Vorbelastung durch Stickstoffdioxid weiter sinken und 2010 der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m3 eingehalten werde. Auf Seite 38 der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist ausgeführt, dass die Gesamtbelastung für Stickstoffdioxid sowohl den Immissionswert der TA Luft Nr. 4.5.1 Tabelle 6 (zum Schutz der menschlichen Gesundheit richtig: Nr. 4.2.1 Tabelle 1) als auch den Grenzwert der Verordnung inklusive der Toleranzmarge unterschreiten werde. Diese Aussage hätte schon angesichts der in der vorstehenden Tabelle angegebenen Zahlenwerte, in der als Gesamtbelastung 46,8 µg/m3 und als Immissionswerte der TA Luft 40 µg/m3 angegeben sind, als zweifelhaft auffallen müssen. Überdies ergab sich aus den Immissionsprognosen, dass der ursprünglich errechnete, und vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie erst später nach unten korrigierte Maximalwert der Zusatzbelastung mit 1,8 bzw. 1,9 µg/cbm deutlich über der dort ebenfalls genannten Irrelevanzschwelle von 1,2 µg/m3 lag. Dieser Umstand ist auch unter der Rubrik "Diskussion der Ergebnisse" am Ende der Immissionsprognose explizit angesprochen worden. Das Problem der Stickstoffdioxidbelastung hätte danach sogar einem Laien auffallen können. Der Kläger hätte den Einwand einer drohenden Überschreitung des Grenzwertes von 40 µg/m3 für Stickstoffdioxid und einer damit einhergehenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit daher schon im Einwendungsverfahren erheben können und müssen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.