Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Jan. 2017 - M 21 K 14.3864

published on 05/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Jan. 2017 - M 21 K 14.3864
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht die Zahlung von Versorgungsbezügen für März 2014 geltend.

Im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Ingolstadt - Familiengericht - vom 7. Dezember 1994 waren zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des früheren Ehemanns der Klägerin Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung ... begründet worden. Ab dem Bezug einer Rente durch die Klägerin unter Berücksichtigung der begründeten Anwartschaften zum 1. Oktober 2009 kürzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des früheren Ehemanns der Klägerin auf der Grundlage eines Bescheids vom 17. September 2009 um zuletzt 1.191,08 EUR.

Auf Antrag des früheren Ehemanns der Klägerin vom 8. März 2013 wurde der Versorgungsausgleich mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Familiengericht - vom 11. Dezember 2013, berichtigt durch Beschluss vom 17. Januar 2014, neu geregelt. Im Rahmen einer internen Teilung wurden zugunsten der Klägerin Versorgungsansprüche zu Lasten der Versorgungsbezüge ihres früheren Ehemanns in Höhe von 925,94 EUR, bezogen auf den 31. Januar 1994 monatlich übertragen. Die Höhe des Anspruchs beträgt unter Berücksichtigung der Anpassungen des Ruhegehalts des früheren Ehemanns ab 1. August 2013 1.301,13 EUR. Die Rechtskraftmitteilung über die Entscheidung des Familiengerichts erfolgte mit Schreiben vom 29. Januar 2014, das am 29. Januar 2014 in der Poststelle der Bundesfinanzdirektion ... einging und vom zuständigen Bearbeiter am 4. Februar 2014 zur Kenntnis genommen wurde. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 teilte die Deutsche Rentenversicherung ... der Beklagten mit, die Rechtskraftmitteilung über den Änderungsbeschluss des Familiengerichts sei bei der Deutschen Rentenversicherung ... am 6. Februar 2013 (richtig: 2014) eingegangen. Der Wegfall der begründeten Ansprüche der Klägerin dort werde ab 1. März 2014 berücksichtigt. Ab diesem Zeitpunkt falle auch der Erstattungsanspruch der Deutschen Rentenversicherung ... gegen die Beklagte nach § 225 SGB VI Weg.

Mit nicht datiertem Bescheid (Gz. ...), abgesandt am 18. März 2014, änderte die Bundesfinanzdirektion ... gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin den Bescheid vom 17. September 2009 mit Wirkung ab 1. April 2014 und legte den monatlichen Kürzungsbetrag auf 1.301,13 EUR fest.

Mit nicht datiertem Bescheid, mit einfachem Brief abgesandt am 23. April 2014, setzte die Bundesfinanzdirektion ... Versorgungsleistungen für die Klägerin ab 1. April 2014 in Höhe von 1.301,13 EUR fest. Hinsichtlich des Beginns der Zahlungen wurde zur Begründung auf § 30 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Bezug genommen und darauf hingewiesen, die geschiedenen Ehegatten hätten Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten zu lassen, die dieser aufgrund einer bereits bestehenden Leistungspflicht bis zum Ablauf des Monats erbringe, der dem Monat folge, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Da der geschiedene Ehemann der Klägerin bereits Versorgungsbezüge erhalte, sei der Zeitpunkt des Leistungsbeginns abhängig vom Datum der Kenntnis über die Rechtskraft der Entscheidung.

Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin vom 26. Mai 2014 ging bei der BFD ... Service Center S. am 27. Mai 2014 ein und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten 1. September 2014 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 7. August 2016 sinngemäß beantragen lassen, den Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... ohne Datum (...) und den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von 1.301,13 EUR für März 2014 zu zahlen.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Widerspruchsfrist sei falsch berechnet worden. Der Bescheid sei laut Aussage der Beklagten erst am 24. April 2014 zur Post aufgegeben worden. Im Übrigen sei der Ausgangsbescheid der Klägerin erst am Montag, 28. April 2014 zu gegangen. Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 ergänzend vorgetragen, der Zugang des Schreibens durch Einwurf in den Briefkasten am Montag sei dem Bevollmächtigten gegenüber seitens des Ehemanns der Klägerin unter Bezug auf eine Notiz in dessen Terminkalender bestätigt worden. Dies habe dieser aus einer Notiz aus seinem Terminkalender 2014 rekapitulieren können, in dem er wichtige Ereignisse des jeweiligen Tages notiere, so auch den Eingang des streitgegenständlichen Bescheids, den die Klägerin und ihr Ehemann schon sehnlich erwartet hätten. In der Sache wurde geltend gemacht, der Berichtigungsbeschluss habe nicht zu einer Verschiebung der Rechtsmittelfristen geführt. Die anderen beteiligten Versorgungsträger hätten die Entscheidung des Familiengerichts bezüglich des Versorgungsausgleichs bereits ab 1. März 2014 umgesetzt. Es sei daher naheliegend, dass die Beklagte bereits im Januar 2014 positive Kenntnis über die Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Dezember 2013 erhalten habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die versäumte Widerspruchsfrist.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 18. November 2016 und 16. Dezember 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage, die sich nach der gemäß § 88 VwGO möglichen und gebotenen Auslegung nicht nur auf Zahlung sondern als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versorgungsbezügen in Höhe von 1.301,13 € für März 2014 richtet, ist unzulässig.

Der angefochtene Ausgangsbescheid ist in Bestandskraft erwachsen, da der - nach § 126 Abs. 1 BBG statthafte Widerspruch der Klägerin (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1982 - 2 C 91/81 - juris Rn. 32) - nicht fristgerecht erhoben worden ist.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die gesetzliche Vermutung gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Bekanntgabezeitpunktes trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Um solche Zweifel zu begründen genügt ein schlichtes Bestreiten des nach dem Gesetz zunächst zu vermutenden Bekanntgabezeitpunktes nicht (BVerwG, B.v. 24.4.1987 - 5 B 132/86 - juris Rn. 2; OVG NW, U.v. 28.3.1995 - 15 A 3217/94 - juris Rn. 4). Vielmehr hat der Abgabepflichtige die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs substantiiert darzutun. Die Darlegungen müssen eine gegenüber dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt verspätete Bekanntgabe als ernsthaft möglich erscheinen lassen, so dass Zweifel am vermuteten Zugang des Bescheides berechtigt sind. Erforderlich aber auch ausreichend ist eine Ausschöpfung der im Einflussbereich des Adressaten des Bescheids stehenden Möglichkeiten zum Nachweis des verspäteten Zugangs, z.B. Vorlage vorhandener Briefumschläge oder selbstgefertigter Eingangsvermerke, Benennung von Zeugen, Angebot einer Beteiligtenvernehmung (OVG NW, U.v. 28.3.1995 a.a.O. - juris Rn. 6). Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Entsprechend diesem Maßstab gilt der Bescheid mit der - durch den Abgesandt-Vermerk nachgewiesenen - Aufgabe zur Post am 23. April 2014 am 26. April 2014 als bekanntgegeben.

Die gesetzliche Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wurde durch das Vorbringen der Klägerseite nicht ausreichend erschüttert. Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin die ursprünglich nur pauschale Behauptung des Zugangs erst am Montag, 28. April 2014 auf entsprechende Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 ergänzt. Im Hinblick auf die Aussage, der Bescheid sei am Montag durch Einwurf in den Briefkasten eingegangen, fehlen aber Darlegungen dazu, ob der Briefkasten täglich geleert wurde und insofern der Einwurf des Bescheids erst am Montag belegbar ist. Im Übrigen wurde zwar auf eine Notiz im Terminkalender des Ehemanns der Klägerin verwiesen, in der der Zugang des Bescheids vermerkt sei, von einer naheliegenden Vorlage dieser Notiz jedoch abgesehen. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts erscheint insbesondere im Hinblick auf die fehlenden Darlegungen zur täglichen Leerung des Briefkastens nicht erfolgversprechend und ist im Hinblick darauf, dass die Beteiligten in Kenntnis der entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, nicht veranlasst.

Die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) begann damit am 27. April 2014 und endete am 26. Mai 2014 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Der am 27. Mai 2014 bei der Bundesfinanzdirektion ... eingegangene Widerspruch war daher nicht fristgerecht.

Abgesehen davon wäre die Klage aber auch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Versorgungsbezügen in Höhe von 1.301,13 € für März 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dem Anspruch der Klägerin nach § 2 Abs. 1 des Bundesversorgungsteilungsgesetztes (BVersTG), wonach die Person anspruchsberechtigt ist, zu deren Gunsten im Rahmen der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ein Anrecht übertragen worden ist, steht für März 2014 § 30 VersAusglG entgegen.

Nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wirkt eine Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwar bereits ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Diese Vorschrift ist hier grundsätzlich anwendbar und gilt nach § 52 Abs. 1 VersAusglG auch für eine Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die noch nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat.

Nach § 30 Abs. 1 VersAusglG ist der Versorgungsträger aber für die in Absatz 2 bestimmte Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit, wenn er nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet. Nach Absatz 2 dauert die Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).

§ 30 Abs. 1 VersAusglG ist in der vorliegenden Fallkonstellation anwendbar. Maßgeblich ist dabei nicht die Leistungsbeziehung der Beklagten zur Deutschen Rentenversicherung ... sondern - wie auch in den Gründen des angefochtenen Bescheids dargestellt - die Leistungsbeziehung zum früheren Ehemann der Klägerin. Es liegt keine Fallkonstellation vor, in der nicht ein bestehender Anspruch übertragen wird, sondern die Leistungspflicht des Versorgungsträgers gegenüber einer leistungsberechtigten Person erstmals entsteht und an die Stelle einer weggefallenen Leistungspflicht des Versorgungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Erstattung für Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI getreten ist. Durch die vom Familiengericht durchgeführte interne Teilung sind bestehende Versorgungsansprüche des früheren Ehemanns der Klägerin als bisher Berechtigter gegen die Beklagte auf die Klägerin, die ebenfalls die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgungsbezüge erfüllt, als nunmehr auch Berechtigte übertragen worden. In dieser Fallkonstellation liegt der - § 30 VersAusglG kennzeichnende - Gläubigerwechsel vor (vgl. dazu VG Stuttgart, U.v. 27.6.2012 - 8 K 4605/11 - juris Rn. 25). § 30 VersAusglG ist insoweit nach Wortlaut und Sinn und Zweck, eine Doppelbelastung zu vermeiden, anwendbar, ohne dass es auf eine betragsmäßige Überzahlung bzgl. der an den früheren Ehemann geleisteten Versorgungsbezüge im Zusammenhang mit der Kürzung für die Erstattung von Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung ... für Rentenanwartschaften nach § 225 Abs. 1 SGB VI ankommt (ausführlich VG Regensburg, U.v. 7.8.2014 - RN 5 K 13.643 - juris Rn. 31 ff.).

Fristbeginn für den Übergangszeitraum nach § 30 Abs. 2 VersAusglG ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Versorgungsträgers von der Rechtskraft. Eine solche Kenntnis ist in der Regel erst mit der Mitteilung des Gerichts von Rechtskraft der Entscheidung gegeben. Erlangt der Versorgungsträger im Einzelfall verlässlich Kenntnis auf anderem Weg - etwa durch die Übersendung eines Rechtskraftzeugnisses durch den nunmehr Berechtigten - so beginnt die Frist bereits mit diesem Zeitpunkt. Kenntnis von der Rechtskraft hat der Versorgungsträger demgegenüber nicht schon mit der Zustellung der Entscheidung (Ackermann-Sprenger in Münchener Kommentar, BGB 7. Auflage 2017, VersAusglG, § 30 Rn. 12). Die Beklagte als Versorgungsträger und dort der zuständige Amtswalter (vgl. zur vergleichbaren Situation bei der Kenntnis nach § 48 VwVfG BVerwG, U.v. 24.1.2001 - 8 C 8/00 - juris LS 3, Rn. 17) erhielt nach Aktenlage erst am 4. Februar 2014 Kenntnis von der Rechtskraftmitteilung vom 29. Januar 2014.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 27/06/2012 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die
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Annotations

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.