Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Jan. 2017 - M 21 K 14.3864

bei uns veröffentlicht am05.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht die Zahlung von Versorgungsbezügen für März 2014 geltend.

Im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Ingolstadt - Familiengericht - vom 7. Dezember 1994 waren zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des früheren Ehemanns der Klägerin Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung ... begründet worden. Ab dem Bezug einer Rente durch die Klägerin unter Berücksichtigung der begründeten Anwartschaften zum 1. Oktober 2009 kürzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des früheren Ehemanns der Klägerin auf der Grundlage eines Bescheids vom 17. September 2009 um zuletzt 1.191,08 EUR.

Auf Antrag des früheren Ehemanns der Klägerin vom 8. März 2013 wurde der Versorgungsausgleich mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Familiengericht - vom 11. Dezember 2013, berichtigt durch Beschluss vom 17. Januar 2014, neu geregelt. Im Rahmen einer internen Teilung wurden zugunsten der Klägerin Versorgungsansprüche zu Lasten der Versorgungsbezüge ihres früheren Ehemanns in Höhe von 925,94 EUR, bezogen auf den 31. Januar 1994 monatlich übertragen. Die Höhe des Anspruchs beträgt unter Berücksichtigung der Anpassungen des Ruhegehalts des früheren Ehemanns ab 1. August 2013 1.301,13 EUR. Die Rechtskraftmitteilung über die Entscheidung des Familiengerichts erfolgte mit Schreiben vom 29. Januar 2014, das am 29. Januar 2014 in der Poststelle der Bundesfinanzdirektion ... einging und vom zuständigen Bearbeiter am 4. Februar 2014 zur Kenntnis genommen wurde. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 teilte die Deutsche Rentenversicherung ... der Beklagten mit, die Rechtskraftmitteilung über den Änderungsbeschluss des Familiengerichts sei bei der Deutschen Rentenversicherung ... am 6. Februar 2013 (richtig: 2014) eingegangen. Der Wegfall der begründeten Ansprüche der Klägerin dort werde ab 1. März 2014 berücksichtigt. Ab diesem Zeitpunkt falle auch der Erstattungsanspruch der Deutschen Rentenversicherung ... gegen die Beklagte nach § 225 SGB VI Weg.

Mit nicht datiertem Bescheid (Gz. ...), abgesandt am 18. März 2014, änderte die Bundesfinanzdirektion ... gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin den Bescheid vom 17. September 2009 mit Wirkung ab 1. April 2014 und legte den monatlichen Kürzungsbetrag auf 1.301,13 EUR fest.

Mit nicht datiertem Bescheid, mit einfachem Brief abgesandt am 23. April 2014, setzte die Bundesfinanzdirektion ... Versorgungsleistungen für die Klägerin ab 1. April 2014 in Höhe von 1.301,13 EUR fest. Hinsichtlich des Beginns der Zahlungen wurde zur Begründung auf § 30 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Bezug genommen und darauf hingewiesen, die geschiedenen Ehegatten hätten Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten zu lassen, die dieser aufgrund einer bereits bestehenden Leistungspflicht bis zum Ablauf des Monats erbringe, der dem Monat folge, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Da der geschiedene Ehemann der Klägerin bereits Versorgungsbezüge erhalte, sei der Zeitpunkt des Leistungsbeginns abhängig vom Datum der Kenntnis über die Rechtskraft der Entscheidung.

Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin vom 26. Mai 2014 ging bei der BFD ... Service Center S. am 27. Mai 2014 ein und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten 1. September 2014 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 7. August 2016 sinngemäß beantragen lassen, den Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... ohne Datum (...) und den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von 1.301,13 EUR für März 2014 zu zahlen.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Widerspruchsfrist sei falsch berechnet worden. Der Bescheid sei laut Aussage der Beklagten erst am 24. April 2014 zur Post aufgegeben worden. Im Übrigen sei der Ausgangsbescheid der Klägerin erst am Montag, 28. April 2014 zu gegangen. Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 ergänzend vorgetragen, der Zugang des Schreibens durch Einwurf in den Briefkasten am Montag sei dem Bevollmächtigten gegenüber seitens des Ehemanns der Klägerin unter Bezug auf eine Notiz in dessen Terminkalender bestätigt worden. Dies habe dieser aus einer Notiz aus seinem Terminkalender 2014 rekapitulieren können, in dem er wichtige Ereignisse des jeweiligen Tages notiere, so auch den Eingang des streitgegenständlichen Bescheids, den die Klägerin und ihr Ehemann schon sehnlich erwartet hätten. In der Sache wurde geltend gemacht, der Berichtigungsbeschluss habe nicht zu einer Verschiebung der Rechtsmittelfristen geführt. Die anderen beteiligten Versorgungsträger hätten die Entscheidung des Familiengerichts bezüglich des Versorgungsausgleichs bereits ab 1. März 2014 umgesetzt. Es sei daher naheliegend, dass die Beklagte bereits im Januar 2014 positive Kenntnis über die Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Dezember 2013 erhalten habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die versäumte Widerspruchsfrist.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 18. November 2016 und 16. Dezember 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage, die sich nach der gemäß § 88 VwGO möglichen und gebotenen Auslegung nicht nur auf Zahlung sondern als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versorgungsbezügen in Höhe von 1.301,13 € für März 2014 richtet, ist unzulässig.

Der angefochtene Ausgangsbescheid ist in Bestandskraft erwachsen, da der - nach § 126 Abs. 1 BBG statthafte Widerspruch der Klägerin (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1982 - 2 C 91/81 - juris Rn. 32) - nicht fristgerecht erhoben worden ist.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die gesetzliche Vermutung gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Bekanntgabezeitpunktes trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Um solche Zweifel zu begründen genügt ein schlichtes Bestreiten des nach dem Gesetz zunächst zu vermutenden Bekanntgabezeitpunktes nicht (BVerwG, B.v. 24.4.1987 - 5 B 132/86 - juris Rn. 2; OVG NW, U.v. 28.3.1995 - 15 A 3217/94 - juris Rn. 4). Vielmehr hat der Abgabepflichtige die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs substantiiert darzutun. Die Darlegungen müssen eine gegenüber dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt verspätete Bekanntgabe als ernsthaft möglich erscheinen lassen, so dass Zweifel am vermuteten Zugang des Bescheides berechtigt sind. Erforderlich aber auch ausreichend ist eine Ausschöpfung der im Einflussbereich des Adressaten des Bescheids stehenden Möglichkeiten zum Nachweis des verspäteten Zugangs, z.B. Vorlage vorhandener Briefumschläge oder selbstgefertigter Eingangsvermerke, Benennung von Zeugen, Angebot einer Beteiligtenvernehmung (OVG NW, U.v. 28.3.1995 a.a.O. - juris Rn. 6). Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Entsprechend diesem Maßstab gilt der Bescheid mit der - durch den Abgesandt-Vermerk nachgewiesenen - Aufgabe zur Post am 23. April 2014 am 26. April 2014 als bekanntgegeben.

Die gesetzliche Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wurde durch das Vorbringen der Klägerseite nicht ausreichend erschüttert. Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin die ursprünglich nur pauschale Behauptung des Zugangs erst am Montag, 28. April 2014 auf entsprechende Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 ergänzt. Im Hinblick auf die Aussage, der Bescheid sei am Montag durch Einwurf in den Briefkasten eingegangen, fehlen aber Darlegungen dazu, ob der Briefkasten täglich geleert wurde und insofern der Einwurf des Bescheids erst am Montag belegbar ist. Im Übrigen wurde zwar auf eine Notiz im Terminkalender des Ehemanns der Klägerin verwiesen, in der der Zugang des Bescheids vermerkt sei, von einer naheliegenden Vorlage dieser Notiz jedoch abgesehen. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts erscheint insbesondere im Hinblick auf die fehlenden Darlegungen zur täglichen Leerung des Briefkastens nicht erfolgversprechend und ist im Hinblick darauf, dass die Beteiligten in Kenntnis der entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, nicht veranlasst.

Die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) begann damit am 27. April 2014 und endete am 26. Mai 2014 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Der am 27. Mai 2014 bei der Bundesfinanzdirektion ... eingegangene Widerspruch war daher nicht fristgerecht.

Abgesehen davon wäre die Klage aber auch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Versorgungsbezügen in Höhe von 1.301,13 € für März 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dem Anspruch der Klägerin nach § 2 Abs. 1 des Bundesversorgungsteilungsgesetztes (BVersTG), wonach die Person anspruchsberechtigt ist, zu deren Gunsten im Rahmen der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ein Anrecht übertragen worden ist, steht für März 2014 § 30 VersAusglG entgegen.

Nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wirkt eine Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwar bereits ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Diese Vorschrift ist hier grundsätzlich anwendbar und gilt nach § 52 Abs. 1 VersAusglG auch für eine Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die noch nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat.

Nach § 30 Abs. 1 VersAusglG ist der Versorgungsträger aber für die in Absatz 2 bestimmte Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit, wenn er nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet. Nach Absatz 2 dauert die Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).

§ 30 Abs. 1 VersAusglG ist in der vorliegenden Fallkonstellation anwendbar. Maßgeblich ist dabei nicht die Leistungsbeziehung der Beklagten zur Deutschen Rentenversicherung ... sondern - wie auch in den Gründen des angefochtenen Bescheids dargestellt - die Leistungsbeziehung zum früheren Ehemann der Klägerin. Es liegt keine Fallkonstellation vor, in der nicht ein bestehender Anspruch übertragen wird, sondern die Leistungspflicht des Versorgungsträgers gegenüber einer leistungsberechtigten Person erstmals entsteht und an die Stelle einer weggefallenen Leistungspflicht des Versorgungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Erstattung für Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI getreten ist. Durch die vom Familiengericht durchgeführte interne Teilung sind bestehende Versorgungsansprüche des früheren Ehemanns der Klägerin als bisher Berechtigter gegen die Beklagte auf die Klägerin, die ebenfalls die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgungsbezüge erfüllt, als nunmehr auch Berechtigte übertragen worden. In dieser Fallkonstellation liegt der - § 30 VersAusglG kennzeichnende - Gläubigerwechsel vor (vgl. dazu VG Stuttgart, U.v. 27.6.2012 - 8 K 4605/11 - juris Rn. 25). § 30 VersAusglG ist insoweit nach Wortlaut und Sinn und Zweck, eine Doppelbelastung zu vermeiden, anwendbar, ohne dass es auf eine betragsmäßige Überzahlung bzgl. der an den früheren Ehemann geleisteten Versorgungsbezüge im Zusammenhang mit der Kürzung für die Erstattung von Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung ... für Rentenanwartschaften nach § 225 Abs. 1 SGB VI ankommt (ausführlich VG Regensburg, U.v. 7.8.2014 - RN 5 K 13.643 - juris Rn. 31 ff.).

Fristbeginn für den Übergangszeitraum nach § 30 Abs. 2 VersAusglG ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Versorgungsträgers von der Rechtskraft. Eine solche Kenntnis ist in der Regel erst mit der Mitteilung des Gerichts von Rechtskraft der Entscheidung gegeben. Erlangt der Versorgungsträger im Einzelfall verlässlich Kenntnis auf anderem Weg - etwa durch die Übersendung eines Rechtskraftzeugnisses durch den nunmehr Berechtigten - so beginnt die Frist bereits mit diesem Zeitpunkt. Kenntnis von der Rechtskraft hat der Versorgungsträger demgegenüber nicht schon mit der Zustellung der Entscheidung (Ackermann-Sprenger in Münchener Kommentar, BGB 7. Auflage 2017, VersAusglG, § 30 Rn. 12). Die Beklagte als Versorgungsträger und dort der zuständige Amtswalter (vgl. zur vergleichbaren Situation bei der Kenntnis nach § 48 VwVfG BVerwG, U.v. 24.1.2001 - 8 C 8/00 - juris LS 3, Rn. 17) erhielt nach Aktenlage erst am 4. Februar 2014 Kenntnis von der Rechtskraftmitteilung vom 29. Januar 2014.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Vers

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 30 Schutz des Versorgungsträgers


(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch b

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast


(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Leben

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs


(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des §

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Juni 2012 - 8 K 4605/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die

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(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits für den Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, mithin in Höhe eines Betrages von insgesamt 393,87 EUR.
Der 1949 geborene Kläger war als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes tätig. Mit Ablauf des 31.07.2009 trat er in den Ruhestand; seit 01.08.2009 bezieht er ein Ruhegehalt. Mit Bescheid vom 07.07.2009 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - seine monatlichen Versorgungsbezüge auf brutto 2.429,57 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.2009 kürzte das LBV diese Versorgungsbezüge ab 01.08.2009 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wobei der Kürzungsbetrag ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 325,76 EUR festgesetzt wurde; im streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis März 2011 betrug der Kürzungsbetrag dabei 327,68 EUR bzw. von April 2011 bis Juni 2011 332,11 EUR. Die Kürzung erfolgte auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 - 3 F 10/88-17 -, durch die die am 06.12.1969 zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau ..., geb. ..., geschlossene Ehe geschieden worden war und im Rahmen der Regelung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgung des Klägers beim LBV zu Gunsten seiner Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 430,17 DM, bezogen auf den 30.04.1988, begründet worden waren. Die frühere Ehefrau des Klägers steht noch nicht im Rentenbezug.
Am 31.08.2010 beantragte der Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - ... die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil bei der damaligen Bewertung auf seiner Seite ein Ruhegehaltssatz von 75,00 v.H. zu Grunde gelegt worden sei, auf Grund gesetzlicher Änderungen bei der Beamtenversorgung zwischenzeitlich jedoch eine Herabstufung der Höchstversorgungsbezüge auf einen Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. erfolgt sei. Diese Änderung, die auf den Ausgleichswert seines Anrechts zurückwirke, führe zu einer wesentlichen Wertänderung. Die frühere Ehefrau des Klägers schloss sich diesem Antrag auf Neuregelung an.
Mit Beschluss vom 23.03.2011 - 3 F 370/10 -, rechtskräftig seit 30.04.2011, stellte das Amtsgericht - Familiengericht - ... fest, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Der vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit Urteil vom 22.01.1990 angeordnete Versorgungsausgleich wird abgeändert und wie folgt neu geregelt:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg,...., werden auf dem Versicherungskonto Nr. .... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften von monatlich 363,74 DM (gleich 185,97 EUR) bezogen auf den 30.04.1988, begründet. (Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften entspricht umgerechnet 10.053 Entgeltpunkten).
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vergleichsweise festgestellte Vereinbarung der Parteien über die Abänderung des Versorgungsausgleichs auf dem Vorschlag des Klägers beruhe, welchem die anderen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zugestimmt hätten. Die Regelung entspreche im Ergebnis und im Wert der nunmehr nach neuem Recht durchzuführenden Regelung, vermeide allerdings einen Großteil des Verwaltungsaufwands bei einem Hin- und Her- Ausgleich.
Mit Schreiben vom 05.05.2011, dem LBV zugegangen am 06.05.2011, teilte das Amtsgericht - Familiengericht - ... dem Beklagten mit, dass die Entscheidung vom 23.03.2011 seit 30.04.2011 rechtskräftig und wirksam sei.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 änderte das LBV den Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 BeamtVG (neu: § 13 LBeamtVGBW) vom 08.07.2009 insoweit ab, als der Kürzungsbetrag mit Wirkung vom 01.07.2011 293,50 EUR monatlich betrage. Zur Begründung führte es aus, dass die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 226 Abs. 4 FamFG zwar grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, wirke. Dies wäre der 01.09.2010. Entscheide das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leiste der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so sei er aber für eine Übergangszeit gegenüber der (anderen) berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Die Übergangszeit dauere gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlange. Nachdem das LBV am 06.05.2011 von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe, sei es deshalb gegenüber der anderen berechtigten Person (seiner früheren Ehefrau) bis zum 30.06.2011 von der Leistungspflicht befreit. Seine Versorgungsbezüge seien deshalb erst ab dem 01.07.2011 um den geänderten Kürzungsbetrag zu mindern.
10 
Der Kläger erhob am 09.06.2011 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht Berechtigter, sondern Verpflichteter sei und zudem seine ehemalige Ehefrau zur Zeit noch keine Rente beziehe. Aus diesem Grund müsse die Abänderung des Wertausgleichs auf den 01.09.2010 erfolgen.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts gerechtere Ergebnisse erreicht werden sollten, indem beim Wertausgleich statt der Saldierung der Anrechte und des Einmalausgleichs hin zur Rentenversicherung, künftig jedes Versorgungsrecht geteilt werde. Damit sei jede vom Versorgungsausgleich betroffene Person mit auszugleichenden Anrechten zugleich Verpflichteter als auch Berechtigter. Dies führe hier zur Anwendung des § 30 VersAusglG. Daran ändere auch der geschlossene Vergleich trotz der vorgenommenen Saldierung nichts.
12 
Am 29.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machte er geltend, dass in seinem Fall nicht § 30 VersAusglG sondern § 226 Abs. 4 FamFG anzuwenden sei. Für die Anwendung des § 30 VersAusglG sei ein Leistungsbezug des Berechtigten im betreffenden Zeitraum zwingende Voraussetzung. Hieran fehle es vorliegend, da sich die Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich - seine frühere Ehefrau - noch nicht im Leistungsbezug befinde. § 30 VersAusglG komme nur dann zur Anwendung, wenn Doppelzahlungen zu befürchten seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe aus dem Versorgungsausgleich zu Gunsten der Berechtigten bisher keinerlei Leistungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund erbracht und werde zukünftig Leistungen aus der Abänderungsentscheidung heraus auch nur in Höhe der herabgesetzten Höhe zu erbringen haben, nämlich dann, wenn seine geschiedene Ehefrau erstmalig Rente beziehe. Zudem sei die Anwendung des § 30 VersAusglG in den Fällen der Begründung von Anrechten der Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG nunmehr ausgeschlossen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt, sowie den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung bekräftigt er nochmals sein Vorbringen, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger und ihm als Versorgungsträger, die Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG hinter die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG zurücktrete. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG sei diese, dem Schutz des Versorgungsträgers dienende Vorschrift, in Anlehnung an das bislang geltende Recht normiert worden. Eine hiervon abweichende Regelung sei gerade nicht beabsichtigt worden. Werde der Versorgungsausgleich erstmals durch Urteil begründet, bestehe überhaupt kein Schutzbedürfnis für den Versorgungsträger. Sofern jedoch, wie vorliegend, seitens des Beklagten als Versorgungsträger bereits der Versorgungsausgleich auf Grund des Urteils des Amtsgerichts ... vom 22.01.1990 durchgeführt werde, und lediglich die Höhe dieses Versorgungsausgleichsbetrages durch vergleichsweise Regelung abgeändert worden sei, bestehe sehr wohl ein Schutzbedürfnis des Versorgungsträgers für die bis zur Kenntnis der Änderung abgeführten Zahlungen. Die Anwendung des § 30 VersAusglG hänge nicht davon ab, dass sich die frühere Ehefrau des Klägers bereits im Leistungsbezug befinde. Der Versorgungsträger des Versorgungsausgleichspflichtigen habe gemäß § 16 Abs. 1 VersAuslgG grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Leistungsbezugs des Versorgungsausgleichsberechtigten für diesen ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen und diesem hierfür nach § 14 Abs. 4 VersAusglG den Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Dies, und ebenso der Abzug des gerichtlich festgestellten Versorgungsausgleichs beim Versorgungsausgleichspflichtigen selbst, habe daher grundsätzlich unabhängig voneinander und vom tatsächlichen Leistungsbezug des Versorgungsausgleichsberechtigten und somit der Inanspruchnahme aus dem zu begründenden Anrecht zu erfolgen. Hinsichtlich des zu Unrecht gekürzten Versorgungsausgleichsbetrags könne sich der Kläger allenfalls nach §§ 812 ff. BGB bei seiner ehemaligen Ehefrau schadlos halten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des LBV (DMS-Akte und Versorgungsausgleichsakte) und des Amtsgerichts - Familiengericht - ... - ... - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
24 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
25 
Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
26 
Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
27 
Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
28 
Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
29 
Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
24 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
25 
Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
26 
Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
27 
Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
28 
Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
29 
Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.