Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - M 2 K 15.2398

bei uns veröffentlicht am05.04.2016

Tenor

I.

Der Bescheid der ... vom 16. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 30. April 2015 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der ...straße (zwischen ... Straße und ...-/...straße) im Gebiet der Beklagten. Sie ist in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümerin des zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung ..., ...straße 70, 72, 74, 76).

Die Beklagte stellte diese Erschließungsanlage bis zum Jahr 2006 in technischer Hinsicht her. Seit 1966 besteht ein Bebauungsplan (Nr. ...), der die Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien und öffentlichen Verkehrsflächen der ...straße enthält. Für die östlich an die abgerechnete Anlage angrenzenden Grundstücke enthält ein 1979 in Kraft getretener Bebauungsplan (Nr. ...) Festsetzungen. Er sieht auch drei von der ...straße abzweigende Stichstraßen als öffentliche Verkehrsflächen vor, die der Erschließung der vorgesehenen Bebauung dienen sollten. Im Jahr 2003 wurde ein Aufstellungsbeschluss für eine Teiländerung dieses Bebauungsplans Nr. ... gefasst. Nach Satzungsbeschluss vom 3. Dezember 2008 trat dieser Bebauungsplan (Nr. ...), der keine von der ...straße abzweigenden öffentlichen (Stich-)Straßen mehr enthält, am 30. März 2009 in Kraft.

Mit (allein an die Klägerin gerichteten) Bescheid vom 16. November 2012 setzte die Beklagte für Erschließungsmaßnahmen an der vorgenannten Anlage einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 162.842,25 € fest und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Zahlung auf.

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies die Regierung ... mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2015, der Klägerin zugestellt am 11. Mai 2015, zurück.

Am 10. Juni 2015 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 30. April 2015 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, das Grundstück FlNr. ... sei Gesamthandsvermögen. Die Klägerin sei deshalb nicht persönlich beitragspflichtig. Im Übrigen sei am 31. Dezember 2010 Festsetzungsverjährung eingetreten: Der Bebauungsplan Nr. ... setze die ...straße nicht fest und ändere sie auch nicht. Grundlage für die erstmalige endgültige Herstellung sei allein der Bebauungsplan Nr. .... Die Nichtherstellung der Stichstraßen stelle allenfalls eine Planunterschreitung bezüglich des Bebauungsplans Nr. ... dar, dessen Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... im Jahr 2003 sei bereits klar gewesen, dass die Stichstraßen wegfallen würden. Der Bebauungsplan Nr. ... sei im Übrigen nichtig wegen der Festsetzung absoluter Zahlen für die zulässige Grundfläche, ohne einen Grundstücksbezug herzustellen. Der Bebauungsplan Nr. ... sei inzwischen funktionslos geworden, es liege deshalb ein Gebiet nach § 34 BauGB vor.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und erwiderte auf die Klage im Wesentlichen: Der Erschließungsbeitragsbescheid sei zu Recht an die Klägerin ergangen und auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Heranziehung eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft sei zulässig. Ein besonderer Hinweis im Beitragsbescheid oder die Begründung der Auswahl der in Anspruch genommenen Gesamtschuldnerin seien nicht erforderlich gewesen. Die geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung sei nicht verjährt, die sachlichen Beitragspflichten seien erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage am 3. Dezember 2008 entstanden. Mit dem Bauende am 6. April 2006 sei die Straße lediglich erstmalig ordnungsgemäß i. S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB hergestellt worden. Der Ausbau habe aber nicht den Festsetzungen der geltenden Bebauungspläne entsprochen und der Straßengrund habe sich noch nicht vollständig im städtischen Eigentum befunden, da der Bebauungsplan Nr. ... auf der östlichen Straßenseite auf dem ehemaligen Grundstück FlNr. ... eine unselbstständige Stichstraße und zwei weitere Stichstraßen auf dem Grundstück FlNr. ... vorgesehen habe. Erst mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. ... am 3. Dezember 2008 habe festgestanden, dass die Stichstraßen nicht mehr verwirklicht werden, dass sie also weder tatsächlich herzustellen noch die diesbezüglichen Flächen als Straßengrund zu erwerben sind. Der Straßengrunderwerb sei erst mit der Teiländerung des Bebauungsplans Nr. ... durch den Bebauungsplan Nr. ... vollständig gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sei die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien der abgerechneten Erschließungsanlage nicht allein durch den Bebauungsplan Nr. ..., sondern auch durch die Bebauungspläne Nrn. ..., 43 d, ... und ... erfolgt. Ob die abgerechnete Anlage Bestandteil eines, zweier oder gar mehrerer Bebauungspläne sei, habe für die Rechtmäßigkeit der Herstellung keine Bedeutung. Der Bebauungsplan Nr. ... sei auch nicht unwirksam. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens hätten lediglich zwei Buchgrundstücke bestanden, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sogar nur eines. Ein ausreichender Grundstücksbezug der Festsetzungen zur Grund- und Geschossfläche sei gegeben gewesen. Auch sei der Bebauungsplan Nr. ... nicht funktionslos, denn mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ... sei dieser lediglich insoweit verdrängt worden, als er geändert worden sei. Im Übrigen liege auch keine einfache Planunterschreitung vor: Die straßenmäßige Erschließung des vom Bebauungsplan Nr. ... umfassten Baugebiets habe nach dem planerischen Wollen über die ...straße mit den abzweigenden Stichstraßen erfolgen sollen. Diese Stichstraßen seien nicht „schlicht weggelassen“ worden, sondern aufgrund der mit dem Bebauungsplan Nr. ... vorgenommenen Planungsänderung bezüglich der Bebauung für die Erschließung nicht mehr erforderlich gewesen. Anlass für die Teiländerung des Bebauungsplans Nr. ... sei nicht die Anpassung der Straßenbegrenzungslinien an den 2004 bis 2006 erfolgten Ausbau gewesen. Vielmehr habe die im Bebauungsplan Nr. ... vorgesehene Wohnbebauung nicht mehr den Anforderungen an den Lärmschutz, insbesondere im Hinblick auf die Lage des Planungsgebiets an einer Bahnlinie, entsprochen. Des Weiteren habe angesichts des hohen Bedarfs an Wohnungen der Planungsbereich nunmehr überwiegend einer Wohnbebauung mit Geschosswohnungen zugeführt werden sollen. Es sei lediglich eine Folge dieser Planungsabsichten gewesen, die bestehende Planung bezüglich der Straßengestaltung zu korrigieren. Nur aufgrund des geänderten Planungskonzepts sei beschlossen worden, auf die bisher geplanten öffentlichen Verkehrsflächen zu verzichten. Nach dem Satzungsbeschluss habe damit die Festsetzungsverjährung am 1. Januar 2009 begonnen, der Beitragsbescheid sei rechtzeitig ergangen.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2016 äußerten sich die Klägerbevollmächtigten zu der Klageerwiderung der Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2016 nahm die Beklagte noch ergänzend zur Frage des planunterschreitenden Ausbaus Stellung: Es sei richtig, dass 2006 davon auszugehen war, dass ein Ausbau der Stichstraßen nicht bevorstand. Diese Annahme könne aber „nur dazu führen, dass die Erschließungsanlage „...straße“ abweichend vom Bebauungsplan Nr. ... definiert werden muss“. Ebenfalls zutreffend sei, dass der Ausbau hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... zurückbleibe. Es seien aber beim Ausbau der ...straße die Grundzüge der Planung verletzt worden. Zur Beurteilung komme es auf das gesamte städtebauliche Konzept an; sowohl die verkehrliche Erschließung und die Abwicklung des Verkehrs als auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gehörten zu den Grundzügen der Planung. Anhaltspunkte, ob die Grundzüge der Planung verletzt sind, ergäben sich u. a. aus der Möglichkeit der Planänderung im vereinfachten Verfahren oder einer Befreiung vom Bebauungsplan. Diese hätten vorliegend nicht durchgeführt werden können. Indem die Beklagte den Bereich östlich der Anlage neu überplante, habe sie eindeutig bekundet, dass sie selbst die Grundzüge der Planung während der Straßenbaumaßnahme als verletzt angesehen habe. Im Übrigen sei das Verkehrskonzept und die Verkehrsbelastung der ...straße massiv verändert worden, indem die Erschließung nunmehr ausschließlich über die ...straße erfolgen sollte. Zudem sei zunächst eine Reihenhausbebauung vorgesehen gewesen, dieses Konzept sei sodann in Geschosswohnungsbau umgewandelt worden, hierin habe eine Änderung von bedeutendem Gewicht gelegen.

In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2016 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. November 2012 und der (zurückweisende) Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 30. April 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klagepartei in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar greift der Einwand der Klägerin, sie habe nicht persönlich zu einem Erschließungsbeitrag bezüglich des Grundstücks FlNr. ... herangezogen werden dürfen, weil das Grundstück im gesamthänderisch gebundenen Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft stehe, deren Mitglied sie sei, nicht durch: Auch Miterben mit Anteil am gesamthänderisch gebundenen Eigentum trifft die Beitragspflicht gemäß § 134 Abs. 1 BauGB, mehrere beitragspflichtige Miterben haften nach § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB als Gesamtschuldner (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 5; ders., Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 8 Rn. 62b; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 1201a; BVerwG, U.v. 11.8.1993 - 8 C 13/93 - juris Rn. 24; OVG SA, B.v. 1.7.2008 - 4 O 305/08 - juris Rn. 3; OVG Lüneburg, B.v. 11.10.2007 - 9 LC 345/04 - juris Rn. 13; VG Oldenburg, U.v. 15.4.2008 - 1 A 296/06 - juris Rn. 30; VG Braunschweig, U.v. 21.6.2000 - 8 A 383/99 - juris; aA: VG Meiningen, U.v. 6.6.2011 - 1 K 477/09 Me - juris Rn. 24; VG Koblenz, U.v. 26.6.2006 - 4 K 1305/05.KO - juris Rn. 35 ff.). Die alleinige Heranziehung der Klägerin musste im Bescheid auch nicht besonders deutlich gemacht und/oder begründet werden (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 1202; Driehaus, a. a. O., § 24 Rn. 9 f.; OVG SA, B.v. 1.7.2008 - 4 O 305/08 - juris Rn. 4; OVG SA, B.v. 20.2.2002 - A 2 S 521/98 - juris Rn. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grundsätze in einer aktuellen Entscheidung zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB erneut bestätigt (BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris).

Für die Herstellung der abgerechnete Erschließungsanlage konnte jedoch im Jahr 2012 kein Erschließungsbeitrag mehr festgesetzt (und dieser damit auch nicht zur Zahlung angefordert) werden, da bereits nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) BayKAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) entstanden bereits im Jahr 2006 (und nicht, wie die Beklagte meint, erst mit dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.... am 3. Dezember 2008), so dass die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 endete. Zwischen den Beteiligten ist dabei hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten führen (vgl. hierzu im Einzelnen: Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 1 ff., 15 ff.; Matloch/Wiens, a. a. O., Stand Januar 2016, Rn. 1100 ff.) allein streitig, ab wann die Voraussetzungen des § 125 BauGB erfüllt waren. Hierzu im Einzelnen:

Sachliche (Erschließungs-)Beitragspflichten entstehen (unbeschadet der Möglichkeit einer bebauungsplanersetzenden Planung, für die vorliegend jedoch kein Anhaltspunkt besteht) erst, wenn ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, dem die Herstellung der Anlage - unter Berücksichtigung von § 125 Abs. 3 BauGB - entspricht (Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 17). Solange die abzurechnende Erschließungsanlage den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht, liegt zum einen keine rechtmäßige, zum anderen keine endgültige Herstellung im Sinn der Ausbauvorstellungen einer Gemeinde vor. Für ein Entstehen der Beitragspflicht ist es dann gleichwertig möglich, entweder die bereits errichtete Anlage abzuändern, um so die Deckungsgleichheit mit dem Bebauungsplan zu erreichen, oder aber die planerischen Festsetzungen entsprechend der tatsächlichen Herstellung abzuändern (BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 6 ZB 06.284 - juris Rn. 8).

Vorliegend kommt es dabei maßgeblich auf die Festsetzungen der im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der abgerechneten Anlage im Jahr 2006 wirksamen Bebauungspläne Nr. ... und ... der Beklagten an. Die Auffassung, dass insoweit allein auf den die ...straße festsetzenden Bebauungsplan Nr. ..., nicht aber auf den Bebauungsplan Nr. ... abzustellen sei, der von der ...straße abzweigende Stichstraßen festsetzte, greift nicht durch. Wird eine Erschließungsanlage - ggf. samt unselbstständiger Stichstraßen - durch mehrere Bebauungspläne festgesetzt, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Herstellung sämtliche Bebauungspläne in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 6 CS 04.3182 - juris Rn. 5). Ebenso wenig ist der Bebauungsplan Nr. ... wegen Funktionslosigkeit außer Betracht zu lassen. Nachdem eine Bautätigkeit im Geltungsbereich des den Bebauungsplan Nr. ... teilweise ersetzenden Bebauungsplans Nr. ... nicht vor dem Jahr 2008 begann, ergeben sich für eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. ... im Jahr 2006 nicht ansatzweise tragfähige Anhaltspunkte.

Nach den mithin im Jahr 2006 maßgeblichen Bebauungsplänen Nrn. ... und ... umfasste die abgerechnete Erschließungsanlage neben der ...straße selbst auch zwei von ihr in östliche Richtung abzweigende, unselbstständige (vgl. hierzu: Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 14 ff.; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 10) Stichstraßen. Es handelt sich dabei um eine 16,5 m breite und rund 30 m lange öffentliche Verkehrsfläche im nordwestlichen Bereich der damaligen FlNr. ... sowie eine 3,5 m breite und rund 55 m lange öffentliche Verkehrsfläche am südlichen Ende des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. ... Die dritte in diesem Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche bleibt außer Betracht, da aufgrund ihres abknickenden Verlaufs von einer selbstständigen Erschließungsanlage auszugehen gewesen wäre. Dass die Herstellung der beiden unselbstständigen Stichstraßen im Jahr 2006 aus Rechtsgründen bereits nicht mehr geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar mag angesichts des bereits im Jahr 2003 erfolgten Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. ... eine Änderung der Bebauungsplanung absehbar gewesen sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. ... im Jahr 2009 rechtlich verbindlich blieben.

Nachdem die Beklagte die beiden vorgenannten - unselbstständigen - Stichstraßen im Zuge der technischen Herstellung der abgerechneten Anlage bis zum Jahr 2006 nicht herstellte, bestand keine Deckungsgleichheit mit den Festsetzungen der seinerzeit wirksamen Bebauungspläne.

Diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hindert jedoch nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten. Danach wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen zurückbleibt. Letztere Voraussetzung, das Zurückbleiben hinter den Festsetzungen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. hierzu auch Driehaus, a. a. O., § 7 Rn. 32, hinsichtlich des räumlichen Zurückbleibens in Bezug auf die Länge einer Erschließungsanlage). Auch ist kein Anhaltspunkt, insbesondere kein substantiierter Vortrag der Beklagten, dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Jahr 2006 nicht auch bereits davon ausging, ihr konkretes Bauprogramm erfüllt zu haben und sich mit den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen endgültig von den Planvorgaben abzusetzen (vgl. hierzu: Driehaus, a. a. O., § 7 Rn. 33). Streitig ist vielmehr zwischen den Beteiligten allein, ob diese Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist i. S.v. § 125 Abs. 3 BauGB. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu bejahen:

Mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind Abweichungen von minderem Gewicht, die nur den - gleichsam formalen - Festsetzungsinhalt treffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde. Eine Abweichung hat minderes Gewicht, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d. h. wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege (noch) im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U.v. 9.3.1990 - 8 C 76.88 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.5.2014 - 6 ZB 12.377 - juris Rn. 6). Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert oder die nach dem bezeichneten Konzept angestrebte Entwicklung eines Gebietes behindert wird (Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand November 2015, § 125 BauGB Rn. 14a).

Gemessen hieran ist festzustellen:

Als zentrales Argument dafür, dass die Nichterrichtung der beiden genannten (unselbstständigen) Stichstraßen die Grundzüge der Planung der Bebauungspläne Nrn. ... und ... berühren könnte, ist zu berücksichtigen, dass diese Stichstraßen der seinerzeit vorgesehenen Wohnbebauung eine (Binnen-)Erschließung durch öffentliche Verkehrsflächen vermittelt hätte. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Wahrnehmung der Straßenbaulast, ergeben sich hieraus für die Anlieger im Vergleich zu einer privaten (Binnen-)Erschließung der Wohngebäude erhebliche Unterschiede. Der Auffassung der Beklagten, auch die erhebliche Veränderung der Planungskonzeption hinsichtlich der Wohnbebauung durch den Bebauungsplan Nr. ... (u. a. andere Situierung der Baukörper, Verzicht auf die Reihenhausbebauung im Süden) spreche dafür, dass die Grundzüge der Planung berührt seien, ist hingegen nicht zu folgen: Für die Maßgeblichkeit der Planunterschreitung kommt es vorliegend allein auf die Festsetzungen hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung aus der Sicht im Jahr 2006 an, selbst wenn in diesem Zeitpunkt (angesichts des Aufstellungsbeschlusses für die Teiländerung des Bebauungsplans Nr. ... aus dem Jahr 2003) bereits die Grundzüge der neuen Bebauungsplanung bekannt gewesen sein dürften.

Richtigerweise ist indes davon auszugehen, dass die Nichterrichtung der beiden Stichstraßen die Grundzüge der Planung nicht i. S.v. § 125 Abs. 3 BauGB berührt: Entscheidend ist vor allem, dass sich hierdurch das Konzept der verkehrlichen Erschließung der bebaubaren Flächen zwischen der...straße und der Bahnlinie ... im Kern nicht änderte. Eine ausreichende Erschließung dieser Bauflächen (und zwar auch der Baukörper in der im Bebauungsplan Nr. ... vorgesehenen Anordnung) kann in der konkreten örtlichen Situation auch ohne die beiden Stichstraßen problemlos über Grundstückszufahrten auf Privatgrund gewährleistet werden. An der generellen Erschließungskonzeption, nämlich einer ausschließlichen und zugleich ausreichenden verkehrlichen Erschließung von Westen her über die ...straße ändert sich dadurch nichts. Bestätigt wird dies im Ergebnis auch durch die mit dem Bebauungsplan Nr. ... umgesetzte Erschließungskonzeption, die genau diese Weise der Erschließung festsetzt. Auch das konkret im Bebauungsplan Nr. ... festgesetzte Maß der beiden Stichstraßen spricht dagegen, dass ihre Nichterrichtung die Grundzüge der Planung berühren könnte. Die nördliche Stichstraße hätte eine Länge von lediglich rund 30 m aufgewiesen und insoweit lediglich eine Art „Stauraum“ zwischen der ...straße und den Zufahrten zu den in den Bauräumen vorgesehenen Tiefgaragen dargestellt, wodurch möglicherweise einer Ende der 1970er Jahre vermuteten Entwicklung der verkehrlichen Erfordernisse in der ...straße entsprochen werden sollte. Dass es hierzu aber gerade einer öffentlichen Verkehrsfläche bedurfte, ist nicht ersichtlich, auch nicht aus § 8 Abs. 2 des Satzungstextes für den Bebauungsplan Nr..... Wenn dort davon die Rede ist, dass die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen im für die nördliche Stichstraße maßgeblichen WR 1 „ausnahmsweise an die ...straße angebunden werden“ können, spricht dies nur dafür, dass der Satzungsgeber nach den Planungsvorstellungen Ende der 1970er Jahre im Grundsatz davon ausgegangen ist, dass die ...straße von Grundstückszufahrten aus Tiefgaragen freigehalten werde sollte, nicht aber, dass diese allein über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen sollte. Hinsichtlich der südlichen Stichstraße spricht bereits deren geringe Breite von nur 3,5 m und die nicht vorgesehene Wendefläche klar gegen eine wesentliche Prägung des im Bebauungsplan Nr. ... zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Konzepts durch diese öffentliche Verkehrsfläche.

Waren mithin im Jahr 2006 die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB und die sonstigen, zwischen den Beteiligten unstreitigen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten erfüllt, entstanden diese im Jahr 2006 kraft Gesetzes, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren gemeindlichen Willensbildung bedurft hätte (Driehaus, a. a. O., § 7 Rn. 55).

Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor, insbesondere begründet allein die Tatsache, dass eine Vielzahl von Beitragsbescheiden bezüglich der ...straße noch keine Bestandskraft erlangt haben, noch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, solange - wie hier - nicht zugleich eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung klärungsbedürftig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 162.842,25 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - M 2 K 15.2398 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - M 2 K 15.2398 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2014 - 6 ZB 12.377

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Januar 2012 - B 4 K 10.620 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tra

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Sept. 2015 - 4 C 3/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. 2
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - M 2 K 15.2398.

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - M 2 K 15.2002

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Bescheid der ... vom 16. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 10. April 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmäch

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - M 2 K 15.2003

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 16. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. April 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Di

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.

2

Die Beklagte erließ im Jahr 1977 eine Sanierungssatzung. Seit 1990 gehörte der Kläger einer Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder bis zum März 2002 - namentlich benannt - im Grundbuch mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet eingetragen waren. Die Beklagte hob die Sanierungssatzung mit Wirkung vom 28. November 2001 auf und zog den Kläger mit Bescheid vom 28. April 2004 zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von 65 395,25 € heran. In der Begründung des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger als Gesamtschuldner hafte.

3

Der nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Dezember 2009 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, der Kläger könne nicht alleine zur Zahlung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages herangezogen werden. Miterben seien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer und könnten daher nur als Gesamthandsschuldner herangezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache unter Zulassung der Revision zur erneuten Entscheidung gemäß § 130 VwGO zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Jeder Miterbe sei als Gesamthandseigentümer Eigentümer i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und hafte als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. Stehe das Grundstück im Eigentum mehrerer Gesamthandseigentümer, so erfülle jeder für sich den abgabenrechtlichen Tatbestand "Eigentümer".

4

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Wortlaut des bei Erlass des Ausgangsbescheides geltenden § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlaube es nicht, Miterben als Eigentümer anzusehen. Miterben seien alle gemeinsam zur gesamten Hand beitragspflichtig. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts widerspreche den erbrechtlichen Regelungen. Es sei auch tatsächlich möglich gewesen, die weiteren Erben zu ermitteln und heranzuziehen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang. Das Oberverwaltungsrecht hat zutreffend angenommen, dass jeder Miterbe in seiner Eigenschaft als Gesamthandseigentümer "Eigentümer" eines Grundstücks i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist und als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden Ausgleichsbetrag haftet.

6

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages ist § 154 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht.

7

Maßgeblich für die Stellung als Eigentümer ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung. Dieser Begriff ist förmlich zu verstehen und meint die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung oder die Erklärung, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 14), hier also den 28. November 2001.

8

Zu diesem Zeitpunkt standen die hier in Rede stehenden Grundstücke im gesamthänderischen Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Unerheblich ist, dass das Eigentum an den Grundstücken vor Bekanntgabe des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetragsbescheides im Jahr 2004 auf neue Eigentümer übergegangen ist. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es nicht darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt vielmehr abschließend, dass die Ausgleichspflicht im Zeitpunkt des Sanierungsabschlusses unabhängig davon entsteht, ob das Grundstück weiterhin im Eigentum des Beitragspflichtigen steht (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1992 - Bs VI 65/92 - MDR 1993, 349 = juris Rn. 11; vgl. auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 154 Rn. 22; Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 154 Rn. 7; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 39 und 51).

9

2. In Überstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft "Eigentümer" i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist.

10

Bei Eigentümergemeinschaften zur gesamten Hand - wie im Falle einer Erbengemeinschaft - ist jedes Mitglied Eigentümer der Sache, die zum Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft gehört. Die Gesamthandsgemeinschaft ist ihrerseits keine juristische Person. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit und kann "als solche" nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden. Dem Gesamthandseigentümer gehört die einzelne Sache vielmehr ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 903 Rn. 3; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 54 und 57).

11

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob für die persönliche Abgabeschuld § 154 BauGB in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) (im Folgenden: a.F.) oder in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung findet. Allerdings waren nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Das Eigentum eines Gesamthandseigentümers ist indes kein Fall des Miteigentums im Sinne dieser Vorschrift. Der sanierungsrechtliche Begriff des Miteigentümers folgt - ebenso wie der Begriff "Eigentümer" in § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB - dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff. Miteigentum ist danach das Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB, das dem Miteigentümer erlaubt, über seinen Anteil allein zu verfügen (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1008 Rn. 4). An diese Unterscheidung knüpfte das Sanierungsrecht an (BR-Drs. 558/06 S. 32) und verweist in § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. auf die Heranziehung der Miteigentümer "im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum". An einem solchen Anteil fehlt es beim Gesamthandseigentümer. Die Neuregelung der Haftung von Miteigentümern durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ist daher für die Heranziehung des Klägers als Gesamthandseigentümer ohne Bedeutung.

12

3. Der Kläger konnte auch als Gesamtschuldner herangezogen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts. Für die Auffassung des Klägers, zivilrechtlich müsse gegenüber der ungeteilten Erbengemeinschaft als solcher vorgegangen werden, ist daher kein Raum (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 8 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 66 = juris Rn. 24 zum Erschließungsbeitragsrecht).

13

Das Sanierungsrecht enthält zwar keine ausdrückliche gesetzliche Reglung über eine gesamtschuldnerische Haftung des Einzelnen, der in gesamthänderischer Verbundenheit einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB angehört. Der Grundsatz, dass die zuständige Behörde sich ihren Schuldner im Wege der Gesamtschuld aussuchen darf, bedarf aber keiner ausdrücklichen Normierung. Ausdrücklich geregelt werden müssen indes die Fälle, in denen eine gesamtschuldnerische Haftung von Personenmehrheiten ausgeschlossen sein soll.

14

Gemäß § 154 Abs. 1 BauGB haften Personenmehrheiten grundsätzlich als Gesamtschuldner, es sei denn, der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt. Nach der Systematik wie auch nach Sinn und Zweck der sanierungsrechtlichen Regelung sind es die Ausnahmen von dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung, die regelungsbedürftig sind. Dieses Regelungsmuster von Grundsatz und Ausnahme lag bereits dem Städtebauförderungsrecht gemäß § 41 StBauFG i.V.m. § 7 Abs. 1 AusgleichsbetragsV zugrunde. Orientiert hat sich der Normgeber dabei erkennbar an dem erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB (BR-Drs. 641/75 S. 15 f.). Dem steht der Hinweis in den Materialien, die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB sei erwogen, aber nicht für zweckmäßig erachtet worden, nicht entgegen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat damit die Fälle markiert, die er aus bestimmten Gründen - ausnahmsweise - nicht als Gesamtschuld behandelt sehen will, weil eine solche Haftung - wie im Fall des Wohnungs- oder Teileigentums - zu äußerst unbilligen Ergebnissen führe (BR-Drs. 641/75 S. 16). Der Gleichklang mit dem Erschließungsbeitragsrecht wird damit nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Der Hinweis zielt gerade auf die Parallelen zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB und die Regelungsbedürftigkeit von Ausnahmen. § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB knüpfte an diese Rechtslage an. Die Änderung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 beruht auf dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme für Miteigentümer nicht (mehr) für erforderlich hält (BT-Drs. 16/2494 S. 16). Eine Aussage zur Haftung einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist damit nicht verbunden. Insbesondere erlaubt die Regelung nicht den Schluss, dass die gesamtschuldnerische Haftung auf den Fall des Miteigentums gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschränkt wäre. Mit der Neuregelung unterstreicht der Gesetzgeber vielmehr in Anlehnung an § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB, dass er weiterhin am Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung festhält (BR-Drs. 641/75 S. 16).

15

In Übereinstimmung hiermit geht auch die Rechtsprechung ganz überwiegend von der Geltung der Gesamtschuld im Sanierungsrecht aus (zum Sanierungsrecht VG Göttingen, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 B 306/03 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 6 B 64/85 - juris; VG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 8 L 4832/93 - NVwZ-RR 1994, 637 [a.A. Urteile vom 26. Juni 2006 - 4 K 1305/05.KO - juris Rn. 3 ff. und vom 10. Dezember 2007 - 4 K 209/07.KO - juris Rn. 31 ff.]; vgl. auch zur Abgabenpflicht von Miterben OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 9 LC 345/04 - NVwZ-RR 2008, 277 <278>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 4 O 305/08 - juris Rn. 4; VG Schwerin, Urteil vom 6. Januar 2012 - 4 A 437/10 - juris Rn. 28).

16

Zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung bedarf es auch keines Rückgriffs gemäß § 155 Abs. 5 BauGB auf landesrechtliche Regelungen. Ein solcher Rückgriff scheitert an dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Verweisnorm des § 155 Abs. 5 BauGB, wonach die landesrechtlichen Vorschriften "im Übrigen" anzuwenden sind. Nach der bundesrechtlichen Regelung besteht aber keine Lücke, die "im Übrigen" auszufüllen wäre.

17

4. Wen sie im Fall der Personenmehrheit als Schuldner zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages heranzieht, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - juris Rn. 23). Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 99 = juris Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 = juris Rn. 17). Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (VG Dresden, Urteil vom 5. Juni 2015 - 2 K 1147/13 - juris Rn. 24). Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 1 BvR 923/95 - NVwZ 1995, 1198 = juris Rn. 4 zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB).

18

Gemessen an diesem Maßstab durfte die Beklagte die Auswahl des Klägers damit begründen, dass dessen Adresse bekannt und damit die Zustellung des Abgabenbescheides gewährleistet war. Der im Revisionsverfahren vorgetragene Einwand des Klägers, aus einem Bescheid des Bauverwaltungsamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 ergäben sich die Anschriften aller Mitglieder der Erbengemeinschaft, führt nicht auf eine ermessensfehlerhafte Auswahl. Dass die Beklagte keine Ermittlungen angestellt hat, begründet keine offenbare Unbilligkeit gegenüber dem Kläger. Besonderheiten im konkreten Fall, die eine abweichende Ermessensausübung veranlasst hätten, trägt auch der Kläger nicht vor. Ermessenserwägungen in dieser Richtung wären nur veranlasst gewesen, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Unabhängig davon ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach waren der Beklagten zum Zeitpunkt der Veranlagung die Adressen der übrigen Mitglieder nicht bekannt (UA S. 18). Verfahrensrügen gegen diese Feststellung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erhoben.

19

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, der erbrechtliche Sachverhalt habe aufgeklärt werden müssen, erweisen sich die in Bezug genommen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 15) als nicht entscheidungserheblich.

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Januar 2012 - B 4 K 10.620 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 11.155,66 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hatte den Kläger mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.696,38 Euro für die Herstellung der Erschließungsanlage K-gäßchen (neu) nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit den §§ 127 ff. BauGB herangezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2010 hob das Landratsamt K. den Bescheid insoweit auf, als darin ein höherer Beitrag als 11.155,66 Euro festgesetzt wurde und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Januar 2012 die Bescheide insgesamt aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das K-gäßchen sei nicht planungsrechtlich rechtmäßig im Sinne von § 125 BauGB hergestellt worden. Denn die tatsächliche Herstellung bleibe hinter den Festsetzungen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 145 in einer Weise zurück, die mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar sei.

Der Senat teilt die Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat und wovon die Beklagte selbst ausgeht, bleibt die tatsächliche Herstellung des K-gäßchens (neu) - deutlich und weit - hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 145 in der Fassung der Bebauungsplanänderung vom 10. November 1983 zurück: Während im Bebauungsplan eine Gesamtstraßenbreite von 4,50 m und eine Ausweichstelle festgesetzt sind, verfügt das K-gäßchen (neu) in seinem endgültigen Ausbauzustand lediglich über eine Fahrbahnbreite einschließlich beidseitiger Rinnen aus Großsteinpflastern von 3,00 m sowie beidseitige Granitbordsteine mit einer Breite von jeweils 0,14 m (insgesamt also 3,28 m) und ist ohne Ausweichstelle angelegt worden.

Diese Planunterschreitung wäre gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nur dann planungsrechtlich rechtmäßig mit der Folge, dass sachliche Erschließungsbeitragspflichten entstehen könnten, wenn sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar wäre. Das hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung verneint. Daran kann auch der Stadtratsbeschluss vom 17. Mai 2001 nichts ändern, den die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO neu in das Verfahren eingeführt hat. Die Beklagte ist zwar mit diesem neuen Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht präkludiert (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - BayVBl 2003, 217; B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - BayVBl 2003, 159). Es kann aber in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2000 - 4 B 18.00 - NVwZ-RR 2000, 759). Eine Abweichung hat minderes Gewicht, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d. h. wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege (noch) im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U.v. 9.3.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die planunterschreitende Herstellung des K-gäßchens nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Aus der Entstehungsgeschichte der Bebauungsplanänderung 1983 ergibt sich zweifelsfrei, dass nach der Planungskonzeption mit den Festsetzungen einer Gesamtstraßenbreite von 4,50 m und einer Ausweichmöglichkeit den Mindestanforderungen an eine Erschließungsstraße entsprochen werden sollte und der Plangeber bei einer weiteren Reduzierung der Verkehrsfläche die Sicherheit der Fußgänger als nicht mehr gewährleistet angesehen hat, zumal für die Straße bei einem Gefälle von ca. 14% kein Gehsteig vorgesehen ist. Sieht die Planungskonzeption die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflächen aber selbst bereits als Untergrenze an, wird der planerische Grundgedanke nicht unerheblich berührt, wenn die tatsächliche Herstellung deutlich hinter diesen Mindestanforderungen zurückbleibt. Dem Stadtratsbeschluss vom 17. Mai 2001 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Mit ihm wird lediglich der Ausbau auf der Grundlage der Entwurfsplanung vom 2. Mai 2001 beschlossen, wie er dann später auch durchgeführt worden ist. Er enthält indes keinerlei Abwägung zu dem sich aufdrängenden Problem, wie den ursprünglichen - und die nach wie vor rechtsverbindlichen Planfestsetzungen leitenden - Sicherheitsbedenken anderweitig Rechnung getragen werden soll. Schon deshalb kann er die Planunterschreitung nicht rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.