Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.4306

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Januar 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO)

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte:

Straßen- und Wegerecht;

Sondernutzungserlaubnis;

Freischankfläche;

Selbstbindung der Verwaltung;

ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften;

abweichende Verwaltungspraxis

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Straßenrecht; Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihr eine Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche in der neuen Fußgängerzone in der ... Straße zu erteilen.

Sie betreibt in der sog. „...-Passage“ auf Basis eines Pachtvertrags die Bar „...“. Der Eingang zu dieser Gaststätte liegt vom Zugang zur ...-Passage in der ... Straße aus gesehen etwa 20 m entfernt auf der linken Seite. Unmittelbar an diesem Zugang befindet sich links ein Bekleidungsgeschäft und rechts ein Laden eines Sportartikelherstellers. Der Zugang wird ungefähr mittig durch eine breite Säule geteilt. Die Passage wird auf der vom Zugang aus gesehen rechten Seite innerhalb der Passage rasch schmaler. Dort beschreibt die Fassade des Sportartikelgeschäfts in etwa einen Viertelkreis. Ein Eingang zum Sportartikelgeschäft befindet sich in dem rechts der Säule liegenden Zugangsbereich.

Die Gaststätte liegt auf Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... Gemarkung .... In einem Innenhof der Passage unmittelbar nordwestlich der Gaststätte besteht für diese auf Teilflächen der Fl.Nrn. 571/8 und ... Gemarkung ... bereits eine Freischankfläche. Der Zugang zur ...-Passage in der ... Straße liegt im Bereich der Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ..., wobei die o.g. Säule im Bereich der Grenze zwischen diesen beiden Grundstücken liegt. Das Gebäude der ...-Passage mit dem o.g. Zugang hat u. a. die Adresse ... Straße 10.

Die Beklagte verfügt über ermessenlenkende Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, die ihr Stadtrat erlassen hat. Für Freischankflächen von Gaststätten sah sie erstmals in den Sondernutzungsrichtlinien vom ... März 2009 (in Nr. 2 der Anlage „Richtlinien für die Gestaltung und Genehmigungen von Freischankflächen“) sowie inhaltlich unverändert in den aktuell gültigen Sondernutzungsrichtlinien vom ... April 2014 (in § 23 Abs. 6 Sätze 1 und 2) u. a. vor, dass Freischankflächen in engem räumlichen Bezug zum jeweiligen Betrieb stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden müssten, sowie ferner, dass sich die seitlichen Begrenzungen einer Freischankfläche grundsätzlich nach den Grundstücksgrenzen des jeweiligen Betriebs zu richten hätten. Die früheren Sondernutzungsrichtlinien der Beklagten vom ... Dezember 1983 enthielten derartige Kriterien noch nicht.

Als Altfallregelung für jene Freischankflächen, für die unter Anwendung der Sondernutzungsrichtlinien von 1983 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde, für die jedoch aufgrund der ab 2009 geltenden neuen Kriterien des „engen räumlichen Bezugs“ und der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ keine Erlaubnis mehr in Betracht gekommen wäre, legte die Beklagte auf Ebene der Stadtverwaltung in einer Besprechung am ... Juli 2011 Folgendes fest: Freischankflächen, die vor Änderung der Richtlinien genehmigt worden seien, dürften auch künftig weiterbetrieben werden. Dies gelte auch bei Pächterwechsel, sofern keine gravierenden Probleme mit der Lage der Freischankfläche verbunden seien. Hingegen legte die Beklagte in § 33 Abs. 1 und 2 der Sondernutzungsrichtlinien vom... April 2014 u. a. folgende Übergangsregelungen fest: Sondernutzungen, für die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt worden sei, bedürften bis zum Zeitablauf bzw. Widerruf keiner neuen Erlaubnis. Sofern nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Richtlinien eine Sondernutzung erlaubnisfähig gewesen sei und dies nun nicht mehr der Fall sei, könne von dem Widerruf der Erlaubnis längstens für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinien abgesehen werden, sofern bei Widerruf der Erlaubnis eine unbillige Härte entstehen würde.

Darüber hinaus erließ der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes ... der Beklagten für die Fußgängerzone in der ... Straße besondere Regelungen für die Freischankflächengestaltung (Beschluss vom ... September 2012, bestätigt durch Beschluss vom ... Mai 2014). U. a. wurde bestimmt, dass die künftigen Freischankflächen in einem einheitlichen Korridor in der Mitte der Fußgängerzone anzuordnen seien, dass sich die seitlichen Begrenzungen einer Freischankfläche nach den Grundstücksgrenzen des jeweiligen Betriebs zu richten hätten (ohne „grundsätzlich“) und einen engen räumlichen Bezug zu den Betrieben haben müssten sowie dass der Bereich des Eingangs zur ...-Passage freizuhalten sei.

Den hinsichtlich einer Freischankfläche in der ... Straße gestellten ersten „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß Art. 18 BayStrWG“ vom 6. März 2013 zog die Klägerin am 13. März 2013 zurück, nachdem ihr die Beklagte u. a. mitgeteilt hatte, es sei ein Bauantrag zu stellen, da die beiden Freischankflächen - gemeint waren die beantragte Freischankfläche und jene im Innenhof der Passage - zusammen mehr als 40 qm groß seien.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 (Bl. 13 f. Behördenakte) stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche in der ... Straße. Dieser umfasste neben einem Antrag „für die straßenverkehrs- und wegerechtliche Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Straßengrund“ zudem einen „Baugenehmigungsantrag“. Als Standort der Freischankfläche beantragte die Klägerin einen 4,0 x 5,0 m großen Bereich. Dieser befindet sich in einem Abstand von drei Metern vor dem - von der ... Straße aus betrachtet - rechts der Säule liegenden Zugangsbereich zur ...-Passage, beginnend auf Höhe der Säule. Bei dieser Lage der Freischankfläche besteht zwischen jener und der Eingangstür zur Gaststätte ein Sichtbezug (vgl. den Plan Bl. 21 Behördenakte).

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 lehnte die Beklagte (als untere Bauaufsichtsbehörde) den Baugenehmigungsantrag zur Errichtung einer Freischankfläche „und damit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß Art. 18 BayStrWG“ ab. Intern hatte zuvor der Bezirksausschuss des Stadtbezirks ... mit Beschluss vom ... August 2013 der beantragten Freischankfläche zugestimmt, die Zweite Bürgermeisterin entschied jedoch mit Schreiben vom 19. September 2013, der Antrag sei abzulehnen.

Die Klägerin erhob wegen dieses bauaufsichtlichen Bescheids Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 8 K 13.5475). In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 gab das Gericht zu erkennen, dass es die beantragte Freischankfläche nicht für baugenehmigungspflichtig halte, da die Größe der beiden Freischankflächen aufgrund des fehlenden räumlichen Zusammenhangs baurechtlich nicht zu addieren sei. Daraufhin zog die Klägerin ihren Bauantrag zurück. Das Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigterklärungen eingestellt.

Nach Anhörung lehnte die Beklagte (als Straßenbaubehörde) mit Bescheid vom ... August 2014 den Antrag der Klägerin „auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen auf dem öffentlichen Verkehrsgrund vor dem Anwesen ... Str. 10“ u. a. mit folgender Begründung erneut ab: Die Sichtlinie vom Eingang der Gaststätte zur Freischankfläche betrage über 20 m. Die Freischankfläche habe somit keinen engen räumlichen Bezug zur Gaststätte. Die Freischankfläche würde zumindest teilweise außerhalb der Grundstücksgrenzen der Gaststätte liegen: Die Freischankfläche würde weit überwiegend vor Fl.Nr. ... liegen, die Gaststätte selbst befände sich aber innerhalb von Fl.Nr. .... Zudem rage die Freischankfläche in den Eingangsbereich der „...-Passage“. Um einerseits die größenmäßige Entwicklung der Freischankflächen auf ein in stadtgestalterischer wie auch verkehrlicher Hinsicht verträgliches Maß zu begrenzen, andererseits den Gastwirten Möglichkeiten der Freiluftgastronomie offenzuhalten, habe der Stadtrat in den Sondernutzungsrichtlinien festgelegt, dass deren seitliche Begrenzung sich grundsätzlich nach den Grundstücksgrenzen des jeweiligen Betriebs richten sollen und ein enger räumlicher Zusammenhang einer Freischankfläche mit der zugehörigen Gaststätte notwendig ist. Der Bezirksausschuss habe Gestaltungsvorschriften für den Bereich der neuen Fußgängerzone in der ... Straße festgelegt. Diese sollten u. a. sicherstellen, dass der Hauptzugang zur ...-Passage als eines der gestalterischen Elemente des Gebäudekomplexes freigehalten werde. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, betriebswirtschaftlich nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen. Intention der Festlegung der Kriterien „enger räumlicher Bezug zum jeweiligen Betrieb“ und „seitliche Begrenzungen der Freischankfläche“ sei der Regelungsbedarf infolge stark zunehmender Freischankflächenanträge, die Vermeidung von Konfliktfällen sowie die Schaffung einer sachgerechten und transparenten Richtlinie für die Genehmigung von Freischankflächen. Es bestehe kein Gleichbehandlungsgebot für neue Freischankflächenanträge mit schon langjährig bestehenden Freischankflächen, zumal letztere bereits vor der Änderung der Richtlinien im Jahr 2009 bestanden hätten. Zudem liege ein konkretes, städtebauliches Gestaltungskonzept für die ... Straße vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 19. September 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... August 2014 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung für die Errichtung einer Freischankfläche sowie zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor dem Anwesen ... Straße 10 zu erteilen.

Zur Begründung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: Der Bescheid sei aufgrund Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig. Hingewiesen wurde auf drei Cafés, bei denen der Abstand der Gaststätte zur genehmigten Freischankfläche zwischen 30 m und 60 m betrage und nicht einmal ein Sichtbezug bestehe. Unzutreffend sei die Behauptung, die verfahrensgegenständliche Freischankfläche versperre den Eingangsbereich zur Passage. Die Freischankfläche sei mindestens 3 m vom Eingangsbereich abgesetzt. Im vorliegenden Fall liege der enge räumliche Bezug zum Betrieb vor. Die Freischankfläche liege in Sichtlinie ca. 20 m vom Eingang der Gaststätte entfernt, die Bewirtschaftung der Gäste werde von dort erledigt. Der Genehmigung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Freischankfläche vor dem Grundstück Fl.Nr. ... befinde, der Eingang der Gaststätte jedoch auf Fl.Nr. .... Eine rein formale Entscheidung allein nach unsichtbaren Flurnummern sei ermessenswidrig, es sei der tatsächlich sichtbare und gestalterische Sachverhalt zu berücksichtigen. Die Gaststätte sei in dem Objekt „...“ gelegen, die beantragte Freischankfläche liege innerhalb der seitlichen Begrenzung der Grundstücksflächen des Objekts „...“. Da Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich auf ein Jahr befristet seien, könnten schon seit längerem bestehende Freischankflächen nicht in den Genuss von Bestandsschutzüberlegungen kommen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 legte die Beklagte ihre Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: Bei einer Sichtlinie von 20 m fehle es am engen räumlichen Bezug. Das Abstellen auf die Grundstücksgrenzen sei ein wichtiges Kriterium, um klare und transparente Entscheidungen treffen zu können. Ein Abstellen auf die Gesamtwirkung des Objekts „...“ sei der falsche Ansatz. In den Sondernutzungsrichtlinien werde auf die Grundstücksgrenzen des jeweiligen Betriebs, nicht des jeweiligen Objekts oder Gebäudekomplexes abgestellt. Die Formulierung „grundsätzlich“ in § 23 Abs. 6 der Sondernutzungsrichtlinien impliziere zwar einen Ermessensspielraum, im Beschluss des Bezirksausschusses sei aber das Wort „grundsätzlich“ bewusst weggelassen worden um jegliche Ausnahmetatbestände auszuschließen. Die in der Klagebegründung genannten drei Bezugsfälle (erstmalige Genehmigung 1995, 1998 und 2002) seien nach den damals gültigen verwaltungsinternen Richtlinien geprüft und genehmigt worden. Es handele sich um Altfälle, die nach einer nicht mehr aktuellen Rechtslage behandelt worden seien. Diese Freischankflächenerlaubnisse seien bis einschließlich 2014 jährlich befristet auf ein Jahr erteilt worden, ab 2015 erfolge eine unbefristete Erteilung auf Widerruf. Aus der jahrzehntelangen Praxis habe sich bei den betroffenen Gaststätten ein Schutzgedanke entwickelt, der dazu geführt habe, dass trotz neuer Ermessensrichtlinien die alte Verwaltungspraxis fortgeführt werde. Es werde nicht behauptet, die Freischankfläche würde den Eingangsbereich zur ... versperren. Diese rage aber in den Eingangsbereich und entspreche nicht den Vorgaben des Bezirksausschusses.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 24. November 2014 ergänzend u. a. wie folgt vortragen: Wann genau ein „enger räumlicher Bezug“ anzunehmen sei, werde nicht näher definiert. Sinn und Zweck des Kriteriums „innerhalb der seitlichen Begrenzung der Grundstücksgrenzen“ könne keine streng formale Betrachtungsweise sein, es sei nicht auf abstrakte Flurnummern, sondern auf den konkreten Gesamteindruck bzw. die Zuordnungsmöglichkeit zur Gaststätte abzustellen. Auf Bestandsschutz könne sich kein Altfall berufen, da alle Genehmigungen widerruflich und/oder befristet erteilt worden seien. Im Übrigen halte sich die Beklagte nicht in allen Fällen an die neuen Sondernutzungsrichtlinien. So habe die Beklagte etwa in einem weiteren Bezugsfall nach einem Pächterwechsel 2013 eine große Freischankfläche genehmigt, obwohl sich die Gaststätte ca. 50 m weg „um die Ecke“ befinde. Schließlich bedeute die Nichterteilung der beantragten Erlaubnis für die Klägerin eine unbillige Härte, da sie dringend auf den Umsatz der Freischankfläche angewiesen sei.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 erwiderte die Beklagte hierzu ergänzend u. a. wie folgt: Bei dem neu genannten Bezugsfall sei erstmalig im Jahr 1999 eine Genehmigung zum Betrieb einer Freischankfläche nach den damaligen Richtlinien erteilt worden. Entsprechend der Verwaltungspraxis sei diese Freischankfläche beim Pächterwechsel weiterhin genehmigt worden.

Am 13. Januar 2015 fand die mündliche Verhandlung statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der mit Schreiben vom 7. Mai 2013 beantragten Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer Freischankfläche sowie zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund vor dem Anwesen ... Straße 10. Sie hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Verbescheidung dieses Antrags. Die Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom ... August 2014 war nicht rechtswidrig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin benötigt für die Errichtung einer Freischankfläche und das Aufstellen von Tischen und Stühlen in der Fußgängerzone der ... Straße eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Denn hierbei handelt es sich um die Benutzung einer öffentlichen Straße, die über den Gemeingebrauch hinaus geht und die den Gemeingebrauch beeinträchtigen kann (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn. 11 f.). Die Erteilung einer solcher Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde (BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn.10; Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 18 Rn. 26 m. w. N.), hier also gemäß Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG der Beklagten. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Ermessensausübung hat dem Normzweck der Art. 18 ff. BayStrWG entsprechend sachbezogen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Daher darf sich die Behörde bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis regelmäßig nur an Gründen orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen vorrangig die in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG ausdrücklich genannten Belange der Straßenbaulast und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Daneben können aber auch baugestalterische oder städtebauliche Belange, wie etwa der Schutz eines bestimmten Straßen- oder Ortsbilds, berücksichtigt werden, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und auf einem konkreten Gestaltungskonzept der Gemeinde beruhen. Dagegen ist die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht dazu bestimmt, als zusätzliches Eingriffsinstrument für andere straßenrechtsfremde öffentliche Belange zu dienen (BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 20 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 1.7.2014 - 11 A 1081/12 - juris Rn. 8 f.; Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 26 m. w. N.).

Die Ermessensausübung kann durch verwaltungsinterne Richtlinien oder Anordnungen für eine gleichmäßige Handhabung allgemein geregelt werden (BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 26; Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 26 m. w. N.). Deren Erlass ist allerdings kein Geschäft der laufenden Verwaltung (Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 26 m. w. N.). Da solche ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften nicht am konkreten, sondern am typischen Einzelfall orientiert sind, ist die Behörde nicht gehindert und kann sogar verpflichtet sein, ihr Ermessen in besonders gelagerten atypischen Sonderfällen abweichend auszuüben (BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Da die Sondernutzungserlaubnis im Ermessen der Straßenbaubehörde steht, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 26 m. w. N.). Der grundsätzlich bestehende Ermessensspielraum kann allerdings ausnahmsweise auf Null reduziert sein, so dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis bestehen kann. Eine solche Ermessensreduktion auf Null können insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte bewirken. Eine entscheidende Rolle spielt vor allem der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV). Weder dürfen wesentlich gleiche Sachverhalte willkürlich anders behandelt werden, noch darf von einer gleichmäßigen behördlichen Praxis z. B. aufgrund ermessenlenkender Verwaltungsvorschriften in gleichheitswidriger Weise abgewichen werden, sog. Selbstbindung der Verwaltung (Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 27 m. w. N.; zur Selbstbindung der Verwaltung auch BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Das Gericht überprüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dies bedeutet zugleich, dass das Gericht auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung beschränkt ist. Hingegen ist es zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit der behördlichen Ermessensausübung nicht berufen (Schmidt/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 1 m. w. N.).

Daran gemessen gilt für vorliegenden Fall, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der beantragen Sondernutzungserlaubnis für die Freischankfläche in der ... Straße hat, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Beklagten durch ihre ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (sogleich 1.), noch aufgrund einer Selbstbindung durch eine von diesen Verwaltungsvorschriften abweichende tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten (sogleich 2.), noch unter dem Gesichtspunkt eines atypischen Sachverhalts (sogleich 3.), noch im Hinblick auf etwaige grundrechtsrelevante Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb der Klägerin (sogleich 4.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag entscheidet (sogleich 5.). Im Einzelnen:

1. Ein Anspruch auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Selbstbindung der Beklagten durch ihre ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (Sondernutzungsrichtlinien vom ... April 2014, besondere Regelungen für die Freischankflächengestaltung der Fußgängerzone in der ... Straße vom ... September 2012/... Mai 2014). Denn die von der Klägerin beantragte Freischankfläche erfüllt nicht alle der in diesen Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Kriterien:

Zwar dürfte die beantragte Freischankfläche noch den in § 23 Abs. 6 Satz 1 der Sondernutzungsrichtlinien und in Nr. 8 Satz 2 der besonderen Regelungen für die Fußgängerzone in der... Straße vorgesehen „engen räumlichen Bezug“ zum Gaststättenbetrieb aufweisen. Denn die Freischankfläche soll unmittelbar vor dem Gebäude liegen, in dem sich die Gaststätte befindet. Auch ist die Freischankfläche vom Eingang zur Gaststätte nur etwas mehr als 20 m entfernt.

Auch dürfte das weitere Kriterium erfüllt sein, dass sich die seitlichen Begrenzungen der Freischankfläche nach den Grundstücksgrenzen des jeweiligen Betriebs zu richten haben (§ 23 Abs. 6 Satz 2 der Sondernutzungsrichtlinien, Nr. 8 Satz 1 der besonderen Regelungen für die Fußgängerzone in der... Straße). Dieses Kriterium kann nur so verstanden werden, dass die äußeren seitlichen Grenzen des Grundstücks oder der Grundstücke, auf dem oder denen sich die Gaststätte befindet, in die öffentliche Straße hinein gedanklich zu verlängern sind und die Freischankfläche innerhalb dieser verlängerten Grundstücksgrenzen liegen muss. Vorliegend befindet sich die klägerische Gaststätte nach Aktenlage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur auf Fl.Nr. ..., sondern vielmehr auf Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und .... Eine Freischankfläche ist deshalb allein an diesem Kriterium gemessen zwischen der in Richtung ... Straße gedanklich verlängerten südwestlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. ... und der in Richtung ... Straße gedanklich verlängerten nordöstlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. ... möglich. Die beantragte Freischankfläche liegt in diesem Bereich.

Allerdings hält die konkret beantragte Freischankfläche das durch Nr. 9 der besonderen Regelungen für die Freischankflächengestaltung in der Fußgängerzone der ... Straße eingeführte Kriterium nicht ein, wonach der Bereich des Eingangs zur ...-Passage freizuhalten ist. Dieses Kriterium ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch eingehalten, dass die beantragte Freischankfläche 3 m vom Eingangsbereich abgesetzt ist und deshalb der Zugang zur Passage nicht versperrt wird. Bei dem Abstand von 3 m von den nördlichen Fassaden handelt es sich um ein zusätzliches Kriterium gemäß Nr. 2 der besonderen Regelungen, das auf der ganzen Länge des Fußgängerbereichs in der ... Straße Geltung beansprucht. Freihalten des Eingangsbereichs meint vielmehr, dass die ... Straße vor dem Zugang zur ...-Passage auf ihrer vollen Straßenbreite freizuhalten ist, hingegen nicht lediglich die ersten 3 m ab der Fassade. Der Bereich des Eingangs zur ...-Passage umfasst dabei nach den konkreten örtlichen Verhältnissen grundsätzlich den Zugangsbereich sowohl links als auch rechts der Säule. Der Umstand, dass die ...-Passage auf der vom Zugang aus gesehen rechten Seite innerhalb der Passage rasch schmaler wird, ändert nichts daran, dass auch über den rechts der Säule liegenden Bereich ein Zugang zur ...-Passage möglich ist, mithin auch dieser Bereich zum freizuhaltenden Eingangsbereich gehört. Da die Klägerin im Antrag vom 7. Mai 2013 als konkreten Standort der Freischankfläche den Bereich vor dem rechts der Säule liegenden Zugangsbereich vorgesehen hat, ist das Kriterium des Freihaltens des Eingangsbereichs zur ...-Passage nicht eingehalten. Wie weit der rechts der Säule liegende Bereich des Eingangs zur ...-Passage in nordöstliche Richtung reicht, muss vorliegend nicht entschieden werden. Der konkret beantragte Standort beginnt auf Höhe der Säule und liegt damit eindeutig im rechts der Säule liegenden Eingangsbereich.

2. Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Beklagten durch eine von den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften abweichende tatsächliche Verwaltungspraxis:

Zwar hat die Klägerin auf insgesamt vier Bezugsfälle hingewiesen, bei denen auch aus Sicht der Beklagten die in den Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Freischankflächen seit 2009 vorgegebenen Kriterien des „engen räumlichen Bezugs“ und der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ nicht eingehalten sind. Diese Verwaltungspraxis der Beklagten könnte durchaus dazu führen, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Kriterien des „engen räumlichen Bezugs“ und der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ auch in anderen Fällen nicht anzuwenden sind (siehe dazu näher unten 6. b)). Diese Frage muss indes an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, da es hierauf im vorliegenden Fall nicht ankommt: Selbst wenn im Hinblick auf eine Selbstbindung der Beklagten durch eine von den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften abweichende tatsächliche Verwaltungspraxis auch im Fall des Antrags der Klägerin die (wohl ohnehin eingehaltenen) Kriterien des „engen räumlichen Bezugs“ und der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ nicht gelten sollten, bestünde aus einem anderen Grund kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die beantragte Freischankfläche: Denn für Freischankflächen in der Fußgängerzone in der ... Straße besteht aufgrund der besonderen Regelungen vom ... September 2012/... Mai 2014 das zusätzliche Kriterium, dass der Eingangsbereich zur ...-Passage freizuhalten ist. Dieses Kriterium hält die von der Klägerin beantragte Freischankfläche nicht ein (siehe oben). Es ist weder vorgetragen, noch sonst bekannt geworden, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis unter Verstoß gegen dieses Kriterium Sondernutzungserlaubnisse für Freischankflächen im Eingangsbereich zur ...-Passage erteilt hätte. Mithin ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Beklagten durch eine von den Verwaltungsvorschriften abweichende tatsächliche Verwaltungspraxis kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis.

3. Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, der die Beklagte verpflichtete, ihr Ermessen abweichend von den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften dergestalt auszuüben, dass der Klägerin die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist. Dem Antrag der Klägerin steht die Vorgabe entgegen, dass der Eingangsbereich zur ...-Passage freizuhalten ist. In Bezug auf dieses Kriterium erweist sich der Fall der Klägerin nicht als atypisch. Vielmehr will dieses im Rahmen der besonderen Regelungen für die Fußgängerzone in der ... Straße aufgestellte Kriterium zielgerichtet gerade solche Freischankflächen verhindern, die wie jene der Klägerin vor dem Eingang zur ...-Passage errichtet werden sollen.

4. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf etwaige grundrechtsrelevante Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Zwar hat die Klägerin durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass der mit einer Freischankfläche in der ... Straße zu erzielende Umsatz für die Wirtschaftlichkeit der Gaststätte von besonderer Bedeutung ist. Allerdings weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde ist, betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen. Ebenso wenig kann ein Gewerbetreibender verlangen, dass seine wirtschaftlichen Interessen als besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang bei der Ermessensausübung im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Beachtung finden (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 1.7.2014 - 11 A 1081/12 - juris Rn. 10). Daran gemessen ist es ausgeschossen, dass die Klägerin aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Freischankfläche für ihre Gaststätte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis ableiten kann.

5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag entscheidet (ein solcher Antrag ist als „Minus“ im Klageantrag der Klägerin enthalten, § 88 VwGO). Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn die Beklagte ihr Ermessen wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig ausgeübt hätte. Indes ist vorliegend die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis deshalb ermessensgerecht, weil die beantragte Freischankfläche entgegen den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften im Eingangsbereich zur ...-Passage liegt, es sich hierbei um ein dem Normzweck der Art. 18 ff. BayStrWG entsprechendes Kriterium mit sachlichem Bezug zur Straße handelt und die Ablehnung allein auf dieses Kriterium gestützt werden kann: Wie oben bereits ausgeführt wurde, können bei der Ermessensausübung auch baugestalterische oder städtebauliche Belange berücksichtigt werden, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und auf einem konkreten Gestaltungskonzept der Gemeinde beruhen (BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 20 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 1.7.2014 - 11 A 1081/12 - juris Rn. 8 f.). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass der besonderen Regelung für die Fußgängerzone in der ... Straße, den Eingangsbereich der ...-Passage von Freischankflächen freizuhalten, stadtgestalterische Überlegungen zugrunde liegen. Es leuchtet auch unschwer ein, dass eine Freischankfläche auf einer öffentlichen Straße vor dem Eingangsbereich zu einer Passage in baugestalterischer und städtebaulicher Hinsicht störend wirkt. Das Kriterium, den Eingangsbereich zur ...-Passage freizuhalten, beruht auch auf einem konkreten Gestaltungskonzept der Beklagten, nämlich dem Konzept für die Freischankflächengestaltung in der Fußgängerzone der ... Straße gemäß dem Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirks ... vom ... September 2012, betätigt durch Beschluss vom ... Mai 2014. Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung davon ausgegangen ist, unbeschadet der weiteren Kriterien reiche allein der Umstand, dass die Klägerin entgegen den Verwaltungsvorschriften eine Freischankfläche im Eingangsbereich zur ...-Passage beantragt hat, für eine Ablehnung des Antrags aus. Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Kriterien kommt es deshalb für die Frage, ob die Beklagte das Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, nicht entscheidungserheblich an.

6. Abschließend sei zum übrigen Vorbringen der Beteiligten, das bei einem möglichen Antrag für einen in nordöstliche Richtung verschobenen Standort - einen solchen Antrag hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet - entscheidungserheblich werden könnte, noch Folgendes angemerkt:

a) Die Beklagte hat zu erkennen gegeben, dass die ermessenslenkenden Kriterien des „engen räumlichen Bezugs“ und der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ vor allem dazu dienen sollen, Anzahl und Größe der Freischankflächen aus verkehrlichen und stadtgestalterischen Gründen zu begrenzen, Konfliktfälle zu vermeiden und über klare und transparente Entscheidungskriterien zu verfügen. Diese Regelungsziele sind durchaus nachvollziehbar. Allerdings muss die Beklagte bei Anwendung dieser Kriterien stets im Blick haben, dass die Ermessensausübung dem Normzweck der Art. 18 ff. BayStrWG zu entsprechen hat, den Umständen des konkreten Einzelfalls gerecht werden muss und den Gleichheitssatz zu beachten hat. Insbesondere das Kriterium der „seitlichen Begrenzungen gemäß den Grundstücksgrenzen“ dürfte bei allzu schematischer Anwendung zu ermessensfehlerhaften Ergebnissen führen können. Durchaus berechtigt hat die Klägerin die Frage aufgeworfen, inwieweit eine rein formale Entscheidung nach „unsichtbaren“ Flurnummern ermessensgerecht sein kann. Es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, etwa bei ungewöhnlichen Grundstückszuschnitten, in denen die Anwendung dieses Kriteriums zu sachwidrigen Ergebnissen führen könnte, die mit den bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Belangen nicht mehr begründet werden könnten. In einem atypischen Fall müsste die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens das Kriterium der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ ggf. modifizieren (z. B. Abstellen auf das Gebäude) oder gar unangewendet lassen (vgl. zu den atypischen Sonderfällen auch BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 26 m. w. N.). Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte diese Problematik durchaus erkannt hat, ist doch in § 23 Abs. 6 Satz 2 der Sondernutzungsrichtlinien vom... April 2014 die Rede davon, dass dieses Kriterium „grundsätzlich“ zu beachten sei. Zu Unrecht meint die Beklagte allerdings, da das Wort „grundsätzlich“ in den besonderen Regelungen für die Fußgängerzone in der ... Straße bewusst weggelassen worden sei, bestehe für diesen Bereich keine Möglichkeit zur Ausnahme. Die rechtliche Notwendigkeit, in atypischen Sonderfällen von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften abzuweichen, kann nicht durch Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt werden.

b) Durchaus bedenklich ist auch die Verwaltungspraxis der Beklagten hinsichtlich der Sondernutzungserlaubnisse für Freischankflächen von Gaststätten, bei denen bereits vor Inkrafttreten der neuen Kriterien des „engen räumlichen Bezugs“ und der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ im Jahr 2009 derartige Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden waren, wie z. B. in den von der Klägerin vorgebrachten Bezugsfällen. Die Beklagte meint, es sei in diesen sog. Altfällen aufgrund der auf Ebene der Stadtverwaltung gefundenen Regelung vom ... Juli 2011 gerechtfertigt, auch bei nach Inkrafttreten der neuen Richtlinien zu treffenden Entscheidungen die neuen Kriterien für die Ermessensausübung nicht anzuwenden. Diese Altfallregelung soll unbefristet gelten und selbst neuen Pächtern der Gaststätten zugutekommen. Die Beklagte hat deshalb in den sog. Altfällen nach Inkrafttreten der neuen Ermessensrichtlinien im Jahr 2009 weiterhin jedes Jahr bis 2014 jeweils auf ein Jahr befristete Sondernutzungserlaubnisse erteilt, selbst wenn die neuen Kriterien des „engen räumlichen Bezugs“ und der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ nicht vorlagen. Nunmehr erteilt sie in den sog. Altfällen seit 2015 ohne Rücksicht darauf, ob diese neuen Kriterien eingehalten sind, jeweils unbefristete Sondernutzungserlaubnisse unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Diese Verwaltungspraxis der Beklagten könnte dazu führen, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Kriterien des „engen räumlichen Bezugs“ und der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ über die sog. Altfälle hinaus auch in anderen Fällen nicht anzuwenden sind. Durchaus fraglich ist nämlich, ob zwischen den sog. Altfällen und den nach Inkrafttreten der neuen Richtlinien erstmals gestellten Anträge straßen- und wegerechtlich relevante Unterschiede bestehen, die eine derart unterschiedliche Ermessensausübung rechtfertigen.

Zwar ist richtig, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis durch sachgerechte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften für die Zukunft ändern kann. Eine unterschiedliche Ermessensausübung vor dem Inkrafttreten der neuen Richtlinien und nach deren Inkrafttreten verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (vgl. dazu BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 11.1457 - juris Rn. 27 m. w. N.). Dies bedeutet aber zugleich, dass die neuen Richtlinien nach deren Inkrafttreten bei der Ermessensausübung auch gleichmäßig zur Anwendung kommen müssen, was vorliegend - wie eben dargelegt - hinsichtlich der neuen Kriterien des „engen räumlichen Bezugs“ und der „seitlichen Begrenzung gemäß den Grundstücksgrenzen“ nicht der Fall war und auch in Zukunft nicht der Fall sein soll. Mit Bestandsschutzüberlegungen dürfte diese unterschiedliche Ermessensausübung nicht gerechtfertigt werden können. Denn Sondernutzungserlaubnisse werden wesensgemäß nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG). Vorliegend hatte die Beklagte in den Altfällen die Sondernutzungserlaubnis auch jeweils nur auf ein Jahr befristet erteilt gehabt. Die Adressaten einer solchen Sondernutzungserlaubnis dürften deshalb keinen Vertrauensschutz dahingehend genießen, dass die Sondernutzungserlaubnis stets unter den gleichen Bedingungen erneut erteilt werden wird. Auch wirtschaftliche Interessen der Gewerbebetreibenden in den sog. Altfällen dürften es nicht rechtfertigen, dass sog. Altfälle und nach Inkrafttreten der neuen Richtlinien erstmals gestellten Anträge ohne jede zeitliche Befristung unterschiedlich behandelt werden. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Wirtschaftliche Interessen der Gewerbetreibenden sind bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnis deshalb nicht entscheidend (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 1.7.2014 - 11 A 1081/12 - juris Rn. 10). Dies hat die Beklagte zu Recht der Klägerin entgegen gehalten (siehe oben 4.), muss aber auch in den sog. Altfällen berücksichtigt werden.

Zwar ist es sicherlich ermessensgerecht und kann zur Wahrung der Belange der Betroffenen sogar erforderlich sein, bei einer Änderung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Übergangsregelungen vorzusehen. Derartige Übergangsregelungen hat die Beklagte durch § 33 Abs. 1 und 2 der Sondernutzungsrichtlinien vom... April 2014 erlassen. Diese Bestimmungen laufen darauf hinaus, dass eine befristete Sondernutzungserlaubnis bis zum Zeitablauf weitergilt und bei einer widerruflichen Sondernutzungserlaubnis zur Vermeidung einer unbilligen Härte längstens für zwei Jahre von einem Widerruf abgesehen werden kann, auch wenn die Sondernutzung die neuen Kriterien für die Ermessensausübung nicht einhält. Im Gegensatz dazu betrifft die Altfallregelung vom ... Juli 2011 nicht nur eine begrenzte Übergangszeit. Vielmehr bewirkt die auf dieser Regelung beruhende Verwaltungspraxis der Beklagten, dass in den sog. Altfällen die neuen Kriterien ohne jede Befristung und sogar bei einem Pächterwechsel nicht zur Anwendung kommen. Die Freischankflächen der sog. Altfälle werden auf Dauer privilegiert. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine solche Ungleichbehandlung bei der Ermessensausübung vor dem Gleichheitssatz bestehen kann.

Daran gemessen sollte die Beklagte kritisch überprüfen, ob sie an der Regelung vom ... Juli 2011 weiter festhalten möchte. Hinzu kommt noch, dass diese Regelung auf Ebene der Stadtverwaltung beschlossen wurde, der Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften allerdings kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist (Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 18 Rn. 26 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - M 2 K 14.4306 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - M 2 K 14.4306

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4306 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Juli 2014 - 11 A 1081/12

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in de
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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - M 2 K 14.4306

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4306 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte:

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(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.