Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Feb. 2017 - M 17 K 16.34829

bei uns veröffentlicht am02.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der ledige 29jährige Kläger ist staatenloser Palästinenser, stammt aus dem Gazastreifen und ist der sunnitischen Religion zugehörig. Nach eigenen Angaben reiste er am … Dezember 2015 gemeinsam mit seinem 18jährigen Bruder, zu dessen Vormund er zunächst bestellt worden war, auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 9. Mai 2016 Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Juli 2016 gab der Kläger an, nach seiner Ausreise aus Gaza am ... November 2015 über Ägypten und Libyen am … Dezember 2015 nach Italien gelangt zu sein. Dort habe er sich acht Tage aufgehalten und sei anschließend auf dem Landweg nach Deutschland weitergereist.

Zu seinem Leben in Gaza trug er vor, er sei dort bis zur neunten Klasse in die Schule gegangen und habe den Mittelschulabschluss erworben. Anschließend habe er als Maler und Dekorateur gearbeitet und ungefähr 500,-- USD im Monat verdient. Während des Krieges gegen Israel im Jahr 2014 habe er zwar keine Opfer gesehen, aber die Luftangriffe in Gaza miterlebt. Die Situation im Gazastreifen sei gefährlich, es könne jederzeit wieder Krieg ausbrechen. Der Gazastreifen sei wirtschaftlich ruiniert und von Israel und Ägypten aus abgeriegelt. Es gebe zeitweise weder Wasser noch Strom. Die Lebensmittel seien knapp. Sein Leben sei durch die Konflikte in Gefahr. Er habe Angst, dass wieder Krieg ausbrechen könne. Er sei vom Krieg geflohen, um in Sicherheit leben zu können. Persönlich sei ihm nichts passiert. Der Gazastreifen sei wie ein Gefängnis. Er habe Angst durch die israelischen Luftangriffe zu sterben. Es gebe kein Leben und die wirtschaftliche Situation sei sehr schlecht. Der Kläger verzichtete auf seinen Antrag auf Asylberechtigung und beschränkte sein Begehren auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz.

Mit Bescheid vom 4. November 2016, dem Kläger zugestellt am 25. November 2016 (Bl. 74 BA), wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie der subsidiäre Schutzstatus (Nr. 2) abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Andernfalls wurde ihm die Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf, oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Tage (gemeint wohl 30 Monate) ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Kläger drohe auch als Palästinenser keine Gruppenverfolgung durch den israelischen Staat im Gazastreifen. Es würden auch Anhaltspunkte fehlen, dass der Kläger sich politisch betätigt oder terroristisch gegen Israel agiert habe. Ein Asylanspruch bzw. ein Anspruch auf die Feststellung subsidiären Schutzes bestehe für den Kläger auch nicht wegen der humanitären Lage im Gazastreifen. Die militärischen Auseinandersetzungen mit Israel oder innerhalb verschiedener palästinensischer Gruppen stellen keine allgegenwärtige Gefahr für jeden Bewohner des Gazastreifens dar. Außerdem bestehe derzeit kein militärischer Konflikt mit Israel oder der Fatah im Gazastreifen. Größere Kampfhandlungen rivalisierender Gruppen innerhalb des Gazastreifens oder mit dem israelischen Staat seien derzeit nicht bekannt. Es sei daher ebenso wenig erkennbar, dass die Lage in der Herkunftsregion des Klägers einen so hohen Gefahrengrad aufweise, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund der Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder gar getötet werden könnte. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in den palästinensischen Autonomiegebieten würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es ergebe sich keine Gefahr aus der, bedingt durch die israelische, sehr restriktiv gehandhabte Einfuhrkontrollen in den Gazastreifen, schwierigen Versorgungslage mit Nahrungsmitteln und Energie. Es lägen keine ausreichenden Hinweise dafür vor, dass die Grundbedürfnisse wie Ernährung und Unterkunftsversorgung sowie die medizinische Versorgung nicht wie in der Vergangenheit jedenfalls durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen auf einem Niveau gesichert sei, dass eine generelle Leibes- oder gar Lebensgefahr für die Bevölkerung ausschließe (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.04.2016 - 17 K 5235/15.A; VG Frankfurt am Main, B.v. 27.03.2014 - 1L881/14.F.A. - juris). Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger habe vorgetragen, er habe als Maler und Dekorateur in Gaza gearbeitet und monatlich ungefähr 500,-- USD verdient. Es werde somit davon ausgegangen, dass der Kläger sich in Gaza wieder eine Existenz aufbauen könne. Weiter habe der Kläger nicht angegeben, dass er unter chronischen Krankheiten, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, leide. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginne mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.

Der Kläger erhob mit undatiertem Schriftsatz, der am 2. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht München einging, Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 4. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde auf die bisherigen Angaben Bezug genommen.

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 23. November 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 übertrug das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 2. Februar 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).

2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftsland befindet. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG einer näheren Begriffsbestimmung zugeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (ebenso wie bei der des subsidiären Schutzes, s.u.) in Orientierung an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, wie er vormals auch in Art. 2 Buchst. c) RL 2004/83/EG enthalten war und nunmehr in Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU in der Umschreibung „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ zu Grunde liegt (vgl. BVerwG, U.v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 - juris; VG Regensburg, U.v. 20.03.2013 - RN 8 K 12.30176 - juris; zum neuen Recht: VG Aachen, U.v. 09.12.2013 - 1 K 2546/12.A - juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris; BVerwG, U.v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - juris; VG Ansbach, U.v. 30.10.2013 - AN 1 K 13.30400 - juris).

Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. Vorgeschädigten wird in Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU (sowohl für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als auch für die Gewährung subsidiären Schutzes) eine tatsächliche (aber im Einzelfall widerlegbare) Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Dadurch wird der Vorverfolgte / Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, U.v. 07.09.2010 - 10 C 11.09 - juris; BVerwG, U.v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris; VG Ansbach, U.v. 30.10.2013 - AN 1 K 13.30400 - juris; VG Regensburg, U.v. 20.03.2013 - RN 8 K 12.30176 - juris; zum neuen Recht: VG Aachen U.v. 09.12.2013 - 1 K 2546/12.A - juris).

Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumen von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist dabei gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen.

Diese Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung liegen bei dem Kläger aufgrund seines individuellen Vorbringens nicht vor.

Dass der Kläger vor seiner Ausreise tatsächlich einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt war, hat er nicht glaubhaft gemacht. Die geschilderten Vorkommnisse erreichen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG. Der Kläger schilderte bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Juli 2016 als Gründe für seine Ausreise lediglich allgemeine gesellschaftliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, aber keine auf seine Person bezogene Verfolgung.

Unterstellt, der Gazastreifen ist - obwohl ein neuer Palästinenserstaat noch nicht entstanden ist - als autonomes staatsfreies, jedoch „staatsähnliches“ Gebiet anzusehen, in dem die Hamas das Gewaltmonopol besitzt und in dem der Hamas asylerhebliche Verfolgungsfähigkeit hinsichtlich der in ihrem Gebiet aufhältigen Bevölkerung beizumessen ist (vgl. dazu VG Hannover, U.v. 11.01.2011 - 7 A 4031710; OVG Nds, U.v. 26.01.2012 - 11 LB 97/11 - juris), so führt auch dies vorliegend nicht zu einem Flüchtlingsanspruch des Klägers (VG Düsseldorf, U.v. 25.04.2013 - 21 K 4431/11.A - juris Rn. 53ff.). Denn der Kläger hat in der Vergangenheit keine individuelle Verfolgung durch die Hamas erlitten und es droht ihm keine solche künftig. Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben nie einer Bewegung im Gazastreifen angeschlossen und ist damit als einfaches Mitglied der palästinensischen Zivilbevölkerung anzusehen, die nicht von der Hamas verfolgt wird.

Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 vortrug, Angst gehabt zu haben, von der Hamas im Gaza zum Krieg gezwungen und zwangsrekrutiert zu werden, bleibt dies vage und abstrakt. Entsprechend bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Hamas während seines Aufenthalts im Gazastreifen nicht kontaktiert worden zu sein. Es ist damit nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsgutsverletzungen zugefügt worden wären, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Bei der allgemein geschilderten Angst der Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der Hamas fehlt es an der Zielgerichtetheit der Maßnahme, so dass von einer für den Kläger ausweglosen Lage nicht gesprochen werden kann. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf den Umstand der Asylantragstellung in Deutschland oder seine illegale Ausreise berufen. Die Asylbeantragung ist ein subjektiver Nachfluchtgrund, der vom Tatbestand des Art. 16a GG nur dann erfasst wird, wenn sich der Ausländer vor dem Verlassen seines Heimatstaates aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Auch bei der Entstehung des subjektiven Nachfluchtgrundes muss für den Asylsuchenden eine ausweglose Lage bestanden haben, der subjektive Nachfluchtgrund muss also die Folge einer im Heimatstaat vorhandenen Gefährdungslage gewesen sein (vgl. BVerwG, U.v. 31.03.1992 - 9 C 57.91 - juris noch zur Vorgängervorschrift Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Da für den Kläger nach den obigen Ausführungen keine latente Gefährdungslage vor dem Verlassen seines Heimatstaates bestand, scheidet ein subjektiver Nachfluchtgrund bereits aus diesem Grund aus.

Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 mitgeteilt hat, bei der United Nations Relief and Works for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert zu sein. Bereits aus diesem Grund kann dem Kläger gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG keine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden, da er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Von diesem Ausschlussgrund sind palästinensische Flüchtlinge betroffen, die dem Mandat der UNRWA unterstehen (BT-Drucks. 16/5065, S. 214; Marx, AsylG, 7. Aufl., § 3 Rn. 68ff; VG Düsseldorf, U.v. 12.4.2016 - 17 K 5235/15.A - juris; BVerwG, U.v. 21.1.1992 - 1 C 21.87 - juris Rn. 37). Dieses Mandat der UNRWA erstreckt sich u.a. auf den Gazastreifen. Maßgebend für den Schutz oder den Beistand durch die UNRWA ist, dass der Flüchtling der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Dieser Schutz oder Beistand ist nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger grundsätzlich eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht möglich wäre.

Ebenso wenig droht dem Kläger politische Verfolgung unter dem Aspekt, dass Israel den Kläger allein wegen seiner Volkszugehörigkeit endgültig nicht mehr in den Gazastreifen einreisen lassen werde („Aussperrung“).

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei dauerhafter Einreiseverweigerung durch den Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt einer „Aussperrung“ oder „Ausgrenzung“ politische Verfolgung vorliegen kann (BVerwG, U.v. 22.02.2005 - 1 C 17.03 - U.v. 24.10.1995 - 9 C 75.95 - beide juris; VGH BW, U.v. 05.04.2006 - A 13 S 302/05 - m.w.N., juris). Für den vorliegenden Fall kann aber nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, Israel werde den Kläger allein wegen seiner Volkszugehörigkeit endgültig nicht mehr in den Gazastreifen einreisen lassen. Es ist nicht dargelegt, dass dem Kläger die Einreise nach Israel/Gazastreifen allein deswegen verweigert wird, weil er Palästinenser bzw. der Sohn von Palästinensern ist (vgl. VG Dresden, U.v. 25.11.2010 - A 5 K 1072/08 - juris Rn. 27). Vielmehr erfolgt eine Einreiseverweigerung in aller Regel wegen fehlender Einreisepapiere oder einer ungeklärten Identität bzw. Herkunft des Betreffenden - eine bei vielen Staaten übliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis (VG Düsseldorf, U.v. 25.04.2013 - 21 K 4431/11.A - juris Rn. 42ff.; U.v. 14.09.2007 - 21 K 2318/07.A - unter Bezugnahme auf VGH BW, U.v. 05.04.2006 - A 13 S 302/05 m.w.N. - juris).

Nach ständiger Rechtsprechung entfalten Ausbürgerungen und vergleichbare andere Rückkehrverweigerungen asyl- und ausländerrechtliche Relevanz im Übrigen nur dann, wenn der Einzelne nach seinen persönlichen Umständen und seiner individuellen Lage von der Ausbürgerung oder den anderen Maßnahmen persönlich schwer betroffen ist (BVerwG, U.v. 26.02.2009 - 10 C 50/07 - BVerwGE 133, 203 m.w.N.; VG Berlin, B.v. 22.3.2013 - 34 L 51.13 A - juris Rn. 14 f.). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, ob und inwieweit der Betroffene die eingetretene Situation selbst zu vertreten hat, weil er über die Gültigkeitsdauer seines Ausreisedokuments hinaus im Ausland geblieben ist, ob er sich gegebenenfalls um die Aufhebung der Ausbürgerung bzw. die Wiedererlangung der entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat und ob und inwieweit er zumutbare Anstrengungen unternommen hat, andere zur Verfügung stehende Rückkehrmöglichkeiten auszuschöpfen bzw. für sich nutzbar zu machen (BVerwG a.a.O. und U.v. 12.02.1985 - 9 C 45/84 - InfAuslR 1985, 145).

Danach liegt auf der Hand, dass der Kläger sich darauf, Opfer von Israel ausgehender „Aussperrung“ zu sein, vorliegend nicht mit Erfolg berufen kann. Zum einen besteht bei ihm bereits keinerlei Bestreben und kein Wunsch, überhaupt in den Gazastreifen zurückzukehren. Zum anderen muss er darüber hinaus gegen sich gelten lassen, durch zu langes Fernbleiben aus dem Gazastreifen den Verlust bis dahin vorhanden gewesener Rückkehrmöglichkeiten selbst herbeigeführt zu haben (VG München, U.v. 10.07.2014 - M 17 K 14.30647; U.v. 10.07.2014 - M 17 K 14.30646).

2.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, da er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Eine dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Israel (Palästinensisches Autonomiegebiet/Gazastreifen) drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure scheidet aufgrund der vorgenannten Erwägungen aus. Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) hat der Kläger nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch besteht für den Kläger als Zivilperson keine ernsthafte und individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Ein internationaler Konflikt liegt gemäß den vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 vor, wenn an ihm zwei oder mehr Staaten beteiligt sind, die gegeneinander Waffengewalt einsetzen. Von einem innerstaatlichen Konflikt ist nach den o.g. völkerrechtlichen Regelungen die Rede, wenn nicht zwei Staaten gegeneinander, sondern ein Staat auf seinem Staatsgebiet kämpft, etwa weil sein Gewaltmonopol bedroht wird und er im Innern um Souveränität ringt. Allerdings ist die Schwelle eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erst ab einer gewissen Intensität erreicht. Nicht erfasst sind nach dem Zusatzprotokoll II innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07, NVwZ 2008, 1241/1244; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - NVwZ 2011, 56/58).

Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht in den palästinensischen Autonomiegebieten jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr).

Die insoweit vorrangig in Betracht kommenden Auseinandersetzungen zwischen der den Gazastreifen dominierenden Hamas sowie gemäßigteren palästinensischen Organisationen, insbesondere der Fatah sind jedenfalls im Gazastreifen nach Abschluss des Versöhnungsabkommens (vgl. dazu etwa, FR v. 14.5.2011, SZ v. 29.4.2011, ICG v. 20.7.2011 sowie „Die Zeit (online)“ v. 25.11.2011) weitgehend eingestellt (so bereits OVG Nds, U.v. 26.1.2012 - 11 LB 97/11 - juris); im Juni 2014 einigten sich Fatah, Hamas und weitere palästinensische Fraktionen auf eine nationale Einheitsregierung aus parteiungebundenen Ministern (VG Düsseldorf, U.v. 12.4.2016 - 17 K 5235/15.A - juris; FAZ v. 8.12.2015; amnesty international report 2015 Palästina, https: …www.amnesty.de/jahresbericht/2015/pa-laestina). Angesichts der fortdauernden Annäherung zwischen Hamas und Fatah ist insoweit jedenfalls auch keine Verschlechterung der Lage absehbar.

Ob die nach dem Ende der Militäroperation der israelischen Verteidigungsstreitkräfte (Operation Protective Edge) am 26. August 2014 latent fortbestehenden, in ihrem Ausmaß nunmehr schwankenden Auseinandersetzungen zwischen Israel, und der Hamas als faktische Machthaber im Gazastreifen die Anforderungen eines internationalen Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (bzw. des Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie/Art. 1 Nrn. 3 und 4 ZP I) erfüllen, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der zusätzlich erforderlichen Gefahrendichte.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf eine individuelle Gefahr für den Kläger. Zwar kann sich eine von einem - hier unterstellten internationalen - bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell in der Person eines Ausländers verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG erfüllen, also für ihn eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG darstellen. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Kläger von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10C 13/10 - juris Rn. 18, m. w. N., sowie U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - juris Rn. 33). In jedem Fall setzt § 4 Abs. 1 AsylG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr aber voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Hieran mangelt es vorliegend. Es lässt sich schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, ob der Kläger, der den Gazastreifen am … November 2015 unverfolgt verlassen hat und seitdem dorthin nicht mehr zurückgekehrt ist, bei einer dauerhaften Rückkehr in den Gazastreifen einer Berufstätigkeit und ggf. welcher nachgehen würde. Dass er als Maler und Dekorateur einer besonderen Verfolgung ausgesetzt sein werde, ist weder ersichtlich noch wurde dies vom Kläger selbst vorgetragen.

Fehlen daher individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers, so kann ausnahmsweise für ihn gleichwohl eine außergewöhnliche Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dazu ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - a. a. O., Rn. 33, sowie U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris, Leitsatz 1b). Zur Feststellung einer solchen Ausnahmesituation ist wiederum ebenso wie für die Folgen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits (BVerwG, B.v. 02.01.2012 - 10 B 43/11 - juris Rn. 4) und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgungslage einschließt. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - a. a. O., Rn. 33, m. w. N.). Die Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten ist insbesondere auch durch die laufend aktualisierten Angaben der dort tätigen Unterorganisationen der Vereinten Nationen, insbesondere der OCHAoPT, sowie des „Palestinian Center for Human Rights“ außerordentlich gut dokumentiert, umfasst etwa eine einzelfallbezogene Analyse von Todes- und Verletzungsfällen, so dass weder ein nennenswertes Dunkelzifferrisiko noch die Problematik besteht, nicht verlässlich zwischen der Gewaltanwendung gegenüber Kombattanten und Zivilisten unterscheiden zu können oder sog. Kollateralschäden einschließlich erheblicher psychischer Verletzungen in Folge des - unterstellten - bewaffneten Konflikts zu übersehen. Da danach - wie folgend im Einzelnen dargelegt wird - die erforderliche Gefahrendichte im Gazastreifen als maßgebliche (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 17.11.2011, a. a. O., Rn. 16, m. w. N.: ein Verhältnis von 1: 800 reicht nicht annähernd aus, U.v. 17.11.2011 - 1 0 C 11/10 - Rn. 20 f., zu einem Verhältnis von 1: 1.000).

Nach den aktuellsten dem Gericht vorliegenden Zahlen (OCHAoPT- Fragmented Lives Humanitarian Overview 2014, März 2015; Protection of Civilians Weekly Report, 12 - 25 January 2016; www.ochaopt.org) sind bedingt durch die unbefristete Waffenruhe am 26. August 2014 die Todesfälle von Palästinensern durch israelische Streitkräfte im Gazastreifen im Jahr 2015 erheblich zurückgegangen. 2014 waren im Gazastreifen insgesamt noch 2.256 Todesfälle (einschließlich Westjordanland: 2.314), davon (allein im Zeitraum vom Juli bis August) 1.492 Zivilisten zu verzeichnen gewesen; für das Jahr 2015 wird von 25 Todesfällen (gesamt, d.h. mit Westjordanland: 183) berichtet. Die Zahl der Verletzten betrug 2014 im Gazastreifen 11.097 (einschließlich Westjordanland: 17.125), im Jahr 2015 1.375 (einschließlich Westjordanland: 14.925).

Eine gravierende Verschlechterung der Lage zeichnet sich nicht ab. Insbesondere ist nicht konkret abzusehen, dass israelische Truppen in einer Großoperation erneut - wie zuletzt vom Juli bis August 2014 - den Gazastreifen angreifen oder ihn gar besetzen werden; dass eine solche Verschärfung der Lage nicht gänzlich auszuschließen ist, reicht hingegen nicht aus. Setzt man die Zahlen für das Jahr 2015 ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung von etwa 1,8-1,9 Millionen im Gazastreifen und berücksichtigt man weiterhin, dass die Gefahr, Opfer von israelischen (Gegen) Angriffen zu werden, außerhalb der unmittelbaren Grenznähe und militärisch genutzter Ziele angesichts der geringen Größe des Gazastreifens zwar nicht ausgeschlossen, aber doch geringer ist, so fehlt es bei einem Verhältnis von deutlich weniger als 0,1% im Jahr auseinandersetzungsbedingt getöteten oder verletzten Zivilisten ersichtlich an der erforderlichen Dichte der willkürlichen Übergriffe für jeden dort Lebenden.

Gibt es somit schon im Gazastreifen als Heimatregion des Klägers innerhalb des palästinensischen Autonomiegebiets keine i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG erhebliche Gefahr, so braucht nicht geklärt zu werden, ob für den Kläger eine innerstaatliche „Fluchtalternative“ (im Westjordanland) bestünde.

2.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Israel von staatlichen Stellen Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG befürchten müsste oder dass sie sich insoweit erfolglos um Schutz durch den Staat bemüht hätte.

In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebeschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (BVerwG, U.v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn.36).

2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Nds, U.v. 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - juris Rn. 29 m.w.N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.

Das Abschiebungsverbot besteht für den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Israel bzw. die palästinensischen Autonomiegebiete, insbesondere den Gazastreifen. Der Kläger hat glaubhaft erklärt, dass er aus Gaza stammt. Nachdem der Kläger keine Staatsangehörigkeit besitzt, wurde zutreffend der Staat, in dem er sich nach seinen Angaben vor der Ausreise gewöhnlich aufhielt als Zielstaat der Abschiebung bestimmt. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich der gesundheitliche Zustand des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich verschlechtern. Insoweit hat der Kläger jedenfalls nichts vorgetragen.

2.5. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

2.6. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 5 des Bescheides) wurde nicht angefochten und ist damit bestandskräftig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Feb. 2017 - M 17 K 16.34829 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3a Verfolgungshandlungen


(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3b Verfolgungsgründe


(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;2. der Begrif

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3d Akteure, die Schutz bieten können


(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden 1. vom Staat oder2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,sofern sie willens und in d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Ke

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren nur noch um die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 2 A

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des VG Stuttgart vom 07.Juni 2004 - A 10 K 10342/03 - im Kostenausspruch dahingehend geändert, dass der Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens zu ¾ und die Beklagte
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Nov. 2017 - B 3 K 17.32895

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläge

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des VG Stuttgart vom 07.Juni 2004 - A 10 K 10342/03 - im Kostenausspruch dahingehend geändert, dass der Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼ trägt; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist nach seinen Angaben Palästinenser aus dem Westjordanland (Westbank); er ist im Jahr 1969 geboren. Nachdem er am 21.9.2001 - zuletzt auf dem Landweg - in die Bundesrepublik Deutschland gelangt war, stellte er am 25.9.2001 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Oktober 2001 vor, er habe zuletzt in Al Khalil (Hebron) gewohnt. Im Juli/August 2001 seien Leute der Hamas zu ihm gekommen, um ihn anzuwerben. Er habe dies aber abgelehnt und die Leute „hingehalten“. Mitte August sei er für mehrere Tage von mehreren Hamas-Leuten mitgenommen worden, die ihn zur Übernahme eines Selbstmordattentats bzw. zur Beihilfe dazu hätten überreden wollen. Man habe ihm gesagt, er müsse mit der Hamas zusammenarbeiten, andernfalls müsse man ihn liquidieren. Am dritten Tag habe er sich zur Zusammenarbeit bereiterklärt, und man habe ihn in die Stadt zurückgebracht. Er habe eine zweiwöchige Bedenkzeit (bis zum 1.9.2001) gehabt; bis dahin sei eine endgültige Erklärung und ein entsprechender Eid erwartet worden. Daraufhin sei er über Ägypten und die Türkei ausgereist.
Mit Bescheid vom 30.1.2003 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und nach § 53 AuslG seien nicht gegeben; dem Kläger wurde für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides verlasse, die Abschiebung nach „Israel/palästinensisches Autonomiegebiet (Westjordanland)“ angedroht.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
Ziff. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.1.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, die Voraussetzungen des § 51 AuslG - hilfsweise: des § 53 AuslG seien gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger zu der Vorgeschichte der Ausreise aus dem Westjordanland angehört worden; in der mündlichen Verhandlung ist ein unbedingter Beweisantrag zur politischen Situation in Israel und in den besetzten Gebieten gestellt worden, mit dem das Vorliegen einer Gruppenverfolgung geltend gemacht worden ist.
Mit Urteil vom 7.6.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart ohne vorherige Entscheidung über den Beweisantrag die Nr. 3 im Tenor des Bescheides des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.1.2003 aufgehoben, soweit darin die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG abgelehnt worden ist; es hat die Beklagte verpflichtet festzustellen, für den Kläger seien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG für Israel gegeben. Außerdem hat das Verwaltungsgericht Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamts vom 30.11.2003 aufgehoben, soweit darin als Zielstaatsbestimmung „Israel/palästinensisches Autonomiegebiet (Westjordanland)“ angegeben worden ist. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden; dem Kläger wurden 5/6 des gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien nicht gegeben; insbesondere liege keine Gruppenverfolgung sämtlicher Palästinenser im Bereich des Westjordanlandes vor. Zwar sei die Sicherheitslage in den palästinensischen Autonomiegebieten wie der Westbank von massiven Terror- und Gegenterrormaßnahmen geprägt, und die Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Armee träfen immer wieder auch völlig unbeteiligte Personen. Dies mache die Maßnahmen jedoch nicht bereits zu Verfolgungsmaßnahmen, die gegen jeden dort lebenden Palästinenser allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit gerichtet seien. Was das konkrete Verfolgungsschicksal des Klägers angehe, so sei es unglaubhaft; die Hamas-Bewegung rekrutiere die zu Selbstmordattentaten bereiten Personen nicht auf der Grundlage von Zwang, wie der Kläger behaupte. Allerdings stehe dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu, da die Sicherheitslage in den palästinensischen Gebieten extrem angespannt sei; die Annahme einer extremen Gefahrenlage könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Ein anderweitiges Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG sei allerdings nicht gegeben.
Das Urteil ist dem Kläger am 6.7.2004 zugestellt worden; am 20.7.2004 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
Mit Beschluss vom 29.3.2005 (zugestellt am 18.04.2005) hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.6.2004 nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) zugelassen; in der am 17.05.2005 eingegangenen Berufungsbegründung beantragt der Kläger nunmehr,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2004 dahingehend abzuändern, dass unter Aufhebung der Verfügung des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Ziff. 2 bis 4) die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, für ihn seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie - hilfsweise - Abschiebeverbote im Sinn von § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG betreffend Israel und die von Israel besetzten Gebiete Jerusalems, der Westbank und des Gazastreifens gegeben;
11 
höchst hilfsweise, das genannte Urteil im Kostenausspruch abzuändern und die Kosten hälftig zu teilen.
12 
Der Kläger trägt vor, unabhängig von der von ihm geltend gemachten individuellen Verfolgung durch die Hamas-Bewegung sei er ebenso wie alle in der von Israel besetzten Westbank lebenden Palästinenser einer politisch motivierten Gruppenverfolgung durch die israelische Besatzungsmacht ausgesetzt. Dies ergebe sich aus der völkerrechtswidrigen israelischen Besatzungspolitik, die auf der Grundlage der Zerstückelung des besetzten Gebiets in mehrere Zonen (A, B und C) mit zahlreichen Kontrollstellen zur Durchführung zahlreicher gezielter militärischer Aktionen geführt habe; das erklärte Ziel dieser Aktionen sei es auch nach den Verlautbarungen der israelischen Behörden, angebliche Terroristen zu ermorden. Wahllos und in großem Umfang würden auch Zivilopfer in Kauf genommen, Kleinkinder und wehrlose Frauen nicht ausgenommen. Seit dem Regierungsantritt von Sharon seien Tausende von Palästinenser in den fraglichen Gebieten getötet und Zehntausende verletzt worden; nahezu jede in der Westbank lebende palästinensische Familie habe Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen, schweren Verletzungen und Tötungen zu beklagen. Israel missachte das Völkerrecht, indem es auch bei Verhaftungen und Gerichtsverfahren grundsätzlich israelisches Militärrecht anwende; außerdem widerspreche die Annexion des Gebiets und der Siedlungsbau in den besetzten Gebieten dem Völkerrecht sowie wiederholten Resolutionen der Vereinten Nationen einschließlich des UN-Sicherheitsrats. Israel sei nicht bereit, bereits geschlossene Vereinbarungen einzuhalten; es kontrolliere die wirtschaftlichen Ressourcen der besetzten Gebiete und untergrabe planvoll die Existenzgrundlage der Bevölkerung. Die Lebens-, Menschenrechts- und Sicherheitssituation der gesamten palästinensischen Bevölkerung habe sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich und phasenweise dramatisch verschlechtert; praktisch die gesamte palästinensische Bevölkerung in der palästinensischen Westbank sei recht- und schutzloses Objekt der israelischen Militärgewalt. Im Rahmen von sog. Antiterroraktionen werde gezielt die soziale, technologische, medizinische und sonstige Infrastruktur zerstört. Das bedeute einen starken Druck auf die palästinensische Bevölkerung, das Land zu verlassen. Die Praxis und die Ziele Israels würden auch in dem völkerrechtswidrigen Bau des „Sperrwalls“ auf dem besetzten Territorium deutlich; der Internationale Gerichtshof in Den Haag habe dies bereits am 9.7.2004 verbindlich festgestellt. Auf diese Ausführungen werde verwiesen. Insgesamt bedürfe es einer umfassenden Beweisaufnahme zu dieser Situation; eine inländische Fluchtalternative sei jedenfalls nicht gegeben. Schließlich sei auch die durch das Gericht vorgenommene Kostenquotelung (5/6 zu 1/6) fehlerhaft und werde der Bedeutung des Streitgegenstandes nicht gerecht.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie trägt vor, Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung gebe es aus der seriösen Presse nicht. Bei den Aktionen der israelischen Behörden im Rahmen der Terrorismus-Bekämpfung komme es sicherlich zu Opfern unter der Zivilbevölkerung und auch in Einzelfällen zu Menschenrechtsverletzungen; es seien aber keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese Einzelfälle als systematische Verfolgung aller Palästinenser oder einer bestimmten Gruppe davon gewertet werden könne. Im übrigen halte sie den individuellen Sachvortrag des Klägers zu einer Verfolgung durch Leute der Hamas-Bewegung für unglaubhaft.
16 
In der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2005 hat der Senat den Kläger zu den Gründen angehört, aus denen er sein Herkunftsgebiet verlassen hat. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift hierüber verwiesen.
17 
Durch Beschluss vom 24. August 2005 hat der Senat Beweis erhoben über die Frage,
18 
ob der Staat Israel die Wiedereinreise eines aus Al Khalil (Westbank) stammenden, dort registrierten, alleinstehenden staatenlosen Palästinensers (Alter: 35 Jahre), nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts für israelische Gebiete, der das Autonomiegebiet über Ägypten illegal im Jahre 2001 verlassen hat und sich seitdem im Bundesgebiet als Asylbewerber aufhält, in das Gebiet der Westbank oder/und den Gaza-Streifen gestattet.
19 
Der Senat hat das Deutsche Orient-Institut, das Auswärtige Amt, die Botschaft des Staates Israel und die Palästinensische Generaldelegation um entsprechende Auskunft gebeten. Die Befragten haben sich mit Schreiben vom 10.11.2005 (Auswärtiges Amt), 21.11.2005 (Botschaft) und 28.11.2005 Generaldelegation) bzw. noch gar nicht (Deutsches Orient-Institut) gemeldet. Wegen des Inhalts wird auf die Akten verwiesen.
20 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor; auf den Inhalt dieser Akten wird verwiesen. Sie waren Gegen- stand der Verhandlung und Beratung ebenso wie die Erkenntnismittel und die die aktuelle Lage in den Palästinensergebieten betreffenden Zeitungsartikel, die in das Verfahren eingeführt worden sind.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich des Kostenausspruchs des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Erfolg; mit den übrigen Anträgen bleibt der Kläger erfolglos. Ihm steht der mit der Berufung in erster Linie weiterverfolgte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 1 AufenthG nämlich nicht zu, und die Beklagte kann auch nicht zur (hilfsweise beantragten) Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absätze 2, 3 und 5 AufenthG verpflichtet werden (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
I. Der Hauptantrag des Klägers ist auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung gerichtet, in seiner Person seien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben; diese Vorschrift tritt unabhängig davon, welche inhaltlichen Änderungen sie gebracht hat, aus Rechtsgründen an die Stelle der ursprünglich beantragten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (siehe § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
23 
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift kann - wie § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG klarstellt - ausgehen vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten; dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach ganz herrschender asylrechtlicher Rechtsprechung dann, wenn im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände eine an die genannten Merkmale anknüpfende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; in diesem Punkt (Maßstab) ist die frühere Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Art. 16 a GG (siehe BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344; BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237/80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerwG, Urteil vom 02.08.1983 - 9 C 599/81 -, BVerwGE 67, 314 und ständige Rechtsprechung) trotz der sonst bestehenden Unterschiede des § 60 Abs. 1 AufenthG zur Vorgängervorschrift und zu Art. 16 a GG (siehe dazu z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, RdNrn. 20 f. zu § 60 AufenthG) nach wie vor relevant. In der Sache würde sich im Übrigen für den hier zu entscheidenden Fall nichts ändern, wenn bei Prüfung der Verfolgungsprognose auf die zur GFK entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen und für eine positive Entscheidung verlangt wird, dass der Betroffene „vernünftige Gründe“ zur Annahme hat, wegen eines Verfolgungsgrundes verfolgt zu werden (zu dem bei der Auslegung der GFK anzulegenden Maßstab siehe z.B. den Kommentar des UNHCR zur Richtlinie 2004/83 vom 30.09.2004 - OJ L 304/12). Auch für § 60 Abs. 1 AufenthG ist außerdem davon auszugehen, dass eine Verfolgung eines Ausländers „wegen“ seiner politischen Überzeugung oder eines anderen verfolgungsrelevanten Merkmals dann erfolgt, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an ein solches Merkmal gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich BVerfG, a.a.O., S. 339 und Hailbronner, a.a.O., RdNr. 41 zu § 60 AufenthG). Dem entspricht trotz der Verwendung anderer Begriffe und eines abweichenden Prüfungsschemas in der Sache die für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls ab dem Ende des Umsetzungszeitraums zusätzlich heranzuziehende sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG (Art. 9), die als Schutzgründe solche Handlungen beschreibt, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere derjenigen Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der vorstehend beschriebenen Weise betroffen ist (zur Frage der Umsetzung und der im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung denkbaren Heranziehung dieser Richtlinie siehe Hailbronner, a.a.O, RdNr. 34; Marx, InfAuslR 2005, 219, OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2005 - 1 A 152/02 - juris, und UNHCR NVwZ 2005, 541, aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2005 - A 8 S 264/05 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 LA 68.05 -, AuAS 2005, 263 und OVG Münster, Beschluss vom 18.05.2005 - 11 A 533/05 A -). Der Senat geht dabei davon aus, dass der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, den die Rechtsprechung für Fälle der Vorverfolgung im Asylrecht entwickelt hat, auch für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt (vgl. dazu Hailbronner, a.a.O., RdNr. 88 zu § 60 AufenthG und Marx, AsylVfG, 2005, Rdnr.286; siehe auch Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG). Danach kann einem Betroffenen, der bereits einmal Verfolgung in diesem Sinne erlitten hat, der Schutz der Vorschrift nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.07.1989, a.a.O., S.344 und die weiteren Nachweise oben S.8); in derartigen Fällen liegen - mit anderen Worten - eher „vernünftige Gründe“ für eine Verfolgungsfurcht als bei noch nicht erlittener Vorverfolgung vor.
24 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Begehren des Klägers keinen Erfolg haben kann; „vernünftige Gründe“ für eine von § 60 Abs. 1 AufenthG erfaßte Verfolgungsfurcht sind nicht gegeben. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger als durch einen der in der Vorschrift genannten Akteure Vorverfolgter sein Heimatland verlassen hat (1). Selbst wenn man dies jedoch annehmen würde, wäre er bei einer zu unterstellenden Rückreise vor erneuter Verfolgung sicher (2). Auch sonst droht ihm bei einer Rückkehr keine der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gefahren in erforderlicher Intensität und im erforderlichen Ausmaß (3); dies gilt sowohl für eine - möglicherweise eine politische Verfolgung darstellende - „Aussperrung“ aus dem Heimatland durch den Staat Israel (3.1) als auch für die von dem Kläger in erster Linie geltend gemachte Gruppenverfolgung (3.2).
25 
1. Zur Frage der individuellen Vorverfolgung hat der Kläger auch noch im Berufungsverfahren vorgetragen, er sei durch die Hamas im Jahr 2001 angeworben worden; vor dem Verwaltungsgericht hatte er dazu konkret ausgeführt, er sei im Juli/August „mitgenommen“ und zur Übernahme eines Selbstmordauftrags veranlasst worden. Man habe ihn zwei Tage festgehalten und ihm gedroht, er müsse mit der Hamas zusammenarbeiten, sonst werde man ihn liquidieren. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger diese Behauptung nicht abgenommen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es entspreche nicht der „Politik“ der Hamas, Palästinenser mit Zwang zur Zusammenarbeit zu bewegen, da man auf genügend Freiwillige zurückgreifen könne. Dies bestätigt die Auskunftslage (siehe Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 04.03.2002 und des Deutschen Orientinstituts - DOI - vom 06.05.2002, beide an VG Ansbach). Das Auswärtige Amt hat seine Einschätzung der Situation auch dem Senat gegenüber noch einmal bekräftigt und ausgeführt, ihm sei bisher nicht bekannt, dass die Hamas Palästinenser zur Kooperation zwinge; gerade die Hamas (gemeint ist wohl: anders als andere Palästinenserorganisationen) baue vielmehr auf die Freiwilligkeit der Unterstützung durch die Bevölkerung (Auskunft an den Senat vom 10.11.2005). Der Senat folgt dieser Auffassung. Der Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers, die Hamas gehe ohnehin nicht durch unmittelbaren Zwang vor, sondern handle eher nach dem Prinzip „Zuckerbrot und Peitsche“, zieht dies nicht entscheidend in Zweifel. Nach wohl allgemein verbreiteter und auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Einschätzung (siehe dazu Urteil vom 03.12.2004 - LA 10/02 -, NVwZ 2005, 1435) handelt es sich bei der Hamas um eine Bewegung, die ein einheitliches, in den Aktivitäten allerdings übergreifendes Netzwerk politischer und sozialer, aber auch terroristischer Aktivitäten bildet (a.a.O., Seite 1437). Von daher ist ohne weiteres denkbar, dass die Hamas ihre Rekrutierungspolitik mit sozialen Aktivitäten (z.B. zugunsten der Familien von Aktivisten und Attentätern) verknüpft. Zudem deutet der Hinweis des - allgemein durchaus glaubwürdig wirkenden - Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 05. April 2006 auf die Rolle seines (inzwischen verstorbenen) Onkels in dieser Angelegenheit in die Richtung, dass der Kläger bei der versuchten Anwerbung und Entführung das Opfer einer privaten Erbschaftsintrige geworden ist; einer solchen Interpretation des Vorfalls stünde dann die Auskunftslage nicht entgegen, da es sich dann gerade nicht um eine „echte“ Anwerbung durch die Hamas gehandelt hätte. Auch wäre daran zu denken, dass die von ihm wenig konkret geschilderte Verfolgung durch die Hamas - diese bereits für die fragliche Zeit als taugliches Verfolgungssubjekt im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unterstellt - dann nur an seine Rolle im Erbschaftsstreit und damit nicht an ein Merkmal im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpfte (zur Frage der erkennbaren Gerichtetheit der Anknüpfung siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 27.04.2004 - 2 BvR 1318/03 -, BayVBl. 204, 691). Auch würde sich die Frage der Intensität der Rechtsgutverletzung (Entführung) und der Plausibilität der Drohungen stellen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 11.05.1992 - 2 BvR 1549/91 -, InfAuslR 1992, 294 und Beschluss vom 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, 142).
26 
2. Letztlich kann der Senat diese Fragen jedoch offen lassen; selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger durch die Hamas vor seiner Ausreise im Jahr 2001 zur Übernahme eines Attentats oder zur Unterstützung entsprechender Aktivitäten der Hamas gezwungen werden sollte und ihm für den Fall der Weigerung Sanktionen bis hin zur Liquidation angedroht wurden, wäre er bei einer Rückkehr in die palästinensischen Gebiete vor erneuter Bedrohung durch diesen Akteur im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs „hinreichend sicher“; das bedeutet gleichzeitig, dass „vernünftige Gründe“ für Verfolgungsfurcht im Sinn der oben zitierten Auffassung zur GFK nicht angenommen werden können. Noch weniger kann davon gesprochen werden, dass (sogar) die beachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter Rechtsbeeinträchtigung bestehe.
27 
Hinreichende Verfolgungssicherheit im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG, der GFK und auch der genannten Richtlinie 2004/83/EG ist gegeben, wenn sich eine Wiederholungsgefahr ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Verfolgten für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ausschließen lässt (siehe Marx a.a.O. RdNr. 287, vgl. auch die Formulierungen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG, zit. oben S. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
28 
Bei der Frage einer Wiederholungsgefahr betreffend die von dem Kläger behauptete Verfolgung durch die Hamas geht der Senat von dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 05. April 2006 aus, wonach anzunehmen ist, dass es sich bei dem damaligen, mit Drohungen verbundenen Versuch, den Kläger zur Übernahme eines Attentats zu veranlassen, um eine Intrige seines Onkels handelte, der offenbar versucht hat, den Kläger auf diesem Weg aus den bestehenden Erbschaftsstreitigkeiten auszuschalten. In dieser Sicht hat der der Hamas angehörende oder nahe stehende Onkel diese Organisation für seine privaten Zwecke instrumentalisiert. Geht man von dieser - durch den Bruder des Klägers, der die Familie im Westjordanland vor kurzem besuchte, bestätigten - Annahme aus, so scheidet bei realistischer Betrachtung eine Wiederholung einer entsprechenden Verfolgung des Klägers durch die Hamas aus. Hierfür spricht nicht nur die Zeitdifferenz zwischen dem damaligen Anwerbeversuch (2001) und einer - unterstellten - Rückkehr des Klägers im Jahr 2006, sondern auch die Tatsache, dass von keiner Seite und zu keinem Zeitpunkt berichtet worden ist, die Hamas suche auch jetzt noch nach dem Kläger oder setze z. B. seinetwegen seine noch in Al Khalil lebende Familie unter Druck. Eine Wiederholungsgefahr wäre ohnehin dadurch gemindert, dass die Hamas, die bereits im letzten Jahr öffentlich auf terroristische Aktionen gegen Israel verzichtet hat, aufgrund der neuesten Entwicklung in den palästinensischen Gebieten als Regierungspartei auftritt und aus Gründen auch der internationalen Anerkennung und Unterstützung in der Praxis die früheren terroristischen Aktionen jedenfalls nicht verstärkt hat; eher ist von einer Abschwächung dieses „Flügels“ der Hamas auszugehen. Entscheidend kommt hinzu, dass der Onkel des Klägers, auf den die damalige Aktivität der Hamas ihm gegenüber zurückzuführen war, vor zwei Jahren verstorben ist; von dieser Seite hat der Kläger damit offenbar nichts mehr zu befürchten. Für ihn ist im Verhältnis zur Hamas die Situation nicht anders als vor 2001, also in einer Zeit, für die der Kläger keinerlei Repressalien durch die Hamas berichtet hat.
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3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in das Westjordanland trotz der im Hilfsbeweisantrag geschilderten (und im wesentlichen auch unstreitigen) Zustände keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG; dies gilt sowohl unter dem Aspekt der „Aussperrung“ (3.1) als auch dem der Gruppenverfolgung (3.2). Auf die Frage, ob der Kläger in dem von Israel den Palästinensern übergebenen Gaza-Streifen eine „inländische Fluchtalternative“ hat, kommt es damit aus Rechtsgründen nicht an.
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3.1 In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass bei dauerhafter Einreiseverweigerung durch den Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt einer „Aussperrung“ oder „Ausgrenzung“ politische Verfolgung vorliegen kann (siehe dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 - 1 C 17.03 - NVwZ 2005, 1191 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Beschluss vom 01.08.2002 - 1 B 6/02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263; speziell zu Palästinensern siehe OVG Schleswig, Urteil vom 18.11.1998 - 2 L 9/96 -, InfAuslR 1999, 285; BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 3/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.38; BayVGH, Urteil vom 01.02.1993 - 24 B 90.30632 - juris). Handelt es sich - wie hier - um Staatenlose, so bedeutet dies nicht, dass politische Verfolgung in einem solchen Fall von vornherein ausscheidet (so aber Marx, a.a.O., RdNr. 221 zu § 1). Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Staat einem Staatenlosen, der im Staatsgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 3 AsylVfG), die Wiedereinreise „aus nichtpolitischen Gründen“ verweigert, ob die Verweigerung also auf Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung zielt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15.10.1985, a.a.O., m.w.N.; ähnlich auch Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.). Dabei ist, wie das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls im vorliegenden Zusammenhang entschieden hat (Beschluss vom 01.08.2002, a.a.O.) nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden abzustellen, sondern auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme. Dass die Staatenlosigkeit des Klägers politische Verfolgung wegen Rückkehrverbots nicht von vornherein ausschließt, ergibt sich auch daraus, dass der Staat Israel das Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem annektiert hat und insofern zu der dort ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer rechtlichen Beziehung steht, die aus asylrechtlicher Sicht - und ebenso aus der Sicht des § 60 Abs. 1 AufenthG - der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern gleichkommt (so OVG Schleswig, a.a.O.). Insofern ist für eine Schlechterstellung solcher (früherer) Einwohner kein Raum.
31 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt allerdings, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, Israel werde den Kläger allein wegen seiner Volkszugehörigkeit endgültig nicht mehr in das Westjordanland oder aber den Gazastreifen einreisen lassen. Die Außengrenzen der besetzten Gebiete - jedenfalls gilt dies noch für das Westjordanland - sind seit langem der israelischen Verwaltung unterstellt; eine Ein- bzw. Ausreise ohne israelische Kontrolle ist nicht möglich (siehe DOI, Gutachten vom 03.03.2003). Hieran hat sich nach der Kenntnis des Senats durch die jüngste Entwicklung (Wahlen in den Palästinensergebieten, aber auch in Israel) nichts geändert. Es mag durchaus sein, dass Israel noch immer „viel daran setzt“ (DOI, a.a.O.), möglichst viele Palästinenser zum dauerhaften Verlassen der besetzten Gebiete zu veranlassen, und hierzu u. a. auch das Mittel einer sog. Rückkehr-Verzichtserklärung einsetzt (DOI, .a.a.O.). Eine solche Erklärung hat der Kläger allerdings nicht abgegeben, so dass eine Verweigerung der Rückkehr aus diesem Grund bei ihm nicht in Betracht kommt. Auf den die Rückkehrproblematik betreffenden Beweisbeschluss des Senats hin hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, palästinensischen Volkszugehörigen, die im Bevölkerungsregister verzeichnet seien und über eine palästinensische Personenkennziffer verfügten - dies trifft für den Kläger zu -, könne durch die zuständigen Passbehörden ein Reisepass ausgestellt werden; diese Personen hätten damit ein Rückkehrrecht in die palästinensischen Gebiete (Auskunft vom 10.11.2005). Die Auskunft geht zwar, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht anmerkt, irrtümlich davon aus, dem Kläger sei bereits ein Reisepass ausgestellt worden; dies entwertet aber die Aussage zu den rechtlichen Auswirkungen eines solchen Dokuments bei einem Rückreiseversuch nicht. Was die Ausstellung eines Passes für den Kläger angeht, so ist die palästinensische Autonomiebehörde, wie der Kläger selbst einräumt, dazu (unter Mitwirkung israelischer Behörden) in der Lage. Die Auslandsvertretung der Palästinenser in der Bundesrepublik, die Generaldelegation Palästinas, hat dem Kläger unmittelbar allerdings auf Anfrage mitgeteilt, sie könne ihm „zur Zeit“ kein Reisedokument ausstellen. Das bisherige Abkommen zwischen der PLO und Israel berechtige nur Palästinenser, die in den Selbstverwaltungsgebieten lebten, palästinensische Reisedokumente zu erhalten. Die Pässe müssten dort bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Im gleichen Schreiben teilt die Generaldelegation Palästinas jedoch auch mit, die Frage des zukünftigen Status der im Ausland lebenden Palästinenser und die Regelung ihrer Rückkehr werde verhandelt, sei aber noch nicht geklärt. Selbst wenn damit davon auszugehen ist, dass jedenfalls zur Zeit ohne den Besitz entsprechender Passdokumente eine Überwindung der von Israel kontrollierten Außengrenzen und damit eine Rückkehr in das Westjordanland nur schwer möglich ist - zumal die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Israel und der eine palästinensische „Regierung“ bildenden Hamas noch ungewiss ist - ist es höchst fraglich, ob bereits jetzt von einer auf Dauer bestehenden „Aussperrung“ des Klägers ausgegangen werden kann. Die Praxis des Staates Israel scheint insofern seit jeher „flexibel“ zu sein (siehe schon BayVGH, Urteil vom 01.02.1993, a.a.O.; siehe auch VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2001 - 3 A 42/00 -, juris). Selbst wenn man hier aber im Hinblick auf die Prognosekriterien im Asylrecht über eine bloße „Momentaufnahme“ hinaus auf die Prognose für „absehbare Zeit“ abstellt (siehe dazu BVerwG, Urteile vom 31.03.1981 - 9 C 237/80 -, und vom 27.04.1982 - 9 C 308/81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nrn. 27 und 37), würde es an der für die Verfolgungsrelevanz der Einreiseverweigerung notwendigen politischen „Gerichtetheit“ (siehe BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002, a.a.O.) fehlen, da Palästinensern, die im Besitz entsprechender Identitätspapiere sind, ohne weiteres die Einreise gestattet wird. Eine Einreiseverweigerung knüpft also nicht an die Volkszugehörigkeit, sondern an die ungeklärte Identität bzw. Herkunft des Betreffenden an - eine bei vielen Staaten übliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis. Hiervon abgesehen steht durchaus nicht fest, dass die Behörden Israels bei der Passbeschaffung (u.U. durch Beauftragte) nicht mitwirken würden (siehe auch DOI, Auskunft vom 14.04.2005). Allerdings würde den Kläger insofern auch eine Mitwirkungspflicht treffen, der er - was seine Personaldaten angeht - offenbar nicht nachkommen will. Der Senat hält es jedoch - anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30.11.2005 - durchaus für zumutbar, die von der Botschaft Israels verlangten Personendaten an diese zu übermitteln. Anders wäre dies, wenn bereits die Tatsache des Asylantrags oder der Begründung dieses Antrags den Betreffenden in Israel einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG aussetzen würde; Anhaltspunkte zu einer solchen Annahme ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen jedoch nicht.
32 
3.2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung kann der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht verlangen.
33 
Voraussetzung für die Annahme einer die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auslösenden Gruppenverfolgung (zur Abgrenzung von der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und Art. 10 Abs. 1 d der Richtlinie 2004/83 siehe Marx, a.a.O., RdNr. 230 zu § 1) ist zunächst, dass die zu befürchtenden oder bereits festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende Merkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - treffen; außerdem ist eine bestimmte Verfolgungsdichte oder aber sind sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms erforderlich, und in diesem Zusammenhang muss es sich um die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter handeln, dass nicht mehr nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe vorliegen. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden; allein die Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe reicht nicht aus (zu diesen allgemein anerkannten Grundsätzen und Voraussetzungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216, 231; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 202 und 205; Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123, 125; BVerfG, Beschluss vom 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 306; OVG Münster, Urteil vom 14.02.2006 - 15 A 2119/02 A - juris sowie Marx, a.a.O., RdNr. 52 f. zu § 1). Als „Akteur“ einer Gruppenverfolgung im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG kommt im vorliegenden Fall der Staat Israel in Betracht; auch bei Einbeziehung der jüngsten Entwicklung in den Palästinensergebieten („Freigabe“ des Gazastreifens, Wahlen und Bildung einer „Regierung“ durch die Hamas) hat der Senat keine Zweifel daran, dass Israel nach wie vor als Staatsmacht auch im Westjordanland präsent ist und dass ein Staat „Palästina“ nicht existiert (siehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.04.2004 - 11 LA 61/04 -, NVwZ-RR 2004, 788 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 B 21/93 -, InfAuslR 1993, 298).
34 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gebiet des Westjordanlandes nicht mit Erfolg geltend machen kann. Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (siehe insbes. Beschlüsse vom 18.06.2002 - A 13 S 430/02 und vom 13.08.2003 - 13 S 283/02 -) und schließt sich im Ergebnis der schon bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ganz herrschenden Auffassung an (siehe etwa VG Arnsberg, Urteil vom 21.11.2005 - 13 K 3577/04 A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.05.2005 - 14a K 4970/04 A -; VG Aachen, Urteil vom 07.09.2004 - 3 K 1655/04 A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.20043 - 21 K 3794/00 A -; VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2001 - 3 A 42/00; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2005 - 34 X 52.04 -; alle juris).
35 
In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zur Situation im Westjordanland in dem für das Gericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt Mitte 2004 bereits ausgeführt, die Sicherheitslage dort sei geprägt von massiven Terror- und Gegenterrormaßnahmen; die Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Armee in den Autonomiegebieten träfen aufgrund des rigorosen Vorgehens der Armee immer wieder auch völlig unbeteiligte Personen, bei denen nicht einmal der Verdacht einer terroristischen Betätigung bestehe (etwa Verwandte, Nachbarn) oder die sich lediglich zufällig in der Nähe einer gesuchten Person aufhielten. Es hat - im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 AuslG - außerdem darauf hingewiesen, es bestehe in den Orten nahe der Grenzlinie zum Westjordanland die Gefahr von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentaten; außerdem seien große Teile der Gebiete durch Israel praktisch dauerhaft besetzt und zum Teil auch gesperrt, und es komme immer wieder zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der israelischen Armee und der palästinensischen Bevölkerung. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unbedingt gestellte - und im Berufungsverfahren als Hilfsantrag aufrechterhaltene - Beweisantrag des Klägers geht ebenfalls von einer „unerträglich verschärften militärischen- und Sicherheitssituation“ aus; er weist auf die Zerstückelung des Palästinensergebiets und darauf hin, dass der nach den Feststellungen des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag als völkerrechtswidrig beurteilte Bau des „Sperrwalls“ deutlich auf eine Zerstörung der sozialen, technologischen, medizinischen und wirtschaftlichen Infrastruktur hindeute. Nahezu jede palästinensische Familie habe inzwischen Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen, schweren Verletzungen oder Tötungen zu beklagen; das bedeute einen starken Druck auf die palästinensische Bevölkerung, das Land zu verlassen. Im Kern unterscheidet sich die Tatsachengrundlage, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und die der Senat zu aktualisieren hat, nicht von dem im Verfahren unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, so dass die hilfsweise beantragte Beweiserhebung aus Rechtsgründen nicht erforderlich ist.
36 
Was die erforderliche Aktualisierung angeht, so hat sich zwischenzeitlich die Situation und insbesondere Sicherheitslage im Westjordanland aus der Sicht der Palästinenser nach der Einschätzung des Senats (siehe § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) trotz der neuen politischen Entwicklung sowohl in Israel als auch in den Palästinensergebieten nicht entscheidend geändert; sie hat sich jedenfalls nicht entscheidungserheblich verschlechtert. Die „Freigabe“ des Gaza-Streifens durch den Staat Israel, die durch die Palästinenser-Organisationen als „Sieg“ ihrer bisherigen Politik empfunden worden ist, hat einerseits eine entsprechende Dynamik auch für die Entwicklung im Westjordanland ausgelöst. Die erklärte Absicht der neuen israelischen Regierung, trotz erheblichen Widerstands in Israel und bei der Siedlerbewegung selbst weitere Siedlungen im Westjordanland aufzugeben, kann diese Dynamik u.U. verstärken. In die gleiche Richtung geht die Absicht der neuen Regierung, den Grenzwall zu verlegen und auf diese Weise zur Schaffung klarer Grenzen zwischen Israel und den Palästinensergebieten beizutragen und die bestehende Zersplitterung zu vermindern. Andererseits ist die die jetzige „Regierung“ bildende Hamas, deren erklärtes Ziel es bisher war, den Staat Israel zu zerstören und durch einen moslemischen Staat zu ersetzen, und die bisher Friedensinitiativen und friedliche Lösungen als ihren Überzeugungen zuwiderlaufend abgelehnt hat (siehe Art. 13 der sog. Hamas-Charta), durch ihren Wahlerfolg in eine schwierige Situation geraten: Von ihr werden international Zugeständnisse hinsichtlich des Existenzrechts Israels erwartet, obwohl aus ihrer Sicht nur geringe „Gegenleistungen“ Israels angeboten werden. Die im Programm der bei den israelischen Wahlen siegreichen Kadima-Partei vorgesehene teilweise Räumung von Siedlungen bleibt zahlenmäßig begrenzt, und nach wie vor soll das Westjordanland durch lange und breite Siedlungsstreifen zerstückelt bleiben (siehe dazu Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 02.04.2006, Seite 10). Immerhin bestehen noch weit über 100 jüdische Siedlungen im Westjordanland (siehe FR vom 24.08.2005, Seite 6), und mehrere große jüdische Siedlungsblöcke, die die israelische Regierung bis zu der von ihr für das Jahr 2010 prognostizierten endgültigen Schaffung von Staatsgrenzen zwischen Israel und den palästinensischen Gebieten vorsieht, machen die bisherigen Hoffnungen der palästinensischen Organisationen auf Jerusalem als Hauptstadt eines künftigen palästinensischen Staates zunichte (siehe dazu Die Welt vom 10.03.2006). Auch führt Israel seine bisherige Praxis der Terrorismusbekämpfung u. a. mit gezielten Tötungen fort; dass dabei auch Unschuldige ums Leben kommen, wird nach wie vor in Kauf genommen (siehe dazu FAZ vom 08.03.2006). Was angesichts dieser Situation die künftige Politik der Hamas angeht, sind Voraussagen mit asylrechtlicher Relevanz gegenwärtig nach allgemeiner Einschätzung so gut wie unmöglich. Auch ihre Gegner gestehen der Hamas allerdings eine gewisse Flexibilität zu, wenn sie nur akzeptable Gegenleistungen erhält (siehe dazu Jüdische-Allgemeine vom 09.02.2006). Verhandlungen mit Israel über das weitere Schicksal des Westjordanlandes sind zur Zeit zwar ausgesetzt, andererseits aber - vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Situation und der Rolle Europas in diesem Zusammenhang - auch nicht ausgeschlossen. Im wesentlichen wird es um Detailfragen der Grenzziehung und die Rolle Jerusalems gehen (siehe dazu das Interview mit einem Hamasführer im SPIEGEL vom 06.02.2006). Bereits am Tag nach den israelischen Wahlen haben führende Vertreter der Hamas erklärt, eine Hamas-Regierung könne eine Lösung des schwierigen Nahost-Konflikts erzielen, wenn auch Israel daran interessiert sei (siehe dazu Stuttgarter Zeitung, 31.03.2006, Seite 5). Die Hamas wird möglicherweise auch deswegen für israelische Politiker als Gesprächspartner in Betracht kommen, weil andere palästinensische Gruppen, wie etwa der islamische Djihad, sich weitaus militanter zeigen und bereits gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Palästinenserorganisationen zu verzeichnen sind. Im übrigen kommt es insofern auch auf die Politik der EU an, die mit der sog. Tullamore-Erklärung im März 2004 die Unterstützung für den israelischen Teilabzug unter bestimmten Bedingungen formuliert hat und in ihre Planungen auch den nördlichen Bereich des Westjordanlandes miteinbezieht (siehe dazu FR vom 11.08.2005, Seite 7).
37 
Zur Sicherheitslage in den Palästinensergebieten ist nachzutragen: Der „Country-Report of Human Rights“ des amerikanischen Außenministerium (im Folgenden: cr) listet für das vergangene Jahr 2005 für die palästinensischen Gebiete Übergriffe und Machtmissbrauch durch israelische Sicherheitskräfte auf und stellt eine allgemeine institutionelle, rechtliche und soziale Diskriminierung der Bewohner arabischer Siedlungen fest; im Jahr 2005 waren nicht nur zahlreiche Opfer aufgrund palästinensischer Aktionen und Selbstmordanschläge, sondern (auf der palästinensischen Seite) auch aufgrund israelischer Aktionen zu beklagen. Durch israelische Militäroperationen wurden ca. 900 Palästinenser getötet und es gab zahlreiche ernsthafte Übergriffe auf Zivilisten, die durch die israelischen Sicherheitskräfte nicht untersucht worden sind (cr Seite 23). Zahlreiche derartige Einzelfälle aus dem vergangenen Jahr werden in diesem Bericht aufgelistet (cr, Seite 23 bis 32). Auch sonst gehen die mit der Situation in den Palästinensergebieten befassten Gerichte davon aus, dass durch die „zuweilen bürgerkriegsähnlichen“ Auseinandersetzungen zwischen der israelischen Armee und den Palästinensern (siehe VG Düsseldorf, a.a.O.) und durch die schlechte wirtschaftliche Lage und weitere schwere Menschenrechtsverletzungen an der palästinensischen Zivilbevölkerung (VG Berlin, a.a.O.) eine Situation entstanden ist, die die Palästinenser als „unterdrücktes“ Volk erscheinen lässt und einer Rückkehr dorthin entgegenstehen kann. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte bestätigen andererseits, dass Israel den einzelnen (nicht als Aktivist hervorgetretenen) Palästinenser nicht asylrelevant verfolgt (DOI vom 06.04.2005 und vom 22.03.2004; siehe auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.02.2004 an VG Hannover). Aus einer völkerrechtlichen Bewertung der israelischen Politik, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Bau des „Sperrwalls“, der Besiedlungs- und Besatzungspolitik und der sog. gezielten Tötungen vermißt, ergibt sich wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ebenen eine Gruppenverfolgung des Klägers jedenfalls nicht, insofern hat der Senat keine Grundsatzentscheidung zu treffen. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat allerdings Maßnahmen der genannten Art nicht für eine von vornherein legitime und daher asylrechtlich unerhebliche Terrorismusbekämpfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Maßnahmen, die der Terrorismusbekämpfung dienen, nur dann nicht asylbegründend - und damit auch nicht schutzbegründend nach § 60 Abs. 1 AufenthG -, „wenn und soweit sie sich auf die Abwehr des Terrorismus beschränken“. Wird hingegen über die Bekämpfung von Straftaten hinaus der politische Gegner - in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt den dabei ergriffenen staatlichen Maßnahmen asylbegründende Wirkung zu (so BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000 - 2 BvR 752/97 -, InfAuslR 2000, 254, 258). Terrorismusabwehr gilt (allein) dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer an oder einem Unterstützer von terroristischen Aktivitäten (BVerfG, a.a.O., Seite 257; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Roeser, EuGRZ 2005, 90; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 -, InfAuslR 2001, 48, 50; Renner, ZAR 2003, 55). Im vorliegenden Fall wird der Kläger - insofern besteht unter den Beteiligten Einigkeit - von Seiten des Staates Israel unter keinem Gesichtspunkt als ein des Terrorismus oder der Beteiligung an terroristischen Aktionen Verdächtiger eingestuft; unter diesem Gesichtspunkt kann damit nicht davon ausgegangen werden, er werde Opfer einer gezielten Maßnahme, wie sie der Staat Israel gegenüber Personen ergreift, die entsprechender Aktivitäten verdächtig sind (siehe dazu Auskunft des DOI vom 06.04.2005 und vom 22.03.2004; Auswärtiges Amt, a.a.O.). Allerdings läuft der Kläger - wie jede Person, die sich dort aufhält - Gefahr, auch als Unbeteiligter ein Opfer von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, a.a.O., Seite 50) oder auch einer gezielt gegen Terroristen gerichteten militärischen Aktion Israels zu werden. Dieses unbestreitbare Risiko mag - ebenso wie das Risiko, zu den Opfern eines durch eine palästinensische Aktion durchgeführten Anschlags zu gehören oder gewissermaßen zwischen die Fronten innerpalästinensischer Auseinandersetzungen zu geraten - in Verbindung mit den zahlreichen sonstigen Behinderungen, Einschränkungen und auch Unterdrückungsmaßnahmen ein Abschiebungsverbot im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer auf die Volkszugehörigkeit des Klägers als Palästinenser „zielenden“ oder „gerichteten“ Verfolgung. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass auch innerhalb der Grenzen des Staates Israel selbst eine große Zahl Palästinenser - zum großen Teil mit israelischer Staatsbürgerschaft - lebt und dass auch israelische Staatsbürger - was terroristische Aktionen angeht - einem entsprechenden Gefahrenpotential ausgesetzt sind. Mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete, insbesondere des Westjordanlandes, und den Maßnahmen, die Israel weiterhin die Dominanz in diesem umstrittenen Gebiet sichern sollen, verfolgt Israel kein die Palästinenser als Volksgruppe treffendes Verfolgungsprogramm, sondern diese Maßnahmen werden aus militärisch/territorialen Gründen und aus dem existentiellen Sicherheitsbedürfnis des eigenen Staates abgeleitet. Insofern ist die Situation eher der klassischen Besetzung militärisch relevanter Gebiete von Drittländern oder deren völkerrechtlich durchaus fragwürdigen Eingliederung zu vergleichen (siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.05.2003 - 1 B 234/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 betr. China und Tibet). Was das Kriterium der „Dichte der Verfolgungsschläge“ angeht, sprechen bereits die Zahlenverhältnisse gegen Gruppenverfolgung im Sinn von § 60 Abs. 1 AufenthG: Im Bereich des Westjordanlandes leben etwa 2,4 Millionen Palästinenser; zu dieser Zahl sind die oben mitgeteilten - und dem Staat Israel zuzurechnenden - „Opferzahlen“ auf palästinensischer Seite in Bezug zu setzen (siehe auch Human Rights Watch, Januar 2005). Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann damit - was das Risiko einer dem Staat Israel als verfolgungsbegründend zuzurechnenden und dem Bereich der legitimen Terrorismusabwehr überschreitenden Lebens- oder Leibesgefährdung angeht - nicht von einer ausreichenden „Verfolgungsdichte“ oder gar von einem entsprechenden staatlichen „Verfolgungsprogramm“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung gesprochen werden. Zu diesem Ergebnis führt auch nicht die - rechtlich gebotene - kumulative Einbeziehung der sonstigen Lebensbedingungen und Risiken, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend mit dem Begriff umschrieben hat, es gehe dem Staat Israel darum, die Palästinenser wenn nicht zu vertreiben (siehe DOI vom 03.03.2003), so doch wenigstens „klein zu halten“. Die in diesem Zusammenhang einzubeziehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit insbesondere durch den Trennungswall im Westjordanland mit mehreren hundert „Checkpoints“ (siehe Human Rights Watch, a.a.O.) trifft zwar auch den Kläger, soweit er sich im Westjordanland bewegen will; im Bereich seiner unmittelbaren Herkunft wird er hiervon jedoch nicht berührt. Der Kläger gehört auch nicht zu denjenigen Betroffenen, bei denen entsprechende Absperrmaßnahmen (z. B. betreffend landwirtschaftliche Flächen) existenzbedrohend wirken. Auch hierbei geht es - wie zu betonen ist - nicht um die Frage der Völkerrechtswidrigkeit der Absperrungsmaßnahmen oder der Siedlungspolitik - Ende 2004 beantwortet sie der „Economic and Social Council der Vereinten Nationen als „now clear“ - , sondern um die konkrete Gefährdungssituation des Klägers als eines nicht exponierten, aus Al Khalil stammenden „einfachen“ Palästinensers.
38 
II. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht - damals noch als Abschiebungshindernisse nach § 53 Absätze 1, 2 und 4 AuslG - geprüft und zutreffend verneint; mit der Berufung werden diese Feststellungen nicht angegriffen, und auch der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in das Westjordanland Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Stichhaltige Gründe für ein nach Art. 3 EMRK erforderliches „reales Risiko“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind nicht gegeben (zum Maßstab bei Risiken im Sinn der genannten Vorschriften siehe z.B. EGMR, Urteil vom 06.03.2001 - Hilal -, Az. 45276/99 -, InfAuslR 2001, 417). Insofern gelten die gleichen Erwägungen wie zu der Frage, ob - den Kläger betreffend - „gute Gründe“ für die Annahme einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bestehen.
39 
III. Erfolg hat die Berufung allerdings, soweit der Kläger mit ihr (höchst hilfsweise) die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts (5/6 Kostenlast für den Kläger, 1/6 Kostenlast für die Beklagte) angreift. Der nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO festzusetzende Grad des Unterliegens in erster Instanz beträgt nach Auffassung des Senats lediglich ¾, so dass die Beklagte nicht 1/6, sondern ¼ der Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens zu tragen hat.
40 
An einer entsprechenden Korrektur der Kostenentscheidung ist der Senat durch § 158 Abs. 1 VwGO nicht gehindert. Die Kostenentscheidung ist nur dann nicht anfechtbar, wenn gegen die Hauptentscheidung kein - oder kein zulässiges - Rechtsmittel eingelegt wird. Die Voraussetzung der Rechtsmitteleinlegung in der Hauptsache hat der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Berufung erfüllt. Die Begründetheit des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels ist für die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nicht erforderlich (vgl. zur gleich lautenden Vorschrift des § 99 ZPO: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, RdNr. 34 zu § 99).
41 
Was die vom Verwaltungsgericht festgelegte Quote angeht, so geht der Senat von einem Unterliegen des Klägers (nur) zu ¾ aus; er orientiert sich dabei an den asylrechtlich gesetzlich festgelegten Streitwerten (siehe § 83 b AsylVfG a. F. bzw. jetzt § 30 Satz 1 RVG). Das Bundesverwaltungsgericht steht zwar auf dem Standpunkt, dass im Verhältnis von Asyl und § 51 AuslG einerseits und § 53 AuslG andererseits eine Aufteilung von 2/3 zu 1/3 geboten ist (siehe BVerwG, Urteil vom 09.05.1998, - 9 C 5.98 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198); im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht allerdings lediglich über die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und nicht auch über die Asylberechtigung zu entscheiden. Insofern erscheinen beide Begehren (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG einerseits, § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG andererseits) als gleichrangig. Da das Verwaltungsgericht lediglich das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 AuslG, aber kein sonstiges Abschiebungshindernis festgesetzt hat, ist die Quote insofern noch einmal zu unterteilen (siehe BVerfG, Beschluss vom 11.01.2004 - 2 BvR 387/00 -, NVwZ 2005, 323 m.w.N.), so dass sich aufgrund der positiven Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG ein Bruchteil von ¼ als Obsiegen des Klägers ergibt.
42 
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Beklagte ist im Berufungsverfahren nur zu einem geringen Teil (Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts) unterlegen, so dass der Senat diesen geringen Teil nach seinem Ermessen kostenrechtlich nicht ins Gewicht fallen lässt.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
21 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich des Kostenausspruchs des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Erfolg; mit den übrigen Anträgen bleibt der Kläger erfolglos. Ihm steht der mit der Berufung in erster Linie weiterverfolgte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 1 AufenthG nämlich nicht zu, und die Beklagte kann auch nicht zur (hilfsweise beantragten) Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absätze 2, 3 und 5 AufenthG verpflichtet werden (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
I. Der Hauptantrag des Klägers ist auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung gerichtet, in seiner Person seien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben; diese Vorschrift tritt unabhängig davon, welche inhaltlichen Änderungen sie gebracht hat, aus Rechtsgründen an die Stelle der ursprünglich beantragten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (siehe § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
23 
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift kann - wie § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG klarstellt - ausgehen vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten; dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach ganz herrschender asylrechtlicher Rechtsprechung dann, wenn im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände eine an die genannten Merkmale anknüpfende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; in diesem Punkt (Maßstab) ist die frühere Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Art. 16 a GG (siehe BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344; BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237/80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerwG, Urteil vom 02.08.1983 - 9 C 599/81 -, BVerwGE 67, 314 und ständige Rechtsprechung) trotz der sonst bestehenden Unterschiede des § 60 Abs. 1 AufenthG zur Vorgängervorschrift und zu Art. 16 a GG (siehe dazu z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, RdNrn. 20 f. zu § 60 AufenthG) nach wie vor relevant. In der Sache würde sich im Übrigen für den hier zu entscheidenden Fall nichts ändern, wenn bei Prüfung der Verfolgungsprognose auf die zur GFK entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen und für eine positive Entscheidung verlangt wird, dass der Betroffene „vernünftige Gründe“ zur Annahme hat, wegen eines Verfolgungsgrundes verfolgt zu werden (zu dem bei der Auslegung der GFK anzulegenden Maßstab siehe z.B. den Kommentar des UNHCR zur Richtlinie 2004/83 vom 30.09.2004 - OJ L 304/12). Auch für § 60 Abs. 1 AufenthG ist außerdem davon auszugehen, dass eine Verfolgung eines Ausländers „wegen“ seiner politischen Überzeugung oder eines anderen verfolgungsrelevanten Merkmals dann erfolgt, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an ein solches Merkmal gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich BVerfG, a.a.O., S. 339 und Hailbronner, a.a.O., RdNr. 41 zu § 60 AufenthG). Dem entspricht trotz der Verwendung anderer Begriffe und eines abweichenden Prüfungsschemas in der Sache die für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls ab dem Ende des Umsetzungszeitraums zusätzlich heranzuziehende sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG (Art. 9), die als Schutzgründe solche Handlungen beschreibt, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere derjenigen Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der vorstehend beschriebenen Weise betroffen ist (zur Frage der Umsetzung und der im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung denkbaren Heranziehung dieser Richtlinie siehe Hailbronner, a.a.O, RdNr. 34; Marx, InfAuslR 2005, 219, OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2005 - 1 A 152/02 - juris, und UNHCR NVwZ 2005, 541, aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2005 - A 8 S 264/05 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 LA 68.05 -, AuAS 2005, 263 und OVG Münster, Beschluss vom 18.05.2005 - 11 A 533/05 A -). Der Senat geht dabei davon aus, dass der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, den die Rechtsprechung für Fälle der Vorverfolgung im Asylrecht entwickelt hat, auch für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt (vgl. dazu Hailbronner, a.a.O., RdNr. 88 zu § 60 AufenthG und Marx, AsylVfG, 2005, Rdnr.286; siehe auch Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG). Danach kann einem Betroffenen, der bereits einmal Verfolgung in diesem Sinne erlitten hat, der Schutz der Vorschrift nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.07.1989, a.a.O., S.344 und die weiteren Nachweise oben S.8); in derartigen Fällen liegen - mit anderen Worten - eher „vernünftige Gründe“ für eine Verfolgungsfurcht als bei noch nicht erlittener Vorverfolgung vor.
24 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Begehren des Klägers keinen Erfolg haben kann; „vernünftige Gründe“ für eine von § 60 Abs. 1 AufenthG erfaßte Verfolgungsfurcht sind nicht gegeben. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger als durch einen der in der Vorschrift genannten Akteure Vorverfolgter sein Heimatland verlassen hat (1). Selbst wenn man dies jedoch annehmen würde, wäre er bei einer zu unterstellenden Rückreise vor erneuter Verfolgung sicher (2). Auch sonst droht ihm bei einer Rückkehr keine der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gefahren in erforderlicher Intensität und im erforderlichen Ausmaß (3); dies gilt sowohl für eine - möglicherweise eine politische Verfolgung darstellende - „Aussperrung“ aus dem Heimatland durch den Staat Israel (3.1) als auch für die von dem Kläger in erster Linie geltend gemachte Gruppenverfolgung (3.2).
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1. Zur Frage der individuellen Vorverfolgung hat der Kläger auch noch im Berufungsverfahren vorgetragen, er sei durch die Hamas im Jahr 2001 angeworben worden; vor dem Verwaltungsgericht hatte er dazu konkret ausgeführt, er sei im Juli/August „mitgenommen“ und zur Übernahme eines Selbstmordauftrags veranlasst worden. Man habe ihn zwei Tage festgehalten und ihm gedroht, er müsse mit der Hamas zusammenarbeiten, sonst werde man ihn liquidieren. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger diese Behauptung nicht abgenommen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es entspreche nicht der „Politik“ der Hamas, Palästinenser mit Zwang zur Zusammenarbeit zu bewegen, da man auf genügend Freiwillige zurückgreifen könne. Dies bestätigt die Auskunftslage (siehe Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 04.03.2002 und des Deutschen Orientinstituts - DOI - vom 06.05.2002, beide an VG Ansbach). Das Auswärtige Amt hat seine Einschätzung der Situation auch dem Senat gegenüber noch einmal bekräftigt und ausgeführt, ihm sei bisher nicht bekannt, dass die Hamas Palästinenser zur Kooperation zwinge; gerade die Hamas (gemeint ist wohl: anders als andere Palästinenserorganisationen) baue vielmehr auf die Freiwilligkeit der Unterstützung durch die Bevölkerung (Auskunft an den Senat vom 10.11.2005). Der Senat folgt dieser Auffassung. Der Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers, die Hamas gehe ohnehin nicht durch unmittelbaren Zwang vor, sondern handle eher nach dem Prinzip „Zuckerbrot und Peitsche“, zieht dies nicht entscheidend in Zweifel. Nach wohl allgemein verbreiteter und auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Einschätzung (siehe dazu Urteil vom 03.12.2004 - LA 10/02 -, NVwZ 2005, 1435) handelt es sich bei der Hamas um eine Bewegung, die ein einheitliches, in den Aktivitäten allerdings übergreifendes Netzwerk politischer und sozialer, aber auch terroristischer Aktivitäten bildet (a.a.O., Seite 1437). Von daher ist ohne weiteres denkbar, dass die Hamas ihre Rekrutierungspolitik mit sozialen Aktivitäten (z.B. zugunsten der Familien von Aktivisten und Attentätern) verknüpft. Zudem deutet der Hinweis des - allgemein durchaus glaubwürdig wirkenden - Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 05. April 2006 auf die Rolle seines (inzwischen verstorbenen) Onkels in dieser Angelegenheit in die Richtung, dass der Kläger bei der versuchten Anwerbung und Entführung das Opfer einer privaten Erbschaftsintrige geworden ist; einer solchen Interpretation des Vorfalls stünde dann die Auskunftslage nicht entgegen, da es sich dann gerade nicht um eine „echte“ Anwerbung durch die Hamas gehandelt hätte. Auch wäre daran zu denken, dass die von ihm wenig konkret geschilderte Verfolgung durch die Hamas - diese bereits für die fragliche Zeit als taugliches Verfolgungssubjekt im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unterstellt - dann nur an seine Rolle im Erbschaftsstreit und damit nicht an ein Merkmal im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpfte (zur Frage der erkennbaren Gerichtetheit der Anknüpfung siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 27.04.2004 - 2 BvR 1318/03 -, BayVBl. 204, 691). Auch würde sich die Frage der Intensität der Rechtsgutverletzung (Entführung) und der Plausibilität der Drohungen stellen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 11.05.1992 - 2 BvR 1549/91 -, InfAuslR 1992, 294 und Beschluss vom 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, 142).
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2. Letztlich kann der Senat diese Fragen jedoch offen lassen; selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger durch die Hamas vor seiner Ausreise im Jahr 2001 zur Übernahme eines Attentats oder zur Unterstützung entsprechender Aktivitäten der Hamas gezwungen werden sollte und ihm für den Fall der Weigerung Sanktionen bis hin zur Liquidation angedroht wurden, wäre er bei einer Rückkehr in die palästinensischen Gebiete vor erneuter Bedrohung durch diesen Akteur im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs „hinreichend sicher“; das bedeutet gleichzeitig, dass „vernünftige Gründe“ für Verfolgungsfurcht im Sinn der oben zitierten Auffassung zur GFK nicht angenommen werden können. Noch weniger kann davon gesprochen werden, dass (sogar) die beachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter Rechtsbeeinträchtigung bestehe.
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Hinreichende Verfolgungssicherheit im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG, der GFK und auch der genannten Richtlinie 2004/83/EG ist gegeben, wenn sich eine Wiederholungsgefahr ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Verfolgten für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ausschließen lässt (siehe Marx a.a.O. RdNr. 287, vgl. auch die Formulierungen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG, zit. oben S. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
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Bei der Frage einer Wiederholungsgefahr betreffend die von dem Kläger behauptete Verfolgung durch die Hamas geht der Senat von dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 05. April 2006 aus, wonach anzunehmen ist, dass es sich bei dem damaligen, mit Drohungen verbundenen Versuch, den Kläger zur Übernahme eines Attentats zu veranlassen, um eine Intrige seines Onkels handelte, der offenbar versucht hat, den Kläger auf diesem Weg aus den bestehenden Erbschaftsstreitigkeiten auszuschalten. In dieser Sicht hat der der Hamas angehörende oder nahe stehende Onkel diese Organisation für seine privaten Zwecke instrumentalisiert. Geht man von dieser - durch den Bruder des Klägers, der die Familie im Westjordanland vor kurzem besuchte, bestätigten - Annahme aus, so scheidet bei realistischer Betrachtung eine Wiederholung einer entsprechenden Verfolgung des Klägers durch die Hamas aus. Hierfür spricht nicht nur die Zeitdifferenz zwischen dem damaligen Anwerbeversuch (2001) und einer - unterstellten - Rückkehr des Klägers im Jahr 2006, sondern auch die Tatsache, dass von keiner Seite und zu keinem Zeitpunkt berichtet worden ist, die Hamas suche auch jetzt noch nach dem Kläger oder setze z. B. seinetwegen seine noch in Al Khalil lebende Familie unter Druck. Eine Wiederholungsgefahr wäre ohnehin dadurch gemindert, dass die Hamas, die bereits im letzten Jahr öffentlich auf terroristische Aktionen gegen Israel verzichtet hat, aufgrund der neuesten Entwicklung in den palästinensischen Gebieten als Regierungspartei auftritt und aus Gründen auch der internationalen Anerkennung und Unterstützung in der Praxis die früheren terroristischen Aktionen jedenfalls nicht verstärkt hat; eher ist von einer Abschwächung dieses „Flügels“ der Hamas auszugehen. Entscheidend kommt hinzu, dass der Onkel des Klägers, auf den die damalige Aktivität der Hamas ihm gegenüber zurückzuführen war, vor zwei Jahren verstorben ist; von dieser Seite hat der Kläger damit offenbar nichts mehr zu befürchten. Für ihn ist im Verhältnis zur Hamas die Situation nicht anders als vor 2001, also in einer Zeit, für die der Kläger keinerlei Repressalien durch die Hamas berichtet hat.
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3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in das Westjordanland trotz der im Hilfsbeweisantrag geschilderten (und im wesentlichen auch unstreitigen) Zustände keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG; dies gilt sowohl unter dem Aspekt der „Aussperrung“ (3.1) als auch dem der Gruppenverfolgung (3.2). Auf die Frage, ob der Kläger in dem von Israel den Palästinensern übergebenen Gaza-Streifen eine „inländische Fluchtalternative“ hat, kommt es damit aus Rechtsgründen nicht an.
30 
3.1 In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass bei dauerhafter Einreiseverweigerung durch den Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt einer „Aussperrung“ oder „Ausgrenzung“ politische Verfolgung vorliegen kann (siehe dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 - 1 C 17.03 - NVwZ 2005, 1191 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Beschluss vom 01.08.2002 - 1 B 6/02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263; speziell zu Palästinensern siehe OVG Schleswig, Urteil vom 18.11.1998 - 2 L 9/96 -, InfAuslR 1999, 285; BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 3/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.38; BayVGH, Urteil vom 01.02.1993 - 24 B 90.30632 - juris). Handelt es sich - wie hier - um Staatenlose, so bedeutet dies nicht, dass politische Verfolgung in einem solchen Fall von vornherein ausscheidet (so aber Marx, a.a.O., RdNr. 221 zu § 1). Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Staat einem Staatenlosen, der im Staatsgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 3 AsylVfG), die Wiedereinreise „aus nichtpolitischen Gründen“ verweigert, ob die Verweigerung also auf Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung zielt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15.10.1985, a.a.O., m.w.N.; ähnlich auch Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.). Dabei ist, wie das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls im vorliegenden Zusammenhang entschieden hat (Beschluss vom 01.08.2002, a.a.O.) nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden abzustellen, sondern auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme. Dass die Staatenlosigkeit des Klägers politische Verfolgung wegen Rückkehrverbots nicht von vornherein ausschließt, ergibt sich auch daraus, dass der Staat Israel das Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem annektiert hat und insofern zu der dort ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer rechtlichen Beziehung steht, die aus asylrechtlicher Sicht - und ebenso aus der Sicht des § 60 Abs. 1 AufenthG - der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern gleichkommt (so OVG Schleswig, a.a.O.). Insofern ist für eine Schlechterstellung solcher (früherer) Einwohner kein Raum.
31 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt allerdings, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, Israel werde den Kläger allein wegen seiner Volkszugehörigkeit endgültig nicht mehr in das Westjordanland oder aber den Gazastreifen einreisen lassen. Die Außengrenzen der besetzten Gebiete - jedenfalls gilt dies noch für das Westjordanland - sind seit langem der israelischen Verwaltung unterstellt; eine Ein- bzw. Ausreise ohne israelische Kontrolle ist nicht möglich (siehe DOI, Gutachten vom 03.03.2003). Hieran hat sich nach der Kenntnis des Senats durch die jüngste Entwicklung (Wahlen in den Palästinensergebieten, aber auch in Israel) nichts geändert. Es mag durchaus sein, dass Israel noch immer „viel daran setzt“ (DOI, a.a.O.), möglichst viele Palästinenser zum dauerhaften Verlassen der besetzten Gebiete zu veranlassen, und hierzu u. a. auch das Mittel einer sog. Rückkehr-Verzichtserklärung einsetzt (DOI, .a.a.O.). Eine solche Erklärung hat der Kläger allerdings nicht abgegeben, so dass eine Verweigerung der Rückkehr aus diesem Grund bei ihm nicht in Betracht kommt. Auf den die Rückkehrproblematik betreffenden Beweisbeschluss des Senats hin hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, palästinensischen Volkszugehörigen, die im Bevölkerungsregister verzeichnet seien und über eine palästinensische Personenkennziffer verfügten - dies trifft für den Kläger zu -, könne durch die zuständigen Passbehörden ein Reisepass ausgestellt werden; diese Personen hätten damit ein Rückkehrrecht in die palästinensischen Gebiete (Auskunft vom 10.11.2005). Die Auskunft geht zwar, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht anmerkt, irrtümlich davon aus, dem Kläger sei bereits ein Reisepass ausgestellt worden; dies entwertet aber die Aussage zu den rechtlichen Auswirkungen eines solchen Dokuments bei einem Rückreiseversuch nicht. Was die Ausstellung eines Passes für den Kläger angeht, so ist die palästinensische Autonomiebehörde, wie der Kläger selbst einräumt, dazu (unter Mitwirkung israelischer Behörden) in der Lage. Die Auslandsvertretung der Palästinenser in der Bundesrepublik, die Generaldelegation Palästinas, hat dem Kläger unmittelbar allerdings auf Anfrage mitgeteilt, sie könne ihm „zur Zeit“ kein Reisedokument ausstellen. Das bisherige Abkommen zwischen der PLO und Israel berechtige nur Palästinenser, die in den Selbstverwaltungsgebieten lebten, palästinensische Reisedokumente zu erhalten. Die Pässe müssten dort bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Im gleichen Schreiben teilt die Generaldelegation Palästinas jedoch auch mit, die Frage des zukünftigen Status der im Ausland lebenden Palästinenser und die Regelung ihrer Rückkehr werde verhandelt, sei aber noch nicht geklärt. Selbst wenn damit davon auszugehen ist, dass jedenfalls zur Zeit ohne den Besitz entsprechender Passdokumente eine Überwindung der von Israel kontrollierten Außengrenzen und damit eine Rückkehr in das Westjordanland nur schwer möglich ist - zumal die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Israel und der eine palästinensische „Regierung“ bildenden Hamas noch ungewiss ist - ist es höchst fraglich, ob bereits jetzt von einer auf Dauer bestehenden „Aussperrung“ des Klägers ausgegangen werden kann. Die Praxis des Staates Israel scheint insofern seit jeher „flexibel“ zu sein (siehe schon BayVGH, Urteil vom 01.02.1993, a.a.O.; siehe auch VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2001 - 3 A 42/00 -, juris). Selbst wenn man hier aber im Hinblick auf die Prognosekriterien im Asylrecht über eine bloße „Momentaufnahme“ hinaus auf die Prognose für „absehbare Zeit“ abstellt (siehe dazu BVerwG, Urteile vom 31.03.1981 - 9 C 237/80 -, und vom 27.04.1982 - 9 C 308/81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nrn. 27 und 37), würde es an der für die Verfolgungsrelevanz der Einreiseverweigerung notwendigen politischen „Gerichtetheit“ (siehe BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002, a.a.O.) fehlen, da Palästinensern, die im Besitz entsprechender Identitätspapiere sind, ohne weiteres die Einreise gestattet wird. Eine Einreiseverweigerung knüpft also nicht an die Volkszugehörigkeit, sondern an die ungeklärte Identität bzw. Herkunft des Betreffenden an - eine bei vielen Staaten übliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis. Hiervon abgesehen steht durchaus nicht fest, dass die Behörden Israels bei der Passbeschaffung (u.U. durch Beauftragte) nicht mitwirken würden (siehe auch DOI, Auskunft vom 14.04.2005). Allerdings würde den Kläger insofern auch eine Mitwirkungspflicht treffen, der er - was seine Personaldaten angeht - offenbar nicht nachkommen will. Der Senat hält es jedoch - anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30.11.2005 - durchaus für zumutbar, die von der Botschaft Israels verlangten Personendaten an diese zu übermitteln. Anders wäre dies, wenn bereits die Tatsache des Asylantrags oder der Begründung dieses Antrags den Betreffenden in Israel einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG aussetzen würde; Anhaltspunkte zu einer solchen Annahme ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen jedoch nicht.
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3.2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung kann der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht verlangen.
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Voraussetzung für die Annahme einer die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auslösenden Gruppenverfolgung (zur Abgrenzung von der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und Art. 10 Abs. 1 d der Richtlinie 2004/83 siehe Marx, a.a.O., RdNr. 230 zu § 1) ist zunächst, dass die zu befürchtenden oder bereits festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende Merkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - treffen; außerdem ist eine bestimmte Verfolgungsdichte oder aber sind sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms erforderlich, und in diesem Zusammenhang muss es sich um die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter handeln, dass nicht mehr nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe vorliegen. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden; allein die Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe reicht nicht aus (zu diesen allgemein anerkannten Grundsätzen und Voraussetzungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216, 231; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 202 und 205; Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123, 125; BVerfG, Beschluss vom 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 306; OVG Münster, Urteil vom 14.02.2006 - 15 A 2119/02 A - juris sowie Marx, a.a.O., RdNr. 52 f. zu § 1). Als „Akteur“ einer Gruppenverfolgung im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG kommt im vorliegenden Fall der Staat Israel in Betracht; auch bei Einbeziehung der jüngsten Entwicklung in den Palästinensergebieten („Freigabe“ des Gazastreifens, Wahlen und Bildung einer „Regierung“ durch die Hamas) hat der Senat keine Zweifel daran, dass Israel nach wie vor als Staatsmacht auch im Westjordanland präsent ist und dass ein Staat „Palästina“ nicht existiert (siehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.04.2004 - 11 LA 61/04 -, NVwZ-RR 2004, 788 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 B 21/93 -, InfAuslR 1993, 298).
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Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gebiet des Westjordanlandes nicht mit Erfolg geltend machen kann. Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (siehe insbes. Beschlüsse vom 18.06.2002 - A 13 S 430/02 und vom 13.08.2003 - 13 S 283/02 -) und schließt sich im Ergebnis der schon bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ganz herrschenden Auffassung an (siehe etwa VG Arnsberg, Urteil vom 21.11.2005 - 13 K 3577/04 A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.05.2005 - 14a K 4970/04 A -; VG Aachen, Urteil vom 07.09.2004 - 3 K 1655/04 A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.20043 - 21 K 3794/00 A -; VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2001 - 3 A 42/00; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2005 - 34 X 52.04 -; alle juris).
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In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zur Situation im Westjordanland in dem für das Gericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt Mitte 2004 bereits ausgeführt, die Sicherheitslage dort sei geprägt von massiven Terror- und Gegenterrormaßnahmen; die Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Armee in den Autonomiegebieten träfen aufgrund des rigorosen Vorgehens der Armee immer wieder auch völlig unbeteiligte Personen, bei denen nicht einmal der Verdacht einer terroristischen Betätigung bestehe (etwa Verwandte, Nachbarn) oder die sich lediglich zufällig in der Nähe einer gesuchten Person aufhielten. Es hat - im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 AuslG - außerdem darauf hingewiesen, es bestehe in den Orten nahe der Grenzlinie zum Westjordanland die Gefahr von Anschlägen, insbesondere Selbstmordattentaten; außerdem seien große Teile der Gebiete durch Israel praktisch dauerhaft besetzt und zum Teil auch gesperrt, und es komme immer wieder zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der israelischen Armee und der palästinensischen Bevölkerung. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unbedingt gestellte - und im Berufungsverfahren als Hilfsantrag aufrechterhaltene - Beweisantrag des Klägers geht ebenfalls von einer „unerträglich verschärften militärischen- und Sicherheitssituation“ aus; er weist auf die Zerstückelung des Palästinensergebiets und darauf hin, dass der nach den Feststellungen des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag als völkerrechtswidrig beurteilte Bau des „Sperrwalls“ deutlich auf eine Zerstörung der sozialen, technologischen, medizinischen und wirtschaftlichen Infrastruktur hindeute. Nahezu jede palästinensische Familie habe inzwischen Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen, schweren Verletzungen oder Tötungen zu beklagen; das bedeute einen starken Druck auf die palästinensische Bevölkerung, das Land zu verlassen. Im Kern unterscheidet sich die Tatsachengrundlage, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und die der Senat zu aktualisieren hat, nicht von dem im Verfahren unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, so dass die hilfsweise beantragte Beweiserhebung aus Rechtsgründen nicht erforderlich ist.
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Was die erforderliche Aktualisierung angeht, so hat sich zwischenzeitlich die Situation und insbesondere Sicherheitslage im Westjordanland aus der Sicht der Palästinenser nach der Einschätzung des Senats (siehe § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) trotz der neuen politischen Entwicklung sowohl in Israel als auch in den Palästinensergebieten nicht entscheidend geändert; sie hat sich jedenfalls nicht entscheidungserheblich verschlechtert. Die „Freigabe“ des Gaza-Streifens durch den Staat Israel, die durch die Palästinenser-Organisationen als „Sieg“ ihrer bisherigen Politik empfunden worden ist, hat einerseits eine entsprechende Dynamik auch für die Entwicklung im Westjordanland ausgelöst. Die erklärte Absicht der neuen israelischen Regierung, trotz erheblichen Widerstands in Israel und bei der Siedlerbewegung selbst weitere Siedlungen im Westjordanland aufzugeben, kann diese Dynamik u.U. verstärken. In die gleiche Richtung geht die Absicht der neuen Regierung, den Grenzwall zu verlegen und auf diese Weise zur Schaffung klarer Grenzen zwischen Israel und den Palästinensergebieten beizutragen und die bestehende Zersplitterung zu vermindern. Andererseits ist die die jetzige „Regierung“ bildende Hamas, deren erklärtes Ziel es bisher war, den Staat Israel zu zerstören und durch einen moslemischen Staat zu ersetzen, und die bisher Friedensinitiativen und friedliche Lösungen als ihren Überzeugungen zuwiderlaufend abgelehnt hat (siehe Art. 13 der sog. Hamas-Charta), durch ihren Wahlerfolg in eine schwierige Situation geraten: Von ihr werden international Zugeständnisse hinsichtlich des Existenzrechts Israels erwartet, obwohl aus ihrer Sicht nur geringe „Gegenleistungen“ Israels angeboten werden. Die im Programm der bei den israelischen Wahlen siegreichen Kadima-Partei vorgesehene teilweise Räumung von Siedlungen bleibt zahlenmäßig begrenzt, und nach wie vor soll das Westjordanland durch lange und breite Siedlungsstreifen zerstückelt bleiben (siehe dazu Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 02.04.2006, Seite 10). Immerhin bestehen noch weit über 100 jüdische Siedlungen im Westjordanland (siehe FR vom 24.08.2005, Seite 6), und mehrere große jüdische Siedlungsblöcke, die die israelische Regierung bis zu der von ihr für das Jahr 2010 prognostizierten endgültigen Schaffung von Staatsgrenzen zwischen Israel und den palästinensischen Gebieten vorsieht, machen die bisherigen Hoffnungen der palästinensischen Organisationen auf Jerusalem als Hauptstadt eines künftigen palästinensischen Staates zunichte (siehe dazu Die Welt vom 10.03.2006). Auch führt Israel seine bisherige Praxis der Terrorismusbekämpfung u. a. mit gezielten Tötungen fort; dass dabei auch Unschuldige ums Leben kommen, wird nach wie vor in Kauf genommen (siehe dazu FAZ vom 08.03.2006). Was angesichts dieser Situation die künftige Politik der Hamas angeht, sind Voraussagen mit asylrechtlicher Relevanz gegenwärtig nach allgemeiner Einschätzung so gut wie unmöglich. Auch ihre Gegner gestehen der Hamas allerdings eine gewisse Flexibilität zu, wenn sie nur akzeptable Gegenleistungen erhält (siehe dazu Jüdische-Allgemeine vom 09.02.2006). Verhandlungen mit Israel über das weitere Schicksal des Westjordanlandes sind zur Zeit zwar ausgesetzt, andererseits aber - vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Situation und der Rolle Europas in diesem Zusammenhang - auch nicht ausgeschlossen. Im wesentlichen wird es um Detailfragen der Grenzziehung und die Rolle Jerusalems gehen (siehe dazu das Interview mit einem Hamasführer im SPIEGEL vom 06.02.2006). Bereits am Tag nach den israelischen Wahlen haben führende Vertreter der Hamas erklärt, eine Hamas-Regierung könne eine Lösung des schwierigen Nahost-Konflikts erzielen, wenn auch Israel daran interessiert sei (siehe dazu Stuttgarter Zeitung, 31.03.2006, Seite 5). Die Hamas wird möglicherweise auch deswegen für israelische Politiker als Gesprächspartner in Betracht kommen, weil andere palästinensische Gruppen, wie etwa der islamische Djihad, sich weitaus militanter zeigen und bereits gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Palästinenserorganisationen zu verzeichnen sind. Im übrigen kommt es insofern auch auf die Politik der EU an, die mit der sog. Tullamore-Erklärung im März 2004 die Unterstützung für den israelischen Teilabzug unter bestimmten Bedingungen formuliert hat und in ihre Planungen auch den nördlichen Bereich des Westjordanlandes miteinbezieht (siehe dazu FR vom 11.08.2005, Seite 7).
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Zur Sicherheitslage in den Palästinensergebieten ist nachzutragen: Der „Country-Report of Human Rights“ des amerikanischen Außenministerium (im Folgenden: cr) listet für das vergangene Jahr 2005 für die palästinensischen Gebiete Übergriffe und Machtmissbrauch durch israelische Sicherheitskräfte auf und stellt eine allgemeine institutionelle, rechtliche und soziale Diskriminierung der Bewohner arabischer Siedlungen fest; im Jahr 2005 waren nicht nur zahlreiche Opfer aufgrund palästinensischer Aktionen und Selbstmordanschläge, sondern (auf der palästinensischen Seite) auch aufgrund israelischer Aktionen zu beklagen. Durch israelische Militäroperationen wurden ca. 900 Palästinenser getötet und es gab zahlreiche ernsthafte Übergriffe auf Zivilisten, die durch die israelischen Sicherheitskräfte nicht untersucht worden sind (cr Seite 23). Zahlreiche derartige Einzelfälle aus dem vergangenen Jahr werden in diesem Bericht aufgelistet (cr, Seite 23 bis 32). Auch sonst gehen die mit der Situation in den Palästinensergebieten befassten Gerichte davon aus, dass durch die „zuweilen bürgerkriegsähnlichen“ Auseinandersetzungen zwischen der israelischen Armee und den Palästinensern (siehe VG Düsseldorf, a.a.O.) und durch die schlechte wirtschaftliche Lage und weitere schwere Menschenrechtsverletzungen an der palästinensischen Zivilbevölkerung (VG Berlin, a.a.O.) eine Situation entstanden ist, die die Palästinenser als „unterdrücktes“ Volk erscheinen lässt und einer Rückkehr dorthin entgegenstehen kann. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte bestätigen andererseits, dass Israel den einzelnen (nicht als Aktivist hervorgetretenen) Palästinenser nicht asylrelevant verfolgt (DOI vom 06.04.2005 und vom 22.03.2004; siehe auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.02.2004 an VG Hannover). Aus einer völkerrechtlichen Bewertung der israelischen Politik, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Bau des „Sperrwalls“, der Besiedlungs- und Besatzungspolitik und der sog. gezielten Tötungen vermißt, ergibt sich wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ebenen eine Gruppenverfolgung des Klägers jedenfalls nicht, insofern hat der Senat keine Grundsatzentscheidung zu treffen. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat allerdings Maßnahmen der genannten Art nicht für eine von vornherein legitime und daher asylrechtlich unerhebliche Terrorismusbekämpfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Maßnahmen, die der Terrorismusbekämpfung dienen, nur dann nicht asylbegründend - und damit auch nicht schutzbegründend nach § 60 Abs. 1 AufenthG -, „wenn und soweit sie sich auf die Abwehr des Terrorismus beschränken“. Wird hingegen über die Bekämpfung von Straftaten hinaus der politische Gegner - in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt den dabei ergriffenen staatlichen Maßnahmen asylbegründende Wirkung zu (so BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000 - 2 BvR 752/97 -, InfAuslR 2000, 254, 258). Terrorismusabwehr gilt (allein) dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer an oder einem Unterstützer von terroristischen Aktivitäten (BVerfG, a.a.O., Seite 257; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Roeser, EuGRZ 2005, 90; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 -, InfAuslR 2001, 48, 50; Renner, ZAR 2003, 55). Im vorliegenden Fall wird der Kläger - insofern besteht unter den Beteiligten Einigkeit - von Seiten des Staates Israel unter keinem Gesichtspunkt als ein des Terrorismus oder der Beteiligung an terroristischen Aktionen Verdächtiger eingestuft; unter diesem Gesichtspunkt kann damit nicht davon ausgegangen werden, er werde Opfer einer gezielten Maßnahme, wie sie der Staat Israel gegenüber Personen ergreift, die entsprechender Aktivitäten verdächtig sind (siehe dazu Auskunft des DOI vom 06.04.2005 und vom 22.03.2004; Auswärtiges Amt, a.a.O.). Allerdings läuft der Kläger - wie jede Person, die sich dort aufhält - Gefahr, auch als Unbeteiligter ein Opfer von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, a.a.O., Seite 50) oder auch einer gezielt gegen Terroristen gerichteten militärischen Aktion Israels zu werden. Dieses unbestreitbare Risiko mag - ebenso wie das Risiko, zu den Opfern eines durch eine palästinensische Aktion durchgeführten Anschlags zu gehören oder gewissermaßen zwischen die Fronten innerpalästinensischer Auseinandersetzungen zu geraten - in Verbindung mit den zahlreichen sonstigen Behinderungen, Einschränkungen und auch Unterdrückungsmaßnahmen ein Abschiebungsverbot im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer auf die Volkszugehörigkeit des Klägers als Palästinenser „zielenden“ oder „gerichteten“ Verfolgung. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass auch innerhalb der Grenzen des Staates Israel selbst eine große Zahl Palästinenser - zum großen Teil mit israelischer Staatsbürgerschaft - lebt und dass auch israelische Staatsbürger - was terroristische Aktionen angeht - einem entsprechenden Gefahrenpotential ausgesetzt sind. Mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete, insbesondere des Westjordanlandes, und den Maßnahmen, die Israel weiterhin die Dominanz in diesem umstrittenen Gebiet sichern sollen, verfolgt Israel kein die Palästinenser als Volksgruppe treffendes Verfolgungsprogramm, sondern diese Maßnahmen werden aus militärisch/territorialen Gründen und aus dem existentiellen Sicherheitsbedürfnis des eigenen Staates abgeleitet. Insofern ist die Situation eher der klassischen Besetzung militärisch relevanter Gebiete von Drittländern oder deren völkerrechtlich durchaus fragwürdigen Eingliederung zu vergleichen (siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.05.2003 - 1 B 234/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 betr. China und Tibet). Was das Kriterium der „Dichte der Verfolgungsschläge“ angeht, sprechen bereits die Zahlenverhältnisse gegen Gruppenverfolgung im Sinn von § 60 Abs. 1 AufenthG: Im Bereich des Westjordanlandes leben etwa 2,4 Millionen Palästinenser; zu dieser Zahl sind die oben mitgeteilten - und dem Staat Israel zuzurechnenden - „Opferzahlen“ auf palästinensischer Seite in Bezug zu setzen (siehe auch Human Rights Watch, Januar 2005). Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann damit - was das Risiko einer dem Staat Israel als verfolgungsbegründend zuzurechnenden und dem Bereich der legitimen Terrorismusabwehr überschreitenden Lebens- oder Leibesgefährdung angeht - nicht von einer ausreichenden „Verfolgungsdichte“ oder gar von einem entsprechenden staatlichen „Verfolgungsprogramm“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung gesprochen werden. Zu diesem Ergebnis führt auch nicht die - rechtlich gebotene - kumulative Einbeziehung der sonstigen Lebensbedingungen und Risiken, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend mit dem Begriff umschrieben hat, es gehe dem Staat Israel darum, die Palästinenser wenn nicht zu vertreiben (siehe DOI vom 03.03.2003), so doch wenigstens „klein zu halten“. Die in diesem Zusammenhang einzubeziehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit insbesondere durch den Trennungswall im Westjordanland mit mehreren hundert „Checkpoints“ (siehe Human Rights Watch, a.a.O.) trifft zwar auch den Kläger, soweit er sich im Westjordanland bewegen will; im Bereich seiner unmittelbaren Herkunft wird er hiervon jedoch nicht berührt. Der Kläger gehört auch nicht zu denjenigen Betroffenen, bei denen entsprechende Absperrmaßnahmen (z. B. betreffend landwirtschaftliche Flächen) existenzbedrohend wirken. Auch hierbei geht es - wie zu betonen ist - nicht um die Frage der Völkerrechtswidrigkeit der Absperrungsmaßnahmen oder der Siedlungspolitik - Ende 2004 beantwortet sie der „Economic and Social Council der Vereinten Nationen als „now clear“ - , sondern um die konkrete Gefährdungssituation des Klägers als eines nicht exponierten, aus Al Khalil stammenden „einfachen“ Palästinensers.
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II. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht - damals noch als Abschiebungshindernisse nach § 53 Absätze 1, 2 und 4 AuslG - geprüft und zutreffend verneint; mit der Berufung werden diese Feststellungen nicht angegriffen, und auch der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in das Westjordanland Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Stichhaltige Gründe für ein nach Art. 3 EMRK erforderliches „reales Risiko“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind nicht gegeben (zum Maßstab bei Risiken im Sinn der genannten Vorschriften siehe z.B. EGMR, Urteil vom 06.03.2001 - Hilal -, Az. 45276/99 -, InfAuslR 2001, 417). Insofern gelten die gleichen Erwägungen wie zu der Frage, ob - den Kläger betreffend - „gute Gründe“ für die Annahme einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bestehen.
39 
III. Erfolg hat die Berufung allerdings, soweit der Kläger mit ihr (höchst hilfsweise) die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts (5/6 Kostenlast für den Kläger, 1/6 Kostenlast für die Beklagte) angreift. Der nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO festzusetzende Grad des Unterliegens in erster Instanz beträgt nach Auffassung des Senats lediglich ¾, so dass die Beklagte nicht 1/6, sondern ¼ der Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens zu tragen hat.
40 
An einer entsprechenden Korrektur der Kostenentscheidung ist der Senat durch § 158 Abs. 1 VwGO nicht gehindert. Die Kostenentscheidung ist nur dann nicht anfechtbar, wenn gegen die Hauptentscheidung kein - oder kein zulässiges - Rechtsmittel eingelegt wird. Die Voraussetzung der Rechtsmitteleinlegung in der Hauptsache hat der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Berufung erfüllt. Die Begründetheit des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels ist für die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nicht erforderlich (vgl. zur gleich lautenden Vorschrift des § 99 ZPO: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, RdNr. 34 zu § 99).
41 
Was die vom Verwaltungsgericht festgelegte Quote angeht, so geht der Senat von einem Unterliegen des Klägers (nur) zu ¾ aus; er orientiert sich dabei an den asylrechtlich gesetzlich festgelegten Streitwerten (siehe § 83 b AsylVfG a. F. bzw. jetzt § 30 Satz 1 RVG). Das Bundesverwaltungsgericht steht zwar auf dem Standpunkt, dass im Verhältnis von Asyl und § 51 AuslG einerseits und § 53 AuslG andererseits eine Aufteilung von 2/3 zu 1/3 geboten ist (siehe BVerwG, Urteil vom 09.05.1998, - 9 C 5.98 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198); im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht allerdings lediglich über die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und nicht auch über die Asylberechtigung zu entscheiden. Insofern erscheinen beide Begehren (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG einerseits, § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG andererseits) als gleichrangig. Da das Verwaltungsgericht lediglich das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 AuslG, aber kein sonstiges Abschiebungshindernis festgesetzt hat, ist die Quote insofern noch einmal zu unterteilen (siehe BVerfG, Beschluss vom 11.01.2004 - 2 BvR 387/00 -, NVwZ 2005, 323 m.w.N.), so dass sich aufgrund der positiven Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG ein Bruchteil von ¼ als Obsiegen des Klägers ergibt.
42 
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Beklagte ist im Berufungsverfahren nur zu einem geringen Teil (Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts) unterlegen, so dass der Senat diesen geringen Teil nach seinem Ermessen kostenrechtlich nicht ins Gewicht fallen lässt.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
44 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
45 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
46 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
48 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren nur noch um die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie).

2

Der 1972 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der südöstlich von Kabul gelegenen Provinz Paktia. Im Februar 2001 reiste er nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan verlassen, um sich einer erzwungenen Rekrutierung durch die Taliban zu entziehen.

3

Im Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - im Folgenden: Bundesamt - den Antrag auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, stellte aber fest, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans besteht. Zur Begründung führte es aus, die vom Kläger geschilderte Rekrutierung durch die Taliban könne nicht zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung führen, da sie nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Sie begründe jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwangsrekrutierungen junger Männer durch die Taliban oder die Nordallianz seien im ganzen Land üblich und drohten auch dem Kläger bei einer Rückkehr. Wenn der Kläger in die Armee gepresst und praktisch unvorbereitet in den heftig geführten Kämpfen eingesetzt werde, bestehe akute Gefahr für Leib und Leben.

4

Im Februar 2006 leitete das Bundesamt hinsichtlich des zuerkannten Abschiebungshindernisses ein Widerrufsverfahren ein, weil durch den Sturz der Taliban die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Kläger entfallen sei. Im Rahmen der Anhörung machte dieser geltend, bei ihm lägen nach wie vor individuelle Gründe für die Gewährung von Abschiebungsschutz vor. Sein Heimatdorf in der Provinz Paktia liege nahe der pakistanischen Grenze. Dort sei auch gegenwärtig eines der Hauptoperationsgebiete der Taliban. Für ihn bestehe die Gefahr einer Bestrafung durch die Taliban, weil er sich seinerzeit der Zwangsrekrutierung entzogen habe. Auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehe weiterhin. Er wisse von keinen in Afghanistan lebenden Verwandten mehr, die ihm Schutz oder Hilfe geben könnten. Sein Heimatdorf sei bombardiert und das Familienhaus zerstört worden. Seine dort lebende Verwandtschaft solle dabei ums Leben gekommen sein. Seine Ehefrau sei mit den Kindern nach Pakistan geflohen und habe dort in einem Dorf gelebt, das im Oktober 2005 durch ein Erdbeben zerstört worden sei. Seitdem habe er von ihnen kein Lebenszeichen mehr erhalten. Zudem träten bei ihm seit seiner Kindheit drei- bis viermal monatlich epileptische Anfälle auf, die sowohl ärztliche Behandlung als auch teure Medikamente erforderten. Außerdem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

5

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 widerrief das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG den zuerkannten Abschiebungsschutz und stellte fest, dass sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen. Zumindest im Raum Kabul sei die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Klägers als alleinstehender männlicher Erwachsener sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden werde. Er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig seien. Auch seine epileptischen Anfälle könnten in Kabul ebenso wie seine posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden.

6

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im September 2007 abgewiesen. Der Widerruf sei zu Recht erfolgt, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Abschiebungsverbot nach der jetzt maßgeblichen Nachfolgevorschrift zu § 53 Abs. 6 AuslG, dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nicht bestehe. Auch das in Umsetzung von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nunmehr neu eingeführte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liege im Falle des Klägers nicht vor. Ebenso wenig bestünden sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes brauche der Kläger eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht mehr zu befürchten. Dass in der Provinz Paktia die Taliban wieder erstarkt und aktiv seien, sei unerheblich, weil der Kläger sich im Raum Kabul niederlassen könne. Dort sei auch eine Behandlung seiner Erkrankungen möglich. Für den Großraum Kabul könne ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führe, nicht angenommen werden.

7

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2006 aufgehoben, soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG widerrufen worden ist, und das Bundesamt verpflichtet, in Bezug auf Afghanistan das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen. Für den Kläger lägen in Bezug auf Afghanistan die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Dabei sei nach der zwischenzeitlichen Rechtsänderung durch Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vorrangig auf das neu eingefügte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzustellen. Die Voraussetzungen für ein solches Abschiebungsverbot lägen vor. In der Heimatregion des Klägers, der Provinz Paktia, herrsche derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt erfordere keine landesweite Konfliktsituation, sondern liege schon dann vor, wenn seine Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebietes erfüllt seien. Die Provinz Paktia liege im südöstlichen Afghanistan im sog. Paschtunengürtel und werde von Hilfsorganisationen und ausländischen Militärs inzwischen als eine der gefährlichsten Gegenden der Welt beschrieben. Die Taliban gewönnen im gesamten Südosten Afghanistans wieder an Stärke und betrachteten Paktia als Rückzugs- und Transitraum. Der Gouverneur der Provinz sei am 10. September 2006 von den Taliban ermordet worden, die während der Beerdigung noch ein Selbstmordattentat verübt hätten. Die Infiltration der Guerilla über die nahe pakistanische Grenze habe rapide zugenommen. In diesem paschtunisch geprägten Gebiet fänden vermehrt Überfälle und Selbstmordattentate der "Fundis der Neo-Taliban" statt. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf ein Gutachten von Dr. D. vom Dezember 2006, einen Bericht von Amnesty International vom Januar 2007 sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom März 2008 über den Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte im Süden und Südosten Afghanistans.

8

Von diesem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gingen für eine Vielzahl von Zivilpersonen Gefahren aus, die sich in der Person des Klägers im Falle seiner Rückkehr so verdichten würden, dass sie für ihn als Angehörigen der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Form von Bestrafung und/oder Zwangsrekrutierung durch die Taliban begründen würden, zumal zu seinen Gunsten im Sinne einer Beweislastumkehr der herabgemilderte Prognosemaßstab gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie heranzuziehen sei: Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Kläger im Februar 2001 vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung und/oder Bestrafung durch die Taliban aus seinem Heimatdorf geflüchtet sei. Die Schilderung des Klägers decke sich mit der Beschreibung der Zwangsrekrutierungspraktiken der Taliban in den Erkenntnismitteln des Bundesamts. Deshalb könne seinen Angaben auch nach Auffassung des Senats geglaubt werden. Es sprächen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner Vorgeschichte von einer Bestrafung oder einer Zwangsrekrutierung durch die mit großem Rückhalt der dortigen Bevölkerung agierenden Taliban bedroht würde. Da die dem Kläger infolge des bewaffneten Konflikts drohende Gefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruhe, sondern in einem inneren Zusammenhang mit den für seine Ausreise maßgeblichen Gründen stehe, sei die Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt.

9

Der Kläger könne schließlich nicht auf einen internen Schutz in einem anderen Teil Afghanistans verwiesen werden. Denn in anderen Landesteilen, insbesondere in dem wohl allein hier infrage kommenden Bereich der Hauptstadt Kabul, könne der aus der ländlichen Provinz stammende, ungelernte, kranke und seit knapp acht Jahren in Deutschland lebende Kläger angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation und der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sein Existenzminimum nicht sichern. Er verfüge in Kabul über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk oder über Ortskenntnisse. Zu den allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen komme hinzu, dass er wegen seiner nachgewiesenen Epilepsie-Erkrankung zusätzlich gesundheitlich gefährdet und deshalb auch nur als sehr eingeschränkt arbeitsfähig anzusehen sei. In diesem Fall seien daher auch nach den vom Senat bisher zu Grunde gelegten strengen Maßstäben sogar die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch deshalb sei der angefochtene Widerrufsbescheid aufzuheben.

10

Die Beklagte wendet sich mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision nicht gegen die Aufhebung des Widerrufs des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nur noch gegen die Verpflichtung zur zusätzlichen Feststellung eines gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Sie macht geltend, es sei bereits fraglich, ob der Verwaltungsgerichtshof ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt habe. Jedenfalls habe er keine hinreichend nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, warum gerade der Kläger aufgrund dieses Konflikts in eine Gefahr für Leib oder Leben geraten solle. Es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Kläger etwa einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Stellung und Funktion besonderen Verfolgungsrisiken seitens fanatischer Islamisten ausgesetzt sein könnte. Er gehöre auch keiner religiösen oder ethnischen Minderheit an. Er sei vielmehr ein einfacher Bauer, der Afghanistan wegen seiner damaligen Befürchtung, zwangsrekrutiert zu werden, schon vor über acht Jahren verlassen habe. Dass genau diese Gefahr heute noch bestehen solle, nachdem der Kläger mit 36 Jahren zwar noch im wehrfähigen Alter, aber nach allen Feststellungen ein kranker Mann sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie sei rechtsfehlerhaft, weil die frühere und die etwaige künftige Gefahr nicht gleichartig seien. Von einer derartig hohen Gefahr, dass jedenfalls in der Provinz Paktia praktisch jeder überall und jederzeit einer Gefahr für Leib oder gar Leben ausgesetzt wäre, könne nach den Darstellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gesprochen werden. Außerdem rügt die Beklagte in der Revisionsverhandlung zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser habe über das erst in der Berufungsverhandlung vom Hilfsantrag zum Hauptantrag aufgewertete Begehren auf Feststellung des neuen gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden, ohne der in der Berufungsverhandlung nicht anwesenden Beklagten Gelegenheit zum Tatsachen- und Rechtsvortrag hierzu zu geben.

11

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe zwar zutreffend einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Süden und Osten Afghanistans angenommen, er habe aber keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass dem Kläger eine individuelle erhebliche Gefahr infolge willkürlicher Gewalt drohe. Er habe insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie rechtsfehlerhaft angewandt. Insbesondere habe er nicht geprüft, ob stichhaltige Gründe dagegen sprächen, dass der Kläger heute noch eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten hätte. Hierzu hätte aber unter anderem angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes des Klägers sowie der veränderten politischen Verhältnisse in Afghanistan Anlass bestanden. Das Berufungsgericht habe auch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu den allgemeinen Konfliktgefahren wie etwa den Auswirkungen von Kampfhandlungen, Minen oder Bombardierungen für die Zivilbevölkerung im Herkunftsgebiet des Klägers getroffen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten, die sich nicht gegen die Aufhebung des Widerrufsbescheides durch das Berufungsgericht, sondern nur gegen die zusätzliche Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG richtet, ist begründet. Zwar ist die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge unzulässig (1.), die Rüge der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat indes Erfolg (2.). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar ist. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

14

1. Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht, wie nach § 139 Abs. 3 VwGO erforderlich, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht worden ist. Die Einhaltung dieser Frist war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Im Übrigen fehlt es an der schlüssigen Darlegung der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, welches entscheidungserhebliche Vorbringen ihr durch die Heraufstufung des bisherigen Hilfsantrags des Klägers zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zum (weiteren) Hauptantrag in der Berufungsverhandlung abgeschnitten worden ist. Ihre Einwände gegenüber dem Begehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hätte sie schon angesichts des entsprechenden Hilfsantrags vorbringen können und müssen.

15

2. Die Revision rügt dagegen zu Recht, dass die Berufungsentscheidung, soweit sie sich auf das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezieht, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist.

16

a) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings davon ausgegangen, dass der (weitere) Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zulässig ist. Zwar hat die Beklagte in der angefochtenen Widerrufsentscheidung vom 29. Mai 2006 nur das Vorliegen der seinerzeit geltenden ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 bis 6 AufenthG a.F. verneint. Dies hindert aber nicht, die mit Wirkung vom 28. August 2007 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommenen neuen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG, auf die sich der Kläger von Anfang an auch berufen hat, in das vorliegende gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Diese Abschiebungsverbote beruhen auf Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - und sind durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Sie bilden nach der Rechtsprechung des Senats einen eigenständigen, vorrangig vor den verbleibenden nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. Urteile vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 9 und vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser neue Streitgegenstand - ebenso wie in asylrechtlichen Antragsverfahren - auch in Widerrufsfällen hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 3 AsylVfG mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am 28. August 2007 im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes angewachsen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls dann, wenn das Bundesamt in dem Widerrufsbescheid - wie hier - über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden hat, kann der Kläger die neuen, auf der Richtlinie beruhende subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbeziehen. Insoweit bedarf es nicht eines erneuten Antrags beim Bundesamt und der Durchführung eines vorherigen Verwaltungsverfahrens. Damit wird auch der den Asylprozess beherrschenden Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime Rechnung getragen, nach der am Ende eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich geklärt sein soll, ob und welchen (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsschutz der Kläger zu diesem Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) genießt.

17

Der Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen, dass das Berufungsgericht dem ersten Hauptantrag des Klägers (auf Aufhebung des Widerrufs der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots) entsprochen hat und damit zu Gunsten des Klägers weiterhin ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht (jetzt nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) besteht. Denn ebenso wie der Ausländer im Antragsverfahren verlangen kann, dass vorrangig über das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden wird, und die Feststellung eines nachrangigen Abschiebungsverbots nach nationalem Recht einer solchen Entscheidung nicht entgegensteht, kann er auch im Widerrufsverfahren eine Klärung seiner vorrangigen Ansprüche in Bezug auf die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erstreiten. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass ihm bereits ein nachrangiges Abschiebungsverbot nach nationalem Recht zusteht. Der Kläger konnte daher sein Begehren auf Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots neben seinem Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheides in zulässiger Weise zum Gegenstand eines (weiteren) Hauptantrags machen.

18

Das danach zulässige Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist auch nicht deshalb unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer solchen Feststellung im Lauf des Revisionsverfahrens entfallen wäre. Zwar ist dem Kläger - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nach rechtskräftig gewordener Aufhebung des Widerrufs des Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990/§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Berufungsurteil inzwischen von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Dies führt indes nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Zuerkennung eines unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsverbots. Denn die mit dem subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie verbundenen Rechte erschöpfen sich nicht in der Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, sondern können sich auch sonst in vielfältiger Weise zu Gunsten des Klägers auswirken (vgl. Art. 20 ff. der Richtlinie). Zudem würde es dem Sinn und Zweck der Richtlinie, die von einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Art. 18 der Richtlinie) ausgeht, widersprechen, wenn dem Kläger mit Rücksicht auf einen nach nationalem Recht erteilten befristeten Aufenthaltstitel eine Entscheidung über das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots versagt würde.

19

b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen, hält dagegen einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

20

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht nach der Rechtsprechung des Senats trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie (Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 17, 36 und vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 11) und ist in diesem Sinne auszulegen.

21

Das Berufungsgericht hat zwar das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsgebiet des Klägers zutreffend bejaht (aa). Seine Auffassung, dass der Kläger im Rahmen dieses Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, ist aber mit den rechtlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht in vollem Umfang vereinbar. Insbesondere reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht für die Annahme aus, dass dem Kläger wegen eines vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schadens die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zugute kommt (bb). Außerdem fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass die Situation in der Herkunftsregion des Klägers durch einen so hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder zumindest der Kläger als Zivilperson aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände in dieser Weise individuell bedroht wäre (cc).

22

aa) Bei der Prüfung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist der Verwaltungsgerichtshof von den im Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht ausgelegt, insbesondere in den vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Zusatzprotokoll II - ZP II - (BGBl 1990 II S. 1550 <1637>). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. An diesem Ansatz hält der Senat auch angesichts des inzwischen ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji, ABl EU 2009, Nr. C 90, 4) fest, das sich mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht näher befasst hat. Auch soweit die Gerichte des Vereinigten Königreichs in ihrer neueren Rechtsprechung eine eigenständige Auslegung der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie allein nach dessen Sinn und Zweck befürworten (Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, QD and AH v. Secretary of State for the Home Department <2009> EWCA Civ. 620), gibt dies aus Sicht des Senats keinen Anlass, bei der Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts von dem bisherigen Ansatz abzurücken.

23

Der Ansatz des Senats sieht, wie sich aus den Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) im Einzelnen ergibt, keineswegs eine bedingungslose Übernahme der Anforderungen des Art. 1 ZP II vor, sondern zielt auf eine Orientierung an diesen Kriterien, wobei daneben oder ergänzend auch die Auslegung dieses Begriffs im Völkerstrafrecht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 23). Die Orientierung am humanitären Völkerrecht bedeutet danach, dass einerseits - am unteren Rand der Skala - Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gelten (Art. 1 Abs. 2 ZP II) und andererseits - am oberen Rand der Skala - jedenfalls dann ein solcher Konflikt vorliegt, wenn die Kriterien des Art. 1 Abs. 1 ZP II erfüllt sind, d.h. wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll (ZP II) anzuwenden vermögen. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Wie der Senat ausdrücklich hervorgehoben hat, findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr der Zweck der Schutzgewährung für Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Senats das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZP II; im Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 22 noch offengelassen). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Vorliegen eines dieser Merkmale bei der Gesamtwürdigung nicht als Indiz für die Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts von Bedeutung sein kann.

24

Zusammenfassend betrachtet ist damit dem von der neueren britischen Rechtsprechung betonten Anliegen, die unterschiedlichen Zielsetzungen des humanitären Völkerrechts einerseits und des internationalen Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie andererseits zu beachten, hinreichend Rechnung getragen, ohne dass das Merkmal des bewaffneten Konflikts völlig losgelöst vom bisherigen Verständnis desselben Begriffs im humanitären Völkerrecht interpretiert und damit konturenlos und - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - praktisch entbehrlich würde.

25

Gemessen an diesen Kriterien reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsgebiet des Klägers, der Provinz Paktia, aus. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil finden im Osten und Süden Afghanistans zwischen den Truppen der ISAF/NATO und der afghanischen Armee einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen statt. Dies betreffe auch die im südöstlichen Afghanistan im sog. Paschtunengürtel gelegene Provinz Paktia. Auch diese Region werde von den zunehmenden Kämpfen gegen die Taliban erfasst, deren Angriffe kriegsähnliche Dimensionen annähmen. Dies entspreche auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008, wonach seit Frühjahr 2007 vor allem im Süden und Osten des Landes ein Anstieg der gewaltsamen Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen sei (UA S. 19 ff.). Diese Feststellungen sind jedenfalls mit Blick auf den Bericht des Auswärtigen Amtes noch ausreichend aktuell, um den Schluss auf einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Herkunftsregion des Klägers zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu rechtfertigen. Dass der Verwaltungsgerichtshof zum Organisationsgrad der Taliban keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ist nach den oben dargestellten Auslegungsmaßstäben unschädlich, da angesichts der festgestellten militärischen Stärke und "Erfolge" der Taliban in Teilen Afghanistans keine Zweifel am Vorliegen eines ausreichend intensiven und dauerhaften bewaffneten Konflikts bestehen. Vom Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts im Sinne des Völkerstrafrechts geht im Übrigen auch der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof für die Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan aus (Presseerklärung vom 19. April 2010 Nr. 8/2010; vgl. hierzu auch Ambos, NJW 2010, 1725).

26

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger bei einer Rückkehr als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, hält dagegen einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat dies unter Anwendung der Beweiserleichterung nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bejaht. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger 2001 vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung oder/und Bestrafung durch die Taliban aus seinem Heimatdorf in der Provinz Paktia geflüchtet ist und keine stichhaltigen Gründe dagegensprechen, dass er bei einer Rückkehr dorthin wegen seiner Vorgeschichte von einer Bestrafung oder jedenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der paschtunischen Männer im wehrfähigen Alter von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht würde. Da die den Kläger infolge des bewaffneten Konflikts bedrohende Leib- und Lebensgefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruhe, sondern in einem inneren Zusammenhang mit den zu seiner Ausreise führenden Gründen stehe, sei die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt (UA S. 23 f.). Die so begründete Anwendung der Beweiserleichterung im Rahmen des subsidiären Schutzes ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

27

(1) Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung gilt sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie (vgl. auch § 60 Abs. 11 AufenthG). Sie setzt für den subsidiären Schutz voraus, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorschädigung). Was unter einem ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist, ist in Art. 15 Buchst. a bis c der Richtlinie definiert.

28

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen schon nicht den Schluss, dass der Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar von einem ernsthaften Schaden in diesem Sinne bedroht war und damit die Voraussetzungen für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie überhaupt vorliegen. Dass der Kläger als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie) ausgesetzt war, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Insofern fehlt es für den Zeitraum vor der Ausreise des Klägers sowohl an Feststellungen zum Vorliegen eines bewaffneten Konflikts in der Heimatprovinz des Klägers als auch an jeglichen Feststellungen zum Niveau willkürlicher Gewalt und ihren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Ferner fehlt es an Feststellungen zum Bestehen einer Gefahr für Leib oder Leben des Klägers als Zivilperson.

29

Auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass der vor der Ausreise erlittene oder unmittelbar drohende Schaden nicht notwendig ein solcher im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie sein muss, sondern auch ein Schaden nach den anderen Alternativen dieser Vorschrift sein kann - jedenfalls sofern ein innerer Zusammenhang mit dem aktuell drohenden Schaden besteht - , reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines dem Kläger vor der Ausreise unmittelbar drohenden ernsthaften Schadens nach den anderen Alternativen des Art. 15 der Richtlinie nicht aus. Der Sache nach käme vorliegend nur ein Schaden im Sinne von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie, also eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, wegen der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen, im Jahr 2001 drohenden Zwangsrekrutierung des Klägers seitens der Taliban oder einer damit zusammenhängenden Bestrafung in Betracht. Die Feststellungen im Berufungsurteil über die Umstände der Zwangsrekrutierung reichen indes für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger damals eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohte, und hat auch die näheren Umstände einer derartigen Rekrutierung (willkürlich, nach Gutdünken, ohne Rechtsgrundlage, Abtransport ohne Umstände in Militärfahrzeugen) festgestellt (UA S. 23), er hat aber keine Ausführungen dazu gemacht, dass und inwiefern darin oder in einer eventuellen Bestrafung im Falle der Verweigerung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu sehen ist. Die Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst stellt als solche ebenso wie die Tötung oder Verletzung im Krieg nicht ohne Weiteres eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in diesem Sinne dar. Zur Art und Weise einer Bestrafung enthält das Urteil ebenfalls keinerlei Feststellungen. Auch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts vom 18. Juli 2001 genügt insoweit nicht. Dieser betraf nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen Verletzung von Art. 3 EMRK (damals nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990), sondern von nationalem subsidiären Abschiebungsschutz wegen sonstiger Gefahren. Dabei wurde auf die akute Gefahr für Leib und Leben durch den unvorbereiteten Einsatz in der Armee bei heftig geführten Kämpfen abgestellt und damit auf eine Gefahr, die als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt.

30

Da es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, ob der Kläger vor der Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie unmittelbar bedroht war, besteht schon keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Anwendung der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie. Auf die Frage des Zusammenhangs zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem aktuell drohenden Schaden sowie auf die Frage, ob stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird, kommt es daher nicht mehr an.

31

Der Senat bemerkt allerdings, dass für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - Rn. 21 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie erstreckt. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass etwa ein erlittener Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie durch eine der Konfliktparteien eines später entstandenen bewaffneten Konflikts, sofern nicht ohnehin eine Schutzgewährung nach dieser Alternative des Art. 15 der Richtlinie geboten ist, auch als ernsthafter Hinweis auf einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, der geeignet ist, schon bei einem nicht extrem hohen Niveau willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Bedrohung der betroffenen Zivilperson an Leib oder Leben anzunehmen. Dagegen dürfte sich die Vermutungswirkung insoweit nicht etwa auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstrecken (vgl. hierzu unten (2)).

32

(2) Für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Das in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie genannte Merkmal der Bedrohung "infolge willkürlicher Gewalt" ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 36). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji a.a.O.) das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund und die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bleibe dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (Rn. 36, 37). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, um so geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei (Rn. 39).

33

Aus diesem Verständnis der Vorschrift, das nach Auffassung des Senats der Sache nach den Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entspricht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15), folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Senats auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. Beschluss vom 7. August 2008 - BVerwG 10 B 39.08 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 35; ebenso das britische AIT, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Juli 2009, Afghanistan CG <2009> UKAIT 00044, Rn. 124 ff.).

34

Hierbei ist nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Elgafaji) davon auszugehen, dass nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen (vgl. zu dieser Auffassung auch Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 37), sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 34). Angesichts der Auslegung des Begriffs der willkürlichen Gewalt durch den Gerichtshof, aber auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Schutzgewährung nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie kann dieser Vorschrift eine Beschränkung auf gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßenden Gewaltakte, zu denen etwa unvorhersehbare Kollateralschäden nicht zählen würden, nicht entnommen werden (so auch die neuere britische Rechtsprechung, Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, QD and AH v. Secretary of State for the Home Department <2009> EWCA Civ. 620).

35

Den vorgenannten Anforderungen an die Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. der Gefahrendichte genügt das Berufungsurteil nicht. So fehlt es schon an der zumindest annähernd ermittelten Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt lebenden Zivilpersonen. Auch die Feststellungen zur Größenordnung der zivilen Opfer sind nur kursorisch und beziehen sich auf einen länger zurückliegenden Zeitpunkt (UA S. 20). Auch deshalb kann die Berufungsentscheidung insoweit keinen Bestand haben.

36

3. Eine abschließende Entscheidung des Senats auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder zu Gunsten noch zu Lasten des Klägers möglich. Insbesondere reichen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Niveau willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers in keinem Fall aus, um unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Bedrohung aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände eine individuelle Betroffenheit des Klägers im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie allein aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet zu bejahen.

37

Das Verfahren ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Prüfung wird es gegebenenfalls auch die Gelegenheit haben, auf die von der Revision und dem Vertreter des Bundesinteresses in den Vordergrund gestellte Frage einzugehen, ob die inzwischen bekannt gewordene Erkrankung des Klägers an Epilepsie und sein aktueller Gesundheitszustand der Gefahr einer Zwangsrekrutierung entgegensteht.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren nur noch um die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie).

2

Der 1972 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der südöstlich von Kabul gelegenen Provinz Paktia. Im Februar 2001 reiste er nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan verlassen, um sich einer erzwungenen Rekrutierung durch die Taliban zu entziehen.

3

Im Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - im Folgenden: Bundesamt - den Antrag auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, stellte aber fest, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans besteht. Zur Begründung führte es aus, die vom Kläger geschilderte Rekrutierung durch die Taliban könne nicht zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung führen, da sie nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Sie begründe jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwangsrekrutierungen junger Männer durch die Taliban oder die Nordallianz seien im ganzen Land üblich und drohten auch dem Kläger bei einer Rückkehr. Wenn der Kläger in die Armee gepresst und praktisch unvorbereitet in den heftig geführten Kämpfen eingesetzt werde, bestehe akute Gefahr für Leib und Leben.

4

Im Februar 2006 leitete das Bundesamt hinsichtlich des zuerkannten Abschiebungshindernisses ein Widerrufsverfahren ein, weil durch den Sturz der Taliban die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Kläger entfallen sei. Im Rahmen der Anhörung machte dieser geltend, bei ihm lägen nach wie vor individuelle Gründe für die Gewährung von Abschiebungsschutz vor. Sein Heimatdorf in der Provinz Paktia liege nahe der pakistanischen Grenze. Dort sei auch gegenwärtig eines der Hauptoperationsgebiete der Taliban. Für ihn bestehe die Gefahr einer Bestrafung durch die Taliban, weil er sich seinerzeit der Zwangsrekrutierung entzogen habe. Auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehe weiterhin. Er wisse von keinen in Afghanistan lebenden Verwandten mehr, die ihm Schutz oder Hilfe geben könnten. Sein Heimatdorf sei bombardiert und das Familienhaus zerstört worden. Seine dort lebende Verwandtschaft solle dabei ums Leben gekommen sein. Seine Ehefrau sei mit den Kindern nach Pakistan geflohen und habe dort in einem Dorf gelebt, das im Oktober 2005 durch ein Erdbeben zerstört worden sei. Seitdem habe er von ihnen kein Lebenszeichen mehr erhalten. Zudem träten bei ihm seit seiner Kindheit drei- bis viermal monatlich epileptische Anfälle auf, die sowohl ärztliche Behandlung als auch teure Medikamente erforderten. Außerdem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

5

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 widerrief das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG den zuerkannten Abschiebungsschutz und stellte fest, dass sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen. Zumindest im Raum Kabul sei die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Klägers als alleinstehender männlicher Erwachsener sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden werde. Er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig seien. Auch seine epileptischen Anfälle könnten in Kabul ebenso wie seine posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden.

6

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im September 2007 abgewiesen. Der Widerruf sei zu Recht erfolgt, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Abschiebungsverbot nach der jetzt maßgeblichen Nachfolgevorschrift zu § 53 Abs. 6 AuslG, dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nicht bestehe. Auch das in Umsetzung von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nunmehr neu eingeführte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liege im Falle des Klägers nicht vor. Ebenso wenig bestünden sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes brauche der Kläger eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht mehr zu befürchten. Dass in der Provinz Paktia die Taliban wieder erstarkt und aktiv seien, sei unerheblich, weil der Kläger sich im Raum Kabul niederlassen könne. Dort sei auch eine Behandlung seiner Erkrankungen möglich. Für den Großraum Kabul könne ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führe, nicht angenommen werden.

7

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2006 aufgehoben, soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG widerrufen worden ist, und das Bundesamt verpflichtet, in Bezug auf Afghanistan das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen. Für den Kläger lägen in Bezug auf Afghanistan die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Dabei sei nach der zwischenzeitlichen Rechtsänderung durch Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vorrangig auf das neu eingefügte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzustellen. Die Voraussetzungen für ein solches Abschiebungsverbot lägen vor. In der Heimatregion des Klägers, der Provinz Paktia, herrsche derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt erfordere keine landesweite Konfliktsituation, sondern liege schon dann vor, wenn seine Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebietes erfüllt seien. Die Provinz Paktia liege im südöstlichen Afghanistan im sog. Paschtunengürtel und werde von Hilfsorganisationen und ausländischen Militärs inzwischen als eine der gefährlichsten Gegenden der Welt beschrieben. Die Taliban gewönnen im gesamten Südosten Afghanistans wieder an Stärke und betrachteten Paktia als Rückzugs- und Transitraum. Der Gouverneur der Provinz sei am 10. September 2006 von den Taliban ermordet worden, die während der Beerdigung noch ein Selbstmordattentat verübt hätten. Die Infiltration der Guerilla über die nahe pakistanische Grenze habe rapide zugenommen. In diesem paschtunisch geprägten Gebiet fänden vermehrt Überfälle und Selbstmordattentate der "Fundis der Neo-Taliban" statt. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf ein Gutachten von Dr. D. vom Dezember 2006, einen Bericht von Amnesty International vom Januar 2007 sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom März 2008 über den Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte im Süden und Südosten Afghanistans.

8

Von diesem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gingen für eine Vielzahl von Zivilpersonen Gefahren aus, die sich in der Person des Klägers im Falle seiner Rückkehr so verdichten würden, dass sie für ihn als Angehörigen der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Form von Bestrafung und/oder Zwangsrekrutierung durch die Taliban begründen würden, zumal zu seinen Gunsten im Sinne einer Beweislastumkehr der herabgemilderte Prognosemaßstab gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie heranzuziehen sei: Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Kläger im Februar 2001 vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung und/oder Bestrafung durch die Taliban aus seinem Heimatdorf geflüchtet sei. Die Schilderung des Klägers decke sich mit der Beschreibung der Zwangsrekrutierungspraktiken der Taliban in den Erkenntnismitteln des Bundesamts. Deshalb könne seinen Angaben auch nach Auffassung des Senats geglaubt werden. Es sprächen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner Vorgeschichte von einer Bestrafung oder einer Zwangsrekrutierung durch die mit großem Rückhalt der dortigen Bevölkerung agierenden Taliban bedroht würde. Da die dem Kläger infolge des bewaffneten Konflikts drohende Gefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruhe, sondern in einem inneren Zusammenhang mit den für seine Ausreise maßgeblichen Gründen stehe, sei die Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt.

9

Der Kläger könne schließlich nicht auf einen internen Schutz in einem anderen Teil Afghanistans verwiesen werden. Denn in anderen Landesteilen, insbesondere in dem wohl allein hier infrage kommenden Bereich der Hauptstadt Kabul, könne der aus der ländlichen Provinz stammende, ungelernte, kranke und seit knapp acht Jahren in Deutschland lebende Kläger angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation und der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sein Existenzminimum nicht sichern. Er verfüge in Kabul über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk oder über Ortskenntnisse. Zu den allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen komme hinzu, dass er wegen seiner nachgewiesenen Epilepsie-Erkrankung zusätzlich gesundheitlich gefährdet und deshalb auch nur als sehr eingeschränkt arbeitsfähig anzusehen sei. In diesem Fall seien daher auch nach den vom Senat bisher zu Grunde gelegten strengen Maßstäben sogar die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch deshalb sei der angefochtene Widerrufsbescheid aufzuheben.

10

Die Beklagte wendet sich mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision nicht gegen die Aufhebung des Widerrufs des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nur noch gegen die Verpflichtung zur zusätzlichen Feststellung eines gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Sie macht geltend, es sei bereits fraglich, ob der Verwaltungsgerichtshof ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt habe. Jedenfalls habe er keine hinreichend nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, warum gerade der Kläger aufgrund dieses Konflikts in eine Gefahr für Leib oder Leben geraten solle. Es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Kläger etwa einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Stellung und Funktion besonderen Verfolgungsrisiken seitens fanatischer Islamisten ausgesetzt sein könnte. Er gehöre auch keiner religiösen oder ethnischen Minderheit an. Er sei vielmehr ein einfacher Bauer, der Afghanistan wegen seiner damaligen Befürchtung, zwangsrekrutiert zu werden, schon vor über acht Jahren verlassen habe. Dass genau diese Gefahr heute noch bestehen solle, nachdem der Kläger mit 36 Jahren zwar noch im wehrfähigen Alter, aber nach allen Feststellungen ein kranker Mann sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie sei rechtsfehlerhaft, weil die frühere und die etwaige künftige Gefahr nicht gleichartig seien. Von einer derartig hohen Gefahr, dass jedenfalls in der Provinz Paktia praktisch jeder überall und jederzeit einer Gefahr für Leib oder gar Leben ausgesetzt wäre, könne nach den Darstellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gesprochen werden. Außerdem rügt die Beklagte in der Revisionsverhandlung zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser habe über das erst in der Berufungsverhandlung vom Hilfsantrag zum Hauptantrag aufgewertete Begehren auf Feststellung des neuen gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden, ohne der in der Berufungsverhandlung nicht anwesenden Beklagten Gelegenheit zum Tatsachen- und Rechtsvortrag hierzu zu geben.

11

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe zwar zutreffend einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Süden und Osten Afghanistans angenommen, er habe aber keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass dem Kläger eine individuelle erhebliche Gefahr infolge willkürlicher Gewalt drohe. Er habe insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie rechtsfehlerhaft angewandt. Insbesondere habe er nicht geprüft, ob stichhaltige Gründe dagegen sprächen, dass der Kläger heute noch eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten hätte. Hierzu hätte aber unter anderem angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes des Klägers sowie der veränderten politischen Verhältnisse in Afghanistan Anlass bestanden. Das Berufungsgericht habe auch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu den allgemeinen Konfliktgefahren wie etwa den Auswirkungen von Kampfhandlungen, Minen oder Bombardierungen für die Zivilbevölkerung im Herkunftsgebiet des Klägers getroffen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten, die sich nicht gegen die Aufhebung des Widerrufsbescheides durch das Berufungsgericht, sondern nur gegen die zusätzliche Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG richtet, ist begründet. Zwar ist die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge unzulässig (1.), die Rüge der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat indes Erfolg (2.). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar ist. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

14

1. Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht, wie nach § 139 Abs. 3 VwGO erforderlich, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht worden ist. Die Einhaltung dieser Frist war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Im Übrigen fehlt es an der schlüssigen Darlegung der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, welches entscheidungserhebliche Vorbringen ihr durch die Heraufstufung des bisherigen Hilfsantrags des Klägers zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zum (weiteren) Hauptantrag in der Berufungsverhandlung abgeschnitten worden ist. Ihre Einwände gegenüber dem Begehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hätte sie schon angesichts des entsprechenden Hilfsantrags vorbringen können und müssen.

15

2. Die Revision rügt dagegen zu Recht, dass die Berufungsentscheidung, soweit sie sich auf das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezieht, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist.

16

a) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings davon ausgegangen, dass der (weitere) Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zulässig ist. Zwar hat die Beklagte in der angefochtenen Widerrufsentscheidung vom 29. Mai 2006 nur das Vorliegen der seinerzeit geltenden ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 bis 6 AufenthG a.F. verneint. Dies hindert aber nicht, die mit Wirkung vom 28. August 2007 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommenen neuen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG, auf die sich der Kläger von Anfang an auch berufen hat, in das vorliegende gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Diese Abschiebungsverbote beruhen auf Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - und sind durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Sie bilden nach der Rechtsprechung des Senats einen eigenständigen, vorrangig vor den verbleibenden nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. Urteile vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 9 und vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser neue Streitgegenstand - ebenso wie in asylrechtlichen Antragsverfahren - auch in Widerrufsfällen hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 3 AsylVfG mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am 28. August 2007 im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes angewachsen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls dann, wenn das Bundesamt in dem Widerrufsbescheid - wie hier - über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden hat, kann der Kläger die neuen, auf der Richtlinie beruhende subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbeziehen. Insoweit bedarf es nicht eines erneuten Antrags beim Bundesamt und der Durchführung eines vorherigen Verwaltungsverfahrens. Damit wird auch der den Asylprozess beherrschenden Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime Rechnung getragen, nach der am Ende eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich geklärt sein soll, ob und welchen (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsschutz der Kläger zu diesem Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) genießt.

17

Der Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen, dass das Berufungsgericht dem ersten Hauptantrag des Klägers (auf Aufhebung des Widerrufs der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots) entsprochen hat und damit zu Gunsten des Klägers weiterhin ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht (jetzt nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) besteht. Denn ebenso wie der Ausländer im Antragsverfahren verlangen kann, dass vorrangig über das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden wird, und die Feststellung eines nachrangigen Abschiebungsverbots nach nationalem Recht einer solchen Entscheidung nicht entgegensteht, kann er auch im Widerrufsverfahren eine Klärung seiner vorrangigen Ansprüche in Bezug auf die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erstreiten. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass ihm bereits ein nachrangiges Abschiebungsverbot nach nationalem Recht zusteht. Der Kläger konnte daher sein Begehren auf Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots neben seinem Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheides in zulässiger Weise zum Gegenstand eines (weiteren) Hauptantrags machen.

18

Das danach zulässige Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist auch nicht deshalb unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer solchen Feststellung im Lauf des Revisionsverfahrens entfallen wäre. Zwar ist dem Kläger - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nach rechtskräftig gewordener Aufhebung des Widerrufs des Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990/§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Berufungsurteil inzwischen von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Dies führt indes nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Zuerkennung eines unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsverbots. Denn die mit dem subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie verbundenen Rechte erschöpfen sich nicht in der Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, sondern können sich auch sonst in vielfältiger Weise zu Gunsten des Klägers auswirken (vgl. Art. 20 ff. der Richtlinie). Zudem würde es dem Sinn und Zweck der Richtlinie, die von einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Art. 18 der Richtlinie) ausgeht, widersprechen, wenn dem Kläger mit Rücksicht auf einen nach nationalem Recht erteilten befristeten Aufenthaltstitel eine Entscheidung über das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots versagt würde.

19

b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen, hält dagegen einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

20

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht nach der Rechtsprechung des Senats trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie (Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 17, 36 und vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 11) und ist in diesem Sinne auszulegen.

21

Das Berufungsgericht hat zwar das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsgebiet des Klägers zutreffend bejaht (aa). Seine Auffassung, dass der Kläger im Rahmen dieses Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, ist aber mit den rechtlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht in vollem Umfang vereinbar. Insbesondere reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht für die Annahme aus, dass dem Kläger wegen eines vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schadens die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zugute kommt (bb). Außerdem fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass die Situation in der Herkunftsregion des Klägers durch einen so hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder zumindest der Kläger als Zivilperson aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände in dieser Weise individuell bedroht wäre (cc).

22

aa) Bei der Prüfung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist der Verwaltungsgerichtshof von den im Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht ausgelegt, insbesondere in den vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Zusatzprotokoll II - ZP II - (BGBl 1990 II S. 1550 <1637>). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. An diesem Ansatz hält der Senat auch angesichts des inzwischen ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji, ABl EU 2009, Nr. C 90, 4) fest, das sich mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht näher befasst hat. Auch soweit die Gerichte des Vereinigten Königreichs in ihrer neueren Rechtsprechung eine eigenständige Auslegung der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie allein nach dessen Sinn und Zweck befürworten (Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, QD and AH v. Secretary of State for the Home Department <2009> EWCA Civ. 620), gibt dies aus Sicht des Senats keinen Anlass, bei der Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts von dem bisherigen Ansatz abzurücken.

23

Der Ansatz des Senats sieht, wie sich aus den Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) im Einzelnen ergibt, keineswegs eine bedingungslose Übernahme der Anforderungen des Art. 1 ZP II vor, sondern zielt auf eine Orientierung an diesen Kriterien, wobei daneben oder ergänzend auch die Auslegung dieses Begriffs im Völkerstrafrecht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 23). Die Orientierung am humanitären Völkerrecht bedeutet danach, dass einerseits - am unteren Rand der Skala - Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gelten (Art. 1 Abs. 2 ZP II) und andererseits - am oberen Rand der Skala - jedenfalls dann ein solcher Konflikt vorliegt, wenn die Kriterien des Art. 1 Abs. 1 ZP II erfüllt sind, d.h. wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll (ZP II) anzuwenden vermögen. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Wie der Senat ausdrücklich hervorgehoben hat, findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr der Zweck der Schutzgewährung für Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Senats das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZP II; im Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 22 noch offengelassen). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Vorliegen eines dieser Merkmale bei der Gesamtwürdigung nicht als Indiz für die Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts von Bedeutung sein kann.

24

Zusammenfassend betrachtet ist damit dem von der neueren britischen Rechtsprechung betonten Anliegen, die unterschiedlichen Zielsetzungen des humanitären Völkerrechts einerseits und des internationalen Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie andererseits zu beachten, hinreichend Rechnung getragen, ohne dass das Merkmal des bewaffneten Konflikts völlig losgelöst vom bisherigen Verständnis desselben Begriffs im humanitären Völkerrecht interpretiert und damit konturenlos und - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - praktisch entbehrlich würde.

25

Gemessen an diesen Kriterien reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsgebiet des Klägers, der Provinz Paktia, aus. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil finden im Osten und Süden Afghanistans zwischen den Truppen der ISAF/NATO und der afghanischen Armee einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen statt. Dies betreffe auch die im südöstlichen Afghanistan im sog. Paschtunengürtel gelegene Provinz Paktia. Auch diese Region werde von den zunehmenden Kämpfen gegen die Taliban erfasst, deren Angriffe kriegsähnliche Dimensionen annähmen. Dies entspreche auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008, wonach seit Frühjahr 2007 vor allem im Süden und Osten des Landes ein Anstieg der gewaltsamen Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen sei (UA S. 19 ff.). Diese Feststellungen sind jedenfalls mit Blick auf den Bericht des Auswärtigen Amtes noch ausreichend aktuell, um den Schluss auf einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Herkunftsregion des Klägers zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu rechtfertigen. Dass der Verwaltungsgerichtshof zum Organisationsgrad der Taliban keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ist nach den oben dargestellten Auslegungsmaßstäben unschädlich, da angesichts der festgestellten militärischen Stärke und "Erfolge" der Taliban in Teilen Afghanistans keine Zweifel am Vorliegen eines ausreichend intensiven und dauerhaften bewaffneten Konflikts bestehen. Vom Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts im Sinne des Völkerstrafrechts geht im Übrigen auch der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof für die Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan aus (Presseerklärung vom 19. April 2010 Nr. 8/2010; vgl. hierzu auch Ambos, NJW 2010, 1725).

26

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger bei einer Rückkehr als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, hält dagegen einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat dies unter Anwendung der Beweiserleichterung nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bejaht. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger 2001 vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung oder/und Bestrafung durch die Taliban aus seinem Heimatdorf in der Provinz Paktia geflüchtet ist und keine stichhaltigen Gründe dagegensprechen, dass er bei einer Rückkehr dorthin wegen seiner Vorgeschichte von einer Bestrafung oder jedenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der paschtunischen Männer im wehrfähigen Alter von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht würde. Da die den Kläger infolge des bewaffneten Konflikts bedrohende Leib- und Lebensgefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruhe, sondern in einem inneren Zusammenhang mit den zu seiner Ausreise führenden Gründen stehe, sei die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt (UA S. 23 f.). Die so begründete Anwendung der Beweiserleichterung im Rahmen des subsidiären Schutzes ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

27

(1) Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung gilt sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie (vgl. auch § 60 Abs. 11 AufenthG). Sie setzt für den subsidiären Schutz voraus, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorschädigung). Was unter einem ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist, ist in Art. 15 Buchst. a bis c der Richtlinie definiert.

28

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen schon nicht den Schluss, dass der Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar von einem ernsthaften Schaden in diesem Sinne bedroht war und damit die Voraussetzungen für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie überhaupt vorliegen. Dass der Kläger als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie) ausgesetzt war, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Insofern fehlt es für den Zeitraum vor der Ausreise des Klägers sowohl an Feststellungen zum Vorliegen eines bewaffneten Konflikts in der Heimatprovinz des Klägers als auch an jeglichen Feststellungen zum Niveau willkürlicher Gewalt und ihren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Ferner fehlt es an Feststellungen zum Bestehen einer Gefahr für Leib oder Leben des Klägers als Zivilperson.

29

Auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass der vor der Ausreise erlittene oder unmittelbar drohende Schaden nicht notwendig ein solcher im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie sein muss, sondern auch ein Schaden nach den anderen Alternativen dieser Vorschrift sein kann - jedenfalls sofern ein innerer Zusammenhang mit dem aktuell drohenden Schaden besteht - , reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines dem Kläger vor der Ausreise unmittelbar drohenden ernsthaften Schadens nach den anderen Alternativen des Art. 15 der Richtlinie nicht aus. Der Sache nach käme vorliegend nur ein Schaden im Sinne von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie, also eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, wegen der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen, im Jahr 2001 drohenden Zwangsrekrutierung des Klägers seitens der Taliban oder einer damit zusammenhängenden Bestrafung in Betracht. Die Feststellungen im Berufungsurteil über die Umstände der Zwangsrekrutierung reichen indes für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger damals eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohte, und hat auch die näheren Umstände einer derartigen Rekrutierung (willkürlich, nach Gutdünken, ohne Rechtsgrundlage, Abtransport ohne Umstände in Militärfahrzeugen) festgestellt (UA S. 23), er hat aber keine Ausführungen dazu gemacht, dass und inwiefern darin oder in einer eventuellen Bestrafung im Falle der Verweigerung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu sehen ist. Die Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst stellt als solche ebenso wie die Tötung oder Verletzung im Krieg nicht ohne Weiteres eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in diesem Sinne dar. Zur Art und Weise einer Bestrafung enthält das Urteil ebenfalls keinerlei Feststellungen. Auch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts vom 18. Juli 2001 genügt insoweit nicht. Dieser betraf nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen Verletzung von Art. 3 EMRK (damals nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990), sondern von nationalem subsidiären Abschiebungsschutz wegen sonstiger Gefahren. Dabei wurde auf die akute Gefahr für Leib und Leben durch den unvorbereiteten Einsatz in der Armee bei heftig geführten Kämpfen abgestellt und damit auf eine Gefahr, die als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt.

30

Da es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, ob der Kläger vor der Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie unmittelbar bedroht war, besteht schon keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Anwendung der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie. Auf die Frage des Zusammenhangs zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem aktuell drohenden Schaden sowie auf die Frage, ob stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird, kommt es daher nicht mehr an.

31

Der Senat bemerkt allerdings, dass für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - Rn. 21 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie erstreckt. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass etwa ein erlittener Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie durch eine der Konfliktparteien eines später entstandenen bewaffneten Konflikts, sofern nicht ohnehin eine Schutzgewährung nach dieser Alternative des Art. 15 der Richtlinie geboten ist, auch als ernsthafter Hinweis auf einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, der geeignet ist, schon bei einem nicht extrem hohen Niveau willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Bedrohung der betroffenen Zivilperson an Leib oder Leben anzunehmen. Dagegen dürfte sich die Vermutungswirkung insoweit nicht etwa auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstrecken (vgl. hierzu unten (2)).

32

(2) Für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Das in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie genannte Merkmal der Bedrohung "infolge willkürlicher Gewalt" ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 36). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji a.a.O.) das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund und die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bleibe dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (Rn. 36, 37). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, um so geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei (Rn. 39).

33

Aus diesem Verständnis der Vorschrift, das nach Auffassung des Senats der Sache nach den Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entspricht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15), folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Senats auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. Beschluss vom 7. August 2008 - BVerwG 10 B 39.08 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 35; ebenso das britische AIT, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Juli 2009, Afghanistan CG <2009> UKAIT 00044, Rn. 124 ff.).

34

Hierbei ist nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Elgafaji) davon auszugehen, dass nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen (vgl. zu dieser Auffassung auch Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 37), sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 34). Angesichts der Auslegung des Begriffs der willkürlichen Gewalt durch den Gerichtshof, aber auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Schutzgewährung nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie kann dieser Vorschrift eine Beschränkung auf gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßenden Gewaltakte, zu denen etwa unvorhersehbare Kollateralschäden nicht zählen würden, nicht entnommen werden (so auch die neuere britische Rechtsprechung, Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, QD and AH v. Secretary of State for the Home Department <2009> EWCA Civ. 620).

35

Den vorgenannten Anforderungen an die Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. der Gefahrendichte genügt das Berufungsurteil nicht. So fehlt es schon an der zumindest annähernd ermittelten Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt lebenden Zivilpersonen. Auch die Feststellungen zur Größenordnung der zivilen Opfer sind nur kursorisch und beziehen sich auf einen länger zurückliegenden Zeitpunkt (UA S. 20). Auch deshalb kann die Berufungsentscheidung insoweit keinen Bestand haben.

36

3. Eine abschließende Entscheidung des Senats auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder zu Gunsten noch zu Lasten des Klägers möglich. Insbesondere reichen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Niveau willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers in keinem Fall aus, um unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Bedrohung aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände eine individuelle Betroffenheit des Klägers im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie allein aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet zu bejahen.

37

Das Verfahren ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Prüfung wird es gegebenenfalls auch die Gelegenheit haben, auf die von der Revision und dem Vertreter des Bundesinteresses in den Vordergrund gestellte Frage einzugehen, ob die inzwischen bekannt gewordene Erkrankung des Klägers an Epilepsie und sein aktueller Gesundheitszustand der Gefahr einer Zwangsrekrutierung entgegensteht.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.

2

Der 1986 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Helmand (Afghanistan), ist schiitischen Glaubens und gehört dem Volk der Hazara an. Im Februar 2009 reiste er nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.

3

Nach Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2012 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe weder unionsrechtlicher noch nationaler Abschiebungsschutz zu. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Da in Afghanistan kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrsche, komme eine individuelle Bedrohung nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erstrecke. Dies sei die Herkunftsregion des Ausländers, in der er zuletzt gelebt habe bzw. in die er typischerweise zurückkehren könne und voraussichtlich auch werde. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er in seiner Heimatregion Helmand keine aufnahmebereiten Bekannten oder Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe. Zudem habe er Angst vor einer dort lebenden Privatperson, außerdem befürchte er Diskriminierungen, denen seine Volksgruppe in Helmand in besonderem Maße ausgesetzt sei. Wolle bzw. werde der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren, sei auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul abzustellen. Dort herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Die Sicherheitslage werde in Kabul, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet.

4

Dem Kläger stehe hinsichtlich Afghanistans auch nicht der hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan stehe § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegen. Eine extreme Gefahrenlage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise nicht greife, liege für Kabul nicht (mehr) vor. Vielmehr sei eine gewisse Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage in Kabul zu erkennen, die nach den strengen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Annahme einer alsbald nach der Abschiebung eintretenden Extremgefahr für gesunde ledige afghanische Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Familien- bzw. Stammesstrukturen entgegenstehe. Der Senat sehe keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass bei dieser Personengruppe im Falle der Abschiebung alsbald der Tod oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Es sei vielmehr zu erwarten, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Zwar dürfte aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in der Tat eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein. Diese Zumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Falle des Klägers seien auch keine hinreichenden individuellen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise eine extreme Gefahrenlage begründen könnten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 60 Abs. 2, 5 sowie 7 Satz 1 und 2 AufenthG. Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend und regt zur weiteren Klärung des Gehalts der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG eine Vorlage an den EuGH an.

6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verletzt hinsichtlich des vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat bei der im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebotenen Prüfung, ob am tatsächlichen Zielort des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein bewaffneter Konflikt besteht, nicht auf die Herkunftsregion des Klägers, sondern auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz weiterhin auch der vom Kläger hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen Bedeutung einer auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz zugeschnittenen Frage begründet hat. Die Urteilsformel enthält keine Beschränkung der Zulassung auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Der Umfang der Zulassung ist daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-)Anträge betreffen zwar unterschiedliche Streitgegenstände. Diese sind aber eng miteinander verflochten, insbesondere stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des maßgeblichen Anknüpfungsortes nicht nur beim unionsrechtlichen, sondern auch beim nationalen Abschiebungsschutz. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision spricht im Übrigen auch die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.

10

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-Richtlinie - vom 29. April 2004 (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) Anwendung als auch die - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).

11

3. Das Berufungsurteil verletzt in Bezug auf den vom Kläger primär begehrten unionsrechtlichen Abschiebungsschutz Bundesrecht. Die diesbezüglichen Vorgaben des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - in überschießender Umsetzung - als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11 und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).

12

3.1 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung abgelehnt, die revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

13

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) umsetzenden - Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 25). In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

14

Das Berufungsgericht hat dies zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat aber nicht geprüft, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht, sondern stattdessen auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt, weil der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (BVerwG 10 B 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mit den Bestimmungen über den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; künftig: Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus.

15

Diese Ausdeutung des vom Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40) verwandten Begriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat den Begriff in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 zwar nicht abschließend definiert. Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des EuGH, die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG (inzwischen: Art. 288 AEUV) nachzukommen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 42).

16

Das Berufungsurteil verstößt nach den vorstehenden Grundsätzen gegen Bundesrecht, weil es für das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Klägers in den Blick genommen, sondern auf die Lage in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung abgestellt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dauerhaft in einer anderen Region als Helmand niedergelassen hat. Er ist zwar zunächst mit seiner Lebensgefährtin nach Kabul (und später in den Iran zu seiner Schwester) gegangen. Dies geschah nach seinen Angaben aber allein aus Angst vor dem Vater seiner Lebensgefährtin; zur Dauer und den näheren Umständen des Aufenthalts in Kabul enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen, warum der Kläger nicht nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde, lassen die Relevanz der Heimatregion für die Gefahrenprognose bei einem bewaffneten Konflikt nicht entfallen.

17

3.2 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zur Lage in der Provinz Helmand getroffen. Ob in dieser Region ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dem Kläger dort die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG definierte Gefahr droht, kann daher revisionsgerichtlich weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.

18

3.3 Die Entscheidung erweist sich hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder unrichtig, so dass der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.

19

a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Herkunftsregion unterstellt - in Kabul internen Schutz finden könnte. Dies würde nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzen, dass für den Kläger in Kabul nicht nur keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sondern von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält.

20

Auch hierzu fehlen hinreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf Kabul zwar festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, weil dort keine extreme Gefahrenlage herrsche und zu erwarten sei, dass Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage aber so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus; weiterhin offenbleiben kann, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35).

21

b) Umgekehrt kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsurteil hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus anderen Gründen unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat vor allem im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan.

22

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM <2001> 510 endgültig S. 6, 30). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83, 389) - GR-Charta - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch die Regelung in Art. 19 Abs. 2 GR-Charta die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und 17).

23

Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (stRspr, EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44).

24

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (a.a.O. Rn. 9) ausgeführt hat, ist diese gefestigte Rechtsprechung durch das Urteil der Großen Kammer vom 21. Januar 2011 (a.a.O.) im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland nicht grundsätzlich revidiert worden. Dieses Urteil verhält sich - entgegen der Auffassung der Revision - erkennbar nicht zu den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung". Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259).

25

Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.).

26

Welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergeben, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst der EGMR geht in Bezug auf Afghanistan davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84). Auch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht vor. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 a.a.O. Rn. 265, 301, 309). Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.

27

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derzeit nur eine Abschiebung nach Kabul möglich ist (UA S. 14). Zugleich hat es sich bezüglich der allgemeinen Lebensbedingungen in Kabul - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG - in tatsächlicher Hinsicht der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, dass zu erwarten sei, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten (UA S. 23). Die daran anschließende Bemerkung des Berufungsgerichts, aufgrund der schlechten Gesamtsituation dürfte ohne schützende Familien- und Stammesstrukturen eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten "kaum zumutbar" sein, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Sie umfasst nicht die tatsächliche Feststellung, die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat seien so schlecht, dass nach Art. 3 EMRK von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsse. Mit dieser Formulierung bringt das Berufungsgericht lediglich seine Haltung zum Ausdruck, dass die rechtlichen "Hürden" des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG seiner Auffassung nach zu hoch sind, und lässt in der Sache sein Bedauern erkennen, dass die oberste Landesbehörde für Afghanistan keinen generellen Abschiebestopp aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet hat und das Gericht diese politische Entscheidung - unterhalb der hier nicht erreichten Grenze verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes - nicht zu ersetzen vermag (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 5).

28

Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - ungeachtet des Umstandes, dass bei § 60 Abs. 2 AufenthG und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten - ersichtlich nicht vor. Selbst bei Zugrundelegung der - vom EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland für einen gänzlich anderen Anwendungsfall entwickelten und in den Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich auf eine ebenfalls andere Ausgangssituation im Herkunftsstaat übertragenen - abgesenkten und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstäbe ergäbe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in Kabul für den Kläger kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 10).

29

Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Die Voraussetzungen, unter denen einen abschiebenden Staat aus Art. 3 EMRK ausnahmsweise eine Verantwortung für nicht dem Abschiebezielstaat oder anderen Akteuren zuzurechnende Umstände trifft, ergeben sich aus der Rechtsprechung des EGMR und werfen im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU zu beachten. Dass die Richtlinie in Bezug auf Art. 3 EMRK bei Umständen, die weder in die Verantwortung des Abschiebezielstaats noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich schon aus Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG). Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Richtliniengebers auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann.

30

4. Kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden, so ist das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die von der Revision fristgerecht erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 16.12 und 10 B 20.12 - zu vergleichbaren Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem EuGH vorgelegt hat. Ein solcher Verstoß scheidet schon deswegen aus, weil es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH aber auch nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt bzw. unterliegen keinen Zweifeln, die eine Vorlage rechtfertigen oder gar gebieten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

31

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

32

5.1 Das Berufungsgericht wird hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor allem mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf aktueller Tatsachengrundlage zu klären haben, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht und ihm dort die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewährt. Ist dies der Fall, hat es weiter zu prüfen, ob der Kläger nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil - insbesondere Kabul - verwiesen werden kann.

33

5.2 Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes hat, wird es auf aktueller Erkenntnislage auch erneut über den Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu entscheiden haben.

34

a) Dabei kann dahinstehen, wie die Aussage des Berufungsgerichts bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu verstehen ist, dass bezüglich Art. 3 EMRK die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 AufenthG "vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen" sei. Sollte das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK durch § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt wird, wäre dies allerdings nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren.

35

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

36

Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.

37

b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung).

38

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (stRspr, vgl. Urteil vom 8. September 2012 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.

39

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe ein Abschiebungsverbot verneint, weil in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sei, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Dabei hat es weder die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der problematischen Versorgungslage, die neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Wohnraum umfasst, zur Beeinträchtigung fundamentaler Schutzgüter kommen werde, überspannt noch hat es seine tatrichterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachenbasis gebildet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung einer extremen Gefahrenlage die medizinische Versorgungslage nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt sie, dass diese nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung ist, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (s.a. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 20.12 - Rn. 14).

40

Soweit das Berufungsgericht im Übrigen der Auffassung ist, das Bundesverwaltungsgericht stelle an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung überzogene rechtliche Anforderungen, geben die Ausführungen dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Das Berufungsgericht begründet seine Kritik damit, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten, die es aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen selbst für gesunde alleinstehende Männer "kaum" für gegeben hält, nach der Rechtsprechung "kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG" sei. Mit diesen Erwägungen stellt es dem aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit eine eigene - mit außerrechtlichen Erwägungen begründete und enger gefasste - Zumutbarkeit gegenüber und vermischt damit die Grenze zwischen einer dem Betroffenen rechtlich (noch) zumutbaren und einer nicht (mehr) zumutbaren Rückkehr. Dabei vernachlässigt es zudem, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts "sinnvollen" und/oder "menschenrechtsfreundlichen" Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, über eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen. Hierbei macht es in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen.

41

Die weiteren Zweifel des Berufungsgerichts, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden könne, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen, betreffen nicht den materiell-rechtlichen Maßstab für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage selbst. Die damit ausgedrückte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 22) vernachlässigt, dass diese Auseinandersetzung nicht als Selbstzweck gefordert wird. Sie zielt auf eine Verbesserung der Entscheidungsqualität durch Verbreiterung der erkennbar in die tatrichterliche Bewertung eingestellten Tatsachen- und Argumentationsbasis. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen es - wie hier - im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG um eine "Korrektur" des demokratisch legitimierten Gesetzgebers geht, für die im Rahmen der Tatsachen- und Lagebeurteilung eine umfassende Gesamtwürdigung der voraussichtlichen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat und der damit verbundenen Gefahren erforderlich ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.