Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2015 - M 17 K 15.80

bei uns veröffentlicht am16.02.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zusage einer Umzugskostenvergütung.

Der Kläger wohnte bisher mit seiner Familie im Haus seiner Mutter in der ..., ..., wobei die Mutter ihnen zwei Zimmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Die übrigen Räume wurden nach Angaben des Klägers von der Mutter allein genutzt.

Mit Schreiben vom 27. August 2014 beantragte der Kläger die Zusage der Umzugskostenvergütung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, da er plane, seinen Hausstand an den ... in ... zu verlegen. Er beziehe sich auf „Umzug wegen unzureichender Wohnung in Folge Familienzuwachses“. Mit Formblatt vom 17. September 2014 beantragte er erneut die Zusage der Umzugskostenvergütung, wobei er angab, dass seine Familie aus vier Personen bestehe und ihm bisher zwei Zimmer, künftig vier Zimmer zur Verfügung stünden.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 teilte die Beklagte mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass eines Wohnungswechsels könne zugesagt werden, wenn dieser notwendig sei, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kindern unzureichend geworden sei. Unzureichend sei eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibe. Dabei dürfe jeder vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörenden Person nur ein Zimmer zugebilligt werden. Als Zimmer in diesem Sinne gälten nur Wohn- und Schlafräume, nicht jedoch Küche, Bad, Flur und andere Nebenräume. Nach Vorlage weiterer Unterlagen sei festzustellen, dass der Kläger mit seiner Familie und seiner Mutter (fünf Personen) das Haus in der ... in ... bewohne, das aus vier Schlafräumen sowie weiteren - hier nicht zu betrachtenden - Räumen bestehe. Damit sei die derzeitige Wohnung ausreichende Wohnung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 Beschwerde ein, wobei er ausführte, dass er während des Studiums sein „Kinderzimmer“ im Haus seiner Eltern bewohnt habe. Nach seiner Eheschließung sei es bei der unentgeltlichen Unterbringung in seinem Elternhaus, nunmehr gemeinsam mit seiner Ehefrau, geblieben. Aufgrund der angespannten Wohnungssituation in ... sei diese - eher behelfsmäßige - Unterbringung auch nach der Geburt seiner Tochter 2012 beibehalten worden. Durch die Geburt seines Sohnes 2014 und dem Erwerb einer Eigentumswohnung sei nunmehr beabsichtigt, diese als Familienwohnort zu beziehen. Da die bisherige Unterbringung keineswegs die Gleichsetzung des Hauses mit dem Familienhaus rechtfertige, sondern eher eine enge Betreuungsgemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 BUKG in den zur Verfügung gestellten beiden Räumen des Hauses sei, sehe er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG unverändert gegeben.

Mit Beschwerdebescheid vom 4. Dezember 2014, zugestellt am 9. Dezember 2014, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Vorliegend fehle es bereits an einem notwendigen „Wohnungswechsel“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG, da der Kläger mit den zwei Zimmern, die er im Haus seiner Mutter bewohnt habe, keine Wohnung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes gehabt habe. Zwar erfülle das Haus die Anforderung an eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG. Allerdings habe der Kläger diese Wohnung nicht im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes gehabt. Hierfür müsse dem Betroffenen nach der Rechtsprechung ein Recht zum Besitz an ihr im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig sein dürfe. Ein solches Recht könne sich etwa aus Eigentum oder aus einem Mietverhältnis ergeben. Ein derartiges Recht zum Besitz an der im Eigentum der Mutter stehenden Wohnung, das nicht allein von deren Willen abhängig sei, komme dem Kläger aber nicht zu. Durch die Geburt der Kinder habe daher nicht die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes, sondern die Notwendigkeit, die elterliche Wohnung zu verlassen und erstmalig eine eigene Wohnung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes einzurichten, bestanden. Diese Fälle seien von § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG nicht erfasst.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten,

1. den Bescheid vom 15. Oktober 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 4. Dezember 2014 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf die Zusage der Umzugskostenvergütung habe. Die Beklagte stelle in ihren Bescheiden fest, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG i. V. m. § 10 Abs. 3 BUKG vorlägen, mithin also eine Berechtigung des Klägers auf eine Umzugskostenvergütung bestehe. Die Argumentation, dass der Kläger keine Wohnung im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB gehabt habe, sei falsch. Schon nach Sinn und Zweck des § 10 BUKG dürfe der Anspruch des Klägers nicht an diesem Wortlaut scheitern. Denn in den §§ 1 bis 4 BUKG würden die Anspruchsvoraussetzungen festgesetzt und in den nachfolgenden §§ 5 bis 16 BUKG werde lediglich noch die Ausgestaltung des bereits berechtigten Anspruchs geregelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass auch nach Ansicht der Beklagten der Kläger einen Anspruch z. B. nach § 6 BUKG hätte haben können, denn dort werde das Wort „hatte“ nicht genannt. Nur weil der Kläger keine Umzugskostenzusage erhalten habe, habe er kein Umzugsunternehmen beauftragt, so dass die tatsächlichen Kosten nicht hätten erstattet werden können. Gemäß Kostenvoranschlag vom 13. Oktober 2014 hätte der Umzug 2.820,65 € gekostet. Dass sich die Beklagte nun auf den Standpunkt stelle, wegen § 10 Abs. 1 BUKG sei ein Anspruch nicht gegeben, sei rechtsmissbräuchlich. Ein Berufen der Beklagten auf den Wortlaut des § 10 BUKG i. V. m. § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB gehe ins Leere, denn gemäß Nr. 10.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz komme es für die Erfüllung des Wohnungsbegriffes nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche allgemeine Verfügungsrecht über die Wohnung habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Zusage der Umzugskostenvergütung bestehe nicht; ein solcher ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG. Das Erfordernis eines Wohnungswechsels sei vorliegend nicht gegeben, da dies schon begrifflich voraussetze, dass der Betroffene zuvor bereits eine Wohnung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes gehabt habe. Die beiden Zimmer, die der Kläger mit seiner Familie im Haus seiner Mutter bewohnt habe, genügten dem Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 BUKG nicht, da dies wiederum voraussetze, dass der Betroffene hinsichtlich dieser Wohnung auch verfügungsberechtigt sei. Eine solche Verfügungsberechtigung sei vorliegend nicht ersichtlich. Hierfür müsse der Kläger ein Recht zum Besitz an der Wohnung haben, das nicht ausschließlich vom Willen einer anderen Person abhängig sein dürfe. Ein Recht zum Besitz an den Zimmern im Haus seiner Mutter, das nicht allein von deren Willen abhängig sei, komme dem Kläger aber nicht zu. Es bestehe kein vertragliches Mietverhältnis. Auch für einen Unterhaltsanspruch des Offiziers und Familienvaters gegen seine Mutter, aus dem sich ein Recht zum Besitz ableiten ließe, seien keine Anhaltspunkte gegeben. Damit bestehe nicht das Erfordernis eines Wohnungswechsels im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG, sondern lediglich das Erfordernis, erstmalig die elterliche Wohnung zu verlassen und die erste eigene Wohnung zu beziehen. Für diesen Fall begründe das Bundesumzugskostengesetz jedoch keinen Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung. Nur äußerst hilfsweise werde darauf verwiesen, dass das Haus der Mutter in seiner Gesamtheit auch fünf Personen ausreichend Platz biete. Entgegen der Ausführung des Klägers habe die Beklagte in ihren Bescheiden auch zu keiner Zeit festgestellt, dass eine Berechtigung des Klägers auf Zusage der Umzugskostenvergütung bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 8. bzw. 15. Januar 2015 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses wäre hier nur dann zu verneinen, wenn der Kläger durch den Klageerfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 11). In Fällen, in denen es - wie hier - um die Zusage einer Umzugskostenvergütung wegen „Familienzuwachses“ gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) geht, ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BUKG die Gewährung einer Pauschvergütung gemäß § 10 BUKG ausgeschlossen und es werden nur Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG) und Reisekosten (§ 7 BUKG) erstattet. Zwar hat der Kläger ein Umzugsunternehmen nach eigenen Angaben aufgrund der fehlenden Zusage der Umzugskostenvergütung nicht in Anspruch genommen, es kann aber nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass dem Kläger sonstige Beförderungsauslagen oder Reisekosten entstanden sind, so dass er seine Rechtsstellung durch die begehrte Verurteilung der Beklagten zur Zusage der Umzugskostenvergütung grundsätzlich verbessern kann.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung hat. Abgesehen davon, dass die Zusage gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, so dass kein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung besteht (vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand: Dezember 2014, § 4 BUKG Anm. 1; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand. November 2014, § 4 Rn. 1ff.; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: November 2014; § 4 BUKG Anm. 1), sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Der Bescheid vom 15. Oktober 2014 und der Beschwerdebescheid vom 4. Dezember 2014 sind daher im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG kann die Umzugskostenvergütung zugesagt werden für Umzüge aus Anlass eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

2. Unter Wohnung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG ist dabei jede zum dauernden Aufenthalt geeignete Räumlichkeit zu verstehen, da die Definition des § 10 Abs. 3 BUKG nur dann greift, wenn ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird (Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: November 2014, § 10 Rn. 62f.; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: November 2014; § 1 Anm. 44). Auch die beiden der Familie des Klägers bisher zur Verfügung stehenden Zimmer im Haus der Mutter sind zum Aufenthalt geeignete Räumlichkeiten und damit grundsätzlich als Wohnung in diesem Sinne anzusehen.

3. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung konnte hier aber dennoch nicht erteilt werden, weil der Kläger keine Verfügungsberechtigung über diese beiden Zimmer hatte.

3.1 Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass in § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG - anders als in § 10 Abs. 1 BUKG - nicht vom „Haben“ einer Wohnung die Rede ist. Dass der Berechtigte vor dem Umzug in einer eigenen Wohnung bzw. in eigenen Räumlichkeiten gewohnt haben musste, über die er verfügungsberechtigt war, ist aber bereits dem Umstand zu entnehmen, dass es hier um die Kosten für einen Umzug geht und § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG einen „Wohnungswechsel“ voraussetzt. Ein derartiger Wohnungswechsel ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur zu bejahen, wenn vor und nach dem Umzug eine eigene Wohnung bewohnt wurde. Wenn der Berechtigte - wie hier der Kläger - noch im Elternhaus wohnte und dort sein ehemaliges Kinderzimmer sowie ein weiteres Zimmer bezogen hatte, besaß er aber gerade keine eigene Wohnung. Verlässt der Betreffende das Elternhaus, liegt nach allgemeinem Sprachgebrauch im Wesentlichen kein Umzug, sondern primär ein Auszug mit anschließender erstmaliger Begründung einer eigenen Wohnung vor.

3.2 Dieses Verständnis des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG ergibt sich auch aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Denn der Auszug eines Kindes aus dem Elternhaus erfolgt üblicherweise und nach allgemeiner Lebenserfahrung früher oder später nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. nach Abschluss der Ausbildung, so dass die dadurch angefallenen Kosten nicht unmittelbar bzw. ausschließlich durch einen etwaigen Familienzuwachs bedingt sind, sondern irgendwann - wenn auch vielleicht in geringerer Höhe - auf jeden Fall entstanden wären.

3.3 Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Umzügen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BUKG gerade nicht um Umzüge aus dienstlichen, sondern aus persönlichen Gründen handelt, diese also nicht vom Dienstherrn veranlasst wurden, so dass der Begriff „Wohnungswechsel“ grundsätzlich eher eng auszulegen ist.

3.4. Auch Praktikabilitätserwägungen sprechen für dieses Verständnis. Ohne das Erfordernis einer eigenen Wohnung mit entsprechendem - nachzuweisendem - (Mit-)Verfügungsrecht des Betreffenden wäre es im Einzelfall schwierig oder zumindest mit nicht unerheblichem Ermittlungsaufwand verbunden, zu entscheiden, ob tatsächlich ein Wohnungswechsel im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG mit den dort genannten Voraussetzungen vorliegt. Missbräuchen kann auf diese Weise begegnet werden (vgl. a. VG Regensburg, U. v. 13.2.2002 - RO 3 K 01.01681 - juris Rn. 23).

3.4 Die Situation des Klägers ist insoweit mit derjenigen eines Soldaten vergleichbar, der vor der Heirat einer Witwe mit zwei Kindern in einer Kasernenunterkunft lebte. Auch diesem kann eine Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt werden, weil er nicht über eine Wohnung verfügte (vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand: Dezember 2014, § 4 BUKG Anm. 28 g).

3.5 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 10 Abs. 4 BUKG, wonach eine reduzierte Pauschvergütung auch dann gewährt werden kann, wenn der Berechtigte u. a. vor dem Umzug keine eigene Wohnung „hatte“. Denn insoweit handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die aber in den Fällen, in denen das Gesetz schon als Grundvoraussetzung einen „Wohnungswechsel“ voraussetzt (§ 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BUKG), gerade keine Anwendung findet.

3.6 Die demnach nicht nur in den Fällen des § 10 Abs. 1 BUKG, sondern auch im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG erforderliche Verfügungsmacht des Berechtigten über die bisherige Wohnung ist vorliegend aber nicht gegeben. Zwar ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Kläger über die beiden Zimmer das alleinige Verfügungsrecht hatte. Insbesondere wäre es ausreichend, wenn er diese gemeinsam mit anderen Personen, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft, angemietet hätte (vgl. Nr. 10.3 BUKGVwV; Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand: Dezember 2014, § 10 BUKG Anm. 16; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: November 2014, § 10 BUKG Anm. 48; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: November 2014, § 10 Rn. 67). Ein Recht des Klägers zum (Mit-)Besitz an den beiden Zimmern im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig ist, ist hier aber von Klägerseite weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann das lediglich „behelfsmäßige“ Zur-Verfügung-Stellen der Räumlichkeiten durch die Mutter bzw. das bloße Leben in den beiden Zimmern keine gesicherte Rechtsposition des Klägers begründen (VGH BW, U. v. 20.7.2010 - 4 S 443/10 - juris Rn. 18, 20, 22; VG Regensburg, U. v. 13.2.2002 - RO 3 K 01.01681 - juris Rn. 21ff.).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.820,65 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
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2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand,
5.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
6.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.

(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.

(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. April 2008 - 3 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Trennungsgeld.
Der unverheiratete Kläger, ein Polizeiobermeister im Dienst des Beklagten, lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in deren Eigentumswohnung in O. Er wurde mit Bescheid der Polizeidirektion K. vom 28.08.2007 vom 01.10.2007 bis zum 31.08.2008 aus dienstlichen Grünen zum Grundstudium I + II (Schutzpolizei) an die Hochschule für Polizei (im Folgenden: Hochschule), die ungefähr 70 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt liegt, abgeordnet. In der Verfügung heißt es u.a.:
„Umzugskostenvergütung wird zugesagt, sofern der/die Beamte/in unverheiratet ist, noch nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes wohnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c LUKG) und ohne Wohnung i.S. von § 10 Abs. 4 LUKG ist.“
Der Kläger beantragte unter dem 02.10.2007 die Bewilligung von Trennungsgeld. Mit einer an ihn gerichteten E-Mail vom 08.11.2007 teilte die Hochschule mit, Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld sei, dass er am bisherigen Wohnort eine Wohnung habe und diese beibehalte. Ledige Berechtigte hätten nur dann eine Wohnung, wenn sie alleine oder gemeinsam mit anderen Personen das Verfügungsrecht über die Wohnung besäßen. Seine Lebenspartnerin sei Eigentümerin der Wohnung. Die Hochschule gehe davon aus, dass er nicht für die Wohnung hafte. Er gelte daher als Untermieter und habe das Recht der Mitbenutzung der in der Wohnung befindlichen Einrichtungen. Einen Anspruch auf Trennungsgeld habe er nicht. In seiner - anwaltlichen - Stellungnahme vom 26.11.2007 führte der Kläger u.a. aus, dass der Begriff des Hausstands nicht das alleinige Verfügungsrecht über eine Wohnung erfordere. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO werde bei der Regelung der Höhe des Trennungsgeldes insbesondere auf den unverheirateten oder mit seinem Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Trennungsgeldberechtigten abgestellt, der seine Wohnung mit Hausstand, über die er das alleinige Verfügungsrecht besitze, beibehalte. Dort sei das alleinige Verfügungsrecht als weiteres Tatbestandsmerkmal ausdrücklich aufgeführt. Es werde demnach begrifflich vorausgesetzt, dass es unverheiratete Beamte mit Hausstand gebe, denen nicht das ausschließliche Verfügungsrecht zustehe. Das Wort „Unterkunft“ sei der Oberbegriff, der Wohnungen ohne ausschließliches Verfügungsrecht, Wohnungen ohne Hausstand (möblierte Wohnungen) und sonstige Wohngelegenheiten einschließe. Es sei daher nicht erforderlich, dass er (alleiniger) Mieter der Wohnung sei. Die gesetzliche Definition des Hausstandes setze generell keine bestimmte Rechtsposition des die Wohnung nutzenden Berechtigten voraus. Beamte ohne eigenen Hausstand seien namentlich Beamte, die ein Zimmer in der Wohnung der Eltern besäßen, ein möbliertes Zimmer angemietet hätten oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft bewohnten. Von ihnen könne verlangt werden, die jeweilige Unterkunft ohne großen finanziellen Aufwand zu verlassen. Dieser Gedanke greife hier nicht, da er die Wohnung aufgrund des tatsächlichen Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin auf Dauer bezogen habe. Es seien gemeinsame Anschaffungen gemacht worden. Er beteilige sich auch an den tatsächlich entstehenden Kosten und habe seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Er beteilige sich in gleichem Umfang wie seine Lebensgefährtin an der Haushaltsführung. Eine Aufgabe der Wohnung sei ihm nicht zuzumuten.
Die Hochschule lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.12.2007 ab. Dem Kläger sei in der Abordnungsverfügung vom 28.08.2007 Umzugskostenvergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zugesagt worden. Die Zusage erfolge, sofern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG und der VV Nr. 3 zu § 4 LUKG ledige Berechtigte für eine längere Dauer als drei Monate an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort abgeordnet würden, wenn sie nicht bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnten und keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG hätten. Im Falle des Klägers sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG vorlägen. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen seien unzweifelhaft gegeben. Eine Wohnung liege bei ledigen Berechtigten dann vor, wenn sie entsprechend der VV Nr. 4 zu § 10 LUKG allein oder gemeinsam mit anderen Personen das Verfügungsrecht über die Wohnung besäßen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Leistung von Zahlungen und die tatsächliche Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung führten nicht dazu, dass daraus dieselbe Rechtsposition wie für einen Mieter oder Untermieter entstünde. Es bestehe lediglich ein Recht zur Mitbenutzung an der Wohnung, so dass keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG vorliege. Daher seien die Bedingungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung erfüllt. Da er zum 01.10.2007 eine bereitgestellte Unterkunft angemietet habe, bestehe kein Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld.
Die Hochschule wies den am 12.12.2007 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2008 zurück.
Auf seine am 14.02.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 23.04.2008 den Bescheid der Hochschule vom 06.12.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2008 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld für die Zeit der Abordnung an die Hochschule vom 01.10.2007 bis zum 31.08.2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld folge dem Grunde nach aus § 1 LTGVO. Nach § 2 LTGVO stehe Trennungsgeld, wenn Umzugskostenvergütung zugesagt sei, dem Trennungsgeldberechtigten nur zu, wenn er uneingeschränkt umzugswillig sei und solange er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort nicht umziehen könne. Dem Kläger sei Umzugskostenvergütung für den Fall zugesagt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG i.V.m. der VV Nr. 3 zu § 4 LUKG erfüllt seien. Nach dieser Verwaltungsvorschrift erhielten ledige Berechtigte, die keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG hätten und für eine längere Dauer als drei Monate an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort abgeordnet würden, grundsätzlich die Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn sie nicht bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnten. Die genannten Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung seien nicht erfüllt. Der Kläger verfüge nämlich am bisherigen Wohnort über eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG. Nach dieser Norm bestehe eine Wohnung (im Sinne des Absatzes 1) aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden könne, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehörten außerdem Wasserver- und -entsorgung sowie Toilette. Dass die Wohnung, in der der Kläger mit seiner Lebensgefährtin lebe, von der Ausstattung eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG darstelle, sei unstreitig. Der Beklagte verneine die Wohnungseigenschaft aber deswegen, weil die Wohnung im Alleineigentum der Lebensgefährtin des Klägers stehe. Diese Einschränkung ergebe sich jedoch aus dem Landesumzugskostengesetz nicht. Der Beklagte verweise auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Mit der Re-gelung Nr. 4 zu § 10, nach der ledige Berechtigte nur dann eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG hätten, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Personen das Verfügungsrecht über die Wohnung besäßen (z.B. gemeinsamer Mietvertrag im Rahmen einer Wohnungsgemeinschaft), sollten wohl die Fälle von der Gewährung der Umzugskostenvergütung ausgeschlossen werden, in denen ledige Beamte ein Zimmer im Rahmen einer Wohnung innehätten, sei es in Form der Anmietung eines möblierten Zimmers, sei es im Rahmen des Verbleibs in der elterlichen Wohnung. Mit diesen Fällen sei die Situation des Klägers nicht zu vergleichen. Er befinde sich in ähnlicher Situation wie verheiratete Beamte, deren Ehegatte bzw. Lebenspartner Alleineigentümer bzw. Alleinmieter der gemeinsamen Wohnung sei. Der Kläger habe nach seinem Vortrag zusammen mit seiner Lebensgefährtin gemeinsame Anschaffungen für die Ausstattung der Wohnung getätigt und beteilige sich an den tatsächlich entstehenden Kosten zur Abzahlung der Wohnung. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihn anders zu behandeln als verheiratete bzw. in Lebenspartnerschaft lebende Beamte in vergleichbarer Lage. Denn auch diese könnten nicht verhindern, dass der Alleineigentümer bzw. alleinige Mieter der Wohnung diese durch Verkauf oder Kündigung aufgebe. Es sei nicht gerechtfertigt, ohne ausdrückliche Regelung des Verordnungsgebers den Begriff der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG im Wege der Auslegung durch die Verwaltungsvorschriften so zu interpretieren, dass bei unverheirateten Beamten eine Wohnung nur bei einem Verfügungsrecht im Sinne des Vorliegens eines Mietvertrags gegeben sei. Verfüge der Kläger daher über eine Wohnung, so sei die Zusage der Umzugskostenvergütung mangels Vorliegens der Voraussetzungen obsolet. Ihm komme daher ein Trennungsgeldanspruch zu.
Mit seiner durch Senatsbeschluss vom 01.03.2010 - 4 S 1737/08 - zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 LUKG, auf den sich die streitige Regelung in § 10 Abs. 4 LUKG beziehe, schließen lasse, dass nicht nur eine vom Willen einer anderen Person abhängige Wohngelegenheit gemeint sei, sondern eine aus Rechtsgründen herleitbare Befugnis über die Wohnung bestehen müsse, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ausgeübt werde. Eine solche Befugnis sei hier nicht nachgewiesen. Bestärkt werde das Ergebnis durch den Wortlaut der abgestuften trennungsgeldrechtlichen Regelungen in § 3 Abs. 2 LTGVO, wo in Nr. 1 die Wohnung (§ 10 Abs. 4 LUKG) beim mit dem Ehegatten, Verwandten usw. zusammenlebenden Berechtigten, in Nr. 2 aber seine Wohnung (§ 10 Abs. 4 LUKG) beim diese Voraussetzungen nicht erfüllenden Berechtigten erwähnt werde. Der Verordnungsgeber unterstelle bei den Berechtigten in Nr. 1 wegen der familienrechtlichen Bindungen eine entsprechende Befugnis, während sie bei anderen Berechtigten in Nr. 2 durch das Possessivpronomen ausdrücklich gefordert werde. Die Verwaltungsvorschrift stelle daher keine Voraussetzungen auf, die im Gesetz keine Grundlage fänden, sondern gewährleiste lediglich die praktische Handhabbarkeit und einheitliche Anwendung der Norm. Ziel sei es nicht nur, die Fälle einer Untermiete oder des Verbleibs in der elterlichen Wohnung von der Gewährung von Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld auszuschließen, sondern auch ohne große Ermittlungen, die oftmals in die Privatsphäre des betroffenen Beamten gehen müssten, entscheiden zu können, ob eine Wohnung am bisherigen Wohnort bestehe oder nicht. Es könne daher nicht darauf ankommen, dass die persönliche Situation des Klägers möglicherweise mit der eines verheirateten Beamten vergleichbar sei, weil er Anschaffungen für die gemeinsame Wohnung getätigt und sich an den Kosten beteiligt habe. Gerade diese Erörterungen sollten durch die Verwaltungsvorschrift vermieden werden, sie würden von den gesetzlichen Regelungen auch nicht verlangt. Die Berechtigung des Klägers an der Wohnung seiner Lebensgefährtin sei im Übrigen unabhängig von Anschaffungen oder Kostenbeteiligungen geringer als die eines in der elterlichen Wohnung lebenden erwachsenen Kindes. Die Rechtsauffassung der Hochschule bewirke auch nicht, dass unverheiratet mit anderen Personen zusammenwohnende Beamte von der Leistung von Trennungsgeld ausgeschlossen seien und insofern ein Gleichheitsverstoß vorliege. Entscheidend sei lediglich, dass zu dem hier maßgeblichen Begriff der Wohnung bei diesen Berechtigten auch das Element einer rechtlich anerkannten Verfügungsbefugnis gehören müsse, um die Geltendmachung bloßer Wohngelegenheiten auszuschließen.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. April 2008 - 3 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er erachtet das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Ergänzend führt er aus, dass die Bezeichnung „Berechtigte“ aus § 10 Abs. 1 LUKG sich auf den Berechtigten bezüglich der Umzugskostenvergütung und nicht auf die rechtliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, beziehe. Die Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG müsse dem Beamten eindeutig zuweisbar sein. Dies sei sie insbesondere dann, wenn er die Mietkosten der Wohnung übernehme oder sich daran in erheblichem Umfang beteilige und seinen Lebensmittelpunkt dort habe.
14 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Als Anspruchsgrundlage kommt - hinsichtlich des Grundes - allein § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24.09.2001, GBl. S. 581) in Betracht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG erhalten Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Finanzministerium erlässt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LTGVO erhalten Landesbeamte aus Anlass der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, Trennungsgeld. Der Kläger erfüllt jedoch die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da ihm unter dem 28.08.2007 wirksam die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden ist. Insbesondere greift keiner der dort geregelten „Vorbehalte“.
17 
Der Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abordnung unverheiratet gewesen und wohnte nicht im Einzugsbereich der Hochschule als seinem neuen Dienstort. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
18 
Er ist auch ohne Wohnung im Sinne des Vorbehalts in der Umzugskostenzusage gewesen. Ihre Auslegung, die sich - wie jede Auslegung von Behördenerklärungen - entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren hat (vgl. nur Reichold, jurisPK-BGB, Stand: 25.05.2009, § 133 BGB RdNr. 50.1), ergibt, dass der Beklagte mit der Formulierung „ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG ist“ erkennbar Bezug auf § 10 Abs. 1 LUKG - auf den § 10 Abs. 4 LUKG verweist („Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1…“) - genommen und damit die gleichen Voraussetzungen aufgestellt hat, wie sie an das „Haben“ einer Wohnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 LUKG zu stellen sind. Darin heißt es: „Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.“ Zum „Haben“ einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift muss dem betroffenen Beamten ein Recht zum Besitz an ihr im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig sein darf.
19 
Das Erfordernis einer rechtlich verbindlichen Beziehung zu der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 und 4 LUKG folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut der Norm, der mit der Anforderung des Habens einer Wohnung diesem Verständnis aber auch nicht entgegensteht. Jedoch ergibt sich dieses Normverständnis aus historischen und systematischen Erwägungen.
20 
Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (BGBl. I 1973, S. 1628) - BUKG a.F. - setzte in § 9, der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10, das Haben eines Hausstands voraus. Dieser lag nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 BUKG a.F. vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet war. Der Begriff des Hausstands knüpfte also nicht an das Haben einer Wohnung an. Die Änderung des Bundesumzugskostengesetzes mit Wirkung zum 01.07.1990 sollte auch nicht nur eine redaktionelle sein. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber wusste und wollte, dass der Berechtigte nun eine Wohnung haben müsse (BT-Drucks. 14/90 S. 38). Es ist also beabsichtigt gewesen, eine neue tatbestandliche Voraussetzung einzuführen. Wenn das (Inne-)Haben eines „Hausstands“ in einer Wohnung also nicht mehr genügen, sondern offenkundig erhöhte Anforderungen eingeführt werden sollten, kann das bloße Leben in einer Wohnung nicht für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Vielmehr ist das Haben einer Wohnung aus der historischen Sicht als das Innehaben einer Berechtigung an der Wohnung zu verstehen. Der Landesgesetzgeber hat diese verschärfende Änderung inhaltlich - mit den gleichen Argumenten (vgl. LT-Drucks. 11/6811 S. 14 u. 16) - mit der Neufassung des Landesumzugskostengesetzes mit Wirkung vom 01.05.1996 durch Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes und zur Änderung des Landesreisekostengesetzes vom 12.02.1996 (GBl. S. 127) für das Landesrecht nachvollzogen. Dass - auch - der landesgesetzliche Begriff des Hausstands im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 04.03.1975 (GBl S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 409) - LUKG a.F. - keine besondere rechtliche Beziehung zu der Unterkunft des Beamten forderte, zeigt die Systematik der Landestrennungsgeldverordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 411) in ihrer ursprünglichen Fassung - LTGVO a.F. So war in § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F. die Höhe des Anspruchs desjenigen Trennungsgeldberechtigten geregelt, der unverheiratet oder mit seinem Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebend seine Wohnung mit Haustand, über die er das alleinige Verfügungsrecht besitzt, beibehält (vgl. zu der Regelung Senatsurteil vom 09.01.1996 - 4 S 3561/94 -, IÖD 1996, 134).
21 
Für das Normverständnis streitet auch die Gesetzessystematik. An das „Haben“ einer Wohnung und an die Wiedereinrichtung einer solchen ist in § 10 Abs. 1 LUKG die Gewährung einer Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten geknüpft, also solche Kosten, die nicht Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen (für doppelte Mietkosten) und Maklergebühren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LUKG) sind. Damit werden von der Pauschvergütung insbesondere die Kosten der Renovierung der aufgegebenen Wohnung als wesentliche, nicht von den §§ 6 bis 9 LUKG erfasste, konkret abzurechnende Aufwendungen in typisierender Weise abgedeckt. Renovierungskosten fallen dann, wenn ein Besitzrecht an der bisherigen Wohnung nicht bestand, regelmäßig nicht an, weil jedenfalls eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen bei einer typisierenden Betrachtungsweise, wie sie einer Pauschvergütung systemimmanent zugrunde liegt, regelmäßig nicht bestehen wird. Denn aus der fehlenden rechtlichen Berechtigung folgt in aller Regel auch ein (weitaus) geringeres Maß an rechtlicher Verpflichtung.
22 
Für das „Haben“ einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 LUKG und damit auch für die - hier zu bejahende - Frage, ob der Kläger ohne Wohnung im Sinne der Umzugskostenzusage vom 28.08.2007 gewesen ist, genügt ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Wohnung, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig ist. Ein „(Mit-)Verfügungsrecht“ über die Wohnung im Sinne eines Veräußerungsrechts - im Fall des Eigentums - oder - im Fall der Miete - eines Kündigungsrechts, das das gesamte Mietverhältnis beenden kann, ist entgegen der Regelung in Nr. 4 Abs. 2 zu § 10 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz - LUKGVwV - vom 18.09.2003 (GABl. S. 623) - die norminterpretierenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338, 340 f.) - nicht erforderlich. Denn die sonstigen, von den §§ 6 bis 9 LUKG nicht erfassten Auslagen im Zusammenhang mit dem Umzug - insbesondere Renovierungs- und Instandsetzungskosten - fallen auch dann an, wenn mit der Aufgabe der Wohnung durch den umziehenden Beamten die weitere dingliche oder schuldrechtliche Zuordnung der Wohnung unberührt bleibt und der bisherige Eigentümer seine Rechtstellung beibehält oder der Mietvertrag - etwa mit einem Hauptmieter - fortbesteht. Dies führt bei der erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise deswegen zu keinen unbilligen Ergebnissen, weil die Pauschvergütung nach § 10 LUKG vom umzugskostenberechtigten Beamten nur dann verlangt werden kann, wenn er die bisherige Wohnung aufgibt. Er muss sie „gehabt haben“ und darf nicht weiter - auch - in ihr wohnen. Im Übrigen zeigt ein Blick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F., dass das Erfordernis eines Verfügungsrechts über die Wohnung nunmehr mittels des Possessivpronomens „seine“ bzw. durch die ausdrückliche Normierung eines ausschließlichen Verfügungsrechts in der ursprünglichen Fassung der Verordnung gesetzlich angeordnet wird, wohingegen - wie auch ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 LTGVO zeigt - § 10 Abs. 4 LUKG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LUKG kein Verfügungsrecht über die Wohnung voraussetzt.
23 
Dem Kläger kommt ein Recht zum Besitz an der im Eigentum seiner Lebensgefährtin stehenden Wohnung, das nicht allein von deren Willen abhängig ist, nicht zu.
24 
Die ursprünglich im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer undatierten Bestätigung seiner Lebensgefährtin aufgestellte Behauptung, er sei Mieter der Wohnung (im Sinne der §§ 535 ff. BGB), hat der Kläger in der Folge nicht aufrecht erhalten, vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf seine tatsächliche Beteiligung an anfallenden Kosten von einer „Miete im untechnischen Sinne“ gesprochen.
25 
Aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Wohnungseigentümerin selbst kann der Kläger kein nicht allein von deren Willen abhängiges Recht zum Besitz an der Wohnung ableiten. Sie hatte ihm den (Mit-)Besitz im entscheidungserheblichen Zeitraum zwar eingeräumt, hätte ihn aber jederzeit wieder entziehen können.
26 
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 264). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt (BGH, Urteil vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06 -, BGHZ 176, 262 RdNr. 14). Daher wird der Kläger, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich gegenüber einem verheirateten Beamten behandelt, der in der Eigentumswohnung seiner Ehegattin lebt. Dort bestehen Besitzrechte, die nicht nur vom Willen des anderen abhängig sind.
27 
Bei einer nichtehelichen Gemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31.10.2007 - XII ZR 261/04 -, NJW 2008, 443, 444 und vom 13.04.2005 - XII ZR 296/00 -, NJW-RR 2005, 1089, 1090 f.). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner seine Wohnung dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf (gesellschafts- oder leih-)vertraglicher Grundlage (BGH, Urteil vom 30.04.2008, a.a.O. RdNr. 16 f.).
28 
Auch aus einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen den Lebensgefährten folgt kein eigenständiges Besitzrecht. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (BGH, Urteile vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1, 10 und vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193, RdNr. 18). Verfolgen die Partner aber nur einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 a.a.O., RdNr. 22.).
29 
Hier spricht in Ermangelung schriftlicher oder schlüssig zustande gekommener Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin schon nichts für das Vorliegen einer rechtlich beachtlichen Innengesellschaft. Doch selbst wenn eine solche Innengesellschaft und daher im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. RdNr. 18), ließe sich daraus nicht auf das „Haben“ der Wohnung im Sinne des Landesumzugskostengesetzes schließen. Denn die zitierte „Ausgleichsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs betrifft allein die vermögensrechtliche Abwicklung einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dem Bestehen eines derartigen Ausgleichsanspruchs lässt sich aber gerade kein - vom Willen des Alleineigentümers unabhängiges - Besitzrecht an den tatsächlich gemeinsam vorgehaltenen Sachen wie einer Wohnung während der Dauer oder nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft ableiten.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. Juli 2010
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.267,38 EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Als Anspruchsgrundlage kommt - hinsichtlich des Grundes - allein § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24.09.2001, GBl. S. 581) in Betracht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG erhalten Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Finanzministerium erlässt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LTGVO erhalten Landesbeamte aus Anlass der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, Trennungsgeld. Der Kläger erfüllt jedoch die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da ihm unter dem 28.08.2007 wirksam die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden ist. Insbesondere greift keiner der dort geregelten „Vorbehalte“.
17 
Der Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abordnung unverheiratet gewesen und wohnte nicht im Einzugsbereich der Hochschule als seinem neuen Dienstort. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
18 
Er ist auch ohne Wohnung im Sinne des Vorbehalts in der Umzugskostenzusage gewesen. Ihre Auslegung, die sich - wie jede Auslegung von Behördenerklärungen - entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren hat (vgl. nur Reichold, jurisPK-BGB, Stand: 25.05.2009, § 133 BGB RdNr. 50.1), ergibt, dass der Beklagte mit der Formulierung „ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG ist“ erkennbar Bezug auf § 10 Abs. 1 LUKG - auf den § 10 Abs. 4 LUKG verweist („Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1…“) - genommen und damit die gleichen Voraussetzungen aufgestellt hat, wie sie an das „Haben“ einer Wohnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 LUKG zu stellen sind. Darin heißt es: „Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.“ Zum „Haben“ einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift muss dem betroffenen Beamten ein Recht zum Besitz an ihr im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig sein darf.
19 
Das Erfordernis einer rechtlich verbindlichen Beziehung zu der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 und 4 LUKG folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut der Norm, der mit der Anforderung des Habens einer Wohnung diesem Verständnis aber auch nicht entgegensteht. Jedoch ergibt sich dieses Normverständnis aus historischen und systematischen Erwägungen.
20 
Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (BGBl. I 1973, S. 1628) - BUKG a.F. - setzte in § 9, der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10, das Haben eines Hausstands voraus. Dieser lag nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 BUKG a.F. vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet war. Der Begriff des Hausstands knüpfte also nicht an das Haben einer Wohnung an. Die Änderung des Bundesumzugskostengesetzes mit Wirkung zum 01.07.1990 sollte auch nicht nur eine redaktionelle sein. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber wusste und wollte, dass der Berechtigte nun eine Wohnung haben müsse (BT-Drucks. 14/90 S. 38). Es ist also beabsichtigt gewesen, eine neue tatbestandliche Voraussetzung einzuführen. Wenn das (Inne-)Haben eines „Hausstands“ in einer Wohnung also nicht mehr genügen, sondern offenkundig erhöhte Anforderungen eingeführt werden sollten, kann das bloße Leben in einer Wohnung nicht für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Vielmehr ist das Haben einer Wohnung aus der historischen Sicht als das Innehaben einer Berechtigung an der Wohnung zu verstehen. Der Landesgesetzgeber hat diese verschärfende Änderung inhaltlich - mit den gleichen Argumenten (vgl. LT-Drucks. 11/6811 S. 14 u. 16) - mit der Neufassung des Landesumzugskostengesetzes mit Wirkung vom 01.05.1996 durch Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes und zur Änderung des Landesreisekostengesetzes vom 12.02.1996 (GBl. S. 127) für das Landesrecht nachvollzogen. Dass - auch - der landesgesetzliche Begriff des Hausstands im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 04.03.1975 (GBl S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 409) - LUKG a.F. - keine besondere rechtliche Beziehung zu der Unterkunft des Beamten forderte, zeigt die Systematik der Landestrennungsgeldverordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 411) in ihrer ursprünglichen Fassung - LTGVO a.F. So war in § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F. die Höhe des Anspruchs desjenigen Trennungsgeldberechtigten geregelt, der unverheiratet oder mit seinem Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebend seine Wohnung mit Haustand, über die er das alleinige Verfügungsrecht besitzt, beibehält (vgl. zu der Regelung Senatsurteil vom 09.01.1996 - 4 S 3561/94 -, IÖD 1996, 134).
21 
Für das Normverständnis streitet auch die Gesetzessystematik. An das „Haben“ einer Wohnung und an die Wiedereinrichtung einer solchen ist in § 10 Abs. 1 LUKG die Gewährung einer Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten geknüpft, also solche Kosten, die nicht Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen (für doppelte Mietkosten) und Maklergebühren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LUKG) sind. Damit werden von der Pauschvergütung insbesondere die Kosten der Renovierung der aufgegebenen Wohnung als wesentliche, nicht von den §§ 6 bis 9 LUKG erfasste, konkret abzurechnende Aufwendungen in typisierender Weise abgedeckt. Renovierungskosten fallen dann, wenn ein Besitzrecht an der bisherigen Wohnung nicht bestand, regelmäßig nicht an, weil jedenfalls eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen bei einer typisierenden Betrachtungsweise, wie sie einer Pauschvergütung systemimmanent zugrunde liegt, regelmäßig nicht bestehen wird. Denn aus der fehlenden rechtlichen Berechtigung folgt in aller Regel auch ein (weitaus) geringeres Maß an rechtlicher Verpflichtung.
22 
Für das „Haben“ einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 LUKG und damit auch für die - hier zu bejahende - Frage, ob der Kläger ohne Wohnung im Sinne der Umzugskostenzusage vom 28.08.2007 gewesen ist, genügt ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Wohnung, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig ist. Ein „(Mit-)Verfügungsrecht“ über die Wohnung im Sinne eines Veräußerungsrechts - im Fall des Eigentums - oder - im Fall der Miete - eines Kündigungsrechts, das das gesamte Mietverhältnis beenden kann, ist entgegen der Regelung in Nr. 4 Abs. 2 zu § 10 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz - LUKGVwV - vom 18.09.2003 (GABl. S. 623) - die norminterpretierenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338, 340 f.) - nicht erforderlich. Denn die sonstigen, von den §§ 6 bis 9 LUKG nicht erfassten Auslagen im Zusammenhang mit dem Umzug - insbesondere Renovierungs- und Instandsetzungskosten - fallen auch dann an, wenn mit der Aufgabe der Wohnung durch den umziehenden Beamten die weitere dingliche oder schuldrechtliche Zuordnung der Wohnung unberührt bleibt und der bisherige Eigentümer seine Rechtstellung beibehält oder der Mietvertrag - etwa mit einem Hauptmieter - fortbesteht. Dies führt bei der erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise deswegen zu keinen unbilligen Ergebnissen, weil die Pauschvergütung nach § 10 LUKG vom umzugskostenberechtigten Beamten nur dann verlangt werden kann, wenn er die bisherige Wohnung aufgibt. Er muss sie „gehabt haben“ und darf nicht weiter - auch - in ihr wohnen. Im Übrigen zeigt ein Blick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F., dass das Erfordernis eines Verfügungsrechts über die Wohnung nunmehr mittels des Possessivpronomens „seine“ bzw. durch die ausdrückliche Normierung eines ausschließlichen Verfügungsrechts in der ursprünglichen Fassung der Verordnung gesetzlich angeordnet wird, wohingegen - wie auch ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 LTGVO zeigt - § 10 Abs. 4 LUKG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LUKG kein Verfügungsrecht über die Wohnung voraussetzt.
23 
Dem Kläger kommt ein Recht zum Besitz an der im Eigentum seiner Lebensgefährtin stehenden Wohnung, das nicht allein von deren Willen abhängig ist, nicht zu.
24 
Die ursprünglich im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer undatierten Bestätigung seiner Lebensgefährtin aufgestellte Behauptung, er sei Mieter der Wohnung (im Sinne der §§ 535 ff. BGB), hat der Kläger in der Folge nicht aufrecht erhalten, vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf seine tatsächliche Beteiligung an anfallenden Kosten von einer „Miete im untechnischen Sinne“ gesprochen.
25 
Aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Wohnungseigentümerin selbst kann der Kläger kein nicht allein von deren Willen abhängiges Recht zum Besitz an der Wohnung ableiten. Sie hatte ihm den (Mit-)Besitz im entscheidungserheblichen Zeitraum zwar eingeräumt, hätte ihn aber jederzeit wieder entziehen können.
26 
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 264). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt (BGH, Urteil vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06 -, BGHZ 176, 262 RdNr. 14). Daher wird der Kläger, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich gegenüber einem verheirateten Beamten behandelt, der in der Eigentumswohnung seiner Ehegattin lebt. Dort bestehen Besitzrechte, die nicht nur vom Willen des anderen abhängig sind.
27 
Bei einer nichtehelichen Gemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31.10.2007 - XII ZR 261/04 -, NJW 2008, 443, 444 und vom 13.04.2005 - XII ZR 296/00 -, NJW-RR 2005, 1089, 1090 f.). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner seine Wohnung dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf (gesellschafts- oder leih-)vertraglicher Grundlage (BGH, Urteil vom 30.04.2008, a.a.O. RdNr. 16 f.).
28 
Auch aus einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen den Lebensgefährten folgt kein eigenständiges Besitzrecht. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (BGH, Urteile vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1, 10 und vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193, RdNr. 18). Verfolgen die Partner aber nur einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 a.a.O., RdNr. 22.).
29 
Hier spricht in Ermangelung schriftlicher oder schlüssig zustande gekommener Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin schon nichts für das Vorliegen einer rechtlich beachtlichen Innengesellschaft. Doch selbst wenn eine solche Innengesellschaft und daher im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. RdNr. 18), ließe sich daraus nicht auf das „Haben“ der Wohnung im Sinne des Landesumzugskostengesetzes schließen. Denn die zitierte „Ausgleichsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs betrifft allein die vermögensrechtliche Abwicklung einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dem Bestehen eines derartigen Ausgleichsanspruchs lässt sich aber gerade kein - vom Willen des Alleineigentümers unabhängiges - Besitzrecht an den tatsächlich gemeinsam vorgehaltenen Sachen wie einer Wohnung während der Dauer oder nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft ableiten.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. Juli 2010
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.267,38 EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.