Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Aug. 2016 - 14 B 16.866

bei uns veröffentlicht am22.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung der Zusage einer Umzugskostenvergütung.

Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienste der Beklagten. Er lebte während seines Studiums an der Universität der Bundeswehr M* … im Haus seiner Mutter in der A* …straße … in m* … Nach seiner Eheschließung wohnte er mit seiner Ehefrau und später zwei Kindern weiterhin im Haus seiner Mutter in zwei Räumen, die diese ihm und seiner Familie unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Die übrigen Räume wurden nach seinen Angaben ausschließlich von der Mutter genutzt. Mit Schreiben vom 27. August 2014 beantragte der Kläger eine Zusage der Umzugskostenvergütung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die jetzige Wohnung sei wegen Familienzuwachses unzureichend. Deshalb verlege er seinen Hausstand von der A* …straße … in m* … an den s* …- …-Platz * * in m* … Unter dem 17. September 2014 beantragte er erneut die Zusage der Umzugskostenvergütung, wobei er angab, dass ihm und seiner Familie künftig vier Zimmer zur Verfügung stünden.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zusage der Umzugskostenvergütung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Haus der Mutter des Klägers habe vier Wohn- und Schlafräume und sei damit für eine aus fünf Personen bestehende Familie (Kläger, Ehefrau, zwei Kinder sowie die Mutter) nicht unzureichend. Die gegen den Bescheid eingelegte Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 4. Dezember 2014 als unbegründet zurück.

Der Umzug des Klägers hat - wie sich aus der Klageschrift vom 8. Januar 2015 ergibt - spätestens am 7. Januar 2015 stattgefunden.

Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16. Februar 2015 ab. Der Kläger habe schon deswegen keinen Anspruch auf die Erteilung der Umzugskostenzusage, weil diese gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe. Abgesehen davon seien aber bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG setze einen „Wohnungswechsel“ voraus und dieser sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur zu bejahen, wenn vor und nach dem Umzug eine eigene Wohnung bewohnt werde. Der Kläger, der noch im Elternhaus gewohnt habe, habe aber gerade keine eigene Wohnung besessen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2015 die Beklagte zu verpflichten, die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Zusage der Umzugskostenvergütung zu entscheiden.

Die Beklagte hat sich nicht mehr zur Sache geäußert.

Mit Schreiben des Senats vom 1. August 2016 wurde der Kläger auf § 2 Abs. 2 BUKG hingewiesen und gebeten mitzuteilen, ob bzw. wann er einen Antrag auf Umzugskostenvergütung bei der Beklagten gestellt habe. Anderenfalls sei sein Rechtsschutzinteresse fraglich. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 16. August 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung wurde vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016, von der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 erklärt.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist mangels Vorliegens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden), weil ihr Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Dessen Vorliegen ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen. Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses bedarf im Verwaltungs-prozess in aller Regel keiner besonderen Begründung. Es fehlt ausnahmsweise aber dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 - DVBl 2016, 188 Rn. 19). Nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte. So liegt es hier. Selbst bei Erteilung der vom Kläger begehrten Zusage der Umzugskostenvergütung wäre eine Gewährung von Umzugskostenvergütung rechtlich nicht mehr zulässig, weil die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG bereits abgelaufen ist. Einen fristgerechten Antrag hat der Kläger nach eigenem Vortrag nicht gestellt.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BUKG ist die Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde zu bean 11 tragen, wobei die Frist mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs beginnt. Die fristgerechte schriftliche Beantragung der Umzugskostenvergütung ist maßgebliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung. Denn diese wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt, so dass der Anspruch weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon bei Vorliegen der tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen entsteht, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht und die Erstattungsforderung im Einzelnen belegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313; BayVGH, B.v. 6.2.2014 -14 ZB 12.506 - juris Rn. 4). Die Ausschlussfrist hat zur Folge, dass bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht mehr zulässig ist. Der Ablauf der Frist bewirkt ohne Weiteres den Eintritt des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsnachteils, den der Dienstherr zu beachten hat und der seiner Disposition und der der Gerichte entzogen ist (BayVGH, B.v. 6.2.2014 a.a.O. Rn. 6). Gemessen daran würde ein entsprechender Antrag des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung bereits an der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG scheitern, die nach Satz 3 der Vorschrift mit dem Tage der Beendigung des Umzugs begonnen hat. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger seinen Umzug für den 1. November 2014 angekündigt. Jedenfalls bei Klageerhebung durch seinen Bevollmächtigten am 8. Januar 2015 war der Umzug beendet, da in der Klageschrift bereits die neue Adresse „S* …- …-Platz * * in … M* …“ angegeben war. Die Frist für einen Antrag des Klägers auf Umzugskostenerstattung endete somit (spätestens) am 7. Januar 2016.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die vom Kläger begehrte Zusage der Umzugskostenvergütung noch nicht erteilt und die diesbezügliche Klage noch rechtshängig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich der Stichtag des § 2 Abs. 2 Satz 3 BUKG auch dann maßgeblich, wenn die Umzugskostenvergütung erst nach Beendigung des Umzugs zugesagt wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 14 ZB 12.506 - juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 25.7.1979 - 6 B 93.78 - ZBR 1979, 369). Das Bestehen einer entsprechenden Zusage ist zwar Voraussetzung für die Gewährung von Umzugskostenvergütung, ihr Fehlen ändert aber nichts daran, dass ein Antrag auf Erstattung der Umzugskosten innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG zu stellen ist. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes knüpft der Beginn der Aus schlussfrist an ein tatsächliches Ereignis, nämlich den Tag nach Vollendung des Umzugs an und nicht an die Entstehung des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung, der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG eine Zusage der Umzugskostenvergütung voraussetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Aug. 2016 - 14 B 16.866 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen


(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß 1. der Einstellung,2. der Abordnung oder Kommandierung,3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung


(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vo

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 14 ZB 12.506

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 876,05 Euro festgesetzt. Grün

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(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung oder Kommandierung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß

1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 876,05 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts können den Darlegungen in der Antragsbegründung nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung für den am 3. Oktober 2008 durchgeführten Umzug die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG entgegensteht.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass vorliegend von einem atypischen Fall auszugehen sei, nachdem seine Versetzung zur Dienststelle Freilassing bereits vor seinem Umzug „im Raum gestanden habe“ und er dort tatsächlich auch seit Ende Juli 2008 eingesetzt worden sei. Die entsprechende - förmliche - Versetzung sei jedoch erst aufgrund der Verzögerungen im Zusammenhang mit den reformbedingten Personalentscheidungen mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 rückwirkend zum 1. Oktober 2009 ausgesprochen worden, also anders als in den meisten Fällen fast genau ein Jahr nach Beendigung des Umzugs. Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als die Umzugskostenvergütung in der Regel zusammen mit der Versetzungsverfügung vor dem Umzug zugesagt wird. Dies ist jedoch nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG nicht zwingend. Aus der den Sonderfall des § 4 Abs. 3 BUKG betreffenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 BUKG lässt sich vielmehr der Umkehrschluss ziehen, dass die Umzugskostenvergütung in den übrigen Fällen eben nicht vor dem Umzug zugesagt zu sein braucht. Ansonsten wäre die Regelung in Satz 3 überflüssig (vgl. OVG RhPf, U. v. 21.6.2002 - 10 A 10426/02 - IÖD 2003, 3).

Neben der mithin auch nachträglich möglichen Zusage und der Beendigung des Umzugs stellt jedoch die fristgerechte schriftliche Beantragung der Umzugskostenvergütung eine weitere Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die begehrte Umzugskostenvergütung dar. Denn diese wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt, so dass der Anspruch selbst weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon bei Vorliegen der tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen entsteht, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313; Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand Februar 2013, § 2 BUKG Rn. 32). Der fristgerechte Antrag nach § 2 Abs. 2 BUKG ist daher formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BUKG beginnt die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs und ist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Umsetzungsverfügung oder eines Antrags des Berechtigten auf die Zusage nach § 2 Abs. 1 BUKG nicht abhängig.

Die Ausschlussfrist hat zur Folge, dass bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht mehr zulässig ist. Der Ablauf der Frist bewirkt ohne Weiteres den Eintritt des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsnachteils, den der Dienstherr zu beachten hat und der seiner Disposition und der der Gerichte entzogen ist (BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197 m. w. N.). Denn bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne, dass der Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei verspäteter Antragstellung erlischt und eine Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Stichtag des § 2 Abs. 2 Satz 3 BUKG auch dann maßgeblich, wenn die Umzugskostenvergütung erst nach Beendigung des Umzugs zugesagt wird (vgl. BVerwG, B. v. 25.7.1979 - 6 B 93.78 - ZbR 1979, 369). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher in seinen Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass dieser Stichtag vorliegend nicht etwa durch den Tag der Bekanntmachung der Umzugskostenvergütungszusage oder der Versetzungsverfügung ersetzt werden kann. Somit trifft der Einwand des Klägers, die Antragsfrist sei in seinem Fall innerhalb von nur zwei Tagen nach erfolgter Versetzung abgelaufen bzw. in unzulässiger Weise auf ca. sechs Wochen verkürzt worden, in der Sache nicht zu.

Hat der Bedienstete den Umzug - wie der Kläger im vorliegenden Fall - vor der Zusage durchgeführt, muss er die Gewährung der Umzugskostenvergütung trotz des Fehlens einer Zusage innerhalb der Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG beantragen und dabei seine Erstattungsforderung im Einzelnen belegen. Nur in diesem Fall kann die Behörde die Umzugskostenvergütung auch noch nach Ablauf der Antragsfrist wirksam zusagen, wenn die Voraussetzungen dafür im Übrigen erfüllt sind (vgl. Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, a. a. O. § 2 BUKG Rn. 12).

Entgegen der in der Antragsbegründung anklingenden Auffassung des Klägers kann sein Antrag vom 18. August 2009 nicht als - fristwahrender - Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung gewertet werden. Dem stehen Sinn und Zweck der Fristenregelung entgegen. Die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG ist gewählt worden, um die Beamten dazu anzuhalten, den Antrag auf Umzugskostenvergütung alsbald nach durchgeführtem Umzug zu stellen. Dadurch soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Umzugskostenvergütung belastet zu werden. Die in dem Antrag verkörperte Geltendmachung eines bezifferten Erstattungsverlangens bildet dabei die abschließende, in jedem Fall notwendige Voraussetzung für das Entstehen des nach Grund und Höhe bestimmten Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und stellt damit den letzten Schritt zur Begründung einer entsprechenden Leistungsverpflichtung dar (BVerwG, U. v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313).

Der am 18. August 2009 gestellte Antrag auf die Zusage von Umzugskostenvergütung erfüllt die Voraussetzungen für einen fristgerechten Antrag i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG nicht, da die endgültig zu gewährende Umzugskostenvergütung auf seiner Grundlage wegen des Fehlens von Abrechnungsunterlagen und entsprechenden Nachweisen nicht berechnet und geleistet werden kann und sich nicht übersehen ließ, in welcher Höhe Umzugskostenvergütung von der Beklagten aufzuwenden sein würden.

Das Verwaltungsgericht brauchte auch nicht zu überprüfen, ob es dem Kläger nach dem Zeitpunkt der Aushändigung der Umsetzungsverfügung tatsächlich infolge der anstehenden Operation nicht möglich gewesen ist, zeitnah hierzu den Antrag nach § 2 Abs. 2 BUKG zu stellen. Denn da die Versäumung der Ausschlussfrist bewirkt, dass der Anspruch auf Umzugskostenvergütung mit ihrem Ablauf erlischt, kann auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen (BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197). Im Übrigen war die Operation des Klägers am 30. Dezember 2009 auch nicht ursächlich für das Verstreichen der Frist mit Ablauf des 3. Oktober 2009.

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen dartun wollen, in der Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Ausschlussfrist sei eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, ist dem nicht zu folgen. Die Erstattungsverweigerung des Dienstherrn unter Berufung auf den Fristablauf kann sich nur in Ausnahmefällen als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben erweisen. Dies setzt ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ des Dienstherrn voraus, d. h., dieser müsste eine Tätigkeit entfaltet oder Maßnahmen getroffen haben, die den Beamten veranlasst hätten, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen (BVerwG, U. v. 21.4.1982, a. a. O.). Ein derartiges Fehlverhalten kann der Beklagten jedoch vorliegend offensichtlich nicht zur Last gelegt werden. Die Bundespolizeidirektion hat nichts getan, was den Kläger von der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Gewährung von Umzugskostenvergütung abgehalten hätte oder ihn gar zu der Annahme verleitet hätte, die Umzugskostenvergütung werde ihm auch bei Versäumung der Ausschlussfrist gewährt. Vielmehr ist der Kläger vor allem aus in seinem Privatleben liegenden Gründen bereits ein Jahr vor der Umsetzung umgezogen, ohne sich diesen Umzug vorher bewilligen zu lassen. Den Antrag auf Umzugskostenvergütungszusage hat er dann erst am 18. August 2009 gestellt, nachdem er seitens der Personalstelle zur Prüfung dieser Zusage gemäß § 28 VwVfG angehört worden war. Es wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, den Antrag nach § 2 Abs. 2 BUKG trotz des Fehlens der Umsetzungsverfügung und der noch ausstehenden Anerkennung seines Anspruchs auf die Umzugskostenvergütungszusage rechtzeitig einzureichen. Etwaige rechtliche Fehleinschätzungen bzw. Unkenntnisse bezüglich der Voraussetzungen für eine Erstattung von Umzugskostenvergütung oder der Ausschlussfrist sind eigenes Risiko des Beamten; es ist seine Sache, sich selbst über Geltung und Inhalt von Ausschlussfristen zu informieren (vgl. Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, § 2 BUKG Rn. 42f.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG a. F., da der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem 1. August 2013 gestellt worden war (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 876,05 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts können den Darlegungen in der Antragsbegründung nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung für den am 3. Oktober 2008 durchgeführten Umzug die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG entgegensteht.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass vorliegend von einem atypischen Fall auszugehen sei, nachdem seine Versetzung zur Dienststelle Freilassing bereits vor seinem Umzug „im Raum gestanden habe“ und er dort tatsächlich auch seit Ende Juli 2008 eingesetzt worden sei. Die entsprechende - förmliche - Versetzung sei jedoch erst aufgrund der Verzögerungen im Zusammenhang mit den reformbedingten Personalentscheidungen mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 rückwirkend zum 1. Oktober 2009 ausgesprochen worden, also anders als in den meisten Fällen fast genau ein Jahr nach Beendigung des Umzugs. Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als die Umzugskostenvergütung in der Regel zusammen mit der Versetzungsverfügung vor dem Umzug zugesagt wird. Dies ist jedoch nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG nicht zwingend. Aus der den Sonderfall des § 4 Abs. 3 BUKG betreffenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 BUKG lässt sich vielmehr der Umkehrschluss ziehen, dass die Umzugskostenvergütung in den übrigen Fällen eben nicht vor dem Umzug zugesagt zu sein braucht. Ansonsten wäre die Regelung in Satz 3 überflüssig (vgl. OVG RhPf, U. v. 21.6.2002 - 10 A 10426/02 - IÖD 2003, 3).

Neben der mithin auch nachträglich möglichen Zusage und der Beendigung des Umzugs stellt jedoch die fristgerechte schriftliche Beantragung der Umzugskostenvergütung eine weitere Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die begehrte Umzugskostenvergütung dar. Denn diese wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt, so dass der Anspruch selbst weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon bei Vorliegen der tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen entsteht, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313; Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand Februar 2013, § 2 BUKG Rn. 32). Der fristgerechte Antrag nach § 2 Abs. 2 BUKG ist daher formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BUKG beginnt die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs und ist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Umsetzungsverfügung oder eines Antrags des Berechtigten auf die Zusage nach § 2 Abs. 1 BUKG nicht abhängig.

Die Ausschlussfrist hat zur Folge, dass bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht mehr zulässig ist. Der Ablauf der Frist bewirkt ohne Weiteres den Eintritt des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsnachteils, den der Dienstherr zu beachten hat und der seiner Disposition und der der Gerichte entzogen ist (BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197 m. w. N.). Denn bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne, dass der Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei verspäteter Antragstellung erlischt und eine Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Stichtag des § 2 Abs. 2 Satz 3 BUKG auch dann maßgeblich, wenn die Umzugskostenvergütung erst nach Beendigung des Umzugs zugesagt wird (vgl. BVerwG, B. v. 25.7.1979 - 6 B 93.78 - ZbR 1979, 369). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher in seinen Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass dieser Stichtag vorliegend nicht etwa durch den Tag der Bekanntmachung der Umzugskostenvergütungszusage oder der Versetzungsverfügung ersetzt werden kann. Somit trifft der Einwand des Klägers, die Antragsfrist sei in seinem Fall innerhalb von nur zwei Tagen nach erfolgter Versetzung abgelaufen bzw. in unzulässiger Weise auf ca. sechs Wochen verkürzt worden, in der Sache nicht zu.

Hat der Bedienstete den Umzug - wie der Kläger im vorliegenden Fall - vor der Zusage durchgeführt, muss er die Gewährung der Umzugskostenvergütung trotz des Fehlens einer Zusage innerhalb der Jahresfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG beantragen und dabei seine Erstattungsforderung im Einzelnen belegen. Nur in diesem Fall kann die Behörde die Umzugskostenvergütung auch noch nach Ablauf der Antragsfrist wirksam zusagen, wenn die Voraussetzungen dafür im Übrigen erfüllt sind (vgl. Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, a. a. O. § 2 BUKG Rn. 12).

Entgegen der in der Antragsbegründung anklingenden Auffassung des Klägers kann sein Antrag vom 18. August 2009 nicht als - fristwahrender - Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung gewertet werden. Dem stehen Sinn und Zweck der Fristenregelung entgegen. Die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG ist gewählt worden, um die Beamten dazu anzuhalten, den Antrag auf Umzugskostenvergütung alsbald nach durchgeführtem Umzug zu stellen. Dadurch soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Umzugskostenvergütung belastet zu werden. Die in dem Antrag verkörperte Geltendmachung eines bezifferten Erstattungsverlangens bildet dabei die abschließende, in jedem Fall notwendige Voraussetzung für das Entstehen des nach Grund und Höhe bestimmten Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und stellt damit den letzten Schritt zur Begründung einer entsprechenden Leistungsverpflichtung dar (BVerwG, U. v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313).

Der am 18. August 2009 gestellte Antrag auf die Zusage von Umzugskostenvergütung erfüllt die Voraussetzungen für einen fristgerechten Antrag i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG nicht, da die endgültig zu gewährende Umzugskostenvergütung auf seiner Grundlage wegen des Fehlens von Abrechnungsunterlagen und entsprechenden Nachweisen nicht berechnet und geleistet werden kann und sich nicht übersehen ließ, in welcher Höhe Umzugskostenvergütung von der Beklagten aufzuwenden sein würden.

Das Verwaltungsgericht brauchte auch nicht zu überprüfen, ob es dem Kläger nach dem Zeitpunkt der Aushändigung der Umsetzungsverfügung tatsächlich infolge der anstehenden Operation nicht möglich gewesen ist, zeitnah hierzu den Antrag nach § 2 Abs. 2 BUKG zu stellen. Denn da die Versäumung der Ausschlussfrist bewirkt, dass der Anspruch auf Umzugskostenvergütung mit ihrem Ablauf erlischt, kann auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen (BVerwG, U. v. 21.4.1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197). Im Übrigen war die Operation des Klägers am 30. Dezember 2009 auch nicht ursächlich für das Verstreichen der Frist mit Ablauf des 3. Oktober 2009.

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen dartun wollen, in der Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Ausschlussfrist sei eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, ist dem nicht zu folgen. Die Erstattungsverweigerung des Dienstherrn unter Berufung auf den Fristablauf kann sich nur in Ausnahmefällen als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben erweisen. Dies setzt ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ des Dienstherrn voraus, d. h., dieser müsste eine Tätigkeit entfaltet oder Maßnahmen getroffen haben, die den Beamten veranlasst hätten, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen (BVerwG, U. v. 21.4.1982, a. a. O.). Ein derartiges Fehlverhalten kann der Beklagten jedoch vorliegend offensichtlich nicht zur Last gelegt werden. Die Bundespolizeidirektion hat nichts getan, was den Kläger von der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Gewährung von Umzugskostenvergütung abgehalten hätte oder ihn gar zu der Annahme verleitet hätte, die Umzugskostenvergütung werde ihm auch bei Versäumung der Ausschlussfrist gewährt. Vielmehr ist der Kläger vor allem aus in seinem Privatleben liegenden Gründen bereits ein Jahr vor der Umsetzung umgezogen, ohne sich diesen Umzug vorher bewilligen zu lassen. Den Antrag auf Umzugskostenvergütungszusage hat er dann erst am 18. August 2009 gestellt, nachdem er seitens der Personalstelle zur Prüfung dieser Zusage gemäß § 28 VwVfG angehört worden war. Es wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, den Antrag nach § 2 Abs. 2 BUKG trotz des Fehlens der Umsetzungsverfügung und der noch ausstehenden Anerkennung seines Anspruchs auf die Umzugskostenvergütungszusage rechtzeitig einzureichen. Etwaige rechtliche Fehleinschätzungen bzw. Unkenntnisse bezüglich der Voraussetzungen für eine Erstattung von Umzugskostenvergütung oder der Ausschlussfrist sind eigenes Risiko des Beamten; es ist seine Sache, sich selbst über Geltung und Inhalt von Ausschlussfristen zu informieren (vgl. Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, § 2 BUKG Rn. 42f.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG a. F., da der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem 1. August 2013 gestellt worden war (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.