Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - 4 S 443/10

published on 20/07/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - 4 S 443/10
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. April 2008 - 3 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Trennungsgeld.
Der unverheiratete Kläger, ein Polizeiobermeister im Dienst des Beklagten, lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in deren Eigentumswohnung in O. Er wurde mit Bescheid der Polizeidirektion K. vom 28.08.2007 vom 01.10.2007 bis zum 31.08.2008 aus dienstlichen Grünen zum Grundstudium I + II (Schutzpolizei) an die Hochschule für Polizei (im Folgenden: Hochschule), die ungefähr 70 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt liegt, abgeordnet. In der Verfügung heißt es u.a.:
„Umzugskostenvergütung wird zugesagt, sofern der/die Beamte/in unverheiratet ist, noch nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes wohnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c LUKG) und ohne Wohnung i.S. von § 10 Abs. 4 LUKG ist.“
Der Kläger beantragte unter dem 02.10.2007 die Bewilligung von Trennungsgeld. Mit einer an ihn gerichteten E-Mail vom 08.11.2007 teilte die Hochschule mit, Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld sei, dass er am bisherigen Wohnort eine Wohnung habe und diese beibehalte. Ledige Berechtigte hätten nur dann eine Wohnung, wenn sie alleine oder gemeinsam mit anderen Personen das Verfügungsrecht über die Wohnung besäßen. Seine Lebenspartnerin sei Eigentümerin der Wohnung. Die Hochschule gehe davon aus, dass er nicht für die Wohnung hafte. Er gelte daher als Untermieter und habe das Recht der Mitbenutzung der in der Wohnung befindlichen Einrichtungen. Einen Anspruch auf Trennungsgeld habe er nicht. In seiner - anwaltlichen - Stellungnahme vom 26.11.2007 führte der Kläger u.a. aus, dass der Begriff des Hausstands nicht das alleinige Verfügungsrecht über eine Wohnung erfordere. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO werde bei der Regelung der Höhe des Trennungsgeldes insbesondere auf den unverheirateten oder mit seinem Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Trennungsgeldberechtigten abgestellt, der seine Wohnung mit Hausstand, über die er das alleinige Verfügungsrecht besitze, beibehalte. Dort sei das alleinige Verfügungsrecht als weiteres Tatbestandsmerkmal ausdrücklich aufgeführt. Es werde demnach begrifflich vorausgesetzt, dass es unverheiratete Beamte mit Hausstand gebe, denen nicht das ausschließliche Verfügungsrecht zustehe. Das Wort „Unterkunft“ sei der Oberbegriff, der Wohnungen ohne ausschließliches Verfügungsrecht, Wohnungen ohne Hausstand (möblierte Wohnungen) und sonstige Wohngelegenheiten einschließe. Es sei daher nicht erforderlich, dass er (alleiniger) Mieter der Wohnung sei. Die gesetzliche Definition des Hausstandes setze generell keine bestimmte Rechtsposition des die Wohnung nutzenden Berechtigten voraus. Beamte ohne eigenen Hausstand seien namentlich Beamte, die ein Zimmer in der Wohnung der Eltern besäßen, ein möbliertes Zimmer angemietet hätten oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft bewohnten. Von ihnen könne verlangt werden, die jeweilige Unterkunft ohne großen finanziellen Aufwand zu verlassen. Dieser Gedanke greife hier nicht, da er die Wohnung aufgrund des tatsächlichen Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin auf Dauer bezogen habe. Es seien gemeinsame Anschaffungen gemacht worden. Er beteilige sich auch an den tatsächlich entstehenden Kosten und habe seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Er beteilige sich in gleichem Umfang wie seine Lebensgefährtin an der Haushaltsführung. Eine Aufgabe der Wohnung sei ihm nicht zuzumuten.
Die Hochschule lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.12.2007 ab. Dem Kläger sei in der Abordnungsverfügung vom 28.08.2007 Umzugskostenvergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zugesagt worden. Die Zusage erfolge, sofern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG und der VV Nr. 3 zu § 4 LUKG ledige Berechtigte für eine längere Dauer als drei Monate an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort abgeordnet würden, wenn sie nicht bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnten und keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG hätten. Im Falle des Klägers sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG vorlägen. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen seien unzweifelhaft gegeben. Eine Wohnung liege bei ledigen Berechtigten dann vor, wenn sie entsprechend der VV Nr. 4 zu § 10 LUKG allein oder gemeinsam mit anderen Personen das Verfügungsrecht über die Wohnung besäßen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Leistung von Zahlungen und die tatsächliche Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung führten nicht dazu, dass daraus dieselbe Rechtsposition wie für einen Mieter oder Untermieter entstünde. Es bestehe lediglich ein Recht zur Mitbenutzung an der Wohnung, so dass keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG vorliege. Daher seien die Bedingungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung erfüllt. Da er zum 01.10.2007 eine bereitgestellte Unterkunft angemietet habe, bestehe kein Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld.
Die Hochschule wies den am 12.12.2007 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2008 zurück.
Auf seine am 14.02.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 23.04.2008 den Bescheid der Hochschule vom 06.12.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2008 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld für die Zeit der Abordnung an die Hochschule vom 01.10.2007 bis zum 31.08.2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld folge dem Grunde nach aus § 1 LTGVO. Nach § 2 LTGVO stehe Trennungsgeld, wenn Umzugskostenvergütung zugesagt sei, dem Trennungsgeldberechtigten nur zu, wenn er uneingeschränkt umzugswillig sei und solange er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort nicht umziehen könne. Dem Kläger sei Umzugskostenvergütung für den Fall zugesagt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG i.V.m. der VV Nr. 3 zu § 4 LUKG erfüllt seien. Nach dieser Verwaltungsvorschrift erhielten ledige Berechtigte, die keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG hätten und für eine längere Dauer als drei Monate an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort abgeordnet würden, grundsätzlich die Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn sie nicht bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnten. Die genannten Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung seien nicht erfüllt. Der Kläger verfüge nämlich am bisherigen Wohnort über eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG. Nach dieser Norm bestehe eine Wohnung (im Sinne des Absatzes 1) aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden könne, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehörten außerdem Wasserver- und -entsorgung sowie Toilette. Dass die Wohnung, in der der Kläger mit seiner Lebensgefährtin lebe, von der Ausstattung eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG darstelle, sei unstreitig. Der Beklagte verneine die Wohnungseigenschaft aber deswegen, weil die Wohnung im Alleineigentum der Lebensgefährtin des Klägers stehe. Diese Einschränkung ergebe sich jedoch aus dem Landesumzugskostengesetz nicht. Der Beklagte verweise auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Mit der Re-gelung Nr. 4 zu § 10, nach der ledige Berechtigte nur dann eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG hätten, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Personen das Verfügungsrecht über die Wohnung besäßen (z.B. gemeinsamer Mietvertrag im Rahmen einer Wohnungsgemeinschaft), sollten wohl die Fälle von der Gewährung der Umzugskostenvergütung ausgeschlossen werden, in denen ledige Beamte ein Zimmer im Rahmen einer Wohnung innehätten, sei es in Form der Anmietung eines möblierten Zimmers, sei es im Rahmen des Verbleibs in der elterlichen Wohnung. Mit diesen Fällen sei die Situation des Klägers nicht zu vergleichen. Er befinde sich in ähnlicher Situation wie verheiratete Beamte, deren Ehegatte bzw. Lebenspartner Alleineigentümer bzw. Alleinmieter der gemeinsamen Wohnung sei. Der Kläger habe nach seinem Vortrag zusammen mit seiner Lebensgefährtin gemeinsame Anschaffungen für die Ausstattung der Wohnung getätigt und beteilige sich an den tatsächlich entstehenden Kosten zur Abzahlung der Wohnung. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihn anders zu behandeln als verheiratete bzw. in Lebenspartnerschaft lebende Beamte in vergleichbarer Lage. Denn auch diese könnten nicht verhindern, dass der Alleineigentümer bzw. alleinige Mieter der Wohnung diese durch Verkauf oder Kündigung aufgebe. Es sei nicht gerechtfertigt, ohne ausdrückliche Regelung des Verordnungsgebers den Begriff der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG im Wege der Auslegung durch die Verwaltungsvorschriften so zu interpretieren, dass bei unverheirateten Beamten eine Wohnung nur bei einem Verfügungsrecht im Sinne des Vorliegens eines Mietvertrags gegeben sei. Verfüge der Kläger daher über eine Wohnung, so sei die Zusage der Umzugskostenvergütung mangels Vorliegens der Voraussetzungen obsolet. Ihm komme daher ein Trennungsgeldanspruch zu.
Mit seiner durch Senatsbeschluss vom 01.03.2010 - 4 S 1737/08 - zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 LUKG, auf den sich die streitige Regelung in § 10 Abs. 4 LUKG beziehe, schließen lasse, dass nicht nur eine vom Willen einer anderen Person abhängige Wohngelegenheit gemeint sei, sondern eine aus Rechtsgründen herleitbare Befugnis über die Wohnung bestehen müsse, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ausgeübt werde. Eine solche Befugnis sei hier nicht nachgewiesen. Bestärkt werde das Ergebnis durch den Wortlaut der abgestuften trennungsgeldrechtlichen Regelungen in § 3 Abs. 2 LTGVO, wo in Nr. 1 die Wohnung (§ 10 Abs. 4 LUKG) beim mit dem Ehegatten, Verwandten usw. zusammenlebenden Berechtigten, in Nr. 2 aber seine Wohnung (§ 10 Abs. 4 LUKG) beim diese Voraussetzungen nicht erfüllenden Berechtigten erwähnt werde. Der Verordnungsgeber unterstelle bei den Berechtigten in Nr. 1 wegen der familienrechtlichen Bindungen eine entsprechende Befugnis, während sie bei anderen Berechtigten in Nr. 2 durch das Possessivpronomen ausdrücklich gefordert werde. Die Verwaltungsvorschrift stelle daher keine Voraussetzungen auf, die im Gesetz keine Grundlage fänden, sondern gewährleiste lediglich die praktische Handhabbarkeit und einheitliche Anwendung der Norm. Ziel sei es nicht nur, die Fälle einer Untermiete oder des Verbleibs in der elterlichen Wohnung von der Gewährung von Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld auszuschließen, sondern auch ohne große Ermittlungen, die oftmals in die Privatsphäre des betroffenen Beamten gehen müssten, entscheiden zu können, ob eine Wohnung am bisherigen Wohnort bestehe oder nicht. Es könne daher nicht darauf ankommen, dass die persönliche Situation des Klägers möglicherweise mit der eines verheirateten Beamten vergleichbar sei, weil er Anschaffungen für die gemeinsame Wohnung getätigt und sich an den Kosten beteiligt habe. Gerade diese Erörterungen sollten durch die Verwaltungsvorschrift vermieden werden, sie würden von den gesetzlichen Regelungen auch nicht verlangt. Die Berechtigung des Klägers an der Wohnung seiner Lebensgefährtin sei im Übrigen unabhängig von Anschaffungen oder Kostenbeteiligungen geringer als die eines in der elterlichen Wohnung lebenden erwachsenen Kindes. Die Rechtsauffassung der Hochschule bewirke auch nicht, dass unverheiratet mit anderen Personen zusammenwohnende Beamte von der Leistung von Trennungsgeld ausgeschlossen seien und insofern ein Gleichheitsverstoß vorliege. Entscheidend sei lediglich, dass zu dem hier maßgeblichen Begriff der Wohnung bei diesen Berechtigten auch das Element einer rechtlich anerkannten Verfügungsbefugnis gehören müsse, um die Geltendmachung bloßer Wohngelegenheiten auszuschließen.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. April 2008 - 3 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er erachtet das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Ergänzend führt er aus, dass die Bezeichnung „Berechtigte“ aus § 10 Abs. 1 LUKG sich auf den Berechtigten bezüglich der Umzugskostenvergütung und nicht auf die rechtliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, beziehe. Die Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG müsse dem Beamten eindeutig zuweisbar sein. Dies sei sie insbesondere dann, wenn er die Mietkosten der Wohnung übernehme oder sich daran in erheblichem Umfang beteilige und seinen Lebensmittelpunkt dort habe.
14 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Als Anspruchsgrundlage kommt - hinsichtlich des Grundes - allein § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24.09.2001, GBl. S. 581) in Betracht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG erhalten Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Finanzministerium erlässt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LTGVO erhalten Landesbeamte aus Anlass der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, Trennungsgeld. Der Kläger erfüllt jedoch die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da ihm unter dem 28.08.2007 wirksam die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden ist. Insbesondere greift keiner der dort geregelten „Vorbehalte“.
17 
Der Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abordnung unverheiratet gewesen und wohnte nicht im Einzugsbereich der Hochschule als seinem neuen Dienstort. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
18 
Er ist auch ohne Wohnung im Sinne des Vorbehalts in der Umzugskostenzusage gewesen. Ihre Auslegung, die sich - wie jede Auslegung von Behördenerklärungen - entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren hat (vgl. nur Reichold, jurisPK-BGB, Stand: 25.05.2009, § 133 BGB RdNr. 50.1), ergibt, dass der Beklagte mit der Formulierung „ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG ist“ erkennbar Bezug auf § 10 Abs. 1 LUKG - auf den § 10 Abs. 4 LUKG verweist („Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1…“) - genommen und damit die gleichen Voraussetzungen aufgestellt hat, wie sie an das „Haben“ einer Wohnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 LUKG zu stellen sind. Darin heißt es: „Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.“ Zum „Haben“ einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift muss dem betroffenen Beamten ein Recht zum Besitz an ihr im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig sein darf.
19 
Das Erfordernis einer rechtlich verbindlichen Beziehung zu der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 und 4 LUKG folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut der Norm, der mit der Anforderung des Habens einer Wohnung diesem Verständnis aber auch nicht entgegensteht. Jedoch ergibt sich dieses Normverständnis aus historischen und systematischen Erwägungen.
20 
Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (BGBl. I 1973, S. 1628) - BUKG a.F. - setzte in § 9, der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10, das Haben eines Hausstands voraus. Dieser lag nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 BUKG a.F. vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet war. Der Begriff des Hausstands knüpfte also nicht an das Haben einer Wohnung an. Die Änderung des Bundesumzugskostengesetzes mit Wirkung zum 01.07.1990 sollte auch nicht nur eine redaktionelle sein. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber wusste und wollte, dass der Berechtigte nun eine Wohnung haben müsse (BT-Drucks. 14/90 S. 38). Es ist also beabsichtigt gewesen, eine neue tatbestandliche Voraussetzung einzuführen. Wenn das (Inne-)Haben eines „Hausstands“ in einer Wohnung also nicht mehr genügen, sondern offenkundig erhöhte Anforderungen eingeführt werden sollten, kann das bloße Leben in einer Wohnung nicht für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Vielmehr ist das Haben einer Wohnung aus der historischen Sicht als das Innehaben einer Berechtigung an der Wohnung zu verstehen. Der Landesgesetzgeber hat diese verschärfende Änderung inhaltlich - mit den gleichen Argumenten (vgl. LT-Drucks. 11/6811 S. 14 u. 16) - mit der Neufassung des Landesumzugskostengesetzes mit Wirkung vom 01.05.1996 durch Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes und zur Änderung des Landesreisekostengesetzes vom 12.02.1996 (GBl. S. 127) für das Landesrecht nachvollzogen. Dass - auch - der landesgesetzliche Begriff des Hausstands im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 04.03.1975 (GBl S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 409) - LUKG a.F. - keine besondere rechtliche Beziehung zu der Unterkunft des Beamten forderte, zeigt die Systematik der Landestrennungsgeldverordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 411) in ihrer ursprünglichen Fassung - LTGVO a.F. So war in § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F. die Höhe des Anspruchs desjenigen Trennungsgeldberechtigten geregelt, der unverheiratet oder mit seinem Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebend seine Wohnung mit Haustand, über die er das alleinige Verfügungsrecht besitzt, beibehält (vgl. zu der Regelung Senatsurteil vom 09.01.1996 - 4 S 3561/94 -, IÖD 1996, 134).
21 
Für das Normverständnis streitet auch die Gesetzessystematik. An das „Haben“ einer Wohnung und an die Wiedereinrichtung einer solchen ist in § 10 Abs. 1 LUKG die Gewährung einer Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten geknüpft, also solche Kosten, die nicht Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen (für doppelte Mietkosten) und Maklergebühren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LUKG) sind. Damit werden von der Pauschvergütung insbesondere die Kosten der Renovierung der aufgegebenen Wohnung als wesentliche, nicht von den §§ 6 bis 9 LUKG erfasste, konkret abzurechnende Aufwendungen in typisierender Weise abgedeckt. Renovierungskosten fallen dann, wenn ein Besitzrecht an der bisherigen Wohnung nicht bestand, regelmäßig nicht an, weil jedenfalls eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen bei einer typisierenden Betrachtungsweise, wie sie einer Pauschvergütung systemimmanent zugrunde liegt, regelmäßig nicht bestehen wird. Denn aus der fehlenden rechtlichen Berechtigung folgt in aller Regel auch ein (weitaus) geringeres Maß an rechtlicher Verpflichtung.
22 
Für das „Haben“ einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 LUKG und damit auch für die - hier zu bejahende - Frage, ob der Kläger ohne Wohnung im Sinne der Umzugskostenzusage vom 28.08.2007 gewesen ist, genügt ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Wohnung, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig ist. Ein „(Mit-)Verfügungsrecht“ über die Wohnung im Sinne eines Veräußerungsrechts - im Fall des Eigentums - oder - im Fall der Miete - eines Kündigungsrechts, das das gesamte Mietverhältnis beenden kann, ist entgegen der Regelung in Nr. 4 Abs. 2 zu § 10 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz - LUKGVwV - vom 18.09.2003 (GABl. S. 623) - die norminterpretierenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338, 340 f.) - nicht erforderlich. Denn die sonstigen, von den §§ 6 bis 9 LUKG nicht erfassten Auslagen im Zusammenhang mit dem Umzug - insbesondere Renovierungs- und Instandsetzungskosten - fallen auch dann an, wenn mit der Aufgabe der Wohnung durch den umziehenden Beamten die weitere dingliche oder schuldrechtliche Zuordnung der Wohnung unberührt bleibt und der bisherige Eigentümer seine Rechtstellung beibehält oder der Mietvertrag - etwa mit einem Hauptmieter - fortbesteht. Dies führt bei der erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise deswegen zu keinen unbilligen Ergebnissen, weil die Pauschvergütung nach § 10 LUKG vom umzugskostenberechtigten Beamten nur dann verlangt werden kann, wenn er die bisherige Wohnung aufgibt. Er muss sie „gehabt haben“ und darf nicht weiter - auch - in ihr wohnen. Im Übrigen zeigt ein Blick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F., dass das Erfordernis eines Verfügungsrechts über die Wohnung nunmehr mittels des Possessivpronomens „seine“ bzw. durch die ausdrückliche Normierung eines ausschließlichen Verfügungsrechts in der ursprünglichen Fassung der Verordnung gesetzlich angeordnet wird, wohingegen - wie auch ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 LTGVO zeigt - § 10 Abs. 4 LUKG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LUKG kein Verfügungsrecht über die Wohnung voraussetzt.
23 
Dem Kläger kommt ein Recht zum Besitz an der im Eigentum seiner Lebensgefährtin stehenden Wohnung, das nicht allein von deren Willen abhängig ist, nicht zu.
24 
Die ursprünglich im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer undatierten Bestätigung seiner Lebensgefährtin aufgestellte Behauptung, er sei Mieter der Wohnung (im Sinne der §§ 535 ff. BGB), hat der Kläger in der Folge nicht aufrecht erhalten, vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf seine tatsächliche Beteiligung an anfallenden Kosten von einer „Miete im untechnischen Sinne“ gesprochen.
25 
Aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Wohnungseigentümerin selbst kann der Kläger kein nicht allein von deren Willen abhängiges Recht zum Besitz an der Wohnung ableiten. Sie hatte ihm den (Mit-)Besitz im entscheidungserheblichen Zeitraum zwar eingeräumt, hätte ihn aber jederzeit wieder entziehen können.
26 
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 264). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt (BGH, Urteil vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06 -, BGHZ 176, 262 RdNr. 14). Daher wird der Kläger, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich gegenüber einem verheirateten Beamten behandelt, der in der Eigentumswohnung seiner Ehegattin lebt. Dort bestehen Besitzrechte, die nicht nur vom Willen des anderen abhängig sind.
27 
Bei einer nichtehelichen Gemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31.10.2007 - XII ZR 261/04 -, NJW 2008, 443, 444 und vom 13.04.2005 - XII ZR 296/00 -, NJW-RR 2005, 1089, 1090 f.). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner seine Wohnung dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf (gesellschafts- oder leih-)vertraglicher Grundlage (BGH, Urteil vom 30.04.2008, a.a.O. RdNr. 16 f.).
28 
Auch aus einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen den Lebensgefährten folgt kein eigenständiges Besitzrecht. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (BGH, Urteile vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1, 10 und vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193, RdNr. 18). Verfolgen die Partner aber nur einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 a.a.O., RdNr. 22.).
29 
Hier spricht in Ermangelung schriftlicher oder schlüssig zustande gekommener Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin schon nichts für das Vorliegen einer rechtlich beachtlichen Innengesellschaft. Doch selbst wenn eine solche Innengesellschaft und daher im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. RdNr. 18), ließe sich daraus nicht auf das „Haben“ der Wohnung im Sinne des Landesumzugskostengesetzes schließen. Denn die zitierte „Ausgleichsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs betrifft allein die vermögensrechtliche Abwicklung einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dem Bestehen eines derartigen Ausgleichsanspruchs lässt sich aber gerade kein - vom Willen des Alleineigentümers unabhängiges - Besitzrecht an den tatsächlich gemeinsam vorgehaltenen Sachen wie einer Wohnung während der Dauer oder nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft ableiten.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. Juli 2010
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.267,38 EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Als Anspruchsgrundlage kommt - hinsichtlich des Grundes - allein § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24.09.2001, GBl. S. 581) in Betracht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG erhalten Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Finanzministerium erlässt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LTGVO erhalten Landesbeamte aus Anlass der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, Trennungsgeld. Der Kläger erfüllt jedoch die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da ihm unter dem 28.08.2007 wirksam die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden ist. Insbesondere greift keiner der dort geregelten „Vorbehalte“.
17 
Der Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abordnung unverheiratet gewesen und wohnte nicht im Einzugsbereich der Hochschule als seinem neuen Dienstort. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
18 
Er ist auch ohne Wohnung im Sinne des Vorbehalts in der Umzugskostenzusage gewesen. Ihre Auslegung, die sich - wie jede Auslegung von Behördenerklärungen - entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren hat (vgl. nur Reichold, jurisPK-BGB, Stand: 25.05.2009, § 133 BGB RdNr. 50.1), ergibt, dass der Beklagte mit der Formulierung „ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG ist“ erkennbar Bezug auf § 10 Abs. 1 LUKG - auf den § 10 Abs. 4 LUKG verweist („Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1…“) - genommen und damit die gleichen Voraussetzungen aufgestellt hat, wie sie an das „Haben“ einer Wohnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 LUKG zu stellen sind. Darin heißt es: „Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.“ Zum „Haben“ einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift muss dem betroffenen Beamten ein Recht zum Besitz an ihr im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig sein darf.
19 
Das Erfordernis einer rechtlich verbindlichen Beziehung zu der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 und 4 LUKG folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut der Norm, der mit der Anforderung des Habens einer Wohnung diesem Verständnis aber auch nicht entgegensteht. Jedoch ergibt sich dieses Normverständnis aus historischen und systematischen Erwägungen.
20 
Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (BGBl. I 1973, S. 1628) - BUKG a.F. - setzte in § 9, der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10, das Haben eines Hausstands voraus. Dieser lag nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 BUKG a.F. vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet war. Der Begriff des Hausstands knüpfte also nicht an das Haben einer Wohnung an. Die Änderung des Bundesumzugskostengesetzes mit Wirkung zum 01.07.1990 sollte auch nicht nur eine redaktionelle sein. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber wusste und wollte, dass der Berechtigte nun eine Wohnung haben müsse (BT-Drucks. 14/90 S. 38). Es ist also beabsichtigt gewesen, eine neue tatbestandliche Voraussetzung einzuführen. Wenn das (Inne-)Haben eines „Hausstands“ in einer Wohnung also nicht mehr genügen, sondern offenkundig erhöhte Anforderungen eingeführt werden sollten, kann das bloße Leben in einer Wohnung nicht für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Vielmehr ist das Haben einer Wohnung aus der historischen Sicht als das Innehaben einer Berechtigung an der Wohnung zu verstehen. Der Landesgesetzgeber hat diese verschärfende Änderung inhaltlich - mit den gleichen Argumenten (vgl. LT-Drucks. 11/6811 S. 14 u. 16) - mit der Neufassung des Landesumzugskostengesetzes mit Wirkung vom 01.05.1996 durch Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes und zur Änderung des Landesreisekostengesetzes vom 12.02.1996 (GBl. S. 127) für das Landesrecht nachvollzogen. Dass - auch - der landesgesetzliche Begriff des Hausstands im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 04.03.1975 (GBl S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 409) - LUKG a.F. - keine besondere rechtliche Beziehung zu der Unterkunft des Beamten forderte, zeigt die Systematik der Landestrennungsgeldverordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 411) in ihrer ursprünglichen Fassung - LTGVO a.F. So war in § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F. die Höhe des Anspruchs desjenigen Trennungsgeldberechtigten geregelt, der unverheiratet oder mit seinem Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebend seine Wohnung mit Haustand, über die er das alleinige Verfügungsrecht besitzt, beibehält (vgl. zu der Regelung Senatsurteil vom 09.01.1996 - 4 S 3561/94 -, IÖD 1996, 134).
21 
Für das Normverständnis streitet auch die Gesetzessystematik. An das „Haben“ einer Wohnung und an die Wiedereinrichtung einer solchen ist in § 10 Abs. 1 LUKG die Gewährung einer Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten geknüpft, also solche Kosten, die nicht Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen (für doppelte Mietkosten) und Maklergebühren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LUKG) sind. Damit werden von der Pauschvergütung insbesondere die Kosten der Renovierung der aufgegebenen Wohnung als wesentliche, nicht von den §§ 6 bis 9 LUKG erfasste, konkret abzurechnende Aufwendungen in typisierender Weise abgedeckt. Renovierungskosten fallen dann, wenn ein Besitzrecht an der bisherigen Wohnung nicht bestand, regelmäßig nicht an, weil jedenfalls eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen bei einer typisierenden Betrachtungsweise, wie sie einer Pauschvergütung systemimmanent zugrunde liegt, regelmäßig nicht bestehen wird. Denn aus der fehlenden rechtlichen Berechtigung folgt in aller Regel auch ein (weitaus) geringeres Maß an rechtlicher Verpflichtung.
22 
Für das „Haben“ einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 LUKG und damit auch für die - hier zu bejahende - Frage, ob der Kläger ohne Wohnung im Sinne der Umzugskostenzusage vom 28.08.2007 gewesen ist, genügt ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Wohnung, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig ist. Ein „(Mit-)Verfügungsrecht“ über die Wohnung im Sinne eines Veräußerungsrechts - im Fall des Eigentums - oder - im Fall der Miete - eines Kündigungsrechts, das das gesamte Mietverhältnis beenden kann, ist entgegen der Regelung in Nr. 4 Abs. 2 zu § 10 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz - LUKGVwV - vom 18.09.2003 (GABl. S. 623) - die norminterpretierenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338, 340 f.) - nicht erforderlich. Denn die sonstigen, von den §§ 6 bis 9 LUKG nicht erfassten Auslagen im Zusammenhang mit dem Umzug - insbesondere Renovierungs- und Instandsetzungskosten - fallen auch dann an, wenn mit der Aufgabe der Wohnung durch den umziehenden Beamten die weitere dingliche oder schuldrechtliche Zuordnung der Wohnung unberührt bleibt und der bisherige Eigentümer seine Rechtstellung beibehält oder der Mietvertrag - etwa mit einem Hauptmieter - fortbesteht. Dies führt bei der erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise deswegen zu keinen unbilligen Ergebnissen, weil die Pauschvergütung nach § 10 LUKG vom umzugskostenberechtigten Beamten nur dann verlangt werden kann, wenn er die bisherige Wohnung aufgibt. Er muss sie „gehabt haben“ und darf nicht weiter - auch - in ihr wohnen. Im Übrigen zeigt ein Blick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F., dass das Erfordernis eines Verfügungsrechts über die Wohnung nunmehr mittels des Possessivpronomens „seine“ bzw. durch die ausdrückliche Normierung eines ausschließlichen Verfügungsrechts in der ursprünglichen Fassung der Verordnung gesetzlich angeordnet wird, wohingegen - wie auch ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 LTGVO zeigt - § 10 Abs. 4 LUKG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LUKG kein Verfügungsrecht über die Wohnung voraussetzt.
23 
Dem Kläger kommt ein Recht zum Besitz an der im Eigentum seiner Lebensgefährtin stehenden Wohnung, das nicht allein von deren Willen abhängig ist, nicht zu.
24 
Die ursprünglich im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer undatierten Bestätigung seiner Lebensgefährtin aufgestellte Behauptung, er sei Mieter der Wohnung (im Sinne der §§ 535 ff. BGB), hat der Kläger in der Folge nicht aufrecht erhalten, vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf seine tatsächliche Beteiligung an anfallenden Kosten von einer „Miete im untechnischen Sinne“ gesprochen.
25 
Aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Wohnungseigentümerin selbst kann der Kläger kein nicht allein von deren Willen abhängiges Recht zum Besitz an der Wohnung ableiten. Sie hatte ihm den (Mit-)Besitz im entscheidungserheblichen Zeitraum zwar eingeräumt, hätte ihn aber jederzeit wieder entziehen können.
26 
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 264). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt (BGH, Urteil vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06 -, BGHZ 176, 262 RdNr. 14). Daher wird der Kläger, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich gegenüber einem verheirateten Beamten behandelt, der in der Eigentumswohnung seiner Ehegattin lebt. Dort bestehen Besitzrechte, die nicht nur vom Willen des anderen abhängig sind.
27 
Bei einer nichtehelichen Gemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31.10.2007 - XII ZR 261/04 -, NJW 2008, 443, 444 und vom 13.04.2005 - XII ZR 296/00 -, NJW-RR 2005, 1089, 1090 f.). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner seine Wohnung dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf (gesellschafts- oder leih-)vertraglicher Grundlage (BGH, Urteil vom 30.04.2008, a.a.O. RdNr. 16 f.).
28 
Auch aus einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen den Lebensgefährten folgt kein eigenständiges Besitzrecht. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (BGH, Urteile vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1, 10 und vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193, RdNr. 18). Verfolgen die Partner aber nur einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 a.a.O., RdNr. 22.).
29 
Hier spricht in Ermangelung schriftlicher oder schlüssig zustande gekommener Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin schon nichts für das Vorliegen einer rechtlich beachtlichen Innengesellschaft. Doch selbst wenn eine solche Innengesellschaft und daher im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. RdNr. 18), ließe sich daraus nicht auf das „Haben“ der Wohnung im Sinne des Landesumzugskostengesetzes schließen. Denn die zitierte „Ausgleichsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs betrifft allein die vermögensrechtliche Abwicklung einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dem Bestehen eines derartigen Ausgleichsanspruchs lässt sich aber gerade kein - vom Willen des Alleineigentümers unabhängiges - Besitzrecht an den tatsächlich gemeinsam vorgehaltenen Sachen wie einer Wohnung während der Dauer oder nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft ableiten.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. Juli 2010
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.267,38 EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 31/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 261/04 Verkündet am: 31. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 13/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 296/00 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 28/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/02 Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 30/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 110/06 Verkündet am: 30. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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published on 16/02/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 03/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 14.01553 Im Namen des Volkes Urteil vom 3.11.2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1335 Hauptpunkte: Trennungsgeld bei Untermiete in der
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.

(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.

(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.