Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 17 K 15.5610
Gericht
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2015 wird aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. Die KJM stellt fest, dass der Anbieter ... durch die Verbreitung der Erotik-Talkshow „...“ am ...2014 in der Zeit von 23:54 Uhr bis 00:45 Uhr gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV (einfache Pornografie) verstoßen hat.
2. Dies wird von der BLM medienrechtlich beanstandet.
3. Für die Erstellung des Beanstandungsbescheids wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 Euro erhoben.
4. Für die Ausstrahlung pornografischer Inhalte wird ein Bußgeld in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt.
„Die Beanstandung beruht auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG. Die KJM hat im vorliegenden Fall am ...2015 einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV festgestellt.
In der genannten Sendung sind pornografische Inhalte enthalten. Das Gesetz definiert den Begriff des Pornografischen selbst nicht; vielmehr ergibt sich die Einordnung bestimmter Erscheinungsformen des Anstößigen als Pornografie aus den Erkenntnissen der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung. Eine verbreitete Definition fasst unter dem Begriff der (einfachen) Pornografie eine grobe Darstellung des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert, wobei das Kriterium der aufdringlich vergröbernden, anreißerischen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung, die ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen bleibt, von Bedeutung ist.
Die genannten Merkmale liegen bei der Sendung „...“, ausgestrahlt am ...2014 in der Zeit von 23.45 Uhr bis 00:45 Uhr auf ..., vor.
Die Handlung der Sendung vom ...2014 besteht darin, dass der weibliche Gast, „...“, von zwei männlichen Moderatoren, die als Darsteller selbst in Interaktion zu ihr treten, zu verschiedenen sexuellen Praktiken angeleitet wird. Die Sendung endet mit dem „Höhepunkt“, als „...“ auf dem Masturbator, den der Co-Moderator bedient, einen Orgasmus hat oder simuliert. Sowohl von der Dramaturgie, als auch vom Personal sowie von den „Aufgaben“ bzw. Praktiken her ist die Sendung wie ein pornografischer Film angelegt.
Im Vordergrund der Sendung steht die sexuelle Stimulation, vor allem der Zuschauer: Diese werden direkt angesprochen und in das Geschehen mit einbezogen. Gleich zu Beginn der Sendung spricht „...“ mit kokettem Blick frontal in die Kamera: „Hey Deutschland – ich bin ... – komm‘ und fick‘ mich in den Arsch“. Im weiteren Verlauf der Sendung stimuliert sich „...“ vor der Kamera bei diversen sexuellen Praktiken (kulminierend in einem „Orgasmus“ am Ende der Sendung) und berichtet von ihren sexuellen Vorlieben. Beide Moderatoren berichten wiederholt von „...“ erotisch-stimulierender Wirkung auf sie. Mehrmals betonen R... und S..., wie „geil“ sie „...“ Körper und ihre Performance finden. S... diagnostiziert bei R... gar „Durchblutung durch (sic!) Deinen Penis“. Der Moderator fordert die Zuschauer mehrmals dazu auf, ihren Namen zu googeln und sich ihre pornografischen Filme auf einer Internetplattform anzusehen. Auch die wiederholte Unterbrechung der Sendung durch Werbung für Telefonsexhotlines unterstreicht den stimulativen Charakter der Sendung.
Die gesamte Sendung ist geprägt von einer Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, bei der der (weibliche) Mensch zum auswechselbaren Objekt degradiert wird. Bei der Präsentation von „...“ geht es nur vordergründig um ihre Lebensumstände; die gesamte Darstellung fokussiert sich auf ihre sexuellen Vorlieben und Praktiken, die sie in ihrem pornografischen Repertoire hat und aus dem sie in der Sendung Kostproben auf sprachlicher, sowie vor allem auch bildlicher Ebene gibt. Hierzu zählt auch die Episode, in der sie von sogenannten „Fluffer-Girls“ bei Gangbangs berichtet: Diese agieren im Hintergund, um die Erektion der männlichen Darsteller bei Pornoproduktionen zu gewährleisten.
Auf der Darstellungsebene werden sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt. Auf der Bildebene werden „...“ primäre Geschlechtsorgane sowie ihr Anus zwar verpixelt. Auf der sprachlichen Ebene herrscht dagegen durchgehend derb-zotige Vulgärsprache. Der Fokus liegt dabei auf analen Sexualpraktiken („zwei Schwänze im Arsch“), aber auch Cunnilingus („Fotzenlecken“, etc.). Im Gespräch mit den Moderatoren erzählt „...“ freimütig von ihren pornografischen Filmen, wobei wiederholt abseitige Sexualpraktiken wie Bukkake, SM-Rollenspiele und Fesselspiele ausgiebig thematisiert werden. Besonders problematisch ist die Sequenz, in der der mit einer Gesichtsmaske verkleidete Co-Moderator S... mehrmals mit einem Teppichklopfer auf ihr entblößtes Gesäß schlägt. Als sie kurz zögerte und gefragt wird, ob sie nicht will, sagt sie: „zwing mich dazu“. Dem Anschein nach empfindet sie bei sexuellen Praktiken, bei denen sie gefesselt ist und die mit Schlägen einhergehen, sexuelle Lust. Die gezeigte Verbindung von Sexualität mit Gewalt und Zwangshandlungen thematisiert eine abseitige sexuelle Spielart, die ohne erkennbare Verbindung zu den übrigen vorgeführten sexuellen Spielarten dargestellt wird. Die Sequenz mit dem Einführen des Anal-Plugs, der deutlich sichtbar in ihrem Anus steckt, den sie sich dann wieder herauszieht, dem Moderator übereicht, der ihn dann genüsslich ableckt, überschreitet in ihrer grob aufdringlichen, drastischen Darstellungsweise und in ihrem Obszönitätscharakter ebenfalls die Grenzen zur pornografischen Darstellungsebene.
Insgesamt wird ein rein mechanistisches Bild von Sexualität vorgeführt, das in der Sequenz mit dem Masturbator seinen finalen Höhepunkt erreicht. Die gezeigten oder auf sprachlicher Ebene drastisch-vulgär geschilderten Praktiken (Maschinensex, Analsex mit Hilfsmitteln, Fetisch-Sex mit Schlägen) führen ein entmenschlichtes, ausschließlich technisch geprägtes Bild von Sexualität vor, das jegliche menschliche Bezüge ausblendet und das in der Gesamttendenz pornografisch ist.
Der Vorwurf des Pornografischen kann weder durch die Stellungnahme des Anbieters noch durch das externe Rechtsgutachten entkräftet werden.
Zwar kommt es nicht zum direkten Geschlechtsverkehr zwischen Studiogast „...“ und den Moderatoren, allerdings wird sie über die „Spiele“ direkt in sexuelle Interaktionen eingebunden: So etwa in der Szene, in der sie mit dem Teppichklopfer „gezüchtigt“ wird, oder in der Szene, in der sie den Analplug, den sie sich eben aus dem Anus gezogen hat, an den Moderator zu dessen oraler Stimulation weiterreicht. In der Szene mit dem maschinellen Stimulator „Sybian“ steuert der Co-Moderator gar den sexuellen Erregungsgrad des Studiogastes über die Vibrationsleistung des Geräts. Derartige Darstellungen gehen über das vom Gutachter angeführte bloße „Einnehmen von Posen“ hinaus.
Der Sendung liegt ein pornografisches Skript zu Grunde. Die Handlung besteht darin, dass der weibliche Gast „...“ von zwei männlichen Moderatoren, die als Darsteller selbst in Interaktion zu ihr treten, zu verschiedenen sexuellen Praktiken angeleitet wird. Die Sendung endet mit dem „Höhepunkt“, als „...“ auf dem Masturbator, den der Co-Moderator bedient, einen Orgasmus hat oder simuliert. Sowohl von der Dramaturgie, als auch vom Personal sowie von den „Aufgaben“ bzw. Praktiken her ist die Sendung wie ein pornografischer Film angelegt. Der Studiogast wird dadurch als Objekt der sexuellen Phantasien der beiden Moderatoren (und somit auch des Zuschauers) vorgeführt. Mehrmals etwa bekundet S..., wie „geil“ ihn „...“ Darbietungen machten – auch ein Indiz für die Stimulationsintention der Sendung.
In der Züchtigungssequenz mit dem Teppichklopfer werden – anders als der Gutachter anführt – keine Bondageprakitken vorgeführt, sondern ein sexuelles Rollenspiel, in dem die Rollen von Täter und Opfer klar verteilt sind und das einem klaren Handlungsmuster folgt. In derart inszenierten Rollenspielen kommt es gerade nicht zu sexuell-expliziten Schilderungen, wie sie in Penetrationspraktiken üblich sind. Daher ist die in dieser Sequenz fehlende sexuell-vergröbernde Darstellung eher der sexuellen Praxis selbst geschuldet und kein Argument gegen das Vorliegen von Pornografie per se. Eine sexuell vergröbernde Darstellung mit erheblichem Obszönitätscharakter ließe sich hingegen in der Sequenz mit dem Einführen des Analplugs und dem anschließenden Herausziehen samt Übergabe an den Moderator zur oralen Stimulierung finden – auf diese Sequenz geht der Gutachter bezeichnenderweise nicht ein.
Für die geschilderten sexuellen Interaktionen zwischen den Moderatoren und dem Studiogast mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Ziel sowohl der eigenen Stimulation als auch der des Zuschauers liefert das Setting der Sendung als Interviewgespräch lediglich den äußeren Rahmen für die ostentative Zurschaustellung der sexuellen Bereitschaft und der sexuellen Praktiken des Studiogasts. Dies geht in Kombination mit der Bildebene über das vom Gutachter angeführte Setting einer Radioshow hinaus: Ein Radioformat verfügt neben den Möglichkeiten des „dirty talk“ ausschließlich über die Bilder im Kopf des Zuhörers – Bilder, die in der vorliegenden (Fernseh-) Sendung dem Zuschauer vor Augen geführt und nur notdürftig in Details mit extremen Obszönitätscharakter gepixelt werden – Bilder, auf deren unverpixelte Variante der Moderatoer mehr als nur indirekt verweist, indem er die Zuschauer mehrmals auffordert, auf einer Videoplattform nach „...“ Videos zu suchen. Die Verbindung, die in der Sendung aktiv, gezielt und bewusst zu pornografischen Angeboten im Internet hergestellt wird, lässt die Darstellung des Gutachters („Insoweit falle vorliegend in besonderem Maße ins Gewicht, dass die Sendinhalte auf solche bildlichen Darstellungen im Rahmen der Internetkommunikation eigen und unbegrenzt und frei im Internet zu finden seien“) nur bedingt nachvollziehbar erscheinen.
Bei Verstößen gegen Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages schreibt § 20 Abs. 1 JMStV die Reaktion mit den erforderlichen Maßnahmen vor. Der zuständigen Landesmedienanstalt verbleibt lediglich ein Auswahlermessen unter den in Betracht kommenden („erforderlichen“) Maßnahmen. Der zur Verfügung stehende Maßnahmenkatalog ergibt sich indes nicht aus den Vorschriften des Staatsvertrages. Vielmehr verweist § 20 Abs. 2 JMStV für Fälle aus dem Rundfunkbereich auf den Maßnahmenkatalog des für die zuständige (Zulassungs-) Anstalt geltenden Landesmediengesetzes.
Insoweit wird mit der Vorgabe des Gesetzgebers in § 20 Abs. 1 JMStV, auf den Verstoß mit Maßnahmen zu reagieren, auf den „Maßnahmenkatalog“ des Art. 16 BayMG verwiesen. Hiernach stehen der Landeszentrale alle erforderlichen Anordnungen zu Gebote. Die förmliche Beanstandung in Form des missbilligenden Vorhalts des festgestellten Rechtsverstoßes als mildeste förmliche Maßnahme erschien erforderlich und geeignet. Die Beanstandung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar wurde die Sendung aus dem Programm genommen. Der Anbieter hat jedoch nicht aus einem Augenblicksversagen heraus versehentlich gehandelt. Vielmehr verkennt er den Pornografiebegriff und verwahrt sich gegen die Bewertung der KJM, sodass zu befürchten steht, dass ein vergleichbares Format zukünftig wieder zur Ausstrahlung gelangt. Der Anbieter ist daher nachdrücklich zur Beachtung der einschlägigen Jugendschutzbestimmungen anzuhalten.“
-
1.den Beanstandungsbescheid der Beklagten vom 19.11.2015 wegen Ausstrahlung der Rundfunksendung „...“ am ...2014 aufzuheben und
-
2.die Beklagte zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, selbst oder durch ihr Organ KJM öffentlich, insbesondere in der Zeitschrift „kjm-informiert“, zu verbreiten, eine Rundfunksendung der Klägerin habe gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen, solange der Klägerin dies nicht durch Zustellung eines entsprechenden begründeten Bescheids bekannt gegeben worden ist.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, - 2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, - 3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, - 3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, - 4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, - 5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt, - 6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, - 7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, - 8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder - 9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.