Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 17 K 15.5610

bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2015 wird aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Klageverfahrens ist, ob eine von der Klägerin als private Rundfunkveranstalterin ausgestrahlte Sendung ein unzulässiges pornografisches Angebot ist und ob die Klägerin einen an eine Presseveröffentlichung anknüpfenden Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hat.

Zugrunde liegt eine von der Klägerin am ...2014 in der Zeit von 23:54 Uhr bis 00:45 Uhr auf ihrem Sender unverschlüsselt ausgestrahlte Folge der Serie „...“. Vor Ausstrahlung der Sendung, die den Untertitel „...“ (im Folgenden: Sendung) trägt, wurde eine Tafel eingeblendet, die darauf hinweist, dass die nachfolgende Sendung für Zuschauer unter 16 Jahren nicht geeignet sei. Zuvor hatte die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) die am ...2013 ausgestrahlte erste Sendung geprüft und mit einer Altersbeschränkung ab 18 Jahren für das Nachtprogramm ab 23:00 Uhr freigegeben (Prüf-Nr. ...).

In der Serie werden in der Aufmachung als Erotik-Talkshow Interviews von zwei Moderatoren mit Gästen, unter anderem aus der (kommerziellen) Erotikbranche geführt. In der am ...2014 ausgestrahlten Folge ist Studiogast die ... Pornodarstellerin „...“, die (überwiegend in Vulgärsprache) zu sexuellen Themen und Praktiken befragt wird. Im Rahmen von ebenfalls dargebotenen Aktionsspielen ist der Studiogast auch nackt und bei sexuellen Aktivitäten zu sehen, wobei primäre Geschlechtsorgane durch Verpixelung verborgen werden. Die Sendung wird mehrmals von Werbeblöcken für Telefonsexhotlines unterbrochen.

Nachdem die Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Rahmen einer Präsenzprüfung am ...02.2015 von einem Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften ausgegangen ist, wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 26.03.2015 angehört. Im Rahmen dessen legte die Klägerin ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. L... zur straf- und jugendschutzrechtlichen Bewertung der Sendung vor und machte sich dieses zu eigen. Das Gutachten kommt unter Anwendung bestimmter rechtlicher Vorgaben zur Auslegung des Begriffs der Pornografie und Bewertung der Inhalte der Sendung zum Ergebnis, dass diese nicht pornografisch im Sinne des § 184 Strafgesetzbuch (StGB) und des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und dem Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JugendmedienschutzStaatsvertrag – JMStV) seien.

Nach weiterer Vorbefassung des Prüfausschusses der KJM beurteilte diese auf der Grundlage einer Vorlage der Beklagten die Zulässigkeit der Sendung im Rahmen ihrer Sitzung am ...09.2015. Nach Diskussion des Falles machten sich die Mitglieder der KJM die Vorlage der Beklagten zu eigen und fassten mit acht Stimmen bei vier Gegenstimmen und null Enthaltungen folgenden Beschluss:

1. Die KJM stellt fest, dass der Anbieter ... durch die Verbreitung der Erotik-Talkshow „...“ am ...2014 in der Zeit von 23:54 Uhr bis 00:45 Uhr gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV (einfache Pornografie) verstoßen hat.

2. Dies wird von der BLM medienrechtlich beanstandet.

3. Für die Erstellung des Beanstandungsbescheids wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 Euro erhoben.

4. Für die Ausstrahlung pornografischer Inhalte wird ein Bußgeld in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt.

In der Ausgabe für ... 2015 ihres Presseinformationsblatts „kjm-informiert“ berichtet die KJM über ihre Prüftätigkeit im Rundfunk und in den Telemedien. Dabei wird unter der Überschrift „...“ der Prüffall der streitgegenständlichen Sendung angesprochen. Am Ende wird folgendes ausgeführt: „... die KJM ist bei ihrer Prüfung daher abschließend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Folge der Erotik-Talkshow gegen die Bestimmungen des JMStV verstößt und nicht im Fernsehen hätte gezeigt werden dürfen.“

Mit Bescheid vom 19.11.2015 stellte die Beklagte fest und missbilligte, dass im Programm ... in der Sendung „...“ am ...2014 in der Zeit von 23:54 Uhr bis 00:45 Uhr pornografische Inhalte verbreitet wurden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV dar (Ziff. 1). Die Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 2), für den Bescheid würden eine Gebühr von 500,00 Euro und Auslagen in Höhe 3,45 Euro erhoben (Nr. 3). Zur Begründung ihres Bescheids führte die Beklagte folgendes aus:

„Die Beanstandung beruht auf § 20 Abs. 1 und 2 JMStV, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG. Die KJM hat im vorliegenden Fall am ...2015 einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV festgestellt.

In der genannten Sendung sind pornografische Inhalte enthalten. Das Gesetz definiert den Begriff des Pornografischen selbst nicht; vielmehr ergibt sich die Einordnung bestimmter Erscheinungsformen des Anstößigen als Pornografie aus den Erkenntnissen der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung. Eine verbreitete Definition fasst unter dem Begriff der (einfachen) Pornografie eine grobe Darstellung des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert, wobei das Kriterium der aufdringlich vergröbernden, anreißerischen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung, die ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen bleibt, von Bedeutung ist.

Die genannten Merkmale liegen bei der Sendung „...“, ausgestrahlt am ...2014 in der Zeit von 23.45 Uhr bis 00:45 Uhr auf ..., vor.

Die Handlung der Sendung vom ...2014 besteht darin, dass der weibliche Gast, „...“, von zwei männlichen Moderatoren, die als Darsteller selbst in Interaktion zu ihr treten, zu verschiedenen sexuellen Praktiken angeleitet wird. Die Sendung endet mit dem „Höhepunkt“, als „...“ auf dem Masturbator, den der Co-Moderator bedient, einen Orgasmus hat oder simuliert. Sowohl von der Dramaturgie, als auch vom Personal sowie von den „Aufgaben“ bzw. Praktiken her ist die Sendung wie ein pornografischer Film angelegt.

Im Vordergrund der Sendung steht die sexuelle Stimulation, vor allem der Zuschauer: Diese werden direkt angesprochen und in das Geschehen mit einbezogen. Gleich zu Beginn der Sendung spricht „...“ mit kokettem Blick frontal in die Kamera: „Hey Deutschland – ich bin ... – komm‘ und fick‘ mich in den Arsch“. Im weiteren Verlauf der Sendung stimuliert sich „...“ vor der Kamera bei diversen sexuellen Praktiken (kulminierend in einem „Orgasmus“ am Ende der Sendung) und berichtet von ihren sexuellen Vorlieben. Beide Moderatoren berichten wiederholt von „...“ erotisch-stimulierender Wirkung auf sie. Mehrmals betonen R... und S..., wie „geil“ sie „...“ Körper und ihre Performance finden. S... diagnostiziert bei R... gar „Durchblutung durch (sic!) Deinen Penis“. Der Moderator fordert die Zuschauer mehrmals dazu auf, ihren Namen zu googeln und sich ihre pornografischen Filme auf einer Internetplattform anzusehen. Auch die wiederholte Unterbrechung der Sendung durch Werbung für Telefonsexhotlines unterstreicht den stimulativen Charakter der Sendung.

Die gesamte Sendung ist geprägt von einer Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, bei der der (weibliche) Mensch zum auswechselbaren Objekt degradiert wird. Bei der Präsentation von „...“ geht es nur vordergründig um ihre Lebensumstände; die gesamte Darstellung fokussiert sich auf ihre sexuellen Vorlieben und Praktiken, die sie in ihrem pornografischen Repertoire hat und aus dem sie in der Sendung Kostproben auf sprachlicher, sowie vor allem auch bildlicher Ebene gibt. Hierzu zählt auch die Episode, in der sie von sogenannten „Fluffer-Girls“ bei Gangbangs berichtet: Diese agieren im Hintergund, um die Erektion der männlichen Darsteller bei Pornoproduktionen zu gewährleisten.

Auf der Darstellungsebene werden sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt. Auf der Bildebene werden „...“ primäre Geschlechtsorgane sowie ihr Anus zwar verpixelt. Auf der sprachlichen Ebene herrscht dagegen durchgehend derb-zotige Vulgärsprache. Der Fokus liegt dabei auf analen Sexualpraktiken („zwei Schwänze im Arsch“), aber auch Cunnilingus („Fotzenlecken“, etc.). Im Gespräch mit den Moderatoren erzählt „...“ freimütig von ihren pornografischen Filmen, wobei wiederholt abseitige Sexualpraktiken wie Bukkake, SM-Rollenspiele und Fesselspiele ausgiebig thematisiert werden. Besonders problematisch ist die Sequenz, in der der mit einer Gesichtsmaske verkleidete Co-Moderator S... mehrmals mit einem Teppichklopfer auf ihr entblößtes Gesäß schlägt. Als sie kurz zögerte und gefragt wird, ob sie nicht will, sagt sie: „zwing mich dazu“. Dem Anschein nach empfindet sie bei sexuellen Praktiken, bei denen sie gefesselt ist und die mit Schlägen einhergehen, sexuelle Lust. Die gezeigte Verbindung von Sexualität mit Gewalt und Zwangshandlungen thematisiert eine abseitige sexuelle Spielart, die ohne erkennbare Verbindung zu den übrigen vorgeführten sexuellen Spielarten dargestellt wird. Die Sequenz mit dem Einführen des Anal-Plugs, der deutlich sichtbar in ihrem Anus steckt, den sie sich dann wieder herauszieht, dem Moderator übereicht, der ihn dann genüsslich ableckt, überschreitet in ihrer grob aufdringlichen, drastischen Darstellungsweise und in ihrem Obszönitätscharakter ebenfalls die Grenzen zur pornografischen Darstellungsebene.

Insgesamt wird ein rein mechanistisches Bild von Sexualität vorgeführt, das in der Sequenz mit dem Masturbator seinen finalen Höhepunkt erreicht. Die gezeigten oder auf sprachlicher Ebene drastisch-vulgär geschilderten Praktiken (Maschinensex, Analsex mit Hilfsmitteln, Fetisch-Sex mit Schlägen) führen ein entmenschlichtes, ausschließlich technisch geprägtes Bild von Sexualität vor, das jegliche menschliche Bezüge ausblendet und das in der Gesamttendenz pornografisch ist.

Der Vorwurf des Pornografischen kann weder durch die Stellungnahme des Anbieters noch durch das externe Rechtsgutachten entkräftet werden.

Zwar kommt es nicht zum direkten Geschlechtsverkehr zwischen Studiogast „...“ und den Moderatoren, allerdings wird sie über die „Spiele“ direkt in sexuelle Interaktionen eingebunden: So etwa in der Szene, in der sie mit dem Teppichklopfer „gezüchtigt“ wird, oder in der Szene, in der sie den Analplug, den sie sich eben aus dem Anus gezogen hat, an den Moderator zu dessen oraler Stimulation weiterreicht. In der Szene mit dem maschinellen Stimulator „Sybian“ steuert der Co-Moderator gar den sexuellen Erregungsgrad des Studiogastes über die Vibrationsleistung des Geräts. Derartige Darstellungen gehen über das vom Gutachter angeführte bloße „Einnehmen von Posen“ hinaus.

Der Sendung liegt ein pornografisches Skript zu Grunde. Die Handlung besteht darin, dass der weibliche Gast „...“ von zwei männlichen Moderatoren, die als Darsteller selbst in Interaktion zu ihr treten, zu verschiedenen sexuellen Praktiken angeleitet wird. Die Sendung endet mit dem „Höhepunkt“, als „...“ auf dem Masturbator, den der Co-Moderator bedient, einen Orgasmus hat oder simuliert. Sowohl von der Dramaturgie, als auch vom Personal sowie von den „Aufgaben“ bzw. Praktiken her ist die Sendung wie ein pornografischer Film angelegt. Der Studiogast wird dadurch als Objekt der sexuellen Phantasien der beiden Moderatoren (und somit auch des Zuschauers) vorgeführt. Mehrmals etwa bekundet S..., wie „geil“ ihn „...“ Darbietungen machten – auch ein Indiz für die Stimulationsintention der Sendung.

In der Züchtigungssequenz mit dem Teppichklopfer werden – anders als der Gutachter anführt – keine Bondageprakitken vorgeführt, sondern ein sexuelles Rollenspiel, in dem die Rollen von Täter und Opfer klar verteilt sind und das einem klaren Handlungsmuster folgt. In derart inszenierten Rollenspielen kommt es gerade nicht zu sexuell-expliziten Schilderungen, wie sie in Penetrationspraktiken üblich sind. Daher ist die in dieser Sequenz fehlende sexuell-vergröbernde Darstellung eher der sexuellen Praxis selbst geschuldet und kein Argument gegen das Vorliegen von Pornografie per se. Eine sexuell vergröbernde Darstellung mit erheblichem Obszönitätscharakter ließe sich hingegen in der Sequenz mit dem Einführen des Analplugs und dem anschließenden Herausziehen samt Übergabe an den Moderator zur oralen Stimulierung finden – auf diese Sequenz geht der Gutachter bezeichnenderweise nicht ein.

Für die geschilderten sexuellen Interaktionen zwischen den Moderatoren und dem Studiogast mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Ziel sowohl der eigenen Stimulation als auch der des Zuschauers liefert das Setting der Sendung als Interviewgespräch lediglich den äußeren Rahmen für die ostentative Zurschaustellung der sexuellen Bereitschaft und der sexuellen Praktiken des Studiogasts. Dies geht in Kombination mit der Bildebene über das vom Gutachter angeführte Setting einer Radioshow hinaus: Ein Radioformat verfügt neben den Möglichkeiten des „dirty talk“ ausschließlich über die Bilder im Kopf des Zuhörers – Bilder, die in der vorliegenden (Fernseh-) Sendung dem Zuschauer vor Augen geführt und nur notdürftig in Details mit extremen Obszönitätscharakter gepixelt werden – Bilder, auf deren unverpixelte Variante der Moderatoer mehr als nur indirekt verweist, indem er die Zuschauer mehrmals auffordert, auf einer Videoplattform nach „...“ Videos zu suchen. Die Verbindung, die in der Sendung aktiv, gezielt und bewusst zu pornografischen Angeboten im Internet hergestellt wird, lässt die Darstellung des Gutachters („Insoweit falle vorliegend in besonderem Maße ins Gewicht, dass die Sendinhalte auf solche bildlichen Darstellungen im Rahmen der Internetkommunikation eigen und unbegrenzt und frei im Internet zu finden seien“) nur bedingt nachvollziehbar erscheinen.

Bei Verstößen gegen Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages schreibt § 20 Abs. 1 JMStV die Reaktion mit den erforderlichen Maßnahmen vor. Der zuständigen Landesmedienanstalt verbleibt lediglich ein Auswahlermessen unter den in Betracht kommenden („erforderlichen“) Maßnahmen. Der zur Verfügung stehende Maßnahmenkatalog ergibt sich indes nicht aus den Vorschriften des Staatsvertrages. Vielmehr verweist § 20 Abs. 2 JMStV für Fälle aus dem Rundfunkbereich auf den Maßnahmenkatalog des für die zuständige (Zulassungs-) Anstalt geltenden Landesmediengesetzes.

Insoweit wird mit der Vorgabe des Gesetzgebers in § 20 Abs. 1 JMStV, auf den Verstoß mit Maßnahmen zu reagieren, auf den „Maßnahmenkatalog“ des Art. 16 BayMG verwiesen. Hiernach stehen der Landeszentrale alle erforderlichen Anordnungen zu Gebote. Die förmliche Beanstandung in Form des missbilligenden Vorhalts des festgestellten Rechtsverstoßes als mildeste förmliche Maßnahme erschien erforderlich und geeignet. Die Beanstandung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar wurde die Sendung aus dem Programm genommen. Der Anbieter hat jedoch nicht aus einem Augenblicksversagen heraus versehentlich gehandelt. Vielmehr verkennt er den Pornografiebegriff und verwahrt sich gegen die Bewertung der KJM, sodass zu befürchten steht, dass ein vergleichbares Format zukünftig wieder zur Ausstrahlung gelangt. Der Anbieter ist daher nachdrücklich zur Beachtung der einschlägigen Jugendschutzbestimmungen anzuhalten.“

Am ...12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

  • 1.den Beanstandungsbescheid der Beklagten vom 19.11.2015 wegen Ausstrahlung der Rundfunksendung „...“ am ...2014 aufzuheben und

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, selbst oder durch ihr Organ KJM öffentlich, insbesondere in der Zeitschrift „kjm-informiert“, zu verbreiten, eine Rundfunksendung der Klägerin habe gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen, solange der Klägerin dies nicht durch Zustellung eines entsprechenden begründeten Bescheids bekannt gegeben worden ist.

Der Beanstandungsbescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die KJM habe keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die Auswahl der Aufsichtsmaßnahme vorgenommen. Diese sei vielmehr im Nachhinein durch die insoweit unzuständige Beklagte nachgeschoben worden. Dies begründe ohne weiteres die Rechtswidrigkeit des Beanstandungsbescheids. Die Begründung des Bescheids genüge unter mehreren Gesichtspunkten nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV, wie sie sich nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergäben. Entscheidungserhebliche Erwägungen der KJM im Rahmen ihrer Plenumssitzung seien weder in der Beschlussvorlage noch im Beanstandungsbescheid enthalten. Die Beschlussvorlage, auf welche die KJM Bezug nehme, enthalte zudem keine Begründung zur Verhältnismäßigkeit der Aufsichtsmaßnahme der Beanstandung. Schließlich weiche der Beanstandungsbescheid auch von der Beschlussvorlage ab. Insbesondere weiche der in Ziffer 1. gefasste Beschluss des Beanstandungsbescheids erheblich von dem Beschluss der KJM ab. Die Abweichung sei mit den eigenen KJM-Aufsichtskriterien sowie der Rechtsprechung zur Auslegung des Pornografietatbestands nicht vereinbar und verstoße zudem gegen § 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV. Der KJM komme bei der Subsumtion eines Straftatbestandes kein eigener Sachverständigenstatus zu. Dies ergebe sich vorliegend auch daraus, dass der Mehrheit der Mitglieder dieses Gremiums die eigenen KJM-Kriterien zur Pornografie nicht bekannt gewesen seien und stattdessen von der Mehrheit der Mitglieder gefordert worden sei, Pornografiekriterien erst zu entwickeln, um die Vorschrift praktisch anwenden zu können. Die Bescheidsbegründung enthalte falsche Sachverhaltsangaben, widersprüchliche Aussagen und Mutmaßungen, die über den tatsächlichen Sendeinhalt hinausgingen. Auf diese Fehlannahmen stütze sich der Bescheid gerade zur Begründung des Pornografiecharakters. Die KJM habe das von der Klägerin beigebrachte Gutachten mit dem Wertungsergebnis der fehlenden Pornografieeigenschaft der Sendung nicht hinreichend bzw. falsch berücksichtigt. Die KJM habe gutachterliche Aussagen angenommen, welche in dem Gutachten nicht enthalten seien. Auch dies begründe die Rechtswidrigkeit der Aufsichtsentscheidung. Die KJM habe überdies ihre eigenen Aufsichtskriterien bei der Prüfung der Sendung nicht berücksichtigt, welche hinsichtlich des für Pornografie erforderlichen grob anreißerischen Charakters die Voraussetzungen vorgäben. Offenbar seien die KJM-Kriterien der Mehrheit der Mitglieder der KJM gar nicht bekannt. Nach diesen Kriterien hätte sich vorliegend ergeben, dass keine Pornografie angenommen werden könne. Die Nichtberücksichtigung der eigenen Kriterien begründe ebenfalls die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die KJM habe, statt die eigenen Aufsichtskriterien zu beachten, sachfremde Erwägungen zur Begründung der Pornografieeigenschaft angestellt, da sie an Stelle der anzulegenden Wertungsmerkmale auf moralisch-sittliche Wertungsparameter wie das Herrschen einer „derb-zotigen Vulgärsprache“ sowie die Annahme eines „erheblichen Obszönitätscharakters“ abgestellt habe. Die Merkmale der nach § 184 Abs. 1 StGB und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV tatbestandlich erfassten Pornografie seien nicht gegeben. Insbesondere fehle es an einer grob-anreißerischen Darstellung des Sexuellen durch die Sendeinhalte. Die in dem Beanstandungsbescheid insoweit referenzierte „Vulgärsprache“, leichte Po-Klapse mit einem Teppichklopfer oder das bloße verbale Thematisieren von Sexualpraktiken sei ungeeignet, einen Pornografiecharakter zu begründen. Die ohnehin von der unzuständigen Beklagten vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei rechtsfehlerhaft. Eine Beanstandung sei im vorliegenden Fall unverhältnismäßig.

Mit dem Unterlassungsantrag wende sich die Klägerin dagegen, dass die KJM öffentlichkeitswirksam vermeintliche Verstöße eines Rundfunkveranstalters gegen Straf- und Jugendschutzrecht zu einem Zeitpunkt behaupte, zu dem dieser noch nicht einmal die aufsichtlichen Maßnahmen und deren Begründung zugestellt und Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhalten habe.

Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit werde ersichtlich dadurch gewahrt, dass die KJM mit der förmlichen Beanstandung in Form des missbilligenden Vorhalts die mildeste förmliche Maßnahme beschlossen habe. Ohnehin bestehe kein Entschließungs-, sondern nur ein Auswahlermessen der zuständigen Landesmedienanstalt. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liege nicht vor. Die Mitglieder der KJM als Plenum hätten sich die ihren Beschluss zugrunde liegende Vorlage ausdrücklich zu Eigen gemacht. Es sei daher klar und unzweifelhaft, dass die in der Beschlussvorlage enthaltenen Darlegungen für die Beschlussfassung entscheidungserheblich gewesen seien und eine ausreichende Begründung darstellten. Der Bescheid sei auch nicht deshalb rechtwidrig, weil er in seinem Tenor von dem Beschluss der KJM abweiche. Denn nach einer gebotenen, am Grundsatz der §§ 133,157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) orientierten Auslegung auch an Hand der Bescheidgründe sei klar, dass sich die Beanstandung nicht auf einzelne Sendungsteile beziehe, sondern auf die Sendungsinhalte als Ganzes. Die KJM als Ganzes sei als sachverständiges Gremium anerkannt. Ihre Beschlussfassung beruhe nicht auf einer Subsumtion der Strafrechtsnorm des § 184 StGB, sondern vielmehr auf einer jugendschutzrechtlichen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV. Dabei sei maßgeblich auf die Entscheidung der KJM als Plenum abzustellen, irrelevant hingegen sei, wie das einzelne KJM-Mitglied abgestimmt habe. Die KJM sei ein sachverständiges Gremium. Ihre Entscheidung sei nicht unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend. Auch liege kein Fall der fehlenden Plausibilität vor und die herangezogene Begründung gehe auch nicht von unvollständigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Die vorgenommene Bewertung sei auch nicht deshalb unplausibel, weil einschlägige, visualisierte Sexdarstellungen des Studiogasts nur zu einem Anteil von 5,6% an der Gesamtsendung enthalten seien. Denn maßgeblich sei die Gesamttendenz des Angebots und nicht, ob einzelne Kriterien eher auszuschließen oder zu bejahen seien. Der stimulative Charakter der Sendung werde sowohl durch die Werbeeinschübe für Telefonsexhotlines als auch die Hinweise auf Pornovideos des Studiogasts unterstrichen. Entscheidend für die Beurteilung als pornografisch sei für die Entscheidung der KJM das Zusammenwirken von Text und Bild der Sendung gewesen.

Der auf Unterlassung gerichtete zweite Klageantrag sei unzulässig und unbegründet. Die KJM und nicht die Beklagte sei für die begehrte Unterlassung passivlegitimiert. Auch materiell bestehe kein Unterlassungsanspruch. In der Verwaltungspraxis sei es vielfach üblich, das Ergebnis einer Beschlussfassung öffentlich mitzuteilen, auch wenn die Ausarbeitung und Zustellung eines darauf aufbauenden Bescheids noch Zeit in Anspruch nehme. Die Mitteilung in der Informationsschrift „kjm Informiert“ erfolge, um in der Öffentlichkeit die Entscheidungspraxis der KJM transparent zu machen. Ein öffentliches Informationshandeln sei grundsätzlich zulässig. Eine Rechtsverletzung der Klägerin hieraus sei nicht ersichtlich. Nachdem im Zeitpunkt der Beschlussfassung der KJM die Klägerin die gesamte Sendereihe bereits aus dem Programm genommen habe, sei weder ersichtlich noch sei dies von der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt reklamiert worden, dass sie hierzu öffentlich habe Stellung nehmen wollen.

Mit Schreiben der Klägerin vom ...06.2017 und der Beklagten vom 03.08.2017 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Am 12.10.2017 nahmen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Kammer die Sendung in Augenschein.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Verwaltungsakte.

Gründe

Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen die medienaufsichtliche Beanstandung richtet. Der diesbezügliche Bescheid der Beklagten vom 19.11.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Soweit mit dem zweiten Klageantrag die zukünftige Unterlassung von Presseveröffentlichungen begehrt wird, ist die Klage unbegründet.

1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.11.2015 ist rechtswidrig, da zu Unrecht davon ausgegangen wurde, dass das der Beanstandung zugrunde liegende Rundfunkangebot gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in sonstiger Weise pornogarfisch sei, darüber hinaus ist die Beanstandung unverhältnismäßig.

1.1 Mit dem fraglichen Bescheid stellt die Beklagte fest und missbilligt, dass im Programm der Klägerin in der Sendung „...“ am ...2014 in der Zeit von 23:54 Uhr bis 00:45 Uhr pornografische Inhalte verbreitet worden seien, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV darstelle. Die gewählte Formulierung beinhaltet die förmliche Feststellung eines Rechtsverstoßes gegen die angegebene Vorschrift und die diesbezügliche Missbilligung. Hierbei handelt es sich um eine in der Praxis der Medienaufsicht gängige und einheitlich zu verstehende Maßnahme (BVerwG, B.v. 23.07.2014 – 6 B 1/14 – juris Rn. 20; OVG NRW, U.v. 17.06.2015 – 13 A 1072/12 – juris Rn. 29). Das der von der KJM gefasste Beschluss vom 16.09.2015 nicht ausdrücklich eine Missbilligung nennt, ist deshalb ebenso unschädlich wie die demgegenüber abweichende Formulierung im Bescheid, der zufolge in der Sendung „pornografische Inhalte“ verbreitet worden seien.

1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und andere Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2003, GVBl 2003, 799, BayRS 2251 - 4 - S/W) trifft die Beklagte als Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass dieser gegen Bestimmungen des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV – GVBl 2003, 147, BayRS 2251 – 16 – S) verstoßen hat, § 20 Abs. 1 JMStV. Die KJM dient der zuständigen Landesmedienanstalt, hier der Beklagten, als deren Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 14 Abs. 2 JMStV). Die KJM ist funktionell für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStV und den insoweit zu treffenden Entscheidungen zuständig (§§ 16 Satz 1, 20 Abs. 2 JMStV). Die an die Feststellung eines Verstoßes anknüpfende Maßnahme mit Außenwirkung, insbesondere Anordnungen gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG, trifft die Landesmedienanstalt als zuständige Aufsichtsbehörde, § 20 Abs. 1 JMStV.

1.3. Die vorgenommene medienaufsichtliche Beanstandung stellt einen Rechtsverstoß förmlich fest und missbilligt diesen. Sie ist deshalb als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren (OVG NRW, U.v. 17.06.2015, a.a.O, Rn. 31).

1.4. Die medienaufsichtliche Beanstandung der Sendung ist formell rechtmäßig.

1.4.1 Die Klägerin als Adressat des eingreifenden Verwaltungsakts wurde angehört. Insbesondere wurde das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. L... „Straf- und jugendschutzrechtliche Bewertung einer Episode der Sendung, ...´“ vom ...2015, das sie sich als ihren Sachvortrag zu eigen machte, in die weitere Behandlung, insbesondere durch die KJM, einbezogen.

1.4.2. Der vorgenommenen medienaufsichtlichen Beanstandung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass im Zeitpunkt ihres Ergehens – ausweislich des Bescheids (dort S. 8) – die streitgegenständliche Sendung offensichtlich bereits aus dem Rundfunkprogramm genommen worden war.

Eine Beanstandung kann – auch ohne die damit häufig verbundene Untersagung unzulässiger Angebote oder Inhalte – insbesondere im Bereich sich schnell oder häufig verändernder Angebote bzw. nur für kurze Zeit vorhandener und deshalb im Zeitpunkt der Beschussfassung der KJM bzw. einer hieran anknüpfenden Maßnahme einer Landesmedienanstalt bereits nicht mehr gegebener bzw. beendeter Verstöße (wie sie im Bereich der Telemedien nicht selten sind) sinnvoll sein. Sie sind auch bei in der Vergangenheit liegenden Verstößen möglich, jeweils unter der Voraussetzung, dass ihr Zweck noch erreicht werden kann. Sinn und Zweck einer medienaufsichtlichen Beanstandung ist es, Anbietern das entsprechende Unrechtsbewusstsein in Bezug auf die Anforderungen des Jugendmedienschutzes zu vermitteln und dadurch andauernde, aber auch weitere bzw. künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Zur Vermittlung der Maßstäbe zur zulässigen Pornografie für die Zukunft erscheint daher auch eine Beanstandung rechtswidrigen Verhaltens in der Vergangenheit (noch) sinnvoll (so auch für ein Telemedienangebot: OVG NRW a.a.O, Rn. 32, 86 ff.).

1.4.3 Die vorgenommene Beanstandung ist noch ausreichend begründet.

1.4.3.1 § 17 JMStV enthält mehrere Regelungen zum Verfahren der KJM. Unter anderem ist ausdrücklich bestimmt, dass die KJM ihre Beschlüsse, die gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV), zu begründen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV). Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist Teil der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderten gesetzlichen Rundfunkordnung zum Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkfreiheit, die anders als Grundrechte sonst ihren Träger nicht nur zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung und Interessenverfolgung eingeräumt ist, sondern auch der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient. Sie soll zum einen die KJM dazu anhalten, den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten. Des Weiteren dient sie der Klarheit für die anderen Organe der zuständigen Landesmedienanstalt, denen gegenüber die Beschlüsse der KJM bindend sind und die sie einschließlich der Begründung ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV; vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89 und 1 BvR 487/92 – BVerfGE 87, 181/198; B.v. 20.09.1998 – 1 BvR 661/94 – BVerfGE 97, 298/313 ff u. U.v. 12.03.2008 – 2 BvF 4/03 – BVerfGE 121, 30/50 ff. sowie BayVGH U.v. 19.09.2013 – 7 B 12.2358 – MMR 2014, 348, 351).

Der Begründungspflicht kann auch genüge getan sein durch Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage, wenn diese selbst eine klare und unmissverständliche Begründung enthält und der Wille der KJM, sich diese zu eigen zu machen, klar erkennbar ist. Die in diesem Sinne geforderte Klarheit wird in der Regel nicht mehr gegeben sein, wenn die Beschlussvorlage für die KJM ihrerseits auf andere Beschlussvorlagen Bezug nimmt (sog. Kettenverweisung) bzw. wenn durch Bezugnahme auf sonstige Dokumente ein „Pool“ von Begründungselementen geschaffen wird, aus dem die für den Bescheiderlass zuständige Behörde nach Belieben auswählen kann (BayVGH, U.v. 19.09.2013 a.a.O. sowie OVG NRW, a.a.O. Rn. 43, 52).

1.4.3.2 Gemessen an vorstehenden Anforderungen einer Entscheidungsbegründung durch die KJM könnten Bedenken bestehen, da im Sitzungsprotokoll zur fraglichen Sitzung der KJM (dort Tagesordnungspunkt 7.3) begründungsrelevante Fragen zur Bewertung des Prüfsachverhalts nur angerissen werden und genaue Angaben dazu, wie viele Mitglieder des Gremiums welche Auffassung im einzelnen Vertreten haben, fehlen. Im Ergebnis ergibt sich hieraus jedoch kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis, da sich am Ende die KJM-Mitglieder nicht nur die Beschlussempfehlung der Vorlage, sondern die Vorlage selbst und damit auch die dort niedergelegte Begründung für die Beanstandung (Bl. 24 der Beschlussvorlage bis Bl. 29) ausdrücklich zu eigen machen. Die dem vorangehende Protokollniederschrift ist insoweit als Verlaufsprotokollierung zu verstehen, die Bezugnahme auf die Entscheidungsbegründung der Vorlage und die Beschlussfassung selbst als Ergebnisprotokollierung.

Der vorgenannte maßgebliche Begründungsteil findet sich auch (nahezu vollständig) in der Bescheidsbegründung (dort unter Ziff. II. 2) wieder und wird so der Begründungspflicht durch die KJM noch gerecht.

1.5 Die medienaufsichtliche Beanstandung der Sendung ist jedoch materiell rechtswidrig, weil die streitgegenständliche Sendung kein in sonstiger Weise pornografisches Angebot im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV ist.

1.5.1 Nach der genannten Vorschrift sind Angebote, die in sonstiger Weise pornografisch sind, im Rundfunk generell unzulässig. In sonstiger Weise pornografisch sind Angebote, die nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 JMStV pornografisch sind (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Heidelberger Kommentar, 70 Auflage 2017, Rn. 57). Hinsichtlich des Begriffs der Pornografie stellt die Vertragsbegründung (LT-DRs. 14/10246) klar, dass mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV pornografische Darstellungen gemäß § 184 Abs. 1 und 2 StGB (heute geregelt in § 184 StGB und § 184d StGB) erfasst sind. Der Pornografiebegriff des JMStV entspricht damit dem des Strafrechts, wobei der Gesetzgeber bewusst auf eine Definition der Pornografie verzichtet und diese Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen hat, sodass dieser offen für die Entwicklung der Sexualmoral ist (VG München, U.v. 26.07.2012 – M 17 K 11.6112 – ZUM-RD 2013, 223, 229 sowie juris Rn. 26).

Übereinstimmend wird als pornografisch jedoch eine Darstellung angesehen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertevorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreitet. Wesentlich ist danach zunächst inhaltlich die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns und die Entmenschlichung der Sexualität, mit anderen Worten, dass der Mensch durch die Vergröberung des Sexuellen auf ein physiologisches Reiz-/ Reaktions-/ Wesen reduziert bzw. zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert wird. Zum anderen kann formal die vergröbernde, aufdringliche, übersteigerte, anreißerische oder jedenfalls plump-vordergründige Art der Darstellung Indiz für den pornografischen Charakter sein. Maßgeblich ist die objektive Gesamttendenz der Darstellung. Eine Darstellung kann nur als pornografisch gewertet werden, wenn sie die in Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet. Dabei ist gerade der durch das Kommunikationszeitalter bedingte gesellschaftliche Wandel zu berücksichtigen, so dass Inhalte, die in älteren Entscheidungen noch als Pornografie qualifiziert wurden, heute möglicherweise anders zu beurteilen sind. Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG kann in der Weise Rechnung getragen werden, dass die Unsicherheit der in Bezug genommenen außergesetzlichen Wertmaßstäbe nicht zu Lasten des Täters gehen darf. Nur wenn sich aus diesem eine Entscheidung ergibt, die eindeutig oder jedenfalls relativ eindeutig in dem Sinn ist, dass eine abweichende Auffassung schlechterdings nicht mehr vertretbar erscheint, kann eine Darstellung als pornografisch bezeichnet werden, nicht aber, wenn darüber vernünftigerweise gestritten werden kann (vgl. zum ganzen Schönke/Schröder/Eisele, 29. Auflage 2014, § 184 StGB, Rn. 8). Da die Vorschrift des § 184 StGB auch den Schutz Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit Pornografie dient, ist der Begriff der Pornografie einheitlich auszulegen und nicht ausschließlich durch den Gedanken des Jugendschutzes geprägt (BVerwG, U.v. 20.02.2002 – 6 C 13/01 – BVerwGE 116, 5, 28 sowie juris Rn. 48).

1.5.2. Die Beurteilung, ob ein Angebot entsprechend der vorstehenden Begriffsbestimmung pornografisch ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Einen Beurteilungsspielraum der KJM kann es schon deshalb nicht geben, weil die Begriffsbestimmung der Pornografie gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV der des Strafrechts entspricht und schon deshalb nach dem Bestimmtheitsgebot gerichtlich voll überprüfbar sein muss (Art. 103 Abs. 2 GG). Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zur Rechtsanwendung bei § 5 JMStV, im Rahmen deren der KJM hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt und deren sachverständige Einschätzung nur in besonderer Weise im gerichtlichen Verfahren infrage gestellt werden kann (vergleiche hierzu BayVGH, U.v. 23.03.2011 – 7 BV 09.2512 – MMR 2011, 483, 486 und juris sowie OVG NRW a.a.O., Rn. 60 ff.).

1.5.3. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der Sendung als pornografisches Angebot im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV ist rechtswidrig, weil schon von einem unzutreffenden Sachverhalt und außerdem in der Rechtsanwendung von einem unzutreffenden Begriff der Pornografie ausgegangen wird, der über dies im Rahmen der konkret für die streitgegenständliche Sendung vorzunehmenden Subsumtion überdehnt wird.

1.5.3.1 Für die Bewertung der Sendung als pornografisches Angebot werden auch die in der Sendung durch die Moderatoren gegebenen Hinweise auf pornografische Filme des Studiogasts (siehe Beanstandungsbescheid S. 5 unten, S. 7 unten, S. 8 oben) sowie Werbeeinschübe für Telefonsexhotlines (Beanstandungsbescheid S. 5 unten) zur Begründung des stimulativen Charakters der Sendung, der hierdurch unterstrichen werde, herangezogen. In beiden Fällen handelt es sich um außerhalb der Sendung liegende Umstände, die nicht zur Bewertung der Sendung herangezogen werden dürfen. Da dies dennoch geschehen ist, ist die KJM und die Beklagte insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

1.5.3.2 Hinsichtlich des Begriffs der Pornografie ist die KJM durch Bezugnahme auf die Vorlage (dort Gliederungspunkt II.1.b) im Ausgangspunkt von einem zutreffenden Begriff der Pornografie ausgegangen. Im Gegensatz dazu fehlt dem in der Bescheidbegründung herangezogenen Begriff der Pornografie (zu Beginn der Ausführungen unter der dortigen Gliederungsnummer II Nr. 2 der Bescheidgründe) – ungeachtet sprachlicher Abweichungen im Einzelnen – das letzte Kriterium, wonach die jeweilige Darstellung die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertevorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreitet. Da auch im Rahmen der Einzelbetrachtung der Sendeinhalte weder in der seitens der KJM in Bezug genommenen Vorlage, noch im Beanstandungsbescheid selbst eine Thematisierung der aktuellen gesellschaftlichen Wertevorstellungen vorgenommen wird, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Kriterium der Pornografie schlicht unbeachtet geblieben ist.

Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der KJM im Rahmen ihrer Beurteilung der Sendung nicht vom allein maßgeblichen strafrechtlichen Begriff der Pornografie ausgegangen sind. Denn dem Bewusstsein, dass eine medienaufsichtliche Beanstandung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV nur möglich ist, wenn gleichzeitig auch der objektive Tatbestand des Zugänglichmachens pornografischer Inhalte mittels Rundfunk gemäß §§ 184d, 184 StGB verwirklicht ist, steht die Anmerkung der KJM Mitglieder entgegen, dass auch für § 184 StGB Kriterien zu entwickeln seien, um die Vorschrift praktisch anwenden zu können (so ausdrücklich im Sitzungsprotokoll festgehalten). Dieses bekräftigt auch die Argumentation der Beklagten in der Klageerwiderung vom 28. April 2016, wenn dort ausgeführt wird, dass die Beanstandung nicht auf einer Subsumtion der Strafrechtsnorm des § 184 StGB beruhe, sondern vielmehr auf einer jugendmedienschutzrechtlichen Bewertung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV (S. 13) bzw. zu unterscheiden sei zwischen der zu § 184 StGB entwickelten Definition des Pornografiebegriffs einerseits und den gerade auf die Entscheidungspraxis der KJM bezogenen Grundlagen, den jugendschutzmedienrechtlichen Vorgaben, andererseits (S. 14).

1.5.3.3 Im Rahmen der vorzunehmenden Subsumtion gelangen die KJM und die Beklagte unzutreffend zur Einstufung der Sendung als pornografisches Angebot.

Kernelement der Definition der Pornografie ist die Darstellung sexueller Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge. Diese Anforderungen werden typischerweise dadurch erfüllt, dass sexuelle Vorgänge hervorgehoben (quasi im Großformat dargestellt) und mehr oder weniger kontextlos aneinandergereiht präsentiert werden. Dies bedingt, dass die sexuellen Vorgänge, die so exponiert dargestellt werden, für die betreffende Sendung ganz vorherrschend prägend sind und entsprechend breiten Raum einnehmen.

Hieran fehlt es bezüglich der beurteilten streitgegenständlichen Sendung. Die Klagepartei hat insoweit in der Klagebegründung vom ... Januar 2016 (dort S. 26) – von der Beklagten unwidersprochen – vorgetragen, dass nur in der Schlusssequenz und zwar mit einem Anteil von 5,6% der Sendung eine genitale Stimulation des Studiogasts und damit eine einschlägige sexuelle Handlung vorgelegen habe (wobei auch hier der Intimbereich optisch geschützt wird). Soweit die KJM und die Beklagte unter Heranziehung weiterer Gesichtspunkte (etwa die Erregung der Moderatoren, deren Kommentare und die Verwendung von Vulgärsprache und die so intendierte Wirkung auf den Zuschauer) von einer Gesamttendenz der Sendung ausgehen, die ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation gerichtet ist, wird der begrifflich vorausgesetzte Tatbestand der Pornografie überdehnt. Denn diese Gesichtspunkte mögen zwar für ein Abzielen der Sendung auf Stimulation sprechen, sie können aber nicht die im Ausgangspunkt für die Einstufung eines Angebots als Pornografie erforderliche prägende Darstellung sexueller Vorgänge ersetzen. Die sexuellen Vorgänge dieser Art liegen auch nicht in den Fragen und Antworten des in der Sendung durchgeführten Interviews des Studiogasts durch die Moderatoren. Die Fragen und Antworten – insoweit ist der Beklagten zuzustimmen – beinhalten zwar erhebliche Obszönitäten, stellen aber auch nicht sexuelle Vorgänge im Stile pornografischer Literatur, fokussiert und reduziert auf eine detailgetreue Schilderung sexueller Vorgänge, dar. Das Fehlen raumgreifender und prägender sexueller Vorgänge steht einer Einstufung des Angebots als pornografisch entgegen.

Des Weiteren kann das Gericht auch nicht – wie von der KJM und der Beklagten angenommen – erkennen, dass der weibliche Studiogast zum (auswechselbaren) sexuellen Objekt degradiert wird. Der Studiogast wirkt zu keinem Zeitpunkt von den Moderatoren zu einem Verhalten gedrängt oder überredet. Auch bei den Aktionsspielen, die ebenso erkennbar freiwillig erfolgen, erkundigen sich die Moderatoren wiederholt, ob es so für den Studiogast in Ordnung (gewesen) sei und äußern auch im Übrigen ihre Bewunderung für diesen. Der Gesamtauftritt des Studiogasts steht im Einklang mit der erkennbaren Intention, für diesbezügliche Internetangebote Werbung zu machen.

Völlig unberücksichtigt geblieben in der Bewertung durch die KJM bzw. die Beklagte ist die Bewertung der Inhalte der Sendung am Maßstab der aktuell geltenden allgemeinen gesellschaftlichen Wertevorstellungen. Nach der gesetzgeberischen Intention, die bewusst auf eine Definition der Pornografie verzichtete, um den diesbezüglichen Tatbestand entsprechend dem Wandel der gesellschaftlichen Wertevorstellungen offen zu gestalten, ist jedes Angebot im Einzelfall auch an den aktuellen gesellschaftlichen Wertevorstellungen zu messen. Dabei genügt es für die vom Gericht vorzunehmende Überprüfung, festzustellen, dass die Tendenz gesellschaftlicher Wertevorstellungen hinsichtlich der Toleranz und der akzeptablen Grenzen gegenüber sexuellen Vorgängen generell großzügiger gegenüber früher geworden ist. Damit wäre eine Ausweitung des Begriffs der Pornografie dahingehend, dass auch beim Fehlen raumgreifender und prägender sexueller Vorgänge Pornografie vorliegen kann, wie sie die Beklagte vertritt, wohl nicht in Einklang zu bringen.

1.6 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (insbesondere zu 1.5.3.) ist deshalb, ohne das es näherer Darlegungen bedarf, davon auszugehen, dass einer medienaufsichtlichen Beanstandung der gegenständlichen Sendung auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 19.9.2013 a.a.O.) entgegensteht.

Der Klage war daher im Klageantrag 1 stattzugeben.

2. Im Übrigen, hinsichtlich des auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen gerichteten Klageantrags, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

2.1 Die Klage ist auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet, es künftig zu unterlassen, selbst oder durch ihr Organ KJM öffentlich, insbesondere in der Zeitschrift „kjm informiert“, zu verbreiten, eine Rundfunksendung der Klägerin habe gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen, solange der Klägerin dies nicht durch Zustellung eines entsprechenden begründeten Bescheides bekanntgegeben worden ist.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage statthaft. Die Klägerin als juristische Person des Privatrechts kann sich auch auf eine Verletzung ihr zustehender grundrechtlicher Positionen (Rundfunkfreiheit, unternehmerische Freiheit) berufen (BVerwG. U.v. 21.5.2008 – 6C 13/07 – BVerwGE 131, 171, 186). Die Wiederholungsgefahr für eine Presseveröffentlichung, wie sie bereits vorgenommen wurde (vgl. Anlage K2 zum Klageschriftsatz vom ...12.2015), ist ohne weiteres anzunehmen.

2.2 Die Klage ist auch zutreffend gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Beklagte gerichtet, die als Rechtsträger ihres Organs, der KJM, den geltend gemachten Leistungsanspruch, hier in Form der begehrten Unterlassung, zu erfüllen hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 7 ZB 09.2655 – sowie VG München, U.v. 18.3.2015 – M 7 K 14.3011, jeweils juris, sowie Rennert in Eyermann 14. Auflage 2014, § 40 VwGO, Rn. 83).

2.3 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2.3.1 Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin, wie geltend gemacht, kann aus grundrechtlichen Rechtspositionen oder entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet werden. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen – wie hier – durch schlichtes Verwaltungshandeln (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a.a.O., Rn. 13). Ein Unterlassungsanspruch besteht bei öffentlichen Verlautbarungen und sonstigen Veröffentlichungen, die den Zuständigkeitsbereich einer Behörde betreffen, wenn diese unrichtige Tatsachen enthalten oder sonst gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen (BayVGH, B.v. 24.5.2006 – 4CE06.1217 – juris) bzw. unverhältnismäßig sind.

2.3.2 Die den Anlass des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs liefernde Veröffentlichung der KJM in ihrem Informationsblatt „kjm informiert“ (Ausgabe ... 2015) enthält erkennbar weder eine unrichtige Tatsachenbehauptung noch eine unsachliche Bewertung. Sie informiert ihrer Zielsetzung entsprechend über das Thema „...“ aus der Sicht der KJM. Dabei wird unter Bezeichnung der hier streitgegenständlichen Sendung, aber ohne Nennung der Klägerin als Rundfunkanbieter, auch ausgeführt, dass die KJM bei ihrer Prüfung abschließend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Folge der Erotik-Talkshow gegen die Bestimmungen des JMStV verstoße und nicht im Fernsehen hätte gezeigt werden dürfen. Letzteres gibt die Auffassung der KJM und deren abschließend getroffene Entscheidung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit gemäß § 16 JMStV wieder. Hierin liegt weder eine unzutreffende Tatsachenbehauptung noch ein unsachliches Werturteil. Selbst wenn sich die angesprochene Entscheidung der KJM im Rahmen des weiteren Fortgangs als rechtswidrig erweisen sollte, ändert dies nichts an deren getroffener Entscheidung und macht daher auch nicht die Presseveröffentlichung per se rechtswidrig. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Presseveröffentlichung unzumutbar in Rechtspositionen der Klägerin eingreift. Denn im Unterschied zu der seitens der Klagepartei in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (vom 5.11.2013 – 8 B 50/13, Anlage K7 der Klageschrift vom 14.12.2015), der Presseveröffentlichungen zugrunde liegen, bei denen nicht nur die dortige Betroffene namentlich genannt wird, sondern auch gezielte Hinweise und Warnungen gegeben werden, ist die Rechtsbetroffenheit der Klägerin, die selbst in der Mitteilung der KJM gar nicht genannt wird, ungleich geringer. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass es für die Klägerin unzumutbar wäre, sich zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. nach Ergehen eines Beanstandungsbescheids) argumentativ zu Wehr zu setzen. Auch sonst erscheint die Berichterstattung in der angesprochenen Presseveröffentlichung, die, wie ausgeführt, die Sichtweise der KJM wiedergibt, nicht unverhältnismäßig.

Die Klage war daher in Klageantrag 2 abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine private Fernsehveranstalterin, strahlt gemeinsam mit ihrem Fernsehprogramm Teletextangebote aus. Einzelne Teletextseiten verkauft sie als Werbeflächen an Kunden, welche hierauf unter anderem Telefon-Mehrwertdienste aus dem Erotikbereich platzieren.

2

Nachdem sich die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in einer ihrer Sitzungen mit dem Teletextangebot der Klägerin befasst hatte, stellte die beklagte Landesmedienanstalt auf der Grundlage der Beschlüsse der KJM durch die streitige Verfügung vom 29. Dezember 2010 fest, dass im Teletextangebot der Klägerin (Tafeln 600 bis 900) in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr frei zugänglich Inhalte verbreitet würden, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren seien, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) darstelle. Die Beklagte missbilligte diese Angebote und untersagte deren Verbreitung außerhalb der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.

3

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin die Verfügung der Beklagten aufgehoben, soweit diese die Verbreitung der Angebote untersagt hatte, und die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beanstandung der Angebote richtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin die Verfügung der Beklagten insgesamt aufgehoben und deren Berufung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Er hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV habe die KJM ihre Beschlüsse zu begründen, die gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu Grunde zu legen seien (§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV). In der Begründung seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 JMStV). Diesen Anforderungen werde der Beschluss der KJM nicht gerecht, den die Beklagte ihrer Verfügung zu Grunde gelegt habe. Unabhängig davon sei die Verfügung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beanstandung und Untersagung des gesamten Erotik-Teletextangebots nicht den geringstmöglichen Eingriff darstelle und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

5

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte ihre Verfügung vom 29. Dezember 2010 aufgehoben. Sie ist der Ansicht, damit seien der Rechtsstreit in der Hauptsache und zugleich das Beschwerdeverfahren erledigt. Weigere sich die Klägerin, eine Erledigungserklärung abzugeben, habe nunmehr das Gericht festzustellen, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt habe und die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile unwirksam seien.

6

Die Klägerin hat mitgeteilt, sie werde das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklären: Durch die Aufhebung der streitigen Verfügung sei das Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens entfallen und die Beschwerde unzulässig geworden.

II.

7

Der Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten über die Zulassung der Revision zu entscheiden (1.). Die Beschwerde ist zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.).

8

1. Der Senat hat nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Streit um die Zulassung der Revision sich nicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt.

9

Zwar hat die Beklagte den Verwaltungsakt aufgehoben, welcher den Gegenstand des Rechtsstreits bildete. Dadurch haben sich aber nur der Verwaltungsakt und damit die Hauptsache des Rechtsstreits, nicht aber hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nur ein, wenn die Beteiligten hierauf gerichtete übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben. Das ist hier nicht geschehen.

10

Erklärt nur der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, wider-spricht aber der Beklagte der Erledigungserklärung, namentlich weil er die Hauptsache nicht für erledigt hält, wandelt sich der Rechtsstreit in einen solchen über die Frage um, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nicht mehr über das ursprünglich anhängig gemachte Begehren, sondern stellt die Erledigung fest, wenn sie eingetreten ist, oder weist die Klage ab, wenn die Erledigung nicht eingetreten ist. Erklärt der Kläger während eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt, gilt nichts anderes. In diesem Fall ist im Beschwerdeverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob die Hauptsache des Rechtsstreits und das Beschwerdeverfahren erledigt sind; ist dies der Fall, werden zugleich mit der entsprechenden Feststellung die vorinstanzlichen Entscheidungen für unwirksam erklärt (Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103; ferner Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 7 B 18.06 - juris Rn. 9).

11

Diese Rechtsfolge, also die Umwandlung des Streits um die Zulassung der Revision in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache, tritt aber nur ein, wenn der insoweit dispositionsbefugte Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte dieser Erledigungserklärung widerspricht. Hebt der Beklagte den streitigen Verwaltungsakt auf, gibt der Kläger aber - wie hier - keine Erledigungserklärung ab, hat das Gericht nicht (als neuen Gegenstand des Rechtsstreits) über die Erledigung der Hauptsache, sondern über die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglich anhängig gemachten Begehrens zu entscheiden, auf welche sich allerdings die Aufhebung des streitigen Verwaltungsakts auswirken kann. Wird der streitige Verwaltungsakt erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben, hat in dieser Fallgestaltung das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Aus den Entscheidungen, welche die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung anführt, ergibt sich nichts anderes. Sowohl der Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 67) als auch der schon erwähnte Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - (a.a.O.) betreffen den hier nicht gegebenen Fall, dass der Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte der Erledigung aber widerspricht. Der Beschluss vom 9. September 2008 - BVerwG 3 B 37.08 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 126) behandelt die hier nicht einschlägige Frage, ob ein Beigeladener noch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen kann, wenn sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt im Beschwerdeverfahren erledigt hat, die Hauptbeteiligten, insbesondere der Kläger, aber noch keine Erledigungserklärungen abgegeben haben. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig davon verneint, ob der Kläger bereits prozessuale Folgerungen aus der Erledigung gezogen hat, weil die aufgeworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht mehr klärungsfähig wäre, da dort der Kläger entweder prozessbeendende Erklärungen (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgeben müsste oder seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses nunmehr als unzulässig abgewiesen werden müsste, eine Entscheidung in der Hauptsache über die möglicherweise grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aus diesem Grund nicht mehr zu erwarten ist.

12

Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger darauf nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die beklagte Behörde günstige Folgerungen mithin nicht schon im Beschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revisionsverfahren. Die beklagte Behörde erreicht dort die Abweisung der bisher erfolgreichen Klage als unzulässig, wenn der Kläger weiterhin keine prozessbeendende Erklärung (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgibt, weil der Klage infolge der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie deshalb unzulässig geworden ist. Gibt der Kläger eine prozessbeendende Erklärung ab, erreicht die beklagte Behörde damit, dass das zu ihren Lasten ergangene Urteil für unwirksam erklärt wird. Dem kann der Kläger dadurch entgehen, dass er wegen der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unter den weiteren Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht. Damit erreicht die beklagte Behörde, dass das Urteil der Vorinstanz mit den ihr nachteiligen Feststellungen nur aufgrund einer mit dem Beschwerdeverfahren angestrebten revisionsgerichtlichen Überprüfung aufrechterhalten bleibt.

13

2. Die Beschwerde ist zulässig.

14

Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Durch das Urteil ist der von ihr erlassene Verwaltungsakt aufgehoben worden. Das Urteil ist materiell zu ihren Lasten ergangen.

15

Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70 - BGHZ 57, 224; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb § 124 Rn. 39). Das gilt etwa dann, wenn das Rechtsmittel nicht zur Beseitigung der Beschwer eingelegt wird (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990, 2683). Erfasst werden damit vor allem die Fälle, in denen ein Rechtsmittel allein deshalb eingelegt wird, um im Rechtsmittelverfahren unter Aufgabe des bisherigen Anspruchs die Klage mit einem geänderten Streitgegenstand fortzuführen.

16

Ein Ausnahmefall ist hingegen nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel eingelegt und fortgeführt wird, obwohl sich die Hauptsache erledigt hat. Allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses lässt die erforderliche Beschwer nicht entfallen. Wer als Beteiligter durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird. Können diese Folgerungen - wie hier - nicht schon in dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gezogen werden, kann er die Beschwerde einlegen und fortführen, auch wenn die Hauptsache erledigt ist. Dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung wegen einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird, kann der in der Vorinstanz unterlegene Beklagte - wie dargelegt - nur erreichen, wenn die Revision - wie von ihm angestrebt - zugelassen und der allein dispositionsbefugte Kläger dadurch gezwungen wird, Folgerungen aus der Erledigung der Hauptsache zu ziehen. Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nicht missbräuchlich, insbesondere wird es gerade deshalb fortgeführt, um die nach wie vor vorhandene Beschwer in dem dazu allein geeigneten Revisionsverfahren zu beseitigen.

17

3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten zugemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

18

Die Beklagte sieht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an,

ob der gesetzliche Auftrag an die zuständige Landesmedienanstalt in § 20 Abs. 4 JMStV, die nach § 20 Abs. 1 JMStV erforderlichen Maßnahmen gegenüber Telemedienanbietern entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrags zu treffen, die Anwendung der in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV niedergelegten Grundsätze für - einerseits - die durch die Beklagte verfügte Untersagung und - andererseits - die Beanstandung umfasst.

19

Diese Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten und bedarf daher nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. zu diesem Maßstab etwa Beschluss vom 15. Mai 2014 - BVerwG 6 B 25.14 - juris Rn. 5).

20

§ 59 Abs. 3 Satz 1 RStV, den § 20 Abs. 4 JMStV für entsprechend anwendbar bestimmt, ermächtigt die zuständige Aufsichtsbehörde, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu kann sie gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV Angebote untersagen oder deren Sperrung anordnen. Diese Maßnahmen werden in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV nur "insbesondere" genannt, also nicht abschließend aufgezählt. Als Maßnahme im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 1 kommt auch das im Rundfunkaufsichtsrecht geläufige (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV) Mittel der Beanstandung in Betracht. Mit dieser wird ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn. 24). Kommt der Beanstandung demnach Eingriffscharakter zu, so liegt ohne weiteres auf der Hand, dass die in § 59 Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV normierten Anforderungen - so wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - auch auf sie Anwendung finden sollen. Diese Anforderungen gehen zurück auf § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Mediendienste-Staatsvertrags aus dem Jahr 1997; der Normgeber hat sie als "Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" bezeichnet (LTDrucks Bay 13/7716 S. 17). Da der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf sämtliche staatlichen Eingriffsakte Anwendung findet, liegt die Annahme ersichtlich fern, dass der Normgeber diese Anforderungen auf den Fall von Untersagungsverfügungen beschränken und andere Aufsichtsverfügungen von ihnen freistellen wollte. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - verfassungsunmittelbar - auch gegenüber Beanstandungen gelten.

21

Damit liegt im Hinblick auf die - selbständig entscheidungstragende - Annahme des Verwaltungsgerichtshofs kein Revisionsgrund vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob im Hinblick auf den anderen Begründungsteil der von der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt. Ist eine vorinstanzliche Entscheidung, wie hier, in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist und auch vorliegt (Beschluss vom 15. Oktober 2001 - BVerwG 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 = juris Rn. 7). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - BauR 2010, 205 = juris Rn. 5).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2012 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2010 wird auch zu Ziff. 1 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger, Mitbegründer und allein vertretungsberechtigte Vorstände des Vereins „... e. V.“, fordern vom Beklagten, dem vormaligen Bürgermeister der Stadt ..., die Wiederholung von Äußerungen in einem städtischen Mitteilungsblatt zu unterlassen, das im Internetauftritt der Stadt ... allgemein zugänglich ist.

In der öffentlichen Diskussion um die Situation und die Gestaltung rund um den ... Bahnhof, die Uferpromenade und deren Zugänge vertraten die Kläger die Auffassung, dass die von der Stadt ... im Rahmen eines mit der Deutschen Bahn AG geschlossenen Rahmenvertrages über eine Gleisverlegung mit Bahnhofsneubau und Neugestaltung der Uferpromenade verfolgten Ziele weder städtebaulich und ökologisch noch finanziell vertretbar seien. Vormals hatte sich eine Bürgerinitiative namens „...“ für alternative Gestaltungsmöglichkeiten einer besseren Seeanbindung der Stadt ... eingesetzt. Aus dieser ging der Verein „... e. V.“ (...) hervor, der im Mai 2012 in das Vereinsregister eingetragen wurde.

In dem von der Stadtverwaltung ... herausgegebenen und als Postwurfsendung an alle Haushalte verteilten Mitteilungsblatt „...“ vom Januar 2014 (.... Ausgabe, Seite 2) wandte sich der Beklagte unter der Überschrift „Mein persönlicher Appell zur Seeanbindung“ in einem ganzseitigen Artikel an die Gemeindebürger („Liebe Bürgerinnen und Bürger“), um „zu einem der wichtigsten Projekte unserer Stadt, der Seeanbindung, einige Dinge klarzustellen“. Unter anderem wurde in diesem Rahmen verlautbart: „Es wird zum Beispiel immer wieder behauptet, der „wirtschaftliche Hauptzweck der Seeanbindung“ seien „Immobiliengeschäfte“, und die Vertreter der ..., die ihrem neu gegründeten Verein den Namen „...“ gaben, versteigen sich noch immer zu Vorwürfen, der Bürgermeister und einzelne Stadtratsmitglieder würden sich persönlich bereichern wollen.“ Weiter wurde ausgeführt, es sei richtig, dass das Projekt Geld kosten werde und dazu das eine oder andere Grundstück veräußert oder in gewissen Bereichen eine moderate Bebauung zugelassen werden müsse. Dass sich Bürgermeister oder Befürworter der Seeanbindung im Stadtrat dabei bereichern wollten, sei eine infame Unterstellung, die höchstens Rückschlüsse auf die Denkweise derer zulasse, die das in die Welt setzten. Unterschrieben ist der Artikel mit „Ihr ..., Erster Bürgermeister“.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 verlangten die Kläger vom Beklagten einen öffentlichen Widerruf der Äußerungen bis zum 14. Januar 2014, was dieser ablehnte, da er der Meinung sei, die aufgestellten Behauptungen belegen zu können.

Am 27. Januar 2014 ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigen Klage zum Landgericht ... erheben mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, folgende Behauptung bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen: „Die Vertreter der ..., die ihrem neu gegründeten Verein den Namen „...“ gaben, versteigen sich noch immer zu Vorwürfen, der Bürgermeister und einzelne Stadtratsmitglieder würden sich persönlich bereichern wollen.“

Zur Begründung ist ausgeführt, die öffentliche Behauptung sei unzutreffend und ehrverletzend. Nachdem der Beklagte einen Widerruf abgelehnt habe, weil er seine Behauptungen für belegbar halte, sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Nach der Rechtsprechung begründe die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Etwas anderes gelte nur, wenn - anders als hier - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werde oder Umstände vorlägen, die einen erneuten Angriff unwahrscheinlich machten, etwa der Wegfall eines tatsächlichen Verhältnisses, aus dem die Störung resultiere.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. März 2014 beantragte der Beklagte, eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Verweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht, weil es sich bei ihr aufgrund der Äußerung als Amtsträger in einem städtischen Mitteilungsblatt und dem inhaltlichen Zusammenhang mit der gemeindlichen Planungshoheit, einem Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit kreisangehöriger Gemeinden, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Information der Bevölkerung über die Amtsführung sei ebenfalls als hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Zwar handele es sich bei dem Mitteilungsblatt nicht um das offizielle Amtsblatt der Stadt ... Äußere Gestaltung und Inhalt ließen aber keinen Zweifel daran, dass es sich dennoch um eine amtliche Veröffentlichung der Stadt handele. In der Sache wurde vorsorglich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage richte sich gegen den falschen Beklagten. Bei dienstlichen Äußerungen eines Bürgermeisters, die der Gemeinde als Dienstherrin zuzurechnen seien, sei die Klage auf Unterlassung oder Widerruf gegen die Gebietskörperschaft zu richten. Ferner sei aber auch kein Unterlassungsanspruch gegeben, weil die Äußerung wahr sei. Sie sei aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers auszulegen. Die Kläger meinten, mit der Bezeichnung „Vertreter der ...“ seien sie automatisch und individualisiert als gesetzlich vertretungsberechtigte Vereinsvorstände bezeichnet worden. Dem widerspreche bereits der Wortlaut, wonach gerade nicht von den gesetzlichen Vertretern des Vereins, sondern den Vertretern der ... die Rede gewesen sei. Zudem gehe dieses Verständnis über den Wahrnehmungshorizont des verständigen Durchschnittslesers hinaus, der den Begriff „Vertreter“ nicht zwangsläufig technisch auffassen würde. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde er zu Umschreibung führender Vereinsmitglieder benutzt. Es sei wahr, dass ein führendes Vereinsmitglied, nämlich der Schriftführer ..., dem Bürgermeister und den Stadträten mehrmals die Absicht einer persönlichen Bereicherung unterstellt habe. Dieser habe in dem von der Stadt ... im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit betriebenen Internetforum am 16. April 2013 geschrieben „Wir Bürger und auch Stadträte werden von einigen Herren dieser Stadt (...) ganz schön verschaukelt oder gar belogen. … Der Größenwahn, vermutlich mit eigenem wirtschaftlichen Vorteil dieser Herren, muss endlich abgebremst bzw. abgebrochen werden.“ Der Beitrag sei wegen des offensichtlich verleumderischen Inhalts von den Administratoren des Forums nicht veröffentlicht worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Herr ... sich dergestalt gegenüber Dritten geäußert habe. In einer E-Mail vom 10. Dezember 2013 an den städtischen Arbeitskreis Bauen und Umwelt, eines überparteilichen Arbeitsgremiums der Stadt ..., habe Herr ... diese Vorwürfe nochmals wiederholt: „Mag sein, dass ein paar der heutigen Projektantreiber daran großes Interesse haben und diese ach so Armen zu einem Vorzugspreis eine Wohnung erwerben können.“ Den Klägern sei diese E-Mail zur Kenntnis zugeleitet worden. Wie der Formulierung ihres Unterlassungsbegehrens vom 7. Januar 2014 entnommen werden könne, sei ihnen auch der Unterschied zwischen „Vertretern der ...“ und dem „Verein bzw. seinen offiziellen Vertretern“ sehr wohl bewusst. Im Übrigen gehöre der Schriftführer Herr ... satzungsgemäß dem Vereinsvorstand an. Für einen verständigen Durchschnittsleser sei es daher auch stimmig, wenn er als Vertreter des Vereins bezeichnet werde. Er äußere sich auch bei anderen Gelegenheiten für den Verein und habe sich in einer Postwurfsendung einer Bürgerinitiative ausdrücklich als Vereinsvorstand bezeichnet. Dies müssten sich die Kläger zurechnen lassen. Im Ergebnis handele es sich bei der Äußerung des Beklagten um eine im öffentlichen Meinungskampf zulässige Aussage.

Hierauf erwiderten die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. Januar 2014, die Äußerungen des Beklagten seien eindeutig bei Gelegenheit öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung erfolgt. Das ergebe sich daraus, dass es sich bei dem nicht-amtlichen Mitteilungsblatt um eine qualifizierende Imagewerbung bzw. eine Werbebroschüre vor dem Wahlkampf handele, die die Frage aufwerfe, ob sie überhaupt aus dem Stadthaushalt finanziert werden dürfe. Der Beklagte habe sich mit einem persönlichen Appell an die Bürger gewandt und Formulierungen wie „Was mich … persönlich trifft und ärgert“ und „Ich will dieses Jahrhundertprojekt nicht schönreden und schon gar nicht schönrechnen …“ verwendet. Es handele sich um einen im Zivilrechtsweg zu verfolgenden presserechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Schriftführer des Vereins, Herr ..., habe nicht der ... angehört, sondern sich erst seit 2010 engagiert. Nur die Kläger hätten sowohl der Initiative angehört als auch jetzt dem Verein, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Es sei abwegig, den nicht mehrdeutigen Begriff „Vertreter“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nicht nach dem Gesetz auszulegen. Führende Vereinsmitglieder seien aber auch nur die Kläger und sonst niemand. Die persönlichen Meinungsäußerungen des Herrn ... seien ihnen nicht zuzurechnen und bräuchten sie nicht zu interessieren. Es gebe keine vereinsrechtliche Sippenhaftung.

Nach einem frühen ersten Termin am 9. April 2014 verwies das Landgericht ... mit Beschluss vom 28. Mai 2014 den Rechtsstreit gem. § 17 a GVG an das Verwaltungsgericht, da die streitgegenständlichen Äußerungen in dienstlicher Eigenschaft im Zusammenhang mit und nicht nur bei Gelegenheit öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung erfolgt seien.

Der Beklagte ließ seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. April 2014 dahingehend Stellung nehmen, die regelmäßige Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Stadtverwaltung sei eine öffentliche Aufgabe, die durch die Stadt ... seit 1978 durch das von ihr herausgegebene Mitteilungsblatt „...“ wahrgenommen werde. Auch die streitgegenständliche ... Ausgabe habe nicht Wahlkampfzwecken oder sonstigen privaten Zwecken des Bürgermeisters gedient. Es sei unstreitig, dass die Veröffentlichung mit öffentlichen Mitteln finanziert werde und dazu die städtische Infrastruktur und das Wappen verwendet worden sei. Für die Rechtswegfrage sei allein dies maßgeblich und nicht, ob dies zulässig sei. Offensichtlicher Schwerpunkt des Artikels seien Äußerungen in amtlicher Eigenschaft als erster Bürgermeister, auch wenn der Beklagte mit dem Ausdruck „persönlicher Appell“ unterstrichen habe, dass er auch seine persönliche Meinung wiedergebe. Inhaltlich werde aber in erster Linie Rechenschaft über die Tätigkeit der Stadt ... im Hinblick auf das Projekt Seeanbindung abgelegt. Nach herrschender Ansicht in der presserechtlichen Rechtsprechung und Literatur sei auf das Sprachverständnis eines Durchschnittslesers abzustellen. Begriffe, die sowohl der Alltags- wie der Rechtssprache angehörten, müssten nach ihrem kommunikativen Kontext interpretiert werden. Hier habe der Beklagte als juristischer Laie einen Text für juristische Laien verfasst. Es widerspreche der Auslegungsregel des § 133 BGB, wenn am technischen Verständnis des Wortes festgehalten werde. Es gebe zahlreiche Beispiele für ein Abweichen rechtstechnischer Begriffe vom allgemeinen Sprachverständnis. Das plakativste sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ausspruch „Soldaten sind Mörder“. Was die Wahrheit der getätigten Äußerung angehe, habe der Beklagte zwar lediglich die Aussagen des Herrn ... im Auge gehabt, sie treffe aber auch im Hinblick auf den Kläger zu 1) zu. Er habe bei einer Bauausschusssitzung Anfang 2012 den neben ihm sitzenden, erst 2010 zugezogenen Architekten ... etwa 20 Minuten lang über das Projekt der Seeanbindung „gebrieft“. Hierbei habe er gesagt, dass der Stadtrat Prof. Dr. ... seinerzeit als Rechtsanwalt den Bahnvertrag zwischen der Stadt ... und der Deutschen Bahn ausgehandelt habe, was sicher nicht zu seinem Schaden gewesen sei. In diesem Kontext habe der Kläger zu 1) hinterher geschoben, dass es sich bei Herrn Prof. Dr. ... um einen der größten Grundbesitzer in ... handele. Aus dem Zusammenhang und der Art der Äußerung sei für den Zeugen ... ersichtlich gewesen, dass der Kläger zu 1) habe zum Ausdruck bringen wollen, das Projekt Seeanbindung verfolge der Stadtrat Prof. Dr. ... zu seinem eigenen Nutzen. Die Ansicht des Klägers zu 1) treffe nicht zu. Herr Prof. Dr. ... habe dafür, dass er seinerzeit die entsprechenden Verträge seitens der Stadt (mit-)ausgehandelt habe, weder ein Honorar gefordert noch eines erhalten.

Die Kläger ließen mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Mai 2014 über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vortragen, nicht jedes Presseerzeugnis, das von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werde, sei deswegen ein öffentlich-rechtliches. Es sei falsch eine Kontinuität zwischen der früheren ... und dem heutigen Verein „... e. V.“ herzustellen, da erstere im Gegensatz zu letzterem und seinem Vorläufer „... 2012“ die geplante Gleisverlegung keineswegs abgelehnt habe und darin von vielen Bürgern und zeitweise sogar vom Beklagten und der ... unterstützt worden sei. Nachdem sich diese Lösung als nicht finanzierbar herausgestellt habe, sei die Initiative ... eingestellt worden. Es sei abwegig, die vielen bekennenden Unterstützer dieser Initiative mit ihren damals stadtbekannten aktiven sechs Vertretern gleichzusetzen. Die Unterschriftenaktion „... 2012“ und der heutige Verein ... lehnten dagegen seit 2010 jede Form der Gleisverlegung im Rahmen der Verträge zwischen der Stadt und der Bahn rigoros ab. Auf der Homepage des Vereins würden im Interesse der Transparenz lediglich alle bisher existierenden Lösungsvorschläge, einschließlich des städtischen, vorgestellt. Daraus eine Kontinuität zu ziehen, sei grob falsch. Der an der Sache interessierte Durchschnittsleser wisse sehr wohl, wer die öffentlich bekannten Vertreter, insbesondere die „presseaktiven“ Kläger, seien, die der Beklagte in seinem persönlichen Appell diffamiert habe. Es werde daran erinnert, dass die Klage erledigt sei, wenn der Beklagte erkläre, er habe die Kläger nicht gemeint. Streitgegenstand sei nur die falsche Behauptung, die Kläger hätten den Beklagten der Korruption bezichtigt. Bei der Aussage des Architekten ... gehe es - sofern sie überhaupt wahr sei - nicht um den Beklagten, sondern den Stadtrat Prof. Dr. ...

Mit Schreiben vom 4. September 2014 ließ der Beklagte mitteilen, er sei zum 30. April 2014 aus dem Amt des Bürgermeisters geschieden. Nachdem er keine dienstlichen Äußerungen mehr tätigen könne, dürfte damit auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage und eine Wiederholungsgefahr entfallen sein. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich der Rechtsstreit durch eine Erklärung des Beklagten, er habe nicht die Kläger gemeint, erledige, denn die Kläger hätten darüber hinaus verlangt, dass der Beklagte auch das Missverständnis bedauere. Dies sei dem Beklagten angesichts der jahrelangen harschen Angriffe der Kläger gegen ihn aber nicht zuzumuten. Der Beklagte verschließe sich aber nicht einer Verfahrensbeendigung durch die Kläger, wenn sie die Kosten übernähmen. Hinsichtlich des Streitgegenstandes sei an den Klageantrag vom 22. Januar 2014 erinnert, wo die Kläger die Unterlassung der Behauptung forderten, dem Beklagten und einzelnen Stadträten werde persönliche Bereicherung vorgeworfen. Die vorgetragenen Aussagen des Klägers zu 1) über den Stadtrat Prof. Dr. ... seien also sehr wohl geeignet, die streitgegenständliche Aussage zu untermauern.

Die Kläger erwiderten mit Schreiben vom 6. Oktober 2014, dass im Hinblick auf den privaten Charakter der streitigen Äußerungen und deren Wahlkampfcharakter eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen sei. Die Werbebroschüre „...“ habe bis Juni 2014 im Rathaus ausgelegen. Die Kläger seien durch die Umschreibung als die Gründer des Vereins ..., die bereits früher in den 2000er Jahren mit ihrer sog. ... und ihrem Vorschlag eines Bahntunnels unter starker öffentlicher Resonanz gegen eine oberirdische Gleisverlegung am See opponiert hätten, für die Öffentlichkeit eindeutig bezeichnet gewesen. Mit einer öffentlichen Zurücknahme sei der Rechtsstreit erledigt. Auf ein Bedauern des Beklagten legten sie keinen Wert. Allerdings seien sie nicht bereit, die Verfahrenskosten zu tragen. Es wäre ein leichtes gewesen, den Rechtsstreit durch eine klare Benennung des Adressaten zu vermeiden. Erst nach der wohl unerwarteten Klageerhebung habe der Beklagte die weit hergeholte „Ausrede ...“ gebracht. Herr ... sei bekanntermaßen nicht in der ... tätig gewesen, sondern erst mit der Aktion „... 2012“, aus der der Verein ... entstanden sei. Er sei dort bis 2014 Schriftführer gewesen, ohne den Verein sichtbar nach außen zu vertreten. Die ihm vom Beklagten unterstellten, nicht veröffentlichten privaten früheren Äußerungen aus dem Jahr 2013 seien irrelevant. In der wiedergegebenen, auf Aussagen von dem Beklagten nahestehenden Mitarbeitern beruhenden Form handele es sich im Übrigen erkennbar nur um rein spekulative, allgemeine persönliche Vermutungen. Es sei weit hergeholt und unzulässig, daraus den Tatbestand konkreter objektiver Bereicherungsvorwürfe gegen bestimmte Personen abzuleiten. Herr ... bestreite nach Rückfrage auch solche Absichten. Wäre dies bereits 2013 von den Betroffenen so interpretiert worden, hätten sie sich sicherlich dagegen gewehrt.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass die fragliche Ausgabe des städtischen Mitteilungsblattes nicht nur bis Juni 2014 im Rathaus ausgelegen habe, sondern auch heute noch im Internet auf der Startseite der Stadt ... für jedermann abrufbar sei. Der Beklagte habe als ausgeschiedener Bürgermeister keinen Einfluss auf die Verbreitung dieser Ausgabe. Ein gegen ihn erwirktes Urteil könnte die Verbreitung also nicht verhindern. Hieran zeige sich, dass die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet sei. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen zur Erledigung der Hauptsache. Der Beklagte habe bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ... erklärt, dass er sich bei seinen Äußerungen auf die verleumderischen Äußerungen des ...-Vorstandes ... bezogen habe. Dass die beiden Kläger sich hierbei zu Unrecht als Person gemeint gefühlt hätten, sei daher bereits geklärt. Sie hätten dies auch über die Lokalpresse verbreiten lassen. Es werde darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Unterlassung geltend gemacht worden sei, so dass der von den Klägern nun offensichtlich begehrte Widerruf kein erledigendes Ereignis darstelle.

Hierzu ließen die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. März 2015 nochmals Stellung beziehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 hielten die Beteiligten an ihren jeweiligen Rechtsauffassungen fest und stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die als allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage statthafte Klage (vgl. BVerwG, U. v. 11. Dezember 1996 - 6 C 5/95 - juris Rn. 59 f.) ist zulässig, aber unbegründet.

Denn die Kläger haben keinen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BayVGH, B. v. 13. Okt 2009 - 4 C 09.2144 - Rn. 10) bzw. abgeleitet aus ihrem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U. v. 21. Mai 2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 13, 16) gegen den Beklagten, weil dieser nicht passivlegitimiert ist. Amtliche Erklärungen oder Äußerungen eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie - wie hier - im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergehen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn. 18). Dies hat zur Folge, dass das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gilt, d. h. dass eine auf eine Leistung der öffentlichen Hand gerichtete Klage gegen die Körperschaft zu richten ist, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (vgl. Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 78 Rn. 48). Hier wäre also die auf Unterlassung durch den ersten Bürgermeister der Stadt ... gerichtete Leistungsklage gegen eben diese Gebietskörperschaft zu richten gewesen. Ist die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet, muss sie abgewiesen werden (Meissner, a. a. O., § 78 VwGO Rn. 55).

Ansprüche auf Richtigstellung, Widerruf oder künftige Unterlassung sind grundsätzlich nicht gegen den Amtsträger selbst geltend zu machen (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn. 18). Allein entscheidend ist, in welcher Funktion die angegriffene Erklärung abgegeben wurde, und nicht ihr Inhalt (BayVGH, a. a. O.; Rennert, a. a. O.; vgl. VGH BW, B. v. 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 - juris Rn. 3 zu Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes), bzw., ob die streitgegenständlichen Äußerungen in einem funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Ersten Bürgermeisters stehen oder in einen Lebensbereich fallen, der durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist und in dem sich die Rechtsbeziehungen nach zivilrechtlichen Normen richten (BayVGH, B. v. 13. Okt 2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn. 9 m. w. N.). Der Anspruch richtet sich nur dann ausnahmsweise gegen den Amtsträger, wenn dieser den dienstlichen Auftrag so deutlich verlassen hat, dass die Erklärung der Behörde oder Körperschaft schlechterdings nicht mehr zugerechnet werden kann, sondern als private Äußerung anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Auch wenn man in Rechnung stellt, dass beim Handeln eines ersten Bürgermeisters eine strikte Trennung der amtlichen Sphäre von der des Parteipolitikers und der der politisch handelnden Privatperson kaum möglich ist (vgl. BVerfG, B. v. 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 - juris Rn. 54), dass es einem Amtsinhaber nicht verwehrt ist, am politischen Meinungskampf teilzunehmen (BVerfG, a. a. O., Rn. 50) und dabei auch auf sein Amt hinzuweisen (BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 - juris Rn. 107), sind die streitgegenständlichen Äußerungen nach den Gesamtumständen dem amtlichen Bereich zuzuordnen. Sie sind in einem amtlichen Zusammenhang in einem von der Stadt ... herausgegebenen und aus öffentlichen Mitteln finanzierten Mitteilungsblatt in der Eigenschaft als erster Bürgermeister getätigt worden und damit der Stadt ... zuzurechnen (vgl. BayVGH, B. v. 24. Mai 2006 - 4 E 06.1217 - juris Rn. 21 f. m. w. N.). Der Beklagte hat bei der Nutzung des Mitteilungsblattes für seine Botschaft an die Bürger von Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihm nur kraft seines Amtes zustanden (vgl. BayVGH, a. a. O.). Auf der Titelseite der ... Ausgabe des „...“ vom Januar 2014 erschien ein ganzseitiger Artikel zur „2. Bürgerwerkstatt ...“ mit dem Ziel, die Bürger „vor dem nun beginnenden Wahlkampf, über den aktuellen Stand der Planungen zu informieren“. Diese Bürgerwerkstatt fand im Hinblick auf ein für das Jahr 2016 geplantes Planfeststellungsverfahren statt. Auf der zweiten Seite des Mitteilungsblattes folgte dann vor dem Hintergrund jahrelanger verkehrspolitischer Auseinandersetzungen in der Bürgerschaft eine Klarstellung aus der Sicht des Beklagten „nach elfeinhalb Jahren Amtszeit“ „zu einem der wichtigsten Projekte unserer Stadt“. In diesem ganzseitigen Artikel hat er vor den Bürgern seine Amtsführung gerechtfertigt und für das von ihm und der Stadtratsmehrheit verfolgte Verkehrskonzept mit dem Gewicht seines Amtes („persönlicher Appell“, „Ihr …, Erster Bürgermeister“) geworben. Eine Rechtfertigung oder positive Darstellung der eigenen Amtsführung und das Werben für die politischen Ziele der Kommune machen entsprechende Äußerungen noch nicht zu Wahlkampfaussagen privaten Charakters; zumal der Beklagte gar nicht mehr für das Amt kandidiert hat. Er hat sich vorliegend nicht unabhängig davon geäußert, dass er zufällig auch Bürgermeister ist, sondern gerade weil er Bürgermeister ist (vgl. BayVGH, B. v. 13. Okt 2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn. 13). Auch die übrigen Inhalte dieses Mitteilungsblattes befassen sich mit dem offiziellen Stadtgeschehen (u. a. Wiedergabe des Rechenschaftsberichts des Beklagten in der Bürgerversammlung 2013 auf Seite 3, Wechsel eines Stadtrats, Verbesserung der Infrastruktur, Ergebnisse einer Verkehrszählung, Kunstausstellung, Einstellung eines Stadtarchivars, Suche nach Schul- und Wahlhelfern) und dienen nicht hauptsächlich Wahlkampfzwecken.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.