Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 17 K 14.392
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
den Bescheid vom 24. Januar 2014 aufzuheben.
Gründe
-
1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
-
2.die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
-
3.die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Der Bescheid vom ... November 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom ... November 2012, der ihr die Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Landkreis P. ... (Beigeladener) ab dem ... Juni 2013 untersagt.
Mit Schreiben vom ... August 2012 zeigte die Klägerin - zunächst formlos - beim Landratsamt P. ... (Landratsamt) gemäß §§ 18, 72 Abs. 2 KrWG gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und -schuhen für das Kreisgebiet des Beigeladenen an mit dem Hinweis, Standortlisten und Verwertungswege würden unaufgefordert nachgereicht.
Mit Schreiben vom ... September 2012 übersandte das Landratsamt die Anzeige an den Abfallwirtschaftsbetrieb des Beigeladenen, der als Eigenbetrieb organisiert ist, mit der Bitte um Stellungnahme binnen zwei Monaten.
Dieser äußerte sich mit Schreiben vom ... November 2012: Die vorgelegten Unterlagen entsprächen nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG. Es seien Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung zu machen. Der räumliche Umfang der Sammlung sei zu konkretisieren, die Containerdichte sei anzugeben.
Unabhängig davon werde mitgeteilt, dass der Werkausschuss des Abfallwirtschaftsbetriebs des Beigeladenen in seiner Sitzung am ... Juni 2012 eine Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts beschlossen habe. Mit Wirkung ab dem ... Januar 2013 werde ein eigenes flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien installiert. Der Leistungsbeginn sei auf den ... Juni 2013 terminiert worden. Der Durchführung von gewerblichen Sammlungen stünden deshalb überwiegende öffentliche Interessen entgegen.
Mit Schreiben vom ... November 2012 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass - unabhängig von den noch ausstehenden Angaben und Unterlagen - der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beabsichtige, ab ... Januar 2013 ein eigenes flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien und -schuhe zu installieren. Der angezeigten Sammlung stünden damit überwiegende öffentliche Interessen entgegen, so dass sie ab diesem Termin nicht mehr zulässig wäre. Es wurde bis ... Dezember 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Bescheid vom ... November 2012 enthielt in Ziffer 1 eine bis zum ... Mai 2013 befristete Zulassung der gewerblichen Sammlung der Klägerin sowie deren Untersagung ab dem ... Juni 2013 in Ziffer 2. In Ziffer 3 des Bescheids wurden der Klägerin die Kosten auferlegt.
Zur Begründung führte der Bescheid aus, dass die Sammlung der Klägerin ab dem ... Juni 2013 als dem Zeitpunkt, in dem der Beigeladene eine flächendeckende Erfassung von Alttextilien durchzuführen beabsichtige, in Konkurrenz dazu stehe. Konkurrierende Sammelsysteme könnten die Funktionsfähigkeit der kommunalen Erfassung erheblich stören. Dadurch würden insbesondere die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt und die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert. Die Befristung erfolge in pflichtgemäßem Ermessen, da die Sammlung bis zum Eintreten der zwingenden Untersagungsgründe gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ermöglicht werde.
Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2012 erhob die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid.
Mit Schreiben vom ... März 2013 überreichte die Klägerin eine konkretisierte Anzeige (wohl fälschlicherweise datiert auf den ... März 2012). Die Anzeige gemäß § 18 KrWG bezog sich auf eine Sammlung mittels Sammelcontainern. Eine Standortliste (acht Container an fünf Stellplätzen) für den Landkreis P. lag bei. Die Sammlung erfolge bereits wöchentlich gemäß Rahmenverträgen mit ... ... und ... bis längstens ... Dezember 2015 mit Verlängerungsoptionen. Es würden voraussichtlich Mengen von ca. 18 Tonnen Altkleidern und 2 Tonnen Altschuhen jährlich eingesammelt. Beförderer sei die ... ... GmbH, Verwerter für die Textilien die ... GmbH. Die Sortierfraktionen und jeweiligen Verwertungswege wurden detaillierter dargelegt (vgl. Behördenakte). Die anfallenden Schuhe würden zur Verwertung komplett weitergegeben an die Firma ... ... Der Anzeige beigefügt waren auch Überwachungszertifikate vom ... Dezember 2012, ausgestellt auf die ... ... GmbH, und vom ... Oktober 2012, ausgestellt auf die ... ... GmbH.
Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung zuletzt,
den Bescheid vom ... November 2012 aufzuheben.
Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz vom ... März 2013 aus, mit der Sammlung sei bereits vor dem ... Juni 2012 begonnen worden. Die Voraussetzungen für die Privilegierung gemäß § 18 Abs. 7 KrWG dürften vorliegen.
Die Klägerin sei seit dem ... Januar 2012 eine 100%ige Tochter der ... GmbH mit Sitz in ... Diese sortiere und verwerte derzeit Alttextilien in einer Menge von 100 Tonnen täglich bei einer gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten Kapazität von 300 Tonnen pro Tag. Befördert werde über ein sog. Wechselbrückensystem der Firma ..., die mit der ... ebenfalls verbunden sei. Alle drei Unternehmen bewirtschafteten gemeinsam bundesweit ca. 6.000 Container.
Da im Gebiet des beklagten Freistaats Bayern die Sammelcontainer ausschließlich aufgrund privatrechtlicher Verträge auf Flächen von Verbrauchermärkten aufgestellt seien, würde eine zu befürchtende flächendeckende Untersagung in diese Verträge und außerdem in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingreifen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung werde mit der konkretisierten Anzeige vom ... März 2013 geführt.
Es werde bestritten, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung (Hervorhebung im Schriftsatz) von Alttextilien flächendeckend durchführe. Bei der angenommenen Jahresmenge von 400 Tonnen ergäbe sich bei den geplanten 115 Containern eine wöchentliche Auslastung von ca. 70 kg pro Container. Dies wäre völlig ungewöhnlich und würde bedeuten, dass jeder Container wöchentlich nahezu randvoll wäre. Mit ihren acht Containern würde die Klägerin bei Zugrundelegung dieser Schätzung höchstens ca. 28 Tonnen im Jahr erfassen, also erheblich weniger als 10% der prognostizierten Gesamtjahresmenge.
Zu europarechtlichen Regelungen verhalte sich der angefochtene Bescheid nicht. Insbesondere sei die sich aus der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG möglicherweise ergebende Marktbeherrschung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht einbezogen worden. Bei nicht gefährlichen Abfällen könne möglicherweise gar keine Überlassungspflicht angenommen werden.
Die im angefochtenen Bescheid gegebenen Gründe reichten nicht für die Annahme der widerleglichen Vermutung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus.
Ein Leistungsvergleich gemäß § 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG zwischen den konkurrierenden Sammlungen sei nicht angestellt worden. Die Muttergesellschaft der Klägerin erziele durch eine herausragende Sortierqualität in einer der modernsten Anlagen Europas einen Rest zur Beseitigung von ca. 3%, wobei 1% Papier und Pappe als Recyclingmaterial getrennt erfasst würden. Die Sicherung der Entsorgung und Verwertung ergebe sich daraus, dass die Gesellschafter der Tochterfirmen durch Gesellschafterbeschlüsse verpflichtet seien, ihr Sammelgut ausschließlich der Muttergesellschaft zur Verfügung zu stellen und diese sich auf Dauer zur Abnahme und Verwertung verpflichtet habe.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2013 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen
und führte zur Begründung aus, der gewerblichen Sammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche Interessen i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, da die geplante Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG) vor. Vorliegend greife die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG. Der Beigeladene habe eine eigene kommunale Sammlung von Alttextilien nunmehr zum ... Juli 2013 aufgenommen. Es sei zuvor ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt worden, das am ... Mai 2013 durch Zuschlagserteilung an das wirtschaftlichste Angebot abgeschlossen worden sei. Die nunmehr stattfindende landkreisdeckende Erfassung und anschließende Verwertung seien hochwertig (detaillierte Darstellung Gerichtsakte Bl. 39 ff.). Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung vor. Die Klägerin prognostiziere für ihre geplante Sammlung eine Sammelmenge von 20 Tonnen jährlich. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei im Vergabeverfahren von einer prognostizierten Sammelmenge von 400 Tonnen jährlich ausgegangen. Somit würden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zwar nur 5% der zu erwartenden Abfallmenge entzogen werden. Es sei aber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG die Gesamtzahl aller bisher angezeigten gewerblichen Sammler zu berücksichtigen. Betrachte man das Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen, käme man ausweislich der vorgelegten Mengenprognosen auf ein Volumen von 1.422,80 Tonnen jährlich, womit eine wesentliche Beeinträchtigung außer Frage stehe.
Es seien auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 KrWG gegeben. Durch die Sammlung der Klägerin werde die Gebührenstabilität gefährdet. Die Erlöse aus der Alttextilerfassung entsprächen 2,25% des jährlichen Gebührenaufkommens und würden im Falle der Zulassung der Sammlung dem Beigeladenen entzogen. Auch wenn dies nicht unmittelbar zu einer Unterdeckung und damit zu einer Neukalkulation vor Ablauf des Kalkulationszeitraums führen würde - was aber auch nicht ausgeschlossen werden könne - so sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene für die Entsorgung von Alttextilien nicht nur zu Zeiten eines positiven Marktwertes zuständig sei, sondern auch wenn ein negativer Marktwert bestehe. Gewerbliche Sammler könnten sich dann von der Erfassung und Vermarktung zurückziehen.
Außerdem würde durch die Zulassung der Sammlung der Klägerin eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert. Gerade die zu erwartende Menge sei als essentieller Bestandteil der eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung gemäß § 8 Abs. 1 VOL/A-EG anzusehen. Denn dabei handle es sich um einen Grundparameter für die Kalkulation. Wenn parallel zu der ausgeschriebenen Sammlung noch gewerbliche Sammlungen möglich seien, blieben wesentliche Mengenparameter im Unklaren, was dazu führe, dass die der Ausschreibung zugrunde liegende Mengenangabe erheblichen Schwankungsbreiten je nach Zahl und Intensität der gewerblichen Sammler unterliege. Bei Zulassung der Sammlung könnte der Beigeladene die ausgeschriebene Menge nicht erfüllen. Das Problem lasse sich auch nicht durch Angabe von Schwankungsbreiten lösen, da dies nur bis zu einer Größenordnung von 25% möglich sei. Die Angabe wäre rein spekulativ und damit vergaberechtswidrig.
Die Klägerin könne sich nicht nach § 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG darauf berufen, dass ihre Sammlung wesentlich leistungsfähiger sei als die Sammlung des Beigeladenen. Es sei ein Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 gegeben, so dass die Sätze 4 bis 6 ohnehin nicht gälten. Abgesehen davon stelle sich die Sammlung des Beigeladenen schon unter dem Gesichtspunkt der gemeinwohlorientierten Servicegerechtigkeit nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG als leistungsfähiger dar, da der Beigeladene flächendeckend und haushaltsnah das gesamte Landkreisgebiet erfasse und die Klägerin lediglich fünf Standorte, die zudem im Wesentlichen auf das Stadtgebiet der Kreisstadt konzentriert seien, für eine Erfassung vorhalte. Auch der Vergleich der von der Klägerin dargestellten Verwertung einerseits und der Verwertung des Beigeladenen führe zu keiner anderen Wertung. Der Gesetzgeber habe ganz klar bei einer Gleichwertigkeit der Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Verwertungsträger den Vorrang eingeräumt. Die Sammlung und Verwertung des privaten Sammlers müsse wesentlich leistungsfähiger sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr stellten sich die Verwertungsquoten als nahezu gleichwertig dar. Die Klägerin sei insoweit der ihr obliegenden Beweislast für die Höherwertigkeit der Sammlung und Verwertung nicht nachgekommen.
Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehe es grundsätzlich frei, sich für eine Neuaufnahme einer bisher nicht betriebenen Abfallfraktion zu entscheiden, was auch § 17 Abs. 3 KrWG mit dem Schutz der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zum Ausdruck bringe.
Die Untersagungsverfügung widerspreche auch nicht dem in § 18 Abs. 7 KrWG normierten Vertrauensgrundsatz. Es sei schon kein Verhalten der Klägerin im Landkreisgebiet bekannt, das einen Vertrauenstatbestand begründen könnte. Durch die Einräumung einer Übergangsfrist sei das Vertrauen der Klägerin aber jedenfalls hinreichend berücksichtigt.
§ 17 Abs. 3 KrWG bringe deutlich die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers höher zu gewichten sei als die wirtschaftlichen Interessen Einzelner. Diese Wertung sei bei der Ermessensentscheidung in die Abwägung einzustellen gewesen. Ebenso das Vertrauen des Beigeladenen darin, dass das Landratsamt die überwiegenden öffentlichen Belange auch durchsetzt. Seitens des Beigeladenen seien bereits Investitionen getätigt worden.
Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom ... August 2013, nach dem Vergabeverfahren liege eine Drittbeauftragung gemäß § 22 KrWG vor. Die Verantwortlichkeit für das Sammelgut bleibe bis zum Schluss beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der Drittbeauftragte nehme nur eine Vorsortierung vor. Die Sorten 1 und 2 würden vom Drittbeauftragten nicht zur Wiederverwendung und zum Recycling vorbereitet, sondern zu diesem Zweck an spezialisierte Betriebe in der EU vermarktet. Es werde also mit Abfall grenzüberschreitend gehandelt. Der Nachweis der endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung und damit der hochwertigen Verwertung werde nicht geführt. Gleiches gelte für die Darstellung der Mengenprognosen. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die ausgeschriebenen 400 Tonnen in der für alle angezeigten Sammlungen gemachten Mengenprognose enthalten sind. Vor dem ... Juli 2013 habe die klägerische Sammlung die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht beeinträchtigt.
Die vertraglich festgeschriebenen Mieteinnahmen erhalte der Beigeladene vom Drittbeauftragten unabhängig von dessen Sammelmengen. Die Differenz zwischen Gebühren und Gesamterträgen betrage EUR 2.023.800,--. Der Anteil der Alttextilien an der sog. Querfinanzierung für 2013 betrage also 4,4% (bezogen auf EUR 88.300,--). Die gewerbliche Sammlung sei daher für die Gebührenstabilität nicht gefährdend.
Mit Beschluss vom ... Mai 2013 war der Landkreis P. ... zum Verfahren beigeladen worden.
Die Bevollmächtigten des Beigeladenen hatten mit Schriftsatz vom ... Juli 2012 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom ... März 2014 ausgeführt, der Beigeladene habe anlässlich mehrerer Ortstermine den von der Klägerin angeführten Sammelumfang mit insgesamt acht Containern an fünf Standorten überprüft. Danach befänden sich an sechs Standorten im Landkreis insgesamt elf Container. Drei dieser Standorte seien in der Standortliste nicht verzeichnet. An zwei von der Klägerin in der Standortliste angegebenen Standorten befänden sich wiederum keine Container (vgl. Gerichtsakte Bl. ...). Demnach ergebe sich - unter Einbeziehung aller angezeigten und tatsächlich genutzten Standorte - eine von der Anzeige abweichende Sammelmenge von mindestens 27,5 und bis zu 37,5 Tonnen jährlich.
In der mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 hat der Klägervertreter erklärt, dass sich allein die Firma ... an der Ausschreibung des Beigeladenen erfolglos beteiligt habe. Die Firma ... sei ein Schwesterunternehmen der Firma ..., die wiederum 100%ige Eignerin der Klägerin sei. Drei der insgesamt sechs Inhaber der Firma ... seien gemeinsam alleinige Inhaber der Firma ... Mit dem Sammelgut der Klägerin werde so verfahren, dass dieses zu einem von der Firma ... angemieteten Standort in Dingolfing gebracht werde, wo sich Wechselbrücken der Firma ... befänden. Diese Wechselbrücken würden nach Verwiegung nach Salzgitter verbracht, wo die Verwertung durch die Firma ... erfolge. Zu dieser Vorgehensweise sei die Klägerin gesellschaftsvertraglich verpflichtet. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf das Anmieten der Stellflächen, das Aufstellen der Container, deren Entleerung sowie die Verbringung des Sammelguts nach Dingolfing. Die Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, sich selbst an der Ausschreibung zu beteiligen, da sie die Anforderungen nicht erfülle.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2014 verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage des Bescheids ist allein § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG.
a. Das Gericht legt die mit einer Befristung verbundene Untersagung analog §§ 157, 133 BGB (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54) einheitlich als Untersagung unter Gewährung einer Übergangsfrist aus (vgl. VG München, U.v. 23.1.2014 - M 17 K 13.1851; U.v. 7.11.2013 - M 17 K 12.6334). Der Bescheid beschränkt sich in seiner Wirkung auf die Untersagung ab dem ... Juni 2013. Die in Ziffer 1 vorgenommene Befristung bis ... Mai 2013 erlangt daneben keine eigenständige Bedeutung. Ein objektiver Empfänger würde den Bescheid in seiner Gesamtheit ausschließlich so verstehen, dass die Sammlung ab dem ... Juni 2013 dauerhaft nicht mehr stattfinden soll.
b. Die §§ 17, 18 KrWG sind verfassungs- und europarechtskonform.
aa. Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zugunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - BVerwGE 134, 154, 163 Rn. 36).
bb. Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 11 ff.) an, der hierzu Folgendes ausgeführt hat:
„Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drs. 17/6052, S. 85), diese sind jedoch europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - ZUR 2013, 43/44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung können unter den dort genannten Voraussetzungen Beschränkungen sowohl der Warenverkehrsfreiheit als auch der Wettbewerbsfreiheit legitimiert werden.
aa) Art. 106 Abs. 2 AEUV ist auf die Entsorgung von Alttextilien anwendbar (ebenso VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 38). Dass die Abfallverwertung Gegenstand einer Dienstleistung von „allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ sein kann, ist geklärt (EuGH, U.v. 23.5.2000 - Rs. C-209/98 - Slg. 2000, I-3743 Rn. 75). Speziell zum Abholen und zur Behandlung von Haushaltsabfällen hat der Gerichtshof entschieden, diese Tätigkeiten seien „unbestreitbar eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe“, die von privaten Unternehmen möglicherweise nicht in dem notwendigen Maß erfüllt werden könnten, so dass der Staat die Aufgabe „von Behörden wahrnehmen lassen kann“ (EuGH, U.v. 12.11.1998 - Rs. C-360/96 - Slg. 1998, I-6846 Rn. 52). Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren ist (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 71). Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt (Dolde/Vetter, VBlBW 2010, 22 f.; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521/526; Schink, in: ders./Versteyl, KrWG, 2012, § 20 Rn. 21).
Bestätigt wird dieses Verständnis des Art. 106 Abs. 2 AEUV durch das Protokoll Nr. 26 „über Dienste von allgemeinem Interesse“ (ABl-EU 2010 C 83/308). Dieses Protokoll ist gemäß Art. 51 EUV Bestandteil des primären Unionsrechts. In dem Protokoll werden „die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden“ zu der Frage hervorgehoben, „wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“. Dieses Protokoll Nr. 26 ist bei der Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu beachten; inhaltlich weist es den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum zu (Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2013, Art. 51 EUV Rn. 13). Davon ist mit § 17 KrWG dem Grunde nach europarechtskonform Gebrauch gemacht worden (Dolde/Vetter, AbfallR 2011, 22/23; Karpenstein/Schink, AbfallR 2011, 222, 230; Franßen, in: Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, Kap. 14 Rn. 6).
bb) In der Sache ist die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig, es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (EuGH, U.v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109 Rn. 54; U.v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06
Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drs. 17/6052, S. 87). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird (ebenso VG Ansbach, a. a. O., Rn. 73). Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.
cc) Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a. a. O., Art. 106 AEUV Rn. 63 und Rn. 72). Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, U.v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 Rn. 67; U.v. 23.5.200 - Rs. C-209/98
Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063/1070; Suhl, AbfallR 2012, 201/212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drs. 17/6052, S. 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521/526; Kropp, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., Art. 16 AbfRRL Rn. 37). Stehen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 1 des § 17 Abs. 3 KrWG gleichsam im Dienst des Art. 106 Abs. 2 AEUV, bedürfen Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG einer restriktiven, d. h. europarechtskonformen Auslegung (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 39), damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird.
Der Senat teilt die im Schrifttum (Suhl, AbfallR 2012, 201/205 f.; Bickenbach, LKRZ 2012, 222/227) geäußerten Bedenken an der Möglichkeit einer europarechtskonformen Handhabung jener gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Gesetz trifft keine starren Festlegungen, sondern verwendet auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG: „überwiegende öffentliche Interessen“; § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG: „Funktionsfähigkeit“ des Aufgabenträgers etc.) und normiert in Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG, wie noch darzulegen sein wird, widerlegbare Vermutungen. Auslegung und Anwendung der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG können demnach im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gehandhabt werden. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts ist folglich zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, U.v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Rn. 59; Mitt.v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06
2. In formeller Hinsicht hält der angefochtene Bescheid der gerichtlichen Überprüfung stand.
a. Insbesondere war das den Beklagten vertretende Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i. d. F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), sowie Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO, und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.
Eine - für bestimmte Konstellationen angezweifelte (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11) - neutrale Aufgabenwahrnehmung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 20.6.2013 - 20 ZB 13.869; B.v. 1.7.2013 - 20 ZB 13.895; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.870 und 20 ZB 13.894). Das Landratsamt wurde mit der Untersagung nicht als Kreisbehörde, sondern als Staatsbehörde tätig, während Art. 3 BayAbfG dem Landkreis als kommunaler Gebietskörperschaft die Aufgabe der entsorgungspflichtigen Körperschaft, mithin des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuweist. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt zwar wegen der Doppelnatur des Landratsamtes mitunter unter demselben Dach, jedoch stets durch unterschiedliche Rechtsträger. Damit einher geht eine personelle Trennung der unmittelbar entscheidungsbefugten Amtswalter (vgl. VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 26). Im Fall des Beigeladenen werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsausgaben zudem von einem auch räumlich aus dem Landratsamt ausgelagerten Eigenbetrieb wahrgenommen, wodurch jedenfalls für eine hinreichende Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 23).
b. Die Anhörung der Klägerin war zwar fehlerhaft, jedoch wurde dieser Mangel durch die Gelegenheit zur Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren geheilt.
Mit Schreiben vom ... November 2012 war der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum... Dezember 2012 gegeben worden. Noch vor Ablauf der Frist erging unter dem ... November 2012 der streitgegenständliche Bescheid. Wird eine Stellungnahmefrist gesetzt, so darf die beabsichtigte Entscheidung nicht vor deren Ablauf ergehen. Bei einem zeitlichen Abstand von nur einem Tag zwischen Anhörungsschreiben und Bescheid ist die Anhörung als nicht erfolgt zu betrachten.
Der Anhörungsmangel ist gleichwohl gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt worden, da die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde. Die Klägerin hatte nach Klageerhebung Gelegenheit, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen.
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich als materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind nicht erfüllt.
a. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, § 18 Abs. 5 Satz 2 AltKrWGKrWG.
Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 530/13 - juris Rn. 8).
Nach diesem Maßstab bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für eine Untersagung hinreichende Zuverlässigkeitsbedenken ergeben könnten. Diese müssten ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigten (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 20).
b. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel daran, dass das von der Klägerin erfasste Sammelgut einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier von der Klägerin detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 27 ff.).
Die Klägerin hat mit ihrer konkretisierten Anzeige vom ... März 2013 und in der mündlichen Verhandlung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr erfassten Altkleider ausreichend detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Enthalten sind insbesondere Angaben zum Sammelunternehmen und den Beförderern und Verwertern, mit denen es zusammenarbeitet. Die einzelnen Sortierfraktionen sind detailliert aufgeschlüsselt, die jeweiligen Verwerter benannt. Überwachungszertifikate, die die Partnerunternehmen ... (Transporteur) und ... (Verwerter) als Entsorgungsfachbetriebe ausweisen, liegen ebenfalls vor. Überzeugend sind die auf ein Prozent genaue Ausweisung von untergeordneten Sortierfraktionen wie etwa Bettfedern oder Verpackungsmüll sowie die getrennte Aufzählung der unterschiedlichen stofflichen Verwertungswege, die ein Recycling von Teilen des Sammelguts als Putzlappen bzw. Dämmstoffe oder Matratzeninhalte durch jeweils unterschiedliche spezialisierte Betriebe vorsehen. Die Sortierkapazitäten sind ebenfalls nachvollziehbar dargestellt. Der Darstellung der Verwertungswege ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Weitere Angaben sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei Alttextilien und -schuhen nicht um gefährliche Abfälle handelt, nicht erforderlich.
c. Die Untersagung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Sammlung der Klägerin (sonstige) überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
Von der Sammlung geht keine wesentliche Beeinträchtigung für die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen aus, § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. KrWG. Weder der Beklagte noch der Beigeladene haben substantiiert dargelegt, dass die Erfüllung des Entsorgungsauftrags nicht mehr gesichert wäre, wenn die Fraktion der Altkleider vollständig von der Überlassungspflicht ausgenommen wäre. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 15). Nachdem die Erfassung der Abfallfraktion der Alttextilien und -schuhe vor der Installation eines eigenen Systems durch den Beigeladenen vollumfänglich von vom Beigeladenen wirtschaftlich unabhängigen Dritten besorgt wurde, dürfte dies sogar als widerlegt gelten.
b. Im Ergebnis ist keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 KrWG anzunehmen. Die Vermutungsregeln nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 KrWG greifen schon tatbestandsmäßig nicht ein (aa. und bb.). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG liegen zwar vor, begründen aber letztendlich nicht die nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG darüber hinaus erforderliche wesentliche Beeinträchtigung (cc.).
aa. Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Sammlung der Klägerin die Stabilität der Gebühren gefährdet, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG.
Im Wirtschaftsplan vom ... April 2013 sind Erträge von EUR 88.300,-- aus der Alttextilvermarktung enthalten, die für ein gesamtes Jahr EUR 150.000,-- ausmachen würden. Diese würden dem Beigeladenen nicht zwangsläufig entzogen, wenn die Sammlung der Klägerin stattfände. Wie noch zu zeigen sein wird, gehen private Sammelaktivitäten nicht zwingend zulasten der ausgeschriebenen Sammelmenge (s.u. cc.).
Im Übrigen ist die Gebührenstabilität nicht deshalb gefährdet, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Einnahmen aus der Neuerschließung einer bisher nicht bedienten Abfallfraktion nicht zufließen. Eine etwa aus anderen Gründen (z. B. steigende Infrastrukturkosten) erforderlich werdende Gebührenerhöhung stellt keine durch die Sammlung der Klägerin verursachte Gefährdung der Gebührenstabilität dar, wenn diese nicht mit den Erlösen aus der Vermarktung von Alttextilien abgefangen werden kann. Es handelte sich um eine anderweitig verursachte Gefährdung der Gebührenstabilität, die nicht der Klägerin angelastet werden könnte.
Im Übrigen muss eine Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82), die bei einem bloß möglichen Entzug von 2,25% des Gebührenaufkommens schwerlich als überschritten betrachtet werden kann.
bb. Auch konnte das Gericht aufgrund des Vorbringens des Beklagten nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird, wenn die Sammlung der Klägerin stattfindet, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG.
Der Beigeladene hat ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt und den Auftrag vergeben. Nach Kenntnis des Gerichts aufgrund von Angaben des Beigeladenen in Parallelverfahren kommt die prognostizierte Menge von 400 Tonnen jährlich zuverlässig zustande. Von einer erheblichen Erschwernis ist rückblickend nicht auszugehen, da die zu erwartenden Mengen durchaus zuverlässig prognostiziert werden konnten und sich die Angabe in den Ausschreibungsunterlagen nicht als spekulativ erwiesen hat.
Die Alternative des Unterlaufens ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 90; VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 47). Die Klägerin selbst hat sich unstreitig nicht an der Ausschreibung beteiligt. Erfolglos beteiligt hat sich lediglich die Firma ... Diese ist jedoch nicht identisch mit der Klägerin. Beide Unternehmen sind rechtlich selbstständig und haben unterschiedliche Geschäftsbereiche.
Die unternehmensrechtliche Verbindung der beiden Unternehmen führt nicht dazu, dass ein Unterlaufen im weiteren Sinne bzw. ein Umgehungstatbestand vorläge. Die Klägerin tritt lediglich als Sammler auf und erbringt ausschließlich Sammelleistungen. An welchen Verwerter sie das Sammelgut veräußert oder zu veräußern zu verpflichtet ist, ist für die Eigenschaft als Trägerin der Sammlung unerheblich. Die Alternative des Unterlaufens ist unionsrechtskonform restriktiv auszulegen, um eine allzu leichte Verdrängung der privaten Sammler zu verhindern.
Es kann somit dahinstehen, ob die vom Beigeladenen durchgeführte Vergabe den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG entsprach oder eine bloße Dienstleistungskonzession vorlag (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, B.v. 7.3.2012 - VII-Verg 78/11 - juris Rn. 34 f.).
cc. Eine Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG auch dann anzunehmen, weil von der Sammlung der Klägerin Abfälle erfasst werden, für die der Beigeladene bzw. ein von ihm beauftragter Dritter eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt. Dies ist im Landkreis P. ... der Fall.
Es genügt jedoch nicht - wie der Beklagte vorträgt - schon jede Konkurrenzsituation zwischen gewerblichen Sammlungen und öffentlich-rechtlicher Abfallwirtschaft. Ein solches Verständnis der Vermutungsregelung wäre mit Unionsrecht unvereinbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33, 37). Daher sind sowohl an die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten (i.) als auch an den Grad der von der gewerblichen Sammlung ausgehenden Beeinträchtigung gewisse einschränkende Anforderungen zu stellen (ii.).
i. (1) Die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger initiierte Sammlung muss nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits durchgeführt werden. Anders als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die von einem durch den Beigeladenen beauftragten Dritten getragene Sammlung (im Folgenden verkürzt als „Sammlung des Beigeladenen“ bezeichnet) noch nicht angelaufen, als die Klägerin ihre gewerbliche Sammlung am 30. August 2012 erstmals anzeigte. Eine hinreichend konkrete Planung soll jedoch mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG genügen, um eine Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den Schutzbereich des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG fallen zu lassen (vgl. VG Arnsberg, B.v. 26.6.2013 - 8 L 228/13 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 7.11.2013 - M 17 K 12.6409). Um zu verhindern, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die ihm gemäß § 18 Abs. 4 KrWG zur Stellungnahme zugeleitete Anzeige erst zum Anlass nimmt, eine eigene Planung aufzunehmen und so die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu schaffen (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, UmwR, Stand 2013, § 17 KrWG Rn. 139), ist eine konkrete Planung schon am Tag der Anzeige zu fordern.
Es kann dahinstehen, ob auch eine bloß formale Anzeige ohne nähere Angaben gemäß § 18 Abs. 2 KrWG, wie die der Klägerin am... August 2012, schon ausreichend ist, um der Installation einer gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG privilegierten eigenen Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuvorzukommen, da die Sammlung des Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt schon hinreichend konkrete Formen angenommen hatte. Es ist aufgrund der Schilderungen des Beigeladenen zum Planungsfortschritt nicht anzunehmen, dass ihn erst die Anzeige der Klägerin dazu veranlasste, Überlegungen hinsichtlich der Installation einer eigenen Sammlung anzustellen.
Der Werkausschuss des Beigeladenen hatte schon am ... Juni 2012 beschlossen, dass das Abfallwirtschaftskonzept in der Weise fortzuschreiben sei, dass mit dem ... Januar 2013 ein flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien installiert werde und der Leistungsbeginn für den ... Juni 2013 vorgesehen sei. Die ungefähr zu erwartenden Sammelmengen waren dem Beigeladenen bereits aus den Meldungen zur Abfallbilanz bekannt. Dass die Erfassung der Sammelware, wie zuvor durch die gemeinnützigen Sammler, auf Wertstoffhöfen und an Wertstoffinseln erfolgen sollte, stand ebenfalls fest.
Eine detailliertere Planung, insbesondere eine einen Leistungsvergleich nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG ermöglichende, muss im Zeitpunkt der Anzeige allerdings noch nicht vorliegen (anders noch: VG München, U.v. 23.1.2014 - M 17 K 13.1851). Da ein Leistungsvergleich erst vorzunehmen ist, wenn Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG getroffen werden, müssen die dafür erforderlichen Angaben auf beiden Seiten erst dann vorliegen. Das übergeordnete Interesse an einer hochwertigen Abfallentsorgung entkräftet auch den Einwand, die untere Abfallbehörde könnte dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch ein Hinauszögern ihrer Entscheidung Zeit verschaffen, selbst ein leistungsfähiges System zu installieren (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, UmwR, Stand 2013, § 17 KrWG Rn. 139). Zudem steht es dem gewerblichen Sammler frei, in der Zwischenzeit ebenfalls seine Leistungsfähigkeit zu steigern. Eine Stärkung des Wettbewerbs - auch zwischen der privaten und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungswirtschaft - zur Verbesserung der Qualität und Quantität des Recyclings ist mit der Regelung ausdrücklich bezweckt (vgl. BT-Drs. 18/800, S. 3).
(2) Die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG scheitert nicht daran, dass der vom Beigeladenen beauftragte Dritte keine eigene Verwertungsleistung erbringt, sondern das sortierte Sammelgut zur weiteren Verwertung an Abnehmer bzw. Endverwerter veräußert. Zwar verlangt die Vermutungsregel ihrem Wortlaut nach, dass eine Erfassung und Verwertung durchgeführt werden, jedoch ist bei lebensnaher Betrachtung von einer arbeitsteiligen Vorgehensweise auszugehen. Auch die Klägerin übernimmt - wie die meisten gewerblichen Sammler - die Verwertung des Sammelguts nicht vollumfänglich selbst, sondern bedient sich dazu weiterer Unternehmen. Nach Auffassung der Kammer steht es der Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht entgegen, wenn die Verwertung nicht durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den von diesem Beauftragten erfolgen - so lange sie nachweislich ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, was hier der Fall ist. Mehr kann von einem gewerblichen Sammler auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ebenfalls nicht gefordert werden.
(3) § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG gilt auch in Ansehung des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG, da sich die Sammlung der Klägerin im Vergleich mit der des Beigeladenen nicht als wesentlich leistungsfähiger erweist.
Wenn im Zeitpunkt der Anzeige ein verbindlicher Beschluss hinsichtlich der Installation eines eigenen Erfassungssystems vorliegt und nicht nur Überlegungen mit offenem Ausgang angestellt wurden, muss sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einem Leistungsvergleich nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG stellen. Einen wesentlich leistungsfähigeren Konkurrenten muss die untere Abfallbehörde grundsätzlich als Wettbewerber des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewähren lassen.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit zugrunde zu legen. Bei einer vergleichenden Gegenüberstellung anhand dieser Kriterien erweist sich keine der beiden Sammlungen als leistungsfähiger: Die Qualität der Erfassung ist gleich. Beide Sammlungen erfolgen im Bringmodus mittels Containern. Bei der Effizienz der Erfassung liegt die Sammlung der Klägerin höchstens gleichauf. Die Sammlung des Beigeladenen verfügt über mehr Standorte und Container als die der Klägerin. Die Aufnahme der Sammelware an Wertstoffhöfen bietet gewisse Synergieeffekte. Die meisten Bürger dürften die Entsorgung ihrer sonstigen Wertstoffe zum Anlass nehmen, auch ihre Alttextilien einer getrennten Versorgung zuzuführen, so dass mit einem erhöhten Aufkommen zu rechnen ist. Die auf Supermarktparkplätzen platzierten Container der Klägerin bieten hierzu eine Ergänzung bzw. Alternative, ohne jedoch allein aufgrund der Platzierung eine größere Effizienz aufzuweisen. Der Einkauf dürfte weit weniger in Verbindung mit der Entsorgung von Alttextilien gebracht werden, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass Sammelgut auf diesem Wege erfasst wird, geringer ist. Hinzu kommt die größere Anzahl von Containern im System des Beigeladenen, die - im Gegensatz zu denen der Klägerin - auch flächendeckend und nicht nur zentral in Ballungsräumen aufgestellt sind, so dass die Erfassung durch die Sammlung des Beigeladenen servicegerechter erfolgt.
Was die Dauer der Erfassung und Verwertung anbelangt, so besteht auf Seiten des Beigeladenen ein höheres Maß an Verbindlichkeit. Zwar sammelt die Klägerin - nach ihren nicht belegten Angaben - schon seit Längerem, jedoch ist das vom Beigeladenen beauftragte Unternehmen ausweislich der Vergabeunterlagen einen Vertrag bis ... Mai 2016 eingegangen, wobei sich der Landkreis eine einjährige Verlängerungsoption vorbehalten hat (vgl. S. ... der Vergabeunterlagen vom ... November 2012, Behördenakte). Die Klägerin ist allein aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen mit den Stellplatzinhabern, nicht aber gegenüber dem Beigeladenen gebunden und könnte die Erfassung, etwa bei Verfall der Rohstoffpreise oder sinkenden Vermarktungserlösen, jederzeit einstellen. Dass, wofür kein Nachweis erbracht ist, in der Vergangenheit bereits über einen längeren Zeitraum gesammelt worden sein könnte, lässt keine Rückschlüsse für die Zukunft zu. Die Qualität der Verwertung ist nach Ansicht des Gerichts bei beiden Sammlungen gleich hoch. Dass die Klägerin die Verwertung teilweise auch selbst übernimmt, macht sie nicht hochwertiger. Einen gewissen Vorsprung hat die Sammlung der Klägerin in Bezug auf die Effizienz der Verwertung: Nach ihrem (unwidersprochenen) Vortrag wird durch hochwertige Sortierung eine Wiederverwendungsquote von 57% und eine Reduzierung des Restabfalls auf 3% erzielt. Bei der Sammlung des Beigeladenen liegt die Wiederverwendungsquote bei nur 45 bis 50% und es verbleiben 5% Restabfall zur Entsorgung. Dieses Defizit an Leistungsfähigkeit bei der Verwertung macht die Sammlung des Beigeladenen jedoch durch eine höhere Servicegerechtigkeit bei der Erfassung wett. Beide Sammlungen sind gleich leistungsfähig. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG überhaupt eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit der gewerblichen Sammlung gefordert werden darf.
ii. Im Ergebnis kommt es aber trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG.
(1) Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, auch wenn ein Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG bejaht wird. Bei fehlender Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung kann eine gewerbliche Sammlung im Einzelfall durchaus zulässig sein (vgl. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 39; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl. 2012, 1403/1408).
Die Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG sind als widerlegliche Vermutungen ausgestaltet (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 85; VG Würzburg, U.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130; VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189 und M 17 K 13.2442; offen gelassen von VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris 39). Zwar spricht die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 17/7505, S. 44), wonach Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG die Schwelle konkretisiere, ab der eine wesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne und den Betroffenen und Behörden eine klare Leitlinie vorgebe, insbesondere um die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung vor dem sogenannten „Rosinenpicken“ von Seiten Privater zu schützen, gegen dieses Verständnis. Jedenfalls ist § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG aber unionsrechtskonform dahingehend restriktiv auszulegen, dass bloß geringfügige Auswirkungen nicht ausreichen, sondern eine wesentliche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 40). Dafür spricht die Gesetzessystematik: In § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung als Grundvoraussetzung die Rede, während die in Satz 3 genannten Konstellationen diesen Begriff erst beispielhaft („insbesondere“) ausfüllen sollen
(2) Solch eine wesentliche Beeinträchtigung geht von der Sammlung der Klägerin allein jedenfalls nicht aus. Zumindest dann, wenn von einer gewerblichen Sammlung nur um 10 bis 15% einer getrennten Abfallfraktion erfasst werden, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese allein bereits zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung führt (VGH B-W, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 42; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82, 85; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 26; VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 - 2 K 595/13 - juris Rn. 26, 32, 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 39 ff.).
Laut der konkretisierten Anzeige vom ... März 2014 beabsichtigt die Klägerin, jährlich 20 Tonnen Alttextilien zu sammeln. Dies entspricht 5% der ausgeschriebenen Menge von 400 Tonnen. Es spricht einiges dafür, auf diese Menge abzustellen, da sich die Sammlung - würde sie nicht untersagt oder beschränkt - wohl in diesem mengenmäßigen Umfang bewegen müsste. Würde nämlich eine Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG die beliebige Ausweitung der Sammlung erlauben, hätten die verpflichtenden Angaben zu Mengenprognosen und Umfang nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KrWG keinerlei Bedeutung mehr.
Doch selbst bei Zugrundelegung der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich abschöpfbaren Menge - ermittelt anhand der Zahl der laut Schriftsatz des Beigeladenen vom ... März 2014 aktuell aufgestellten Container - wäre nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Bei der von der Klägerseite nicht bestrittenen Anzahl von elf vorhandenen Containern ergäbe sich eine Jahresgesamtmenge von 27,5 Tonnen, was immer noch lediglich knapp 7% der Ausschreibungsmenge entspräche. Gegen die Zugrundelegung der maximalen Menge, d. h. die Berücksichtigung auch der angezeigten aber nicht am angegebenen Standpunkt aufgestellten Container spricht, dass § 18 Abs. 2 KrWG Mengenprognosen aber keine konkreten Standortangaben verlangt. Im Übrigen würde auch dann die maximal abschöpfbare Menge lediglich 9,4% der ausgeschriebenen Menge ausmachen
(3) Ein anderes Bild ergibt sich freilich bei der Betrachtung der Auswirkungen der Sammlung der Klägerin „auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen,“ wie sie § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG vorgibt. Eine potentielle wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist hiernach zumindest nicht ausgeschlossen.
Nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom ... Juli 2013 gehen die anzeigenden gewerblichen Sammler gemeinsam von einer jährlichen Sammelmenge von gut 1.400 Tonnen aus. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgetragen, die Zahl habe sich in der Zwischenzeit bereits auf über 1.600 Tonnen erhöht. Dieses Sammelaufkommen überschreitet die ausgeschriebene Menge um ein Vielfaches und könnte zu einem teilweisen oder sogar vollständigen Entzug führen.
Für die Beurteilung der Gefährdung oder der wesentlichen Beeinträchtigung kommt es grundsätzlich auf die zu erwartende Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an (vgl. a. BT-Drs. 17/7505, S. 43). Maßgeblich sind dabei auch nicht nur die vorhandenen Altkleidersammlungen, sondern auch die bisher lediglich angezeigten Sammlungen. Zwar spricht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7505, S. 43) insoweit von „bereits bestehenden Sammlungen“, jedoch stellt die Begründung auch auf die Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab. Würde man nur auf Bestandssammlungen abstellen, würde aber gerade ein Teil dieser Gesamtbelastung, nämlich diejenigen gewerblichen Sammlungen, deren Beginn aufgrund der Anzeige unmittelbar bevorsteht, sehenden Auges unberücksichtigt bleiben, ohne dass die Frage der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geklärt ist. Der Grad der hinzunehmenden Beeinträchtigung würde somit von dem Zufallsmoment abhängen, wie viele der Gewerbeunternehmen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit ihrer Sammlung bereits begonnen haben. Das Landratsamt müsste gegebenenfalls beim ersten Unternehmer, der seine Sammlung anzeigt, noch von einer Untersagung Abstand nehmen, obwohl aufgrund der bereits vorliegenden weiteren Anzeigen eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit absehbar ist. Dies wäre mit Sinn und Zweck der §§ 17, 18 KrWG aber nicht zu vereinbaren (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, U.v. 7.8.2012 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 48). Im Übrigen liegt dem Gericht eine gesonderte Aufstellung der Bestandssammlungen nicht vor.
(4) Die Kammer sieht sich aber dazu veranlasst, bei einem „Überangebot“ von gewerblichen Sammlungen nicht länger gleichsam zwingend von einer Gefährdung i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG infolge von deren Zusammenwirken auszugehen. Ließe man schon ein Überangebot gewerblicher Sammlungen für eine wesentliche Beeinträchtigung i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG genügen, führte dies zwangsläufig dazu, dass es keine Konkurrenz gewerblicher Sammlungen mit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungswirtschaft hinsichtlich derselben Abfallfraktion geben kann. Eine solche Deutung mit der Konsequenz eines absoluten Konkurrentenschutzes ist aber mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - S 10 1127/13 - juris Rn. 33, 43). Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drs. 17/6052, S. 87).
Es ist nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Situation im Landkreis P. ... ein verträgliches Nebeneinander von leistungsfähigen gewerblichen Sammlungen und öffentlich-rechtlicher Entsorgungstätigkeit hinsichtlich der Fraktion der Alttextilien und -schuhe zuließe, weil über die ausgeschriebene sowie die von gemeinnützigen Sammlungen abgeschöpfte Menge hinaus noch Alttextilien und -schuhe in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Die Existenz weiterer Sammlungen neben der des Beigeladenen muss daher nicht notwendig dazu führen, dass dieser beträchtliche Mengen entzogen werden.
Zu dieser Einschätzung führten die folgenden Anhaltspunkte: Nach Erhebungen des Landesamts für Umwelt (LfU) fallen in Bayern pro Einwohner und Jahr durchschnittlich 9 kg mittels Containern und Straßensammlungen erfasste Alttextilien und Altschuhe an (http://www.b...de/ap..., S. 17). Im Landkreis P. an der Ilm mit über 118.954 Einwohnern (Stand 30. Juni 2013, http://www.l...de/L...aspx) ergäbe sich demnach eine zu erfassende Gesamtmenge von circa 1.000 Tonnen. In der mündlichen Verhandlung hat der stellvertretende Werksleiter des Eigenbetriebs des Beigeladenen erklärt, eine Auswertung der jährlichen Abfallbilanz habe ergeben, dass jedenfalls 560 Tonnen jährlich anfielen. Die Ausschreibungsmenge von 400 Tonnen sei zustande gekommen, indem man davon einen den gemeinnützigen Sammlern vorzubehaltende Anteil abgezogen habe. Er könne aber nicht ausschließen, dass darüber hinaus noch „Graumengen“ vorhanden sind, die in der Abfallbilanz mangels Meldung durch die privaten Sammler bislang nicht erfasst wurden. Die Einschätzung wird gestützt durch die Erhebung des LfU sowie die Tatsache, dass im Gebiet des Landkreises P. ... bekanntermaßen auch nicht angezeigte private Sammlungen unbekannten Umfangs stattfinden. In der Folge wäre auch der durch die Sammlung der Klägerin erfasste prozentuale Anteil der Abfallfraktion der Altkleider und -schuhe geringer.
Einen Konkurrenzschutz kann die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Grundlage von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bzw. gegebenenfalls 3 KrWG allenfalls hinsichtlich der Menge von 400 Tonnen für sich in Anspruch nehmen. Inwieweit sie sich darüber hinaus im Wettbewerb gegen die private Konkurrenz behaupten kann, hängt davon ab, wie wettbewerbsfähig und insbesondere wie servicegerecht er seine Sammlung ausgestaltet. Zudem hat der öffentlich-rechtlich beauftragte Sammler schon deshalb einen Vorteil, weil gebührenpflichtige Abfallerzeuger ihm ihre Alttextilien möglicherweise in der Erwartung einer Senkung der Abfallgebühren zur Verfügung stellen. Zudem stehen dieser Sammlung im Landkreis P. ... exklusiv die Wertstoffhöfe zur Verfügung. Bei dieser günstigen Ausgangsposition im Wettbewerb ist nicht zwangsläufig von einer Konkurrenz durch gewerbliche Sammler auf eine wesentliche Beeinträchtigung zu schließen.
dd. Es kann letztlich offen bleiben, inwieweit von der Sammlung der Klägerin auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung für den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger ausgeht. Denn jedenfalls stellt sich die Entscheidung des Beklagten als unverhältnismäßig (1) bzw. ermessensfehlerhaft (2) dar. Denn selbst bei Bejahung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 KrWG, dürfte dies nicht ohne weiteres eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsfolge nach sich ziehen (vgl. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 52).
(1) Eine Untersagung wäre nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG normierten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten wäre. Auch § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG statuiert Ausnahmen von der Überlassungspflicht, „soweit“ überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Auch dieses „soweit“ ist als Ausdruck des Erforderlichkeitsgebots zu verstehen (vgl. VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 16; BT-Drs. 17/6052, S. 85). Es ist mit den Anforderungen an eine unionsrechtskonforme Handhabung der Vorschriften jedenfalls nicht vereinbar, durch flächendeckende Untersagung der gewerblichen Sammlungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch die Erfassung der sehr wahrscheinlich vorhandenen aber mengenmäßig nicht bestimmbaren „Graumengen“ zu ermöglichen. Diese „Graumengen“ sind vielmehr dem Wettbewerb zu überantworten, weil ansonsten ein rechtlich unzulässiger absoluter Konkurrentenschutz etabliert würde (VGH B-W, 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 43). Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV muss auf dem Abfallentsorgungsmarkt die Möglichkeit zum Wettbewerb durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung einer Untersagung im Einzelfall erfolgen (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33). Eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist dafür unerlässlich. Zur Rechtfertigung einer Untersagung ist ein gewisser Grad an Evidenz für die wesentliche Beeinträchtigung erforderlich (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 32). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 34).
Vor diesem Hintergrund ist es unverhältnismäßig, gegenüber jeder angezeigten gewerblichen Sammlung pauschal zum Instrument der Untersagung zu greifen, ohne zuvor Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ernsthaft erwogen zu haben (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 53). Dies gilt selbst dann, wenn die aufgrund der Anzeigen zu erwartende Gesamtbelastung mehr als 100% oder sogar ein Vielfaches der ausgeschriebenen Sammelmenge ausmacht. Bei der im Landkreis P. ... gegebenen Situation musste die Behörde davon ausgehen, dass tatsächlich mehr als die ausgeschriebenen 400 Tonnen anfallen würden. Deswegen wären zuvor weitere Ermittlungen geboten gewesen, um die Wirksamkeit milderer Mittel auszuloten.
(2) Die Untersagung stellt sich zudem als ermessensfehlerhaft dar. Nach dem in § 18 Abs. 5 KrWG vorgesehenen System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von ihm beauftragten Dritten) in Betracht kommt. (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 juris Rn. 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 49; VGH B-W, B.v.4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Band 1, Stand 2014, § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 16). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56).
Eine auf den konkreten Fall bezogene Darlegung, weshalb ein milderes Mittel nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG im Fall der Klägerin nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Das Landratsamt hat hier vorschnell zur Untersagung gegriffen, ohne zuvor geprüft zu haben, in welchem Umfang private Sammelaktivitäten für die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch verträglich wären, und wie eine Reduzierung auf das noch verträgliche Maß umgesetzt werden könnte. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass allein schon wegen der bevorstehenden Konkurrenzsituation eine Untersagung ab diesem Zeitpunkt zwingend zu erfolgen hätte, was einer Ermessensunterschreitung entspricht. Die Behörde hat die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten verkannt und Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG nicht ernsthaft erwogen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 17). Die in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochene Befristung stellt keine Befristung i. S. d. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dar (s.o. I.1.a.), sondern eine Nebenbestimmung zur Untersagung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Dass in Bezug auf die verhältnismäßige Ausgestaltung der Untersagung Ermessenserwägungen angestellt wurden, vermag aber nichts daran zu ändern, dass mildere Maßnahmen auf der ersten Eingriffsstufe ermessensfehlerhaft nicht in Betracht gezogen wurden.
(3) Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar (VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 58). Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in praktikabler Weise anzuordnen und zu vollziehen, gestaltet sich zwar in der Tat schwierig (VG München, U.v. 7.11.2013 - M 17 K 13.6334, BayVGH B.v. 18.3.2014 - 20 ZB 14.3). Insbesondere gilt dies für die Durchsetzung räumlicher oder mengenmäßiger Beschränkungen. Solche sind aber nach Auffassung der Kammer nicht unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu vermeiden, zumal die Sammlung der Klägerin für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet (vgl. BayVGH B.v. 18.3.2014 - 20 ZB 14.3).
Die Behörde wäre für die neuerliche Entscheidung über einschränkende Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG vor allem von einer realistischen Einschätzung der im Kreisgebiet anfallenden Gesamtmengen abhängig. Diesem Zweck wäre etwa die Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dienlich, der unteren Abfallbehörde jährlich über die erfassten Abfallmengen Meldung zu erstatten. Bei Verbindung mit einer Befristung bestünde nach deren Ablauf die Möglichkeit, auf Grundlage der gewonnenen Daten über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Beschränkungen der Sammeltätigkeit zu befinden (vgl. zur Möglichkeit der Befristung zum Zweck der späteren Überprüfung: VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 57; a.A.: VG Ansbach, U.v. 26.3.2014 - AN 11 K 13.01592, AN 11 K 13.01604, AN 11 K 13.1608).
c. Den Nachweis einer Bestandssammlung nach § 18 Abs. 7 KrWG konnte die Klägerin nicht führen, so dass keine erweiterten Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit nach dieser Vorschrift anzustellen waren.
Insbesondere konnte die Klägerin auch auf Nachfrage des Gerichts die Standortverträge mit ... und ... nicht vorlegen. Die bloße Behauptung, die Klägerin sammle schon seit Jahren und stelle ihre Container zu diesem Zweck aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen auf, genügt nicht. Mit dem Vortrag, der jetzige Inhaber habe das Unternehmen der Klägerin erst zum ... Januar 2012 vom vorigen Inhaber übernommen und die bestehenden Sammlungen erst durch Auswertung der Tourenlisten ermitteln müssen, vermag der Klägervertreter nicht zu belegen, dass im Kreisgebiet des Beigeladenen vor dem ... Juni 2012 eine Sammlung der Klägerin durchgeführt wurde.
d. Es ist dem Gericht verwehrt, das in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eingeräumte Auswahlermessen anstelle der Behörde auszuüben. Da es aber die angestellten Ermessenserwägungen nicht als tragfähig ansieht, war die Entscheidung aufzuheben (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 22). Ein Bescheidungsausspruch konnte unterbleiben, da die Sammlung der Klägerin keiner behördlichen Zulassung bedarf.
4. Nachdem die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht erfüllt sind, war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 hinsichtlich der Ziffer I. wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer III. anzuordnen,
4weiterverfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung unter I. der Ordnungsverfügung sei § 62 KrWG, weil die Antragstellerin ihre Sammlung nicht gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt habe. Bei den gesammelten Altkleidern und -schuhen handele es sich um Abfall, weil die Vorbesitzer die Sachherrschaft ohne weitere Zweckbestimmung aufgegeben hätten. Die Zwangsgeldandrohung unter III. der Ordnungsverfügung sei noch verhältnismäßig. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem fristgemäßen Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung Durchgreifendes entgegen.
6Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Ordnungsverfügung wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin für formell rechtswidrig hält, dringt sie damit nicht durch.
7Das Verwaltungsgericht ist sinngemäß davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin möglicherweise in Frage stellende rechtsstaatliche Bedenken, die sich aus dem Zusammenfallen von Aufgaben (Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einerseits, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger andererseits) bei ein und derselben Stelle der öffentlichen Verwaltung ergeben (können), durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche Rechnung getragen werden kann. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des hier beschließenden Gerichts.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
9Soweit die Antragstellerin sinngemäß die von der Antragsgegnerin vorgenommene Trennung der Zuständigkeiten nicht für ausreichend hält, weil - was zutreffend ist - auf einer "höheren" (Vorgesetzten-)Ebene die Zuständigkeiten (wieder) zusammenfallen, dringt sie damit nicht durch. Das Zusammenfallen der Zuständigkeiten auf einer "höheren" (jedenfalls auf der obersten) Ebene ist bei einer Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger unvermeidbar. Durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken dürften sich daraus aber nicht ergeben, zumal die jeweiligen Amtsträger sowohl beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Beschränkungen und Bindungen unterliegen, insbesondere "von Amts wegen" Neutralität zu wahren haben, und diesbezüglich schon auf Verwaltungsebene Kontrollmöglichkeiten bestehen. Im Übrigen ist bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz die (rechtsstaatliche) Problematik einer zusammenfallenden Behördenzuständigkeit gesehen worden, ohne dass dies zum Anlass genommen worden ist, eine Trennung dahingehend zu fordern, dass die Aufgaben bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt werden müssen - was sich bei den Stadtstaaten kaum hätte praktizieren lassen.
10Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 88, und 17/6645, S. 4.
11Vorliegend erscheint das Bestehen eines - die Zuständigkeit der Antragsgegnerin möglicherweise in Frage stellenden - Interessenkonflikts auch deshalb fernliegend, weil die Ordnungsverfügung ohne Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgesprochen wurde und die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin gar keine getrennte Alttextiliensammlung oder -erfassung vornimmt. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre eigenen internen Organisationsregelungen (systematisch) missachtet. Dass es bei einer vorangegangenen, inzwischen aufgehobenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu einer Abweichung von diesen Organisationsregelungen gekommen ist, hat zum einen die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren plausibel erklärt und stellt zum anderen nicht in Frage, dass bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung die Organisationsregelungen beachtet wurden.
12Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht weiterhin - in Übereinstimmung mit der soweit ersichtlich einhelligen aktuelleren Rechtsprechung und Literatur - zutreffend von der Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin gesammelten Alttextilien und -schuhe ausgegangen.
13Die Abfalleigenschaft der genannten Gegenstände ergibt sich aufgrund einer Entledigung durch den Besitzer (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KrWG) in Gestalt der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft (durch Einwurf in einen Sammelcontainer) unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung (§ 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG). Soweit in älteren Gerichtsentscheidungen
14- OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 20 A 570/82 -, NVwZ 1983, 561; BayObLG, Beschluss vom 23. August 1983 - 3 Ob OWi 124/83 -, NVwZ 1984, 198 -
15die Abfalleigenschaft von Gegenständen verneint wurde, die nicht der allgemeinen Müllabfuhr, sondern einer (getrennten) Sammlung zugeführt wurden, ist diese Rechtsprechung überholt. Sie beruhte zum einen auf der anderslautenden Abfalldefinition des seinerzeit geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG 1972, der in seiner ersten Alternative allein auf den Entledigungswillen des Besitzers abstellte, d. h. keinen § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Alt. 3 KrWG vergleichbaren Entstehungstatbestand enthielt, und zum anderen auf einem nicht maßgeblich von der Zweckbestimmung der jeweiligen Sache geprägten Verständnis des Entledigungswillens. Soweit dementsprechend in den zuvor zitierten Entscheidungen ein Entledigungswille mit der Begründung verneint wurde, es solle der Sammlungszweck gefördert und dem sammelnden Unternehmen ein Vorteil eingeräumt werden, ergibt sich daraus keine (konkrete) Zweckbestimmung hinsichtlich der abgegebenen Gegenstände im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG, welche gegebenenfalls die Abfalleigenschaft nach heutigem Recht ausschlösse. Denn die beiden zuvor genannten Gesichtspunkte (Förderung des Sammlungszwecks, Einräumung eines Vorteils) geben nichts Konkretes dafür her, was mit dem jeweils abgegebenen Gegenstand geschehen soll.
16Der Rückschluss der Antragstellerin aus der Höhe der Wiederverwendungsquote auf eine (konkludente) Zweckbestimmung des Besitzers im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG verfängt ebenfalls nicht. Dies gilt schon deshalb, weil weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass der einzelne Besitzer Kenntnis von der Wiederverwendungsquote hat und hinsichtlich der Weg-/Abgabe von nicht mehr für eigene Zwecke benötigten Alttextilien oder -schuhen auf der Grundlage dieser Kenntnis zwischen potenziell in Betracht kommenden (Annahme-)Stellen entscheidet. Der Annahme einer solchen Kenntnis steht im Übrigen entgegen, dass die Antragstellerin mehrere verschiedene Wiederverwendungsquoten - einerseits die Quote im Bundesdurchschnitt und andererseits die (angebliche) Quote ihres Unternehmens - benennt und es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass die Besitzer von Alttextilien sich gerade mit der (unterstellten) Wiederverwendungsquote der Antragstellerin auseinandergesetzt haben oder ihnen diese bekannt ist. Weiterhin bezieht sich die von der Antragstellerin angeführte Wiederverwendungsquote - soweit ersichtlich - lediglich auf Bekleidung, nicht jedoch auch auf sonstige (Alt-)Textilien und (Alt-)Schuhe, so dass insoweit ein Rückschluss von der Wiederverwendungsquote auf eine Zweckbestimmung ohnehin nicht in Betracht kommt.
17Unabhängig von der Wiederverwendungsquote und unabhängig davon, ob mit einer- hier nicht in Rede stehenden - Übergabe von Alttextilien an einen "Second-Hand-Laden" oder an eine Kleiderkammer eine Zweckbestimmung verbunden ist, lässt sich eine solche jedenfalls beim Einwurf von Alttextilien in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer nicht feststellen. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Großteil der Abgebenden Alttextilien und -schuhe aus der Motivationslage heraus und mit der Hoffnung in einen Sammelcontainer werfen, Kleidung und Schuhe sollten wiederverwendet, also weitergetragen werden. Jedenfalls ist für eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung im Sinne einer realistischen und verbindlichen Festlegung einer entsprechenden Funktion der einzelnen Sache nichts ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten forsa-Umfrage. Dieser kann zwar entnommen werden, dass hinsichtlich der Abgabe von Altkleidern der ganz überwiegende Teil der Abgebenden aus einer bestimmten, auf die Wiederverwendung (als Kleidung) gerichteten Motivationslage heraus handelt. Dies reicht jedoch nicht aus, in der Abgabe einer für eigene Zwecke nicht mehr gewollten und für Dritte möglicherweise noch weiter nutzbaren Sache zugleich und darüber hinaus eine durch ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Verlässlichkeit gekennzeichnete Zweckbestimmung zu sehen. Gerade aus Seite 6 der Umfrage ist vielmehr zu schließen, dass, wenn überhaupt, mit der Abgabe in einer Kleiderkammer eine Zweckbestimmung verbunden ist, nicht jedoch mit dem Einwerfen in einen in der Öffentlichkeit aufgestellten und frei zugänglichen Sammelcontainer. Der von der Antragstellerin in Bezug genommene Fernsehbericht des WDR vom 13. September 2013 gibt für die Annahme einer Zweckbestimmung auch nicht ansatzweise etwas her; bestenfalls können dem Bericht Anhaltspunkte für eine auf einen "guten Zweck" zielende Motivationslage der Abgebenden entnommen werden.
18Weiterhin steht der Annahme einer Zweckbestimmung entgegen, dass in aller Regel ein Interesse oder ein Wille des Abgebenden, die Einhaltung der (unterstellten) Zweckbestimmung zu verfolgen oder zu kontrollieren, nicht existieren dürfte und ihm unabhängig davon ohnehin entsprechende Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen dürften, weil er mit dem Einwurf der Alttextilien und -schuhe in den Sammelcontainer im Regelfall jede weitere Einflussmöglichkeit aufgibt. Angesichts dessen fehlt es bereits an einer tauglichen Grundlage für die Annahme, ein Alttextilien und -schuhe Abgebender wolle über das Bestehen einer bestimmten Motivationslage hinaus eine (verbindliche) Zweckbestimmung treffen. Im Übrigen machte die Annahme einer beim Einwurf von Alttextilien und -schuhen in einen Sammelcontainer abgegebenen Zweckbestimmung nur Sinn, wenn es einen Adressaten gäbe, der sich entsprechend der Bestimmung verhalten könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die (unterstellte) Zweckbestimmung bei der Abgabe (Einwurf in den Sammelcontainer) nicht erfasst oder aufgenommen wird und es im Nachhinein nicht möglich ist, allein aus der Art und/oder dem Erhaltungszustand eines einzelnen (Textil-)Stücks auf eine (unterstellte) Zweckbestimmung des Abgebenden beim Einwurf in den Sammelcontainer zurückzuschließen. Da es - auch nach der von der Antragstellerin vorgelegten forsa-Umfrage - unterschiedliche Gründe oder Motive gibt, aus denen heraus Alttextilien zur "Kleidersammlung" gegeben werden, gibt es mit Sicherheit auch Fälle, in denen ein zur Wiederverwendung geeignetes Kleidungsstück ohne entsprechende Zweckbestimmung abgegeben wird, etwa weil der Abgebende das Stück - zur Verminderung eines überschüssigen Bekleidungsbestands - schlicht "loswerden" werden will und es beispielsweise aus Umweltschutzgründen nicht in den Restabfallbehälter wirft. Schließlich führte der Rückschluss von der Art oder dem Erhaltungszustand eines Textilstücks auf die (unterstellte) Zweckbestimmung dazu, dass von der Antragstellerin jedenfalls auch Abfall gesammelt wird. Denn im Hinblick auf deutlich verschlissene, offensichtlich nicht wieder oder weiter tragbare Kleidung und Schuhe sowie auf andere Textilien außerhalb von Bekleidung könnte von vornherein nicht von einer auf die Wiederverwendung gerichteten Zweckbestimmung ausgegangen werden.
19Was das Sortieren der Alttextilien nach der Einsammlung anbelangt, hat das Verwaltungsgericht darin nicht den maßgeblichen, die Abfalleigenschaft begründenden Umstand gesehen. Vielmehr hat es das Sortieren lediglich zur Untermauerung seiner Annahme angeführt, dass der Besitzer von Alttextilien im Fall des Einwurfs in einen Sammelcontainer keine Garantie hinsichtlich einer Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 21 KrWG hat oder erhält. Jedenfalls kann aus dem Sortieren keine Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG abgeleitet werden. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob das Sortieren als ein Verfahren der Prüfung gemäß § 3 Abs. 24 KrWG die Abfalleigenschaft indiziert, noch bedarf es einer weiteren Betrachtung, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin auch Second-Hand-Läden und Kleiderkammern eine Sortierung der ihnen überlassenen Alttextilien vornehmen.
20Soweit das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung unter I. des angefochtenen Bescheids als auf der Grundlage von § 62 KrWG (offensichtlich) rechtmäßig angesehen hat, hat das Beschwerdevorbringen jedenfalls insoweit Erfolg, als die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als offen anzusehen sind.
21Vom Grundsatz her erscheint eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 62 KrWG bei fehlender oder unvollständiger Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht ausgeschlossen, wenn das Anzeigeverfahren seinen Zweck aufgrund der fehlenden Anzeige oder unvollständiger Angaben des Anzeigenden nicht erfüllen kann.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris.
23Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt und in der Literatur umstritten.
24Vgl. Schwind in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 18 KrWG Rn. 25, m. w. N. in Fußnote 49; Klement in: Schmehl: Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 18 Rn. 21; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 18 KrWG Rn. 22.
25Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Anzeigepflichten in anderen Rechtsgebieten (§ 14 GewO, § 67 Abs. 2 BImSchG) durchaus die Auffassung vertreten wird, dass bei Verstößen gegen eine Anzeigepflicht Maßnahmen im Sinne der hier in Rede stehenden Untersagung nicht in Betracht kommen.
26Vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl., § 14 Rn. 98; Dieckmann/Ingerowski, Rechtsfragen der Anzeige bestehender gewerblicher Sammlungen nach § 72 Abs. 2 KrWG, AbfallR 2013, 12 (17), m. w. N.
27Dies führt dazu, dass im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der auf § 62 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung nicht ausgegangen werden kann.
28Andererseits kann die Sammlungsuntersagung aber auch nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Das folgt für die Frage, ob § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung wegen des Fehlens oder der (wesentlichen) Unvollständigkeit einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG in Betracht kommt, schon aus dem Vorstehenden. Jedenfalls bei der in diesem Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung kann auch nicht (eindeutig) festgestellt werden, dass sich im Fall einer fehlenden oder in wesentlichen Punkten unvollständigen Sammlungsanzeige eine auf § 62 KrWG gestützte Untersagungsverfügung jedenfalls als unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erweisen muss.
29Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass die Antragstellerin meint, bei § 18 Abs. 1 KrWG handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift und alleine eine fehlende Sammlungsanzeige könne keine Untersagung rechtfertigen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die fehlende Anzeige abgestellt, sondern zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch nachträglich ihrer Anzeigepflicht trotz entsprechender Anhörung durch die Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist und ohne Anzeige die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hinsichtlich der Sammlung nicht überprüft werden können. Damit setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht weiter auseinander. Zum anderen spricht der Umstand, dass - wie es bereits das Verwaltungsgericht angemerkt hat - mit einer Sammlungsanzeige ein materiell-rechtliches "Prüfprogramm" der Behörde eröffnet werden soll,
30vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 476/13 -, a. a. O.,
31dagegen, § 18 Abs. 1 und 2 KrWG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen.
32Vgl. auch Wenzel, Aktuelle Rechtsfragen zur Anzeige gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen gemäß § 18 KrWG, AbfallR 2012, 231 (237).
33Der weiteren Auffassung der Antragstellerin, eine Untersagung im Zusammenhang mit einer fehlenden Sammlungsanzeige komme angesichts der bestehenden Bußgeldvorschriften nicht in Betracht, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, jedenfalls nicht insoweit, als damit zum Ausdruck gebracht werden soll, § 62 KrWG scheide von vornherein als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung aus. Dies kann schon aufgrund der anderen Zielrichtung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG einerseits und der (generellen) Handlungsermächtigung des § 62 KrWG andererseits nicht angenommen werden.
34Die danach anzustellende, von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung unter I. des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
35Zu ihren Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Vollziehbarkeit der Untersagung bestätigt und der Antragstellerin damit (jedenfalls vorübergehend) ein Sammeln verwehrt wird, auf ihrer Seite vom Grundsatz her eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung eintritt, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Denn ihre Sammlungstätigkeit dürfte in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12, 14 GG fallen.
36Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 122/13 -, juris.
37Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin bei einer Betätigung im Rahmen ihrer Grundrechte an die ansonsten geltenden Gesetze zu halten hat und dies hier unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage eine Sammlungsuntersagung verfügt werden kann, nicht der Fall ist, weil sie die nach der vorstehenden Ausführungen erforderliche Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 72 Abs. 2 KrWG, nicht erstattet hat. Mit Blick darauf sind hier auf jeden Fall auch öffentliche Interessen betroffen oder beeinträchtigt. Diese können nicht mit dem Argument als wenig(er) gewichtig angesehen oder abgetan werden, bei § 18 Abs. 1 und 2 KrWG handele es sich lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Vielmehr dient die Sammlungsanzeige- wie ausgeführt - dazu, der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob die gesetzlich normierten Anforderungen an eine gewerbliche Sammlung erfüllt sind. Davon, dass eine solche Prüfung hier offensichtlich entbehrlich ist, kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man unterstellt, dass die Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG zu vernachlässigen ist, weil die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin keine getrennte Sammlung von Alttextilien und -schuhen betreibt, verbleibt die Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG, die mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin (vgl. insoweit § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG) nicht vorgenommen werden kann. Im Übrigen kann diese Prüfung nicht mit dem Argument als entbehrlich angesehen werden, dass es für Alttextilien einen Markt gebe, sich damit (derzeit hohe) Erlöse erzielen ließen und schon deshalb von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden könne. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass dies nicht auf sämtliche im Wege einer öffentlichen Containersammlung erfassten Gegenstände zutrifft, weil es einen gewissen Anteil sog. "Fehlwürfe" gibt, hinsichtlich derer eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ebenfalls gewährleistet sein muss. Entsprechendes gilt für nicht wiederverwendbare, d. h. nicht wieder oder weiter tragbare Bekleidung und Schuhe sowie sonstige Alttextilien.
38Mit Blick darauf kann ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, ihre Sammlung (vorübergehend) fortzusetzen, auch in Ansehung ihrer vom Grundsatz her grundrechtlich geschützten Betätigung nicht angenommen werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Folgen einer hier anzunehmenden vorübergehenden Sammlungsunterbrechung sich in Grenzen halten dürften. Ausgehend davon, dass sich die Antragstellerin ordnungsgemäß die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der für die Aufstellung ihrer Sammelcontainer genutzten Flächen gesichert hat, dürften ihr keine Standorte für den Fall verloren gehen, dass sie ihre Container (unterstellt) vorübergehend von den Flächen entfernen muss. Dementsprechend besteht die tatsächliche Beeinträchtigung in (vorübergehenden) Einnahmeverlusten, zu deren Höhe die Antragstellerin jedoch nichts Konkretes vorgetragen hat.
39Unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Belastung der Antragstellerin ist ferner zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit für sie im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bis zur Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht "erledigt" wäre. Angesichts der durch § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorgeschriebenen oder veranlassten Prüfung wäre die Antragsgegnerin unabhängig von der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung hinsichtlich der Untersagungsverfügung gehalten, sich die für die Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erforderlichen Angaben auf einem anderen als dem an sich gesetzlich vorgesehenen Weg - das ist die vom Sammler zu erstattende Anzeige - zu verschaffen, indem sie gegen die ohne Anzeige sammelnde Antragstellerin durch die Festsetzung eines Bußgelds (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG) Druck ausübt und/oder sie mittels auf § 62 KrWG gestützter, gegebenenfalls zwangsgeldbewehrter Ordnungsverfügung zur Erstattung der Anzeige auffordert. Dies bedeutete zum einen einen erheblichen Verwaltungsaufwand und führte zum anderen jedenfalls im Fall der Verhängung eines Bußgelds ebenfalls zu einer finanziellen Belastung der Antragstellerin.
40Zu deren Lasten kommt ferner die bereits vom Verwaltungsgericht betonte Nachahmungsgefahr zum Tragen. Zwar weist die Antragstellerin diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass unmittelbar von den von ihr aufgestellten Sammelcontainern keine Nachahmungsgefahr ausgeht, weil ihnen nicht anzusehen ist, ob eine Anzeige erstattet wurde oder nicht. Eine Nachahmungsgefahr leitet sich jedoch daraus ab, dass im (unterstellten) Fall des Bekanntwerdens der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dies in Sammlerkreisen als Signal dahingehend verstanden werden könnte, eine Sammlung könne auch ohne Anzeige begonnen und trotz fehlender Anzeige weitergeführt werden, weil eine Untersagung oder Einstellung der Sammlung nicht zu befürchten sei.
41Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist es, wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, daher eher der Antragstellerin zuzumuten, ihre Sammlung vorübergehend zu unterbrechen, als der Antragsgegnerin, weiterhin (vorübergehend) auf die vorgeschriebene Prüfung jedenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG verzichten zu müssen. Dies gilt umso mehr, als es die Antragstellerin selbst in der Hand hat, der Untersagungsverfügung durch Erstattung der erforderlichen Anzeige die Grundlage zu entziehen. Größerer Aufwand ist damit nicht verbunden, weil § 18 Abs. 2 KrWG zwar Angaben und Darlegungen verlangt, Nachweise dagegen nicht gefordert werden.
42Erfolg hat die Beschwerde dagegen im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung unter III. des angefochtenen Bescheids, weil sich die Androhung als offensichtlich rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig erweist. Dies ergibt sich daraus, dass das angedrohte Zwangsgeld von 2.500,00 €, wie ausdrücklich in dem angefochtenen Bescheid angeordnet, für jeden Tag der Zuwiderhandlung gilt und darüber hinaus, da sich die Androhung ebenfalls ausdrücklich auch auf die nicht vollständige Befolgung der Untersagung unter I. des Bescheids bezieht, in voller Höhe selbst dann "fällig" wird, wenn die Antragstellerin auch nur mit einem Container weitersammelt. Mit Blick auf diese Fallkonstellation erweist sich die Androhung auch oder gerade unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) als unangemessen. Denn ein Zwangsgeld von 2.500,00 € pro Tag bei einem Sammelcontainer liegt offensichtlich so weit von dem Umsatz entfernt, der mit einem einzelnen Sammelcontainer täglich erzielt werden kann, dass hier eine Unverhältnismäßigkeit auf der Hand liegt.
43Vgl. in diesem Sinn auch schon VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 9 L 337/13 -.
44Dass die Antragsgegnerin möglicherweise hinsichtlich der zuvor behandelten Fallkonstellation keine (besondere) Regelungsintention hatte, ist unerheblich, weil eine Verhältnismäßigkeit der Androhung nur dann angenommen werden kann, wenn sie sich in jedem (einzelnen) in Betracht kommenden Anwendungsfall als angemessen erweist, was hier - wie zuvor dargestellt - nicht der Fall ist, wenn die Antragstellerin gegebenenfalls - entgegen der Untersagungsverfügung - lediglich mit einem Container weitersammelt. Angesichts dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten kann eine Verhältnismäßigkeit nicht allein deshalb angenommen werden, weil das pro Tag angedrohte Zwangsgeld am unteren Rand der in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW genannten Spanne liegt. Der von der Antragsgegnerin gegebenenfalls anzustellende Ermittlungsaufwand zur Feststellung möglicher Zuwiderhandlungen gegen die Untersagungsverfügung dürfte mit Blick auf § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW bereits vom Ansatz her kein tauglicher Gesichtspunkt zur Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes darstellen und vermag dementsprechend ebenfalls nicht die Annahme der Verhältnismäßigkeit zu begründen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
46Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin zu schätzen, was angesichts der Mitteilung der Antragstellerin, dass im Gebiet der Antragsgegnerin 26 Sammelcontainer stehen, auch sachgerecht möglich ist. Ausgehend von einer jährlichen Sammelmenge pro Container von 10 t und einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
47siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
48sowie einer - ebenfalls geschätzten - Gewinnmarge von 50 % ergibt sich ein Jahresgewinn von 52.000,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs außer Betracht. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
- 1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, - 2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize, - 3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben, - 4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen, - 5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, - 6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben, - 7.
einen Nachweis zu führen haben - a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen, - b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie - c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
- 8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie - 9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
- 1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat, - 2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, - 3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen, - 4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung - a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und - b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
- 5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat, - 6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben, - 7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen, - 8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben, - 9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat, - 10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und - 11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Gründe
- 1
-
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der privaten Abfallentsorgung, wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihr das Einsammeln von Altpapier untersagt worden ist.
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I.
- 2
-
1. Die Beschwerdeführerin führte bis zum 31. Dezember 2003 in Teilen der Stadt Kiel die Altpapiererfassung aus. Nach einer Neuausschreibung wurde diese Aufgabe einem anderen Unternehmen zur gemeinsamen Erledigung mit der Stadt Kiel übertragen. Die Beschwerdeführerin betrieb weiterhin Altpapier-Sammel-container. Sie schloss mit Hausverwaltungen und Wohnungsbaugesellschaften Verträge über die Übernahme von Altpapier und stellte Container vor Supermärkten auf. Die Verwertung des Altpapiers sollte unter anderem in den Niederlanden erfolgen.
- 3
-
2. Die Stadt Kiel untersagte der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (KrW-/AbfG) die Sammeltätigkeit und forderte sie auf, ihre Sammelcontainer zu entfernen. Private Haushalte seien verpflichtet, ihr Altpapier der Stadt Kiel zu überlassen. § 13 KrW-/AbfG 1994 lautete auszugsweise:
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§ 13 Überlassungspflichten
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(1) 1Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. (…)
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(2) …
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(3) 1Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, (…)
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3. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
-
(…)
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(4) 1Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung bestimmen. 2Sie können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallentsorgung Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung bestimmen, soweit eine ordnungsgemäße Verwertung nicht anderweitig gewährleistet werden kann. (…)
- 4
-
Eine die Überlassungspflicht ausschließende Eigenverwertung im Sinne von § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994 liege nicht vor, wenn das Altpapier der Beschwerdeführerin von den Abfallbesitzern zur Verwertung überlassen werde. Die Beschwerdeführerin betreibe auch keine gewerbliche Sammlung entsprechend § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-AbfG 1994, da ihr das Altpapier nicht freiwillig, sondern aufgrund vertraglicher Bindungen überlassen werde. Der Tätigkeit der Beschwerdeführerin stünden zudem überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Stadt könne die ihr obliegende Abfallentsorgung nicht wirtschaftlich planen und durchführen, wenn sie wegen privater Konkurrenz Reserve- und Bereitschaftsvorkehrungen in ungewissem Umfang treffen müsse. Die Grundlage der Gebührenkalkulation würde zerstört, denn private Konkurrenten würden sich auf die lukrativen Gegenden konzentrieren, so dass für den städtischen Entsorgungsbetrieb nur finanziell unattraktive Randbezirke verblieben. Die nach erfolglosem Widerspruch von der Beschwerdeführerin erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
- 5
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3. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügung mit Urteil vom 22. April 2008 aufgehoben. Die Sammlung der Beschwerdeführerin sei als eine die Überlassungspflicht ausschließende Eigenverwertung im Sinne von § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994 anzusehen. Es sei allgemein zulässig, Pflichten - soweit sie keine unvertretbaren Handlungen beträfen - durch Dritte erfüllen zu lassen. Die privaten Abfallbesitzer würden das Altpapier daher auch dann selbst im Sinne dieser Vorschrift verwerten, wenn sie es einem Dritten überließen.
- 6
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Das Altpapier sei auch deshalb von der Überlassungspflicht ausgenommen, weil die Beschwerdeführerin eine gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994 betreibe, der keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen, müsse ein öffentlicher Abfallentsorger notfalls seinen Betrieb umstrukturieren oder die Gebühren erhöhen.
- 7
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4. Im Revisionsverfahren hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, eine Überlassungspflicht für Altpapier zugunsten der öffentlichen Entsorger verstoße gegen Unionsrecht. Die angegriffene Verfügung bedeute eine nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung - AbfVerbrV) unzulässige Verbringungsbeschränkung. Verbringungsbeschränkungen seien zwar nicht absolut unzulässig. Die von der Abfallverbringungsverordnung zugelassenen Ausnahmen lägen jedoch nicht vor. Dementsprechend habe der Europäische Gerichtshof eine auf § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG 1994 gestützte Andienungspflicht für gefährliche Abfälle für unzulässig erklärt. Angesichts der abschließenden Regelung der Verordnung könne zur Rechtfertigung der Wettbewerbsbeschränkung nicht auf das Primärrecht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 EG [heute Art. 106 Abs. 2 AEUV] lägen im Übrigen nicht vor.
- 8
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5. Mit Urteil vom 18. Juni 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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a) Der Überlassungspflicht könnten Abfallbesitzer gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994 nur entgehen, wenn sie die Abfälle selbst verwerten würden. Aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Telos der Regelung folge, dass die Hinzuziehung eines Dritten kein Fall der Entsorgung durch den Abfallbesitzer selbst sei. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine Grundentscheidung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgung des Abfalls aus privaten Haushaltungen getroffen.
- 10
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b) Ob eine gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 vorliege, sei danach zu beurteilen, ob sich die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild eindeutig von der eines beauftragten Entsorgungsunternehmens unterscheide. Es komme darauf an, ob die Sammlung eher auf vertraglicher Grundlage und in dauerhaften Strukturen erfolge oder ob sie eher dem Bild einer freiwilligen unentgeltlichen Überlassung entspreche. Nur im letzteren Fall könne es sich um eine gewerbliche Sammlung handeln, die von der Überlassungspflicht ausgenommen sei. Diese Auslegung entspreche insbesondere dem Ziel des Gesetzgebers, die - Mitte der 1980er Jahre - geläufige Praxis bei den gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen zu erhalten. Nur soweit die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach diesen Maßstäben als gewerbliche Sammlung anzusehen sei, könne sie weiter ausgeübt werden. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- 11
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c) Bei Prüfung der Frage, ob der Durchführung einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994), habe das Oberverwaltungsgericht einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Das öffentliche Interesse könne überwiegen, wenn die Sammlung sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügig auf Organisation und Planungssicherheit des öffentlichen Entsorgungsträgers auswirke.
- 12
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d) Das sekundäre Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht könne der Untersagungsverfügung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil es für sortenreine Abfälle wie Altpapier keine Regelungen enthalte. Insbesondere die Abfallverbringungsverordnung betreffe nicht das Einsammeln, sondern das Verbringen von Abfällen. Auch primäres Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht stehe der angegriffenen Verfügung nicht entgegen. Die Verfügung verstoße daher nicht gegen die Regeln der Wettbewerbsfreiheit. Nach Art. 86 Abs. 2 EG [heute Art. 106 Abs. 2 AEUV] gälten die europäischen Wettbewerbsregeln für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nur, soweit ihre Anwendung nicht die Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge rechtlich oder tatsächlich verhindert. Der Europäische Gerichtshof habe insofern entschieden, dass das Abholen und Behandeln von Abfällen zur Daseinsvorsorge zähle.
- 13
-
Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin verhindere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Entsorgungsträgers. Eine derartige Verhinderung der Aufgabenerfüllung liege nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits vor, wenn die Aufgabe unter den Voraussetzungen des freien Wettbewerbs zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen nicht erfüllt werden könne. So lägen die Dinge hier: Bei ungehinderter Konkurrenz durch die Zulassung privater Altpapierentsorger sei das erforderliche Mindestmaß an wirtschaftlicher Planbarkeit nicht mehr gewahrt, und die Erfüllung der Aufgabe des Abfallentsorgers zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen werde verhindert. Auch ein etwaiger Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sei damit gerechtfertigt.
- 14
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6. Mit Beschluss vom 30. September 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
- 15
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7. Das erneut befasste Oberverwaltungsgericht bestätigte die Untersagungsverfügung, soweit sie das Einsammeln von Altpapier aus privaten Haushaltungen sowie die Durchführung grundstücksnaher Straßenbündelsammlungen betraf. Insoweit entspreche die Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem Bild eines dauerhaft beauftragten Entsorgungsunternehmens und nicht dem einer gewerblichen Sammlung. Zulässig sei es aber, Altpapiercontainer vor Supermärkten aufzustellen, da dies nicht dem Bild eines dauerhaft Beauftragten entspreche. Auf vertragliche Vereinbarungen komme es dabei nicht an. Auch grundstücksferne Straßenbündelsammlungen seien zulässig.
- 16
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Das Oberverwaltungsgericht habe die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum primären und sekundären Gemeinschaftsrecht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Als nicht letztinstanzliches Gericht sei es zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht verpflichtet. Die Revision hat es nicht zugelassen.
- 17
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8. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keine rechtsgrundsätzlichen Fragen vorgetragen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigten. Insbesondere sei die Frage der Vereinbarkeit der Untersagungsverfügung mit dem Unionsrecht nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil das Bundesverwaltungsgericht dies bereits im ersten Rechtszug getan habe und nun an diese Auffassung gebunden sei; es beabsichtige nicht, von dieser Meinung abzurücken. Das Oberverwaltungsgericht habe sein Vorlageermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
- 18
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9. Nach dem Willen des Gesetzgebers des inzwischen an die Stelle des KrW-/AbfG getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 stehen - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - vertragliche Bindungen zwischen dem Sammler und den Abfallbesitzern der Annahme einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen (vgl. BTDrucks 17/6052, S. 74). Überlassungspflichten für getrennt gesammelte Abfälle zur Verwertung könnten allerdings nach Art. 106 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 86 Abs. 2 EG) gerechtfertigt werden (vgl. BTDrucks 17/6052, S. 85).
-
II.
- 19
-
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009, vom 30. September 2009 und vom 4. Juli 2011. Sie rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
- 20
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1. Das Bundesverwaltungsgericht habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, da es von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen habe. Die europarechtlichen Fragen seien entscheidungserheblich gewesen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof sei jedenfalls nicht im Sinne der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, ob die enge Auslegung des Begriffs der gewerblichen Sammlung in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994 durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Abfallverbringungsordnung, der Abfallrahmenrichtlinie sowie den Artikeln 29, 86 und 82 EG [heute Art. 28, 106 und 102 AEUV] vereinbar sei. Jedenfalls gebe es keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts stütze. Art. 86 Abs. 2 EG [Art. 106 Abs. 2 AEUV] gestatte keine Abweichungen von Vorschriften des Sekundärrechts. Die Beschwerdeführerin habe in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sei als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet gewesen.
- 21
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Auch durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Dadurch habe es die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts geduldet, dieses sei kein letztinstanzliches Gericht und deshalb zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht verpflichtet. Ein Oberverwaltungsgericht sei jedoch dann als letztinstanzliches Gericht anzusehen, wenn es gegen seine Entscheidung die Revision nicht zulasse.
- 22
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2. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, da sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Auslegung der maßgeblichen Rechtsnormen durch den Europäischen Gerichtshof auseinandergesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf die wesentlichen Punkte des Vortrags der Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Dies betreffe den Vortrag zum europäischen Sekundärrecht und zum Primärrecht. Die Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG [Art. 106 Abs. 2 AEUV], der Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen könnte, lägen nicht vor.
- 23
-
3. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts greife unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein. Der Beschwerdeführerin seien nur noch Tätigkeiten erlaubt, die sich geringfügig auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auswirkten. Praktisch sei die Tätigkeit als gewerblicher Abfallsammler damit unrentabel.
-
III.
- 24
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
- 25
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1. Die Entscheidung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat keine neue, grundlegende verfassungsrechtliche Frage aufgezeigt, zu der eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geboten wäre. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die hier maßgeblichen Fragen zur Einordnung des Europäischen Gerichtshofs als gesetzlichem Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <195>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 12 BvR 1563/12, 2 BvR 12 BvR 1564/12 -, juris, Rn. 177 ff.) und zur Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch Nichtbeachtung von Beteiligtenvorbringen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 46, 315 <319>; 96, 205 <216>; 105, 279 <311>) geklärt. Auch hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin keine ungeklärte Verfassungsrechtsfrage aufgezeigt.
- 26
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.
- 27
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a) Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es von einer Vorlage an den Gerichtshof abgesehen hat.
- 28
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aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, NJW 2013, S. 1499 <1501>, Rn. 91), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>).
- 29
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 ff., Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>).
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bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 <207>; 82, 159 <194>). Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>).
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Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.N.). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>; BVerfGK 13, 506 <512>; 14, 230 <233>; 16, 328 <336>;BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 <1457>).
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(1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>).
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(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>).
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(3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingegen noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen.
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Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>).
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Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung für gegeben hält (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286 <317>).
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b) Eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt danach nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat weder das Institut der Vorlage an den Gerichtshof grundsätzlich übersehen, noch ist es bewusst von dessen Rechtsprechung abgewichen, sondern hat sich damit ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Auslegung von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 durch das Bundesverwaltungsgericht überschreitet auch nicht den richterlichen Beurteilungsrahmen mit Blick auf das Unionsrecht. Es ist - ohne den Begriff zu verwenden - von einem "acte clair" ausgegangen und hat dies mit der Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 2 EG [Art. 106 Abs. 2 AEUV] begründet (aa), diese Vorschrift in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt (bb) und dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union begründet (cc).
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aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Rückgriff auf das Primärrecht zulässig, soweit eine Materie sekundärrechtlich nicht abschließend geregelt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs. C-324/99, Daimler-Chrysler, Slg. 2001, S. I-9897 Rn. 32). Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass Art. 16 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG sortenreine Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen nicht erfasse und die Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht das Einsammeln, sondern nur das Verbringen von Abfällen aus privaten Haushaltungen regele. Das mag im Schrifttum umstritten sein (vgl. Giesberts, in: Giesberts/Reinhardt, Beck'scher Online-Kommentar, Umweltrecht, 1. Juli 2014, KrWG § 17 Rn. 64 f. - April 2013 - mit Nachweis zur Gegenauffassung), scheint für das Bundesverwaltungsgericht jedoch unzweifelhaft festzustehen.
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Hinzu kommt, dass auch der vom Bundesverwaltungsgericht als unzweifelhaft zulässig angesehene Rückgriff auf Art. 106 Abs. 2 AEUV [Art. 86 Abs. 2 EG] jedenfalls nicht willkürlich ist. Unabhängig von der Frage, ob sich das Primärrecht insoweit nicht schon wegen seiner Höherrangigkeit durchsetzt, strahlt Art. 106 Abs. 2 AEUV (Art. 86 Abs. 2 EG) nach überwiegender Meinung jedenfalls auf sekundärrechtlich geregelte Bereiche aus (vgl. z.B. Wernicke, in: Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 106 AEUV Rn. 62 - März 2011 -; Ehricke, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, Art. 86 EG Rn. 87 ff.; Voet van Vormizeele, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 106 AEUV Rn. 55; a.A. unter Berufung auf den Wortlaut Koenig/Paul, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 106 Rn. 42). Das wird durch die teleologische Überlegung bestätigt, dass der Generalvorbehalt zugunsten der in Art. 106 Abs. 2 AEUV (Art. 86 Abs. 2 EG) genannten Unternehmen sicherstellen soll, dass diese die ihnen übertragenen besonderen Aufgaben auch tatsächlich erfüllen können, es für die Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben aber keine Rolle spielen kann, ob sie durch primär- oder durch sekundärrechtliche Regelungen gefährdet wird (vgl. Voet van Vormizeele, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 106 AEUV Rn. 55). Auch der Gesetzgeber des neuen KrWG (vgl. BTDrucks 17/6052, S. 85) und die Europäische Kommission (vgl. SG(2011) D/51545 vom 29. Juni 2011, S. 6 f.) sind der Auffassung, dass Überlassungspflichten für Hausabfälle über Art. 106 Abs. 2 AEUV [Art. 86 Abs. 2 EG] gerechtfertigt werden können.
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bb) Die konkrete Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV [Art. 86 Abs. 2 EG] begegnet mit Blick auf die Auslegung von § 13 KrW-/AbfG 1994 ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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(1) Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV [Art. 86 Abs. 2 EG] kann die Wettbewerbsfreiheit zugunsten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, beschränkt werden, wenn anderenfalls die Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird.
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Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen sind im Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgaben, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen kann und auf die er entscheidenden Einfluss behalten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1998, Rs. C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, S. I-6821 Rn. 52; Urteil vom 23. Mai 2000, Rs. C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus, Slg. 2000, S. I-3743 Rn. 75).
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Eine Verhinderung der Aufgabenerfüllung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV [Art. 86 Abs. 2 EG] liegt vor, wenn das öffentliche Unternehmen seine Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen nicht zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen ausüben kann. Eine Existenzgefährdung durch die Zulassung von Wettbewerb ist dabei nicht Voraussetzung für die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG beziehungsweise Art. 106 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 1997, Rs. C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, S. I-5699 Rn. 43; Urteil vom 17. Mai 2001, Rs. C-340/99, TNT Traco/Poste Italiane, Slg. 2001, S. I-4109 Rn. 54; Urteil vom 19. Mai 1993, Rs. C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, S. I-2563 Rn. 14 ff.). Entscheidend ist, ob es für das begünstigte Unternehmen einen anderen wirtschaftlich zumutbaren Weg gibt, seine Aufgabe zu erfüllen, wobei auch die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen einzubeziehen ist (vgl. EuGH, Rs. C-320/91, Corbeau, a.a.O. Rn. 14 ff.; Rs. C-157/94, Kommission/Niederlande, a.a.O. Rn. 53). Beschränkungen können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dienen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann (vgl. EuGH, C-157/94, Kommission/Niederlande, a.a.O. Rn. 53 ff.).
- 44
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(2) Von diesen Maßstäben ist das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, dass eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung bei freiem Zugang Privater zum Altpapiersammeln nicht gewährleistet werden könne. Die kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung der Hausmüllentsorgung durch den öffentlichen Entsorgungsträger setze ein Mindestmaß an Planbarkeit voraus, das bei einem ungehinderten Zugriff privater Dritter nicht gewährleistet wäre. Im Ergebnis ist es daher nicht entscheidend, ob das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der gewerblichen Sammlung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 möglicherweise zu eng ausgelegt hat, wie es der Gesetzgeber des neuen KrWG annimmt. Denn auch einer gewerblichen Sammlung kann nach § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994 im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV [Art. 86 Abs. 2 EG] der Einwand der wirtschaftlich unzumutbaren Aufgabenerfüllung entgegengehalten werden.
- 45
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cc) Der Überlassungspflicht steht es nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof eine kommunale Andienungspflicht für gefährliche Abfälle aufgrund der auf § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG 1994 gestützten baden-württembergischen Sonderabfallverordnung als unzulässig angesehen hat. Zum einen diente diese Andienungspflicht dem Umweltschutz (vgl. § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG 1994 und EuGH, Rs. C-324/99, Daimler Chrysler, a.a.O. Rn. 54, 57 ff.), während die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994 dem Erhalt der abfallwirtschaftlichen Daseinsvorsorge dient. Zum anderen bezieht der Europäische Gerichtshof seine Ausführungen ausdrücklich auf Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind (vgl. EuGH, Rs. C-324/99, Daimler Chrysler, a.a.O. Rn. 28). Dies erfasst nicht solche Abfälle, die - wie im vorliegenden Fall das Altpapier - nicht zur Beseitigung, sondern zur Verwertung bestimmt sind.
- 46
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c) Auch das Oberverwaltungsgericht - dessen Entscheidung nicht ausdrücklich angegriffen ist - hat nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es nach der Zurückverweisung von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat. Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nur letztinstanzliche Gerichte zur Vorlage verpflichtet. Letztinstanzliche Gerichte sind die Gerichte, gegen deren Entscheidungen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die zu den Rechtsmitteln im Sinne von Art. 267 AEUV zählt (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>). Daher ist auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2011, mit der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, insoweit nicht zu beanstanden.
- 47
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d) Das Bundesverwaltungsgericht hat auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 46, 315 <319>; 105, 279 <311>). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht in letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz davor, dass ein Gericht Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Rechtsgründen unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 60, 305 <310>; 96, 205 <216>).
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Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2009 nicht vertieft mit der europarechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Da es nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend auf die Anwendung des primären Unionsrechts ankam, waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sekundärrecht nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 über die Anhörungsrüge geheilt.
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e) Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Auslegung der Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994) sowie des Begriffs der gewerblichen Sammlung (§ 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994) durch das Bundesverwaltungsgericht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, betrifft der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen nur einen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsfeld der Abfallsammlung und -entsorgung und ist daher als eine Berufsausübungsregelung zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 46, 120 <149 ff.>), die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls - Sicherstellung der jederzeitigen Abfallbeseitigung - gerechtfertigt ist. Dass der Gesetzgeber des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Auslegung des Begriffs der gewerblichen Sammlung in § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 durch das Bundesverwaltungsgericht offenbar für nicht europarechtskonform gehalten hat, ist insbesondere mit Blick auf § 90 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unerheblich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 51
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
1. Der Landkreis ... wird zu dem Verfahren beigeladen.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.2.2013 gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 4.2.2013 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 4 angeordnet.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, die dieser selbst trägt.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
- 1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, - 2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize, - 3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben, - 4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen, - 5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, - 6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben, - 7.
einen Nachweis zu führen haben - a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen, - b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie - c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
- 8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie - 9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
- 1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat, - 2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, - 3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen, - 4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung - a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und - b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
- 5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat, - 6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben, - 7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen, - 8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben, - 9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat, - 10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und - 11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.