Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 17 K 14.3002

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Juni 2015

17. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1550

Hauptpunkte:

Rückforderung von Fördermitteln;

Vertrauensschutz;

Ermessen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Gemeinde Poing ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Prozessvertretung ...

- Beklagter -

wegen

BayKiBiG, KiFöG; Rückforderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 17. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 am 25. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Fördermitteln nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bundesmittel) für die Kindertagesstätte in der ...

Der ... e.V. betrieb bis 30. Juni 2014 die o.g. Einrichtung, die nach Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG von der Klägerin gefördert wird. Die Klägerin erhält ihrerseits nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG Förderbeträge vom Beklagten.

Mit Bescheid vom ... Juli 2011 erteilte der Beklagte dem ... verein die Betriebserlaubnis für eine Kinderkrippe mit ... Plätzen. Dieser Bescheid trat durch die Betriebserlaubnis vom ... August 2012 für ein Kinderhaus mit ... Plätzen, wovon ... Plätze auf Kinder unter drei Jahren entfallen, außer Kraft. Beide Bescheide ergingen unter der „Bedingung“, eine Fachkraftquote von mindestens 50% und einen Anstellungsschlüssel von 1 : 11,5 einzuhalten. Laut der Erlaubnis vom ... Juli 2011 waren zudem mindestens vier und laut der Erlaubnis vom ... August 2012 mindestens acht Fachkräfte vorzuhalten.

Mit Bescheiden vom ... Dezember 2011, ... Dezember 2012, ... Dezember 2013 bzw. ... Oktober 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Einrichtung Landesmittel und Elternzuschüsse für die Betriebsjahre 2010/2011 bis 2012/2013 bzw. Abschlagszahlung für 2013/2014 und mit Bescheiden vom ... Oktober 2012, ... Oktober 2013 bzw. vom ... September 2012 und ... Oktober 2013 Bundesmittel für die Betriebsjahre 2010/2011 und 2011/2012 bzw. Abschlagszahlung für 2012/2013 und 2013/2014.

Bei einer Prüfung der Kindertagesstätte für die Kindergartenjahre 2010/2011 bis 2013/2014 stellte der Beklagte zahlreiche Fehler bzw. Verstöße gegen die Fördervoraussetzungen fest.

Mit Wirkung zum ... Juni 2014 schlossen die Klägerin und der Träger der Einrichtung einen Vertrag zur Aufhebung der Trägerschaft. Der Träger stellte mit Schreiben vom ... Mai 2014 vorsorglich für die Abrechnungsjahre 2012/2013 und 2013/2014 einen Härtefallantrag gemäß § 17 Abs. 6 AVBayKiBiG. Durch entsprechende Inserate und Anzeigen sei ständig versucht worden, ausreichendes Personal zu finden.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom ... Mai 2014 nahm der Beklagte mit Bescheid vom ... Juni 2014 die Bewilligungsbescheide gemäß Art. 18ff. BayKiBiG zur Betriebskostenförderung der Landesmittel einschließlich der Elternzuschüsse vom ... Dezember 2011, ... Dezember 2012 und ... Dezember 2013 sowie den Bewilligungsbescheid für das aktuelle Kindergartenjahr zur Zahlung der Abschläge vom ... Oktober 2013 hinsichtlich der Abschlagszahlung einschließlich des dritten Abschlags am ... April 2014 nach § 45 Abs. 1 SGB X zurück (Nr. 1). Die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Bundesmittel nach der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren vom ... Oktober 2012 und ... Oktober 2013 für die Endabrechnungen der Jahre 2010/2011 bzw. 2011/2012 sowie den Bescheid vom ... September 2012 für die Festsetzung der Abschläge für das Jahr 2012/2013 und der Bescheid vom ... Oktober 2013 zur Zahlung der Abschläge für das laufende Kindergartenjahr 2013/2014 einschließlich des dritten Abschlags am ... April 2014 wurden ebenfalls nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen (Nr. 2). Die Klägerin wurde verpflichtet, die nach Nrn. 1 und 2 geleisteten Förderbeträge und Abschläge ab dem Betriebsbeginn der Kindertagesstätte in der ..., ..., in Höhe von 677.085,41 € Landesmittel, 144.283,96 € Bundesmittel und 9.658,- € Elternzuschüsse, d. h. insgesamt 831.027,37 €, bis spätestens 31. Juli 2014 gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurückzuerstatten. Gebühren wurden nicht erhoben (Nr. 4), jedoch festgelegt, dass nach § 50 Abs. 2a SGB X der Erstattungsanspruch mit 5% über dem Basiszinssatz für das Jahr ab Eintritt der Unwirksamkeit der Bescheide gemäß Nrn. 1 und 2 zu verzinsen sei (Nr. 5).

Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 11. Juli 2014, Klage und beantragten,

den Bescheid vom ... Juni 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die objektive Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide mit an sich plausiblen, aber inhaltlich falschen Angaben des Trägers der Einrichtung zu den Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG begründe, die Klägerin indes völlig korrekt gehandelt habe. Die objektiven Falschangaben erfolgten somit innerhalb des Verfahrens zur Förderung des Trägers gemäß Art. 18, 22 BayKiBiG, nicht innerhalb des Verfahrens zur Erstattung der staatlichen Fördermittel gegenüber der Klägerin gemäß Art. 21 BayKiBiG. Bei richtiger Anwendung des Ermessens hätte der Beklagte nach eigenen internen Vorgaben von der Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X Gebrauch machen müssen. Zumindest sei die Rückforderung unverhältnismäßig. Auch stehe die Rücknahme der Bescheide im Widerspruch zu der augenscheinlich von der Regierung von Oberbayern vorgegebenen Verwaltungsübung. Der Beklagte berufe sich formelhaft darauf, dass die gesetzlichen Vertrauenstatbestände grundsätzlich nicht gegenüber Kommunen gelten. Der Beklagte habe aber nicht beachtet, dass sämtlichen zitierbaren obergerichtlichen Entscheidungen hierzu kein Lebenssachverhalt zugrunde liege, welcher mit den zuwendungsrechtlichen Besonderheiten des BayKiBiG vergleichbar sei, und dass sich aus den Urteilsbegründungen der Entscheidungen entnehmen lasse, dass gerade für den hiesigen Sachverhalt eine Ausnahme vom Grundsatz gelten müsse. Es habe sich stets um „freiwillige“ staatliche Leistungen gehandelt, bei denen der Staat durch Verwaltungsübung die Zuwendungen unter dem „Vorbehalt“ leisten könne, dass kein Vertrauensschutz bestehe, nicht - wie hier - um gesetzliche Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Auch charakterisiere sich die typische zuwendungsrechtliche Situation, bei welcher den Kommunen grundsätzlich der Vertrauensschutz entzogen sei, dadurch, dass die Kommune selbst die staatlichen Fördermittel für die Errichtung oder den Betrieb der kommunalen Einrichtung (im weitesten Sinne) ausgebe und die konkreten Fördervoraussetzungen im Obliegenheits- und Risikobereich der Kommune selbst lägen. Wie sich aus der Gesetzessystematik zur Betriebskostenförderung gemäß Art. 18ff. BayKiBiG ergebe, sei aber bei freigemeinnützigen Trägern von Kindertageseinrichtungen der eigentlich Anspruchsberechtigte der Träger selbst. Dieser habe alleine gegenüber der Gemeinde einen Anspruch sowohl auf den so genannten „Eigenanteil der Gemeinden“ als auch (der Höhe nach) auf die staatliche Förderung der Gemeinden. Der Förderanspruch der Gemeinden gegenüber dem Staat in dieser Konstellation, in welcher nicht die Gemeinde selbst als kommunaler Träger auftrete, sei nichts anders als ein durchlaufender Posten, welcher nicht bei der Gemeinde verbleiben dürfe. Die sowohl kommunal als auch staatlich geförderten Betriebskosten fielen ausschließlich beim freigemeinnützigen Träger an; ausschließlich hierzu gebe es die Fördermittel. Das bedeute, dass die Kommune nicht lediglich darauf vertraue, dass sie von ihr selbst ausgegebene Gelder für von ihr selbst zu errichtende oder zu betreibende Einrichtungen behalten dürfe. Vielmehr vertraue sie hier darauf, dass sie Leistungen, welche nicht an sie als Endbegünstigte, sondern an einen privatgemeinnützigen Träger geflossen seien, nicht an den Staat zurückzahlen müsse, wenn sich nachträglich herausstelle, dass Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, welche ausschließlich im Risiko- und Obliegenheitsbereich des Trägers lägen. Für die Gemeinde gelte das bloße Erklärungsprinzip, wonach der Antragsteller innerhalb des Antragsverfahrens versichere, dass die Angaben in dem Förderantrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien. Selbst nach Ansicht des Beklagten sei vorliegend eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht erkennbar. Auch die Regierung von Oberbayern vertrete in einem Schreiben vom ... April 2012 die Auffassung, dass es den Gemeinden aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar sei, bei allen nichtgemeindlichen Trägern sämtliche Fördervoraussetzungen zu überprüfen, also von den Gemeinden keine vollständigen Kontrollen erwartet werden könnten. Es sei somit noch ein, wenngleich nach dem Grundsatz des so genannten „intendierten Ermessens“ äußerst beschränkter Ermessensspielraum gegeben, der es in begründeten Ausnahmefällen zulasse, von Rückforderungen gegenüber den Gemeinden abzusehen.

Bei Anwendung des BayKiBiG im Sinne des Beklagten würde die Kommune in unverhältnismäßiger Weise das Insolvenzrisiko sowohl für den so genannten Eigenanteil als auch für die staatliche Förderung tragen. Auch in Fällen, in denen objektiv rechtswidrige Zuwendungen geflossen seien, der Träger sich aber auf Vertrauensschutz berufen könne, müsste nach Ansicht des Beklagten die Gemeinde die staatlichen Fördermittel an den Staat zurückzahlen, könnte diese aber nicht vom Träger zurückfordern. Eine derart einseitige Belastung könne der Beklagte mit Erlass des BayKiBiG nicht ernsthaft bezwecken. Letztendlich wären die Kommunen entgegen den im BayKiBiG sowie in der AVBayKiBiG geregelten Prüfungspflichten gezwungen, zur Vermeidung des Verlustes staatlicher Zuwendungen regelmäßige Prüfungen in kürzesten Zeitintervallen durchzuführen, welche der Beklagte selbst für unverhältnismäßig erachte. Wenn die Klägerin auf das vom Beklagten gesetzlich und durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Erklärungsprinzip nicht vertrauen dürfe, wären die Regelungen in sich widersprüchlich, da im Ergebnis die Prüfungspflichten den Gemeinden auferlegt würden, welche nach § 23 AVBayKiBiG, Art. 9 BayKiBiG, § 45 Abs. 3 SGB VIII, Art. 28 BayKiBiG ausdrücklich beim Beklagten selbst liegen sollten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe in seinem Beschluss vom 11. Februar 2011 (4 ZB 09.3145) zwar aus, dass die Behörde sich gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden seien und darauf achten müssten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet würden. Hier stehe das Verhalten der Klägerin aber völlig im Einklang mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Der Beklagte habe in ermessensfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt, dass der Klägerin als Anspruchsberechtigte gegenüber dem Beklagten keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Eine Würdigung dieses Umstandes finde sich in der Bescheidsbegründung in ermessensfehlerhafter Weise nicht. Stattdessen räume das Landratsamt ein, dass es überhaupt keine Ermessensausübung vorgenommen habe, da es von „intendiertem Ermessen“ spreche. Unzweifelhaft liege hier mit Blick auf den Rechtsanspruch auf Zuwendung und die Zweiteilung (staatlicher Anteil als bloße Erstattung der von der Kommune gegenüber dem Träger zu tragenden Gesamtförderung) ein atypischer Fall vor. Eine Übernahme des Begriffs „intendiertes Ermessen“ ohne Einzelfallabwägung sei unzulässig. Mittlerweile habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 105, 55) sogar bei „typischen Fällen“ gefordert, dass eine Abwägungsentscheidung stattfinden müsse, außer das Abwägungsergebnis „verstehe sich von selbst“.

Selbst wenn auch in der streitgegenständlichen Konstellation der Vertrauensschutz versagt würde, wäre die spezifische Interessenlage nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dahin zu würdigen, dass eine Rückforderung des staatlichen Anteils der Zuwendungen bei Verlagerung des Insolvenzrisikos des Trägers auf die Kommune unverhältnismäßig wäre.

Die Beklagte habe zudem verkannt, dass die Betriebsjahre 2012/2013 und 2013/2014 aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderung gesondert hätten gewürdigt werden müssen. Die einheitliche Würdigung bei unterschiedlicher Gesetzeslage sei ermessensfehlerhaft.

Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft, soweit für den gesamten Zeitraum der betroffenen Betriebsjahre Zuwendungen in voller Höhe zurückgefordert würden. Tatsächlich hätten über beachtliche Zeiträume die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG vorgelegen, jedenfalls habe es hier keine wesentlichen Verstöße gegeben. Es seien in unzulässiger Weise geringfügige Verstöße (Konzeption als Voraussetzung der Betriebserlaubnis, nicht vollständige Erfüllung von Qualitätssicherungsmaßnahmen) angeführt worden.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 übermittelte die Klägerseite einen Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, wonach die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Fehlzeitenregelung des § 17 Abs. 4 AVBayKiBiG bis zum 31. Dezember 2016 ausgesetzt werden. Hierzu nahm der Beklagte mit Schreiben vom ... Februar 2015 Stellung.

Mit Schreiben vom ... April 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Fördervoraussetzungen hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und die Klägerin habe sich nicht auf den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen können, da unrechtmäßig bezahlte staatliche Leistungen zurückzuzahlen seien, das Ermessen insoweit auf Null reduziert sei. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei dies ausführlich geprüft und abgewogen worden. Zudem sei dieses Vorgehen sowohl mit der Regierung von Oberbayern als auch mit dem Bayerischen Sozialministerium abgesprochen worden, so dass der Aussage, dieses Vorgehen widerspreche der Praxis der Regierung von Oberbayern, nicht gefolgt werden könne.

Eine fehlerhafte Ermessensausübung liege nicht vor. Ob es sich um einen sogenannten atypischen Fall handele, könne dahinstehen, da die Ausgangslage sehr wohl vergleichbar sei. Gemäß Art. 5 BayKiBiG seien die Gemeinden verpflichtet, die notwendigen Plätze unter anderem in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Es handele sich damit um eine gemeindliche Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises, die über den Freistaat Bayern refinanziert werde. Entsprechend Art. 3 BayKiBiG könnten sich die Gemeinden zur Aufgabenerfüllung freigemeinnütziger oder sonstiger Träger bedienen, soweit diese die Trägerschaft nicht selbst übernähmen. Insoweit würden staatliche Haushaltsmittel bewilligt, die zur Deckung einer gemeindlichen Aufgabe erfolgten, so dass die Verantwortung der Gemeinden durchaus gegeben sei. Soweit sich Gemeinden freier Träger bedienten, hätten diese auch dafür einzustehen, dass die Mittel ordnungsgemäß verwendet würden. Gemäß der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 21. November 2007 müssten die Gemeinden stichprobenartig die Angaben des Trägers im Bewilligungsverfahren prüfen. Insoweit werde auf den Newsletter Nr. 29 vom 14. November 2005 verwiesen, der besage, dass die Gemeinden die Gewichtungsfaktoren für Kinder, deren Eltern beide nicht deutschsprachiger Herkunft seien (Passkopien etc.), und Gewichtungsfaktoren für integrative Kinder (Eingliederungsbescheide) überprüfen könnten. Die Prüfung durch die Gemeinde sei gesetzlich nicht geregelt und könne in Übereinstimmung mit den kommunal-haushaltsrechtlichen Vorschriften selbst geregelt werden. Bisher sei seitens der Gemeinde der Newsletter des Staatsministeriums in Verbindung mit dem Ministerialschreiben vom 21. November 2007 für die Prüfung herangezogen worden - immer unter dem Aspekt, dass das Erklärungsprinzip des Trägers nach bestem Wissen und Gewissen vorliege.

Die Belegprüfung habe hier gravierende Falschangaben des Trägers zu Tage gebracht. Eine Rückforderung habe daher grundsätzlich zu erfolgen. Art. 19 BayKiBiG liste mehrere Fördervoraussetzungen auf, die man nicht in wesentliche und unwesentliche Punkte trennen könne, da auch das Gesetz keine Wertung vornehme. Über den kompletten Förderzeitraum seien stets nicht alle Fördervoraussetzungen erfüllt gewesen. Dem Wortlaut des Art. 19 BayKiBiG nach wäre jeder Verstoß geeignet, die Förderung entfallen zu lassen. Jedoch sei - wie auch geschehen - im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob eine Rückforderung tatsächlich zu erfolgen habe. Wie im Bescheid ausführlich geschildert worden sei, hätten zu keinem Zeitpunkt alle Fördervoraussetzungen vorgelegen, insbesondere seien für alle Abrechnungsjahre die Fachkräftestunden nicht dem Arbeitsvertrag entsprechend eingetragen worden. In der Gesamtschau aller Umstände habe hier eine komplette Rückforderung zu erfolgen.

Die Klägerseite führte mit Schreiben vom ..., ... und ... Juni 2015 insbesondere ergänzend aus, dass erst mit Antrag auf Endabrechnung für das betroffene Jahr 2013/2014 die tatsächlichen Zahlen der Buchungsstunden und der Personalstunden feststünden. Der Träger der Einrichtung habe mittlerweile Antrag auf Endabrechnung für dieses Jahr gestellt. Zum Zeitpunkt der Endabrechnung hätten keine Fehlangaben vorgelegen, so dass - auch unter Berücksichtigung des 193. Newsletters des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - die Klägerin gegen den Beklagten einen Förderanspruch in Höhe von 160.929,28 € habe.

Das Handbuch für „KiBiG.web“ sei vom Landratsamt bisher nicht als Eingabegrundlage in diesem Fall berücksichtigt worden. So stehe dem Träger u. a. bei Kündigung zu, die betroffene Person einen Monat länger als Stammpersonal mit entsprechender Fehlzeit führen zu können. Nach dem 193. Newsletter sei § 17 Abs. 4 AVBayKiBiG rückwirkend vom 1. September 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2016 unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt worden, die hier erfüllt seien. Der Träger habe in Unkenntnis der problematischen Personalsituation Buchungsstunden aufgestockt bzw. Kinder aufgenommen und durchgehend Fachpersonal gesucht. Nachweise über Zahlungen an Presseverlage wurden beigefügt. Ob die Daten im „KiBiG.web“ auch gepflegt worden seien, könne nicht festgestellt werden, da für den vergangenen Zeitraum kein Einblick in die zum damaligen Zeitpunkt eingegebenen Daten möglich sei. Die Daten seien jedoch in einem Ersatzprogramm „Nupian“ ab März 2014 eingepflegt worden. Erst zum ... März 2014 sei der Träger durch die Fachaufsicht aufgefordert worden, die Daten im „KiBiG.web“ zu aktualisieren. Um den tatsächlichen Qualifikationsschlüssel festzustellen, sei eine Berechnung der Buchungszeiten anhand der Buchungsverträge ebenso notwendig wie die Arbeitszeit anhand der Arbeitsverträge des Personals. Diese Berechnung könne die Klägerin aus technischen Gründen nicht durchführen, allein das Landratsamt habe eine sogenannte Korrekturmaske, bei der diese Eingaben im „KiBiG.web“ möglich seien. Eine Berechnung der Buchungszeiten anhand der Buchungsverträge habe der Beklagte nicht vorgenommen.

Die Fehlangaben seien zudem nicht für das gesamte Kindergartenjahr förderschädlich, insbesondere nicht für die Monate September 2013 bis Januar 2014; Förderkürzungen könnten nur für die Monate Februar 2014 bis Mai 2014 erfolgen. Der Qualifikationsschlüssel sei Dezember 2011 bis April 2012 sowie Januar 2013 bis August 2013 nicht eingehalten gewesen und ein endgültiges pädagogisches Konzept sei laut Betriebserlaubnis vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 terminiert worden. Bei einer Besprechung am ... Februar 2014 sei zudem vereinbart worden, die ordnungsgemäße Staffelung der Elternbeiträge bis 1. September 2014 umzusetzen.

Die Elternbeitragszuschüsse könnten nicht zurückgefordert werden, da diese an die Eltern in Gestalt der Ermäßigung der Elternbeiträge weitergereicht würden, und die zurückgeforderten Bundeszuschüsse wären vom Beklagten zurückzuerstatten.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 übermittelte die Beklagtenseite eine tabellarische Übersicht der festgestellten Mängel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom ... Juni 2014 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Bewilligungsbescheide vom ... Dezember 2011, ... September 2012, ... Oktober 2012, ... Dezember 2012, ... Oktober 2013, ... Oktober 2013 und ... Dezember 2013 wurden zu Recht zurückgenommen.

1. Gemäß § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) darf ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

2. Bei den oben genannten Bewilligungsbescheiden handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte, die rechtswidrig sind, weil die Fördervoraussetzungen des Art. 19 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) nicht erfüllt sind:

2.1 Nach Art. 19 BayKiBiG in sämtlichen für die hier streitgegenständlichen Betriebsjahre anzuwendenden Fassungen setzt der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Alt. 2 BayKiBiG) unter anderem voraus, dass der Träger

- geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt, d. h. die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung in geeigneter Weise veröffentlicht sowie eine Elternbefragung oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahme der Qualitätssicherung jährlich durchführt (Nr. 2),

- die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13 BayKiBiG) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt (Nr. 3),

- die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 BayKiBiG staffelt, diese für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung nicht nach Alter oder Dauer der Einrichtungszugehörigkeit differenziert festsetzt und sie für Kinder im Kindergartenjahr im Sinn des Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG in der Höhe des staatlichen Zuschusses ermäßigt (Nr. 5; bis 31.12.2012: Nr. 4),

- die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet (Nr. 10).

2.2 Diese Voraussetzungen gelten nicht zur im Verhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde, sondern auch im Verhältnis zwischen der Gemeinde und dem Staat (vgl. Dunkl/Eirich, Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Anm. 1).

Entgegen der Auffassung der Klägerseite müssen nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 19 BayKiBiG auch sämtliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um einen Förderanspruch bejahen zu können. Eine Gewichtung der einzelnen Voraussetzungen enthält das Gesetz nicht, so dass der Förderanspruch entfällt, sobald eine der Fördervoraussetzungen nicht gegeben ist. Auf die - rein subjektive - Einschätzung der Klägerin, ob es sich insoweit um einen „wesentlichen“ Verstoß gegen die Vorgaben des BayKiBiG bzw. die AVBayKiBiG handelt, kommt es somit nicht an (vgl. a. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 - Rn. 25).

2.3 Hier sind im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die oben genannten Fördervoraussetzungen nicht vollständig eingehalten worden:

a) Unstrittig wurde ein endgültiges pädagogisches Konzept im Sinne des Art. 19 Nrn. 2, 3 BayKiBiG erst Ende Mai 2014 veröffentlicht (vgl. Bl. 409 LRA-Akte). Die Klägerin kann sich nach Auffassung des Gerichts insoweit auch nicht auf die Betriebserlaubnis vom 1. August 2012 berufen. In dieser ist zwar in den Gründen aufgeführt, dass eine endgültige Version der pädagogischen Konzeption bis 31. Dezember 2012 vorzulegen ist. Jedoch ist die Konzeption, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich, aber auch ausreichend ist, mit derjenigen, die Grundlage für die Gewährung von Fördermitteln ist, nicht zu vergleichen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 19 BayKiBiG, der neben der Betriebserlaubnis (Nr. 1) eine einrichtungs- und trägerbezogene pädagogische Konzeption verlangt (Nrn. 2 und 3). Wäre diese Konzeption mit derjenigen identisch, die der Betriebserlaubnis zugrunde liegt, wären diese zusätzlichen Anforderungen obsolet. Bestätigt wird dies auch durch § 45 SGB VIII, der nur allgemein eine Konzeption der Einrichtung, also allenfalls eine Art Rahmenkonzept, verlangt, während Art. 19 BayKiBiG mit dem Erfordernis einer „träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption“ schon nach dem Wortlaut ein detaillierteres Konzept voraussetzt, das den Schwerpunkt auf die pädagogische Tätigkeit der Einrichtung setzt und zudem die „Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele“ enthalten muss (vgl. Art. 19 Nr. 3 BayKiBiG). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach nur pädagogisch hochwertige Betreuungseinrichtungen staatlich gefördert werden sollen (vgl. VG München, U. v. 13.3.2014 - M 17 K 11.2610/M 17 K 13.3405). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Betriebserlaubnis gesetzte Nachfrist für das für diese Erlaubnis erforderliche Konzept auch eine „Befreiung“ von den gesetzlichen Fördervoraussetzungen des Art. 19 Nrn. 2 und 3 BayKiBiG beinhalten sollte.

Hinzu kommt, dass die Konzeption nicht nur vorhanden sein muss, sondern auch „in geeigneter Weise veröffentlicht“ werden muss. Selbst wenn somit in der Nachfrist der Betriebserlaubnis eine Art vorübergehende Befreiung von den gesetzlichen Anforderungen des Art. 19 BayKiBiG gesehen werden könnte, beträfe diese nur die „Endgültigkeit“ des pädagogischen Konzepts. Von der Veröffentlichungspflicht des (vorläufigen) Konzepts weicht auch die Betriebserlaubnis nicht ab.

Zudem wurde gegen die Nr. 2 des Art. 19 BayKiBiG auch insoweit verstoßen, als in den Betriebsjahren 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 sowie in den Monaten September 2013 bis Februar 2014 unstrittig keine Elternbefragungen oder sonstige gleichermaßen geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Diese fanden erstmals im März 2014 statt (vgl. Bl. 409 der LRA-Akten).

b) Des Weiteren ist, wie in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt wurde, zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Elternbeiträge bis Mai 2014 nicht entsprechend den Vorgaben des Art. 19 Nr. 5 (bis 31.12.2012: Nr. 4) BayKiBiG gestaffelt wurden (vgl. Bl. 409 LRA-Akten).

c) Schließlich wurde auch zumindest in den Monaten September 2013 bis Juni 2014 gegen Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG verstoßen, da die Vorgaben des § 16 Abs. 6 (bis 31.8.2013: Abs. 5) AVBayKiBiG in dieser Zeit nicht beachtet wurden. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständige Behörde im Einzelfall von den in § 16 Abs. 2 bis 4 AVBayKiBiG genannten Anforderungen an pädagogische Fachkräfte abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann. Die insoweit erforderlichen Ausnahmegenehmigungen lagen aber in dem genannten Zeitraum nicht vor, wie in der mündlichen Verhandlung unstrittig gestellt wurde.

Damit wurde gegen Art. 19 Nrn. 2, 3 und 5 von Juni 2011 (Betriebsbeginn) bis Mai 2014 und gegen Nr. 10 (mindestens) von September 2013 bis Juni 2014 (Betriebsende) verstoßen, so dass in keinem der hier streitgegenständlichen Monate sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Ein Anspruch auf Förderung gemäß Art. 18 BayKiBiG bestand somit nicht, so dass die Bewilligung der entsprechenden Fördermittel rechtswidrig war.

d) Aus den gleichen Gründen war auch die Bewilligung von Bundesmitteln und Elternbeitragszuschüssen rechtswidrig.

Nach Nr. 4 der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege werden auch Bundesmittel nur gewährt, wenn ein Förderanspruch nach Art. 18 Abs. 2 oder 3 BayKiBiG besteht, was wiederum die Erfüllung der Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG voraussetzt (vgl. a. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 - Rn. 25).

Ebenso setzt der Zuschuss zum Elternbeitrag gemäß Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Kindertageseinrichtung voraus, die die Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG erfüllt. Dies war aber - wie oben ausgeführt - für den Zeitraum Juni 2011 bis Juni 2014 gerade nicht der Fall.

e) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem sogenannten sozialrechtlichem Herstellungsanspruch. Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen eines sozialrechtlich geprägten Verwaltungsverfahrens sowie eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers, wobei sich die Pflichtverletzung sowohl auf Nebenpflichten, wie eine etwaige Pflicht zur Beratung oder Auskunftserteilung, als auch auf die Hauptpflicht der rechtmäßigen Entscheidung beziehen kann (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 3 C 36/10 - juris Rn. 15ff.; VGH BW, U. v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 - juris Rn. 23). Abgesehen davon, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten fraglich ist, befindet sich die Klägerin nicht in einer schutzbedürftigen und schutzwürdigen Position, die mit derjenigen eines Sozialleistungsempfängers vergleichbar wäre. Zudem sind Geldleistungen, die an Leistungserbringer oder hier an eine Gemeinde erbracht werden, von vorneherein keine Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 - Rn. 17; VG München, U. v. 13.3.2014 - M 17 K 14.1801; U. v. 13.3.2014 - M 17 K 11.2610/M17 K 13.3405).

3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

3.1 Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

3.2 Im vorliegenden Fall scheidet bezüglich der bewilligten Abschlagszahlungen Vertrauensschutz bereits deswegen aus, weil die endgültige Höhe der Förderung erst im Rahmen der Endabrechnung festgesetzt wird und die Bewilligung des Abschlags nicht mit der Feststellung verbunden ist, dass alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich bei der Gewährung von Abschlagszahlungen somit um sogenannte vorläufige Verwaltungsakte, die ihrem Inhalt nach dahingehend eingeschränkt sind, dass sie gegenstandslos werden, sobald die endgültige Entscheidung ergeht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 36 Rn. 8f., 20). Es liegt aber gerade im Wesen der Vorläufigkeit derartiger Verwaltungsakte, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 - Rn. 21, 23 m. w. N.).

3.3 Aber auch hinsichtlich der endgültigen Bewilligung von Fördermitteln kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht.

Denn grundsätzlich kann sich eine Behörde nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen. Dies gilt auch für Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands vertrauen können sollen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (BayVGH, B. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris Rn. 10; VG München, U. v. 22.4.2010 - M 17 K 09.4606; BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 4 ZB 07.1297 - juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, U. v. 29.5.1980 - 5 C 11/78 - juris Rn. 24).

Entgegen der Auffassung der Klägerseite gelten diese Erwägungen auch für die streitgegenständliche Bewilligung von Fördermitteln nach dem BayKiBiG.

a) Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr - anders als dem Träger der Einrichtung - kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, sie sich also im Einklang mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verhalten habe, verkennt sie, dass es hier nicht darum geht, ob der Klägerin ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, sondern darum, ob sie sich auf Vertrauensschutz berufen kann. Die Klägerin konnte aber gerade nicht davon ausgehen, dass bei einer rechtswidrigen Bewilligung von Fördermitteln nach dem BayKiBiG keine Rückabwicklung erfolgt, das heißt, die Mittel nicht zurückgefordert werden.

b) Auch der Einwand der Klägerin, die Besonderheit des vorliegenden Falls liege darin, dass sie die Mittel nicht selbst verwendet, sondern lediglich an den Träger der Einrichtung weitergereicht habe und den Kommunen eine vollständige Kontrolle der Träger nicht zuzumuten sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Unabhängig davon, ob die Gemeinde die Fördermittel für eine Einrichtung in ihrer Trägerschaft ausgibt oder sie diese an einen privaten Träger weiterreicht, der sie dann ausgibt, ist die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Gesetze sowie an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Wie bereits ausgeführt, konnte und durfte sie nicht darauf vertrauen, dass Fördermittel, die nicht gesetzeskonform bewilligt wurden, nicht zurückgefordert werden. Der allgemeine Grundsatz, dass sich Kommunen gegenüber dem Staat nicht auf Vertrauensschutz berufen können, gilt somit auch im vorliegenden Fall.

Bestätigt wird dies durch Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GO. Nach dieser Vorschrift sollen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege. Dem Bereich des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung sind auch die Kindergärten und andere Kindertageseinrichtungen zuzurechnen. Den Gemeinden obliegt es somit als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand März 2015, zu Art. 57 GO Anm. 11). Zwar haben insoweit gemäß Art. 4 BayKiBiG grundsätzlich freigemeinnützige Träger Vorrang, wenn sich aber ein geeigneter Träger nicht findet, muss die Gemeinde die Kindertageseinrichtungen selbst errichten und betreiben (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand März 2015, zu Art. 57 GO Anm. 11).

Dem ist zu entnehmen, dass die Letztverantwortung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen bei der Gemeinde verbleibt. Bedient sich die Gemeinde eines ungeeigneten Trägers, liegt dies in ihrem Risikobereich und nicht in demjenigen des Staates, der die Fördermittel bewilligt hat. Den Pflichtverletzungen des Trägers steht die Gemeinde, die mit diesem einen Trägervertrag geschlossen hat, näher als der Staat, der lediglich die Landes- bzw. Bundesmittel gewährt. Im Hinblick auf Art. 57 GO und die im BayKiBiG geregelten Bewilligungs- und Auszahlungsmodalitäten erscheint eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide daher gerechtfertigt. Sofern die Gemeinde aufgrund der Insolvenz des Trägers der Kindertageseinrichtung bei diesem keinen Regress nehmen kann, rechtfertigt es die im Vergleich zum Staat größere Nähe zu diesem Träger auch, dass die Gemeinde und nicht der Staat das Insolvenzrisiko zu tragen hat.

c) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es in der Vergangenheit keine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden gab, zu überprüfen, ob der Träger der Einrichtung die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt. Nach dem oben Gesagten kann sie nicht darauf vertrauen, dass zu Unrecht gewährte Fördermittel nicht zurückverlangt werden, so dass es in ihrem eigenen Interesse ist, den Träger bzw. seine Angaben engmaschiger zu überprüfen. Wenn sie keine derartige Überprüfung vornimmt, tut sie das auf eigenes Risiko und muss damit rechnen, dass gegebenenfalls rechtswidrig ausbezahlte Fördermittel zurückverlangt werden und sie im Falle der Insolvenz beim Träger keinen Regress nehmen kann. Bestätigt wird dies im Übrigen durch § 23 AVBayKiBiG in der ab 1. September 2013 geltenden Fassung, wonach die Gemeinden nicht nur jährlich gemeinsam mit den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden Belegprüfungen durchführen sollen (Abs. 1 Satz 3), sondern die Gemeinden auch eigene Belegprüfungen durchführen können (Abs. 6 Satz 1).

d) Nach Auffassung des Gerichts führt schließlich auch der Umstand, dass auf die Gewährung der kindbezogenen Betriebskostenförderung gemäß Art. 18 BayKiBiG grundsätzlich ein Anspruch besteht, nicht dazu, dass sich die Klägerin ausnahmsweise und entgegen der oben zitierten Rechtsprechung auf Vertrauensschutz berufen kann. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit sowie die Bindung an die sachgerechte und rechtmäßige Verwendung von Fördermitteln gelten unabhängig davon, ob es sich um freiwillige Leistungen handelt, oder um solche, auf die ein Anspruch besteht. Auch im letzten Fall kann und darf eine Gemeinde nicht darauf vertrauen, dass Verstöße gegen Art. 19 BayKiBiG nicht zu einer Rückforderung der Mittel führen.

Im Übrigen greift dieses Argument für die hier ebenfalls bewilligten Bundesmittel schon deshalb nicht, weil gemäß der Präambel der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege die Förderung ohne Rechtsanspruch erfolgt.

4. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ermessensfehlerhaft ist.

4.1 Zwar steht gemäß § 45 Abs. 1 SGB X die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde. Bei der rechtswidrigen Bewilligung von Subventionen oder sonstigen Fördermitteln reduziert sich dieses Rücknahmeermessen aber regelmäßig auf Null. Nach dem Grundsatz des sogenannten „intendierten Ermessens“ ist der Ermessensspielraum derart beschränkt, dass in der Regel die Rückforderung unrechtmäßig bezahlter staatlicher Leistungen Vorrang hat (s. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114 Rn. 21b). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu Folgendes ausgeführt (U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - juris Rn. 14ff.):

„Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung [...]. Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne hat der Senat in der Vergangenheit z. B. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG angesehen, wonach Verwaltungsakte bei Vorliegen bestimmter, in der Person des von ihnen Begünstigten liegender Umstände „in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit“ zurückzunehmen sind [...]. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind [...]. Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 LHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder), ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zweckes im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen.“

§ 45 SGB X und § 48 VwVfG sind inhaltlich im Wesentlichen identisch, so dass auch im vorliegenden Fall ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorliegt, also grundsätzlich nur die Rücknahme ermessensfehlerfrei ist (vgl. a. VG München, U. v. 22.4.2010 - M 17 K 09.4606).

4.2 Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin liegt auch kein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen von der im Gesetz intendierten Ermessensausübung rechtfertigen würde.

Die Klägerseite beruft sich auch insoweit darauf, dass die streitgegenständlichen Fördermittel für sie nur eine Art „Durchlaufposten“ gewesen seien, ihr kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne und nach Art. 18 BayKiBiG ein Anspruch auf die Fördermittel bestehe.

Diese Umstände können jedoch keinen Ausnahmefall im Sinne einer atypischen Situation begründen. Das im BayKiBiG geregelte Verfahren zur Auszahlung der Fördermittel hat stets zur Folge, dass die Gemeinde - unabhängig davon, ob ihr ein Verschulden zur Last gelegt werden kann oder nicht - im Falle der Rückforderung rechtswidrig bewilligter Fördermittel das Risiko der Insolvenz des Trägers der Einrichtung zu tragen hat. Besonderheiten, die allein die Klägerin betreffen und diese von den übrigen Gemeinden unterscheiden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen (s. 3.) Bezug genommen werden.

4.3 Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht, dass die Betriebsjahre 2012/2013 und 2013/2014 aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderung gesondert hätten gewürdigt werden müssen; die einheitliche Würdigung bei unterschiedlicher Gesetzeslage sei ermessensfehlerhaft.

Abgesehen davon, dass von Klägerseite nicht dargelegt wurde, auf welche Gesetzesänderungen sie sich im Einzelnen bezieht, war die Bewilligung der Fördermittel, wie bereits ausgeführt (s.o. 2.3), für sämtliche streitgegenständliche Betriebsjahre rechtswidrig. Die verschiedenen hier anzuwendenden Fassungen des Art. 19 BayKiBiG unterscheiden sich bezüglich der hier festgestellten Verstöße nur im Hinblick auf die Nummerierung der Fördervoraussetzungen, nicht jedoch inhaltlich. Selbst wenn die Beklagte im Bescheid vom ... Juni 2014 zum Teil die falsche Nummer des Art. 19 BayKiBiG zitiert hat, kann dies somit allein keinen Ermessensfehler begründen und auch sonst nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Art. 39 BayVwVfG vor, da nach dieser Vorschrift im Bescheid nur die nach Auffassung der Behörde maßgeblichen Gründe mitzuteilen sind, mögen diese auch objektiv unzutreffend sein (vgl. OVG NRW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1056/04 - juris Rn. 54).

5. Aus den oben unter 3. und 4. dargelegten Gründen ist auch nicht ersichtlich, dass die Rücknahme der Bewilligungsbescheide im konkreten Fall unverhältnismäßig wäre.

II.

Nachdem die Bewilligungsbescheide somit zu Recht gemäß § 45 SGB X i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG zurückgenommen wurden, konnten auch die gewährten Fördermittel gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG zurückgefordert werden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf EUR 831.027,37 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Gründe:

Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2015 die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt.

Da in dem Rechtsstreit Gerichtskosten nicht erhoben werden, war der Gegenstandswert durch Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Die Höhe des Gegenstandswertes richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.
Der am 23.02.1940 geborene Kläger stand als Soldat im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Ablauf des 31.12.1992 nach § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2376) als Oberstleutnant in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III vom 21.04.1993 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt und diese mit Bescheid vom 22.04.1993 nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG ab dem 01.01.1993 um monatlich 665,42 DM gekürzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.1980 waren im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau des Klägers, Brigitte P., bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 384,69 DM, bezogen auf den 31.12.1976, begründet worden. Die elterliche Sorge für die 1965 geborene Tochter Christiane war dem Kläger übertragen worden. Weder er noch seine Tochter hatten nach der Scheidung Kontakt zu Brigitte P., die am 17.05.2004 in Köln verstarb, ohne Leistungen aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenem Anrecht erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 08.01.2010 wandte sich der Kläger an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und fragte unter Hinweis darauf, dass seine geschiedene Ehefrau jetzt 67 Jahre alt sei, u.a. an, ob sie noch lebe und ob sie je Rentenbezüge erhalten habe. Unter dem 22.02.2010 sandte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger das Schreiben zurück und bat ihn, sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung zu setzen. Der Kläger übermittelte sein Schreiben sodann an die Wehrbereichsverwaltung Süd, ohne von dort eine Antwort zu erhalten. In Telefongesprächen vom 30. und 31.03.2010 teilte er dieser mit, dass seine Ehefrau bereits am 17.05.2004 verstorben sei. Mit Schreiben der Stadt Köln vom 06.04.2010 wurde der Tochter des Klägers die Sterbeurkunde ihrer Mutter übersandt. Am 22.04.2010 beantragte der Kläger die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs, die Überprüfung auf eine Härtefallregelung wegen des erst im September 2009 geänderten Gesetzes und der Nichtkenntnis über das bereits 2004 erfolgte Ableben seiner Frau und die Rückzahlung einbehaltener Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 10.05.2010 hob die Wehrbereichsverwaltung Süd ihren Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 22.04.1993 ab dem 01.04.2010 auf und stellte fest, dass aufgrund des Antrags des Klägers vom 30.03.2010 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 20.04.2010 die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 37 VersAusglG ab dem 01.04.2010 entfalle. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sein Begehren auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge weiterverfolgt hat, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 zurück.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19.10.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge mit Wirkung ab 01.01.1993 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die bislang einbehaltenen Kürzungsbeträge an ihn zu erstatten. Er könne sich für sein Begehren nicht auf die zum 31.08.2009 außer Kraft getretene Regelung des § 4 VAHRG stützen. Nach der Übergangsregelung in § 49 VersAusglG fänden die §§ 4 - 10 VAHRG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Der Kläger habe jedoch erst am 22.04.2010 die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs und die Überprüfung auf eine Härtefallregelung beantragt. Er habe keine gesetzliche Frist versäumt, so dass eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist nicht erfolgen könne. § 49 VersAusglG sei eine Stichtagsregelung, die nicht verfassungswidrig sei. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers sei daher § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Diese Vorschrift bestimme in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VersAusglG, dass die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten ab dem ersten Tag des auf eine entsprechende Antragstellung des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats nicht weiter gekürzt werde, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben sei und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Die in dieser Vorschrift für die Zukunft vorgesehene Kürzung sei auf den entsprechenden Antrag des Klägers vorgenommen worden. Da die Kürzung erst erfolgen könne, nachdem ein Antrag gestellt worden sei, sei eine Kürzung nicht bereits ab Eintritt des Sterbefalls vorzunehmen. Dass sowohl nach der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) als auch nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG verfahrensmäßig vom Ausgleichspflichtigen ein entsprechender Antrag gefordert werde, sei nicht zu beanstanden. Eine Vorschrift, wonach ein Anspruch auf Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten für die Zeit vor dessen Versterben bestehe, enthalte das Versorgungsausgleichsgesetz nicht mehr. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, der den Fall, dass der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen erhalten habe, nicht anspreche, regle den Härtefall abschließend. Er schließe als lex specialis - anders als bisher - ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG wegen des Todes des Ausgleichsberechtigten aus. Der Ausschluss einer vollständigen Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG keine vollständige Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten mehr ermögliche, sei verfassungsrechtlich mit Blick auf Art. 14 GG wie auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu beanstanden. Auch sei ein Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften - hier der vollständigen Rückabwicklung nach § 4 VAHRG - nicht geschützt, und die Einschränkung des Wegfalls der Versorgungskürzung beim vorzeitigen Tod der ausgleichsberechtigten Person führe nicht zu unzumutbaren Belastungen des Ausgleichsverpflichteten. Vielmehr gehe es um den Ausgleich der Kürzung von Versorgungsbezügen, der kein entsprechendes Äquivalent auf Seiten einer durch den Versorgungsausgleich begünstigten Person gegenüberstehe. Dass durch die Kürzung der Versorgung im konkreten Fall die amtsangemessene Alimentation des Klägers nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 29.01.2013 - 4 S 81/12 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten, und den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 2004 infolge von eigenen Ermittlungen erst am 30.03.2010 offiziell Kenntnis erlangt. Weder er noch die gemeinsame Tochter hätten nach der Scheidung Kontakt zu seiner ehemaligen Frau gehabt. Diese sei stark alkoholabhängig und auch nicht an einem Umgang mit der Tochter interessiert gewesen. Im Januar 2010 habe er die BfA angeschrieben, weil er sich gefragt habe, ob seine geschiedene Ehefrau, die mittlerweile 67 Jahre alt sein müsste, wohl Rente beziehe. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland habe ihm unter dem 22.02.2010 das Anschreiben mit dem Hinweis zurückgesandt, er solle sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung setzen; von dort würden alle weiteren Ermittlungen eingeleitet werden. Er habe daraufhin sein Schreiben an die Beklagte übersandt, die sich aber geweigert habe, tätig zu werden. Er habe mehrfach mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert, die sich für unzuständig erklärt und die angeforderte Auskunft aus Datenschutzgründen verweigert habe. Am 29.03.2010 habe er per E-Mail auch bei der Meldebehörde Köln um Auskunft über den Verbleib seiner Exfrau gebeten. Von dort habe er überhaupt keine Auskunft bekommen. Zugleich habe er über das Telefonbuch und das Internet die Hausbewohner seiner ehemaligen Frau und den Vermieter ermittelt und dort angefragt, ob sie über deren Verbleib informiert seien. Diese hätten ihm schließlich am Telefon mitgeteilt, dass seine Exfrau schon vor Jahren verstorben sei. Daraufhin habe er sich sofort telefonisch mit der Meldebehörde der Stadt Köln und der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihm erklärt, er müsse die Sterbeurkunde der Ausgleichsberechtigten anfordern und vorlegen. Der Sachbearbeiter bei der Meldebehörde habe ihm auf Frage telefonisch den Sterbetag mitgeteilt, sich aber geweigert, die Sterbeurkunde seiner Exfrau zu übersenden. Daraufhin habe er am 31.03.2010 telefonisch die Sterbeurkunde im Namen seiner Tochter angefordert, die in der Folge auch dorthin übersandt worden sei. Nach der Korrespondenz seiner Tochter mit der Meldebehörde Köln habe sich herausgestellt, dass seine Exfrau am 03.06.2004 in Köln beerdigt worden sei, ohne dass irgendjemand davon informiert worden sei. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe die „Fehlerquelle“ ermittelt werden können. So habe die Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe am 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamtes im Versicherungskonto der verstorbenen Maria P. maschinell verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers sei jedoch nicht erfolgt. Damit sei für ihn erst im Februar 2011 klar gewesen, dass die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bereits am 14.08.2004 Kenntnis vom Tod der Ausgleichsberechtigten gehabt habe und den ihr aufgrund des Scheidungsurteils bekannten Versorgungsträger, die Beklagte, nicht informiert habe. Die Deutsche Rentenversicherung habe sich in der außergerichtlichen Korrespondenz (mit ihm) auf den Standpunkt gestellt, dass keine Rechtsgrundlage für eine Mitteilungspflicht an ihn existiere. Das Verwaltungsgericht habe dem besonderen Umstand, dass er über den Sterbefall nicht informiert worden sei und bis Ende März 2010 keine Kenntnis von dem Ableben seiner Exfrau gehabt habe, rechtsfehlerhaft überhaupt keine Bedeutung beigemessen. Die Tatsache, dass er nicht über den Tod seiner Exfrau in Kenntnis gesetzt worden sei, beruhe auf staatlichem Fehlverhalten und er sei im Wege der Nachsichtgewährung so zu stellen, als wäre der Anpassungsantrag auf Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Vorversterbens der Ausgleichsberechtigten schon im Jahre 2004 gestellt worden. Sowohl in § 4 VersAusglG als auch in § 9 Abs. 4 VAHRG sei zwar ein Auskunftsanspruch des antragsberechtigten Ausgleichsverpflichteten normiert, jedoch keine Verpflichtung der Versorgungsträger, unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Aus der jeweiligen Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Gesetzgeber davon ausgehe und voraussetze, dass der antragsberechtigte Ausgleichsverpflichtete bereits Kenntnis über das Ableben seines geschiedenen Ehegatten habe und infolge dieser Kenntnis den Versorgungsträger seines geschiedenen Ehegatten auffordere, Auskunft zu erteilen. Fakt sei aber, dass der Ausgleichsberechtigte in der Regel keine Kenntnis vom Ableben des geschiedenen Ehegatten habe und sich die Versorgungsträger bei der geltenden Rechtslage auf den Standpunkt stellen könnten, dass sie eine Auskunftspflicht nur auf Nachfrage und Aufforderung treffe. Der Gesetzgeber meine, der Ausgleichsverpflichtete habe den Zeitpunkt der Antragstellung zu verantworten, und habe dabei offensichtlich verkannt, dass es kein Benachrichtigungsverfahren gebe, das vorsehe, dass der Ausgleichsverpflichtete selbst oder dessen Versorgungsträger über das Ableben informiert würden. Damit liege der Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Machtbereich des Ausgleichsverpflichteten, sondern sei von völliger Willkür und Zufälligkeiten geprägt. Die Übergangsregelungen der §§ 48, 49 VersAusglG seien verfassungswidrig. Da die Übergangsregelung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt treffe, komme auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz und das Rückwirkungsverbot in Betracht.
Das Verwaltungsgericht sei weiter rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Regelungen in §§ 37 Abs. 1, 34 Abs. 3 VersAusglG, die keine Rückabwicklung mehr ermöglichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Diese Bestimmungen stünden nicht im Einklang mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht die Frage des verfassungsrechtlich gebotenen Absehens von einer Kürzung aufgeworfen und in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit der Schaffung einer Härteregelung erörtert. Zugleich habe das Bundesverfassungsgericht die unbedingte Verpflichtung des Gesetzgebers bekräftigt, für Fälle des Vorversterbens des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten eine wegen der Kürzung der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten eingetretene Härtelage grundsätzlich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei vom Gesetzgeber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im vorliegenden Fall habe die Kürzung verfassungswidrige Auswirkungen, zu deren Vermeidung weiterhin eine Härtefallregelung notwendig wäre. Insbesondere werde ihm ein unverhältnismäßiges Opfer abverlangt, denn die Kürzung seiner Versorgungsbezüge, mit der die Begründung der Rentenanwartschaften zugunsten seiner Exfrau refinanziert werde, habe zwar ursprünglich dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten gedient. Doch mit dem Tod der Ausgleichsberechtigten im Jahre 2004 diene die Kürzung nicht mehr dem Ausgleich, sondern komme ausschließlich dem Rentenversicherungsträger bzw. dem Dienstherrn zugute. Hier seien in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 Kürzungen in Höhe von ca. 85.000,-- EUR vorgenommen worden, von denen weder er noch seine Exfrau profitierten, sondern ausschließlich der Staat. Weiter sei festzustellen, dass die Versorgungsbezüge auch noch nach dem Ableben der Ausgleichsberechtigten in der Zeit von April 2004 bis März 2010 gekürzt worden seien. Hier liege eine völlige Zweckverfehlung vor, die auch nicht mehr mit dem Vorrang des Versicherungsprinzips zu erklären sei. Ferner komme es bei der geltenden Rechtslage im Ergebnis zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Denn hätten er und seine geschiedene Frau denselben Versorgungsträger gehabt, wäre er sofort durch seinen Versorgungsträger über den Tod seiner Exfrau informiert worden. Das bedeute im Ergebnis, dass geschiedene Eheleute, die bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert seien, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Die Antragstellung könne bei der geltenden Rechtslage nicht zum Anknüpfungspunkt gemacht werden. Denn im besten Fall erfahre der Ausgleichsberechtigte - wie auch immer - wohl zufällig nach vier bis fünf Monaten vom Ableben seines geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erst danach könne er auch einen entsprechenden Anpassungsantrag stellen. Damit müsse der Ausgleichsverpflichtete unwiederbringlich, wenn auch nur vier bis fünf Monate, die Kürzung hinnehmen, obwohl der Berechtigte verstorben sei. Die Rentenkassen habe der Gesetzgeber mit § 5 der Zweiten Datenübermittlungsverordnung bedacht. Vom Gesetzgeber müsse auch eine entsprechende Regelung gefordert werden, die den Ausgleichsverpflichteten schütze.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
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Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
24 
Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
16 
Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
24 
Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.