Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 15 K 14.730

published on 07.05.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 15 K 14.730
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte

vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 3.890,-- €.

Der am ... geborene Kläger hat am ... September 2009 Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsoberschule ... im Schuljahr 2009/2010 (... Klasse) beantragt. Dabei gab er an, er verfüge über ein Vermögen in Höhe von 2.706,47 € (Girokonto bei der ...- und ... im Wert von 1.130,25 € und Sparkonto/Geschäftsguthaben bei der ...-Bank ... im Wert von 1.557,42 €) sowie über einen Bausparvertrag im Wert von ca. 1.846,38 €. Die entsprechenden Bestätigungen der Geldinstitute legte er vor.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2009 hat das Landratsamt Freising (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juni 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 389,-- € monatlich als Zuschuss bewilligt.

Im Rahmen des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45d EStG wurde dem Landratsamt am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Kalenderjahr 2009 freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 131,-- € bei der ...Bank ... erzielt hat. Daraufhin forderte das Landratsamt den Kläger auf, eine Erklärung zu seinem Vermögen und den Einnahmen aus Kapitalvermögen abzugeben und die Höhe des Vermögens zum Stichtag der BAföG-Antragstellung bestätigen zu lassen.

Der Kläger teilte durch Schreiben vom ... Mai 2013 mit, er habe neben dem bereits angegebenen Vermögen im Zeitraum vom 28. Februar 2009 bis 29. September 2009 kein weiteres Vermögen gehabt. Den Kapitalertrag in Höhe von 131,-- € habe er im Januar 2010 erhalten. Dieser bleibe aber nach § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt, weil er in einem Zeitraum erwirtschaftet worden sei, der nicht Gegenstand der Überprüfung sei.

Mit Schreiben vom ... Mai 2013 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass Zinserträge in Höhe von 131,-- € aufgrund der von der ...Bank vorgelegten Auskunft nicht nachvollziehbar seien. Er werde daher gebeten, die angeforderten Unterlagen bis zum 18. Juni 2013 vorzulegen.

Der Kläger teilte durch Schreiben vom ... Juni 2013 mit, der Kapitalertrag von 131,-- € ergebe sich in Höhe von 51,49 € aus der Verzinsung von Geschäftsanteilen sowie in Höhe von rund 79,-- € aus einer Anlage, die er im Auftrag seiner Eltern angelegt und nach Fälligkeit im Februar 2009 an seine Eltern ausbezahlt habe. Den Kapitalertrag habe er behalten dürfen.

Dem vom Kläger hierzu vorgelegten Kontoauszug der ...-Bank ... vom ... Januar 2010 ist zu entnehmen, dass am ... Februar 2009 das Konto des Klägers Nr. ... mit einem Wert von 15.757,32 € und am ... Februar 2009 das Konto des Klägers Nr. ... mit einem Wert von 2.613,46 € aufgelöst wurden.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 bat das Landratsamt den Kläger um Stellungnahme unter Vorlage geeigneter Nachweise zur Historie der Konten und dazu, wohin das Geld geflossen sei.

Daraufhin teilte der Kläger mit, das Konto Nr. ... habe er am ... Februar 2007 mit einem Betrag in Höhe von 15.000,-- €, den er von seinem Vater erhalten habe, bis zum ... Februar 2009 angelegt. Während der Laufzeit seien keine Ein- und Auszahlungen erfolgt. Seine Mutter sei verfügungsberechtigt gewesen. Am .../... Februar 2009 habe er einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.000,-- € auf das Konto seines Vaters Nr. ... überwiesen. Hierzu legte er Nachweise vor.

Das Konto Nr. ... habe er am ... Februar 2007 bis zum ... Februar 2009 für seine Eltern angelegt. Der Anlagebetrag von 2.500,-- € stamme ebenfalls von seinem Vater. Auch über dieses Konto habe seine Mutter Verfügungsberechtigung gehabt. Auf Wunsch seiner Eltern habe er den Betrag von 2.600,-- € bar abgehoben und seinen Eltern ausgehändigt.

Mit Schreiben vom ... Juli 2013 fragte das Landratsamt nach, wem die Zinsen aus den 15.000,-- € zugeflossen seien und weshalb nur 14.000,-- € an die Eltern überwiesen worden seien. Hinsichtlich der vorgetragenen Barauszahlung in Höhe von 2.600,-- € an die Eltern werde um Benennung des genauen Betrags und Vorlage von Nachweisen gebeten.

Der Kläger legte einen Kontoauszug vor, wonach sich der genaue Betrag der Barauszahlung auf 2.613,46 € belaufen hat, und teilte mit, den Differenzbetrag in Höhe von 1.000,-- € „aus dem Kapitalvermögen seiner Eltern“ habe er für Konsumzwecke verwendet.

Mit Bescheid vom ... August 2013 hat das Landratsamt Freising, ausgehend von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung des Klägers, den Bewilligungsbescheid vom ... Oktober 2009 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juni 2010 auf 0,-- € festgesetzt und vom Kläger 3.890,-- € zurückgefordert.

Hiergegen hat der Kläger am ... September 2013 Widerspruch eingelegt. Zu dessen Begründung brachte er vor, für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids fehle es an einer Rechtsgrundlage, denn er habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Mittel stammten vollständig aus dem Vermögen seiner Eltern und seien nach Fälligkeit der Anlagen vereinbarungsgemäß an die Eltern zurückgeflossen. Das Geld seiner Eltern habe unter Ausschöpfung seines Freibetrags in den Jahren 2007, 2008 und für einen Monat im Jahr 2009 zu einem Zinsgewinn geführt. Die Anlage der Gelder sei mit der Vereinbarung verbunden gewesen, dass seine Eltern einen jederzeitigen Herausgabeanspruch hätten und er über das Geld nicht verfügen dürfe. Er sei von der ...-Bank im Oktober 2008 darauf hingewiesen worden, dass die Anlagen im Februar 2009 fällig würden. Daher habe er diese im Oktober 2008 gekündigt. Dass der Zeitpunkt der Rücküberweisung auf die Eltern gerade in dem Jahr erfolgt sei, in dem er Ausbildungsförderung beantragt habe, liege an der Fälligkeit der Anlagen. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag bestehe nicht, zumal er im Oktober 2008 noch in einer Ausbildung zum ...kaufmann gewesen sei und nicht die Absicht gehabt habe, weiter zur Schule zu gehen. Die Übertragung sei nicht erfolgt, um eine Anrechnung auf die Ausbildungsförderung zu vermeiden, sondern er sei aufgrund der Vereinbarung mit seinen Eltern verpflichtet gewesen, diesen die Beträge zu überweisen, denn es habe sich nicht um sein Vermögen gehandelt.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014, gegen Einschreiben am selben Tag an den Kläger versandt, hat die Regierung von Oberbayern den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Am ... Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen:

Es bleibe dem Gericht überlassen, ob das Geld der Eltern auf seinen Konten als Leihgabe, Treuhand oder Darlehen zu werten sei. Dies sei nicht entscheidend, denn in seiner Familie würden Vereinbarungen erfüllt; Dritte seien nicht betroffen. Er habe „zur Nutzung seines Steuerfreibetrags“ Geld von den Eltern leihen wollen, das diese damals nicht benötigt hätten und das ihnen auch keinen finanziellen Vorteil gebracht hätte. Ebenso wie der Bruder Geld für den Kauf eines Autos erhalten habe, sei ihm ein Betrag in Höhe von 17.500,-- € unter Auflagen zur Verfügung gestellt worden. Eine schriftliche Vereinbarung hierzu gebe es nicht. Die Details seien aus der beiliegenden Erklärung seiner Eltern ersichtlich. Das Darlehen sei bereits im Oktober 2008, weit vor Beantragung von Ausbildungsförderung, abgewickelt worden, weil die Bank darauf hingewiesen habe, dass die Laufzeit der Anlage ende. 1.000,-- € seien ihm von seinen Eltern erlassen worden. Er habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, sondern seine Schulden bei seinen Eltern getilgt. Im Oktober 2008 habe er sich noch in einer Ausbildung zum ...kaufmann befunden, die nach dem Ausbildungsvertrag bis März 2010 dauern hätte sollen. Anfang 2009 habe sich die Möglichkeit ergeben, die Ausbildung zu verkürzen. Er habe seine Ausbildung im Juli 2009 erfolgreich abgeschlossen und damit die Möglichkeit erlangt, die Berufsoberschule zu besuchen. Im September 2009 habe er von der Möglichkeit erfahren, hierfür BAföG zu beantragen. Er habe also nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, außerdem auch nicht grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.

Der Klagebegründung lag eine Erklärung der Eltern des Klägers bei. Diese bestätigen, dass sie dem Kläger ein Familiendarlehen über 17.500,-- € gewährt haben und dass der Kläger dieses auf Aufforderung habe zurückzahlen müssen. Aufgrund ihrer Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses ihres Hauses sei der Darlehensbetrag eingefordert und vom Kläger weitgehend bezahlt worden. Den Rest hätten sie ihm erlassen. Die Zinsen habe er behalten dürfen.

Der Beklagte erwiderte, das am ... und am ... Februar 2009 auf die Eltern des Klägers übertragene Vermögen in Höhe von insgesamt 16.613,46 € sei Vermögen des Klägers gewesen. Dieser könne sich nicht darauf berufen, dass er das Geld lediglich treuhänderisch für seine Eltern verwaltet habe, denn es fehle schon an der Treuhandabrede und es gebe auch keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass das Guthaben nicht ihm zugestanden habe. Dass er die Zinsen habe behalten dürfen, spreche eher dafür, dass es sich um sein Vermögen gehandelt habe. Über dieses Vermögen habe der Kläger rechtsmissbräuchlich verfügt, da er dieses mangels Bestehen eines Treuhandverhältnisses nicht hätte herausgeben müssen. Daher sei es ihm weiterhin zuzurechnen, so dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig sei. Dieser werde zurückgenommen mit der Folge, dass der Kläger die erhaltenen Leistungen in Höhe von 3.890,-- € zurückzahlen müsse.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Freising vom ... August 2013 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Freising vom ... August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom ... Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juni 2010 zurückgenommen, dem Kläger Ausbildungsförderung nicht bewilligt und die entsprechende Überzahlung in Höhe von 3.890,-- € zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist § 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Der aufgehobene Bewilligungsbescheid vom ... Oktober 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das nach Abzug des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt. Das vom Kläger auf seine Eltern im Februar 2009 übertragene Vermögen in Höhe von insgesamt 16.613,46 € aus den Konten bei der ...Bank ... Nr. ... und Nr. ... ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Klägers anzurechnen, weil der Kläger es rechtsmissbräuchlich auf seine Eltern übertragen hat.

a) Die Guthaben auf den genannten Konten waren als Forderungen gegenüber der ...-Bank ... Vermögen des Klägers im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, denn nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen sollte der Kläger mit Anlage Gläubiger der Guthaben werden (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - DVBl 2009,129 unter Hinweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229). Aus wessen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank unerheblich (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10).

Es handelte sich bei den Guthaben auf den Konten Nr. ... und Nr. ... bei der ...-Bank ... weder um Vermögen, das der Kläger seinen Eltern geschuldet hat noch um bloßes Treuhandvermögen. Daher kann offen bleiben, ob ein Herausgabeanspruch aus dem Treuhandverhältnis als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG vom Vermögen des Klägers abzuziehen wäre oder die entsprechenden Guthaben schon unter § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG fallen (offen gelassen: BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21).

Auch wenn man hier einen Treuhand- oder Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern als wahr unterstellt, kann er ausbildungsförderungsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses im Ausbildungsförderungsrecht setzt nämlich ebenso wie die Berücksichtigung eines Darlehens voraus, dass es sich um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (zum Treuhandverhältnis: BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21; zum Darlehen: BVerwG, U.v. 4.8.2009 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10). Daran fehlt es hier. Sowohl ein Treuhand- als auch ein Darlehensvertrag wäre nämlich nach §§ 134, 138 BGB nichtig.

Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne von §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrags darstellt (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21 m. w. N.). So liegt der Fall hier: Der Kläger hat vorgetragen, er habe „zur Nutzung seines Steuerfreibetrages“ Geld von den Eltern leihen wollen. In der im Gerichtsverfahren vorgelegten Erklärung haben die Eltern des Klägers angegeben, sie hätten dem Kläger 17.500,-- € zur Anlage bei bestimmten Sparaktionen der Bank geliehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vater des Klägers erklärt, die Steuerfreibeträge von ihm und seiner Frau seien damals ausgeschöpft gewesen. Die Übertragung des Vermögens ist daher offensichtlich nur erfolgt, um die Sparerfreibeträge des Klägers für Vermögen seiner Eltern auszunutzen. Somit war Hauptzweck der Vereinbarung, dass durch die Übertragung dem Fiskus in rechtswidriger Weise zu versteuernde Zinserträge vorenthalten werden; dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Verlagerung der Zinseinkünfte durch Übertragung des Vermögens steuerlich ausgewirkt hätte, da insoweit lediglich auf das der Übertragung zugrundeliegende Motiv abzustellen ist (Urteil der Kammer vom 24.11.2011 - M 15 K 11.4253 - juris). Eine solche Vereinbarung erfüllt die Voraussetzungen der §§ 134, 138 BGB und ist damit nichtig, unabhängig davon, ob sie als Treuhandabrede oder als Darlehensvertrag zu qualifizieren ist. Die Rückforderungsmöglichkeit der Eltern ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Nach alledem waren die Konten Nr. ... und Nr. ... bei der ...-Bank ... Vermögen des Klägers. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähige Schulden gab es nicht.

b) Die Auflösung dieser beiden Konten und die Übertragung von insgesamt 16.613,46 € auf die Eltern des Klägers im Februar 2009 erweisen sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts.

Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen auf einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich - rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (grundlegend zum Ganzen: BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris). Diese Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung liegen hier vor.

Der Kläger hat ohne Rechtsgrund im Februar 2009 einen Betrag in Höhe von 16.613,46 € auf seine Eltern übertragen (vgl. oben).

Es besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung im Februar 2009 und der Beantragung von Ausbildungsförderung im September 2009. Allgemein wird ein Zeitraum von 6 bis 7 Monaten zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung für den erforderlich zeitlichen Zusammenhang als ausreichend angesehen. Aber selbst bei einer Zeitdauer von etwa 8 Monaten zwischen der Vermögensverfügung und der Antragstellung kann ein zeitlicher Zusammenhang noch gegeben sein (BayVGH, B.v. 4.7.2012 - 12 ZB 11.479 - juris). Daher liegt hier ein zeitlicher Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag vor. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Konto Nr. ... bereits im Oktober 2008 gekündigt, denn die Kündigung zum Ablauf der Zinsbindungsfrist im Februar 2009 war eine reine Formalie. Mit der Kündigung war noch kein Übergang des entsprechenden Vermögens auf die Eltern verbunden. Daher wurde auch der Betrag in Höhe von 15.757,32 € bei Auflösung des Kontos am ... Februar 2009 zunächst einem anderen Konto des Klägers bei der ...-Bank ... gutgeschrieben.

Bei der Übertragung von insgesamt 16.613,43 € auf seine Eltern im Februar 2009 muss der Kläger bereits gewusst haben, dass er ab September 2009 eine Ausbildung aufnehmen wird. Er hat selbst erklärt, dass sich Anfang 2009 die Möglichkeit ergeben habe, die Ausbildung, die ihm die Möglichkeit eröffnet habe, die Berufsoberschule zu besuchen, auf die Zeit bis zum Juli 2009 zu verkürzen. Im Übrigen hat die Anmeldung für die Berufsoberschule ... in der Ausbildungsrichtung ... zum Schuljahr 2009/2010 in der Zeit vom 9. März 2009 bis zum 20. März 2009 stattgefunden (Amtsblatt für den Landkreis Freising Nr. 3 vom 27. Januar 2009). Somit ist ein (zeitlicher) Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag hier gegeben. Darüber hinaus meint die Sachbearbeiterin des Beklagten im Aktenvermerk vom ... August 2013 auch, sie könne sich daran erinnern, dass die Mutter des Klägers wegen der „6-Monatsregelung“ Kontakt mit ihr aufgenommen habe und fest davon ausgegangen sei, dass man nur die Zeit bis zu bis zu 6 Monaten vor Antragstellung überprüfen dürfe.

Daher erweist sich die Übertragung der 16.613,43 € auf die Eltern des Klägers als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass der Vortrag der Klägerseite auch teilweise Ungereimtheiten und Widersprüche enthält:

Während der Kläger im Schreiben vom ... Juni 2013 noch erklärt hat, er habe die Zinsen für das von ihm für seine Eltern angelegte Geld nach der Vereinbarung mit seinen Eltern behalten dürfen, hat er - auf Hinweis des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, dass dies dafür spreche, dass das Vermögen ihm zuzurechnen sei (Seite 2 der „Ausführungen zum Rückforderungsbescheid“) - in der Widerspruchsbegründung angegeben: dass er den Kapitalertrag vom Januar 2010 in Höhe von 79,-- € habe behalten dürfen, spreche nicht dafür, dass es sich um sein Vermögen handle, weil er diesen Betrag als Geburtstagsgeschenk erhalten habe; er habe am ... Januar Geburtstag.

Zudem hatte der Kläger nach dem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin des Beklagten vom ... August 2013 am ... Juli 2013 telefonisch erklärt, er schulde seinen Eltern noch 1.000,-- €, während er dann schriftlich vorgetragen hat, dieser Betrag wäre ihm von seinen Eltern erlassen worden.

Schließlich erscheint es dem Gericht schon in sich nicht stimmig, dass der Kläger 17.500,-- € zur Anlage bei Sparaktionen der gemeinsamen Hausbank erhalten haben will, andererseits aber die Eltern einen jederzeitigen Herausgabeanspruch hatten, denn dann wäre das Geld möglicherweise nicht verfügbar gewesen, falls die Eltern es benötigt hätten.

Nach alledem sind die vom Kläger bereits im Februar 2009 übertragenen 16.613,46 € weiterhin fiktiv als Vermögen des Klägers im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 2 BAföG auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.

2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die unentgeltliche Vermögensübertragung auf seine Eltern grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U.v 30.6.2010 - 5 C 3/09 - NVwZ-RR 2010, 926 m. w. N.; BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris).

Im vorliegenden Fall hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass er gegenüber dem Beklagten bei der BAföG-Antragstellung hätte offen legen müssen, dass er im Februar 2009 fast sein gesamtes Vermögen auf seine Eltern übertragen hat. Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass es sich hierbei nicht um sein Vermögen gehandelt habe, hätte er die Übertragung auf seine Eltern zumindest offen legen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes zu ermöglichen (so ausdrücklich: BVerwG, U.v. 30.6.2010, a. a. O.; BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris).

3. Ermessensfehler bei der Rücknahme sind nicht ersichtlich. Ist Vertrauensschutz ausgeschlossen, ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der Betrag zurückzufordern ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 127 b; vgl. auch v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 90). Die Ausführungen des Beklagten sind in diesem Sinne ausreichend und daher nicht zu beanstanden.

Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom ... Januar 2014 somit zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 3.890,-- € zu erstatten (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30.06.2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insge
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Annotations

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.