Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 14.1267

bei uns veröffentlicht am04.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 18.398,- €.

Der am ... geborene Kläger hat im Wintersemester 2008/2009 ein Studium in der Fachrichtung ... an der Technischen Universität München aufgenommen und hierfür am 2. September 2008 beim Beklagten Ausbildungsförderung beantragt. Aus diesem Studiengang wurde der Kläger zum 31. März 2009 exmatrikuliert. Zum Wintersemester 2009/2010 wechselte der Kläger in die Fachrichtung ... an der Ludwig-Maximilian-Universität in München. Für dieses Studium hatte er beim Beklagten am 19. August 2009, am 15. Juli 2010 und am 29. Juli 2011 Ausbildungsförderung beantragt. Bei allen Anträgen gab der Kläger an, dass er über kein Vermögen bzw. kein Vermögen oberhalb des auf den jeweiligen Formblättern angegebenen Freibetrages verfüge.

Dem Kläger wurde Ausbildungsförderung von Oktober 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 332,- €/Monat und von Februar 2009 bis März 2009 in Höhe von 292,- €/Monat bewilligt. Im Oktober 2009 erhielt er 414,- €, von November 2009 bis September 2010 monatlich 584,- €. Von Oktober 2010 bis September 2011 erhielt der Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 591,- € und von Oktober 2011 bis Juni 2012 in Höhe von monatlich 284,- €. Insgesamt wurde dem Kläger eine Förderung von 18.398,- € bewilligt. Die Bewilligung erfolgte jeweils ohne Anrechnung von Vermögen.

Im Rahmen des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45d EStG wurde dem beklagten Studentenwerk bekannt, dass der Kläger im Kalenderjahr 2008 Kapitalerträge bei der...-sparkasse in Höhe von 750,- € erzielt hatte. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2013 auf, von allen Banken, Sparkassen, Bausparkassen und sonstigen Geldinstituten, bei denen er Kunde sei oder gewesen sei, den Stand der Konten, Depots und sonstiger Geldanlagen zu den Stichtagen der BAföG-Antragstellungen zum 2. September 2008, 19. August 2009, 15. Juli 2010 und 29. Juli 2011 anzugeben. Eine zweifelsfreie Zuordnung der festgestellten Zinserträge zu den bislang vom Kläger angegebenen Konten/Anlagen sei nicht möglich.

Am 13. September 2013 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten eine Bestätigung der ...-sparkasse A. vorlegen, wonach er derzeit und auch in den letzten Jahren keine Bankverbindung zur ...-sparkasse gehabt und somit auch keine Zinserträge erhalten habe. Die Bevollmächtigten führten weiter aus, dass der Kläger 2008 und in den Folgejahren lediglich eine Bankverbindung zur B.-Bank gehabt habe, die er in den Anträgen auch korrekt angegeben habe.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 13. September 2013, dass eine telefonische Rückfrage bei der ...-sparkasse A. ergeben habe, dass vom Kläger im Jahre 2008 tatsächlich Zinseinkünfte erzielt worden seien. Eine geänderte Bescheinigung sei von der Sparkasse zwischenzeitlich bereits versandt worden. Der Kläger wurde erneut zum Nachweis der Herkunft der entsprechenden Zinseinkünfte bis zum 15. November 2013 aufgefordert. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Nachweis erfolgt sei, werde für jeden geförderten Bewilligungszeitraum beim Kläger fiktiv ein Vermögen in Höhe von 20.000,- € angesetzt und die gesamte geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert. Zudem würde die Angelegenheit wegen des Verdachts des Betrugs an die Staatanwaltschaft abgegeben.

Mit Schreiben vom .... November 2013 legten die Bevollmächtigten des Klägers eine Bestätigung der ...-sparkasse A. vor, wonach der Kläger am 2. September 2008 und auch an den anderen angefragten Stichtagen über keine Konten bei der ...-sparkasse A. verfügt habe.

Mit Bescheid vom 21. November 2013 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide für alle Bewilligungszeiträume auf, setzte die Ausbildungsförderung unter Anrechnung eines fiktiven Vermögens in Höhe von 20.000,- € auf Null fest und forderte die zu viel ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 18.398,- € zurück.

Zur Begründung führte das Studentenwerk aus, dass das nachträglich angerechnete Vermögen den ermittelten Gesamtbedarf übersteige. Der Kläger habe Vermögen besessen, das er im Förderungsantrag nicht angegeben habe. Da der Kläger bei der Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse nicht mitgewirkt habe, werde ein Vermögen in Höhe von 20.000,- € unterstellt. Bei der Gegenüberstellung des Interesses des Klägers am Behalt der empfangenen Leistungen und dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und rechtmäßigen Mittelverwendung überwiege das öffentliche Interesse, da der Kläger die ursprünglich fehlerhafte Bewilligung wesentlich zu verantworten habe.

Mit Schreiben vom .... November 2013 erstattete der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft München I gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs.

Gegen den Bescheid vom 21. November 2013 ließ der Kläger am 4. Dezember 2013 durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Diesen begründete er damit, dass es zutreffend sei, dass bis zum .... Juli 2008 bei der ...-sparkasse A. auf den Namen des Klägers ein Sparkonto gelaufen sei. Tatsächlich habe es sich dabei aber um Geld des Vaters bzw. der Eltern des Klägers gehandelt, das aus einer Erbschaft des Vaters des Klägers nach dem Tod seines Vaters im Jahre ... stamme. Das Geld sei lediglich formal auf den Namen des Klägers angelegt gewesen, dieser sei zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigt gewesen. Der Auflösungsbetrag in Höhe von 63.537,92 € sei auf das Konto Nr. 32... des Vaters des Klägers bei der ...-sparkasse A. übertragen worden. In den Folgejahren seien Teilbeträge des Geldes ausschließlich von den Eltern des Klägers verwendet bzw. verbraucht worden. Das betreffende Sparkonto sei zu einer Zeit, als der Kläger noch minderjährig gewesen sei, von seinem Vater eingerichtet worden, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis gehabt habe. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts legte er eine Bankauskunft der ...-sparkasse A. vom 9. Dezember 2013 vor. Die Hintergründe zur Anlage der Konten seien dem Kläger nicht bekannt, da sich allein der Vater um die Finanzgeschäfte der Familie gekümmert habe. Dieser sei mittlerweile jedoch an einer ausgeprägten Demenz erkrankt, so dass er zu den maßgeblichen Umständen nicht mehr befragt werden könne.

Das Studentenwerk forderte mit Schreiben vom 20. Januar 2014 die Bevollmächtigten des Klägers auf, eine Bestätigung der ...-sparkasse zur Historie der Konten des Klägers bei der ...-sparkasse A. vorzulegen. Diese Bestätigung wurde am 17. Februar 2014 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass auf den Namen des Klägers bei der ...-sparkasse A. ein vor dem Jahr 2003 eröffnetes Festgeldkonto (Nr. 2...7) bestand, das am 17. Juli 2008 aufgelöst worden war. Der Auflösungsbetrag von 53.313,65 € wurde dem Konto Nr. 35... gutgeschrieben. Dieses Konto wurde am 13. Juni 2007 auf den Namen des Klägers eröffnet. Eine am 14. Juni 2007 auf den Namen des Klägers angelegte Sparkassenobligation in Höhe von 10.000,- € (Nr. 2...4) war am 15. Juli 2008 aufgelöst und ebenfalls dem Konto Nr. 35... gutgeschrieben worden. Das Konto Nr. 35... wurde am 17. Juli 2008 aufgelöst, der Auflösungsbetrag in Höhe von 63.537,92 € wurde auf das Konto Nr. 32... des Vaters des Klägers bei der ...-sparkasse A. übertragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 wies das Studentenwerk den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich Vermögen in Höhe von 63.537,92 € auf seinen Vater übertragen habe. Eine erkennbare rechtliche Verpflichtung zu dieser Übertragung habe nicht bestanden. Dem Vortag, dass das Geld nur formal auf den Kläger angelegt gewesen sei und diesem nicht zuzurechnen sei, könne nicht gefolgt werden. Der Kläger sei selbst Kontoinhaber und damit verfügungsberechtigt gewesen. Eine Kontovollmacht für den Vater habe nicht vorgelegen. Dass der Kläger am 15. Juli 2008 selbst den Antrag zur Kontoauflösung unterschrieben habe, zeige, dass er entgegen seinen Angaben Kenntnis von diesem Konto hatte. Daher sei das Vermögen dem Kläger fiktiv ab dem Tag der ersten Antragstellung zuzurechnen. Da das Vermögen im Bewilligungszeitraum über den im Ausgangsbescheid angesetzten 20.000,- € liege und sich bereits dabei keine Förderung mehr errechnet habe, werde auf die Erstellung einer genaueren Berechnung verzichtet.

Am .... März 2014 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,

die Bescheide vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf das Protokoll der Hauptverhandlung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... vom 4. Februar 2015 vorgetragen, dass der Kläger in diesem Verfahren vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden sei. Es sei insoweit glaubhaft dargelegt worden, dass es sich bei dem Geldbetrag von ca. 63.000,- € tatsächlich um Vermögen des Vaters handle, das nur pro forma auf den Kläger angelegt worden sei. Der Kläger habe ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf das Geld gehabt zu haben. Er habe von dem Konto nichts gewusst und im Jahre 2008 unwissentlich etwas von seinem Vater unterschrieben. Er habe gestaunt, als die Anklageschrift gekommen sei. Sein Vater habe ihm nichts von dem Konto erzählt, da Finanzgeschäfte sein Metier gewesen seien. Vom Konto bei der ...-sparkasse A. habe er erst im Laufe des Verfahrens Kenntnis erhalten. Er sei auch nicht über Kontobewegungen informiert gewesen, da ausschließlich der Vater des Klägers die Kontoauszüge erhalten habe. Lediglich bei den Konten des Klägers bei der B. Bank handle es sich um sein eigenes Vermögen. Es liege daher entgegen der Auffassung des Studentenwerks in den angefochtenen Bescheiden keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das vom Kläger vorgelegte Protokoll über die Verhandlung vor dem Amtsgericht A. sei lediglich ein Beleg dafür, dass dem Kläger kein für eine Verurteilung wegen Betrugs erforderlicher Tatvorsatz nachgewiesen werden konnte. Der Kläger habe jedoch in der Verhandlung selbst angegeben, leichtsinnig auf Basis des Vertrauens zu seinem Vater den Antrag zur Auflösung des streitgegenständlichen Kontos unterschrieben zu haben. Eine Unkenntnis von diesem Konto beruhe daher auf grober Fahrlässigkeit. Der Kläger habe bereits bei Antragstellung die Obliegenheit gehabt, sich Klarheit über sein Vermögen zu verschaffen. Grund dafür, dass der Kläger die Auflösung des Kontos unterschrieben habe, sei gewesen, dass der Vater keine Vollmacht gehabt habe. Damit sei das Guthaben als Vermögen dem Kläger zuzurechnen, da er es in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des BAföG-Antrags rechtsmissbräuchlich auf seinen Vater übertragen habe. Die Herkunft des Geldes spiele dabei keine Rolle. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie der beigezogenen Akten des Strafverfahrens (407 Js 111818/14) Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Studentenwerks München vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der auf Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 gerichtete Klageantrag ist dahin gehend auszulegen (§§ 82 Abs. 1, 88 VwGO), dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 richtet. Ein Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013 existiert nämlich nicht. Vielmehr wurde an diesem Tag der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2013 eingelegt, so dass im Klageantrag versehentlich das Datum der Widerspruchseinlegung mit dem Datum des Erlasses des Widerspruchsbescheids verwechselt worden ist.

Die Klage ist unbegründet, da der Beklagte durch den Bescheid vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 zu Recht die Förderbescheide zurückgenommen, dem Kläger für alle Bewilligungszeiträume keine Ausbildungsförderung bewilligt und die entsprechende Überzahlung in Höhe von 18.398,- € zurückgefordert hat.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das nach Abzug des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung in allen Bewilligungszeiträumen ausschließt. Der vom Kläger im Juli 2008 auf seinen Vater übertragene Geldbetrag in Höhe von 63.537,92 € ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Klägers anzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Nach § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur insoweit, als dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf i. S. d. § 11 Abs. 1 BAföG ist das eigene Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen. Bei den übertragenen Bankguthaben handelt es s ich um Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; B. v. 5.10.2006 - 12 ZB 06.907 - juris). Rechtsmissbräuchliches Handeln liegt vor, wenn im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos, ohne gleichwertige Gegenleistung übertragen wird, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, anstatt es für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einzusetzen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris). Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris; Sächs.OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris). Ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden ist hierfür nicht erforderlich. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (grundlegend zum Ganzen: BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris). Diese Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung liegen hier vor.

Die zeitliche Nähe zur Antragstellung war hier gegeben, denn die Übertragung eines Vermögens in Höhe von 63.537.92 € erfolgte am 17. Juli 2008 und damit weniger als zwei Monate vor Stellung des ersten BAföG-Antrags am 8. September 2008. Allgemein wird ein Zeitraum von sechs bis sieben Monaten zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung für den erforderlich zeitlichen Zusammenhang als ausreichend angesehen. Aber selbst bei einer Zeitdauer von etwa acht Monaten zwischen der Vermögensverfügung und der Antragstellung kann ein zeitlicher Zusammenhang noch gegeben sein (BayVGH, B. v. 4.7.2012 - 12 ZB 11.479 - juris). Hier besteht ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang.

Das Bankguthaben in Höhe von 63.537,92 €, das vom Sparkonto Nr. 35... bei der ...-sparkasse A. vom Kläger auf seinen Vater übertragen worden ist, war Vermögen des Klägers im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, denn nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen sollte der Kläger mit Anlage dieses Kontos und der anderen beiden Konten Gläubiger des jeweiligen Guthabens werden (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - DVBl 2009,129 unter Hinweis auf BGH, U. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229). Gegen die Zuordnung zum Kläger spricht insbesondere nicht, dass die Konten des Klägers bei der ...-sparkasse A. nicht vom ihm selbst eröffnet wurden, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Sowohl das Sparkonto Nr. 35... wie auch die anderen Konten bei der ...-sparkasse A. wurden auf den Namen des Klägers eingerichtet und es waren keinerlei Verfügungsbeschränkungen gegenüber der Bank zulasten des Klägers vereinbart. Vielmehr war für das Sparkonto Nr. 35... seitens der Eltern sogar ausdrücklich die Zustimmung erteilt worden, dass der Kläger, der im Zeitpunkt der Kontoeröffnung kurz vor der Volljährigkeit stand, ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Verfügungen über das Konto vornehmen darf (vgl. Strafakte „Sonderband Bankauskünfte“). Aus der Bankbestätigung der ...-sparkasse A. vom 12. Februar 2014 ergibt sich zudem, dass für keines der Konten des Klägers eine Vollmacht erteilt worden ist (Blatt 299 f. Behördenakte).

Aus wessen Mitteln die auf ein Konto eingezahlten Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank unerheblich (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10). Damit spielt es auch keine Rolle, ob das Geld, wie vom Kläger vorgetragen, aus einer Erbschaft vom Vater des Klägers stammt.

Der Kläger hat das Geld rechtsgrundlos auf seinen Vater übertragen. Er hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass von dem ihm zustehenden Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Insbesondere hat der Kläger das Bestehen eines Herausgabeanspruchs aus einem (verdeckten) Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Vater schon nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.

Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnissen sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen auch zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris).

Soweit die Klägerseite vorbringt, das Vermögen habe dem Vater des Klägers gehört, und damit der Sache nach das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses bzw. eine diesem vergleichbare Konstellation (vgl. VG Augsburg, U. v. 29.11.2011 - Au 3 K 11.698 - juris Rn. 45) geltend macht, ist dies unbeachtlich. Zwar kann eine Treuhandabrede ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich sein, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - juris). Hier fehlt es bereits deshalb an einem solchen Treuhandverhältnis, weil dieses eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Treuhandgeber und dem Treuhandnehmer voraussetzen würde. Der Kläger will aber gar nichts von dem Vermögen gewusst haben, wie er im gesamten Verwaltungsverfahren, im Strafverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2016 angegeben hat. Dann kann er aber auch keine zivilrechtliche Vereinbarung mit seinem Vater getroffen bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit nachträglich genehmigt haben.

Die Förderbescheide waren daher wegen der unterbliebenen Anrechnung von Vermögen, das dem Kläger zuzuordnen ist, rechtswidrig. Die Ausbildungsförderung wurde im angefochtenen Bescheid korrekt auf Null festgesetzt.

Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vorliegend hat der Kläger die Vermögensübertragung auf seinen Vater grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U. v 30.6.2010 - 5 C 3/09 - NVwZ-RR 2010, 926 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris). Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger bei Stellung der BAföG-Anträge keine Kenntnis von den Konten bei der ...-sparkasse gehabt haben will. Der Kläger hat im Strafverfahren selbst angegeben, dass er 2008 leichtsinnig auf einer Vertrauensbasis zu seinem Vater etwas unterschrieben habe. Von der ...-sparkasse A. wurde ein Auflösungsantrag betreffend das Festgeldkonto Nr. 2...7 vom 17. Juli 2008 vorgelegt, der vom Kläger persönlich unterschrieben worden ist (vgl. Strafakte, „Sonderband Bankauskünfte“). Damit musste dem Kläger bekannt sein, dass auf seinen Namen Konten bei der ...-sparkasse A. bestanden. Auch in der Bankauskunft vom 12. Februar 2014 bestätigt die ...-sparkasse A., dass aus ihrer Sicht der Kläger durch die Anträge zur Auflösung der Konten Nr. 2...7 und 2...4 sowie der Umbuchung auf das Konto Nr. 35... vom Bestand dieser Konten Kenntnis gehabt habe (Blatt 299 f. Behördenakte). Spätestens mit der Unterzeichnung der Auflösungsanträge seiner Konten und der Übertragung der Guthaben auf seinen Vater hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, bei seinem Vater nachzufragen, um was für Gelder es sich dabei handelt. Genauso hätte es sich ihm - gerade auch wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Übertragung zur BAföG-Antragstellung - aufdrängen müssen, dass er dem Beklagten bei der BAföG-Antragstellung offen legen muss, dass er im Juli 2008 einen auf seinen Namen laufenden Geldbetrag in Höhe von 63.537,92 € übertragen hat. Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass es sich hierbei nicht um sein Vermögen gehandelt habe, hätte er die Übertragung zumindest offen legen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes zu ermöglichen (so ausdrücklich: BVerwG, U. v. 30.6.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris).

Ermessensfehler bei der Rücknahme sind nicht ersichtlich. Ist Vertrauensschutz ausgeschlossen, ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der Betrag zurückzufordern ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rn. 127 b; vgl. auch v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 90). Die Ausführungen des Beklagten sind in diesem Sinne ausreichend und daher nicht zu beanstanden.

Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 21. November 2013 somit zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von 18.398,- € zu erstatten (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X). Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheids unter Nr. 5 von einem Erstattungsbetrag in Höhe von 6.804,- € abzüglich einer Aufrechnungsrate von 51,20 € die Rede ist, wird hierdurch keine abweichende Regelung getroffen. Um den Regelungsinhalt und -umfang eines VA zu erkennen, ist vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014; Rn. 76 zu § 35). Mit der Zurückweisung des Widerspruchs (Ziffer I. des Tenors des Widerspruchsbescheids) hat der Beklagte den Bescheid vom 21. November 2013 vollinhaltlich bestätigt. Bei dem in der Begründung genannten Betrag von 6.804,- € handelt es sich um ein offensichtliches, aus dem Gesamtzusammenhang des Widerspruchsbescheids ohne Weiteres erkennbares Versehen. Maßgeblich bleibt damit die im Bescheid vom 21. November 2013 festgesetzte Rückforderung.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

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Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Einkommensteuergesetz - EStG | § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern


(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung gena

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 14.1267 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 14.1267 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 12 C 13.2468

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2010 - 5 C 3/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insge

Referenzen

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule im Förderzeitraum September 2012 bis Juli 2013.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. etwa BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen (1.). Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (2.).

1. Nach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden rechnen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen.

1.1 Ein dergestalt rechtsmissbräuchliches Handeln des Auszubildenden liegt immer dann vor, wenn er im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dabei liegt ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, in dem Umstand der zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung durchgeführten Vermögensübertragung. Nicht erforderlich ist dabei ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. beispielhaft BayVGH, U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris Rn. 35; Sächsisches OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; speziell zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben führt sämtlicher bisheriger Sachvortrag des Klägers zur Verwendung des von ihm kurz vor Antragstellung von einem Konto abgehobenen Betrags von 8.300 EUR und zu den Umständen des anschließenden Kaufs eines Pkw zur Vermögensanrechnung.

Hätte der Kläger, wie er im Zuge der Antragstellung gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Geldbetrag verwendet, um seine Tante bei deren Erwerb eines (höherwertigen) Kraftfahrzeugs zu unterstützen, läge darin angesichts der zeitlichen Nähe zur BAföG-Antragstellung und einer fehlenden Gegenleistung eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, die zur fiktiven Anrechnung des verschenkten Geldbetrags führen würde.

Ginge man von der im weiteren Verfahrensverlauf angegebenen Sachverhaltsschilderung aus, der Geldbetrag habe in Verbindung mit einem zinslosen Darlehen der Tante („Aufstockung“) dazu gedient, ein Kraftfahrzeug zu erwerben, das bis zur Rückzahlung des Darlehens im Eigentum der Tante verbleiben sollte, dessen Nutzen weit überwiegend (zu 90%) und dessen Lasten (Steuer und Versicherung) vollständig vom Kläger als Halter des Pkw getragen werden sollten, führte dies ebenfalls zur Anrechnung der 8.300 EUR zum Vermögen des Klägers. Zwar hätte in diesem Fall der Kläger angesichts des Sicherungseigentums der Tante zwar möglicherweise lediglich ein Nutzungs- und Anwartschaftsrecht erworben, das jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung angesichts fehlender Darlehensrückzahlungen kaum werthaltig wäre. Insofern fehlte es an der gleichwertigen Gegenleistung zur getätigten Vermögensverfügung. Selbst wenn man das Anwartschaftsrecht als entsprechend werthaltig ansehen würde, gelangte man zwar nicht mehr zur fiktiven, jedoch zur realen Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2008 - 12 BV 07.1595 - juris Rn. 29; VG Schleswig, U. v. 27.2.2013 - 15 A 122/12 - juris Rn. 25 f.). Indes bestehen angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seiner hierzu gemachten Angaben Zweifel, dass an Stelle des Klägers seine Tante Eigentum an dem Pkw erworben hat.

Die vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie der Versicherungsschein weisen ihn als Halter des angeschafften Kraftfahrzeugs aus. Ferner hat er im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren das Kraftfahrzeug als in seinem Eigentum stehend angegeben. Mithin deutet bislang, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, vieles darauf hin, dass der Kläger nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des Pkw ist. Auch dieser Umstand würde im Übrigen zur Vermögensanrechnung führen, da ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug nicht als Haushaltsgegenstand nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bliebe (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926).

1.2 Vom Vermögen des Klägers ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, das angeblich von der Tante des Klägers gewährte Darlehen (die „Aufstockung“ zum Erwerb des Kraftfahrzeugs) nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als bestehende Schuld abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v.4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10 ff. Rn. 24) ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen ausbildungsförderungsrechtlich nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten. Angesichts der im Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Missbrauchsgefahr bei der Behauptung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen, das Vermögen mindernden Darlehensvertrags, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Hierfür wird zwar kein strikter sog. Fremdvergleich gefordert, jedoch müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewichtige Indizien für das Vorliegen eines „echten“ Darlehensvertrags sprechen. Hierzu rechnet insbesondere eine klare und nachvollziehbare Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Gegen das Vorliegen eines förderungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Darlehensvertrags spricht, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des bisherigen Sachstands eine Anerkennung des vom Kläger behaupteten Darlehens seiner Tante nicht in Betracht kommt, folglich auch nicht als bestehende Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug gebracht werden kann.

Der Klage fehlen mithin angesichts des bisherigen Vortrags des Klägers die erforderlichen Erfolgsaussichten. Bereits aus diesem Grund scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, hat demnach die Beschwerde keinen Erfolg.

2. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Bedürftigkeit angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fraglich erscheint. Dies folgt nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht angedeutet, aus der Angabe des Klägers zu dem in seinem Eigentum stehenden Pkw. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt, unterhält der Kläger eine eigene Wohnung, einen Pkw sowie ein Kleinkraftrad, geht indes keinem Arbeitsverhältnis, vielmehr einer Schulausbildung nach, und gibt an, gegen seine geschiedenen Eltern keinen Unterhaltsanspruch zu besitzen. Zugleich hat er im Rahmen der BAföG-Antragstellung überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind keinerlei Kontoauszüge beigefügt worden. Die angesichts der geschilderten Umstände sich aufdrängende Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziert, wird lediglich mit dem Stichwort „Familie“ beantwortet. All dies nährt erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Ungeachtet dessen rechnete ferner ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB und § 1360a Abs. 4 BGB analog zu seinem für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2010 - 12 C 09.3144 - juris Rn. 5 f; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1610 Rn. 14.). Gegenüber der Prozesskostenhilfe als staatlicher Sozialleistung hätte der Kläger einen derartigen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss vorrangig einzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6 651,88 € für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002.

2

Der Kläger beantragte am 8. September 2000 für den Besuch der Berufsoberschule I. im Schuljahr 2000/2001 und am 18. September 2001 für den Besuch der Schule im Schuljahr 2001/2002 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er gab jeweils an, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich März 2001 in Höhe von monatlich 194,29 € (380 DM) und für den Zeitraum April bis einschließlich Juli 2001 in Höhe von monatlich 352,79 € (690 DM) sowie für den Zeitraum September 2001 bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von monatlich 352,79 €. Vermögen wurde jeweils nicht angerechnet.

3

Im April 2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Auf die Aufforderung der Beklagten, Angaben zu seinem Kapitalvermögen nachzureichen, legte der Kläger ihr in der Folgezeit, zuletzt im August 2004, Bestätigungen seiner Bank sowie Kontoauszüge vor, aus denen sich verschiedene Guthaben, Geldanlagen sowie ein Bausparguthaben ergaben. Der Kläger reichte weiterhin ein auf den 26. Dezember 1999 datiertes, von ihm und seinem Vater unterzeichnetes und als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Schreiben ein, in dem sich der Vater des Klägers zur Gewährung eines zinslosen Kredits über 20 000 DM zum Kauf eines Neuwagens verpflichtete, das aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger trug vor, das Geld im Dezember 1999 für den Kauf eines Pkw Audi A3 verwendet zu haben, für den er als Werksangehöriger ca. 40 000 DM gezahlt habe.

4

Die Beklagte bewertete u.a. das Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen des Klägers und hob mit Bescheid vom 11. Januar 2005 ihre Bewilligungsbescheide auf. Gleichzeitig lehnte sie wegen bedarfsdeckenden Vermögens die Gewährung von Ausbildungsförderung ab und forderte die geleistete Ausbildungsförderung für den gesamten Förderzeitraum (September 2000 bis Juli 2002) in Höhe von insgesamt 6 651,88 € zurück.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 5. Oktober 2006). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

6

Das für den ersten Bewilligungszeitraum anzurechnende Vermögen des Klägers übersteige den festgestellten monatlichen Bedarf. Zum Vermögen zähle der Zeitwert des Pkw Audi A3 in Höhe von 18 260 €, das Bausparguthaben in einer Höhe von 2 933,12 €, das an die Schwester des Klägers übertragene Wertpapierdepot in Höhe von 3 658,50 € sowie zwei Konten bei der Volksbank P. mit einem Guthaben von insgesamt 1 829,65 €.

7

Das Verwaltungsgericht habe den Pkw Audi A3 zu Recht nicht als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG eingestuft. Ziffer 27.2.5 BAföGVwV sei als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift weder für das Gericht bindend noch könne sich der Kläger unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG darauf berufen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien "Haushaltsgegenstände" bewegliche Sachen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienten, während der Nutzungszweck eines Pkw in der Beförderung von Personen oder Sachen bestehe. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG, Haushaltsgegenstände von der Vermögensanrechnung auszunehmen, weil es dem Auszubildenden unzumutbar sei, sie zur Deckung seines Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs einzusetzen, spreche ebenfalls für die Einordnung als verwertbares Vermögen. Auf einen Pkw sei ein Auszubildender für seine Lebensführung nicht derart angewiesen, dass ihm dessen Verwertung nicht zumutbar wäre. Er könne im Allgemeinen auf öffentliche Verkehrsmittel oder ggf. auf ein gegenüber einem Pkw günstigeres Fahrzeug ausweichen. Unbilligen Härten, die sich im Einzelfall aus der Anrechnung eines Pkw zum Vermögen des Auszubildenden ergeben könnten - etwa dann, wenn ein Pkw aus gesundheitlichen Gründen oder deshalb benötigt werde, weil die Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise zu erreichen sei - lasse sich mit der Härtefreistellung eines weiteren Teils des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG begegnen.

8

Dem Vermögen des Klägers sei darüber hinaus das Guthaben aus dem Bausparvertrag zuzurechnen. Dessen angebliche Abtretung und die daraus folgende rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung begründe kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Der Vermögensanrechnung stehe auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen, wonach von dem Vermögenswert die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen seien. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne dieser Vorschrift, weil dies über den Umweg des Schuldenabzugs im Ergebnis stets zu einer Umgehung der nach der Wertung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorzunehmenden Vermögensanrechnung führen würde. Unabhängig davon setze ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehe und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen sei. Nach dem Inhalt des "Darlehensvertrages" vom 26. Dezember 1999 sei hingegen nicht anzunehmen, dass der Vater des Klägers die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ernstlich beabsichtige.

9

Der Kläger müsse sich auch ein bei der Volksbank P. bestehendes Wertpapierdepot als Vermögen anrechnen lassen, das am 31. Dezember 1999 einen Bestand von Aktien zu einem Kurswert von 3 658,50 € enthalten habe. Zwar seien die Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dem Depot vorhanden gewesen. Sie seien jedoch weiterhin als Vermögen des Klägers anzusehen, weil er sie rechtsmissbräuchlich an seine Schwester übertragen habe. Der Kläger habe die Aktien nach seinen Angaben am 17. April 2000 - also nicht einmal 5 Monate vor Eingang des ersten Förderantrags - und damit in zeitlichem Zusammenhang zur Ausbildung auf seine Schwester übertragen. Eine dem Kurswert der Aktien entsprechende Gegenleistung seiner Schwester habe der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend dargetan. Weiterer Sachaufklärung habe es nicht bedurft.

10

Für den zweiten Bewilligungszeitraum übersteige das anzurechnende Vermögen des Klägers ebenfalls den im Bewilligungsbescheid festgestellten monatlichen Bedarf. Der Pkw Audi A3 sei im Zeitpunkt der Antragstellung (18. September 2001) mit einem Zeitwert von 16 434 € anzurechnen, das Bausparkonto mit einem Wert von 3 513,74 € und das Girokonto sowie das weitere Konto bei der Volksbank P. mit einem Wert von insgesamt 1 047,82 €. Hinzu komme das Wertpapierdepot, das am 31. Dezember 2000 bei einem Bestand von 1 300 Aktien einen Kurswert von 10 239,50 € gehabt habe. Die unentgeltliche Übertragung von 1 250 Aktien (Kurswert am 31. Dezember 2000: 8 677 €) am 13. Februar 2001 auf die Eltern des Klägers wirke sich nicht vermögensmindernd aus, weil auch sie rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Hinblick auf das behauptete Treuhandverhältnis habe der Kläger seiner gesteigerten Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder einen schriftlichen Treuhandvertrag noch sonst einen objektiven Anhalt für eine Treuhandabrede vorgelegt, etwa eine Bankbestätigung über den ursprünglichen Erwerber der Aktien oder einen Nachweis (Überweisungsauftrag, Kontoauszüge) darüber, wer im Innenverhältnis den Kaufpreis gezahlt habe. Auch insoweit habe es deshalb keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft.

11

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben beruhten. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen, die vor Antragstellung erfolgten Vermögensübertragungen sowie den "Darlehensvertrag" verschwiegen. Ihm hätte insbesondere auch klar sein müssen, dass rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögensgegenstände ebenfalls unter das abgefragte Vermögen fielen. Ohne Bedeutung sei, ob die Nichtangabe des Pkw grob fahrlässig gewesen sei, denn die Bewilligungen beruhten zur Gänze auf den grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie den Schulden und Lasten. Die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide auch fristgerecht zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers begegne auch der Datenabgleich für das Jahr 2001 keinen Bedenken.

12

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 11. Januar 2005 weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 2 BAföG und des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.

13

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet und im Übrigen im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung gewährter Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bestätigt, weil der Kläger jedenfalls in dieser Höhe anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat. Hinsichtlich der weitergehenden Rücknahme und Rückforderung verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung, ob in Bezug auf ein Wertpapierguthaben ein verdecktes Treuhandverhältnis besteht, Anforderungen gestellt hat, die im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) stehen, und in Bezug auf die Nichtangabe eines Personenkraftwagens eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers aus Gründen angenommen hat, die nicht durchgreifen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die dem Senat eine eigene Würdigung ermöglichten, ist die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

15

1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X (die Rückforderung bestimmt sich dann nach § 50 SGB X). Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier Einkommen des Klägers oder seiner Eltern nicht auf den Bedarf anzurechnen ist; zu entscheiden ist allein, ob die Bewilligung wegen der Nichtberücksichtigung von Vermögen rechtswidrig war. Wegen der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Ausbildungsförderung ist gesondert für jeden Bewilligungszeitraum das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, anzurechnende Vermögen dem jeweils zu berücksichtigenden Bedarf gegenüberzustellen.

16

Dies ist hier jedenfalls für einen Teilbetrag der für den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 gewährten Ausbildungsförderung der Fall, weil der Kläger Vermögen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre, grob fahrlässig nicht angegeben hat. Ob für diesen Bewilligungszeitraum weiteres Vermögen anzurechnen bzw. der Kläger in Bezug auf den als Vermögen anzurechnenden Wert des Kraftfahrzeuges grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, bedarf weiterer Tatsachenfeststellungen (2.). Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 gilt dies auch für die Anrechnung eines Wertpapierdepots (3.).

17

2. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 durften in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € zurückgenommen werden, weil der Kläger insoweit anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat (2.1). Zu dem anzurechnenden Vermögen gehört auch der Wert des Kraftfahrzeuges (2.2); insoweit sind aber weitere Tatsachenfeststellungen bezüglich der groben Fahrlässigkeit erforderlich (2.3).

18

2.1 Der Kläger verfügte nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum jedenfalls über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 8 421,27 €, das er grob fahrlässig nicht angegeben hat.

19

a) Als Vermögen zu berücksichtigen waren zunächst die Guthaben auf den Konten der Volksbank P., die am Tage der Antragstellung zusammen 1 829,65 € betragen haben.

20

b) In Höhe des erreichbaren Verwertungserlöses von 2 933,12 € ist weiterhin das Guthaben des Bausparvertrages im Zeitpunkt der Stellung des BAföG-Antrages als Vermögen anzurechnen. Dieses Guthaben hat hier nicht deswegen anrechnungsfrei zu bleiben, weil der Kläger hierüber wegen einer mit seinem Vater getroffenen Darlehensabrede nicht verfügen durfte oder er sich zumindest einer Forderung ausgesetzt sah, welche die Anrechnung ausschlösse.

21

Zwar ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des Senats können Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein, wenn es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10, - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris). Das Urteil beruht aber nicht auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil der Verwaltungsgerichtshof frei von Verfahrensfehlern zu der auch sonst nicht zu beanstandenden, selbständig tragenden Bewertung gelangt ist, dass nach dem Inhalt des geschlossenen Darlehensvertrages die Voraussetzungen für einen Schuldabzug nicht vorliegen. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld als abzugsfähig setzt allerdings nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist (s. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O.). Hierauf hat indes auch der Verwaltungsgerichtshof nicht abgestellt. Er hat der Sache nach nicht nur Zweifel am Bestand der Forderung geäußert, sondern letztlich verneint, dass eine Forderung mit Rechtsbindungswillen begründet worden sei, so dass es an einer zivilrechtlich wirksam begründeten, berücksichtigungsfähigen Schuld fehlt.

22

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat in rechtsfehlerfreier Anwendung der Grundsätze, die der Senat (s. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen entwickelt hat, dem Kläger auch den Wert eines auf dessen Schwester übertragenen Aktiendepots zugerechnet, der zu dem hier nach § 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG (a.F.) noch maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des vor der Antragstellung abgelaufenen Jahres 3 658,50 € betragen hatte.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat - entgegen der Ansicht der Revision - insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Schwester des Klägers nicht als Zeugin vernommen hat. Weil nach seiner Bewertung bereits keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Kaufpreiszahlung bestanden, musste sich ihm eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen; der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem nicht auf die von ihm nunmehr als verfahrensfehlerhaft unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung durch Zeugeneinvernahme hingewirkt.

24

d) Der Kläger hat die vorbezeichneten Vermögenswerte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig nicht angegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Beschluss vom 18. März 2009 - BVerwG 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14; s.a. - zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81; s.a. BSG, Urteile vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42, 184, vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 152 Nr. 10, vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 und vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - FEVS 52, 494). Nach dem Sachverhalt, wie er sich nach den - insoweit den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er die vorbezeichneten Vermögenswerte auch anzugeben hatte. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass dieses Vermögen ihm nicht (mehr) zuzurechnen und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei, musste er hier diese Vorgänge zumindest offenlegen, um der Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen.

25

e) Die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides lagen ebenfalls vor. Die Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung das ihr eingeräumte Ermessen nicht verkannt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch gewahrt. Diese Frist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Beschluss vom 28. Mai 2004 - BVerwG 5 B 52.04 - juris). Sie ist hier nicht schon im April 2003 durch den Hinweis auf Kapitaleinkünfte des Klägers in Lauf gesetzt worden, der erst Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - durch die vom Kläger im August 2004 vorgelegten Unterlagen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen durfte, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die lediglich klarstellende (s. BTDrucks 15/3655 S. 2, 12) Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG (Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl I S. 3127) nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot.

26

f) Das hiernach einzusetzende, von dem Kläger grob fahrlässig nicht angegebene anrechnungsfähige Vermögen übersteigt unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), der für den Teilbewilligungszeitraum April bis Juli 2001 erhöht worden war, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf und war nach Maßgabe des § 30 BAföG auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Bereits hiernach ist dem Kläger in Höhe von 2 563,07 € rechtswidrig Ausbildungsförderung gewährt worden. Die Bewilligungsbescheide konnten insoweit aufgehoben und die zu Unrecht überzahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert werden.

27

2.2 Die Gewährung von Ausbildungsförderung war darüber hinaus objektiv rechtswidrig, weil das im Eigentum des Klägers stehende, fast neuwertige Kraftfahrzeug der Marke Audi A3 als beweglicher Gegenstand mit Geldwert im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG (verwertbares) Vermögen ist und nicht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG als Haushaltsgegenstand anzusehen ist, der nicht als Vermögen gilt.

28

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als nach § 26 BAföG einzusetzendes Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen. Anhaltspunkte für ein rechtliches Verwertungshindernis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sind tatrichterlich nicht festgestellt.

29

b) Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG.

30

aa) Bereits dem Wortlaut nach gehören Kraftfahrzeuge nicht zu den verwertungsfrei gestellten Haushaltsgegenständen. Kraftfahrzeuge werden nicht im oder für den Haushalt benötigt. Sie ermöglichen Mobilität, und zwar gerade außerhalb des räumlichen Zusammenhanges eines Haushaltes. Soweit ein Kraftfahrzeug beispielsweise dazu genutzt wird, den Einkauf zu erleichtern und so Vorratshaltung zu ermöglichen, ist auch hier die Mobilitätsfunktion lediglich Hilfsmittel, ohne diesen Gegenstand im engeren Sinne an den Haushalt zu koppeln.

31

Die im Familienrecht vertretene, auf die Aufteilung des Hausstandes zwischen Eheleuten bezogene weite Auslegung des Begriffs des Hausratsgegenstandes ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff des Haushaltsgegenstandes nicht übertragbar. Danach kann auch ein Kraftfahrzeug Haushaltsgegenstand sein, wenn es aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und nicht den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547 <1552>). Selbst nach diesem den Wortlaut funktional erweiternden Begriffsverständnis ist ein Kraftfahrzeug auch bei Trennung oder Scheidung (§§ 1361a, 1568a BGB) nicht stets und unabhängig von seiner Einbindung in die gemeinschaftliche Haushaltsgestaltung und Lebensführung den besonderen Aufteilungsregeln für den Hausrat unterworfen. Das Kraftfahrzeug muss vielmehr kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder oder zu Schul- und Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt worden sein (vgl. - teils noch zur früheren Hausratsverordnung - BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 1/83 - FamRZ 1983, 794; BayObLG, Beschluss vom 24. September 1981 - Allg Reg 78/81 - FamRZ 1982, 399; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 2 UF 79/89 G - FamRZ 1990, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Januar 1991 - 2 UF 87/90 - FamRZ 1991, 848; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 12 WF 106/96 - NdsRpfl 1996, 286; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2000 - 2 WF 111/99 - FamRZ 2001, 760). Auch diese Rechtsprechung gesteht aber zu, dass ein Personenkraftwagen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung grundsätzlich kein Hausratsgegenstand ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1992 - 3 UF 134/91 - FamRZ 1992, 1445). Die auf die einzelfallbezogene Widmung und Verwendung bezogene Zuordnung zum nach Sonderregelungen aufzuteilenden Hausrat, die sich vom allgemeinen Sprachgebrauch gelöst hat, ist zudem in dem auf Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung angelegten Ausbildungsförderungsrecht nicht angezeigt; hier ist an einer gegenstandsbezogenen Betrachtung festzuhalten.

32

bb) Gegen die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als Haushaltsgegenstand spricht auch der Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG. Diese Regelung soll vermeiden, dass Auszubildende zur Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs Vermögensgegenstände verwerten (müssen), die sie typischerweise für die alltägliche Lebens- und Wirtschaftsführung benötigen. Für die Ermittlung dieses Bedarfs ist auf einen "hypothetischen Durchschnittsauszubildenden" mit typischerweise geringem Einkommen und Vermögen abzustellen. Zur Deckung des Mobilitätsbedarfes dürfen Auszubildende im Regelfall auf andere Mittel und preiswertere Fortbewegungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verwiesen werden. Die Zurechnung von Kraftfahrzeugen als Vermögenswert erlaubt einem Auszubildenden auch, Eigentümer eines Kraftfahrzeuges zu sein und dieses zu nutzen; es bleibt stets anrechnungsfrei, wenn dessen Geldwert den allgemeinen Vermögensfreibetrag nicht übersteigt. Ist ein Auszubildender, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, kann zudem zur Vermeidung einer Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben und so gewährleistet werden, dass ein zu Ausbildungszwecken benötigtes Kraftfahrzeug nicht eingesetzt werden muss.

33

cc) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für eine Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu den Haushaltsgegenständen sprechen (a.A. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 27 Rn. 15). Soweit nach der früheren Rechtslage auch auf das Vermögen der Eltern des Auszubildenden abgestellt worden war und hier im Ergebnis Konsens bestanden haben sollte, dass - außer etwa bei Luxuskraftfahrzeugen - Personenkraftwagen nicht zu berücksichtigen wären, ließe dies keine Rückschlüsse auf die Anrechnung des Vermögens Auszubildender oder die Auslegung des Begriffs des Haushaltsgegenstandes zu.

34

dd) Die Erwägung des Klägers, die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen bewirke eine Schlechterstellung solcher Auszubildender, die selbst über ein Kraftfahrzeug verfügten, gegenüber solchen Auszubildenden, denen zur Deckung des Mobilitätsbedarfs durch Dritte (z.B. Eltern oder Ehegatte) ein Kraftfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde, überzeugt schon mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht. Der Vorteil, der aus der Möglichkeit der Nutzung eines fremden Kraftfahrzeuges zur Deckung des Mobilitätsbedarfs gezogen wird, ist jedenfalls kein einsetzbares Vermögen und berührt allenfalls Fragen der Einkommensanrechnung, nicht der Vermögensverwertung. Weil zwischen dem Einsatz von Einkommen und Vermögen einerseits und der Bemessung der bedarfsorientierten Leistungen andererseits systematisch zu unterscheiden ist, greift auch die Überlegung nicht durch, gegen eine Einordnung als Haushaltsgegenstand spreche, dass die Ausbildungsförderungsleistungen so bemessen seien, dass damit typischerweise die für den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Aufwendungen nicht bestritten werden könnten. Unabhängig davon ist auch im Ausbildungsförderungssatz ein gewisser Mobilitätsbedarf berücksichtigt.

35

ee) Der Vergleich mit anderen sozialrechtlichen Regelungen, die bedarfsdeckende Leistungen unter Anrechnung von Einkommen oder Vermögen gewähren, bestätigt die Auslegung, dass ein Kraftfahrzeug kein Haushaltsgegenstand ist. Im Recht der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG/§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) darf die Leistungsgewährung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen "Hausrates". Kraftfahrzeuge sind dem Hausrat - unabhängig vom Wert - nicht zugeordnet worden. Ein Vermögensverwertungsschutz für ein Kraftfahrzeug ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen worden, dass es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04 - NJ 2005, 180) oder die Verwertung eine besondere Härte bedeutete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355).

36

Dass aus sozialrechtlicher Perspektive Kraftfahrzeuge keine Hausrats- bzw. Haushaltsgegenstände sind, bestätigt auch die zum Verwertungsschutz von Kraftfahrzeugen getroffene Sonderregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe war für die Nichtberücksichtigung von Vermögen zwischen angemessenem Hausrat und einem angemessenen Kraftfahrzeug unterschieden worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002). Dass angemessene Kraftfahrzeuge gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen werden, spricht auch gegen einen allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Grundsatz, dass ihre Verwertung ausgeschlossen sei.

37

ff) Keine andere Beurteilung rechtfertigt Nr. 27.2.5 BAföGVwV. Danach sollen zu den beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (Haushaltsgegenstände), "regelmäßig" auch "Personenkraftfahrzeuge" rechnen. Das gilt auch für die hieran anknüpfende Rechtsprechung, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebens- und Wirtschaftsführung eines Auszubildenden nicht bedarf (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197.93 - juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 17. November 2006 - 12 ZB 06.523 - juris Rn. 2; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2005 - An 2 K 05.01183 - juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2007 - Au 3 K 07.600 - juris Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 9 K 6934/03 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 1. März 2006 - 15 K 04.6489 - juris Rn. 30 ; s.a. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 2009, § 27 Rn. 15).

38

Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 27.2.5 BAföGVwV nicht die Gerichte. Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis ggf. auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1) nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände und damit nicht als Vermögensgegenstand gewertet oder sonst (z.B. nach § 29 Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.

39

2.3 Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob sich der Kläger hinsichtlich des nicht angegebenen Kraftfahrzeuges auf Vertrauensschutz berufen kann.

40

a) Der Kläger hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung, soweit sie auch wegen der Nichtanrechnung des Wertes des Kraftfahrzeuges rechtswidrig ist, entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bereits deswegen durch unvollständige Angaben erwirkt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weil er grob fahrlässig Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie zu seinen Schulden und Lasten und insbesondere auch zu dem Bausparguthaben (s.o. 2.1 lit. b)) unterlassen hat, bei dessen Benennung die Beklagte dann auch auf den Darlehensvertrag und damit auf das Kraftfahrzeug gestoßen wäre. Die in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angabe muss für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kausal geworden sein (s. BSG, Urteile vom 1. August 1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28 und vom 24. Oktober 1984 - 6 RKa 10/83 - SozSich 1985, 158 ). Dies erfordert bei der Nichtangabe von Vermögen regelmäßig auch, dass sich die verletzte Mitteilungs- oder Offenbarungspflicht gerade unmittelbar auf den nicht angerechneten Vermögensgegenstand bezieht. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Theorie des wesentlichen Zusammenhangs (s.a. SG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2005 - S 77 AL 3448/04 - juris) rechtfertigt nicht, für die Zurechnung hypothetische Kausalverläufe zu konstruieren, bei denen grob fahrlässig unterlassene Angaben zu einem bestimmten Vermögensgegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Ermittlungen und Erkenntnissen zu anderen Vermögensgegenständen geführt hätten, zu denen Angaben ohne ein Vertrauensschutz beseitigendes Verschulden unterlassen worden sind. Die - vom Verwaltungsgerichtshof ohnehin als unwirksam behandelte - Abtretung des anzugebenden Bausparguthabens wäre ein für den Kläger günstiger Umstand gewesen, den er - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht hätte angeben müssen.

41

b) Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Kläger auch seinen Personenkraftwagen grob fahrlässig nicht angegeben hat, ist nicht schon mit Blick auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift, dass Personenkraftwagen "regelmäßig" als Haushaltsgegenstand zu werten seien, oder deswegen zu verneinen, weil in Rechtsprechung und Schrifttum divergierende Rechtsansichten zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Vermögen vertreten worden sind.

42

Es ist schon nicht festgestellt, ob dem Kläger die Regelung der Verwaltungsvorschrift und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Antragstellung bekannt gewesen ist. Auch bei Kenntnis dieser Regelung hätte sich dem Kläger schon wegen des Zeitwertes des Kraftfahrzeuges aufdrängen müssen, dass kein "Regelfall" vorliegt, sondern das Fahrzeug zu verwerten ist. Überdies handelt es sich um ein relativ teures Fahrzeug, das - allzumal bei Berufsfachschülern - aus dem Rahmen des "Üblichen" fallen dürfte und in dem Sinne ein "Luxusfahrzeug" ist, als es offenkundig über das hinausgeht, was zur Deckung der Mobilitätsbedürfnisse von Auszubildenden erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat indes - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine umfassenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob Umstände vorlagen, die nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Klägers sowie den besonderen Umständen des Falles (zum sog. subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O.) eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die nachzuholende Bewertung des Maßes der Fahrlässigkeit wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ihm die "Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung" überlassen wurden bzw. welche Auskunft dem Kläger durch die Beklagte zur Verwertbarkeit des Fahrzeuges erteilt worden ist, und welchen Wortlaut diese Erläuterungen im Zeitpunkt der Antragstellung hatten und ob es ausnahmsweise wegen gewichtiger regionaler Besonderheiten zu einer nachhaltigen Verschiebung des Maßstabes gekommen ist, welche Fahrzeugklasse für Auszubildende in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungsgang den Rahmen des Üblichen wahrt.

43

3. Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 kann auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtmäßig ist, weil von dem Kläger nicht angegebenes Vermögen anzurechnen war.

44

3.1 Die Rücknahme der Bewilligung ist nicht schon mit Blick auf das Guthaben auf den Girokonten bei der Volksbank sowie auf dem Bausparkonto gerechtfertigt. Dieses Vermögen übersteigt nicht den für diesen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Freibetrag vom Vermögen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).

45

3.2 Hinsichtlich der Anrechnung des Wertpapierdepots (im Wert von 10 239,50 € zum Stichtag 31. Dezember 2000), das bereits am 13. Februar 2001 unentgeltlich auf ein Depot der Eltern übertragen worden war, kann nicht festgestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung, der Kläger könne sich für die Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. zu den Anforderungen an ein (verdecktes) Treuhandverhältnis getroffen hat.

46

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - zu Recht - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis berufen zu können, und ist im sachlichen Einklang mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden muss, dass eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, und an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein schriftlicher Treuhandvertrag ist hierfür - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Recht ausführt - nicht erforderlich. Objektive Anhaltspunkte für das der Sache nach behauptete Treuhandverhältnis, an denen die weitere Sachaufklärung hätte ansetzen müssen, sind aber auch sonst nicht zwingend schriftliche Belege und Unterlagen, deren Vorlage der Verwaltungsgerichtshof vermisst hat. Sie können auch aus den äußeren Umständen folgen. Von seinem zu engen Blickwinkel hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses Wertpapierdepot erst nach der Antragstellung für den vorangehenden Bewilligungszeitraum begründet worden ist und sich jedenfalls dann, wenn hier nicht weiteres anzurechnendes Vermögen des Klägers verschwiegen worden ist, die Klärung der Frage aufdrängte, aus welchen eigenen Mitteln der Kläger in der Lage gewesen wäre, Aktien in dieser Größenordnung zu erwerben.

47

Auch unabhängig vom Bestehen eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses hängt es von den Umständen einer etwaigen Übertragung der für den Aktienkauf erforderlichen Mittel (oder der Aktien selbst) durch Dritte auf den Kläger ab, ob die Grundsätze zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen (s. Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.) auf die besondere Konstellation übertragbar sind, dass einem Auszubildenden ein Vermögenswert erst nach Beginn der Ausbildung zugeflossen und dann mehr als sechs Monate vor der neuerlichen Antragstellung wieder abgeflossen ist. Allein die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt dann nicht, diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten.

48

3.3 Aus den zuvor (zu 1.2, 1.3) genannten Gründen kann auch wiederum nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die Rücknahme für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 wegen der Nichtberücksichtigung des Wertes des Kraftfahrzeuges des Klägers als rechtmäßig erweist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.