Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach dem Tod ihres Ehemannes die Zahlung einer freiwilligen Leistung.
Am … April 2009 gab der Ehemann der Klägerin eine Erklärung zur Einweisung des Altersruhegeldes ab dem Alter von 65 Jahren ab (Bl. 1 der Behördenakte - BA). Der Ehemann der Klägerin war am … … … geboren. Er gab an, mit Dr. … D* …, geb. am … … …, seit … August 1978 verheiratet zu sein.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, vom 1. April 2008 an erhalte er ein Altersruhegeld in Höhe von monatlich 2.053,45 EUR (Bl. 7 BA). Die Versorgungsbezüge wurden laufend angepasst (Bl. 8, 9, 14, 15, 16 und 17 BA).
Der Ehemann der Klägerin verstarb laut Sterbeurkunde am … November 2014 (Bl. 19 BA).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 bat die Beklagte die Klägerin, für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung verschiedene Formulare auszufüllen (Bl. 20 BA).
Die Bayerische Ärzteversorgung teilte der Klägerin am 11. Dezember 2014 mit, eine Witwe habe dann keinen Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze des Mitgliedes geschlossen worden sei (§ 46 Abs. 2 der Satzung). Hinterlasse das Mitglied keine Versorgungsberechtigten, könne die Bayerische Ärzteversorgung der Witwe, die nach § 46 Abs. 2 der Satzung keinen Anspruch auf Witwengeld habe, einen Unterhaltsbeitrag bis zur halben Höhe des Witwengeldes gewähren, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Habe die häusliche Gemeinschaft 15 Jahre bestanden, könne der Unterhaltsbeitrag bis zur vollen Höhe des Witwengeldes gewährt werden. Für die Dauer der Ehe mit dem Verstorbenen werde die häusliche Gemeinschaft unterstellt. Zeiten einer gleichzeitig bestehenden anderweitigen Ehe blieben außer Ansatz (§ 51 Abs. 1 und 2 der Satzung). Die Klägerin solle verschiedene Unterlagen vorlegen (Bl. 23 BA).
Die Klägerin stellte daraufhin am … Dezember 2014 einen Antrag auf Witwengeld (Bl. 21 BA).
Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 teilte ihr die Beklagte wieder mit, dass sie keinen Anspruch auf Witwengeld habe. Sie müsse eine Meldebescheinigung vorlegen, aus der hervorgehe, seit wann sie mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Sie müsse auch die Kopie ihres Scheidungsurteils und des Scheidungsurteils des Verstorbenen vorlegen. Sollte der Verstorbene nicht von seiner früheren Ehefrau … geschieden worden sein, werde um eine Kopie der Sterbeurkunde der früheren Ehefrau gebeten. Außerdem werde noch die Kopie der Heiratsurkunde über die Eheschließung mit dem Verstorbenen benötigt (Bl. 27 BA).
Der Steuerberater h* … aus … k* … teilte der Beklagten mit Schreiben vom … Januar 2015 mit, die Eheleute (Klägerin und der Verstorbene) hätten seit Januar 2009 in V* …, …gasse 14, gewohnt. Noch vor der Eheschließung am *. Oktober 2010 seien sie nach p* … in die …str. 10 umgezogen. Dort sei mit Kaufvertrag vom *. März 2010 das Haus in der …straße gekauft worden. Umgezogen seien der Verstorbene und seine Ehefrau am 1. Juni 2010, wobei der Verstorbene sich erst zum 1. September 2010 offiziell umgemeldet habe. Die Klägerin habe ein Kind, … D* …, geb. … April 1977, mit in die Ehe gebracht. Die Abstammungsurkunde liege bei. Sie habe auch ein Pflegekind, … g* …, geb. am … Oktober 1996. Für beide Kinder benötige er noch Anträge auf Waisengeld (Bl. 29 BA).
Am 14. Januar 2015 ging ein Schreiben der Kreisverwaltung … D* … an Herrn … g* … bei der Klägerin ein, aus dem sich ergibt, dass für ihn Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41 i.V.m. 33 SGB VIII bewilligt werde (Bl. 42 BA).
Aus der Meldebescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung … K* … über die Meldedaten der Klägerin vom 3. Dezember 2014 ergibt sich, unter welchen Anschriften die Klägerin ab wann gelebt hat (Bl. 45 BA). In der Akte befindet sich auch eine Meldebescheinigung für den verstorbenen Ehemann der Klägerin (Bl. 46 BA).
Am 15. Januar 2015 teilte die Klägerin ihre neue Anschrift mit und zwar …str 10 in p* …" (Bl 47 BA)
Mit Schreiben vom … Januar 2015 übersandte der Steuerberater der Klägerin der Beklagten das Scheidungsurteil des Verstorbenen von seiner früheren prau Dr. … D* … sowie die Eheurkunde vom … September 2009 über die Eheschließung der Frau Dr. … D* … mit … G* … (Bl. 51 BA).
Aus dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts … K* … vom 23. Juli 2009 ist ersichtlich, dass die am … August 1976 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in L* … … … geschlossene Ehe zwischen dem Verstorbenen und der früheren Ehefrau Dr. … d* … an diesem Tag geschieden wurde (Bl. 55 BA).
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 bat die Beklagte die Klägerin um die Vorlage ihrer Heiratsurkunde (Bl. 58 BA).
Aus einer Gesprächsnotiz vom 9. Februar 2015 ist ersichtlich, dass die Beklagte nachgefragt hat, ob die handschriftliche Korrektur der Hausnummer zur Adresse …gasse (Meldebescheinigung für die Klägerin) von der Verwaltung angebracht worden sei (Bl. 59 BA). Die Verbandsgemeindeverwaltung … k* …, Frau B* …, teilte mit, dass die Hausnr. 16 in der Meldebescheinigung für die Klägerin korrekt sei. Korrekturen der Behörden würden nicht in der vorliegenden Form angebracht (Bl. 60 BA).
Zu den Anträgen auf einen freiwilligen Unterhaltsbeitrag nach § 51 Abs. 1 der Satzung für die nachgeheiratete Witwe, Waisengeld für die Stieftochter … und drei Pflegekinder der Witwe fertigte der Beklagte einen Aktenvermerk an (Bl. 62 BA). Vorgeschlagen wurde, bei der Kreisverwaltung … D* … nachzufragen, ob die Klägerin zwingend für ihre Tätigkeit als Pflegemutter unter der Adresse „…gasse 16“ gemeldet sein musste. Falls dies der Fall sein sollte, werde der Unterhaltsbeitrag nach § 51 Abs. 1 der Satzung abgelehnt. Denn dann könne der gemeinsame Haushalt erst in der …str. 10 in F* … ab 1. September 2010, dem Zuzug des Verstorbenen, anerkannt werden. Die gemeinsame Zeit dort bis zur Heirat habe 1 Monat und 7 Tage betragen. Ein gemeinsamer Haushalt würde dann insgesamt bis zum Tod des Verstorbenen nur für 4 Jahre, 2 Monate und 25 Tage nachgewiesen (Bl. 62 BA).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 bat die Beklagte die Kreisverwaltung … D* … um entsprechende Information (Bl. 64 BA). Die Kreisverwaltung … d* … teilte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mit, um vom Jugendamt Pflegegeldleistungen zu erhalten, sei es keinesfalls notwendig gewesen, dass die Klägerin unter einer anderen Anschrift als der Verstorbene gemeldet sei. Bei der Auszahlung des Pflegegeldes werde weder das Einkommen der Pflegeeltern überprüft noch sei es relevant, ob die Pflegeeltern getrennt oder zusammen lebten (Bl. 66 BA).
Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin im Wesentlichen mit, sie habe keinen Anspruch auf Witwengeld der Bayerischen Ärzteversorgung. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenen könnte ab dem 24. Juli 2009 auch für Zeiten vor der Eheschließung anerkannt werden, wenn dies durch eine Melderegisterauskunft nachgewiesen werden würde. Allerdings sei die häusliche Gemeinschaft mit dem Verstorbenen durch eine amtliche Melderegisterauskunft erst ab dem 1. September 2010 in der …str. 10 in F* … nachgewiesen worden. Die gemeinsame Zeit dort bis zum Tod des Verstorbenen habe 1 Monat und 7 Tage betragen. Zusammen mit der Ehezeit vom *. Oktober 2010 bis zum Tod des Verstorbenen am … November 2014 von 4 Jahren, 1 Monat und 18 Tagen habe die häusliche Gemeinschaft 4 Jahre, 2 Monate und 25 Tage lang bestanden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines freiwilligen Unterhaltsbeitrages in halber Höhe des Waisengeldes nach § 51 Abs. 1 der Satzung seien nicht erfüllt. Nach § 47 Abs. 1 der Satzung hätten leibliche oder adoptierte Kinder eines Mitgliedes Anspruch auf Waisengeld von der Beklagten. Für die Tochter … der Klägerin und den Pflegesohn … g* … bestehe kein Anspruch auf Waisengeld (Bl. 68 BA).
Die Beklagte bat mit Schreiben vom 17. März 2015 das Amtsgericht … K* … um Mitteilung, wer Erbe des Verstorbenen sei (Bl. 69 BA). Aus dem vorgelegten Erbschein des Amtsgerichts … K* … vom 10. Februar 2015 ergibt sich, dass die Klägerin aufgrund gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testaments vom 22. Februar 2011 den Verstorbenen beerbt hat (Bl. 71 BA).
Die Beklagte bat mit Schreiben vom 23. März 2015 die Klägerin um die Überweisung des überzahlten Ruhegeldes für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 2.267,40 EUR (Bl. 72 BA).
Die Klägerin teilte der Beklagten am 28. April 2015 mit, dass sie klagen werde, weil ihr kein freiwilliger Unterhaltsbeitrag gezahlt werde, anders als dies die Deutsche Rentenversicherung tue. Sie werde bis zum EuGH gehen. Sie habe nachgefragt, warum sie noch keinen Bescheid zum Waisengeld für … und … habe. Ihr wurde gesagt, dass ihr im Schreiben vom 2. März 2015 erläutert wurde, warum die genannten Kinder keinen Anspruch auf Halbwaisengeld hätten. Sie habe daraufhin gemeint, dass sie wohl auch deshalb klagen müsse, weil die Satzung in beiden Punkten veraltet sei (Bl. 73 BA).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schreiben vom … Mai 2015 der Beklagten im Wesentlichen mit: Sie werde gebeten, ihre Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken. Im Einzelnen führte der Bevollmächtigte aus: Unstreitig sei zunächst, dass der Klägerin - wie auch der leiblichen Tochter … und dem Pflegesohn … G* … - keine originären Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung zustehen würden. Zu Unrecht werde aber davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer freiwilligen Leistungsgewährung im Sinne der §§ 34 und 51 der Satzung nicht erfüllt seien. Seitens der Beklagten seien bisher nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 der Satzung geprüft worden. Danach könnten zur Vermeidung von Härtefällen auch dann Leistungen gewährt werden, wenn zum Beispiel die Voraussetzungen des § 51 der Satzung nicht erfüllt seien. Unabhängig davon seien jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 der Satzung bereits erfüllt, da die Klägerin mehr als fünf Jahre zusammen mit dem verstorbenen Mitglied in einem Haushalt gelebt habe. Zwar lasse der Wortlaut der Regelung vermuten, dass das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft für die Dauer von fünf Jahren ununterbrochen bis zum Tod tatsächlich nur durch die Vorlage einer korrespondierenden Melderegisterauskunft nachgewiesen werden könne. In diesem Falle käme der Vorlage einer Melderegisterauskunft sogar konstitutive Wirkung zu, was sich jedoch mit den gesetzlichen Beweislastregelungen nicht in Einklang bringen lasse. Im Wege verfassungskonformer Auslegung sei die Regelung vielmehr so zu verstehen, dass die Vorlage einer entsprechenden Melderegisterauskunft eine von mehreren denkbaren Alternativen der Nachweisführung sei. Dies vorausgeschickt, weist die Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass - wie aus den bereits vorliegenden Meldebescheinigungen sowohl der Klägerin als auch des Verstorbenen entnommen werden könne -beide bereits seit Januar 2009 unter „nahezu identischen“ Wohnanschriften in den Anwesen „…gasse 14“ und „…gasse 16“ in … v* … lebten und bereits ab diesem Zeitpunkt eine im weitesten Sinne häusliche Gemeinschaft unterhalten hätten. Dies sei ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung, also ab dem … Juli 2009, intensiviert worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin den damaligen Wohnsitz …gasse 16 nur noch aufrechterhalten, weil die Wohnung des Verstorbenen in der …gasse 16 (gemeint: … 14) für die gesamte Familie zu klein dimensioniert gewesen sei. Gleichwohl hätten die Klägerin und der Verstorbene ab dieser Zeit nachweislich in einem Haushalt gelebt. Dies könnten verschiedene Personen bestätigen. Gleichermaßen könne das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft auch durch die späteren Veräußerer des Anwesens …str. 10 in F* …, die Eheleute h* …, bestätigt werden. Alle diese Parteien könnten auch bestätigen, dass sich die Klägerin gemeinsam mit dem Verstorbenen bereits ab Oktober 2009 um den Erwerb eines gemeinsamen Anwesens bemüht hätte. Damit seien jedenfalls nachweislich die Voraussetzungen einer mindestens fünfjährigen häuslichen Gemeinschaft - beginnend ab der rechtskräftigen Scheidung des Mitgliedes - geführt (Bl. 74 - 76 BA).
Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag vom … Mai 2015 auf Gewährung von freiwilligen, stets widerruflichen, laufenden Leistungen in Höhe des Unterhaltsbeitrages wegen mehr als fünfjähriger, ununterbrochener Haushaltsführung als Härtefallleistung gemäß §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 1 der Satzung für die Klägerin ab (Bl. 83 BA).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Verstorbene sei seit dem 1. August 1979 Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung gewesen. Für ihn sei mit Bescheid der Bayerischen Ärzteversorgung vom 22. April 2009 das obligatorische Altersruhegeld ab dem 1. April 2008 eingewiesen worden. Die erste Ehe des Verstorbenen sei mit Urteil vom … Juli 2009, rechtskräftig seit dem selben Tag, geschieden worden. Am *. Oktober 2010 habe der Verstorbene die Klägerin geheiratet. Er sei am … November 2014 verstorben. Nach § 51 Abs. 1 der Satzung könne die Beklagte -soweit ein Mitglied keinen Versorgungsberechtigten hinterlasse - dem überlebenden Eheteil, der nach § 46 Abs. 2 der Satzung keinen Anspruch auf Witwengeld habe, einen freiwilligen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des halben Witwengeldes gewähren, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesen häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift stehe diese Leistung im Ermessen der Bayerischen Ärzteversorgung, ein Rechtsanspruch bestehe nicht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/09 - wäre bei einem Versorgungswerk wie der Bayerischen Ärzteversorgung sogar der völlige Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung für verwitwete Ehepartner aus einer Spätehe, die das Versorgungswerksmitglied mit ihm - wie hier - erst nach dem Beginn einer Rente geschlossen habe, mit dem Grundgesetz vereinbar. Umso größer sei dann der Ermessenspielraum des Versorgungswerkes, wenn es dennoch in solchen Fällen in seiner Satzung freiwillige Leistungen in Form eines Unterhaltsbeitrages vorsehe. Nachdem es sich bei der Regelung des § 51 Abs. 1 und 2 der Satzung um eine Ausnahmeregelung zu Lasten der Solidargemeinschaft handele, seien in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten hohe Anforderungen an den Nachweis der häuslichen Gemeinschaft zu stellen. Für die Dauer der Ehe werde die häusliche Gemeinschaft unterstellt. Es könnten auch Zeiten vor der Eheschließung anerkannt werden, wenn bereits nachweislich eine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit U.v. 30.03.2011 - 21 BV 09.647) entschieden, dass die nach § 51 Abs. 1 der Satzung erforderliche häusliche Gemeinschaft dann nicht anspruchsbegründend berücksichtigt werden könne, wenn sie mit Zeiten einer anderen noch bestehenden Ehe des versicherten Mitgliedes zusammenfalle. Die erste Ehe des Verstorbenen sei erst am … Juli 2009 rechtskräftig geschieden worden, sodass Zeiten der häuslichen Gemeinschaft vor diesem Zeitpunkt nach der genannten Rechtsprechung nicht anspruchsbegründend berücksichtigt werden könnten. Am *. Oktober 2010 hätten der Verstorbene und die Klägerin geheiratet. Bis zu seinem Ableben am … November 2014 habe sich die Ehezeit auf weniger als 5 Jahre belaufen. Für den weiteren Zeitraum vom 24. Juli 2009 (rechtskräftige Scheidung des Verstorbenen) bis zum *. Oktober 2010 (Heirat des Verstorbenen und der Klägerin) sei eine häusliche Gemeinschaft nicht durch eine Melderegisterauskunft nachgewiesen. Aus den vorgenannten Meldebescheinigungen gehe vielmehr hervor, dass der Verstorbene und die Klägerin unter unterschiedlichen Wohnanschriften in den Anwesen „ …gasse 14“ und „…gasse 16“ in v* … gelebt hätten. Bei der Regelung des § 51 Abs. 1 und 2 der Satzung handele es sich um eine Ausnahmeregelung zu Lasten der Solidargemeinschaft. Zudem seien die zivilrechtlichen Wirkungen der (später) geschlossenen Ehe zu berücksichtigen. Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB seien die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Ein wesentlicher Ausfluss der ehelichen Lebensgemeinschaft sei die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft. Als Folge dieser häuslichen Gemeinschaft würden die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals „häusliche Gemeinschaft“ in § 51 Abs. 1 und 2 der Satzung sei es, eine „voreheliche“ häusliche Gemeinschaft der nachgeheirateten Witwe „als Ehefrau“ zu perpetuieren und im Rahmen dieser Vorschriften zu deren Gunsten anspruchsbegründend zu berücksichtigen. Nachdem in Deutschland Meldepflicht (§§ 11, 12 MRRG, Art. 13, 15 BayMeldeG, §§ 13, 16 MeldeG Rheinland-Pfalz) bestehe, habe sich der Satzungsgeber dafür entschieden, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ausschließlich durch amtliche Melderegisterauskünfte nachgewiesen werden könne. Dies sei konstitutiv. Diese Anknüpfung an das Melderecht sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es liege innerhalb der der Bayerischen Ärzteversorgung eingeräumten Satzungsbefugnis, wenn sie für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals „häusliche Gemeinschaft“ auf das bewährte und bekannte Rechtsinstitut des Melderechtes zurückgreife. Grund und Rechtfertigung hierfür sei zum einen, dass sich der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der häuslichen Gemeinschaft sehr gering halten lasse. Es diene der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis, wenn die Bayerische Ärzteversorgung dies - zum Teil auch für weit zurückliegende Zeiträume und für mehrere Wohnungen im Sinne von § 12 Abs. 2 MRRG - nicht selbst ermitteln und überprüfen müsse, sondern auf Tatbestände, die bereits von den Meldebehörden festgestellt worden seien, zurückgreifen könne. Müsste das Versorgungswerk die Erhebungen und Überprüfungen selbst anstellen, entstünde ein kaum zu vertretender Verwaltungsaufwand, der sich umso weniger rechtfertigen lasse, als die Meldebehörden dieselben Erhebungen und Überprüfungen zuständigkeitshalber anstellten. Zum anderen diene der Rückgriff auf die Rechtsinstitute des Melderechtes auch der Erfüllung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), da gewährleistet sei, dass bei jedem einzelnen Mitglied ein einheitlicher Anknüpfungspunkt gewählt werde. Somit stelle der Rückgriff auf das Rechtsinstitut des Melderechts einen gleichmäßigen, gerechten und gleichzeitig praktikablen sowie rationellen Verwaltungsvollzug sicher. Nachdem für den Zeitraum vom … Juli 2009 bis *. Oktober 2010 keine Meldebescheinigungen hätten vorgelegt werden können, sei mit Bescheid vom 2. März 2015 der Antrag der Klägerin auf einen freiwilligen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes aufgrund fünfjähriger ununterbrochener Haushaltsführung nach § 51 Abs. 1 der Satzung abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom … Mai 2015 habe der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von freiwilligen, stets widerruflichen, laufenden Leistungen in Höhe des Unterhaltsbeitrages wegen fünfjähriger ununterbrochener Haushaltsführung als Härtefallleistung gemäß §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 1 der Satzung gestellt.
Der Antrag werde abgelehnt, da in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom … Juli 2009 bis *. Oktober 2010 keine besondere Härte gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 der Satzung vorliege. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 der Satzung könne die Bayerische Ärzteversorgung, sofern sich in einzelnen Fällen unter anderem aus der Vorschrift des § 51 der Satzung besondere Härten ergäben, abhelfen, insbesondere freiwillige, stets widerrufliche laufende und einmalige Leistungen gewähren.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O., Rn. 26 u.a.) könne eine besondere Härte nicht schon darin gesehen werden, dass die Tatbestand:svoraussetzungen eines Leistungsanspruchs nicht erfüllt seien. Vielmehr müssten außergewöhnliche Umstände hinzutreten, die eine Leistungsverweigerung im konkreten Fall als unbillig und ungerecht erscheinen ließen. Aus dem bisherigen Vortrag gehe nicht hervor, worin die über die Anwendung des § 51 Abs. 1 der Satzung hinausgehende Härte bestehen solle. Die Klägerin habe im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt, dass sie sich deshalb nicht unter der Adresse „…gasse 14“ angemeldet habe, um unter der Anschrift „…gasse 16“ gegenüber dem Kreisjugend- und -sozialamt … D* … ausreichend Wohnraum für ihre Tätigkeit als Pflegemutter für Pflegekinder nachweisen zu können. Die Klägerin habe während dieser Zeit Pflegegeld für die Betreuung der Pflegekinder erhalten. Dies werde durch den Vortrag bestätigt, dass die Klägerin den damaligen Wohnsitz „…gasse 16“ deshalb aufrechterhalten habe, da die Wohnung des Verstorbenen in der „…gasse 14“ zu klein dimensioniert gewesen sei. Hieraus ergebe sich, dass sich die Klägerin und der spätere Ehemann bewusst dafür entschieden hätten, nicht einen gemeinsamen Haushalt, sondern zwei Haushalte in verschiedenen Wohnungen zu unterhalten, um für die Betreuung der Pflegekinder unter anderem ein Pflegegeld zu erhalten. Es erscheine aus Sicht der Beklagten nicht als unbillig und ungerecht, dass sich die Klägerin an dieser, in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung nunmehr festhalten lassen müsse.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 7. Juli 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am *. August 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid Klage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2015 aufzuheben und sie zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom … Mai 2015 auf Gewährung von freiwilligen, stets widerruflichen, laufenden Leistungen in Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Die Beklagte lege dem Antrag der Klägerin rechtsirrig die geänderte Satzung der Beklagten vom 4. Dezember 2013 zugrunde. Diese Satzungsregelung bestehe seit dem 1. Januar 2014 und gehe auf die jüngste Änderung zurück, die am 4. Dezember 2013 beschlossen worden sei. In der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Satzung habe § 51 Abs. 1 nur die Regelung enthalten, dass dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen der Haushalt geführt werden müsse. Die Satzungsregelung in der zuletzt genannten Fassung sei auch noch heute auf der Internetseite der Beklagten enthalten. Die Unterscheidung zwischen beiden Satzungen könne sich durchaus auf den vorliegenden Streitfall auswirken. Aus der Sicht der Klägerin sei der Antragstellung vom … Mai 2015 ohnehin alleine die bis zum 31. Dezember 2013 gültige Regelung des § 51 Abs. 1 der Satzung zugrunde zu legen. Hiernach genüge es, wenn der überlebende Eheteil dem verstorbenen Eheteil bis zu dessen Tod fünf Jahre ununterbrochen den Haushalt geführt habe. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebensgemeinschaft der Klägerin zu dem verstorbenen Mitglied der Beklagten sei noch die zuletzt genannte Fassung der Satzung maßgeblich gewesen. Der Klägerin und auch dem Verstorbenen sei bis zur Satzungsänderung am 4. Oktober 2013 nicht bekannt gewesen, dass man künftig die geänderten Anspruchsvoraussetzungen nur durch eine amtliche Melderegisterauskunft werde nachweisen können. Vielmehr sei die Lebensgemeinschaft mit dem Kenntnisstand begründet worden, dass bereits die fünfjährige ununterbrochene Haushaltsführung einen Leistungsanspruch begründen könne. Diesen Besitzstand könne die Beklagte nicht durch eine rückwirkende Änderung der Satzung entziehen. Dementsprechend genüge vorliegend der gegebenenfalls bereits durch zeugenschaftliche Einvernahme zu führende Nachweis einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Haushaltsführung durch die Klägerin.
Die Satzungsregelung differenziere nicht danach, ob zur Begründung der häuslichen Gemeinschaft ein Erst- oder aber bereits der Zweitwohnsitz genüge. Nach dem aktuellen Satzungswortlaut dürfte es genügen, wenn der Verstorbene bei der Klägerin oder umgekehrt die Klägerin bei dem Verstorbenen lediglich einen Zweitwohnsitz unterhalten hätte. Der Nachweis einer amtlichen Melderegisterauskunft sei daher unscharf und nicht geeignet, das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft - noch dazu in konstitutiver Art und Weise - zu dokumentieren. Es müsse dem jeweiligen Antragsteller also gestattet sein, den Nachweis einer langjährigen häuslichen Gemeinschaft - zum Beispiel auch durch Zeugenbeweis - zu führen. Wenn die Beklagte der Antragstellung nunmehr den Satzungsinhalt in der Fassung vom 4. Dezember 2013 - auch bezüglich der Zeiten vor dem 4. Januar 2013 - zugrunde lege, bestünden Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da die Beklagte damit in Sachverhalte eingreife, die bereits in der Vergangenheit begründet und gegebenfalls sogar bereits abgeschlossen worden seien. Eine Härtefall- und Übergangsregelung für derartige Situationen enthalte die Satzung der Beklagten in der aktuellen Fassung nicht. Dementsprechend müsse die Beklagte - hiergegen würden seitens der Klägerin keine Bedenken erhoben - jedenfalls bei der Berechnung der Zeiten bis zum 31. Dezember 2013 den bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Satzungstext zugrunde legen, während die Neufassung ab dem 1. Januar 2014 lediglich die Zeiten erfassen könne und dürfe, in denen ab dem Jahr 2014 tatsächlich eine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Es sei zu bemängeln, dass die Beklagte in Ansehung der aus ihrer Sicht fehlenden Anspruchsvoraussetzungen kein Ermessen bezüglich der Gewährung eines freiwilligen Unterhaltsbeitrages ausgeübt habe. Dementsprechend sei die Antragstellung im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angezeigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus: Gegenstand des Rechtsstreits sei der mit Schreiben vom … Mai 2015 gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung von freiwilligen, stets widerruflichen laufenden Leistungen in Höhe des Unterhaltsbeitrages wegen fünfjähriger ununterbrochener Haushaltsführung als Härtefallleistung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Dieser Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2015 aus den unter Nr. 3 ersichtlichen Gründen abgelehnt worden. Hierauf werde verwiesen.
Bereits mit Bescheid vom 2. März 2015 sei der Antrag der Klägerin auf einen freiwilligen Unterhaltsbeitrag in halber Höhe des Witwengeldes aufgrund fünfjähriger ununterbrochener Haushaltsführung nach § 51 Abs. 1 der Satzung abgelehnt worden, nachdem für den Zeitraum vom … Juli 2009 bis *. Oktober 2010 keine Meldebescheinigungen vorgelegt werden hätten können. Dieser Bescheid sei entsprechend der klägerischen Anträge nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits, sodass die entsprechenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 der Satzung entbehrlich seien.
Höchstvorsorglich werde aber wie folgt Stellung genommen: Gemäß § 51 Abs. 1 der Satzung in der nach dem 31. Dezember 2013 geltenden Fassung könne die Beklagte - wenn ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten hinterlasse - dem überlebenden Eheteil, der nach § 46 Abs. 2 der Satzung keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, einen Unterhaltsbeitrag bis zur halben Höhe des Witwen- oder Witwergeldes gewähren, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Zeiten einer gleichzeitig bestehenden anderweitigen Ehe blieben außer Ansatz.
Nach § 6 Abs. 3 der Satzung würden Satzungsänderungen auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse - insbesondere für vor einer Satzungsänderung eingetretene Versorgungsfälle und für künftig fällige, wiederkehrende Versorgungsleistungen - gelten, die bereits eingewiesen seien, soweit nichts anderes bestimmt sei. Da der Satzungsgeber keine abweichende Bestimmung getroffen habe, gelte § 51 Abs. 1 der Satzung in der nach dem 31. Dezember 2013 geltenden Fassung auch für die Frage, ob für die Klägerin ein freiwilliger Unterhaltsbeitrag einzuweisen sei. Dies sei zu verneinen. Insoweit werde auf die ausführliche Darstellung unter Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 23. Juni 2015 verwiesen.
Die Klägerin habe auch keinen freiwilligen Unterhaltsbeitrag nach § 51 Abs. 1 der Satzung in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung erhalten können. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift in dieser Fassung habe die Beklagte dem überlebenden Eheteil, der nach § 46 Abs. 1 der Satzung keinen Anspruch auf Witwengeld habe, einen freiwilligen Unterhaltsbeitrag bis zur halben Höhe des Witwengeldes gewähren können, wenn er dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen den Haushalt geführt hatte und das verstorbene Mitglied keine Versorgungsberechtigten hinterlassen habe. Für die Dauer der Ehe sei die Haushaltsführung unterstellt worden. Es hätten aber auch Zeiten vor der Eheschließung anerkannt werden können, wenn bereits eine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 der Satzung stehe die Gewährung dieser Leistungen ausschließlich im Ermessen der Beklagten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2010 wäre bei einem Versorgungswerk wie der Bayerischen Ärzteversorgung sogar der völlige Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung für verwitwete Ehepartner aus einer Spätehe, die das Versorgungswerkmitglied mit ihm - wie hier - erst nach dem Beginn einer Rente geschlossen habe, mit dem Grundgesetz vereinbar. Umso größer sei dann der Ermessensspielraum des Versorgungswerkes, wenn es dennoch in solchen Fällen in seiner Satzung freiwillige Leistungen in Form eines Unterhaltsbeitrages vorsehe. Nachdem es sich bei der Regelung des § 51 Abs. 1 und 2 der Satzung um eine Ausnahmeregelung zu Lasten der Solidargemeinschaft handele, seien in ständiger Verwaltungspraxis der Bayerischen Ärzteversorgung hohe Anforderungen an den Nachweis der ununterbrochenen Haushaltsführung zu stellen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis habe die Bayerische Ärzteversorgung ihr Ermessen vor dem 1. Januar 2014 wie folgt ausgeübt: Die Haushaltsführung setze als Tatbestandsvoraussetzung für einen freiwilligen Unterhaltsbeitrag schon immer das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft voraus. Denn schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Haushalt“ habe sich ergeben, dass für eine Haushaltsführung das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes an einem gemeinsamen Wohnsitz, das heißt eine häusliche Gemeinschaft, vorausgesetzt worden sei. Zudem seien die zivilrechtlichen Wirkungen der (später) geschlossenen Ehe zu berücksichtigen. Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB seien die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Ein wesentlicher Ausfluss der ehelichen Lebensgemeinschaft sei die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft. Als Folge dieser häuslichen Gemeinschaft regelten die Eheleute die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals „Haushaltsführung“ in § 51 Abs. 1 der Satzung sei es gewesen, eine voreheliche Haushaltsführung der nachgeheirateten Witwe als Ehefrau zu perpetuieren und im Rahmen dieser Vorschriften zu deren Gunsten anspruchsbegründend zu berücksichtigen. Eine Haushaltsführung der nachgeheirateten Witwe als Ehefrau habe aber nicht während einer Zeit erfolgen können, in der keine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Nachdem am Wohnort Meldepflicht bestehe, sei die häusliche Gemeinschaft durch eine Melderegisterauskunft zu bestätigen. Der Landesausschuss habe sich als satzungsgebendes Organ mit der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungssatzung ausweislich der amtlichen Begründung nur dazu entschlossen, diese bestehende Verwaltungspraxis in der Satzung zu normieren. Entsprechend setze § 51 der Satzung nun - wie bisher auch - voraus, dass zwischen dem nachgeheirateten Ehepartner und dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Meldeauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Eine materielle Verschlechterung sei mit dieser Änderung weder verbunden noch intendiert, sodass sich das von der Klägerin aufgeworfene Problem einer Rückwirkung gar nicht stelle. Der Anwendung des § 51 Abs. 1 der Satzung in der nach dem 31. Dezember 2013 geltenden Fassung würde aber auch nicht das Verbot „echte Rückwirkung“ entgegenstehen. Eine solche läge nämlich nur dann vor, wenn der Satzungsgeber auf eine bei Inkrafttreten der Änderungssatzung bereits erlangte Rechtsposition in einer Weise einwirken würde, dass diese nachträglich entfiele (BVerfG, B.v. 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 - juris Rn. 56 und 57). Dies sei ersichtlich nicht der Fall, da das Mitglied des Versorgungswerks erst am … November 2014 verstorben sei und zu dessen Lebzeiten kein Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag bestanden habe. Eine „unechte Rückwirkung“ - die belastenden Rechtsfolgen treten erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsnorm ein, knüpfen aber an einen bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt an (BVerfG, B.v. 07.07.2010 - a.a.O., Rn. 57) - wäre dagegen grundsätzlich zulässig, denn der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genieße die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht würde unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, B.v. 7.7.2010 - a.a.O.; BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8/09 - juris Rn. 69).
Unabhängig davon, dass mit der oben beschriebenen Änderung der Satzung keine materielle Verschlechterung verbunden sei, könne die Klägerin nicht auf den unveränderten Fortbestand von Leistungen vertrauen. Als Streitwert werde angeregt, 24.732,72 EUR festzusetzen, weil der freiwillige Unterhaltsbeitrag in Höhe des halben Witwengeldes 687,02 EUR monatlich betragen würde (3-facher Jahresbeitrag).
Der Klägerbevollmächtigte erwiderte auf den Schriftsatz der Beklagten nochmals mit Schriftsatz vom *. Oktober 2015 im Wesentlichen wie folgt: Der Bescheid vom 2. März 2015 sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Allerdings sei die Verfügung vom 2. März 2015 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrungversehen, so dass er sich vorbehalte, den Bescheid in das Anfechtungsbegehren einzubeziehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei vorliegend zur Beurteilung des klägerischen Ansinnens die Regelung des § 51 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Die von der Beklagten thematisierte bisherige Verwaltungspraxis im Rahmen ihrer Ermessensausübung verstoße evident gegen den Wortlaut der Satzung. Die Beklagte lasse kein Ermessen erkennen, wenn sie darlege, dass schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift des § 51 Abs. 1 der Satzung nicht vorlägen. Der Ehemann der Klägerin sei erst nach erfolgter Änderungssatzung zum 1. Januar 2014 verstorben. Entscheidend sei, dass die Klägerin etwaige Versorgungsanwartschaften, um die es vorliegend gehe, nach der ursprünglichen Satzungsregelung bereits mit Rechtskraft der Scheidung am 24. Juli 2009 erwerben habe können und damit bis zum Ableben des Mannes bis … November 2014 auch tatsächlich erworben habe. Die Klägerin nehme den Hinweis der Beklagten auf § 6 Abs. 3 der Satzung zur Kenntnis. Aus Sicht der Klägerin bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Satzungsregelung vor dem Hintergrund des Rückwirkungsverbots. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine echte oder unechte Rückwirkung handele. Eine Haushaltsführung der Klägerin habe schon während einer Zeit erfolgen können, in der keine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Die Beklagte habe das Ermessen fehlerhaft betätigt.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag,
die Bescheide der Beklagten vom 2. März 2015 und 23. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Anträge der Klägerin vom … Januar 2015 und vom … Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Verfahrensgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 2. März 2015 und 23. Juni 2015, mit denen die Forderung der Klägerin auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags und auf Zahlung einer Leistung zur Vermeidung einer besonderen Härte abgelehnt wurden sowie die Verpflichtung der Beklagten, über die Anträge der Klägerin vom … Januar 2015 und vom … Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Klage wurde durch Einbeziehung des Bescheides vom 2. März 2015 in der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erweitert. Die Erweiterung ist gem. § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, da sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient (BVerwG NJW 1970,1564). Voraussetzung ist, dass der Streitstoff „im Wesentlichen derselbe bleibt“ (BVerwG DVBL 1980,598). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Klage ist zulässig (bezüglich des Bescheides vom 2. März 2015 wurde auch die Klagefrist eingehalten, § 58 Abs. 2 VwGO), aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 2. März 2015 und vom 23. Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die gestellten Anträge auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags bzw. einer Leistung zur Vermeidung einer besonderen Härte, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Mit Bescheiden vom 2. März 2015 und 23. Juni 2015 wurde von der Beklagten zu Recht ein freiwilliger Unterhaltsbeitrag abgelehnt.
Gem. § 51 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 1. Dezember 1995, geändert durch Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 zum 1. Januar 2014 (A.II. Satz 2 der Begründung der Satzung) kann die Beklagte dem überlebenden Eheteil, der nach § 46 Abs. 2 der Satzung keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, einen Unterhaltsbeitrag bis zur halben Höhe des Witwen- oder Witwergeldes gewähren, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Zeiten einer gleichzeitig bestehenden anderweitigen Ehe bleiben außer Ansatz, § 51 Abs. 1 Satz 2 der Satzung.
Die Satzung der Beklagte in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 ist auf den Fall der Klägerin anwendbar. Gem. § 6 Abs. 3 der Satzung gelten Satzungsänderungen auch für bestehende Versorgungsverhältnisse, insbesondere für vor einer Satzungsänderung eingetretene Versorgungsfälle.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwengeld, weil ihre Ehe mit dem verstorbenen Mitglied der Beklagten erst nach dessen Einweisung in das Altersruhegeld (1. April 2008) am *. Oktober 2010 geschlossen wurde, § 46 Abs. 2 der Satzung.
Zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Eheteil hat nicht bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden, § 51 Abs. 1 Satz 1 der Satzung.
Die Zeit bis zum Tag der Scheidung des Verstorbenen von seiner früheren Frau am … Juli 2009 bleibt nach § 51 Abs. 1 Satz 2 der Satzung außer Betracht. Andererseits wird ab Eheschließung der Klägerin mit dem Verstorbenen am *. Oktober 2010 bis zu seinem Tod am … November 2014 die eheliche Lebensgemeinschaft unterstellt, also für 4 Jahre, 1 Monat und 18 Tage.
Angerechnet werden kann nicht die Zeit zwischen dem 24. Juli 2009 und dem 1. September 2010, weil in dieser Zeit zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann keine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Die Klägerin war laut Auskunft der Verbandsgemeindeverwaltung vom 16. Januar 2009 bis zum 1. Juni 2010 in der …gasse 16 in v* … gemeldet (Bl. 45 der Behördenakte). Die auf der Meldebescheinigung angebrachte handschriftliche Korrektur „(16) 14“ wurde nicht von der Verbandsgemeindeverwaltung angebracht. Von dieser wurde bestätigt, dass die Hausnummer 16 in der Meldebescheinigung korrekt ist (Bl. 60 der Behördenakte). Der verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 1. Januar 2008 bis 1 September 2010 in der …gasse 14 in V* … gemeldet (Bl. 46 der Behördenakte). Zum 1. September 2010 ist er dann in die …straße 10 in f* … umgezogen (Bl. 46 der Behördenakte). Die Klägerin selbst ist bereits zum 1. Juni 2010 in die …straße 10 in F* … umgezogen (Bl. 45 der Behördenakte). Insofern bestand eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft nur zwischen dem 1. September 2010 bis zur Heirat am *. Oktober 2010, also einen Monat und acht Tage. Insgesamt wird die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Satzung erforderliche fünfjährige häusliche Gemeinschaft nicht erreicht (4 Jahre, 1 Monat und 18 Tage zuzüglich 1 Monat und 7 Tage = 4 Jahre, 2 Monate und 25 Tage).
Die Anwendung der ab 1. Januar 2014 geltenden Satzungsbestimmung des § 51 Abs. 1 auf die Klägerin verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Zweifelhaft ist schon, ob die Vorschrift des § 51 Abs. 1 der Satzung ab 1. Januar 2014 überhaupt rückwirkend wirkt. Die Vorschrift knüpft an den Tod des Mitglieds der Beklagten an; dieser trat am … November 2014 und damit nach Inkrafttreten der Satzungsvorschrift zum 1. Januar 2014 ein. Berücksichtigt man - wie der Klägerbevollmächtigte - den Zeitraum der durch Melderegisterauskunft nachgewiesenen häuslichen Gemeinschaft von fünf Jahren, kann es sich allenfalls um eine sog. „unechte Rückwirkung“ handeln. Eine solche ist gegeben, wenn eine Rechtsnorm zwar unmittelbar auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (BVerfGE 36,73). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bemisst sich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der „echten“ Rückwirkung als Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt - von einigen eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen - danach, ob zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe des gemeinen Wohls vorliegen (BVerfGE 13,261; 30, 250). Im Gegensatz dazu ist das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bei dem unecht rückwirkenden Eingriff in noch nicht abgeschlossene, in der Entwicklung befindliche und noch einem Risiko ausgesetzte Sachverhalte in geringerem Maße geschützt (BVerfGE 30,392). Die nur unechte Rückwirkung bedarf im Gegensatz zur echten Rückwirkung keines besonderen Rechtsfertigungsgrundes, sondern ist auch ohne einen solchen „grundsätzlich zulässig“ (BVerfGE 30,392); der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann aber je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis - und damit den zulässigen Regelungsinhalten - Schranken setzen, d.h. bestimmte Regelungsinhalte ausschließen. Danach hängt es von der verfassungsrechtlichen Beurteilung des einzelnen Regelungsfalles ab, ob die Betroffenen im Vertrauen auf den Bestand einer bestimmten Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise erwarten dürfen. Bei der Entscheidung über diese Frage ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit andererseits abzuwägen (BVerfGE 30,392).
Bei Anwendung dieses Maßstabes hält die hier zu prüfende Vorschrift des § 51 Abs. 1 der Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 der verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Einfügung des Tatbestandsmerkmals der Melderegisterauskunft stellt keinen Eingriff in einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dar. Auch in der Vorgängerregelung war der Begriff „Haushaltsführung“ enthalten. Die Beklagte hat bei der Anwendung der Vorschrift einen gemeinsamen Haushalt der Eheleute vorausgesetzt und dementsprechend eine Melderegisterauskunft gefordert. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Begründung der Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013 (B. zu Nummer 2, zu Buchstabe a). Danach wurde § 51 Abs. 1 und 2 der Satzung an die ständig geübte Verwaltungspraxis angepasst. Die „Haushaltsführung“ in der bis dahin geltenden Vorschrift des § 51 der Satzung setzte nach dieser Begründung stets das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes voraus; wegen der bestehenden Meldepflicht (Art. 13 ff. BayMeldeG) wurde auch nach der bisherigen Praxis zum Nachweis der „Haushaltsführung“ die Vorlage einer Meldebescheinigung gefordert. Die (neue) Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vom 4. Dezember 2013 hat diesen jahrelangen Satzungsvollzug lediglich ausdrücklich aufgenommen.
Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst bei Anwendung der „alten“ Vorschrift des § 51 Abs. 1 der Satzung aus dem Jahr 2013 hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags oder auf nochmalige Bescheidung des Antrags.
Das Recht der berufsständischen Versorgung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr.12 GG. Da der Bund in diesem Bereich von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, obliegt die Gesetzgebung den Ländern. Nach Art. 1 Abs. 1 VersoG erfolgt die berufsständische Versorgung durch verschiedene rechtsfähige Versorgungsanstalten, denen das Recht der Selbstverwaltung eingeräumt ist, u.a. auch durch die Bayerische Ärzteversorgung (Art.1 Abs. 1 Nr.1). Jede bayerische Versorgungsanstalt besitzt das Recht, ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe des VersoG selbst zu regeln, Art. 10 Abs. 1 VersoG.
Nach § 51 Abs. 1 der Satzung in der Fassung der Änderung vom 28. November 2012 kann die Beklagte dem überlebenden Eheteil einen Unterhaltsbeitrag bis zum halben Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld gewähren, wenn er dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen den Haushalt geführt hat. Die Voraussetzung des Nachweises durch eine Meldebescheinigung ist darin nicht enthalten.
Allerdings hat die Beklagte bei Anwendung des Tatbestandsmerkmals der „Haushaltsführung“ in der ständigen Verwaltungspraxis das Vorhandensein einer häuslichen Gemeinschaft an einem gemeinsamen Wohnsitz vorausgesetzt. Die Beklagte ging mindestens seit dem Jahr 2005 davon aus, dass - nachdem am Wohnort Meldepflicht besteht - die häusliche Gemeinschaft durch eine Melderegisterauskunft zu bestätigen war. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärt und ergibt sich auch aus der Begründung der Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vom 4. Dezember 2013 (B. zu Nummer 2, Zu Buchstabe a); vgl. obige Ausführungen).
Gegen diese Auslegung und Anwendung der Satzungsregelung bestehen keine Einwände.
Die Beklagte verfolgt mit der Regelung und deren Auslegung eindeutig den Zweck, eine unangemessene Erweiterung von Versorgungsansprüchen zu Lasten der Solidargemeinschaft zu verhindern. Denn die Versichertengemeinschaft würde nicht unerheblich zusätzlich belastet, wenn auch Tatbestände der Haushaltsführung ohne einen nachweislich gemeinsamen Wohnsitz einen Unterhaltsbeitrag auslösen könnten. Es ist auch sachgerecht, zum Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes nur eine Meldebescheinigung zuzulassen. Das Versorgungswerk kann den Nachweis fordern und als Voraussetzung für eine freiwillige Leistung festsetzen, der leicht zu erlangen ist, wegen der bestehenden Meldepflicht auch von jedem leistbar ist und keine umständlichen, aufwändigen und teuren Nachforschungen erfordert. Denn dies würde wiederum die Solidargemeinschaft erheblich belasten, worauf das Versorgungswerk Rücksicht zu nehmen hat.
Diese Auslegung der Satzungsbestimmung des § 51 Abs. 1 bewegt sich auch im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen.
Bei der Frage, wie der Satzungsgeber den Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, hat er weitgehende Gestaltungsfreiheit und ist nicht verpflichtet, dem Fördergebot ohne Rücksicht auf sonstige Belange nachzukommen (BVerfGE 60, 68/74). Ein Gemeinwohlbelang von erheblicher Bedeutung ist die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers zum Zweck der Absicherung des Versorgungssystems. Die dauernde Leistungsfähigkeit hebt in der versicherungstechnischen Bilanz auf die Gegenüberstellung von künftigen Leistungen einerseits und dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen andererseits ab. Die Beurteilung, in welcher Weise Hinterbliebenen von Mitgliedern Rentenleistungen gewährt werden kann und welche sozialen Gesichtspunkte hierbei in die Erwägung einbezogen werden müssen, ohne die Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers zu gefährden, ist Aufgabe des Normgebers. Eine Verpflichtung zur Versorgung ausnahmslos sämtlicher Hinterbliebener resultiert aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG jedenfalls nicht.
Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (BVerfGE 97,271). Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen Ehegatten zugutekommen, der während einer längeren Zeitspanne die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat (BVerfGE 3,58; 21, 329). Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen (BVerfGE 97, 271).
Die hier streitgegenständliche Satzungsregelung knüpft typisierend an das Ausmaß an, in dem der Wegfall des Unterhalts kompensiert werden soll. Der Grund für diese Kompensation entfällt oder verringert sich auch dann, wenn der überlebende Ehegatte bereits von der Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und auch nicht im Rahmen frei gewählter Aufgabenverteilung auf eigene Erwerbstätigkeit und den Erwerb eigener Versorgungsansprüche verzichtet hat (BVerfGE 97,271). Dann besteht zwischen dem Fehlen eigener Versorgungsansprüche einerseits und dem Eheschluss andererseits kein kausaler Zusammenhang. So verhält es sich, wenn - wie hier - die Eheschließung erst nach Beendigung des Berufslebens des Versicherten erfolgt.
Unter dem Aspekt, dass die Hinterbliebenenversorgung der berufsständischen Versorgungswerke Unterhaltsersatzfunktion aufweist, sind dem Satzungsgeber folglich gestalterische Möglichkeiten eröffnet, den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der Mitglieder in generalisierender und typisierender Form abzugrenzen. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 - könnte die Beklagte den verwitweten Ehepartner, der mit dem Mitglied wie vorliegend erst nach Beginn von dessen Altersrente die Ehe geschlossen hat, völlig von der Hinterbliebenenversorgung ausschließen, ohne dass dabei ein Verstoß gegen das Grundgesetz erkennbar wäre. Wenn der Satzungsgeber hierbei in § 51 Abs. 1 eine Beschränkung des Kreises der Versorgungsberechtigten vorgenommen hat - und sei es nur durch ständige Auslegung der Satzungsvorschrift - ist diese Entscheidung unter dem Blickpunkt der Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 17.1.2003 - 9 ZB 02.2768 - juris).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf freiwillige Leistungen wegen des Vorliegens einer besonderen Härte gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bzw. auf eine erneute Entscheidung darüber (Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2015).
Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte abhelfen, insbesondere freiwillige, stets widerrufliche laufende oder einmalige Leistungen gewähren, sofern sich in einzelnen Fällen u.a. aus der Anwendung des § 51 der Satzung besondere Härten ergeben.
Eine besondere Härte kann nicht schon darin gesehen werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 der Satzung nicht erfüllt sind. Hinzu treten müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände, die eine Leistungsverweigerung im konkreten Fall als unbillig und ungerecht erscheinen lassen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Klägerin in der Wohnung …gasse 16 Wohnraum für ihre Pflegekinder vorgehalten hat, stellt keinen solchen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Vorhaltung des Wohnraums erfolgte, damit die Klägerin für die Pflegekinder sorgen kann; dafür hat sie Pflegegeld erhalten (Bl. 48 BA). Insofern haben sich die Eheleute bewusst für zwei voneinander getrennte Haushalte entschieden. Dies gilt umso mehr, als nach Auskunft des Kreisjugendamtes der Kreisverwaltung … d* … gegenüber der Beklagten vom 26. Februar 2015 es bei der Auszahlung des Pflegegeldes irrelevant ist, ob die Pflegeeltern zusammen oder getrennt leben (Bl. 66 BA).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach weder einen Anspruch auf freiwillige Leistungen in Form eines Unterhaltsbeitrages bis zur halben oder vollen Höhe des Witwengeldes gem. § 51 Abs. 1 und 2 der Satzung noch einen Anspruch auf Gewährung freiwilliger, stets widerruflicher laufender oder einmaliger Zahlungen wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalles nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der Satzung noch auf nochmalige Entscheidung über diese Anträge hat.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.