Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 12 K 13.5694

published on 04/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 12 K 13.5694
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid vom ... November 2013 wird in Nr. 2 Satz 1 insoweit aufgehoben, als die Wiedereinreise für länger als drei Jahre untersagt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 1/5, der Kläger 4/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine von der Beklagten verfügte Ausweisung.

Der am ... 1977 in ... geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er erhielt erstmalig am ... Januar 1992 eine bis ... Februar 1995 gültige Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit befristet verlängert wurde. Seit ... Juni 1999 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, nunmehr Niederlassungserlaubnis.

Am ... Juli 1998 heiratete der Kläger Frau ..., eine mazedonische Staatsangehörige, die ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Aus der Ehe stammt die am ... Januar 2004 geborene Tochter ..., die deutsche Staatsangehörige ist.

Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München, rechtskräftig seit ... August 2012, wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verhängt.

Das Landgericht München I verurteilte den Kläger mit Urteil vom ... September 2013, rechtskräftig seit ... September 2013, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Nach den Feststellungen des Landgerichts München I zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers wuchs dieser zunächst bei seinen Eltern in ... auf. Im Alter von 3 Jahren hätten ihn seine Eltern nach Mazedonien zu seinen Großeltern väterlicherseits gebracht, die ihn fortan aufgezogen hätten. Er habe in Mazedonien die Grund- und Hauptschule besucht und anschließend eine Lehre zum Koch begonnen. Am ... November 1991 sei der Kläger in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er habe hier die Berufsschule besucht und anschließend als angestellter Koch zu arbeiten begonnen. Später habe sich der Kläger selbstständig gemacht und eine Imbissstube betrieben. 1998 habe sich der Kläger als Betonbohrer und -schneider anlernen lassen und in den Folgejahren in diesem Bereich als Angestellter in verschiedenen Baufirmen gearbeitet. 2008 habe der Kläger ein eigenes Gewerbe angemeldet und mit seinem Betrieb einen Monatsumsatz von bis zu 30.000 Euro erwirtschaftet. Später sei der Kläger bei der Firma ... in M. als Betonbohrer angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe im September 2012 geendet. Ein Versuch des Klägers, sich erneut selbstständig zu machen, sei gescheitert. Bei seiner Verhaftung am ... Februar 2013 habe der Kläger Kreditschulden in Höhe von ca. 50.000,00 Euro und Privatschulden in Höhe von ca. 1.500,00 Euro gehabt.

Des Weiteren stellte das Landgericht München I fest, dass der Kläger im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis begonnen habe. Sein rapide zunehmender Konsum habe sich in den Folgejahren auf zuletzt sieben bis acht Gramm Marihuana täglich gesteigert und er habe allein für seinen Cannabiskonsum vor seiner Inhaftierung bis zu 50 Euro täglich verbraucht. Darüber hinaus habe der Kläger auch Kokain genommen. In den letzten vier bis fünf Monaten vor seiner Inhaftierung habe der Kläger durchschnittlich fast jeden dritten Tag ein bis zwei Gramm Kokain geschnupft, bisweilen auch drei Gramm täglich. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ab Ende 2012 habe er seinen Drogenkonsum nur noch durch eigenen Betäubungsmittelhandel finanzieren können. In Mazedonien habe der Kläger regelmäßig Schnaps getrunken, teils bis zu einem Liter am Tag. Seit seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland habe er seinen Alkoholkonsum drastisch gesenkt und lediglich Bier in geringen Mengen und vereinzelt Whiskey getrunken.

Zur Tat führte das Landgericht München I im Wesentlichen wie folgt aus:

1. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte Dezember 2012 habe der Kläger im Keller seines Wohnanwesens in der ... in M. 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens fünf Prozent zum Kaufpreis von 3.200 Euro von einem nicht näher bekannten Verkäufer namens „...“ erworben und übernommen. Davon seien 100 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt gewesen, 400 Gramm habe der Kläger entsprechend seiner vorgefassten Absicht in der Folgezeit gewinnbringend an insgesamt vier unbekannte Abnehmer weiterveräußert.

2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um Silvester 2012 habe der Kläger im damaligen Wohnanwesen des „...“ in der ... in München von diesem 40 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent zum Grammpreis von 70 Euro gekauft und übernommen. Zwei Drittel davon seien für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen, ein Drittel habe der Kläger entsprechend seiner vorgefassten Absicht später gewinnbringend an eigene Abnehmer zu einem Grammpreis von 80 Euro veräußert.

3. Am ... Februar 2013 gegen 3.10 Uhr habe der Kläger wissentlich und willentlich an unterschiedlichen Orten in seiner Wohnung (Balkon, Küche, Wohnzimmer) in der ... in München insgesamt 211,75 Gramm Marihuana aufbewahrt. Das Marihuana habe aus einem Ankauf von 300 Gramm einen Tag zuvor beim anderweitig verfolgten ... gestammt. 88,25 Gramm des Marihuana (Wirkstoffgehalt von mindestens 14 Prozent) habe der Kläger sogleich gewinnbringend an einen unbekannten Abnehmer veräußert. Weitere 90 Gramm seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Der Kläger habe beabsichtigt, die restlichen 121,75 Gramm an diverse Abnehmer gewinnbringend zu verkaufen. Die in der Wohnung befindlichen Betäubungsmittel hätten einen Wirkstoffgehalt zwischen 14-15 Prozent und eine Gesamtwirkstoffmenge von 29,86 Gramm Tetrahydrocannabinol gehabt. In unmittelbarer Nähe zu dem in seiner Wohnung gelagerten Marihuana habe der Kläger bewusst zugriffsbereit

- auf dem Balkontisch eine funktionsfähige, mit Platzpatronen geladene Schreckschusspistole

- im rechten Wohnzimmerschrank ein silbernes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm und 1,6 cm Breite,

- im linken Wohnzimmerschrank ein weißes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm und 1,4 cm Breite und

- im Wohnzimmerregal ein weiteres silbernes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm und 1,6 cm Breite

aufbewahrt. Die Schreckschusspistole und die Messer seien sämtlich zur Verletzung von Personen geeignet und vom Kläger auch dazu bestimmt gewesen. Der Kläger habe beabsichtigt, damit sich und die Betäubungsmittel sowie seine Interessen und Forderungen im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel notfalls gewaltsam gegen Angreifer, Konkurrenten und die Polizei zu verteidigen.

Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers sei bei Begehung der Taten weder erheblich eingeschränkt noch aufgehoben gewesen.

Im Rahmen der Strafzumessung nahm das Gericht durchgehend minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG bzw. § 30a Abs. 3 BtMG an. Zulasten des Klägers wurde berücksichtigt, dass es sich jeweils um erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln gehandelt habe, der Grenzwert für die nicht geringe Menge stets deutlich überschritten gewesen sei, es sich bei dem bei der zweiten Tat erworbenen Kokain um eine „harte“ Droge handele, das Marihuana aus der Tat vom ... Februar 2013 einen guten Wirkstoffgehalt aufgewiesen habe, jeweils mehrere Tatbestände gleichzeitig verwirklicht worden seien und der Kläger insgesamt vier Waffen zugriffbereit aufbewahrt habe. Zugunsten des Klägers würdigte das Gericht, dass der Kläger bereits zu einem frühen Zeitpunkt - abgesehen von der Frage der Bestimmung der Waffen bei der dritten Tat - ein weitreichendes Teilgeständnis abgelegt habe, ohne das die ersten beiden Taten den Ermittlungsbehörden nicht bekannt geworden wären. Ferner wurde berücksichtigt, dass der Kläger in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig gewesen sei, er sich reuig und schuldeinsichtig gezeigt habe, das Marihuana bei der ersten und dritten Tat eine „weiche“ Droge sei, der Kläger wenngleich einschlägig, jedoch nur geringfügig vorbestraft gewesen sei, er als Erstinhaftierter fast sieben Monate in Untersuchungshaft verbüßt habe, das Rauschgift bei den ersten beiden Taten von schlechter Qualität gewesen sei, keine verfestigten Verbindungen zum organisierten Drogenhandel bestehen würden, ein nicht unbedeutender Teil der Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, der Kläger selbst süchtig sei und mit der formlosen Einziehung des bei ihm gefundenen, aus dem Drogenhandel stammenden Bargeldes einverstanden gewesen sei. Über 70 Prozent des Rauschgiftes bei der dritten Tat hätte sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden können. Der Kläger habe bei der dritten Tat durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt worden war. Dies sei für die Kammer ein wesentlicher Grund für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 3 BtMG bei der dritten Tat gewesen. Bei den ersten beiden Taten habe sich der Kläger wenngleich nicht erfolgreich, so jedoch ernsthaft und nachhaltig bemüht, Aufklärungshilfe zu leisten. Die gezeigte Bereitschaft sei schuldmildernd zu berücksichtigen gewesen.

Der Kläger wurde nach seiner Festnahme am ... Februar 2013 in Untersuchungshaft genommen, die er in der JVA ... verbrachte. Seine Strafhaft verbüßt der Kläger seit ... Oktober 2013 in der Justizvollzugsanstalt ... Das Haftende ist für ... Oktober 2016 vorgesehen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau mit, dass sie beabsichtige, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger einzuleiten, und gab beiden Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Ehefrau des Klägers erklärte mit Schreiben vom ... November 2013, dass sie an ihrer Ehe festhalten möchte. Die Tochter ... brauche ihren geliebten Vater. Sie könne zwar in die JVA ... kommen, um ihren Mann zu besuchen, könne es sich jedoch finanziell nicht leisten, nach Mazedonien zu reisen. Nach seiner Haftentlassung werde ihr Mann wieder Arbeit finden und sie könnten ein normales und nicht kriminelles Leben weiterleben. Ihr Mann sei in Deutschland geboren, seine Eltern würden seit über 40 Jahren in ... leben.

Der Kläger bat mit Schreiben vom ... November 2013 im Rahmen des Ermessens von einem Ausweisungsverfahren abzusehen. Er lebe mit seiner Familie schon seit vielen Jahren in Deutschland und habe keine Bezugspersonen in Mazedonien. Seine Tochter sei in Deutschland geboren und deutsche Staatsangehörige. Allein aufgrund der sprachlichen und kulturellen Unterschiede sei ein Umzug der ganzen Familie nach Mazedonien nicht möglich. Eine Ausweisung hätte deshalb das Zerreißen der Familie zur Folge. Er habe seit vielen Jahren seine Familie ernährt und sich um die Erziehung seiner Tochter gekümmert. In einer Phase der Schwäche, gefördert durch den falschen Umgang, habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Sehr schnell sei er in eine Spirale des Drogenkonsums und des Beschaffungshandels geraten, um seinen Eigenbedarf zu finanzieren. Durch die Haft sei er entwöhnt und werde mit einer Therapie zu einer drogenfreien Lebensgestaltung zurückfinden. Er habe erkannt, dass dies vor allem für die Beziehung zu seiner Familie wichtig sei. Seine Familie sei ihm sehr wichtig und er möchte diese Beziehung nicht verlieren. Er bitte, bei der Entscheidung sowohl diese soziale Bindung in ihrem ganzen Wert zu berücksichtigen als auch den Umstand, dass er bisher ein straffreies Leben geführt habe und dies auch wieder schaffen werde.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... November 2013 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nummer 1) und die Wiedereinreise, beginnend ab der Ausreise, für sechs Jahre untersagt (Nummer 2). Des Weiteren wurde angeordnet, den Kläger nach erfüllten Strafanspruch des Staates aus der Haft nach Mazedonien abzuschieben. Für den Fall einer Haftentlassung vor Durchführung der Abschiebung wurde der Kläger verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Widrigenfalls wurde die Abschiebung angedroht (Nummer 3).

Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger erfülle aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Er genieße jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG und dürfe deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Diese lägen in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Ein hiervon abweichender Gesetzesvollzug sei vorliegend nicht notwendig. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stelle einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht dar. Das Verhalten des Klägers gefährde andere Personen in ihrer Gesundheit und begründe eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Zudem handle es sich bei Kokain um eine sog. „harte“ Droge mit enormem Suchtpotential. Der illegale Drogenhandel zähle zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 UAbsAEUVAEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt seien. Diese könnten als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen hätten. Ferner sei von Bedeutung, dass der Kläger hohe Kreditschulden habe. Es stehe offen, wie der Kläger diese begleichen wolle, zumal der Kläger als vorbestrafter Ausländer, der keine abgeschlossene Ausbildung nachweisen könne, schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, wäre der Kläger auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG führe die hier angenommene schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel zur Ausweisung. Aufgrund des langen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und wegen seiner Tochter ..., die deutsche Staatsangehörige ist, sei hier jedoch ein atypischer Sachverhalt gegeben, der einen von der Regelbewertung abweichenden Gesetzesvollzug notwendig mache. Somit erfolge eine weitere Reduzierung der Ausweisung zu einer Ermessensentscheidung. Im Rahmen der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die abgeurteilten Straftaten eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten und es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei weiterer Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet auch künftig schwerwiegend gefährdet würde. Auch wenn der Kläger vor seiner Verurteilung strafrechtlich einschlägig nur geringfügig in Erscheinung getreten sei, müsse der Umfang der Drogengeschäfte berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass sich der Kläger wegen bewaffneten Handeltreibens schuldig gemacht habe. Aufgrund des langjährigen Drogenkonsums liege der Verdacht nahe, dass beim Kläger eine sogenannte Polytoxikomanie vorliegen würde, die schwerste Art des Rauschgiftmissbrauchs. Der Kläger habe bislang keinen Antrag auf Durchführung einer Drogentherapie nach § 35 BtMG gestellt. Der Kläger habe auch vor seiner Inhaftierung trotz langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit keine Therapie gemacht. Selbst wenn der Kläger nunmehr therapiewillig sei, bestünde weiterhin die konkrete Gefahr, dass er erneut Drogen konsumieren und strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Es gelinge nur wenigen Personen, sich auf Dauer von ihrer Drogenabhängigkeit zu befreien, insbesondere, wenn sie wie der Kläger, über einen längeren Zeitraum abhängig gewesen seien. Die Rückfallquote sei auch nach erfolgreich abgeschlossener Therapie bekanntermaßen hoch. Auch der Umstand, dass der Kläger hohe Kreditschulden habe, erhöhe die Gefahr, dass der Kläger erneut in den Drogenhandel einsteigen werde. Zu berücksichtigen seien auch die für die öffentliche Hand entstehenden Kosten durch Versorgungs-, Betreuungs-, und Rehabilitationsmaßnahmen bei Drogenabhängigen, deren Zahl zu vergrößern der Kläger durch sein Handeln beigetragen habe. Weiter müsse die Bedenkenlosigkeit, mit der der Kläger seinen Handel mit Rauschgift betrieben habe und dadurch andere Menschen dem sozialen Abstieg sowie dem körperlichen und geistigen Verfall preisgegeben habe, gewürdigt werden. Die vom Kläger begangenen Straftaten seien im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Im Hinblick sowohl auf die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als auch auf die konkrete Wiederholungsgefahr stelle die Ausweisung ein geeignetes und erforderliches Mittel der Gefahrenabwehr dar. Die nach § 55 Abs. 3 AufenthG ermittelten Interessen des Klägers stünden der Ausweisung nicht entgegen. Auch die Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK führte zu keiner anderen Entscheidung. Dem Kläger könne der Status eines faktischen Inländers nicht zuerkannt werden. Da der Kläger bis zu seinem 15. Lebensjahr in Mazedonien gelebt habe, sei er mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten sowie mit der Sprache in seinem Heimatland vertraut. Es sei anzunehmen, dass in Mazedonien die Familie seiner Ehefrau lebe, die ihn zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr aufnehmen könnte. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, sei der Kläger in einem Alter von nunmehr 36 Jahren nicht mehr auf familiäre Unterstützung angewiesen. Die Ausländerbehörde übersehe nicht, dass es für das Wohl der Tochter ... optimal wäre, wenn neben der Mutter auch der Vater als Ansprechpartner und Bezugsperson zur Verfügung stehen würde und so einen Erziehungsbeitrag leisten könnte. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, als er die Schreckschusspistole frei zugänglich auf dem Balkontisch liegen gelassen habe und Drogen in der Wohnung aufbewahrt habe. Es sei somit zumindest zweifelhaft, ob der Kläger mit seiner verfestigten Drogensucht überhaupt in der Lage gewesen sei, einen Erziehungsbeitrag zu leisten. Der Kläger könne von der Haft aus ... Briefe schreiben und mit ihr telefonieren. Diese Möglichkeiten könne er auch von Mazedonien aus nutzen. Der Kläger habe durch seine Delinquenz die Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter selbst verursacht. Eine Integration im Bundesgebiet habe vor allem im Hinblick auf die schwerwiegenden Straftaten und die dazu führende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten letztlich nicht stattgefunden. Außergewöhnliche Härten, die durch die Aufenthaltsbeendigung entstehen würden, seien nicht ersichtlich. Vom Kläger gingen ein hohes Gefährdungspotential sowie eine Wiederholungsgefahr aus. Der Schutz der hier rechtschaffen lebenden Bevölkerung vor künftiger Beeinträchtigung sei höher anzusiedeln als die berechtigten Interessen des Klägers am Schutz seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet. Die Wiedereinreise werde für sechs Jahre untersagt. Da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei und schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen, sei ein Befristungszeitraum von über fünf Jahren möglich. Bei der Bestimmung der Länge der Frist seien das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der festgestellten Wiederholungsgefahr sei auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ein Zeitraum von sechs Jahren erforderlich. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei den vom Kläger verübten Straftaten sowie des familiären Umfeldes sei nicht zu erwarten, dass der Kläger die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des § 53 Nrn. 1 und 2 AufenthG vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreite.

Hiergegen hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung trug die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... Januar 2013 vor, der Kläger erhalte regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau. Ein Besuch der Tochter sei noch aufgeschoben worden, da der Besuch derzeit noch am sog. Langtisch erfolgen müsse. Bereits in der Untersuchungshaft in der JVA ... habe sich der Kläger mit der Suchtberatung in Verbindung gesetzt. Er sei durch die Haft als Erstverbüßer tief beeindruckt, konsumiere keine Drogen mehr und möchte im Anschluss an die Haft eine teilstationäre Drogentherapie absolvieren. Die Ehe des Klägers sei intakt und die Familie möchte nach der Haftentlassung wieder zusammen wohnen. Der Kläger habe ein enges und herzliches Verhältnis zu seiner Tochter. Auch zu seinem Vater, der bereits seit 1969 oder 1970 in Deutschland lebe, und zu seiner Stiefmutter, die deutsche Staatsangehörige sei, habe er guten Kontakt. Er werde von ihnen regelmäßig in der JVA besucht. Seit 1991 sei der Kläger allenfalls fünfmal in seinem Heimatland gewesen. Es möge sein, dass dort noch entfernte Verwandte von ihm leben würden, zu diesen habe der Kläger jedoch keinen Kontakt. Lediglich sein Großvater lebe noch in Mazedonien. Er sei aber bereits 88 Jahre alt und könne dem Kläger weder eine persönliche noch eine finanzielle Grundlage für sein Leben in Mazedonien bieten. Der Kläger habe sich hier gut integriert und seine sozialen Kontakte seien ausschließlich in Deutschland. Bei den von ihm begangenen Straftaten handele es sich nicht um ausländertypische Straftaten oder gar Straftaten gegen das Ausländerrecht. Vielmehr sei seine Suchterkrankung Auslöser der Straffälligkeit. Suchterkrankungen würden bei deutschen Staatsangehörigen genauso häufig auftreten. Die neunjährige Tochter des Klägers sei nur der deutschen Sprache mächtig und könne aufgrund ihres Alters nicht ausschließlich auf telefonischen oder brieflichen Kontakt mit dem Vater verwiesen werden. Ein Besuch mit der Mutter im Heimatland sei schon aus finanziellen Gründen nicht möglich. In seinem Heimatland habe der Kläger keine Existenzgrundlage. Er verfüge dort weder über eine Wohnmöglichkeit, noch soziale Kontakte, noch einen Arbeitsplatz. Es sei davon auszugehen, dass bereits die erstmalige Haft beim Kläger einen nachhaltigen Hafteindruck erzeugen werde, der ihn davon abhalten werde, weitere Straftaten zu begehen. Darüber hinaus werde der Kläger eine Drogentherapie absolvieren. Bereits durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung habe der Kläger gezeigt, dass er sich von den von ihm begangenen Straftaten distanziert habe. Seine Kontaktaufnahme mit der Drogenberatung und Vorbereitung einer teilstationären Therapiemaßnahme zeige, dass er sich auch von seiner Drogensucht distanziert habe. Zu einem Drogenkonsum innerhalb der Haft oder sonstigem Fehlverhalten sei es nicht gekommen. Der Kläger habe sein Leben überwiegend in der Bundesrepublik verbracht, seine Familie und seine sozialen Kontakte befänden sich hier. Nach alledem erweise sich der Bescheid als ermessensfehlerhaft. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Sperre für die Wiedereinreise mit sechs Jahren unangemessen hoch sei.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2014 hat die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterfertigten zu gewähren. Dem Schriftsatz beigefügt sind zwei Schreiben der externen Suchtberatung der JVA ... - ... - vom ... November 2013 und ... Dezember 2013. Aus dem Schreiben vom ... Dezember 2013 geht hervor, dass der Kläger im Juni 2013 selbstständig den Kontakt mit der Beratungsstelle aufgenommen hat und sich seitdem bis zum ... September 2013 dort in Einzelberatung befunden hat. Der Kläger habe an den regelmäßig stattfindenden Beratungsgesprächen interessiert und offen teilgenommen und Vereinbarungen zuverlässig und korrekt eingehalten. In den Gesprächen habe der Wille, ein drogenfreies Leben zu führen, gestärkt werden können. Der Kläger sei bereit, eine Therapie zu beginnen und erfolgreich abzuschließen.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus dem Führungsbericht der JVA ... vom ... November 2014 geht hervor, dass der Kläger seit ... Oktober 2013 in einem anstaltsinternen Unternehmen bzw. Versorgungsbetrieb zur Arbeit eingeteilt ist. Er habe sich dort bislang als beherrscht, ruhig, diszipliniert, offenherzig, sachlich, freundlich und höflich erwiesen. Aufgrund seiner Ausbildung zum Koch leiste er in der Anstaltsküche sehr gute Arbeit und gelte dort als Fachkraft. Von den Bediensteten wird der Kläger als natürlich, ruhig, sicher, offen, gutwillig und freundlich wahrgenommen. Der Kläger sei disziplinarisch bislang nicht in Erscheinung getreten. Nach Einschätzung des Sozialdienstes sei eine teilstationäre Drogentherapie ausreichend. Er habe bereits Kontakt zur externen Drogentherapie aufgenommen und eigenständig eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG beantragt. Der Antrag sei am ... April 2014 abgelehnt worden. Im Falle, dass die Zurückstellung der Strafe nicht möglich sei, werde eine teilstationäre Therapiemaßnahme nach der Haft angestrebt. Er stehe regelmäßig im Kontakt zur externen Suchtberatung und werde zu gegebener Zeit in die laufende Beratung aufgenommen. Seit Januar 2014 nehme der Kläger an der Selbsthilfegruppe „...“ teil.

Aus der Besuchsliste ergibt sich, dass der Kläger regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau, seiner Tochter, seinem Vater und seiner Stiefmutter erhält.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Wiedereinreise des Klägers in Nummer 2 Satz 1 des angefochtenen Bescheides für einen Zeitraum untersagt wird, der drei Jahre übersteigt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom ... November 2013 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich (BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12).

1.1. Die Ausweisung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2013 ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Ausweisung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

1.2. Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig.

1.2.1. Der Kläger erfüllt vorliegend die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG, die eine zwingende Ausweisung vorsehen. Das Landgericht München I verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom ... September 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

1.2.2. Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hält sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus lebte der Kläger bis zu seiner Festnahme in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist.

Folge des besonderen Ausweisungsschutzes ist nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen des § 53 AufenthG vorliegen. Die Beurteilung, ob ein Regelfall oder ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt dabei jeweils voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, B.v. 13.11.1995 - 1 B 237/94 - juris Rn. 6).

Die Beklagte hat vorliegend zu Recht angenommen, dass im Fall des Klägers ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der einen Ausnahmefall begründet. Ein Abweichen von der Regel - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - ist nämlich bereits dann geboten, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Die familiäre Beziehung des Klägers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und insbesondere zu seiner deutschen Tochter, die durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt wird, macht hier eine Einzelfallprüfung erforderlich.

1.2.3. Die Beklagte hat die Ausweisung des Klägers daher zu Recht auf eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG gestützt. Nach § 114 Satz 1 VwGO kann das Gericht die Ermessensentscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten hier rechtlich nicht zu beanstanden. In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte die maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich insbesondere mit dem mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zweck (a) und den Schutzgütern des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG auseinandergesetzt (b).

a) Aufgrund des zugunsten des Klägers bestehenden Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und höherrangigen Rechts ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zu spezialpräventiven Zwecken möglich. Eine Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfordert stets einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht, was sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt; zudem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2004 - 1 C 25/03 - juris Rn. 16).

Das Gericht teilt hier die Auffassung der Beklagten, dass im Fall des Klägers derart schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Wie die Beklagte geht auch das Gericht davon aus, dass die vom Kläger verwirklichten Straftaten einen Ausweisungsanlass von hinreichendem Gewicht darstellen. Der Kläger ist vorliegend u. a. wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Wie sich der Wertung des Art. 83 Abs. 1 UAbsAEUVAEUV entnehmen lässt, gehört der illegale Drogenhandel zu den Bereichen der besonders schweren Kriminalität. Der Handel mit Drogen gefährdet das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und schafft bzw. erhält eine Abhängigkeit von Drogenkonsumenten. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln stellt deshalb ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigten, dass das Landgericht München I jeweils minder schwere Fälle angenommen hat, da der Kläger frühzeitig ein weitreichendes Geständnis abgelegt hatte, ohne das die ersten beiden Taten den Ermittlungsbehörden nicht bekannt geworden wären, und er sich ernsthaft und nachhaltig um Aufklärungshilfe bemüht hatte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine verfestigten Verbindungen zum organisierten Drogenhandel aufweist und er den Drogenhandel nicht aus Profitgier betrieb, sondern um seinen eigenen Bedarf an Drogen finanzieren zu können. Dennoch vermögen diese zugunsten des Klägers sprechenden Umstände den von ihm begangenen Straftaten nicht das hinreichende Gewicht zu nehmen. Im Hinblick auf die große Menge an erworbenem und weiterveräußertem Rauschgift ist hier ein Ausweisungsanlass von hinreichendem Gewicht anzunehmen. Auch der Umstand, dass der Kläger mehrere Waffen bereit hielt, um damit seine Interessen und Forderungen im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel notfalls gewaltsam durchzusetzen, verleiht den Taten eine zusätzliche Schwere. Darüber hinaus stellt das vom Kläger angekaufte und veräußerte Kokain eine besonders gefährliche Droge dar, die aufgrund ihres großen Suchtpotentials den sog. harten Drogen zuzuordnen ist. Als schwere Beeinträchtigung wichtiger gesellschaftlicher Belange vermag der vom Kläger begangene unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln daher einen Ausweisungsanlass von hinreichendem Gewicht zu begründen.

Das Gericht teilt ferner die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass derzeit vom Kläger die Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten ausgeht. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Kläger seit seinem 15. Lebensjahr drogenabhängig ist und bislang noch keine Suchttherapie mit Erfolg abgeschlossen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts München I diente der Drogenhandel dazu, den eigenen Drogenkonsum des Klägers zu finanzieren, da dieser im September 2012 seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie insbesondere aus dem Führungsbericht der JVA ... hervorgeht, therapiewillig ist. Der Kläger hat bereits in der Untersuchungshaft den Kontakt zu der externen Suchtberatung gesucht sowie eigenständig einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG gestellt, der jedoch am... April 2014 abgelehnt worden war. Aus Sicht der Kammer können die vom Kläger ergriffenen Schritte jedoch nicht die erforderliche langfristige Therapie ersetzen und reichen die Bemühungen des Klägers nicht aus, um die Einschätzung, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht, zu entkräften. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg sowie die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens, auch nach Straf- bzw. Therapieende, nicht glaubhaft gemacht sind (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2011 - 10 ZB 10.2868 - BayVBL 2011, 437 ff.). Auch nach Einschätzung des Sozialdienstes ist im Fall des Klägers eine teilstationäre Drogentherapie zur Bekämpfung der Sucht noch immer zwingend erforderlich. Trotz des Umstandes, dass der Kläger erstmalig eine Haftstrafe verbüßt, ist hier deshalb eine konkrete Wiederholungsgefahr anzunehmen.

b) Vor dem Hintergrund der Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten sowie der bestehenden Wiederholungsgefahr erweist sich die Ausweisung des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen, insbesondere seiner Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig.

Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Ein Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt.

Bei der vorzunehmenden einzelfallbezogenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers einerseits und seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet andererseits, sind nach der Rechtsprechung des EGMR folgende Kriterien heranzuziehen: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; die Gefahr, die der Ausländer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe sowie andere Faktoren für den Nachweis des effektiven Bestehens eines Familienlebens; die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Begründung der familiären Beziehung; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; die Möglichkeit, das Familienleben an einem anderen Ort zu führen; die Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land begegnen wird, in das ggfs. abgeschoben werden soll; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits (vgl. Bauer in Renner/Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, vor §§ 53 - 56 AufenthG Rn. 130 f.). Dieser Kriterien- und Prüfkatalog kann auch Geltung für die Beantwortung der Frage beanspruchen, ob ein derartiger Eingriff verhältnismäßig im Sinne von Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien erweist sich die Ausweisung des Klägers trotz des damit einhergehenden Eingriffs in das Familien- und Privatleben als verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Bei der Würdigung der privaten Interessen des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet kommt der sozialen Bindung zwischen dem Kläger und seiner Familie hohes Gewicht zu. Vor seiner Inhaftierung lebte der Kläger im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Darüber hinaus leben im Bundesgebiet auch seine Eltern und seine Stiefmutter, die ihn ebenfalls regelmäßig in der Haftanstalt besuchen. Sowohl der Kläger als auch die Ehefrau des Klägers gaben im Rahmen der Anhörung an, an ihrer Ehe festzuhalten und nach der Haftentlassung des Klägers als Familie weiterhin zusammenleben zu wollen. Zwischen dem Kläger und seiner Tochter besteht auch nach seiner Inhaftierung ein enges Verhältnis. Für sie wäre es optimal, beide Elternteile als Ansprechpartner und Bezugspersonen im Alltag um sich zu haben. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers wird es ihr aus finanziellen Gründen kaum möglich sein, ihren Ehemann im Falle einer Abschiebung in Mazedonien zu besuchen. Bei der Bewertung der Folgen einer Ausweisung insbesondere im Hinblick auf das Elternrecht des Klägers und die Belange des Kindes ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Tochter des Klägers bereits infolge der Inhaftierung des Klägers eine Trennung hinnehmen musste, so dass es für sie keine gänzlich ungewohnte Situation darstellt, ohne ihren Vater bei ihrer Mutter zu leben und über gegenseitige Briefe und Telefonate den Kontakt zu ihrem Vater aufrechtzuerhalten. Aufgrund ihres Alters ist auch davon auszugehen, dass die Tochter des Klägers in der Lage ist, zu verstehen, dass die Trennung vom Vater nur vorübergehender Natur ist (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14).

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger auch nicht der Status eines faktischen Inländers zuerkannt werden. Der Kläger wurde zwar in ... geboren, ist jedoch bereits im Alter von 3 Jahren zu seinen Großeltern nach Mazedonien gebracht worden, wo er seine Kindheit verbrachte und die Schule besuchte. Erst mit 14 Jahren ist der Kläger wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt.

Maßgeblich zulasten des Klägers sprechen die von ihm begangenen schwerwiegenden Straftaten und seine fortdauernde Gefährlichkeit. Der Kläger ist wegen mehrfachen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts München I kaufte der Kläger Marihuana und Kokain in erheblichen Mengen an und veräußerte sie gewinnbringend an mehrere Abnehmer. Das vom Kläger weiterveräußerte Kokain gehört dabei aufgrund seines hohen Suchtpotentials zu den besonders gefährlichen Drogen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Drogenhandel nicht aus Profitgier betrieb, sondern um seinen eigenen Bedarf an Drogen finanzieren zu können. Darüber hinaus hat der Kläger ein weitreichendes Geständnis abgelegt, ohne das den Ermittlungsbehörden die ersten beiden Taten nicht bekannt geworden wären. Trotz dieser zugunsten des Klägers sprechenden Umstände sind die von ihm begangenen Straftaten hier mit entsprechendem hohem Gewicht in die Abwägung mit einzustellen. Bei den vom Kläger verwirklichten Drogendelikten handelt es sich um besonderes schwerwiegende Straftaten, da sie das Leben und die Gesundheit anderer Menschen gefährden. Durch den Handel mit Drogen werden Abhängigkeiten geschaffen bzw. unterhalten, die zu irreversiblen körperlichen und psychischen Schäden führen können. Zulasten des Klägers wirkt sich dabei auch der Umstand aus, dass der Kläger mehrere Waffen bereit hielt, um seine Interessen und Forderungen im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel notfalls gewaltsam durchzusetzen zu können. Trotz des Umstandes, dass sich der Kläger das erste Mal in Strafhaft befindet, geht aus Sicht des Gerichts vom Kläger noch immer eine konkrete Wiederholungsgefahr aus (s.o.).

Eine Verweisung des Klägers auf ein Leben in seinem Heimatland erscheint zumutbar. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, zu seinem Heimatland kaum mehr einen Bezug zu haben. Er lebt seit mehreren Jahren in Deutschland und hat hier seine sozialen Kontakte als Erwachsener aufgebaut. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass der Kläger seine Kindheit bei seinen Großeltern in Mazedonien verbracht hat und dort zur Schule gegangen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger sowohl mit der Sprache als auch mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist und er daher in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatland einzufinden. Auch sein Großvater lebt noch in Mazedonien. Als gelernter Koch bzw. Betonbohrer sind seine Chancen, in Mazedonien eine berufliche Existenz aufzubauen, nicht als unverhältnismäßig viel schlechter einzustufen, als in Deutschland. Darüber hinaus ist der Kläger als erwachsener Mann in der Lage, für sich selbst zu sorgen und ist nicht auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen.

Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls teilt das Gericht deshalb hier die Auffassung der Beklagten, dass die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig ist. Zwar stellt die Ausweisung einen massiven Eingriff in die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers dar, da der Kläger im Bundesgebiet seinen Lebensmittelpunkt hat. Selbst gewichtige familiäre Belange setzen sich jedoch nicht stets in der Weise durch, dass die Beziehung zu einem deutschen Kind den Ausländer grundsätzlich vor einer Ausweisung bewahrt (vgl. BVerfG, B.v. 23. 01. 2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 17). Die Beklagte hat die familiäre und persönliche Situation des Klägers im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausreichend gewürdigt und weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer künftiger schwerwiegender Rauschgifttaten durch den Kläger höher gewichtet als dessen Interesse an einem Verbleib in Deutschland bei seiner Familie, liegt innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

1.2. Die Abschiebung aus der Haft ist gesetzliche Folge des § 58 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung für den Fall, dass eine Abschiebung vor Haftentlassung nicht möglich ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint bei einem Rahmen von sieben bis dreißig Tagen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Ausreisefrist von vier Wochen nach der Haftentlassung als angemessen.

2. Die Klage ist insoweit begründet, als die Untersagung der Wiedereinreise in Nummer 2 Satz 1 des angefochtenen Bescheides für einen längeren Zeitraum als drei Jahre unverhältnismäßig ist.

Die Dauer der Befristung unterliegt der uneingeschränkten, vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 10. 7. 2012 - 1 C 19/11 - juris 30 ff). Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine prognostische Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10. 7. 2012 - 1 C 19/11 - juris Rn. 42). Die sich an der Erreichung des Zweckes der Aufenthaltsbeendigung orientierende Höchstfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 2, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 EUGrCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 10. 7. 2012 - 1 C 19/11 - juris Rn. 42).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine Herabsetzung der Befristung auf drei Jahre geboten. Durch die von ihm verwirklichten Straftaten hat der Kläger einen Ausweisungsanlass von hinreichendem Gewicht gesetzt, da er durch den Handel mit Drogen die Gesundheit und das Leben anderer Menschen gefährdet hat (s.o.). Aus Sicht des Gerichts besteht mangels einer erfolgreich abgeschlossenen Drogentherapie eine konkrete Wiederholungsgefahr (s.o.). Zugunsten des Klägers ist im Rahmen der einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass er bereits eigenständig Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle aufgenommen hat und um eine Therapie bemüht ist. Das Verhalten des Klägers zeigt, dass er sich mit seiner Sucht und den von ihm begangenen Straftaten auseinandersetzt. Nicht zuletzt hat der Kläger durch sein überschießendes Geständnis auch zur Aufklärung der begangenen Straftaten beigetragen. Den persönlichen Belangen des Klägers sowie den gleichfalls miteinzubeziehenden Interessen seiner Familie kommt hier ebenfalls maßgebliche Bedeutung zu. Der Kläger hat seit seinem 14. Lebensjahr seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und hat hier seine sozialen Kontakte aufgebaut hat. Er hat eine eigene Familie gegründet und zu seiner Ehefrau und seiner Tochter ein enges Verhältnis. Darüber hinaus leben auch seine Eltern und seine Stiefmutter im Bundesgebiet. Gerade für die minderjährige Tochter des Klägers wäre es optimal, beide Eltern als Ansprechpartner im Alltag um sich zu haben. In Anbetracht des Umstandes, dass die finanzielle Situation der Familie angespannt ist und daher angenommen werden muss, dass Besuche der Familie nur begrenzt möglich sein werden, ist es daher mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, die Dauer der Wiedereinreise auf drei Jahre zu befristen.

3. Die Verteilung der Kostentragungspflicht im Verhältnis 4/5 zu 1/5 spiegelt den Grad des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens von Kläger und Beklagter gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO wider.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 05/06/2013 00:00

Tenor Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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published on 17/04/2019 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt je 2.500,00 EUR. Gründe I. Der
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.