Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Apr. 2019 - AN 1 S 19.30405

bei uns veröffentlicht am17.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Gegenstandswert beträgt je 2.500,00 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger, persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 3. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid vom 11. März 2019, mit dem der zuerkannte subsidiäre Schutzstatus zurückgenommen wurde und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen.

Der Antragsteller gab bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Oktober 2016 im Rahmen des Asylverfahrens an, dass er wegen einer Nachbarschaftsstreitigkeit aus dem Iran geflohen sei. Er habe von einem Nachbarn ein Grundstück gekauft. Wegen der Wertsteigerung des Grundstückes habe der Verkäufer nachträglich einen höheren Preis verlangt, obwohl es vertragliche Regelungen hinsichtlich des Kaufpreises gegeben habe. Später sei der Vertrag annulliert worden und er habe eine Geldentschädigung erhalten.

Gleichzeitig habe er sich in die Tochter des Verkäufers verliebt, die zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden gewesen sei. Die Familie des Mädchens habe Bedenken gegen eine Heirat wegen des Grundstücksgeschäftes gehabt. Obwohl ihm die Frau mitgeteilt habe, dass es einen anderen Bewerber um ihre Hand gäbe, habe er sich regelmäßig mit der Frau an einem religiösen Ort getroffen. Es sei dann zu einem Vorfall mit den Sittenwächtern gekommen und sie seien zur Polizeistation gebracht worden. In Anwesenheit der Eltern hätten sie versichern müssen, dass es zu keinen weiteren Vorfällen kommen werde. Die Frau sei dann gegen ihren Willen mit einem ihrer Cousins verheiratet worden. Zwischen dem Ehepaar sei es allerdings zu heftigen Streitigkeiten gekommen, sodass die Frau in eine andere Gegend gezogen sei. Er habe wieder zu ihr Kontakt aufgenommen und habe sich heimlich mit ihr getroffen. Später habe er sich auch mit ihr in ihrem neuen Zuhause getroffen. Ihr neuer Ehemann sei ein staatlicher Beamter bei Gericht gewesen. Die Frau habe ihm etwas später mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Ein Monat nach der Geburt des Kindes habe die Frau ihm eröffnet, dass er der Vater des Kindes sei. Einige Zeit später habe der Ehemann ihn dann in der gemeinsamen ehelichen Wohnung der Frau überrascht, wie er mit seinem Sohn gespielt habe. Er sei aus dem Haus geflohen. Eines Tages habe er den Ehemann auf der Straße getroffen. Dieser habe ihn erkannt und eine gewisse Ähnlichkeit zu dem Kind festgestellt. Er sei im Anschluss von drei Brüdern der Frau verprügelt worden. Die Ehe sei nach einem negativen DNA-Test geschieden worden. Nach der Ausreise habe die Polizei ihn intensiv gesucht.

Außerdem habe er seit dem Jahr 2006 Kontakt zu einem armenischen Christen. Von diesem habe er eine Bibel ausgehändigt bekommen und habe sich für das Christentum interessiert.

In Deutschland besuche er regelmäßig die Kirche.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt. Dem Kläger drohe wegen der außerehelichen geschlechtlichen Beziehung eine „Hadd-Strafe“ nach dem iranischen Strafgesetzbuch.

Am 12. September 2018 teilte die Ausländerbehörde der Stadt … dem Bundesamt mit, dass der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts … vom 7. März 2018 (Az. …*) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass sich die Einzelstrafen auf zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und sechs Monate und 30 Tagessätze belaufen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 64 nicht vorliegen. Zwar liege ein sog. „Hang“ im Sinne des § 64 StGB vor, der symptomatische Zusammenhang sei jedoch zweifelhaft, da der Angeklagte selbst keine Angaben zu einer Händlertätigkeit gemacht habe. Auch seien die Erfolgsaussichten zweifelhaft, da der Angeklagte nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge und somit auch schlecht an einer Therapie aktiv teilnehmen könne. Des Weiteren wird zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers aufgrund dessen Angaben festgestellt, dass der Antragsteller ledig ist und keine Kinder hat.

Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Widerrufsverfahrens teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Januar 2019, dem Antragsteller mit Postzustellurkunde am 4. Februar 2019 zugestellt, mit, dass beabsichtigt sei, den subsidiären Schutz zurückzunehmen und im Übrigen festzustellen, dass kein sonstiger subsidiärer Schutz zuerkannt werde. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG sei auch zu entscheiden. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.

Mit Bescheid vom 11. März 2019, dem Antragsteller zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 22. März 2019, wurde der mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zurückgenommen. Der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 AsylG zurückzunehmen sei, da der Antragsteller von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen sei. Es rechtfertigten schwerwiegende Gründe die Annahme, dass er eine schwere Straftat begangen habe und damit der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Dass der Antragsteller eine schwere Straftat begangen habe, sei vorliegend rechtskräftig festgestellt. Es könne jedenfalls hinsichtlich der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vom Vorliegen einer schweren Straftat ausgegangen werden. Der illegale Heroinhandel gefährde in schwerwiegender Weise die Gesundheit und das Leben anderer Menschen. Heroin gehöre zu den besonders gefährlichen Rauschgiften. Des Weiteren seien die unmittelbaren Folgen des Drogenhandels, wie Verwahrlosung des öffentlichen Raums, Schaffung „rechtsfreier Räume“, Verwahrlosung von Konsumenten, einhergehende Beschaffungskriminalität, die sich insbesondere im Alltagsleben zeigen könne, besonders geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Begehung einer schweren Straftat könne im Übrigen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens immer dann angenommen werden, wenn der Ausländer, wie im vorliegenden Fall, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die das in § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG vorausgesetzte Mindestmaß erfülle. Der Ausländer sei zudem von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und damit der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AsylG erfüllt sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände, sei eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten vergleichbarer Schwere zu bejahen. Es sei dabei die gesetzliche Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hätten, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Darüber hinaus habe der Ausländer mit großen Mengen Heroinhandel betrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei anerkannt, dass Drogenhandel zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehöre. Gerade durch das vom Amtsgericht … dargestellt, ausschließlich an einem möglichen Gewinn orientierten Vorgehen werde seine Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer und damit die Gefährlichkeit des Ausländers deutlich. Die durch dieses Gewinnstreben gezeigte kriminelle Energie und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes rechtfertige für sich die Annahme, dass bei ihm von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Auch gelte eine hohe Rückfallquote insbesondere für schwere Rauschgiftdelikte.

Aus gleichen Gründen sei der Ausländer auch von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG ausgeschlossen.

Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da dem Ausländer im Iran keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Dies ergebe sich aus seiner Einlassung im Strafverfahren, dass der Ausländer ledig sei und keine Kinder habe. Hieraus ergebe sich ein Wiederspruch zu der Erklärung des Ausländers im Rahmen der Anhörung vom 12. Oktober 2016. Wegen der von vorneherein unauflösbaren Unstimmigkeiten sei die Glaubhaftigkeit des im Rahmen der Anhörung gemachten Sachvortrags erschüttert. Der damalige Sachvortrag genüge nicht mehr den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals, da die Angaben des Ausländers sich in entscheidungserheblichen Punkten als unrichtig erwiesen.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 26. März 2019, erhob der Antragsteller Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung trug er vor, er habe ein uneheliches Kind von einer verheirateten Frau. Aufgrund dessen drohe ihm eine erhebliche Strafe mit Sanktionen, die seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen würden. Bei der Entscheidung sei zu würdigen, dass er mittlerweile die deutsche Standards, sowie Kultur und Sitten angenommen habe, was aufgrund seiner Religion in seinem Heimatland, insbesondere auch wegen der begangenen Straftat, die Todesstrafe nach sich ziehen könne. Er bedauere seine Straftaten zutiefst. Der Hafteindruck habe massiv auf ihn eingewirkt. Er sei mittlerweile der deutschen Sprache umgangssprachlich mächtig. Aufgrund fehlender Kenntnisse hinsichtlich der schriftlichen Darstellung habe er keine Stellungnahme an das Bundesamt abgeben können. Er habe einen gewaltigen Fehler begangen und habe verstanden, dass dies so nicht gehe. Er wolle sich in aller Form hierfür entschuldigen. Eine Suchtproblematik bestehe bei ihm nicht, sodass ein Rückfall nicht drohte. Er appellierte an die Menschlichkeit und beantragte zugleich, es bei einer Verwarnung zu belassen und ein sogenanntes vorläufiges Duldungsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz einzuräumen.

Dem handschriftlichen Schreiben war keine Unterschrift beigefügt.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 27. März 2019 die Klage abzuweisen und einen gegebenenfalls gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO abzulehnen. Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Nach gerichtlichem Hinweis auf die fehlende Unterschrift erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 2. April 2019, dass er verwundert darüber sei, dass die Klage/Antragsschrift nicht unterzeichnet worden sei. Er versichere, dass dies sein Schriftsatz sei. Er halte weiterhin an der Klage und dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. März 2019 anzuordnen, ist sachgerecht gemäß §§ 86 Abs. 1 S. 2, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich der Antrag auf Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamts vom 1. Februar 2018 bezieht.

a) Insoweit ist der Antrag zulässig.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend statthaft. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Die Rücknahme der Gewährung des subsidiären Schutzes ist mit einer Anfechtungsklage anzugreifen, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, da die Rücknahme des subsidiären Schutzes auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG gestützt ist.

Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Anfechtungsklage form- und fristgerecht erhoben wurde. Zwar war der Schriftsatz zur Klageerhebung und Antragstellung vom 23. März 2019 durch den Kläger nicht eigenhändig unterschrieben. Auf gerichtlichen Hinweis hin hat der Kläger aber mit eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 31. März 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 2. April 2019, bestätigt, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 23. März 2019 um sein Schreiben handelt und er an der Klage und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO festhält. Damit ist dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 S. 1 VWGO Genüge getan und die ursprünglich unwirksame Klageerhebung geheilt, da das Schreiben vom 31. März 2019 rechtzeitig innerhalb der bis zum 5. April 2019 laufenden Klagefrist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen ist.

Geheilt ist folglich auch der ursprünglich unwirksame Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, für den § 81 Abs. 1 S. 1 VWGO entsprechend heranzuziehen ist.

b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet.

aa) Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 S. 1 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

Vorliegend ergibt die Interessensabwägung ein Überwiegen der Vollzugsinteressen der Antragsgegnerin, denn im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im nach § 77 Abs. 1 HS 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als voraussichtlich rechtmäßig. Eine endgültige Bewertung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme im dann maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

bb) In formeller Hinsicht ist der Bescheid des Bundesamtes vom 11. März 2019 nicht zu beanstanden. Das Anhörungsschreiben des Bundesamtes vom 29. Januar 2019, welches auch eine Belehrung nach § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 AsylG enthält, ist in der Justizvollzugsanstalt …, in der sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt befand, am 4. Februar 2019 ordnungsgemäß zugestellt worden, vgl. § 73 Abs. 5 AsylG. Der Antragsteller hat sich innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist von einem Monat nicht geäußert, so dass die Antragsgegnerin nach Aktenlage entscheiden konnte. Unbeachtlich ist dabei die Begründung des Antragstellers im Schriftsatz vom 23. März 2019, dass er sich nicht habe äußern können, da er der deutschen Sprache in schriftlicher Form nicht ausreichend mächtig sei. Der Kläger hätte sich für eine Stellungnahme der Antragsgegnerin gegenüber Unterstützung, wie er es zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich getan hat, suchen können. Darüber hinaus würde eine fehlerhafte Anhörung im gerichtlichen Verfahren geheilt werden.

cc) Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73b Abs. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.

Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 AsylG liegt ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, der eine Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG rechtfertigt, dann vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

  • 1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,

  • 2.eine schwere Straftat begangen hat,

  • 3.sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder

  • 4.eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Der Antragsteller ist nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes wegen einer schweren Straftat i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden und ist damit von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Ausschlussgrund geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), die keine Konkretisierung des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält. Das Bundesverwaltungsgericht betont im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG, dass sich die Frage, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukomme, nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimme. Es müsse sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt werde (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2010 - BVerwG 10 C 7.09 -, juris Rn. 47). Eine solche schwere Straftat könne etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliege (vgl. VG München, U.v. 1.12.2016 - M 4 K 16.31646 -, juris Rn. 29 f.), oder mindestens die gleiche Schwere der Straftat, wie bei der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG (vgl. Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 25 Rn. 44), also die Straftat zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg, U.v. 14.5.2014 - RN 7 K 13.30239 -, juris Rn. 32 m.w.N. und U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris Rn. 53). Im konkreten Fall könne auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 25 Tz. 25.3.8.2.1 abgedruckt in: Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 25).

Der Europäische Gerichtshof - EuGH - hat nunmehr entschieden, dass eine schwere Straftat jedenfalls nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden kann. Jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, muss vielmehr eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen, was dem automatischen Erlass einer Entscheidung entgegensteht. Auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ist restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, U.v. 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 48 ff.). Dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes kommt zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 b) der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt. Jedoch darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2018, - C-369/17 -, juris Rn. 55). Als Kriterien können bei der Würdigung des Einzelfalls z.B. herangezogen werden: die Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 56; vgl insgesamt VG Berlin, U.v. 17.1.2019 - 23 K 181.18 A -, juris).

Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten weisen auch unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls die für § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Der Antragsteller ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in zwei Fällen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG verurteilt worden. Bei § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG handelt es sich um ein Verbrechen, da das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft wird. Wie sich der Wertung des Art. 83 Abs. 1 AEUV entnehmen lässt, gehört der illegale Drogenhandel zu den Bereichen der besonders schweren Kriminalität. Der Handel mit Drogen gefährdet das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und schafft bzw. erhält eine Abhängigkeit von Drogenkonsumenten. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln stellt deshalb ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VG München, U.v. 04.12.2014 - M 12 K 13.5694).

Die Europäische Kommission stellte bei der Vorstellung ihres Aktionsplans zur Drogenbekämpfung am 15. März 2017 fest, dass der Konsum illegaler Drogen eine der hartnäckigsten Bedrohungen für die Gesellschaften ist, auf direkte oder indirekte Weise das Leben von Millionen von Menschen in Europa und der ganzen Welt beeinträchtigt und u.a. mit der Verringerung des Drogenangebots bekämpft werden muss (https://ec.europa.eu/germany/news/kommission-legt-neuen-aktionsplan-zur-drogenbek%C3%A4mpfung-vor_de).

Hinzu kommt, dass im Fall des Antragstellers die Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, wonach ein Ausweisungsinteresse besonderes schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung erfüllt bereits eine Einzelstrafe (zwei Jahre und drei Monate), aufgrund derer die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet wurde. Der Kontakt des Klägers mit illegalen Drogen und insbesondere der illegale Handel mit Betäubungsmittel wurden über einen mehrmonatigen Zeitraum nachgewiesen. Auch ging das Amtsgericht … gerade nicht von einem minderschweren Fall aus. Das beim Antragsteller gefundene Heroin und Kokain weisen großes Suchtpotential auf und sind daher den „harten“ Drogen zuzurechnen. Dem Antragsgegner ist bei der Bewertung, dass durch das Verhalten des Antragstellers, in schwerwiegender Art und Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet werden, zuzustimmen. Die Schwere der Straftaten würde selbst dann nicht reduziert, wenn zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt würde, dass die Straftaten zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums begangen worden sind.

Der Antragsteller hat sich durch die Begehung einer schweren Straftat hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes als unwürdig erwiesen. Daher setzt § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG setzt keine Wiederholungsgefahr voraus. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“, einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 26, 29 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung; VG Berlin, U.v. 17.1.2019 - 23 K 181.18 A -, juris).

Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73b Abs. 3 AsylG i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AsylG darstellt. Insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr auch nicht aufgrund der Beteuerungen des Klägers im Schriftsatz vom 23. März 2019 entfallen ist. Zwar versichert der Kläger, dass er die Straftaten bedaure und bereue und dass er durch die Haft verstanden habe, dass es so nicht gehe. Die Einzelrichterin kann in dieser Erklärung keinen ernsthaften Gesinnungswandel erkennen und sieht darin lediglich ein Lippenbekenntnis, um den Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes zu verhindern. Diese Einlassung schließt aber gerade nicht aus, dass der Kläger in Zukunft keine vergleichbaren Straftaten begehen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 -, juris m.w.N.) kann im Falle von Ausweisungen, die auf Betäubungsmitteldelikte drogenabhängiger Ausländer gestützt sind, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Betroffene nicht eine Drogentherapie durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens nicht auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat. Dabei ist für die Prognose, ob von einem wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilten drogenabhängigen Ausländer weiterhin eine Gefahr der Begehung solcher Delikte ausgeht, allein entscheidend, ob die ihrer Begehung zugrunde liegende Drogenabhängigkeit fortbesteht. Auf die Gründe, aus denen eine Therapie unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene bereits mehrfach wegen Handelns mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.

Für die Einzelrichterin steht aufgrund der Ausführungen im Strafurteil, beruhend auf einer medizinischen Untersuchung durch einen Sachverständigen sowie auf der Einlassung des Antragstellers, fest, dass der Antragsteller drogenabhängig ist und sogar ein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB vorliegt. Anhaltspunkte für eine Drogentherapie bestehen nicht. Vielmehr negiert der Antragsteller seine Abhängigkeit im Schriftsatz vom 23.März 2019, so dass mangels Auseinandersetzen mit seiner Drogenabhängigkeit ein Entfallen der Wiederholungsgefahr gerade nicht möglich ist.

Bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen ist der Beklagten durch die Regelung des § 73b Abs. 3 AsylG gerade kein Ermessen eingeräumt.

2. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 23. März 2019 darum bittet, ihm ein vorläufiges Duldungsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz einzuräumen, ist dies sachgerecht gemäß §§ 86 Abs. 1 S. 2, 88 VwGO als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt, der sich auf die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG (Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. März 2019) und auf die Ablehnung von Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG (Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. März 2019) bezieht.

Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antragsteller ist von der Gewährung des subsidiären Schutzstatus auch bezüglich § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG ausgeschlossen. Die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 Asyl gelten hierfür in gleicher Weise (s.o.)

b) Es liegen aber auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AsylG vor.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht.

Das Bundesamt hat sich im Bescheid vom 11. März 2019 ausführlich damit auseinandergesetzt, weshalb der Sachverhalt, der ursprünglich zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt hat, nicht zu einer Annahme von Abschiebungsverboten führen kann. Daher folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seinen Sachvortrag in den jeweiligen behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren offensichtlich danach ausrichtete, inwieweit er seine Situation positiv beeinflusst werden kann. So machte der Antragsteller im verwaltungsbehördlichen/-gerichtlichen Verfahren ein uneheliches Kind zur zentralen Figur seines Verfolgungsschicksals im Iran, während er beim Amtsgericht … keinerlei familiäre Bindungen angab und betonte, dass er keine Kinder habe. Ähnlich verhielt er sich hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit, die er zum einen beim Amtsgericht … einräumte - er bezeichnete sich als Drogenkonsument - und zum anderen dem Verwaltungsgericht gegenüber verneinte. Anscheinend ging der Antragsteller davon aus, dass gerade kein Informationsaustausch zwischen Gerichten und Behörden erfolge.

Damit liegen offensichtlich widersprüchliche Sachvorträge des Antragstellers, die die Glaubwürdigkeit des Antragstellers nachhaltig erschüttern, vor. Hinsichtlich dieser Widersprüche unternahm der Antragsteller nicht einmal einen Versuch diese aufzuklären.

Auch die Verurteilung des Antragstellers zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen Drogenhandels begründet keinen Grund für die Annahme, dass ihm nach der Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 3 EMRK droht. So wurde im Iran am 16. Juli 2017 eine Gesetzesänderung betreffend die Todesstrafe aufgrund von Drogendelikten verabschiedet. Das Gesetz trat am 14. November 2017 in Kraft. Danach gibt es keine Todesstrafe mehr für die Produktion und den Handel von unter 100 kg Opium oder von industriellen Drogen unter 2 kg (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 3. Juli 2018, Seite 41; ebenso Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 2. März 2018, S. 20). Der Antragsteller hat nach dem vorgelegten Strafurteil (Az. … … …*) nicht mit einer derartigen Menge gehandelt oder andere die Todesstrafe nach sich ziehende Merkmale erfüllt. Zudem wurde der Kläger bereits in Deutschland wegen des Drogenhandels verurteilt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (s.o. Seite 15) sind in jüngster Vergangenheit keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Auch nach Auskunft des “Home Office” des Vereinigen Königreichs („Country Policy and Information Note Iran: Fear of punishment for crimes committed in other countries „Double Jeopardy or re-prosecution“ von Januar 2018, S. 5) unterfallen Drogendelikte grundsätzlich nicht der Doppelbestrafung, es sei denn, es werden zugleich iranische Interessen berührt. Ein solcher Fall ist bei den vom Kläger begangenen Drogendelikten jedoch ebenfalls nicht gegeben, so dass eine Bestrafung des Klägers im Iran wegen seines Drogenhandels in Deutschland nicht zu befürchten ist.

Die Anträge waren daher abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 RVG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Apr. 2019 - AN 1 S 19.30405 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 60 Auflagen


(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach §

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren


(1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten. (2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 7 Erhebung personenbezogener Daten


(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Er stammt aus der Region Mahad im Nordirak. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration- und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Juli 2008 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG wurde am … Mai 2011 der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen.

Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juli 2015 (Aktenzeichen 9 KLs 541 Js 227720/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung am 30. Juni 2010 und am 20. Dezember 2014 verurteilt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Juni 2016 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 23. Juli 2008 getroffene Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (Nr. 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3).

Zur Begründung bezog sich das Bundesamt auf § 3 Abs. 4 AsylG, wonach bei Entstehung eines Versagungsgrundes im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Anspruch auf Flüchtlingsschutz entfällt. Hinsichtlich der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft lägen nunmehr Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Danach könne von der Flüchtlingsanerkennung abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gewalt für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist.

Eine Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG auch bei in der Vergangenheit liegenden Straftaten und Verurteilungen sei unter unionsrechtkonformer Auslegung mit Blick auf die zwingend gebotene Beachtung der flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG zulässig und geboten. Nach Art. 14 Abs. 4b Qualifikationsrichtlinie könnten Mitgliedsstaaten einem Flüchtling die zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates darstelle, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Tatbestand sei beim Kläger gegeben.

Art und Schwere der Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten und die typischerweise bestehende Wiederholungsgefahr begründeten die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit. Es sei darauf zu verweisen, dass es gerade die bekannten sexuellen Übergriffe zum Jahreswechsel 2015/2016 gewesen seien, die den Gesetzgeber zu einer umgehenden Ergänzung des § 60 Abs. 8 AufenthG veranlasst hätten.

Die neuen Ausschlussgründe führten jedoch nicht zu einem automatischen Ausschluss von der Flüchtlingszuerkennung. Vielmehr sei darüber nach Ermessen zu befinden.

Bei der nach § 60 Abs. 8 AufenthG erforderlichen Interessenabwägung sei im Interesse des Klägers zu berücksichtigen, dass er über eine Niederlassungserlaubnis verfüge und seit acht Jahren in Deutschland lebe, erwerbstätig gewesen war und für die Zeit nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Weiter habe er in der Wohnung seines Bruders gelebt und soll nach der Haftentlassung dort wieder Aufnahme finden. Eine besondere soziale Integration konnte durch das Bundesamt ebenso wenig festgestellt werden wie relevante Bedenken hinsichtlich einer Reintegration im Irak nach vierjähriger Abwesenheit. Eine eigene Kernfamilie habe er nicht, seine Eltern leben im Irak. Die Art der Straftaten begründeten demgegenüber ein durch die Ergänzung des § 60 Abs. 8 AufenthG 2016 dokumentiertes besonderes öffentliches Interesse an einem Widerruf, das höher zu bewerten sei als seine persönlichen Belange.

Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Heimatstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides verweisen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016, am selben Tag per Fax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen, ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2016, dem Kläger am 22. Juni 2016 zugegangen, Klage erheben.

Der Kläger beantragte,

  • den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2016, dem Kläger am 22. Juni 2016 zugegangen, aufzuheben.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Bescheid vom 15. Juni 2016 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv öffentlichen Rechten. Zum einen sei der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft deshalb rechtswidrig, weil die angewandte Fassung des § 60 Abs. 8 AufenthG erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, die dem Widerruf zu Grunde liegende strafrechtliche Verurteilung aber bereits am 29. Juli 2015 erfolgt sei. Eine rückwirkende Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG auf vor Inkrafttreten der Regelung liegende Straftaten sei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen und deswegen auch nicht zulässig.

Außerdem sei die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft, da die berechtigten Interessen des Klägers am Fortbestand seines Aufenthaltsstatus im Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2016 nicht angemessen berücksichtigt seien. Der Kläger lebe seit acht Jahren in Deutschland, verfüge über eine Niederlassungserlaubnis, sei erwerbstätig gewesen und habe für die Zeit nach der Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er habe in der Wohnung seines Bruders gelebt und könne dort nach der Haftentlassung wieder aufgenommen werden.

Auch sei der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um einen Erstverbüßer handle, besonders zu berücksichtigen, da bei Erstverbüßern eine besondere Strafempfindlichkeit festzustellen sei und der Strafvollzug auf Erstverbüßer eine abschreckende Wirkung habe.

Überdies habe der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dem Kläger drohe eine unmenschliche Behandlung durch Milizen des sogenannten Islamischen Staates, welche die Provinz um Mossul größtenteils beherrsche.

Auch drohe dem Kläger als Angehöriger der Yeziden-Minderheit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit.

Mit Beschluss vom 10. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verfahrensakten des Bundesamtes sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.), auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (3.).

1. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung) nicht vorliegen.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Voraussetzung für die Flüchtlingsstatusanerkennung ist hiernach, dass keine Versagungsgründe der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus entgegenstehen. Die Anerkennung kann gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG unterbleiben, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden ist, soweit die Straftat mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben gegangen worden ist.

Die Versagungsgründe des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG sind vorliegend anwendbar, da Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes des Klägers nicht entgegenstehen; die Flüchtlingseigenschaft des Klägers wird lediglich für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit entzogen, womit dieser Fall nicht vom Rückwirkungsverbot erfasst ist. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG findet auch Anwendung auf strafrechtliche Verurteilungen, die vor Inkrafttreten dieser Norm stattfanden, da dies keinen Fall der echten (verbotenen) Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen darstellt.

Der Tatbestand der Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist erfüllt. Mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten liegt ein Versagungsgrund vor, der die Versagung des Flüchtlingsstatus rechtfertigt, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden ist und dieser Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie die körperliche Unversehrtheit zugrunde liegen und diese mittels Gewalt begangen worden ist.

Ermessensfehler sind aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2016 nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat seinen Ermessensspielraum erkannt und hat sein Ermessen unter der Wahrung von sach- und zweckgerechten Erwägungen ausgeübt.

So hat das Bundesamt in seine Interessenabwägung zugunsten des Bleibeinteresses des Klägers den achtjährigen Aufenthalt in Deutschland, dessen Niederlassungserlaubnis sowie Erwerbstätigkeit, die Bindung des Klägers zur Familie des Bruders sowie die Wiederaufnahmemöglichkeit in der Wohnung des Bruders nach der Haftentlassung des Klägers eingestellt und hiergegen das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers abgewogen.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn er eine schwere Straftat begangen hat. Dies ist im Falle des Klägers zweifellos gegeben.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die Neuregelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hin, wonach das Ausweisungsinteresse sogar besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen:

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 c der RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf den Irak zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auch insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG liegen ersichtlich nicht vor.

Im Hinblick auf die Schutzregelung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach einem Ausländer subsidiärer Schutz zusteht, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, verweist das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 2010 - 10 C 4/09.

Dass nicht gleichsam jede Zivilperson im Irak allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass bei einer Gesamtbevölkerung mit etwa 32 bis 34 Millionen Einwohnern (vgl. www.asien-auf-einen-blick.de/irak/, www.auswaertigesamt.de/DE/ Aus-senpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Irak.html) die Zahl der zivilen Todesopfer im Jahr 2015 mit insgesamt 17.502 (2014: 20169; vgl. https: …www. Iraq-bodycount.org/database/ v. 29.9. 2016) angegeben ist. Auch wenn die Opferzahlen 2016 angestiegen sind, reicht die abstrakte Gefahr, angesichts von Kampfeshandlungen in einigen Bereichen im Irak Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht aus.

Von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kann in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak nicht gesprochen werden. Zwar findet im Irak derzeit ein militärischer, bewaffneter Konflikt statt, der einen Teil des Landes erfasst aber bei dem das irakische Militär die Oberhand zu gewinnen scheint. Dieser Konflikt stellt aber keine landesweite Konfliktsituation dar, da in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak keine tatsächliche Gefahr besteht. Der Kläger muss daher dort nicht damit rechnen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, so dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil oder diesen Landesteilen aufhält.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Prognose der derzeitigen Situation im Irak ergibt, dass in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak derzeit keine Verfolgungsgefahr für den Kläger besteht; weder eine staatliche noch eine Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure. Der IS ist nicht in die kurdischen Autonomiegebiete vorgedrungen.

Eine Rückkehr in den Nordirak erscheint unter diesen Gesichtspunkten möglich.

3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben/vorgetragen.

a) Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich.

b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Es gelten die obigen Ausführungen zu den Lebensumständen im kurdisch dominierten Nordirak.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 19.6.2013 wird in Ziff. 2 Sätze 1 bis 3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung nach Italien und begehrt die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland.

Nach eigenen Angaben ist er somalischer Staatsangehöriger und am ...1993 geboren. Er ist Ende Juni 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer für Italien und die Schweiz; der Kläger hat danach in beiden Ländern Asyl beantragt. Er gibt an, von der Schweiz nach Italien abgeschoben worden zu sein.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Rücküberstellung nach Italien entsprechend der VO(EG) Nr. 343/2003 (nachfolgend als Dublin-II-VO bezeichnet) betrieben. Mit Schreiben vom 28.10.2010 teilte das italienische Innenministerium mit, dass die Übernahme des Klägers nach Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-VO (d. h. wegen eines laufenden Asylverfahrens) akzeptiert werde. Am 4.11.2011 fertigte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Entwurf eines Bescheids, in dem festgestellt wird, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziff. 1) und die Abschiebung nach Italien angeordnet wird (Ziff. 2). Anträge des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurden mit Beschlüssen vom 10.11.2010 (Az. RO 7 E 10.30452), vom 25.11.2010 (RO 7 S 10.30507) und vom 17.1.2011 (Az. RO 7 E 11.30023) abgelehnt. Die für den 18.1.2011 geplante Überstellung des Klägers mit Bescheidszustellung konnte nicht erfolgen, weil der Kläger trotz Benachrichtigung seines Vormunds über die geplante Überstellung in der ihm zugewiesenen Jugendhilfeeinrichtung nicht angetroffen wurde. In der Folgezeit wurde der Kläger bei den Ausländerbehörden mit unbekanntem Aufenthalt geführt. Später hat sich herausgestellt, dass er kurzzeitig wegen psychischer Probleme im Bezirkskrankenhaus gewesen ist und sich danach wieder in der Jugendhilfeeinrichtung aufgehalten hat. Am 21.4.2011 ist der Bescheid vom 4.11.2010 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Gegen den Bescheid wurde Klage erhoben (Az. RO 7 K 11.30182) und ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. RO 7 S 11.30181) gestellt. Tatsächlich wurde die Überstellung nach Italien wegen vom Amtsarzt festgestellter Reiseunfähigkeit des Klägers von der Beklagten nicht verfolgt, weshalb auch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auch eine wegen Untertauchens verlängerte Überstellungsfrist - unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO - abgelaufen sei. Daraufhin hat die Beklagte den Bescheid vom 4.11.2010 aufgehoben.

Im Februar 2012 hatte der Kläger den Asylantrag und den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung zurückgenommen. Am 18.6.2012 wurde der Kläger beim Bundesamt (nochmals) zu seinen Asylgründen angehört. Mit E-Mail vom 9.10.2012 teilte die Verbindungsbeamtin des Bundesamts beim italienischen Innenministerium mit, dass dem Kläger subsidiärer Schutz gewährt worden sei, der erteilte Aufenthaltstitel sei am 10.2.2012 abgelaufen. Mit Schreiben vom 11.10.2012 teilte das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigten mit, dass aufgrund des bereits in Italien gewährten subsidiären Schutzes die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung bis 30.11.2013 nicht in Betracht komme. Daraufhin hat der Kläger am 9.1.2013 Untätigkeitsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erhoben (Az. RO 7 K 13.30003). Während des gerichtlichen Verfahrens wurde auf Bitte des Gerichts beim Bundesamt eine Sprachanalyse durchgeführt, weil nach den Angaben des Klägers bei der Anhörung am 18.6.2012 Zweifel an der behaupteten Herkunft aus Mogadishu bestanden.

Vor der mündlichen Verhandlung am 20.6.2013 hat die Beklagte den Erlass eines bereits im Entwurf übermittelten Bescheids vom 19.6.2013 angekündigt. In diesem wird festgestellt, dass das Verfahren zu Prüfung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens eingestellt ist (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 ist folgendes verfügt: „Der Kläger wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Republik Italien abgeschoben. Der Kläger kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Kläger darf nicht in die Republik Somalia abgeschoben werden.“ In den Gründen wird ausgeführt, dass es sich um die Rücknahme eines Zweitantrags handle. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 AsylVfG komme nicht in Betracht, weil dem Kläger schon in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei und er nicht nach Somalia abgeschoben werden solle.

Nach dem vorgelegten Vorgang wurde der Bescheid erstmals am 20.6.2013 an den Prozessbevollmächtigten versandt. Nach Angaben des Klägervertreters ist er bei ihm nicht angekommen; aus einer Nachfrage der Ausländerbehörde zu einer übersandten Abschlussmitteilung ergibt sich, dass er auch bei der Ausländerbehörde nicht angekommen ist. Am 18.9.2013 wurde er nochmals per Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers versandt. Mit bei Gericht am 20.9.2013 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger dagegen Klage erheben. Das Verfahren RO 7 K 13.30003 wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger lässt sinngemäß den Antrag stellen,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheids vom 19.6.2013 zu verpflichten, beim Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG festzustellen.

Eine schriftliche Klagebegründung ist nicht erfolgt. Im Verfahren RO 7 K 13.30003 war ausgeführt worden, dass ein gewährter subsidiärer Schutz in Italien den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland nicht ausschließen würde und auf entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg verwiesen worden.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Aus der beigezogenen Ausländerakte ergeben sich folgende strafrechtlich relevanten Vorgänge bezüglich des Klägers:

- Gefährliche Körperverletzung (Tatzeit 7.6.2010)

Schlägerei in der Aufnahmeeinrichtung mit anderem Asylbewerber, der bei der Polizei insoweit einschlägig bekannt war; nach Vorgang Ahndung nicht feststellbar

- Gefährliche Körperverletzung (Tatzeit 19.6.2011)

Der Kläger und zwei weitere Somalier haben am Ende einer afrikanischen Hochzeit in betrunkenem Zustand wegen der Verweigerung der weiteren Bewirtung die verbliebenen anderen Gäste mit Steinen beworfen; dabei wurden Fenster eingeschlagen, Autos beschädigt und Personen verletzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 7.11.2013 wurde dem Kläger auferlegt, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten

- versuchte Sachbeschädigung (Tatzeit 23.3.2012)

Der Kläger ist nach einem Platzverweis auf ein Polizeiauto gesprungen; keine Ahndung nach § 45 JGG

- Diebstahl geringwertiger Sachen (Tatzeit 28.8.2012); nach Vorgang Ahndung nicht feststellbar

- Erschleichen von Leistungen (Tatzeit 7.4.2013)

Der Kläger hat mit anderen Somaliern ein Bayernticket zu einem nicht gültigen Zeitraum genutzt; keine Ahndung nach § 45 JGG

- Sachbeschädigung, Zechbetrug und Beleidigung (Tatzeit 21.4.2013)

nähere Umstände und Ahndung können dem Vorgang nicht entnommen werden

- zwei Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung (Tatzeit 3.1.2011 und 7.4.2013)

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und die beigezogene Ausländerakte der Stadt Regensburg Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Sie wurde fristgerecht erhoben. Dass der Bescheid nach der ersten Versendung der Klägerseite nicht zugegangen ist, wird von der Beklagten nicht bestritten und ist im Hinblick auf den auch bei der Ausländerbehörde fehlenden Posteingang auch glaubhaft.

Dem Verpflichtungsantrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger neben dem bereits in Italien erlangten Schutzstatus eine Feststellung nach deutschem Recht nicht mehr bedürfte.

1. Ein Schutz des Klägers vor Abschiebung ergibt sich nicht schon aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dieser betrifft nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur die außerhalb des Bundesgebiets erfolgte Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG n. F. verweist ausdrücklich nur auf § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG; ihm kann daher nicht entnommen werden, dass auch Satz 2 auf den subsidiären Schutz Anwendung findet. Dies ergibt sich auch nicht sinngemäß aus der Verweisung des Satzes 3 auf Satz 2 (so VG Würzburg, U. vom 31.1.2014 Az. W 3 K 11.30376 und VG Augsburg, B. vom 8.1.2014, Az. Au 7 S 13.30495). Für diese Verweisungskette bleibt insoweit ein Anwendungsbereich als sich ergibt, dass bei einer Flüchtlingsanerkennung im Ausland nicht nur ein weiteres Verfahren auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sondern auch ein solches auf die Gewährung subsidiären Schutzes nicht durchzuführen ist.

Es ist auch kein Raum für eine Auslegung entgegen dem Wortlaut nach einem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers. Ein solcher ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr wurde die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Zuge der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes sogar geändert und dabei die Tatbestandsvoraussetzungen zur Klarstellung einschränkend formuliert (vgl. BT-Drucksache 17/13063, S. 16). § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellen, dass es sich bei Anträgen auf subsidiären Schutz um Asylanträge handelt, über die das Bundesamt zu entscheiden hat (vgl. BT-Drucksache 17/13063, S. 16/17). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung war auch der Aufenthalt einer Vielzahl von Personen im Bundesgebiet mit bereits in anderen Mitgliedstaaten gewährtem Schutzstatus bekannt (insbesondere von aus Italien und Malta eingereisten Somaliern). Es kann daher auch nicht von einem bloßen Redaktionsversehen ausgegangen werden, zumal im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens andere redaktionelle Änderungen erfolgt sind (vgl. BT-Drucksache 17/13556). Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Abschiebungsverbots für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll.

Allerdings ergibt sich aus der dargestellten Auslegung im Ergebnis im Rahmen des § 25 Abs. 2 AufenthG eine Besserbehandlung von Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Ausland gegenüber Personen mit ausländischer Flüchtlingsanerkennung. Dort ist nämlich Tatbestandsvoraussetzung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt, die es bei ausländischer Flüchtlingsanerkennung wegen § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht geben kann. Allein die dort vorgesehene Gleichbehandlung von Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz kann aber nicht dazu führen, eine andere Vorschrift entgegen dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung ebenfalls auf den subsidiären Schutz anzuwenden.

2. Es gibt keine europäische Vorschrift, die die Verbindlichkeit eines in einem Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzstatus in anderen Mitgliedstaaten bestimmen würde. Nicht geteilt wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (B. v. 30.10.2013, Az. B 3 S 13.30280), dass Art. 19 Abs. 4 QualRL (Qualifikationsrichtlinie - RL 2004/83/EG) die Geltung für andere Mitgliedstaaten ergeben würde. Die Vorschrift kann zwanglos statt als Regelung der Zuständigkeit für einen Widerruf als Regelung der Beweislast bei Widerruf des Schutzstatus ausgelegt werden.

3. Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers ist auch nicht schon durch die Feststellung in Ziffer 2 Satz 4 des angefochtenen Bescheids Genüge getan. Da es nach vorstehenden Ausführungen keine Rechtsgrundlage für die Feststellung der Geltung des ausländischen Schutzstatus gibt, legt der Wortlaut des Tenors zwar nahe, dass zumindest konkludent das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. bezüglich Somalia festgestellt worden ist. Andererseits sind die Gründe des Bescheids für die Auslegung des Tenors heranzuziehen und in diesen wird ausgeführt, dass ein Anspruch auf nochmalige Feststellung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gerade verneint wird. Außerdem kann die Formulierung des Tenors wegen des engen Zusammenhangs zur Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung jedenfalls nicht als die unabhängig vom Zielstaat der Abschiebung vorgesehene Statusfeststellung, die nach der Rechtslage seit 1.12.2013 auszusprechen ist, ausgelegt werden. Da nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, genügt die Formulierung jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht mehr einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes, die ergangene Androhung der Abschiebung nach Italien ist rechtswidrig. Der streitgegenständliche Bescheid verletzt ihn daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

1. Die Gewährung subsidiären Schutzes ist nicht aufgrund der Rücknahme des Asylantrags und der daraufhin zu Recht erfolgten Einstellung des Asylverfahrens ausgeschlossen. Zwar umfasst nach der seit 1.12.2013 geltenden Fassung des § 13 AsylVfG ein Asylantrag auch den unionsrechtlichen subsidiären Schutz. Die Regelung findet aber nicht auf vor dem 1.12.2013 ergangene Einstellungsentscheidungen Anwendung, weil sonst der gesetzlichen Neuregelung eine echte Rückwirkung zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, Az. 10 C 6.13 Rn. 12). Hier hat der Kläger zudem ausdrücklich sein Schutzbegehren auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. beschränkt, weshalb anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Rücknahmefiktion nach neuer Rechtslage nur eine teilweise Rücknahme des Asylantrags vorliegt.

2. Der Feststellung subsidiären Schutzes steht nicht entgegen, dass dem Kläger bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde.

a) Ein Anspruch scheitert nicht an § 71a AsylVfG. Danach ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen.

Die Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens besteht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Stellung als Sondervorschrift für Folgeanträge innerhalb des Gesetzes und der Vergleichbarkeit zu § 71 AsylVfG, dass das auf einen Antrag hin grundsätzlich durchzuführende Asylverfahren (ausnahmsweise) ausgeschlossen werden soll. Ein solches ist demnach durchzuführen ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71a AsylVfG nicht vorliegen. Das ist nicht der Fall, weil das Asylverfahren des Klägers in Italien nicht erfolglos abgeschlossen wurde.

Es kann hier dahinstehen, ob entsprechend der Auffassung des Bundesamts § 71a AsylVfG bisher auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar war (dazu, dass dies nicht der Fall war, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2013, Az. RO 7 K 12.30272). Wegen § 77 AsylVfG ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Nach § 13 AsylVfG n. F. und § 60 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n. F. ist der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes nunmehr Teil des Asylantrags. Es steht daher fest, dass der Begriff des Asylantrags in § 71a AsylVfG trotz der Einschränkung des Schutzersuchens erfüllt ist. Es fehlt aber das weitere Tatbestandsmerkmal der Erfolglosigkeit des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat, weil auch insoweit der Begriff nunmehr zweifellos die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen auf vor dem 1.12.2013 gestellte Zweitanträge keine Anwendung finden (so VG Ansbach, Urteil vom 10.12.2013, Az. AN 2 K 12.30329). Es entspricht dem generellen Grundsatz des § 77 AsylVfG, dass in gerichtlichen Verfahren jeweils die aktuelle Rechtslage zugrunde zu legen ist, auch sonst wird hingenommen, dass sich die Beurteilung des Asylantrags wegen nachträglich eingetretener Umstände während des gerichtlichen Verfahrens ändern und unter Umständen zum gegenteiligen Ergebnis führen kann (vgl. Marx, AsylVfG, 7.Auflage, § 77 Rn. 7). Es hat auch der Gesetzgeber den Bedarf für Übergangsregelungen wegen der Einbeziehung des subsidiären Schutzes in das Asylverfahren erkannt, wie aus der Vorschrift des § 104 Abs. 9 AufenthG n. F. zu erkennen ist. Dennoch wurde keine Regelung bezüglich der bereits anhängigen Asyl-(Zweit-)Verfahren getroffen.

b) Ein weiteres Verfahren ist nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen, weil dieser auf die Feststellung des subsidiären Schutzes nicht anwendbar ist (vgl. oben).

c) Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 4 AsylVfG entfällt auch nicht aufgrund einer von der Beklagten angenommenen materiell-rechtlichen Subsidiarität des internationalen Schutzes.

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8.2.2005, Az. 1 C 29.03) konnte wegen grundlegender Unterschiede zwischen Flüchtlingsanerkennung und Abschiebungsschutz schon auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. keine Anwendung finden (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 14.2.2013, Az. RO 7 K 12.30272 - juris). Es kann offen bleiben, ob wegen der nunmehr auch beim subsidiären Schutz vorzunehmenden Statusfeststellung insoweit eine andere Betrachtung geboten wäre. Selbst bezüglich der Flüchtlingsanerkennung hat das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Rechtsstandpunkt nämlich ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urteil vom 4.9.2013, Az. 10 C 13/11).

Soweit die Beklagte teilweise in gerichtlichen Verfahren vertreten hat, dass diese Änderung der Rechtsprechung sich nur auf die Flüchtlingsanerkennung beziehe und keinen Schluss auf den subsidiären Schutz zulasse, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Entscheidung ist nunmehr vorrangig das verfahrensrechtliche Konzept heranzuziehen. Dieses sei im deutschen Recht in § 29 Abs. 1 AsylVfG umgesetzt worden. Aufgrund der Änderung der Definition des Asylantrags in § 13 AsylVfG ist diese Vorschrift nunmehr auch auf einen Antrag auf subsidiären Schutz anwendbar. Dies macht auch die ohne Änderung verbliebene Einschränkung des § 71a AsylVfG auf Fälle erfolgloser Asylverfahren schlüssig: im Fall erfolgreicher Asylverfahren ist bereits mit § 29 AsylVfG eine Regelung getroffen. Danach ist ein Antrag aber nur dann unbeachtlich, wenn die Rückführung in den Drittstaat möglich ist. Diese ist nach dem Eintritt der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht nach der Dublin-II-VO möglich. Ob nach dem Entfallen der Zuständigkeit von Italien für das Asylverfahren des Klägers ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 24 Abs. 2 QualRL noch besteht, ist wegen des Sachzusammenhangs der europäischen Regelungen in Frage zu stellen; nicht bekannt ist, was die italienischen Gesetze in diesem Fall vorsehen. An der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der rechtlichen Möglichkeit der Erfüllung einer bestehenden Ausreisepflicht noch vertretenen anderweitigen Auffassung wird insoweit nicht festgehalten. Selbst wenn aber ein Anspruch auf Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels bestehen und eine Rückführung aufgrund grenzpolizeilicher Vereinbarungen tatsächlich in Betracht kommen sollte, konnte sie im Fall des Klägers jedenfalls nicht innerhalb der in § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorgesehenen Frist von 3 Monaten erfolgen.

d) Der Ausschluss eines weiteren Verfahrens ergäbe sich auch dann nicht aus der Dublin-II-VO, die wegen Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO [VO (EU) 604/2013] im Fall des Klägers noch anwendbar ist, wenn man annehmen würde, dass diese überhaupt auf den auf die Gewährung subsidiären Schutzes eingeschränkten Antrag anwendbar ist (dazu, dass das nicht der Fall ist vgl. VG Regensburg, U. v. 2.8.2012, Az. RO 7 K 12.30025 - juris- und BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, Az. 10 C 6.13 Rn. 14). Die Dublin-II-VO regelt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für das Asylverfahren eines Antragstellers. Wie sich u. a. aus Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO ergibt, kann die Zuständigkeit für ein Asylverfahren auch eintreten, wenn ein Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat schon abgeschlossen ist. Davon geht im Übrigen auch § 71a AsylVfG aus. Da in der Dublin-II-VO eine Regelung fehlt, die die bereits getroffene Entscheidung für den neu zuständigen Staat verbindlich machen würde, ergibt sich somit gerade aus der Dublin-II-VO ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Nur damit wird nach Entfallen der Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der bereits Schutz gewährt hat, der Zweck der Überstellungsfristen gewahrt, dass möglichst rasch Gewissheit über den für den Schutzbedürftigen zuständigen Staat geschaffen werden soll, gewahrt. Hier ist unstreitig aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit der Bundesrepublik für ein Asylverfahren des Klägers eingetreten. Die für Folgeanträge im europäischen Recht in Art. 25 RL 2005/85/EG für die Flüchtlingsanerkennung und in Art. 33 RL 2013/31/EU für den internationalen Schutz vorgesehenen Möglichkeiten der Einschränkungen des weiteren Asylverfahrens sind in Deutschland durch § 71a AsylVfG für ablehnende Entscheidungen im Drittstaat und durch § 29 AsylVfG für stattgebende Entscheidungen im Drittstaat umgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nach obigen Ausführungen aber nicht gegeben.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es keine Rechtsgrundlage für die Annahme des Bundesamts gibt, dass wegen des bereits in Italien gewährten subsidiären Schutzes kein Anspruch mehr auf Feststellung des subsidiären Schutzes in Deutschland gegeben sei.

3. Der begehrten Feststellung bezüglich des subsidiären Schutzes steht auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylVfG beim Herkunftsstaat Somalia nicht gegeben wären. In Süd- und Zentralsomalia herrscht ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, aufgrund dessen dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG).

Wie auch im aktuellsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2013 beschrieben wird, haben die seit spätestens 1991 fehlende effektive Staatsgewalt und die faktische Machtausübung bewaffneter extremistischer, in Fundamentalopposition zur ehemaligen Übergangsregierung sowie zur neuen Bundesregierung stehenden Gruppen in weiten Teilen Somalias für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen. Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit würden regelmäßig verletzt. Die entsprechenden Detailbeschreibungen sind in den vorliegenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes seit 2006 ungeachtet der Unterschiede in der Beschreibung der politischen Lage im Wesentlichen unverändert. Ebenso steht seit Jahren fest, dass die Verhältnisse in Somaliland und Puntland zwar besser sind, diese aufgrund des somalischen Clansystems aber keine erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative darstellen. Entsprechend dieser Ausgangslage entsprach es - wie aus hier anhängig gewesenen Verfahren somalischer Staatsangehöriger bekannt ist - spätestens seit ca. 2007 der Praxis der Beklagten bei glaubhafter Herkunft aus Süd- und Zentralsomalia generell zumindest Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder drohender Menschenrechtsverletzungen zu gewähren. Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, Az. 10 C 4.09 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) erfolgte insoweit nicht. Sie war auch nicht möglich, weil es keine Staatsgewalt und deshalb auch keine Erfassung von Verletzungs- und Todesopfern bewaffneter Konflikte oder Straftaten gab und auch der Zugang von internationalen Hilfsorganisationen, Pressevertretern und anderen Personen, die insoweit Zahlenmaterial hätten liefern können, stark eingeschränkt bis unmöglich war. Bestätigt wurde die Entscheidungspraxis des Bundesamts durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28.6.2011 (Nr. 8319/07 Sufi u. Elmi), in der ebenfalls die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für Jedermann in Mogadishu und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen wurde.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation in Süd- und Zentralsomalia maßgeblich geändert hat. Zwar hat der EGMR in einer Entscheidung vom 5.9.2013 (Nr. 886/11) im Fall eines somalischen Staatsangehörigen, dessen Abschiebung nach Somaliland angedroht worden war und bei dem die Weiterschiebung nach Mogadishu nicht auszuschließen war, unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen entschieden, dass sich die Situation so verbessert habe, dass nicht mehr angenommen werden könne, es bestehe für Jedermann in Mogadishu das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK. Schon in einer „Dissenting Opinion“ zur Entscheidung vom 5.9.2013 wurde aber ausgeführt, dass der EGMR seine eigenen Vorgaben in der Entscheidung vom 28.6.2011 nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Einschätzung des Rückgangs ziviler Opfer nicht auf belastbaren Zahlen beruhe, es sei die Zahl der Rückkehrer vor dem Hintergrund der weiterhin extrem hohen Zahl der Vertriebenen überbewertet und die fehlende gesicherte Lebensgrundlage für Rückkehrer missachtet worden sowie die Unberechenbarkeit der Situation nach zwanzig Jahren Bürgerkrieg nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem wird in der Entscheidung vom 5.9.2013 betont, dass ebenso wie in der am 28.6.2011 getroffenen Entscheidung die jeweilige Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sei (vgl. insbesondere Rn. 79 der Entscheidung vom 5.9.2013). Die vom EGMR angenommene positive Entwicklung in Mogadishu hat sich weder bestätigt noch fortgesetzt. Zwar hat die Al Shabab nicht wieder offiziell die Macht in Mogadishu übernommen, aktuelle Zeitungsberichte belegen aber, dass regelmäßig Sprengstoffattentate mit Tötung und Verletzung von Zivilpersonen stattfinden (vgl. z. B. Spiegel Online vom 19.10.2013: Anschlag auf Restaurant; vom 8.11.2013: Anschlag auf Hotel; vom 1.1.2014: Anschlag auf Hotel; vom 13.2.2014: Anschlag auf Flughafen; vom 21.2.2014: Anschlag auf Präsidentenpalast), ohne dass eingeschätzt werden kann, mit welcher Vollständigkeit entsprechende Vorfälle international bekannt werden. Nachdem in der Entscheidung des EGMR noch angenommen wurde, dass es am internationalen Flughafen Mogadishu keine Anschläge gebe (vgl. Rn. 37) hat ein solcher am 13.2.2014 mit mindestens sieben Toten stattgefunden (vgl. Spiegel Online vom 13.2.2014). Es kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass sich die Methoden des innerstaatlichen Konflikts innerhalb von Mogadishu und anderer „befreiter“ Städte geändert haben, nicht aber, dass er beendet ist. Auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2012 wird ausgeführt, dass in Somalia Bürgerkrieg herrscht, obwohl sich die Lage im Süden und Westen und einigen Städten in Süd-Somalia „etwas beruhigt habe“. Bei der deutschen Bundeswehr wurde die Gefahrenlage in Somalia im März 2014 auf der höchsten Stufe als „erheblich“ eingeschätzt (vgl. Spiegel Online vom 4.3.2014). Aktuelle Berichte über die Situation von Binnenvertriebenen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013 und Amnesty-Länderinformationen vom 16.11.2013) ergeben, dass es in den IDP-Camps keine gesicherte Lebensgrundlage gibt; vor diesem Hintergrund kann die Rückkehr von Personen nach Mogadishu nicht als Indiz oder gar Beleg dafür gesehen werden, dass eine ernsthafte Bedrohung jedes Einzelnen in Mogadishu nicht mehr gegeben sei. Die vorliegenden Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage lassen keine Einschätzung zu, in welchem Umfang es trotz des Endes offener bewaffneter Konflikte zu Vorfällen kommt, die nur zu Verletzung von Einzelpersonen führen; die erhebliche Bedrohung der Unversehrtheit von Zivilpersonen ist im Rahmen des hier zu prüfenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG aber beachtlich. Fest steht, dass die Al Shabab in einigen Landesteilen weiterhin die Macht hat und in Mogadishu trotz des Verlustes der Herrschaft noch präsent ist. Berichtet wird, dass jeder, der öffentlich eine negative Haltung gegenüber der Al Shabab zeigt, in Gefahr ist (vgl. Landinfo, Oslo/Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, Mai 2013, nachfolgend abgekürzt mit Landinfo, Mai 2013). Besonders gefährdet seien auch Personen, die von der Al-Shabab verdächtigt werden, Spione der Regierung zu sein (vgl. Landinfo Mai 2013; amnesty Jahresbericht 2013). Umgekehrt wird auch beschrieben, dass es zu Übergriffen der Regierungskräfte auf Personen kommt, die verdächtigt werden, der Al Shabab anzugehören, insbesondere nach Anschlägen der Al Shabab (vgl. Landinfo, Mai 2013; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2013). Keine sicheren Rückschlüsse lassen die vorliegenden Erkenntnisquellen zu, in welchem Umfang es auch in den „befreiten“ Städten noch zu der von der Mehrheit der männlichen Asylbewerber geschilderten Zwangsrekrutierung durch die Al Shabab kommt bzw. zu der von weiblichen Asylbewerberinnen geschilderten Durchsetzung extrem islamistischer Vorstellungen zum Auftreten von Frauen, jeweils unter Androhung und Ausübung körperlicher Gewalt. Solche Handlungen sind als Machtinstrument einer Bürgerkriegspartei Ausfluss des außerhalb der „befreiten“ Städte immer noch stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die verfügbaren Erkenntnisquellen lassen allenfalls Schätzungen bezüglich der Todesopfer zu, nicht aber zu sonstigen Gewaltopfern. Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben) ist daher weiterhin nicht möglich.

Zusätzlich zu dieser generellen Einschätzung der Lage in Somalia, kann sich der Kläger auf Art. 4 Abs. 4 QualRL berufen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass er Somalia im Jahr 2008 entgegen seinem Vorbringen nicht wegen der instabilen Verhältnisse verlassen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die beim Bundesamt und bei Gericht unterschiedlich geschilderte erlittene individuelle Verfolgung durch die Al Shabab glaubhaft ist. Es müssen daher stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird. Nach einem zwanzig Jahre dauernden Bürgerkrieg, mit ständig wechselnden Fronten und häufigem Wechsel der Machtverhältnisse in einzelnen Gebieten ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil derzeit die Al Shabab die Macht in Mogadishu so weit verloren hat, dass keine offenen bewaffneten Konflikte mehr stattfinden. Es gibt keine belastbaren Zahlen, in welchem Umfang andere Aktivitäten der Al Shabab bzw. anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie willkürliche Akte der auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten weiterhin Todes- und Verletzungsopfer in der Zivilbevölkerung fordern. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen beschreiben im Ergebnis lediglich, dass die Regierung Siege über die Al Shabab in Mogadishu und andere Städten errungen hat, nicht dagegen, dass es ihr bereits gelungen wäre, dort ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem aufzubauen, das die Bevölkerung effektiv schützen kann. Die insoweit getroffene Einschätzung wird im Übrigen durch eine erst nach der mündlichen Verhandlung hier bekannt gewordene Stellungnahme des UNHCR („International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia, Januar 2014) bestätigt, die auf der Grundlage einer Auswertung der Situation bis 24.12.2013 ebenfalls von einem weiterhin gegebenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mit erheblichen Opfern in der Zivilbevölkerung ausgeht.

Dass sich die Situation in Süd- und Zentralsomalia nicht grundlegend geändert hat und weiterhin dramatisch ist, nimmt im Übrigen offenbar auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst an. Von diesem wird zwar einerseits in gerichtlichen Verfahren einzelner Kläger (z. B. im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht Az. 10 C 6.13 oder in einzelnen hier anhängig gewordenen Verfahren) die Auffassung vertreten, dass die erforderliche Gefahrendichte für ein Schadensrisiko aller am Ort Aufhältigen nicht mehr gegeben sei. Andererseits wurde aber gleichzeitig im Zeitraum seit 2012 bis heute in erheblichem Umfang bei somalischen Staatsangehörigen neben Flüchtlingsanerkennungen weiterhin Abschiebungshindernisse festgestellt. Ausweislich der vom Bundesamt herausgegebenen Statistik erfolgten im Jahr 2012 in 278 Fällen Flüchtlingsanerkennungen, in 230 Fällen wurden Abschiebungsverbote festgestellt (in Relation zu 38 Ablehnungen). Im Jahr 2013 erfolgten in 452 Fällen Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungen, in 268 Fällen wurden Abschiebungsverbote festgestellt (in Relation zu 274 Ablehnungen). Im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 28.2.2014 wurden in 73 Fällen Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungen ausgesprochen, in 27 Fällen erfolgte die Gewährung von subsidiärem Schutz, in 19 Fällen die Feststellung von Abschiebungsverboten (in Relation zu 32 Ablehnungen). Aufgrund der Zahlen kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle stattgebenden Entscheidungen auf vorangegangenen entsprechenden gerichtlichen Verurteilungen beruht haben oder dass es sich um Einzelfallentscheidungen gehandelt haben kann.

Es ist glaubhaft, dass der Kläger aus Mogadishu kommt. Zwar haben seine Angaben in der Anhörung beim Bundesamt am 18.6.2012 insoweit zunächst Zweifel aufkommen lassen. Die von der Beklagten auf Bitte des Gerichts während des Verfahrens RO 7 K 13.30003 durchgeführte Sprachanalyse hat aber ergeben, dass der Kläger zweifellos in Südsomalia, höchstwahrscheinlich in Mogadishu aufgewachsen ist. In der mündlichen Verhandlung am 20.6.2013 hat die Dolmetscherin ebenfalls bestätigt, dass sie aus dem vom Kläger gesprochenen Dialekt auf eine Herkunft aus der Gegend von Mogadishu schließe. Aufgrund des Auftretens des Klägers wie es sich in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2014 gezeigt hat, liegt es nahe, dass die auffälligen Angaben in der Anhörung am 18.6.2012 auf einem Unwillen zur Beantwortung der gestellten Fragen und nicht auf fehlenden Kenntnissen beruht haben. Im Ergebnis bestehen keine Zweifel mehr an der Herkunft des Klägers aus Mogadishu.

Da demnach schon die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG gegeben sind, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Kläger zusätzlich auch geltend machen könnte, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG gegeben sind.

4. Es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG vor. Aufgrund des Vorfalls am 19.6.2011 wurde zwar zunächst ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs eingeleitet, im Ergebnis kam es entsprechend der Anklageschrift aber „nur“ zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Der aus der Qualifikationsrichtlinie in § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG übernommene Begriff der „schweren Straftat“ ist ungeklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass mindestens die gleiche Schwere der Straftat erforderlich ist wie beim in § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. verwendeten Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung“. Diese ist gegeben, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 25 Ziff. 25.3.8.2.1). Diese Voraussetzung erfüllt die Tat vom 19.6.2011 unabhängig davon nicht, dass die Ahndung nur mit einem erzieherischen Vorgehen darauf beruhte, dass weitere Straftaten nicht bekannt geworden seien (vgl. Strafurteil vom 7.11.2013, Az. 22 Ds 108 Js 990/13 jug). Bei den weiteren Sachverhalten handelt es sich offensichtlich nicht um schwere Straftaten i. S. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, weshalb offen bleiben kann, inwieweit Tatnachweis und Ahndungen erfolgt sind. Die strafrechtlich relevanten Vorgänge erfüllen auch nicht den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG (vgl. Rechtsprechung und Kommentierung zum gleichlautenden § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt AufenthG). Eine Prognose bezüglich künftig zu erwartender Straftaten ist nicht anzustellen, weil Art. 19 Abs. 3 Buchst. a QualRL in diesem Fall die Aberkennung des subsidiären Schutzes vorsieht.

5. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig.

a) Sie findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 34a AsylVfG. Die Formulierung „bedarf es nicht“ in § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG spricht zwar dafür, dass eine Abschiebungsandrohung dennoch möglich ist, wenn damit zugunsten des Ausländers die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise geschaffen werden soll. Hier ist die Abschiebungsandrohung aber deshalb ergangen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht gegeben waren. Erforderlich wäre für eine solche, dass es feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, was hier nicht der Fall war und ist. Zudem nimmt die Vorschrift auf § 27a AsylVfG Bezug, der die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats voraussetzt. Da diese Zuständigkeit hier nicht mehr gegeben ist, kann weder eine Abschiebungsanordnung noch eine Abschiebungsandrohung auf § 34a AsylVfG gestützt werden.

b) Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 35 AsylVfG, weil eine entsprechende Grundentscheidung nach § 29 AsylVfG nicht getroffen wurde und wegen der tatsächlich nicht möglichen Rückführung des Klägers nach Italien innerhalb der in § 29 Abs. 2 AsylVfG vorgesehenen Frist auch nicht ergehen kann. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit eine Rückführung über grenzpolizeiliche Vereinbarungen nach Eintritt der Zuständigkeit der Bundesrepublik für das Asylverfahren rechtlich zulässig und tatsächlich möglich wäre.

c) Die Abschiebungsandrohung konnte auch nicht auf der Grundlage des § 34 AsylVfG ergehen, selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser neben den spezielleren Vorschriften der §§ 34a und 35 AsylVfG überhaupt auf die Abschiebung in einen Drittstaat anwendbar ist. Es kann offen bleiben, ob § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG a. F., wonach die Abschiebungsandrohung ergeht, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG a. F. nicht vorliegen, sich auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich des konkreten Zielstaates der Abschiebung bezogen hat oder generell auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Für letzteres würde sprechen, dass nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen anderen Staat der Ausländerbehörde zugewiesen war und die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels der Prüfung, ob eine Abschiebungsandrohung ergeht, notwendigerweise vorgelagert sein muss. Hier ist, obwohl die Abschiebungsandrohung bereits vor Änderung des § 34 AsylVfG erlassen wurde, gemäß § 77 AsylVfG abzustellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylVfG n. F. erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung dann, wenn dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut entfällt unabhängig vom Zielstaat der Abschiebung wegen der hier nach obigen Ausführungen zu treffenden Feststellung jedenfalls die Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Im Übrigen dürfte eine solche, nachdem die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nunmehr nach § 25 Abs. 2 AufenthG n. F. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, auch in der Sache nicht zulässig sein.

d) Es ist auch - wie von der Beklagten in anderen Verfahren vertreten wurde - Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) keine Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung. Es kann dahin stehen, ob die Richtlinie überhaupt direkt anwendbar ist und ob sie neben den Vorschriften der Dublin-II-Verordnung anwendbar ist. Jedenfalls setzt die Vorschrift eine gültige Aufenthaltsberechtigung des Drittstaats voraus, die hier nicht gegeben ist. Aus dem Begriff „gültig“ ergibt sich, dass ein etwaiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Italien auch dann nicht ausreichend wäre, wenn ein solcher gegeben wäre. Im Übrigen dürfte für den Vollzug der insoweit ergangenen Umsetzungsregelung des § 50 Abs. 3 AufenthG die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt zuständig sein.

e) Wegen der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung können auch die Ausreiseaufforderung und der Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in andere Staaten keinen Bestand haben. Ziffer 2 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids (keine Abschiebung nach Somalia) ist eine für den Kläger günstige Bestimmung.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Tenor

I.

Der Bescheid vom ... November 2013 wird in Nr. 2 Satz 1 insoweit aufgehoben, als die Wiedereinreise für länger als drei Jahre untersagt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 1/5, der Kläger 4/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine von der Beklagten verfügte Ausweisung.

Der am ... 1977 in ... geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er erhielt erstmalig am ... Januar 1992 eine bis ... Februar 1995 gültige Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit befristet verlängert wurde. Seit ... Juni 1999 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, nunmehr Niederlassungserlaubnis.

Am ... Juli 1998 heiratete der Kläger Frau ..., eine mazedonische Staatsangehörige, die ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Aus der Ehe stammt die am ... Januar 2004 geborene Tochter ..., die deutsche Staatsangehörige ist.

Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München, rechtskräftig seit ... August 2012, wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verhängt.

Das Landgericht München I verurteilte den Kläger mit Urteil vom ... September 2013, rechtskräftig seit ... September 2013, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Nach den Feststellungen des Landgerichts München I zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers wuchs dieser zunächst bei seinen Eltern in ... auf. Im Alter von 3 Jahren hätten ihn seine Eltern nach Mazedonien zu seinen Großeltern väterlicherseits gebracht, die ihn fortan aufgezogen hätten. Er habe in Mazedonien die Grund- und Hauptschule besucht und anschließend eine Lehre zum Koch begonnen. Am ... November 1991 sei der Kläger in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er habe hier die Berufsschule besucht und anschließend als angestellter Koch zu arbeiten begonnen. Später habe sich der Kläger selbstständig gemacht und eine Imbissstube betrieben. 1998 habe sich der Kläger als Betonbohrer und -schneider anlernen lassen und in den Folgejahren in diesem Bereich als Angestellter in verschiedenen Baufirmen gearbeitet. 2008 habe der Kläger ein eigenes Gewerbe angemeldet und mit seinem Betrieb einen Monatsumsatz von bis zu 30.000 Euro erwirtschaftet. Später sei der Kläger bei der Firma ... in M. als Betonbohrer angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe im September 2012 geendet. Ein Versuch des Klägers, sich erneut selbstständig zu machen, sei gescheitert. Bei seiner Verhaftung am ... Februar 2013 habe der Kläger Kreditschulden in Höhe von ca. 50.000,00 Euro und Privatschulden in Höhe von ca. 1.500,00 Euro gehabt.

Des Weiteren stellte das Landgericht München I fest, dass der Kläger im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis begonnen habe. Sein rapide zunehmender Konsum habe sich in den Folgejahren auf zuletzt sieben bis acht Gramm Marihuana täglich gesteigert und er habe allein für seinen Cannabiskonsum vor seiner Inhaftierung bis zu 50 Euro täglich verbraucht. Darüber hinaus habe der Kläger auch Kokain genommen. In den letzten vier bis fünf Monaten vor seiner Inhaftierung habe der Kläger durchschnittlich fast jeden dritten Tag ein bis zwei Gramm Kokain geschnupft, bisweilen auch drei Gramm täglich. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ab Ende 2012 habe er seinen Drogenkonsum nur noch durch eigenen Betäubungsmittelhandel finanzieren können. In Mazedonien habe der Kläger regelmäßig Schnaps getrunken, teils bis zu einem Liter am Tag. Seit seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland habe er seinen Alkoholkonsum drastisch gesenkt und lediglich Bier in geringen Mengen und vereinzelt Whiskey getrunken.

Zur Tat führte das Landgericht München I im Wesentlichen wie folgt aus:

1. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte Dezember 2012 habe der Kläger im Keller seines Wohnanwesens in der ... in M. 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens fünf Prozent zum Kaufpreis von 3.200 Euro von einem nicht näher bekannten Verkäufer namens „...“ erworben und übernommen. Davon seien 100 Gramm für den Eigenkonsum bestimmt gewesen, 400 Gramm habe der Kläger entsprechend seiner vorgefassten Absicht in der Folgezeit gewinnbringend an insgesamt vier unbekannte Abnehmer weiterveräußert.

2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um Silvester 2012 habe der Kläger im damaligen Wohnanwesen des „...“ in der ... in München von diesem 40 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent zum Grammpreis von 70 Euro gekauft und übernommen. Zwei Drittel davon seien für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen, ein Drittel habe der Kläger entsprechend seiner vorgefassten Absicht später gewinnbringend an eigene Abnehmer zu einem Grammpreis von 80 Euro veräußert.

3. Am ... Februar 2013 gegen 3.10 Uhr habe der Kläger wissentlich und willentlich an unterschiedlichen Orten in seiner Wohnung (Balkon, Küche, Wohnzimmer) in der ... in München insgesamt 211,75 Gramm Marihuana aufbewahrt. Das Marihuana habe aus einem Ankauf von 300 Gramm einen Tag zuvor beim anderweitig verfolgten ... gestammt. 88,25 Gramm des Marihuana (Wirkstoffgehalt von mindestens 14 Prozent) habe der Kläger sogleich gewinnbringend an einen unbekannten Abnehmer veräußert. Weitere 90 Gramm seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Der Kläger habe beabsichtigt, die restlichen 121,75 Gramm an diverse Abnehmer gewinnbringend zu verkaufen. Die in der Wohnung befindlichen Betäubungsmittel hätten einen Wirkstoffgehalt zwischen 14-15 Prozent und eine Gesamtwirkstoffmenge von 29,86 Gramm Tetrahydrocannabinol gehabt. In unmittelbarer Nähe zu dem in seiner Wohnung gelagerten Marihuana habe der Kläger bewusst zugriffsbereit

- auf dem Balkontisch eine funktionsfähige, mit Platzpatronen geladene Schreckschusspistole

- im rechten Wohnzimmerschrank ein silbernes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm und 1,6 cm Breite,

- im linken Wohnzimmerschrank ein weißes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm und 1,4 cm Breite und

- im Wohnzimmerregal ein weiteres silbernes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm und 1,6 cm Breite

aufbewahrt. Die Schreckschusspistole und die Messer seien sämtlich zur Verletzung von Personen geeignet und vom Kläger auch dazu bestimmt gewesen. Der Kläger habe beabsichtigt, damit sich und die Betäubungsmittel sowie seine Interessen und Forderungen im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel notfalls gewaltsam gegen Angreifer, Konkurrenten und die Polizei zu verteidigen.

Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers sei bei Begehung der Taten weder erheblich eingeschränkt noch aufgehoben gewesen.

Im Rahmen der Strafzumessung nahm das Gericht durchgehend minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG bzw. § 30a Abs. 3 BtMG an. Zulasten des Klägers wurde berücksichtigt, dass es sich jeweils um erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln gehandelt habe, der Grenzwert für die nicht geringe Menge stets deutlich überschritten gewesen sei, es sich bei dem bei der zweiten Tat erworbenen Kokain um eine „harte“ Droge handele, das Marihuana aus der Tat vom ... Februar 2013 einen guten Wirkstoffgehalt aufgewiesen habe, jeweils mehrere Tatbestände gleichzeitig verwirklicht worden seien und der Kläger insgesamt vier Waffen zugriffbereit aufbewahrt habe. Zugunsten des Klägers würdigte das Gericht, dass der Kläger bereits zu einem frühen Zeitpunkt - abgesehen von der Frage der Bestimmung der Waffen bei der dritten Tat - ein weitreichendes Teilgeständnis abgelegt habe, ohne das die ersten beiden Taten den Ermittlungsbehörden nicht bekannt geworden wären. Ferner wurde berücksichtigt, dass der Kläger in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig gewesen sei, er sich reuig und schuldeinsichtig gezeigt habe, das Marihuana bei der ersten und dritten Tat eine „weiche“ Droge sei, der Kläger wenngleich einschlägig, jedoch nur geringfügig vorbestraft gewesen sei, er als Erstinhaftierter fast sieben Monate in Untersuchungshaft verbüßt habe, das Rauschgift bei den ersten beiden Taten von schlechter Qualität gewesen sei, keine verfestigten Verbindungen zum organisierten Drogenhandel bestehen würden, ein nicht unbedeutender Teil der Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, der Kläger selbst süchtig sei und mit der formlosen Einziehung des bei ihm gefundenen, aus dem Drogenhandel stammenden Bargeldes einverstanden gewesen sei. Über 70 Prozent des Rauschgiftes bei der dritten Tat hätte sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden können. Der Kläger habe bei der dritten Tat durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt worden war. Dies sei für die Kammer ein wesentlicher Grund für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 3 BtMG bei der dritten Tat gewesen. Bei den ersten beiden Taten habe sich der Kläger wenngleich nicht erfolgreich, so jedoch ernsthaft und nachhaltig bemüht, Aufklärungshilfe zu leisten. Die gezeigte Bereitschaft sei schuldmildernd zu berücksichtigen gewesen.

Der Kläger wurde nach seiner Festnahme am ... Februar 2013 in Untersuchungshaft genommen, die er in der JVA ... verbrachte. Seine Strafhaft verbüßt der Kläger seit ... Oktober 2013 in der Justizvollzugsanstalt ... Das Haftende ist für ... Oktober 2016 vorgesehen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau mit, dass sie beabsichtige, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Kläger einzuleiten, und gab beiden Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Ehefrau des Klägers erklärte mit Schreiben vom ... November 2013, dass sie an ihrer Ehe festhalten möchte. Die Tochter ... brauche ihren geliebten Vater. Sie könne zwar in die JVA ... kommen, um ihren Mann zu besuchen, könne es sich jedoch finanziell nicht leisten, nach Mazedonien zu reisen. Nach seiner Haftentlassung werde ihr Mann wieder Arbeit finden und sie könnten ein normales und nicht kriminelles Leben weiterleben. Ihr Mann sei in Deutschland geboren, seine Eltern würden seit über 40 Jahren in ... leben.

Der Kläger bat mit Schreiben vom ... November 2013 im Rahmen des Ermessens von einem Ausweisungsverfahren abzusehen. Er lebe mit seiner Familie schon seit vielen Jahren in Deutschland und habe keine Bezugspersonen in Mazedonien. Seine Tochter sei in Deutschland geboren und deutsche Staatsangehörige. Allein aufgrund der sprachlichen und kulturellen Unterschiede sei ein Umzug der ganzen Familie nach Mazedonien nicht möglich. Eine Ausweisung hätte deshalb das Zerreißen der Familie zur Folge. Er habe seit vielen Jahren seine Familie ernährt und sich um die Erziehung seiner Tochter gekümmert. In einer Phase der Schwäche, gefördert durch den falschen Umgang, habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Sehr schnell sei er in eine Spirale des Drogenkonsums und des Beschaffungshandels geraten, um seinen Eigenbedarf zu finanzieren. Durch die Haft sei er entwöhnt und werde mit einer Therapie zu einer drogenfreien Lebensgestaltung zurückfinden. Er habe erkannt, dass dies vor allem für die Beziehung zu seiner Familie wichtig sei. Seine Familie sei ihm sehr wichtig und er möchte diese Beziehung nicht verlieren. Er bitte, bei der Entscheidung sowohl diese soziale Bindung in ihrem ganzen Wert zu berücksichtigen als auch den Umstand, dass er bisher ein straffreies Leben geführt habe und dies auch wieder schaffen werde.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... November 2013 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nummer 1) und die Wiedereinreise, beginnend ab der Ausreise, für sechs Jahre untersagt (Nummer 2). Des Weiteren wurde angeordnet, den Kläger nach erfüllten Strafanspruch des Staates aus der Haft nach Mazedonien abzuschieben. Für den Fall einer Haftentlassung vor Durchführung der Abschiebung wurde der Kläger verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von vier Wochen nach Haftentlassung zu verlassen. Widrigenfalls wurde die Abschiebung angedroht (Nummer 3).

Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger erfülle aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Er genieße jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG und dürfe deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Diese lägen in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Ein hiervon abweichender Gesetzesvollzug sei vorliegend nicht notwendig. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stelle einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht dar. Das Verhalten des Klägers gefährde andere Personen in ihrer Gesundheit und begründe eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Zudem handle es sich bei Kokain um eine sog. „harte“ Droge mit enormem Suchtpotential. Der illegale Drogenhandel zähle zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 UAbsAEUVAEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt seien. Diese könnten als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen hätten. Ferner sei von Bedeutung, dass der Kläger hohe Kreditschulden habe. Es stehe offen, wie der Kläger diese begleichen wolle, zumal der Kläger als vorbestrafter Ausländer, der keine abgeschlossene Ausbildung nachweisen könne, schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, wäre der Kläger auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG führe die hier angenommene schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel zur Ausweisung. Aufgrund des langen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und wegen seiner Tochter ..., die deutsche Staatsangehörige ist, sei hier jedoch ein atypischer Sachverhalt gegeben, der einen von der Regelbewertung abweichenden Gesetzesvollzug notwendig mache. Somit erfolge eine weitere Reduzierung der Ausweisung zu einer Ermessensentscheidung. Im Rahmen der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die abgeurteilten Straftaten eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten und es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei weiterer Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet auch künftig schwerwiegend gefährdet würde. Auch wenn der Kläger vor seiner Verurteilung strafrechtlich einschlägig nur geringfügig in Erscheinung getreten sei, müsse der Umfang der Drogengeschäfte berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass sich der Kläger wegen bewaffneten Handeltreibens schuldig gemacht habe. Aufgrund des langjährigen Drogenkonsums liege der Verdacht nahe, dass beim Kläger eine sogenannte Polytoxikomanie vorliegen würde, die schwerste Art des Rauschgiftmissbrauchs. Der Kläger habe bislang keinen Antrag auf Durchführung einer Drogentherapie nach § 35 BtMG gestellt. Der Kläger habe auch vor seiner Inhaftierung trotz langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit keine Therapie gemacht. Selbst wenn der Kläger nunmehr therapiewillig sei, bestünde weiterhin die konkrete Gefahr, dass er erneut Drogen konsumieren und strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Es gelinge nur wenigen Personen, sich auf Dauer von ihrer Drogenabhängigkeit zu befreien, insbesondere, wenn sie wie der Kläger, über einen längeren Zeitraum abhängig gewesen seien. Die Rückfallquote sei auch nach erfolgreich abgeschlossener Therapie bekanntermaßen hoch. Auch der Umstand, dass der Kläger hohe Kreditschulden habe, erhöhe die Gefahr, dass der Kläger erneut in den Drogenhandel einsteigen werde. Zu berücksichtigen seien auch die für die öffentliche Hand entstehenden Kosten durch Versorgungs-, Betreuungs-, und Rehabilitationsmaßnahmen bei Drogenabhängigen, deren Zahl zu vergrößern der Kläger durch sein Handeln beigetragen habe. Weiter müsse die Bedenkenlosigkeit, mit der der Kläger seinen Handel mit Rauschgift betrieben habe und dadurch andere Menschen dem sozialen Abstieg sowie dem körperlichen und geistigen Verfall preisgegeben habe, gewürdigt werden. Die vom Kläger begangenen Straftaten seien im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Im Hinblick sowohl auf die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als auch auf die konkrete Wiederholungsgefahr stelle die Ausweisung ein geeignetes und erforderliches Mittel der Gefahrenabwehr dar. Die nach § 55 Abs. 3 AufenthG ermittelten Interessen des Klägers stünden der Ausweisung nicht entgegen. Auch die Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK führte zu keiner anderen Entscheidung. Dem Kläger könne der Status eines faktischen Inländers nicht zuerkannt werden. Da der Kläger bis zu seinem 15. Lebensjahr in Mazedonien gelebt habe, sei er mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten sowie mit der Sprache in seinem Heimatland vertraut. Es sei anzunehmen, dass in Mazedonien die Familie seiner Ehefrau lebe, die ihn zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr aufnehmen könnte. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, sei der Kläger in einem Alter von nunmehr 36 Jahren nicht mehr auf familiäre Unterstützung angewiesen. Die Ausländerbehörde übersehe nicht, dass es für das Wohl der Tochter ... optimal wäre, wenn neben der Mutter auch der Vater als Ansprechpartner und Bezugsperson zur Verfügung stehen würde und so einen Erziehungsbeitrag leisten könnte. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, als er die Schreckschusspistole frei zugänglich auf dem Balkontisch liegen gelassen habe und Drogen in der Wohnung aufbewahrt habe. Es sei somit zumindest zweifelhaft, ob der Kläger mit seiner verfestigten Drogensucht überhaupt in der Lage gewesen sei, einen Erziehungsbeitrag zu leisten. Der Kläger könne von der Haft aus ... Briefe schreiben und mit ihr telefonieren. Diese Möglichkeiten könne er auch von Mazedonien aus nutzen. Der Kläger habe durch seine Delinquenz die Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter selbst verursacht. Eine Integration im Bundesgebiet habe vor allem im Hinblick auf die schwerwiegenden Straftaten und die dazu führende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten letztlich nicht stattgefunden. Außergewöhnliche Härten, die durch die Aufenthaltsbeendigung entstehen würden, seien nicht ersichtlich. Vom Kläger gingen ein hohes Gefährdungspotential sowie eine Wiederholungsgefahr aus. Der Schutz der hier rechtschaffen lebenden Bevölkerung vor künftiger Beeinträchtigung sei höher anzusiedeln als die berechtigten Interessen des Klägers am Schutz seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet. Die Wiedereinreise werde für sechs Jahre untersagt. Da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei und schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen, sei ein Befristungszeitraum von über fünf Jahren möglich. Bei der Bestimmung der Länge der Frist seien das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der festgestellten Wiederholungsgefahr sei auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ein Zeitraum von sechs Jahren erforderlich. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei den vom Kläger verübten Straftaten sowie des familiären Umfeldes sei nicht zu erwarten, dass der Kläger die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des § 53 Nrn. 1 und 2 AufenthG vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreite.

Hiergegen hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung trug die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... Januar 2013 vor, der Kläger erhalte regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau. Ein Besuch der Tochter sei noch aufgeschoben worden, da der Besuch derzeit noch am sog. Langtisch erfolgen müsse. Bereits in der Untersuchungshaft in der JVA ... habe sich der Kläger mit der Suchtberatung in Verbindung gesetzt. Er sei durch die Haft als Erstverbüßer tief beeindruckt, konsumiere keine Drogen mehr und möchte im Anschluss an die Haft eine teilstationäre Drogentherapie absolvieren. Die Ehe des Klägers sei intakt und die Familie möchte nach der Haftentlassung wieder zusammen wohnen. Der Kläger habe ein enges und herzliches Verhältnis zu seiner Tochter. Auch zu seinem Vater, der bereits seit 1969 oder 1970 in Deutschland lebe, und zu seiner Stiefmutter, die deutsche Staatsangehörige sei, habe er guten Kontakt. Er werde von ihnen regelmäßig in der JVA besucht. Seit 1991 sei der Kläger allenfalls fünfmal in seinem Heimatland gewesen. Es möge sein, dass dort noch entfernte Verwandte von ihm leben würden, zu diesen habe der Kläger jedoch keinen Kontakt. Lediglich sein Großvater lebe noch in Mazedonien. Er sei aber bereits 88 Jahre alt und könne dem Kläger weder eine persönliche noch eine finanzielle Grundlage für sein Leben in Mazedonien bieten. Der Kläger habe sich hier gut integriert und seine sozialen Kontakte seien ausschließlich in Deutschland. Bei den von ihm begangenen Straftaten handele es sich nicht um ausländertypische Straftaten oder gar Straftaten gegen das Ausländerrecht. Vielmehr sei seine Suchterkrankung Auslöser der Straffälligkeit. Suchterkrankungen würden bei deutschen Staatsangehörigen genauso häufig auftreten. Die neunjährige Tochter des Klägers sei nur der deutschen Sprache mächtig und könne aufgrund ihres Alters nicht ausschließlich auf telefonischen oder brieflichen Kontakt mit dem Vater verwiesen werden. Ein Besuch mit der Mutter im Heimatland sei schon aus finanziellen Gründen nicht möglich. In seinem Heimatland habe der Kläger keine Existenzgrundlage. Er verfüge dort weder über eine Wohnmöglichkeit, noch soziale Kontakte, noch einen Arbeitsplatz. Es sei davon auszugehen, dass bereits die erstmalige Haft beim Kläger einen nachhaltigen Hafteindruck erzeugen werde, der ihn davon abhalten werde, weitere Straftaten zu begehen. Darüber hinaus werde der Kläger eine Drogentherapie absolvieren. Bereits durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung habe der Kläger gezeigt, dass er sich von den von ihm begangenen Straftaten distanziert habe. Seine Kontaktaufnahme mit der Drogenberatung und Vorbereitung einer teilstationären Therapiemaßnahme zeige, dass er sich auch von seiner Drogensucht distanziert habe. Zu einem Drogenkonsum innerhalb der Haft oder sonstigem Fehlverhalten sei es nicht gekommen. Der Kläger habe sein Leben überwiegend in der Bundesrepublik verbracht, seine Familie und seine sozialen Kontakte befänden sich hier. Nach alledem erweise sich der Bescheid als ermessensfehlerhaft. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Sperre für die Wiedereinreise mit sechs Jahren unangemessen hoch sei.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2014 hat die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterfertigten zu gewähren. Dem Schriftsatz beigefügt sind zwei Schreiben der externen Suchtberatung der JVA ... - ... - vom ... November 2013 und ... Dezember 2013. Aus dem Schreiben vom ... Dezember 2013 geht hervor, dass der Kläger im Juni 2013 selbstständig den Kontakt mit der Beratungsstelle aufgenommen hat und sich seitdem bis zum ... September 2013 dort in Einzelberatung befunden hat. Der Kläger habe an den regelmäßig stattfindenden Beratungsgesprächen interessiert und offen teilgenommen und Vereinbarungen zuverlässig und korrekt eingehalten. In den Gesprächen habe der Wille, ein drogenfreies Leben zu führen, gestärkt werden können. Der Kläger sei bereit, eine Therapie zu beginnen und erfolgreich abzuschließen.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus dem Führungsbericht der JVA ... vom ... November 2014 geht hervor, dass der Kläger seit ... Oktober 2013 in einem anstaltsinternen Unternehmen bzw. Versorgungsbetrieb zur Arbeit eingeteilt ist. Er habe sich dort bislang als beherrscht, ruhig, diszipliniert, offenherzig, sachlich, freundlich und höflich erwiesen. Aufgrund seiner Ausbildung zum Koch leiste er in der Anstaltsküche sehr gute Arbeit und gelte dort als Fachkraft. Von den Bediensteten wird der Kläger als natürlich, ruhig, sicher, offen, gutwillig und freundlich wahrgenommen. Der Kläger sei disziplinarisch bislang nicht in Erscheinung getreten. Nach Einschätzung des Sozialdienstes sei eine teilstationäre Drogentherapie ausreichend. Er habe bereits Kontakt zur externen Drogentherapie aufgenommen und eigenständig eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG beantragt. Der Antrag sei am ... April 2014 abgelehnt worden. Im Falle, dass die Zurückstellung der Strafe nicht möglich sei, werde eine teilstationäre Therapiemaßnahme nach der Haft angestrebt. Er stehe regelmäßig im Kontakt zur externen Suchtberatung und werde zu gegebener Zeit in die laufende Beratung aufgenommen. Seit Januar 2014 nehme der Kläger an der Selbsthilfegruppe „...“ teil.

Aus der Besuchsliste ergibt sich, dass der Kläger regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau, seiner Tochter, seinem Vater und seiner Stiefmutter erhält.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Wiedereinreise des Klägers in Nummer 2 Satz 1 des angefochtenen Bescheides für einen Zeitraum untersagt wird, der drei Jahre übersteigt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom ... November 2013 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich (BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12).

1.1. Die Ausweisung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2013 ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Ausweisung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

1.2. Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig.

1.2.1. Der Kläger erfüllt vorliegend die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG, die eine zwingende Ausweisung vorsehen. Das Landgericht München I verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom ... September 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

1.2.2. Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hält sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus lebte der Kläger bis zu seiner Festnahme in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist.

Folge des besonderen Ausweisungsschutzes ist nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen des § 53 AufenthG vorliegen. Die Beurteilung, ob ein Regelfall oder ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt dabei jeweils voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, B.v. 13.11.1995 - 1 B 237/94 - juris Rn. 6).

Die Beklagte hat vorliegend zu Recht angenommen, dass im Fall des Klägers ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der einen Ausnahmefall begründet. Ein Abweichen von der Regel - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - ist nämlich bereits dann geboten, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Die familiäre Beziehung des Klägers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und insbesondere zu seiner deutschen Tochter, die durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt wird, macht hier eine Einzelfallprüfung erforderlich.

1.2.3. Die Beklagte hat die Ausweisung des Klägers daher zu Recht auf eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG gestützt. Nach § 114 Satz 1 VwGO kann das Gericht die Ermessensentscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten hier rechtlich nicht zu beanstanden. In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte die maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich insbesondere mit dem mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zweck (a) und den Schutzgütern des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG auseinandergesetzt (b).

a) Aufgrund des zugunsten des Klägers bestehenden Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und höherrangigen Rechts ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zu spezialpräventiven Zwecken möglich. Eine Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfordert stets einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht, was sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt; zudem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2004 - 1 C 25/03 - juris Rn. 16).

Das Gericht teilt hier die Auffassung der Beklagten, dass im Fall des Klägers derart schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Wie die Beklagte geht auch das Gericht davon aus, dass die vom Kläger verwirklichten Straftaten einen Ausweisungsanlass von hinreichendem Gewicht darstellen. Der Kläger ist vorliegend u. a. wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Wie sich der Wertung des Art. 83 Abs. 1 UAbsAEUVAEUV entnehmen lässt, gehört der illegale Drogenhandel zu den Bereichen der besonders schweren Kriminalität. Der Handel mit Drogen gefährdet das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und schafft bzw. erhält eine Abhängigkeit von Drogenkonsumenten. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln stellt deshalb ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigten, dass das Landgericht München I jeweils minder schwere Fälle angenommen hat, da der Kläger frühzeitig ein weitreichendes Geständnis abgelegt hatte, ohne das die ersten beiden Taten den Ermittlungsbehörden nicht bekannt geworden wären, und er sich ernsthaft und nachhaltig um Aufklärungshilfe bemüht hatte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine verfestigten Verbindungen zum organisierten Drogenhandel aufweist und er den Drogenhandel nicht aus Profitgier betrieb, sondern um seinen eigenen Bedarf an Drogen finanzieren zu können. Dennoch vermögen diese zugunsten des Klägers sprechenden Umstände den von ihm begangenen Straftaten nicht das hinreichende Gewicht zu nehmen. Im Hinblick auf die große Menge an erworbenem und weiterveräußertem Rauschgift ist hier ein Ausweisungsanlass von hinreichendem Gewicht anzunehmen. Auch der Umstand, dass der Kläger mehrere Waffen bereit hielt, um damit seine Interessen und Forderungen im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel notfalls gewaltsam durchzusetzen, verleiht den Taten eine zusätzliche Schwere. Darüber hinaus stellt das vom Kläger angekaufte und veräußerte Kokain eine besonders gefährliche Droge dar, die aufgrund ihres großen Suchtpotentials den sog. harten Drogen zuzuordnen ist. Als schwere Beeinträchtigung wichtiger gesellschaftlicher Belange vermag der vom Kläger begangene unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln daher einen Ausweisungsanlass von hinreichendem Gewicht zu begründen.

Das Gericht teilt ferner die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass derzeit vom Kläger die Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten ausgeht. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Kläger seit seinem 15. Lebensjahr drogenabhängig ist und bislang noch keine Suchttherapie mit Erfolg abgeschlossen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts München I diente der Drogenhandel dazu, den eigenen Drogenkonsum des Klägers zu finanzieren, da dieser im September 2012 seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie insbesondere aus dem Führungsbericht der JVA ... hervorgeht, therapiewillig ist. Der Kläger hat bereits in der Untersuchungshaft den Kontakt zu der externen Suchtberatung gesucht sowie eigenständig einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG gestellt, der jedoch am... April 2014 abgelehnt worden war. Aus Sicht der Kammer können die vom Kläger ergriffenen Schritte jedoch nicht die erforderliche langfristige Therapie ersetzen und reichen die Bemühungen des Klägers nicht aus, um die Einschätzung, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht, zu entkräften. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg sowie die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens, auch nach Straf- bzw. Therapieende, nicht glaubhaft gemacht sind (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2011 - 10 ZB 10.2868 - BayVBL 2011, 437 ff.). Auch nach Einschätzung des Sozialdienstes ist im Fall des Klägers eine teilstationäre Drogentherapie zur Bekämpfung der Sucht noch immer zwingend erforderlich. Trotz des Umstandes, dass der Kläger erstmalig eine Haftstrafe verbüßt, ist hier deshalb eine konkrete Wiederholungsgefahr anzunehmen.

b) Vor dem Hintergrund der Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten sowie der bestehenden Wiederholungsgefahr erweist sich die Ausweisung des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen, insbesondere seiner Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig.

Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Ein Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt.

Bei der vorzunehmenden einzelfallbezogenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers einerseits und seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet andererseits, sind nach der Rechtsprechung des EGMR folgende Kriterien heranzuziehen: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; die Gefahr, die der Ausländer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe sowie andere Faktoren für den Nachweis des effektiven Bestehens eines Familienlebens; die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Begründung der familiären Beziehung; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; die Möglichkeit, das Familienleben an einem anderen Ort zu führen; die Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land begegnen wird, in das ggfs. abgeschoben werden soll; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits (vgl. Bauer in Renner/Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, vor §§ 53 - 56 AufenthG Rn. 130 f.). Dieser Kriterien- und Prüfkatalog kann auch Geltung für die Beantwortung der Frage beanspruchen, ob ein derartiger Eingriff verhältnismäßig im Sinne von Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien erweist sich die Ausweisung des Klägers trotz des damit einhergehenden Eingriffs in das Familien- und Privatleben als verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Bei der Würdigung der privaten Interessen des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet kommt der sozialen Bindung zwischen dem Kläger und seiner Familie hohes Gewicht zu. Vor seiner Inhaftierung lebte der Kläger im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Darüber hinaus leben im Bundesgebiet auch seine Eltern und seine Stiefmutter, die ihn ebenfalls regelmäßig in der Haftanstalt besuchen. Sowohl der Kläger als auch die Ehefrau des Klägers gaben im Rahmen der Anhörung an, an ihrer Ehe festzuhalten und nach der Haftentlassung des Klägers als Familie weiterhin zusammenleben zu wollen. Zwischen dem Kläger und seiner Tochter besteht auch nach seiner Inhaftierung ein enges Verhältnis. Für sie wäre es optimal, beide Elternteile als Ansprechpartner und Bezugspersonen im Alltag um sich zu haben. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers wird es ihr aus finanziellen Gründen kaum möglich sein, ihren Ehemann im Falle einer Abschiebung in Mazedonien zu besuchen. Bei der Bewertung der Folgen einer Ausweisung insbesondere im Hinblick auf das Elternrecht des Klägers und die Belange des Kindes ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Tochter des Klägers bereits infolge der Inhaftierung des Klägers eine Trennung hinnehmen musste, so dass es für sie keine gänzlich ungewohnte Situation darstellt, ohne ihren Vater bei ihrer Mutter zu leben und über gegenseitige Briefe und Telefonate den Kontakt zu ihrem Vater aufrechtzuerhalten. Aufgrund ihres Alters ist auch davon auszugehen, dass die Tochter des Klägers in der Lage ist, zu verstehen, dass die Trennung vom Vater nur vorübergehender Natur ist (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14).

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger auch nicht der Status eines faktischen Inländers zuerkannt werden. Der Kläger wurde zwar in ... geboren, ist jedoch bereits im Alter von 3 Jahren zu seinen Großeltern nach Mazedonien gebracht worden, wo er seine Kindheit verbrachte und die Schule besuchte. Erst mit 14 Jahren ist der Kläger wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt.

Maßgeblich zulasten des Klägers sprechen die von ihm begangenen schwerwiegenden Straftaten und seine fortdauernde Gefährlichkeit. Der Kläger ist wegen mehrfachen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts München I kaufte der Kläger Marihuana und Kokain in erheblichen Mengen an und veräußerte sie gewinnbringend an mehrere Abnehmer. Das vom Kläger weiterveräußerte Kokain gehört dabei aufgrund seines hohen Suchtpotentials zu den besonders gefährlichen Drogen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Drogenhandel nicht aus Profitgier betrieb, sondern um seinen eigenen Bedarf an Drogen finanzieren zu können. Darüber hinaus hat der Kläger ein weitreichendes Geständnis abgelegt, ohne das den Ermittlungsbehörden die ersten beiden Taten nicht bekannt geworden wären. Trotz dieser zugunsten des Klägers sprechenden Umstände sind die von ihm begangenen Straftaten hier mit entsprechendem hohem Gewicht in die Abwägung mit einzustellen. Bei den vom Kläger verwirklichten Drogendelikten handelt es sich um besonderes schwerwiegende Straftaten, da sie das Leben und die Gesundheit anderer Menschen gefährden. Durch den Handel mit Drogen werden Abhängigkeiten geschaffen bzw. unterhalten, die zu irreversiblen körperlichen und psychischen Schäden führen können. Zulasten des Klägers wirkt sich dabei auch der Umstand aus, dass der Kläger mehrere Waffen bereit hielt, um seine Interessen und Forderungen im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel notfalls gewaltsam durchzusetzen zu können. Trotz des Umstandes, dass sich der Kläger das erste Mal in Strafhaft befindet, geht aus Sicht des Gerichts vom Kläger noch immer eine konkrete Wiederholungsgefahr aus (s.o.).

Eine Verweisung des Klägers auf ein Leben in seinem Heimatland erscheint zumutbar. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, zu seinem Heimatland kaum mehr einen Bezug zu haben. Er lebt seit mehreren Jahren in Deutschland und hat hier seine sozialen Kontakte als Erwachsener aufgebaut. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass der Kläger seine Kindheit bei seinen Großeltern in Mazedonien verbracht hat und dort zur Schule gegangen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger sowohl mit der Sprache als auch mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist und er daher in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatland einzufinden. Auch sein Großvater lebt noch in Mazedonien. Als gelernter Koch bzw. Betonbohrer sind seine Chancen, in Mazedonien eine berufliche Existenz aufzubauen, nicht als unverhältnismäßig viel schlechter einzustufen, als in Deutschland. Darüber hinaus ist der Kläger als erwachsener Mann in der Lage, für sich selbst zu sorgen und ist nicht auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen.

Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls teilt das Gericht deshalb hier die Auffassung der Beklagten, dass die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig ist. Zwar stellt die Ausweisung einen massiven Eingriff in die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers dar, da der Kläger im Bundesgebiet seinen Lebensmittelpunkt hat. Selbst gewichtige familiäre Belange setzen sich jedoch nicht stets in der Weise durch, dass die Beziehung zu einem deutschen Kind den Ausländer grundsätzlich vor einer Ausweisung bewahrt (vgl. BVerfG, B.v. 23. 01. 2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 17). Die Beklagte hat die familiäre und persönliche Situation des Klägers im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausreichend gewürdigt und weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer künftiger schwerwiegender Rauschgifttaten durch den Kläger höher gewichtet als dessen Interesse an einem Verbleib in Deutschland bei seiner Familie, liegt innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

1.2. Die Abschiebung aus der Haft ist gesetzliche Folge des § 58 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung für den Fall, dass eine Abschiebung vor Haftentlassung nicht möglich ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint bei einem Rahmen von sieben bis dreißig Tagen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Ausreisefrist von vier Wochen nach der Haftentlassung als angemessen.

2. Die Klage ist insoweit begründet, als die Untersagung der Wiedereinreise in Nummer 2 Satz 1 des angefochtenen Bescheides für einen längeren Zeitraum als drei Jahre unverhältnismäßig ist.

Die Dauer der Befristung unterliegt der uneingeschränkten, vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 10. 7. 2012 - 1 C 19/11 - juris 30 ff). Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine prognostische Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 10. 7. 2012 - 1 C 19/11 - juris Rn. 42). Die sich an der Erreichung des Zweckes der Aufenthaltsbeendigung orientierende Höchstfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 2, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 EUGrCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 10. 7. 2012 - 1 C 19/11 - juris Rn. 42).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine Herabsetzung der Befristung auf drei Jahre geboten. Durch die von ihm verwirklichten Straftaten hat der Kläger einen Ausweisungsanlass von hinreichendem Gewicht gesetzt, da er durch den Handel mit Drogen die Gesundheit und das Leben anderer Menschen gefährdet hat (s.o.). Aus Sicht des Gerichts besteht mangels einer erfolgreich abgeschlossenen Drogentherapie eine konkrete Wiederholungsgefahr (s.o.). Zugunsten des Klägers ist im Rahmen der einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass er bereits eigenständig Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle aufgenommen hat und um eine Therapie bemüht ist. Das Verhalten des Klägers zeigt, dass er sich mit seiner Sucht und den von ihm begangenen Straftaten auseinandersetzt. Nicht zuletzt hat der Kläger durch sein überschießendes Geständnis auch zur Aufklärung der begangenen Straftaten beigetragen. Den persönlichen Belangen des Klägers sowie den gleichfalls miteinzubeziehenden Interessen seiner Familie kommt hier ebenfalls maßgebliche Bedeutung zu. Der Kläger hat seit seinem 14. Lebensjahr seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und hat hier seine sozialen Kontakte aufgebaut hat. Er hat eine eigene Familie gegründet und zu seiner Ehefrau und seiner Tochter ein enges Verhältnis. Darüber hinaus leben auch seine Eltern und seine Stiefmutter im Bundesgebiet. Gerade für die minderjährige Tochter des Klägers wäre es optimal, beide Eltern als Ansprechpartner im Alltag um sich zu haben. In Anbetracht des Umstandes, dass die finanzielle Situation der Familie angespannt ist und daher angenommen werden muss, dass Besuche der Familie nur begrenzt möglich sein werden, ist es daher mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, die Dauer der Wiedereinreise auf drei Jahre zu befristen.

3. Die Verteilung der Kostentragungspflicht im Verhältnis 4/5 zu 1/5 spiegelt den Grad des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens von Kläger und Beklagter gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO wider.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.

(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn

1.
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2.
es offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Erhebung ihre Einwilligung verweigern würde,
3.
die Mitwirkung der betroffenen Person nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
4.
die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
5.
es zur Überprüfung der Angaben der betroffenen Person erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.