Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 10 K 15.4549

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Wohnungseigentümerin am Anwesen …-Str.67 in … gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwassergebühren durch den Beklagten.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 setzte der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 30. September 2014 für das Objekt …-Str.67 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 319,44 EUR fest. Für die Berechnung wurde von einem Wasserbezug in diesem Zeitraum von 121 m³ ausgegangen, für den eine Gebühr von 2,64 EUR/m³ angesetzt wurde.

Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2015, eingegangen beim Beklagten am 27. Januar 2015, Widerspruch ein. Es würden Gebühren in Rechnung gestellt, die die bisherigen Beträge um etwa 85 Prozent übersteigen würden. Weiter sei die Klägerin nicht Alleineigentümerin des Objektes …-Str.67.

Über den Widerspruch wurde nicht entschieden.

Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten am 14. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

den Abrechnungsbescheid Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei weder Alleinnoch Miteigentümerin des Anwesens …-Str.67. Vielmehr sei das Anwesen in drei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt; eine der Wohnungseigentumseinheiten stehe im Eigentum der Klägerin. Der Bescheid sei daher an die WEG …-Str.67, gesetzlich vertreten durch den Verwalter, zu richten.

Zwar enthalte die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 16. Dezember 2013 in seinem § 13 die Regelung, wonach Gebührenschuldner sei, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt sei. Diese Satzungsregelung sei bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, weil unklar sei, wer ähnlich wie ein Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks berechtigt sei.

Weiterhin fehle jede Berechnung der geltend gemachten Gebühr in Höhe von 2,64 EUR/m³. Die Beklagte habe trotz Aufforderung keine Berechnung der festgesetzten Gebühr vorgelegt. Bis zum Bescheid des Beklagten sei die Abrechnung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren durch die Gemeinde … erfolgt. Diese habe zuletzt 1,43 EUR/m³ berechnet. Die Gebührenforderung des Beklagten stelle daher nahezu eine Verdoppelung der bisherigen Gebühren dar. Diese deutliche Erhöhung sei keinesfalls nachvollziehbar. Da auch die Gemeinde … in der Vergangenheit Rücklagen gebildet habe, müssten diese Rücklagen an den Beklagten gegangen sein, sodass keinesfalls eine solch hohe Gebührenerhöhung gerechtfertigt sei.

Die Klägerin wurde vom Gericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Gebührenkalkulation nicht von Amts wegen erfolge, sondern nur, wenn ein Kläger eine so genannte substantiierte Kalkulationsrüge erhebe, mit der er mögliche Kalkulationsfehler benenne. Hierzu stehe dem Betroffenen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen des Beklagten zu.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wird ausgeführt, die Beklagte sei bis zum 1. Januar 2014 als so genannter Innenverband nur für den Betrieb des Ringkanals und der Kläranlage … zuständig gewesen. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hätte den Mitgliedsgemeinden bis zum Jahresende 2013 oblegen. Zum 1. Januar 2014 hätten die Mitgliedsgemeinden dem Beklagten die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich der Abgabenhoheit sowie die Aufgabe der Straßenentwässerung in Bezug auf die Gemeindestraßen übertragen. Zur Aufgabenerfüllung hätten der Beklagte und die Gemeinde … eine Übertragungsvereinbarung geschlossen, mit der die Gemeinde die in ihrem Gebiet bestehenden und bis dahin in ihrem Eigentum stehenden Entwässerungseinrichtungen zur Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser - inklusive der dafür erforderlichen Sonderbauwerke - übereignet habe. Seit diesem Stichtag fungiere der Beklagte als so genannter Außenverband.

Für die im Einzugsgebiet des Beklagten gelegenen Grundstücke bestehe aufgrund der Entwässerungssatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung für Schmutzwasser. Nach § 13 BGS/EWS sei Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt sei; mehrere Gebührenschuldner seien Gesamtschuldner. Die Klägerin sei als Miteigentümerin damit auch Gebührenschuldnerin - unabhängig von ihrer Stellung als Wohnungseigentümerin. Damit sei der Gebührenbescheid auch nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten gewesen. Zwar sei eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach neuerer Rechtsprechung teilrechtsfähig, soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehme. Anders als bei Beiträgen, für die Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG zwingend festlege, dass Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig seien, enthalte die Regelung von Art. 8 KAG zu Benutzungsgebühren keine vergleichbare eindeutige Regelung. Der Beklagte habe sich innerhalb des ihm zustehenden Regelungsspielraumes für die gesamtschuldnerische Haftung der (Wohnungs-)Eigentümer entschieden. Dem stehe auch § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG nicht entgegen.

Ein Vergleich der früheren Gebührenhöhe der Gemeinde … mit der heutigen Höhe der Gebühren des Beklagten sei schon vom Ansatz her nicht möglich. Ein Zweckverband, der nunmehr die Aufgabe der öffentlichen Entwässerung anstelle seiner Mitgliedsgemeinden übernehme, werde weder deren Gesamtnoch Sonderrechtsnachfolger. Dementsprechend seien die frühere Beitrags- und Gebührenkalkulation der Gemeinde … sowie die Abgabenkalkulation des Beklagten nach Übernahme der Aufgabe der Abwasserbeseitigung und nach Übertragung der Ortskanalisation rechtlich vollkommen unabhängig voneinander zu betrachten.

Hinzu komme, dass der Beklagte anlässlich seiner Gründung als Außenverband und der Übertragung der Ortskanalisationen seiner Verbandsmitglieder keinerlei Zahlungen erhalten habe. Auch seitens der Gemeinde … seien mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe sowie des Ortsnetzes keine Sonderrücklagen übertragen worden, die bei der Abgabenkalkulation des Beklagten hätten berücksichtigt werden können.

Der Erläuterungsbericht der Dr.-Ing. … & Partner Ingenieure GmbH vom 31. Januar 2014 zur Beitrags- und Gebührenkalkulation des Beklagten wurde als Anlage vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2016 führten die Klägerbevollmächtigten zur festgesetzten Gebührenhöhe weiter aus. Die Schmutzwassergebührenkalkulation enthalte für das Jahr 2014 einen Betrag von 3.207.601,39 EUR kalkulatorische Kosten für Abschreibung, welche für die drei Folgejahre jeweils vermindert würde. Grundlage jeder Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sei, dass entsprechende Anschaffungskosten vorgelegen hätten. Ohne Anschaffungskosten bestehe keine Grundlage für eine Abschreibung. Bei einem unentgeltlichen Erwerb sei ein Wertansatz nicht zu bilden, es sei denn es liege eine Gesamtrechtsnachfolge vor. Nach dem Vortrag des Beklagten sei dieser nicht Gesamtrechtsnachfolger geworden.

Nach der Vereinbarung mit der Gemeinde … habe diese die bestehenden und im Eigentum der Gemeinde stehenden Entwässerungseinrichtungen zur Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser inklusive der diesbezüglich erforderlichen Sonderbauwerke unentgeltlich an den Beklagten übertragen. Damit sei ein Ansatz von Absetzung für Abnutzung nicht zulässig. Der Beklagte könne sich auch nicht auf so genannte Wiederbeschaffungswerte berufen. Insoweit müssten Mehrerlöse der Einrichtung wieder zugeführt werden. Die früheren Gebührenschuldner der Gemeinde … hätten durch die von ihnen bezahlten Schmutzwassergebühren bereits die erstellten und auf den Beklagten übergegangenen Entwässerungseinrichtungen bezahlt. Ein erneuter Ansatz dieser Kosten im Wege der erneuten kalkulatorischen Absetzung führe daher zu einer unzulässigen Doppelbelastung für die Gebührenschuldner.

Die Gebührenkalkulation enthalte für 2014 einen Betrag von 3.928.680,22 EUR kalkulatorische Kosten für Zinsen, der sich in den drei Folgejahren jeweils verringere. Dabei werde ein Zinssatz von 5% angesetzt. Bei einer Rückrechnung müsse der Beklagte mit einem Eigenkapital von mehr als 78.000.000 EUR ausgestattet sein, was aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei.

Weiter sei der Ansatz einer kalkulatorischen Kapitalverzinsung von 5% bei dem derzeitigen Stand der Kapitalmarktzinsen ersichtlich keine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Vielmehr liege das Zinsniveau gegenwärtig bei 0,5% bis 1%.

Nach dem Vortrag des Beklagten habe dieser anlässlich seiner Gründung als Außenverband und der Ortskanalisationsübertragung keinerlei Zahlungen erhalten. Damit sei unbestritten, dass die von den einzelnen Verbandsmitgliedern durch die Gebührenerhebungen gebildeten Rücklägen - die die Gebührenschuldner bereits bezahlt hätten - nicht in der Kalkulation berücksichtigt worden seien.

Nach § 21 der Zweckverbandssatzung vom 21. Juni 2013 sei das Mitglied mit dem höchsten Wertausgleichsanspruch (* …*) von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Ein sachlicher Grund sei hierfür nicht ersichtlich. Die Übertragungsvereinbarung datiere vom 8./9. Januar 2014 und beziehe sich auf eine Verbandssatzung vom 31. Januar 2013. Die Verbandssatzung des Zweckverbandes zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung sei aber bereits am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Übertragungsvereinbarung sei mit dem „Abwasserverband … See“ geschlossen. Der Beklagte führe den Namen „Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See“.

Es werde weiter in Frage gestellt, ob die Klägerin als Wohnungseigentümerin als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden könne.

Hierzu erwiderten die Bevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2016 und führten aus, die Abschreibungen für das Jahr 2014 ergäben sich nicht nur für das Ortsnetz in …, sondern aus dem gesamten Anlagevermögen (Ortskanäle, Ringkanal, Kläranlage). Die Gebühren würden für die gesamte Einrichtung bemessen, nicht nur für … Eine Abschnittsbildung sei bei leitungsgebundenen Einrichtungen nicht zulässig. Folglich seien auch Abschreibungen für Ringkanal und Kläranlage in der Kalkulation zu berücksichtigen.

Ferner bleibe bei der Ermittlung der Abschreibungen das Anlagevermögen außer Betracht, das durch Zuwendungen und Herstellungsbeiträge finanziert worden sei. Für 2014 würden dabei die Herstellungsbeiträge mit 1.152.824,20 EUR aufgelöst; erhaltene Zuwendungen würden mit 614.176,73 EUR aufgelöst. Die Abschreibungen im Bereich Schmutzwasser beliefen sich für 2014 demnach auf 1.440.600,46 EUR.

Im Anlagevermögen seien die Anschaffungskosten für die Anlagen in … sowie Herstellungsbeiträge der Gemeinde übernommen worden, die im Rahmen des Wertausgleichs übertragen worden seien. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten der übertragenen Anlage seien in der Kalkulation die gleichen Werte angesetzt, die zur Ermittlung des Wertausgleichs angesetzt worden seien (saldiert: 0,00 EUR). Die Abschreibungen seien ferner aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt worden, nicht aus Wiederbeschaffungswerten oder Wiederbeschaffungszeitwerten.

Für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sei das Eigenkapital unerheblich; vielmehr werde das Anlagekapital verzinst. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Anlagevermögen aus Eigen- oder aus Fremdkapital finanziert worden sei. Die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung erfolge nach der Restbuchwertmethode. Es werde daher der mittlere Buchwert der Anlagen zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 verzinst. Der Zinssatz orientiere sich an langfristigen Inhaberschuldverschreibungen, nicht an kurzfristigen Habenzinsen. Das Anlagevermögen werde langfristig finanziert, sodass die aktuellen Zinsen hier nicht relevant seien.

Die … & Partner Ingenieure GmbH habe bei der Erstellung der Kalkulation die Zinszeitreihe der Bundesbank ausgewertet. Danach betrage der durchschnittliche Zinssatz der letzten 30 Jahre über alle Restlaufzeiten 4,7% bis einschließlich Oktober 2015.

Wie bereits ausgeführt, habe der Beklagte von seinen Verbandsmitgliedern anlässlich der Übertragung der Ortskanalisationen keinerlei Zahlungen erhalten. Der Beklagte habe auch keine Kenntnis von etwaigen Rücklagen, die Verbandsmitglieder gebildet haben könnten.

Nach § 21 Zweckverbandssatzung sei nicht die Stadt …, sondern der Landkreis … von den Umlagen ausgeschlossen. Der Landkreis sei im Übrigen auch vor der Neugründung des Beklagten aufgrund der Übertragung der Ortskanäle seiner Mitgliedsgemeinden von der Umlagepflicht ausgeschlossen gewesen, da der Landkreis keine eigenen Kanalanlagen habe.

In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 erhielt die Klägerin Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf das Schreiben vom 13. April 2016; die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2016 führten die Klägerbevollmächtigten weiter aus, der Beklagte habe für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinden erhalten habe. Lediglich an die Gemeinden …, …, … und … sei ein Wertausgleich geleistet worden, also insoweit Anschaffungskosten von 19.688.356,63 EUR. Nur dieser Betrag könne - zusammen mit dem ursprünglichen eigenen Herstellungsaufwand des Beklagten vor der Übernahme der Ortskanäle - als Bemessungsgrundlage für eine kalkulatorische AfA herangezogen werden. Weder aus dem Gutachten noch aus den weiteren vorgelegten Unterlagen sei auch nur ansatzweise nachvollziehbar, welche Bemessungsgrundlage der Beklagte für den kalkulatorischen AfA-Betrag von etwa 3.200.000 EUR herangezogen habe und von welcher Nutzungsdauer er bei den einzelnen Vermögensgegenständen ausgegangen sei. Lediglich die AfA-Berechnung für die Investitionen 2013 - 2017 seien vorgelegt worden; die AfA-Kalkulation, die die Kostenkalkulation für den Gebührensatz Schmutzwasser auf 2,64 EUR erhöhe, jedoch nicht. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beklagte als Grundlage für seine kalkulatorische AfA eine Vermögensbewertung vorgenommen habe, die zu einem Abschreibungsvolumen von über 100.000.000 EUR gekommen sei. Dies sei sowohl nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als auch nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes unzulässig. Nur bei Ansatz dieses offensichtlich weit überhöhten Abschreibungsvolumens von über 100.000.000 EUR könne man auf eine jährliche Abschreibung von über 3.200.000 EUR kommen. Das richtige kalkulatorische Abschreibungsvolumen liege bei höchstens zwischen 500.000 EUR und 900.000 EUR jährlich. Dadurch vermindere sich der Gebührensatz Schmutzwasser auf 1,89 EUR.

In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte angegeben, dass Zinsen für Fremdkapital langfristig in der Kalkulation berücksichtigt seien und daneben eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Aus der vorgelegten Gebührenkalkulation ergäben sich Fremdkapitalzinsen im Jahr 2014 mit 1.315.000 EUR. Diese seien aber entgegen der Angaben in der Sitzung nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen worden. An deren Stelle habe der Beklagte pauschal 3.928.680,22 EUR als kalkulatorische Zinsen, also das Dreifache der von ihm selbst tatsächlich getragenen Zinslast angesetzt. Als Bemessungsgrundlage dürfe der Beklagte nur die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen in Höhe von 1.315.000 EUR ansetzen, da er nach eigenem Bekunden kein Eigenkapital habe.

Der angesetzte kalkulatorische Zinssatz von 5% sei weit überhöht. Selbst wenn man den Zinszeitraum der letzten 30 Jahre mit 4,7% zugrunde lege, werde dieser von dem angenommenen Zinssatz mit 5% überstiegen. Bei einem Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre komme man bereits auf eine Halbierung der kalkulatorischen Zinsen (2,52%). Nach dem Kommunalabgabengesetz sei bei der Gebührenbemessung auf maximal 4 Jahre abzustellen. Es sei unerfindlich, warum damit auf eine angeblich langfristige Finanzierung mit einem 30-jährigen Zeitraum bezogen werde. Der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, welche Finanzierung mit welchen Konditionen und welchen Laufzeiten er habe. Es würde sich sonst schnell herausstellen, dass auch längerfristige Finanzierungen erheblich unter dem Zinssatz von 5% lägen. Soweit der Beklagte den kalkulatorischen Zinssatz auch auf sein angeblich eingesetztes Anlagekapital anwende, sei auch dies rechtsfehlerhaft, da hier ebenso auf die am Markt erzielbaren Renditen für langfristige Geldanlagen abgestellt werden müsste.

Letztlich liege eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Zinsaufwand und dem angesetzten kalkulatorischen Zins von über 2.000.000 EUR vor. Die Gebührenkalkulation sei daher mindestens um weitere 2.000.000 EUR zu kürzen, sodass sich ein Gebührensatz von 1,32 EUR ergebe.

Hierzu erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Juni 2016, es liege weiterhin keine substantiierte Kalkulationsrüge vor. So verwechsle die Klägerin mehrfach das Eigenkapital mit dem Anlagevermögen des Beklagten. Der Hinweis der Klägerin auf unzureichende Bemessungsgrundlagen für die kalkulatorischen Abschreibungen verwundere. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe sämtliche Anlagennachweise des Beklagten eingesehen oder habe diese zumindest einsehen können, aus denen sich die Summe der angesetzten Anschaffungs- und Herstellungskosten - reduziert um erhobene Beiträge und erhaltene Zuwendungen - ergebe. Die Summe der ermittelten Wertausgleiche für die Gemeinden …, … und … sowie für die Stadt … in Höhe von 19.688.356,63 EUR stellten letztlich nur die Restbuchwerte der übernommenen Ortskanalisationen der Verbandsmitglieder im Zuge der Gründung als so genannter Außenverband dar. Dabei lasse die Klägerin sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten außer Betracht, die der Beklagte für die Kläranlage und den Ringkanal rund um den … See aufgewendet habe, welche ebenfalls noch nicht voll refinanziert seien. Soweit die Klägerin auf ein Abschreibungsvolumen von über 100.000.000 EUR in der Gebührenkalkulation des Ingenieurbüros verweise, liege dies neben der Sache. Dabei habe es sich um die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation gehandelt, nicht um kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation.

Die Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Verzinsung von Eigenkapital geäußert. Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen sei das Anlagekapital, das nach der kommunalen Haushaltsverordnung das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Beiträge und gegebenfalls Zuwendungen abzüglich der Abschreibungen) sei. Damit seien die kalkulatorischen Zinsen aus dem zu Restbuchwerten angesetzten Anlagekapital zu berechnen. Dabei werde nicht unterschieden, ob das eingesetzte Kapital „Eigenkapital“ oder „Fremdkapital“ sei.

Für den kalkulatorischen Zinssatz kämen verschiedene Verzinsungsmethoden in Betracht. Beispielsweise könne der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten - mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen - aktualisiert werden.

Demgegenüber sei auch anerkannt, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an langfristigen Prognosen orientiere. Die Verzinsung des Anlagekapitals sei - anders als in der steuerrechtlichen Betrachtung - kein Gewinn, sondern Kostenbestandteil, der in allen Fällen über die Gebühr abgedeckt werden dürfe.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Beschluss vom 13. Dezember 2012 (20 ZB 12.1158) sogar einen kalkulatorischen Zinssatz von 5,76% für rechtmäßig angesehen.

Auf das weitere Schreiben der Klägerin vom 27. Juli 2016 sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten wird Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage gegen den Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2015 ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO am 27. Januar 2015 Widerspruch beim Beklagten eingelegt, über den bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Oktober 2015 und auch danach nicht entschieden wurde.

Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte betreibt zu Recht als kommunaler Zweckverband die Abwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden als öffentliche Einrichtung (1.). Hierzu hat er eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung erlassen (2.), aufgrund derer der angefochtene Gebührenbescheid ohne Rechtsfehler erlassen wurde (3.).

1. Der Beklagte ist ein Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See. Nach Art. 17 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Der Zweckverband war zunächst gegründet worden, um einen Ringkanal um den … See und eine zentrale Kläranlage für die Seeanliegergemeinden zu bauen und zu betreiben. Mit der Verbandsatzung vom 21. Juni 2013, bekannt gemacht im Oberbayerischen Amtsblatt vom … August 2013, Seite …, wurden die bisherige Verbandsaufgaben gemäß Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 und 19 KommZG geändert. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 KommZG, § 4 Abs. 1 Verbandssatzung hat der Beklagte nunmehr die Aufgabe, zur Sanierung und Reinhaltung des natürlichen Erholungsraums … See für alle Mitgliedsgemeinden eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung zur Beseitigung von Abwasser getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser (Trennsystem) zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze der Verbandsmitglieder zum 1. Januar 2014 zu übernehmen. Die Entwässerungseinrichtung besteht aus dem Ringkanal (Sammelkanal), den Ortsnetzen in den Mitgliedsgemeinden und der Kläranlage für die Schmutzwasserableitung und -reinigung sowie den Niederschlagswassernetzen inklusive der diesbezüglich erforderlichen Sonderbauwerke in den Mitgliedskommunen. Insoweit hat der Beklagte von den Mitgliedsgemeinden die diesen obliegende Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis der Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 Abs. 1 BayWG, § 56 WHG übertragen bekommen.

Mit Inkrafttreten der Verbandssatzung gehen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Nach Art. 22 Abs. 2 KommZG kann der Zweckverband anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet erlassen, soweit nicht einzelne Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, nach Art. 22 Abs. 3 KommZG in der Verbandssatzung ausgeschlossen ist.

In § 5 Abs. 1 Verbandssatzung ist hierzu geregelt, dass das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die gesetzliche Aufgabe der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erfüllen, und die hierzu notwendigen Befugnisse einschließlich der Abgabenhoheit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf den Zweckverband übergehen. Die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren, die bereits vor dem 1. Januar 2014 bei den Mitgliedsgemeinden auf Grundlage von deren Beitrags- und Gebührensatzung entstanden sind, und die Befugnis zum Vollzug entsprechender Beitrags- und Gebührenbescheide verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gründung, Änderung und Aufgabenübertragung durch die Verbandssatzung sind nicht ersichtlich. Unschädlich ist insbesondere, dass der Landkreis … nach § 2 Abs. 1 Verbandssatzung auch Verbandsmitglied ist. Seitens des Landkreises werden keine Aufgaben übertragen, da der Landkreis schon gesetzlich keine allgemeine kommunale Abwasserbeseitigungspflicht hat, und in § 5 Abs. 1 Verbandssatzung klargestellt ist, dass (nur) für die Mitgliedsgemeinden die allgemeine Abwasserbeseitigung übernommen wird. Die Mitgliedschaft des Landkreises im Abwasserzweckverband fördert jedenfalls immateriell die Erfüllung der Verbandsaufgaben; so ist in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 KommZG explizit geregelt, dass auch sogar natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglied eines Zweckverbands sein können, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Da der Beklagte insoweit keine Aufgaben des Landkreises zur Schmutz- und Niederschlagwasserbeseitigung übernommen hat, ist dementsprechend der Landkreis auch nach § 21 Abs. 1 Verbandssatzung von der Zahlung einer Umlage ausgenommen, soweit ansonsten ungedeckte Kosten über einen jeweils bezifferten Umlagenschlüssel auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Lediglich die Mitgliedsgemeinden sind dementsprechend umlagepflichtig.

Aufgrund der Befugnisübertragung nach § 5 Abs. 1 Verbandssatzung i.V.m. Art. 22 Abs. 2 KommZG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 konnte der Beklagte die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS) vom 16. Dezember 2013 sowie die Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerungseinrichtung (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS/EWS) ebenfalls vom 16. Dezember 2013 jeweils zum 1. Januar 2014 als zuständiger Aufgabenträger, dem auch die Satzungshoheit übertragen wurde, erlassen.

2. Die Entwässerungsatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - soweit diese für die Gebührenerhebung und damit als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid Anwendung findet, nur insoweit ist die Rechtsgrundlage auf Mängel zu überprüfen - sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben; abgeleitet von den Mitgliedsgemeinden gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen auch für den Beklagten als Zweckverband für die ihm übertragenen Aufgaben. Die Entwässerungseinrichtung im Verbandsgebiet, an welche auch die Klägerin angeschlossen ist, ist mit der Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2013 als öffentliche Einrichtung gewidmet (§ 1 Abs. 1 EWS). Die Entwässerungssatzung stützt sich dabei auf die Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GO), wonach Gemeinden - und abgeleitet hiervon der Beklagte als Zweckverband - die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln können und aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an unter anderem die Abwasserbeseitigung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen können. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen und die inhaltliche Richtigkeit der Entwässerungssatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nach § 4 Abs. 5 EWS kein Anschluss- und Benutzungsrecht für Grundstücke, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist; dies entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 - VerfGHE 61, 262-279).

Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist im Gebührenteil nicht zu beanstanden und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen. Auch hinsichtlich der Beitrags- und Gebührensatzung wurden Einwände gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin dagegen Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung betreffend den Gebührenteil geltend macht, insbesondere die Festsetzung der Schmutzwassergebühr von 2,64 Euro/m³ Schmutzwasser nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS mit einer Kalkulationsrüge angreift, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigten (BayVGH, B.v. 02.02.2014 - 20 ZB 14.1744 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188).

Die von der Klägerin vorgetragenen Rügen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung zu verneinen oder zumindest derart in Frage zu stellen, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen aufdrängen würden.

2.1 Der erhebliche Anstieg der neuen Abwassergebühr in Höhe von 2,64 Euro/m³ Abwasser gegenüber der vor dem Jahr 2014 von der Gemeinde … erhobenen Abwassergebühr in Höhe von 1.43 Euro/m³ Abwasser ist für sich genommen ohne jeglichen Belang. Der Beklagte muss sich weder an der bisher von der Gemeinde festgesetzten Gebührenhöhe orientieren, noch besteht ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass die Gebühr nicht auch deutlich angehoben wird, solange die Anhebung aufgrund der (Neu-)Kalkulation gerechtfertigt ist. Ein Zweckverband wird allein aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr die Aufgabe der öffentlichen Entwässerung anstelle seiner Mitgliedsgemeinden übernimmt, weder deren Gesamtnoch Sonderrechtsnachfolger (BayVGH U. v. 29.06.2006 - 23 N 05.3090 - juris Rn. 27 m.w.N. - zur Neukalkulation von Beiträgen).

Der Beklage, der als neuer Einrichtungsträger über seine bisherige Zuständigkeit hinaus (Ringkanalisation als Hauptsammler und Kläranlage) auch sämtliche Ortskanalnetze von seinen Mitgliedsgemeinden übernommen hat, muss nunmehr einheitlich für das gesamte Verbandsgebiet mit sämtlichen Mitgliedsgemeinden neu kalkulieren. Er muss also sämtliche Aufwendungen, die in dem gesamten Verbandsgebiet anfallen bzw. angefallen sind, auf die sämtlichen erschlossenen bzw. angeschlossenen Flächen im gesamten Verbandsgebiet neu verteilen. Aufgrund völlig veränderter Kalkulationsgrundlagen könne sich auch teils stark divergierende neue Beitrags- bzw. hier Gebührensätze ergeben. Einerseits ist die Schmutzwassergebühr für … stark angestiegen. Andererseits verringerte sich in einer anderen Verbandsgemeinde (* …*) der Abwassertarif deutlich; vor dem 1. Januar 2014 lag der Abwasserpreis dort bei 3,83 Euro/m³ Abwasser.

2.2 Hinsichtlich der von der Beklagten in ihrer Gebührenkalkulation vorgenommenen kalkulatorischen Abschreibungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. Nach Art. 8 Abs. 3 KAG gehören zu den Kosten im Sinne des Abs. 2 Satz 1 insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Den Abschreibungen zu Grunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es der Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. Nach Art. 8 Abs. 6 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kostenüberschreitungsverbot eine bloße Veranschlagungsmaxime dar, was bedeutet, dass im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbare Abgabeeinnahmen nicht höher sein sollen, als die zum selben Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten. Eine unvorhersehbare Überdeckung macht den Abgabensatz (zunächst) nicht rechtswidrig oder nichtig. Aus Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG lässt sich entnehmen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Erhebung von Gebühren Kostenüberdeckungen auftreten können, die im folgenden Bemessungszeitraum, der höchsten wiederum vier Jahre umfassen darf, auszugleichen sind. Damit wird den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung getragen, die sich aus einer Vorauskalkulation einer zu erhebenden Verbrauchsgebühr ergeben (z.B. Schwankungen im Frischwasserbezug, Kostenveränderungen beim laufenden Betriebsaufwand). Damit werden jedoch nicht Überdeckungen sanktioniert, die sich aus einer vom Einrichtungsträger unterlassenen oder den Anforderungen des Art. 8 KAG nicht entsprechenden Gebührenkalkulation ergeben oder die bewusst herbeigeführt wurden (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 20 ZB 12.1158 - juris Rn. 6).

Zu den kalkulatorischen Abschreibungen trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinden erhalten, also zugewendet bekommen habe. Lediglich für geleistete Wertausgleiche könnten Anschaffungskosten von insgesamt etwa 19,7 Millionen Euro angesetzt werden. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sei dagegen nicht erkennbar oder nur ansatzweise nachvollziehbar, welche Bemessungsgrundlagen der Beklagte für den kalkulatorischen AfA- Betrag von etwa 3,2 Millionen Euro herangezogen habe und von welcher Nutzungsdauer er bei den einzelnen Vermögensgegenständen ausgegangen sei.

Dem hält die Beklagte entgegen, die Bemessungsgrundlagen für die kalkulatorischen Abschreibungen würden sich gerade aus den sämtlichen Anlagenachweisen des Beklagte ergeben, die der Klägerbevollmächtigte hätte einsehen können und aus denen sich die Summe der angesetzten Anschaffungs- und Herstellungskosten, reduziert um erhobene Beiträge und erhaltene Zuwendungen, ergebe. Die Summe der ermittelten Wertausgleiche für die Gemeinden …, … und … sowie für die Stadt … in Höhe von etwa 19,7 Millionen Euro stellten letztlich nur die Restbuchwerte der übernommenen Ortskanalisationen der Verbandsmitglieder im Zug der Gründung als sog. Außenverband dar. Diese Restbuchwerte gäben aber gerade nicht die ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten wieder. So werde außer Betracht gelassen, dass sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die der Beklagte für die Kläranlage und den Ringkanal rund um den … See aufgewendet habe, ebenfalls noch nicht voll refinanziert seien. Soweit die Klägerin aus dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Dr. Ing. … und Partner vom 31. Januar 2014 zitiere, hätte dies nichts mit den kalkulatorischen Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation zu tun. Vielmehr beträfe die Passage des Erläuterungsberichts ausschließlich die Beitragskalkulation. Auch das von der Klägerin zitierte Abschreibungsvolumen von über 100 Millionen Euro liege neben der Sache, vielmehr handle es sich dabei um die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation und nicht um kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation.

Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin hat sich nicht eingehend mit dem Erläuterungsbericht zur Beitrags- und Gebührenkalkulation vom 31. Januar 2014 auseinandergesetzt. Dort ist unter Nr. 4.2.2 ausgeführt, Basis für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sei der Anlagennachweis des Beklagten. Im Rahmen der Übertragung der Ortskanäle seien in einem gesonderten Auftrag eine Vermögensbewertung der Kanäle und der Sonderbauwerke durchgeführt und ein Anlagennachweis erstellt worden. Die beim Beklagten vorliegenden Vermögensdaten der Kläranlage seien auf Plausibilität geprüft und in den Anlagennachweis übernommen worden. Zusätzlich würden geplante Investitionen im Zeitraum von 2014 bis 2015 dem Wirtschaftsplan entnommen. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Investitionen 2013 bis 2017 könne im Anhang 6 nachvollzogen werden. Der Anhang 6 umfasst auf mehreren Seiten eine Vielzahl verschiedener Vermögenspositionen sowohl betreffend den Ringkanal, die eigentliche Kläranlage, aber auch aller Ortskanalnetze der verschiedenen Mitgliedsgemeinden, bei den zu verschiedenen Aktivierungsdaten die jeweiligen Beträge mit jeweils unterschiedlichen Anteilen angesetzt wurden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Ansätzen im Anlageverzeichnis fehlt völlig. Soweit die Klägerin auf ein „Abschreibungsvolumen von über 100 Millionen Euro“ verweist, hat dieses nichts mit der Gebührenkalkulation zu tun. Dieser Betrag in Tabelle 3.6 des Erläuterungsberichts wird unter Nr. 6.2.1 gelistet, und damit unter dem Oberpunkt Nr. 6 Beitragskalkulation. Dieser Betrag kann keinesfalls, wie die Beklagte zu Recht ausführt, für einen Angriff im Rahmen der Gebührenkalkulation angesetzt werden.

2.3 Auch der Einwand einer fehlerhaften kalkulatorischen Verzinsung greift nicht durch.

Die Klägerin macht hier im Wesentlichen geltend, die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung sei fehlerhaft angesetzt worden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehöre die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, wobei der Einrichtungsträger entscheiden könne, ob er das tatsächlich gebundene Anlagekapital oder das durchschnittlich gebundene Anlagekapital einer Verzinsung unterwerfen möchte. Jedenfalls sei das zu verzinsende Anlagekapital das im Anlagevermögen gebundene Kapital, also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen. Unter dem Anlagekapital sei das im Anlagevermögen gebundene Fremd- und Eigenkapital zu verstehen. Der Beklagte habe aber für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinen erhalten habe. Zudem habe der Beklagte kein Eigenkapital. Der Beklagte könne damit nur tatsächliche Fremdkapitalzinsen in Höhe von etwa 1,3 Millionen Euro umsetzten.

Daneben sei die Höhe des Zinssatzes von 5% weit überhöht. Selbst wenn man den Zeitraum der letzten 30 Jahre zugrunde lege, komme man lediglich auf einen Zinssatz von 4,7%. Wenn man dagegen den Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre heranziehe, seien es nur noch 2,5%. Damit liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Zinsaufwand und dem kalkulatorischen Zinsaufwand vor.

Dem hält der Beklagte entgegen, eine bloße Verzinsung von Eigenkapital - zu dem sich die Beklagte entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht geäußert habe - mache schon deshalb keinen Sinn, weil das gesamte im Anlagevermögen gebundene Kapital zu verzinsen sei. Damit seien die kalkulatorischen Zinsen aus dem zu Restbuchwerten angesetzten Anlagekapital zu berechnen. Das dauernd der Aufgabenerfüllung dienende Anlagevermögen werde in § 87 Nr. 3 KommHV definiert. Dabei werde jedoch nicht unterschieden, ob das eingesetzte Kapital Eigen- oder Fremdkapital sei.

Die Höhe des gewählten Zinssatzes von 5% orientiere sich an einem auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz, dementsprechend an langfristigen Prognosen. Die Verzinsung des Anlagekapitals sei anders als in der steuerrechtlichen Betrachtung kein Gewinn, sondern Kostenbestandteil, der in allen Fällen über die Gebühr abgedeckt werden dürfe. Nach einer Zinszeitreihe der Deutschen Bundesbank betrage der durchschnittliche Zinssatz der letzten 30 Jahre über alle Restlaufzeiten 4,7%. Der Beklagte habe sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und aufgrund der örtlichen Verhältnisse deshalb für den Zinssatz von 5% entschieden. Im Übrigen habe die Rechtsprechung höhere Zinssätze bestätigt.

Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG soll, wie auch nach § 12 KommHV, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden. Nach Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zur kommunalen Haushaltsverordnung (VVKommHV) sollte sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde bzw. hier des Beklagten zu tragenden finanziellen Belastungen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital die Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentliche Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann (BayVGH, B.v. 13.12.2012 a.a.O. Rn. 7). Deshalb erscheint der vom Beklagten gewählte Zinssatz im Hinblick auf die von ihm dargelegten langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung nur an der derzeitigen geringeren Verzinsung greift zu kurz, da sie gerade die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lässt. Zwar kann der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten - mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen - aktualisiert werden. Es ist aber auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an den langfristigen Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 - 4 BV 07.614 - juris Rn. 10). Gerade bei langlebigen Anlagegütern ist das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld- oder Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern (BayVGH, U.v. 22.09.2011 - 4 N 10.315 - juris Rn. 16).

Im Übrigen geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen das Anlagekapital, im Wesentlichen damit Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten sind, nicht aber die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen, wie die Klägerin meint.

2.4 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Mitgliedsgemeinden hätten bis zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf den Beklagten im Rahmen ihrer Gebührenerhebungen Rücklagen gebildet, welche sie dem Beklagten hätten übertragen müssen. Zunächst gibt es schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, Mitgliedsgemeinden hätten in der Vergangenheit im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren „Rücklagen“ erwirtschaftet. Für die Übertragung etwaiger behaupteter Rücklagen der Gemeinden gibt es darüber hinaus weder vertragliche noch gesetzliche Anspruchsgrundlagen. Selbst wenn bei Gemeinden aufgrund deren Gebührenkalkulationen in zurückliegenden Kalkulationszeiträumen ungewollte Kostenüberdeckungen entstanden sein sollten, wofür die Klägerin nichts vorgetragen hat, kann dies der Beklagte nicht in seine Kalkulation einstellen, insoweit nicht bei ihm tatsächlich bei der Aufgabenübertragung ein Zufluss erfolgte, wofür nichts spricht und was in den Vereinbarungen nicht geregelt wurde.

Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar; die hier anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten sind rechtmäßig.

3. Der auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten gestützte Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig. Insbesondere konnte die Klägerin als Gebührenschuldnerin für das gesamte Anwesen herangezogen werden. Nach § 13 BGS/EWS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Nach § 13 Abs. 3 BGS/EWS sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Nach § 10 Abs. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit nicht etwas anders ausdrücklich bestimmt ist. Abgesehen vom Sondernutzungsgebührenrecht ist im kommunalen Abgabenrecht grundsätzlich anerkannt, dass Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes für Gebühren nach Art. 8 KAG als Gesamtschuldner herangezogen werden könne (BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris). Hieran hat sich auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, B.v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154) nichts geändert. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof klargestellt (U.v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - BGHZ 181, 304), dass die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für kommunale Abgaben nicht entgegenstehen. Die einzelnen Wohnungseigentümer nehmen auch insgesamt und unteilbar die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung in Anspruch. So ist sowohl das Anschluss- und Benutzungsrecht als auch der korrespondierende Anschluss- und Benutzungszwang grundstücksbezogen, nicht wohnungsbezogen. Anders als in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbs. KAG, wonach bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind, gibt es für die Gebührenerhebung in Art. 8 KAG keine dementsprechende Regelung. Insoweit verbleibt es auch bei der in § 44 Abs. 1 AO angeordneten Gesamtschuldnerschaft, auf welchen Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG verweist.

Ansonsten ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der Betrag der Schmutzwassergebühr richtig ermittelt und festgesetzt wurde.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung


Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung ander

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(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.948,56 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen.

Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris).

„Darlegen“ im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 a Rn. 38, 49; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 59 und 63). Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und der hier im Stil einer Berufungsbegründung vorgebrachten Kritik an dem angefochtenen Urteil wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung.

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide als Herstellungsbescheide aufrechterhalten werden können und ihre Rechtsgrundlage in der (aktuellen) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Beklagten vom 24. August 2011 finden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats:

Da die Beklagte, wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, bis zum Erlass der BGS/WAS 2011 über wirksames Satzungsrecht nicht verfügt hatte, hat dies, weil auch eine Übergangsregelung durch den Gemeinderat nicht beschlossen wurde, zur Folge, dass die Altanschließer wie hier der Kläger ohne Unterschied nach neuem Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher geleistete Beiträge lediglich anzurechnen sind (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010, Az. 20 BV 09.2010 = BayVBl 2011, 240). Somit konnten die Beiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke nur in Anrechnung erbrachter Vorleistungen erhoben werden.

Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Herstellungsbeitragssatzung und den darin bestimmten Beitragssätzen hat der Kläger nicht dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 - 23 ZB 06.643 - juris). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH vom 10.8.2005 - 23 ZB 05.1236 - juris). Schließlich kann und muss der Kläger auch mittels förmlichen Beweisantrags z. B. in der mündlichen Verhandlung auf die Klärung der Frage einer Überdeckung hinwirken. Dies hat der Kläger aber nicht getan, obwohl das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hatte, dass die BGS/WAS 2011 als erstmals wirksames Satzungsrecht maßgebend sein dürfte.

Darauf, dass dem Vertrag vom 20. Januar 1967 im Hinblick auf die angerechneten Vorleistungen kein immerwährender Beitragsverzicht entnommen werden kann, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen und weiter darauf, dass ein solcher auch unzulässig gewesen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2000, Az. 6 ZB 00.25; B.v. 7.5.1987, Az. 23 CS 86.2452). Die offenkundige Unzufriedenheit des Klägers mit der Höhe des seinerzeit von seinen Rechtsvorgängern vereinbarten Entschädigungsbetrages kann kein tragender Einwand gegen die streitgegenständliche Beitragserhebung sein; immerhin wurde seinen Rechtsvorgängern als weitere Gegenleistung die der seinerzeitigen Vorteilslage entsprechende „Anschlussgebühr“ (der Vertrag wurde vor in Kraft treten des Kommunalabgabengesetzes geschlossen) für Wasser und Kanal erlassen.

Vor diesem Hintergrund sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht ersichtlich.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 32/05
vom
2. Juni 2005
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine
akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht,
wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das
auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte
umfaßt.

d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle
Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung
über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung
zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.
Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt
ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt,
denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm
nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.
Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung
innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband,
sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans.
Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag
für ungültig zu erklären.
BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - LG München I
AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichtes München I vom 19. April 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für alle Instanzen beträgt 12.000,00 EUR.

Gründe:


I.


Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Wi rtschaftsplans. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft N. straße 14-24 in M. , deren Verwalterin die weitere
Beteiligte ist. Die Wohnanlage befindet sich in dem ehemaligen Olympiadorf in München, dessen Infrastruktur städtebauliche Besonderheiten aufweist. Die Müllabsauganlage und andere Versorgungseinrichtungen sind nicht getrennt für jede Liegenschaft vorhanden, sondern stehen in einem nicht auflöslichen Verbund mehrerer Einheiten. Die Einrichtungen sind nicht stets auf dem Grundstück verlegt, dessen Versorgung sie sicherstellen, sondern teilweise auf benachbartem Grund. Automobil- und Personenverkehr sind auf unterschiedliche Ebenen verteilt. Die Fahrstraßen und Garagenzufahrten werden von Betonkonstruktionen überspannt, die die Fußgängerebenen tragen. Zur Betreuung der grundstücksübergreifenden Einrichtungen schloß die "WEG BH 2 - 4 (N. straße 14 - 22)", vertreten durch die damalige Verwalterin, mit der O. -B. B. gesellschaft mbH & Co W. KG (im folgenden : ODBG) am 22. September 1976 einen "Individualvertrag". Darin übertrug sie dieser die Pflege, die Wartung, den Betrieb und die Erneuerung der Anlagen.
In den folgenden Jahren wurden die von der ODBG veran schlagten Kosten in den Wirtschaftsplan bzw. nach Abrechnung in die Jahresabrechnung aufgenommen. Am 21. März 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß für die Fälligstellung der Vorauszahlungen und für die Fälligkeit von Abrechnungsnachzahlungen und Wohngeldvorauszahlungen die Genehmigung der Gesamtabrechnung und des Gesamtwirtschaftsplans genügen solle.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. April 2000 stand auch die Genehmigung des Wirtschaftsplans für 2000 und 2001 auf der Tagesordnung. Die Beschlußvorlage wies lediglich die Gesamtkosten für die Liegenschaft aus, enthielt aber keine Einzelwirtschaftspläne. In den Ausgaben waren
146.465 DM für die Sanierung der Betonkonstruktionen, die die Fußgängerebenen über den Straßen tragen, vorgesehen. Ein Antrag, den Wirtschaftsplan nur ohne die Kosten für die Erschließungsebenen zu genehmigen, wurde abgelehnt , die ursprüngliche Beschlußvorlage unter Erhöhung der Rücklage dagegen angenommen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie haben be antragt, den Beschluß im Umfang der Instandhaltungsmaßnahmen für die Betonkonstruktionen (146.465 DM) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht München I die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller möchte das Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1991 (NJW-RR 1991, 726) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 29. Dezember 2004 (BayObLGZ 2005, Nr. 69) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftsplan entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Gegensatz zur Jahresabrechnung habe die Aufstellung der (voraussichtlichen) Gesamteinnahmen und -ausgaben keine eigenständige Bedeutung, da es sich hierbei nur um Prognosen handele. Die in §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WEG verlangten und für den Woh-
nungseigentümer entscheidenden Angaben zu Verteilungsschlüssel und Einzelbelastung enthalte ein solcher Gesamtwirtschaftsplan nicht. Deshalb sei er für ungültig zu erklären. Demgegenüber ist das Kammergericht (NJW-RR 1991, 725, 726) der Auffassung, das Fehlen der Einzelwirtschaftspläne allein führe nicht zur Anfechtbarkeit des Gesamtwirtschaftsplans. Das Erfordernis einer gleichzeitigen Beschlußfassung über Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan führe bei Änderungen in den Gesamtansätzen ohne zwingenden Grund dazu, daß eine weitere Eigentümerversammlung wegen der Einzelwirtschaftspläne abgehalten werden müßte.
Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist de r Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376 f.; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ungültigerklärung des angegriffenen Eigentümerbeschlusses in dem beantragten Umfang.
1. Allerdings geht das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Beteiligten die Kosten für die Sanierung der Betonkonstruktionen in den Wirtschaftsplan einzustellen haben. Die hierfür angeführte Begründung
trägt jedoch nicht. Rechtsfehlerfrei nehmen Beschwerdegericht und vorlegendes Gericht zwar übereinstimmend an, daß in den Gesamtwirtschaftsplan auch strittige Forderungen einzustellen sind, wenn die Wohnungseigentümer ernsthaft damit rechnen müssen, dafür berechtigt in Anspruch genommen zu werden. Dies ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 22. September 1976 nach bisher herrschender Meinung aber nur dann der Fall, wenn entweder seit dem Vertragsschluss kein Eigentümerwechsel eingetreten ist oder etwaige Sondernachfolger die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernommen haben. Sind dagegen alle Vertragspartner aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden, handelt es sich nicht mehr um eine Verwaltungsschuld der jetzigen Wohnungseigentümer, die in den Wirtschaftsplan eingestellt werden darf (vgl. Staudinger/Bub, WEG, § 28 Rdn. 198). Hierzu sind jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Sie sind auch nicht aus den von dem vorlegenden Gericht angestellten Überlegungen zur Begründung eines Übergangs der Verbindlichkeiten auf die jetzigen Wohnungseigentümer entbehrlich, weil diese Begründung der rechtlichen Prüfung nicht standhält (siehe III 6 d). Eine tatsächliche Aufklärung erübrigt sich jedoch deshalb, weil es sich bei den in Rede stehenden Verbindlichkeiten um eine Verwaltungsschuld handelt, für welche die Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von ihrem Personenbestand einzustehen hat.
2. Die Haftung für die Verbindlichkeiten trifft nicht nur die Wohnungseigentümer , die den Vertrag vom 22. September 1976 abgeschlossen haben. Denn der Vertrag ist ausdrücklich im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Bauvorhaben 2 - 4, N. straße 14 - 22 abgeschlossen worden. Daß damit nicht die Gemeinschaft als solche, sondern die damals im Grundbuch eingetragenen einzelnen Wohnungseigentümer Vertragspartner waren, entsprach
der bislang überwiegend vertretenen Auffassung, daß die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst nicht rechtsfähig sei (Senat, BGHZ 142, 290, 294; Senat, Urt. v. 23. Juni 1989, V ZR 40/88, NJW 1989, 2534, 2535; BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459; Bamberger /Roth/Hügel, BGB, 2003, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Commichau, 4. Aufl., Vor § 1 WEG Rdn. 47; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 10 Rdn. 2 u. Vor §§ 43 ff. Rdn. 73; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., Einl. zum WEG Rdn. 24 ff.; Weitnauer /Briesemeister, WEG, 9. Aufl., Vor § 1 Rdn. 30 ff.; Kümmel, Die Bindung der Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechtshandlungen nach § 10 WEG, 2002, S. 18 f.; Heismann, Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, 2003, S. 78 ff.; Becker /Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, 2003, Rdn. 72; Deckert/Ott, Die Eigentumswohnung , 2005, Gr. 3 Rdn. 37). Demgegenüber mehren sich in der Literatur die Stimmen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie ehedem schon Bärmann (PiG 22, 215 ff.; ders., NJW 1989, 1057, 1060 ff.), Teilrechtsfähigkeit zusprechen (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 648 f.; Raiser, ZWE 2001, 173 ff.; Bub, PiG 63, 1 ff.; Derleder, PiG 63, 29 ff.; Sauren, PiG 63, 61 ff.; Schwörer, NZM 2002, 421 ff.; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Maroldt, ZWE 2002, 387 ff.; Pauly, WuM 2002, 531 ff.; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff.). Dem schließt sich der Senat an.
3. Die fehlende Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigent ümergemeinschaft wurde lange Zeit als allgemein anerkannt vorausgesetzt und allenfalls
mit einem nicht näher erläuterten Hinweis auf ihre Ausgestaltung als Bruchteilsgemeinschaft begründet (BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; Bamberger/Roth/Hügel, aaO, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 11). Im Zuge der Diskussion um eine Übertragung der Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde diese Auffassung eingehender damit begründet, daß es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung fehle (Ott, ZMR 2002, 97, 100; ähnlich MünchKommBGB /Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43). Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Wohnungseigentumsgesetzes ließen nicht erkennen, daß der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zukommen solle. So spreche § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von dem "Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander", nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft als einem überindividuellen Verband (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Auch werde der Verwalter in § 27 Abs. 2 WEG ermächtigt, "im Namen aller Wohnungseigentümer", nicht aber im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Auch das Verfahrensrecht kenne in § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG nur Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", nicht aber dieser gegenüber (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Gegen eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spreche ferner die Systematik des Gesetzes, das in § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG die Vorschriften zur Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ergänzend für anwendbar erkläre (Weitnauer/Briesemeister, aaO, Vor § 1 Rdn. 30; Heismann, aaO, S. 79 f.;
Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Darüber hinaus sei der zweite Abschnitt des WEG mit "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" überschrieben, was §§ 741 ff. BGB entspreche und folglich, da die Gemeinschaft unbestritten nicht rechtsfähig sei, diesen Schluß auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft nahelege (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Schließlich spreche die Entstehungsgeschichte gegen die Annahme, der Wohnungseigentümergemeinschaft komme Rechtsfähigkeit zu. Das Wohnungseigentum habe weitestgehend in das System des bürgerlichen Rechts eingefügt werden sollen, weshalb lediglich Alleineigentum und Bruchteilseigentum habe kombiniert werden sollen (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171 f.; Heismann, aaO, S. 78; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruhe lediglich darauf, daß sie Bruchteilseigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Diese Gründe tragen die herrschende Meinung nicht.
4. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, schließt sie aber auch nicht aus (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; Schwörer, NZM 2002, 421, 422; Pauly, WuM 2002, 531, 532; vgl. auch MünchKomm-BGB/ Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43; Heismann, aaO, S. 78; wohl auch Ott, ZMR 2002, 97, 98).

a) Gegen eine Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigent ümergemeinschaft spricht insbesondere nicht die Tatsache, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG auf das Recht der Gemeinschaft verweist. Denn die §§ 741 ff. BGB sollen nur subsidiär gelten, sofern nichts anderes geregelt ist. Ergibt sich die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits aus den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, so steht dem die ergänzende Anwendbar-
keit der §§ 741 ff. BGB nicht entgegen (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [2004], S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 388; Pauly, WuM 2002, 531, 532).

b) Wenn §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 WEG nur das Ver hältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht aber ihr Auftreten als Verband im Rechtsverkehr regeln und § 27 Abs. 2 WEG den Verwalter nur zum Handeln im Namen aller Wohnungseigentümer und nicht eines Rechtssubjekts berechtigt, so ist dem zwar zu entnehmen, daß das Gesetz zur Verselbständigung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten keine Vorgaben enthält. Daraus ist jedoch ähnlich wie im Falle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341, 343 f.) nicht zu folgern, daß diese Möglichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein sollte (Derleder, PiG 63, 29, 56; Maroldt, aaO, S. 8, ders., ZWE 2002, 387, 388; vgl. Schwörer, NZM 2002, 421, 424 u. aus dem gesellschaftsrechtlichen Schrifttum K. Schmidt, NJW 2001, 993, 996 f). Vielmehr standen bei der Verabschiedung des Wohnungseigentumsgesetzes praktische Erwägungen, insbesondere das Streben nach Schaffung neuen Wohnraums im Vordergrund (Schwörer, NZM 2002, 421, 424).

c) Ebensowenig ist der Kombination von Sondereigentum und Bruchteilseigentum zwingend zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB konzipieren wollte. Zwar sollte das Wohnungseigentum als echtes Eigentum ausgestaltet werden. Dies betrifft aber nur die sachenrechtliche Seite, nicht die korporative Ausgestaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr (Maroldt, aaO, S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 389; ähn-
lich Pauly, WuM 2002, 531, 532). Insoweit schließt die Bruchteilsgemeinschaft das Verständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als einen überindividuellen Personenverband in Bezug auf die Teilnahme am Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht aus. Die Begründung zu den Regelungen für die Eigentümerversammlung in §§ 24 bis 28 des ursprünglichen Entwurfs (§§ 23 ff. WEG) zieht denn auch ausdrücklich Parallelen zum Verein und zu den Handelsgesellschaften (BT-Drucks. 1/252, S. 13 und 29; Schwörer, NZM 2002, 421, 424).
5. Stehen nach alledem Wortlaut und Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen, so sprechen andererseits die organisatorische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang des Gesetzes dafür.

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine eigene Satzung , die Gemeinschaftsordnung, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG die Rechte und Pflichten der Mitglieder inhaltlich gestalten kann (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1062; Kreuzer, Die Gemeinschaftsordnung nach dem WEG, 2005, Rdn. 5). Dies geht über die bloße Gemeinschaft nach § 741 ff. hinaus und nähert die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061 f; Pauly, WuM 2002, 531, 532 f).

b) Der Wohnungseigentümerversammlung ist in zahlreichen Angelegenheiten , insbesondere der laufenden Verwaltung, die Befugnis eingeräumt, gemäß § 25 Abs. 1 WEG durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. Die abwesenden oder überstimmten Wohnungseigentümer sind hieran grundsätzlich
gebunden. Das ist ein typisches Merkmal rechtsfähiger Verbände (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Bub, PiG 63, 1, 15 f.). Die Nähe zur Körperschaft ist umso größer, als §§ 24, 25 WEG detaillierte Vorgaben über Stimmrecht, Beschlußfähigkeit und Protokollierung von Beschlüssen machen, welche die schon in der Gesetzesbegründung gezogene Parallele zum Beschlußrecht in Körperschaften aufzeigen (Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; Pauly, WuM 2002, 531, 532; ähnlich schon Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061).

c) Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eigene Organ e, nämlich die Eigentümerversammlung, den Verwalter (vgl. Senat, BGHZ 151, 164, 171; 152, 46, 58) und - allerdings fakultativ – den Verwaltungsbeirat. Der Verwalter ist nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG unabdingbares Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft und kann in weitem Umfang für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr handeln. Dabei handelt es sich, da der Verwalter nicht aus den Reihen der Wohnungseigentümer stammen muß, nach gesellschaftsrechtlichen Kategorien sogar um einen Fall der Fremdorganschaft, der über die Personengesellschaften hinausgeht und die Wohnungseigentümergemeinschaft der juristischen Person annähert (Bub, PiG 63, 1, 17; ähnlich schon Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Kreuzer, aaO, Rdn. 5; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], S. 85 ff., 95).

d) Die Wohnungseigentümergemeinschaft geht auch mit de r in § 11 WEG geregelten Unauflöslichkeit über die Bruchteilsgemeinschaft hinaus. Während dort den Eigentümern durch § 1010 Abs. 1 BGB lediglich ein Ausschluß der Aufhebung gestattet wird, der seine Grenze in § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes findet, bestimmt § 11 Abs. 1 WEG die Unauflöslichkeit der Gemeinschaft selbst bei Vorliegen eines solchen Grun-
des. Die Wohnungseigentümergemeinschaft soll also nicht nur von dem jeweiligen Mitgliederbestand unabhängig sein, was als solches schon körperschaftliche Züge aufweist, sondern grundsätzlich nicht aufgelöst werden können. Auch hinsichtlich dieser Dauerhaftigkeit steht die Wohnungseigentümergemeinschaft einer juristischen Person näher als der einfachen Bruchteilsgemeinschaft (Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Bub, PiG 63, 1, 21; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533).

e) Entscheidend für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnung seigentümergemeinschaft sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte sowie der Regelungszusammenhang der §§ 27, 28 WEG. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f.):
"Den im Vorstehenden entwickelten Grundsätzen entsprechend sieht der Entwurf in § 30 Absatz 3 auch davon ab, dem Verwalter ähnlich wie dem französischen "Syndikus" oder dem italienischen "Administrator" kraft Gesetzes das Recht zuzusprechen, namens der Eigenwohner Verbindlichkeiten einzugehen. Wollte man dies zulassen, so würde nach der Regel des § 427 BGB die gesamtschuldnerische Haftung aller Eigenwohner gegenüber dem Lieferanten , beispielsweise von Heizungsmaterial die Folge sein. Eine solche Haftung ist aber nicht zumutbar. Sie ist auch entbehrlich, da der Verwalter nötigenfalls die Zahlung von Vorschüssen verlangen kann, wenn er seine Auslagen nicht aus vorhandenen Beständen zu decken vermag". Der in Bezug genommene § 30 Absatz 3 des Entwurfs ist zwar nicht Gesetz geworden, der Sache nach ist es aber dabei verblieben, daß der Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG zwar alle Zahlungen zu bewirken hat, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen, nicht aber von Gesetzes wegen berechtigt ist, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen
sie Verträge abzuschließen, die nicht unter den Kanon von § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG fallen (Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 8 ff.). Wenn aber der Gesetzgeber die persönliche Haftung der Wohnungseigentümer wegen der Zugriffsmöglichkeiten des Verwalters auf die "vorhandenen Bestände" und die beschlossenen Beiträge als unzumutbar und entbehrlich angesehen hat, so impliziert das eine rechtliche Verselbständigung des Verwaltungsvermögens gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (BGHZ 146, 341, 345). Die Anerkennung eines teilrechtsfähigen Subjekts ist daher nur die rechtliche Konsequenz des von dem Gesetzgeber geäußerten Willens. Daß er sie nicht selbst ausdrücklich angeordnet hat, steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsfähigkeit eine rechtstechnische Kategorie ist, die keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, sondern auch in Form der Gesetzesauslegung ermittelt werden kann (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft (1981), S. 157 f. m.w.Nachw; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff., 196).
Das Mittel, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Zahlungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) zu leisten, ist das Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ermöglicht ihm, den für die Tilgung bestehender und künftiger Verwaltungsschulden sowie für die Ansammlung der Instandhaltungsrückstellung als Verbandsvermögen erforderlichen Geldbedarf als Vorschußzahlungen gemäß Wirtschaftsplan oder Sonderumlagenbeschluß und als Nachschußzahlungen gemäß Abrechnungsbeschluß anzufordern. Der Verwalter ist sogar dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Wohnungseigentümer durch die Gläubiger gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden (Briesemeister , NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Fest-
ster, NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 85 ff., 99), und gewährt umgekehrt jedem Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, daß ein entsprechender Wirtschaftsplan oder eine Deckungsumlage auch beschlossen wird. Dieses Regelungskonzept geht über dasjenige der bloßen Miteigentümergemeinschaft weit hinaus (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Bub, PiG 63, 1, 12; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; vgl. auch Schwörer NZM 2002, 421, 422 f.).
6. Für die partielle Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spricht weiterhin der Umstand, daß nur sie es vermag, wesentliche, praxisrelevante Rechtsprobleme schlüssig zu lösen und die konzeptionellen Begründungsdefizite der herrschenden Auffassung zu vermeiden.

a) Nicht abschließend geklärt ist bisher das Schicksal gemeinschaftlicher Forderungen bei einem Eigentümerwechsel. Hier wird einerseits die Auffassung vertreten, gemeinschaftliche Forderungen gegen Dritte stünden den Wohnungseigentümern in schlichter Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zu und die Mitberechtigung ginge nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über (BayObLGZ 1995, 103, 107 m.w.Nachw.). In diesem Fall bestünde eine Bruchteilsgemeinschaft am Vermögen neben der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück und könnte jeder Bruchteilsberechtigte über seinen Anteil an dem Vermögen unabhängig von seinem Wohnungseigentum verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Diese Auffassung widerspricht dem selbständigen Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft und scheitert an der praktischen Durchführbarkeit (Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 25). Deswegen vertritt eine andere Meinung den Standpunkt, gemein-
schaftliche Forderungen fielen in das Verwaltungsvermögen und könnten von der Gemeinschaft in ihrer aktuellen Zusammensetzung verfolgt werden, weil der Anteil an diesem Vermögen mit dem Miteigentumsanteil automatisch auf den Erwerber übergehe (OLG Köln NZM 1998, 874). Eine Begründung hierfür wird entweder überhaupt nicht gegeben oder in sehr unterschiedlicher Weise konstruiert (vgl. i. e. Wicke, ZfIR 2005, 301, 303 f.). Weitgehende Einigkeit besteht insoweit nur darin, daß das Verwaltungsvermögen einer Zweckbindung unterliege, die auch bei einem Eigentümerwechsel erhalten bleiben müsse.
Unabhängig von der Frage des Übergangs soll der Verwalter andererseits berechtigt sein, Erfüllungsleistungen in jedem Fall entgegenzunehmen und z. B. eine löschungsfähige Quittung zu erteilen (BayObLG NJW-RR 1995, 852 f.; Demharter, ZfIR 2001, 957 f.). Eine solche vom aktuellen Mitgliederbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft verselbständigte Verwalterbefugnis setzt aber wiederum deren Teilrechtsfähigkeit voraus (Sauren, PiG 63, 61, 64).
All diese Unstimmigkeiten vermeidet die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit. Denn Träger des Vermögens einschließlich der gemeinschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten ist unabhängig von einem Eigentümerwechsel der Verband (Bub, PiG 63, 1, 25; Ott, ZMR 2002, 97; Drasdo, NJW 2004, 1988, 1989).

b) Ähnliches gilt für die Durchsetzung gemeinschaftlicher F orderungen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 432 BGB jeder Miteigentümer alleine die Leistung an alle fordern. Anders verhält es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier bedarf ein Wohnungseigentümer für die Durch-
setzung eines ihm zustehenden Anspruchs der Ermächtigung durch die Gemeinschaft , wenn dieser die Entscheidungskompetenz über die Rechtsverfolgung zusteht. § 432 BGB wird insoweit durch § 21 Abs. 1 WEG verdrängt (vgl. Senat, BGHZ 106, 222, 226; 111, 148, 151; 115, 253, 257). Die Konzeption der Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft greift folglich auch hier zu kurz (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; ähnlich Maroldt, aaO, S. 41 ff.). Mit der Teilrechtsfähigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen selbst Forderungsinhaberin.

c) Schwierigkeiten bereitet bislang ferner die Parteibezeichnung im gerichtlichen Verfahren. Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y" (BGHZ 78, 166, 173; BGH Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76; NJW 1977, 1686; ähnlich BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; BayObLG NJW-RR 1987, 1039, 1040; ZMR 2004, 926, 927 und für Verwaltungsakte BVerwG NJW-RR, 1995, 73, 74; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459). Diese Möglichkeit der "Kurzbezeichnung" unterscheidet sich ihrem Inhalt nach nicht von der prozessualen Behandlung eines rechtsfähigen Verbandes (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Derleder, PiG 63, 29, 39 f.; Sauren, PiG 63, 61, 63 f.; Schwörer, NZM 2002, 421). Die Einreichung einer Eigentümerliste ist hier nicht mehr Bestimmtheitserfordernis, sondern nur Beteiligungserfordernis. Anders verhält es sich in Passivprozessen. Hier ist die Vorlage einer Eigentümerliste Bestimmtheitserfordernis, dem noch in der Rechtsmittelinstanz entsprochen werden kann (BayObLG ZMR 2002, 136, 137; NJW-RR 2002, 732, 733; ähnlich ZMR 2004, 842, 843; krit. Derleder, PiG 63, 40; zur parallelen Wertung als Vorwegnahme der Parteifähigkeit bei
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 146, 341, 350 f.). Ist dagegen die Eigentümergemeinschaft als solche verurteilt worden, ist sie auch als rechtsmittelbefugt angesehen worden (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Diese Unstimmigkeiten sind mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft behoben. Denn deren verfahrensrechtliche Konsequenz ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 50 Rdn. 23 ff.). Die Gemeinschaft kann in diesen Angelegenheiten als solche klagen und verklagt werden, ohne daß es auf den aktuellen Mitgliederbestand ankommt (Maroldt, aaO, S. 90; Bub, PiG 63, 1, 26 f.; Derleder, PiG 63, 29, 49 f. u. 55 f.; Sauren, PiG 63, 61, 71; Ott, ZMR 2002, 97; Schwörer, NZM 2002, 421, 423; Pauly, WuM 2002, 531, 533 f.; vgl. zum Gesellschaftsrecht K. Schmidt, NJW 2001, 993, 997 f.; Hadding, ZGR 2001, 713, 729 ff.; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; Wieser; MDR 2001, 421).

d) Die entscheidenden Konzeptionsschwächen der herrschenden Auffassung betreffen jedoch das Haftungssystem. Im Ergebnis ist weithin anerkannt , daß für die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, insbesondere aus dem Verwaltervertrag, die jeweiligen Wohnungseigentümer haften, denen die Leistungen auch zugute kommen (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 34; Staudinger/Rapp, aaO, Einl. zum WEG Rdn. 54; Merle, Das Wohnungseigentum im System des bürgerlichen Rechtes, 1979, S. 102 f.; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172). Begründet wird dies entweder vertragsrechtlich mit einer - verschieden konstruierten - rechtsgeschäftlichen Auswechselung des Schuldners beim Eigentümerwechsel (Staudinger/Rapp, aaO,
Einl. zum WEG Rdn. 54; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172) oder wohnungseigentumsrechtlich mit einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Merle, aaO, S. 102 f.). Beides vermag nicht zu überzeugen (Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S.175 ff., 181 ff.).
aa) Eine vorab mit dem Gläubiger vereinbarte befreiende Schuldübernahme durch den Erwerber ist ohne dessen Einverständnis unwirksam, da dies sonst auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinausliefe (Kümmel, aaO, S. 118 f.). Die entsprechende Erklärung ist aber bei von dem Erwerber nicht gebilligten Vertragsbeziehungen oft nicht zu erlangen und entspricht auch nicht immer dem objektiven Erklärungswert seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern muß fingiert werden, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dasselbe gilt für Dauerschuldverhältnisse. Ein aus § 10 Abs. 3 WEG abgeleiteter gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (Kümmel, aaO, S. 119) könnte dem in der Praxis allenfalls teilweise abhelfen. Denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber käme es nicht zum Wechsel des Vertragspartners. Folglich könnte und müßte der Vertragspartner weiterhin den Veräußerer wegen der Kosten aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch nehmen. Selbst eine Rückwirkung der gerichtlich ersetzten Genehmigung würde nur interne Ausgleichsansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber begründen , was im Ergebnis keinen Vorteil gegenüber der herkömmlichen Lösung böte, wonach alleine der Wohnungseigentümer zur Zeit des Vertragsabschlusses Vertragspartner des Gläubigers bleibt.
bb) Auch die Auffassung von einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG überzeugt nicht. Zum einen hätte eine solche Lösung im Falle des Eigentümerwechsels eine Schuldnervermehrung zur Folge, weil § 10 Abs. 4 WEG eine zeitliche oder sonstige Begrenzung der Alteigentümerhaftung nicht vorsieht (vgl. zuletzt Elzer, ZMR 2004, 633, 636) und ein Kündigungsrecht vereinbart sein müßte. Zudem ließe sich eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG nicht auf den Verwaltervertrag oder andere Dauerschuldverhältnisse begrenzen.
cc) Läßt sich eine Auswechslung der Vertragspartner kaum begründen, müßten konsequenterweise nur die zur Zeit des Vertragsschlusses im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten haften (vgl. OLG Oldenburg WE 1994, 218, 219; OLG Düsseldorf BauR 1997, 334; Maroldt, aaO, S. 81; Derleder, PiG 63, 29, 41 u. 46; Ott, ZMR 2002, 169, 170; Elzer, ZMR 2004, 633, 636; vgl. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit BGHZ 146, 341, 345), es sei denn, etwaige Sondernachfolger hätten sie übernommen und den Alteigentümer entlastet (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2004, II ZR 218/01, NJW-RR 2004, 874). Dies in jedem Veräußerungsfall festzustellen erschwert in größeren Anlagen nicht nur die Verwaltung in unzumutbarer Weise, sondern müßte bei unterschiedlicher Vertragsgestaltung eines Eigentümerwechsels auch dazu führen, daß die Begleichung von Verbindlichkeiten ausgeschiedener Alteigentümer keine Angelegenheit der Gemeinschaft mehr ist, über die zu beschließen sie eine Beschlußfassungskompetenz hätte. Das widerspräche aber der Vorstellung des Gesetzgebers von der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft und einer Haftung des Verwaltungsvermögens für Verwaltungsschulden. Hier vermag nur die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft ein schlüssiges Erklärungs-
modell zu bieten. Es vermeidet zudem das dem Willen des Gesetzgebers widerstreitende Ergebnis, daß der ausgeschiedene Wohnungseigentümer Dritten noch als Gesamtschuldner für das Entgelt haftet, während die Leistungen dem Erwerber zugute kommen.
7. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sind zudem Erleichterungen bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer verbunden. Insbesondere kann die Gemeinschaft als Gläubiger einer Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen werden. Bisher genügte der Verweis auf eine dem Titel beigefügte Eigentümerliste im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren nicht. Vielmehr bedurfte es nach § 15 Abs. 1 GBV der Eintragung aller Gläubiger unter Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Beruf (OLG Köln WE 1995, 22 f.; BayObLG ZWE 2001, 375). Das hat bei großen Gemeinschaften zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten geführt und das Grundbuch überfrachtet. Die Wohnungseigentümer mußten sich daher häufig mit einer fiduziarischen Abtretung der Forderung oder mit der Ermächtigung des Verwalters behelfen, die Forderung als Prozeßstandschafter einzuklagen (vgl. Senat, BGHZ 148, 392).
8. Für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümerg emeinschaft spricht schließlich ein Vergleich mit anderen Rechtsgebieten.

a) So steht im Steuerrecht außer Frage, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Unternehmerin zu behandeln und als solche steuerpflichtig ist, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer (s. etwa Deckert/Jaser, Die Eigentumswohnung, 2005, Gr. 8 Rdn. 900; Vogel/Schwarz/Huschens, UStG, 2004, § 14 Nr. 13 Rdn. 12; Sauren, PiG 63, 61, 62 f.). Tritt sie als Ver-
mieterin von Gemeinschaftseigentum auf, ist sie im Verfahren der Feststellung von Einkünften beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH NJW 2004, 2774 f.).

b) Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit trägt ferner der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechnung. Die Behandlung als nicht rechtsfähiger Verband brachte hier ähnliche Probleme mit sich wie im Fall der Wohnungseigentümergemeinschaft, namentlich bei der korrekten Bezeichnung von Anspruchs- bzw. Prozeßgegner (BGHZ 146, 341, 348 ff.), beim Wechsel im Mitgliederbestand und bei der Haftungsverfassung (BGHZ 146, 341, 345). Die Gründe, die hier für die Teilrechtsfähigkeit gesprochen haben, müssen erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft gelten, zumal diese im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein eigenes "Refinanzierungssystem" verfügt.

c) Die Teilrechtsfähigkeit bedeutet andererseits nicht, d aß die Wohnungseigentümergemeinschaft als eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen wäre (so Kappus, NZM 2001, 353; offenlassend Schwörer, NZM 2002, 421, 422; zu Recht a. A. Bub, PiG 63, 1, 14 ff.; Maroldt, ZWE 2002, 387, 388). Von ihr unterscheidet sie sich vielmehr in ganz wesentlichen Punkten. Während die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund, bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muß (Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Derleder, PiG 63, 29, 34; Schwörer, NZM 2002, 421). Entsprechend ist das Regelungswerk, nach dem sich die Beziehungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft richten, im Regelfall kein von den Woh-
nungseigentümern ausgehandelter Vertrag wie unter Gesellschaftern. Vielmehr stehen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Satzung eines Vereins weit näher. Im Gegensatz zu § 709 Abs. 1 BGB bedarf es zur Willensbildung in der Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 WEG nur der Mehrheit. Anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund gesetzlicher Anordnung vom Mitgliederwechsel unabhängig und unauflöslich (vgl. Bub, PiG 63, 1, 18 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533). Die Wohnungseigentümer haben im Gegensatz zur Gesellschaft regelmäßig noch nicht einmal nennenswerten Einfluß auf den Eintritt eines neuen Miteigentümers, sofern kein wichtiger Grund vorliegt (§ 12 Abs. 2 WEG). Mit dieser Unabhängigkeit von der jeweiligen Mitgliedschaft korrespondiert die Selbständigkeit des Finanzwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht kennt. Ähnliches g ilt schließlich für die Verwalterbestellung. Während hier der Grundsatz der Fremdorganschaft gilt und der Verwalter aus den Reihen der Wohnungseigentümer die Ausnahme darstellt, ist er für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Regel (Bub, PiG 63, 1, 16 f.).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft vereint Elemente ver schiedener Verbandstypen in sich, ohne insgesamt einem von ihnen anzugehören. So nähert die Gemeinschaftsordnung mit ihrem satzungsähnlichen Charakter die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an, von dem sie sich wiederum durch die fehlende Austrittsmöglichkeit und die Vererblichkeit der Miteigentümerstellung unterscheidet (vgl. Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Parallelen zur Genossenschaft erlaubt die personalistische Struktur, von der sich die Wohnungseigentümergemeinschaft aber durch das Kündigungsrecht der Genossen nach § 65 GenG und die Ausschlussmöglichkeit nach § 68 GenG unterscheidet
(Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Die Willensbildung ist dagegen dem Recht der Kapitalgesellschaften angenähert (Bärmann, Die Wohnungseigentümergemeinschaft , 1986, PiG 22, S. 210 f.), mit denen die personalistische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft indessen nicht zu vergleichen ist. Im Ergebnis lässt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft also keinem der anderen Typen von Körperschaften zuordnen. Sie stellt einen rechtsfähigen Verband sui generis dar (Schmid, BlGBW 1981, 142; Maroldt, aaO, S. 7; Pauly, WuM 2002, 531, 533), "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (Bärmann, aaO, S. 209; ähnlich Maroldt, aaO, S. 11). Im Gegensatz zu anderen Verbänden ist daher auch ihr Zweck nicht frei vereinbar oder gegenüber dem gesetzlichen Leitbild abänderbar. Sie bleibt auf Verwaltungsfunktionen im Innern, insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen , und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach außen beschränkt. Sie handelt im Rechtsverkehr durch den Verwalter. Soweit er nicht kraft Gesetzes als Organ der Gemeinschaft zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer , 2004, S. 27).
9. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemei nschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel das teilrechtsfähige Subjekt, der Verband (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178). Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen.
Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

a) Eine analoge Anwendung von § 128 HGB - teilweise darüber hinaus auch von § 130 HGB (Sauren, PiG 63, 61, 69 m. Fn. 30; Schwörer, NZM 2002, 421, 423) – scheidet ebenso aus wie der Rückgriff auf einen in diesem Zusammenhang behaupteten (Maroldt, aaO, S. 75 ff.; ähnlich Schwörer, NZM 2002, 421, 425; im Ergebnis ebenso ohne nähere Begründung Bub, PiG 63, 1, 23; Derleder, PiG 63, 29, 49) allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsatz, daß neben dem Verband auch dessen Mitglieder haften. Wenn die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr als Gemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten sind, kommt eine persönliche Haftung nur für eine persönliche Schuld in Betracht. Diese kann aber nur individuell durch Rechtsgeschäft oder ein Verhalten entstehen, an das die Rechtsordnung eine Haftung knüpft. Sie läßt sich nicht mit der dem Gesellschaftsrecht entlehnten "Doppelverpflichtungstheorie" (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178) begründen. Abgesehen davon, daß diese als Grundlage eines Einstehens von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts umstritten ist (vgl. zusammenfassend Ulmer, ZIP 1999, 554 u. 556 ff.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 998; Lang/Fraenkel, WM 2002, 261 f.), kann sie im Wohnungseigentumsrecht schon deswegen nicht greifen, weil seine Organstellung den Verwalter nur zur Vertretung der Wohnungseigentümer als Verband berechtigt, und das auch nur nach Maßgabe des § 27 WEG. Von einem Recht, darüber hinaus Verbindlichkeiten im Namen der Wohnungseigentümer einzugehen, hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen (BTDrucks. 1/252, S. 31 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 9). Der Verwalter kann die Wohnungseigentümer neben dem Verband
also nur verpflichten, wenn sie ihn hierzu eigens bevollmächtigt haben. Hierzu genügt, anders als für eine Vollmacht, den Verband zu vertreten, nicht ein Mehrheitsbeschluß, weil die Eigentümerversammlung keine Beschlußkompetenz hat, eine persönliche Leistungspflicht durch Mehrheitsentscheidung zu begründen (Wenzel, NZM 2004, 542, 543).
Daß der Verband teilrechtsfähig ist, führt nicht per se zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung seiner Mitglieder (a.A. Derleder PiG 63, 29, 49). Beides hat miteinander nichts zu tun. Auch das Prinzip der Akzessorietät wirkt nicht schuldbegründend, sondern setzt eine persönliche Haftung voraus (Beuthien, NJW 2005, 855, 858; Hadding, Festschr. f. Raiser (2005), S. 129, 140 f.). Dies ergibt sich daraus, daß der Verband Träger der Rechte und Pflichten ist und nicht seine Mitglieder (Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdn. 1970 a; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., Vor § 21 Rdn. 35; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rdn. 390). Deswegen bedarf die Haftung neben dem Verband entweder der Übernahme einer persönlichen Schuld oder einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Letztere fehlt im Wohnungseigentumsgesetz. Eine entsprechende Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften scheitert schon daran, daß das die Verwaltungsschulden betreffende Finanzierungssystem der Gemeinschaft einer entsprechenden Lücke entbehrt und der Gesetzgeber eine persönliche Haftung daneben für "nicht zumutbar" und "entbehrlich" angesehen hat (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f) .

b) Kommt eine - akzessorische - Haftung der Wohnungseigen tümer nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Regelungszusammenhang des Gesetzes nicht in Betracht, so sind die Gläubiger gleichwohl nicht schutzlos.
Sie können vielmehr auf das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zugreifen, das deren Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte, insbesondere die Bankinstitute, umfaßt, bei denen Gemeinschaftskonten geführt werden. Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine titulierte Forderung nicht leisten, kann im Verfahren nach § 899 ff. ZPO die Offenbarung dieser Konten und in der Folge die Pfändung des jeweiligen Tagesguthabens durchgesetzt werden (BGHZ 84, 325, 329 ff.; 84, 371, 373 ff.; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. Rdn. 166 ff.; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. Anh. § 829 Rdn. 2). Darüber hinaus können die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer insbesondere auf Zahlung der Beitragsvorschüsse und Sonderumlagen gepfändet werden, die ebenfalls zum Verwaltungsvermögen zählen.

c) Haben die Wohnungseigentümer solche Ansprüche noch nicht durch Beschluß entstehen lassen (vgl. hierzu Wenzel, NZM 2004, 542, 544), kann der Gläubiger auch auf den Anspruch des rechtsfähigen Verbandes auf ordnungsgemäße Verwaltung zurückgreifen. Denn die Wohnungseigentümer treffen wie alle Mitglieder einer Körperschaft Treuepflichten, die ein Mindestmaß an Loyalität dem Verband gegenüber erfordern. Hierzu gehört die Pflicht, dem Verband die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlussfassung über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen. Der Verband hat hierauf aus dem Treueverhältnis (vgl. hierzu allgemein Armbrüster, ZWE 2002, 333 f.) ebenso einen Anspruch wie auch dem einzelnen Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG ein solcher Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zusteht. Auch dieser Anspruch ist pfändbar.

d) Erfüllen die Mitglieder schuldhaft ihre Verpflichtung gegenüber dem Verband zur Beschlussfassung nicht, so kann der Verband seine Mitglieder zwar nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen, wie das bei Regelungen über Entgelte und Beiträge in einer zweigliedrigen Gemeinschaft anerkannt ist (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364, 365; Urt. v. 4. Februar 1982, IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753, 1754; Urt. v. 6. Juli 1983, IVa ZR 118/82, NJW 1984, 45, 46; Urt. v. 13. April 1994, XII ZR 3/93, NJW 1994, 1721; MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 745 Rdn. 36). Ihm steht aber gegen seine Mitglieder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB zu. Verzögern die Mitglieder ihre Beschlußfassung und entsteht dem Verband dadurch ein Schaden etwa in Gestalt von Verzugszinsen, die er seinem Vertragpartner zu zahlen hat, haben die Mitglieder diesen unter den Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen. Verweigern die Mitglieder die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderliche Beschlußfassung, entsteht dem Verband ein über die Folgen der verzögerten Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinausgehender Schaden. Diesen Schaden kann er als Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB geltend machen. Fassen die Wohnungseigentümer also trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist keinen Beschluß über die Zuführung von Mitteln, so hat jeder einzelne von ihnen dem Verband als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, den er bei ordnungsgemäßer Beschlußfassung von den Wohnungseigentümern insgesamt hätte einfordern können. Haben nämlich mehrere denselben Schaden in gleicher Weise schuldrechtlich zu verantworten , haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 421 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rdn. 53). Diesen Anspruch kann ein Gläubiger ebenfalls pfänden, so daß er sich bei ein-
zelnen solventen Wohnungseigentümern erholen kann. Allerdings setzt das ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers voraus (BayObLG NJW-RR 1992, 1102, 1103; Merle, aaO, § 21 Rdn. 181), das aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. So hat der einzelne Wohnungseigentümer die Pflichtverletzung insbesondere dann zu vertreten, wenn er die erforderlichen Schritte für die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung nicht unternommen, gegebenenfalls die Anfechtung eines Negativbeschlusses unterlassen oder die gerichtliche Ersetzung des Beschlusses nicht verfolgt hat.

e) Schließlich kann unter Umständen auch noch eine entspr echende Anwendung der im Körperschaftsrecht entwickelten Grundsätze zur Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Da diese Haftung für den Fall der unzureichenden finanziellen Ausstattung des Verbandes von der Rechtsprechung letztlich aus § 826 BGB abgeleitet wird (BGH, Urt. v. 30. November 1978, II ZR 204/76, WM 1979, 229 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1988, II ZR 175/87, NJW-RR 1988, 1181 f., OLG Saarbrücken ZIP 1992, 1623, 1627; Lutter/Hommelhoff, aaO, § 13 Rdn. 8; Michalski/Michalski, aaO, § 13 Rdn. 340; Scholz/Emmerich, aaO, § 13 Rdn. 89), ergibt sich aus § 840 BGB ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Damit besteht auch ohne akzessorische Haftung analog § 128 HGB nicht die Gefahr, daß sich die Wohnungseigentümer "hinter dem Verband verstecken" (Derleder, PiG 63, 29, 49).
10. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit geht e ntgegen bisweilen geäußerten Befürchtungen (Armbrüster, DNotZ 2003, 493, 514; Rapp, ZfIR 2004, 596, 597) keine Entwertung der Eigentümerstellung jedes einzelnen Miteigentümers einher. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft wird hier-
durch nicht insgesamt zu einer Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungseigentümer nur noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile partizipieren (so aber Junker, Die Gesellschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 1993, S. 73 ff.; hiergegen zu Recht etwa Bub, PiG 63, 1, 15; Derleder, PiG 63, 29, 33 f.). Vielmehr bleiben das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes (s. Maroldt, aaO S. 17). Schon deswegen steht es auch nicht als Haftungsmasse für dessen Verbindlichkeiten zur Verfügung.
11. Die Teilrechtsfähigkeit hängt nicht von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft , etwa der Zahl der Miteigentümer (so Bub, PiG 63, 1, 22; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Pauly, WuM 2002, 531, 533) oder der objektiven Notwendigkeit eines Verwalters (so Derleder, PiG 63, 29, 47 f.) ab. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Sie würde auch zu kaum lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und somit zu einer erheblichen Unsicherheit des Rechtsverkehrs führen.
12. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall, kann aber auch, wie z. B. bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer , im Innenverhältnis vorliegen. Dagegen betrifft die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung die Willensbil-
dung innerhalb der Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr des Verbandes. Sie bleibt eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, daß der Anfechtungsantrag sich im vorliegenden Verfahren zu Recht - wie bisher - gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1966, II ZR 149/64, BB 1966, 1169; BGH, Urt. v. 2.5.1983, II ZR 94/82; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Aufl. § 109 Rdn. 38 ff. jew. zur KG; Bamberger/Roth/Timm, BGB 2003, § 709 Rdn. 65; Giefers/Ruhkamp, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2003, Rdn. 442; Erman/Westermann, 11. Aufl. § 709 Rdn.39; MünchKomm.-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; a. A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 15 II 3 jew. zur GbR).

IV.


Im Ergebnis handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber der ODBG um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn ein mit den Wohnungseigentümern abgeschlossener Vertrag ist auch dann, wenn er nicht, wie hier, ausdrücklich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartei benennt, in der Regel mit dem rechtsfähigen Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes wird ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände (z. B. geringe Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch , persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Verbindlichkeit ist daher in den Wirtschaftsplan einzustellen. Insoweit ist der angegriffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen
griffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen begründet, weil die Antragsgegner nur einen Gesamtwirtschaftsplan ohne Einzelwirtschaftsplan genehmigt haben.
1. Der Auffassung der Antragsgegner, daß dieser Umstand im konkreten Fall von vorneherein unerheblich ist, weil nach dem Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 1990 unter Tagesordnungspunkt 1 für die Fälligstellung der Vorauszahlung die Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplanes genügen solle, ist nicht zu folgen. Denn für diesen Beschluß fehlte der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlußkompetenz. Nach § 28 Abs. 5 WEG kann die Eigentümerversammlung zwar einen einzelnen Wirtschaftsplan genehmigen, was auch dann nur zur Anfechtbarkeit führt, wenn er - etwa infolge des Fehlens von Einzelwirtschaftsplänen - fehlerhaft ist. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt aber die Kompetenz, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten. Ein solcher Beschluß, der auf eine Abweichung von dem Gesetz hinausliefe, ist nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 167 f.; speziell zu den Vorschriften über den Wirtschaftsplan s. Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 6; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl., VI Rdn. 15; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 28 Rdn. 6). Dem Beschluß vom 21. März 1990 kommt somit auch ohne Anfechtung keine rechtliche Wirkung zu. Mangels wirksamer Abänderung der gesetzlichen Anforderungen erfüllt damit der am 5. April 2000 ohne Einzelwirtschaftspläne beschlossene Wirtschaftsplan nicht die Vorgaben des § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG und ist deswegen für ungültig zu erklären.
2. Allerdings führt nicht jeder Fehler in den Beschlußvorlagen von Wirtschaftsplänen oder Jahresabrechnungen auch zur Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses. Fehlen wesentliche Bestandteile, so kann dies auch nur einen Ergänzungsanspruch nach sich ziehen (BayObLG NJW-RR 1989, 1163, 1164; WuM 1993, 92 f.; KG NJW-RR 1996, 526, 527; ZMR 1997, 541, 542 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 28 u. 116; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 85; zu den Einzelheiten Abramenko, ZMR 2004, 91 ff). Das gilt jedoch nicht bei dem Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen. Vielmehr widerspricht ein ohne sie beschlossener Gesamtwirtschaftsplan ordnungsmäßiger Verwaltung.
Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplanes liegt nämlich darin, daß er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen läßt (Senat, BGHZ 111, 148, 153; BayObLG NJW-RR 1990, 720, 721; WuM 1990, 455, 456; OLG Hamm WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Jennißen, aaO, VI Rdn. 27; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 Rdn. 3 u. 5; Müller, WE 1993, 11, 14; Wenzel, NZM 2004, 542, 544). Deswegen schreibt § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, daß der Wirtschaftsplan auch die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung enthalten muß. Die Entscheidung über die Umlage der Kosten auf die einzelnen Eigentümer darf also nicht dem Verwalter überlassen bleiben. Da die Verteilung der Kosten Gegenstand des Einzelwirtschaftsplans ist, gehört er zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Mithin ist die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan auf Antrag für ungültig zu erklären (BayObLG NJW-RR
1991, 1360; OLG Hamm, WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27).
3. Dem steht die Tatsache, daß die Wohnungseigentümer die Ansätze in dem von dem Verwalter vorgelegten Gesamtwirtschaftsplan bei der Beschlußfassung abändern können, nicht entgegen (so aber KG NJW-RR 1991, 725, 726). Denn in der Regel können die Wohnungseigentümer anhand des Verteilungsschlüssels in den Einzelwirtschaftsplänen unschwer ermitteln, mit welcher Belastung sie nach Änderung der Gesamtansätze rechnen müssen . Ob für den Fall, daß die Wohnungseigentümerversammlung so erhebliche Änderungen vornimmt, daß sich die Auswirkungen auf die Einzelwirtschaftspläne nicht mehr ohne weiteres ermitteln lassen, etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
4. Obwohl das Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen die angegriffene Genehmigung des Wirtschaftsplanes insgesamt erfasst, war sie nur in dem beantragten Umfang wegen der Sanierungskosten für die Betonkonstruktionen in Höhe von 146.465 DM für ungültig zu erklären. Denn die Antragsteller haben den ihnen bekannten Mangel der fehlenden Einzelabrechnungen bei den übrigen Positionen ausdrücklich nicht beanstandet, sondern nur die Ungültigerklärung der angegriffenen Position beantragt. Die Genehmigung von Jahresabrechnung bzw. Wirtschaftsplan kann aber nur insoweit für ungültig erklärt werden , als sie angegriffen worden ist (BayObLG NJW-RR 1990, 1107, 1108; 1992, 1169 f.; WE 1995, 91, 92; KG NJW-RR 1991, 1235, 1236; Jennißen, aaO, XII 3 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 51; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 83).

V.

1. Eine Vorlage der Entscheidung über die Frage der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Großen Senat nach § 132 Abs. 3 und 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür jeweils nicht vorliegen (vgl. BGH, IX. Zivilsenat, Beschl. v. 15. Februar 2000 in XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185; Beschl. v. 19. Mai 1993, GSSt 1/93, MDR 1993, 776, 777; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 133 Rdn. 38).
2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge folgt aus § 47Satz 1 WEG. Sie den Antragsgegnern aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen, weil sie unterlegen sind. Hingegen besteht kein Anlaß, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz nach § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
3. Für den Geschäftswert ist bei einer Teilanfechtung des Wirtschaftsplans nach herrschender Meinung die Höhe der angegriffenen Positionen maßgeblich (BayObLGZ 1988, 326, 328; ähnlich BayObLG WuM 1995, 505, 506; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 WEG Rdn. 20; Niedenführ/Schulze, aaO, § 48 Rdn. 40). Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer Teilungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (BVerfG NJW 1992, 1673, 1674; OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001, 127, 128; 2003, 50).
Aus diesem Grunde ist der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen. Dabei kommt im Gegensatz zu einer bisweilen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; KG NJW-RR 1988, 14, 15) eine schematische Herabsetzung etwa auf das Fünffache des Eigeninteresses des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr auf das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles (BayObLG NJW-RR 1989, 79 ff.; NZM 2001, 713; OLG Hamburg ZMR 2004, 295 f; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; OLG Köln WE 1995, 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 Rdn. 16; Niedenführ /Schulze, aaO, § 48 Rdn. 28) zu ermittelnde Interesse aller Beteiligten und auf das Verhältnis der daraus erwachsenden Kosten zu dem Interesse eines Beteiligten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war nicht nur der vergleichsweise geringen Beteiligung der Antragsteller an den streitigen Kosten Rechnung zu tragen, sondern auch der erheblichen Bedeutung der Sache für alle Wohnungseigentümer. Von daher erscheint ein Geschäftswert von 12.000 EUR angemessen.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.