Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Inhaltsverzeichnis
Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
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published on 15/10/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
published on 10/11/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 12/02/2016 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 10 K 15.2667
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12. Februar 2016
10. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1170
Hauptpunkte:
Anschluss- und Benutzungszwan
published on 31/05/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.
2
Die Klägerin sowie weitere Gemeinden und öffentlich-rechtliche Versorgungsverbände sind Gesellschafter der (H.) GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Abs.
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