Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2017 - M 10 K 16.282

published on 28/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2017 - M 10 K 16.282
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Wassergebühren durch die Beklagte.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens …-weg ... im Gemeindegebiet der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung, für deren Benutzung sie auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung Gebühren erhebt. Die Aufgabe der Wasserversorgung hat die Beklagte auf das Wasserwerk … übertragen, das sie als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) führt. Gemäß § 2 Abs. 4 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Beklagten Wasserwerk … vom 27. Juli 2005, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. Dezember 2011, ist das Wasserwerk im Gebiet der Gemeinde … zuständig für den Erlass von Bescheiden zum Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung.

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im … Tal betreibt eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeinden …, … und … Die Erhebung von Abwassergebühren hat der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im … Tal seinen Mitgliedern übertragen (§ 18 Abs. 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes v. 26.7.2007, ABl Lkr Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung).

Mit Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom 19. Januar 2015 setzte das Wasserwerk … als Eigenbetrieb der Beklagten gegenüber den Klägern für den Abrechnungszeitraum 2014 Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 562,93 EUR fest. Auf den Bereich Kanal entfallen hiervon 365,80 EUR, auf den Abrechnungsbereich Wasser insgesamt 197,13 EUR. Hinsichtlich der Wassergebühren wurde im Wesentlichen die ab 1. Januar 2014 gültige neue Frischwassergebühr von 1,17 EUR/m³ zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die festgesetzten Wassergebühren ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte mit einer Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung die Wassergebühren von bisher 0,54 Euro/m³ auf 1,17 Euro/m³ erhöht habe. Die Gebührenkalkulation sei nicht nachvollziehbar, der Gebührensatz sei wesentlich zu hoch festgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016 wies das Landratsamt … den Widerspruch der Kläger zurück und erlegte ihnen die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf. Es setzte eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 52,50 EUR zzgl. 4,64 EUR an Auslagen fest. Die Wassergebühren seien zuletzt für den Zeitraum 2007 - 2009 ermittelt und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf 0,54 EUR/m³ festgesetzt worden. Nach Ablauf des Bemessungszeitraumes seien ab 2010 weder eine Neukalkulation für den Folgezeitraum nach den Vorgaben des Art. 8 KAG noch eine Nachkalkulation der Verbrauchsgebühren für den vorher-gehenden Kalkulationszeitraum 2007 - 2009 vorgenommen worden. Damit seien Kostenunterdeckungen - zumindest billigend - in Kauf genommen worden. Mit Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 11. Dezember 2013 seien die Gebühren für den Zeitraum 2014 - 2017 neu kalkuliert worden. Zum 1. Januar 2014 sei der Wasserpreis auf 1,17 EUR/m³ angepasst worden. Spätestens mit Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 - der einen kaufmännischen Verlust von rund 564.000,- EUR ausgewiesen habe - sei es offensichtlich gewesen, dass das bisherige Gebührenaufkommen nicht mehr zur Deckung der Kosten ausreichend gewesen sei. Eine Gebührenerhöhung sei daher unumgänglich gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger vom 15. Januar 2016 zugestellt.

Der Kläger hat am 21. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und sinngemäß beantragt,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 12. Januar 2016 hinsichtlich der festgesetzten Wassergebühren aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger schließe sich im Grundsatz den Ausführungen der Kläger im Parallelverfahren M 10 K 16.511 an. Weiter wird vorgetragen, das Wasserwerk sei 1927 errichtet und ab 1970 sukzessive um Wassergewinnungsanlagen erweitert worden. Der technische Zustand des Wasserwerks sei im Jahr 2013 schlecht gewesen, das Leitungsnetz habe erhebliche Leckagen aufgewiesen. Auch hätten zwei neue Brunnen vollständig neu gebohrt werden müssen, was einen Kostenaufwand von 1,5 Mio. Euro verursacht habe. Dieser Betrag sei ungekürzt in Höhe der sog. kalkulatorischen Verzinsungskosten von 3% in die Gebührenberechnung eingebunden. Für ein neues Gewerbegebiet seien erhebliche weitere Kosten für den Bau von Wasserversorgungsleitungen entstanden. Die Aufwendungen für die Ersatzbrunnen und die neuen Wasserversorgungsleitungen könnten nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Zumindest die Hälfte der Kosten für die Ersatzbrunnen müssten über Beiträge finanziert werden. Eine Globalberechnung sei nie erfolgt, zu Unrecht seien sowohl Investitionskosten als auch laufende Kosten für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage in die Gebührenkalkulation aufgenommen worden. Zudem habe die Beklagte das Beitragsaufkommen aus einem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht ermittelt. Die Frage, ob wirklich zwei neue Brunnen zum Ersatz vorhandener Brunnen erforderlich gewesen seien, sei nie endgültig geklärt worden. Die Jahresabschlüsse des Wasserwerks von 2007 bis 2011 hätten insgesamt mit einem Gewinn von mehreren 100.000 Euro abgeschlossen. Lediglich eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 2012 hätte einen Verlust von 143.000 Euro ergeben. Aufgrund einer Vereinbarung der Beklagten mit der Landeshauptstadt München versorge diese einen Teil des Versorgungsgebiets mit Wasser. Die vorgenommene Tariferhöhung ab dem Jahr 2014 sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die dem Werksausschuss vorgelegte Kalkulation habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Auf die weiteren Ausführungen in der Klageschrift wird Bezug genommen. Letztlich habe eine Kostenüberdeckung im Bemessungszeitraum von 2007 bis 2013 vorgelegen, so dass ab 2014 eher eine Senkung der Tarife angebracht gewesen wäre.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Gebührensätze im Bereich der Beklagten seien im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden über Jahrzehnte hinweg niedriger gelegen. Hauptursächlich hierfür sei die minimalistisch ausgeführte Unterhalts- und Erneuerungsstrategie bei gleichzeitig auf niedrigstem Niveau vorhandenem Personal. Nach 40-jährigem laufendem Betrieb seien die Anlagen nach heutigen Gesichtspunkten in technischer, kaufmännischer und auch in personeller Hinsicht dringend sanierungsbedürftig. Zum Teil sei sogar die Versorgungsicherheit der Bürger mit Trinkwasser gefährdet gewesen, da die Notversorgung über einen anderen Wasserlieferanten nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt funktioniert habe. Im Jahr 2013 sei die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb von zwei von insgesamt sechs Tiefbrunnen ausgelaufen, da sich diese zu nah an der Autobahn befunden hätten. Deshalb habe die Beklagte an anderer Stelle zwei Ersatzbrunnen neu bohren müssen. Zudem sei es erforderlich gewesen, Teile des Rohrnetzes im Osten der beklagten Gemeinde zu erweitern. Die Wassergebühren hätten seit 2007 0.45 Euro/m³ betragen. Im März 2013 sei der Bayerische Kommunale Prüfungsverband mit der Neukalkulation der Gebühren beauftragt worden. Die wirtschaftliche Situation aus dem abgelaufenen Kalkulationszeitraum sei für die neue Gebührenperiode 2014 bis 2017 berücksichtigt worden; Kostenüberdeckungen hätten nicht vorgelegen. Die Neukalkulation der Gebühren durch den BKPV sei dem Gemeinderat erläutert worden und letztlich von diesem übernommen worden. Eine vom Kläger angesprochene zu hohe Darlehensaufnahme von 14.606.500 Euro stelle einen einfachen Schreibfehler dar; dieses sei schon frühzeitig korrigiert worden auf 1.606.500 Euro. Der Kläger vermische an verschiedenen Stellen Fragen der Gebührenkalkulation mit den kaufmännischen Darstellungen im Jahresabschluss und Wirtschaftsplan des Wasserwerks.

Der Kläger vertiefte sein Vorbringen mit Schreiben vom 22. August 2016, auf welches Bezug genommen wird.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2016 wurde dem Kläger wie auch den Klägern im Parallelverfahren M 10 K 16.511 für den Vortrag einer Kalkulationsrüge Schriftsatzfrist bis 1. März 2017 eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 ergänzte der Kläger seinen Vortrag. Die Gebührenkalkulation sei eng an die Entwicklung der Kosten der Beklagten gebunden. Eine exorbitante mehr als 100%ige Gebührenerhöhung sei nicht zu rechtfertigen. Dies sei durch die Beklagte weder substantiiert dargetan worden noch sei sie objektiv erkennbar. Die Beklagte habe es unterlassen, nach Abschluss des Bemessungszeitraums von 2007 mit 2013 eine Schlusskalkulation mit Ist-Zahlen aufzustellen. Tatsächlich hätten die Gebühreneinnahmen an Stelle eines in der Handelsbilanz ausgewiesenen Verlustes von 145.031 Euro die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten um mehrere 100.000 Euro überstiegen. Die Beklagte habe in der Jahresbilanz 2012 die seit 2007 vorgetragenen Jahresgewinne in Höhe von insgesamt 172.754 Euro den Rücklagen ohne besondere Hervorhebung dazugeschlagen. Tatsächlich seien in früheren Jahren entstandene Gewinne dadurch unzulässig verringert worden, dass unter der Bezeichnung „Konzessionsabgabe“ regelmäßig erhebliche Beträge durch Verbuchung als kostgleiche Aufwendungen zu Gunsten des allgemeinen Gemeindehaushalts abgezogen worden seien. Ein Konzessionsvertrag sei am 22. September 2003 rückwirkend zum 1. Januar 1993 mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2012 abgeschlossen worden. Nach einem Urteil des OVG Schleswig vom 28. November 2011, Az. 2 K 6/99, sei eine Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und ihrem eigenen Eigenbetrieb schon deshalb nicht möglich, weil der Eigenbetrieb selbst keine Rechtsfähigkeit habe. Die Kalkulation des Gebührensatzes sei rechtsfehlerhaft, weil in die Berechnung mit der Konzessionsabgabe Kosten einbezogen worden seien, die nicht gebührenfähig seien. Ob bei der Festlegung der Wassergebühren in der Vergangenheit Abschreibungen auf das Leitungsnetz oder Brunnen kalkuliert worden seien, obwohl die Investitionen in diese Anlagen von den Käufern getragen worden seien, habe nicht abschließend geklärt werden können. Dies gelte insbesondere für den Ortsteil „Am …“, für den die Beklagte mit dem Bauträger 1975 einen Nachfolgelasten- und Erschließungskostenvertrag abgeschlossen habe. Dort sei vereinbart worden, dass der Bauträger sämtliche Kosten für die Erschließung einschließlich der Kosten für Kanal und Wasser zu 100% trage und die Beklagte weder Planungs- noch Baukosten hierfür zu tragen habe. Es habe nach Einblick in die Anlageverzeichnisse zu den Bilanzen der Nachweis entnommen werden könne, dass diese Anlagen nicht zu ihrem vollen Einstandswert in die Bilanzen aufgenommen worden seien. Weder in den handelsrechtlichen Bilanzen noch in den Ausführungen der Beklagten sei das Problem der von der Beklagten vereinnahmten Beiträge erwähnt. Die Beklagte erhebe nicht nur Gebühren, sondern eben auch Beiträge, die im Fall eines Neubaus bzw. Ausweisung von neuen Baugebieten fällig würden. Da mit Bauträgerfirmen auch Ablösevereinbarungen geschlossen würden, habe die Beklagte über Jahrzehnte erhebliche Mittelzuflüsse aus den Beitragsaufkommen erzielt.

Hierzu entgegnete die Beklagte mit einer Stellungnahme des Wasserwerks vom 5. April 2017, nach einer gebührenrelevanten Zusammenstellung der Kostenerlöse aus den Jahren 2011 bis 2013 habe sich für das betriebswirtschaftliche Ergebnis eine erhebliche Unterdeckung ergeben, die jedoch nicht in eine neue Gebührenhöhe eingeflossen sei, wobei handelsrechtliche Ergebnisse nicht relevant wären. In die Berechnung der Gebühren sei nur als Erinnerungswert ein Betrag von 100 Euro im Jahr an Konzessionsabgaben eingeflossen. Richtig sei, dass weder vom Wasserwerk noch von der sonstigen Gemeindeverwaltung Unterlagen über die Erschießung des Ortsteils „Am …“ aus den 1960er und 1970er Jahren hätten gefunden werden können. Allerdings hätte die Wirtschaftsprüferin des Wasserwerks begründet dargelegt, dass in dem Werk keine nicht zu tätigenden Abschreibungen eingeflossen sein könnten.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2017 vertiefte der Kläger nochmals sein Vorbringen; hierauf wird Bezug genommen.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 21. September 2017 eine Nachkalkulation des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands für die Jahre 2010 bis 2013 vor.

Der Kläger verwies ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2017, Az. 6 K 1347/12. KS; danach sei das Einstellen der Konzessionsabgabe bei Kalkulation von Wassergebühren nicht zulässig.

Am 28. September 2017 wurde nochmals mündlich verhandelt; auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage gegen den Wassergebührenbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2016 ist zulässig. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Eigenbetrieb Wasserwerk … war für die Beklagte zuständig für die Festsetzung der Wassergebühren. (1.). Es liegt eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung vor (2.), aufgrund derer der angefochtene Gebührenbescheid ohne Rechtsfehler erlassen wurde (3.).

1. Aufgrund § 2 Abs. 4 der Betriebssatzung vom 27. Juli 2005, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. Dezember 2011, ist das Wasserwerk zuständig für den Erlass von Bescheiden zum Vollzug der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung, insbesondere für die Erhebung von öffentlichen Abgaben.

2. Die Wasserabgabesatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung – soweit diese für die Gebührenerhebung und damit als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid Anwendung findet, nur insoweit ist die Rechtsgrundlage auf Mängel zu überprüfen – sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Die Wasserversorgungseinrichtung im Gemeindegebiet der Beklagten, an welche auch der Kläger angeschlossen ist, ist mit der Wasserabgabesatzung vom 28. Juli 2011 als öffentliche Einrichtung gewidmet (§ 1 Abs. 1 WAS). Die Wasserabgabesatzung stützt sich dabei auf die Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GO), wonach Gemeinden die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln können und aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an unter anderem den Anschluss an die Wasserversorgung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen können. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen und die inhaltliche Richtigkeit der Wasserabgabesatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ist im Gebührenteil nicht zu beanstanden und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen. Hinsichtlich der 2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 18. Dezember 2013 wurden Einwände gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen vorgetragen. Diese greifen jedoch nicht durch. Der Vortrag, der Gemeinderat sei bei der Beschlussfassung nicht richtig informiert gewesen, kann im vorliegenden Verfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids überprüft wird, keine Berücksichtigung finden. Unstreitig lag ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2013 vor. Ein Gemeindebürger kann nicht rügen, dass der Gemeinderat möglicherweise unrichtige oder unvollständige Informationen für seine Willensbildung gehabt haben soll.

Soweit der Kläger Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung betreffend den Gebührenteil geltend macht, insbesondere die Festsetzung der Wassergebühr von 1,17 Euro/m³ entnommenem Wasser nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS mit einer Kalkulationsrüge angreift, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigten (BayVGH, B.v. 2.2.2014 – 20 ZB 14.1744 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188).

Die vom Kläger vorgetragenen Rügen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung zu verneinen oder zumindest derart in Frage zu stellen, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen aufdrängen würden.

2.1 Der erhebliche Anstieg der neuen Wassergebühr in Höhe von 1,17 Euro/m³ Abwasser gegenüber der vor dem Jahr 2014 von der Beklagten erhobenen Wassergebühr in Höhe von 0,54 Euro/m³ entnommenem Wasser ist für sich genommen ohne jeglichen Belang. Es besteht kein irgendwie gearteter Vertrauensschutz des Klägers dahin, dass die Gebühr nicht auch deutlich angehoben wird, solange die Anhebung aufgrund der (Neu-)Kalkulation gerechtfertigt ist (VG München, U.v. 10.11.2016 – M 10 K 15.4549 – juris Rn. 57).

2.2 Auch der Einwand einer fehlerhaften kalkulatorischen Verzinsung greift nicht durch. Der Kläger macht hier im Wesentlichen geltend, die Höhe des Zinssatzes von 3% sei weit überhöht.

Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG soll, wie auch nach § 12 KommHV, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden. Nach Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zur kommunalen Haushaltsverordnung (VVKommHV) sollte sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde bzw. hier des Beklagten zu tragenden finanziellen Belastungen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital die Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentliche Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann (BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 - juris Rn. 7). Deshalb erscheint der vom Beklagten gewählte Zinssatz im Hinblick auf die von ihm dargelegten langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung nur an der derzeitigen geringeren Verzinsung greift zu kurz, da sie gerade die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lässt. Zwar kann der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten – mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen – aktualisiert werden. Es ist aber auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an den langfristigen Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – juris Rn. 10). Gerade bei langlebigen Anlagegütern ist das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld- oder Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern (BayVGH, U.v. 22.9.2011 – 4 N 10.315 – juris Rn. 16).

2.3 Im Übrigen sind die vom Kläger angestellten Berechnungen, nach denen für den gesamten Bemessungszeitraum von einer Kostenüberdeckung für das Wasserwerk auszugehen sei, für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Eine für das Gericht verständliche Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten für die Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Gutachten des BKPV liegt nicht vor. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 hat die Beklagte ein weiteres Gutachten des BKPV vom 19. September 2017 in Form einer Nachkalkulation für die Jahre 2010 bis 2013 vorgelegt, durch welches die Unterdeckung für den fraglichen Zeitraum weiter belegt wird. Die Nachkalkulation kommt zu einer Unterdeckung in Höhe von insgesamt -282.965,47 Euro.

Hinsichtlich der Konzessionsabgaben ist folgendes auszuführen: Das Einstellen einer Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation zur Festsetzung der Wassergebühren wird kritisch gesehen (s. hierzu VG Kassel, U.v. 27.3.2017 – 6 K 412/13.KS – juris). Nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich hierbei um einen Betrag in Höhe von insgesamt 172.754,- Euro, der in den Jahren 2009 mit 2012 vom Wasserwerk an den Gemeindehaushalt abgeführt worden sei. Letztlich kann eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage der Ansatzfähigkeit von Konzessionsabgaben bei der Kalkulation von Wassergebühren im vorliegenden Rahmen unterbleiben, da Konzessionsabgaben in der Nachkalkulation außer Betracht geblieben sind. Auch die Nachkalkulation vom 19. September 2017 kommt im Ergebnis zu einer deutlichen Unterdeckung und somit im Ergebnis zu einer notwendigen Gebührenerhöhung.

Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar; die hier anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten sind rechtmäßig.

3. Der auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten gestützte Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig. Nach § 12 Abs. 1 BGS/WAS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

Ansonsten ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstrittig, dass der Betrag der Wassergebühr richtig ermittelt und festgesetzt wurde. Dass die Beklagte für 1/12 der Verbrauchsmenge im angefochtenen Bescheid die bisherige, niedrigere Gebühr angesetzt hat, wirkt sich zugunsten des Klägers aus. Eine Beschwer ist insoweit nicht ersichtlich.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.948,56 Euro festgesetzt. Gr
published on 10/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.