Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Aug. 2018 - Au 6 K 17.441

bei uns veröffentlicht am01.08.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für die Nutzung einer Wasserversorgungs- und einer Entwässerungsanlage durch den Beklagten.

Der Beklagte betreibt eine Wasserversorgungs- und eine Entwässerungsanlage als Eigenbetriebe. Nach § 10 Abs. 3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Marktes... (BGS-WAS) i.d.F. der fünften Änderungssatzung wird für das Jahr 2016 eine Gebühr von 1,08 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers erhoben, nach § 10 Abs. 3 BGS-WAS i.d.F. der sechsten Änderungssatzung eine Gebühr für das Jahr 2017 von 1,24 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Nach § 10 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes... für die Gemeindeteile,, ... und ... jedoch ohne den Weiler ... (...) und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung für den gesamten Gemeindebereich des Marktes ... (BGS-EWS/FES) i.d.F. der fünften Änderungssatzung beträgt die Gebühr für die Einleitung von ungeklärtem Schmutz- und Niederschlagswasser 1,68 EUR pro Kubikmeter Abwasser.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 setzte der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016 Wasser- und Abwassergebühren für das klägerische Grundstück (...) von insgesamt 288,91 EUR fest. Des Weiteren erhob der Beklagte eine bis zum 27. März 2017 zu zahlende Abschlagszahlung für das Jahr 2017 in Höhe von 152,00 EUR.

Der Kläger beantragt,

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2017 für das Grundstück ... (PK-Nr. ...) wird aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der in der Gebührenerhebung enthaltene kalkulatorische Zinssatz von 4,5% für die Wasser- und Abwassergebühr in den Jahren 2016 und 2017 sei zu hoch. Nach § 12 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik – KommHV-Kameralistik) i.d.F. d. Bek. vom 3. Dezember 1976 (BayRS Nr. II S. 443; BayRS 2023-1-I); zuletzt geändert durch § 1 Nr. 49 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) sei nur eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zulässig. Dabei werde der Begriff des mehrjährigen, nicht des langjährigen Mittels verwendet (vgl. Nr. 6 zu § 12 der Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung (VVKommHV) i.d.F. d. Bek. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Dezember 1976 (Az. IB4-3036-36/2; MABl. S. 1079)). Zwar habe der Beklagte einen Beurteilungsspielraum. So sei es nach der Rechtsprechung auch zulässig, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich an langfristigen Prognosen orientiere. Der der Prognose zugrundeliegende vergangene Zeitraum dürfe jedoch höchstens die letzten drei bis vier Jahre umfassen. Nur dies sei ein mehrjähriges Mittel. Ein langfristiger Zins sei insbesondere dann problematisch, wenn die Niedrigzinsphase noch weitere zehn Jahre anhalte, dann aber eine deutliche Zinserhöhung eintrete. Nach Ansicht des kommunalen Prüfungsverbandes solle die kalkulatorische Verzinsung bei einer Fremdfinanzierung – wie sie beim Beklagten in Bezug auf einen neuen Brunnen vorliege – die Höhe der Fremdkapitalzinsen erreichen, im vorliegenden Fall 2,8%. Weiterhin dürfe es in Bezug auf die unterschiedlichen Zinshöhen in den verschiedenen Gemeinden keine Zweiklassengesellschaft in Bayern geben. So hätten mehrere Gemeinden wie auch das Bundesministerium des Innern den kalkulatorischen Zins auf Zinssätze zwischen 2,5% und 2,8% gesenkt. Ferner sei es nicht zulässig, das Anlagekapital mit einem kalkulatorischen Zinssatz anstelle der tatsächlichen Zinsleistungen zu verzinsen. Dies führe unzulässiger Weise zu einem steuerlichen Gewinn und damit zu einer Körperschaftssteuerschuld, obwohl der Eigenbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Seit Beginn der fortlaufenden Gebührenkalkulation (Wasser: im Jahre 2000, Abwasser: im Jahre 1999) habe der kalkulatorische Zinssatz stets 6,2% betragen, sei jedoch bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 17. Dezember 2012 auf einheitlich 4,5% für künftige Gebührenkalkulationen (hier: die Wassergebührenkalkulationen für 2016 und 2017 bis 2019 sowie die Abwassergebührenkalkulation für 2016 - 2018) gesenkt worden. Der Beklagte habe bei der Festsetzung der Zinshöhe einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Festlegung des Zinssatzes beruhe auf der Restlaufzeit der Anlagengüter entsprechend der Tabelle der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen in Prozent für 30 Jahre (nicht saisonbereinigt, Jahresdurchschnitt auf Basis der Monatswerte). Da insoweit auf das am längsten abzuschreibende Anlagegut abgestellt werden könne, sei auch ein Durchschnitt der letzten 40 bis 50 Jahre zulässig; der Beklagte lege jedoch sogar lediglich 30 Jahre zugrunde. Damit orientiere sich der Beklagte nicht an kurzfristig festgesetzten Zinssätzen. Eine Orientierung am jeweiligen aktuellen Zinssatz erfordere ein ständiges Nachjustieren, zu dem der Beklagte nicht verpflichtet sei. Eine langfristig angelegte Verzinsung stehe im Sinne der Gebührenkontinuität. Da bei der kalkulatorischen Verzinsung nicht zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werde, müsse die Zinshöhe auch nicht diejenige der Fremdkapitalzinsen erreichen.

Der Kläger und der Beklagte haben mit Telefax vom 19. Juni 2018 bzw. mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018, bei Gericht eingegangen am 13. Juni 2018, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO wegen des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung stellen § 9, § 10 Abs. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 BGS-WAS sowie §§ 9, 10, 13, 15 BGS-EWS/FES i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 KAG dar.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Satzungen formell fehlerhaft erlassen wurden, gegenteiliges hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.

Auch inhaltlich sind die Satzungen nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Gebührenhöhe in § 10 Abs. 3 BGS-WAS und in § 10 Abs. 1 BGS-EWS/FES.

1. Dabei waren die Satzungen und die ihnen zugrunde liegenden Kalkulationen nur dahingehend zu überprüfen, ob ihm Rahmen der Gebührenkalkulation ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 4,5% angemessen ist. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen ist es in der Regel sachgerecht i.S.d. § 86 Abs. 1 VwGO, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. Eine „ungefragte“ Fehlersuche ist regelmäßig nicht erforderlich und im Zweifel auch nicht sachgerecht (BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BverwGE 116, 188 – juris Rn. 43 f.; BayVGH, B.v. 21.5.2012 – 4 ZB 10.423 – juris Rn. 7). Die vorliegende Klage richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der kalkulatorischen Zinsen; sonstige Einwände gegen den Bescheid, die dem Bescheid zugrundeliegenden Satzungen oder die den Satzungen zu Grunde liegenden Gebührenkalkulationen wurden nicht vorgetragen.

2. Ein kalkulatorischer Zinssatz von 4,5% ist noch angemessen.

a) Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte – wie zuletzt unstreitig gestellt wurde – sowohl hinsichtlich der Kalkulation der Wasser- als auch der Abwassergebühren für die Jahre 2016 und 2017 von einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,5% und nicht von 6,2% ausgegangen ist.

Der Beklagte hat einen beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Markgemeinderates vom 17. Dezember 2012 vorgelegt, wonach der Gemeinderat beschloss, bei künftig fälligen Gebührenkalkulationen den kalkulatorischen Zinssatz auf 4,5% festzusetzen. Des Weiteren hat er einen beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 26. November 2015 vorgelegt, wonach der Beklagte die Kalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2016 bis 2018 beschloss. In Bezug auf die Kalkulation für das Jahr 2016 (sowie die Folgejahre) heißt es in der Kalkulation unter der Rubrik Zinsen: „gem. MGR vom 17.12.2012 4,5%“. Des Weiteren hat der Beklagte beglaubigte Auszüge aus den Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderates vom 26. November 2015 und vom 24. November 2016 vorgelegt, wonach die Wassergebührenkalkulation für die Jahre 2016 bzw. für die Jahre 2017 bis 2019 beschlossen wurde. Eine Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 erfolgte mithin schon im Jahr 2015 und nicht erst Ende des Jahres 2016. Auch in diesen vorgelegten Kalkulationen steht unter der Rubrik Zinsen: „gem. MGR vom 17.12.2012 4,5%“. Mithin ging der Beklagte in den streitgegenständlichen Zeiträumen stets von einem Zinssatz von 4,5% aus.

b) Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Zu den Kosten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG gehören insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessenes Verzinsung des Anlagekapitals (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG bleibt bei der Verzinsung des Anlagekapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; dies gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. Weitere Bestimmungen, insbesondere zur Zinshöhe, enthält das Kommunalabgabengesetz nicht.

Einen Anhaltspunkt für die Zinshöhe bietet auch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik, wonach für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), im Verwaltungshaushalt auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen ist. Nach VVKommHV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik soll sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Dabei wird der Begriff der Kapitalmarktrenditen nicht definiert. Die Regelungen der KommHV-Kameralistik und der VVKommHV regeln die Haushaltsführung derjenigen Kommunen, die ihre Haushaltswirtschaft weiterhin nach den Grundsätzen der Kameralistik führen und nicht zur doppelten kommunalen Buchführung (Doppik), die sich am kaufmännischen Rechnungswesen orientiert, übergegangen sind. Die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – KommHV-Doppik) vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 678; BayRS 2023-3-I) enthält keine der KommHV-Kameralistik entsprechenden Regelungen zur Verzinsung des Anlagekapitals.

c) Welche Verzinsung angemessen ist, geben damit weder Art. 8 KAG noch das Haushaltsrecht punktgenau vor. Der Gemeinde steht vielmehr bei ihrer Entscheidung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt zu prüfen ist (Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand April 2018, Teil 5, 54.00, 3., 3.5). Es kommen daher verschiedene Verzinsungsmethoden in Betracht. Insbesondere ist es auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an langfristigen Prognosen zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – BayVBl. 2009, 247 – juris Rn. 10). Eine Verpflichtung, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und daher ständig den Zinssatz nachzujustieren, besteht demgegenüber nicht (BayVGH, U.v. 22.9.2011 – 4 N 10.315 – KommunalPraxis Bayern 2011, 428 – juris Rn. 16; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil VI, Frage 4, 3.3 a.E.).

d) Entgegen dem Vorbringen des Klägers beinhaltet auch die VVKommHV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik keine diesbezügliche Einschränkung hin zu einer Kalkulation unter alleiniger Berücksichtigung der letzten drei bis vier Jahre. Zum einen handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift zur gemeindlichen Haushaltsplanung bei Gemeinden, die ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Kameralistik führen. Damit richtet sich die Norm – anders als Art. 8 KAG – nicht an alle bayerischen Gemeinden. Zum anderen fallen unter den Begriff der „mehrjährigen Mittel“ auch langjährige Mittel, da das Wort „mehrjährig“ keine Einschränkungen bezüglich der Anzahl der einbezogenen Jahre enthält. Ausgeschlossen ist danach lediglich eine Kalkulation, die sich ausschließlich an einem einzigen Vorjahr orientiert. „Mehrjährig“ ist auch ein „langfristiges“ Mittel (vgl. Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand April 2018, Teil 5, 54.00, 3., 3.5). Weiterhin ist die Vorschrift auch insoweit offen gestaltet, als dass lediglich eine „Orientierung“ an den Kapitalmarktrenditen erfolgen „soll“.

e) Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde zu tragenden finanziellen Belastungen. Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann (BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 – juris Rn. 7 m.w.N.). Das Anlagevermögen ist in der Wasserversorgungs- bzw. der Entwässerungsanlage langfristig gebunden. Dabei geht es nicht um eine Refinanzierung tatsächlich am Kapitalmarkt durch die Gemeinde aufgenommener Zinsen und es macht keinen Unterschied, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt (Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand April 2018, Teil 5, 54.00, 3., 3.1; Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Rn. 38 zu Art. 8). Daher ist eine Orientierung an den langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch angemessen (BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 10.11.2016 – M 10 K 15.4549 – juris Rn. 70; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil VI, Frage 4, 3.3; Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, 3. Aufl., Rn. 39 zu Erl. Art. 8 KAG; a.A. Nitsche/Baumann/ Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: November 2017, Anm. 10 e) dd) zu Nr. 20.09).

Demgegenüber überzeugt die vom Kläger vorgetragene, im Geschäftsbericht 2003 des Kommunalen Prüfverbands auf S. 22 ff. vertretene Auffassung, die kalkulatorischen Zinsen hätten sich an den örtlichen Verhältnissen zu bemessen, namentlich für den jeweiligen Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals nach dem durchschnittlichen Fremdkapitalzins unter Einbeziehung etwaiger Kredite mit ermäßigten Zinssätzen und für den jeweiligen Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals nach der durchschnittlichen Rendite längerfristiger Geldanlagen, nicht. Zum einem widerspräche eine solche Verpflichtung dem Grundsatz, dass die Gemeinden auch im Hinblick auf Praktikabilität und Gebührenkontinuität den Zinssatz nicht ständig nachjustieren müssen, sondern einen langfristigen Zins festsetzen dürfen. Da die meisten Einrichtungen sowohl durch Fremd- als auch durch Eigenkapital finanziert werden und regelmäßig die Laufzeiten der Kredite kürzer sind als der Abschreibungszeitraum, führt dies dazu, dass während der Abschreibungszeiträume bei der Tilgung der Kredite sukzessive die Eigenkapitalfinanzierung zunimmt. Insofern wären bei einem derartigen Modell die Zinssätze kontinuierlich anzupassen, da sich die Gewichtung zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung nach und nach ändert. Eine Anpassung wäre zudem immer dann erforderlich, wenn die Gemeinde neue Kredite zu anderen Konditionen abschlösse. Des Weiteren ist eine Differenzierung nach der Finanzierung aus Eigen- und Fremdkapital nicht angezeigt. Für die Verzinsung ist es unerheblich, ob das Anlagekapital aus Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde (BVerwG, B. vom 19.9.1983 – 8 B 117/82 – NVwZ 1984, 239 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 15.3.2012 – M 10 K 10.4493 – juris Rn. 83). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG enthält keine dementsprechende Differenzierung. Auch fordert Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG lediglich eine „angemessene“ Verzinsung. Eine Orientierung an den aktuellen örtlichen Fremd- und Eigenkapitalzinsen unter stetiger Beachtung der jeweiligen Gewichtung zwischen dem in der Anlage gebundenen Fremd- und Eigenkapital liefe auf eine Pflicht zur punktgenauen Ermittlung der Zinshöhe hinaus und widerspräche dem in der Formulierung „angemessen“ zum Ausdruck gebrachten Beurteilungsspielraum der Gemeinden. Anstelle der konkreten Darlehenszinsen kann daher eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gebührenerhöhend in Ansatz gebracht werden (BayVGH, U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – BayVBl 2000, 591 – juris Rn. 47 m.w.N.).

Dass sich der Beklagte für die Zinshöhe an den langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen orientiert, ist folglich nicht zu beanstanden.

Dass sich der Beklagte tatsächlich an langfristigen Zinsentwicklungen orientiert, zeigt auch der Umstand, dass er seit Beginn der fortlaufenden Gebührenkalkulation in den Jahren 1999 und 2000 die Zinshöhe bisher erst einmal angepasst hat. Damit gibt der Beklagte zu erkennen, dass er sich nicht an kurzfristigen Zinsschwankungen orientiert.

Für die Gebührenerhebung für das Jahr 2016 kommt es mithin auf die Zinshöhe der langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2016 an. Nichts anderes gilt auch für die Vorauszahlung für das Jahr 2017, da sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung (24. Februar 2017) das Zinsniveau des Jahres 2017 noch nicht ermitteln ließ.

Der Durchschnitt der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen lag in den letzten 30 Jahren seit 2015 bei 4,70%, für noch langfristigere Werte sogar noch höher (vgl. Gerichtsakte Bl. 42). Für das Jahr 2016 ergibt sich ein Durchschnittswert der letzten 30 Jahre von 4,67% (vgl. Umlaufrenditen nach Bundesbank, https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Geld_und_ Kapitalmaerkte/ Zinssaetze_und_Renditen/ Tabellen/tabellen_zeitreihenliste. html ?id=16076). Da sowohl Wasserversorgungs- als auch Entwässerungsanlagen zahlreiche Anlagegüter enthalten, die auf 30 Jahre und mehr abgeschrieben werden (vgl. Abschreibungssätze von bis zu 100 Jahren beispielsweise für Abwasserkanäle, Grundstücksanschlusskanäle, Straßenabläufe und massive Betriebsgebäude bei Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: November 2017, Teil 6, Nr. 65.50), ist eine Orientierung an 30-jährigen und damit langfristigen Umlaufrenditen angemessen; eine noch langfristigere Orientierung ergäbe noch höhere Zinsdurchschnittswerte, sodass offen bleiben kann, ob auch eine Orientierung an 40-jährigen oder 50-jährigen Durchschnittswerten angemessen ist.

Ein Zinssatz von 4,5% ist damit auch während der aktuell andauernden Niedrigzinsphase noch angemessen (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 – juris Rn. 7: keine Absenkung auf 2,88% erforderlich; BayVGH, U.v. 22.9.2011 – 4 N 10.315 – KommunalPraxis Bayern 2011, 428 – juris Rn. 16: 4,5% angemessen; BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – BayVBl. 2009, 247 – juris Rn. 10: 4,5% nicht rechtswidrig niedrig; VG München, U.v. 10.11.2016 – M 10 K 15.4549 – juris Rn. 69 f.: 5% angemessen; VG München, U.v. 25.7.2012 – M 10 K 11.984 – juris Rn. 72 ff.: 5,5% nicht in Frage gestellt; VG München, U.v. 15.3.2012 – M 10 K 10.4493 – juris Rn. 83: 4,7% nicht zu beanstanden; VG Leipzig, U.v. 3.7.2017 – 6 K 950/15, juris Rn. 14: 5% zulässig; VG Düsseldorf, U.v. 3.5.2017 – 5 K 7991/16 – juris Rn. 85 ff.: 6,59% rechtmäßig; VG Wiesbaden, U.v. 23.6.2016 – 1 K 1214/13.WI – juris Rn. 138, 95 ff: 4,85% angemessen; VG Aachen, U.v. 11.12.2015 – 7 K 243/15 – AbfallR 2016, 114 – juris Rn. 28 ff.: 6,5% nicht in rechtswidriger Weise zu hoch; VG Düsseldorf, U.v. 28.5.2014 – 5 K 828/14 – juris Rn. 114 ff.: 6,7% nicht überhöht).

f) Der Einwand des Klägers, eine Orientierung an langfristigen Zinsentwicklungen sei insbesondere dann problematisch, wenn die derzeitige Niedrigzinsphase noch zehn Jahre anhalte, es dann aber zu einer deutlichen Zinserhöhung käme, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen sind derartige Prognosen der Zinsentwicklung rein spekulativ. Selbst wenn die derzeitige Niedrigzinsphase jedoch tatsächlich noch weitere Jahre anhalten sollte und es danach zu einer deutlichen Zinserhöhung käme, ist eine Orientierung an den langfristigen Umlaufrenditen gleichwohl angemessen. Sollte die Niedrigzinsphase noch weitere zehn Jahre anhalten, so würde sich auch der Gesamtdurchschnitt der Zinshöhe der letzten 30 Jahre langsam absenken. Sollte der Gesamtdurchschnitt – anders als derzeit – durch eine anhaltende Niedrigzinsphase deutlich und konstant auf unter 4,5% fallen, so könnte der Beklagte in diesem Fall mit einer Zinsanpassung reagieren. Sollte die Zinshöhe in den darauffolgenden Jahren dann wieder ansteigen und mit ihr – jedoch verlangsamt – der Gesamtdurchschnitt, so könnte der Beklagte auch darauf ggf. mit einer Zinsanpassung, die sich wie bisher an den langfristigen Umlaufrenditen orientiert, reagieren. Dass dabei das aktuelle Zinsniveau nicht immer demjenigen der langfristigen Umlaufrenditen entspricht, ist einer Orientierung an der langfristigen Zinsentwicklung wesensimmanent. Eine langfristige Orientierung soll die Gemeinde gerade von der steten, mitunter jährlichen Anpassung an die aktuelle Zinsentwicklung entlasten.

g) Auch der Einwand, eine Verzinsung des Anlagekapitals ohne Differenzierung nach der Finanzierung aus Eigen- oder Fremdkapital sei unzulässig, da dies steuerlich zu einem Gewinn und damit zu einer Körperschaftssteuerschuld führe, greift nicht durch. Ob das Anlagekapital aus Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde, ist unerheblich (s.o.). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG enthält keine dementsprechende Differenzierung. Die Verzinsung ist ferner ausweislich des Wortlauts und des Sinn und Zwecks (s.o.) des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG aus gebührenrechtlicher Sicht kein Gewinn, sondern ein Kostenbestandteil, weswegen sie in allen Fällen, also auch soweit sie eine Eigenkapitalverzinsung enthält, über die Gebühr abgedeckt werden kann (Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, 3. Aufl., Rn. 39 a.E. zu Erl. Art. 8 KAG). Ob die Eigenbetriebe des Beklagten hingegen aus steuerrechtlicher oder handelsrechtlicher Sicht Gewinne erzielen, ist im vorliegenden gebührenrechtlichen Verfahren nicht von Bedeutung.

h) Des Weiteren ist es nicht erforderlich, dass sich der Beklagte zur Verhinderung einer „Zweiklassengesellschaft“ an die in anderen bayerischen und nichtbayerischen Gemeinden oder vom Bund festgesetzten Zinshöhen anpasst. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, da der Gleichheitssatz nicht im Vergleich zu anderen Rechtsträgern anwendbar ist. Vielmehr ist die Satzungs- und Finanzhoheit der Gemeinden Kernbestandteil ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung. Eine Gemeinde ist daher grundsätzlich nicht gehalten, sich an das Satzungs- und Finanzkonzept anderer Gemeinden anzupassen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 10 K 15.4549

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Wohnungseigentümerin am Anwesen …-Str.67 in … gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwassergebühren durch den Beklagten.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 setzte der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 30. September 2014 für das Objekt …-Str.67 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 319,44 EUR fest. Für die Berechnung wurde von einem Wasserbezug in diesem Zeitraum von 121 m³ ausgegangen, für den eine Gebühr von 2,64 EUR/m³ angesetzt wurde.

Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2015, eingegangen beim Beklagten am 27. Januar 2015, Widerspruch ein. Es würden Gebühren in Rechnung gestellt, die die bisherigen Beträge um etwa 85 Prozent übersteigen würden. Weiter sei die Klägerin nicht Alleineigentümerin des Objektes …-Str.67.

Über den Widerspruch wurde nicht entschieden.

Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten am 14. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

den Abrechnungsbescheid Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei weder Alleinnoch Miteigentümerin des Anwesens …-Str.67. Vielmehr sei das Anwesen in drei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt; eine der Wohnungseigentumseinheiten stehe im Eigentum der Klägerin. Der Bescheid sei daher an die WEG …-Str.67, gesetzlich vertreten durch den Verwalter, zu richten.

Zwar enthalte die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 16. Dezember 2013 in seinem § 13 die Regelung, wonach Gebührenschuldner sei, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt sei. Diese Satzungsregelung sei bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, weil unklar sei, wer ähnlich wie ein Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks berechtigt sei.

Weiterhin fehle jede Berechnung der geltend gemachten Gebühr in Höhe von 2,64 EUR/m³. Die Beklagte habe trotz Aufforderung keine Berechnung der festgesetzten Gebühr vorgelegt. Bis zum Bescheid des Beklagten sei die Abrechnung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren durch die Gemeinde … erfolgt. Diese habe zuletzt 1,43 EUR/m³ berechnet. Die Gebührenforderung des Beklagten stelle daher nahezu eine Verdoppelung der bisherigen Gebühren dar. Diese deutliche Erhöhung sei keinesfalls nachvollziehbar. Da auch die Gemeinde … in der Vergangenheit Rücklagen gebildet habe, müssten diese Rücklagen an den Beklagten gegangen sein, sodass keinesfalls eine solch hohe Gebührenerhöhung gerechtfertigt sei.

Die Klägerin wurde vom Gericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Gebührenkalkulation nicht von Amts wegen erfolge, sondern nur, wenn ein Kläger eine so genannte substantiierte Kalkulationsrüge erhebe, mit der er mögliche Kalkulationsfehler benenne. Hierzu stehe dem Betroffenen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen des Beklagten zu.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wird ausgeführt, die Beklagte sei bis zum 1. Januar 2014 als so genannter Innenverband nur für den Betrieb des Ringkanals und der Kläranlage … zuständig gewesen. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hätte den Mitgliedsgemeinden bis zum Jahresende 2013 oblegen. Zum 1. Januar 2014 hätten die Mitgliedsgemeinden dem Beklagten die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich der Abgabenhoheit sowie die Aufgabe der Straßenentwässerung in Bezug auf die Gemeindestraßen übertragen. Zur Aufgabenerfüllung hätten der Beklagte und die Gemeinde … eine Übertragungsvereinbarung geschlossen, mit der die Gemeinde die in ihrem Gebiet bestehenden und bis dahin in ihrem Eigentum stehenden Entwässerungseinrichtungen zur Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser - inklusive der dafür erforderlichen Sonderbauwerke - übereignet habe. Seit diesem Stichtag fungiere der Beklagte als so genannter Außenverband.

Für die im Einzugsgebiet des Beklagten gelegenen Grundstücke bestehe aufgrund der Entwässerungssatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung für Schmutzwasser. Nach § 13 BGS/EWS sei Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt sei; mehrere Gebührenschuldner seien Gesamtschuldner. Die Klägerin sei als Miteigentümerin damit auch Gebührenschuldnerin - unabhängig von ihrer Stellung als Wohnungseigentümerin. Damit sei der Gebührenbescheid auch nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten gewesen. Zwar sei eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach neuerer Rechtsprechung teilrechtsfähig, soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehme. Anders als bei Beiträgen, für die Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG zwingend festlege, dass Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig seien, enthalte die Regelung von Art. 8 KAG zu Benutzungsgebühren keine vergleichbare eindeutige Regelung. Der Beklagte habe sich innerhalb des ihm zustehenden Regelungsspielraumes für die gesamtschuldnerische Haftung der (Wohnungs-)Eigentümer entschieden. Dem stehe auch § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG nicht entgegen.

Ein Vergleich der früheren Gebührenhöhe der Gemeinde … mit der heutigen Höhe der Gebühren des Beklagten sei schon vom Ansatz her nicht möglich. Ein Zweckverband, der nunmehr die Aufgabe der öffentlichen Entwässerung anstelle seiner Mitgliedsgemeinden übernehme, werde weder deren Gesamtnoch Sonderrechtsnachfolger. Dementsprechend seien die frühere Beitrags- und Gebührenkalkulation der Gemeinde … sowie die Abgabenkalkulation des Beklagten nach Übernahme der Aufgabe der Abwasserbeseitigung und nach Übertragung der Ortskanalisation rechtlich vollkommen unabhängig voneinander zu betrachten.

Hinzu komme, dass der Beklagte anlässlich seiner Gründung als Außenverband und der Übertragung der Ortskanalisationen seiner Verbandsmitglieder keinerlei Zahlungen erhalten habe. Auch seitens der Gemeinde … seien mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe sowie des Ortsnetzes keine Sonderrücklagen übertragen worden, die bei der Abgabenkalkulation des Beklagten hätten berücksichtigt werden können.

Der Erläuterungsbericht der Dr.-Ing. … & Partner Ingenieure GmbH vom 31. Januar 2014 zur Beitrags- und Gebührenkalkulation des Beklagten wurde als Anlage vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2016 führten die Klägerbevollmächtigten zur festgesetzten Gebührenhöhe weiter aus. Die Schmutzwassergebührenkalkulation enthalte für das Jahr 2014 einen Betrag von 3.207.601,39 EUR kalkulatorische Kosten für Abschreibung, welche für die drei Folgejahre jeweils vermindert würde. Grundlage jeder Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sei, dass entsprechende Anschaffungskosten vorgelegen hätten. Ohne Anschaffungskosten bestehe keine Grundlage für eine Abschreibung. Bei einem unentgeltlichen Erwerb sei ein Wertansatz nicht zu bilden, es sei denn es liege eine Gesamtrechtsnachfolge vor. Nach dem Vortrag des Beklagten sei dieser nicht Gesamtrechtsnachfolger geworden.

Nach der Vereinbarung mit der Gemeinde … habe diese die bestehenden und im Eigentum der Gemeinde stehenden Entwässerungseinrichtungen zur Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser inklusive der diesbezüglich erforderlichen Sonderbauwerke unentgeltlich an den Beklagten übertragen. Damit sei ein Ansatz von Absetzung für Abnutzung nicht zulässig. Der Beklagte könne sich auch nicht auf so genannte Wiederbeschaffungswerte berufen. Insoweit müssten Mehrerlöse der Einrichtung wieder zugeführt werden. Die früheren Gebührenschuldner der Gemeinde … hätten durch die von ihnen bezahlten Schmutzwassergebühren bereits die erstellten und auf den Beklagten übergegangenen Entwässerungseinrichtungen bezahlt. Ein erneuter Ansatz dieser Kosten im Wege der erneuten kalkulatorischen Absetzung führe daher zu einer unzulässigen Doppelbelastung für die Gebührenschuldner.

Die Gebührenkalkulation enthalte für 2014 einen Betrag von 3.928.680,22 EUR kalkulatorische Kosten für Zinsen, der sich in den drei Folgejahren jeweils verringere. Dabei werde ein Zinssatz von 5% angesetzt. Bei einer Rückrechnung müsse der Beklagte mit einem Eigenkapital von mehr als 78.000.000 EUR ausgestattet sein, was aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei.

Weiter sei der Ansatz einer kalkulatorischen Kapitalverzinsung von 5% bei dem derzeitigen Stand der Kapitalmarktzinsen ersichtlich keine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Vielmehr liege das Zinsniveau gegenwärtig bei 0,5% bis 1%.

Nach dem Vortrag des Beklagten habe dieser anlässlich seiner Gründung als Außenverband und der Ortskanalisationsübertragung keinerlei Zahlungen erhalten. Damit sei unbestritten, dass die von den einzelnen Verbandsmitgliedern durch die Gebührenerhebungen gebildeten Rücklägen - die die Gebührenschuldner bereits bezahlt hätten - nicht in der Kalkulation berücksichtigt worden seien.

Nach § 21 der Zweckverbandssatzung vom 21. Juni 2013 sei das Mitglied mit dem höchsten Wertausgleichsanspruch (* …*) von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Ein sachlicher Grund sei hierfür nicht ersichtlich. Die Übertragungsvereinbarung datiere vom 8./9. Januar 2014 und beziehe sich auf eine Verbandssatzung vom 31. Januar 2013. Die Verbandssatzung des Zweckverbandes zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung sei aber bereits am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Übertragungsvereinbarung sei mit dem „Abwasserverband … See“ geschlossen. Der Beklagte führe den Namen „Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See“.

Es werde weiter in Frage gestellt, ob die Klägerin als Wohnungseigentümerin als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden könne.

Hierzu erwiderten die Bevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2016 und führten aus, die Abschreibungen für das Jahr 2014 ergäben sich nicht nur für das Ortsnetz in …, sondern aus dem gesamten Anlagevermögen (Ortskanäle, Ringkanal, Kläranlage). Die Gebühren würden für die gesamte Einrichtung bemessen, nicht nur für … Eine Abschnittsbildung sei bei leitungsgebundenen Einrichtungen nicht zulässig. Folglich seien auch Abschreibungen für Ringkanal und Kläranlage in der Kalkulation zu berücksichtigen.

Ferner bleibe bei der Ermittlung der Abschreibungen das Anlagevermögen außer Betracht, das durch Zuwendungen und Herstellungsbeiträge finanziert worden sei. Für 2014 würden dabei die Herstellungsbeiträge mit 1.152.824,20 EUR aufgelöst; erhaltene Zuwendungen würden mit 614.176,73 EUR aufgelöst. Die Abschreibungen im Bereich Schmutzwasser beliefen sich für 2014 demnach auf 1.440.600,46 EUR.

Im Anlagevermögen seien die Anschaffungskosten für die Anlagen in … sowie Herstellungsbeiträge der Gemeinde übernommen worden, die im Rahmen des Wertausgleichs übertragen worden seien. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten der übertragenen Anlage seien in der Kalkulation die gleichen Werte angesetzt, die zur Ermittlung des Wertausgleichs angesetzt worden seien (saldiert: 0,00 EUR). Die Abschreibungen seien ferner aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt worden, nicht aus Wiederbeschaffungswerten oder Wiederbeschaffungszeitwerten.

Für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sei das Eigenkapital unerheblich; vielmehr werde das Anlagekapital verzinst. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Anlagevermögen aus Eigen- oder aus Fremdkapital finanziert worden sei. Die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung erfolge nach der Restbuchwertmethode. Es werde daher der mittlere Buchwert der Anlagen zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 verzinst. Der Zinssatz orientiere sich an langfristigen Inhaberschuldverschreibungen, nicht an kurzfristigen Habenzinsen. Das Anlagevermögen werde langfristig finanziert, sodass die aktuellen Zinsen hier nicht relevant seien.

Die … & Partner Ingenieure GmbH habe bei der Erstellung der Kalkulation die Zinszeitreihe der Bundesbank ausgewertet. Danach betrage der durchschnittliche Zinssatz der letzten 30 Jahre über alle Restlaufzeiten 4,7% bis einschließlich Oktober 2015.

Wie bereits ausgeführt, habe der Beklagte von seinen Verbandsmitgliedern anlässlich der Übertragung der Ortskanalisationen keinerlei Zahlungen erhalten. Der Beklagte habe auch keine Kenntnis von etwaigen Rücklagen, die Verbandsmitglieder gebildet haben könnten.

Nach § 21 Zweckverbandssatzung sei nicht die Stadt …, sondern der Landkreis … von den Umlagen ausgeschlossen. Der Landkreis sei im Übrigen auch vor der Neugründung des Beklagten aufgrund der Übertragung der Ortskanäle seiner Mitgliedsgemeinden von der Umlagepflicht ausgeschlossen gewesen, da der Landkreis keine eigenen Kanalanlagen habe.

In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 erhielt die Klägerin Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf das Schreiben vom 13. April 2016; die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2016 führten die Klägerbevollmächtigten weiter aus, der Beklagte habe für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinden erhalten habe. Lediglich an die Gemeinden …, …, … und … sei ein Wertausgleich geleistet worden, also insoweit Anschaffungskosten von 19.688.356,63 EUR. Nur dieser Betrag könne - zusammen mit dem ursprünglichen eigenen Herstellungsaufwand des Beklagten vor der Übernahme der Ortskanäle - als Bemessungsgrundlage für eine kalkulatorische AfA herangezogen werden. Weder aus dem Gutachten noch aus den weiteren vorgelegten Unterlagen sei auch nur ansatzweise nachvollziehbar, welche Bemessungsgrundlage der Beklagte für den kalkulatorischen AfA-Betrag von etwa 3.200.000 EUR herangezogen habe und von welcher Nutzungsdauer er bei den einzelnen Vermögensgegenständen ausgegangen sei. Lediglich die AfA-Berechnung für die Investitionen 2013 - 2017 seien vorgelegt worden; die AfA-Kalkulation, die die Kostenkalkulation für den Gebührensatz Schmutzwasser auf 2,64 EUR erhöhe, jedoch nicht. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beklagte als Grundlage für seine kalkulatorische AfA eine Vermögensbewertung vorgenommen habe, die zu einem Abschreibungsvolumen von über 100.000.000 EUR gekommen sei. Dies sei sowohl nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als auch nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes unzulässig. Nur bei Ansatz dieses offensichtlich weit überhöhten Abschreibungsvolumens von über 100.000.000 EUR könne man auf eine jährliche Abschreibung von über 3.200.000 EUR kommen. Das richtige kalkulatorische Abschreibungsvolumen liege bei höchstens zwischen 500.000 EUR und 900.000 EUR jährlich. Dadurch vermindere sich der Gebührensatz Schmutzwasser auf 1,89 EUR.

In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte angegeben, dass Zinsen für Fremdkapital langfristig in der Kalkulation berücksichtigt seien und daneben eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Aus der vorgelegten Gebührenkalkulation ergäben sich Fremdkapitalzinsen im Jahr 2014 mit 1.315.000 EUR. Diese seien aber entgegen der Angaben in der Sitzung nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen worden. An deren Stelle habe der Beklagte pauschal 3.928.680,22 EUR als kalkulatorische Zinsen, also das Dreifache der von ihm selbst tatsächlich getragenen Zinslast angesetzt. Als Bemessungsgrundlage dürfe der Beklagte nur die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen in Höhe von 1.315.000 EUR ansetzen, da er nach eigenem Bekunden kein Eigenkapital habe.

Der angesetzte kalkulatorische Zinssatz von 5% sei weit überhöht. Selbst wenn man den Zinszeitraum der letzten 30 Jahre mit 4,7% zugrunde lege, werde dieser von dem angenommenen Zinssatz mit 5% überstiegen. Bei einem Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre komme man bereits auf eine Halbierung der kalkulatorischen Zinsen (2,52%). Nach dem Kommunalabgabengesetz sei bei der Gebührenbemessung auf maximal 4 Jahre abzustellen. Es sei unerfindlich, warum damit auf eine angeblich langfristige Finanzierung mit einem 30-jährigen Zeitraum bezogen werde. Der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, welche Finanzierung mit welchen Konditionen und welchen Laufzeiten er habe. Es würde sich sonst schnell herausstellen, dass auch längerfristige Finanzierungen erheblich unter dem Zinssatz von 5% lägen. Soweit der Beklagte den kalkulatorischen Zinssatz auch auf sein angeblich eingesetztes Anlagekapital anwende, sei auch dies rechtsfehlerhaft, da hier ebenso auf die am Markt erzielbaren Renditen für langfristige Geldanlagen abgestellt werden müsste.

Letztlich liege eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Zinsaufwand und dem angesetzten kalkulatorischen Zins von über 2.000.000 EUR vor. Die Gebührenkalkulation sei daher mindestens um weitere 2.000.000 EUR zu kürzen, sodass sich ein Gebührensatz von 1,32 EUR ergebe.

Hierzu erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Juni 2016, es liege weiterhin keine substantiierte Kalkulationsrüge vor. So verwechsle die Klägerin mehrfach das Eigenkapital mit dem Anlagevermögen des Beklagten. Der Hinweis der Klägerin auf unzureichende Bemessungsgrundlagen für die kalkulatorischen Abschreibungen verwundere. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe sämtliche Anlagennachweise des Beklagten eingesehen oder habe diese zumindest einsehen können, aus denen sich die Summe der angesetzten Anschaffungs- und Herstellungskosten - reduziert um erhobene Beiträge und erhaltene Zuwendungen - ergebe. Die Summe der ermittelten Wertausgleiche für die Gemeinden …, … und … sowie für die Stadt … in Höhe von 19.688.356,63 EUR stellten letztlich nur die Restbuchwerte der übernommenen Ortskanalisationen der Verbandsmitglieder im Zuge der Gründung als so genannter Außenverband dar. Dabei lasse die Klägerin sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten außer Betracht, die der Beklagte für die Kläranlage und den Ringkanal rund um den … See aufgewendet habe, welche ebenfalls noch nicht voll refinanziert seien. Soweit die Klägerin auf ein Abschreibungsvolumen von über 100.000.000 EUR in der Gebührenkalkulation des Ingenieurbüros verweise, liege dies neben der Sache. Dabei habe es sich um die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation gehandelt, nicht um kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation.

Die Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Verzinsung von Eigenkapital geäußert. Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen sei das Anlagekapital, das nach der kommunalen Haushaltsverordnung das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Beiträge und gegebenfalls Zuwendungen abzüglich der Abschreibungen) sei. Damit seien die kalkulatorischen Zinsen aus dem zu Restbuchwerten angesetzten Anlagekapital zu berechnen. Dabei werde nicht unterschieden, ob das eingesetzte Kapital „Eigenkapital“ oder „Fremdkapital“ sei.

Für den kalkulatorischen Zinssatz kämen verschiedene Verzinsungsmethoden in Betracht. Beispielsweise könne der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten - mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen - aktualisiert werden.

Demgegenüber sei auch anerkannt, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an langfristigen Prognosen orientiere. Die Verzinsung des Anlagekapitals sei - anders als in der steuerrechtlichen Betrachtung - kein Gewinn, sondern Kostenbestandteil, der in allen Fällen über die Gebühr abgedeckt werden dürfe.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Beschluss vom 13. Dezember 2012 (20 ZB 12.1158) sogar einen kalkulatorischen Zinssatz von 5,76% für rechtmäßig angesehen.

Auf das weitere Schreiben der Klägerin vom 27. Juli 2016 sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten wird Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage gegen den Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2015 ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO am 27. Januar 2015 Widerspruch beim Beklagten eingelegt, über den bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Oktober 2015 und auch danach nicht entschieden wurde.

Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte betreibt zu Recht als kommunaler Zweckverband die Abwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden als öffentliche Einrichtung (1.). Hierzu hat er eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung erlassen (2.), aufgrund derer der angefochtene Gebührenbescheid ohne Rechtsfehler erlassen wurde (3.).

1. Der Beklagte ist ein Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See. Nach Art. 17 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Der Zweckverband war zunächst gegründet worden, um einen Ringkanal um den … See und eine zentrale Kläranlage für die Seeanliegergemeinden zu bauen und zu betreiben. Mit der Verbandsatzung vom 21. Juni 2013, bekannt gemacht im Oberbayerischen Amtsblatt vom … August 2013, Seite …, wurden die bisherige Verbandsaufgaben gemäß Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 und 19 KommZG geändert. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 KommZG, § 4 Abs. 1 Verbandssatzung hat der Beklagte nunmehr die Aufgabe, zur Sanierung und Reinhaltung des natürlichen Erholungsraums … See für alle Mitgliedsgemeinden eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung zur Beseitigung von Abwasser getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser (Trennsystem) zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze der Verbandsmitglieder zum 1. Januar 2014 zu übernehmen. Die Entwässerungseinrichtung besteht aus dem Ringkanal (Sammelkanal), den Ortsnetzen in den Mitgliedsgemeinden und der Kläranlage für die Schmutzwasserableitung und -reinigung sowie den Niederschlagswassernetzen inklusive der diesbezüglich erforderlichen Sonderbauwerke in den Mitgliedskommunen. Insoweit hat der Beklagte von den Mitgliedsgemeinden die diesen obliegende Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis der Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 Abs. 1 BayWG, § 56 WHG übertragen bekommen.

Mit Inkrafttreten der Verbandssatzung gehen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Nach Art. 22 Abs. 2 KommZG kann der Zweckverband anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet erlassen, soweit nicht einzelne Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, nach Art. 22 Abs. 3 KommZG in der Verbandssatzung ausgeschlossen ist.

In § 5 Abs. 1 Verbandssatzung ist hierzu geregelt, dass das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die gesetzliche Aufgabe der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erfüllen, und die hierzu notwendigen Befugnisse einschließlich der Abgabenhoheit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf den Zweckverband übergehen. Die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren, die bereits vor dem 1. Januar 2014 bei den Mitgliedsgemeinden auf Grundlage von deren Beitrags- und Gebührensatzung entstanden sind, und die Befugnis zum Vollzug entsprechender Beitrags- und Gebührenbescheide verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gründung, Änderung und Aufgabenübertragung durch die Verbandssatzung sind nicht ersichtlich. Unschädlich ist insbesondere, dass der Landkreis … nach § 2 Abs. 1 Verbandssatzung auch Verbandsmitglied ist. Seitens des Landkreises werden keine Aufgaben übertragen, da der Landkreis schon gesetzlich keine allgemeine kommunale Abwasserbeseitigungspflicht hat, und in § 5 Abs. 1 Verbandssatzung klargestellt ist, dass (nur) für die Mitgliedsgemeinden die allgemeine Abwasserbeseitigung übernommen wird. Die Mitgliedschaft des Landkreises im Abwasserzweckverband fördert jedenfalls immateriell die Erfüllung der Verbandsaufgaben; so ist in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 KommZG explizit geregelt, dass auch sogar natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglied eines Zweckverbands sein können, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Da der Beklagte insoweit keine Aufgaben des Landkreises zur Schmutz- und Niederschlagwasserbeseitigung übernommen hat, ist dementsprechend der Landkreis auch nach § 21 Abs. 1 Verbandssatzung von der Zahlung einer Umlage ausgenommen, soweit ansonsten ungedeckte Kosten über einen jeweils bezifferten Umlagenschlüssel auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Lediglich die Mitgliedsgemeinden sind dementsprechend umlagepflichtig.

Aufgrund der Befugnisübertragung nach § 5 Abs. 1 Verbandssatzung i.V.m. Art. 22 Abs. 2 KommZG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 konnte der Beklagte die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS) vom 16. Dezember 2013 sowie die Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerungseinrichtung (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS/EWS) ebenfalls vom 16. Dezember 2013 jeweils zum 1. Januar 2014 als zuständiger Aufgabenträger, dem auch die Satzungshoheit übertragen wurde, erlassen.

2. Die Entwässerungsatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - soweit diese für die Gebührenerhebung und damit als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid Anwendung findet, nur insoweit ist die Rechtsgrundlage auf Mängel zu überprüfen - sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben; abgeleitet von den Mitgliedsgemeinden gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen auch für den Beklagten als Zweckverband für die ihm übertragenen Aufgaben. Die Entwässerungseinrichtung im Verbandsgebiet, an welche auch die Klägerin angeschlossen ist, ist mit der Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2013 als öffentliche Einrichtung gewidmet (§ 1 Abs. 1 EWS). Die Entwässerungssatzung stützt sich dabei auf die Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GO), wonach Gemeinden - und abgeleitet hiervon der Beklagte als Zweckverband - die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln können und aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an unter anderem die Abwasserbeseitigung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen können. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen und die inhaltliche Richtigkeit der Entwässerungssatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nach § 4 Abs. 5 EWS kein Anschluss- und Benutzungsrecht für Grundstücke, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist; dies entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 - VerfGHE 61, 262-279).

Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist im Gebührenteil nicht zu beanstanden und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen. Auch hinsichtlich der Beitrags- und Gebührensatzung wurden Einwände gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin dagegen Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung betreffend den Gebührenteil geltend macht, insbesondere die Festsetzung der Schmutzwassergebühr von 2,64 Euro/m³ Schmutzwasser nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS mit einer Kalkulationsrüge angreift, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigten (BayVGH, B.v. 02.02.2014 - 20 ZB 14.1744 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188).

Die von der Klägerin vorgetragenen Rügen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung zu verneinen oder zumindest derart in Frage zu stellen, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen aufdrängen würden.

2.1 Der erhebliche Anstieg der neuen Abwassergebühr in Höhe von 2,64 Euro/m³ Abwasser gegenüber der vor dem Jahr 2014 von der Gemeinde … erhobenen Abwassergebühr in Höhe von 1.43 Euro/m³ Abwasser ist für sich genommen ohne jeglichen Belang. Der Beklagte muss sich weder an der bisher von der Gemeinde festgesetzten Gebührenhöhe orientieren, noch besteht ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass die Gebühr nicht auch deutlich angehoben wird, solange die Anhebung aufgrund der (Neu-)Kalkulation gerechtfertigt ist. Ein Zweckverband wird allein aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr die Aufgabe der öffentlichen Entwässerung anstelle seiner Mitgliedsgemeinden übernimmt, weder deren Gesamtnoch Sonderrechtsnachfolger (BayVGH U. v. 29.06.2006 - 23 N 05.3090 - juris Rn. 27 m.w.N. - zur Neukalkulation von Beiträgen).

Der Beklage, der als neuer Einrichtungsträger über seine bisherige Zuständigkeit hinaus (Ringkanalisation als Hauptsammler und Kläranlage) auch sämtliche Ortskanalnetze von seinen Mitgliedsgemeinden übernommen hat, muss nunmehr einheitlich für das gesamte Verbandsgebiet mit sämtlichen Mitgliedsgemeinden neu kalkulieren. Er muss also sämtliche Aufwendungen, die in dem gesamten Verbandsgebiet anfallen bzw. angefallen sind, auf die sämtlichen erschlossenen bzw. angeschlossenen Flächen im gesamten Verbandsgebiet neu verteilen. Aufgrund völlig veränderter Kalkulationsgrundlagen könne sich auch teils stark divergierende neue Beitrags- bzw. hier Gebührensätze ergeben. Einerseits ist die Schmutzwassergebühr für … stark angestiegen. Andererseits verringerte sich in einer anderen Verbandsgemeinde (* …*) der Abwassertarif deutlich; vor dem 1. Januar 2014 lag der Abwasserpreis dort bei 3,83 Euro/m³ Abwasser.

2.2 Hinsichtlich der von der Beklagten in ihrer Gebührenkalkulation vorgenommenen kalkulatorischen Abschreibungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. Nach Art. 8 Abs. 3 KAG gehören zu den Kosten im Sinne des Abs. 2 Satz 1 insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Den Abschreibungen zu Grunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es der Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. Nach Art. 8 Abs. 6 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kostenüberschreitungsverbot eine bloße Veranschlagungsmaxime dar, was bedeutet, dass im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbare Abgabeeinnahmen nicht höher sein sollen, als die zum selben Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten. Eine unvorhersehbare Überdeckung macht den Abgabensatz (zunächst) nicht rechtswidrig oder nichtig. Aus Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG lässt sich entnehmen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Erhebung von Gebühren Kostenüberdeckungen auftreten können, die im folgenden Bemessungszeitraum, der höchsten wiederum vier Jahre umfassen darf, auszugleichen sind. Damit wird den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung getragen, die sich aus einer Vorauskalkulation einer zu erhebenden Verbrauchsgebühr ergeben (z.B. Schwankungen im Frischwasserbezug, Kostenveränderungen beim laufenden Betriebsaufwand). Damit werden jedoch nicht Überdeckungen sanktioniert, die sich aus einer vom Einrichtungsträger unterlassenen oder den Anforderungen des Art. 8 KAG nicht entsprechenden Gebührenkalkulation ergeben oder die bewusst herbeigeführt wurden (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 20 ZB 12.1158 - juris Rn. 6).

Zu den kalkulatorischen Abschreibungen trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinden erhalten, also zugewendet bekommen habe. Lediglich für geleistete Wertausgleiche könnten Anschaffungskosten von insgesamt etwa 19,7 Millionen Euro angesetzt werden. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sei dagegen nicht erkennbar oder nur ansatzweise nachvollziehbar, welche Bemessungsgrundlagen der Beklagte für den kalkulatorischen AfA- Betrag von etwa 3,2 Millionen Euro herangezogen habe und von welcher Nutzungsdauer er bei den einzelnen Vermögensgegenständen ausgegangen sei.

Dem hält die Beklagte entgegen, die Bemessungsgrundlagen für die kalkulatorischen Abschreibungen würden sich gerade aus den sämtlichen Anlagenachweisen des Beklagte ergeben, die der Klägerbevollmächtigte hätte einsehen können und aus denen sich die Summe der angesetzten Anschaffungs- und Herstellungskosten, reduziert um erhobene Beiträge und erhaltene Zuwendungen, ergebe. Die Summe der ermittelten Wertausgleiche für die Gemeinden …, … und … sowie für die Stadt … in Höhe von etwa 19,7 Millionen Euro stellten letztlich nur die Restbuchwerte der übernommenen Ortskanalisationen der Verbandsmitglieder im Zug der Gründung als sog. Außenverband dar. Diese Restbuchwerte gäben aber gerade nicht die ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten wieder. So werde außer Betracht gelassen, dass sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die der Beklagte für die Kläranlage und den Ringkanal rund um den … See aufgewendet habe, ebenfalls noch nicht voll refinanziert seien. Soweit die Klägerin aus dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Dr. Ing. … und Partner vom 31. Januar 2014 zitiere, hätte dies nichts mit den kalkulatorischen Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation zu tun. Vielmehr beträfe die Passage des Erläuterungsberichts ausschließlich die Beitragskalkulation. Auch das von der Klägerin zitierte Abschreibungsvolumen von über 100 Millionen Euro liege neben der Sache, vielmehr handle es sich dabei um die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation und nicht um kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation.

Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin hat sich nicht eingehend mit dem Erläuterungsbericht zur Beitrags- und Gebührenkalkulation vom 31. Januar 2014 auseinandergesetzt. Dort ist unter Nr. 4.2.2 ausgeführt, Basis für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sei der Anlagennachweis des Beklagten. Im Rahmen der Übertragung der Ortskanäle seien in einem gesonderten Auftrag eine Vermögensbewertung der Kanäle und der Sonderbauwerke durchgeführt und ein Anlagennachweis erstellt worden. Die beim Beklagten vorliegenden Vermögensdaten der Kläranlage seien auf Plausibilität geprüft und in den Anlagennachweis übernommen worden. Zusätzlich würden geplante Investitionen im Zeitraum von 2014 bis 2015 dem Wirtschaftsplan entnommen. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Investitionen 2013 bis 2017 könne im Anhang 6 nachvollzogen werden. Der Anhang 6 umfasst auf mehreren Seiten eine Vielzahl verschiedener Vermögenspositionen sowohl betreffend den Ringkanal, die eigentliche Kläranlage, aber auch aller Ortskanalnetze der verschiedenen Mitgliedsgemeinden, bei den zu verschiedenen Aktivierungsdaten die jeweiligen Beträge mit jeweils unterschiedlichen Anteilen angesetzt wurden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Ansätzen im Anlageverzeichnis fehlt völlig. Soweit die Klägerin auf ein „Abschreibungsvolumen von über 100 Millionen Euro“ verweist, hat dieses nichts mit der Gebührenkalkulation zu tun. Dieser Betrag in Tabelle 3.6 des Erläuterungsberichts wird unter Nr. 6.2.1 gelistet, und damit unter dem Oberpunkt Nr. 6 Beitragskalkulation. Dieser Betrag kann keinesfalls, wie die Beklagte zu Recht ausführt, für einen Angriff im Rahmen der Gebührenkalkulation angesetzt werden.

2.3 Auch der Einwand einer fehlerhaften kalkulatorischen Verzinsung greift nicht durch.

Die Klägerin macht hier im Wesentlichen geltend, die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung sei fehlerhaft angesetzt worden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehöre die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, wobei der Einrichtungsträger entscheiden könne, ob er das tatsächlich gebundene Anlagekapital oder das durchschnittlich gebundene Anlagekapital einer Verzinsung unterwerfen möchte. Jedenfalls sei das zu verzinsende Anlagekapital das im Anlagevermögen gebundene Kapital, also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen. Unter dem Anlagekapital sei das im Anlagevermögen gebundene Fremd- und Eigenkapital zu verstehen. Der Beklagte habe aber für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinen erhalten habe. Zudem habe der Beklagte kein Eigenkapital. Der Beklagte könne damit nur tatsächliche Fremdkapitalzinsen in Höhe von etwa 1,3 Millionen Euro umsetzten.

Daneben sei die Höhe des Zinssatzes von 5% weit überhöht. Selbst wenn man den Zeitraum der letzten 30 Jahre zugrunde lege, komme man lediglich auf einen Zinssatz von 4,7%. Wenn man dagegen den Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre heranziehe, seien es nur noch 2,5%. Damit liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Zinsaufwand und dem kalkulatorischen Zinsaufwand vor.

Dem hält der Beklagte entgegen, eine bloße Verzinsung von Eigenkapital - zu dem sich die Beklagte entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht geäußert habe - mache schon deshalb keinen Sinn, weil das gesamte im Anlagevermögen gebundene Kapital zu verzinsen sei. Damit seien die kalkulatorischen Zinsen aus dem zu Restbuchwerten angesetzten Anlagekapital zu berechnen. Das dauernd der Aufgabenerfüllung dienende Anlagevermögen werde in § 87 Nr. 3 KommHV definiert. Dabei werde jedoch nicht unterschieden, ob das eingesetzte Kapital Eigen- oder Fremdkapital sei.

Die Höhe des gewählten Zinssatzes von 5% orientiere sich an einem auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz, dementsprechend an langfristigen Prognosen. Die Verzinsung des Anlagekapitals sei anders als in der steuerrechtlichen Betrachtung kein Gewinn, sondern Kostenbestandteil, der in allen Fällen über die Gebühr abgedeckt werden dürfe. Nach einer Zinszeitreihe der Deutschen Bundesbank betrage der durchschnittliche Zinssatz der letzten 30 Jahre über alle Restlaufzeiten 4,7%. Der Beklagte habe sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und aufgrund der örtlichen Verhältnisse deshalb für den Zinssatz von 5% entschieden. Im Übrigen habe die Rechtsprechung höhere Zinssätze bestätigt.

Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG soll, wie auch nach § 12 KommHV, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden. Nach Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zur kommunalen Haushaltsverordnung (VVKommHV) sollte sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde bzw. hier des Beklagten zu tragenden finanziellen Belastungen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital die Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentliche Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann (BayVGH, B.v. 13.12.2012 a.a.O. Rn. 7). Deshalb erscheint der vom Beklagten gewählte Zinssatz im Hinblick auf die von ihm dargelegten langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung nur an der derzeitigen geringeren Verzinsung greift zu kurz, da sie gerade die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lässt. Zwar kann der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten - mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen - aktualisiert werden. Es ist aber auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an den langfristigen Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 - 4 BV 07.614 - juris Rn. 10). Gerade bei langlebigen Anlagegütern ist das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld- oder Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern (BayVGH, U.v. 22.09.2011 - 4 N 10.315 - juris Rn. 16).

Im Übrigen geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen das Anlagekapital, im Wesentlichen damit Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten sind, nicht aber die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen, wie die Klägerin meint.

2.4 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Mitgliedsgemeinden hätten bis zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf den Beklagten im Rahmen ihrer Gebührenerhebungen Rücklagen gebildet, welche sie dem Beklagten hätten übertragen müssen. Zunächst gibt es schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, Mitgliedsgemeinden hätten in der Vergangenheit im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren „Rücklagen“ erwirtschaftet. Für die Übertragung etwaiger behaupteter Rücklagen der Gemeinden gibt es darüber hinaus weder vertragliche noch gesetzliche Anspruchsgrundlagen. Selbst wenn bei Gemeinden aufgrund deren Gebührenkalkulationen in zurückliegenden Kalkulationszeiträumen ungewollte Kostenüberdeckungen entstanden sein sollten, wofür die Klägerin nichts vorgetragen hat, kann dies der Beklagte nicht in seine Kalkulation einstellen, insoweit nicht bei ihm tatsächlich bei der Aufgabenübertragung ein Zufluss erfolgte, wofür nichts spricht und was in den Vereinbarungen nicht geregelt wurde.

Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar; die hier anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten sind rechtmäßig.

3. Der auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten gestützte Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig. Insbesondere konnte die Klägerin als Gebührenschuldnerin für das gesamte Anwesen herangezogen werden. Nach § 13 BGS/EWS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Nach § 13 Abs. 3 BGS/EWS sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Nach § 10 Abs. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit nicht etwas anders ausdrücklich bestimmt ist. Abgesehen vom Sondernutzungsgebührenrecht ist im kommunalen Abgabenrecht grundsätzlich anerkannt, dass Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes für Gebühren nach Art. 8 KAG als Gesamtschuldner herangezogen werden könne (BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris). Hieran hat sich auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, B.v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154) nichts geändert. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof klargestellt (U.v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - BGHZ 181, 304), dass die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für kommunale Abgaben nicht entgegenstehen. Die einzelnen Wohnungseigentümer nehmen auch insgesamt und unteilbar die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung in Anspruch. So ist sowohl das Anschluss- und Benutzungsrecht als auch der korrespondierende Anschluss- und Benutzungszwang grundstücksbezogen, nicht wohnungsbezogen. Anders als in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbs. KAG, wonach bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind, gibt es für die Gebührenerhebung in Art. 8 KAG keine dementsprechende Regelung. Insoweit verbleibt es auch bei der in § 44 Abs. 1 AO angeordneten Gesamtschuldnerschaft, auf welchen Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG verweist.

Ansonsten ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der Betrag der Schmutzwassergebühr richtig ermittelt und festgesetzt wurde.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.