Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 17.436

bei uns veröffentlicht am17.01.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 319,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, da weder der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.) noch der der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (hierzu 2.) vorliegt. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, sind bereits die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt (hierzu 3.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2001/10 - NVwZ 2011, 546). Daran fehlt es hier.

a) Soweit die Klägerin sich in der Begründung des Zulassungsantrags gegen den vom Beklagten vorgenommenen Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG i. H. v. 5% wendet, werden ernstliche Zweifel nicht begründet. Denn Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG eröffnet der Verwaltung hinsichtlich der „Angemessenheit“ der angesetzten Verzinsung des Anlagekapitals einen Beurteilungsspielraum (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 23.10.2018 - 20 N 17.621 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 5.5.2008 - 4 BV 07.614 - BayVBl 2009, 247, juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 16.2.1989 - 2 S 2279.87 - VBl BW 1989, 462; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Juli 2018, Teil 5, 54.00, 3.5; Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Januar 2018, Art. 8 Rn. 39). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle darauf, ob die Verwaltung den Sachverhalt vollständig erfasst hat, ob die maßgeblichen Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen Einfluss auf die Entscheidung genommen haben (BayVGH, B.v. 23.10.2018 - 20 N 17.621 - juris Rn. 23 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums gehalten. Eine unzureichende Sachverhaltserfassung oder eine Überschreitung von Verfahrensregeln werden klägerseits nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Der Beklagte hat aber auch die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten. Insoweit bestehen nach der Rechtsprechung des BayVGH zwei grundsätzlich mögliche Herangehensweisen für die Bemessung eines angemessenen kalkulatorischen Zinssatzes: Er kann einerseits für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten, mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen berechnet werden. Oder es kann andererseits ein auf längere Zeit beizubehaltender Zinssatz gewählt werden, der sich dementsprechend an längeren Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 - 4 BV 07.614 - juris Rn. 10). Eine Verpflichtung, sich im Sinne der genannten ersten Variante nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und daher ständig den Zinssatz nachzujustieren besteht demgegenüber nicht (BayVGH, B.v. 23.10.2018 - 20 N 17.621 - juris Rn. 25 m.w.N.). Der Beklagte hat sich vorliegend im Sinne der zweiten dargestellten Variante dafür entschieden, sich für die Wahl des Zinssatzes an längeren Perioden zu orientieren. Er hat sich laut seinem Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 13.4.2016) an der Zinszeitreihe der Deutschen Bundesbank zu den Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand orientiert, wonach der Durchschnitt der letzten dreißig Jahre über alle Restlaufzeiten 4,70% betragen hat. Dies ist angesichts der Abschreibungszeiträume für langlebige Anlagegüter, wie sie in Entwässerungsanlagen typischerweise vorkommen, nicht zu beanstanden.

Die Klägerin wendet hiergegen nichts Substantiiertes ein. Soweit sie vorbringt, dass die „längere Sicht“ der vom Gesetzgeber in Art. 8 Abs. 6 KAG angesprochene bis zu vierjährige Zeitraum sein dürfte, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Denn Art. 8 Abs. 6 KAG regelt allein die Länge des Kalkulationszeitraums (vgl. LT-Drs. 12/8082, S. 9) und ist daher für die Frage, auf welchen Zeitraum für die Festlegung des angemessenen Zinssatzes abgestellt werden darf, ohne Bedeutung. Für die daneben von der Klägerin erhobene Forderung, dass der mehrjährige Zeitraum nicht über fünf bis zehn Jahre hinausgehen dürfe, ist ein möglicher rechtlicher Anknüpfungspunkt nicht erkennbar und wird bezeichnenderweise auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgebracht.

Daneben werden auch durch die vom Beklagten vorgenommene allein retrospektive Betrachtung (ohne Berücksichtigung der in den kommenden Jahren aufgrund der langjährigen Niedrigzinsphase zu erwartenden rückläufigen Zinsentwicklung) die Bewertungsgrundsätze nicht verkannt. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der erwarteten künftigen Reduzierung der Zinsen ist angesichts der fehlenden Vorhersehbarkeit der künftigen Zinsentwicklung nicht zu begründen. Allerdings wird in künftigen Kalkulationen für künftige Bemessungszeiträume eine Erhöhung des kalkulatorischen Zinssatzes angesichts der nun bereits schon mehrere Jahre andauernden Niedrigzinsphase nur schwer zu begründen sein.

Die vom Beklagten über die 4,70% hinaus vorgenommene Aufrundung auf 5% hält sich angesichts der Tatsache, dass der durchschnittliche Zinssatz der letzten vierzig Jahre nach der vom Beklagten vorgelegten Zeitreihe der Deutschen Bundesbank bei 5,5% liegt und das zu verzinsende Anlagekapital zu einem großen Teil aus langlebigen Anlagegütern besteht, noch im Rahmen des behördlichen Beurteilungsspielraums. Auch dass der Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist nicht ersichtlich.

Da der Beklagte sich bei der Festsetzung des „angemessenen“ Zinssatzes damit im Rahmen des Beurteilungsspielraums gehalten hat, kann der festgelegte kalkulatorische Zinssatz entgegen der Argumentation der Klägerin auch nicht zu einer bewussten Überdeckung führen. Gleichwohl eintretende Kostenüberdeckungen sind nach der Rechtsprechung des Senats im folgenden Kalkulationszeitraum auszugleichen.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen aber auch nicht aufgrund der Argumentation der Klägerin, dass eine Rechtfertigung zum Ansatz kalkulatorischer Zinsen schon deshalb nicht bestehe, weil der Beklagte das Anlagekapital zum überwiegenden Teil unentgeltlich erhalten habe.

Nach Art. 8 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KAG ist Gegenstand der „angemessenen“ Verzinsung das Anlagekapital. Der Begriff des Anlagekapitals ist nach allgemeiner Meinung deckungsgleich mit dem Anlagekapital nach § 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik. Danach besteht das Anlagekapital rechnerisch aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzgl. der Abschreibungen (vgl. nur Stadlöder in Schieder/Happ, Art. 8 KAG, Rd. 38).

Der Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2013 als reiner Innenverband ausgestaltet war und erst seit dem 1. Januar 2014 als sog. Außenverband auch gegenüber den Bürgern seines Zuständigkeitsbereichs gegenüber auftritt, hatte hinsichtlich der von ihm in der Zeit als Innenverband hergestellten gemeinsamen Kläranlage und des Ringkanals um den S* … … zweifellos Herstellungskosten aufgewendet. Hinsichtlich der von den Gemeinden übernommenen Ortskanalisationen behauptet die Klägerin dagegen, dass diese unentgeltlich erhalten worden seien. Dies trifft aber bereits tatsächlich nicht zu, da der Beklagte nach § 2 der mit den Mitgliedsgemeinden abgeschlossenen Übertragungsvereinbarungen Ablösebeträge in Höhe der Differenz zwischen dem Restbuchwert des Vermögens und der Summe der Restbuchwerte der vereinnahmten Herstellungsbeiträge zzgl. anderweitiger Deckungsmittel zum Stand 31. Dezember 2013 gezahlt hat. Diese Ablösebeträge summierten sich auf insgesamt 19.688.356,63 Euro. Lediglich für die Wohnsitzgemeinde der Klägerin, die Gemeinde S* …, war nichts zu zahlen, da die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde S* … bereits vollständig abgeschrieben war (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.3.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Dies ist jedoch im Ergebnis unerheblich, da es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht darauf ankommt, ob für einen Teilbereich der Entwässerungseinrichtung der Beklagten kein Ablösungsbetrag geflossen ist. Vielmehr kommt es auf die Gesamtheit der Entwässerungseinrichtung des Beklagten an. Diese setzt sich eben aus dem bereits vor 2014 vom Beklagten als Innenverband erstellten Anlagen und den zum Jahreswechsel 2013/2014 übernommenen Entwässerungseinrichtungen aller Mitgliedsgemeinden zusammen.

Dass die Verzinsung dieses Anlagekapitals nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wurde von der Klägerin weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren substantiiert gerügt. Nach der Rechtsprechung des VGH genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne konkrete Belege lediglich behauptet, die bestimmten Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO), dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Klägerseite die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen oder Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen. Dass es für die Klägerin nicht ganz einfach ist, die ermittelten Gebührensätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet sie nicht davon, sich im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist der Klägerin ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61 m.w.N.). Die Klägerin hatte vorliegend Gelegenheit zur Einsicht in die Anlagenachweise des Beklagten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.3.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Sie hat jedoch nicht gerügt, dass darin falsche, den tatsächlichen Anschaffungskosten nicht entsprechende Werte enthalten sind. Ebenso wenig hat sie gerügt, dass auf der Grundlage der Anlagenachweise falsche Werte der Kalkulation zugrunde gelegt wurden. Damit ist eine ordnungsgemäße Kalkulationsrüge nicht erhoben worden. Das Verwaltungsgericht war damit entgegen der Antragsbegründung auch nicht von sich aus verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung gemäß § 86 VwGO zu prüfen, welches „Eigenkapital“ (richtig: Anlagekapital) mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 5% verzinst und in die Kalkulation eingestellt wurde. Die diesbezüglich erhobene Rüge in der Begründung des Zulassungsantrags geht mangels einer substantiierten Kalkulationsrüge ins Leere.

c) Aus den im Wesentlichen gleichen Gründen ist auch der Vorwurf der Klägerin unbegründet, der Beklagte habe nicht die Herstellungs- und Anschaffungskosten laut seinen Anlagenachweisen heranziehen dürfen zur Berechnung der Abschreibung, da er die Einrichtung im Wesentlichen unentgeltlich erhalten habe. Denn, wie oben dargestellt, hatte der Beklagte tatsächlich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, aufgrund derer er sein Anlagekapital nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG abschreiben und diese Abschreibungen der Gebührenkalkulation zugrunde legen konnte (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Ob die insoweit angesetzten Werte zutreffend waren, war mangels einer substantiierten Kalkulationsrüge (s.o.) wiederum nicht von Amts wegen zu prüfen.

2. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Dieser verlangt, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent in seinem Urteil einen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt hat, der von einem Rechts- oder Tatsachensatz in einer Entscheidung eines Obergerichts abweicht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 42 und 43).

Dem von der Klägerin angeführten Urteil des BayVGH vom 2. März 2000 (4 N 99.68 - NVwZ-RR 2001, 120, 121) kann zwar der Rechtssatz entnommen werden, dass die unmittelbaren Ausgaben für die Herstellung und Anschaffung von Anlagen der öffentlichen Einrichtung, wie Darlehenszinsen, nach der Regelung in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG grundsätzlich erst über die Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) zu ansetzbaren Kosten würden. An Stelle der Darlehenszinsen könne eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gebührenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in seiner streitgegenständlichen Entscheidung bereits keinen damit im Widerspruch stehenden Rechtssatz aufgestellt. Die Klägerin führt in der Begründung des Zulassungsantrags insoweit aus, dass dem verwaltungsgerichtlichen Urteil der Rechtssatz zu entnehmen sei, dass der Beklagte bei der Gebührenkalkulation eine Eigenkapitalverzinsung ansetzen könne, deren Zinssatz weit höher sei als der tatsächliche marktübliche Zinssatz für Fremddarlehen. Dieser Satz findet sich jedoch an keiner Stelle des streitgegenständlichen Urteils. Die Begründung des Zulassungsantrags bleibt auch jeglichen Hinweis schuldig, woraus sie diesen Rechtssatz ableitet. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da dieser Rechtssatz auch nicht im Widerspruch zu der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.3.2000 steht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem streitgegenständlichen Urteil im Einklang mit der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt (s.S. 24/25 des Urteils), dass nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden solle (…). Der gewählte Zinssatz erscheine im Hinblick auf die dargelegten Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung an der derzeitigen geringeren Verzinsung greife zu kurz, da sie die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lasse (…). Gerade bei langlebigen Anlagegütern sei das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld und Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls sei der Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren.

Eine Divergenz liegt damit nicht vor.

3. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verlangt nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVWZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 7.11.1994 - 2 BvR 2079/93 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105/92 - NJW 1993, 2825).

Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie nennt zwar mehrere nach Auffassung der Klägerin grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen. Es fehlt aber an einer Darlegung im Einzelnen, warum diese Fragen entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und von Bedeutung über den Einzelfall hinaus sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 3, § 47 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 17.436

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 17.436

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 17.436 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 17.436 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 17.436 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - 20 N 17.621

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 17.436.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2019 - AN 1 K 17.02005

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Beschluss ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Antragsgegnerin vom 25. November 2016.

Die Antragsgegnerin betreibt eine öffentliche Entwässerungseinrichtung. Der Antragsteller ist Eigentümer eines an diese Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücks.

In seiner Sitzung vom 23. November 2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, die BGS-EWS zu ändern. Die Schmutzwassergebühr gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS wurde von bisher 1,48 €/m² auf 1,67 €/m² und die Niederschlagswassergebühr gemäß § 11 Abs. 7 BGS-EWS von 0,22 €/m² auf 0,26 €/m² pro Jahr erhöht. Die Änderungssatzung wurde am 25. November 2016 bekannt gemacht und trat am 1. Januar 2017 in Kraft.

Gemäß der Beschlussvorlage für den Verwaltungs- und Kultursenat zu dessen Sitzung vom 19. September 2016 beträgt der Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals in der Neukalkulation für den Kalkulationszeitraum 1.Januar 2017 bis 31.Dezember 2020 4%. Hier werde ein langjähriger Mittelwert der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen zugrunde gelegt. Die wesentlichen Gründe für die notwendigen Gebührenerhöhungen lägen in verschiedenen Kostensteigerungen und in der Übernahme des Defizits des vorangegangenen Kalkulationszeitraums.

Mit am 23. März 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag stellen. Er beantragt,

die Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 25. November 2016, amtlich bekannt gemacht am 19. Dezember 2016, für nichtig zu erklären.

Zur Begründung führt er aus, dass die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschlussvorlage in der Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 einen Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals von 4% angesetzt und hierfür als Begründung auf den „langjährigen Mittelwert der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen“ verwiesen habe. Dieser kalkulatorische Zinssatz sei rechtswidrig. Der Ansatz von 4% widerspreche dem bei der Gebührenberechnung herrschenden Kostendeckungsprinzip und führe zu Kapitalgewinnen, die bei der Gebührenberechnung nicht zulässig seien. Die Verzinsung des Anlagekapitals solle sich nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Es werde auf die Veröffentlichung in der Gemeindekasse 2016, Rn. 145 und deren Ergänzung in Rn. 209 verwiesen. Hiernach betrage der Zehnjahres-Durchschnitt 2,5% und der Zwanzigjahres-Durschnitt 3,5%. Der angesetzte Zinssatz in der Gebührenkalkulation von 4% sei überhöht, da er die massiven Veränderungen am Kapitalmarkt nicht berücksichtige. Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu § 12 KommHV a.F. (vgl. IMBek. v. 10.12.1976, MABl. S. 1079) solle der Zinssatz zwischen den marktüblichen Sollzinsen für entsprechende Finanzierungen und den Habenzinsen für Geldanlagen liegen. Ein solcher Mischzinssatz ergebe aber nicht den gewählten Zinssatz von 4%. Denn die Differenz zwischen Soll- und Habenzinsen sei erfahrungsgemäß relativ gering, wenn man der Beurteilung die Zinssätze für Kommunalkredite mit langfristiger Zinsbindung und für langfristige Geldanlagen zugrunde lege. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 12 KommHV n.F. (Nr. 1.4.6 der IMBEK v. 2.7.2001, AllMBl. S. 252) bestimme deshalb, dass sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren solle. Die haushaltsrechtliche Regelung für den Vollzug des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommHV sei auch auf die abgabenrechtliche Beurteilung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG übertragbar. Als Anhalt könne auch der Zinssatz aus anderen Rechtsgebieten herangezogen werden (wird ausgeführt). Bei einem Ansatz von 4% als kalkulatorischem Zinssatz würde die Antragsgegnerin auf Dauer wohl höhere Zinsen für das in die Entwässerungseinrichtung investierte Kapital über Benutzungsgebühren erwirtschaften, als sie selbst für Fremdkapital zahlen müsse. Gleiches gelte für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum vom 2013 bis 2016, in welchem der kalkulatorische Zinssatz 5% betragen habe. Die ausschließliche Orientierung an den langfristigen Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen bei der Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes, ohne Berücksichtigung der Fremdfinanzierungsquoten und ohne Berücksichtigung des Investitions- und Finanzbedarfs zu den speziellen Konditionen, sei weder angemessen noch sachgerecht. Die Antragsgegnerin habe als Begründung für die Wahl des kalkulatorischen Zinssatzes von 4% lediglich auf den langjährigen Mittelwert der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen zurückgegriffen. Eine derartig reduzierte Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der individuellen Betrachtung ihrer Kreditverhältnisse mit Niedrigzinssätzen führe nicht zu der von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geforderten Gewährleistung eines Ausgleichs für die finanziellen Belastungen, die der Gemeinde durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals entstünden.

Daneben enthalte § 17 der Entwässerungssatzung (EWS) vom 1. Oktober 2012 folgende Bestimmung: „Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen.“ Diese Satzungsbestimmung sei gemäß Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2014 (4 N 12.2074) mit höherrangigem Recht nicht in Einklang und führe zur Teilnichtigkeit der Entwässerungssatzung. Damit könne die Entwässerungssatzung für die verfahrensgegenständige Beitrags- und Gebührensatzung weder für den Beitragsteil noch für den Gebührenteil eine wirksame Rechtsgrundlage sein.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die geänderte BGS-EWS sei formell und materiell rechtmäßig. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS eine wirksame Rechtsgrundlage für den Beitrags- und Gebührenteil der BGS-EWS sein könne, bedürfe keiner Erörterung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 KAG seien erfüllt. Das Gebührenaufkommen solle die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einerseits decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), andererseits aber nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Es sei also an einen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff anzuknüpfen. Nach der Prognose der Antragsgegnerin seien die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr in der festgesetzten Höhe kostendeckend und es werde bei diesen Gebührensätzen keine Kostenüberdeckung eintreten. Art. 8 KAG schreibe nur vor, dass der Träger der Einrichtung bei der Berechnung der ansatzfähigen Kosten eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigen müsse. Auch der vom Antragsteller herangezogene § 12 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik regele lediglich, dass für kostenrechnende Einrichtungen im Verwaltungshaushalt auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen sei. Das zu verzinsende Anlagekapital habe sich unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder um Fremdkapital handle, an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen zu orientieren. Der Antragsteller habe keine Einwendungen gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin berücksichtigten Anlagekapitals erhoben. Seine Angriffe richteten sich ausschließlich gegen den kalkulatorischen Zinssatz. Bei der Ermittlung der angemessenen Verzinsung habe die Antragsgegnerin den „ermäßigten“ kalkulatorischen Zinssatz von 3,8% zugrunde gelegt. Dieser ergebe sich aus den gemäß dem Beschluss des Verwaltungs- und Kultursenats festgelegten 4,0% und einem Abschlag von 0,2% darauf, den die Antragsgegnerin bei der Bemessung der Abwassergebühren seit vielen Jahren ansetze. Weder Art. 8 KAG noch andere haushaltsrechtliche Vorschriften enthielten Vorgaben für die Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes. Er solle sich nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu § 12 KommHV an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen „orientieren“. Entscheidend sei letztlich allein, ob der angesetzte kalkulatorische Zinssatz gegen das Kostendeckungsgebot des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG verstoße oder nicht. Das Gesetz räume dem Träger der Einrichtung insoweit einen großzügigen Beurteilungsspielraum ein, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Gerichte überprüften deshalb nicht die Richtigkeit der angewandten betriebswirtschaftlichen Grundsätze, sondern nur, ob die Überlegungen der Gemeinde betriebswirtschaftlich noch vertretbar seien. Art. 8 KAG enthalte auch keine Vorgabe, welche Verzinsungsmethode anzuwenden sei. Die Gemeinde könne den kalkulatorischen Zinssatz für den jeweiligen Kalkulationszeitraum nach den jeweils aktuellen Gegebenheiten festlegen. Andererseits könne sie aber stattdessen einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz wählen, der sich dementsprechend an langfristigen Prognosen zu orientieren habe. Die Antragsgegnerin schreibe ihre Kläranlage in einem Zeitraum von 33 Jahren und ihr Kanalnetz innerhalb von 66 Jahren ab. Wegen der langfristigen Betriebs-, Finanzierungs- und Abschreibungsdauer betrachte sie die Zinsentwicklung seit eh und je langfristig. Die Mittelwerte der Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen hätten im Durchschnitt der vergangenen 25 Jahre 4,03%, im Durchschnitt der letzten 30 Jahre 4,54%, im Durchschnitt der letzten 40 Jahre 5,35%, im Durchschnitt der letzten 50 Jahre 5,92% und im Durchschnitt der letzten 61 Jahre 6% betragen. Bei einer Ausrichtung an den langfristigen Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen wäre der Zinssatz damit wesentlich höher als 3,8%. Der Träger der Einrichtung solle über die Gebühr einen Ausgleich erhalten, weil ihm das in der Anlage gebundene Kapital nicht für die Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben zur Verfügung stehe und er folglich entweder Zinsleistungen für Fremdkapital aufbringen müsse oder keine Erträge erwirtschaften könne. Gerade in Zeiten dauerhaft niedriger Zinsen weiche der betriebswirtschaftlich denkende Anleger in andere Anlageformen aus. Unterstellt, die Antragsgegnerin hätte kommunalen Wohnungsbau betrieben, hätte sie einen kalkulatorischen Zinssatz von ca. 5% ansetzen müssen (wird ausgeführt). Die Vergleiche mit anderen Städten und die Betrachtung alternativer Anlagemöglichkeiten zeigten, dass der von der Antragsgegnerin angesetzte ermäßigte kalkulatorische Zinssatz von 3,8% angemessen sei.

Der Antragsteller erwiderte hierauf, nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu § 12 KommHV a.F. müsse die Antragsgegnerin bei der Festlegung eines angemessenen kalkulatorischen Zinssatzes nach wie vor auch berücksichtigen, ob und in welchem Umfang eine kostenrechnende Einrichtung fremd- oder eigenkapitalfinanziert sei. Der Begriff „angemessen“ in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Antragsgegnerin habe das Angemessenheitsgebot missachtet, indem sie als einzige Begründung für den Ansatz des Zinssatzes auf den langjährigen Mittelwert der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen verwiesen habe. Nach ihrem Vortrag schreibe sie die Kläranlage nach einem Zeitraum von 33 Jahren und ihr Kanalnetz innerhalb von 66 Jahren ab. Die Ausrichtung des kalkulatorischen Zinssatzes für die gesamte Einrichtung nach der längsten Nutzungsdauer eines Anlagegutes oder einer Anlagegruppe erscheine bei leitungsgebundenen Einrichtungen nicht angemessen. Denn es werde zumindest bei größeren Abwasserbeseitigungseinrichtungen jährlich neu investiert. Nicht außer Acht zu lassen sei, dass auch Anlagegüter bei einer Entwässerungseinrichtung vorhanden seien, bei denen die Nutzungsdauer teilweise erheblich unter 40 Jahren liege, z.B. die maschinellen Teile der in das Kanalnetz integrierten Regenbehandlungsbecken, Pump- und Hebewerke etc. Nachdem der langfristige Durchschnittssatz der Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen aufgrund der seit Jahren anhaltend niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt deutlich über dem tatsächlich durchschnittlichen Fremdsatz der kommunalen Haushalte liege, erscheine eine bloße Orientierung an inländischen Schuldverschreibungen objektiv unrichtig. Soweit auf die kalkulatorischen Zinssätze anderer Städte verwiesen werde, schlage dies schon deshalb fehl, da bei der Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Dass der Bayerische Kommunale Prüfungsverband derzeit einen Zinssatz für kalkulatorische Zinsen zwischen 4% und 4,5% für angemessen halte, werde bestritten. Im Übrigen erschließe sich dem Antragsteller nicht, weshalb die Antragsgegnerin von einem kalkulatorischen Zinssatz von 3,8% spreche, zumal nachweislich nach der Beschlussvorlage ein Zinssatz von 4% angesetzt worden sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat kann nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich nach der Konkretisierung im Schriftsatz des Antragstellers vom 8. Oktober 2018 gegen die Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (BGS-EWS) vom 25. November 2016, mit der höhere Gebührensätze für die Schmutzwassergebühr (§ 10 Abs. 1 BGS-EWS) und die Niederschlagswassergebühr (§ 11 Abs. 7 BGS-EWS) festgesetzt wurden. Damit liegt ein statthafter Antragsgegenstand im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das an die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin angeschlossen ist und damit im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auch die Antragsfrist von einem Jahr ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wurde eingehalten, da die Änderungssatzung am 19. Dezember 2016 bekanntgemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 23. März 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 25. November 2016 ist rechtmäßig. Weder verstößt die ihr zugrundeliegende Kalkulation gegen Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG (hierzu 1.) noch führt die Nichtigkeit von § 17 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2012 zu einer Nichtigkeit der streitgegenständlichen Änderungssatzung (hierzu 2.).

1. Nach der für die Gebührenkalkulation geltenden Grundnorm des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Bei der Gebührenkalkulation ist daher grundsätzlich nach den in der betriebswirtschaftlichen Kostenlehre entwickelten Regeln zu verfahren, die freilich nirgends verbindlich festgeschrieben sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 - 23 B 02.384 - juris Rn. 42; U.v. 17.8.2017 - 4 N 15.1685 - BeckRS 2017, 133304, Rn. 29; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil VI, Frage 3, 2.2).

Was zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten in diesem Sinne gehört, wird durch Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG für einen Teilbereich konkretisiert (BayVGH, U.v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 - BayVBl. 1993, 528, 529). Danach gehören zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Rechtfertigungsgrund für den Ansatz kalkulatorischer Zinsen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG ist die Erwägung, dass die Bindung des Eigenkapitals eines Trägers der öffentlichen Verwaltung in einer öffentlichen Einrichtung zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises dazu führt, dass dieser Träger öffentlicher Verwaltung andere öffentliche Vorhaben oder Zwecke nicht, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nur aufgrund einer mit Zinsen zu vergütenden Fremdfinanzierung verwirklichen kann (BVerwG, B.v. 19.9.1983 - 8 B 117/82 - NVwZ 1984, 239; Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Januar 2018, Art. 8 Rn. 39; BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 20 ZB 12.1158 - juris Rn. 7; B.v. 13.12.1990 - 23 N 88.2823 - juris Rn. 7). Dabei wird grundsätzlich nicht danach unterschieden, woher das in der öffentlichen Einrichtung steckende Kapital stammt (BVerwG a.a.O., juris Rn. 5; Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Januar 2018, Art. 8 Rn. 38). Dies ergibt sich laut einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 63) zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen auch daraus, dass laut Gesetz (in Bayern Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG) der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil bei der Verzinsung außer Betracht bleibt.

a) Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG regelt jedoch - abgesehen von der Konkretisierung im folgenden Satz 2 - nicht, was unter einer angemessenen Verzinsung in diesem Sinne zu verstehen ist, insbesondere nicht, wie der angemessene Zinssatz zu bestimmen ist. Der Wortlaut der Norm, der Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung ist (allg. Meinung, vgl. nur BVerwG, U.v. 28.6.2018 - 2 C 14/17 - juris Rn 21) gibt hier nicht mehr her, als dass der Ansatz von „unangemessenen“ Zinsen ausgeschlossen sein soll. Darüber hinaus ist er unergiebig. Betrachtet man die Systematik des Gesetzes, konkret des Art. 8 KAG, so ist festzustellen, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG steht, der vorsieht, dass das Gebührenaufkommen die „nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen“ berücksichtigungsfähigen Kosten decken soll. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG gibt jedoch selbst keinen derartigen betriebswirtschaftlichen Grundsatz wieder (vgl. Thimet in Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Frage 6, 3.1). Es gibt auch keinen betriebswirtschaftlichen Grundsatz, der festlegen würde, was unter „angemessenen Zinsen“ oder einem „angemessenen Zinssatz“ zu verstehen ist bzw. wie diese zu ermitteln sind. Eindrucksvoll zeigt sich dies daran, dass für die Frage, wie der „angemessene“ kalkulatorische Zinssatz in der Praxis zu bestimmen ist, in der Literatur verschiedene, sehr unterschiedliche Ansätze vertreten werden (vgl. nur Schima, Zur Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes, KommunalPraxis 2003, 11; Hiller/Schmidt, Angemessene Verzinsung des Anlagekapitals kostenrechnender Einrichtungen, Anlage zum Geschäftsbericht 2003 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands).

Die Gesetzesbegründung zu Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG (LT-Drs. 7/5192, S.20) führt aus, dass Art. 8 Abs. 3 einige Anhaltspunkte dafür gebe, was unter betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten zu verstehen sei, ohne jedoch eine erschöpfende Darstellung zu beabsichtigen. Für die neben den kalkulatorischen Zinsen ebenfalls als „angemessen“ anzusetzenden Abschreibungen wird ausgeführt, dass die Formulierung „angemessene“ Abschreibungen“ gewählt worden sei, um eine Festlegung des Abschreibungssystems zu vermeiden. Der zuständige Staatsminister des Innern Dr. M. führte zum gesamten Entwurf in der 2. Lesung des Gesetzentwurfs aus, dass dieser nur einen Rahmen festlege, der den kommunalen Gebietskörperschaften genügend Spielraum für ein eigenverantwortliches Tätigwerden lasse. Eine Grundlinie des Gesetzes sei jedoch, dass die Kommunen ihre öffentlichen Einrichtungen mehr als bisher nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten führen müssten (Plenarprotokoll Nr. 82 vom 19.02.1974). Damit ergibt die historische Auslegung der Vorschrift, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes „angemessen“ die Kommunen nicht auf eine bestimmte Zinsermittlungsmethode festlegen wollte, sondern dass er ihnen vielmehr einen Spielraum für eigenverantwortliches Tätigwerden lassen wollte. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch Sinn und Zweck der verwendeten Formulierung: Angesichts verschiedener Möglichkeiten zur Festlegung eines kalkulatorischen Zinssatzes sollen nur diejenigen Verzinsungen ausgeschlossen werden, die ein angemessenes Maß übersteigen. Im Übrigen soll eine Wahlmöglichkeit innerhalb der „angemessenen“ Zinsen für die Kommunen bestehen.

b) Aus dieser Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG folgt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die bei der Gebührenkalkulation angesetzte Verzinsung des Anlagekapitals „angemessen“ ist, der Kommune ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Grundsätzlich sind die Gerichte verpflichtet, zulässigerweise angefochtene Verwaltungsakte wie auch die behördliche Ablehnung geltend gemachter Rechtsansprüche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen, ohne an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen gebunden zu sein (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 49). Dies folgt aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die dem Einzelnen, der sich durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt glaubt, nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, der Verwaltungsbehörde einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen (BVerwG, U.v. 21.12.1995 - 3 C 24/94 - BVerwGE 100, 221, 225, Rn. 30 zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 1.3.1990 - 3 C 50.86 - Buchholz 424.2 TierZG Nr. 6; U. v. 25.11.1993 - 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307, 309) voraus, dass die Verwaltung ermächtigt ist, abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Ermächtigung und Einräumung eines gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Entscheidungsspielraums muss ihrer Art und ihrem Umfange nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zumindest konkludent entnommen werden können, denn im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, unter Beachtung der Grundrechte die Rechtsposition zuzuweisen und auszugestalten, deren gerichtlichen Schutz Art. 19 Abs. 4 GG voraussetzt und gewährleistet (BVerwG, U.v. 21.12.1995 - 3 C 24/94 - BVerwGE 100, 221, 225, Rn. 30 zitiert nach juris).

Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG beauftragt die Kommunen, bei der Gebührenkalkulation eine „angemessene“ Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen, gibt ihnen aber keine rechtlichen Kriterien vor, die zur Auslegung des Rechtsbegriffs geeignet wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1993 - 11 C 12/92 - BVerwGE 92, 340, 349, Rn. 33 zitiert nach juris; BVerfG, B.v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 - BVerfGE 88, 40, 58, Rn 55 zitiert nach juris). Daneben verfolgt die Festlegung auf die „angemessenen“ Zinsen das Ziel, die Verwaltung nicht vollständig auf eine bestimmte Verzinsungsmethode festzulegen, sondern ihr vielmehr einen Spielraum zum eigenverantwortlichen Tätigwerden zu eröffnen (s.o.). Zudem ist die Bestimmung im Rahmen der Kalkulation von Gebühren anzuwenden, bei der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist, mit dem regelmäßig eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte einhergeht (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188, 191, Rn. 21, 27 zitiert nach juris). Aus alledem folgt, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG hinsichtlich der „Angemessenheit“ der angesetzten Verzinsung des Anlagekapitals einen Beurteilungsspielraum für die Verwaltung eröffnet (ebenso BayVGH, B.v. 5.5.2008 - 4 BV 07.614 - BayVBl 2009, 247, juris Rn. 10; VGH Mannheim, U.v. 16.2.1989 - 2 S 2279.87 - VBl BW 1989, 462; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand: Juli 2018, Teil 5, 54.00, 3.5; Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Januar 2018, Art. 8 Rn. 39).

Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle darauf, ob die Verwaltung den Sachverhalt vollständig erfasst hat, ob die maßgeblichen Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen Einfluss auf die Entscheidung genommen haben (BVerwG, U.v. 12.07.1995 - 6 C 12/93 - BVerwGE 99, 74, 77, Rn. 17 zitiert nach juris; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 354, jeweils m.w.N.)

c) Überträgt man diese Grundsätze auf die Entscheidung der Antragsgegnerin für einen kalkulatorischen Zinssatz von 4%, so führt dies zu der Feststellung, dass diese Entscheidung sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums hält. Vorab ist festzuhalten, dass der Senat entgegen der Argumentation der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nicht erkennen konnte, dass die Antragsgegnerin ihrer Kalkulation einen kalkulatorischen Zinssatz von 3,8% zugrunde gelegt hat. Entsprechendes ist weder aus der Vorlage an den Verwaltungs- und Kultursenat noch aus den vorgelegten Kalkulationsunterlagen ersichtlich.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Sachverhalt falsch erfasst hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Was die zu berücksichtigenden rechtlichen Bewertungsgrundsätze angeht, so bestehen zwei grundsätzlich zulässige, unterschiedliche Herangehensweisen für die Bemessung eines angemessenen kalkulatorischen Zinssatzes: Er kann einerseits für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten, mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen, berechnet werden. Oder es kann andererseits ein auf längere Zeit beizubehaltender Zinssatz gewählt werden, der sich dementsprechend an längeren Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 - 4 BV 07.614 - juris Rn. 10). Eine Verpflichtung, sich im Sinne der genannten ersten Variante nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und daher ständig den Zinssatz nachzujustieren, besteht demgegenüber nicht (BayVGH, U.v. 22.9.2011 - 4 N 10.315 - KommunalPraxis Bayern 2011, 428, zitiert nach juris Rn. 16; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil VI, Frage 4, 3.3 a.E.).

Die Antragsgegnerin hat sich grundsätzlich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen i.S.v. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 12 KommHV-Kameralistik orientiert und sich damit für die zweite oben genannte Vorgehensweise für die Wahl eines angemessenen kalkulatorischen Zinssatzes entschieden. Konkret hat sie die Umlaufrenditen inländischer Schuldverschreibungen (zur grundsätzlichen Geeignetheit der Heranziehung vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil VI, Frage 4, 3.3 m.w.N.; Schima, Kommunalpraxis Bayern 2003, 11) betrachtet. Diese lagen laut der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung im Durchschnitt der letzten 25 Jahre bei 4,03%, im Durchschnitt der letzten 30 Jahre bei 4,538%. Nach der vom Antragsteller in Bezug genommenen Aufstellung der Bayern Labo (Gemeindekasse 2016, Nrn. 154 und 209) lag der Durchschnitt der letzten 25 Jahre aller Laufzeiten bei 4,2%. Die Orientierung am Durchschnitt für die letzten 25 Jahre ist auch angesichts der konkreten Verhältnisse bei der Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin wird ausweislich der vorgelegten Kalkulationsunterlagen bezüglich der Rohrleitungen in 66 Jahren, bezüglich des beweglichen Vermögens in 12,5 Jahren, bezüglich des Bauwerks der Kläranlage in 33 Jahren und bezüglich der Kanaldatenbank in 50 Jahren abgeschrieben. Der kostenmäßige Schwerpunkt im Kalkulationszeitpunkt lag bei weitem bei dem Rohrleitungsnetz, das insgesamt ca. 3/4 des Anlagevermögens ausmachte und in einem erheblich längeren Zeitraum als die gewählten 25 Jahre abgeschrieben wird. Damit hat die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, wie der Antragsteller zutreffend anmerkt, in das Rohrleitungsnetz laufend investiert wird, die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

An diesem Ergebnis ändert auch die Verwaltungsvorschrift zu § 12 KommHV-Kameralistik nichts. Zunächst handelt es sich dabei um eine Verwaltungsvorschrift zur gemeindlichen Haushaltsplanung bei Gemeinden, die ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Kameralistik führen. Der Bestimmung kommt, da es sich ja um eine Verwaltungsvorschrift handelt, Bindungswirkung gegenüber den jeweiligen Gemeinden allein aufgrund des hierarchischen Prinzips zu (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1969 - 2 BvF 1/64 - BVerfGE 26, 338 Rn. 196, zitiert nach juris). Eine die Gesetzesauslegung bindende Wirkung kann einer Verwaltungsvorschrift - sieht man von dem eng begrenzten Ausnahmefall der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1998 - 8 C 16.96 - NVwZ 1999, 1114; Eichberger/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 137, Rn. 22), der hier offensichtlich nicht vorliegt, ab - nicht zukommen. Sie ist daher für Gerichte von vornherein nicht bindend. Außerdem ergibt sich eine Einschränkung der oben dargestellten grundsätzlichen Wahlfreiheit der Gemeinde hinsichtlich der Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes auch nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung. Denn danach „sollte“ sich der Zinssatz zur Verzinsung des Anlagekapitals an einem „mehrjährigen“ Mittel der Kapitalmarktrenditen „orientieren“. Die Vorschrift ist damit sehr offen formuliert und kann schon nach ihrem Wortlaut nicht so verstanden werden, dass nur eine bestimmte Verzinsungsmethode zulässig wäre. Dem Wort „mehrjährig“ ist keine Festlegung auf eine bestimmte Zahl von Jahren zu entnehmen, ebenso wenig wie der Erwähnung der nicht näher bestimmten „Kapitalmarktrenditen“ (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil VI, Frage 4, 3.3; Schima, KommunalPraxis Bayern, 2003, 11, 12) eine Festlegung auf bestimmte Anlage- oder Finanzierungszinsen entnommen werden kann.

Nachdem also der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift zu § 12 KommHV-Kameralistik keine Bedeutung für die Auslegung des Tatbestandsmerkmal „angemessen“ in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG zukommt, kann entgegen der Argumentation des Antragstellers auch die alte Fassung der Verwaltungsvorschrift zu § 12 KommHV keine Bedeutung hierfür beanspruchen.

Schließlich hat die Beklagte auch das anzuwendende Recht nicht verkannt und keine sachfremden Erwägungen herangezogen.

2. § 17 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin führt nicht zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 3. November 2014 zu einer mit § 17 Abs. 2 Satz 1 der EWS der Antragsgegnerin deckungsgleichen Bestimmung entschieden, dass eine derartige Satzungsbestimmung nichtig ist (4 N 12.2074 - juris Rn. 27 bis 31). Allerdings hat er in dieser Entscheidung (a.a.O. Rn. 36) ausdrücklich festgestellt, dass die Nichtigkeit dieser Satzungsbestimmung nicht die Nichtigkeit der gesamten Entwässerungssatzung zur Folge hat. Dass im vorliegenden Fall für die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin etwas anderes gelten würde, ist aufgrund der untergeordneten Bedeutung dieser Bestimmung für die gesamte Entwässerungssatzung nicht erkennbar. Umso weniger ist eine Auswirkung auf die hier allein streitgegenständliche Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, die allein eine Änderung der Gebührensätze zum Gegenstand hatte, ersichtlich. Daher ist die Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS für die Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin vom 25. November 2016 ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.