Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2017 - M 10 K 16.511

published on 28/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2017 - M 10 K 16.511
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Gericht

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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Wassergebühren durch die Beklagte.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens „...weg 18“ im Gemeindegebiet der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung, für deren Benutzung sie auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung Gebühren erhebt. Die Aufgabe der Wasserversorgung hat die Beklagte auf das „Wasserwerk ...“ übertragen, das sie als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) führt. Gemäß § 2 Abs. 4 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Beklagten „Wasserwerk...“ vom 27. Juli 205, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. Dezember 2011, ist das Wasserwerk im Gebiet der Gemeinde ... zuständig für den Erlass von Bescheiden zum Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung.

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im ... Tal betreibt eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeinden ..., ... und ... Die Erhebung von Abwassergebühren hat der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im ... Tal seinen Mitgliedern übertragen (§ 18 Abs. 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes v. 26.7.2007, ABl Lkr Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung).

Mit Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom 19. Januar 2015 setzte das „Wasserwerk ...“ als Eigenbetrieb der Beklagten gegenüber den Klägern für den Abrechnungszeitraum 2014 Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.095,57 EUR fest. Auf den Bereich „Kanal“ entfallen hiervon 729,24 EUR, auf den Abrechnungsbereich „Wasser“ insgesamt 366,33 EUR. Hinsichtlich der Wassergebühren wurde im Wesentlichen die ab 1. Januar 2014 neue Frischwassergebühr von 1,17 EUR/m³ zugrunde gelegt. In einem weiteren Bescheid vom selben Datum wurden bisher geleistete Vorauszahlungen angerechnet sowie neue Abschläge festgesetzt, und zwar für den Bereich „Wasser“ insgesamt 306,- EUR und für den Bereich „Kanal“ 612,- EUR jährlich.

Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2015 Widerspruch, bei der Beklagten eingegangen am selben Tag. In ihrem Widerspruch wandten sich die Kläger im Wesentlichen gegen die zum 1. Januar 2014 wirksam gewordene Erhöhung der Wassergebühr. Die neue Verbrauchsgebühr liege um 116,67% über der bisherigen Verbrauchsgebühr. Zugleich sei die Grundgebühr um 100% angehoben worden. Die Gebührenerhöhung sei nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde vor.

Die Kläger vertieften in weiteren Schreiben - auch an die Widerspruchsbehörde - ihr Vorbringen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016 wies das Landratsamt ... den Widerspruch der Kläger zurück und erlegte ihnen die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf. Es setzte eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 52,50 EUR zzgl. 4,64 EUR an Auslagen fest. Die Wassergebühren seien zuletzt für den Zeitraum 2007 - 2009 ermittelt und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf 0,54 EUR/m³ festgesetzt worden. Nach Ablauf des Bemessungszeitraumes seien ab 2010 weder eine Neukalkulation für den Folgezeitraum nach den Vorgaben des Art. 8 KAG noch eine Nachkalkulation der Verbrauchsgebühren für den vorher-gehenden Kalkulationszeitraum 2007 - 2009 vorgenommen worden. Damit seien Kostenunterdeckungen - zumindest billigend - in Kauf genommen worden. Mit Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 11. Dezember 2013 seien die Gebühren für den Zeitraum 2014 - 2017 neu kalkuliert worden. Zum 1. Januar 2014 sei der Wasserpreis auf 1,17 EUR/m³ angepasst worden. Spätestens mit Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 - der einen kaufmännischen Verlust von rund 564.000,- EUR ausgewiesen habe - sei es offensichtlich gewesen, dass das bisherige Gebührenaufkommen nicht mehr zur Deckung der Kosten ausreichend gewesen sei. Eine Gebührenerhöhung sei daher unumgänglich gewesen. Es bestehe ein Konzessionsvertrag zur Abführung von handelsrechtlichen Überschüssen. Seit 2011 sei keine Konzessionsabgabe gezahlt worden. Jedes Jahr würden gemäß Eigenbetriebsverordnung alle Positionen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und beglaubigt. Die allgemeine Erhebung von Konzessionsabgaben - insbesondere mit externen Firmen - stehe nicht im Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation im Frischwasserbereich und sei somit nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu 1) am 16. Januar 2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 8. Februar 2016, erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München.

Sie beantragen sinngemäß,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 12. Januar 2016 hinsichtlich der festgesetzten Wassergebühren aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen:

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gebührenanhebung würden fehlen. Eine Unterdeckung der betriebswirtschaftlichen Kosten durch die Gebühreneinnahmen im Bemessungszeitraum würde nicht vorliegen. Die Kalkulation der neuen Gebühren beruhe nicht auf sachgerechten Erwägungen. 2013 habe das kommunale Leitungsnetz wegen mangelhafter Wartung erhebliche Leckagen aufgewiesen. Das Wasserwerk habe sich wirtschaftlich als Erfolg erwiesen. Lediglich in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für 2013 habe sich ein Verlust von 143.000,- EUR ergeben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013, nach Vorbehandlung im und auf Empfehlung durch den Werksausschuss am 9. Dezember 2013, habe der Gemeinderat die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühren mit Wirkung zum 1. Januar 2014, von 0,54 EUR/m³ auf 1,17 EUR/m³ und für die Grundgebühr gestaffelt von 9,- EUR bis 540,- EUR auf 18,- EUR bis 1.060,- EUR heraufgesetzt. Das Wasserwerk habe dem Werksausschuss als Entscheidungsgrundlage für die Heraufsetzung der Gebührensätze eine Vorkalkulation für 2013 anhand des Wirtschaftsplanes 2013 zugrunde gelegt, nach der für 2013 bereits mit einem Jahresdefizit von 555.700,- EUR zu rechnen gewesen sei. Dieser Wirtschaftsplan habe vom Januar 2013 gestammt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen über die Tariferhöhung im Dezember 2013 sei er längst überholt gewesen. Der Jahresabschluss für 2013 habe erst 2014 fertiggestellt werden können. Der Vergleich mit dem Vorjahr zeige erhebliche Abweichungen zu Lasten des Teiljahresergebnisses 2013, das schon fast das gesamte Geschäftsjahr für den Jahresabschluss 2013 umfasst habe. Zur Untermauerung der Dringlichkeit der vorgeschlagenen Tariferhöhung sei dargelegt worden, dass der Gemeinde eine Darlehensaufnahme von über 14.600.000,- EUR ins Haus stünde. Diese Information sei falsch gewesen. Der Gemeinderat habe sich mit der Gebührenerhöhung am 17. Dezember 2013 befasst. In der Sitzung vom 28. April 2014 habe Frau ... vom Kommunalen Prüfungsverband als Sachverständige die nach ihrer Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte für die Gebührenerhöhung vorgetragen. Bis zum Abrechnungsjahr 2013 sei den Klägern eine Grundgebühr in Höhe von 9,- EUR/m³ sowie eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 0,54 EUR/m³ in Rechnung gestellt worden. Ab dem 1. Januar 2014 seien dann die höheren Gebühren angefallen. Der Endbetrag von 342,36 EUR + 23,97 EUR aus dem Gebührenbescheid an die Kläger für 2014 gebe das Ausmaß der Erhöhung nicht vollständig und nicht deutlich wieder. Die Stichtage für das Inkrafttreten der neuen Gebühren und das Ende bzw. der Beginn des Abrechnungszeitraumes 2013/2014 würden auseinanderfallen. Deswegen habe die Beklagte noch einen Monat nach dem alten Verbrauchstarif berechnet. Der neue Tarif, auf den gesamten Wasserverbrauch von 2014 angewandt, ergebe für 2014 einschließlich der angehobenen Grundgebühr eine Erhöhung der Gesamtgebühr mit Umsatzsteuer um 217,93 EUR auf 406,10 EUR. Da im Laufe des Abrechnungszeitraumes 2014 auch noch ein Zählerwechsel stattgefunden habe, sei die Berechnung mit der Gesamtgebühr im Gebührenbescheid für 2014 unübersichtlich. Die Widerspruchsbehörde hätte im Widerspruchsverfahren keine eigenen Erhebungen durchgeführt. In den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes – KAG - sei die Behandlung eventueller Kostenüber- und -unterdeckungen geregelt. Damit trage das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass bei der Bildung neuer Gebühren regelmäßig nicht mit einer präzisen Prognose des Deckungsgrades am Ende eines neuen bevorstehenden Bemessungszeitraumes gerechnet werden könne. Über den Zeitpunkt, wann ein Bemessungszeitraum ende, schweige das Gesetz. Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich aber, dass das Ende des Bemessungszeitraumes dann sei, wenn Gebührenaufkommen und Kosten gleich seien. Prognosen seien unsicher. Ein überlanges, gewillkürtes Hinauszögern einer Gebührenneufestsetzung sei unzulässig. Die dem Gemeinderat und zuvor dem Werksausschuss vorgelegte „Kalkulation“ habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Diese Kalkulation bestehe nur aus Annahmen aus dem Wirtschaftsplan 2013, der nur prognostizierte Daten enthalte, weil er schon im Januar 2013 aufgestellt worden sei. Dieser Wirtschaftsplan dürfte im Wesentlichen der Aufwandsseite der Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Jahr 2012 oder der Gewinn- und Verlustrechnung 2013 entsprechen, jeweils ergänzt um die vereinnahmten bzw. zu erwartenden Gebühren. Diese Rechnung sei nicht geeignet, eine Entscheidungsgrundlage über die Zulässigkeit einer Gebührenanhebung mittels der kommunalen „Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde ...“ am 1. Januar 2014 zu liefern. Die nach Art. 8 KAG maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Begriffe „Kosten“, „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ - wie im alltäglichen Sprachgebrauch üblich - seien unzulässig gleichgesetzt und nicht hinreichend differenziert worden. Art. 8 KAG beziehe sich auf „die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“ und folgerichtig auf das „Gebührenaufkommen“ im Abs. 2 Satz 1 und nicht auf „Aufwendungen“ und „Umsatzerlöse“ bzw. „Gewinn und Verlust“ im betriebswirtschaftlichen oder auch im Sinne von §§ 263 ff. - insbesondere §§ 275 ff. - HGB. Art. 8 KAG verwende die Begriffe „Kosten“ und „Überschüsse“ im Sinne eines schlüssigen Kostenrechnungskonzeptes, das heißt einer Kostenüberdeckungs-/Kostenunterdeckungsrechnung bzw. einer Kostendeckungsrechnung. Als kommunaler Eigenbetrieb habe das Wasserwerk nach § 20 EBV einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser Abschluss liefere nicht die Informationen, die für eine nach Art. 8 Abs. 6 KAG im Wege einer Nachkalkulation für die Prüfung der Zulässigkeit einer Gebührenerhöhung erforderlich seien. Während ein handelsrechtlicher Jahresabschluss die Feststellung des unternehmerischen Ergebnisses durch die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen bzw. Vermögen und Kapital des Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum - in der Regel einem Geschäftsjahr - zum Ziel habe, befasse sich die Kostenrechnung mit der Ermittlung und Zurechnung des durch die Produktion eines Wirtschaftsgutes oder einer Dienstleistung ursächlich ausgelösten bewerteten Ressourcenverbrauchs (Input), das heißt den Kosten. In einer Gewinn- und Verlust-Rechnung spreche man von „Aufwendungen“, in der Kostenrechnung dagegen von „Kosten“. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde würden einräumen, dass für die Beurteilung der neuen Wassergebühren eine Kostenrechnung zugrunde zu legen sei. Dennoch hätten sich beide trotzdem zur Begründung der Gebührenerhöhung ausschließlich auf das Ergebnis einer auf den Zeitraum „Januar - November 2013“ verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung bzw. des Wirtschaftsplanes 2013 des Wasserwerkes bezogen. Dem Werksausschuss und dem Gemeinderat hätte aber für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Neutarifierung eine Auflistung von Aufwendungen und Erträgen (Gebühreneinnahmen) für den gesamten abgelaufenen Kalkulations-/Bemessungszeitraum von 2007 - 2013 vorgelegt werden müssen. Die vorgelegte Aufstellung habe nach Abzug der angesetzten Gebühreneinnahmen eine Unterdeckung der Aufwendungen von 555.700,- EUR ergeben. Der von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abschluss zeige nur eine Unterdeckung von 145.031,44 EUR auf. Die gesamten Aufwendungen in 2013 hätten dagegen nur 937.600,- EUR betragen. Die Abweichung liege bei fast 50% des tatsächlichen Wertes. Diese Abweichung liege außerhalb der hinzunehmenden Toleranzgrenzen. Für den Werksausschuss wie auch für den Gemeinderat seien die unzutreffende Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bei entsprechender Fachkunde wegen der aufgezeigten Mängel in der Darstellung objektiv erkennbar gewesen. Die Gremien hätten darauf vertraut, dass ihnen die wirtschaftliche Lage des Wasserwerkes ungeschminkt dargelegt würde. Für die Neufassung der Gebührentarife des Wasserwerks trage der Gemeinderat die alleinige Verantwortung. Der Werksausschuss sei zu seiner Entscheidung gedrängt worden mit der Behauptung, dass für das Wasserwerk ein Darlehen von über 14.600.000,- EUR zur Finanzierung der neu zu bohrenden Brunnen aufgenommen werden müsse. Die Beschlussgremien hätten sich geirrt. Ihre Entscheidungen seien fehlerhaft. Von 2007 bis einschließlich 2011 seien die erwirtschafteten handelsrechtlichen Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern explizit in die neuen Jahresrechnungen vorgetragen worden. Erstmals im Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2012 habe man die aufgelaufenen Jahresergebnisse aus der Zeit von 2007 mit 2011 in Höhe von 316.487,- EUR nicht mehr als Gewinnvorträge in den Abschluss 2012 eingestellt. Sie seien vielmehr im Abschluss 2012 als Rücklagen gebucht worden. Die bisherigen Rücklagen seien dadurch in der Schlussbilanz für das Jahr 2012 auf 399.641,- EUR gestiegen und dann im Folgejahr 2013 wegen der Änderung formalen Bilanzausfalls und des erstmaligen geringen bilanziellen Jahresverlustes auf 399.419,- EUR gefallen. Dieser Mehrung der Rücklagen habe keine entsprechende Eigenkapitalmehrung zugrunde gelegen. Diese Vorgehensweise habe eine erhebliche Unklarheit bewirkt. Im Jahr 2014 sei die Beklagte wieder zur alten Bilanzdarstellung zurückgekehrt. Die Umbuchung der früheren Jahresgewinne in der handelsrechtlichen Bilanz auf „Rücklagen“ habe über diese formale Umstellung hinaus auch eine materielle Bedeutung. Ein Gewinnvortrag, der offen in den Folgejahren in den Bilanzen ausgewiesen werde, zeige an, dass über seine endgültige Verwendung noch nicht entschieden sei. Die Umbuchung auf „Rücklagen“ stelle klar, dass der in früheren Jahren erwirtschaftete Gewinn dauerhaft dem Eigenkapital zugeschlagen werde. Bei den Rücklagen handele es sich um versteckt thesaurierte, zur Eigenkapitalbildung herangezogene Gewinne. Eine solche Eigenkapitalerhöhung des kommunalen Wasserwerkes aus dem laufenden Geschäftsergebnis zu Lasten des Überschusses der Erträge über die Kosten sei nicht mit dem Gebot des Art. 8 KAG vereinbar, nach dem keine dauerhaften Überdeckungen aus dem laufenden Geschäft zulässig seien. Auch zur Beurteilung der Kosten im Einzelnen - abgeleitet aus den Aufwendungen im Jahresabschluss 2013 - stoße man auf vielfältige Ungereimtheiten. Das Wasserwerk habe Konzessionsgebühren in Höhe von insgesamt 172.754,- EUR an den allgemeinen Gemeindehaushalt zu Lasten seiner Haushaltsjahre 2009 mit 2012 abgeführt. Rechtlich sei der Abschluss eines wirksamen Konzessionsvertrages mit der Gemeinde nicht möglich. Es könne sich allenfalls um eine haushaltsrechtliche Verwaltungsvereinbarung zwischen Gliederungen der Gemeinde über die Verwendung von Überschüssen des Wasserwerks innerhalb der Gemeinde handeln. Die Konzessionsgebühren würden eine Kapitalentnahme zu Lasten des von dem Wasserwerk erwirtschafteten Überschusses darstellen. Es fehle ihnen der Charakter von Kosten im Sinne des Art. 8 KAG. Auch die Konzessionsgebühren seien deshalb dem Überschuss der Gebühreneinnahmen über die betriebswirtschaftlichen Kosten jährlich bzw. am Ende des Bemessungszeitraumes zuzuschlagen. Im Laufe des Zeitraumes 2007 - 2013 habe das Wasserwerk Fremdkapitalzinsen - insbesondere auch an die Gemeinde - in Höhe von 127.540,- EUR abgeführt. Nach Art. 8 Satz 3 KAG seien jedoch angemessene kalkulatorische Zinsen auf das Anlagekapital anzusetzen. Die aufgelaufenen Fremdkapitalzinsen einschließlich der Zinsen, die an die Gemeindekasse für Binnendarlehen der Gemeinde an das Wasserwerk angefallen seien, seien dem Überschuss der Gebühreneinnahmen über die Kosten wieder zuzuschlagen und gegebenfalls dem Wasserwerk aus dem allgemeinen Kommunalhaushalt zurück zu erstatten und mit der Rückforderung von Gemeindedarlehen zu verrechnen. An ihrer Stelle würden in der Kalkulation angemessene kalkulatorische Zinsen auf das gesamte betriebsnotwendige Anlagekapital nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG treten. Die auf die Darlehen der Gemeinde gezahlten Zinsen seien in der Kalkulation zu streichen. Der anzuwendende angemessene kalkulatorische Zinssatz dürfte nicht über 1% liegen. Er sei also wesentlich kleiner als die von der Beklagten angesetzten 3%. Bei richtiger Bewertung - auch der Abschreibungen - ergebe sich insgesamt eine Korrekturrechnung, wonach für das Jahr 2013 eine Kostenüberdeckung in Höhe von 354.210,- EUR vorgelegen habe. Die Beklagte habe den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband mit der Erstellung eines Gutachtens zur Angemessenheit einer Gebührenerhöhung beauftragt. Dieses Gutachten vom 11. Dezember 2013 habe sie weder dem Werksausschuss noch dem Gemeinderat und auch nicht den Klägern zugänglich gemacht. Die massive Gebührenerhöhung stelle eine inflationäre Kostenentwicklung dar und sei nicht zu rechtfertigen. Die Kalkulation der neuen Tarife müsse deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen sein. Angesichts der allgemeinen Preisentwicklung mit einer Steigerung weit unter 2% könne sich über einen Zeitraum von 4 Jahren allenfalls eine Gebührenerhöhung von höchstens 10% rechtfertigen. Das „Stichwortkonzept“ der Beklagten enthalte viele Ungereimtheiten. Die Entwicklung der für die Jahre 2014 - 2017 prognostizierten Abschreibungen sei nicht plausibel. Sie liege deutlich über den Ist-Werten aus den Jahresabschlüssen für 2011, 2012 und 2013 und sei irreal. Zudem sei zu klären, ob der Zeitplan der Investitionen realistisch gewesen sei. Der angesetzte Zinsfuß sei für den Prognosezeitraum viel zu hoch. Auch die Annahme über die Verbrauchsgebühreneinnahmen sei nicht akzeptabel. Es sei unrealistisch, dauerhaft von einem fallenden Verbrauch auszugehen. Die künftigen, für die einzelnen Jahre schwankenden Verbrauchsgebühren würden frei gegriffen erscheinen. Die Beklagte habe Einblicke in wesentliche Unterlagen wie das Gutachten des kommunalen Prüfungsverbands vom 11. Dezember 2013 verweigert.

Zur Klagebegründung im Einzelnen wird auf die umfangreichen Schriftsätze vom 17. März 2016 sowie vom 7. September 2016 samt Anlagen im Einzelnen verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe im März 2013 den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit einer Neukalkulation der Gebühren beauftragt. Seit 2007 hätten die Wassergebühren für 1 m³ Trinkwasser unverändert und bedingt durch die niedrigsten Standards 0,54 EUR (netto) betragen. Dass die Gebührensätze so niedrig gewesen seien, habe in der minimalistisch geführten Unterhaltungs- und Erneuerungsstrategie bei gleichzeitig auf niedrigstem Niveau vorhandenem Personal gelegen. Neben der Aufgabe der Modernisierung des Wasserwerks sei 2013 die Bewilligung zur Betreibung von zwei (von insgesamt sechs) Tiefbrunnen ausgelaufen, weil sie sich zu nah an der Autobahn A ... befinden. Eine Verlängerung zur Weiterbetreibung sei nicht genehmigt worden. Es hätten nach dem aktuellen Stand der Technik zwei Ersatzbrunnen gebohrt werden müssen. Zugleich sei es erforderlich gewesen, zeitnah Teile des Rohrnetzes im Osten der Gemeinde zu erweitern. Die aktuellen Gebührensätze nach der Erhöhung würden trotz der starken Erhöhung noch immer unter dem Durchschnitt der Nachbargemeinden liegen. Die geringe Gesamtsumme der Gewinne in den Jahren 2007 und 2013 zeige, dass schon bei Betrachtung des Werteverzehrs keine Überdeckung vorhanden sein könne Überdeckung vorhanden sein könne. Die wirtschaftliche Situation - auch aus dem abgelaufenen Kalkulationszeitraum - sei - soweit möglich - zum Stichtag „November 2013“ für die Kalkulation der Gebührenperiode 2014 - 2017 berücksichtigt worden. Bei der „Darlehensaufnahme von 14.606.500,- EUR“ handele es sich in dem Vorbericht des Wirtschaftsplanes 2014 um einen einfachen Schreibfehler (richtig: 1.606.500,- EUR). Der Fehler sei direkt noch in der Werksausschusssitzung am 9. Dezember 2013 sowie in der Gemeinderatssitzung am 17. Dezember 2013 korrigiert worden. Der Fehler sei offensichtlich gewesen. In den Rechnungen des Wirtschaftsplanes sei der Wert an verschiedenen Stellen richtig verwendet worden. Eine Aufteilung in Grund- und Verbrauchsgebühren sei zulässig (Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG). Der Anteil der Grundgebühr an der Verbrauchsgebühr sei vorliegend moderat. Systembedingt und auch mit der verwendeten Software sei eine exakte Stichtagsabrechnung bei nicht abweichendem Wirtschaftsjahr zum 31. Dezember jeden Jahres nicht möglich. Das Wasserwerk müsse zum Jahresende etwa 3.000 - 3.500 Verbräuche eingeben und die Grundstückseigentümer auf Aktualität hin prüfen. Um den Nachteil der verschobenen Verbrauchsmitteilung auszugleichen, habe auf freiwillige Initiative des Bürgermeisters hin mit dem Gebührenbescheid 2015 bei 1/12 der gemeldeten Verbrauchsmenge eine Frischwasserabrechnung noch zum alten Gebührensatz stattgefunden. Das Wasserwerk und die Gemeinde ... hätten einen rechtsgültigen Konzessions-vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag wirke handelsrechtlich. Die Kläger würden den Eigenbetrieb „Wasserwerk“ mit dem Haushalt der Gemeinde vermischen. Es würden keine gemeindlichen Darlehen mehr existieren, auf die Zinsen zu leisten wären. Das Wasserwerk habe Geld für investive Zwecke vom freien Kapitalmarkt zu marktüblichen Konditionen aufgenommen. Eine allgemeine Betrachtung von Kostensteigerungen in Bezug auf eine Gebührenberechnung (z.B. Inflation) sei nicht zulässig. Der Zeitplan der Investition sei realistisch gewesen. Die jährliche Summe des Wasserbezuges sei nur grob kalkulierbar und hänge neben dem zum Teil kurzfristig veränderten Bedarf von großen Gewerbebetrieben unter anderem auch vom Parameter „Wetter“ ab. Die Begründung der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Sie würde auf fehlerhaften Annahmen fußen. Den Klägern sei am 21. Dezember 2015 Akteneinsicht gewährt worden. Der Gemeinderat habe nicht den Wunsch geäußert, das Gutachten zur Gebührenkalkulation einzusehen oder zur Verfügung gestellt zu bekommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2016 beschloss das Gericht, den Klägern für den Vortrag einer Kalkulationsrüge Schriftsatzfrist bis 1. März 2017 einzuräumen.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 führten die Kläger darauf hin aus, die von den Klägern aufgestellte Kostendeckungsrechnung für das Wasserwerk ... für den gesamten Bemessungszeitraum eine Kostenüberdeckung von mindestens 372.423,59 Euro aufweisen würde und keine Kostenunterdeckung. Die Kostendeckungsrechnung der Beklagten leide an drei grundsätzlichen Mängeln: Es würden am Ende eines Berechnungszeitraums keine Nachkalkulationen durchgeführt. Die „Konzessionsabgaben“ würden unter der Rubrik „sonstige betriebliche Aufwendungen“ behandelt. Die nach Art. 8 Abs. 1 KAG in der Kalkulation anzusetzende „angemessene Verzinsung des Anlagekapitals“ werde fälschlicherweise mit den Sollzinsen auf dem Kapitalmarkt gleichgestellt. Zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013 sei der ausgewiesene Verlust von rund 145.000 Euro durch die tatsächlich aufgelaufenen verdeckten Überschüsse um ein Vielfaches überdeckt worden. Die Beklagte setze ihre bisherige Gebührenpolitik ungebremst und sogar verstärkt fort.

Hierauf erwiderte die Beklagte, dass zum Zeitpunkt der Kalkulation anzunehmen gewesen sei, dass sich allein für 2013 eine so hohe Unterdeckung ergeben werde, dass diese auch durch eventuelle geringere Überdeckungen in früheren Jahren nicht ausgeglichen würde. Die aus den kaufmännischen Jahresabschlüssen und den ausgewiesenen Gewinnen und Verlusten abgeleitete Berechnung sei nicht geeignet, das tatsächliche Vorhandensein einer auszugleichenden Überdeckung im Sinne des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG nachzuweisen. Bei der Wasserversorgung dürften Konzessionsabgaben bei der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt werden. Ab 2014 komme dieser Frage bei der Kalkulation der Wassergebühren der Beklagten ohnehin kaum mehr Bedeutung zu. Ein kalkulatorischer Zinssatz von 3% sei angemessen. Mit einer Neukalkulation der Wassergebühren ab 2018 habe man begonnen. Hierbei würden auch die tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Ergebnisse 2012 und 2013 ermittelt.

Hierauf erwiderten die Kläger wiederum mit Schriftsatz vom 5. September 2017.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 übersandte die Beklagte dem Gericht die vom BKPV kurzgutachterlich verfasste Nachkalkulation der Jahre 2010 bis 2013. Hiernach lag im Ergebnis eine Unterdeckung von minus 282.965,47 Euro vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakten verweisen.

Gründe

Die Klage gegen den Wassergebührenbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2016 ist zulässig. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Eigenbetrieb „Wasserwerk ...“ war für die Beklagte zuständig für die Festsetzung der Wassergebühren. (1.). Es liegt eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung vor (2.), aufgrund derer der angefochtene Gebührenbescheid ohne Rechtsfehler erlassen wurde (3.).

1. Aufgrund § 2 Abs. 4 der Betriebssatzung vom 27. Juli 2005, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. Dezember 2011 ist das Wasserwerk zuständig für den Erlass von Bescheiden zum Vollzug der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung, insbesondere für die Erhebung von öffentlichen Abgaben.

2. Die Wasserabgabesatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung – soweit diese für die Gebührenerhebung und damit als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid Anwendung findet, nur insoweit ist die Rechtsgrundlage auf Mängel zu überprüfen – sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Die Wasserversorgungseinrichtung im Gemeindegebiet der Beklagten, an welche auch die Kläger angeschlossen sind, ist mit der Wasserabgabesatzung vom 28. Juli 2011 als öffentliche Einrichtung gewidmet (§ 1 Abs. 1 WAS). Die Wasserabgabesatzung stützt sich dabei auf die Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GO), wonach Gemeinden die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln können und aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an unter anderem den Anschluss an die Wasserversorgung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen können. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen und die inhaltliche Richtigkeit der Wasserabgabesatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ist im Gebührenteil nicht zu beanstanden und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen. Hinsichtlich der 2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 18. Dezember 2013 haben die Kläger Einwände gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen vorgetragen. Diese greifen jedoch nicht durch. Der Vortrag der Kläger, der Gemeinderat sei bei der Beschlussfassung nicht richtig informiert gewesen, kann im vorliegenden Verfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids überprüft wird, keine Berücksichtigung finden. Unstreitig lag ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2013 vor. Wenn der Kläger zu 1) als damaliges Mitglied des Gemeinderats der Meinung ist, der Beschluss sei rechtswidrig, weil er nicht ausreichend oder falsch informiert gewesen sei, hätte er direkt gegen den Beschluss vorgehen müssen bzw. eine Entscheidung des Plenums herbei führen müssen über die streitige Frage, ob alle und die richtigen Informationen vorgelegen hatten. Ein Gemeindebürger kann nicht rügen, dass der Gemeinderat möglicherweise unrichtige oder unvollständige Informationen für seine Willensbildung gehabt haben soll.

Soweit die Kläger Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung betreffend den Gebührenteil geltend machen, insbesondere die Festsetzung der Wassergebühr von 1,17 Euro/m³ entnommenem Wasser nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS mit einer Kalkulationsrüge angreifen, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigten (BayVGH, B.v. 2.2.2014 – 20 ZB 14.1744 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188).

Die von den Klägern vorgetragenen Rügen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung zu verneinen oder zumindest derart in Frage zu stellen, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen aufdrängen würden. Hierbei ist zunächst auch zu erwähnen, dass der Einwand der Kläger, sie hätten das Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (im Folgenden: BKPV) nicht einsehen können, irrelevant ist. Zum einen haben die Kläger bei der Beklagten vor Klageerhebung unstreitig Akteneinsicht genommen. Unklar ist, warum die Kläger hierbei das Gutachten des BKPV (nach ihrem Vortrag) nicht einsehen konnten. Jedenfalls hat die Beklagte das fragliche Gutachten dem Gericht im Rahmen der Aktenvorlage für das Klageverfahren vorgelegt. Den Klägern war es seither möglich, das Gutachten bei Gericht einzusehen.

2.1 Der erhebliche Anstieg der neuen Wassergebühr in Höhe von 1,17 Euro/m³ Abwasser gegenüber der vor dem Jahr 2014 von der Beklagten erhobenen Wassergebühr in Höhe von 0,54 Euro/m³ entnommenem Wasser ist für sich genommen ohne jeglichen Belang. Es besteht kein irgendwie gearteter Vertrauensschutz der Kläger dahin, dass die Gebühr nicht auch deutlich angehoben wird, solange die Anhebung aufgrund der (Neu-)Kalkulation gerechtfertigt ist (VG München, U.v. 10.11.2016 – M 10 K 15.4549 – juris Rn. 57).

2.2 Auch der Einwand einer fehlerhaften kalkulatorischen Verzinsung greift nicht durch. Die Kläger machen hier im Wesentlichen geltend, die Höhe des Zinssatzes von 3% sei weit überhöht.

Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG soll, wie auch nach § 12 KommHV, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden. Nach Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zur kommunalen Haushaltsverordnung (VVKommHV) sollte sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde bzw. hier des Beklagten zu tragenden finanziellen Belastungen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital die Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentliche Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann (BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 - juris Rn. 7). Deshalb erscheint der vom Beklagten gewählte Zinssatz im Hinblick auf die von ihm dargelegten langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung nur an der derzeitigen geringeren Verzinsung greift zu kurz, da sie gerade die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lässt. Zwar kann der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten – mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen – aktualisiert werden. Es ist aber auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an den langfristigen Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – juris Rn. 10). Gerade bei langlebigen Anlagegütern ist das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld- oder Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern (BayVGH, U.v. 22.9.2011 – 4 N 10.315 – juris Rn. 16).

2.3 Im Übrigen sind die von den Klägern angestellten Berechnungen, nach denen für den gesamten Bemessungszeitraum von einer Kostenüberdeckung für das Wasserwerk auszugehen sei, für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Eine für das Gericht verständliche Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten für die Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Gutachten des BKPV liegt nicht vor. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 hat die Beklagte ein weiteres Gutachten des BKPV vom 19. September 2017 in Form einer Nachkalkulation für die Jahre 2010 bis 2013 vorgelegt, durch welches die Unterdeckung für den fraglichen Zeitraum weiter belegt wird. Die Nachkalkulation kommt zu einer Unterdeckung in Höhe von insgesamt – 282.965,47 Euro.

Hinsichtlich der Konzessionsabgaben ist folgendes auszuführen: Das Einstellen einer Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation zur Festsetzung der Wassergebühren wird kritisch gesehen (s. hierzu VG Kassel, U.v. 27.3.2017 – 6 K 412/13.KS – juris). Nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich hierbei um einen Betrag in Höhe von insgesamt 172.754,- Euro, der in den Jahren 2009 mit 2012 vom Wasserwerk an den Gemeindehaushalt abgeführt worden sei. Letztlich kann eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage der Ansatzfähigkeit von Konzessionsabgaben bei der Kalkulation von Wassergebühren im vorliegenden Rahmen unterbleiben, da Konzessionsabgaben in der Nachkalkulation außer Betracht geblieben sind. Auch die Nachkalkulation vom 19. September 2017 kommt im Ergebnis zu einer deutlichen Unterdeckung und somit im Ergebnis zu einer notwendigen Gebührenerhöhung.

Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar; die hier anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten sind rechtmäßig.

3. Der auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten gestützte Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig. Nach § 12 Abs. 1 BGS/WAS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Nach § 12 Abs. 3 BGS/EWS sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

Ansonsten ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstrittig, dass der Betrag der Wassergebühr richtig ermittelt und festgesetzt wurde. Dass die Beklagte für 1/12 der Verbrauchsmenge im angefochtenen Bescheid die bisherige, niedrigere Gebühren angesetzt hat, wirkt sich zugunsten der Kläger aus. Eine Beschwer der Kläger ist insoweit nicht ersichtlich.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.948,56 Euro festgesetzt. Gr
published on 10/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.