Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2017 - M 10 K 16.511

bei uns veröffentlicht am28.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Wassergebühren durch die Beklagte.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens „...weg 18“ im Gemeindegebiet der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung, für deren Benutzung sie auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung Gebühren erhebt. Die Aufgabe der Wasserversorgung hat die Beklagte auf das „Wasserwerk ...“ übertragen, das sie als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) führt. Gemäß § 2 Abs. 4 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Beklagten „Wasserwerk...“ vom 27. Juli 205, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. Dezember 2011, ist das Wasserwerk im Gebiet der Gemeinde ... zuständig für den Erlass von Bescheiden zum Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung.

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im ... Tal betreibt eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeinden ..., ... und ... Die Erhebung von Abwassergebühren hat der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im ... Tal seinen Mitgliedern übertragen (§ 18 Abs. 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes v. 26.7.2007, ABl Lkr Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung).

Mit Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom 19. Januar 2015 setzte das „Wasserwerk ...“ als Eigenbetrieb der Beklagten gegenüber den Klägern für den Abrechnungszeitraum 2014 Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.095,57 EUR fest. Auf den Bereich „Kanal“ entfallen hiervon 729,24 EUR, auf den Abrechnungsbereich „Wasser“ insgesamt 366,33 EUR. Hinsichtlich der Wassergebühren wurde im Wesentlichen die ab 1. Januar 2014 neue Frischwassergebühr von 1,17 EUR/m³ zugrunde gelegt. In einem weiteren Bescheid vom selben Datum wurden bisher geleistete Vorauszahlungen angerechnet sowie neue Abschläge festgesetzt, und zwar für den Bereich „Wasser“ insgesamt 306,- EUR und für den Bereich „Kanal“ 612,- EUR jährlich.

Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2015 Widerspruch, bei der Beklagten eingegangen am selben Tag. In ihrem Widerspruch wandten sich die Kläger im Wesentlichen gegen die zum 1. Januar 2014 wirksam gewordene Erhöhung der Wassergebühr. Die neue Verbrauchsgebühr liege um 116,67% über der bisherigen Verbrauchsgebühr. Zugleich sei die Grundgebühr um 100% angehoben worden. Die Gebührenerhöhung sei nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde vor.

Die Kläger vertieften in weiteren Schreiben - auch an die Widerspruchsbehörde - ihr Vorbringen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016 wies das Landratsamt ... den Widerspruch der Kläger zurück und erlegte ihnen die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf. Es setzte eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 52,50 EUR zzgl. 4,64 EUR an Auslagen fest. Die Wassergebühren seien zuletzt für den Zeitraum 2007 - 2009 ermittelt und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf 0,54 EUR/m³ festgesetzt worden. Nach Ablauf des Bemessungszeitraumes seien ab 2010 weder eine Neukalkulation für den Folgezeitraum nach den Vorgaben des Art. 8 KAG noch eine Nachkalkulation der Verbrauchsgebühren für den vorher-gehenden Kalkulationszeitraum 2007 - 2009 vorgenommen worden. Damit seien Kostenunterdeckungen - zumindest billigend - in Kauf genommen worden. Mit Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 11. Dezember 2013 seien die Gebühren für den Zeitraum 2014 - 2017 neu kalkuliert worden. Zum 1. Januar 2014 sei der Wasserpreis auf 1,17 EUR/m³ angepasst worden. Spätestens mit Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 - der einen kaufmännischen Verlust von rund 564.000,- EUR ausgewiesen habe - sei es offensichtlich gewesen, dass das bisherige Gebührenaufkommen nicht mehr zur Deckung der Kosten ausreichend gewesen sei. Eine Gebührenerhöhung sei daher unumgänglich gewesen. Es bestehe ein Konzessionsvertrag zur Abführung von handelsrechtlichen Überschüssen. Seit 2011 sei keine Konzessionsabgabe gezahlt worden. Jedes Jahr würden gemäß Eigenbetriebsverordnung alle Positionen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und beglaubigt. Die allgemeine Erhebung von Konzessionsabgaben - insbesondere mit externen Firmen - stehe nicht im Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation im Frischwasserbereich und sei somit nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu 1) am 16. Januar 2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 8. Februar 2016, erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München.

Sie beantragen sinngemäß,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 12. Januar 2016 hinsichtlich der festgesetzten Wassergebühren aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen:

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gebührenanhebung würden fehlen. Eine Unterdeckung der betriebswirtschaftlichen Kosten durch die Gebühreneinnahmen im Bemessungszeitraum würde nicht vorliegen. Die Kalkulation der neuen Gebühren beruhe nicht auf sachgerechten Erwägungen. 2013 habe das kommunale Leitungsnetz wegen mangelhafter Wartung erhebliche Leckagen aufgewiesen. Das Wasserwerk habe sich wirtschaftlich als Erfolg erwiesen. Lediglich in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für 2013 habe sich ein Verlust von 143.000,- EUR ergeben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013, nach Vorbehandlung im und auf Empfehlung durch den Werksausschuss am 9. Dezember 2013, habe der Gemeinderat die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühren mit Wirkung zum 1. Januar 2014, von 0,54 EUR/m³ auf 1,17 EUR/m³ und für die Grundgebühr gestaffelt von 9,- EUR bis 540,- EUR auf 18,- EUR bis 1.060,- EUR heraufgesetzt. Das Wasserwerk habe dem Werksausschuss als Entscheidungsgrundlage für die Heraufsetzung der Gebührensätze eine Vorkalkulation für 2013 anhand des Wirtschaftsplanes 2013 zugrunde gelegt, nach der für 2013 bereits mit einem Jahresdefizit von 555.700,- EUR zu rechnen gewesen sei. Dieser Wirtschaftsplan habe vom Januar 2013 gestammt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen über die Tariferhöhung im Dezember 2013 sei er längst überholt gewesen. Der Jahresabschluss für 2013 habe erst 2014 fertiggestellt werden können. Der Vergleich mit dem Vorjahr zeige erhebliche Abweichungen zu Lasten des Teiljahresergebnisses 2013, das schon fast das gesamte Geschäftsjahr für den Jahresabschluss 2013 umfasst habe. Zur Untermauerung der Dringlichkeit der vorgeschlagenen Tariferhöhung sei dargelegt worden, dass der Gemeinde eine Darlehensaufnahme von über 14.600.000,- EUR ins Haus stünde. Diese Information sei falsch gewesen. Der Gemeinderat habe sich mit der Gebührenerhöhung am 17. Dezember 2013 befasst. In der Sitzung vom 28. April 2014 habe Frau ... vom Kommunalen Prüfungsverband als Sachverständige die nach ihrer Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte für die Gebührenerhöhung vorgetragen. Bis zum Abrechnungsjahr 2013 sei den Klägern eine Grundgebühr in Höhe von 9,- EUR/m³ sowie eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 0,54 EUR/m³ in Rechnung gestellt worden. Ab dem 1. Januar 2014 seien dann die höheren Gebühren angefallen. Der Endbetrag von 342,36 EUR + 23,97 EUR aus dem Gebührenbescheid an die Kläger für 2014 gebe das Ausmaß der Erhöhung nicht vollständig und nicht deutlich wieder. Die Stichtage für das Inkrafttreten der neuen Gebühren und das Ende bzw. der Beginn des Abrechnungszeitraumes 2013/2014 würden auseinanderfallen. Deswegen habe die Beklagte noch einen Monat nach dem alten Verbrauchstarif berechnet. Der neue Tarif, auf den gesamten Wasserverbrauch von 2014 angewandt, ergebe für 2014 einschließlich der angehobenen Grundgebühr eine Erhöhung der Gesamtgebühr mit Umsatzsteuer um 217,93 EUR auf 406,10 EUR. Da im Laufe des Abrechnungszeitraumes 2014 auch noch ein Zählerwechsel stattgefunden habe, sei die Berechnung mit der Gesamtgebühr im Gebührenbescheid für 2014 unübersichtlich. Die Widerspruchsbehörde hätte im Widerspruchsverfahren keine eigenen Erhebungen durchgeführt. In den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes – KAG - sei die Behandlung eventueller Kostenüber- und -unterdeckungen geregelt. Damit trage das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass bei der Bildung neuer Gebühren regelmäßig nicht mit einer präzisen Prognose des Deckungsgrades am Ende eines neuen bevorstehenden Bemessungszeitraumes gerechnet werden könne. Über den Zeitpunkt, wann ein Bemessungszeitraum ende, schweige das Gesetz. Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich aber, dass das Ende des Bemessungszeitraumes dann sei, wenn Gebührenaufkommen und Kosten gleich seien. Prognosen seien unsicher. Ein überlanges, gewillkürtes Hinauszögern einer Gebührenneufestsetzung sei unzulässig. Die dem Gemeinderat und zuvor dem Werksausschuss vorgelegte „Kalkulation“ habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Diese Kalkulation bestehe nur aus Annahmen aus dem Wirtschaftsplan 2013, der nur prognostizierte Daten enthalte, weil er schon im Januar 2013 aufgestellt worden sei. Dieser Wirtschaftsplan dürfte im Wesentlichen der Aufwandsseite der Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Jahr 2012 oder der Gewinn- und Verlustrechnung 2013 entsprechen, jeweils ergänzt um die vereinnahmten bzw. zu erwartenden Gebühren. Diese Rechnung sei nicht geeignet, eine Entscheidungsgrundlage über die Zulässigkeit einer Gebührenanhebung mittels der kommunalen „Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde ...“ am 1. Januar 2014 zu liefern. Die nach Art. 8 KAG maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Begriffe „Kosten“, „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ - wie im alltäglichen Sprachgebrauch üblich - seien unzulässig gleichgesetzt und nicht hinreichend differenziert worden. Art. 8 KAG beziehe sich auf „die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“ und folgerichtig auf das „Gebührenaufkommen“ im Abs. 2 Satz 1 und nicht auf „Aufwendungen“ und „Umsatzerlöse“ bzw. „Gewinn und Verlust“ im betriebswirtschaftlichen oder auch im Sinne von §§ 263 ff. - insbesondere §§ 275 ff. - HGB. Art. 8 KAG verwende die Begriffe „Kosten“ und „Überschüsse“ im Sinne eines schlüssigen Kostenrechnungskonzeptes, das heißt einer Kostenüberdeckungs-/Kostenunterdeckungsrechnung bzw. einer Kostendeckungsrechnung. Als kommunaler Eigenbetrieb habe das Wasserwerk nach § 20 EBV einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser Abschluss liefere nicht die Informationen, die für eine nach Art. 8 Abs. 6 KAG im Wege einer Nachkalkulation für die Prüfung der Zulässigkeit einer Gebührenerhöhung erforderlich seien. Während ein handelsrechtlicher Jahresabschluss die Feststellung des unternehmerischen Ergebnisses durch die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen bzw. Vermögen und Kapital des Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum - in der Regel einem Geschäftsjahr - zum Ziel habe, befasse sich die Kostenrechnung mit der Ermittlung und Zurechnung des durch die Produktion eines Wirtschaftsgutes oder einer Dienstleistung ursächlich ausgelösten bewerteten Ressourcenverbrauchs (Input), das heißt den Kosten. In einer Gewinn- und Verlust-Rechnung spreche man von „Aufwendungen“, in der Kostenrechnung dagegen von „Kosten“. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde würden einräumen, dass für die Beurteilung der neuen Wassergebühren eine Kostenrechnung zugrunde zu legen sei. Dennoch hätten sich beide trotzdem zur Begründung der Gebührenerhöhung ausschließlich auf das Ergebnis einer auf den Zeitraum „Januar - November 2013“ verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung bzw. des Wirtschaftsplanes 2013 des Wasserwerkes bezogen. Dem Werksausschuss und dem Gemeinderat hätte aber für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Neutarifierung eine Auflistung von Aufwendungen und Erträgen (Gebühreneinnahmen) für den gesamten abgelaufenen Kalkulations-/Bemessungszeitraum von 2007 - 2013 vorgelegt werden müssen. Die vorgelegte Aufstellung habe nach Abzug der angesetzten Gebühreneinnahmen eine Unterdeckung der Aufwendungen von 555.700,- EUR ergeben. Der von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abschluss zeige nur eine Unterdeckung von 145.031,44 EUR auf. Die gesamten Aufwendungen in 2013 hätten dagegen nur 937.600,- EUR betragen. Die Abweichung liege bei fast 50% des tatsächlichen Wertes. Diese Abweichung liege außerhalb der hinzunehmenden Toleranzgrenzen. Für den Werksausschuss wie auch für den Gemeinderat seien die unzutreffende Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bei entsprechender Fachkunde wegen der aufgezeigten Mängel in der Darstellung objektiv erkennbar gewesen. Die Gremien hätten darauf vertraut, dass ihnen die wirtschaftliche Lage des Wasserwerkes ungeschminkt dargelegt würde. Für die Neufassung der Gebührentarife des Wasserwerks trage der Gemeinderat die alleinige Verantwortung. Der Werksausschuss sei zu seiner Entscheidung gedrängt worden mit der Behauptung, dass für das Wasserwerk ein Darlehen von über 14.600.000,- EUR zur Finanzierung der neu zu bohrenden Brunnen aufgenommen werden müsse. Die Beschlussgremien hätten sich geirrt. Ihre Entscheidungen seien fehlerhaft. Von 2007 bis einschließlich 2011 seien die erwirtschafteten handelsrechtlichen Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern explizit in die neuen Jahresrechnungen vorgetragen worden. Erstmals im Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2012 habe man die aufgelaufenen Jahresergebnisse aus der Zeit von 2007 mit 2011 in Höhe von 316.487,- EUR nicht mehr als Gewinnvorträge in den Abschluss 2012 eingestellt. Sie seien vielmehr im Abschluss 2012 als Rücklagen gebucht worden. Die bisherigen Rücklagen seien dadurch in der Schlussbilanz für das Jahr 2012 auf 399.641,- EUR gestiegen und dann im Folgejahr 2013 wegen der Änderung formalen Bilanzausfalls und des erstmaligen geringen bilanziellen Jahresverlustes auf 399.419,- EUR gefallen. Dieser Mehrung der Rücklagen habe keine entsprechende Eigenkapitalmehrung zugrunde gelegen. Diese Vorgehensweise habe eine erhebliche Unklarheit bewirkt. Im Jahr 2014 sei die Beklagte wieder zur alten Bilanzdarstellung zurückgekehrt. Die Umbuchung der früheren Jahresgewinne in der handelsrechtlichen Bilanz auf „Rücklagen“ habe über diese formale Umstellung hinaus auch eine materielle Bedeutung. Ein Gewinnvortrag, der offen in den Folgejahren in den Bilanzen ausgewiesen werde, zeige an, dass über seine endgültige Verwendung noch nicht entschieden sei. Die Umbuchung auf „Rücklagen“ stelle klar, dass der in früheren Jahren erwirtschaftete Gewinn dauerhaft dem Eigenkapital zugeschlagen werde. Bei den Rücklagen handele es sich um versteckt thesaurierte, zur Eigenkapitalbildung herangezogene Gewinne. Eine solche Eigenkapitalerhöhung des kommunalen Wasserwerkes aus dem laufenden Geschäftsergebnis zu Lasten des Überschusses der Erträge über die Kosten sei nicht mit dem Gebot des Art. 8 KAG vereinbar, nach dem keine dauerhaften Überdeckungen aus dem laufenden Geschäft zulässig seien. Auch zur Beurteilung der Kosten im Einzelnen - abgeleitet aus den Aufwendungen im Jahresabschluss 2013 - stoße man auf vielfältige Ungereimtheiten. Das Wasserwerk habe Konzessionsgebühren in Höhe von insgesamt 172.754,- EUR an den allgemeinen Gemeindehaushalt zu Lasten seiner Haushaltsjahre 2009 mit 2012 abgeführt. Rechtlich sei der Abschluss eines wirksamen Konzessionsvertrages mit der Gemeinde nicht möglich. Es könne sich allenfalls um eine haushaltsrechtliche Verwaltungsvereinbarung zwischen Gliederungen der Gemeinde über die Verwendung von Überschüssen des Wasserwerks innerhalb der Gemeinde handeln. Die Konzessionsgebühren würden eine Kapitalentnahme zu Lasten des von dem Wasserwerk erwirtschafteten Überschusses darstellen. Es fehle ihnen der Charakter von Kosten im Sinne des Art. 8 KAG. Auch die Konzessionsgebühren seien deshalb dem Überschuss der Gebühreneinnahmen über die betriebswirtschaftlichen Kosten jährlich bzw. am Ende des Bemessungszeitraumes zuzuschlagen. Im Laufe des Zeitraumes 2007 - 2013 habe das Wasserwerk Fremdkapitalzinsen - insbesondere auch an die Gemeinde - in Höhe von 127.540,- EUR abgeführt. Nach Art. 8 Satz 3 KAG seien jedoch angemessene kalkulatorische Zinsen auf das Anlagekapital anzusetzen. Die aufgelaufenen Fremdkapitalzinsen einschließlich der Zinsen, die an die Gemeindekasse für Binnendarlehen der Gemeinde an das Wasserwerk angefallen seien, seien dem Überschuss der Gebühreneinnahmen über die Kosten wieder zuzuschlagen und gegebenfalls dem Wasserwerk aus dem allgemeinen Kommunalhaushalt zurück zu erstatten und mit der Rückforderung von Gemeindedarlehen zu verrechnen. An ihrer Stelle würden in der Kalkulation angemessene kalkulatorische Zinsen auf das gesamte betriebsnotwendige Anlagekapital nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG treten. Die auf die Darlehen der Gemeinde gezahlten Zinsen seien in der Kalkulation zu streichen. Der anzuwendende angemessene kalkulatorische Zinssatz dürfte nicht über 1% liegen. Er sei also wesentlich kleiner als die von der Beklagten angesetzten 3%. Bei richtiger Bewertung - auch der Abschreibungen - ergebe sich insgesamt eine Korrekturrechnung, wonach für das Jahr 2013 eine Kostenüberdeckung in Höhe von 354.210,- EUR vorgelegen habe. Die Beklagte habe den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband mit der Erstellung eines Gutachtens zur Angemessenheit einer Gebührenerhöhung beauftragt. Dieses Gutachten vom 11. Dezember 2013 habe sie weder dem Werksausschuss noch dem Gemeinderat und auch nicht den Klägern zugänglich gemacht. Die massive Gebührenerhöhung stelle eine inflationäre Kostenentwicklung dar und sei nicht zu rechtfertigen. Die Kalkulation der neuen Tarife müsse deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen sein. Angesichts der allgemeinen Preisentwicklung mit einer Steigerung weit unter 2% könne sich über einen Zeitraum von 4 Jahren allenfalls eine Gebührenerhöhung von höchstens 10% rechtfertigen. Das „Stichwortkonzept“ der Beklagten enthalte viele Ungereimtheiten. Die Entwicklung der für die Jahre 2014 - 2017 prognostizierten Abschreibungen sei nicht plausibel. Sie liege deutlich über den Ist-Werten aus den Jahresabschlüssen für 2011, 2012 und 2013 und sei irreal. Zudem sei zu klären, ob der Zeitplan der Investitionen realistisch gewesen sei. Der angesetzte Zinsfuß sei für den Prognosezeitraum viel zu hoch. Auch die Annahme über die Verbrauchsgebühreneinnahmen sei nicht akzeptabel. Es sei unrealistisch, dauerhaft von einem fallenden Verbrauch auszugehen. Die künftigen, für die einzelnen Jahre schwankenden Verbrauchsgebühren würden frei gegriffen erscheinen. Die Beklagte habe Einblicke in wesentliche Unterlagen wie das Gutachten des kommunalen Prüfungsverbands vom 11. Dezember 2013 verweigert.

Zur Klagebegründung im Einzelnen wird auf die umfangreichen Schriftsätze vom 17. März 2016 sowie vom 7. September 2016 samt Anlagen im Einzelnen verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe im März 2013 den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit einer Neukalkulation der Gebühren beauftragt. Seit 2007 hätten die Wassergebühren für 1 m³ Trinkwasser unverändert und bedingt durch die niedrigsten Standards 0,54 EUR (netto) betragen. Dass die Gebührensätze so niedrig gewesen seien, habe in der minimalistisch geführten Unterhaltungs- und Erneuerungsstrategie bei gleichzeitig auf niedrigstem Niveau vorhandenem Personal gelegen. Neben der Aufgabe der Modernisierung des Wasserwerks sei 2013 die Bewilligung zur Betreibung von zwei (von insgesamt sechs) Tiefbrunnen ausgelaufen, weil sie sich zu nah an der Autobahn A ... befinden. Eine Verlängerung zur Weiterbetreibung sei nicht genehmigt worden. Es hätten nach dem aktuellen Stand der Technik zwei Ersatzbrunnen gebohrt werden müssen. Zugleich sei es erforderlich gewesen, zeitnah Teile des Rohrnetzes im Osten der Gemeinde zu erweitern. Die aktuellen Gebührensätze nach der Erhöhung würden trotz der starken Erhöhung noch immer unter dem Durchschnitt der Nachbargemeinden liegen. Die geringe Gesamtsumme der Gewinne in den Jahren 2007 und 2013 zeige, dass schon bei Betrachtung des Werteverzehrs keine Überdeckung vorhanden sein könne Überdeckung vorhanden sein könne. Die wirtschaftliche Situation - auch aus dem abgelaufenen Kalkulationszeitraum - sei - soweit möglich - zum Stichtag „November 2013“ für die Kalkulation der Gebührenperiode 2014 - 2017 berücksichtigt worden. Bei der „Darlehensaufnahme von 14.606.500,- EUR“ handele es sich in dem Vorbericht des Wirtschaftsplanes 2014 um einen einfachen Schreibfehler (richtig: 1.606.500,- EUR). Der Fehler sei direkt noch in der Werksausschusssitzung am 9. Dezember 2013 sowie in der Gemeinderatssitzung am 17. Dezember 2013 korrigiert worden. Der Fehler sei offensichtlich gewesen. In den Rechnungen des Wirtschaftsplanes sei der Wert an verschiedenen Stellen richtig verwendet worden. Eine Aufteilung in Grund- und Verbrauchsgebühren sei zulässig (Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG). Der Anteil der Grundgebühr an der Verbrauchsgebühr sei vorliegend moderat. Systembedingt und auch mit der verwendeten Software sei eine exakte Stichtagsabrechnung bei nicht abweichendem Wirtschaftsjahr zum 31. Dezember jeden Jahres nicht möglich. Das Wasserwerk müsse zum Jahresende etwa 3.000 - 3.500 Verbräuche eingeben und die Grundstückseigentümer auf Aktualität hin prüfen. Um den Nachteil der verschobenen Verbrauchsmitteilung auszugleichen, habe auf freiwillige Initiative des Bürgermeisters hin mit dem Gebührenbescheid 2015 bei 1/12 der gemeldeten Verbrauchsmenge eine Frischwasserabrechnung noch zum alten Gebührensatz stattgefunden. Das Wasserwerk und die Gemeinde ... hätten einen rechtsgültigen Konzessions-vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag wirke handelsrechtlich. Die Kläger würden den Eigenbetrieb „Wasserwerk“ mit dem Haushalt der Gemeinde vermischen. Es würden keine gemeindlichen Darlehen mehr existieren, auf die Zinsen zu leisten wären. Das Wasserwerk habe Geld für investive Zwecke vom freien Kapitalmarkt zu marktüblichen Konditionen aufgenommen. Eine allgemeine Betrachtung von Kostensteigerungen in Bezug auf eine Gebührenberechnung (z.B. Inflation) sei nicht zulässig. Der Zeitplan der Investition sei realistisch gewesen. Die jährliche Summe des Wasserbezuges sei nur grob kalkulierbar und hänge neben dem zum Teil kurzfristig veränderten Bedarf von großen Gewerbebetrieben unter anderem auch vom Parameter „Wetter“ ab. Die Begründung der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Sie würde auf fehlerhaften Annahmen fußen. Den Klägern sei am 21. Dezember 2015 Akteneinsicht gewährt worden. Der Gemeinderat habe nicht den Wunsch geäußert, das Gutachten zur Gebührenkalkulation einzusehen oder zur Verfügung gestellt zu bekommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2016 beschloss das Gericht, den Klägern für den Vortrag einer Kalkulationsrüge Schriftsatzfrist bis 1. März 2017 einzuräumen.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 führten die Kläger darauf hin aus, die von den Klägern aufgestellte Kostendeckungsrechnung für das Wasserwerk ... für den gesamten Bemessungszeitraum eine Kostenüberdeckung von mindestens 372.423,59 Euro aufweisen würde und keine Kostenunterdeckung. Die Kostendeckungsrechnung der Beklagten leide an drei grundsätzlichen Mängeln: Es würden am Ende eines Berechnungszeitraums keine Nachkalkulationen durchgeführt. Die „Konzessionsabgaben“ würden unter der Rubrik „sonstige betriebliche Aufwendungen“ behandelt. Die nach Art. 8 Abs. 1 KAG in der Kalkulation anzusetzende „angemessene Verzinsung des Anlagekapitals“ werde fälschlicherweise mit den Sollzinsen auf dem Kapitalmarkt gleichgestellt. Zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013 sei der ausgewiesene Verlust von rund 145.000 Euro durch die tatsächlich aufgelaufenen verdeckten Überschüsse um ein Vielfaches überdeckt worden. Die Beklagte setze ihre bisherige Gebührenpolitik ungebremst und sogar verstärkt fort.

Hierauf erwiderte die Beklagte, dass zum Zeitpunkt der Kalkulation anzunehmen gewesen sei, dass sich allein für 2013 eine so hohe Unterdeckung ergeben werde, dass diese auch durch eventuelle geringere Überdeckungen in früheren Jahren nicht ausgeglichen würde. Die aus den kaufmännischen Jahresabschlüssen und den ausgewiesenen Gewinnen und Verlusten abgeleitete Berechnung sei nicht geeignet, das tatsächliche Vorhandensein einer auszugleichenden Überdeckung im Sinne des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG nachzuweisen. Bei der Wasserversorgung dürften Konzessionsabgaben bei der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt werden. Ab 2014 komme dieser Frage bei der Kalkulation der Wassergebühren der Beklagten ohnehin kaum mehr Bedeutung zu. Ein kalkulatorischer Zinssatz von 3% sei angemessen. Mit einer Neukalkulation der Wassergebühren ab 2018 habe man begonnen. Hierbei würden auch die tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Ergebnisse 2012 und 2013 ermittelt.

Hierauf erwiderten die Kläger wiederum mit Schriftsatz vom 5. September 2017.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 übersandte die Beklagte dem Gericht die vom BKPV kurzgutachterlich verfasste Nachkalkulation der Jahre 2010 bis 2013. Hiernach lag im Ergebnis eine Unterdeckung von minus 282.965,47 Euro vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakten verweisen.

Gründe

Die Klage gegen den Wassergebührenbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2016 ist zulässig. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Eigenbetrieb „Wasserwerk ...“ war für die Beklagte zuständig für die Festsetzung der Wassergebühren. (1.). Es liegt eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung vor (2.), aufgrund derer der angefochtene Gebührenbescheid ohne Rechtsfehler erlassen wurde (3.).

1. Aufgrund § 2 Abs. 4 der Betriebssatzung vom 27. Juli 2005, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. Dezember 2011 ist das Wasserwerk zuständig für den Erlass von Bescheiden zum Vollzug der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung, insbesondere für die Erhebung von öffentlichen Abgaben.

2. Die Wasserabgabesatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung – soweit diese für die Gebührenerhebung und damit als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid Anwendung findet, nur insoweit ist die Rechtsgrundlage auf Mängel zu überprüfen – sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Die Wasserversorgungseinrichtung im Gemeindegebiet der Beklagten, an welche auch die Kläger angeschlossen sind, ist mit der Wasserabgabesatzung vom 28. Juli 2011 als öffentliche Einrichtung gewidmet (§ 1 Abs. 1 WAS). Die Wasserabgabesatzung stützt sich dabei auf die Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GO), wonach Gemeinden die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln können und aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an unter anderem den Anschluss an die Wasserversorgung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen können. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen und die inhaltliche Richtigkeit der Wasserabgabesatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ist im Gebührenteil nicht zu beanstanden und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen. Hinsichtlich der 2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 18. Dezember 2013 haben die Kläger Einwände gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen vorgetragen. Diese greifen jedoch nicht durch. Der Vortrag der Kläger, der Gemeinderat sei bei der Beschlussfassung nicht richtig informiert gewesen, kann im vorliegenden Verfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids überprüft wird, keine Berücksichtigung finden. Unstreitig lag ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2013 vor. Wenn der Kläger zu 1) als damaliges Mitglied des Gemeinderats der Meinung ist, der Beschluss sei rechtswidrig, weil er nicht ausreichend oder falsch informiert gewesen sei, hätte er direkt gegen den Beschluss vorgehen müssen bzw. eine Entscheidung des Plenums herbei führen müssen über die streitige Frage, ob alle und die richtigen Informationen vorgelegen hatten. Ein Gemeindebürger kann nicht rügen, dass der Gemeinderat möglicherweise unrichtige oder unvollständige Informationen für seine Willensbildung gehabt haben soll.

Soweit die Kläger Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung betreffend den Gebührenteil geltend machen, insbesondere die Festsetzung der Wassergebühr von 1,17 Euro/m³ entnommenem Wasser nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS mit einer Kalkulationsrüge angreifen, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigten (BayVGH, B.v. 2.2.2014 – 20 ZB 14.1744 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188).

Die von den Klägern vorgetragenen Rügen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung zu verneinen oder zumindest derart in Frage zu stellen, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen aufdrängen würden. Hierbei ist zunächst auch zu erwähnen, dass der Einwand der Kläger, sie hätten das Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (im Folgenden: BKPV) nicht einsehen können, irrelevant ist. Zum einen haben die Kläger bei der Beklagten vor Klageerhebung unstreitig Akteneinsicht genommen. Unklar ist, warum die Kläger hierbei das Gutachten des BKPV (nach ihrem Vortrag) nicht einsehen konnten. Jedenfalls hat die Beklagte das fragliche Gutachten dem Gericht im Rahmen der Aktenvorlage für das Klageverfahren vorgelegt. Den Klägern war es seither möglich, das Gutachten bei Gericht einzusehen.

2.1 Der erhebliche Anstieg der neuen Wassergebühr in Höhe von 1,17 Euro/m³ Abwasser gegenüber der vor dem Jahr 2014 von der Beklagten erhobenen Wassergebühr in Höhe von 0,54 Euro/m³ entnommenem Wasser ist für sich genommen ohne jeglichen Belang. Es besteht kein irgendwie gearteter Vertrauensschutz der Kläger dahin, dass die Gebühr nicht auch deutlich angehoben wird, solange die Anhebung aufgrund der (Neu-)Kalkulation gerechtfertigt ist (VG München, U.v. 10.11.2016 – M 10 K 15.4549 – juris Rn. 57).

2.2 Auch der Einwand einer fehlerhaften kalkulatorischen Verzinsung greift nicht durch. Die Kläger machen hier im Wesentlichen geltend, die Höhe des Zinssatzes von 3% sei weit überhöht.

Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG soll, wie auch nach § 12 KommHV, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden. Nach Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zur kommunalen Haushaltsverordnung (VVKommHV) sollte sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde bzw. hier des Beklagten zu tragenden finanziellen Belastungen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital die Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentliche Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann (BayVGH, B.v. 13.12.2012 – 20 ZB 12.1158 - juris Rn. 7). Deshalb erscheint der vom Beklagten gewählte Zinssatz im Hinblick auf die von ihm dargelegten langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung nur an der derzeitigen geringeren Verzinsung greift zu kurz, da sie gerade die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lässt. Zwar kann der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten – mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen – aktualisiert werden. Es ist aber auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an den langfristigen Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – juris Rn. 10). Gerade bei langlebigen Anlagegütern ist das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld- oder Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern (BayVGH, U.v. 22.9.2011 – 4 N 10.315 – juris Rn. 16).

2.3 Im Übrigen sind die von den Klägern angestellten Berechnungen, nach denen für den gesamten Bemessungszeitraum von einer Kostenüberdeckung für das Wasserwerk auszugehen sei, für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Eine für das Gericht verständliche Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten für die Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Gutachten des BKPV liegt nicht vor. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 hat die Beklagte ein weiteres Gutachten des BKPV vom 19. September 2017 in Form einer Nachkalkulation für die Jahre 2010 bis 2013 vorgelegt, durch welches die Unterdeckung für den fraglichen Zeitraum weiter belegt wird. Die Nachkalkulation kommt zu einer Unterdeckung in Höhe von insgesamt – 282.965,47 Euro.

Hinsichtlich der Konzessionsabgaben ist folgendes auszuführen: Das Einstellen einer Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation zur Festsetzung der Wassergebühren wird kritisch gesehen (s. hierzu VG Kassel, U.v. 27.3.2017 – 6 K 412/13.KS – juris). Nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich hierbei um einen Betrag in Höhe von insgesamt 172.754,- Euro, der in den Jahren 2009 mit 2012 vom Wasserwerk an den Gemeindehaushalt abgeführt worden sei. Letztlich kann eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage der Ansatzfähigkeit von Konzessionsabgaben bei der Kalkulation von Wassergebühren im vorliegenden Rahmen unterbleiben, da Konzessionsabgaben in der Nachkalkulation außer Betracht geblieben sind. Auch die Nachkalkulation vom 19. September 2017 kommt im Ergebnis zu einer deutlichen Unterdeckung und somit im Ergebnis zu einer notwendigen Gebührenerhöhung.

Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar; die hier anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten sind rechtmäßig.

3. Der auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten gestützte Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig. Nach § 12 Abs. 1 BGS/WAS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Nach § 12 Abs. 3 BGS/EWS sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

Ansonsten ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstrittig, dass der Betrag der Wassergebühr richtig ermittelt und festgesetzt wurde. Dass die Beklagte für 1/12 der Verbrauchsmenge im angefochtenen Bescheid die bisherige, niedrigere Gebühren angesetzt hat, wirkt sich zugunsten der Kläger aus. Eine Beschwer der Kläger ist insoweit nicht ersichtlich.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 20 ZB 14.1744

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.948,56 Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 10 K 15.4549

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.948,56 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen.

Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris).

„Darlegen“ im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 a Rn. 38, 49; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 59 und 63). Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und der hier im Stil einer Berufungsbegründung vorgebrachten Kritik an dem angefochtenen Urteil wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung.

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide als Herstellungsbescheide aufrechterhalten werden können und ihre Rechtsgrundlage in der (aktuellen) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Beklagten vom 24. August 2011 finden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats:

Da die Beklagte, wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, bis zum Erlass der BGS/WAS 2011 über wirksames Satzungsrecht nicht verfügt hatte, hat dies, weil auch eine Übergangsregelung durch den Gemeinderat nicht beschlossen wurde, zur Folge, dass die Altanschließer wie hier der Kläger ohne Unterschied nach neuem Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher geleistete Beiträge lediglich anzurechnen sind (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010, Az. 20 BV 09.2010 = BayVBl 2011, 240). Somit konnten die Beiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke nur in Anrechnung erbrachter Vorleistungen erhoben werden.

Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Herstellungsbeitragssatzung und den darin bestimmten Beitragssätzen hat der Kläger nicht dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 - 23 ZB 06.643 - juris). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH vom 10.8.2005 - 23 ZB 05.1236 - juris). Schließlich kann und muss der Kläger auch mittels förmlichen Beweisantrags z. B. in der mündlichen Verhandlung auf die Klärung der Frage einer Überdeckung hinwirken. Dies hat der Kläger aber nicht getan, obwohl das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hatte, dass die BGS/WAS 2011 als erstmals wirksames Satzungsrecht maßgebend sein dürfte.

Darauf, dass dem Vertrag vom 20. Januar 1967 im Hinblick auf die angerechneten Vorleistungen kein immerwährender Beitragsverzicht entnommen werden kann, hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen und weiter darauf, dass ein solcher auch unzulässig gewesen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2000, Az. 6 ZB 00.25; B.v. 7.5.1987, Az. 23 CS 86.2452). Die offenkundige Unzufriedenheit des Klägers mit der Höhe des seinerzeit von seinen Rechtsvorgängern vereinbarten Entschädigungsbetrages kann kein tragender Einwand gegen die streitgegenständliche Beitragserhebung sein; immerhin wurde seinen Rechtsvorgängern als weitere Gegenleistung die der seinerzeitigen Vorteilslage entsprechende „Anschlussgebühr“ (der Vertrag wurde vor in Kraft treten des Kommunalabgabengesetzes geschlossen) für Wasser und Kanal erlassen.

Vor diesem Hintergrund sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht ersichtlich.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Wohnungseigentümerin am Anwesen …-Str.67 in … gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwassergebühren durch den Beklagten.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 setzte der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 30. September 2014 für das Objekt …-Str.67 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 319,44 EUR fest. Für die Berechnung wurde von einem Wasserbezug in diesem Zeitraum von 121 m³ ausgegangen, für den eine Gebühr von 2,64 EUR/m³ angesetzt wurde.

Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2015, eingegangen beim Beklagten am 27. Januar 2015, Widerspruch ein. Es würden Gebühren in Rechnung gestellt, die die bisherigen Beträge um etwa 85 Prozent übersteigen würden. Weiter sei die Klägerin nicht Alleineigentümerin des Objektes …-Str.67.

Über den Widerspruch wurde nicht entschieden.

Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten am 14. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

den Abrechnungsbescheid Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei weder Alleinnoch Miteigentümerin des Anwesens …-Str.67. Vielmehr sei das Anwesen in drei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt; eine der Wohnungseigentumseinheiten stehe im Eigentum der Klägerin. Der Bescheid sei daher an die WEG …-Str.67, gesetzlich vertreten durch den Verwalter, zu richten.

Zwar enthalte die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom 16. Dezember 2013 in seinem § 13 die Regelung, wonach Gebührenschuldner sei, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt sei. Diese Satzungsregelung sei bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, weil unklar sei, wer ähnlich wie ein Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks berechtigt sei.

Weiterhin fehle jede Berechnung der geltend gemachten Gebühr in Höhe von 2,64 EUR/m³. Die Beklagte habe trotz Aufforderung keine Berechnung der festgesetzten Gebühr vorgelegt. Bis zum Bescheid des Beklagten sei die Abrechnung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren durch die Gemeinde … erfolgt. Diese habe zuletzt 1,43 EUR/m³ berechnet. Die Gebührenforderung des Beklagten stelle daher nahezu eine Verdoppelung der bisherigen Gebühren dar. Diese deutliche Erhöhung sei keinesfalls nachvollziehbar. Da auch die Gemeinde … in der Vergangenheit Rücklagen gebildet habe, müssten diese Rücklagen an den Beklagten gegangen sein, sodass keinesfalls eine solch hohe Gebührenerhöhung gerechtfertigt sei.

Die Klägerin wurde vom Gericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Gebührenkalkulation nicht von Amts wegen erfolge, sondern nur, wenn ein Kläger eine so genannte substantiierte Kalkulationsrüge erhebe, mit der er mögliche Kalkulationsfehler benenne. Hierzu stehe dem Betroffenen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen des Beklagten zu.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wird ausgeführt, die Beklagte sei bis zum 1. Januar 2014 als so genannter Innenverband nur für den Betrieb des Ringkanals und der Kläranlage … zuständig gewesen. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hätte den Mitgliedsgemeinden bis zum Jahresende 2013 oblegen. Zum 1. Januar 2014 hätten die Mitgliedsgemeinden dem Beklagten die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich der Abgabenhoheit sowie die Aufgabe der Straßenentwässerung in Bezug auf die Gemeindestraßen übertragen. Zur Aufgabenerfüllung hätten der Beklagte und die Gemeinde … eine Übertragungsvereinbarung geschlossen, mit der die Gemeinde die in ihrem Gebiet bestehenden und bis dahin in ihrem Eigentum stehenden Entwässerungseinrichtungen zur Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser - inklusive der dafür erforderlichen Sonderbauwerke - übereignet habe. Seit diesem Stichtag fungiere der Beklagte als so genannter Außenverband.

Für die im Einzugsgebiet des Beklagten gelegenen Grundstücke bestehe aufgrund der Entwässerungssatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung für Schmutzwasser. Nach § 13 BGS/EWS sei Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt sei; mehrere Gebührenschuldner seien Gesamtschuldner. Die Klägerin sei als Miteigentümerin damit auch Gebührenschuldnerin - unabhängig von ihrer Stellung als Wohnungseigentümerin. Damit sei der Gebührenbescheid auch nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten gewesen. Zwar sei eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach neuerer Rechtsprechung teilrechtsfähig, soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehme. Anders als bei Beiträgen, für die Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG zwingend festlege, dass Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig seien, enthalte die Regelung von Art. 8 KAG zu Benutzungsgebühren keine vergleichbare eindeutige Regelung. Der Beklagte habe sich innerhalb des ihm zustehenden Regelungsspielraumes für die gesamtschuldnerische Haftung der (Wohnungs-)Eigentümer entschieden. Dem stehe auch § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG nicht entgegen.

Ein Vergleich der früheren Gebührenhöhe der Gemeinde … mit der heutigen Höhe der Gebühren des Beklagten sei schon vom Ansatz her nicht möglich. Ein Zweckverband, der nunmehr die Aufgabe der öffentlichen Entwässerung anstelle seiner Mitgliedsgemeinden übernehme, werde weder deren Gesamtnoch Sonderrechtsnachfolger. Dementsprechend seien die frühere Beitrags- und Gebührenkalkulation der Gemeinde … sowie die Abgabenkalkulation des Beklagten nach Übernahme der Aufgabe der Abwasserbeseitigung und nach Übertragung der Ortskanalisation rechtlich vollkommen unabhängig voneinander zu betrachten.

Hinzu komme, dass der Beklagte anlässlich seiner Gründung als Außenverband und der Übertragung der Ortskanalisationen seiner Verbandsmitglieder keinerlei Zahlungen erhalten habe. Auch seitens der Gemeinde … seien mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe sowie des Ortsnetzes keine Sonderrücklagen übertragen worden, die bei der Abgabenkalkulation des Beklagten hätten berücksichtigt werden können.

Der Erläuterungsbericht der Dr.-Ing. … & Partner Ingenieure GmbH vom 31. Januar 2014 zur Beitrags- und Gebührenkalkulation des Beklagten wurde als Anlage vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2016 führten die Klägerbevollmächtigten zur festgesetzten Gebührenhöhe weiter aus. Die Schmutzwassergebührenkalkulation enthalte für das Jahr 2014 einen Betrag von 3.207.601,39 EUR kalkulatorische Kosten für Abschreibung, welche für die drei Folgejahre jeweils vermindert würde. Grundlage jeder Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sei, dass entsprechende Anschaffungskosten vorgelegen hätten. Ohne Anschaffungskosten bestehe keine Grundlage für eine Abschreibung. Bei einem unentgeltlichen Erwerb sei ein Wertansatz nicht zu bilden, es sei denn es liege eine Gesamtrechtsnachfolge vor. Nach dem Vortrag des Beklagten sei dieser nicht Gesamtrechtsnachfolger geworden.

Nach der Vereinbarung mit der Gemeinde … habe diese die bestehenden und im Eigentum der Gemeinde stehenden Entwässerungseinrichtungen zur Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser inklusive der diesbezüglich erforderlichen Sonderbauwerke unentgeltlich an den Beklagten übertragen. Damit sei ein Ansatz von Absetzung für Abnutzung nicht zulässig. Der Beklagte könne sich auch nicht auf so genannte Wiederbeschaffungswerte berufen. Insoweit müssten Mehrerlöse der Einrichtung wieder zugeführt werden. Die früheren Gebührenschuldner der Gemeinde … hätten durch die von ihnen bezahlten Schmutzwassergebühren bereits die erstellten und auf den Beklagten übergegangenen Entwässerungseinrichtungen bezahlt. Ein erneuter Ansatz dieser Kosten im Wege der erneuten kalkulatorischen Absetzung führe daher zu einer unzulässigen Doppelbelastung für die Gebührenschuldner.

Die Gebührenkalkulation enthalte für 2014 einen Betrag von 3.928.680,22 EUR kalkulatorische Kosten für Zinsen, der sich in den drei Folgejahren jeweils verringere. Dabei werde ein Zinssatz von 5% angesetzt. Bei einer Rückrechnung müsse der Beklagte mit einem Eigenkapital von mehr als 78.000.000 EUR ausgestattet sein, was aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei.

Weiter sei der Ansatz einer kalkulatorischen Kapitalverzinsung von 5% bei dem derzeitigen Stand der Kapitalmarktzinsen ersichtlich keine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Vielmehr liege das Zinsniveau gegenwärtig bei 0,5% bis 1%.

Nach dem Vortrag des Beklagten habe dieser anlässlich seiner Gründung als Außenverband und der Ortskanalisationsübertragung keinerlei Zahlungen erhalten. Damit sei unbestritten, dass die von den einzelnen Verbandsmitgliedern durch die Gebührenerhebungen gebildeten Rücklägen - die die Gebührenschuldner bereits bezahlt hätten - nicht in der Kalkulation berücksichtigt worden seien.

Nach § 21 der Zweckverbandssatzung vom 21. Juni 2013 sei das Mitglied mit dem höchsten Wertausgleichsanspruch (* …*) von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Ein sachlicher Grund sei hierfür nicht ersichtlich. Die Übertragungsvereinbarung datiere vom 8./9. Januar 2014 und beziehe sich auf eine Verbandssatzung vom 31. Januar 2013. Die Verbandssatzung des Zweckverbandes zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung sei aber bereits am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Die Übertragungsvereinbarung sei mit dem „Abwasserverband … See“ geschlossen. Der Beklagte führe den Namen „Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See“.

Es werde weiter in Frage gestellt, ob die Klägerin als Wohnungseigentümerin als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden könne.

Hierzu erwiderten die Bevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2016 und führten aus, die Abschreibungen für das Jahr 2014 ergäben sich nicht nur für das Ortsnetz in …, sondern aus dem gesamten Anlagevermögen (Ortskanäle, Ringkanal, Kläranlage). Die Gebühren würden für die gesamte Einrichtung bemessen, nicht nur für … Eine Abschnittsbildung sei bei leitungsgebundenen Einrichtungen nicht zulässig. Folglich seien auch Abschreibungen für Ringkanal und Kläranlage in der Kalkulation zu berücksichtigen.

Ferner bleibe bei der Ermittlung der Abschreibungen das Anlagevermögen außer Betracht, das durch Zuwendungen und Herstellungsbeiträge finanziert worden sei. Für 2014 würden dabei die Herstellungsbeiträge mit 1.152.824,20 EUR aufgelöst; erhaltene Zuwendungen würden mit 614.176,73 EUR aufgelöst. Die Abschreibungen im Bereich Schmutzwasser beliefen sich für 2014 demnach auf 1.440.600,46 EUR.

Im Anlagevermögen seien die Anschaffungskosten für die Anlagen in … sowie Herstellungsbeiträge der Gemeinde übernommen worden, die im Rahmen des Wertausgleichs übertragen worden seien. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten der übertragenen Anlage seien in der Kalkulation die gleichen Werte angesetzt, die zur Ermittlung des Wertausgleichs angesetzt worden seien (saldiert: 0,00 EUR). Die Abschreibungen seien ferner aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt worden, nicht aus Wiederbeschaffungswerten oder Wiederbeschaffungszeitwerten.

Für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sei das Eigenkapital unerheblich; vielmehr werde das Anlagekapital verzinst. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Anlagevermögen aus Eigen- oder aus Fremdkapital finanziert worden sei. Die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung erfolge nach der Restbuchwertmethode. Es werde daher der mittlere Buchwert der Anlagen zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 verzinst. Der Zinssatz orientiere sich an langfristigen Inhaberschuldverschreibungen, nicht an kurzfristigen Habenzinsen. Das Anlagevermögen werde langfristig finanziert, sodass die aktuellen Zinsen hier nicht relevant seien.

Die … & Partner Ingenieure GmbH habe bei der Erstellung der Kalkulation die Zinszeitreihe der Bundesbank ausgewertet. Danach betrage der durchschnittliche Zinssatz der letzten 30 Jahre über alle Restlaufzeiten 4,7% bis einschließlich Oktober 2015.

Wie bereits ausgeführt, habe der Beklagte von seinen Verbandsmitgliedern anlässlich der Übertragung der Ortskanalisationen keinerlei Zahlungen erhalten. Der Beklagte habe auch keine Kenntnis von etwaigen Rücklagen, die Verbandsmitglieder gebildet haben könnten.

Nach § 21 Zweckverbandssatzung sei nicht die Stadt …, sondern der Landkreis … von den Umlagen ausgeschlossen. Der Landkreis sei im Übrigen auch vor der Neugründung des Beklagten aufgrund der Übertragung der Ortskanäle seiner Mitgliedsgemeinden von der Umlagepflicht ausgeschlossen gewesen, da der Landkreis keine eigenen Kanalanlagen habe.

In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 erhielt die Klägerin Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf das Schreiben vom 13. April 2016; die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2016 führten die Klägerbevollmächtigten weiter aus, der Beklagte habe für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinden erhalten habe. Lediglich an die Gemeinden …, …, … und … sei ein Wertausgleich geleistet worden, also insoweit Anschaffungskosten von 19.688.356,63 EUR. Nur dieser Betrag könne - zusammen mit dem ursprünglichen eigenen Herstellungsaufwand des Beklagten vor der Übernahme der Ortskanäle - als Bemessungsgrundlage für eine kalkulatorische AfA herangezogen werden. Weder aus dem Gutachten noch aus den weiteren vorgelegten Unterlagen sei auch nur ansatzweise nachvollziehbar, welche Bemessungsgrundlage der Beklagte für den kalkulatorischen AfA-Betrag von etwa 3.200.000 EUR herangezogen habe und von welcher Nutzungsdauer er bei den einzelnen Vermögensgegenständen ausgegangen sei. Lediglich die AfA-Berechnung für die Investitionen 2013 - 2017 seien vorgelegt worden; die AfA-Kalkulation, die die Kostenkalkulation für den Gebührensatz Schmutzwasser auf 2,64 EUR erhöhe, jedoch nicht. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beklagte als Grundlage für seine kalkulatorische AfA eine Vermögensbewertung vorgenommen habe, die zu einem Abschreibungsvolumen von über 100.000.000 EUR gekommen sei. Dies sei sowohl nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als auch nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes unzulässig. Nur bei Ansatz dieses offensichtlich weit überhöhten Abschreibungsvolumens von über 100.000.000 EUR könne man auf eine jährliche Abschreibung von über 3.200.000 EUR kommen. Das richtige kalkulatorische Abschreibungsvolumen liege bei höchstens zwischen 500.000 EUR und 900.000 EUR jährlich. Dadurch vermindere sich der Gebührensatz Schmutzwasser auf 1,89 EUR.

In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte angegeben, dass Zinsen für Fremdkapital langfristig in der Kalkulation berücksichtigt seien und daneben eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Aus der vorgelegten Gebührenkalkulation ergäben sich Fremdkapitalzinsen im Jahr 2014 mit 1.315.000 EUR. Diese seien aber entgegen der Angaben in der Sitzung nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen worden. An deren Stelle habe der Beklagte pauschal 3.928.680,22 EUR als kalkulatorische Zinsen, also das Dreifache der von ihm selbst tatsächlich getragenen Zinslast angesetzt. Als Bemessungsgrundlage dürfe der Beklagte nur die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen in Höhe von 1.315.000 EUR ansetzen, da er nach eigenem Bekunden kein Eigenkapital habe.

Der angesetzte kalkulatorische Zinssatz von 5% sei weit überhöht. Selbst wenn man den Zinszeitraum der letzten 30 Jahre mit 4,7% zugrunde lege, werde dieser von dem angenommenen Zinssatz mit 5% überstiegen. Bei einem Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre komme man bereits auf eine Halbierung der kalkulatorischen Zinsen (2,52%). Nach dem Kommunalabgabengesetz sei bei der Gebührenbemessung auf maximal 4 Jahre abzustellen. Es sei unerfindlich, warum damit auf eine angeblich langfristige Finanzierung mit einem 30-jährigen Zeitraum bezogen werde. Der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, welche Finanzierung mit welchen Konditionen und welchen Laufzeiten er habe. Es würde sich sonst schnell herausstellen, dass auch längerfristige Finanzierungen erheblich unter dem Zinssatz von 5% lägen. Soweit der Beklagte den kalkulatorischen Zinssatz auch auf sein angeblich eingesetztes Anlagekapital anwende, sei auch dies rechtsfehlerhaft, da hier ebenso auf die am Markt erzielbaren Renditen für langfristige Geldanlagen abgestellt werden müsste.

Letztlich liege eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Zinsaufwand und dem angesetzten kalkulatorischen Zins von über 2.000.000 EUR vor. Die Gebührenkalkulation sei daher mindestens um weitere 2.000.000 EUR zu kürzen, sodass sich ein Gebührensatz von 1,32 EUR ergebe.

Hierzu erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Juni 2016, es liege weiterhin keine substantiierte Kalkulationsrüge vor. So verwechsle die Klägerin mehrfach das Eigenkapital mit dem Anlagevermögen des Beklagten. Der Hinweis der Klägerin auf unzureichende Bemessungsgrundlagen für die kalkulatorischen Abschreibungen verwundere. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe sämtliche Anlagennachweise des Beklagten eingesehen oder habe diese zumindest einsehen können, aus denen sich die Summe der angesetzten Anschaffungs- und Herstellungskosten - reduziert um erhobene Beiträge und erhaltene Zuwendungen - ergebe. Die Summe der ermittelten Wertausgleiche für die Gemeinden …, … und … sowie für die Stadt … in Höhe von 19.688.356,63 EUR stellten letztlich nur die Restbuchwerte der übernommenen Ortskanalisationen der Verbandsmitglieder im Zuge der Gründung als so genannter Außenverband dar. Dabei lasse die Klägerin sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten außer Betracht, die der Beklagte für die Kläranlage und den Ringkanal rund um den … See aufgewendet habe, welche ebenfalls noch nicht voll refinanziert seien. Soweit die Klägerin auf ein Abschreibungsvolumen von über 100.000.000 EUR in der Gebührenkalkulation des Ingenieurbüros verweise, liege dies neben der Sache. Dabei habe es sich um die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation gehandelt, nicht um kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation.

Die Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Verzinsung von Eigenkapital geäußert. Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen sei das Anlagekapital, das nach der kommunalen Haushaltsverordnung das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Beiträge und gegebenfalls Zuwendungen abzüglich der Abschreibungen) sei. Damit seien die kalkulatorischen Zinsen aus dem zu Restbuchwerten angesetzten Anlagekapital zu berechnen. Dabei werde nicht unterschieden, ob das eingesetzte Kapital „Eigenkapital“ oder „Fremdkapital“ sei.

Für den kalkulatorischen Zinssatz kämen verschiedene Verzinsungsmethoden in Betracht. Beispielsweise könne der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten - mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen - aktualisiert werden.

Demgegenüber sei auch anerkannt, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an langfristigen Prognosen orientiere. Die Verzinsung des Anlagekapitals sei - anders als in der steuerrechtlichen Betrachtung - kein Gewinn, sondern Kostenbestandteil, der in allen Fällen über die Gebühr abgedeckt werden dürfe.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Beschluss vom 13. Dezember 2012 (20 ZB 12.1158) sogar einen kalkulatorischen Zinssatz von 5,76% für rechtmäßig angesehen.

Auf das weitere Schreiben der Klägerin vom 27. Juli 2016 sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten wird Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage gegen den Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 19. Januar 2015 ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO am 27. Januar 2015 Widerspruch beim Beklagten eingelegt, über den bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Oktober 2015 und auch danach nicht entschieden wurde.

Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte betreibt zu Recht als kommunaler Zweckverband die Abwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden als öffentliche Einrichtung (1.). Hierzu hat er eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung erlassen (2.), aufgrund derer der angefochtene Gebührenbescheid ohne Rechtsfehler erlassen wurde (3.).

1. Der Beklagte ist ein Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See. Nach Art. 17 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Der Zweckverband war zunächst gegründet worden, um einen Ringkanal um den … See und eine zentrale Kläranlage für die Seeanliegergemeinden zu bauen und zu betreiben. Mit der Verbandsatzung vom 21. Juni 2013, bekannt gemacht im Oberbayerischen Amtsblatt vom … August 2013, Seite …, wurden die bisherige Verbandsaufgaben gemäß Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 und 19 KommZG geändert. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 KommZG, § 4 Abs. 1 Verbandssatzung hat der Beklagte nunmehr die Aufgabe, zur Sanierung und Reinhaltung des natürlichen Erholungsraums … See für alle Mitgliedsgemeinden eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung zur Beseitigung von Abwasser getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser (Trennsystem) zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze der Verbandsmitglieder zum 1. Januar 2014 zu übernehmen. Die Entwässerungseinrichtung besteht aus dem Ringkanal (Sammelkanal), den Ortsnetzen in den Mitgliedsgemeinden und der Kläranlage für die Schmutzwasserableitung und -reinigung sowie den Niederschlagswassernetzen inklusive der diesbezüglich erforderlichen Sonderbauwerke in den Mitgliedskommunen. Insoweit hat der Beklagte von den Mitgliedsgemeinden die diesen obliegende Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis der Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 Abs. 1 BayWG, § 56 WHG übertragen bekommen.

Mit Inkrafttreten der Verbandssatzung gehen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Nach Art. 22 Abs. 2 KommZG kann der Zweckverband anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet erlassen, soweit nicht einzelne Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, nach Art. 22 Abs. 3 KommZG in der Verbandssatzung ausgeschlossen ist.

In § 5 Abs. 1 Verbandssatzung ist hierzu geregelt, dass das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die gesetzliche Aufgabe der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erfüllen, und die hierzu notwendigen Befugnisse einschließlich der Abgabenhoheit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf den Zweckverband übergehen. Die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren, die bereits vor dem 1. Januar 2014 bei den Mitgliedsgemeinden auf Grundlage von deren Beitrags- und Gebührensatzung entstanden sind, und die Befugnis zum Vollzug entsprechender Beitrags- und Gebührenbescheide verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gründung, Änderung und Aufgabenübertragung durch die Verbandssatzung sind nicht ersichtlich. Unschädlich ist insbesondere, dass der Landkreis … nach § 2 Abs. 1 Verbandssatzung auch Verbandsmitglied ist. Seitens des Landkreises werden keine Aufgaben übertragen, da der Landkreis schon gesetzlich keine allgemeine kommunale Abwasserbeseitigungspflicht hat, und in § 5 Abs. 1 Verbandssatzung klargestellt ist, dass (nur) für die Mitgliedsgemeinden die allgemeine Abwasserbeseitigung übernommen wird. Die Mitgliedschaft des Landkreises im Abwasserzweckverband fördert jedenfalls immateriell die Erfüllung der Verbandsaufgaben; so ist in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 KommZG explizit geregelt, dass auch sogar natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglied eines Zweckverbands sein können, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Da der Beklagte insoweit keine Aufgaben des Landkreises zur Schmutz- und Niederschlagwasserbeseitigung übernommen hat, ist dementsprechend der Landkreis auch nach § 21 Abs. 1 Verbandssatzung von der Zahlung einer Umlage ausgenommen, soweit ansonsten ungedeckte Kosten über einen jeweils bezifferten Umlagenschlüssel auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Lediglich die Mitgliedsgemeinden sind dementsprechend umlagepflichtig.

Aufgrund der Befugnisübertragung nach § 5 Abs. 1 Verbandssatzung i.V.m. Art. 22 Abs. 2 KommZG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 konnte der Beklagte die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS) vom 16. Dezember 2013 sowie die Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerungseinrichtung (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS/EWS) ebenfalls vom 16. Dezember 2013 jeweils zum 1. Januar 2014 als zuständiger Aufgabenträger, dem auch die Satzungshoheit übertragen wurde, erlassen.

2. Die Entwässerungsatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - soweit diese für die Gebührenerhebung und damit als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid Anwendung findet, nur insoweit ist die Rechtsgrundlage auf Mängel zu überprüfen - sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben; abgeleitet von den Mitgliedsgemeinden gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen auch für den Beklagten als Zweckverband für die ihm übertragenen Aufgaben. Die Entwässerungseinrichtung im Verbandsgebiet, an welche auch die Klägerin angeschlossen ist, ist mit der Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2013 als öffentliche Einrichtung gewidmet (§ 1 Abs. 1 EWS). Die Entwässerungssatzung stützt sich dabei auf die Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GO), wonach Gemeinden - und abgeleitet hiervon der Beklagte als Zweckverband - die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln können und aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an unter anderem die Abwasserbeseitigung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen können. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen und die inhaltliche Richtigkeit der Entwässerungssatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nach § 4 Abs. 5 EWS kein Anschluss- und Benutzungsrecht für Grundstücke, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist; dies entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 - VerfGHE 61, 262-279).

Auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist im Gebührenteil nicht zu beanstanden und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen. Auch hinsichtlich der Beitrags- und Gebührensatzung wurden Einwände gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin dagegen Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung betreffend den Gebührenteil geltend macht, insbesondere die Festsetzung der Schmutzwassergebühr von 2,64 Euro/m³ Schmutzwasser nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS mit einer Kalkulationsrüge angreift, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. So lange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die vom Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigten (BayVGH, B.v. 02.02.2014 - 20 ZB 14.1744 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188).

Die von der Klägerin vorgetragenen Rügen sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung zu verneinen oder zumindest derart in Frage zu stellen, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen aufdrängen würden.

2.1 Der erhebliche Anstieg der neuen Abwassergebühr in Höhe von 2,64 Euro/m³ Abwasser gegenüber der vor dem Jahr 2014 von der Gemeinde … erhobenen Abwassergebühr in Höhe von 1.43 Euro/m³ Abwasser ist für sich genommen ohne jeglichen Belang. Der Beklagte muss sich weder an der bisher von der Gemeinde festgesetzten Gebührenhöhe orientieren, noch besteht ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass die Gebühr nicht auch deutlich angehoben wird, solange die Anhebung aufgrund der (Neu-)Kalkulation gerechtfertigt ist. Ein Zweckverband wird allein aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr die Aufgabe der öffentlichen Entwässerung anstelle seiner Mitgliedsgemeinden übernimmt, weder deren Gesamtnoch Sonderrechtsnachfolger (BayVGH U. v. 29.06.2006 - 23 N 05.3090 - juris Rn. 27 m.w.N. - zur Neukalkulation von Beiträgen).

Der Beklage, der als neuer Einrichtungsträger über seine bisherige Zuständigkeit hinaus (Ringkanalisation als Hauptsammler und Kläranlage) auch sämtliche Ortskanalnetze von seinen Mitgliedsgemeinden übernommen hat, muss nunmehr einheitlich für das gesamte Verbandsgebiet mit sämtlichen Mitgliedsgemeinden neu kalkulieren. Er muss also sämtliche Aufwendungen, die in dem gesamten Verbandsgebiet anfallen bzw. angefallen sind, auf die sämtlichen erschlossenen bzw. angeschlossenen Flächen im gesamten Verbandsgebiet neu verteilen. Aufgrund völlig veränderter Kalkulationsgrundlagen könne sich auch teils stark divergierende neue Beitrags- bzw. hier Gebührensätze ergeben. Einerseits ist die Schmutzwassergebühr für … stark angestiegen. Andererseits verringerte sich in einer anderen Verbandsgemeinde (* …*) der Abwassertarif deutlich; vor dem 1. Januar 2014 lag der Abwasserpreis dort bei 3,83 Euro/m³ Abwasser.

2.2 Hinsichtlich der von der Beklagten in ihrer Gebührenkalkulation vorgenommenen kalkulatorischen Abschreibungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. Nach Art. 8 Abs. 3 KAG gehören zu den Kosten im Sinne des Abs. 2 Satz 1 insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Den Abschreibungen zu Grunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es der Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. Nach Art. 8 Abs. 6 KAG können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kostenüberschreitungsverbot eine bloße Veranschlagungsmaxime dar, was bedeutet, dass im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbare Abgabeeinnahmen nicht höher sein sollen, als die zum selben Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten. Eine unvorhersehbare Überdeckung macht den Abgabensatz (zunächst) nicht rechtswidrig oder nichtig. Aus Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG lässt sich entnehmen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Erhebung von Gebühren Kostenüberdeckungen auftreten können, die im folgenden Bemessungszeitraum, der höchsten wiederum vier Jahre umfassen darf, auszugleichen sind. Damit wird den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung getragen, die sich aus einer Vorauskalkulation einer zu erhebenden Verbrauchsgebühr ergeben (z.B. Schwankungen im Frischwasserbezug, Kostenveränderungen beim laufenden Betriebsaufwand). Damit werden jedoch nicht Überdeckungen sanktioniert, die sich aus einer vom Einrichtungsträger unterlassenen oder den Anforderungen des Art. 8 KAG nicht entsprechenden Gebührenkalkulation ergeben oder die bewusst herbeigeführt wurden (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 20 ZB 12.1158 - juris Rn. 6).

Zu den kalkulatorischen Abschreibungen trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinden erhalten, also zugewendet bekommen habe. Lediglich für geleistete Wertausgleiche könnten Anschaffungskosten von insgesamt etwa 19,7 Millionen Euro angesetzt werden. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sei dagegen nicht erkennbar oder nur ansatzweise nachvollziehbar, welche Bemessungsgrundlagen der Beklagte für den kalkulatorischen AfA- Betrag von etwa 3,2 Millionen Euro herangezogen habe und von welcher Nutzungsdauer er bei den einzelnen Vermögensgegenständen ausgegangen sei.

Dem hält die Beklagte entgegen, die Bemessungsgrundlagen für die kalkulatorischen Abschreibungen würden sich gerade aus den sämtlichen Anlagenachweisen des Beklagte ergeben, die der Klägerbevollmächtigte hätte einsehen können und aus denen sich die Summe der angesetzten Anschaffungs- und Herstellungskosten, reduziert um erhobene Beiträge und erhaltene Zuwendungen, ergebe. Die Summe der ermittelten Wertausgleiche für die Gemeinden …, … und … sowie für die Stadt … in Höhe von etwa 19,7 Millionen Euro stellten letztlich nur die Restbuchwerte der übernommenen Ortskanalisationen der Verbandsmitglieder im Zug der Gründung als sog. Außenverband dar. Diese Restbuchwerte gäben aber gerade nicht die ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten wieder. So werde außer Betracht gelassen, dass sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die der Beklagte für die Kläranlage und den Ringkanal rund um den … See aufgewendet habe, ebenfalls noch nicht voll refinanziert seien. Soweit die Klägerin aus dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Dr. Ing. … und Partner vom 31. Januar 2014 zitiere, hätte dies nichts mit den kalkulatorischen Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation zu tun. Vielmehr beträfe die Passage des Erläuterungsberichts ausschließlich die Beitragskalkulation. Auch das von der Klägerin zitierte Abschreibungsvolumen von über 100 Millionen Euro liege neben der Sache, vielmehr handle es sich dabei um die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation und nicht um kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation.

Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin hat sich nicht eingehend mit dem Erläuterungsbericht zur Beitrags- und Gebührenkalkulation vom 31. Januar 2014 auseinandergesetzt. Dort ist unter Nr. 4.2.2 ausgeführt, Basis für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten sei der Anlagennachweis des Beklagten. Im Rahmen der Übertragung der Ortskanäle seien in einem gesonderten Auftrag eine Vermögensbewertung der Kanäle und der Sonderbauwerke durchgeführt und ein Anlagennachweis erstellt worden. Die beim Beklagten vorliegenden Vermögensdaten der Kläranlage seien auf Plausibilität geprüft und in den Anlagennachweis übernommen worden. Zusätzlich würden geplante Investitionen im Zeitraum von 2014 bis 2015 dem Wirtschaftsplan entnommen. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Investitionen 2013 bis 2017 könne im Anhang 6 nachvollzogen werden. Der Anhang 6 umfasst auf mehreren Seiten eine Vielzahl verschiedener Vermögenspositionen sowohl betreffend den Ringkanal, die eigentliche Kläranlage, aber auch aller Ortskanalnetze der verschiedenen Mitgliedsgemeinden, bei den zu verschiedenen Aktivierungsdaten die jeweiligen Beträge mit jeweils unterschiedlichen Anteilen angesetzt wurden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Ansätzen im Anlageverzeichnis fehlt völlig. Soweit die Klägerin auf ein „Abschreibungsvolumen von über 100 Millionen Euro“ verweist, hat dieses nichts mit der Gebührenkalkulation zu tun. Dieser Betrag in Tabelle 3.6 des Erläuterungsberichts wird unter Nr. 6.2.1 gelistet, und damit unter dem Oberpunkt Nr. 6 Beitragskalkulation. Dieser Betrag kann keinesfalls, wie die Beklagte zu Recht ausführt, für einen Angriff im Rahmen der Gebührenkalkulation angesetzt werden.

2.3 Auch der Einwand einer fehlerhaften kalkulatorischen Verzinsung greift nicht durch.

Die Klägerin macht hier im Wesentlichen geltend, die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung sei fehlerhaft angesetzt worden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehöre die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, wobei der Einrichtungsträger entscheiden könne, ob er das tatsächlich gebundene Anlagekapital oder das durchschnittlich gebundene Anlagekapital einer Verzinsung unterwerfen möchte. Jedenfalls sei das zu verzinsende Anlagekapital das im Anlagevermögen gebundene Kapital, also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen. Unter dem Anlagekapital sei das im Anlagevermögen gebundene Fremd- und Eigenkapital zu verstehen. Der Beklagte habe aber für einen wesentlichen Teil seiner Anlagen keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt, weil er diese unentgeltlich von den Mitgliedsgemeinen erhalten habe. Zudem habe der Beklagte kein Eigenkapital. Der Beklagte könne damit nur tatsächliche Fremdkapitalzinsen in Höhe von etwa 1,3 Millionen Euro umsetzten.

Daneben sei die Höhe des Zinssatzes von 5% weit überhöht. Selbst wenn man den Zeitraum der letzten 30 Jahre zugrunde lege, komme man lediglich auf einen Zinssatz von 4,7%. Wenn man dagegen den Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre heranziehe, seien es nur noch 2,5%. Damit liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Zinsaufwand und dem kalkulatorischen Zinsaufwand vor.

Dem hält der Beklagte entgegen, eine bloße Verzinsung von Eigenkapital - zu dem sich die Beklagte entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht geäußert habe - mache schon deshalb keinen Sinn, weil das gesamte im Anlagevermögen gebundene Kapital zu verzinsen sei. Damit seien die kalkulatorischen Zinsen aus dem zu Restbuchwerten angesetzten Anlagekapital zu berechnen. Das dauernd der Aufgabenerfüllung dienende Anlagevermögen werde in § 87 Nr. 3 KommHV definiert. Dabei werde jedoch nicht unterschieden, ob das eingesetzte Kapital Eigen- oder Fremdkapital sei.

Die Höhe des gewählten Zinssatzes von 5% orientiere sich an einem auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz, dementsprechend an langfristigen Prognosen. Die Verzinsung des Anlagekapitals sei anders als in der steuerrechtlichen Betrachtung kein Gewinn, sondern Kostenbestandteil, der in allen Fällen über die Gebühr abgedeckt werden dürfe. Nach einer Zinszeitreihe der Deutschen Bundesbank betrage der durchschnittliche Zinssatz der letzten 30 Jahre über alle Restlaufzeiten 4,7%. Der Beklagte habe sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und aufgrund der örtlichen Verhältnisse deshalb für den Zinssatz von 5% entschieden. Im Übrigen habe die Rechtsprechung höhere Zinssätze bestätigt.

Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG soll, wie auch nach § 12 KommHV, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden. Nach Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zur kommunalen Haushaltsverordnung (VVKommHV) sollte sich der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren. Zweck und innere Rechtfertigung der über die Gebühren umzulegenden Kosten der kalkulatorischen Verzinsung ist die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde bzw. hier des Beklagten zu tragenden finanziellen Belastungen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass das in der Anlage gebundene Eigenkapital die Gemeinde nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentliche Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle zu Lasten des allgemeinen Haushalts keine Zinserträge erwirtschaften oder Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen kann (BayVGH, B.v. 13.12.2012 a.a.O. Rn. 7). Deshalb erscheint der vom Beklagten gewählte Zinssatz im Hinblick auf die von ihm dargelegten langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung nur an der derzeitigen geringeren Verzinsung greift zu kurz, da sie gerade die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lässt. Zwar kann der kalkulatorische Zinssatz für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten - mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen - aktualisiert werden. Es ist aber auch möglich, einen auf längere Sicht beizubehaltenden Zinssatz zu wählen, der sich dementsprechend an den langfristigen Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 - 4 BV 07.614 - juris Rn. 10). Gerade bei langlebigen Anlagegütern ist das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld- oder Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls ist die Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei gegebenenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern (BayVGH, U.v. 22.09.2011 - 4 N 10.315 - juris Rn. 16).

Im Übrigen geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen das Anlagekapital, im Wesentlichen damit Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten sind, nicht aber die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen, wie die Klägerin meint.

2.4 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Mitgliedsgemeinden hätten bis zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf den Beklagten im Rahmen ihrer Gebührenerhebungen Rücklagen gebildet, welche sie dem Beklagten hätten übertragen müssen. Zunächst gibt es schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, Mitgliedsgemeinden hätten in der Vergangenheit im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren „Rücklagen“ erwirtschaftet. Für die Übertragung etwaiger behaupteter Rücklagen der Gemeinden gibt es darüber hinaus weder vertragliche noch gesetzliche Anspruchsgrundlagen. Selbst wenn bei Gemeinden aufgrund deren Gebührenkalkulationen in zurückliegenden Kalkulationszeiträumen ungewollte Kostenüberdeckungen entstanden sein sollten, wofür die Klägerin nichts vorgetragen hat, kann dies der Beklagte nicht in seine Kalkulation einstellen, insoweit nicht bei ihm tatsächlich bei der Aufgabenübertragung ein Zufluss erfolgte, wofür nichts spricht und was in den Vereinbarungen nicht geregelt wurde.

Auch sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar; die hier anzuwendenden gebührenrechtlichen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten sind rechtmäßig.

3. Der auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten gestützte Gebührenbescheid vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig. Insbesondere konnte die Klägerin als Gebührenschuldnerin für das gesamte Anwesen herangezogen werden. Nach § 13 BGS/EWS ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Nach § 13 Abs. 3 BGS/EWS sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner.

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Nach § 10 Abs. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit nicht etwas anders ausdrücklich bestimmt ist. Abgesehen vom Sondernutzungsgebührenrecht ist im kommunalen Abgabenrecht grundsätzlich anerkannt, dass Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes für Gebühren nach Art. 8 KAG als Gesamtschuldner herangezogen werden könne (BayVGH, U.v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - juris). Hieran hat sich auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, B.v. 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154) nichts geändert. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof klargestellt (U.v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - BGHZ 181, 304), dass die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für kommunale Abgaben nicht entgegenstehen. Die einzelnen Wohnungseigentümer nehmen auch insgesamt und unteilbar die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung in Anspruch. So ist sowohl das Anschluss- und Benutzungsrecht als auch der korrespondierende Anschluss- und Benutzungszwang grundstücksbezogen, nicht wohnungsbezogen. Anders als in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbs. KAG, wonach bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind, gibt es für die Gebührenerhebung in Art. 8 KAG keine dementsprechende Regelung. Insoweit verbleibt es auch bei der in § 44 Abs. 1 AO angeordneten Gesamtschuldnerschaft, auf welchen Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG verweist.

Ansonsten ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der Betrag der Schmutzwassergebühr richtig ermittelt und festgesetzt wurde.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.