Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2017 - M 10 K 16.511
Gericht
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 12. Januar 2016 hinsichtlich der festgesetzten Wassergebühren aufzuheben.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gebührenanhebung würden fehlen. Eine Unterdeckung der betriebswirtschaftlichen Kosten durch die Gebühreneinnahmen im Bemessungszeitraum würde nicht vorliegen. Die Kalkulation der neuen Gebühren beruhe nicht auf sachgerechten Erwägungen. 2013 habe das kommunale Leitungsnetz wegen mangelhafter Wartung erhebliche Leckagen aufgewiesen. Das Wasserwerk habe sich wirtschaftlich als Erfolg erwiesen. Lediglich in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für 2013 habe sich ein Verlust von 143.000,- EUR ergeben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013, nach Vorbehandlung im und auf Empfehlung durch den Werksausschuss am 9. Dezember 2013, habe der Gemeinderat die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühren mit Wirkung zum 1. Januar 2014, von 0,54 EUR/m³ auf 1,17 EUR/m³ und für die Grundgebühr gestaffelt von 9,- EUR bis 540,- EUR auf 18,- EUR bis 1.060,- EUR heraufgesetzt. Das Wasserwerk habe dem Werksausschuss als Entscheidungsgrundlage für die Heraufsetzung der Gebührensätze eine Vorkalkulation für 2013 anhand des Wirtschaftsplanes 2013 zugrunde gelegt, nach der für 2013 bereits mit einem Jahresdefizit von 555.700,- EUR zu rechnen gewesen sei. Dieser Wirtschaftsplan habe vom Januar 2013 gestammt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen über die Tariferhöhung im Dezember 2013 sei er längst überholt gewesen. Der Jahresabschluss für 2013 habe erst 2014 fertiggestellt werden können. Der Vergleich mit dem Vorjahr zeige erhebliche Abweichungen zu Lasten des Teiljahresergebnisses 2013, das schon fast das gesamte Geschäftsjahr für den Jahresabschluss 2013 umfasst habe. Zur Untermauerung der Dringlichkeit der vorgeschlagenen Tariferhöhung sei dargelegt worden, dass der Gemeinde eine Darlehensaufnahme von über 14.600.000,- EUR ins Haus stünde. Diese Information sei falsch gewesen. Der Gemeinderat habe sich mit der Gebührenerhöhung am 17. Dezember 2013 befasst. In der Sitzung vom 28. April 2014 habe Frau ... vom Kommunalen Prüfungsverband als Sachverständige die nach ihrer Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte für die Gebührenerhöhung vorgetragen. Bis zum Abrechnungsjahr 2013 sei den Klägern eine Grundgebühr in Höhe von 9,- EUR/m³ sowie eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 0,54 EUR/m³ in Rechnung gestellt worden. Ab dem 1. Januar 2014 seien dann die höheren Gebühren angefallen. Der Endbetrag von 342,36 EUR + 23,97 EUR aus dem Gebührenbescheid an die Kläger für 2014 gebe das Ausmaß der Erhöhung nicht vollständig und nicht deutlich wieder. Die Stichtage für das Inkrafttreten der neuen Gebühren und das Ende bzw. der Beginn des Abrechnungszeitraumes 2013/2014 würden auseinanderfallen. Deswegen habe die Beklagte noch einen Monat nach dem alten Verbrauchstarif berechnet. Der neue Tarif, auf den gesamten Wasserverbrauch von 2014 angewandt, ergebe für 2014 einschließlich der angehobenen Grundgebühr eine Erhöhung der Gesamtgebühr mit Umsatzsteuer um 217,93 EUR auf 406,10 EUR. Da im Laufe des Abrechnungszeitraumes 2014 auch noch ein Zählerwechsel stattgefunden habe, sei die Berechnung mit der Gesamtgebühr im Gebührenbescheid für 2014 unübersichtlich. Die Widerspruchsbehörde hätte im Widerspruchsverfahren keine eigenen Erhebungen durchgeführt. In den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes – KAG - sei die Behandlung eventueller Kostenüber- und -unterdeckungen geregelt. Damit trage das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass bei der Bildung neuer Gebühren regelmäßig nicht mit einer präzisen Prognose des Deckungsgrades am Ende eines neuen bevorstehenden Bemessungszeitraumes gerechnet werden könne. Über den Zeitpunkt, wann ein Bemessungszeitraum ende, schweige das Gesetz. Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich aber, dass das Ende des Bemessungszeitraumes dann sei, wenn Gebührenaufkommen und Kosten gleich seien. Prognosen seien unsicher. Ein überlanges, gewillkürtes Hinauszögern einer Gebührenneufestsetzung sei unzulässig. Die dem Gemeinderat und zuvor dem Werksausschuss vorgelegte „Kalkulation“ habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Diese Kalkulation bestehe nur aus Annahmen aus dem Wirtschaftsplan 2013, der nur prognostizierte Daten enthalte, weil er schon im Januar 2013 aufgestellt worden sei. Dieser Wirtschaftsplan dürfte im Wesentlichen der Aufwandsseite der Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Jahr 2012 oder der Gewinn- und Verlustrechnung 2013 entsprechen, jeweils ergänzt um die vereinnahmten bzw. zu erwartenden Gebühren. Diese Rechnung sei nicht geeignet, eine Entscheidungsgrundlage über die Zulässigkeit einer Gebührenanhebung mittels der kommunalen „Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde ...“ am 1. Januar 2014 zu liefern. Die nach Art. 8 KAG maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Begriffe „Kosten“, „Aufwendungen“ und „Ausgaben“ - wie im alltäglichen Sprachgebrauch üblich - seien unzulässig gleichgesetzt und nicht hinreichend differenziert worden. Art. 8 KAG beziehe sich auf „die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“ und folgerichtig auf das „Gebührenaufkommen“ im Abs. 2 Satz 1 und nicht auf „Aufwendungen“ und „Umsatzerlöse“ bzw. „Gewinn und Verlust“ im betriebswirtschaftlichen oder auch im Sinne von §§ 263 ff. - insbesondere §§ 275 ff. - HGB. Art. 8 KAG verwende die Begriffe „Kosten“ und „Überschüsse“ im Sinne eines schlüssigen Kostenrechnungskonzeptes, das heißt einer Kostenüberdeckungs-/Kostenunterdeckungsrechnung bzw. einer Kostendeckungsrechnung. Als kommunaler Eigenbetrieb habe das Wasserwerk nach § 20 EBV einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser Abschluss liefere nicht die Informationen, die für eine nach Art. 8 Abs. 6 KAG im Wege einer Nachkalkulation für die Prüfung der Zulässigkeit einer Gebührenerhöhung erforderlich seien. Während ein handelsrechtlicher Jahresabschluss die Feststellung des unternehmerischen Ergebnisses durch die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen bzw. Vermögen und Kapital des Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum - in der Regel einem Geschäftsjahr - zum Ziel habe, befasse sich die Kostenrechnung mit der Ermittlung und Zurechnung des durch die Produktion eines Wirtschaftsgutes oder einer Dienstleistung ursächlich ausgelösten bewerteten Ressourcenverbrauchs (Input), das heißt den Kosten. In einer Gewinn- und Verlust-Rechnung spreche man von „Aufwendungen“, in der Kostenrechnung dagegen von „Kosten“. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde würden einräumen, dass für die Beurteilung der neuen Wassergebühren eine Kostenrechnung zugrunde zu legen sei. Dennoch hätten sich beide trotzdem zur Begründung der Gebührenerhöhung ausschließlich auf das Ergebnis einer auf den Zeitraum „Januar - November 2013“ verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung bzw. des Wirtschaftsplanes 2013 des Wasserwerkes bezogen. Dem Werksausschuss und dem Gemeinderat hätte aber für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Neutarifierung eine Auflistung von Aufwendungen und Erträgen (Gebühreneinnahmen) für den gesamten abgelaufenen Kalkulations-/Bemessungszeitraum von 2007 - 2013 vorgelegt werden müssen. Die vorgelegte Aufstellung habe nach Abzug der angesetzten Gebühreneinnahmen eine Unterdeckung der Aufwendungen von 555.700,- EUR ergeben. Der von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abschluss zeige nur eine Unterdeckung von 145.031,44 EUR auf. Die gesamten Aufwendungen in 2013 hätten dagegen nur 937.600,- EUR betragen. Die Abweichung liege bei fast 50% des tatsächlichen Wertes. Diese Abweichung liege außerhalb der hinzunehmenden Toleranzgrenzen. Für den Werksausschuss wie auch für den Gemeinderat seien die unzutreffende Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bei entsprechender Fachkunde wegen der aufgezeigten Mängel in der Darstellung objektiv erkennbar gewesen. Die Gremien hätten darauf vertraut, dass ihnen die wirtschaftliche Lage des Wasserwerkes ungeschminkt dargelegt würde. Für die Neufassung der Gebührentarife des Wasserwerks trage der Gemeinderat die alleinige Verantwortung. Der Werksausschuss sei zu seiner Entscheidung gedrängt worden mit der Behauptung, dass für das Wasserwerk ein Darlehen von über 14.600.000,- EUR zur Finanzierung der neu zu bohrenden Brunnen aufgenommen werden müsse. Die Beschlussgremien hätten sich geirrt. Ihre Entscheidungen seien fehlerhaft. Von 2007 bis einschließlich 2011 seien die erwirtschafteten handelsrechtlichen Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern explizit in die neuen Jahresrechnungen vorgetragen worden. Erstmals im Abschluss für das Wirtschaftsjahr 2012 habe man die aufgelaufenen Jahresergebnisse aus der Zeit von 2007 mit 2011 in Höhe von 316.487,- EUR nicht mehr als Gewinnvorträge in den Abschluss 2012 eingestellt. Sie seien vielmehr im Abschluss 2012 als Rücklagen gebucht worden. Die bisherigen Rücklagen seien dadurch in der Schlussbilanz für das Jahr 2012 auf 399.641,- EUR gestiegen und dann im Folgejahr 2013 wegen der Änderung formalen Bilanzausfalls und des erstmaligen geringen bilanziellen Jahresverlustes auf 399.419,- EUR gefallen. Dieser Mehrung der Rücklagen habe keine entsprechende Eigenkapitalmehrung zugrunde gelegen. Diese Vorgehensweise habe eine erhebliche Unklarheit bewirkt. Im Jahr 2014 sei die Beklagte wieder zur alten Bilanzdarstellung zurückgekehrt. Die Umbuchung der früheren Jahresgewinne in der handelsrechtlichen Bilanz auf „Rücklagen“ habe über diese formale Umstellung hinaus auch eine materielle Bedeutung. Ein Gewinnvortrag, der offen in den Folgejahren in den Bilanzen ausgewiesen werde, zeige an, dass über seine endgültige Verwendung noch nicht entschieden sei. Die Umbuchung auf „Rücklagen“ stelle klar, dass der in früheren Jahren erwirtschaftete Gewinn dauerhaft dem Eigenkapital zugeschlagen werde. Bei den Rücklagen handele es sich um versteckt thesaurierte, zur Eigenkapitalbildung herangezogene Gewinne. Eine solche Eigenkapitalerhöhung des kommunalen Wasserwerkes aus dem laufenden Geschäftsergebnis zu Lasten des Überschusses der Erträge über die Kosten sei nicht mit dem Gebot des Art. 8 KAG vereinbar, nach dem keine dauerhaften Überdeckungen aus dem laufenden Geschäft zulässig seien. Auch zur Beurteilung der Kosten im Einzelnen - abgeleitet aus den Aufwendungen im Jahresabschluss 2013 - stoße man auf vielfältige Ungereimtheiten. Das Wasserwerk habe Konzessionsgebühren in Höhe von insgesamt 172.754,- EUR an den allgemeinen Gemeindehaushalt zu Lasten seiner Haushaltsjahre 2009 mit 2012 abgeführt. Rechtlich sei der Abschluss eines wirksamen Konzessionsvertrages mit der Gemeinde nicht möglich. Es könne sich allenfalls um eine haushaltsrechtliche Verwaltungsvereinbarung zwischen Gliederungen der Gemeinde über die Verwendung von Überschüssen des Wasserwerks innerhalb der Gemeinde handeln. Die Konzessionsgebühren würden eine Kapitalentnahme zu Lasten des von dem Wasserwerk erwirtschafteten Überschusses darstellen. Es fehle ihnen der Charakter von Kosten im Sinne des Art. 8 KAG. Auch die Konzessionsgebühren seien deshalb dem Überschuss der Gebühreneinnahmen über die betriebswirtschaftlichen Kosten jährlich bzw. am Ende des Bemessungszeitraumes zuzuschlagen. Im Laufe des Zeitraumes 2007 - 2013 habe das Wasserwerk Fremdkapitalzinsen - insbesondere auch an die Gemeinde - in Höhe von 127.540,- EUR abgeführt. Nach Art. 8 Satz 3 KAG seien jedoch angemessene kalkulatorische Zinsen auf das Anlagekapital anzusetzen. Die aufgelaufenen Fremdkapitalzinsen einschließlich der Zinsen, die an die Gemeindekasse für Binnendarlehen der Gemeinde an das Wasserwerk angefallen seien, seien dem Überschuss der Gebühreneinnahmen über die Kosten wieder zuzuschlagen und gegebenfalls dem Wasserwerk aus dem allgemeinen Kommunalhaushalt zurück zu erstatten und mit der Rückforderung von Gemeindedarlehen zu verrechnen. An ihrer Stelle würden in der Kalkulation angemessene kalkulatorische Zinsen auf das gesamte betriebsnotwendige Anlagekapital nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG treten. Die auf die Darlehen der Gemeinde gezahlten Zinsen seien in der Kalkulation zu streichen. Der anzuwendende angemessene kalkulatorische Zinssatz dürfte nicht über 1% liegen. Er sei also wesentlich kleiner als die von der Beklagten angesetzten 3%. Bei richtiger Bewertung - auch der Abschreibungen - ergebe sich insgesamt eine Korrekturrechnung, wonach für das Jahr 2013 eine Kostenüberdeckung in Höhe von 354.210,- EUR vorgelegen habe. Die Beklagte habe den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband mit der Erstellung eines Gutachtens zur Angemessenheit einer Gebührenerhöhung beauftragt. Dieses Gutachten vom 11. Dezember 2013 habe sie weder dem Werksausschuss noch dem Gemeinderat und auch nicht den Klägern zugänglich gemacht. Die massive Gebührenerhöhung stelle eine inflationäre Kostenentwicklung dar und sei nicht zu rechtfertigen. Die Kalkulation der neuen Tarife müsse deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen sein. Angesichts der allgemeinen Preisentwicklung mit einer Steigerung weit unter 2% könne sich über einen Zeitraum von 4 Jahren allenfalls eine Gebührenerhöhung von höchstens 10% rechtfertigen. Das „Stichwortkonzept“ der Beklagten enthalte viele Ungereimtheiten. Die Entwicklung der für die Jahre 2014 - 2017 prognostizierten Abschreibungen sei nicht plausibel. Sie liege deutlich über den Ist-Werten aus den Jahresabschlüssen für 2011, 2012 und 2013 und sei irreal. Zudem sei zu klären, ob der Zeitplan der Investitionen realistisch gewesen sei. Der angesetzte Zinsfuß sei für den Prognosezeitraum viel zu hoch. Auch die Annahme über die Verbrauchsgebühreneinnahmen sei nicht akzeptabel. Es sei unrealistisch, dauerhaft von einem fallenden Verbrauch auszugehen. Die künftigen, für die einzelnen Jahre schwankenden Verbrauchsgebühren würden frei gegriffen erscheinen. Die Beklagte habe Einblicke in wesentliche Unterlagen wie das Gutachten des kommunalen Prüfungsverbands vom 11. Dezember 2013 verweigert.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.