Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 1 K 15.491

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.491

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Untätigkeitsklage; Vorbescheid für Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage; Städtebauliche Zulässigkeit; Keine Berücksichtigung möglicherweise denkmalgeschützter Bierkeller.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

3. ...

zu 1 bis 3: vertreten durch: ...

4. ...

zu 1 bis 4: Erbengemeinschaft ...

- Kläger -

zu 1 bis 4 bevollmächtigt: ...

gegen

Große Kreisstadt F.

vertreten durch den Oberbürgermeister ..., Obere H-str. ..., F.

- Beklagte -

wegen Vorbescheids FlNr. 1356/3 u. 1356/4 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015

am 16. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den mit den Maßgaben vom 16. Juni 2015 unter dem 11. Juli 2014 beantragten Vorbescheid zu erteilen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Gewerben und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr.1356/3 und 1356/4 Gemarkung ...

Die Kläger hatten bereits am 2. März 2011 einen Bauvorbescheid für das Vorhaben beantragt. Unter anderem wegen eines Altlastenverdachts und wegen eines Beschlusses des Gestaltungsbeirats der Beklagten verzögerte sich zunächst die Bearbeitung. Unter dem 20. September 2011 fasste die Beklagte einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 148 ...straße, zu dessen Begründung auf städtebauliche Missstände im Plangebiet verwiesen wurde, in dessen Umgriff auch die Grundstücke der Kläger liegen. Der Aufstellungsbeschluss wurde zunächst nicht bekannt gemacht. Den Klägern wurde empfohlen, ihren Vorbescheidsantrag zurückzunehmen. Zugleich wurden sie gemäß Art. 65 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) unter Hinweis auf die gesetzliche Rücknahmefiktion um Berichtigung und Ergänzung ihres Antrags bis 25. November 2011 gebeten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 wurden die Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Vorbescheidsantrag als zurückgenommen gelte.

Am 11 Juli 2014 stellten die Kläger einen neuen, den nun streitigen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Mehrfamilienhaus mit Gewerbe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 1356/3 und 1356/4 Gemarkung ... mit den Fragen,

1. ob das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Bezug auf Grundfläche, Zahl der Geschosse, Höhenentwicklung, Dachlandschaft, Grundflächenzahl und Bauweise bauplanungsrechtlich zulässig sei,

2. ob das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig sei,

3. ob eine Abweichung von der Stellplatz- und Garagensatzung der Stadt F. zugelassen werde,

4. ob die Nutzungsart „Wohnen“ bauplanungsrechtlich zulässig sei,

5. ob eine gewerbliche Nutzung in Gestalt von Läden und nichtstörendem Gewerbe zulässig sei.

Der neue Antrag unterscheidet sich von dem 2011 gestellten dadurch, dass nun ein Erdgeschoss und zwei Obergeschosse - E+2 statt früher E+3 - eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jetzt 1,08 statt früher 1,27 sowie nun 22 statt vorher 24 Kfz-Stellplätze beantragt wurden.

Am 16. September 2014 machte die Beklagte den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 148 ...straße vom 20. September 2011 ortsüblich bekannt. Unter dem 15. Oktober 2014 schlug die Bauverwaltung der Beklagten dem Bauausschuss vor, zu beschließen, dass der Vorbescheidsantrag im Hinblick auf die Bauleitplanung gemäß § 15 Baugesetzbuch (BauGB) für zwölf Monate zurückgestellt wird. Ziel der Planung sei die Beseitigung städtebaulicher Missstände. Ferner gelte es, den attraktiven Stadteingangsbereich von Süden her über die Isarbrücke kommend zu erhalten. Grundlegend für jede zukünftige Bebauung im Planumgriff sei die Abstimmung einer Planung mit der im Berg vorhandenen zweitgrößten Kelleranlage in F. nach Weihenstephan. Sie gehöre zu der 1812 gegründeten, einzigen ... und stelle somit ein besonderes Kulturgut als Zeichen der Bierstadt F. dar. Der Antrag der Kläger enthalte keinerlei Aussage zum Umgang mit den Kellern. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen Abdruck der Niederschrift über die Bauausschusssitzung vom 28. April 2014 übergeben, aus der sich ergibt, dass das Gremium die Zurückstellung des klägerischen Vorbescheidsantrags gemäß § 15 BauGB beschlossen hat.

Am 6. Februar 2015 ging die Untätigkeitsklage der Kläger bei Gericht ein, mit der sie beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Gewerberäumen und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 1356/3 und 1356/4 positiv zu verbescheiden.

Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, die Zurückstellung des klägerischen Vorbescheidsantrags sei formell unwirksam, weil der entsprechende Beschluss des Bauausschusses nie ausgefertigt und zugestellt worden sei. Ein Verwaltungsakt werde erst mit seiner Bekanntgabe wirksam. Die Zurückstellung des klägerischen Vorbescheidsantrags sei auch materiell rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lägen nicht vor. Zum einen sei fraglich, ob die Bekanntmachung des 2011 erlassenen Aufstellungsbeschlusses im Jahr 2014 wegen Diskontinuität unwirksam sei, weil inzwischen ein neuer Stadtrat gewählt worden sei. Zum anderen sei die Zurückstellung zur Sicherung der künftigen Planung nicht erforderlich, weil der künftige Planinhalt nicht in einem Mindestmaß bestimmt sei. Festgelegt sei nur der Geltungsbereich. Es handle sich in Wahrheit um eine Verhinderungsplanung. Alle zur Entscheidung über den Vorbescheidsantrag erforderlichen Unterlagen lägen vor. Gegenstand seien nur die konkret gestellten Fragen, welche gemäß § 34 Abs. 1 BauGB positiv beantwortet werden könnten. Eine Ablehnung mangels Sachbescheidungsinteresses komme auch nicht deshalb in Betracht, weil Regelungen zu den Bierkellern erforderlich wären. Deren Denkmaleigenschaft sei ungeklärt. Selbst wenn sie bestehe, habe das nicht zwingend zur Folge, dass sie dem Bauvorhaben entgegenstehe. Es sei somit nicht offensichtlich, dass die Kläger von einem Vorbescheid keinen Gebrauch machen könnten. Eine verbindliche Aussage über die Bebaubarkeit sei überfällig.

Unter dem 12. Februar 2015 hat die Beklagte die Kläger zur Vorlage einer prüfbaren GRZ/GFZ-Berechnung, eines Gutachtens entsprechend Nr. 2 des Schreibens vom 10. Oktober 2011, zur Einholung der Nachbarunterschriften, zum Eintrag der historischen Kelleranlagen in den Eingabeplan und zur Erstellung eines städtebaulichen Modells im Maßstab M = 1:200 aufgefordert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Zurückstellungsbescheid, mit dem der Beschluss des Bauausschusses vom 28. April 2014 umgesetzt worden wäre, sei bislang nicht ergangen. Das Vorhaben der Kläger füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung zumindest in Bezug auf die Gebäudelänge, die Gebäudegrundfläche und die Grundflächenzahl sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Es solle ein Gebäude mit einer Länge von 48,43 m errichtet werden. Östlich der ...straße befinde sich kein einziges Gebäude mit einer vergleichbaren Länge. Sowohl die tatsächliche Grundfläche des geplanten Gebäudes wie auch die Grundflächenzahl lägen über den Vergleichswerten der Nachbargrundstücke. Für eine genauere Prüfung sei die von den Klägern geforderte prüfbare Grundflächen- und Geschossflächenzahlberechnung erforderlich. Der geplante Baukörper würde die vom Gebäude ...straße 6 vorgegebene Bauflucht in die rückwärtige Binnenzone überschreiten. Diese solle im Hinblick auf eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung und gesunde Wohnverhältnisse unbedingt von Bebauung freigehalten werden. Auch wenn die historischen Kelleranlagen nicht unmittelbar Gegenstand der Vorbescheidsfragen seien, sei eine Untersuchung ihrer denkmalschutzrechtlichen Bedeutung grundlegende Voraussetzung für eine Aussage über die künftige Bebaubarkeit des Klägergrundstücks. Die Planung würde durch den Neubau eines Kellergeschosses die historischen Keller tangieren. Die Frage nach dem Sachbescheidungsinteresse stelle sich daher durchaus. Die Nachforderung von Unterlagen (Darstellung der Keller in den Plänen und Aussagen zum weiteren Vorgehen) sei deshalb gerechtfertigt gewesen. Die grenzständige, dreigeschossige Ausbildung des Baukörpers entlang der Grundstücksgrenze zur FlNr. 1356/5 werfe auch eine größere Abstandsflächenproblematik auf. Das Grundstück sei im Altlastenkataster der Stadt F. eingetragen. Wegen einer möglichen Bodenverunreinigung sei die Zulässigkeit einer ausschließlichen Nutzung zu Wohnzwecken fraglich. Eine Aussage über die Schadstofffreiheit und damit über die Zulässigkeit einer Wohnnutzung könne nicht getroffen werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 hat die Klagepartei klargestellt, dass über die Frage 3, ob eine Abweichung von der Stellplatz- und Garagensatzung der Stadt F. zugelassen wird, nicht zu entscheiden ist, weil sie nicht bauplanungsrechtlicher Natur ist.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 im Übrigen wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in Gestalt einer Untätigkeitsklage i. S. d. § 75 VwGO zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg, denn die Kläger haben einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Antrag der Kläger sachlich entschieden, § 75 Satz 1 VwGO. Sie macht zu Unrecht geltend, dass die eingereichten Antragsunterlagen bis heute nicht vollständig seien.

a) Eine prüfbare Berechnung der Grundflächen- und Geschoßflächenzahl (GRZ und GFZ) wurde mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegt. Sie ergibt sich aus der Berechnung der ... Stand Januar 2014, die mit dem Antrag eingereicht wurde und den Eingangsstempel der Beklagten vom 11. Juli 2014 trägt (Bl. 10 f. der Behördenakte). Hieraus ergeben sich eine geplante GRZ von 0,77 und eine künftige GFZ von 1,08. Eine prüfbare Berechnung der Geschoß- und Grundflächenzahlen der Umgebungsbebauung kann von den Klägern nicht gefordert werden.

b) Die Nachbarbeteiligung i. S. d. Art. 66 BayBO kann schon im Hinblick auf Abs. 1 Satz 6 dieser Bestimmung, wonach sie durch die Zustellung der Baugenehmigung ersetzt werden kann, von der Baugenehmigungsbehörde nicht gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBO gefordert werden. Wie die systematische Stellung im Gesetz zeigt, bezieht sich Art. 65 Abs. 2 BayBO auf die Unvollständigkeit des Bauantrags i. S. d. Art 64 BayBO und die Bauvorlagen, die prüffähig sein müssen. Die in Art. 66 BayBO geregelte Nachbarbeteiligung ist nicht Bestandteil des Bauantrags in diesem Sinne (vgl. auch König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 65 Rn. 18).

c) Ein städtebauliches Modell kann die Beklagte vom Kläger gleichfalls nicht verlangen. Zwar sieht § 1 Abs. 4 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vor, dass die Bauaufsichtsbehörde ein Modell verlangen darf, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Hier ist diese Erforderlichkeit jedoch zum einen durch die Beklagte nicht ausreichend begründet und zum anderen nicht ersichtlich.

d) Auch die Forderung eines Sachverständigengutachtens zum Altlastenverdacht ist unverhältnismäßig. Die Kläger haben in dem 2011 begonnenen Vorbescheidsverfahren ein Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 16. Juli 2010 über die Untersuchung von Bodengrundverunreinigungen durch leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, aromatische Kohlenwasserstoffe und andere Schadstoffe vorgelegt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Gelände der ehemaligen chemischen Fabrik an zwei Ansatzpunkten Auffälligkeiten in den Bodenluftkonzentrationen bestehen. Es empfiehlt, an den entsprechenden Punkten eine Sanierung durch Bodenluftabsaugung durchzuführen. Bezüglich des Bodenmaterials kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass Auffälligkeiten durch Arsen an drei Ansatzpunkten vorliegen. Entsprechend den Empfehlungen des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft zur Emissionsabschätzung empfiehlt das Gutachten an diesen Punkten Eluatversuche nach DIN 38414-4 („S-4 Eluatanalysen“) durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die gefundenen Auffälligkeiten eine Bebauung zur Wohn- und Gewerbenutzung generell verbieten würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine entsprechende Altlastensanierung, etwa durch Bodenaustausch, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die beabsichtigte bauliche Nutzung ermöglichen kann. Der beantragte Vorbescheid entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, denn er enthält keine Aussage zur Altlastensituation. Das Risiko, ihr Vorhaben wegen nicht zu sanierender Bodenverunreinigungen nicht ausführen zu können, liegt bei den Bauherren.

e) Auch eine Eintragung der historischen Kelleranlagen in den Eingabeplan konnte die Beklagte zur Entscheidung über den Vorbescheidsantrag betreffend die städtebauliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht fordern. Aus dem Eingabeplan ergibt sich die Lage der unterkellerten Bereiche des Vorhabens. Die Denkmaleigenschaft der historischen Keller der ehemaligen F.er ... steht ebenso wie ihre Lage nicht fest. Die historischen Keller sind weder als Bau- noch als Bodendenkmäler in die Denkmalliste eingetragen. Zwar ist diese Eintragung nicht konstitutiv für die Denkmaleigenschaft, sie stellt aber ein gewichtiges Indiz dar. Die Ermittlung und Darstellung der Lage der historischen Keller zur Prüfung ihrer Denkmaleigenschaft ist nicht Aufgabe der Kläger. Liegen der Beklagten insoweit Erkenntnisse vor, kann sie etwaige Überschneidungsbereiche mit dem von den Klägern geplanten Keller aufgrund des Eingabeplans abgleichen. Mehr kann die Beklagte im Vorbescheidsverfahren jedenfalls nicht verlangen. Denn die Lage des von den Klägern geplanten Kellers im Gelände ist nicht Teil der Frage nach der städtebaulichen Zulässigkeit ihres Vorhabens. Sollte sich herausstellen, dass die Bierkeller tatsächlich denkmalgeschützt sind und mit dem Keller des Vorhabens kollidieren, können insoweit Anforderungen auch noch im Baugenehmigungsverfahren gestellt werden, weil die Bindungswirkung des städtebaulichen Vorbescheids der Geltendmachung von Anforderungen des Denkmalschutzes nicht entgegensteht.

2. Gemäß Art. 71 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Die von den Klägern gestellten Fragen nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens hinsichtlich Art (Wohnen und Läden sowie nicht störendes Gewerbe) und Maß (Grundfläche, Zahl der Geschosse, Höhenentwicklung, Dachlandschaft, Grundflächenzahl und Bauweise) der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche können unter Heranziehung von § 34 BauGB positiv beantwortet werden.

a) Den Klägern fehlt nicht das Sachbescheidungsinteresse für den beantragten Vorbescheid.

Die Planung der Kläger sieht den Neubau eines Kellergeschosses vor, der die historischen Bierkeller möglicherweise tangiert. Zwar ist nicht geklärt, in wie weit die teilweise unter dem Baugrundstück befindlichen historischen Bierkeller bei der Errichtung des Vorhabens Berücksichtigung finden müssen. Weder ihre Lage noch ihre Denkmaleigenschaft ist abschließend geklärt. Von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse ist aber nur auszugehen, wenn offensichtlich ist, dass der Vorbescheid für die Kläger nutzlos ist, weil dem Vorhaben ein Hindernis entgegensteht, das sich „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 - juris Rn. 13). Dies ist, wie bereits oben dargelegt, im Hinblick auf die historische Kelleranlage ebenso wenig der Fall wie wegen einer möglicherweise offenen Altlastenproblematik, wobei im Übrigen nur eines der beiden Grundstücke, nämlich die FlNr. 1356/3 in das Altlastenkataster eingetragen ist.

b) Ein wirksamer Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB steht der Verpflichtung zur Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht entgegen. Zwar wurde ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 übergebenen Auszugs aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Umwelt der Beklagten vom 28. Oktober 2014 beschlossen, die Entscheidung über den streitgegenständlichen Vorbescheidsantrag nach § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückzustellen. Jedoch fehlt es an der notwendigen Umsetzung des Beschlusses in Gestalt eines den Klägern und Antragstellern bekannt gemachten Bescheids. Der Stadtratsbeschluss entfaltet Ihnen gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung.

c) Die Beantwortung der Vorbescheidsfragen nach der städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB. Hiernach ist das Vorhaben der Kläger im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 148 ...straße, dessen Aufstellung die Beklagte im September 2011 beschlossen hat, hat das Stadium der Planreife i. S. d. § 33 BauGB auch zu dem im Rahmen der Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht erlangt.

aa) Das beantragte Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es kann hierbei offen bleiben, wie weit der Bereich der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs.1 BauGB zu ziehen ist. Jedenfalls zählt das Areal zwischen den Anwesen ...straße 2 und ...straße 6 dazu. Es findet sich hier neben Wohnnutzung eine Gaststätte für ... Spezialitäten und eine Cocktailbar mit mehr als zehn Billardtischen, Darts Kicker und Spielautomaten (Table Run Billard Darts). Ob es sich angesichts dieser Nutzungen um eine Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB oder um eine Fall von § 34 Abs. 2 BauGB handelt, weil das Baugebiet nach seiner Art einem der Baugebiete im Sinn der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke der (Baunutzungsverordnung - BauNVO) entspricht, kann unentschieden bleiben, denn die beiden von den Klägern abgefragten Nutzungsarten Wohnen und nicht störendes Gewerbe fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung jedenfalls ein, zumal nicht störendes Gewerbe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sogar im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist. Eine Gebietsunverträglichkeit der von den Klägern beabsichtigten Art der baulichen Nutzung wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht.

bb) Die Beklagte beruft sich darauf, dass die beabsichtigte bauliche Nutzung sich nach ihrem Maß, nämlich nach der Gebäudelänge, der Gebäudegrundfläche und der Grundflächenzahl nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dies ist nicht der Fall.

Bei der Gebäudelänge handelt es sich schon nicht um ein Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung i. S. d. § 16 BauNVO oder eine Frage der überbaubaren Grundstücksfläche i. S. d. § 23 BauNVO. Jedenfalls dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zufolge ist die Gebäudelänge keines der von den Klägern mit ihrem Vorbescheidsantrag abgefragten Kriterien der städtebaulichen Zulässigkeit. Im Übrigen ist die geplante Gesamtlänge des Baukörpers von 48,43 Metern in der näheren Umgebung auch nicht ohne Beispiel. Die Beklagte wendet ein, östlich der ...straße befinde sich kein einziges Gebäude mit einer vergleichbaren Länge. In Anbetracht des knapp 41 Meter langen Baukörpers auf der FlNr. 1356/5 und der geschlossenen Bebauung in einer Länge von rund 69 Metern auf der FlNr. 1353 weicht die geplante Gebäudelänge von 48,43 Metern aber jedenfalls nicht in einer städtebauliche Spannungen erzeugenden Weise von der näheren Umgebung ab. Entscheidend fällt dabei auch ins Gewicht, dass der geplante Baukörper nicht riegelartig, sondern gegliedert errichtet werden soll. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks wird mitgeprägt durch die Bebauung auf FlNr. 1353 an der westlichen Seite der ...straße. Diese weist im fraglichen Bereich vor dem Baugrundstück FlNr. 1356/3 eine Breite von rund 6 Metern auf und ist keine große Durchgangsstraße. Die grenzständige Bebauung auf der Westseite der ...straße ist über eine Länge von knapp 69 Metern geschlossen und wirkt auf die gegenüberliegende Straßenseite und die Baugrundstücke.

Ferner macht die Beklagte geltend, sowohl die tatsächliche Grundfläche des geplanten Gebäudes wie auch die Grundflächenzahl lägen über den Vergleichswerten der Nachbargrundstücke. Für eine genauere Prüfung sei die von den Klägern geforderte prüfbare Grundflächen- und Geschossflächenzahlberechnung erforderlich. Eine prüfbare Berechnung der Grundflächen- und Geschoßflächenzahl (GRZ und GFZ) für das Vorhaben wurde mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegt. Nach der Berechnung der ... Stand Januar 2014 (Bl. 10 f. der Behördenakte) ergibt sich eine GRZ von 0,77 und eine GFZ von 1,08. Das unmittelbar nordöstlich an das Baugrundstück FlNr. 1356/3 angrenzende Grundstück FlNr. 1356/5 weist nach dem mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Plan zur Umgebungsbebauung bei einer Größe von 1.472,1 m² eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 1,43 auf. Zwar sind diese Zahlen nicht durch eine prüfbare Berechnung untermauert. Einer Plausibilitätsprüfung unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 4 BauNVO halten sie allerdings stand. Angesichts dieses sogar höheren Maßes der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft ist davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zwei Vollgeschoße finden sich auch in der näheren Umgebung. Soweit die Kläger unter dem Oberbegriff „Maß der baulichen Nutzung“ die Dachform ansprechen, sind Ausführungen nicht veranlasst, denn in der mündlichen Verhandlung haben sie klargestellt, dass es ihnen ausschließlich um Klärung der städtebaulichen Zulässigkeit ihres Vorhabens geht; die Dachform ist indes eine Gestaltungsfrage.

cc) Das beantragte Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit die Beklagte sich auf eine vom Gebäude ...straße 6 vorgegebene Bauflucht beruft, steht dies der städtebaulichen Zulässigkeit nicht entgegen. Eine faktische Baulinie oder Baugrenze (§ 23 BauNVO) im rückwärtigen Bereich der Grundstücke östlich der...straße, die das Vorhaben der Kläger nicht einhielte, ist nicht erkennbar. Vielmehr ragen bereits das Bestandsgebäude auf FlNr. 1356/4 sowie das Gebäude ...straße 6 singulär in die ansonsten von Bebauung freigehaltenen Grundstücksbereiche hinein. Südlich, auf FlNr. 466, findet sich ein größerer Baukörper, der eine von der östlichen Außenwand des Hauses ...straße 6 nach Südwesten fortgesetzt gedachte Linie stärker überschreitet als das geplante Vorhaben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 1 K 15.491

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.491 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage; Vorbescheid für Mehrfamil
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 1 K 15.491.

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 1 K 15.491

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.491 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage; Vorbescheid für Mehrfamil

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2018 - M 8 K 17.1621

bei uns veröffentlicht am 16.07.2018

Tenor I. Unter Aufhebung der Beantwortung der Fragen 1.5 und 2.1 im Bescheid vom 22.3.2017 (Az.: ...) wird die Beklagte verpflichtet, die Fragen 1.5 und 2.1 im Vorbescheidsantrags vom 13.9.2016 positiv zu beantworten. Im Übrigen

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.