Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Jan. 2018 - 24 K 17.45 600

bei uns veröffentlicht am10.01.2018
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12 ZB 18.30499, 27.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft eine vom Beklagten gegenüber den Klägern von Amts wegen verfügte landesinterne Umverteilung in die Gemeinschaftsunterkunft Ingolstadt (B_ARE I) - nachfolgend: GU Ingolstadt.

Die Kläger sind Asylbewerber ukrainischer Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind die Eltern des noch minderjährigen Klägers zu 3).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Januar 2017 wies die Regierung von Oberbayern die Kläger ab dem 9. Januar 2017 der Stadt Ingolstadt zu (1.), wies ihnen dabei die GU Ingolstadt als künftigen Wohnsitz zu (2.), verpflichtete sie zum Einzug binnen 1 Woche in die unter Nr. 2 genannte Unterkunft (3.) und drohte für den Fall, dass der Aufforderung in Nr. 3 nicht rechtzeitig nachgekommen werde, die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang an (4.). Ausweislich des Bescheides waren die Kläger vor Erlass des Bescheides wohnhaft in …, einem Ortsteil der Gemeinde H … (… …, Regierungsbezirk Oberbayern).

Am ... Januar 2017 erhoben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) für sich und für den Kläger zu 3) gegen den Bescheid Klage zur Niederschrift der Rechtsantragstelle und beantragten,

den Bescheid aufzuheben.

Zeitgleich beantragten sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

In der Klagebegründung vom ... Januar 2017 führten die Kläger aus, dass derzeit eine Anerkennung als Arzt und Krankenschwester laufe. Die Klägerin zu 2) sei seit ... Februar 2016 in einem Städtischen Krankenhaus als Krankenschwester angestellt. Weiter wurde ausgeführt, dass ein (bereits volljähriger, namentlich benannter) Sohn der Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) am ... Januar 2017 ein sechsmonatiges „…-Programm“ in München zur Vorbereitung für eine Ausbildung begonnen habe. Der jüngere Sohn (der Kläger zu 3) besuche die Schule in … Der Kläger zu 1) habe für die Anerkennung seines Diploms als Arzt (...) bereits einen Sprachtest (B 2) abgelegt und warte nur noch auf das Testergebnis. In München/ … würden Verwandte des Klägers zu 1) leben - man besuche sich häufig gegenseitig. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) hätten am … Dezember 2016 einen vom Arbeitsamt vermittelten Kurs bei der … … … … GmbH (...) in München begonnen. In diesem Kurs werde ihnen unter anderem beigebracht, einen aussagekräftigen Lebenslauf zu erstellen. Gleichzeitig würden sie von der … bei der Suche nach passenden potentiellen Arbeitgebern unterstützt. Durch die Umverteilung nach Ingolstadt würde vieles von dem bisher Erreichten zunichte gemacht bzw. würde ganz erheblich erschwert werden. Dabei betonten die Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), dass sie nicht aus wirtschaftlichen Beweggründen nach Deutschland gekommen und bestrebt seien, so schnell wie möglich in ihren Berufen als Arzt bzw. Krankenschwester eine Anstellung zu finden, um den Lebensunterhalt ihrer Familie eigenständig ohne Hilfe staatlicher Seite finanzieren zu können. Der Klage- und Antragsbegründung vom ... Januar 2017 waren diverse Unterlagen beigefügt. Dabei handelte es sich um mehrere Zeugnisse aus der Ukraine sowie um eine Eingangsbestätigung des Sachgebietes „… - Gesundheit“ der Regierung von Oberbayern vom 30. August 2016 (Anlage 12) betreffend einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses der Klägerin zu 2) mit der deutschen Ausbildung. Vorgelegt wurden außerdem Nachweise über deutsche Sprachtests. Des Weiteren findet sich unter den vorgelegten Unterlagen auch ein Praktikumszeugnis der „… Klinik München …“ (…-Klinik) vom … Juni 2016 (Anlagen 7 und 8), wo unter anderem mitgeteilt wird, dass die Klägerin zu 2) dort „vom 23.05.2016 bis zum 17.06.2016 als Praktikantin“ tätig war; außerdem ein „Beurteilungsbogen“ …-Klinik vom … Juni 2016 (Anlage 9), der als Einschätzungszeitraum ebenfalls die Zeit vom „23.05.16 - 17.06.16“ bezeichnet.

In einer weiteren Klageschrift vom ... Januar 2017 wurde unter anderem ausgeführt, die Familie (einschließlich des volljährigen Sohnes des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2)) habe am … November 2014 einen Asylantrag gestellt. Nach vorübergehenden Aufenthalten unter anderem in Ansbach und Eichstätt wohne die Familie seit März 2015 in einer Unterkunft in … Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) hätten von Anfang an Arbeit gesucht. Das sei regelmäßig an den mangelhaften Deutschkenntnissen, aber auch im Einzelfall daran gescheitert, dass der ukrainische Führerschein nicht ohne neuerlichen Unterricht mit Fahrprüfung anerkannt worden sei; für Fahrstunden hätten die finanziellen Mittel nicht gereicht. Auch seien die beruflichen Qualifikationen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) nicht ohne weiteres anerkannt worden. Dafür sei ein sog. Berufsanerkennungsverfahren erforderlich. Dieses werde aber erst dann aufgenommen, wenn ein Sprachniveau des Levels B 2 nachgewiesen werde. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) hätten deshalb umgehend mit der regelmäßigen Teilnahme an Sprachkursen begonnen. Die Klägerin zu 2) habe mittlerweile das Sprachniveau B 2 erreicht, der Kläger zu 1) habe die Prüfung dafür Mitte Dezember 2016 abgelegt. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) nähmen seit Ende Dezember 2016 an einem vom Arbeitsamt bezahlten Kurs bei der „… … …“ in München teil, wo Bewerbungstechniken usw. vermittelt würden. Auch verfüge die Academy über viele Kontakte, so dass eine gute Aussicht bestehe, dem Kläger zu 1) eine Arbeitsstelle als Arzt zu verschaffen. Der Kläger zu 3) habe es im September 2016 geschafft, von der Übergangsklasse in eine reguläre Klasse zu kommen und sei nunmehr in der 7. Klasse einer Mittelschule in … Die Klägerin zu 2) habe seit Herbst 2016 zwei Praktika in der …-Klinik und im Klinikum … abgelegt. Nunmehr habe sie die schriftliche Zusage des städtischen Klinikums …, dass sie ab 1. Februar 2017 Vollzeit und mit tarifvertraglichem Gehalt als „Pflegehelferin zur Anerkennung“ arbeiten könne, mit dem Ziel einer anschließenden Festanstellung (ebenfalls in Vollzeit) als Krankenschwester. Der volljährige Sohn des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) habe diverse Deutschkurse und ein Jahr lang Unterricht in der …-Schule München besucht. Er habe seine beim Polytechnikum in … erworbene Mittlere Reife nachweisen können und nehme seit 4. Januar 2017 an dem sechsmonatigen „… Programm“ zur Vorbereitung für eine Ausbildung teil.

Mit Klage- und Antragserwiderung vom 6. Februar 2017, bei Gericht eingegangen am 7. Februar 2017, beantragte der Beklagte

Klageabweisung.

Es wurde unter anderem vorgetragen, die Gesamtschutzquote ukrainischer Staatsangehöriger habe im Jahr 2016 lediglich 1,53% betragen. Dabei legte die Regierung von Oberbayern eine zugehörige Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 vor. Weiter führte sie aus, es werde um Vorlage einer Bestätigung gebeten, dass die Klägerin zu 2) derzeit als Krankenschwester beschäftigt sei. Zudem werde um Bescheinigungen bezüglich des Kurses bei der … München gebeten, die insbesondere auch Aussagen dazu enthalten, wie lange die Maßnahme noch läuft und wie oft sich die Kläger hierfür nach München begeben müssen. Gründe die einer Umverteilung entgegenstehen, seien derzeit nicht ersichtlich, so dass das öffentliche Interesse an der Umverteilung überwiege. Insbesondere könne die Anerkennung ausländischer Abschlüsse auch aus Ingolstadt weiter betrieben werden. Auch sei dort eine Beschulung des Klägers zu 3) möglich. Insbesondere sei bei der Umverteilung auch die Familieneinheit mit dem volljährigen Sohn des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gewahrt worden.

Mit Beschluss vom 7. März 2017 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (Az: M 24 S 17.46).

Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Dezember 2017 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid bzw. Verzicht auf mündliche Verhandlung angehört. Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom … Dezember 2017 erklärten die Kläger den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 18. Dezember 2017, erklärte der Beklagte den Verzicht auf mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 17.45 und M 24 S 17.46 sowie M 24 K 17.92 und M 24 S 17.102 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Kläger und der Beklagte ausdrücklich auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten.

Zur Entscheidung berufen ist der Einzelrichter aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 20. Dezember 2017 (§ 76 Abs. 2 AsylG).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung ist der Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG).

2. Das Verwaltungsgericht (VG) München ist insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich jedenfalls auch § 53 AsylG ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 ZB 16.30251 - juris Rn. 7). Dabei hatten die Kläger in dem (für die Bestimmung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - maßgeblichen) Zeitpunkt des Klageeingangs aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides ihren Aufenthalt in der GU Ingolstadt, mithin im Gerichtsbezirk des VG München zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO).

3. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.1. Rechtsgrundlage der im Bescheid von Amts wegen verfügten landkreisinternen Umzugsaufforderung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen; die Kläger gehören als Asylbewerber zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl-2016 genannten Personenkreis.

3.2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Zuständig ist insoweit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl diejenige Regierung, innerhalb oder in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, vorliegend also die Regierung von Oberbayern, weil Ingolstadt im Regierungsbezirk Oberbayern liegt.

Dabei bedarf es für derartige Verteilungsentscheidungen gemäß § 50 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AsylG (vgl. auch § 9 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl) weder einer Anhörung noch einer Begründung. Damit setzt die Asyldurchführungsverordnung voraus, dass wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung und der Begründung auch erst nach Bekanntgabe derartiger Umverteilungsentscheidungen erfolgen können, mithin auch im Wege von Schriftsätzen in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren wie vorliegend.

3.3. Der Bescheid ist hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides materiell rechtmäßig.

3.3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 DVAsyl für eine landesinterne Umverteilung liegen vor.

An der streitgegenständlichen Umverteilung besteht ein „öffentliches Interesse“, weil die GU Ingolstadt über freie Kapazitäten verfügt und damit zu rechnen ist, dass durch die Umverteilung in die GU Ingolstadt das Asylverfahren der Kläger wegen der dortigen Bündelung der beteiligten Stellen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern, Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts) beschleunigt und unter effizientem Einsatz öffentlicher Mittel fortgeführt werden kann. Da die allgemein bekannte Geschäftsstatistik des BAMF für die Zeit von Januar bis November 2017 für die Ukraine eine bundesweite Gesamtschutzquote von nur 5,3 Prozent ausweist, darf davon ausgegangen werden, dass sich nur in wenigen Asylverfahren von Personen dieses Herkunftslandes derart gravierende Asylgründe auftun werden, dass mit besonders langwierigen Asylverfahren zu rechnen ist, so dass die in der GU Ingolstadt vorhandenen freien Kapazitäten durch Umverteilungen von ukrainischen Asylbewerbern sinnvoll ausgelastet werden können und zudem die Umverteilungen in die GU Ingolstadt zu einem beschleunigten Abschluss des Asylverwaltungsverfahrens führen. Dieses aus einer Betrachtung der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber folgende „öffentliche Interesse“ schlägt auch auf den Einzelfall der Kläger durch, weil diese zur Gruppe der ukrainischen Asylbewerber gehören. Zwar liegt hierin keine der in § 9 Abs. 5 DVAsyl genannten Fallvarianten; aus dem dort geschriebenen Wort „insbesondere“ folgt aber, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl auch andere „öffentliche Interessen“ erfasst.

Der in der Klage- und Antragsschrift des Bevollmächtigten vom ... Januar 2017 angesprochene Umstand, dass die Kläger nicht aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ i.S.v. § 29a i.V.m. Anlage II AsylG stammen und deshalb die Regelung des § 30a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 AsylG betreffend „beschleunigte Asylverfahren“ durch eine BAMF-Außenstelle, die einer „besonderen Aufnahmeeinrichtung“ zugeordnet sind, nicht einschlägig ist, steht einem öffentlichen Interesse an der streitgegenständlichen Umverteilung nicht entgegen. Denn schon wegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b DVAsyl, der den Regierungen die Errichtung und den Betrieb von „Gemeinschaftsunterkünften“ unter anderem auch in Ingolstadt vorgibt, ist die GU Ingolstadt rechtlich und organisatorisch von der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 DVAsyl vorgesehenen „besonderen Aufnahmeeinrichtung“ in Manching/Ingolstadt zu unterscheiden. Die „GU“ Ingolstadt ist keine Aufnahmeeinrichtung. Es ist keine Vorschrift ersichtlich, die es dem Freistaat Bayern verwehren würde, Gemeinschaftsunterkünfte i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 DVAsyl unter Berücksichtigung der räumlichen Verteilung von BAMF-Kapazitäten zu organisieren, und zwar auch dann, wenn die die förmliche Vorgabe in § 30a Abs. 3 AsylG und die Verpflichtung in § 30a Abs. 4 AsylG nicht einschlägig ist. Ganz im Gegenteil besteht ein öffentliches Interesse daran, durch organisatorische und umverteilungsrechtliche Maßnahmen eine Nutzung freier Unterkunftskapazitäten sowie eine Beschleunigung auch bei solchen Asylverfahren zu unterstützen, die nicht § 30a AsylG unterfallen, wozu auch der Bescheid beiträgt (s.o.). Dass bei einer Umverteilung in die GU Ingolstadt die rechtsstaatlichen Anforderungen an Asylverfahren, die dem § 30a AsylG nicht unterfallen, nicht erfüllt werden könnten, ist nicht ansatzweise ersichtlich.

3.3.2. Der Bescheid verstößt nicht gegen die in § 9 Abs. 6 DVAsyl genannten Anforderungen, bei denen es sich im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG um gerichtlich vollständig überprüfbare Anforderungen handelt; nach § 9 Abs. 6 DVAsyl soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden.

Dem Aspekt der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern mit ihren minderjährigen ledigen Kindern wird vom Bescheid Rechnung getragen. Die Familie wird nicht getrennt, sondern vielmehr geschlossen in die GU Ingolstadt umverteilt.

Der Bescheid verstößt nicht gegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht. Insbesondere sind gesundheitliche Gründe, die einer landesinternen Umverteilung in die GU Ingolstadt entgegenstehen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei hat die Klagepartei medizinische Aspekte, aus denen sich sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem, einer landesinternen Umverteilung entgegenstehendem, Gewicht ergeben, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) nicht nur vorzutragen, sondern auch zu belegen.

Auch der von der Klagepartei vorgebrachte Aspekt der laufenden Anerkennung der beruflichen Qualifikationen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) steht dem Bescheid nicht gemäß § 9 Abs. 6 DVAsyl entgegen. Es handelt sich insoweit schon begrifflich nicht um „humanitäre“, sondern um berufliche und wirtschaftliche Erwägungen. Unabhängig davon ist aber jedenfalls - wie von dem Beklagten zu Recht vorgetragen - kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) ihr jeweiliges Qualifikationsanerkennungsverfahren nicht auch von Ingolstadt aus weiterverfolgen können sollten.

Der Vortrag der Klagepartei zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu 2) im Klinikum … ist im Ausgangspunkt ebenfalls kein „humanitärer“, sondern ein beruflicher und wirtschaftlicher Grund. Unabhängig davon hat die Klagepartei weder die von ihr vorgebrachte Tätigkeit der Klägerin zu 2) als „Pflegehelferin zur Anerkennung“ noch die Zusage einer möglichen anschließenden Festanstellung (jeweils in Vollzeit) belegt, was der Beklagte insoweit zu Recht in ihrer Klageerwiderung eingefordert hat. Dabei ist es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO Sache der Klagepartei, hinsichtlich der Klägerin zu 2) eine berufliche Tätigkeit, die allein in die rechtliche Sphäre der Klägerin zu 2) fällt, mit entsprechenden Unterlagen zu belegen, was vorliegend in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (entgegen der Einforderung durch den Beklagten) bislang nicht geschehen ist. Auch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich insoweit kein hinreichender Beleg. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) wurden nämlich keine Belege hinsichtlich des Klinikums … vorgelegt, sondern nur solche der …-Klinik, wobei diese Belege sich wiederum nur auf einen Praktikumszeitraum vom 23. Mai 2016 bis zum 17. Juni 2016 beziehen, nicht aber auf die in der Klageschrift des Bevollmächtigten vom ... Januar 2017 geschilderten Entwicklungen seit Herbst 2016.

Auch die von der Klagepartei vorgetragene Teilnahme des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) an einem Kurs bei der „… … …“ ist nicht humanitär, sondern im Hinblick auf die dort vermittelten Bewerbungstechniken nur berufsbezogen. Unabhängig davon ist nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, wie lange diese Kurse noch fortdauern, dass sie nicht auch von Ingolstadt aus besucht werden können und dass Gründe vorliegen, weshalb eine Schulung in Bewerbungstechniken nicht auch im Raum Ingolstadt möglich sein sollte.

Der Kläger zu 3) kann seiner Schulpflicht auch in Ingolstadt genügen, so dass schon von daher § 9 Abs. 6 DVAsyl dem Bescheid nicht entgegensteht.

Der ältere Sohn des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), ist bereits volljährig, so dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) als seine Eltern von vornherein nicht i.S.v. § 9 Abs. 6 DVAsyl von ihm als „minderjährigem Kind“ getrennt werden können, weswegen sich der Bescheid auf ihn auch schon formal nicht bezieht. Außerdem ist auch der volljährige Sohn - mit gesondertem Bescheid - ebenfalls nach Ingolstadt umverteilt, die Familie also nicht getrennt worden.

Die von der Klagepartei erwähnten Verwandten in … gehören nicht zu dem § 9 Abs. 6 Alt. 1 DVAsyl umschriebenen Personenkreis der Kernfamilie. Auch wenn die Kläger regelmäßige Kontakte pflegen, begründet eine Umverteilung nach Ingolstadt insoweit keinen humanitären Grund von einem Gewicht, das dem einer Trennung minderjähriger Kinder von ihren Eltern gleichkäme; insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Kontakt zu den in … lebenden Verwandten nicht auch von Ingolstadt aus möglich bleiben sollte.

3.3.3. Der Bescheid leidet hinsichtlich seiner Nr. 1 und Nr. 2 im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht unter Ermessensfehlern.

Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 9 Abs. 1 DVAsyl der Verwaltung Ermessen ein, das sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens als auch hinsichtlich des Auswahlermessens gemäß § 114 VwGO nur dahingehend gerichtlich überprüft werden kann, ob die in § 114 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2 VwGO genannten Ermessensfehler vorliegen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO sind Ergänzungen noch im gerichtlichen Verfahren möglich, wobei stets auch die Wertung von § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylG (i.V.m. §§ 9, 7 DVAsyl) zu berücksichtigen ist, wonach auch landesinterne Umverteilungen keiner Begründung bedürfen.

Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens i.S.v. § 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO werden durch den Bescheid gewahrt.

Dabei sind bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen vor allem Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als gesetzliche Grenzen des Ermessens bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Daran ändert auch § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG nichts, wonach ein Asylbewerber keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltsort hat. Denn bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen als belastenden Verwaltungsakten kommen die Grundrechte in ihrer Ausgangsfunktion als Abwehrrechte gegen den Staat (Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz - GG) zur Anwendung.

Auch ein Eingriff in Grundrechte kann dabei allerdings gerechtfertigt sein, was vorliegend der Fall ist.

Der Bescheid greift in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Kläger ein. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) liegt dabei nicht vor, weil Art. 12 Abs. 1 GG nur Deutschen eine Grundrechtsposition verleiht. Ein sonstiger Grundrechtseingriff ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht in Art. 6 Abs. 1 GG; die Kläger und der volljährige Sohn des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) werden nicht getrennt, sondern geschlossen nach Ingolstadt umverteilt.

Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings nicht tiefgreifend; insbesondere ist eine landesinterne Umverteilung innerhalb Bayerns von ihrer Grundrechtsrelevanz her nicht ansatzweise vergleichbar mit einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet heraus, was bei der Prüfung der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs von Bedeutung ist.

Der Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt.

Die vorliegende landesinterne Umverteilung verfolgt einen legitimen Zweck. Es geht darum, einerseits freie Kapazitäten in der GU Ingolstadt und andererseits die dort vorhandene Bündelung behördlicher Kapazitäten zu nutzen, wobei die Kläger der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber angehören, bei der - wie gezeigt - die Anerkennungsquote gering ist (s.o.). Die Nutzung der in der GU Ingolstadt zur Verfügung stehenden freien Kapazitäten durch die streitgegenständliche Umverteilung ist ein legitimes Ziel. Für Asylbewerber wie die Kläger hat der Gesetzgeber das in §§ 44 ff. AsylG i.V.m. Art. 4 AufnG i.V.m. der DVAsyl geregelte System der staatlich organisierten und vor allem auch finanzierten Unterkunft geschaffen. In diese wichtige Verwaltungsaufgabe investiert der Staat erhebliche Steuermittel. Im Gegenzug hält der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG explizit den Grundsatz fest, dass Asylbewerber keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Dass bei der streitgegenständlichen Umverteilung der Aspekt der Bleibeperspektive berücksichtigt wurde, ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Maßnahme ist schon deshalb geeignet, das (legitime) Ziel der Kapazitätsnutzung und der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, weil die Kläger zur Gruppe der Ukrainer gehören und in der GU Ingolstadt freie Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Die Maßnahme ist auch erforderlich. Ohne eine Umverteilung könnten die freien Kapazitäten in der GU Ingolstadt nicht genutzt werden, um den Beschleunigungseffekt zu erzielen, so dass insoweit kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, um eben diesen Zweck der Nutzung freier Kapazitäten zu erreichen.

Auch erscheint der Bescheid bei einem Vergleich des legitimen, von ihm verfolgten öffentlichen Interesses mit der geringen Schwere des mit ihm verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen. Es ist nach derzeitiger Aktenlage nicht davon auszugehen, dass bei dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) die Vermittlung von Bewerbungstechniken und beim Kläger zu 3) die Schulausbildung i.S.v. Art. 35 BayEUG nicht auch in Ingolstadt möglich wäre. Auch ist nicht substantiiert vorgetragen und belegt, dass ein Kontakt zu den Verwandten in … von Ingolstadt aus nicht möglich wäre. Für die von der Klagepartei vorgetragene Arbeitsmöglichkeit der Klägerin zu 2) wurde, obwohl vom Beklagten zu Recht eingefordert, kein Nachweis vorgelegt. Unabhängig davon ist zu sehen, dass der Grund für den bisherigen Aufenthalt der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland in erster Linie ihr Asylantrag ist. Solange der Asylantrag der Kläger anhängig ist, kommt der effektiven Nutzung steuerfinanzierter und für Asylbewerber in Erfüllung des diesbezüglichen gesetzlichen Auftrags (§§ 44 ff. AsylG; Art. 4 AufnG) geschaffener staatlicher Unterkunftskapazitäten bei der Bewertung und Gewichtung des öffentlichen Interesses i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl erhebliches Gewicht zu. Deshalb führt schon das Vorhandensein freier Kapazitäten in der GU Ingolstadt für sich gesehen zu einem öffentlichen Interesse von erheblichem Gewicht, das gegenüber dem vorliegend nicht intensiven Eingriff in die Grundrechte der Kläger überwiegt. Unabhängig davon darf, wie dargestellt, aber auch davon ausgegangen werden, dass die Bündelung behördlicher Ressourcen in Ingolstadt eine effektive Bewältigung der Asylverfahren von Asylbewerbern aus dem Herkunftsland Ukraine fördert.

Der Ermessensgebrauch erfolgte vorliegend entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

Vorliegend wurde in legitimer Weise im Interesse der Beschleunigung des Asylverfahrens auf den Aspekt der freien Kapazitäten und der möglichen Bündelung von Verwaltungseinrichtungen unter Berücksichtigung der geringen Anerkennungsquote ukrainischer Asylbewerber zurückgegriffen.

Die offene Formulierung des § 9 Abs. 1 DVAsyl gestattet die Berücksichtigung einer Vielzahl öffentlicher Zwecke und Aspekte. Deshalb können auch divergierende öffentliche Zwecke, die gegen eine Umverteilung sprechen, im Kontext dieser Vorschrift relevant werden.

Vorliegend sind derartige divergierende öffentliche Zwecke, die das vom Bescheid verfolgte Ziel, die in Ingolstadt vorhandenen Kapazitäten zu nutzen, relativieren könnten, allerdings nicht ersichtlich.

3.4. Nr. 3 und 4 des Bescheid erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig und die Anfechtungsklage ist deshalb auch insoweit unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 VwZVG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften


(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interes

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30a Beschleunigte Verfahren


(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer 1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,2. di

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer

1.
Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,
2.
die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
3.
ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
4.
einen Folgeantrag gestellt hat,
5.
den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
6.
sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
7.
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
b)
nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des § 71 Absatz 4.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.