Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz


(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer


(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidun
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 60 Auflagen


(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach §

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 85 Sonstige Straftaten


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt,2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nac
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 2 Rechtsstellung Asylberechtigter


(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen. (3) Ausländer, den

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Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 08. Apr. 2016 - AN 6 K 16.30155

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 6 K 16.30155 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In der Verwaltungsstreitsache 1. Zoran D., geb. ... 1974 2. Usnija D., geb. ... 1981 3. Blagoje D., geb. .

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2019 - Au 6 K 18.2138

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 6 K 17.67

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 1 K 16.50007

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

Tenor Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart. Gründe I. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staat

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Mai 2016 - Au 6 K 15.1520

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2016 - M 24 S 16.826

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber in einer ihn

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. März 2016 - M 24 S 16.464

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber in einer ihn

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 24 S 16.1071, M 24 K 16.1070

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.1071) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskoste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Feb. 2016 - M 24 S 15.5884

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft eine vom Antragsgegn

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2016 - M 24 K 16.503

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2016 - M 24 K 15.5815

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. März 2016 - AN 6 S 16.30154

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind nach ihren Angaben Staatsangehörige Serbiens b

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 21. Jan. 2016 - M 24 K 14.230

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Jan. 2016 - M 24 K 14.2155

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2017 - M 24 S 16.5263

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft eine vom Antragsgegner gegenüber den Antragstellern

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2017 - M 24 K 16.3615

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Dez. 2016 - Au 6 S 16.1711

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller, ein 1989 geborener, pakistanischer Asylbewerber, w

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - Au 6 K 16.1658, Au 6 S 16.1659

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird für das Antrags- wie für das Klageverfahren abgelehn

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Feb. 2016 - W 6 S 16.30172

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf B

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Feb. 2016 - W 6 S 16.30122

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf B

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2016 - W 6 K 16.30046

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Gründe Das Bayerisch

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Aug. 2017 - Au 1 S 17.1297

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2016 - M 24 S 16.1003, M 24 K 16.1002

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.1003) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Feb. 2016 - W 1 S 16.30061

bei uns veröffentlicht am 08.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1. Die Antragsteller sind mazedonische

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Jan. 2016 - W 6 S 16.30117

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewi

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Jan. 2016 - W 6 S 16.30115

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewill

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Jan. 2016 - W 6 S 16.30016

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewill

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2018 - Au 6 K 18.50557

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2016 - M 10 S 16.31553

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 9. März 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Jan. 2018 - 24 K 17.45 600

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Jan. 2016 - Au 1 K 15.1486

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am ... 1999 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste Anfang Juli 2014 als

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Jan. 2016 - AN 1 S 16.30045

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gegenstandswert beträgt 5.500 EUR. Gründe I. Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige und b

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Apr. 2017 - M 24 S 17.213

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft eine vom Antragsgegner gegenüber dem An

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 26. Jan. 2017 - M 24 K 16.3587

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 04. Apr. 2016 - M 24 K 16.626

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 21 CS 15.30249

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich mit se

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Jan. 2018 - Au 6 S 17.1805

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der am 30. November 2017 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. November 2017 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Ge

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Juli 2017 - Au 6 K 17.632

bei uns veröffentlicht am 07.07.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten wird abgelehnt.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Dez. 2015 - B 3 S 15.904

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.11.2015 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 15.000,00 EUR. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2018 - Au 6 K 18.337

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollst

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 28. Feb. 2018 - M 24 K 17.71

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2018 - Au 6 K 17.1803

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Nov. 2015 - M 24 E 15.5076

bei uns veröffentlicht am 30.11.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens war die Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 27. Ok

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2017 - M 24 S 16.3628

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.3628) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens M 24 S 16.3628 zu tragen. III. Der Streitwert wird im Verfahr

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 18. Apr. 2016 - M 24 K 16.463

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2016 - M 24 S 16.3076

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und Asylbewerber, die zunächst in einer

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Nov. 2016 - M 24 K 16.2084, M 24 S 16.2085

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 24 S 16.2085) wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe un

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 S 16.3618

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.3618) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens M 24 S 16.3618 zu tragen. III. Im Eilverfahren M 24 S 16.3618 wird

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Dez. 2016 - M 24 K 16.3402

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. März 2016 - M 24 S 16.528

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber in einer ihnen z

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...