Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2014 - 21 K 13.784

published on 21/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2014 - 21 K 13.784
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung, dass die Nichtweitergabe einer Bewerbung als Nationaler Sachverständiger durch die Beklagte an die EU-Kommission rechtswidrig war.

Gemäß einer in Deutschland vom Bundesministerium ...) veröffentlichten Stellenausschreibung im Jahr 2010 (Bl. 5, 6 der Behördenakte des BMI) suchte die Europäischen Kommission für die Generaldirektion „...) „Polizeiliche Zusammenarbeit und Zugriff auf Informationen“ einen Nationalen Sachverständigen im höheren /gehobenen Dienst. Bewerbungen seien bis ... August 2010 in bestimmter Form auf dem Dienstweg an das ... zu richten. Nach der Stellenausschreibung soll der gesuchte Nationale Sachverständige von seinem Dienstherrn, der die Zahlung der Bezüge /Vergütungen weiterhin übernehme, bis zur Dauer von vier Jahren zur Dienstleistung zur Europäischen Kommission entsandt werden; die Union übernehme die Zahlung eines Tagegeldes. Bei Bewerbungen aus dem Geschäftsbereich müsse aus dem Übersendungsschreiben der Behörde an das ... hervorgehen, dass die Zahlung der Bezüge /Vergütung für die Dauer der Entsendung übernommen werde. Auf EU-Ebene lag der Ausschreibung der Beschluss der EU-Kommission vom ... Dezember 2008 „über die Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige“ zugrunde.

Der Kläger steht als Erster Polizeihauptkommissar im Dienst der Beklagten und ist beim Bundespolizeipräsidium (BPolPräs) - ..., Dienststelle ... - tätig. Er bewarb sich über seine Dienststelle auf die vorgenannte Ausschreibung. Das BPolPräs befürwortete eine Überstellung des Klägers an die Kommission nicht. Begründet wurde dies in diversen Vermerken und Stellungnahmen mit einem seinerzeit bestehenden Personalengpass, im Einzelnen:

- Nach einer in den Behördenakten dokumentierten E-Mail-Korrespondenz äußerte sich das Referat ... des BPolPräs gegenüber der Abteilung ... des BPolPräs zur Bewerbung des Klägers am ... Juli 2010 (Bl. 9 f. der Behördenakte des BPolPräs) dahingehend, dass die - dort im einzelnen aufgelisteten - Aufgaben des Klägers mit dem noch vorhandenen Personalkörper im Bereich der IT-Einsatz- und Ermittlungsunterstützung des Referats ... nur in Teilen kompensiert werden könnten. Zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Leistungsspektrums sei daher eine Nachbesetzung des frei werdenden Dienstpostens dringend erforderlich.

- Auf weitere Nachfrage der Abteilung ... des BPolPräs äußerte sich das Referat ... des BPolPräs am ... August 2010 (Bl. 8 der Behördenakte des BPolPräs) dahingehend, dass eine Übertragung des von Herrn ... übernommenen Aufgabenfeldes an andere Mitarbeiter des Referats ... derzeit aufgrund fehlender Personalressourcen nicht möglich sei, auch im Hinblick auf die von Herrn ... wahrgenommene Abwesenheitsvertretung des Fachreferenten der IT-basierten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung im Referat ..., der im kommenden Jahr aufgrund des Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand gehe. Die vorhandene Fachkompetenz und jahrelange Erfahrung in dem Aufgabenfeld der IT-Forensik von Herrn ... sei in der Einarbeitungsphase eines neuen Referenten von erheblichem Wert. Deshalb werde die Bewerbung vom Referat ... nicht unterstützt.

- Mit Schreiben vom ... August 2010 (Bl. 23 der Behördenakte des ..., Bl. 13 der Behördenakte des BPolPräs) übersandte das BPolPräs die Bewerbungsunterlagen des Klägers an das ... Dabei äußerte sich das BPolPräs zur Bewerbung im Anschreiben an das ... wörtlich wie folgt.

„Herr ... (Bundespolizeipräsidium, Referat ...) vertritt gegenwärtig den Leiter der Außenstelle ..., der 2011 in den Ruhestand treten wird. Des Weiteren sind nicht alle Dienstposten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes besetzt.

Eine Übertragung des von ... übernommenen Aufgabenfeldes an andere Mitarbeiter des Referats ... ist aufgrund fehlender Personalressourcen nicht möglich, auch im Hinblick auf die von Herrn ... wahrgenommene Abwesenheitsvertretung des Fachreferenten der IT-basierten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung im Referat ...

Die vorhandene Fachkompetenz und jahrelange Erfahrung in dem Aufgabenfeld der IT-Forensik von ... ist daher dringend erforderlich.

Aus den vorgenannten Gründen kann die Bewerbung nicht unterstützt werden.“

- In einer E-Mail-Stellungnahme der Leitung der Abteilung ... des BPolPräs vom ... August 2010 (Bl. 15 der Behördenakte des BPolPräs) wird bestätigt, dass nur im Falle einer möglichen Neubesetzung des Dienstpostens des Klägers eine Unterstützung der Bewerbung des Klägers möglich gewesen wäre. Die mehrjährige Abordnung gefährde ansonsten einen strategisch wichtigen Arbeitsbereich, der dringend mit Fachpersonal mit Spezialkenntnissen unterlegt sein müsse.

In einer E-Mail des Bundespolizeihauptpersonalrats beim ... an das BPolPräs vom ... August 2010 (Bl. 13 der Behördenakte des BMI, Bl. 17 Behördenakte BPolPräs) wird über eine vorliegende Beschwerde des Klägers über die Deklaration seiner „dienstlichen Unabkömmlichkeit“ anlässlich seiner Bewerbung zur Europäischen Kommission berichtet. Die Sache sei aus Sicht des Bundespolizeihauptpersonalrats nach Maßgabe der E-Mail vom ... August 2010 aufklärungsbedürftig. Es werde um nochmalige Prüfung gebeten.

Der streitgegenständliche Posten bei der EU wurde zum ... Februar 2011 durch Entsendung eines anderen Beamten für die Dauer von zunächst zwei Jahren besetzt (vgl. Bl. 85, 86 der Gerichtsakten, Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Mai 2014).

In einer handschriftlichen Gesprächsnotiz eines Referenten des Personalreferats im BPolPräs vom ... August 2011 „Verwendung bei der EU“ (Bl. 19 der Behördenakten des BPolPräs) heißt es:

„... hat am ...08.11 mit Herrn ... ein Gespräch (telef) geführt. ... hat den Sachverhalt umfassend erläutert. Es wurde dargelegt, dass BPolP die nächste Bewerbung unterstützt. Herr ... teilte mit, dass er sich auf zwei laufende EUROPOL-Ausschreibungen bewerben wird. ... hat signalisiert, dass BPolP die Bewerbungen unterstützt. Herr ... betrachtet den Vorgang als erledigt.“

Mit Schreiben an das ... vom ... Oktober 2012 ließ der Kläger über seine Bevollmächtigten darauf hinweisen, dass dem ... mit Schreiben des BPolPräs vom ... August 2010 die Bewerbung des Klägers vorgelegt worden sei, der Kläger aber eine Entscheidung über diese Bewerbung bislang nicht erhalten habe. Es werde daher um Auskunft gebeten. Mit Schreiben des ... vom ... November 2012 wurde den Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Bewerbungsunterlagen aufgrund der fehlenden Unterstützungszusage des zuständigen Bundespolizeipräsidiums nicht an die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU zur weiteren Veranlassung weitergeleitet worden seien. Bewerbungen dieser Art würden ausschließlich dann an die EU-Kommission weitergeleitet, wenn diese seitens der abgebenden Behörde bzw. des Ressorts ausdrücklich unterstützt würden. Hierbei handele es sich um einen generell abgestimmten und praktizierten Verfahrensablauf. Eine zeitnahe persönliche Nachfrage des Klägers zum Sachstand seiner Bewerbung sei nicht bekannt. Die dienstlichen Gründe für die Versagung der Unterstützung seien dem Kläger in einem persönlichen Gespräch erörtert worden.

Mit Schreiben vom ... November 2012 legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch „gegen die Weigerung der Weiterleitung beziehungsweise die damit verbundene Ablehnung der Bewerbung“ ein.

Nach einem weiteren Schriftwechsel (Schreiben des ... vom ... Dezember 2012 an den Bevollmächtigten des Klägers; Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers an das ... vom ... Januar 2013, Bl. 51, 54 der Behördenakte des ...) hat der Kläger am 27. Februar 2013 über seinen Bevollmächtigten eine als „Untätigkeitsklage“ bezeichnete Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt,

zu erkennen, dass die Nichtweitergabe der Bewerbung des Klägers als Nationaler Sachverständiger bei der EU-Kommission 2010 rechtswidrig war.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage aus der Absicht ergebe, im Anschluss Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geltend zu machen. Die Klägerseite stehe auf dem Standpunkt, dass der Kläger die ausgeschriebene Stelle erhalten hätte, wenn die Bewerbung des Klägers weitergeleitet worden wäre. Durch die Nichtweitergabe seiner Bewerbung sei sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden, mit der Folge, dass er Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Unabhängig davon, dass der damalige Gesprächspartner für die Entgegennahme einer entsprechenden Erklärung nicht zuständig gewesen sei, habe der Kläger im Telefonat am ... August 2011 keinesfalls förmlich auf einen Rechtsbehelf verzichtet. Von Seiten des Beklagten sei in dem Telefonat zugestanden worden, dass es Versäumnisse und Ungereimtheiten im Bereich des Bundespolizeipräsidiums und des Bundesministeriums gegeben habe und dass deshalb eine abschließende Klärung des Sachverhalts schwierig sei. Der Kläger sei vom Mitarbeiter der Beklagten am Telefon gebeten worden, die Sache auf sich beruhen zu lassen, zumal damals noch eine weitere Bewerbung des Klägers bei EUROPOL auf den Weg gebracht worden sei, für die der Kläger seitens des BPolPräs alle erdenkliche Unterstützung bekäme. Der Kläger habe sich dann darauf eingelassen, die Angelegenheit vorübergehend ruhen zu lassen, und habe signalisiert, abzuwarten, was aus dieser weiteren Bewerbung werde. In der Sache liege hinsichtlich der Nichtweiterleitung der Bewerbung ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG vor. Eine fehlende Unterstützungszusage des BPolPräs rechtfertige das Handeln des ... am Maßstab des Leistungsgrundsatzes nicht. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert seien, könnten bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen Verfassungsrang zukomme. Ein möglicherweise verstärkter Personalbedarf bei einer einzelnen Dienststelle stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs in aller Regel aber nicht in Frage. Im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz und die Fürsorgepflicht sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eine Kostenübernahme gegenüber der Kommission zu erklären. Die Angaben im Überleitungsschreiben des BPolPräs an das ... vom ... August 2012, worin zur Untermauerung der Unabkömmlichkeit des Klägers darauf abgestellt werde, dass dieser seinerzeit Aufgaben des Vertreters des Leiters der Außenstelle ... sowie die Abwesenheitsvertretung des Fachreferenten der IT-basierten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung innegehabt habe, entsprächen nicht den Tatsachen. Diese Aufgaben seien einem anderen Kollegen zugewiesen gewesen. Entsprechendes sei auch den Personalsakten zu entnehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle, weil der Kläger im Telefonat am ... August 2011 zu erkennen gegeben habe, dass für ihn die Sache erledigt sei, nachdem ihm die Gründe für die Haltung des BPolPräs erläutert worden seien und zugesagt worden sei, eine aktuelle Bewerbung des Klägers bei EUROPOL unterstützen zu wollen. Bei einer Auswahlentscheidung durch die Kommission gelte Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 betreffe nur dauerhafte Verwendungen, vorliegend gehe es aber nur um eine temporäre Verwendung außerhalb der Sphäre des Dienstherrn ohne direkten Einfluss auf eine mögliche Beförderung. Im Übrigen handele es sich um ein Stellenbesetzungsverfahren der EU und nicht der Beklagten. Grundlage und Voraussetzungen für die Bewerbung als Seconded National Expert seien im Übrigen die im Kommissionsbeschluss vom 12. November 2008 niedergelegten Regularien. Mangels Kostenübernahmeerklärung im Übersendungsschreiben des BPolPräs - auf deren Notwendigkeit in der Stellenausschreibung ausdrücklich hingewiesen worden sei - habe die Bewerbung nicht den Voraussetzungen der Stellenausschreibung genügt. Aus der E-Mail des Bundespolizeihauptpersonalrats beim ... an die Personalabteilung des BPolPräs vom ... August 2010 ergebe sich, dass dem Kläger die Information, dass seine Bewerbung nicht unterstützt werde, zeitnah zugegangen sei. Dienstliche Gründe bzw. dienstliche Interessen, die für eine Zuweisung im Sinne vom § 29 Abs. 1 Satz 1 BBG sprechen müssten, seien vom BPolPräs verneint worden. Eine Verpflichtung zur Erklärung der Übernahme der Dienstbezüge bestünde nicht. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des BPolPräs am Maßstab des § 29 Abs. 1 BBG seien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die damalige Stellensituation in der Dienststelle des Klägers und seine besonderen, vor Ort dringend benötigten Spezialkenntnisse wäre eine Unterstützung der Bewerbung des Klägers unter dienstlichen und personalwirtschaftlichen Aspekten nicht vertretbar gewesen. Die Entscheidung sei unter Abwägung aller Gesichtspunkte und Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden. Es entspreche der ständigen Übung der Ständigen Vertretung der Beklagten bei der EU, Bewerbungen an die EU nicht weiterzuleiten, bei denen die Kostenübernahmeerklärung nicht vorliege. Die Stellenausschreibung der EU-Kommission habe sich nicht nur an Deutschland, sondern an alle Mitgliedstaaten der EU gerichtet. Die EU-Kommission habe aus den eingegangenen Bewerbungen aller Mitgliedstaaten denjenigen Bewerber ausgewählt, den sie für am besten geeignet gehalten habe. Es wäre also keinesfalls so gewesen, dass der Kläger im Falle der Weiterleitung der Bewerbung an die EU-Kommission die ausgeschriebene Stelle zwangsläufig erhalten hätte.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Gerichtsakten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens M 21 K 12.2968 sowie die dazugehörigen Verwaltungsakten des Bundeskriminalamts sind vom Gericht beigezogen worden.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch zu den Hintergründen des Kontaktes zum Hauptpersonalrat sowie zum Inhalt des Telefonates am ... August 2011 angehört. Die Vertreterin der Beklagten hat hierzu Stellung genommen. Hinsichtlich der Details der Angaben der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowohl dieses Verfahrens als auch des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens M 21 K 12.2968 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Der Kläger konnte nach Maßgabe des § 75 VwGO grundsätzlich Untätigkeitsklage erheben, nachdem er - hier fristungebunden (die streitgegenständliche Nichtweiterleitung der Bewerbung ist kein Verwaltungsakt, so dass § 70 VwGO nicht gilt) - Widerspruch erhoben hat, wozu er nach § 126 Abs. 2 BBG auch mit Blick auf die hier erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) gehalten war (VG Ansbach v. 26.09.2012, Az. AN 11 K 12.01228; für den inhaltlich im Wesentlich identischen § 126 Abs. 3 BRRG: BVerwG v. 30.10.2013, Az. 2 C 23.12, Rn. 19 ff. bei juris).

2. Das Gericht lässt vorliegend offen, ob die Klage schon wegen Verwirkung unzulässig ist. Nach den Grundsätzen der verfahrensrechtlichen Verwirkung kann eine Klage rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig sein, wenn seit der Möglichkeit der Klageerhebung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment; hier der Zeitablauf zwischen der - nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung: frühzeitigen - Kenntnisnahme des Überleitungsschreibens des BPolPräs an das ... vom ... August 2010 einerseits und der Widerspruchseinlegung am ... November 2012 andererseits) und besondere Umstände hinzutreten, die die nunmehrige Klageerhebung einem anderen Beteiligten gegenüber entsprechend § 242 BGB als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Rennert, in: Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75, Rn. 22, m. w. N.; BayVGH v. 02.09.2011, Az. 7 ZB 11.1033, unter Rekurs u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts). Für das sog. Umstandsmoment kommt es darauf an, ob das Verhalten des Klägers für die Beklagte den Schluss rechtfertigen durfte, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr erfolgen werde, so dass die dennoch erfolgte Erhebung des Widerspruchs und der anschließenden Untätigkeitsklage dann als widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“) zu werten wäre. Entscheidend dürfte insofern der genaue Inhalt des Telefonats zwischen dem Kläger und dem BPolPräs am ... August 2011 sein, der allerdings zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten ist. Das Gericht konnte von einer weiteren Sachverhaltsermittlung diesbezüglich absehen, weil die erhobene Feststellungsklage jedenfalls aufgrund der folgenden Erwägung unzulässig ist.

3. Die Feststellungsklage ist jedenfalls unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzinteresse fehlt.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das vom Kläger geltend gemachte Feststellungsinteresse wegen Vorgreiflichkeit für einen Schadensersatzprozess schon deswegen scheitert, weil ein entsprechender Schadensersatzprozess von vornherein aussichtslos wäre (für den Fall eines später beabsichtigten Amtshaftungsprozess z. B. BVerwG v. 29.04.1992, Az. 4 C 29.90; BayVGH v. 25.02.2013, Az. 22 B 11.2587; auch mit Blick auf eine spätere verwaltungsgerichtliche Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht: VG München v. 21.09.1999, Az. M 5 K 97.2155). Das Gericht weist aber darauf hin, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 78 BBG insbesondere auf folgende Problemfragen stößt, die hier nur angedeutet werden können:

○ Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der hier streitgegenständlichen Entsendung an die Europäische Kommission nach deutschem Beamtenrecht um eine Abordnung gem. § 27 Abs. 1 BBG oder um eine Zuweisung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BBG handelt, hat die betroffene Entsendungsmaßnahme lediglich eine vorübergehende Änderung des konkret-funktionellen Arbeitsbereichs, nicht aber eine Übertragung eines neuen Statusamts (Beförderung) zum Gegenstand. Insofern dürfte der strenge Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG hier nicht anzuwenden sein (VG Ansbach v. 09.05.2008, Az. AN 1 E 07.03356, Rn. 47 ff. bei juris; vgl. auch: BVerwG v. 25.11.2004, Az. 2 C 17.03 = BVerwGE 122, 237 ff., Rn. 13 - 16 bei juris; OVG Sachsen v. 07.07.2010, Az. 2 B 59/10, Rn. 9 bei juris; OVG Hamburg v. 22.05.1996 Az. Bs I 13/96, Rn. 5 bei juris; VG Regensburg v. 14.12.2011, Az. RN 1 K 10.450, Rn. 20 bei juris).

○ Soweit - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - das dem Kläger entgangene Tagegeld gem. Art. 17 des Beschlusses der EU-Kommission vom 12. Dezember 2008 „über die Regelung für zur Kommission abgeordnete oder sich zu Zwecken der beruflichen Weiterbildung bei der Kommission aufhaltende nationale Sachverständige“ als einzufordernder Schaden geltend gemacht werden soll, könnte dem die Wertung aus Art. 17 Nr. 6 des Kommissionsbeschlusses entgegenstehen, wonach Vergütungen nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Norm ausschließlich pauschal die Lebenshaltungskosten des entsandten Sachverständigen am Ort der Abordnung pauschal abdecken sollen, aber unter keinen Umständen als von der Kommission gezahltes Gehalt anzusehen sind (zum zusätzlichen Erfordernis der Kausalität zwischen Rechtsverletzung und Schaden vgl. BVerwG v. 26.01.2012, Az. 2 A 7.09, Rn. 41 ff. bei juris; BayVGH v. 27.02.2013, Az. 6 ZB 12.1829, Rn. 9 bei juris).

○ Weiter wäre zu hinterfragen, ob ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB abzulehnen wäre, weil es der Kläger vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (exemplarisch hierzu: BVerwG v. 26.01.2012, Az. 2 A 7.09, Rn. 47 ff. bei juris; BayVGH v. 19.07.2013, Az. 3 ZB 08.2979; VG München v. 21.09.1999, Az. M 5 K 97.2155; VG München v. 15.06.2012, Az. M 21 K 10.1762). Insofern käme es darauf an, ob es dem Kläger möglich und zumutbar war, noch im August 2010 - als die Besetzung des Postens durch die EU-Kommission noch nicht erfolgt war, er aber über das Überleitungsschreiben des BPolPräs vom ... August 2010 bereits nach eigenem Vortrag Kenntnis von seiner „Unabkömmlichkeitseinstufung“ hatte - Widerspruch gegen die Nichtvorlage sowie einen Eilrechtsbehelf gem. § 123 VwGO einzulegen, um die Vorlage seiner Bewerbung an das Auswärtige Amt und /oder an die EU-Kommission durchzusetzen.

Es fehlt jedenfalls - unabhängig von den voranstehenden Überlegungen - schon grundsätzlich an einem Rechtsschutzinteresse für eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die im Vorgriff auf eine beabsichtigte anschließende Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erhoben wird. Denn der Kläger kann - grundsätzlich nach vorheriger Antragstellung bei der Behörde und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (§ 126 Abs. 2 BBG) - sein Schadensersatzbegehren direkt mit einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage verfolgen, ohne dass es unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes sowie der Prozessökonomie einer vorherigen Feststellungsklage, die ohnehin nur einen Teil des Prozessstoffes in Bezug auf das eigentlich verfolgte Schadensersatzinteresse abdecken könnte, bedarf. Gegen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage in dieser Konstellation spricht zudem der Subsidiaritätsgedanke aus § 43 Abs. 2 VwGO (zum Ganzen: BVerwG v. 06.03.1975, Az. II C 20.73 = Buchholz 237.6 § 8 LBG Niedersachsen Nr. 1; BayVGH v. 11.01.183, Az. 3 B 82 A/612 = NVwZ 1983, 755 [756]; Hess.VGH v. 27.02.1985, Az. I OE 58/80 = ZBR 1985, 258 [259]; VG München v. 30.11.2012, Az. M 21 K 10.769; Schnellenbach, DVBl. 1990, 140 [141]; ders., ZBR 1992, 257 [270 f.]; ders., Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 10, Rn. 66; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43, Rn. 34; bei bereits parallel erhobener Schadensersatzklage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht: BVerwG v. 17.12.1981, Az. 2 C 69.81 = BayVBl. 1982, 348).

Die vorliegende prozessuale Lage gleicht insofern der Fallgestaltung, in der ein Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage erhebt, weil er im Anschluss einen Amtshaftungsanspruch geltend machen will, die Erledigung aber bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung (und nicht erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit) eingetreten ist (zum diesbezüglich fehlenden Feststellungsinteresses, im Gegensatz zum Fall der Erledigung nach Klageerhebung: BVerwG v. 20.01.1989, Az. 8 C 30.87).

3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 28/03/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.