Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2014 - 18 K 12.846

bei uns veröffentlicht am28.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kinderkrippengebühren im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011.

Der Kläger ist Vater einer am ... 2009 geborenen Tochter sowie eines älteren Sohnes. Die Tochter lebt bei ihm, der Sohn bei der Mutter beider Kinder.

Mit Schreiben vom ... August 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kinderkrippengebühren für seine Tochter ab 1. September 2011. In dem Antrag wurde angegeben, dass der Kläger derzeit Student, jedoch beurlaubt sei. Die Mutter seiner Tochter sei erwerbslos. Der Kläger beziehe Leistungen des Jobcenters. Dem Antrag lag ein Bescheid des Jobcenters vom ... Juli 2011 für den Zeitraum von Juni 2011 bis September 2011 bei. Demnach erhielt der Kläger in diesem Zeitraum für sich und seine Tochter Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem lag der von ihm und der Mutter seiner Tochter am ... Juni 2011 unterschriebene Betreuungsvertrag mit der Kindertageseinrichtung bei.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2011 bat der Beklagte den Kläger um Übersendung des SGB-II-Bescheids für die Zeit ab Oktober 2011. Zudem erläuterte er, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine Übernahme der Gebühren für die Kinderkrippe derzeit nicht erfüllt seien. Die Betreuung der Tochter des Klägers sei durch deren erwerbslose Mutter gewährleistet. Zudem stehe, solange der Kläger vom Studium beurlaubt sei, auch er als Betreuungsperson zur Verfügung, so dass ein Krippenplatz nicht notwendig sei.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2011 erläuterte der Kläger, dass er seit ... Juni 2011 in einer eigenen Wohnung, wenn auch bis ... Oktober 2011 im gleichen Haus, und damit getrennt von der Mutter seiner Tochter, lebe. Ab ... November 2011 ziehe er in eine neue Wohnung. Er sei zusammen mit seiner Tochter von deren Mutter finanziell unabhängig. Er sei daher alleinerziehend und gehe einer Hochschulausbildung nach. Es sei unzutreffend, dass er für das Wintersemester 2011/2012 beurlaubt sei. Dies sei auch nicht vorgesehen. Eine Betreuung durch die Kindsmutter sei keinesfalls gewährleistet. Dem Schreiben lag eine Immatrikulationsbescheinigung der ... für das Wintersemester 2011/2012 bei.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung seiner Tochter in einer Kinderkrippe ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Besuch der Kinderkrippe nicht notwendig sei. Der Kindsmutter sei es durchaus zuzumuten, die Betreuung ihrer Tochter zu gewährleisten, da sie derzeit keiner Berufstätigkeit oder Ausbildung nachgehe, sondern erwerbslos sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie den gemeinsamen Sohn betreue und die Tochter an einem Herzfehler leide. Denn der Sohn besuche den Kindergarten, so dass keine gleichzeitige Betreuung beider Kinder anfalle. Zudem könne die Mutter eine zeitlich flexiblere und auch örtlich näher an der Wohnung des Klägers gelegene Kinderbetreuung anbieten als eine Kinderkrippe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom ... November 2011, beim Beklagten eingegangen am ... November 2011, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er einen eigenständigen Wohnsitz habe und zur Mutter seiner Kinder keinen persönlichen Kontakt. Die Betreuung seiner Tochter durch deren Mutter sei in keinem Fall gewährleistet. Ihm stehe das alleinige Sorgerecht für seine Tochter zu. Er befinde sich im Wintersemester 2011/2012 in einer Hochschulausbildung an der ...

Mit Schreiben vom ... Dezember 2011 führte der Kläger weiter aus, dass die Betreuung seiner Tochter durch die Mutter nicht gewährleistet sei, da er seit ... Juni 2011 getrennt von dieser lebe. Nach seinen Informationen erwarte sie zudem ein weiteres Kind, was eine Betreuung ihrerseits erschwere. Er habe mit ihrem Einverständnis das alleinige Sorgerecht für seine Tochter beantragt. Seit ... November 2011 lebe er auch nicht mehr im gleichen Haus wie die Mutter seiner Tochter. Zudem habe er seit ... Oktober 2011 sein Studium an der ... fortgesetzt und somit keine laufenden Einnahmen. Diesem Schreiben lag ein an das Amtsgericht ... gerichteter Antrag des Klägers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seine Tochter sowie eine entsprechende Einverständniserklärung von deren Mutter bei.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2011, zur Post gegeben am ... Dezember 2011, hob der Beklagte seinen Bescheid vom ... Oktober 2011 auf und bewilligte die Übernahme der Kindekrippengebühren für die Tochter des Klägers im Zeitraum von 1. November 2011 bis 31. März 2012. Für den Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2011 wurden die Kosten der Kinderbetreuung nicht übernommen.

In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass dem am ... November 2011 eingegangenen Widerspruch des Klägers teilweise stattgegeben werde. Der Kläger und die Mutter seiner Tochter lebten getrennt. Ab ... November 2011 habe der Kläger eine eigene Wohnung bezogen. Somit sei er ein alleinerziehender Elternteil, der an der ... ein Studium absolviere. Die in § 24 Abs. 3 SGB VIII genannten Voraussetzungen für die Übernahme der Krippengebühren seien daher ab 1. November 2011 erfüllt.

Für den Zeitraum von 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011 dagegen würden keine Beträge übernommen. Der Kläger habe sein Studium erst ab ... Oktober 2011 fortgesetzt, so dass die in § 24 Abs. 3 SGB VIII genannten Voraussetzungen im September 2011 nicht vorgelegen hätten. Bis ... Oktober 2011 hätten der Kläger und die Mutter seiner Kinder zudem im gleichen Haus (in unterschiedlichen Wohnungen) gelebt, so dass die Betreuung der gemeinsamen Tochter durch deren Mutter möglich gewesen wäre.

Mit Schreiben vom ... Januar 2012, beim Beklagten als einfacher Brief eingegangen am ... Januar 2012, legte der Kläger gegen den Bescheid vom ... Dezember 2011 Widerspruch ein und bat, den Förderungsanspruch für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011 erneut zu prüfen.

Der Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom ... Januar 2012 den Eingang des Widerspruchsschreibens. Er wies darauf hin, dass der Bescheid vom ... Dezember 2011 inzwischen rechtskräftig sei und somit Widerspruch und Klage nicht mehr eingelegt werden könnten.

Mit auf den 1. Februar 2012 datiertem Schreiben, bei Gericht eingegangen am 20. Februar 2012, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2011 und die Weigerung der Bearbeitung seines Widerspruchs und beantragt,

das Landratsamt ... zu verurteilen, die Übernahme der Kinderkrippengebühren in Höhe von monatlich 185,-- Euro für den Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011 zu gewähren.

Zur Begründung der Klage wurde auf die Immatrikulation des Klägers als ordentlicher Student an der ... im Zeitraum von 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011 hingewiesen. Der Kläger führte zudem aus, dass die Betreuung durch die Kindsmutter in diesem Zeitraum nicht habe gewährleistet werden können, da sie von ihm getrennt gelebt habe. Sein Widerspruch vom ... Januar 2012 gegen den Bescheid vom ... Dezember 2011 sei fristgemäß versendet worden. Es sei zu beachten, dass ihm der Bescheid vom ... Dezember 2011 erst am ... Dezember 2011 zugestellt worden sei. Der Klageschrift lagen Immatrikulationsbescheinigungen der ... für das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012 bei.

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger gegen den Bescheid vom ... Dezember 2011, der ihm nach seinen eigenen Ausführungen am ... Dezember 2011 zugestellt worden sei, nur bis ... Januar 2012 fristgerecht Widerspruch hätte einlegen können. Der Widerspruch sei jedoch erst am ... Januar 2012 beim Beklagten eingegangen. Die Klage sei daher abzuweisen, da ihr ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid entgegenstehe und die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig sei.

Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2013 mit, dass das Sorgerecht für seine Tochter ihm und deren Mutter gemeinsam übertragen worden sei. An der ... sei er sowohl im Sommersemester 2011 als auch im Wintersemester 2011/2012 immatrikuliert, jedoch beurlaubt gewesen. An der TU ... sei er im Sommersemester 2011 nicht immatrikuliert, im Wintersemester 2011/2012 immatrikuliert und nicht beurlaubt gewesen.

Diese Angaben wurden durch Auskünfte des Amtsgerichts ..., Familiengericht, sowie der ... und der TU ... bestätigt. Für die Tochter besteht aufgrund von Sorgeerklärungen ihrer Mutter und des Klägers seit ... März 2013 gemeinsames Sorgerecht ihrer Eltern.

Mit E-Mail vom ... Oktober 2013 legte der Beklagte eine E-Mail der von der Tochter des Klägers ab 1... September 2011 besuchten Kindertagesstätte vor. Diese hat dem Beklagten mit E-Mail vom ... September 2013 mitgeteilt, dass die Kinderkrippenbeiträge für die Tochter des Klägers für die Monate September und Oktober 2011 vom Konto ihrer Mutter bezahlt worden seien.

Mit Schreiben vom ... Januar 2014 teilte der Kläger mit, dass der Kinderkrippenbeitrag für die Tochter des Klägers für den Monat September 2011 vom damals noch vorhandenen Gemeinschaftskonto der Mutter des Kindes und ihm abgebucht worden sei. Ein entsprechender Kontoauszug, der dies bestätigt, war beigefügt. Auf einem weiteren beigefügten Kontoauszug war ersichtlich, dass der Kinderkrippenbeitrag für den Monat Oktober ebenfalls von diesem Konto abgebucht, mangels Kontodeckung jedoch von der zuständigen Bank nicht eingelöst und somit auch nicht an den Zahlungsempfänger weitergeleitet wurde. Hierzu teilte der Kläger mit, dass er den Betrag in Höhe von 190,-- Euro daraufhin bei der zuständigen Kirchenverwaltung in ... bar beglichen habe.

Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, teilte das Katholische Pfarramt St. ... in ... mit Schreiben vom ... März 2014 mit, dass der Kinderkrippenbeitrag für die Tochter des Klägers für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 190,-- Euro am ... August 2012 durch Herrn ..., den Vater des Klägers, im Pfarrbüro ... in bar bezahlt worden sei.

Mit Schreiben vom ... April 2014 übermittelte der Kläger eine Kopie seines Mietvertrags für die Dachgeschosswohnung im ... ... ab ... Juni 2011. Auf dem Mietvertrag war als Ende der Mietzeit handschriftlich der ... Januar 2012 vermerkt.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2014 stellte der Kläger den Antrag aus der Klageschrift vom 1. Februar 2011. Die Beklagtenvertreterin beantragte Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 13. November 2013 und am 28. Mai 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kinderkrippengebühren auch für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom ... Dezember 2011 insoweit, als dort die Übernahme der Kinderkrippengebühren für diesen Zeitraum abgelehnt wurde, war abzuweisen.

1. Zwar ist die Klage zulässig.

1.1. Insbesondere ist die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kinderkrippengebühren für den Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom ... Dezember 2011 entgegen der Ansicht des Beklagten fristgerecht erhoben worden, obwohl dem Kläger der Bescheid vom ... Dezember 2011 am ... Dezember 2011 bekanntgegeben worden ist und die Frist für den Widerspruch dagegen an sich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur bis... Januar 2012, 24 Uhr lief.

Der Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2011 wurde ausweislich des Auslaufvermerks auf dem sich in den Akten befindlichen Entwurfs des Bescheides am ... Dezember 2011 zur Post gegeben. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben - unabhängig davon, ob er dem Adressaten tatsächlich bereits früher bekannt gegeben wurde (BVerwG, U.v. 23.7.1967 - VII C 170.64 - BverwGE 22, 11). Demnach gilt der Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2011 am Samstag, ... Dezember 2011, als bekanntgegeben. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt auch dann, wenn der dritte Tag nach Aufgabe zur Post ein Samstag ist. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist hier nicht anzuwenden (BayVGH, B.v. 23.7.1990 - Gr S 1/90 - 19 B 8819 B 88.185 - juris RdNr. 14ff.; OVG Lüneburg, B.v. 26.10.2006 - 7 PA 184/06 - juris RdNr. 3). Insofern begann die Widerspruchsfrist gemäß § 62 SGB X i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. gemäß §§ 62, 26 Abs. 1 SGB X, § 187 Abs. 1 BGB am 18. Dezember 2011, 0 Uhr zu laufen. Sie lief gemäß § 62 SGB X i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB bzw. gemäß §§ 62, 26 Abs. 1 SGB X, § 188 Abs. 2 BGB bis Dienstag,... Januar 2012, 24 Uhr. An sich wäre damit der erst am ... Januar 2012 beim Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers vom ... Januar 2012 verfristet eingegangen und der Bescheid vom ... Dezember 2011 unanfechtbar geworden.

1.2. Jedoch ist der Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2011 ausweislich der eindeutigen Formulierung, dass mit ihm dem Widerspruch vom ... November 2011 teilweise stattgegeben werde, ein sog. Teilabhilfebescheid. Mit ihm gab der Beklagte im Rahmen des Abhilfeverfahrens als Teil des mit Schreiben des Klägers vom ... November 2011 eingeleiteten Wiederspruchverfahrens gemäß § 72 VwGO dem Widerspruch des Klägers teilweise statt. Für einen solchen Teilabhilfebescheid gilt nicht die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, innerhalb derer Widerspruch, bzw. die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, innerhalb derer Klage erhoben werden muss, um seine Bestandskraft zu verhindern.

Denn ein Teilabhilfebescheid erledigt ein bereits eingeleitetes Widerspruchsverfahren, auch soweit dem Begehren abgeholfen wurde, nicht und es bedarf keines erneuten Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Teils des Widerspruchs, dem nicht abgeholfen wurde. Der Widerspruchsführer hat bereits mit dem von ihm uneingeschränkt eingelegten Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zum Ausdruck gebracht, dass er mit diesem insgesamt nicht einverstanden ist. Ein Teilabhilfebescheid erfüllt sein mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs verfolgtes Begehren nicht umfassend und er hat bereits durch seinen unbeschränkten Widerspruch zum Ausdruck gebracht, dass es ihm auch auf den Teil des Begehrens ankommt, dem die Ausgangsbehörde nicht abgeholfen hat. Dazu bedarf es keiner Klarstellung durch einen erneuten Rechtsbehelf. Daher wird der Teilabhilfebescheid neben dem Ausgangsbescheid automatisch, d. h. ohne dass es auf die Wahrung der Widerspruchsfrist ankäme, Gegenstand des bereits eingeleiteten Widerspruchsverfahrens und dieses ist insgesamt an die Widerspruchsbehörde zur Entscheidung durch einen förmlichen Widerspruchsbescheid weiterzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1981 - 8 C 69/80 - juris RdNr. 16; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 72 RdNr. 6; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 72 RdNrn. 9 u. 22). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Über das bereits mit Schreiben des Klägers vom ... November 2011 eingeleitete Widerspruchsverfahren ist vorliegend noch nicht mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid entschieden worden. Daher ist die Klage als sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO ohne Fristbindung zulässig. Klagegegenstand ist insofern der Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom ... Dezember 2011 (BVerwG, U.v. 25.3.1981 - 8 C 69/80 - juris RdNr. 16).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Übernahme der Gebühren für den Besuch der Kinderkrippe durch die Tochter des Klägers in den Monaten September und Oktober 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für diesen Zeitraum.

2.1. Gemäß § 90 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) soll ein Teilnahmebeitrag für ein Angebot der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 ganz oder teilweise vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern bzw. dem Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dies bedeutet, dass Eltern bzw. ein Elternteil (zu deren Anspruchsberechtigung vgl. VG Freiburg (Breisgau), U.v. 17.1.2008 - 4 K 624/07 - juris RdNr. 20) einen Anspruch auf Übernahme der für die Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung anfallenden Teilnahmebeiträge haben kann.

Ein Anspruch auf Übernahme der für eine Tageseinrichtung anfallenden Teilnahmebeiträge setzt voraus, dass in dem Zeitraum, für den die Übernahme begehrt wird, die Voraussetzungen der Förderung in Tageseinrichtungen gemäß § 24 SGB VIII vorlagen, also die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung den dort genannten Bedarfskriterien entspricht (BVerwG, U.v. 27.1.2000 - 5 C 19/99 - juris RdNr. 20; VG Ansbach, U.v. 18.9.2006 - AN 14 K 05.03960 - juris RdNr. 20; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 17.1.2008 - 4 K 624/07 - juris RdNr. 21; VG Bremen, U.v. 4.6.2009 - 5 K 3468/07 - juris RdNr. 26). Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung von § 24 SGB VIII war gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Tageseinrichtung zu fördern, wenn (1.) diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten war oder (2.) die Erziehungsberechtigten (a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, (b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder (c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. trat, sofern das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

2.2. Sog. kindbezogene Gründe im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII a. F., aufgrund derer im streitgegenständlichen Zeitraum die Förderung der Tochter des Klägers für deren Persönlichkeitsentwicklung geboten gewesen wäre, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

2.3. Vielmehr stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf sog. elternbezogene Gründe des § 24 Abs. 3 SGB VIII a. F..

2.3.1. Deren Voraussetzungen waren im Monat September 2011 nicht erfüllt.

Unabhängig davon, ob die Tochter des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nur mit ihm und nicht auch mit ihrer Mutter im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. zusammenlebte, befand sich jedenfalls der Kläger im September 2011 nicht in einer Hochschulausbildung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII a. F.. Denn er hatte im Sommersemester 2011, das von 1. April 2011 bis 30. September 2011 lief, ein sog. Urlaubssemester. Zwar war er auch in diesem Semester immatrikuliert. Jedoch reicht allein der Studentenstatus nicht aus, um anzunehmen, dass sich der Kläger in dieser Zeit in einer Hochschulausbildung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII a. F. befand. Durch die Beurlaubung war er gerade von seinen studentischen Pflichten zur Ausbildung befreit und damit in die Lage versetzt, seine Tochter selbst zu betreuen und zu fördern. Ein allenfalls punktueller und zeitlich befristeter Bedarf nach einer Betreuung der Tochter des Klägers durch Dritte erfordert keine kontinuierliche Förderung in einer Kindertagesstätte (vgl. VG Freiburg (Breisgau), U.v. 17.1.2008 - 4 K 624/07 - juris RdNr. 24). Die abschließende Aufzählung der Bedarfstatbestände in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a. F. verlöre jeden Sinn, wenn man sie weit auslegen würde und auch Situationen, die unmittelbar in Zusammenhang mit den genannten stehen, einbeziehen würde (vgl. VG Freiburg (Breisgau), U.v. 17.1.2008 - 4 K 624/07 - juris RdNr. 24). So ist z. B. auch die Mutterschutz- bzw. Elternzeit, während derer z. B. ein Arbeitsverhältnis fortbesteht, jedoch die damit verbundenen gegenseitigen Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ruhen, keine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SGB VIII a. F. (VG Bremen, U.v. 4.6.2009 - 5 K 3468/07 - juris RdNr. 30ff.). Diese Mutterschutz- bzw. Elternzeit ist genauso wie ein Urlaubssemester keine der von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII a. F. erfassten Lebenssituationen.

Auch die Voraussetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. c) SGB VIII a. F. war im Monat September 2011 nicht erfüllt. Zwar bezog der Kläger ausweislich des bei Antragstellung am ... August 2011 vorgelegten Bescheides des Jobcenters im September 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Dabei handelte es sich jedoch um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von §§ 19ff. SGB II, nicht um Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne von §§ 14ff. SGB II.

2.3.2. Für den Monat Oktober 2011 ist deren Vorliegen fraglich.

Ginge man vorliegend davon aus, dass die Tochter des Klägers nur mit ihm und nicht auch mit ihrer Mutter im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. zusammenlebte, käme lediglich das Bedarfskriterium des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII a. F. aufgrund der Hochschulausbildung an der ... und TU ... in Betracht. Dies braucht jedoch vorliegend nicht entschieden werden.

2.4. Ob zumindest eines der Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 SGB VIII im Monat Oktober 2011 erfüllt war, kann letztlich dahinstehen. Der Kläger hat unabhängig davon für diesen Monat keinen Anspruch auf Übernahme des Teilnahmebeitrags für die Kinderkrippe, die seine Tochter besuchte. Denn jedenfalls ist der Kläger durch die Krippengebühren für diesen Zeitraum nicht unzumutbar belastet worden im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Er ist mit dem finanziellen Aufwand für die Kinderkrippe seiner Tochter im Monat Oktober 2011 vielmehr überhaupt nicht belastet worden, da der Teilnahmebeitrag ausweislich der Bestätigung der Kirchenverwaltung in ... vom ... März 2014 vom Großvater am ... August 2012 bar bezahlt und damit von diesem getragen wurde. Daher kann er durch den Teilnahmebeitrag für den Monat Oktober 2011 nicht unzumutbar belastet worden sein.

Die Klage war insofern mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

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Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Krabbelgruppe durch ihre am 28.09.2005 geborene Tochter.
Die Tochter der Kläger M. B. besucht seit November 2006 die Krabbelgruppe "J.". Am 08.12.2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diesen Besuch der Krabbelgruppe durch ihre Tochter ab dem 01.12.2006. Sie gaben dabei an, dass sie ihr Kind mindestens 20 Stunden pro Woche nicht betreuen könnten.
Die Klägerin Ziff. 1 ist kolumbianische Staatsangehörige. Für den Zeitraum vom 16.11.2006 bis 15.05.2007 wurde ihr gemäß § 117 SGB III Arbeitslosengeld I bewilligt. In dem zuvor genannten Antrag vom 08.12.2006 gab sie zudem an, wöchentlich an drei bis vier Tagen insgesamt 20 Stunden zu arbeiten. Ab dem 08.01.2007 besuchte sie einen Integrationskurs bei der B. Sprachschule. Laut Bescheinigung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 02.04.2007 sei die Klägerin Ziff. 1 gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtet.
Der Kläger Ziff. 2 ist deutscher Staatsangehöriger und selbständig tätig. Er gab an, dass er wöchentlich mehr als 40 Stunden arbeite und daher seine Tochter nicht betreuen könne.
Mit Bescheid vom 19.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von Tagespflegegeld ab. Zur Begründung führte sie aus: Für Kinder unter drei Jahren bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch auf Tagespflege. Somit müsse über die Gewährung der Betreuungskosten in analoger Anwendung des § 24 SGB VIII in Zusammenhang mit den städtischen Richtlinien nach Ermessen entschieden werden. Die Erforderlichkeit der Kindertagespflege sei nur unter folgenden Kriterien anzunehmen: Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulausbildung. Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil nehmen an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des IV. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil. Erwerbstätigkeit beider Elternteile. Die Kläger erfüllten aber keine der genannten Kriterien.
Mit Schreiben vom 27.12.2006 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Sie begründeten ihn damit, dass sie beide erwerbstätig seien und damit die Kindertagespflege erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007, den Klägern am 23.01.2007 zugestellt, wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie über die Gründe des Ablehnungsbescheids hinaus aus: Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht erwerbstätig, da sie seit dem 16.11.2006 Arbeitslosengeld beziehe und eine Erwerbstätigkeit ihrerseits nicht nachgewiesen sei.
Am 17.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten einen Anspruch auf Gewährung von Tagespflegegeld nach den §§ 23 Abs. 1, 2 Nr. 1, 24 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB VIII, deren Voraussetzungen sie in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht erfüllten. Ohne die Inanspruchnahme der Förderung in der Kindertagespflege sei die umfassende Betreuung ihrer Tochter nicht gewährleistet, da sie sich beide gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in einer unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeit bzw. Ausbildung befänden. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin Ziff. 1 sei kein Grund, den Anspruch auf die Förderung der Kindertagespflege zu verweigern, weil sich sie sich nachweislich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinde und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wolle. Aufgrund ihrer Teilnahme an dem Integrationskurs und ihrer intensiven Bemühungen um eine neue Tätigkeit sei sie ca. 20 Stunden pro Woche beschäftigt und daher nicht in der Lage, ihre Tochter angemessen zu betreuen. Überdies sei zu beachten, dass für die Klägerin Ziff. 1 eine Teilnahmeverpflichtung an dem Integrationskurs gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestanden habe. Außerdem würden gemäß den Anforderungen des § 119 SGB III an einen Arbeitssuchenden derartige Anstrengungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes verlangt, dass sie in Intensität und zeitlichem Aufwand einer aufgenommenen Tätigkeit entsprächen. Die Verweigerung der Förderungsleistung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII führe im Fall der Arbeitslosigkeit zu einem Zirkelschluss, da ohne die gesicherte Betreuung des Kindes der Arbeitssuchende nicht in der Lage sei, dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen und so die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden könne. Auch der Kläger Ziff. 2 könne aufgrund seiner beruflichen Belastung mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Stunden die erforderliche Kleinkindbetreuung nicht erbringen. Im Übrigen wäre ohne die Inanspruchnahme von Kindertagespflege für das Kleinkind der Kläger auch gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet, weil es beiden Elternteilen nicht möglich sei, das Kind während der gesamten Zeit zu betreuen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht seien sie nicht in der Lage, die Kosten der Tagespflege selbst zu entrichten.
Die Kläger beantragen,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch ihre Tochter M. B. für die Zeit von 01.12.2006 bis 17.01.2007 in Höhe von 192,-- EUR monatlich zu übernehmen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Zur Begründung hat die Beklagte auf die Inhalte der ergangenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend trägt sie vor: Eine Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung nach § 23 Abs.1 und 2 SGB VIII bestehe nur dann, wenn auch ein Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB VIII anerkannt sei. Ein subjektiver Anspruch bestehe generell nicht, lediglich ein solcher auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Einzelfalls. Hier seien die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, da Arbeitslosigkeit und die Arbeitssuche keinen Bedarf begründeten. Die Kläger befänden sich nicht in einer Ausnahmesituation. Bei dem Integrationskurs der Klägerin Ziff. 1 handle es sich nicht um eine berufliche Bildungsmaßnahme. Der Besuch dieses Kurses sei weder von der Bundesagentur für Arbeit noch von der ARGE F. gefordert worden. Die Klägerin Ziff. 1 sei auch ohne Besuch des Kurses auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Es handle sich um eine freiwillige Maßnahme. Die Bestätigung der Ausländerbehörde diene lediglich dazu, der Klägerin Ziff. 1 die kostenlose Teilnahme an dem Kurs zu ermöglichen. Selbst wenn eine Verpflichtung zum Besuch des Kurses bestünde, würde eine solche nicht durchgesetzt werden, solange ein Kind, das jünger als drei Jahre sei, im Haushalt lebe. Auch ein Fall des § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII sei nicht gegeben. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt, die es nahelegten, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet sei. Außerdem hätte die Klägerin Ziff. 1 die Möglichkeit, den Sprachkurs bei einer Sprachschule, die kostenlose Kinderbetreuung für ihre Kunden anbiete, durchzuführen.
14 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
15 
Mit Beschluss vom 03.12.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16 
Mit Beschluss vom 18.12.2007 hat das Gericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Rechtsanwältin beigeordnet.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
21 
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
22 
Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
23 
Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
25 
Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 
Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
27 
Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
28 
Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
21 
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
22 
Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
23 
Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
25 
Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 
Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
27 
Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
28 
Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Krabbelgruppe durch ihre am 28.09.2005 geborene Tochter.
Die Tochter der Kläger M. B. besucht seit November 2006 die Krabbelgruppe "J.". Am 08.12.2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diesen Besuch der Krabbelgruppe durch ihre Tochter ab dem 01.12.2006. Sie gaben dabei an, dass sie ihr Kind mindestens 20 Stunden pro Woche nicht betreuen könnten.
Die Klägerin Ziff. 1 ist kolumbianische Staatsangehörige. Für den Zeitraum vom 16.11.2006 bis 15.05.2007 wurde ihr gemäß § 117 SGB III Arbeitslosengeld I bewilligt. In dem zuvor genannten Antrag vom 08.12.2006 gab sie zudem an, wöchentlich an drei bis vier Tagen insgesamt 20 Stunden zu arbeiten. Ab dem 08.01.2007 besuchte sie einen Integrationskurs bei der B. Sprachschule. Laut Bescheinigung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 02.04.2007 sei die Klägerin Ziff. 1 gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtet.
Der Kläger Ziff. 2 ist deutscher Staatsangehöriger und selbständig tätig. Er gab an, dass er wöchentlich mehr als 40 Stunden arbeite und daher seine Tochter nicht betreuen könne.
Mit Bescheid vom 19.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von Tagespflegegeld ab. Zur Begründung führte sie aus: Für Kinder unter drei Jahren bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch auf Tagespflege. Somit müsse über die Gewährung der Betreuungskosten in analoger Anwendung des § 24 SGB VIII in Zusammenhang mit den städtischen Richtlinien nach Ermessen entschieden werden. Die Erforderlichkeit der Kindertagespflege sei nur unter folgenden Kriterien anzunehmen: Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulausbildung. Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil nehmen an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des IV. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil. Erwerbstätigkeit beider Elternteile. Die Kläger erfüllten aber keine der genannten Kriterien.
Mit Schreiben vom 27.12.2006 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Sie begründeten ihn damit, dass sie beide erwerbstätig seien und damit die Kindertagespflege erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007, den Klägern am 23.01.2007 zugestellt, wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie über die Gründe des Ablehnungsbescheids hinaus aus: Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht erwerbstätig, da sie seit dem 16.11.2006 Arbeitslosengeld beziehe und eine Erwerbstätigkeit ihrerseits nicht nachgewiesen sei.
Am 17.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten einen Anspruch auf Gewährung von Tagespflegegeld nach den §§ 23 Abs. 1, 2 Nr. 1, 24 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB VIII, deren Voraussetzungen sie in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht erfüllten. Ohne die Inanspruchnahme der Förderung in der Kindertagespflege sei die umfassende Betreuung ihrer Tochter nicht gewährleistet, da sie sich beide gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in einer unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeit bzw. Ausbildung befänden. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin Ziff. 1 sei kein Grund, den Anspruch auf die Förderung der Kindertagespflege zu verweigern, weil sich sie sich nachweislich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinde und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wolle. Aufgrund ihrer Teilnahme an dem Integrationskurs und ihrer intensiven Bemühungen um eine neue Tätigkeit sei sie ca. 20 Stunden pro Woche beschäftigt und daher nicht in der Lage, ihre Tochter angemessen zu betreuen. Überdies sei zu beachten, dass für die Klägerin Ziff. 1 eine Teilnahmeverpflichtung an dem Integrationskurs gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestanden habe. Außerdem würden gemäß den Anforderungen des § 119 SGB III an einen Arbeitssuchenden derartige Anstrengungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes verlangt, dass sie in Intensität und zeitlichem Aufwand einer aufgenommenen Tätigkeit entsprächen. Die Verweigerung der Förderungsleistung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII führe im Fall der Arbeitslosigkeit zu einem Zirkelschluss, da ohne die gesicherte Betreuung des Kindes der Arbeitssuchende nicht in der Lage sei, dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen und so die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden könne. Auch der Kläger Ziff. 2 könne aufgrund seiner beruflichen Belastung mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Stunden die erforderliche Kleinkindbetreuung nicht erbringen. Im Übrigen wäre ohne die Inanspruchnahme von Kindertagespflege für das Kleinkind der Kläger auch gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet, weil es beiden Elternteilen nicht möglich sei, das Kind während der gesamten Zeit zu betreuen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht seien sie nicht in der Lage, die Kosten der Tagespflege selbst zu entrichten.
Die Kläger beantragen,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch ihre Tochter M. B. für die Zeit von 01.12.2006 bis 17.01.2007 in Höhe von 192,-- EUR monatlich zu übernehmen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Zur Begründung hat die Beklagte auf die Inhalte der ergangenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend trägt sie vor: Eine Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung nach § 23 Abs.1 und 2 SGB VIII bestehe nur dann, wenn auch ein Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB VIII anerkannt sei. Ein subjektiver Anspruch bestehe generell nicht, lediglich ein solcher auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Einzelfalls. Hier seien die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, da Arbeitslosigkeit und die Arbeitssuche keinen Bedarf begründeten. Die Kläger befänden sich nicht in einer Ausnahmesituation. Bei dem Integrationskurs der Klägerin Ziff. 1 handle es sich nicht um eine berufliche Bildungsmaßnahme. Der Besuch dieses Kurses sei weder von der Bundesagentur für Arbeit noch von der ARGE F. gefordert worden. Die Klägerin Ziff. 1 sei auch ohne Besuch des Kurses auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Es handle sich um eine freiwillige Maßnahme. Die Bestätigung der Ausländerbehörde diene lediglich dazu, der Klägerin Ziff. 1 die kostenlose Teilnahme an dem Kurs zu ermöglichen. Selbst wenn eine Verpflichtung zum Besuch des Kurses bestünde, würde eine solche nicht durchgesetzt werden, solange ein Kind, das jünger als drei Jahre sei, im Haushalt lebe. Auch ein Fall des § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII sei nicht gegeben. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt, die es nahelegten, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet sei. Außerdem hätte die Klägerin Ziff. 1 die Möglichkeit, den Sprachkurs bei einer Sprachschule, die kostenlose Kinderbetreuung für ihre Kunden anbiete, durchzuführen.
14 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
15 
Mit Beschluss vom 03.12.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16 
Mit Beschluss vom 18.12.2007 hat das Gericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Rechtsanwältin beigeordnet.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
21 
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
22 
Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
23 
Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
25 
Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 
Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
27 
Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
28 
Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
21 
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
22 
Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
23 
Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
25 
Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 
Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
27 
Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
28 
Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Krabbelgruppe durch ihre am 28.09.2005 geborene Tochter.
Die Tochter der Kläger M. B. besucht seit November 2006 die Krabbelgruppe "J.". Am 08.12.2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diesen Besuch der Krabbelgruppe durch ihre Tochter ab dem 01.12.2006. Sie gaben dabei an, dass sie ihr Kind mindestens 20 Stunden pro Woche nicht betreuen könnten.
Die Klägerin Ziff. 1 ist kolumbianische Staatsangehörige. Für den Zeitraum vom 16.11.2006 bis 15.05.2007 wurde ihr gemäß § 117 SGB III Arbeitslosengeld I bewilligt. In dem zuvor genannten Antrag vom 08.12.2006 gab sie zudem an, wöchentlich an drei bis vier Tagen insgesamt 20 Stunden zu arbeiten. Ab dem 08.01.2007 besuchte sie einen Integrationskurs bei der B. Sprachschule. Laut Bescheinigung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 02.04.2007 sei die Klägerin Ziff. 1 gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtet.
Der Kläger Ziff. 2 ist deutscher Staatsangehöriger und selbständig tätig. Er gab an, dass er wöchentlich mehr als 40 Stunden arbeite und daher seine Tochter nicht betreuen könne.
Mit Bescheid vom 19.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von Tagespflegegeld ab. Zur Begründung führte sie aus: Für Kinder unter drei Jahren bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch auf Tagespflege. Somit müsse über die Gewährung der Betreuungskosten in analoger Anwendung des § 24 SGB VIII in Zusammenhang mit den städtischen Richtlinien nach Ermessen entschieden werden. Die Erforderlichkeit der Kindertagespflege sei nur unter folgenden Kriterien anzunehmen: Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulausbildung. Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil nehmen an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des IV. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil. Erwerbstätigkeit beider Elternteile. Die Kläger erfüllten aber keine der genannten Kriterien.
Mit Schreiben vom 27.12.2006 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Sie begründeten ihn damit, dass sie beide erwerbstätig seien und damit die Kindertagespflege erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007, den Klägern am 23.01.2007 zugestellt, wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie über die Gründe des Ablehnungsbescheids hinaus aus: Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht erwerbstätig, da sie seit dem 16.11.2006 Arbeitslosengeld beziehe und eine Erwerbstätigkeit ihrerseits nicht nachgewiesen sei.
Am 17.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten einen Anspruch auf Gewährung von Tagespflegegeld nach den §§ 23 Abs. 1, 2 Nr. 1, 24 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB VIII, deren Voraussetzungen sie in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht erfüllten. Ohne die Inanspruchnahme der Förderung in der Kindertagespflege sei die umfassende Betreuung ihrer Tochter nicht gewährleistet, da sie sich beide gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in einer unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeit bzw. Ausbildung befänden. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin Ziff. 1 sei kein Grund, den Anspruch auf die Förderung der Kindertagespflege zu verweigern, weil sich sie sich nachweislich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinde und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wolle. Aufgrund ihrer Teilnahme an dem Integrationskurs und ihrer intensiven Bemühungen um eine neue Tätigkeit sei sie ca. 20 Stunden pro Woche beschäftigt und daher nicht in der Lage, ihre Tochter angemessen zu betreuen. Überdies sei zu beachten, dass für die Klägerin Ziff. 1 eine Teilnahmeverpflichtung an dem Integrationskurs gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestanden habe. Außerdem würden gemäß den Anforderungen des § 119 SGB III an einen Arbeitssuchenden derartige Anstrengungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes verlangt, dass sie in Intensität und zeitlichem Aufwand einer aufgenommenen Tätigkeit entsprächen. Die Verweigerung der Förderungsleistung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII führe im Fall der Arbeitslosigkeit zu einem Zirkelschluss, da ohne die gesicherte Betreuung des Kindes der Arbeitssuchende nicht in der Lage sei, dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen und so die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden könne. Auch der Kläger Ziff. 2 könne aufgrund seiner beruflichen Belastung mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Stunden die erforderliche Kleinkindbetreuung nicht erbringen. Im Übrigen wäre ohne die Inanspruchnahme von Kindertagespflege für das Kleinkind der Kläger auch gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet, weil es beiden Elternteilen nicht möglich sei, das Kind während der gesamten Zeit zu betreuen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht seien sie nicht in der Lage, die Kosten der Tagespflege selbst zu entrichten.
Die Kläger beantragen,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch ihre Tochter M. B. für die Zeit von 01.12.2006 bis 17.01.2007 in Höhe von 192,-- EUR monatlich zu übernehmen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Zur Begründung hat die Beklagte auf die Inhalte der ergangenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend trägt sie vor: Eine Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung nach § 23 Abs.1 und 2 SGB VIII bestehe nur dann, wenn auch ein Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB VIII anerkannt sei. Ein subjektiver Anspruch bestehe generell nicht, lediglich ein solcher auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Einzelfalls. Hier seien die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, da Arbeitslosigkeit und die Arbeitssuche keinen Bedarf begründeten. Die Kläger befänden sich nicht in einer Ausnahmesituation. Bei dem Integrationskurs der Klägerin Ziff. 1 handle es sich nicht um eine berufliche Bildungsmaßnahme. Der Besuch dieses Kurses sei weder von der Bundesagentur für Arbeit noch von der ARGE F. gefordert worden. Die Klägerin Ziff. 1 sei auch ohne Besuch des Kurses auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Es handle sich um eine freiwillige Maßnahme. Die Bestätigung der Ausländerbehörde diene lediglich dazu, der Klägerin Ziff. 1 die kostenlose Teilnahme an dem Kurs zu ermöglichen. Selbst wenn eine Verpflichtung zum Besuch des Kurses bestünde, würde eine solche nicht durchgesetzt werden, solange ein Kind, das jünger als drei Jahre sei, im Haushalt lebe. Auch ein Fall des § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII sei nicht gegeben. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt, die es nahelegten, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet sei. Außerdem hätte die Klägerin Ziff. 1 die Möglichkeit, den Sprachkurs bei einer Sprachschule, die kostenlose Kinderbetreuung für ihre Kunden anbiete, durchzuführen.
14 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
15 
Mit Beschluss vom 03.12.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16 
Mit Beschluss vom 18.12.2007 hat das Gericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Rechtsanwältin beigeordnet.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
21 
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
22 
Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
23 
Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
25 
Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 
Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
27 
Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
28 
Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
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Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
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Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
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Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
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Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 
Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
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Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
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Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Krabbelgruppe durch ihre am 28.09.2005 geborene Tochter.
Die Tochter der Kläger M. B. besucht seit November 2006 die Krabbelgruppe "J.". Am 08.12.2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diesen Besuch der Krabbelgruppe durch ihre Tochter ab dem 01.12.2006. Sie gaben dabei an, dass sie ihr Kind mindestens 20 Stunden pro Woche nicht betreuen könnten.
Die Klägerin Ziff. 1 ist kolumbianische Staatsangehörige. Für den Zeitraum vom 16.11.2006 bis 15.05.2007 wurde ihr gemäß § 117 SGB III Arbeitslosengeld I bewilligt. In dem zuvor genannten Antrag vom 08.12.2006 gab sie zudem an, wöchentlich an drei bis vier Tagen insgesamt 20 Stunden zu arbeiten. Ab dem 08.01.2007 besuchte sie einen Integrationskurs bei der B. Sprachschule. Laut Bescheinigung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 02.04.2007 sei die Klägerin Ziff. 1 gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtet.
Der Kläger Ziff. 2 ist deutscher Staatsangehöriger und selbständig tätig. Er gab an, dass er wöchentlich mehr als 40 Stunden arbeite und daher seine Tochter nicht betreuen könne.
Mit Bescheid vom 19.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von Tagespflegegeld ab. Zur Begründung führte sie aus: Für Kinder unter drei Jahren bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch auf Tagespflege. Somit müsse über die Gewährung der Betreuungskosten in analoger Anwendung des § 24 SGB VIII in Zusammenhang mit den städtischen Richtlinien nach Ermessen entschieden werden. Die Erforderlichkeit der Kindertagespflege sei nur unter folgenden Kriterien anzunehmen: Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulausbildung. Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil nehmen an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des IV. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil. Erwerbstätigkeit beider Elternteile. Die Kläger erfüllten aber keine der genannten Kriterien.
Mit Schreiben vom 27.12.2006 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Sie begründeten ihn damit, dass sie beide erwerbstätig seien und damit die Kindertagespflege erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007, den Klägern am 23.01.2007 zugestellt, wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie über die Gründe des Ablehnungsbescheids hinaus aus: Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht erwerbstätig, da sie seit dem 16.11.2006 Arbeitslosengeld beziehe und eine Erwerbstätigkeit ihrerseits nicht nachgewiesen sei.
Am 17.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten einen Anspruch auf Gewährung von Tagespflegegeld nach den §§ 23 Abs. 1, 2 Nr. 1, 24 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB VIII, deren Voraussetzungen sie in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht erfüllten. Ohne die Inanspruchnahme der Förderung in der Kindertagespflege sei die umfassende Betreuung ihrer Tochter nicht gewährleistet, da sie sich beide gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in einer unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeit bzw. Ausbildung befänden. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin Ziff. 1 sei kein Grund, den Anspruch auf die Förderung der Kindertagespflege zu verweigern, weil sich sie sich nachweislich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinde und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wolle. Aufgrund ihrer Teilnahme an dem Integrationskurs und ihrer intensiven Bemühungen um eine neue Tätigkeit sei sie ca. 20 Stunden pro Woche beschäftigt und daher nicht in der Lage, ihre Tochter angemessen zu betreuen. Überdies sei zu beachten, dass für die Klägerin Ziff. 1 eine Teilnahmeverpflichtung an dem Integrationskurs gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestanden habe. Außerdem würden gemäß den Anforderungen des § 119 SGB III an einen Arbeitssuchenden derartige Anstrengungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes verlangt, dass sie in Intensität und zeitlichem Aufwand einer aufgenommenen Tätigkeit entsprächen. Die Verweigerung der Förderungsleistung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII führe im Fall der Arbeitslosigkeit zu einem Zirkelschluss, da ohne die gesicherte Betreuung des Kindes der Arbeitssuchende nicht in der Lage sei, dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen und so die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden könne. Auch der Kläger Ziff. 2 könne aufgrund seiner beruflichen Belastung mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Stunden die erforderliche Kleinkindbetreuung nicht erbringen. Im Übrigen wäre ohne die Inanspruchnahme von Kindertagespflege für das Kleinkind der Kläger auch gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet, weil es beiden Elternteilen nicht möglich sei, das Kind während der gesamten Zeit zu betreuen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht seien sie nicht in der Lage, die Kosten der Tagespflege selbst zu entrichten.
Die Kläger beantragen,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch ihre Tochter M. B. für die Zeit von 01.12.2006 bis 17.01.2007 in Höhe von 192,-- EUR monatlich zu übernehmen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Zur Begründung hat die Beklagte auf die Inhalte der ergangenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend trägt sie vor: Eine Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung nach § 23 Abs.1 und 2 SGB VIII bestehe nur dann, wenn auch ein Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB VIII anerkannt sei. Ein subjektiver Anspruch bestehe generell nicht, lediglich ein solcher auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Einzelfalls. Hier seien die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, da Arbeitslosigkeit und die Arbeitssuche keinen Bedarf begründeten. Die Kläger befänden sich nicht in einer Ausnahmesituation. Bei dem Integrationskurs der Klägerin Ziff. 1 handle es sich nicht um eine berufliche Bildungsmaßnahme. Der Besuch dieses Kurses sei weder von der Bundesagentur für Arbeit noch von der ARGE F. gefordert worden. Die Klägerin Ziff. 1 sei auch ohne Besuch des Kurses auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Es handle sich um eine freiwillige Maßnahme. Die Bestätigung der Ausländerbehörde diene lediglich dazu, der Klägerin Ziff. 1 die kostenlose Teilnahme an dem Kurs zu ermöglichen. Selbst wenn eine Verpflichtung zum Besuch des Kurses bestünde, würde eine solche nicht durchgesetzt werden, solange ein Kind, das jünger als drei Jahre sei, im Haushalt lebe. Auch ein Fall des § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII sei nicht gegeben. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt, die es nahelegten, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet sei. Außerdem hätte die Klägerin Ziff. 1 die Möglichkeit, den Sprachkurs bei einer Sprachschule, die kostenlose Kinderbetreuung für ihre Kunden anbiete, durchzuführen.
14 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
15 
Mit Beschluss vom 03.12.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16 
Mit Beschluss vom 18.12.2007 hat das Gericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Rechtsanwältin beigeordnet.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
21 
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
22 
Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
23 
Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
25 
Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 
Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
27 
Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
28 
Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
21 
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
22 
Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
23 
Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
25 
Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 
Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
27 
Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
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Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.