Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Jan. 2008 - 4 K 624/07

bei uns veröffentlicht am17.01.2008

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Krabbelgruppe durch ihre am 28.09.2005 geborene Tochter.
Die Tochter der Kläger M. B. besucht seit November 2006 die Krabbelgruppe "J.". Am 08.12.2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diesen Besuch der Krabbelgruppe durch ihre Tochter ab dem 01.12.2006. Sie gaben dabei an, dass sie ihr Kind mindestens 20 Stunden pro Woche nicht betreuen könnten.
Die Klägerin Ziff. 1 ist kolumbianische Staatsangehörige. Für den Zeitraum vom 16.11.2006 bis 15.05.2007 wurde ihr gemäß § 117 SGB III Arbeitslosengeld I bewilligt. In dem zuvor genannten Antrag vom 08.12.2006 gab sie zudem an, wöchentlich an drei bis vier Tagen insgesamt 20 Stunden zu arbeiten. Ab dem 08.01.2007 besuchte sie einen Integrationskurs bei der B. Sprachschule. Laut Bescheinigung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 02.04.2007 sei die Klägerin Ziff. 1 gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtet.
Der Kläger Ziff. 2 ist deutscher Staatsangehöriger und selbständig tätig. Er gab an, dass er wöchentlich mehr als 40 Stunden arbeite und daher seine Tochter nicht betreuen könne.
Mit Bescheid vom 19.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von Tagespflegegeld ab. Zur Begründung führte sie aus: Für Kinder unter drei Jahren bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch auf Tagespflege. Somit müsse über die Gewährung der Betreuungskosten in analoger Anwendung des § 24 SGB VIII in Zusammenhang mit den städtischen Richtlinien nach Ermessen entschieden werden. Die Erforderlichkeit der Kindertagespflege sei nur unter folgenden Kriterien anzunehmen: Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulausbildung. Die Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil nehmen an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des IV. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil. Erwerbstätigkeit beider Elternteile. Die Kläger erfüllten aber keine der genannten Kriterien.
Mit Schreiben vom 27.12.2006 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Sie begründeten ihn damit, dass sie beide erwerbstätig seien und damit die Kindertagespflege erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007, den Klägern am 23.01.2007 zugestellt, wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie über die Gründe des Ablehnungsbescheids hinaus aus: Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht erwerbstätig, da sie seit dem 16.11.2006 Arbeitslosengeld beziehe und eine Erwerbstätigkeit ihrerseits nicht nachgewiesen sei.
Am 17.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten einen Anspruch auf Gewährung von Tagespflegegeld nach den §§ 23 Abs. 1, 2 Nr. 1, 24 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB VIII, deren Voraussetzungen sie in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht erfüllten. Ohne die Inanspruchnahme der Förderung in der Kindertagespflege sei die umfassende Betreuung ihrer Tochter nicht gewährleistet, da sie sich beide gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in einer unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeit bzw. Ausbildung befänden. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin Ziff. 1 sei kein Grund, den Anspruch auf die Förderung der Kindertagespflege zu verweigern, weil sich sie sich nachweislich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinde und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wolle. Aufgrund ihrer Teilnahme an dem Integrationskurs und ihrer intensiven Bemühungen um eine neue Tätigkeit sei sie ca. 20 Stunden pro Woche beschäftigt und daher nicht in der Lage, ihre Tochter angemessen zu betreuen. Überdies sei zu beachten, dass für die Klägerin Ziff. 1 eine Teilnahmeverpflichtung an dem Integrationskurs gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestanden habe. Außerdem würden gemäß den Anforderungen des § 119 SGB III an einen Arbeitssuchenden derartige Anstrengungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes verlangt, dass sie in Intensität und zeitlichem Aufwand einer aufgenommenen Tätigkeit entsprächen. Die Verweigerung der Förderungsleistung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII führe im Fall der Arbeitslosigkeit zu einem Zirkelschluss, da ohne die gesicherte Betreuung des Kindes der Arbeitssuchende nicht in der Lage sei, dem Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen und so die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden könne. Auch der Kläger Ziff. 2 könne aufgrund seiner beruflichen Belastung mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Stunden die erforderliche Kleinkindbetreuung nicht erbringen. Im Übrigen wäre ohne die Inanspruchnahme von Kindertagespflege für das Kleinkind der Kläger auch gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet, weil es beiden Elternteilen nicht möglich sei, das Kind während der gesamten Zeit zu betreuen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht seien sie nicht in der Lage, die Kosten der Tagespflege selbst zu entrichten.
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch ihre Tochter M. B. für die Zeit von 01.12.2006 bis 17.01.2007 in Höhe von 192,-- EUR monatlich zu übernehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung hat die Beklagte auf die Inhalte der ergangenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend trägt sie vor: Eine Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung nach § 23 Abs.1 und 2 SGB VIII bestehe nur dann, wenn auch ein Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB VIII anerkannt sei. Ein subjektiver Anspruch bestehe generell nicht, lediglich ein solcher auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Einzelfalls. Hier seien die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, da Arbeitslosigkeit und die Arbeitssuche keinen Bedarf begründeten. Die Kläger befänden sich nicht in einer Ausnahmesituation. Bei dem Integrationskurs der Klägerin Ziff. 1 handle es sich nicht um eine berufliche Bildungsmaßnahme. Der Besuch dieses Kurses sei weder von der Bundesagentur für Arbeit noch von der ARGE F. gefordert worden. Die Klägerin Ziff. 1 sei auch ohne Besuch des Kurses auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Es handle sich um eine freiwillige Maßnahme. Die Bestätigung der Ausländerbehörde diene lediglich dazu, der Klägerin Ziff. 1 die kostenlose Teilnahme an dem Kurs zu ermöglichen. Selbst wenn eine Verpflichtung zum Besuch des Kurses bestünde, würde eine solche nicht durchgesetzt werden, solange ein Kind, das jünger als drei Jahre sei, im Haushalt lebe. Auch ein Fall des § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII sei nicht gegeben. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt, die es nahelegten, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet sei. Außerdem hätte die Klägerin Ziff. 1 die Möglichkeit, den Sprachkurs bei einer Sprachschule, die kostenlose Kinderbetreuung für ihre Kunden anbiete, durchzuführen.
14 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
15 
Mit Beschluss vom 03.12.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16 
Mit Beschluss vom 18.12.2007 hat das Gericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Rechtsanwältin beigeordnet.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
21 
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
22 
Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
23 
Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
25 
Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 
Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
27 
Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
28 
Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 
Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl. hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 - und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -, sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 - 7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom 15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
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Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw. Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998, a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
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Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
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Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefährdet.
24 
Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde. Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119 SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 41 ).
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Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint, sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41; Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
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Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt es hiernach nicht an.
27 
Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
28 
Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR 2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23 RdNr. 27 ).
29 
Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne, nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass (im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Jan. 2008 - 4 K 624/07 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung


(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Gru

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 43 Integrationskurs


(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. (2) Eingliederungsbemühungen von Auslä

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 117 Grundsatz


(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn1.er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat unda)sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oderb)zum Zeitpunkt der Erteilung eines

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Jan. 2008 - 4 K 624/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Jan. 2008 - 4 K 624/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Mai 2005 - 7 S 2445/02

bei uns veröffentlicht am 31.05.2005

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. März 2001 - 1 K 2505/99 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.04.1999 bis zum 30.10.1999 Hilfe zur Erziehung für die b
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Jan. 2008 - 4 K 624/07.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2014 - 18 K 12.846

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt die Übernahme von Kinderkrippengebühren im

Referenzen

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. März 2001 - 1 K 2505/99 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.04.1999 bis zum 30.10.1999 Hilfe zur Erziehung für die beantragte Legastheniker-Therapie zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 17.06.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurück gewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte zu 1/3 und die Kläger zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind die Eltern des am 1984 geborenen Sohnes M, bei dem nach dem fachärztlichen Gutachten des Dr. med. ... vom 22.03.1999 eine Teilleistungsstörung im Sinne einer Lese-/Rechtschreibschwäche vorliegt.
Am 02.03.1999 beantragten die Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine lerntherapeutische Heilbehandlung zur Behebung der Lese-Rechtschreibschwäche. Mit Schreiben vom 31.03.1999, beim Beklagten eingegangen am 01.04.1999, legten die Kläger u.a. den Therapievertrag vom 27.07.1998, die lerntherapeutische Stellungnahme des Instituts für Legastheniker-Therapie Reutlingen vom 09.05.1998, die Stellungnahme der Haupt- und Realschule Burladingen vom 13.11.1998 sowie den Befundbericht des Dr. med. ... vom 22.03.1999 vor. Nach dem Therapievertrag vom 27.07.1998 soll mit dem Sohn der Kläger ab Sept./Okt. 1998 eine lerntherapeutische Heilbehandlung durchgeführt werden. Zur Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme bezogen sich die Kläger auf die Stellungnahme des Instituts für Legastheniker-Therapie Reutlingen vom 09.05.1998. In ihrer Stellungnahme vom 13.11.1998 teilte die Schule des Sohnes der Kläger mit, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche seit Jahren bekannt sei, dass sie aber spezielle Förderungen weder in der Vergangenheit habe anbieten können, noch solche im laufenden Schuljahr in Aussicht stellen könne. M sei fleißig, engagiert und pflichtbewusst mit ordentlichen bis guten Leistungen in den anderen Fächern. Die Durchführung außerschulischer Maßnahmen zur Behebung der Lese-/Rechtschreibschwäche werde befürwortet.
Das Gesundheitsamt des Beklagten verneinte zwar eine drohende seelische Behinderung, hielt eine Legastheniker-Therapie aber dennoch für erforderlich.
Mit Bescheid vom 17.06.1999 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Eine Behinderung oder das akute Drohen einer Behinderung habe nicht festgestellt werden können, weshalb Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht kämen.
Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 zurück gewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: § 35a SGB VIII gehe als speziellere Regelung einer Anwendung von § 27 SGB VIII vor. Deren Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil keine Behinderung vorliege oder drohe.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 03.11.1999 zugestellt.
Die Kläger haben am 02.12.1999 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie machten geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegeben seien; auf § 35 a SGB VIII komme es nicht an. Für die Therapie vom Januar 1999 bis Mai 2000 seien Kosten in Höhe von insgesamt 6.420,00 DM entstanden.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.06.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Hilfe zur Erziehung für die Legastheniker-Therapie vom 01.01.1999 bis zum 31.05.2000 zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat deren Abweisung beantragt.
10 
Mit Urteil vom 07.03.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, der auch nur vom Sohn der Kläger selbst geltend gemacht werden könnte, seien nicht erfüllt. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 27 SGB VIII. Für den Zeitraum 01.12.1999 bis 31.05.2000 scheide ein Anspruch bereits deshalb aus, weil der maßgebliche Leistungszeitraum durch den Erlass des Widerspruchsbescheids limitiert werde. Nach § 27 SGB VIII könnten die Kosten für eine Legastheniker-Therapie auch nicht übernommen werden, weil es sich um keine Hilfe zur Erziehung handele. Zwar sei aufgrund der Lese-/Rechtschreibschwäche eine Defizitsituation beim Sohn der Kläger festzustellen, § 27 SGB VIII erlaube aber nicht jedwede Maßnahme, sondern nur Hilfen, die ihrer Art nach Hilfe zur Erziehung darstellten. Eine solche Erziehungsmaßnahme liege aber nicht vor, weil eine Maßnahme, die unter § 35a SGB VIII falle, nicht gleichzeitig als Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII bewilligt werden könne. Dies gelte jedenfalls für die Neufassung von § 27 SGB VIII. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 07.03.2001 Bezug genommen.
11 
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21.03.2001 zugestellt.
12 
Mit Schriftsatz vom 20.04.2001, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 20.04.2001, haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 29.10.2002 hat der Senat die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 08.11.2002 zugestellt.
13 
Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 05.12.2002, begründet. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.12.2002 Bezug genommen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 07.03.2001 - 1 K 2505/99 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.05.2000 Hilfe zur Erziehung für die Legastheniker-Therapie zu bewilligen sowie den Bescheid vom 17.06.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 02.10.1999 aufzuheben.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurück zu weisen.
18 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2003 verwiesen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
21 
Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist aber nur teilweise begründet.
22 
I. 1. Keinen Erfolg hat die Berufung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.03.1999. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, setzen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - FEVS 52, 532). Beschafft sich der Betroffene ohne Zustimmung des Jugendhilfeträgers die Hilfe selbst, so ist der Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht verpflichtet, die bereits entstandenen Kosten zu übernehmen. Eine Ausnahme kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar ist. Von einer solchen unaufschiebbaren Notwendigkeit kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Die Lese-/Rechtschreibschwäche war den Klägern und auch der Schule seit Jahren bekannt, wie sich beispielsweise aus der Stellungnahme der Schule vom 13.11.1998 ergibt. Bei dieser Sachlage war es den Klägern aber zumutbar, sich vor Einleitung der Maßnahme, insbesondere auch vor Abschluss des Therapievertrages mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen, die Bedarfslage zu unterbreiten und die Gewährung von Hilfe ausdrücklich zu beantragen. Die verspätete Antragstellung führt aber nicht zum völligen Wegfall des Anspruchs. Denn die streitgegenständliche lerntherapeutische Heilbehandlung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitabschnittsbezogen und jeweils selbständig und damit trennbar erbracht werden kann. Insbesondere sieht auch der Therapievertrag vom 27.07.1998 eine Kündigungsmöglichkeit zum Monatsende vor. Ist die selbst beschaffte Leistung aber derart trennbar, kann hinsichtlich der Leistungsabschnitte, die zwar aufgrund des zuvor abgeschlossenen Vertrages, aber erst nach Antragstellung beim Jugendhilfeträger erbracht worden sind, ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen.
23 
2. Kein Anspruch steht den Klägern auch für den Zeitraum 01.11.1999 bis zum 31.05.2000 zu. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (BVerwGE 64, 224 <226>). Anderes kann zwar für von vornherein zeitlich begrenzte Hilfen geltend. Von einem solchen zeitlich absehbaren Wegfall des Hilfebedarfs kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Denn nach dem von den Klägern vorgelegten Therapievertrag vom 27.07.1998 sollte die Maßnahme ab September/Oktober 1998 beginnen; eine zeitliche Befristung ist nicht vorgesehen. Aus dem gleichfalls vorgelegten Behandlungsplan vom 06.03.1999 besteht ein außerschulischer Förderbedarf für mindestens zweieinhalb Jahre, was ebenfalls gegen einen zeitlich feststehenden Bedarfszeitraum spricht.
24 
II. Erfolg hat die Berufung aber hinsichtlich des verbliebenen Zeitraums 01.04. 1999 bis 31.10.1999. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 17.06.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 sind rechtswidrig. Die Kläger haben für diesen Zeitraum einen Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe für die durchgeführte Legastheniker-Therapie.
25 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung aus § 27 SGB VIII. Der erkennende Senat hat die Anwendbarkeit von § 27 SGB VIII (in der Fassung vom 16.06.1990 ) in seinem Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - ESVGH 45, 292 für Fälle der Lese-/Rechtschreibschwäche bejaht (vgl. insoweit auch den Beschluss des 2. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.1999 - 2 S 891/98 - FEVS 51, 471). Der Senat hält an seiner Auffassung auch unter Geltung der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Neufassung von § 27 SGB VIII (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 ) fest. Anders als das Verwaltungsgericht und der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 06.04.2005 - 9 S 2633/03) ist er nicht der Auffassung, dass die Einführung von § 35 a SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für Fälle der Lese-/Rechtschreibschwäche durchweg ausschließt. Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass Leistungen nach § 35 a SGB VIII an das Kind bzw. den Jugendlichen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung an die Eltern vorgehen, wenn die besondere Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Der vorliegende Fall zeichnet sich aber dadurch aus, dass der Sohn der Kläger gerade nicht die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII erfüllt, nach dem fachärztlichen Gutachten vom 22.03.1999 sowie der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 17.05.1999, der Stellungnahme der Haupt- und Werkrealschule Burladingen vom 13.11.1998 und der lerntherapeutischen Stellungnahme des Instituts für Legastheniker-Therapie Reutlingen vom 09.05.1998 aber außer Frage steht, dass beim Sohn der Kläger ein erhebliches Defizit vorliegt, das der erzieherischen Reaktion bedarf. Wollte man den Eltern von Kindern oder Jugendlichen in solcher Situation Hilfe zur Erziehung durchweg versagen, würde dies dazu führen, dass man entweder eine weitere Verschlechterung des Zustandes des Kindes bis zum Eintritt einer akuten oder drohenden Behinderung abwarten müsste, um dann nach § 35 a SGB VIII helfen zu können, oder aber, falls eine solche Verschlechterung nicht eintreten sollte, das erhebliche erzieherische Defizit, das das Kind auf seinem weiteren Lebensweg massiv beeinträchtigen kann und in aller Regel auch beeinträchtigen wird, unbeachtet und untherapiert ließe. Weder die eine noch die andere Alternative erscheint dem erkennenden Senat als zumutbar. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche für den Sohn der Kläger in der Vergangenheit bereits erhebliche Nachteile mit sich gebracht hat, die eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben.
26 
Einem solchen Normverständnis steht auch nicht der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der - vorliegend nicht einschlägigen - §§ 28 bis 35 gewährt. Aus dem Wortlaut folgt aber auch, dass die in § 27 Abs. 2 SGB VIII erfolgte Aufzählung der Hilfeformen nicht abschließend ist, sondern dass es daneben atypische Konstellationen geben kann, für die ebenfalls Hilfe zur Erziehung in Betracht kommt. So hat das BVerwG mit Urteil vom 12.12.2002 (BVerwGE 117, 261 = NJW 2003, 2399) entschieden, dass für die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Betracht kommt (vgl. zu einer ähnlichen Problematik auch Hessischer VGH, DVBl 2001, 576 und FEVS 52, 462).
27 
Auch die strikte systematische Unterscheidung in Hilfearten, die ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder - ersetzend seien und solche Hilfen, die schulergänzend oder -ersetzend seien (so der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 9 S 2633/03 - unter Bezugnahme auf Kunkel, ZfJ 1997, 315 <316>), erscheint dem erkennenden Senat nicht zwingend. Die Erziehung des Kindes erfolgt in der hier interessierenden Phase der schulischen Ausbildung und Erziehung immer im Zusammenwirken der Erziehungsberechtigten, regelmäßig der Eltern, und des Staates, dem durch Art. 7 Abs. 1 GG ein eigenständiges Erziehungsrecht zugebilligt ist. Eine strikte Trennung beider Verantwortungsbereiche ist hier schon begrifflich nicht möglich. Die Befugnisse und Pflichten beider Seiten sind vielmehr vielfältig verzahnt und - hinsichtlich der schulischen Entwicklung - durch Informations-, Mitwirkungs- und Wahlrechte der Eltern gekennzeichnet. Ob und wo in dieser Phase die elterliche oder schulische Erziehung überwiegt, hängt dabei immer auch von der konkreten familiären und schulischen Situation ab. So ist nicht zu übersehen, dass die Schule sich zunehmend mit Erziehungsproblemen konfrontiert sieht, die eigentlich der elterlichen Erziehungsverantwortung zuzurechnen sind. Umgekehrt sehen sich Eltern immer wieder gezwungen, Erziehungsleistungen zu erbringen, die eigentlich der Schule überantwortet sind. Von daher ist es auch nicht systemwidrig, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dem Kind, sondern den Eltern zusteht. Diese Zuordnung trägt lediglich der parallelen Verantwortung der Eltern auch während der Phase der schulischen Ausbildung und Erziehung Rechnung. Ob ein das Einsetzen der Jugendhilfe rechtfertigendes erzieherisches Defizit festzustellen ist, kann damit nicht davon abhängig sein, ob ein Erziehungsproblem eigentlich von der Schule gemeistert werden müsste, sondern nur davon, ob ein solches Defizit vorliegt. Denn der staatliche Erziehungsauftrag und das Elternrecht haben sich, isoliert betrachtet und auch in ihrem Zusammenwirken, immer am Kindeswohl zu orientieren. Dem Vorrang der schulischen Problemlösung für den Bereich der Legasthenie trägt ausschließlich das Nachrangprinzip des 10 Abs. 1 SGB VIII Rechnung, das allerdings voraussetzt, dass das Kind die erforderliche Hilfe tatsächlich von der Schule erlangen kann, was vorliegend - wie so oft - gerade nicht der Fall ist.
28 
2. Die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII liegen vor.
29 
a) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung ist, dass ohne diese Leistungen eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Eine nähere Konkretisierung nimmt das Gesetz nicht vor, um nicht bestimmten Zuschreibungsprozessen (wie etwa Verwahrlosung oder Entwicklungsstörung) Vorschub zu leisten; vielmehr soll mit der Wahl des Begriffs Kindeswohl die Entwicklung bis zu einem gewissen Grad offen gehalten werden. Für den Rechtsanspruch auf Erziehungshilfe ist deshalb nicht mehr - wie unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes - Voraussetzung, dass die familiäre Erziehung defizitär ist, sondern es wird generell auf Defizitsituationen abgestellt. Entscheidend ist also, ob das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich vorhanden ist. Dessen Wohl ist demnach dann nicht (mehr) gewährleistet, wenn die konkrete Lebenssituation durch Mangel (z.B. an pädagogischer Unterstützung oder an Ausbildungsmöglichkeit) oder soziale Benachteiligung gekennzeichnet ist und das Sozialisationsfeld des Minderjährigen nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften diese Mangel- und Defizitsituation abzubauen und deshalb erzieherische Hilfsbedürftigkeit besteht.
30 
b) Gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen i.S.d. § 13 Abs. 2 einschließen. Zu den pädagogischen Leistungen zählen alle Hilfeleistungen und -maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes oder Jugendlichen einwirken und seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne der allgemeinen Aufgaben- und Zielvorstellungen des § 1 SGB VIII dienen. Im Rahmen der pädagogischen Leistungen ist die zur Zielsetzung notwendige Therapie zu wählen; mit dieser kann es notwendig sein, neben pädagogischen Fachkräften auch andere Fachkräfte wie Psychologen und Ärzte einzubeziehen. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. vorgelegten Bescheinigungen und Stellungnahmen von Ärzten, des Instituts für Legastheniker-Therapie, Reutlingen sowie der Schule steht es für den erkennenden Senat fest, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung beim Sohn der Kläger Teilleistungsstörungen in den Bereichen Lesen und Rechtschreibung vorhanden waren, die zur Vermeidung weiterer psychosozialer Störungen einer gezielten Behandlung bedurften. Die für das Einsetzen der Hilfe zur Erziehung erforderliche Defizitsituation lag somit vor, weil das Sozialisationsfeld des Sohnes der Kläger, nicht in der Lage war, dieses Defizit abzubauen. Hierzu war vielmehr eine besondere pädagogische Therapie erforderlich, die nur durch hierfür besonders ausgebildete Pädagogen geleistet werden kann.
31 
c) Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Es handelt sich also um keine abschließende, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB-VIII). Bedenken gegen die Eignung des Instituts für Legastheniker-Therapie für die Durchführung der erforderlichen pädagogischen und therapeutischen Leistungen hat der Beklagte nicht vorgebracht; solche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.
32 
d) Der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung steht auch nicht die vorrangige Zuständigkeit der Schule entgegen. Zwar gehört es zu den Aufgaben der Schulen, durch besondere Fördermaßnahmen in Fällen ausgeprägter Lese-/ Rechtschreibschwäche Hilfe zu leisten. Jedoch greift der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) nur dann ein, wenn die erforderliche Hilfe von anderer Seite tatsächlich erlangt werden kann, die Hilfe also präsent ist. Dies war aber im vorliegenden Fall gerade nicht möglich, wie sich aus der Stellungnahme der Haupt- und Werkrealschule Burladingen vom 13.11.1998 ergibt. Nach dieser Stellungnahme der Schule wird die von den Klägern durchgeführte außerschulische Maßnahme für erforderlich gehalten und ausdrücklich befürwortet.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
34 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob für eine Legastheniker-Therapie Hilfe ausschließlich nach den besonderen Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII oder auch nach § 27 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung gewährt werden kann.

Gründe

 
20 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
21 
Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist aber nur teilweise begründet.
22 
I. 1. Keinen Erfolg hat die Berufung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.03.1999. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, setzen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - FEVS 52, 532). Beschafft sich der Betroffene ohne Zustimmung des Jugendhilfeträgers die Hilfe selbst, so ist der Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht verpflichtet, die bereits entstandenen Kosten zu übernehmen. Eine Ausnahme kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar ist. Von einer solchen unaufschiebbaren Notwendigkeit kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Die Lese-/Rechtschreibschwäche war den Klägern und auch der Schule seit Jahren bekannt, wie sich beispielsweise aus der Stellungnahme der Schule vom 13.11.1998 ergibt. Bei dieser Sachlage war es den Klägern aber zumutbar, sich vor Einleitung der Maßnahme, insbesondere auch vor Abschluss des Therapievertrages mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen, die Bedarfslage zu unterbreiten und die Gewährung von Hilfe ausdrücklich zu beantragen. Die verspätete Antragstellung führt aber nicht zum völligen Wegfall des Anspruchs. Denn die streitgegenständliche lerntherapeutische Heilbehandlung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitabschnittsbezogen und jeweils selbständig und damit trennbar erbracht werden kann. Insbesondere sieht auch der Therapievertrag vom 27.07.1998 eine Kündigungsmöglichkeit zum Monatsende vor. Ist die selbst beschaffte Leistung aber derart trennbar, kann hinsichtlich der Leistungsabschnitte, die zwar aufgrund des zuvor abgeschlossenen Vertrages, aber erst nach Antragstellung beim Jugendhilfeträger erbracht worden sind, ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen.
23 
2. Kein Anspruch steht den Klägern auch für den Zeitraum 01.11.1999 bis zum 31.05.2000 zu. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (BVerwGE 64, 224 <226>). Anderes kann zwar für von vornherein zeitlich begrenzte Hilfen geltend. Von einem solchen zeitlich absehbaren Wegfall des Hilfebedarfs kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Denn nach dem von den Klägern vorgelegten Therapievertrag vom 27.07.1998 sollte die Maßnahme ab September/Oktober 1998 beginnen; eine zeitliche Befristung ist nicht vorgesehen. Aus dem gleichfalls vorgelegten Behandlungsplan vom 06.03.1999 besteht ein außerschulischer Förderbedarf für mindestens zweieinhalb Jahre, was ebenfalls gegen einen zeitlich feststehenden Bedarfszeitraum spricht.
24 
II. Erfolg hat die Berufung aber hinsichtlich des verbliebenen Zeitraums 01.04. 1999 bis 31.10.1999. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 17.06.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 sind rechtswidrig. Die Kläger haben für diesen Zeitraum einen Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe für die durchgeführte Legastheniker-Therapie.
25 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung aus § 27 SGB VIII. Der erkennende Senat hat die Anwendbarkeit von § 27 SGB VIII (in der Fassung vom 16.06.1990 ) in seinem Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - ESVGH 45, 292 für Fälle der Lese-/Rechtschreibschwäche bejaht (vgl. insoweit auch den Beschluss des 2. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.1999 - 2 S 891/98 - FEVS 51, 471). Der Senat hält an seiner Auffassung auch unter Geltung der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Neufassung von § 27 SGB VIII (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 ) fest. Anders als das Verwaltungsgericht und der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 06.04.2005 - 9 S 2633/03) ist er nicht der Auffassung, dass die Einführung von § 35 a SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für Fälle der Lese-/Rechtschreibschwäche durchweg ausschließt. Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass Leistungen nach § 35 a SGB VIII an das Kind bzw. den Jugendlichen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung an die Eltern vorgehen, wenn die besondere Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Der vorliegende Fall zeichnet sich aber dadurch aus, dass der Sohn der Kläger gerade nicht die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII erfüllt, nach dem fachärztlichen Gutachten vom 22.03.1999 sowie der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 17.05.1999, der Stellungnahme der Haupt- und Werkrealschule Burladingen vom 13.11.1998 und der lerntherapeutischen Stellungnahme des Instituts für Legastheniker-Therapie Reutlingen vom 09.05.1998 aber außer Frage steht, dass beim Sohn der Kläger ein erhebliches Defizit vorliegt, das der erzieherischen Reaktion bedarf. Wollte man den Eltern von Kindern oder Jugendlichen in solcher Situation Hilfe zur Erziehung durchweg versagen, würde dies dazu führen, dass man entweder eine weitere Verschlechterung des Zustandes des Kindes bis zum Eintritt einer akuten oder drohenden Behinderung abwarten müsste, um dann nach § 35 a SGB VIII helfen zu können, oder aber, falls eine solche Verschlechterung nicht eintreten sollte, das erhebliche erzieherische Defizit, das das Kind auf seinem weiteren Lebensweg massiv beeinträchtigen kann und in aller Regel auch beeinträchtigen wird, unbeachtet und untherapiert ließe. Weder die eine noch die andere Alternative erscheint dem erkennenden Senat als zumutbar. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche für den Sohn der Kläger in der Vergangenheit bereits erhebliche Nachteile mit sich gebracht hat, die eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben.
26 
Einem solchen Normverständnis steht auch nicht der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der - vorliegend nicht einschlägigen - §§ 28 bis 35 gewährt. Aus dem Wortlaut folgt aber auch, dass die in § 27 Abs. 2 SGB VIII erfolgte Aufzählung der Hilfeformen nicht abschließend ist, sondern dass es daneben atypische Konstellationen geben kann, für die ebenfalls Hilfe zur Erziehung in Betracht kommt. So hat das BVerwG mit Urteil vom 12.12.2002 (BVerwGE 117, 261 = NJW 2003, 2399) entschieden, dass für die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Betracht kommt (vgl. zu einer ähnlichen Problematik auch Hessischer VGH, DVBl 2001, 576 und FEVS 52, 462).
27 
Auch die strikte systematische Unterscheidung in Hilfearten, die ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder - ersetzend seien und solche Hilfen, die schulergänzend oder -ersetzend seien (so der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 9 S 2633/03 - unter Bezugnahme auf Kunkel, ZfJ 1997, 315 <316>), erscheint dem erkennenden Senat nicht zwingend. Die Erziehung des Kindes erfolgt in der hier interessierenden Phase der schulischen Ausbildung und Erziehung immer im Zusammenwirken der Erziehungsberechtigten, regelmäßig der Eltern, und des Staates, dem durch Art. 7 Abs. 1 GG ein eigenständiges Erziehungsrecht zugebilligt ist. Eine strikte Trennung beider Verantwortungsbereiche ist hier schon begrifflich nicht möglich. Die Befugnisse und Pflichten beider Seiten sind vielmehr vielfältig verzahnt und - hinsichtlich der schulischen Entwicklung - durch Informations-, Mitwirkungs- und Wahlrechte der Eltern gekennzeichnet. Ob und wo in dieser Phase die elterliche oder schulische Erziehung überwiegt, hängt dabei immer auch von der konkreten familiären und schulischen Situation ab. So ist nicht zu übersehen, dass die Schule sich zunehmend mit Erziehungsproblemen konfrontiert sieht, die eigentlich der elterlichen Erziehungsverantwortung zuzurechnen sind. Umgekehrt sehen sich Eltern immer wieder gezwungen, Erziehungsleistungen zu erbringen, die eigentlich der Schule überantwortet sind. Von daher ist es auch nicht systemwidrig, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dem Kind, sondern den Eltern zusteht. Diese Zuordnung trägt lediglich der parallelen Verantwortung der Eltern auch während der Phase der schulischen Ausbildung und Erziehung Rechnung. Ob ein das Einsetzen der Jugendhilfe rechtfertigendes erzieherisches Defizit festzustellen ist, kann damit nicht davon abhängig sein, ob ein Erziehungsproblem eigentlich von der Schule gemeistert werden müsste, sondern nur davon, ob ein solches Defizit vorliegt. Denn der staatliche Erziehungsauftrag und das Elternrecht haben sich, isoliert betrachtet und auch in ihrem Zusammenwirken, immer am Kindeswohl zu orientieren. Dem Vorrang der schulischen Problemlösung für den Bereich der Legasthenie trägt ausschließlich das Nachrangprinzip des 10 Abs. 1 SGB VIII Rechnung, das allerdings voraussetzt, dass das Kind die erforderliche Hilfe tatsächlich von der Schule erlangen kann, was vorliegend - wie so oft - gerade nicht der Fall ist.
28 
2. Die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII liegen vor.
29 
a) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung ist, dass ohne diese Leistungen eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Eine nähere Konkretisierung nimmt das Gesetz nicht vor, um nicht bestimmten Zuschreibungsprozessen (wie etwa Verwahrlosung oder Entwicklungsstörung) Vorschub zu leisten; vielmehr soll mit der Wahl des Begriffs Kindeswohl die Entwicklung bis zu einem gewissen Grad offen gehalten werden. Für den Rechtsanspruch auf Erziehungshilfe ist deshalb nicht mehr - wie unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes - Voraussetzung, dass die familiäre Erziehung defizitär ist, sondern es wird generell auf Defizitsituationen abgestellt. Entscheidend ist also, ob das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich vorhanden ist. Dessen Wohl ist demnach dann nicht (mehr) gewährleistet, wenn die konkrete Lebenssituation durch Mangel (z.B. an pädagogischer Unterstützung oder an Ausbildungsmöglichkeit) oder soziale Benachteiligung gekennzeichnet ist und das Sozialisationsfeld des Minderjährigen nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften diese Mangel- und Defizitsituation abzubauen und deshalb erzieherische Hilfsbedürftigkeit besteht.
30 
b) Gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen i.S.d. § 13 Abs. 2 einschließen. Zu den pädagogischen Leistungen zählen alle Hilfeleistungen und -maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes oder Jugendlichen einwirken und seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne der allgemeinen Aufgaben- und Zielvorstellungen des § 1 SGB VIII dienen. Im Rahmen der pädagogischen Leistungen ist die zur Zielsetzung notwendige Therapie zu wählen; mit dieser kann es notwendig sein, neben pädagogischen Fachkräften auch andere Fachkräfte wie Psychologen und Ärzte einzubeziehen. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. vorgelegten Bescheinigungen und Stellungnahmen von Ärzten, des Instituts für Legastheniker-Therapie, Reutlingen sowie der Schule steht es für den erkennenden Senat fest, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung beim Sohn der Kläger Teilleistungsstörungen in den Bereichen Lesen und Rechtschreibung vorhanden waren, die zur Vermeidung weiterer psychosozialer Störungen einer gezielten Behandlung bedurften. Die für das Einsetzen der Hilfe zur Erziehung erforderliche Defizitsituation lag somit vor, weil das Sozialisationsfeld des Sohnes der Kläger, nicht in der Lage war, dieses Defizit abzubauen. Hierzu war vielmehr eine besondere pädagogische Therapie erforderlich, die nur durch hierfür besonders ausgebildete Pädagogen geleistet werden kann.
31 
c) Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Es handelt sich also um keine abschließende, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB-VIII). Bedenken gegen die Eignung des Instituts für Legastheniker-Therapie für die Durchführung der erforderlichen pädagogischen und therapeutischen Leistungen hat der Beklagte nicht vorgebracht; solche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.
32 
d) Der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung steht auch nicht die vorrangige Zuständigkeit der Schule entgegen. Zwar gehört es zu den Aufgaben der Schulen, durch besondere Fördermaßnahmen in Fällen ausgeprägter Lese-/ Rechtschreibschwäche Hilfe zu leisten. Jedoch greift der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) nur dann ein, wenn die erforderliche Hilfe von anderer Seite tatsächlich erlangt werden kann, die Hilfe also präsent ist. Dies war aber im vorliegenden Fall gerade nicht möglich, wie sich aus der Stellungnahme der Haupt- und Werkrealschule Burladingen vom 13.11.1998 ergibt. Nach dieser Stellungnahme der Schule wird die von den Klägern durchgeführte außerschulische Maßnahme für erforderlich gehalten und ausdrücklich befürwortet.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
34 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob für eine Legastheniker-Therapie Hilfe ausschließlich nach den besonderen Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII oder auch nach § 27 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung gewährt werden kann.

Sonstige Literatur

 
35 
Rechtsmittelbelehrung
36 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
37 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
38 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
40 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
41 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. März 2001 - 1 K 2505/99 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.04.1999 bis zum 30.10.1999 Hilfe zur Erziehung für die beantragte Legastheniker-Therapie zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 17.06.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurück gewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte zu 1/3 und die Kläger zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind die Eltern des am 1984 geborenen Sohnes M, bei dem nach dem fachärztlichen Gutachten des Dr. med. ... vom 22.03.1999 eine Teilleistungsstörung im Sinne einer Lese-/Rechtschreibschwäche vorliegt.
Am 02.03.1999 beantragten die Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine lerntherapeutische Heilbehandlung zur Behebung der Lese-Rechtschreibschwäche. Mit Schreiben vom 31.03.1999, beim Beklagten eingegangen am 01.04.1999, legten die Kläger u.a. den Therapievertrag vom 27.07.1998, die lerntherapeutische Stellungnahme des Instituts für Legastheniker-Therapie Reutlingen vom 09.05.1998, die Stellungnahme der Haupt- und Realschule Burladingen vom 13.11.1998 sowie den Befundbericht des Dr. med. ... vom 22.03.1999 vor. Nach dem Therapievertrag vom 27.07.1998 soll mit dem Sohn der Kläger ab Sept./Okt. 1998 eine lerntherapeutische Heilbehandlung durchgeführt werden. Zur Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme bezogen sich die Kläger auf die Stellungnahme des Instituts für Legastheniker-Therapie Reutlingen vom 09.05.1998. In ihrer Stellungnahme vom 13.11.1998 teilte die Schule des Sohnes der Kläger mit, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche seit Jahren bekannt sei, dass sie aber spezielle Förderungen weder in der Vergangenheit habe anbieten können, noch solche im laufenden Schuljahr in Aussicht stellen könne. M sei fleißig, engagiert und pflichtbewusst mit ordentlichen bis guten Leistungen in den anderen Fächern. Die Durchführung außerschulischer Maßnahmen zur Behebung der Lese-/Rechtschreibschwäche werde befürwortet.
Das Gesundheitsamt des Beklagten verneinte zwar eine drohende seelische Behinderung, hielt eine Legastheniker-Therapie aber dennoch für erforderlich.
Mit Bescheid vom 17.06.1999 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Eine Behinderung oder das akute Drohen einer Behinderung habe nicht festgestellt werden können, weshalb Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht kämen.
Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 zurück gewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: § 35a SGB VIII gehe als speziellere Regelung einer Anwendung von § 27 SGB VIII vor. Deren Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil keine Behinderung vorliege oder drohe.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 03.11.1999 zugestellt.
Die Kläger haben am 02.12.1999 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie machten geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegeben seien; auf § 35 a SGB VIII komme es nicht an. Für die Therapie vom Januar 1999 bis Mai 2000 seien Kosten in Höhe von insgesamt 6.420,00 DM entstanden.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17.06.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Hilfe zur Erziehung für die Legastheniker-Therapie vom 01.01.1999 bis zum 31.05.2000 zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat deren Abweisung beantragt.
10 
Mit Urteil vom 07.03.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, der auch nur vom Sohn der Kläger selbst geltend gemacht werden könnte, seien nicht erfüllt. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 27 SGB VIII. Für den Zeitraum 01.12.1999 bis 31.05.2000 scheide ein Anspruch bereits deshalb aus, weil der maßgebliche Leistungszeitraum durch den Erlass des Widerspruchsbescheids limitiert werde. Nach § 27 SGB VIII könnten die Kosten für eine Legastheniker-Therapie auch nicht übernommen werden, weil es sich um keine Hilfe zur Erziehung handele. Zwar sei aufgrund der Lese-/Rechtschreibschwäche eine Defizitsituation beim Sohn der Kläger festzustellen, § 27 SGB VIII erlaube aber nicht jedwede Maßnahme, sondern nur Hilfen, die ihrer Art nach Hilfe zur Erziehung darstellten. Eine solche Erziehungsmaßnahme liege aber nicht vor, weil eine Maßnahme, die unter § 35a SGB VIII falle, nicht gleichzeitig als Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII bewilligt werden könne. Dies gelte jedenfalls für die Neufassung von § 27 SGB VIII. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 07.03.2001 Bezug genommen.
11 
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21.03.2001 zugestellt.
12 
Mit Schriftsatz vom 20.04.2001, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 20.04.2001, haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 29.10.2002 hat der Senat die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 08.11.2002 zugestellt.
13 
Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 05.12.2002, begründet. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.12.2002 Bezug genommen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 07.03.2001 - 1 K 2505/99 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.05.2000 Hilfe zur Erziehung für die Legastheniker-Therapie zu bewilligen sowie den Bescheid vom 17.06.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 02.10.1999 aufzuheben.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurück zu weisen.
18 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2003 verwiesen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
21 
Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist aber nur teilweise begründet.
22 
I. 1. Keinen Erfolg hat die Berufung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.03.1999. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, setzen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - FEVS 52, 532). Beschafft sich der Betroffene ohne Zustimmung des Jugendhilfeträgers die Hilfe selbst, so ist der Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht verpflichtet, die bereits entstandenen Kosten zu übernehmen. Eine Ausnahme kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar ist. Von einer solchen unaufschiebbaren Notwendigkeit kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Die Lese-/Rechtschreibschwäche war den Klägern und auch der Schule seit Jahren bekannt, wie sich beispielsweise aus der Stellungnahme der Schule vom 13.11.1998 ergibt. Bei dieser Sachlage war es den Klägern aber zumutbar, sich vor Einleitung der Maßnahme, insbesondere auch vor Abschluss des Therapievertrages mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen, die Bedarfslage zu unterbreiten und die Gewährung von Hilfe ausdrücklich zu beantragen. Die verspätete Antragstellung führt aber nicht zum völligen Wegfall des Anspruchs. Denn die streitgegenständliche lerntherapeutische Heilbehandlung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitabschnittsbezogen und jeweils selbständig und damit trennbar erbracht werden kann. Insbesondere sieht auch der Therapievertrag vom 27.07.1998 eine Kündigungsmöglichkeit zum Monatsende vor. Ist die selbst beschaffte Leistung aber derart trennbar, kann hinsichtlich der Leistungsabschnitte, die zwar aufgrund des zuvor abgeschlossenen Vertrages, aber erst nach Antragstellung beim Jugendhilfeträger erbracht worden sind, ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen.
23 
2. Kein Anspruch steht den Klägern auch für den Zeitraum 01.11.1999 bis zum 31.05.2000 zu. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (BVerwGE 64, 224 <226>). Anderes kann zwar für von vornherein zeitlich begrenzte Hilfen geltend. Von einem solchen zeitlich absehbaren Wegfall des Hilfebedarfs kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Denn nach dem von den Klägern vorgelegten Therapievertrag vom 27.07.1998 sollte die Maßnahme ab September/Oktober 1998 beginnen; eine zeitliche Befristung ist nicht vorgesehen. Aus dem gleichfalls vorgelegten Behandlungsplan vom 06.03.1999 besteht ein außerschulischer Förderbedarf für mindestens zweieinhalb Jahre, was ebenfalls gegen einen zeitlich feststehenden Bedarfszeitraum spricht.
24 
II. Erfolg hat die Berufung aber hinsichtlich des verbliebenen Zeitraums 01.04. 1999 bis 31.10.1999. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 17.06.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 sind rechtswidrig. Die Kläger haben für diesen Zeitraum einen Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe für die durchgeführte Legastheniker-Therapie.
25 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung aus § 27 SGB VIII. Der erkennende Senat hat die Anwendbarkeit von § 27 SGB VIII (in der Fassung vom 16.06.1990 ) in seinem Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - ESVGH 45, 292 für Fälle der Lese-/Rechtschreibschwäche bejaht (vgl. insoweit auch den Beschluss des 2. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.1999 - 2 S 891/98 - FEVS 51, 471). Der Senat hält an seiner Auffassung auch unter Geltung der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Neufassung von § 27 SGB VIII (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 ) fest. Anders als das Verwaltungsgericht und der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 06.04.2005 - 9 S 2633/03) ist er nicht der Auffassung, dass die Einführung von § 35 a SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für Fälle der Lese-/Rechtschreibschwäche durchweg ausschließt. Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass Leistungen nach § 35 a SGB VIII an das Kind bzw. den Jugendlichen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung an die Eltern vorgehen, wenn die besondere Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Der vorliegende Fall zeichnet sich aber dadurch aus, dass der Sohn der Kläger gerade nicht die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII erfüllt, nach dem fachärztlichen Gutachten vom 22.03.1999 sowie der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 17.05.1999, der Stellungnahme der Haupt- und Werkrealschule Burladingen vom 13.11.1998 und der lerntherapeutischen Stellungnahme des Instituts für Legastheniker-Therapie Reutlingen vom 09.05.1998 aber außer Frage steht, dass beim Sohn der Kläger ein erhebliches Defizit vorliegt, das der erzieherischen Reaktion bedarf. Wollte man den Eltern von Kindern oder Jugendlichen in solcher Situation Hilfe zur Erziehung durchweg versagen, würde dies dazu führen, dass man entweder eine weitere Verschlechterung des Zustandes des Kindes bis zum Eintritt einer akuten oder drohenden Behinderung abwarten müsste, um dann nach § 35 a SGB VIII helfen zu können, oder aber, falls eine solche Verschlechterung nicht eintreten sollte, das erhebliche erzieherische Defizit, das das Kind auf seinem weiteren Lebensweg massiv beeinträchtigen kann und in aller Regel auch beeinträchtigen wird, unbeachtet und untherapiert ließe. Weder die eine noch die andere Alternative erscheint dem erkennenden Senat als zumutbar. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche für den Sohn der Kläger in der Vergangenheit bereits erhebliche Nachteile mit sich gebracht hat, die eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben.
26 
Einem solchen Normverständnis steht auch nicht der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der - vorliegend nicht einschlägigen - §§ 28 bis 35 gewährt. Aus dem Wortlaut folgt aber auch, dass die in § 27 Abs. 2 SGB VIII erfolgte Aufzählung der Hilfeformen nicht abschließend ist, sondern dass es daneben atypische Konstellationen geben kann, für die ebenfalls Hilfe zur Erziehung in Betracht kommt. So hat das BVerwG mit Urteil vom 12.12.2002 (BVerwGE 117, 261 = NJW 2003, 2399) entschieden, dass für die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Betracht kommt (vgl. zu einer ähnlichen Problematik auch Hessischer VGH, DVBl 2001, 576 und FEVS 52, 462).
27 
Auch die strikte systematische Unterscheidung in Hilfearten, die ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder - ersetzend seien und solche Hilfen, die schulergänzend oder -ersetzend seien (so der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 9 S 2633/03 - unter Bezugnahme auf Kunkel, ZfJ 1997, 315 <316>), erscheint dem erkennenden Senat nicht zwingend. Die Erziehung des Kindes erfolgt in der hier interessierenden Phase der schulischen Ausbildung und Erziehung immer im Zusammenwirken der Erziehungsberechtigten, regelmäßig der Eltern, und des Staates, dem durch Art. 7 Abs. 1 GG ein eigenständiges Erziehungsrecht zugebilligt ist. Eine strikte Trennung beider Verantwortungsbereiche ist hier schon begrifflich nicht möglich. Die Befugnisse und Pflichten beider Seiten sind vielmehr vielfältig verzahnt und - hinsichtlich der schulischen Entwicklung - durch Informations-, Mitwirkungs- und Wahlrechte der Eltern gekennzeichnet. Ob und wo in dieser Phase die elterliche oder schulische Erziehung überwiegt, hängt dabei immer auch von der konkreten familiären und schulischen Situation ab. So ist nicht zu übersehen, dass die Schule sich zunehmend mit Erziehungsproblemen konfrontiert sieht, die eigentlich der elterlichen Erziehungsverantwortung zuzurechnen sind. Umgekehrt sehen sich Eltern immer wieder gezwungen, Erziehungsleistungen zu erbringen, die eigentlich der Schule überantwortet sind. Von daher ist es auch nicht systemwidrig, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dem Kind, sondern den Eltern zusteht. Diese Zuordnung trägt lediglich der parallelen Verantwortung der Eltern auch während der Phase der schulischen Ausbildung und Erziehung Rechnung. Ob ein das Einsetzen der Jugendhilfe rechtfertigendes erzieherisches Defizit festzustellen ist, kann damit nicht davon abhängig sein, ob ein Erziehungsproblem eigentlich von der Schule gemeistert werden müsste, sondern nur davon, ob ein solches Defizit vorliegt. Denn der staatliche Erziehungsauftrag und das Elternrecht haben sich, isoliert betrachtet und auch in ihrem Zusammenwirken, immer am Kindeswohl zu orientieren. Dem Vorrang der schulischen Problemlösung für den Bereich der Legasthenie trägt ausschließlich das Nachrangprinzip des 10 Abs. 1 SGB VIII Rechnung, das allerdings voraussetzt, dass das Kind die erforderliche Hilfe tatsächlich von der Schule erlangen kann, was vorliegend - wie so oft - gerade nicht der Fall ist.
28 
2. Die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII liegen vor.
29 
a) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung ist, dass ohne diese Leistungen eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Eine nähere Konkretisierung nimmt das Gesetz nicht vor, um nicht bestimmten Zuschreibungsprozessen (wie etwa Verwahrlosung oder Entwicklungsstörung) Vorschub zu leisten; vielmehr soll mit der Wahl des Begriffs Kindeswohl die Entwicklung bis zu einem gewissen Grad offen gehalten werden. Für den Rechtsanspruch auf Erziehungshilfe ist deshalb nicht mehr - wie unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes - Voraussetzung, dass die familiäre Erziehung defizitär ist, sondern es wird generell auf Defizitsituationen abgestellt. Entscheidend ist also, ob das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich vorhanden ist. Dessen Wohl ist demnach dann nicht (mehr) gewährleistet, wenn die konkrete Lebenssituation durch Mangel (z.B. an pädagogischer Unterstützung oder an Ausbildungsmöglichkeit) oder soziale Benachteiligung gekennzeichnet ist und das Sozialisationsfeld des Minderjährigen nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften diese Mangel- und Defizitsituation abzubauen und deshalb erzieherische Hilfsbedürftigkeit besteht.
30 
b) Gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen i.S.d. § 13 Abs. 2 einschließen. Zu den pädagogischen Leistungen zählen alle Hilfeleistungen und -maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes oder Jugendlichen einwirken und seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne der allgemeinen Aufgaben- und Zielvorstellungen des § 1 SGB VIII dienen. Im Rahmen der pädagogischen Leistungen ist die zur Zielsetzung notwendige Therapie zu wählen; mit dieser kann es notwendig sein, neben pädagogischen Fachkräften auch andere Fachkräfte wie Psychologen und Ärzte einzubeziehen. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. vorgelegten Bescheinigungen und Stellungnahmen von Ärzten, des Instituts für Legastheniker-Therapie, Reutlingen sowie der Schule steht es für den erkennenden Senat fest, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung beim Sohn der Kläger Teilleistungsstörungen in den Bereichen Lesen und Rechtschreibung vorhanden waren, die zur Vermeidung weiterer psychosozialer Störungen einer gezielten Behandlung bedurften. Die für das Einsetzen der Hilfe zur Erziehung erforderliche Defizitsituation lag somit vor, weil das Sozialisationsfeld des Sohnes der Kläger, nicht in der Lage war, dieses Defizit abzubauen. Hierzu war vielmehr eine besondere pädagogische Therapie erforderlich, die nur durch hierfür besonders ausgebildete Pädagogen geleistet werden kann.
31 
c) Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Es handelt sich also um keine abschließende, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB-VIII). Bedenken gegen die Eignung des Instituts für Legastheniker-Therapie für die Durchführung der erforderlichen pädagogischen und therapeutischen Leistungen hat der Beklagte nicht vorgebracht; solche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.
32 
d) Der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung steht auch nicht die vorrangige Zuständigkeit der Schule entgegen. Zwar gehört es zu den Aufgaben der Schulen, durch besondere Fördermaßnahmen in Fällen ausgeprägter Lese-/ Rechtschreibschwäche Hilfe zu leisten. Jedoch greift der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) nur dann ein, wenn die erforderliche Hilfe von anderer Seite tatsächlich erlangt werden kann, die Hilfe also präsent ist. Dies war aber im vorliegenden Fall gerade nicht möglich, wie sich aus der Stellungnahme der Haupt- und Werkrealschule Burladingen vom 13.11.1998 ergibt. Nach dieser Stellungnahme der Schule wird die von den Klägern durchgeführte außerschulische Maßnahme für erforderlich gehalten und ausdrücklich befürwortet.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
34 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob für eine Legastheniker-Therapie Hilfe ausschließlich nach den besonderen Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII oder auch nach § 27 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung gewährt werden kann.

Gründe

 
20 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
21 
Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist aber nur teilweise begründet.
22 
I. 1. Keinen Erfolg hat die Berufung für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.03.1999. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, setzen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - FEVS 52, 532). Beschafft sich der Betroffene ohne Zustimmung des Jugendhilfeträgers die Hilfe selbst, so ist der Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht verpflichtet, die bereits entstandenen Kosten zu übernehmen. Eine Ausnahme kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar ist. Von einer solchen unaufschiebbaren Notwendigkeit kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Die Lese-/Rechtschreibschwäche war den Klägern und auch der Schule seit Jahren bekannt, wie sich beispielsweise aus der Stellungnahme der Schule vom 13.11.1998 ergibt. Bei dieser Sachlage war es den Klägern aber zumutbar, sich vor Einleitung der Maßnahme, insbesondere auch vor Abschluss des Therapievertrages mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen, die Bedarfslage zu unterbreiten und die Gewährung von Hilfe ausdrücklich zu beantragen. Die verspätete Antragstellung führt aber nicht zum völligen Wegfall des Anspruchs. Denn die streitgegenständliche lerntherapeutische Heilbehandlung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitabschnittsbezogen und jeweils selbständig und damit trennbar erbracht werden kann. Insbesondere sieht auch der Therapievertrag vom 27.07.1998 eine Kündigungsmöglichkeit zum Monatsende vor. Ist die selbst beschaffte Leistung aber derart trennbar, kann hinsichtlich der Leistungsabschnitte, die zwar aufgrund des zuvor abgeschlossenen Vertrages, aber erst nach Antragstellung beim Jugendhilfeträger erbracht worden sind, ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen.
23 
2. Kein Anspruch steht den Klägern auch für den Zeitraum 01.11.1999 bis zum 31.05.2000 zu. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (BVerwGE 64, 224 <226>). Anderes kann zwar für von vornherein zeitlich begrenzte Hilfen geltend. Von einem solchen zeitlich absehbaren Wegfall des Hilfebedarfs kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Denn nach dem von den Klägern vorgelegten Therapievertrag vom 27.07.1998 sollte die Maßnahme ab September/Oktober 1998 beginnen; eine zeitliche Befristung ist nicht vorgesehen. Aus dem gleichfalls vorgelegten Behandlungsplan vom 06.03.1999 besteht ein außerschulischer Förderbedarf für mindestens zweieinhalb Jahre, was ebenfalls gegen einen zeitlich feststehenden Bedarfszeitraum spricht.
24 
II. Erfolg hat die Berufung aber hinsichtlich des verbliebenen Zeitraums 01.04. 1999 bis 31.10.1999. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 17.06.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.10.1999 sind rechtswidrig. Die Kläger haben für diesen Zeitraum einen Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe für die durchgeführte Legastheniker-Therapie.
25 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung aus § 27 SGB VIII. Der erkennende Senat hat die Anwendbarkeit von § 27 SGB VIII (in der Fassung vom 16.06.1990 ) in seinem Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - ESVGH 45, 292 für Fälle der Lese-/Rechtschreibschwäche bejaht (vgl. insoweit auch den Beschluss des 2. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.1999 - 2 S 891/98 - FEVS 51, 471). Der Senat hält an seiner Auffassung auch unter Geltung der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Neufassung von § 27 SGB VIII (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 ) fest. Anders als das Verwaltungsgericht und der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 06.04.2005 - 9 S 2633/03) ist er nicht der Auffassung, dass die Einführung von § 35 a SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für Fälle der Lese-/Rechtschreibschwäche durchweg ausschließt. Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass Leistungen nach § 35 a SGB VIII an das Kind bzw. den Jugendlichen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung an die Eltern vorgehen, wenn die besondere Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind. Der vorliegende Fall zeichnet sich aber dadurch aus, dass der Sohn der Kläger gerade nicht die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII erfüllt, nach dem fachärztlichen Gutachten vom 22.03.1999 sowie der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 17.05.1999, der Stellungnahme der Haupt- und Werkrealschule Burladingen vom 13.11.1998 und der lerntherapeutischen Stellungnahme des Instituts für Legastheniker-Therapie Reutlingen vom 09.05.1998 aber außer Frage steht, dass beim Sohn der Kläger ein erhebliches Defizit vorliegt, das der erzieherischen Reaktion bedarf. Wollte man den Eltern von Kindern oder Jugendlichen in solcher Situation Hilfe zur Erziehung durchweg versagen, würde dies dazu führen, dass man entweder eine weitere Verschlechterung des Zustandes des Kindes bis zum Eintritt einer akuten oder drohenden Behinderung abwarten müsste, um dann nach § 35 a SGB VIII helfen zu können, oder aber, falls eine solche Verschlechterung nicht eintreten sollte, das erhebliche erzieherische Defizit, das das Kind auf seinem weiteren Lebensweg massiv beeinträchtigen kann und in aller Regel auch beeinträchtigen wird, unbeachtet und untherapiert ließe. Weder die eine noch die andere Alternative erscheint dem erkennenden Senat als zumutbar. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche für den Sohn der Kläger in der Vergangenheit bereits erhebliche Nachteile mit sich gebracht hat, die eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben.
26 
Einem solchen Normverständnis steht auch nicht der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der - vorliegend nicht einschlägigen - §§ 28 bis 35 gewährt. Aus dem Wortlaut folgt aber auch, dass die in § 27 Abs. 2 SGB VIII erfolgte Aufzählung der Hilfeformen nicht abschließend ist, sondern dass es daneben atypische Konstellationen geben kann, für die ebenfalls Hilfe zur Erziehung in Betracht kommt. So hat das BVerwG mit Urteil vom 12.12.2002 (BVerwGE 117, 261 = NJW 2003, 2399) entschieden, dass für die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Betracht kommt (vgl. zu einer ähnlichen Problematik auch Hessischer VGH, DVBl 2001, 576 und FEVS 52, 462).
27 
Auch die strikte systematische Unterscheidung in Hilfearten, die ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder - ersetzend seien und solche Hilfen, die schulergänzend oder -ersetzend seien (so der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - 9 S 2633/03 - unter Bezugnahme auf Kunkel, ZfJ 1997, 315 <316>), erscheint dem erkennenden Senat nicht zwingend. Die Erziehung des Kindes erfolgt in der hier interessierenden Phase der schulischen Ausbildung und Erziehung immer im Zusammenwirken der Erziehungsberechtigten, regelmäßig der Eltern, und des Staates, dem durch Art. 7 Abs. 1 GG ein eigenständiges Erziehungsrecht zugebilligt ist. Eine strikte Trennung beider Verantwortungsbereiche ist hier schon begrifflich nicht möglich. Die Befugnisse und Pflichten beider Seiten sind vielmehr vielfältig verzahnt und - hinsichtlich der schulischen Entwicklung - durch Informations-, Mitwirkungs- und Wahlrechte der Eltern gekennzeichnet. Ob und wo in dieser Phase die elterliche oder schulische Erziehung überwiegt, hängt dabei immer auch von der konkreten familiären und schulischen Situation ab. So ist nicht zu übersehen, dass die Schule sich zunehmend mit Erziehungsproblemen konfrontiert sieht, die eigentlich der elterlichen Erziehungsverantwortung zuzurechnen sind. Umgekehrt sehen sich Eltern immer wieder gezwungen, Erziehungsleistungen zu erbringen, die eigentlich der Schule überantwortet sind. Von daher ist es auch nicht systemwidrig, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dem Kind, sondern den Eltern zusteht. Diese Zuordnung trägt lediglich der parallelen Verantwortung der Eltern auch während der Phase der schulischen Ausbildung und Erziehung Rechnung. Ob ein das Einsetzen der Jugendhilfe rechtfertigendes erzieherisches Defizit festzustellen ist, kann damit nicht davon abhängig sein, ob ein Erziehungsproblem eigentlich von der Schule gemeistert werden müsste, sondern nur davon, ob ein solches Defizit vorliegt. Denn der staatliche Erziehungsauftrag und das Elternrecht haben sich, isoliert betrachtet und auch in ihrem Zusammenwirken, immer am Kindeswohl zu orientieren. Dem Vorrang der schulischen Problemlösung für den Bereich der Legasthenie trägt ausschließlich das Nachrangprinzip des 10 Abs. 1 SGB VIII Rechnung, das allerdings voraussetzt, dass das Kind die erforderliche Hilfe tatsächlich von der Schule erlangen kann, was vorliegend - wie so oft - gerade nicht der Fall ist.
28 
2. Die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII liegen vor.
29 
a) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung ist, dass ohne diese Leistungen eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Eine nähere Konkretisierung nimmt das Gesetz nicht vor, um nicht bestimmten Zuschreibungsprozessen (wie etwa Verwahrlosung oder Entwicklungsstörung) Vorschub zu leisten; vielmehr soll mit der Wahl des Begriffs Kindeswohl die Entwicklung bis zu einem gewissen Grad offen gehalten werden. Für den Rechtsanspruch auf Erziehungshilfe ist deshalb nicht mehr - wie unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes - Voraussetzung, dass die familiäre Erziehung defizitär ist, sondern es wird generell auf Defizitsituationen abgestellt. Entscheidend ist also, ob das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich vorhanden ist. Dessen Wohl ist demnach dann nicht (mehr) gewährleistet, wenn die konkrete Lebenssituation durch Mangel (z.B. an pädagogischer Unterstützung oder an Ausbildungsmöglichkeit) oder soziale Benachteiligung gekennzeichnet ist und das Sozialisationsfeld des Minderjährigen nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften diese Mangel- und Defizitsituation abzubauen und deshalb erzieherische Hilfsbedürftigkeit besteht.
30 
b) Gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen i.S.d. § 13 Abs. 2 einschließen. Zu den pädagogischen Leistungen zählen alle Hilfeleistungen und -maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes oder Jugendlichen einwirken und seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne der allgemeinen Aufgaben- und Zielvorstellungen des § 1 SGB VIII dienen. Im Rahmen der pädagogischen Leistungen ist die zur Zielsetzung notwendige Therapie zu wählen; mit dieser kann es notwendig sein, neben pädagogischen Fachkräften auch andere Fachkräfte wie Psychologen und Ärzte einzubeziehen. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. vorgelegten Bescheinigungen und Stellungnahmen von Ärzten, des Instituts für Legastheniker-Therapie, Reutlingen sowie der Schule steht es für den erkennenden Senat fest, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung beim Sohn der Kläger Teilleistungsstörungen in den Bereichen Lesen und Rechtschreibung vorhanden waren, die zur Vermeidung weiterer psychosozialer Störungen einer gezielten Behandlung bedurften. Die für das Einsetzen der Hilfe zur Erziehung erforderliche Defizitsituation lag somit vor, weil das Sozialisationsfeld des Sohnes der Kläger, nicht in der Lage war, dieses Defizit abzubauen. Hierzu war vielmehr eine besondere pädagogische Therapie erforderlich, die nur durch hierfür besonders ausgebildete Pädagogen geleistet werden kann.
31 
c) Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Es handelt sich also um keine abschließende, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB-VIII). Bedenken gegen die Eignung des Instituts für Legastheniker-Therapie für die Durchführung der erforderlichen pädagogischen und therapeutischen Leistungen hat der Beklagte nicht vorgebracht; solche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.
32 
d) Der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung steht auch nicht die vorrangige Zuständigkeit der Schule entgegen. Zwar gehört es zu den Aufgaben der Schulen, durch besondere Fördermaßnahmen in Fällen ausgeprägter Lese-/ Rechtschreibschwäche Hilfe zu leisten. Jedoch greift der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) nur dann ein, wenn die erforderliche Hilfe von anderer Seite tatsächlich erlangt werden kann, die Hilfe also präsent ist. Dies war aber im vorliegenden Fall gerade nicht möglich, wie sich aus der Stellungnahme der Haupt- und Werkrealschule Burladingen vom 13.11.1998 ergibt. Nach dieser Stellungnahme der Schule wird die von den Klägern durchgeführte außerschulische Maßnahme für erforderlich gehalten und ausdrücklich befürwortet.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
34 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob für eine Legastheniker-Therapie Hilfe ausschließlich nach den besonderen Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII oder auch nach § 27 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung gewährt werden kann.

Sonstige Literatur

 
35 
Rechtsmittelbelehrung
36 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
37 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
38 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
40 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
41 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.