Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 K 12.6299
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit der Klage das Ziel, von dem Beklagten für Einzelstunden bei Legasthenie- und Dyskalkulietherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII pro Stunde statt der zugesprochenen Euro 41,55 den beklagtenseits für Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen vorgesehenen Stundensatz in Höhe von Euro 48,62 zu erhalten.
Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin (FH) mit Zusatzausbildung und bietet u. a. Legasthenie- und Dyskalkulietherapien in Einzel- und Gruppensitzungen an.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2005 und ... Oktober 2010 beantragte die Klägerin die Anerkennung/Zulassung als Legasthenie- und Dyskalkulietherapeutin beim Beklagten, welche dieser im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt. Dem Antrag vom .... Oktober 2010 fügte die Klägerin Unterlagen über ihre berufliche und fachliche Qualifikation bei, insbesondere das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung im Studiengang Sozialwesen an der Fachhochschule ... vom ... August 1997, eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit als Legasthenie-, Dyskalkulie-, Kunst- und Gestaltungstherapeutin an der privaten Wirtschaftsschule ... in ..., weitere Zertifikate über ihre Zusatzqualifikationen zur Kunst- und Gestaltungstherapeutin und zur Legasthenie- und Dyskalkulietherapeutin, sowie eine Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie.
In einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten am ... Dezember 2012 teilte dieser der Klägerin mit, dass der Beklagte bei der Therapeutenzulassung die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages vom 17. April 2009 über die Entgelte für ambulante Leistungen nach dem SGB VIII anwende, welche hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes nach dem Ausbildungsabschluss des Therapeuten differenziere. Die Klägerin sei hiernach als Diplom-Sozialpädagogin mit Zusatzausbildung in die Entgeltgruppe 10 mit einem Stundensatz in Höhe von Euro 41,55 einzustufen. Insoweit gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin entgegnete, dass sie aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. April 2009 (Az.: M 18 K 07.1892) Diplom-Psychologen gleichzustellen sei und ihr deshalb ein entsprechender Stundensatz in Höhe von Euro 48,62 zustehe.
Dem von der Klägerin in diesem Verfahren verfolgten Ziel, den gleichen Stundensatz wie Legasthenietherapeuten (nach der internen Liste damals bis auf zwei Ausnahmen neben der Klägerin nur Diplom-Psychologen) zu erhalten, wurde durch die damalige Beklagte, Landeshauptstadt München, abgeholfen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt.
Im Schreiben vom .... Dezember 2010 führte die Klägerin weiter aus, dass die unterschiedliche Entlohnung gleichwertiger Tätigkeiten nicht dem Gleichheitsgrundsatz und damit nicht dem EU-Recht entspreche. Die Behörde könne hier keine eigenen Richtlinien aufstellen. Eine Einzelstunde Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie koste bei ihr Euro 48,62. Eltern hätten das Recht, den vollen Satz bei einer Maßnahme nach § 35a SGB VIII erstattet zu bekommen.
Mit Bescheid vom ... Dezember 2010 erklärte der Beklagte, dass er die von der Klägerin durchgeführten ambulanten Therapien anerkenne und die damit verbundenen Therapiekosten übernehme, soweit es sich um Kinder bzw. Jugendliche aus dem Landkreis ... handele. Weiter wies der Beklagte darauf hin, dass die Eltern der betroffenen Kinder vor Beginn der Maßnahme die Übernahme der Therapiekosten schriftlich bei ihm beantragen müssten. Von der Klägerin sei vor Beginn der Therapie ein Kostenvoranschlag und spätestens nach den ersten fünf Therapiestunden ein Förderplan einzureichen. Darin sollten auch Art (Einzel- oder Gruppentherapie) und Umfang der Therapie angegeben werden. Die jeweilige Abrechnung der Klägerin (monatlich oder vierteljährlich) der angefallenen Therapiekosten müsse von den Eltern als Nachweis der geleisteten Therapiestunden gegengezeichnet werden.
Was die Höhe der Behandlungssätze für ambulante Leistungen nach dem SGB VIII anbelange, orientiere sich der Landkreis ... grundsätzlich an den einschlägigen Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages. Die Höhe des Honorarsatzes richte sich nach dem Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss des Therapeuten. Für eine Einzeltherapiestunde könnten von der Klägerin derzeit Euro 41,55 abgerechnet werden.
Mit Schreiben vom ... Mai 2012 übersandte die Klägerin an den Beklagten ein Sitzungsprotokoll vom 21. März 2012 eines von ihr gegen die Landeshauptstadt München vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München geführten Verfahrens (Az.: M 18 K 11.724), in welchem nach ihrer Aussage vom Gericht nochmals klargestellt worden sei, dass sie den Stundensatz in Höhe von Euro 48,62 zu erhalten habe. Das Gericht habe im Protokoll festgehalten, dass ihre Qualifikation in den vorangegangenen Verfahren umfassend geprüft worden sei und ihr demnach auch der entsprechende Stundensatz zustehe. Sie gehe davon aus, dass diese Regelung auch für den Beklagten Gültigkeit habe. In der von der Klägerin beigefügten Sitzungsniederschrift wurde u. a. ausgeführt, dass die Empfehlungen des Städtetages keine bindende Regelung darstellten. Auch in diesem Verfahren half die damalige Beklagte, Landeshauptstadt M., ab, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.
Der Beklagte teilte hierauf mit Schreiben vom ... Oktober 2012 nochmals mit, dass dem Begehren der Klägerin weiterhin nicht entsprochen werden könne. Begründet wurde diese Ablehnung erneut damit, dass dem Sitzungsprotokoll vom 21. März 2012 lediglich entnommen werden könne, dass die Landeshauptstadt München der Klägerin nunmehr zugestehe, ihr den gleichen Stundensatz in Höhe von Euro 48,62 wie den anderen Legasthenietherapeuten, die diese anerkannt habe, zu zahlen. Jedoch sei im Falle der Landeshauptstadt zu beachten, dass diese im Gegensatz zum Beklagten nur Diplom-Psychologen als Legasthenietherapeuten (Ausnahme Heilpädagogen für heilpädagogische Therapien) anerkannt habe, d. h. die Ausgangslage, die die Klägerin zu einer Klage gegen das Stadtjugendamt bewogen habe, sei eine andere bzw. spezielle, da der Beklagte im Gegensatz hierzu immer schon (!) auch andere Berufsabschlüsse als ein Hochschulstudium zum Diplom-Psychologen als fachlich ausreichend zur Durchführung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien anerkannt habe, allerdings unter Differenzierung des abrechenbaren Honorars. Um Wiederholungen zu vermeiden wurde auf den Inhalt des Bescheides vom .... Dezember 2010 und insbesondere nochmals an die Bindung des Beklagten an den Gleichbehandlungsgrundsatz, gerade wegen seines eigenen Zulassungsverfahrens auf der Grundlage der Empfehlungen, verwiesen.
Unter dem 17. Dezember 2012, eingegangen am 19. Dezember 2012 erhob die Klägerin daraufhin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Einzeltherapie statt der zugesprochenen 41,55 Euro pro Stunde den Satz i. H. v. 48,62 Euro zu gewähren und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei einer künftigen Anpassung der Therapievergütungsgesetze eine Leistung zu erbringen, die der Stufe 13 entsprechend den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages vom 17. April 2009 entspricht.
Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, dass in der Vergangenheit in dem Verfahren M 18 K 07.1892 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München bereits deutlich herausgestellt worden sei, dass die Klägerin den gleichen Stundensatz zu erhalten habe wie andere Therapeuten, die von der Stadt ... zugelassen seien. Zentrales Thema in dem Verfahren sei die Ausbildung der Klägerin gewesen. Der Beklagte sehe jedoch keinen Zusammenhang zu diesem Verfahren. Ein Aspekt in diesem Zusammenhang sei zudem der Grundsatz „Gleiche Arbeit - gleicher Lohn“. Die Klägerin leiste vollumfängliche Legasthenie- und Dyskalkulietherapien, die auch entsprechend entlohnt werden müssten. Warum eine Therapie bei demselben Kind unterschiedlich vergütet werde, sei selbst für die Eltern nicht nachvollziehbar. Eltern, die sich für eine Therapie bei der Klägerin entscheiden, müssten demnach die Differenz der Therapiekosten selbst bezahlen. Dies sei ebenfalls eine Benachteiligung der Klägerin und wettbewerbswidrig. Der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin den geforderten vollumfänglichen Honoraranspruch zuzusichern, da eine vollumfängliche Leistung erbracht werde.
Unter dem 7. April 2014 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen und führte zur Begründung u. a. aus, dass der Beklagte in Übereinstimmung mit entsprechenden Hinweisen des Bayerischen Landesjugendamts (BLJA) im Zentrum Bayern, Familie und Soziales (ZBFS) zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach § 35a SGB VIII über die Kernkompetenzen leistungserbringender Fachkräfte verschiedenste Berufsgruppen im Bereich der ambulanten Legasthenie- und Dyskalkulietherapien bei Vorliegen der fachlichen Qualifikation als Therapeuten anerkenne. Für eine förmliche Anerkennung bzw. Zulassung als Therapeut im Sinne einer Beauftragung mit einer Leistungserbringung gebe es weder eine Rechtsgrundlage noch einen Rechtsanspruch, insofern sei die Anerkennungs- bzw. Zulassungspraxis der Jugendämter unterschiedlich. Aus Sicht des Beklagten sei der Umstand, dass die Landeshauptstadt München nur Diplom-Psychologen als fachlich qualifiziert anerkenne, wohl ursächlich für die erfolgreichen Klagen der Klägerin. Der Beklagte wende insoweit jedoch die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages über die Entgelte für ambulante Leistungen nach SGB VIII und SGB XII vom 17. April 2009 an, in denen berücksichtigt werde, dass beim Beklagten verschiedenste Berufsgruppen in diesem Bereich tätig seien. Hierdurch werde insbesondere der Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz verwirklicht.
Nach den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages sei die Höhe des Therapeutenhonorars systematisch vom Berufsabschluss des Therapeuten abhängig. Die Klägerin sei nachweislich Diplom-Sozialpädagogin (FH) mit Zusatzausbildung, weshalb ihr nach den Empfehlungen ein Therapeutenhonorar von Euro 41,55 zustehe. Das von ihr begehrte Honorar bleibe hingegen Therapeuten mit wissenschaftlichem Hochschulstudium bzw. Master, wie Diplom-Psychologen oder Diplom-Pädagogen, vorbehalten.
In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 erklärte der Beklagtenvertreter auf Nachfrage des Gerichts, dass der Beklagte sich mit dem Schreiben vom ... Oktober 2010 gegenüber der Klägerin insoweit habe binden wollen, dass der darin genannte Stundensatz für den Beklagten verbindlich sei und das (daher die Wortwahl „derzeit“) eine Steigerung der Sätze automatisch für den jeweiligen Therapeuten berücksichtigt werden solle, ohne dass insoweit ein weitergehender Antrag erforderlich wäre.
Aus einer vom Beklagtenvertreter zu den Gerichtsakten gegebenen Therapeutenliste war ersichtlich, dass eine Anpassung der Stundensätze ab dem 1. Juli 2009 automatisch für die in der Therapeutenliste erfassten Therapeuten erfolgt ist.
Auf Nachfrage des Gerichts, wie bislang die Abrechnung erfolge, gab die Klägerin an, dass sie mit den Eltern des Kindes einen Stundensatz von Euro 48,62 vereinbare, welchen sie auch dem Jugendamt so melde. Von diesem werde aber lediglich eine Erstattung in Höhe von Euro 41,55 pro Stunde vorgenommen.
Die Klägerin beantragte zuletzt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Einzeltherapie den für Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen beklagtenseits gewährten Vergütungssatz ebenfalls zu gewähren.
Der Beklagtenvertreter beantragte
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des für Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen (Entgeltgruppe 13) beklagtenseits gewährten Vergütungssatzes für die Einzeltherapie.
1. Die Klage ist zulässig.
1.1. Die auf Gewährung des begehrten Vergütungssatzes entsprechend den Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Gegenstand des Klagebegehrens kann vorliegend nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sein. Ein solcher setzt voraus, dass es sich um eine „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme“ handelt, d. h. es fallen nur einseitige hoheitliche Maßnahmen unter den Begriff des Verwaltungsakts (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Anh. § 42 RdNr. 14). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es sich bei der Vereinbarung des Stundensatzes für die von der Klägerin durchgeführten ambulanten Leistungen im Sinne von § 35a SGB VIII um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form einer Kostenvereinbarung mit dem Jugendhilfeträger nach § 77 SGB VIII handelt. Zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem jeweiligen Hilfeempfänger besteht ein sog. sozialrechtliches Dreiecksverhältnis (vgl. Hess. LSG, B. v. 19.3.2008 - L 9 SO 1/08 B ER - juris RdNr. 19). Eine Seite dieses Dreiecks wird durch die Beziehungen zwischen dem Hilfeempfänger und der Klägerin als Leistungserbringerin gekennzeichnet. Zwischen diesen besteht ein (in der Regel von den gesetzlichen Vertretern des Hilfeempfängers für diesen geschlossener) privatrechtlicher Vertrag, der auf der einen Seite die von der Klägerin zu erbringende Hilfe- bzw. Therapieleistung, auf der anderen Seite das vom Hilfeempfänger zu leistende Entgelt regelt. Vorliegend vereinbart die Klägerin mit den Hilfeempfängern jeweils den begehrten Stundensatz in Höhe von Euro 48,62 für die Einzeltherapie. Eine zweite Seite des Dreiecks regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe. Dieses Verhältnis ist geprägt durch den Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe in Form der Legasthenie- bzw. Dyskalkulietherapie gegenüber dem Beklagten gemäß § 35a SGB VIII und als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Die dritte Seite des Dreiecks regelt die hier vorrangig streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten als Jugendhilfeträger und der Klägerin als Leistungserbringerin. Wie die Vorschriften der §§ 77f. SGB VIII zeigen, ist der Beklagte berechtigt sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtungen Dritter zu bedienen und mit diesen vertraglich Vergütungen für bestimmte Hilfeleistungen zu vereinbaren. Der Anwendungsbereich der §§ 78bff. SGB VIII ist vorliegend nicht eröffnet, da die Klägerin nicht die in § 78a Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen erbringt. § 78a Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII erklärt zwar für die Eingliederungshilfe in anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SGB VIII und für Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die §§ 78b bis 78g SGB VIII für anwendbar. Die von der Klägerin erbrachte Hilfeart des § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ist dort aber gerade nicht genannt. Da § 78a Abs. 1 SGB VIII eine abschließende Aufzählung enthält und eine entsprechende landesrechtliche Regelung nach § 78a Abs. 2 SGB VIII in Bayern nicht existiert, ist davon auszugehen, dass für die Eingliederungshilfe in ambulanter Form weder die Vorschriften über die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, §§ 78b bis 78f SGB VIII, noch die Regelungen zur Schiedsstelle, § 78g SGB VIII, direkt anwendbar sind. Es bleibt daher vorliegend bei der allgemeinen Regelung des § 77 Satz 1 SGB VIII, wonach Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und freien Jugendhilfe anzustreben sind, wenn Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen werden. Unter den Begriff der Dienste, der im Gesetz nicht definiert ist, fallen personenbezogene Angebote, insbesondere solche im ambulanten Bereich (Münder in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 77 RdNr. 7). § 77 SGB VIII gilt auch nicht nur für die nach § 75 SGB VIII anerkannten, sondern für alle Träger der freien Jugendhilfe (Münder, a. a. O., RdNr. 2). Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis bildet insoweit die Rechtsgrundlage für die Finanzierung und damit auch für Vereinbarungen über die Höhe der Kosten i. S. v. § 77 SGB VIII. Solche Vereinbarungen zwischen den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sind, da sie sich auf die Leistungsansprüche nach dem Kinder- und Jugendhilferecht beziehen, koordinationsrechtliche Verträge des öffentlichen Rechts, vgl. Art. 54 BayVwVfG (BVerwG, U. v. 30.9.1993 - 5 C 41.91, NJW 1994, 3027; Münder, a. a. O., RdNr. 2). In dieser Vereinbarung werden der Leistungsumfang und insbesondere die Höhe des Entgelts festgelegt. Hierbei steht dem Beklagten ein Ermessenspielraum zu und er hat Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte einzubeziehen (vgl. VG München, B. v. 25.1.2012 - M 18 K 10.5005 - juris RdNr. 10). Gleichwohl kann die Klägerin als selbstständige Therapeutin ihre Honorare grundsätzlich selbst kalkulieren. Es steht den Beteiligten also offen, gemeinsam eine Vereinbarung über die Höhe des zu gewährenden Stundensatzes zu treffen (VG München, U. v. 19.6.2013 - M 18 K 12.4143 - BeckRS 2013, 55540). Vorliegend ist zwischen den Beteiligten keine wirksame Einigung darüber zustande gekommen, dass die Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Legasthenie- und Dyskalkulietherapien für einen Stundensatz in Höhe von Euro 41,55 durchführt. Die Klägerin hat dem mit Schreiben vom ... Dezember 2010 vom Beklagten mitgeteilten Stundensatz in Höhe von Euro 41,55 entsprechend der Einstufung nach den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages (Entgeltgruppe 10) ausdrücklich nicht zugestimmt, sondern vielmehr mehrfach (Telefonat vom ... Dezember 2012, Schreiben vom ... Dezember 2010 und ... Mai 2012) erklärt, dass sie hiermit nicht einverstanden ist und eine Vergütung entsprechend den Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen begehrt und dies auch mit den Hilfeempfängern vereinbart.
Die hierbei von den Beteiligten abgegebenen Willenserklärungen sind zwar auf einen Rechtserfolg gerichtet, rufen diesen aber aufgrund einer vertraglichen Einigung und nicht kraft einer einseitig hoheitlichen Bindungswirkung hervor (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 54 RdNr. 20). Die auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichteten Willenserklärungen des Beklagten sind keine Verwaltungsakte, sondern sog. schlichthoheitliche Willenserklärungen. Die Klägerin ist als Leistungserbringerin im Rahmen dieses Dreiecksverhältnisses also nicht Adressatin eines Verwaltungsakts Art. 35 BayVwVfG (so auch BayVGH, B. v. 20.3.2014 - 12 ZB 12.1351, BeckRS 2014, 49576). Deshalb kann die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung des Stundensatzes entsprechend der für Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen gewährten Vergütung nicht mit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO geltend machen. Statthaft ist vielmehr die allgemeine Leistungsklage auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen den Beteiligten, der eine Vereinbarung des entsprechenden Stundensatzes enthält.
1.2. Auch fehlt es der Klägerin nicht an der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, die in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch bei der allgemeinen Leistungsklage zu verlangen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1970 - VI C 48.68, BVerGE 36, 192 (199); BVerwG, U. v. 21.5.1980 - 2 C 30/78, BVerwGE 60, 144 (150)). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin als Erbringerin von Dyskalkulie- und Legasthenietherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII aus § 77 Satz 1 SGB VIII subjektive Rechte ableiten kann.
1.3. Darüber hinaus setzt das Rechtschutzbedürfnis bei der allgemeinen Leistungsklage - ebenso wie in den Fällen der Verpflichtungsklage - voraus, dass die Klägerin die begehrte Leistung zuvor bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.2001 - 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 (356); VGH Mannheim, B. v. 22.6.1990 - 4 C 2257/89). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Klägerin hat im Telefonat vom ... Dezember 2012 sowie mit Schreiben vom ... Dezember 2010 und ... Mai 2012 gegenüber dem Beklagten eine Erhöhung des Stundensatzes auf Euro 48,62, also den (derzeit) für Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen gewährten Stundensatz, beantragt. Dies hat der Beklagte durchgehend abgelehnt.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, welcher einen der beklagtenseits für Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen gewährten Vergütung entsprechenden Stundensatz enthält, zusteht. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem (europarechtlichen oder) allgemeinen Gleichheitssatz.
2.1. Gegenstand der angestrebten Vereinbarung kann nur eine in der Höhe angemessene Vergütung sein. Auch wenn die von der Klägerin geleisteten ambulanten Maßnahmen im Katalog des § 78a Abs. 1 SGB VIII nicht enthalten sind und auch mangels einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung eine Anwendbarkeit über § 78a Abs. 2 SGB VIII ausscheidet, muss gleichwohl für den Jugendhilfeträger der allgemeine Grundsatz gelten, dass nur Vereinbarungen abzuschließen sind, die unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind (VG Augsburg, B. v. 13.9.2001 - Au 3 E 01.1147, BeckRS 2001, 29519).
Aus § 77 SGB VIII ergibt sich somit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 77 Satz 1 SGB VIII über die von der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durchgeführten ambulanten Maßnahmen, jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung mit einem ganz bestimmten Inhalt (Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, § 77 RdNr. 6, m. w. N.). Ein solcher Anspruch käme allenfalls dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null in der Weise zu bejahen wäre, dass eine andere Entscheidung als der Abschluss der Vereinbarung zu den von der Klägerin geforderten Konditionen ermessensfehlerhaft wäre.
2.2. Das Gericht weist zunächst klarstellend daraufhin, dass die Klägerin nicht aufgrund der gegen die Landeshauptstadt München geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München beanspruchen kann, dass der Beklagte mit ihr den begehrten öffentlich-rechtlichen Vertrag schließt. In beiden Verfahren hat die Landeshauptstadt München hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Stundensatzes abgeholfen, so dass die Verfahren insoweit jeweils eingestellt wurden. Doch auch wenn in diesem Punkt jeweils eine streitige Entscheidung ergangen wäre, so hätten diese keinerlei Auswirkungen auf das streitgegenständliche Verfahren, da sich die Bindungswirkung einer Entscheidung jeweils nur auf die Verfahrensbeteiligten und nicht auf Dritte erstrecken kann.
2.3. Ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ergibt sich auch nicht aus dem (allgemeinen) Gleichheitssatz.
2.3.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Aussage „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage dar. Dies ergibt sich bereits aus § 612 BGB.
Zudem findet im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen dem Beklagten als Jugendhilfeträger und der Klägerin als Leistungserbringerin kein unmittelbarer Leistungsaustausch statt, so dass das allgemeine Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht und damit auch das Vergaberecht vorliegend keine Anwendung finden (vgl. Münder, a. a. O., RdNrn. 9, 11).
2.3.2. Doch auch nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) (bzw. Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) besteht kein Anspruch der Klägerin auf eine der für Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen gewährten entsprechenden Vergütung durch den Beklagten. Die Gleichheitsverbürgung des Grundgesetzes kann in einer Zusammenschau mit den Freiheitsrechten nur so verstanden werden, dass es keine grundlose Differenzierung geben darf. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfG, B. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07; BVerfGE 126, 404 (416); BVerfG, B. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11; BVerfGE 132, 179; st. Rspr.). Eine Verletzung lässt sich hier nicht feststellen.
2.3.2.1. Eine Ungleichbehandlung liegt zwar vor. Diese liegt jedoch nicht bereits in den unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Anerkennung und Vergütung der Leistungserbringer im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch die Landeshauptstadt München und den Beklagten. Den Jugendhilfeträgern ist insoweit ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, mit wem sie entsprechende Vereinbarungen schließen und welchen Inhalt diese hinsichtlich Leistungsumfang und Vergütung haben.
Eine Ungleichbehandlung ergibt sich vorliegend daraus, dass der Beklagte die Vergütung vom Ausbildungs- oder Berufsabschluss bzw. von etwaigen Zusatzqualifikationen des Leistungserbringers - hier der Klägerin - abhängig macht.
Der Beklagte orientiert sich an den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages vom 17. April 2009 über die Entgelte für ambulante Leistungen nach dem SGB VIII und SGB XII. Insoweit ist zutreffend, dass die hierin enthaltenen, je nach Ausbildungs- oder Berufsabschluss bzw. etwaiger Zusatzqualifikationen unterschiedenen Entgelte für ambulante Leistungen und die dort vorgesehene Kopplung dieser Entgelte an die Tarifsteigerungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Beklagten nicht verbindlich und von ihm nicht allein aufgrund der dahingehenden Empfehlung des Bayerischen Landkreistages zu gewähren sind. Bereits der in dem Schreiben des Bayerischen Landkreistags selbst verwendete Begriff des „Orientierungswerts“ spricht gegen eine Verbindlichkeit der dort vorgesehenen Entgelte im Verhältnis des Beklagten zu einzelnen Hilfeempfängern bzw. Therapeuten. Das Schreiben stellt zudem ausdrücklich klar, dass die „Orientierungswerte“ nur unverbindliche Empfehlungen für die Landkreise sind.
Diese Bildung von Entgeltgruppen nach Berufs- bzw. Ausbildungsabschlüssen bzw. Zusatzqualifikationen führt auch nicht zu einem unvertretbaren Vorab-Ausschluss bestimmter Berufsgruppen für die Erbringung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2014 - 12 ZB 12.1351, BeckRS 2014, 49576), sondern zu einer Differenzierung innerhalb des Kreises verschiedener gleichsam qualifizierter Leistungserbringer hinsichtlich des seitens des Beklagten gewährten Entgelts.
2.3.2.2. In dieser Differenzierung liegt aus Sicht des Gerichts keine Ungleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“. Die Berufsausbildung stellt insoweit nicht nur einen Faktor dar, der eine unterschiedliche Vergütung für gleiche Tätigkeiten objektiv rechtfertigen kann, sie gehört vielmehr auch zu den Kriterien, anhand derer sich feststellen lässt, ob es sich um die gleiche Tätigkeit handelt (EuGH, U. v. 11.5.1999 - C-309/97, Slg. 1999, I-2865, NZA 1999, 699). Die verschiedenen Gruppen von fachlich geeigneten Therapeuten mit jeweils unterschiedlicher Berufsausbildung und unterschiedlichem Umfang ihrer Berufsberechtigung, der sich aus dieser Ausbildung ergibt und auf deren Grundlage sie zugelassen wurden, sowie die unterschiedlichen Ausbildungsinhalte, die in der Therapie umgesetzt werden, können vorliegend bereits nicht als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden.
Dies umso mehr, als der Begriff des Therapeuten für Dyskalkulie- und Legasthenietherapien durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber weder definiert noch geschützt ist. Eine festgelegte Ausbildung oder ein festgelegtes Berufsbild bestehen gerade nicht. Es fehlt mithin an einer spezifischen gesetzlichen Regelung für die Erbringung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien, vergleichbar etwa mit dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilPrG), was dazu führt, dass die Berufs- und Ausbildungsabschlüsse sowie die Zusatzqualifikationen der jeweiligen Leistungserbringer auf die Art und Weise der Durchführung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien durchschlagen. Es ist aufgrund des Grundsatzes der Pluralität der Jugendhilfe gerade gewollt, einer Vielfalt von Hilfen und Methoden Raum zu geben (vgl. BayVGH, B. v.20.3.2014 - 12 ZB 12.1351, BeckRS 2014, 49576). Der Jugendhilfeträger ist insoweit verpflichtet, aus dieser Vielfalt an Leistungserbringern die im Einzelfall für den Hilfeempfänger geeignete Maßnahme zu ergreifen (zur einzelfallbezogenen Beurteilung der Eignung von Legasthenietherapeuten vgl. BLJA Mitteilungsblatt 2/1999 „Eignung sog. Legasthenikertherapeuten“, abrufbar über www.b...de; Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.): Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, 2005, S. 14; ferner Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in den Vollzugshinweisen zu § 35a SGB VIII „Eignungsvoraussetzungen für Fachkräfte bei der Erbringung von (ambulanten) Leistungen gem. § 35a SGB VIII“, AMS VI 5/7225/3/07 v. 31.1.2007). Aus der Tatsache, dass jeweils die „gleiche Teilleistungsstörung“ der Leistungsberechtigten behandelt wird, kann also nicht geschlossen werden, dass die Leistungserbringer jeweils die „gleiche“ Therapie, mithin die „gleiche Leistung“ erbringen. Das Gericht geht daher auch aufgrund der Vielfalt an fachlich qualifizierten Legasthenie- und Dyskalkulietherapeuten mit jeweils unterschiedlichen Berufs- und Ausbildungsabschlüssen bzw. Zusatzqualifikationen davon aus, dass die Leistungserbringer insoweit keine „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ verrichten.
2.3.2.3. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sämtliche Legasthenie- und Dyskalkulietherapeuten zumindest im „Wesentlichen gleiche“ Leistungen erbringen, also die Therapien insoweit vergleichbar sind, so ist die Differenzierung hinsichtlich der Vergütung zumindest sachlich gerechtfertigt. Die durch die Bildung von Entgeltgruppen in Anknüpfung an den jeweiligen Berufs- oder Ausbildungsabschluss bzw. den Erwerb von Zusatzqualifikationen verursachte Ungleichbehandlung erscheint im Hinblick auf die unterschiedliche Dauer der Ausbildungen, die hierbei erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Berechtigungen, sowie die Dauer der bisherigen Berufserfahrung nicht unangemessen. Eine gewisse Pauschalierung ist aus Praktikabilitätsgründen nachvollziehbar und insoweit nicht zu beanstanden. Nachdem für die Erbringung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien keine einheitliche Ausbildung und damit auch kein vergleichbarer Abschluss vorgesehen ist, erscheint die Eingruppierung nach dem Berufs- oder Ausbildungsabschluss bzw. dem Erwerb von Zusatzqualifikationen oder Berufserfahrung sachgerecht. Eine Vergütung nach den von den Leistungserbringern darüber hinaus vorgebrachten persönlichen Fähigkeiten ist für den Jugendhilfeträger weder überprüfbar noch praktisch umsetzbar. Die Differenzierung nach dem Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss hält das Gericht für angemessen, da hierdurch der Dauer des Studiums bzw. der Ausbildung und auch den hierbei erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Berechtigungen Rechnung getragen wird. So sind beispielsweise Leistungserbringer mit dem Abschluss „Master“ höher eingruppiert, als Leistungserbringer mit dem Abschluss „Bachelor“, da sich die Studienzeit insoweit um mindestens 3 Semester verlängert und in diesem Zeitraum weitere und vertiefte Kenntnisse im jeweiligen Fachbereich erworben werden. Entsprechendes gilt für den Hochschulabschluss der Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen. Auch das Kriterium des Vorliegens von Zusatzqualifikationen bzw. Berufserfahrung ist angemessen, da die Leistungserbringer insoweit mehr Fachwissen und eine gewisse Spezialisierung für die Durchführung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien aufweisen und sich dadurch im Hinblick auf die fachliche Qualifikation von anderen Leistungserbringern abgrenzen. Aufgrund der Vielzahl der für die Durchführung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien fachlich geeigneten Leistungserbringern und der daraus resultierenden unterschiedlichen Art und Weise der Leistungserbringung erscheint es angemessen, die Höhe des Entgelts an die jeweilige Qualifikation der Leistungserbringer anzupassen.
2.4. Das Gericht kann nach alledem eine Ungleichbehandlung von „Wesentlich Gleichem“ bzw. eine solche ohne sachlichen Grund in der Differenzierung nach den Berufs- und Ausbildungsabschlüssen bzw. Zusatzqualifikationen der Leistungserbringer nicht feststellen. Ein Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, welcher eine Vergütung entsprechend der für Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen gewährten beinhaltet, steht der Klägerin nicht zu, da ihr Diplom im Fachbereich Sozialwesen (FH) mit den erworbenen Zusatzqualifikationen den vorgenannten Berufs- und Ausbildungsabschlüssen nicht entspricht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Berufung wurde gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
1. Die Kammer hat hinsichtlich der statthaften Klageart auch eine Feststellungsklage erwogen, mit dem Ziel der Feststellung, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin einen der für Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen bewilligten Stundensatz zu gewähren hat, aufgrund gesetzlich angeordneter Subsidiarität der Feststellungsklage letztlich jedoch die Leistungsklage vorgezogen, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
2. Des Weiteren bedarf das zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und dem Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehende Rechtsverhältnis aufgrund des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses der grundsätzlichen Klärung. Insoweit besteht einerseits die Problematik, dass die Klägerin vom Beklagten lediglich einen niedrigeren Stundensatz erstattet bekommt, als sie gegenüber den Hilfeempfängern abrechnet. Im Rahmen des § 35a SGB VIII kann der Hilfeempfänger jedoch grundsätzlich die volle Übernahme der für die geeignete und erforderliche (bewilligte) Hilfemaßnahme anfallenden, im privatrechtlichen Vertrag zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer vereinbarten Kosten verlangen. Der Hilfeempfänger muss sich nicht auf eine nur anteilige Bezuschussung der Hilfemaßnahme verweisen lassen, da sich die von den Eltern der Kinder bzw. Jugendlichen zu leistenden finanziellen Beiträge zu Jugendhilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII allein nach den Regelungen über den Kostenbeitrag gemäß §§ 91ff. SGB VIII richten. Andererseits ist der Jugendhilfeträger an die Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und an den Gleichheitssatz gebunden, so dass er nicht ohne Weiteres die individuellen Stundensätze der Leistungserbringer übernehmen kann.
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
- 1.
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19), - 3.
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2), - 4.
Hilfe zur Erziehung - 5.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in - a)
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2), - b)
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
- 6.
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie - 7.
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
- 1.
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19), - 3.
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2), - 4.
Hilfe zur Erziehung - 5.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in - a)
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2), - b)
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
- 6.
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie - 7.
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.
(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
- 1.
die Errichtung der Schiedsstellen, - 2.
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder, - 3.
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand, - 4.
die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und - 5.
die Rechtsaufsicht.
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- 1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, - 2.
gemeinnützige Ziele verfolgen, - 3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und - 4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
- 1.
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19), - 3.
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2), - 4.
Hilfe zur Erziehung - 5.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in - a)
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2), - b)
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
- 6.
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie - 7.
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
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eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.