Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. März 2012 wird wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich im Rahmen einer Feststellungs- und Leistungsklage gegen ihre Nichtberücksichtigung als Legasthenie- und Dyskalkulietherapeutin durch den Beklagten bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Sie betreibt seit November 2010 in E. die pädagogische Praxis „L.“ Zu ihrer Qualifikation rechnet nach pädagogischer Ausbildung in Kasachstan und 18-jähriger Lehrertätigkeit ein erziehungswissenschaftliches Studium an der Fern-Universität Hagen (Thema der Magisterarbeit „Elemente der Montessori-Pädagogik in der Arbeit mit legasthenen Kindern“) und eine Promotion im Fach Pädagogik an der Katholischen Universität E. (Titel der Doktorarbeit „Selbsterziehung des Kindes oder geschicktes pädagogisches Handeln“). Des Weiteren kann sie eine Reihe von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Bereichen Legasthenie und Dyskalkulie mit entsprechenden Zertifikaten, darüber hinaus diverse Fachvorträge und -veröffentlichungen zu den genannten Teilleistungsstörungen nachweisen. Sie leitet ferner die „L.-Akademie“, die ihrerseits (seit Juli 2011 zertifiziert) Legasthenie- und Dyskalkulietherapeuten ausbildet. Seit dem Jahr 2000 war die Klägerin als Legasthenie- und Dyskalkulietherapeutin zunächst in B. praktisch tätig. Die Kosten der von ihr erbrachten Leistungen wurden dabei von verschiedenen Jugendhilfeträgern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII getragen (Landratsämter Günzburg, Donau-Ries, Dillingen, Augsburg, ferner auch dem Bezirk Schwaben im Rahmen einer Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII). Aktuell übernehmen auch der Landkreis Forchheim, die Stadt Nürnberg und die Stadt Fürth die Kosten für Leistungen der pädagogischen Praxis „L.“ der Klägerin.

Der Beklagte trägt in Fällen einer entsprechenden seelischen Behinderung eines Hilfeempfängers ebenfalls die Kosten für Legasthenie- und Dyskalkulietherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Mit interner Verfügung vom 31. Juli 2010 regelte sein Jugendamt die „Zulassung von Therapeuten für § 35a-Therapien“ im Landkreis E.-H. indes dergestalt, dass in ein von ihm unterhaltenes „Verzeichnis der zugelassenen Therapeuten im Landkreis E.-H.“ ab dem 1. August 2010 über die dort bereits aufgelisteten Therapeuten hinaus nur noch solche Therapeuten aufgenommen und mit der Erbringung von Eingliederungshilfemaßnahmen beauftragt werden, die ein Diplompsychologiestudium und eine entsprechende therapeutische Ausbildung nachweisen können. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den insgesamt 16 für den Landkreis „bestätigten Therapeuten“ nur 10 die Qualifikationsanforderungen der im Therapeutenverzeichnis benannten Aufnahmekriterien erfüllten. Darüber hinaus bestehe aktuell kein zusätzlicher Bedarf im Landkreis E.-H. an Therapeuten für Legasthenie und Dyskalkulie bei Maßnahmen nach § 35a SGB VIII. Die getroffene Festlegung sei „bei zukünftigen Entscheidungen bezüglich der Zulassung von Therapeuten für Legastheniker-Therapien im LK E.-H. entsprechend zu berücksichtigen“.

Mit Schreiben vom 8. November 2010 wandte sich die Klägerin mit einem „Antrag auf Genehmigung der Kostenübernahme für die Legasthenieförderung“ an das Jugendamt des Beklagten und legte darin ihren bisherigen Werdegang und ihr Qualifikationsprofil dar. Der Beklagte lehnte die Möglichkeit einer Kostenübernahme für die von ihr angebotene Legasthenieförderung indes mit Schreiben vom 21. Januar 2011 ab. Eine Beauftragung könne derzeit ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erfolgen. Der Landkreis E.-H. verfüge gegenwärtig über insgesamt 15 Therapeuten und Therapeutinnen und werde darüber hinaus für Maßnahmen nach § 35a SGB VIII nur solche Therapeuten beauftragen, die ein Diplompsychologiestudium sowie eine entsprechende therapeutische Ausbildung nachweisen könnten, was bei der Klägerin ungeachtet ihrer sonstigen Qualifikation nicht der Fall sei. Hieran ändere auch eine abweichende Praxis anderer Jugendämter nichts. Es stehe der Klägerin jedoch frei, die „Fördervoraussetzungen“ zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben. Leistungen im Auftrag von Eltern auf deren Kosten blieben von einer fehlenden Kostenübernahme durch den Beklagten unberührt. An dieser Auffassung hielt das Jugendamt des Beklagten auch im weiteren Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten der Klägerin fest.

Mit ihrer daraufhin zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage beanspruchte die Klägerin zuletzt die Feststellung, dass sie „mit der von ihr geführten Praxis L. zur Durchführung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geeignet und deshalb insbesondere in der vom Beklagten geführten Therapeutenliste aufzunehmen ist“, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten, „die Klägerin als geeignet zur Durchführung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe anzuerkennen und sie dabei insbesondere in die vom Beklagten geführte Therapeutenliste aufzunehmen.“ Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2012 (Az. AN 4 K 11.01202) insgesamt ab.

Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten fehle. Ein dergestalt konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liege nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts in einem bereits überschaubaren Sachverhalt im Streit stehe. In Anwendung der öffentlich-rechtlichen Normen müssten sich aus der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien bestimmte Rechtsfolgen ergeben. Bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses könnten daher nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Demnach sei der vorliegende Feststellungsantrag infolge mangelnder Konkretisierung des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem unzulässig. Denn die Klägerin ziele mit ihrem Begehren, vom Beklagten als für die Durchführung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geeignet anerkannt zu werden, auf keinen konkreten Sachverhalt, auf den die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Eingliederungshilfe Anwendung finden würden. Vielmehr wolle sie vorab und generell ihre Anerkennung zur Durchführung der genannten Therapien als ambulante Hilfsmaßnahmen im Rahmen von § 35a SGB VIII erreichen.

Sofern das Jugendamt des Beklagten über die Eignung von Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII entscheide, seien diese nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Eignung der Klägerin zur Durchführung derartiger Hilfemaßnahmen lasse sich daher nicht vorab abstrakt klären. Weiter bestünden Rechtsbeziehungen auf der Grundlage von § 35a SGB VIII nur zwischen dem Jugendamt des Beklagten und dem jeweiligen Hilfeempfänger; nicht hingegen zum Therapeuten als Leistungserbringer. Schließlich ziele das Feststellungsbegehren der Klägerin auch nicht - im Sinne einer Drittfeststellungsklage - unmittelbar auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten, da der insoweit allein in Betracht kommende Hilfeempfänger nicht feststehe. Zwischen der Klägerin selbst und dem Jugendamt liege daher kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.

Demgegenüber erweise sich die hilfsweise erhobene Leistungsklage, mit der die Klägerin die Anerkennung ihrer Eignung für Legasthenie- und Dyskalkulietherapien und die Aufnahme in die Therapeutenliste des Beklagten erstrebe, als zulässig. Die vom Jugendamt praktizierte Vorauswahl der für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII grundsätzlich geeigneten Therapeuten stelle nach der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geschilderten Praxis eine Berufsausübungsregelung dar, der eine objektiv berufsregelnde Tendenz innewohne. Die verwaltungsinterne Handhabung der Therapeutenliste erfahre dadurch Außenwirkung, dass den Eltern von therapiebedürftigen Kindern und Jugendlichen vom Jugendamt mitgeteilt werde, dass nur Therapeuten mit einem Diplompsychologiestudium bzw. approbierte Kinder- und Jugendpsychotherapeuten für die Durchführung einer ambulanten Maßnahme als geeignet angesehen und ihnen zur Auswahl ausschließlich die auf der Liste aufgeführten Therapeuten genannt würden. Das Jugendamt begrenze damit von vornherein den Kreis der Anbieter von Legasthenie- und Dyskalkulietherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe auf solche, die die gewünschten Qualifikationen vorweisen könnten. Dieser Praxis wohne damit eine objektiv berufsregelnde Tendenz inne, da sie diejenigen Therapeuten, die die geforderten Qualifikationen nicht besitzen, von vornherein von der Erbringung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe ausschließe. Daher sei eine Verletzung der in Art. 12 Abs. 1, Art. 3 GG bzw. Art. 101, 118 BV gewährleisteten Berufsfreiheit der Klägerin und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass ihre Klagebefugnis zu bejahen sei.

Der Sache nach erweise sich die Klage jedoch als unbegründet. Eine generelle „Anerkennung“ der Klägerin für die Durchführung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien komme deshalb nicht in Betracht, da nach der Konzeption von § 35a SGB VIII im jeweiligen Einzelfall die Fachkräfte des Jugendamts über die Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme der Eingliederungshilfe entschieden.

Auch bestehe kein Anspruch auf Aufnahme in die vom Beklagten geführte Therapeutenliste. Als Anspruchsgrundlage scheide § 35a SGB VIII aus, da diese Bestimmung nur das Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Jugendhilfeträger regele. Die der vom Beklagten geführten Therapeutenliste innewohnende objektiv berufsregelnde Funktion stelle indes eine Berufsausübungsregelung dar, die mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 101 BV nur dann vereinbar sei, wenn sie vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigten, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die durch die Regelung bewirkte Beschränkung der Berufsausübung dem Betroffenen zumutbar sei. Gemessen an diesen Grundsätzen erwiesen sich die vom Beklagten für die Aufnahme in die Therapeutenliste festgelegten Kriterien als mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Daher sei seine Weigerung, die Klägerin in die Liste aufzunehmen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII liege in der ausschließlichen Verantwortung des Jugendamts. Dieses sei nicht nur Kostenträger der Hilfeleistung, ihm obliege vielmehr nach § 36a SGB VIII die Steuerungsverantwortung im Einzelfall. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit einer Eingliederungshilfemaßnahme handele es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Beteiligung des Betroffenen und verschiedener Fachkräfte, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebe, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten müsse, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sei. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränke sich daher darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien. Dem entspreche es, dem Jugendamt auch bei der Festlegung interner Richtlinien zur Beurteilung der Eignung von Hilfen im Rahmen des § 35a SGB VIII einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Behördeninterne Regelungen und Richtlinien dienten der einheitlichen Rechtsanwendung und stellten eine Arbeitserleichterung der behördlichen Praxis dar. Soweit die Klägerin vorliegend das Kriterium des abgeschlossenen Psychologiestudiums oder eines Abschlusses als Kinder- oder Jugendpsychotherapeut in Frage stelle, habe der Beklagte den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

So erweise sich der Ansatz, bei der Beurteilung einer Maßnahme im Einzelfall nur solche Therapeuten zu berücksichtigen, die eine Ausbildung als Diplompsychologe bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapeut mit entsprechenden Zusatzqualifikationen besäßen und zudem an Supervisionen und Fortbildungsmaßnahmen teilnähmen, als fachlich vertretbar. Durch das Abstellen auf einen entsprechenden Abschluss bzw. eine Approbationsurkunde werde die entsprechende Fachkenntnis sichergestellt. Bei den geforderten Qualifikationen handele es sich um solche der fachnächsten wissenschaftlichen Disziplinen, die seelische Störungen von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben. Der Umstand, dass andernorts weniger strenge Anforderungen gestellt und die Eignung zur Erbringung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien nicht an vergleichbare Qualifikationen geknüpft werde, stelle die fachliche Vertretbarkeit nicht in Frage und lasse folglich nicht auf eine Überschreitung des eingeräumten Beurteilungsspielraums schließen. Aus dem Wunsch-und Wahlrecht des § 5 SGB VIII folge ebenfalls nichts anderes, da dieses erst dann bestehe, wenn die Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme feststehe. Ferner werde auch die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe nach § 4 SGB VIII durch die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Beklagten nicht in Frage gestellt. Vielmehr bestünde andernfalls ein Widerspruch zur Steuerungsverantwortung des Beklagten nach § 36a SGB VIII. Der Klägerin komme folglich kein Anspruch auf Aufnahme in die Therapeutenliste des Beklagten zu. Die Verfahrensweise des Jugendamts des Beklagten erweise sich ferner auch nicht als unverhältnismäßig und stehe in Einklang mit dem Gleichheitssatz.

Mit dem gegen dieses Urteil eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.

Zutreffend sehe das Verwaltungsgericht in der vom Beklagten praktizierten Vorauswahl aufgrund der Regelung vom 31. Juli 2010 eine Berufsausübungsregelung, der eine objektiv berufsregelnde Tendenz innewohne, für die jedoch keine Rechtsgrundlage bestehe. Das Verwaltungsgericht widerspreche sich insoweit selbst, wenn es einerseits den Einzelfallbezug von §§ 35a, 36a SGB VIII betone und daraus den Schluss ziehe, dass sich die Eignung der Klägerin für die Durchführung von Therapien im Rahmen des § 35a SGB VIII nicht als abstrakte Rechtsfrage vorab klären lasse, andererseits die genannten, einzelfallbezogenen Regelungen als Ermächtigung für den Beklagten begreife, die Klägerin allgemein bei der Vergabe von Eingliederungshilfeleistungen nicht zu berücksichtigen. Das grundsätzliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei vielmehr in § 4 SGB VIII geregelt.

Auch soweit das Verwaltungsgericht auf die aktuelle Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe abstelle, werde nicht hinreichend zwischen der Bewilligung im Einzelfall und dem a-priori-Ausschluss der Klägerin von der Leistungsvergabe unterschieden. Bezüglich letzterem bestünde kein Beurteilungsspielraum des Beklagten und könne sich dieser auch nicht auf § 36a SGB VIII berufen.

Ferner erweise sich die vom Beklagten praktizierte Eingrenzung geeigneter Therapeuten auf Diplompsychologen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten als fachlich nicht vertretbar. Der Beklagte habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass nur diese Personengruppe für die Durchführung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien geeignet sei. Dies belegten auch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2007. Auch beachte die Entscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Handhabung der Berufsausübungsregelung nicht. Jedenfalls mit Blick auf die hervorragende Qualifizierung der Klägerin und ihre Tätigkeit als Leiterin der „L.-Akademie“ hätte der Beklagte eine Ausnahme von seinen rigiden Kriterien für die „Zulassung“ als Therapeut machen müssen. Weiterhin verletze der Beklagte mit seinem Vorgehen das Gebot partnerschaftlicher Zusammenarbeit des § 4 SGB VIII. Ebenso werde das in § 5 SGB VIII verankerte Wunsch- und Wahlrecht verkannt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße der Beklagte auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Vertreter des Jugendamts hätten selbst eingeräumt, dass auch nach Aufstellung der Kriterien vom 31. Juli 2010 nach wie vor Therapeuten im Gebiet des Beklagten tätig seien, die diese Kriterien nicht erfüllten. Bestands- und Vertrauensschutz greife insoweit nicht ein. Auch sei kein Grund für die Einführung eines Stichtags ersichtlich.

Darüber hinaus weise die Rechtssache auch besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. Ihr komme grundsätzliche Bedeutung zu, da das grundsätzliche Verhältnis von freier und öffentlicher Jugendhilfe angesprochen sei. Zu diesem Problemkreis liege noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor.

Der Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung. Sein Jugendamt habe ab 1. August 2010 festgelegt, dass für die Erbringung ambulanter Therapieleistungen für Legasthenie und Dyskalkulie nur solche Therapeuten zu berücksichtigen und in die interne Therapeutenliste aufzunehmen seien, die eine Ausbildung als Diplompsychologe bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapeut mit Zusatzausbildung vorweisen könnten. Der Jugendhilfeträger sei nach § 36a SGB VIII im Rahmen seiner Steuerungsverantwortung insoweit auch befugt, derartige Regelungen zu treffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen. Solche, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legitimierenden Richtigkeitszweifel sind dann gegeben, wenn der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. Dies ist im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des Feststellungs- wie auch hinsichtlich des Leistungsantrags der Klägerin der Fall.

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin primär erhobene Feststellungsklage sei mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits unzulässig, begegnet durchgreifenden Zweifeln.

1.1 So legt das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin, wie er zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, dahingehend aus, dass sie die Feststellung ihrer abstrakten, d. h. vom konkreten Einzelfall losgelösten Eignung für die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen in Form von Legasthenie- bzw. Dyskalkulietherapien durch den Beklagten beansprucht. So ausgelegt, zielt der Antrag auf eine im konkreten Einzelfall individuell zu entscheidende Vorfrage. Mangels eines konkretisierten Sachverhalts fehlte es dann auch an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis.

Indes ist der Feststellungsantrag nach dem Klage- wie auch dem Zulassungsvorbringen (vgl. hierzu insb. den Klageantrag aus der Klageschrift, Bl. 2 der VG-Akte und die Klagebegründung Bl. 4 f.) entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, dass die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelung des Beklagten begehrt, ab dem 1. August 2010 alle diejenigen Anbieter von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien bei der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht mehr zu berücksichtigen, die nicht Diplompsychologen bzw. approbierte Kinder- und Jugendpsychotherapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation sind (zur Auslegung des Feststellungsantrags in derartigen Fällen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 11, 17, Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 43 Rn. 11, 14, 17 ff.; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010 § 43 Rn. 36). Grundlage des insoweit zwischen der Klägerin als Erbringerin von Therapieleistungen ohne das geforderte Qualifikationsprofil und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses sind mit der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit der Klägerin und der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe in §§ 35a, 36a SGB VIII Normen des öffentlichen Rechts, über die zwischen den Beteiligten Streit besteht. Das insoweit vorliegende Rechtsverhältnis ist auch hinreichend konkret, weil der Beklagte der Klägerin explizit auf der Grundlage seiner (verwaltungsinternen) Regelung vom 31. Juli 2010 die „Anerkennung“ als Leistungserbringerin für Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII versagt hat. An der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses von der Leistungserbringung hat die Klägerin auch ein - jedenfalls wirtschaftliches - Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO. Rechtsschutzmöglichkeiten außerhalb der allgemeinen Feststellungsklage, die Anordnung des Beklagten vom 31. Juli 2010 auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, besitzt die Klägerin nicht. Denn als Leistungserbringer ist sie im Rahmen des sog. jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht Adressat eines Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte gegenüber einem Hilfebedürftigen Eingliederungshilfeleistungen bewilligt oder ablehnt. Im Falle der Ablehnung einer bestimmten Hilfemaßnahme - beispielsweise der Kostenübernahme für eine Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie - kann allein der Hilfebedürftige Anfechtungsklage erheben, nicht indes die Klägerin, deren Leistung eventuell für ungeeignet erachtet worden ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.9.2012 - AN 14 K 11.02268 - juris, das die Eignung von Leistungen der Klägerin in einem speziellen Hilfefall zum Gegenstand hat). Insoweit gebietet daher auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine weite Auslegung des Feststellungsbegehrens (in diesem Sinne Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 43 Rn. 36), da andernfalls die Klägerin gegenüber der Vorgehensweise des Beklagten rechtsschutzlos gestellt wäre.

1.2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist weiterhin auch nicht deshalb abzulehnen, weil sich das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis deshalb als richtig erwiese, weil sich die Feststellungsklage als materiell unbegründet darstellte. Der generelle, an das Fehlen einer bestimmten Qualifikation geknüpfte Ausschluss der Klägerin von der Erbringung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist vielmehr bereits deshalb rechtswidrig, weil sich der Beklagte, wie von der Klägerin wiederholt vorgetragen, hierfür auf keine Rechtsgrundlage stützen kann.

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht bei der Behandlung der Leistungsklage davon aus, dass es sich bei der verwaltungsinternen Anordnung der Beklagten vom 31. Juli 2010, ab dem 1. August 2010 nur noch solche Therapeuten mit der Erbringung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien zu beauftragen - und darüber hinaus in die Liste der „zugelassenen“ Therapeuten aufzunehmen -, die Diplompsychologen mit entsprechender Zusatzqualifikation sind, um eine Regelung mit einer objektiv berufsregelnden Tendenz handelt (vgl. hierzu speziell für eine Liste von Legasthenietherapeuten VG München, U.v. 29.4.2009 - M 18 K 07.1892 - juris Rn. 28, ferner BVerfG, B.v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 ff. Rn. 36 ff. zur öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen; BVerwG, U.v. 17.12.1991 - 1 C 5.88 - BVerwGE 89, 281 Rn. 17 ff. betreffend die Benennung von Unternehmensberatern durch eine Industrie- und Handelskammer; BayVGH, B.v. 9.1.2012 - 12 CE 11.2685 - DVBl. 2012, 383; VG Augsburg, U.v. 4.12.2001 - Au 9 K 01.621 - juris Rn. 27 ff. zum Ausschluss eines Pflegedienstes von staatlicher Förderung; VG Berlin, B.v. 19.2.2009 - 9 L 80.09 - juris Rn. 13 zur Aufnahme eines Tierarztes in den Notdienstplan; ferner Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 17, 20 ff.; insb. Rn. 22 zur Beeinflussung des Wettbewerbs durch Begünstigung eines Konkurrenten), die jedenfalls die freie Berufsausübung der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten tangiert. Eine derartige Berufsausübungsregelung kann indes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 46; BVerwG a.a.O Rn. 20). Über eine gesetzliche Ermächtigung, den Kreis der Leistungserbringer im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII generell auf Personen mit bestimmten Qualifikationen zu beschränken, verfügt der Beklagte indes nicht. Dies gilt gleichermaßen auch für die weitere Beschränkung der Leistungserbringer auf approbierte Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, ohne dass sich allerdings aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen entnehmen ließe, auf welche Regelung bzw. Anordnung des Beklagten sich diese stützt.

Es fehlt mithin an einer spezifischen gesetzlichen Regelung für die Erbringung von Legasthenie- und Dyskalkulietherapien, vergleichbar etwa dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilPrG), die bestimmte Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit in diesem Bereich normiert. Auch bei der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe hat der Gesetzgeber ein bestimmtes Qualifikationsprofil in § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII nur für die Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zum Vorliegen einer, den Eingliederungshilfebedarf auslösenden seelischen Störung vorgeschrieben. Speziell für die Erbringung von Eingliederungshilfemaßnahmen enthält § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII lediglich die Vorgabe, dass die Hilfe nicht von derjenigen Person oder dem Dienst oder der Einrichtung erbracht werden soll, der die Person angehört, die die Stellungnahme zum Vorliegen einer seelischen Störung abgegeben hat. Darüber hinaus bestimmt § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass bei gleichzeitig erforderlicher Hilfe zur Erziehung Einrichtungen, Dienste oder Personen in Anspruch genommen werden sollen, die sowohl Eingliederungshilfemaßnahmen erbringen wie auch den erzieherischen Bedarf eines Hilfebedürftigen abdecken können. § 35a Abs. 4 Satz 2 enthält weitere Regelungen speziell für heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht schulpflichtige Kinder. Über die genannten Normen hinaus macht § 35a SGB VIII für im Rahmen der Eingliederungshilfe mögliche Hilfeleistungen hinsichtlich der Qualifikation der Leistungserbringer keine Vorgaben. Insoweit gilt, wie die Klägerin zu Recht ausführt, der Grundsatz der Pluralität der Jugendhilfe, der einer Vielfalt von Hilfen und Methoden Raum gibt.

Als gesetzliche Grundlage für den generellen Ausschluss bestimmter Gruppen von Leistungserbringern bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann sich der Beklagte auch nicht auf die in § 36a SGB VIII geregelte Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers berufen. Ungeachtet des Umstands, dass § 36a SGB VIII bereits die Anforderungen insb. der Normenklarheit für eine die Berufsausübungsfreiheit beschränkende Norm (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, U.v. 17.12.1991 - 1 C 5.99 - BVerwGE 89, 281 Rn. 21 ff.) nicht erfüllt, greift die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers nur einzelfallbezogen ein (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 12). Nach der Konzeption des Gesetzgebers hat er über die Eignung einer bestimmte Eingliederungshilfemaßnahme zur Deckung eines spezifischen, bei einem bestimmten Hilfeempfänger bestehenden Bedarfs im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit zu bestimmen (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v.20.9.2012 - AN 14 K 11.02268 - juris, das die Eignung der Leistung der Klägerin für einen speziellen Hilfefall zum Gegenstand hat). Dabei kommt ihm wiederum im Einzelfall ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Aus der auf den Einzelfall bezogenen Steuerungsverantwortung folgt jedoch keinerlei Kompetenz, losgelöst vom jeweiligen Hilfefall vorab und generell gewisse Gruppen von Leistungserbringern als ungeeignet auszuscheiden. Ebenso wenig eröffnet der einzelfallbezogene Beurteilungsspielraum einen ebensolchen Beurteilungsspielraum für einen generellen Ausschluss bestimmter Therapeuten (so aber VG München, U.v.29.4.2009 - M 18 K 07.1892 - juris Rn. 35 ff. und ihm folgend das VG Ansbach im angefochtenen Urteil). Das Vorgehen des Beklagten, nur Therapeuten mit einer bestimmten Qualifikation für die Erbringung von Eingliederungshilfemaßnahmen bei Legasthenie und Dyskalkulie als geeignet anzusehen, steht folglich mit der gesetzgeberischen Konzeption, die im Einzelfall für den Hilfeempfänger geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, in Widerspruch (zur einzelfallbezogenen Beurteilung der Eignung von Legasthenikertherapeuten vgl. BLJA Mitteilungsblatt 2/1999 „Eignung sog. Legasthenikertherapeuten“, abrufbar über www.blja.de; ferner BLJA Mitteilungsblatt 3/2004 „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“; Bayerisches Landesjugendamt [Hrsg.]: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, 2005, S. 14). Der Beklagte ergreift folglich mit der Einschränkung des Kreises der potenziellen Leistungserbringer an Stelle des Gesetzgebers eine berufsregelnd wirkende Maßnahme ohne die hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung zu besitzen. Die Verfügung vom 31. Juli 2010 und die mit ihr verbundene Praxis ist daher bereits mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.

1.3 Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, ob die vom Beklagten durch sein Anforderungsprofil an Legasthenie- und Dyskalkulietherapeuten bewirkte Einschränkung des Kreises der Leistungserbringer den weiteren Anforderungen an eine die Berufsausübung beschränkende Regelung genügt, insbesondere durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert ist und eine verhältnismäßige Einschränkung darstellt (vgl. VG München, U.v. 29.4.2009 - M 18 K 07.1892 - juris Rn. 29 f.). Zwar besteht zweifelsohne ein Gemeinwohlinteresse an der Erbringung fachkundiger und geeigneter Hilfemaßnahmen im Rahmen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Ob indes die vom Beklagten getroffene Einschränkung des Kreises der Leistungserbringer zur Erreichung dieses Gemeinwohlbelangs geeignet und verhältnismäßig ist, erscheint zweifelhaft. Wenn das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in seinen Vollzugshinweisen zu § 35a SGB VIII (AMS VI 5/7225/3/07 vom 31.1.2007, dort unter „Eignungsvoraussetzungen für Fachkräfte bei der Erbringung von (ambulanten) Leistungen gem. § 35a SGB VIII“) zum einen einen weiten Kreis von Berufsgruppen für die Erbringung ambulanter Eingliederungshilfemaßnahmen für geeignet befunden hat, darüber hinaus für derartige Maßnahmen auch Leistungserbringer zulassen will, die über nachgewiesene Erfahrungen in bestimmten Therapieformen verfügen, statt ausschließlich an eine formale Qualifikation anzuknüpfen, spricht dies - auch im Sinne der Pluralität der Jugendhilfe - für eine differenzierte Beurteilung der Eignung von Leistungserbringern, was, wie die Klägerin ebenfalls vorgetragen hat, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besser Rechnung trägt als das vom Beklagten praktizierte Ausschlussverfahren. Überdies vermag der Beklagte keinen Nachweis zu erbringen und lässt sich eine solche Annahme wohl auch nicht als allgemeinkundig unterstellen, dass Diplompsychologen generell bessere Leistungen bei Legasthenie- und Dyskalkulietherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe erzielen als andere Berufsgruppen.

1.4 Die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob das Vorgehen des Beklagten das Gebot partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Jugendhilfeträgern in § 4 Abs.1 Satz 1 SGB VIII verletzt und sich hieraus die Rechtswidrigkeit der Eingrenzung des „zugelassenen“ Therapeutenkreises durch den Beklagten ergibt, kann vorliegend offen bleiben. Welche Rechtsfolgen sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für einen Träger der freien Jugendhilfe im Verhältnis zum öffentlichen Jugendhilfeträger ableiten lassen, ist ebenso ungeklärt wie die Frage, ob auch privat-gewerbliche Leistungserbringer wie die Klägerin zu den Trägern der freien Jugendhilfe rechnen (vgl. hierzu Münder in Münder/Meysen/Trenczek, Frankrfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 3 Rn. 7 f., § 4 Rn. 2, 15 ff.; Kern in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 3 Rn. 9). Indes kommt es hierauf angesichts der fehlenden Rechtsgrundlage des Beklagten für eine die Berufsausübung einschränkende Regelung nicht entscheidungserheblich an.

2. Ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Abweisung der auf die Aufnahme in die sog. „Therapeutenliste“ des Beklagten gerichteten Leistungsklage. Insoweit sieht der Senat bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung des Klagebegehrens diese Klage nicht als hilfsweise erhoben, sondern als bereits im ursprünglichen Hauptklageantrag enthalten an. Demgegenüber geht der mit dem Hauptantrag bei entsprechender Auslegung identische Hilfsantrag ins Leere. Für die Zulassung der Berufung kommt es hierauf jedoch nicht maßgeblich an, da bei einem erfolgreichen Hauptantrag, für den vorliegend einiges spricht, der Hilfsantrag mangels Eintritts der prozessualen Bedingung nicht zu behandeln wäre.

2.1 Ausgehend von der Erklärung des Beklagten, die sog. „Therapeutenliste“ nur zu Informationszwecken zu verwenden, steht der Klägerin ein Anspruch auf Aufnahme in diese Liste unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten offenkundig zu. Denn nachdem, wie unter 1. entwickelt, der Beklagte keine Rechtsgrundlage dafür besitzt, den Kreis möglicher Legasthenie- und Dyskalkulietherapeuten vorab durch spezielle fachliche Anforderungen einzuschränken, sind keine sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich - und vom Beklagten auch nicht angeführt - die nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin und anderen, in der Liste des Beklagten enthaltenen Therapeuten rechtfertigt.

2.2 Ergänzend weist der Senat betreffend das „Verzeichnis der zugelassenen Therapeuten im Landkreis E.-H.“ auf Folgendes hin: Ausgehend von den vorliegenden Akten und dem Vortrag der Beteiligten in der ersten Instanz und im Zulassungsverfahren drängt sich der Eindruck auf, dass es sich bei der „Therapeutenliste“ jedenfalls in der praktischen Handhabung entgegen dem Bekunden des Beklagten nicht um ein reines Informationsinstrument für Hilfe- und Ratsuchende handelt. Bereits die Wortwahl und die Diktion in der Anweisung vom 31. Juli 2010, wo von einer „Zulassung“ von Therapeuten bzw. „anerkannten“ Therapeuten die Rede ist (zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine „Anerkennung“ vgl. Bayerisches Landesjugendamt [Hrsg.]: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, 2005, S. 14), deuten darauf hin, dass der Beklagte wohl von einem gesetzlich nicht vorgesehenen und damit rechtswidrigen Zulassungserfordernis ausgeht. Ebenfalls rechtswidrig wäre ein Abstellen auf einen bestimmten, vom Beklagten definierten „Bedarf“ an Legasthenie- und Dyskalkulietherapeuten im Landkreis E.-H. (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 Rn. 55 ff.). Eine derartige, gesetzlich nicht vorgesehene Bedarfsprüfung scheint dem Beklagten offensichtlich vorzuschweben, wenn in der Anweisung vom 31. Juli 2010 ebenso wie im Schreiben an die Klägerin vom 31. Januar 2011 darauf hingewiesen wird, der Bedarf an Legasthenietherapeuten im Landkreis E.-H. sei gedeckt. Schließlich ließe sich angesichts der in der Liste enthaltenen „Altfälle“, d. h. derjenigen Therapeuten, die nicht über die seit dem 1. August 2010 erforderliche Qualifikation verfügen, eine Handhabung der Liste als Konkurrenzschutzinstrument vermuten (vgl. zum unzulässigen Konkurrenzschutz VG Augsburg, U.v. 4.12.2001 - Au 9 K 01.621 - juris Rn. 28), zumal das Festhalten an nicht hinreichend qualifizierten Leistungserbringern im Widerspruch zu der eigentlichen Zielsetzung der Liste steht. Insoweit weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass einem eventuellen Vertrauensschutzgesichtspunkt auch durch eine Übergangsfrist für den Erwerb der erforderlichen Qualifikation hätte Genüge getan werden können. Insgesamt ist daher angesichts der gesetzgeberischen Ausrichtung der Eingliederungshilfe auf den Einzelfall die Verwendung sog. Therapeutenlisten, obwohl von ihnen augenscheinlich in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird, kritisch zu hinterfragen (vgl. BLJA Mitteilungsblatt 3/2004 „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“: „(…) Die Führung von Listen ‚anerkannter Therapeuten‘ ist als nicht unproblematisch zu sehen, (…)“).

Damit liegen die für die Zulassung der Berufung erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vor, so dass dem Zulassungsantrag bereits aus diesem Grund stattzugeben war und es auf das Vorliegen der weiteren, von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Der Beklagte wird angesichts des vorstehend Ausgeführten zu überprüfen haben, ob er seine Anweisung vom 31. Juli 2010 aufhebt und in Abkehr von einem generellen Ausschluss bestimmter Leistungserbringer die von Gesetzes wegen gebotene Einzelfallprüfung bei der Bewilligung von Eingliederungshilfemaßnahmen wieder in den Vordergrund rückt. Sofern er weiterhin von der „Therapeutenliste“ zu Informationszwecken Gebrauch macht, wird er in diese Liste jedenfalls auch die Klägerin ungeachtet ihres Qualifikationsprofils aufzunehmen haben.

3. Das Verfahren wird künftig unter dem Aktenzeichen 12 B 14.638 geführt.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - 12 ZB 12.1351 zitiert 15 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe


(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben so

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Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 K 12.6299

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2017 (Az. M 18 E 17.315) wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsa

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.