Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 10 K 13.4684

published on 15/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 10 K 13.4684
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Gericht

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Tenor

I.

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Anwesen ...-Weg 19 in ... Laut Grundbucheintrag ist der Kläger nach Auflassung am ... Mai 2005 am ... Juni 2005 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden.

Ab 28. Mai 2005 waren der Kläger und seine Ehefrau mit Hauptwohnung im ...-Anger 25 in ... ... gemeldet. Dort wohnte der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München vom 13. Oktober 2011 schon seit dem Jahr 2000. Melderechtlich waren der Kläger und seine Ehefrau vom 20. Mai 2009 bis 28. Februar 2011 mit Nebenwohnung im ...-Weg 19 in ... erfasst. Zum 28. Februar 2011 erfolgte die Ummeldung dieser Wohnung zur Hauptwohnung.

Die Beklagte erhebt eine Zweitwohnungsteuer aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom ... Dezember 2006 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -).

Mit Datum vom 24. Januar 2011 versandte die Beklagte an den Kläger und seine Ehefrau das Formular einer Zweitwohnungsteuererklärung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 und vom 27. März 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Meldestatus sei nicht korrekt gewesen und es gebe keine Zweitwohnung. Die Zweitwohnungsteuererklärung gab der Kläger nicht ab. Da der Kläger die Erklärung trotz Mahnung nicht abgab, setzte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom ... Mai 2011 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Juni 2009 bis Februar 2011 die Zweitwohnungsteuer auf der Basis geschätzter Bemessungsgrundlagen fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage (Az. M 10 K 11.2710). Zudem stellte er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 10 S 11.2711), der mit Beschluss vom 1. August 2011 abgelehnt wurde. Die Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2011 zurück.

Mit Schreiben vom 21. November 2011 forderte die Beklage den Kläger erneut zur Abgabe einer Zweitwohnungsteuererklärung auf. Aus der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2011 sei hervorgegangen, dass es sich bei der Wohnung im ...-Weg 19 in München um eine Maisonette-Wohnung handele und die Wohnung von einer sechsköpfigen Familie sowie den Schwiegereltern des Klägers bewohnt werde.

Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er die Wohnung den Schwiegereltern geliehen habe. Aufgrund eines Kaufvertrags für die Wohnung im ...-Anger 25 in ... sei er melderechtlich daran gehindert gewesen, seine Hauptwohnung zu verlagern, da er sich verpflichtet habe, diese Eigentumswohnung zehn Jahre selbst zu bewohnen.

Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom ... September 2013 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Februar 2006 bis Februar 2011 eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von insgesamt 7.069,-- Euro fest. Sie legte dabei aufgrund einer Schätzung eine Grundfläche von 120 qm zugrunde. Als monatliche Nettokaltmiete ging sie für die Jahre 2006 und 2007 von 9,75 Euro pro qm aus, für die Jahre 2008 bis 2011 von 11,34 Euro pro qm.

Am 9. Oktober 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt zuletzt,

den Bescheid der ... vom ... September 2013 in Gestalt des Bescheids vom ... Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Zweitwohnungsteuer der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 verjährt sei. Der gegenständliche Zweitwohnungssteuerbescheid sei erst 2013 erlassen worden. Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre. Zwar normiere § 8 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung eine Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen. Ein etwaiger Verstoß gegen diese formale Meldepflicht hindere für sich allein nicht den Beginn des Laufs der Festsetzungsfrist. Die Beklagte hätte ohne weiteres die Eigentumsverhältnisse selbst nach §§ 31 und 93 Abgabenordnung bzgl. beider Liegenschaften des Klägers ermitteln können. Die Wohnung im ...-Anger 25 habe der Kläger im Rahmen der staatlichen Wohnungsbauförderung von der Stadt ... erworben. Der Zuschlag für eine gehobene Wohnung in Höhe von 1,25 Euro/qm sei für die besteuerte Wohnung nicht gerechtfertigt. Die Wohnung befinde sich im Stadtteil ... und verfüge lediglich über eine durchschnittliche Ausstattung. Zudem liege ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Wohnfläche des Zweitwohnungsteuerpflichtigen zur Gesamtwohnfläche vor. Der Kläger bewohne die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau, vier Kindern und den Schwiegereltern. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in entsprechender Anwendung müsse eine Aufteilung des jährlichen Mietaufwands nach Kopfteilen erfolgen. Der Kläger hätte dann nur einen Anteil in Höhe von 12,5% des jährlichen Mietaufwands zu tragen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor. Die Wohnfläche des Anwesens betrage 118 qm. Wegen des Kaufs einer geförderten Wohnung sei der Kläger verpflichtet gewesen, diese über einen Zeitraum von 10 Jahren als Hauptwohnsitz zu nutzen. Durch eine andere Wohnkonstellation oder einen anderen Meldestatus hätten ihm ruinöse finanzielle Nachteile gedroht. Nach der Rechtsprechung des VGH München sei in dieser Konstellation ein Erlass der Zweitwohnungsteuer gerechtfertigt. Der Kläger habe mit Schreiben vom 21. Juni 2012 einen Erlassantrag gestellt, über den die Beklagte nie entschieden habe. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung 1 BvR 2457/08 die Verjährungsregelung im KAG für unvereinbar mit der Verfassung erklärt und dem bayerischen Gesetzgeber auferlegt, bis 1. April 2014 die Verjährungsregelung entsprechend abzuändern. Laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen die Verjährung eine Rolle spiele, seien bis zur Einführung einer verfassungsgemäßen Regelung auszusetzen und seien unzulässig. Im Zeitraum Februar 2006 bis Februar 2011 sei die streitgegenständliche Wohnung von den Schwiegereltern und den Kindern des Klägers unentgeltlich bewohnt worden. Es sei eine unentgeltliche Überlassung vereinbart worden. Es liege eine Leihe vor, die auch bei Wohnraum möglich wäre. Der Kläger hätte die Räumung der Wohnung nur unter den Voraussetzungen des § 605 BGB verlangen können. Der Kläger habe seinen Schwiegereltern sämtliche Schlüssel zu dem Anwesen überlassen. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Schwiegereltern enthalte Elemente eines Mietvertrages sowie eine Leihvertrages und Tausches (Kinderbetreuung gegen Wohnungsüberlassung). Ein solcher Vertrag könne auch mündlich geschlossen werden. Die Beteiligten hätten sich insoweit rechtlich binden wollen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger laut Grundbuchauszug alleiniger Eigentümer der Wohnung im ...-Weg 19 in ... sei. Durch die Überlassung der Wohnung an die Schwiegereltern habe er sein Verfügungsrecht nicht abgegeben. Unabhängig von einer Selbstnutzung sei er für die komplette Wohnung zweitwohnungssteuerpflichtig. Mangels Innehaben der übrigen Bewohner der Wohnung könne eine eklatantes Missverhältnis, wie es der Kläger thematisiere, nicht vorliegen. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist beginne erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Berechnung möglich sei, sofern die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden könne. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 86 AO entscheide die Finanzbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen, wann ein Verwaltungsverfahren durchgeführt werde, es sei denn, dass sie von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden müsse. Es dürfe nicht ins Blaue hineingehandelt werden. Die Festsetzungsfrist beginne erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Beklagte von der Erfüllung des Steuertatbestandes erfahre, bzw. sie ohne größere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen könne. Die Anzeigepflicht gemäß § 8 Abs. 1 ZwStS solle aufwändige Nachforschungen vermeiden. Der Kläger sei dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte habe erstmals im Jahr 2011 Kenntnis erlangt, dass der Kläger die Wohnung im ...-Weg 19 in ... seit dem Jahr 2005 innehabe. Erst in diesem Zeitpunkt seien ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen, dass der Steuertatbestand der Zweitwohnung-steuer bereits seit dem Jahr 2006 erfüllt sein könnte. Somit beginne für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2011 die Festsetzungsfrist zum 1. Januar 2012 und ende zum 31. Dezember 2015. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte keine Steuererklärung abgegeben habe, sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO erforderlich gewesen. Die Schätzung orientiere sich hier zum Einen an den bekannten Umständen des Einzelfalls und zum Anderen würden objektiv nachvollziehbare und transparente Werte zugrunde gelegt. Die Beklagte schätze anhand des Mietspiegels, der ein allgemein anerkanntes Instrument zur Ermittlung von Mietpreisen sei. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach dem Mietspiegel seien Größe, Baujahr, Art, Ausstattung und Lage der Wohnung. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2011 angegeben, dass es sich bei der Wohnung im ...-Weg 19 in ... um eine Maisonette-Wohnung handele und diese vom Kläger, seiner Ehefrau und den vier Kindern sowie den Schwiegereltern bewohnt werde. Daher sei auch nach Berücksichtigung aller bekannten Informationen (Luftbilder, Maisonette-Wohnung, teilweise acht Bewohner) die Wohnfläche auf 120 qm geschätzt worden. Um eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit zu erzielen und um die Mitwirkungspflichtverletzung nicht zu prämieren, lege die Beklagte im Übrigen hinsichtlich Art, Ausstattung und Baujahr die höchsten Zuschläge bzw. Kategorien zugrunde. Nachdem der Kläger in der Klagebegründung erstmals Angaben zu der Ausstattung der Wohnung und der Wohnfläche gemacht habe, seien diese Angaben zur Wohnung im ...-Weg 19 in ... mit dem Zweitwohnungsteueränderungsbescheid vom ... Februar 2014 entsprechend angepasst worden.

Mit Zweitwohnungsteuerbescheid vom ... Februar 2014 hat die Beklagte die Zweitwohnungsteuer für das Anwesen des Klägers im ...-Weg 19 in ... neu festgesetzt. Abweichend vom Bescheid vom ... September 2013 geht sie nun von einer Grundfläche von 118 qm. Für den Zeitraum 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2007 legt sie eine monatliche Nettokaltmiete von 8,46 Euro/qm zugrunde, für die Jahre 2008 bis 2011 von 9,97 Euro/qm. Insgesamt ergibt sich hieraus eine Zweitwohnungsteuer in Höhe 6.086,-- Euro.

Mit Beschluss vom 20. März 2014 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht hat die Gerichtsakten mit den Aktenzeichen M 10 S 11.2711 und M 10 K 11.2710 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben ist das Verfahren einzustellen. Streitgegenstand ist damit nur noch die Zweitwohnungsteuerpflicht des Klägers für den Zeitraum Februar 2006 bis Februar 2011 in Höhe von 6.086,-- Euro.

2. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... September 2013 in Gestalt des Bescheids vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der ... (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS) vom ... Dezember 2006. Hinsichtlich der Gültigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung bestehen weder Bedenken noch wurden Einwände vorgetragen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben diese in mehreren Entscheidungen nicht beanstandet (BayVGH, B.v. 17.3.2009 - 4 CS 09.25; B.v. 15.10.2009 - 4 ZB 09.521; B.v. 28.9.2009 - 4 ZB 09.923 - jeweils juris, BVerfG, B.v.17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - BayVBl 2010, 535 ff.).

b) Der Kläger ist auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten zu Recht zur Zweitwohnungsteuer für den streitgegenständlichen Zeitraum herangezogen worden.

Die Wohnung im ...-Weg 19 ist als Zweitwohnung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. ZwStS einzustufen. Der Kläger hat die Wohnung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Zweitwohnungsteuersatzung auch inne. Zweitwohnung ist u. a. jede Wohnung im Stadtgebiet der ..., die eine Person, die in einem Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.

Für das Merkmal des Innehabens kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an. Ausreichend ist, dass die Wohnung für den Zweck der Selbstnutzung oder Nutzung für Familienangehörige bereitgehalten wird. Auf ein tatsächliches Bewohnen kommt es nicht an (BayVGH, B.v.10.12.1008 - 4 BV 07.1980 - juris Rn. 20)

Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im ...-Weg 19 im Stadtgebiet der Beklagten. Ihm steht damit das aus der Eigentümerstellung herrührende Verfügungs- und Nutzungsrecht zu, ohne das dieses Recht dinglich, etwa durch Bestellung eines Nießbrauchrechts, beschränkt oder ausgeschlossen wäre. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, die Wohnung während des Veranlagungszeitraums den Schwiegereltern überlassen zu haben, ist nicht geeignet, das Merkmal des Innehabens der Wohnung durch den Kläger zu verneinen. Denn der Kläger hat von seinem aus der Eigentümerstellung herrührenden Verfügungs- und Nutzungsrecht im fraglichen Zeitraum vorliegend in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die Wohnung Familienangehörigen zu deren persönlichen Lebensführung überlassen hat. Die Nutzung durch einen Familienangehörigen ist für das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 ZwStS aber ausreichend.

Auf die Frage, ob der Kläger seinen Familienangehörigen die Wohnung rein tatsächlich oder aufgrund einer schuldrechtlichen vertraglichen Vereinbarung unentgeltlich oder im Rahmen eines Tauschgeschäfts überlassen hat, kommt es nicht an. Denn auch durch eine vertragliche Vereinbarung zur unentgeltlichen Überlassung bzw. zur Überlassung im Rahmen eines Tauschgeschäfts hätte der Kläger sich seiner Verfügungsmacht nicht in zweitwohnungsteuerrechtlich erheblicher Weise begeben.

Grundsätzlich dürfen zwar auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander in einer für sie steuerlich möglichst günstigen Weise regeln. Die steuerliche Anerkennung von Vertragsvereinbarungen setzt aber eine ernsthafte, klare und eindeutige Vereinbarung voraus, die vor Beginn des Leistungsaustauschs in rechtswirksamer Weise abgeschlossen wurde und entsprechend dem Vereinbarten auch durchgeführt wird. Sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH, U.v. 31.7.2007 - IX R 8/07 - BFH/NV 2008, 350 unter Hinweis auf § 85, § 88 AO). Dieser sogenannte Fremdvergleich findet auch im Rahmen der Besteuerung nach der Zweitwohnungsteuersatzung Anwendung (BayVGH, U.v. 5.8.2011 - 4 BV 10.1599 - juris Rn. 21).

Diesen Kriterien werden vertragliche Vereinbarungen, die eine unentgeltliche Überlassung ohne Gegenleistung oder eine Überlassung im Rahmen eines Tauschgeschäfts ohne schriftliche Fixierung irgendwelcher Details, nicht gerecht. Sie halten insbesondere einem Fremdvergleich nicht Stand. Die Überlassung einer Wohnung an einen fremden Dritten ohne Vereinbarung eines Mietzinses wäre unüblich. Zugleich wäre es auch unüblich, eine Wohnung an einen fremden Dritten zu überlassen, der im Austausch hierfür eine dauernde Kinderbetreuung - der Kläger sprach in der mündlichen Verhandlung von 24 Stunden täglich - übernimmt, ohne dass hierzu Einzelheiten wie Umfang der Kinderbetreuung in Stunden (z. B. monatlich), Urlaubstage etc. schriftlich vereinbart sind. Derartige vertragliche Vereinbarungen schließen daher das Verfügungs- und Nutzungsrecht nicht in zweitwohnungsteuerrechtlich erheblicher Weise aus.

Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Kläger die Wohnung als reine Kapitalanlage vorbehalten hätte. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - BVerwGE 99, 303) darf nur der konsumtive Aufwand Gegenstand der Besteuerung sein. Deshalb scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobilienbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden. Vorliegend hat der Kläger jedoch, obwohl er berechtigt gewesen wäre, die Früchte aus seinem Eigentum zu ziehen, die Wohnung Familienangehörigen zu deren persönlicher Lebensführung überlassen und damit gerade konsumtiven Aufwand getrieben. Die Wohnung diente somit nicht der Einkommenserzielung.

c) Die Steuer ist auch der Höhe nach gegenüber dem Kläger als Schuldner richtig festgesetzt worden (§§ 3 - 6 ZwStS). Eine Aufteilung nach Kopfteilen kommt hier nicht in Betracht, da der Kläger alleiniger Eigentümer der Wohnung ist und sein aus der Eigentümerstellung herrührendes Verfügungs- und Nutzungsrecht nicht, auch nicht teilweise, in zweitwohnungssteuerrechtlich erheblicher Weise auf andere übertragen hat (s.o. unter 2 b). Gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS ist für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen; sie wird von der Beklagten in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig bezahlt wird. Die Beklagte hat der Bemessung hier entsprechend ihrem qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB für den Zeitraum 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2007 eine monatliche Nettokaltmiete von 8,46 Euro pro qm zugrunde gelegt, für die Jahre 2008 bis 2011 von 9,97 Euro pro qm. Bedenken gegen diesen Ansatz sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

d) Der Steuererhebung für den Zeitraum Februar 2006 bis Februar 2011 steht auch nicht die Festsetzungsverjährung entgegen.

Die Festsetzungsfrist beträgt im Kommunalabgabenrecht vier Jahre (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG, § 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Im Regelfall beginnt sie zwar mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG, § 170 Abs. 1 AO). Der Anlauf der Festsetzungsfrist wurde jedoch nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG, erster Spiegelstrich, gehemmt. Die Vorschrift sieht vor, dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 170 ff. AO (vgl. B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris Rn. 4; U.v. 4.3.1988 - 23 ZB 99.1553 - BayVBl 1989, 17) beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestandes erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann.

Der Kläger hat der Beklagten vorliegend entgegen seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 ZwStS nicht angezeigt, dass er Inhaberin einer Zweitwohnung im...-Weg 19 ist. Die Beklagte hat nach Aktenlage hiervon erst Anfang 2011 Kenntnis erlangt, weshalb sie im Januar 2011 eine Zweitwohnungsteuererklärung an den Kläger und seine Ehefrau übersandte. Eine Kenntnis der Beklagten schon im Jahr 2006 kann nicht angenommen werden. Denn aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abmeldebestätigung vom 31. Mai 2006 ergibt sich nur eine Abmeldung von der Wohnung im ...-Weg 19 in ... zum 31. Januar 2006. Der Abmeldezeitpunkt (Januar 2006) liegt zudem vor Inkrafttreten der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten am 1. Februar 2006.

Hier war die Berechnung der Steuer erst im Jahr 2011 möglich, so dass die Festsetzungsfrist erst Ende 2015 endet. Die Festsetzung mit Bescheiden vom ... September 2013 und vom ... Februar 2014 war also rechtzeitig. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BVR 2457/08 - BGBl I 2013, 820) spielt hier keine Rolle, da er sich auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 KAG bezieht. Diese Regelung ist hier nicht anzuwenden.

3. Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des ursprünglichen Streitgegenstands entspricht es billigem Ermessen, die Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat erst im Laufe des Gerichtsverfahrens weitere Details zu der Wohnung im ...-Weg 19 gemacht. Hierauf hat die Beklagte mit dem Erlass des Änderungsbescheids vom ... Februar 2014 reagiert und die Zweitwohnungsteuer für den betreffenden Veranlagungszeitraum auf 6.086 Euro herabgesetzt.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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published on 17/02/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zweitwohnungsteuerpflicht eines Beamten mit Residenzpflicht in der Landeshauptstadt Mü
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(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.