Abgabenordnung - AO 1977 | § 86 Beginn des Verfahrens

Abgabenordnung - AO 1977 | § 86 Beginn des Verfahrens
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 15/05/2014 00:00

Tenor I. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung
published on 25/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Zwischen der ([… vor kurzem] verstorbenen) Klägerin und dem Beklagten,
published on 30/06/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.08.2015, Az. 74 O 649/14, abgeändert wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 22. Dezember 20
published on 08/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 113.136 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es der sachlichen Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gest
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.