Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 9 S 17.3585

bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Neubau eines Reihenhauses mit Garagen und Stellplätzen).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende Fl. Nr. ..., Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die 746 m² groß ist (Bl. 37 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Der Antragsteller ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nrn. ..., Gem. G. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bauantrag vom 27. November 2016 und Bauvorlagen vom 19. November 2016 – Urfassung – beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2016 das Einvernehmen (Beschlussausfertigung vom 21. Dezember 2016). Auf Hinweisschreiben des Landratsamtes P. a. d. I. (i.F.: Landratsamt) vom 1. Februar 2017 (Bl. 43 d. BA), vom 25. April 2017 (Bl. 45 d. BA) und vom 10. Mai 2017 (Bl. 46 d. BA), wonach das Bauvorhaben in der Urfassung der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig gewesen sei bzw. mit denen die Vervollständigung der Bauvorlagen angemahnt wurde, änderte die Beigeladene die Bauvorlagen teilweise ab. Auch zur Neufassung vom 15. April 2017 verweigerte die Gemeinde G. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 das Einvernehmen (Bl. 6 d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juni 2017 (Az. 30/602 BV II 20162777) erteilte der Beklagte unter Berücksichtigung der Änderungsplanung vom 15. April 2017 die mit diversen Auflagen versehene Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 1. August 2017 die vom Antragsteller persönlich am 7. Juli 2017 erhobene Klage begründet und Eilantrag gestellt. Er beantragt,

gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gründeten auf einem Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Das Landratsamt habe ein bauträgeroptimiertes Vorhaben genehmigt, das insbesondere im Maß der Nutzung „(Bauhöhen, Gauben, Abstandsflächen, Dichte der Bebauung)“ den Vorgaben des BauGB widerspreche. Der Kniestock und die in der Umgebung ohne Vorbild geplante Dachneigung von 35 Grad führten zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gebäudehöhe; das Bauvorhaben werde so deutlich höher als die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung. Bisher seien vonseiten des Landratsamtes unter Berufung auf den Bebauungsplan nur Dachneigungen von 28 Grad genehmigt worden. Die geplanten sieben Dachgauben seien optisch weit wuchtiger als die im Umfeld üblichen Dachfenster bzw. kleinen Gauben. Der „vorgeschriebene Abstand“ sei von früher 8 m auf nunmehr 6 m verringert worden. Dies ergebe sich daraus, dass das Baugrundstück von den Festsetzungen des mittlerweile aufgehobenen Bebauungsplans „Z.-Feld 2“ nicht mehr betroffen sei. Nur der Bauträger profitiere hiervon und dürfe anders und größer bauen, dies sei ein klassischer Fall von Vetternwirtschaft. Die Balkone des Neubaus ragten im Übrigen in diesen verkleinerten Zwischenraum hinein.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Die Anzahl der Wohnungen gehöre nicht zu den Kriterien des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge es sich auch ein, in der näheren Umgebung seien mehrere Bezugsfälle vorhanden, die eine Bebauung in der geplanten Kubatur und Fläche zuließen; insbesondere sei hier das direkte Nachbargebäude M.-Str. 1 zu nennen, das hinsichtlich der relevanten Maße vergleichbar sei und keine Solitärstellung einnehme. Die Fragen, ob die Wandhöhe durch einen Kniestock zustande komme oder durch welche Dachneigung die Firsthöhe bedingt sei, wären nur relevant, wenn der Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“, in dessen ehemaligem Geltungsbereich sich das Bauvorhaben befinde, noch gültig wäre. Dieser sei aber entgegen der klägerischen Angabe gänzlich aufgehoben worden; der benachbarte Bebauungsplan Nr. 18 „Z.-Feld II“ sei zeitgleich teilweise aufgehoben worden. Auch die Gauben seien für ein Einfügen nicht schädlich; auf der Hanggeschossseite nähmen sie zusammen 7 m Breite für sich in Anspruch, das seien nur 36% der Dachlänge. Sie müssten deshalb nicht zur Wandhöhe hinzugezählt werden. Unabhängig davon, dass das Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfumfang gehöre, seien die Abstandsflächen eingehalten; dabei werde das 16 m-Privileg auf der Westseite und für die Gauben auf der Südseite angewendet. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der entscheidenden Kammer vorliegend von vorn herein nicht ersichtlich. Es wird exemplarisch verwiesen auf folgende jüngst ergangene Entscheidungen, die sich mit den angesprochenen Rechtsfragen an sich umfassend auseinandersetzen: VG München, U.v. 16.11.2016 – M 9 K 16.2458 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3315 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3410 –; B.v. 17.7.2017 – M 9 SN 17.2380 – allesamt m.w.N. und bei juris seit längerem veröffentlicht.

Zum hiesigen Verfahren wird im Anschluss daran Folgendes ausgeführt:

Der behauptete Verstoß gegen das Einfügungsgebot, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, trägt eine Nachbarklage für sich genommen von vorn herein nicht (a). Eine Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauNVO scheidet ebenfalls aus (b).

Dabei ist vorab klarzustellen, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“ für die vorliegende Entscheidung keine Rolle spielt; selbiges gilt für die vom Antragsteller unterstellten Motive der Aufhebung. Maßgeblich ist nur mehr § 34 BauGB, da das Bauvorhaben ausweislich der Stellungnahme der Gemeinde G. vom 21. Dezember 2016 und der Antragserwiderung des Landratsamts im (unbeplanten) Innenbereich liegt; dies wird auch durch über Bayern Atlas Plus abgerufene Luftbilder bestätigt.

a) Der sich aus der näheren Umgebung ergebende Rahmen wird vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Kniestock, Dachneigung, jeweils in Bezug auf die Gebäudehöhe, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Landratsamts von vorn herein nicht überschritten: Das Nachbargebäude auf Fl. Nr. ..., Gem. G stellt sich danach hinsichtlich Wand- (6,76 m gegenüber ca. 6,49 m beim Bauvorhaben) und Firsthöhe (8,80 m gegenüber 8,81 m), im Übrigen auch hinsichtlich Grundfläche (238 m² gegenüber 219 m²) und Geschossentwicklung (z.T. Keller oberirdisch sichtbar + EG + DG mit überhohem Kniestock gegenüber HG + EG + DG) nahezu identisch dar bzw. überschreitet die Maße des geplanten Bauvorhabens sogar größtenteils. Diese Messungen gehen auf einen Ortstermin vom 16. März 2017 zurück (Bl. 1 d. BA, Rückseite).

Unabhängig davon wäre der Antragsteller allein durch ein hypothetisches Nicht-Einfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch „direkt“ dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris und im Übrigen die oben angegebene Rechtsprechung, die weitere Nachweise aus der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält). Der Antragsteller ist diesbezüglich auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt (siehe dazu unter II.1.b).

Hinsichtlich der Punkte steilere Dachneigung im Übrigen (d.h. von der oben angesprochenen Firsthöhe abgesehen), Gauben und Balkone ist von vorn herein unklar, welcher rechtliche Anknüpfungspunkt hier für ein Nicht-Einfügen i.S.v. § 34 BauGB bestehen soll. Diese Fragen haben mit den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesprochenen Einfügungsmerkmalen, insbesondere mit der Bauweise und auch mit dem Maß der baulichen Nutzung nichts zu tun. Sie werden grundsätzlich nur bei den Abstandsflächen relevant (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Nr. 2 und Nr. 3 BayBO), die vorliegend nicht ins Prüfprogramm der im vereinfachten Verfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO, erteilten Baugenehmigung fallen – und die (für sich genommen) nichts mit dem bauplanungsrechtlichen Einfügungsgebot zu tun haben. Letzteres gilt auch für die Anzahl der Wohneinheiten, worauf das Landratsamt zu Recht hinweist.

b) Auch eine Verletzung der grundsätzlich jedenfalls teilweise nachbarschützenden § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO scheidet aus.

Eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, auf die der Antragsteller mit seinem Vortrag zu Umfang („Dichte der Bebauung“) und Höhe des Bauvorhabens abzuheben scheint und auf die er sich grundsätzlich berufen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris; BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris; B.v. 26.5.2008 – 1 CS 08.881 – juris; zweifelnd dagegen bspw. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris), kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Bauvorhabens schlägt Quantität ersichtlich nicht in Qualität um. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt zwar, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Dimension unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht dabei aber davon aus, dass im Einzelfall Quantität insofern „in Qualität umschlagen muss“, dass die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung – vgl. den Standort der Regelung im Ersten Abschnitt der BauNVO – erfasst und beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris). Erforderlich wäre hierfür, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird. Es müssten sich Anhaltspunkte ergeben für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Gebiets aufgrund seines Umfangs oder seiner Zweckbestimmung.

Vorliegend handelt es sich den Luftbildern nach (abgerufen über Bayern Atlas Plus und Google Maps) zu urteilen um ein faktisches reines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks finden sich nur Wohnhäuser. Die nachfolgenden Ausführungen beanspruchen aber auch dann Gültigkeit, wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO gegeben ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geplanten Reihenhäuser der Eigenart dieses reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets widersprechen könnten. Dies folgt daraus, dass sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf die Art und nicht auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). Das bedeutet, dass es gerade nicht entscheidend ist, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung – vorliegend v.a.: nach Wand bzw. Firsthöhe und Grundfläche – vollumfänglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, a.a.O. und KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 20). Über den „Umweg“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird kein im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade nicht bestehendes (vgl. dazu oben, II.1.a) nachbarliches Recht begründet, ein Nichteinfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach rügen zu können. Weiter ist das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO jedenfalls nicht nur (weitergehend VGH BW, B.v. 24.5.2012 – 3 S 629/12 – juris) nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern auch nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen (vgl. auch KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21: Eine Trennung vom Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung ist kaum möglich). Entscheidend ist diesbezüglich, festzustellen, ob bzw. dass die geplanten Wohngebäude sich von der Zweckbestimmung des Gebiets – dies ist mit „der Eigenart des Baugebiets“ gemeint (König, Baurecht Bayern, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 413) –, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, entfernen. Auch Reihenhäuser aber stellen im Vergleich zu Einfamilien bzw. Doppelhausbebauung nicht etwa eine andere Wohnform o.Ä. dar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris). Sie sind auch in keiner Weise als „Missgriff“ einzuordnen (vgl. dazu KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15): Die geplanten Reihenhäuser weisen mit (Gesamt-) Außenmaßen von 19,09 mauf 11,49 m (ergibt die vom Landratsamt ausgewiesene Grundfläche von 219 m² bei einer Grundstücksgröße von 746 m²) und mit einer Wandhöhe von ca. 6,49 m keine exorbitante Massivität auf (vgl. zur Nachbarbebauung oben, II.1.a); ebenso wenig steht zu erwarten, dass sie bei nur sechs herzustellenden Stellplätzen signifikant aus dem Rahmen fallende Folgewirkungen in Bezug bspw. auf An- und Abfahrtsverkehr zeitigen werden (zum Ganzen BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris; B.v. 17.2.2011 – 7 B 1803/10 – juris, jeweils m.w.N.; EZBK, BauNVO, Stand: 124. EL Februar 2017, § 15 Rn. 17). Im Verhältnis Wohnen zu Wohnen darüber hinaus eine entgegenstehende Prägung daraus ableiten zu wollen, dass der Neubau ein anderer „Haustyp“ als der Bestand sei (aneinandergebaute Reihenhäuser im Verhältnis zu Einfamilienhaus), ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO endgültig nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris, der nur auf die Außenmaße abstellt; dezidiert OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 7 B 363/14 – juris; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris).

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich, weder unter dem Aspekt eines Abstandsflächenverstoßes – Indizwirkung – noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris) – sog. prima-facie-Wirkung. Einen dem Antragsteller günstigen Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, gibt es dagegen nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris).

Das Vorhaben wahrt die Abstandsflächen. Zu Recht nimmt es, wie aus Plan-Nr. 5 „Abstandsflächen, Entwässerung, Grundstück“ hervorgeht, für die zum Grundstück des Antragstellers hin orientierten vortretenden Bauteile (Balkone, Gauben) nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO für sich in Anspruch, da die dort festgelegten Grenzen überschritten werden. Die Einstufung der Gauben als abstandsflächenrelevante Außenwandteile – auf die allein auch bei der Anwendung des sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO abzustellen ist (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr GrS 1/85 – 15 B 84 A 2534 – juris) – wurde mit einer angenommenen Breitenausdehnung von 12,35 m sogar „überobligatorisch“ erfüllt; ausreichend wäre hier die Annahme einer Ausdehnung von nur 4 x 1,75 m = 7 m gewesen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 11). Die danach maßgebliche Abstandsfläche von 0,5 H (0,5 x 8,24 m = 4,12 m) wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Der Ansatz der Balkone mit 1 H bleibt ebenfalls ohne Beanstandung, die Abstandsflächen von 3,35 mkommen – korrekt vom südlichen „Rand“ der Balkone aus gemessen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 4) – sämtlich auf dem Baugrundstück zu liegen. Auch der Antragsteller trägt im Übrigen nicht vor, dass die Abstandsflächen verletzt seien.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Die geplanten Reihenhäuser entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ der Nachbargrundstücke nicht zu erkennen.

Etwaige Möglichkeiten der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Antragsteller hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 15 CS 12.23 – juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich. Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

2. Nach alledem muss auch das als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgelegte Begehr nach „Verhängung eines sofortigen Baustopps“ erfolglos bleiben. Dies gilt unabhängig davon, dass das Gericht bereits aus Gründen der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GG, ohnehin nur den Antragsgegner verpflichten könnte, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (und nicht selbst eine Baueinstellung erlassen könnte), weswegen der Antrag so falsch gefasst ist. Wenn aber die aufschiebende Wirkung der Klage mangels Erfolgsaussichten nicht anzuordnen ist (vgl. Ziff. 1. des hiesigen Beschlusses), besteht ohnehin kein Bedarf für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - M 9 K 16.3315

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2016 - M 9 K 16.2458

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - M 9 K 16.3410

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Juli 2014 - 7 B 363/14

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. März 2014 - 2 B 256/14

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Jan. 2019 - M 9 SN 18.5191

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bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 9 SN 18.4926

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR f

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks FlNr. 156/1 Gemarkung … sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. 155/12 (… Straße ...). Unter dem Datum des ... Juli 2015 beantragte die Bauherrin, die mit Beschluss der Kammer vom 9. August 2016 zum Verfahren beigeladen wurde, beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (… Straße ...), die unter Beseitigung des bisher dort vorhandenen Baubestandes erfolgen soll. Die Beigeladene hat die zu bebauenden Grundstücke im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich des Marktes …, der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens legte die Beigeladene informatorisch ein Baugrundgutachten für die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des geologischen Gutachters Dr. K. vom ... März 2015 vor.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016, der Antragstellerin zugestellt am 7. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage der geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem die Auflage, dass die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss und den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein, dass von östlicher Seite mit Grund- und Schichtenwasser gerechnet werden müsse.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die dort unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.3555 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach und beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung vom ... Juli 2016 sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an den Unterschriften der Nachbarn. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Direkt an der Grundstücksgrenze befinde sich eine Mauer mit dahinter liegender Treppe und Pflasterfläche. Insoweit sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Antragstellerin, sondern sogar auch mit dessen Zerstörung zu rechnen; bereits in der Vergangenheit sei es infolge von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erheblichen Schäden durch Hangabrutsch gekommen. Aufgrund des Bauvorhabens sei damit wieder zu rechnen. Dies gelte auch für die Gefahr, die vorhabensbedingt von Hangwässern ausgehe, die sodann zu Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch zu Rutschung führen könnten. Somit bestehe Sorge für die Standsicherheit des Hauses der Antragstellerin. Das Landratsamt habe sich mit den mehrfach vorgebrachten Einwendungen nicht befasst. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung des Vorhabens sowie die zu überbauende Grundstücksfläche verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Bauvorhaben überschreite dieses Maß im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag und hat sich zur Sache auch nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom *. Juli 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Antragstellerin hat als Nachbarin nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie muss vielmehr durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung besitzt, und sie zudem im Baugenehmigungsverfahren auch prüfungsgegenständlich ist.

1. Der Prüfungsmaßstab und damit zugleich die Feststellungswirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 4. Juli 2016 bestimmen sich nach Art. 59 BayBO. Daraus folgt, dass das Landratsamt im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung zu Recht keine Regelung zu den Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) getroffen hat (vgl. ausdrücklich so: Bescheid vom 4.7.2016, Seite 6). Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit privaten Rechten Dritter ist gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 f.). Auch zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG) und zur Standsicherheit auf den Nachbargrundstücken (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO) war nach Art. 59 BayBO keine bauaufsichtliche Regelung veranlasst. Soweit der streitbefangene Bescheid gleichwohl unter Nummer II.5.10 eine Auflage zur Wahrung der Standsicherheit während der Bauausführung in der Nachbarschaft sowie daneben unter Nummer III.1 auch einen (ohne weiteres zulässigen) Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zum Umgang mit Grund- und Schichtenwasser enthält, geht damit für die Antragstellerin jedenfalls keine Beschwer einher. Infolgedessen geht die Anfechtung der Baugenehmigung vom *. Juli 2016 mit den entsprechenden Begründungen in der Klage- und Antragsschrift vom *. August 2016 von vornherein ins Leere.

Mangels Drittschutz gilt Gleiches vorliegend auch für die als verletzt gerügten Art. 61 BayBO (Bauvorlageberechtigung), Art. 64 BayBO (Bauantrag, Bauvorlagen) und Art. 66 BayBO (Beteiligung der Nachbarn), auf die sich die Antragsteller in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) sinngemäß ebenfalls berufen. Zwar dient das Verfahrensrecht insofern auch dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen verlangen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten läge nur dann vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes und im Baugenehmigungsverfahren prüfungsmaßstäbliches Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Solches ist indes vorliegend nicht ersichtlich.

Nachdem von der Beigeladenen auch keine Abweichung nach Art. 63 BayBO beantragt wurde, enthält sich die streitbefangene Baugenehmigung auch insoweit zutreffend einer entsprechenden Regelung (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Der Hinweis auf Seite 6 der Baugenehmigung, wonach „beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft wurden“, stellt lediglich einen allgemeinen - im vorliegenden Fall mangels entsprechender Antragstellung allerdings missverständlichen - Hinweis auf die Rechtslage dar.

Trifft die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mithin keine entsprechenden Aussagen, bleibt der Nachbar auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt.

2. Ob das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies - im Falle einer (unterstellten) Überschreitung - zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann schließlich dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 a.a.O. juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird im Übrigen durch den Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung begrenzt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gerade keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6), hier der Norm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des „Einfügens“.

Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos wären, ist indes nicht ersichtlich. Eine hierfür erforderlich „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64). Davon kann bei der Höhe des genehmigten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m mit Blick auf die unmittelbare Nachbarbebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/1 und 159/13, die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen, nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon - auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen - nicht aus.

3. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einkaufszentrums.

Unter dem 26. Januar 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der „City A. Bauabschnitt 3“ auf dem Grundstück FlNr. 847 und 852 Gem. I.

Das vorhandene Shopping Center, das die Grundstücke FlNr. 847, 852, 855, 855/1, 857, 860/1, 861 und 863 umfasst und sich im Geviert L. Straße, Z. Straße, H. und G.-O. Straße in Ingolstadt befindet, soll für einen neuen Hauptmieter umgebaut werden. Gegenstand des 3. Bauabschnitts sind u.a. die Errichtung einer Aufzugsanlage und einer Schleppgaube auf dem Grdst. Fl.Nr. 847 mit der Anschrift H. 6. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im 3. OG im Anwesen H. 4, Fl.Nr. 846/2. Das Baugrundstück und das Grundstück des Klägers befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 100 „Altstadtbereich“ (in Kraft seit 30.1. 1992) der Beklagten, der (nur) die Art der baulichen Nutzung festsetzt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 29. April 2016 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben: „Umbau City Arcaden Ingolstadt 3. Bauabschnitt“, FlNr. 847 und 852 Gem. Ingolstadt, L. Straße 25 in 85049 Ingolstadt erteilt. Auf die Bauvorlagen wird Bezug genommen.

Am 6. Mai 2016 wurde dem Kläger eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung erheben.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 28. Juni 2016 wurde ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO gestellt (Az.: M 9 SN 16.2881).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und Nachbarrechte verletze. Als Sondereigentümer der Dachgeschosswohnung könne sich der Kläger auf eine Abstandsflächenverletzung auch berufen, da sein Sondereigentum unmittelbar betroffen sei. Genehmigungsmaßstab sei Art. 60 BayBO. Das Vorhaben halte in Bezug auf den Aufzugsschacht und das Treppenhaus Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. 846/2 nicht ein. Außerdem verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Anlage sei für den Kläger bezüglich des Aufzugsschachts unzumutbar. Die Anlage habe mit Blick auf die im südlichen Teil des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 846/2 befindlichen Wohnungen einmauernde bzw. erdrückende Wirkung. Insbesondere würden die Wohn- und Außenwohnbereiche der Eigentumswohnung durch den Aufzugsschacht beeinträchtigt. Im Übrigen wird auf den Beschluss im Verfahren M 9 SN 16.2881 Bezug genommen.

Unter dem 4. Juli 2016 reichte die Beigeladene einen Tekturantrag ein.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 wurde die beantragte Tekturgenehmigung erteilt. Auf die genehmigten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Mit der Tektur wird insbesondere die Aufzugsanlage reduziert. Deren Höhe ist von ursprünglich 19,465 m auf 16,815 m zurückgenommen, außerdem wird sie um ca. 1,5 m nach Osten und damit vom K. Weg verschoben. Die Nördliche Außenwand der Aufzugsanlage ist von 8,54 m auf 6,2 m reduziert.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte per Klageänderung die Einbeziehung des Bescheids vom 21. Juli 2016 und beantragte zuletzt,

Die Baugenehmigung vom 29. April 2016 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich durch die Änderungen in der Tektur der Abstand zum vorliegend maßgeblichen Bezugspunkt des Nachbargebäudes H. 4, dem vom Kläger bewohnten DG mitsamt Balkon bzw. Galerie nicht vergrößert habe. Der Abstand habe sich vielmehr sogar verringert. Der ursprüngliche Antrag habe sich nicht erledigt. Die Beigeladene habe nach der Tektur nicht auf die ursprüngliche Baugenehmigung verzichtet, vielmehr habe die Grundgenehmigung weiterhin Bestand. Der Kläger sei im Rücksichtnahmegebot durch die Grundgenehmigung verletzt. Die genehmigte Aufzugsanlage stelle sich für den Kläger als unzumutbar dar. Die erdrückende Wirkung sei durch die Höhe und die Distanz der baulichen Anlage zur Nachbarbebauung bedingt. Ausweislich der Planunterlagen der Grundgenehmigung solle der mit Flachdach geplante Aufzugsschacht 19,465 m hoch sein (3.1 Ansicht H. ), der Balkon des Klägers befinde sich auf der Südseite des Gebäudes etwa auf Traufhöhe. Der Lastenaufzug befinde sich in ca. 3,60 m Entfernung zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks. Die südliche Außenwand des Gebäudes H. 4 sei etwa 6,00 m vom Aufzug entfernt. Der Abstand des Lastenaufzugs vom Balkon des Klägers belaufe sich nach den Planunterlagen auf etwa 5,40 m (vgl. 1.5 Grundriss 3.OG). Der genehmigte Baukörper sei daher erheblich höher als das Gebäude H. 4. Aufgrund des geringen Abstands zum Gebäude gehe von dem Lastenaufzug eine erdrückende Wirkung aus, die sich insbesondere auch in einer deutlich geminderten Belichtung manifestiere. Das gelte vor allem für den als Außenwohnbereich schutzwürdigen Balkon an der Südseite des Gebäudes H. 4. Darüber hinaus sei durch den genehmigten Baukörper auch die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fenster- bzw. Balkonbrüstung der Wohnung des Klägers nicht gewährleistet. Insofern komme es zu einer unzumutbaren Verschattung. Auch das geplante Gebäude H. 6 stelle sich als rücksichtslos dar. Auch die Tekturgenehmigung verletze den Kläger in subjektiven Rechten. Sie sei mangels Nachbarbeteiligung bereits formell rechtswidrig. Sie sei auch materiell rechtswidrig: Sie sei rücksichtslos, weil die Aufzugsanlage einschließlich Verbindungsbau unzumutbar sei. Außerdem sei das Gebäude H. 6 mit dessen Dachüberstand unzumutbar. Hinsichtlich des Aufzugsschachts einschließlich des Verbindungsbaus sei auszuführen, dass dieser zwar niedriger und um 1,50 m nach Osten verschoben sei, jedoch der Abstand des Aufzugs zum Balkon nur mehr 4,50 m betrage. Obwohl der Aufzug in östlicher Richtung verschoben sei, sei die bauliche Anlage letztlich näher an den maßgeblichen Bezugspunkt Gebäude H. 4 herangerückt. Der Aufzugsschacht weise weiter eine erdrückende Wirkung auf. Der Aufzug überrage das Gebäude H. 4 um 6,815 m, ferner habe sich der Abstand des Aufzugs zum Balkon sogar noch verringert. Daher sei auch zukünftig mit deutlich geminderter Belichtung der Wohnbereiche im Dachgeschoss zu rechnen. Durch den nach Osten verschobenen und gedrehten Aufzugsschacht werde die Belichtungsproblematik weder nachhaltig gelöst noch gänzlich aufgelöst. Das gelte auch für den Verbindungsbau, der ebenfalls mit einem Flachdach geplant sei, etwa 5,49 m höher sei als das Gebäude H. 4 (vgl. Tekturplan 3.1, Ansicht H. ) und sich etwa 9,00 m vom Balkon entfernt befinde (Tekturplan 1.5, Grundriss 3.OG). Erdrückende Wirkung müsse auch dem Gebäude H. 6 und dem diesbezüglich geplanten Dachüberstand zugeschrieben werden. Die Firsthöhe des Bestandsgebäudes H. 6 betrage ca. 10,60 m. Das geplante Gebäude solle um ein Geschoss erweitert werden und eine Firsthöhe von 16,435 m und eine Traufhöhe von 10,39 m aufweisen (Tekturplan 3.1, Ansicht H. ). Das neu zu errichtende Gebäude befinde sich unmittelbar östlich des Gebäudes H.  4. Das geplante Gebäude H. 6 trete im rückwärtigen Bereich deutlich über die Außenwand des Gebäudes H. 4 hinaus. Insbesondere rage der Dachüberstand des Satteldachs des geplanten Gebäudes H. 6 in etwa 3,00 m über die Außenwand und damit auch über den Balkon des Klägers hinaus. Der Abstand zum Dachüberstand werde ausweislich der Planunterlagen lediglich etwa 1,70 m betragen (vgl. Tekturplan 1.6, Dachaufsicht). Daher sei von einer erdrückenden Wirkung des geplanten Gebäudes H. 6 und seines Dachüberstands auszugehen. Der unmittelbar östlich des Balkons befindliche Dachüberstand werde die Belichtung des Balkons massiv beeinträchtigen, v.a. in den frühen Morgen- und Vormittagsstunden.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 legte die Beklagte die Akten vor, erwiderte auf die Klage und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vorliege. Die Bebauung innerhalb des Gevierts sei von einer seitlich grenzständigen Bebauung geprägt, auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen würden die Abstandsflächen vom umgebenden Baubestand nicht eingehalten. Daher gelte Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO; wegen der Umgebungsbebauung dürfe nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Auch das Wohngebäude des Klägers sei an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet.

Es liege auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. An der Südgrenze des klägerischen Grundstücks seien Grenzbauten. Außerdem habe weder die Errichtung des Aufzugsturms noch die Errichtung der Schleppgaube für die Wohnung des Klägers im 3. OG einen sog. Einmauerungseffekt zur Folge. Der Aufzugsturm stehe auch nicht direkt vor der klägerischen Wohnung, sondern seitlich davon abgesetzt. Darüber hinaus sei der Haupttrakt ca. 9 m von der südlichen Grundstücksgrenze zurückgesetzt, so dass insbesondere auch eine rücksichtslose Verschattung ausgeschlossen sei. Selbst wenn die ursprüngliche Baugenehmigung vom 28. (richtig: 29.) April 2016 hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots dem Kläger gegenüber nicht ausreichend Rechnung getragen habe, sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Tekturgenehmigung vom 21. Juli 2016 gänzlich ausgeschlossen. Wie insbesondere ein Vergleich der Pläne 1.7 alt zu 4.1 neu, in denen die fiktiven Abstandsflächen dargestellt seien, ergebe, sei gegenüber der klägerischen Wohnung bei der in den jeweiligen Plänen mit A2 bezeichneten Abstandsfläche durch die Drehung des Aufzugsturms eine Verbesserung dahingehend eingetreten, dass die „fiktive Abstandsfläche“ überhaupt nicht mehr auf dem klägerischen Grundstück zu liegen komme. Auch ein Vergleich der Pläne 3.1., Ansicht H. /Neubau H. 6 machten dies sehr anschaulich. Hinzu komme, dass sich die geplante Neubebauung an der Grenze zum klägerischen Grundstück auf eine Höhe von maximal 5,215 m beschränke, wodurch die Belichtung des Anwesens H. 4 in keiner Weise verschlechtert werde.

Das Gericht erhob am 16. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die dort wiedergegebenen Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Antragsverfahren M 9 SN 16.2881 sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen von Genehmigung und Tektur und des einfachen Bebauungsplans Nr. 100 - Altstadtbereich Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Klage ist - entsprechend dem zuletzt vom Klägerbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung, nachdem die Vertreter der beigeladenen Bauherrin erklärt hatten, dass nur noch die genehmigte Tekturbaugenehmigung weiterverfolgt wird, gestellten Antrag - nur noch die Baugenehmigung in der Fassung der von der Beklagten als Tektur bezeichneten Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016, nicht mehr dagegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. April 2016 als solche.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Sondereigentümer klagebefugt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten, weder hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften (1.) noch in Bezug auf Bauplanungsrecht (2.).

1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die - Drittschutz vermittelnde - Vorschrift des Art. 6 BayBO.

Für die streitgegenständliche Baugenehmigung gilt, da es sich um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) handelt, nicht das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, sondern das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO, weswegen das Bauordnungsrecht, hier insbesondere die zwischen den Beteiligten umstrittene Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, zu prüfen ist, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BayBO, und dieser Umstand auch von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Allerdings sind die Abstandsflächen eingehalten, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 BayBO. Dabei kann offen bleiben, ob hier, wie von der Beklagten angenommen, der sog. Vorrang des Planungs- oder Städtebaurechts, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, gilt oder ob nicht vielmehr die entsprechenden Zweifel des Klägerbevollmächtigten berechtigt sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 4 und 9). Denn hier gilt als maßgebliche Tiefe der Abstandsfläche wegen Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO 0,5 H. Nach dem von der Beklagten vorgelegten (einfachen) Bebauungsplan Nr. 100 „Altstadtbereich“, der nur Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung trifft, ist für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet, § 7 BauNVO festgesetzt; in der dem Gericht vorgelegten Planfassung ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO „MK“ eingetragen. Die danach erforderliche Abstandsflächentiefe halten der Verbindungsbau bzw. dessen Aufbau über Erdgeschoss - nur dieser wäre nach den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 problematisch - und der Aufzugsschacht ohne weiteres ein. Das lässt sich den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 eindeutig entnehmen, auch wenn diese Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung der Abstandsflächen nur teilweise bzw. eingeschränkt brauchbar sind. Der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau sind die Abstandsflächendarstellungen ausreichend klar zu entnehmen. Das gilt für die Bauvorlagen Plannummer 4.2 Abstandsflächen Ansichten, H. Neubau und Plannummer 4.3 H. Neubau, Perspektive nur eingeschränkt, wobei letztere allerdings lediglich eine nicht maßstabs- bzw. proportionsgerechte Skizze darstellt. Warum in der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau etwa auf Höhe der Gebäude Georg-O. Straße 9, Grundstück Fl.Nr. 849/1 bzw. Z. Straße 10, Grundstück Fl.Nr. 864 eine von Westen nach Osten verlaufende grüne Trennlinie und nördlich davon „Mischgebiet“ eingetragen ist, erschließt sich zwar nicht, ist jedoch unerheblich. Die Festsetzung eines Kerngebiets im vorgelegten Bebauungsplan ist eindeutig und kann selbstverständlich von der entsprechenden Eintragung in einer Bauvorlage nicht geändert werden. Unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (die bei Annahme der Schmalseitenprivilegien wie in Plannummer 4.1 dargestellt eingehalten wären, vgl. die Berechnungen auf Bl. 10f. der Behördenakte Tektur) und unabhängig von der Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wäre im Falle eines Mischgebiets das Vorhaben, das allein für den hier streitgegenständlichen Bauabschnitt drei mehrere 1.000 m2 Verkaufsflächen aufweist (vgl. Bl. 9 der Behördenakte Tektur sowie die Bauvorlagen Plannummer 1.2, 1.3 und 1.4 mit den dargestellten Verkaufsflächen insbesondere von „Primark“) bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauNVO. Deshalb ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass diese Eintragung versehentlich erfolgte.

Auch hinsichtlich des Neubaus des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 auf der Ostseite des klägerischen Gebäudes ergibt sich kein Abstandsflächenverstoß; hier hat die Beklagte zweifellos zu recht die Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO angenommen. Dass im Bestandslageplan auf der Nordseite zum H. ein geringfügiger, im Verlauf Richtung Süden aufgelöster Versprung dargestellt ist, ändert nichts daran, dass hier an die Grenze gebaut werden muss. In der Umgebung gibt es bei den Gebäuden, die an die Grundstücksgrenze gebaut sind, auch weitere, Vorbild gebende Beispiele für solche Versprünge, z.B. beim Gebäude H. 2.

2. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.

Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, nämlich hinsichtlich der Höhenentwicklung, nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügt, kann das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet für sich gesehen keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888).

Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend entweder aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 30 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, herleiten lässt, liegt nicht vor.

Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung, hier insbesondere die Höhenentwicklung, ist eine Bebauung nur dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat. Eine solche geht vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, wie oben dargestellt die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris Rn. 5). Ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Einwände nicht begründet.

Der Aufzugsschacht löst keine Unzumutbarkeit für den Kläger aus. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Aufzugsschacht nicht gegenüber der klägerischen Wohnung befindet, sondern weiter östlich. Durch die in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung insofern erfolgte Änderung, d.h. neben der etwas niedrigeren Ausführung insbesondere durch die Drehung des Aufzugs, ist die Verschattungswirkung des Aufzugsschachts auf den klägerischen Balkon erheblich gemindert. Dass der Aufzugsschacht absolut gesehen durch die Drehung etwas näher an das Grundstück, auf dem sich die klägerische Wohnung befindet, herangerückt ist, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass hinsichtlich des Aufzugsschachts die Abstandsflächen zum Kläger nach jeder Betrachtung eingehalten werden. Die oben dargestellte Indizwirkung dieses Umstands führt dazu, dass der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass wegen der Höhe des Aufzugsschachts ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht eingehalten werde, nicht zu einer Rücksichtslosigkeit führt. Dazu kommt noch, dass der ungünstige Lichteinfallswinkel beim hohen, aber schmalen Aufzugsschacht anders wie beispielsweise bei einem in der Regel viel breiteren Gebäude zu deutlich weniger Schatten führt. Schließlich wirkt sich der ungünstigere Lichteinfallswinkel wegen des verhältnismäßig schmalen Aufzugsschachts auch in zeitlicher Hinsicht deutlich weniger aus als bei einem breiten Gebäude und betrifft nur die Balkonbrüstung und ein Fenster der klägerischen Wohnung.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verbindungsbau auf der Grundlage der Änderungen in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung. Auch insofern gilt, dass nach dem oben unter 1. Gesagten die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. die genehmigte Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau). Im Übrigen beträgt der Abstand des Verbindungsbaus zum klägerischen Balkon ca. 9,5 m und ist unter Berücksichtigung der hier herrschenden innerstädtischen Situation mit viel Grenzbebauung und engen baulichen Verhältnissen zumutbar.

Auch der Neubau des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 ist gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der Höhenentwicklung weist dieses Gebäude nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Plannummer 3.1 Ansicht H. / Neubau H. 6) eine dem klägerischen Gebäude vergleichbare, nur geringfügig (65,5 cm) erhöhte Höhenentwicklung auf. Diese Mehrung begründet keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Auch die übrigen Umstände des Neubaus des Gebäudes H. 6 führen nicht zu einer Rücksichtslosigkeit für den Kläger. Das gilt insbesondere für die Frage der Schaffung neuer Einblicksmöglichkeiten zulasten des Klägers. Im Hinblick hierauf ist das Vorhaben für den Kläger überwiegend unproblematisch. Die oberen Stockwerke (zweites bzw. drittes Obergeschoss) des Gebäudes H. 6 enthalten an der westlichen Gebäudewand zum Kläger jeweils nur Dachflächenfenster (vgl. die genehmigten Bauvorlagen, Plannummern 1.4 Grundriss 2. Obergeschoss und 1.5 Grundriss 3. Obergeschoss). Daraus folgt, dass insofern hinsichtlich des klägerischen Balkons keine neuen Einblicksmöglichkeiten geschaffen werden. Problematisch ist zwar der nach Süden entstehende Dachüberstand von ca. drei Metern im Vergleich zum Gebäude H. 4, der für den klägerischen Balkon und dadurch auch für die Belichtung der klägerischen Wohnung auf deren Ostseite zu einer Verschlechterung führt. In einer Abwägung der konkreten baulichen Situation, nämlich einer innerstädtischen Innenhofsituation und unter Berücksichtigung der (landesrechtlichen) gesetzgeberischen Wertung, dass hier, wo an die Grenze gebaut werden darf bzw. muss, keine Abstandsflächen einzuhalten sind, führt das jedoch ebenfalls nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet keinen generellen Schutz davor, dass Einsichtnahmemöglichkeiten zunehmen. In Bezug auf die Belichtung entstehen, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, zwar Verschlechterungen, aber keine unzumutbaren Verhältnisse, insbesondere wird die Wohnung des Klägers weiterhin über die Ost- und auch die Südseite über den Balkon belichtet.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt bekommt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser.

Das Vorhabens- und das Klägergrundstück liegen im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben soll auf FlNr. 151, Gemarkung …, verwirklicht werden. Geplant ist eine aus zwei Mehrfamilienhäusern - Haus A und Haus B - bestehende Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten und 20 Stellplätzen. Die geplanten Gebäude sollen eine Wandhöhe von 6,25 m und eine Firsthöhe von 9,79 m haben. Das momentan auf dem Baugrundstück befindliche Bestandsgebäude soll abgerissen werden.

Der Kläger ist Eigentümer des südöstlich gelegenen unmittelbar an das Vorhabensgrundstück grenzenden Grundstücks FlNr. 149, Gemarkung … Dieses Grundstück ist bebaut mit einem Gebäude, das über E + D verfügt und dessen Firsthöhe bei 7,80 m liegt. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich u.a. Gebäude mit einer Traufhöhe von mindestens 4 m und E + 1 + Kniestock (auf FlNr. 146, Gemarkung …, Hausnr. 5a) und mit einer Firsthöhe von 11,67 m, einer Wandhöhe von 6,285 m und E + 1 + D (FlNr. 156/2, Gemarkung …). Der von der Beigeladenen zu 2. hinzugezogene Architekt gab unwidersprochen an, dass er auch das Gebäude auf FlNr. 146, Gemarkung …, entworfen habe und dass auch dieses Gebäude ein ausgebautes Dachgeschoss habe.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung des oben beschriebenen Vorhabens datiert vom … Juni 2016 (Az. ...).

Zur Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass als nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB die Bebauung beidseits des …weges herangezogen worden sei, u.a. das Gebäude auf FlNr. 156/2. Dieses sei auch nicht als „Fremdkörper“ anzusehen, da kein signifikanter Widerspruch zu der ansonsten vorhandenen Bebauung bestehe. Danach füge sich das Vorhaben dem Maß der baulichen Nutzung nach ein, da sowohl die geplante Wandhöhe als auch die Zahl der Vollgeschosse in der Umgebung bereits vorhanden seien. Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften seien zudem grundsätzlich nicht drittschützend. Die Erschließung über den …weg sei ausreichend Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt,

die Baugenehmigung aufzuheben.

Das Vorhaben widerspreche den Vorgaben des § 34 BauGB. Die angrenzenden Grundstücke seien mit Einfamilienhäusern mit Erdgeschoss und Dachgeschoss errichtet. Auch die weitere Bebauung im …weg gestalte sich maximal so; somit füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung beidseits des …wegs ein. Das auf FlNr. 156/2 errichtete dreigeschossige Gebäude sei ein Fremdkörper, der für das streitgegenständliche Vorhaben nicht als Bezugspunkt herangezogen werden dürfe. Die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je fünf Wohneinheiten stehe nach Art und Maß der Nutzung in krassem Widerspruch zu den Vorgaben des § 34 BauGB; auch das Baugrundstück sei bis dato nur mit einem Einfamilienhaus bebaut gewesen. Die Schaffung von zehn weiteren Wohneinheiten lasse Probleme mit der verkehrsmäßigen Erschließung erwarten, der …weg sei nur eine enge Sackgasse. Die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück seien nicht eingehalten. Der Abstand zum Haus A betrage nur H/2. Damit sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben. Weiter verletze auch die Situierung der Stellplätze und der Zufahrt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Abstandsflächen zum …weg hin seien nicht gewahrt, da die Balkone auf der Südseite 2 m hervorträten. Das klägerische Gebäude habe eine Wandhöhe von 3,1 m und eine Firsthöhe von 7,7 m, der Beklagte habe insgesamt unzureichend ermittelt. Das Vorhaben befinde sich nicht in einem innerstädtischen Bereich.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben sei unabhängig von einer Zuordnung zu § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB zulässig, da die umgebende Bebauung von Wohnbebauung geprägt sei und als allgemeines Wohngebiet (WA) klassifiziert werden könne. Das Vorhaben wahre den Rahmen der Umgebungsbebauung auch dem Maß der Nutzung nach. Auf FlNr. 156/2 befinde sich ein Zweifamilienhaus mit zwei Stockwerken und einem ausgebauten Dachgeschoss, mit einer Wandhöhe von 6,285 m, einer Firsthöhe von 11,67 m und einer Grundfläche von 156,74 m². Das jetzige Vorhaben weise eine Wandhöhe von 6,25 m, eine Firsthöhe von 9,79 m und eine Grundfläche von 170 m² auf. Die leichte Überschreitung bei der Grundfläche ergebe sich für die Vorhabengebäude aus dem Einbezug des Zwerchgiebels. Das Gebäude auf FlNr. 156/2 sei kein aus dem prägenden Rahmen auszuscheidender Fremdkörper, da es sich von der Zweckbestimmung her von der übrigen Bebauung nicht unterscheide und die Abweichung nur ein Geschoss ausmache; eine solche Abweichung sei in diesem Stadtteil nicht unüblich. Die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung seien im Übrigen nicht drittschützend. Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung liege nicht vor, dafür fehle es schon an einer entsprechenden Höhendifferenz. Die Abstände zum klägerischen Wohnhaus betrügen zudem für das südliche Gebäude 8 m, für das nördliche sogar 15 m. Die Zahl der Wohneinheiten sei kein Einfügenskriterium. Die Anordnung der Stellplätze stelle sicher, dass die Autos auf dem Grundstück wenden und vorwärts in den …weg einfahren könnten, weswegen keine Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben sei. Auf dem …weg könne aufgrund seiner Breite von 6 m Begegnungsverkehr stattfinden, das Verkehrsaufkommen könne bewältigt werden. Auch die Abstandsflächen würden eingehalten, das 16 m-Privileg sei anwendbar und verwirklicht. An der schmalsten Stelle zum klägerischen Grundstück betrage der Abstand 3,27 m.

Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 7. Dezember 2016. Auf das Protokoll des Augenscheins und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtssowie auf die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Ein - im Übrigen angesichts der Bebauung auf FlNr. 156/2 und auf FlNr. 146, jeweils Gemarkung …, nicht erkennbares - Überschreiten des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, würde den Kläger von vorn herein nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (st. Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris). Auch mit dem Vortrag, es seien Probleme mit der verkehrsmäßigen Erschließung zu erwarten, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.E., bezieht sich der Kläger auf einen nicht nachbarschützenden Aspekt (BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris). Im Übrigen hat der Augenschein die diesbezüglichen Aussagen des Beklagten bestätigt. Der …weg ist eine gut ausgebaute ca. 6 m breite Straße mit Gehwegen auf jeder Seite. Probleme mit der Erschließung sind nicht erkennbar.

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Das Vorhaben ist der Art der baulichen Nutzung nach als Regelbebauung zulässig unabhängig davon, ob es - wie vom Beklagten behauptet - in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, § 4 BauNVO, oder - wie von Klägerseite behauptet - in einem faktischen Dorfgebiet, § 5 BauNVO, liegt.

Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend entweder aus § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Eine derartige unzumutbare Beeinträchtigung ergibt sich vorliegend weder aus einem Abstandsflächenverstoß (1.) noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen (2.).

1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Art. 6 BayBO.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris). Den vom Kläger gezogenen Gegenschluss, dass ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, lehnt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hingegen ab (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris).

Im Übrigen wahrt das Vorhaben die Abstandsflächen. Die auf der Süd- und Westseite des näher am klägerischen Grundstück geplanten Hauses A angeordneten Balkone treten nur 1,50 m vor die Außenwand und bleiben damit nach Art. 6 Abs. 8 BayBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Frühere Planungen, auf die der Kläger abzustellen scheint, wenn er ein Hervortreten von 2 m behauptet, wurden nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Das Vorhaben kann damit das sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO für sich in Anspruch nehmen, weswegen zur südöstlichen Grundstücksgrenze nur H/2 einzuhalten ist. An der schmalsten Stelle zwischen klägerischem Grundstück und Haus A des Vorhabens beträgt der Abstand nach den der Genehmigung zugrunde liegenden Plänen 3,27 m.

2. Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Beson-nung ist nicht erkennbar. Die geplanten Gebäude entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Klägers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris), oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ des klägerischen Grundstücks nicht zu erkennen. Das klägerische Gebäude hat laut eigener Aussage eine Firsthöhe von 7,80 m und verfügt über E + D. Die auf dem Baugrundstück geplanten Gebäude mit E + 1 + D weisen eine Wandhöhe von 6,25 m und eine Firsthöhe von 9,79 m auf. Haus A liegt jedenfalls mehr als 6 m vom klägerischen Gebäude entfernt, Haus B jedenfalls mehr als 12 m.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Kläger hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 - 15 CS 12.23 - juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich.

Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um Wohnbebauung. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, § 12 Abs. 2 BauNVO, müssen die Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (BayVGH, B.v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris).

Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wird sich wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tagsüber als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten. Im Umfeld des Baugrundstücks existiert weiter kein Ruhebereich im Sinne einer „Innenhofsituation“ bzw. eines rückwärtigen Gartenbereichs, der bisher von Kfz-Verkehr verschont geblieben wäre (BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung monierte Zufahrt an seiner Westseite stellt keine durch das Bauvorhaben bewirkte Neuerung dar und tangiert auch keinen Ruhebereich. Zwar wird die Zufahrt etwas näher an die klägerische Grundstücksgrenze verlegt, aber auch das Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück wurde vom …weg kommend am klägerischen Gebäude vorbei angefahren, da es im hinteren Grundstücksbereich liegt. Die direkt benachbarte FlNr. 146, Gemarkung …, weist eine Bebauung in zweiter Reihe auf, die ebenfalls durch eine lange Zufahrt erschlossen wird. Auch auf FlNr. 152, Gemarkung …, liegt die Garage nicht unmittelbar am …weg, sondern im rückwärtigen Teil des Grundstücks. Die Erschließung über direkte Zufahrten ist im Umgriff daher kein Novum. Das klägerische Wohngebäude selbst ist zudem unmittelbar in der nordöstlichen Ecke seines Grundstücks situiert, die der Anbindung durch den …weg am nächsten liegt. In diesem neben der Zufahrt liegenden Bereich existierte deshalb noch nie ein unbelasteter Gartenbereich. Dass Kfz vorliegend schon bisher nahe am Grundstück des Klägers vorbeifuhren und auch zukünftig vorbeifahren werden, ist damit in erster Linie bedingt durch die grenznahe Bebauung des Klägers, die nach den Bauzeichnungen - die auch sein Gebäude darstellen - an mehreren Stellen die 3 m-Grenze des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erheblich unterschreitet. Nicht zuletzt deshalb hat der Kläger das Angebot von Maßnahmen des passiven Schallschutzes an der Westseite seines Grundstücks abgelehnt. Die geplante Zufahrt ist zudem nur ca. 15 m lang, bevor sie in den Stellplatzbereich mündet. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass die an- und abfahrenden Pkw, wie vom Kläger befürchtet, mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs sein werden.

Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme - einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben. Es entspricht damit nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine ursprünglich der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser.

Das Vorhabensgrundstück und das Grundstück des Klägers liegen innerhalb der bebauten Ortslage der Beigeladenen zu 2). Ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Vorhaben soll auf FlNr. 151 der Gemarkung Steingriff verwirklicht werden. Mit Bescheid des Landratsamtes N.-S. (im Folgenden: Landratsamt) vom 29. Juni 2016 wurde eine Baugenehmigung für die Errichtung einer aus zwei Mehrfamilienhäusern - Haus A und Haus B - bestehenden Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten und 20 Stellplätzen erteilt. Die geplanten Gebäude sollen eine Wandhöhe von 6,25 m und eine Firsthöhe von 9,79 m haben. Auf die genehmigten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Das momentan auf dem Baugrundstück befindliche Bestandsgebäude soll abgerissen werden. Zur Begründung lässt sich dem Genehmigungsbescheid entnehmen, dass als nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB die Bebauung beidseits des Wiesenweges herangezogen worden sei, u.a. das Gebäude auf FlNr. 156/2. Dieses sei auch nicht als „Fremdkörper“ anzusehen, da kein signifikanter Widerspruch zu der ansonsten vorhandenen Bebauung bestehe. Danach füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, da sowohl die geplante Wandhöhe als auch die Zahl der Vollgeschosse in der Umgebung bereits vorhanden seien. Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften seien zudem grundsätzlich nicht drittschützend. Die Erschließung über den W. Weg sei ausreichend.

Der Kläger ist Eigentümer des westlich bzw. leicht nordwestlich vom Vorhabensgrundstücks gelegenen Grundstücks FlNr. 152, Gemarkung Steingriff. Dieses Grundstück ist bebaut mit einem Gebäude, das über E + D verfügt und nach seinen Angaben eine Firsthöhe von 5,50 m aufweist. Es liegt direkt an dem nordöstlich des Wiesenwegs angrenzenden Gehsteig. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich u.a. Gebäude mit einer Traufhöhe von mindestens 4 m und E + 1 + Kniestock (auf FlNr. 146, Gemarkung Steingriff, Hausnr. 5a) und mit einer Firsthöhe von 11,67 m, einer Wandhöhe von 6,285 m und E + 1 + D (FlNr. 156/2, Gemarkung Steingriff). Der von der Beigeladenen zu 3) hinzugezogene Architekt gab an, dass auch das Gebäude auf FlNr. 146 Gemarkung Steingriff, das er entworfen habe, ein ausgebautes Dachgeschoss habe.

Der Kläger ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. August 2016 Klage gegen den Bescheid erheben. Er beantragt,

die Baugenehmigung vom 29. Juni 2016 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 3. August 2016 wurde zunächst die damalige Bauherrin zum Verfahren beigeladen (= Beigeladene zu 1)).

Das Landratsamt teilte mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 unter Beifügung mehrerer Anlagen, u.a. eines Grundbuchauszugs und der Anzeige des Bauherrenwechsels mit, dass beim Vorhabensgrundstück ein Eigentümerwechsel stattgefunden habe, worauf mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 die neue Bauherrin als Beigeladene zu 3) beigeladen wurde.

Der Kläger ließ die Klage mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. November 2016 begründen. Das Gebäude W. Weg 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 156/2 mit drei Vollgeschossen sei vor wenigen Jahren offensichtlich rechtswidrig genehmigt worden. Unter Bezugnahme auf diesen Fremdkörper sei die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilt worden. Vor Erteilung der Baugenehmigung habe der Kläger dem Landratsamt ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten eines Sachverständigen zum Nachweis der Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens mangels ausreichender Erschließung übermittelt. Es sei eine Überlastung der vorhandenen Erschließungsanlagen zu befürchten. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen von ca. 20 PKW führe zu der Überlastung und damit einhergehenden Lärmbelästigungen für die Nachbarn. Die Baugenehmigung verletze den Kläger auch aus weiteren Gründen in seinen Rechten. Sie stehe in Widerspruch zu Art. 6 BayBO, da die Balkone im Ober- und im Dachgeschoss auf der West- bzw. Nordwestseite des Vorhabens die Abstandsflächen zum Kläger hin nicht einhielten. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben nur teilweise nach § 34 BauGB, im Übrigen (Richtung Nordosten) nach § 35 BauGB zu beurteilen, weswegen die Genehmigung rechtswidrig sei. Außerdem füge es sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauung auf Fl.Nr. 156/2 müsse als Fremdkörper außer Betracht bleiben. Das Bauvorhaben sei außerdem rücksichtslos. Die massive Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung stelle sich hier ausnahmsweise als rücksichtslos dar. Insbesondere die mit der zum klägerischen Grundstück hin ausgerichteten Bebauung verbundene Einsehbarkeit sei für die nähere Umgebung, die einer dörflichen Charakteristik entspreche, völlig untypisch und rücksichtslos. Der Beklagte gehe zu Unrecht von einem innerstädtischen Bereich aus. Der Kläger verfüge über Dachfenster, die von den Balkonen des Vorhabens aus eingesehen werden könnten, so dass ein direkter Blick in Wohnräume, besonders auch das Schlafzimmer des Klägers, möglich sei. Das bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung des nachbarlichen Wohnfriedens. Die dichte Bebauung auf der Ostseite führe auch dazu, dass der Lichteinfall auf das klägerische Grundstück beeinträchtigt werde. Dem Kläger gegenüber sei auch rücksichtslos, dass die Balkone sowie die in den Obergeschossen gelegenen Kinderzimmerfenster unmittelbar vor dem Kamin auf dem Dachfirst des klägerischen Wohnhauses angesiedelt seien. Es sei nämlich zu befürchten, dass künftige Bewohner gegen den Kläger Unterlassungsansprüche geltend machten, die diesen an der ordnungsgemäßen Beheizung seines Wohnhauses hinderten. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 legte das Landratsamt die Akten vor und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abstandsflächen eingehalten seien. Die Balkone blieben gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Das Baugrundstück liege vollständig im baurechtlichen Innenbereich. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebäude auf Fl.Nr. 156/2 sei kein Fremdkörper bzw. „Ausreißer“. Abweichungen von der Geschossigkeit der Umgebungsbebauung seien in diesem Stadtteil nicht unüblich. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Es fehle bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude auf dem klägerischen Grundstück. Letzteres weise eine Wandhöhe von ca. 3,50 m und eine Firsthöhe von ca. 8 m auf. Der Abstand zum südlichen Fünffamilienhaus betrage ca. 12 m, der zum nördlich gelegenen ca. 25 m. Diese Abstände seien in der Umgebung durchaus üblich, zum Teil weise die Umgebungsbebauung auch geringere Abstände auf. Die Erschließung über den W. Weg sei gesichert.

Das Gericht erhob am 7. Dezember 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge; die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten in diesem sowie im parallelen Verfahren der Klage des südöstlich an das Vorhaben angrenzenden Nachbarn (M 9 K 16.3315) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = BayVBl 1977, 639).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten, weder hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften (nachfolgend unter 1.) noch in Bezug auf das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (nachfolgend unter 2.) noch ist die Baugenehmigung im Übrigen für den Kläger rücksichtslos (nachfolgend unter 3.).

1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen Art. 6 BayBO. Abgesehen davon, dass die Abstandsflächenvorschriften wegen des hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, Art. 59 Satz 1 BayBO, nicht geprüft und somit von der Regelungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung gar nicht erfasst werden, werden sie vom Vorhaben nach den maßgeblichen genehmigten Plänen eingehalten. Das gilt auch für die Balkone, die die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO erfüllen und deswegen bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Das hat der Klägerbevollmächtigte, dem im Vorfeld noch andere Bauvorlagen vorlagen, zu Beginn des Augenscheins bei der gemeinsamen Einsichtnahme in die genehmigten Bauvorlagen auch bestätigt.

2. Sollte sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügen, würde das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet „für sich gesehen“ keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888). Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = BayVBl 1977, 639). Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung ist eine Bebauung jedenfalls dann rücksichtslos, wenn sie eine „erdrückende“ Wirkung auslöst. Eine solche geht vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, komplett die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein, was sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, es spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris Rn. 5). Für ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist weder etwas ersichtlich noch Ausreichendes vorgebracht. Der Kläger verweist besonders auf die von dem Vorhaben ausgehende Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück. Das öffentliche Baurecht vermittelt jedoch keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060; B.v. 3.1.1983 - 4 B 224.82 - BRS 40 Nr. 192; BayVGH, B.v. 30.4.2009 - 15 CS 09.730 - juris Rn. 14: Die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Nachbargrundstück ist kein Kriterium des Einfügens). Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bewirkt, dass dem Interesse, unmittelbare Einblicke zu begrenzen, bereits hinreichend Rechnung getragen ist (BayVGH, Beschl.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 19). Durch ein Bauvorhaben neu geschaffene Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück können im Einzelfall nur unter besonders gravierenden Umständen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die vom Kläger konkret vorgetragenen Befürchtungen gehen nicht über das sozial Übliche hinaus. Darüber hinaus sind in einem Gebiet, das überwiegend dem Wohnen dient, Einblicksmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück grundsätzlich hinzunehmen. Es ist dem betroffenen Nachbarn zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im Haus oder im Zufahrtsbereich.

Unabhängig davon fügt sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob man die Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, oder als faktisches Dorfgebiet, § 5 BauNVO, einordnet, ist das Vorhaben jeweils allgemein zulässig - sondern auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein. Angesichts der Bebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/2 und FlNr. 146, jeweils Gemarkung Steingriff, überschreitet es nicht den Rahmen des Vorhandenen. Das Gebäude auf Fl.Nr. 156/2 kann nicht deswegen als „Ausreißer“ behandelt werden, weil es nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten vor Jahren „rechtswidrig genehmigt“ worden wäre. Abgesehen davon, dass die entsprechende Baugenehmigung offenbar mittlerweile bestandskräftig ist, kommt es im hiesigen Zusammenhang ohnehin nur darauf an, dass dieses Gebäude tatsächlich vorhanden ist. Ob es ausnahmsweise einen Fremdkörper darstellt, bemisst sich nicht nach der Genehmigungsfrage, sondern danach, ob es nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt (grundsätzlich: BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 -BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6). Dass das bei einem Gebäude mit einem Geschoss mehr als andere in der Umgebung vorhandene Gebäude nicht der Fall ist, liegt auf der Hand.

Ebenso wenig eine Rolle spielt die Frage, ob das Vorhaben, d.h. beide Gebäude, nun komplett nach § 34 BauGB oder zu einem (kleinen) Teil nach § 35 BauGB zu beurteilen wären. Denn unabhängig davon, dass die Beurteilung auf der Grundlage von § 34 BauGB richtig ist, vermittelt die Wahl des richtigen bodenrechtlichen Bereichs keinen Nachbarschutz.

3. Auch im Übrigen liegt unter Berücksichtigung der von der Klägerseite geltend gemachten Einwände ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, hergeleitet entweder aus § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO, nicht vor.

Mit dem Vortrag, es seien Probleme mit der verkehrsmäßigen Erschließung zu erwarten, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.E., bezieht sich der Kläger auf einen nicht nachbarschützenden Aspekt (BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Im Übrigen hat der Augenschein die diesbezüglichen Aussagen des Beklagten bestätigt. Der W. Weg ist eine gut ausgebaute, ca. 6 m breite Straße mit Gehwegen auf jeder Seite. Probleme mit der Erschließung sind nicht erkennbar. Dass die Straße den durch das Vorhaben veranlassten zusätzlichen Verkehr in irgendeiner Weise „nicht aufnehmen könnte“, ist nicht vorstellbar. Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um Wohnbebauung. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, § 12 Abs. 2 BauNVO, müssen die Nachbarn die Emissionen, die von der im Zusammenhang mit einer wie hier zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehen, im Regelfall hinnehmen (BayVGH, B.v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris Rn. 2). Die Zufahrt zum Vorhabensgrundstück ist nach den genehmigten Bauvorlagen noch dazu auf der vom Kläger abgewandten Seite. Darauf, dass der Anliegerverkehr nicht zunimmt, hat der Kläger keinen Anspruch.

Der Umstand, dass der Kläger befürchtet, dass künftige Bewohner gegen ihn Unterlassungsansprüche wegen seines Kamins geltend machen, ändert nichts am Ergebnis. Abgesehen davon, dass dieser Umstand in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nichts mit der erteilten Baugenehmigung zu tun hat, kann der Kläger nicht ernsthaft gegen die angefochtene Baugenehmigung ins Feld führen, dass die Gefahr besteht, dass Nachbarn gegen ihn berechtigte zivilrechtliche Unterlassungsansprüche erheben und er deswegen gegebenenfalls seine Heizung nicht mehr betreiben kann.

Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme - einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine ihrer Nachbarin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Gästehauses mit Betriebsleiterwohnung.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende FlNr. 1283/3, Gem. S. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nordöstlich gelegenen Grundstücks FlNrn. 1266, Gem. S., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, bei dem es sich um ein historisches Fischmeisterhaus handelt. Letzteres ist als Baudenkmal in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (i.F.: BayLfD) geführt. Das Baugrundstück liegt südwestlich der restlichen Bebauung jenseits der F.-Straße. Die ehemals dieses Grundstück erfassende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“ – Satzungsbeschluss vom 21. September 2016 – wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 21. März 2017 aufgehoben. Ebenfalls in der Sitzung vom 21. März 2017 wurde eine geänderte Fassung dieser 1. Änderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs beschlossen. Der Entwurf vom 21. März 2017 wurde am 2. Mai 2017 vom Gemeinderat beschlossen und am 9. Mai 2017 bekanntgemacht.

Unter dem 28. März 2017 beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde S. erteilte ebenfalls am 28. März 2017 das Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 (Az. 31/602 3-2017-410-B) erteilte der Beklagte die Baugenehmigung (Ziff. I des Bescheids), die nach Ziff. II des Bescheids zugleich die erforderliche Befreiung von § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung „Schutz des S.-Sees und seiner Umgebung“ ersetzt. Ziff. III enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“, die sich auf eine Baugrenzenüberschreitung bezieht. Mit Ziff. IV des Bescheids wird eine vormals angeordnete Baueinstellung aufgehoben. Ziff. V ordnet an, dass die Baugenehmigung erlischt, wenn die Grundstücke FlNr. 1283/3 und 1283/1, Gem. S nicht nachweislich binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheids im Rechtssinne verschmolzen bzw. vereinigt werden.

Die Baugenehmigung enthält u.a. die Auflagen, dass die in den beigefügten Schreiben des Fachlichen Naturschutzes vom 30. März 2017 und des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 (Bl. 21 d. BA 3/2017-410-B) enthaltenen Forderungen zu erfüllen und Bestandteil des Bescheids sind (Ziff. 2 der Auflagen) und dass für das Vorhaben 7 Kraftfahrzeugstellplätze erforderlich sind (Ziff. 23 der Auflagen). Wegen des Inhalts des Bescheids wird im Übrigen auf dessen Gründe Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 bezüglich Ziff. I und Ziff. III anzuordnen.

Der Antrag müsse Erfolg haben, weil die Antragstellerin durch die Baugenehmigung in drittschützenden Vorschriften verletzt werde. Die Baugenehmigung umfasse auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, womit die denkmalschutzrechtlichen Belange vom Prüfprogramm der bauaufsichtlichen Zulassung erfasst seien. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) definiere einen gesetzlichen Schutzbereich für ein Baudenkmal, wenn in seiner Nähe eine Anlage errichtet werden solle, die nachteilige Wirkungen auf seinen Bestand oder sein äußeres Erscheinungsbild haben könne; insofern vermittle Art. 6 DSchG auch Drittschutz. Die genehmigte Fremdenverkehrsnutzung führe in ihren Dimensionen und hinsichtlich ihrer Lage dazu, dass sie gleichzeitig von außen mit dem Baudenkmal wahrgenommen werde und dessen denkmalgeschütztes historisches Erscheinungsbild beeinträchtige. Das Vorhaben entwickle eine erdrückende Wirkung auf das kleine Fischmeisterhaus; dies gelte sowohl für das Garagengebäude als auch erst recht für den Hauptbaukörper. Für die Wichtigkeit der Gründe des Denkmalschutzes sprächen auch die zu befürchtenden Bezugsfälle sowie die Wirkung auf die Öffentlichkeit. In diese Richtung gehe auch die Stellungnahme des BayLfD. Diese habe im Übrigen die denkmalschutzrechtlichen Tatsachen zwar richtig ermittelt, aber die falschen rechtlichen Folgen gezogen. Das Gericht sei hieran nicht gebunden. Durch die Baugenehmigung komme es für die Antragstellerin durch den zu erwartenden Liefer-, An- und Abfahrtsverkehr zu erheblichen Verkehrslärmbelästigungen, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründeten. Es liege nicht von vorn herein „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragstellerin durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße im Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde. Die Erschütterungen infolge der Bauarbeiten zur Errichtung des Vorhabens hätten im Übrigen schon zu Beschädigungen des Baudenkmals geführt.

Der Antragsgegner nimmt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 Stellung.

Klage und Eilantrag hätten keinen Erfolg. Es werde verwiesen auf die Schreiben vom 16. Februar 2017, vom 11. Mai 2017 sowie auf das Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 16. Mai 2017.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Stellungnahmen des BayLfD vom 10. April 2017 (Bl. 79f. d. BA 3/2017-410-B zur Bebauungsplanänderung) und vom 4. Mai 2017 (Bl. 203f. d. BA 3/2017-410-B zum Bauvorhaben) und auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 (Bl. 20ff. d. BA 3/2017-410-B).

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften wegen einer etwaigen Beeinträchtigung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Baudenkmals ist nicht ersichtlich (1.). Auch eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar (2.).

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung keine Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin des Fischmeisterhauses als eingetragenes Baudenkmal, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Hier wird diese Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG zwar von der erforderlichen (Art. 55 Abs. 1 BayBO) Baugenehmigung ersetzt; bei deren Erteilung hat die Baugenehmigungsbehörde nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO dann aber auch die Vorschriften des Denkmalschutzrechts zu prüfen. Die Baugenehmigung darf nur ergehen, wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse, ohne dem Einzelnen subjektive (Abwehr-) Rechte einzuräumen. Ein Ausschluss von Abwehrrechten des Eigentümers eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens, von dem nachteilige Wirkungen auf das Denkmal ausgehen, ist allerdings insoweit mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, als das Denkmal hierdurch erheblich beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn von dem Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals ausgeht und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (z.B. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris). Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris; U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris; B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris).

Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung ist vorliegend nicht auszumachen. Unabhängig davon, ob die Stellungnahme des BayLfD für das Gericht bindend ist oder nicht, ist ihr inhaltlich nach Lage der Akten jedenfalls in vollem Umfang beizutreten. Der Denkmalwert des Fischmeisterhauses zeichnet sich demnach nachvollziehbar gerade durch seinen Bezug zum See aus, der vorliegend bereits teilweise durch Bauten überprägt ist und auf den das Bauvorhaben keinerlei Einfluss nimmt. Mit der Verkleinerung des Garagenanbaus auf – wie vonseiten des BayLfD gefordert – maximal 3 Stellplätze, mit der unterirdischen Gestaltung der Verbindung zwischen Haupthaus und Garagenanbau und mit der Einhausung nur der von der Straße zurückgesetzten Parkplätze wurde weiter allen in der Stellungnahme formulierten Anforderungen bzw. Voraussetzungen entsprochen, um eine „harte Baukante“ an der Grundstücksgrenze zu vermeiden. Eine Abriegelung des Denkmals bzw. ein Einmauern ist auch nach den vorgelegten Plänen und Ansichten nicht erkennbar. Demnach soll der Garagenanbau in einer Entfernung von ca. 14 m zum Fischmeisterhaus und an der engsten Stelle ca. 12,5 m zurückgesetzt von der Erschließungs Straße entstehen. Ein groß dimensionierter grenzständiger Garagenriegel o.Ä. ist somit nicht geplant.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).

Da hinsichtlich der maßgeblichen (Sach- und) Rechtslage entscheidend auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde – hier: 17. Mai 2017 – abzustellen ist (statt aller Simon/Busse, BayBO, Stand: 124. EL Januar 2017, Art. 68 Rn. 141), ist vorliegend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB einfachgesetzlicher Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme, da die Neufassung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“ nach Aktenlage (Bl. 46 d. Gerichtsakts M 9 K 17.2379) mit Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 in Kraft trat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Unwirksamkeit auch der letztgenannten Änderung des Bebauungsplans am rechtlichen Ansatzpunkt der Nachbarklage nichts ändern würde: Auch in diesem Fall wäre die Antragstellerin auf baugebietsübergreifenden Nachbarschutz, mithin auf die Geltendmachung des Gebots der Rücksichtnahme verwiesen, das sich dann – nach den Luftbildern zu urteilen – aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ableiten ließe (ebenfalls offen lassend z.B. BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 15 ZB 14.1037 – juris).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

a) Unabhängig davon, dass vorliegend nicht klar ersichtlich wird, ob mit der von der Antragstellerin befürchteten „zusätzlichen Lärmbelastung durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße“ mit dem Betrieb des Gästehauses in Zusammenhang stehender und damit dem Vorhaben zuzurechnender An- und Abfahrtsverkehr (Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm) oder aber Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen (Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm) angesprochen sein soll, sind diesbezügliche schädliche Umwelteinwirkungen im oben beschriebenen Sinn vorliegend nicht zu erwarten.

Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel – wie vorliegend geschehen, vgl. Ziff. 2 der Auflagen i.V.m. Ziff. 2 der Auflagen im Schreiben des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 –, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten (vgl. z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris; BayVGH, B.v. 7.2.2013 – 15 CS 12.743 – juris; B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris). Würden dagegen die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, würde es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht genügen, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr müsste die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

Vorliegend ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts im Regelbetrieb nicht eingehalten würden. Es sollen insgesamt nur sieben Stellplätze entstehen. Diese liegen zwar an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seite, sind aber ca. 14 m von deren Wohnhaus entfernt. Die Zufahrt befindet sich immerhin noch in einer Entfernung von ca. 7,5 m. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass über das Zufahrtsgrundstück FlNr. 1283/2 auch bis dato bereits der Hinterlieger auf FlNr. 1283/4 erschlossen wird, also nicht erstmals eine Zufahrt entlang des Antragstellergrundstücks entsteht. Die Antragstellerin hat zudem in der nach den Luftbildern als Mischgebiet einzustufenden näheren Umgebung bereits Einwirkungen u.a. vonseiten eines Autohauses, zweier Gaststätten, eines großen Parkplatzes und diverser Gästehäuser hinzunehmen. Weiter sind die Anlagen vorliegend straßennah untergebracht, was die Belastung für die Nachbarschaft weiter senkt. Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint – auch unter Beachtung der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO – ausgeschlossen, dass der Betrieb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte.

Dies alles gilt umso mehr, als die MI-Grenzwerte – die auch bei Lage des Vorhabens im Außenbereich, der einem MD vergleichbar ist, gelten würden – vonseiten des Technischen Umweltschutzes vorliegend um 5 dB(A) reduziert wurden, um eine mögliche Summenwirkung mehrerer emittierender Betriebe zu berücksichtigen. Vorbelastungen i.S.v. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm können im Rahmen der sich aus Vor- und Zusatzbelastung zusammensetzenden Gesamtbelastung am Einwirkungsort (sog. Summenwirkung) zu einer Anhebung, aber auch zu einer Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle führen (BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1516 – juris). Die Fachstelle hat sich vorliegend für eine Reduzierung der Grenzwerte entschieden, um – wie aus Ziff. 3 der Immissionsschutzauflagen hervorgeht – einen Spielraum für die Berücksichtigung der Summenwirkung der zu beurteilenden Anlage und anderer auf das Antragstellergrundstück einwirkender Anlagen zu haben (vgl. dazu BayVGH, B.v. 27.11.2008 – 1 ZB 06.594 – juris). Ob eine solche Reduzierung vorliegend zwingend war, kann dahingestellt bleiben, da sich dies ohnehin nur günstig für die Antragstellerin auswirkt. Eine Verschlimmerung der Immissionsbelastung in der – nach Google Maps – von einem Autohaus, von zwei Gaststätten, von einem großen Parkplatz und von diversen Gästehäusern geprägten Umgebung steht jedenfalls nicht zu befürchten. Diesbezüglich stützt sich das Gericht auf die Stellungnahme der Fachbehörde, die bei Einhaltung der vorgegebenen Auflagen ausdrücklich keine Bedenken gegen das Vorhaben erhebt. Eine Festlegung „ohne nähere Ermittlung oder Bewertung“ – mithin: unter Verkennung eines weiteren Aufklärungsbedarfs – ist darin nicht zu sehen; die Antragstellerin behauptet gerade nicht, dass diese Stellungnahme in Verbindung mit den vorgegebenen Immissionsschutzauflagen offen erkennbare Mängel enthalte, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit aufkommen lasse, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder unlösbare Widersprüche beinhalte (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1516 – juris). Das ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Unabhängig davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Regelbetrieb die Immissionsrichtwerte überschreiten könnte, enthält die Baugenehmigung ohnehin eine Reihe vollstreckbarer Auflagen (Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 6), die die genehmigte Nutzung einschränken. Eine von der Antragstellerin eventuell befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen.

Nur ergänzend und für den Fall, dass mit dem Vortrag der Antragstellerin auch auf Verkehr gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm angespielt werden sollte, ist anzumerken, dass hier eine konkrete Ermittlung im Zweifel aus allen drei in den Spiegelstrichen aufgeführten Kriterien heraus unterbleiben konnte: Der vom Grundstück abfließende Verkehr wird sich angesichts der in der Umgebung bestehenden Nutzungen mit dem übrigen Verkehr vermischen; von einem Gästehaus mit nur 12 Betten wird angesichts der oben beschriebenen Fahrzeugbewegungen keine für eine Erhöhung um mindestens 3 dB(A) notwendige Verdoppelung des Verkehrsaufkommens ausgehen und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden könnten (vgl. statt aller auch VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris; U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.5510 – juris).

b) Auch hinsichtlich der geltend gemachten Beschädigungen des Denkmals ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich. Die beigegebene Fotodokumentation könnte bestenfalls belegen, dass der Baustellenverkehr entsprechende Erschütterungen und Beschädigungen ausgelöst hat. Genehmigungsgegenstand aber ist grundsätzlich nur das in den Bauvorlagen näher bestimmte Bauvorhaben, nicht der Errichtungsvorgang bzw. die Bauausführung als solche (BayVGH, B.v. 23.8.2011 – 2 CS 11.1218 – juris; VG München, B.v. 23.9.2014 – M 11 S7 14.4026 – juris). Demnach müssten die Antragsteller – vorgeblich – durch Baustellenverkehr entstandene oder entstehende Schäden zivilrechtlich geltend machen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch Art. 6 DSchG diesbezüglich keinen Drittschutz vorsieht (vgl. nur VG München, B.v. 23.9.2014 – M 11 S7 14.4026 – juris).

c) Auch die geäußerte Befürchtung, das Vorhaben werde eine erdrückende Wirkung für das Fischmeisterhaus entfalten, ist unbegründet. Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt diesbezüglich Bedeutung jedenfalls insofern zu, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos sein wird (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C-5/93 – juris; VG München, B.v. 25.5.2016 – M 9 SN 16.179 – juris). Der Hauptbaukörper ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze an der schmalsten Stelle mehr als 16,5 m entfernt, der Garagenanbau befindet sich in einer Entfernung von wenigstens 6,5 m. Bei Wandhöhen von 6,5 m (Hauptbaukörper) und 2,5 m (Garagenanbau) werden die Abstandsflächen bei weitem eingehalten.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie eine Rücksichtslosigkeit im Übrigen ist nicht erkennbar. Auch der im Laufe der Planungsphase zuletzt – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BayLfD – nochmals verkleinerte Garagenanbau entwickelt keine „erdrückende“, „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C-34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C-1/78 – juris). Eine Garage mit einer Breite von 8,45 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,5 m entwickelt keinen derartigen erdrückenden oder abriegelnden Charakter.

Mangels individueller Besonderheiten bleibt es auch im vorliegenden Fall deshalb bei der Regel, dass derjenige, der sein Grundstück als Erster baulich ausnutzt, damit kein Präjudiz für eine spätere Genehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks innerhalb der dann geltenden Rechtslage setzt. Ein „besonderer Bestandsschutz“ ist auch baulichem Altbestand als solchem nicht zuzugestehen. Das bloße Alter eines vorhandenen Baubestands zählt regelmäßig nicht zu den auch im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme berücksichtigungsfähigen Interessen. Eine derart pauschale Sichtweise wäre mit der von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Baufreiheit nicht zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 15 ZB 17.58 – juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 376/2, Gemarkung A. und wendet sich gegen den seitens des Beigeladenen geplanten Neubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 343, Gemarkung A., das seinem Grundstück jenseits der H. Straße in nördlicher Richtung gegenüberliegt.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 erteilte das Landratsamt die bauaufsichtliche Genehmigung für den „Neubau eines Wohnheims für 24 Menschen mit Behinderung“.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO mit Beschluss vom 21. August 2013 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze keine Rechte des Antragstellers. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteile und das geplante Vorhaben sogar in einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 4 BauNVO zulässig wäre, scheide die Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers aus. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor: Anhaltspunkte für eine Überschreitung des zulässigen Maßes der Nutzung oder eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung seien nicht ersichtlich. Das Erfordernis der (bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen) Erschließung des Grundstücks schütze im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen ließen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die genehmigte Ableitmenge von 3 l/s aus Rigolen begegne keinen Bedenken. Auch im Hinblick auf die geplante Versickerung sei keine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten erkennbar. Eine ausschließliche Versickerung über Rigolen finde nicht statt, vielmehr werde ein wesentlicher Teil des von den Dachflächen abgeleiteten Niederschlagswassers durch einen Anschluss der Rigolen an die Kanalisation mit 3 l/s entwässert und nicht mehr versickert, was im Vergleich zur derzeitigen Situation eine Verbesserung, zumindest keine Verschlechterung bedeute. Schließlich grenze das Grundstück des Antragstellers auch nicht unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück an, sondern liege auf der anderen Straßenseite. Auch deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass große Mengen nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen zu versickernden Wassers ungehindert und in unzumutbarer Weise auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. August 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Verstoß gegen den speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht geprüft und verkannt. Denn die mit einer Ausdehnung von 40 m bzw. 33 m geplanten beiden, T-förmig miteinander verbundenen Gebäudekomplexe erwiesen sich als generell gebietsunverträglich, weil sie der Zweckbestimmung des faktischen allgemeinen Wohngebiets mit seiner wesentlich kleiner dimensionierten und klein parzellierten Einfamilienhausbebauung widersprächen. Im Übrigen unterliege der Beschluss des Verwaltungsgerichts einer Fehleinschätzung hinsichtlich der ungelösten Entwässerungssituation des Bauvorhabens: Tatsächlich sei die bestehende gemeindliche Kanalisation „am Limit“, weswegen im Hinblick auf den bekanntermaßen überlasteten gemeindlichen Kanal ein rechnerisch zu führender hydraulischer Nachweis vorzulegen gewesen wäre. Keinesfalls werde es auf dem zu bebauenden Grundstück - wovon das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht ausgehe - zu einer Verbesserung der Versickerungs- bzw. Entwässerungssituation kommen, vielmehr werde nur noch die Hälfte der Grundstücksflächen für die Versickerung zur Verfügung stehen, obwohl der Baugrund, wie sich auch aus Äußerungen von Sachverständigen ergebe, für eine Versickerung nicht geeignet sei. An dieser Situation änderten auch die geplanten Rigolen nichts. Schließlich sei das vorliegende Entwässerungskonzept in sich widersprüchlich, wenn es von einem Spitzendrosselabfluss von 6 l/s in die Kanalisation ausgehe, tatsächlich jedoch nur eine Ableitung von maximal 3 l/s zulasse. Insoweit handle es sich um Auflagen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könnten und deshalb gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig seien.

Antragsgegner und Beigeladener beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2013 erhobenen Klage. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Antragstellers.

1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das seiner Art der baulichen Nutzung nach zulässige geplante Bauvorhaben widerspreche gleichwohl allein aufgrund seines räumlichen Ausmaßes der Prägung des umliegenden Wohngebiets, die durch kleindimensionierte Einfamilienhäuser gekennzeichnet sei. Hierdurch werde der sog. spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

Dieser vom Antragsteller angeführte spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Decker, JA 2007, 55) ist, sofern ein solcher Anspruch überhaupt existiert (zweifelnd: BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -), jedenfalls nicht berührt. Abgesehen davon, dass sich ein solcher Anspruch allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung beziehen würde (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -; BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 -), trifft die Aussage des Antragstellers, die Umgebungsbebauung bestehe ausschließlich aus kleiner dimensionierten Einfamilienhäusern, lediglich für den Bereich südlich der H. Straße, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, zu. Für das nördlich dieser Straße gelegene Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet, gibt es eine derartige Prägung nicht: Wie aus dem Lageplan deutlich wird, existieren dort - etwa auf den Grundstücken Fl.Nrn. 344, 345 - bereits Gebäude, die ähnliche Ausmaße aufweisen wie der geplante Neubau.

2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die seiner Auffassung nach „ungelöste Entwässerungssituation“ des Bauvorhabens hinweist, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes ausgeführt: Der Antragsteller ist hinsichtlich der Entwässerungssituation des Baugrundstücks nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Er hält zwar zum einen die Kapazität des vorhandenen gemeindlichen Kanals für nicht ausreichend und fürchtet zum anderen eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück aufgrund dessen Überbauung und der damit einhergehenden Grundstücksversiegelung. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient jedoch grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es hat keine nachbarschützende Funktion (allgemeine Meinung, so schon BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 -; B. v. 30.4.2007 -1 CS 06.3335 -; OVG NRW, U. v. 9.6.2011 - 7 A 1494.09 -; Strohäker in Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 41, Rn. 3). Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB,“ bewirkt (BVerwG, B. v. 26.3.1976, BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend (BayVGH, B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gezwungen sein könnte, ein derartiges Notleitungsrecht auf seinem jenseits der H. Straße liegenden Grundstück zu dulden, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Was im Übrigen die Frage einer ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser angeht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Grundstück des Antragstellers durch eine eventuell mangelhafte Versickerung betroffen sein sollte: Der Hinweis, es drohten „ersichtlich und auf der Hand liegend“ Nachteile für das Grundstück des Antragstellers, legt angesichts des Umstands, dass das Grundstück des Antragstellers an das Baugrundstück nicht unmittelbar angrenzt, sondern durch die in westlicher Richtung abschüssig verlaufende H. Straße getrennt ist, eine derartige Betroffenheit gerade nicht dar. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der erkennende Senat hier davon aus, dass deshalb nennenswerte Mengen eventuell nicht auf dem Baugrundstück versickernden Niederschlagwassers nicht auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangen können.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht deshalb der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. März 2012 - 3 K 3994/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 05.03.2012 ist nicht begründet.
I.
Der Hauptantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigungen vom 11.10. und vom 10.11.2011 nach §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, ist mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Denn die Rechtswirkungen dieser Teilbaugenehmigungen sind nach Erlass der Baugenehmigung vom 27.03.2012 entfallen. Desgleichen entfalten auch die Teilbaugenehmigungen vom 01.02. und vom 24.02.2012 keine Rechtswirkungen mehr. Mit der Baugenehmigung vom 27.03.2012 wird das gesamte Bauvorhaben (Hochregallager) in allen Bauabschnitten bis zur Fertigstellung erfasst und zugelassen. Sie ersetzt damit die vorangegangenen Teilregelungen umfassend und abschließend. Diese Substitutionswirkung der Baugenehmigung vom 27.03.2012 ergibt sich sowohl aus ihrem Tenor (einschränkungslose „Errichtung“ eines Hochregallagers) als auch aus den sich auf alle baulichen Realisierungsabschnitte des Vorhabens beziehenden Genehmigungsbestandteilen und -auflagen.
II.
Der im Beschwerdeverfahren - zusätzlich - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 27.03.2012 gerichtete Antrag auf Außervollzugsetzung der Baugenehmigung vom 27.03.2012 gerichtete Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Es handelt sich um eine „echte“ Antragsänderung (Auswechslung des Streitgegenstands) und nicht lediglich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Diese Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist auch zulässig. Zum einen sind die geänderten Umstände (nachträglicher Erlass der ersetzenden Baugenehmigung vom 27.03.2012) im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigungsfähig, da sie zeitlich noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind und der geänderte Antrag auch den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründet worden ist. Zum andern sind auch die spezifischen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO, der entsprechend anzuwenden ist, erfüllt. Denn die übrigen Beteiligten haben in die Antragsänderung eingewilligt, wobei die Einwilligung der Antragsgegnerin ausdrücklich und die Zustimmung der Beigeladenen stillschweigend - durch rügelose Einlassung zur Sache (§ 91 Abs. 2 VwGO) - erfolgt ist. Der gegen die „neue“ ersetzende Baugenehmigung gerichtete Antrag wäre im Übrigen aber auch sachdienlich, weil er - bei im Wesentlichen gleichbleibendem Streitstoff - die abschließende und zeitnahe Erledigung des vorliegenden Eilschutzrechtsschutzverfahrens fördert (so für einen vergleichbaren Fall zutreffend OVG NRW, Beschl. v. 27.07.2009 - 8 B 933/09 -, NVwZ 2009, 1317 ff.).
B.
Der zulässige Hilfsantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 27.03.2012 kommt Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Maßgeblich für diese Interessengewichtung ist der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben (Hochregallager zur Unterbringung von Hemden und artverwandten Artikeln mit einer Grundfläche von ca. 141 x 46 m und einer Gebäudehöhe [über Gelände] von ca. 17 m auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) nicht gegen Festsetzungen oder Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, deren Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... mit Betriebsgebäude dem Vorhaben - jenseits der P... Straße - in einem Gebäudeabstand zwischen ca. 40 m und 26 m und mit einer Höhendifferenz von ca. 11 m gegenüber liegt.
I.
1. Verstöße des genehmigten Vorhabens gegen drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans „Büttenwiesen-Ost, 2. Änderung“ vom 27.09.2011 (Satzungsbeschluss) sind nicht festzustellen. Nach ihrem Betriebs- und Nutzungszweck ist die Hochregallagerhalle hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in dem im nördlichen Plangebiet ausgewiesenen Gewerbegebiet unstreitig zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Zwar schließt der Bebauungsplan Lagerhäuser als selbständige Anlagen aus. Das Vorhaben bildet jedoch eine betriebliche Einheit mit dem südlich angrenzenden Stanzbetrieb der Beigeladenen. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wären auch in Anwendung des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung nicht verletzt, da auch diese ein Gewerbegebiet festsetzte. Damit scheidet ein Abwehrrecht aus dem sog. Gebietserhaltungsanspruch auch dann aus, wenn die Antragsteller, - anders als die Antragsgegnerin meint - wegen der Lage auch ihrer Grundstücke in einem Gewerbegebiet (eines „Baugebiets“ i.S.d. § 1 Abs. 3 BauNVO) jeweils räumlich zum Kreis der „Gebietserhaltungsberechtigten“ gehören.
2. Auch eine Verletzung des - zum Regelungsbereich der Art der baulichen Nutzung gehörenden und daher vom Gebietserhaltungsanspruch umfassten - § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2012 - 5 S 3239/11 -, juris, und Beschl. v. 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, BauR 2010, 439 ff.) scheidet bei summarischer Prüfung aus. Die Hochregallagerhalle widerspricht - was allein in Betracht kommt - nach ihrem Umfang nicht der konkreten Gebietseigenart. Das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist, da zur Art und nicht zum Maß der baulichen Nutzung gehörend, nicht nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (hier insbesondere: Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen. Daher ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Hinblick auf das Maß der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 ff.) Vorliegend fällt das Hochregallager indessen nicht aus dem maßgeblichen „funktionalen“ Rahmen der umgebenden Gewerbenutzung heraus. Es hat zwar einen nutzungstypisch hohen Flächen- und Raumbedarf, ist funktional aber Teil des bestehenden Betriebs der Beigeladenen, dessen bisheriges veraltetes und zu kleines Lagergebäude es ersetzt. Das städtebauliche Gewicht des Gesamtbetriebs der Beigeladenen wird dadurch aber nicht in gebietsunverträglicher Weise überhöht, ein Umschlag der Quantität des Vorhabens in eine den Gebietsrahmen nach der Betriebsgröße sprengende Qualität findet nicht statt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der vorhabenbedingte Zu- und Abfahrtsverkehr in gebietsunangemessenem Umfang erhöhen wird.
3. Die Antragsteller können sich auch nicht auf eine unmittelbare Rechtsverletzung aufgrund des Maßes oder der Bauweise des Hochregallagers berufen. Die diesbezüglichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Büttenwiesen-Ost, 2. Änderung“ (abweichende Bauweise, GRZ: 0,8, GBH: 245,00 m ü.N.N, abweichende Bauweise) sind durchgehend eingehalten. Abgesehen davon spricht auch nichts dafür, dass der Plangeber diesen Festsetzungen - abweichend von der bundesrechtlichen Regel - drittschützende Wirkung zugunsten der auf der nördlichen Straßenseite liegenden Gewerbegrundstücke zuerkennen wollte. Hierfür fehlt es nach summarischer Prüfung an dem erforderlichen hinreichend deutlichen Erklärungswillen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.01.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512 f.). Nach dem Vorgängerbebauungsplan wären die Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung zwar deutlich überschritten. Jedoch könnten sich die Antragsteller auch darauf nicht unmittelbar berufen, da nach Aktenlage auch insofern nicht erkennbar ist, dass der Plangeber die Festsetzungen seinerzeit um drittschützende Wirkung anreichern wollte.
4. Die Antragsteller können und könnten sich daher in beiden Konstellationen nur auf das - in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung enthaltene - Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv rechtlichen Ausprägung berufen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 364 ff., und Urt. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 ff.). Um erfolgreich zu sein, müssten sie - unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten wie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden Nachteile - in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt sein (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 20008, 147 ff. und v. 16.02.1990 - 3 S 155/90 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.
a) Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird zunächst durch etwaige zusätzliche Betriebsgeräusche durch die Nutzung des Hochregallagers nicht erreicht. Denn die Baugenehmigung schreibt vor, dass der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärmemissionen aller zur Firma der Beigeladenen gehörenden Anlagenteile, am Betriebsgebäude der Antragsteller (P... Straße ...) einen Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) und nachts 44 dB(A) nicht überschreiten darf und damit um jeweils 6 dB(A) unter den Richtwerten der TA Lärm für ein Gewerbegebiet bleiben muss.
10 
b) Entgegen der Rüge der Antragsteller kann nach Aktenlage auch von einer unzumutbar erdrückenden bzw. einmauernden oder von einer unzumutbar verschattenden Wirkung des Hochregallagers auf das Betriebsgebäude der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Dies würde auch dann gelten, wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Bebauungsplan in seiner früheren Fassung richten würde, die Festsetzungen der baulichen Verdichtung dann überschritten wären und die Schwelle der Rücksichtslosigkeit dann schon bei Beeinträchtigungen etwas geringerer Intensität erreicht sein könnten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - a.a.O. m.w.N.). Denn auch diese etwas niedrigere Unzumutbarkeitsschwelle wird durch die optisch-visuellen Auswirkungen des Vorhabens auf das Betriebsgebäude und Grundstück der Antragsteller eindeutig noch nicht erreicht.
11 
aa) In tatsächlicher Hinsicht hat das Lagergebäude, wie den Antragstellern zuzugeben ist, erhebliche Ausmaße. Es ist ca. 142 m lang, ca. 47 m breit und weist eine durchschnittliche Höhe über natürlichem Gelände von etwa 16 m auf (vgl. Schnittplan 3-3). Die Antragsteller sehen sich einer Gebäudewand gegenüber, die länger ist als die Außenwand ihres eigenen Betriebes und ihr Betriebsgebäude zudem in der gesamten Länge um mindestens 11 m überragt (vgl. dazu die von den Antragstellern vorgelegten Perspektivansichten, Bl. 85/87 VG-Akte). Diese beachtlichen Gebäudedisparitäten lösen bei den Antragstellern verständlicherweise Abwehrgefühle und den Wunsch nach Beibehaltung des bisherigen (unbebauten) Zustands südlich der P... Straße aus. Gleichwohl wird ihr Betriebsgebäude nach Aktenlage durch das Vorhaben aber weder optisch unzumutbar erdrückt noch „gefängnisartig“ eingemauert. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zwar nicht allein schon daraus, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften von dem Vorhaben durchgehend - und großzügig - eingehalten werden (dazu noch unten) . Denn zum Schutzbereich der §§ 5 und 6 LBO gehört nicht der Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Vielmehr wird dieser Schutz aus den bundesrechtlichen Parametern des Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007, a.a.O., im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34 f.). Gegen eine übermäßige optische Erdrückung, Abriegelung oder Einmauerung des Betriebs der Antragsteller sprechen aber tatsächliche und rechtliche Umstände vor Ort. Zunächst ist festzustellen, dass die Grundstücke der Beteiligten nicht unmittelbar aneinander grenzen, sondern durch die P... Straße voneinander getrennt sind. Dadurch ergeben sich lagebedingte Abstände zwischen beiden Gebäuden von immerhin etwa 40 m auf der Westseite und von etwa 26 m an der Ostseite des Betriebsgebäudes der Antragsteller. Die optische Dominanz des Hochregallagers wird durch diese Entfernungen bereits deutlich gemindert. Das Grundstück der Antragsteller wird zudem in anderen Richtungen nicht von übermäßig hohen Gebäuden umstellt. Denn derzeit ist sowohl der Bereich östlich als auch eine Schneise südwestlich ihres Betriebs noch unbebaut. Eine künftige Bebauung auf der Ostseite darf nach dem Bebauungsplan nicht höher ausfallen als der Betrieb der Antragsteller selbst. Überdies wird aus einem Luftbild des Gebiets (Google maps) und einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Umgebungsplan (vgl. Anl. AG 2 im VG-Verfahren) deutlich, dass die Gebäudeentfernungen und -proportionen nach Westen hin vergleichbar strukturiert sind und dass sich zwischen der P... Straße und der H... Straße mehrere Gewerbegebäude mit einer vergleichbar großen Grundfläche befinden. In diese Struktur einer dichten Bebauung mit kleineren Gewerbebauten nördlich und großflächigen Gebäuden südlich der P... Straße fügt sich das streitige Hochregallager durchaus ein.
12 
bb) In rechtlicher Hinsicht ist in den Blick zu nehmen, dass Gewerbegebiete nach dem Willen des Gesetzgebers wesentlich enger und dichter bebaut werden dürfen als Wohngebiete. So lässt etwa § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete eine doppelt so hohe Ausnutzung nach der GRZ und GFZ zu wie in Wohngebieten. Ferner müssen in Gewerbegebieten wesentlich geringere Abstandsflächentiefen eingehalten werden als in Wohngebieten. Die Abstände werden in Gewerbegebieten mit dem Faktor von nur 0,125 der Wandhöhe, in Wohngebieten hingegen mit dem Faktor von 0,4 der Wandhöhe errechnet. Hieraus folgt, dass das Schutzniveau gegen „heranrückende“ Baukörper in Gewerbegebieten deutlich geringer ist als in Wohngebieten. Dies müssen sich auch die Antragsteller entgegen halten lassen.
13 
c) Aus Vorstehendem folgt, dass in Gewerbegebieten auch das Schutzniveau gegen Belichtungs- und Besonnungsnachteile im Verhältnis zu Wohngebieten deutlich abgesenkt ist (so zutreffend auch VG Ansbach, Urt. v. 28.07.2009 - AN 9 K 08.02274 -, juris). Nach diesem Maßstab ist das Betriebsgebäude der Antragsteller keinen als unzumutbar einzustufenden Verschattungsnach- teilen durch das Hochregallager ausgesetzt. Zwar trifft es zu, dass es saisonal - je nach Gebäudeentfernungen unterschiedlich - zu spürbaren Einbußen bei direkter Fassadenbesonnung am Betriebsgebäude kommen wird. Wegen der Verschattungswerte kann auf die detaillierten und schlüssigen Darstellungen im Verschattungsplan des Stadtentwicklungsamts der Antragsgegnerin v. 23.12.2011 - Bl. 117 VG-Akte) Bezug genommen werden, dem auch die Antragsteller im Beschwerdeverfahren substantiiert nicht widersprochen haben. Dieser Verschattungsplan zeigt die Schattenwurfsituation differenziert auf und ermittelt Dauer und Intensität des Schattenwurfs, indem er abgestufte Berechnungsmodelle von der günstigsten bis hin zur ungünstigsten Situation (Gebäudewestseite, Gebäudemitte und Gebäudeostseite) erstellt. Die Modellberechnungen kommen zum Ergebnis, dass im Herbst und Winter das EG/OG zwischen 95 und 48 Tagen (ungünstigste Ostecke), zwischen 48 und 16 Tagen (Gebäudemitte) und zwischen 9 und 0 Tagen (Westecke) im Schatten der Nordwand des Hochregallagers liegen wird. Von diesen Verschattungsquoten weichen auch die Werte der Verschattungsskizze der Antragstellerin nicht grundlegend ab. Denn sie bilden zum einen nur die ungünstigste Situation im Bereich der Ostecke des Betriebsgebäudes ab und berechnen zum andern den Beginn des Verschattungszeitraums nach einem vergröbernden, weil nicht nach Geschossen differenzierenden Maßstab.
14 
Die sich aus den Berechnungen der Antragsgegnerin ergebenden Verschattungswerte sind im Lichte des Rücksichtnahmegebots von den Antragstellern noch hinzunehmen. Die Antragsteller können im Gewerbegebiet nicht verlangen, dauerhaft direkt besonnte Arbeitsräume zu erhalten. Ausreichend ist, dass angesichts der Entfernungsverhältnisse auch in Schattenperioden die gewerblichen Betriebsräume noch ausreichend belichtet werden dürften. Die Antragsteller legen weder dar noch ist ersichtlich, dass ihre gewerblichen Arbeitsräume aus besonderen Gründen auf eine besonders hochwertige Belichtung dringend angewiesen sind. Insgesamt gehen die Verschattungsnachteile des Hochregallagers nicht über das in Gewerbegebieten zugemutete Maß hinaus. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die - die Belange Belichtung und Besonnung grundsätzlich ausreichend schützenden - Abstandsflächen des Vorhabens nach Norden hin bei weitem eingehalten sind. Bei einer Wandhöhe von ca. 16 m über natürlichem Gelände (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO) beträgt die rechnerische Abstandsflächentiefe (16 x 0,125 =) 2,0 m; sie darf jedoch 2,5 m nicht unterschreiten (§ 5 Abs. 7 Satz 2 LBO). Letzterer Wert wird - bezogen auf die Straßenmitte der P... Straße (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LBO) tatsächlich um ein Mehrfaches übertroffen. Denn das Vorhaben liegt auf der Westseite ca. 20 m und auf der Ostseite immerhin auch noch mindestens 8 m von der Straßenmitte entfernt. Dabei werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, auch an der engsten Stelle im Osten sogar ohne Weiteres auch noch die entsprechenden Abstandsflächentiefen in Wohngebieten von (16 x 0,4 =) 6,4 m eingehalten. Besonders ungünstige Verhältnisse trotz all dieser Umstände auf eine unzumutbar geringe Lichtzufuhr für das Betriebsgebäude der Antragsteller hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO entsprach es billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Sachantrag gestellt und damit auch für den Fall des Unterliegens ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.
16 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.


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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 376/2, Gemarkung A. und wendet sich gegen den seitens des Beigeladenen geplanten Neubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 343, Gemarkung A., das seinem Grundstück jenseits der H. Straße in nördlicher Richtung gegenüberliegt.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 erteilte das Landratsamt die bauaufsichtliche Genehmigung für den „Neubau eines Wohnheims für 24 Menschen mit Behinderung“.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO mit Beschluss vom 21. August 2013 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze keine Rechte des Antragstellers. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteile und das geplante Vorhaben sogar in einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 4 BauNVO zulässig wäre, scheide die Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers aus. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor: Anhaltspunkte für eine Überschreitung des zulässigen Maßes der Nutzung oder eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung seien nicht ersichtlich. Das Erfordernis der (bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen) Erschließung des Grundstücks schütze im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen ließen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die genehmigte Ableitmenge von 3 l/s aus Rigolen begegne keinen Bedenken. Auch im Hinblick auf die geplante Versickerung sei keine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten erkennbar. Eine ausschließliche Versickerung über Rigolen finde nicht statt, vielmehr werde ein wesentlicher Teil des von den Dachflächen abgeleiteten Niederschlagswassers durch einen Anschluss der Rigolen an die Kanalisation mit 3 l/s entwässert und nicht mehr versickert, was im Vergleich zur derzeitigen Situation eine Verbesserung, zumindest keine Verschlechterung bedeute. Schließlich grenze das Grundstück des Antragstellers auch nicht unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück an, sondern liege auf der anderen Straßenseite. Auch deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass große Mengen nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen zu versickernden Wassers ungehindert und in unzumutbarer Weise auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. August 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Verstoß gegen den speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht geprüft und verkannt. Denn die mit einer Ausdehnung von 40 m bzw. 33 m geplanten beiden, T-förmig miteinander verbundenen Gebäudekomplexe erwiesen sich als generell gebietsunverträglich, weil sie der Zweckbestimmung des faktischen allgemeinen Wohngebiets mit seiner wesentlich kleiner dimensionierten und klein parzellierten Einfamilienhausbebauung widersprächen. Im Übrigen unterliege der Beschluss des Verwaltungsgerichts einer Fehleinschätzung hinsichtlich der ungelösten Entwässerungssituation des Bauvorhabens: Tatsächlich sei die bestehende gemeindliche Kanalisation „am Limit“, weswegen im Hinblick auf den bekanntermaßen überlasteten gemeindlichen Kanal ein rechnerisch zu führender hydraulischer Nachweis vorzulegen gewesen wäre. Keinesfalls werde es auf dem zu bebauenden Grundstück - wovon das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht ausgehe - zu einer Verbesserung der Versickerungs- bzw. Entwässerungssituation kommen, vielmehr werde nur noch die Hälfte der Grundstücksflächen für die Versickerung zur Verfügung stehen, obwohl der Baugrund, wie sich auch aus Äußerungen von Sachverständigen ergebe, für eine Versickerung nicht geeignet sei. An dieser Situation änderten auch die geplanten Rigolen nichts. Schließlich sei das vorliegende Entwässerungskonzept in sich widersprüchlich, wenn es von einem Spitzendrosselabfluss von 6 l/s in die Kanalisation ausgehe, tatsächlich jedoch nur eine Ableitung von maximal 3 l/s zulasse. Insoweit handle es sich um Auflagen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könnten und deshalb gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig seien.

Antragsgegner und Beigeladener beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2013 erhobenen Klage. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Antragstellers.

1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das seiner Art der baulichen Nutzung nach zulässige geplante Bauvorhaben widerspreche gleichwohl allein aufgrund seines räumlichen Ausmaßes der Prägung des umliegenden Wohngebiets, die durch kleindimensionierte Einfamilienhäuser gekennzeichnet sei. Hierdurch werde der sog. spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

Dieser vom Antragsteller angeführte spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Decker, JA 2007, 55) ist, sofern ein solcher Anspruch überhaupt existiert (zweifelnd: BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -), jedenfalls nicht berührt. Abgesehen davon, dass sich ein solcher Anspruch allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung beziehen würde (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -; BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 -), trifft die Aussage des Antragstellers, die Umgebungsbebauung bestehe ausschließlich aus kleiner dimensionierten Einfamilienhäusern, lediglich für den Bereich südlich der H. Straße, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, zu. Für das nördlich dieser Straße gelegene Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet, gibt es eine derartige Prägung nicht: Wie aus dem Lageplan deutlich wird, existieren dort - etwa auf den Grundstücken Fl.Nrn. 344, 345 - bereits Gebäude, die ähnliche Ausmaße aufweisen wie der geplante Neubau.

2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die seiner Auffassung nach „ungelöste Entwässerungssituation“ des Bauvorhabens hinweist, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes ausgeführt: Der Antragsteller ist hinsichtlich der Entwässerungssituation des Baugrundstücks nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Er hält zwar zum einen die Kapazität des vorhandenen gemeindlichen Kanals für nicht ausreichend und fürchtet zum anderen eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück aufgrund dessen Überbauung und der damit einhergehenden Grundstücksversiegelung. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient jedoch grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es hat keine nachbarschützende Funktion (allgemeine Meinung, so schon BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 -; B. v. 30.4.2007 -1 CS 06.3335 -; OVG NRW, U. v. 9.6.2011 - 7 A 1494.09 -; Strohäker in Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 41, Rn. 3). Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB,“ bewirkt (BVerwG, B. v. 26.3.1976, BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend (BayVGH, B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gezwungen sein könnte, ein derartiges Notleitungsrecht auf seinem jenseits der H. Straße liegenden Grundstück zu dulden, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Was im Übrigen die Frage einer ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser angeht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Grundstück des Antragstellers durch eine eventuell mangelhafte Versickerung betroffen sein sollte: Der Hinweis, es drohten „ersichtlich und auf der Hand liegend“ Nachteile für das Grundstück des Antragstellers, legt angesichts des Umstands, dass das Grundstück des Antragstellers an das Baugrundstück nicht unmittelbar angrenzt, sondern durch die in westlicher Richtung abschüssig verlaufende H. Straße getrennt ist, eine derartige Betroffenheit gerade nicht dar. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der erkennende Senat hier davon aus, dass deshalb nennenswerte Mengen eventuell nicht auf dem Baugrundstück versickernden Niederschlagwassers nicht auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangen können.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht deshalb der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller  trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind  erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung L., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, dessen Giebelseite einen Abstand von 3 m zum Grundstück Fl.Nr. ... des Beigeladenen wahrt. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts N. vom 26. November 2013 zur Errichtung eines Nebengebäudes, das mit einer Länge von 9 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden soll.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Zum einen halte das Bauvorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO ein; zum anderen sei auch kein Ausnahmefall wegen „erdrückender“ oder „einmauernder“ Wirkung des Bauvorhabens erkennbar. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Nach Auffassung des Klägers verletzt die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme, weil vom Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht und der Eindruck des Eingemauertseins entsteht. Das Verwaltungsgericht gehe darauf in den Entscheidungsgründen nicht ausreichend ein und verkenne die Grundstückssituation im Einzelfall. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die entgegenstehende rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sicht von seinem Grundstück bzw. Wohngebäude aus verschont zu bleiben. Eine - auch bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht ausgeschlossene (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3) - Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Zur Beurteilung einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kommt es entscheidend auf eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl. z. B. BayVGH vom 9.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris Rn. 10). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v.23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei dem Bauvorhaben, das unter Anwendung von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO eine zulässige Giebelhöhe von 6,51 m auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite aufweist, keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem klägerischen Grundstück vor. Bereits die Lage der beiden Baukörper spricht vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Die geplante Giebelwand des Bauvorhabens verläuft parallel zur Giebelwand des Wohngebäudes des Klägers; sie beginnt auf der Nordseite etwa 2 m nach Süden eingerückt zur Giebelwand des Klägers und endet im Süden etwa 1 m nach Süden verlängert, so dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nördlich des Bauvorhabens noch etwa 4 m und südlich davon etwa 10 m unverbaut bleiben. Damit befindet sich zwar zumindest die vordere Hälfte der Giebelwand des Bauvorhabens in Sichtweite der verglasten (vorderen) Hälfte der Giebelwand des klägerischen Wohngebäudes. Sie wird aber durch eine 6 m hohe und nahezu blickdichte Buchenhecke nahezu vollständig verdeckt. Von einer unzumutbaren erdrückenden Wirkung bzw. einem Einmauerungseffekt durch das Bauvorhaben kann dabei nicht die Rede sein. Die Giebelhöhe beträgt zwar 6,51 m; sie erstreckt sich aber - anders als bei einer durchgehenden Wand - nicht über die gesamte Breite des Bauvorhabens. Eine teilweise Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohngebäudes vom Osten her wird durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen. Zudem gewährleistet bereits die durchgängige Glaskonstruktion auf der Südseite des klägerischen Wohngebäudes eine uneingeschränkte Belichtung und Besonnung der nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume des Klägers. Weiterhin wird nach dem Abbruch des alten Nebengebäudes - zu dem der Beigeladene mit der Baugenehmigung verpflichtet wurde und sich zudem schriftlich verpflichtet hat - auch nach Errichtung des genehmigten Nebengebäudes noch immer auf einer Länge von insgesamt deutlich mehr als 10 m freier Blick vom klägerischen Grundstück nach Osten möglich sein.

b) Soweit sich der Kläger auf die Überschreitung der Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO beruft, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Die Frage, ob durch das geplante Nebengebäude die Abstandsflächen auch auf den nicht dem klägerischen Grundstück zugewandten Seiten eingehalten werden, wurde vom Verwaltungsgericht zwar geprüft, ist aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11). Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 29).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Was die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeht, wird dem Verwaltungsgericht lediglich vorgehalten, die von ihm nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des BayVGH falsch angewandt zu haben. Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19). Die Frage, ob Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO nachbarschützende Wirkung zukommt, war für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit seiner Argumentation hinsichtlich der „erdrückenden“ bzw. „einmauernden“ Wirkung des Bauvorhabens auseinandergesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen - wenn auch knapp - ausdrücklich befasst. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht (BVerwG, B.v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen anders als der Kläger gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 13).

b) Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen schriftsätzlich genannten Beweisangeboten nicht nachgekommen sei und keinen Augenschein durchgeführt habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge - wie im vorliegenden Fall - genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 25).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m. w. N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.