Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juli 2017 - M 9 SN 17.2380

bei uns veröffentlicht am17.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine ihrer Nachbarin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Gästehauses mit Betriebsleiterwohnung.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende FlNr. 1283/3, Gem. S. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nordöstlich gelegenen Grundstücks FlNrn. 1266, Gem. S., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, bei dem es sich um ein historisches Fischmeisterhaus handelt. Letzteres ist als Baudenkmal in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (i.F.: BayLfD) geführt. Das Baugrundstück liegt südwestlich der restlichen Bebauung jenseits der F.-Straße. Die ehemals dieses Grundstück erfassende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“ – Satzungsbeschluss vom 21. September 2016 – wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 21. März 2017 aufgehoben. Ebenfalls in der Sitzung vom 21. März 2017 wurde eine geänderte Fassung dieser 1. Änderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs beschlossen. Der Entwurf vom 21. März 2017 wurde am 2. Mai 2017 vom Gemeinderat beschlossen und am 9. Mai 2017 bekanntgemacht.

Unter dem 28. März 2017 beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde S. erteilte ebenfalls am 28. März 2017 das Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Mai 2017 (Az. 31/602 3-2017-410-B) erteilte der Beklagte die Baugenehmigung (Ziff. I des Bescheids), die nach Ziff. II des Bescheids zugleich die erforderliche Befreiung von § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung „Schutz des S.-Sees und seiner Umgebung“ ersetzt. Ziff. III enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“, die sich auf eine Baugrenzenüberschreitung bezieht. Mit Ziff. IV des Bescheids wird eine vormals angeordnete Baueinstellung aufgehoben. Ziff. V ordnet an, dass die Baugenehmigung erlischt, wenn die Grundstücke FlNr. 1283/3 und 1283/1, Gem. S nicht nachweislich binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheids im Rechtssinne verschmolzen bzw. vereinigt werden.

Die Baugenehmigung enthält u.a. die Auflagen, dass die in den beigefügten Schreiben des Fachlichen Naturschutzes vom 30. März 2017 und des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 (Bl. 21 d. BA 3/2017-410-B) enthaltenen Forderungen zu erfüllen und Bestandteil des Bescheids sind (Ziff. 2 der Auflagen) und dass für das Vorhaben 7 Kraftfahrzeugstellplätze erforderlich sind (Ziff. 23 der Auflagen). Wegen des Inhalts des Bescheids wird im Übrigen auf dessen Gründe Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 bezüglich Ziff. I und Ziff. III anzuordnen.

Der Antrag müsse Erfolg haben, weil die Antragstellerin durch die Baugenehmigung in drittschützenden Vorschriften verletzt werde. Die Baugenehmigung umfasse auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, womit die denkmalschutzrechtlichen Belange vom Prüfprogramm der bauaufsichtlichen Zulassung erfasst seien. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) definiere einen gesetzlichen Schutzbereich für ein Baudenkmal, wenn in seiner Nähe eine Anlage errichtet werden solle, die nachteilige Wirkungen auf seinen Bestand oder sein äußeres Erscheinungsbild haben könne; insofern vermittle Art. 6 DSchG auch Drittschutz. Die genehmigte Fremdenverkehrsnutzung führe in ihren Dimensionen und hinsichtlich ihrer Lage dazu, dass sie gleichzeitig von außen mit dem Baudenkmal wahrgenommen werde und dessen denkmalgeschütztes historisches Erscheinungsbild beeinträchtige. Das Vorhaben entwickle eine erdrückende Wirkung auf das kleine Fischmeisterhaus; dies gelte sowohl für das Garagengebäude als auch erst recht für den Hauptbaukörper. Für die Wichtigkeit der Gründe des Denkmalschutzes sprächen auch die zu befürchtenden Bezugsfälle sowie die Wirkung auf die Öffentlichkeit. In diese Richtung gehe auch die Stellungnahme des BayLfD. Diese habe im Übrigen die denkmalschutzrechtlichen Tatsachen zwar richtig ermittelt, aber die falschen rechtlichen Folgen gezogen. Das Gericht sei hieran nicht gebunden. Durch die Baugenehmigung komme es für die Antragstellerin durch den zu erwartenden Liefer-, An- und Abfahrtsverkehr zu erheblichen Verkehrslärmbelästigungen, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründeten. Es liege nicht von vorn herein „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragstellerin durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße im Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde. Die Erschütterungen infolge der Bauarbeiten zur Errichtung des Vorhabens hätten im Übrigen schon zu Beschädigungen des Baudenkmals geführt.

Der Antragsgegner nimmt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 Stellung.

Klage und Eilantrag hätten keinen Erfolg. Es werde verwiesen auf die Schreiben vom 16. Februar 2017, vom 11. Mai 2017 sowie auf das Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 16. Mai 2017.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Stellungnahmen des BayLfD vom 10. April 2017 (Bl. 79f. d. BA 3/2017-410-B zur Bebauungsplanänderung) und vom 4. Mai 2017 (Bl. 203f. d. BA 3/2017-410-B zum Bauvorhaben) und auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 (Bl. 20ff. d. BA 3/2017-410-B).

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften wegen einer etwaigen Beeinträchtigung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Baudenkmals ist nicht ersichtlich (1.). Auch eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar (2.).

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung keine Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin des Fischmeisterhauses als eingetragenes Baudenkmal, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Hier wird diese Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG zwar von der erforderlichen (Art. 55 Abs. 1 BayBO) Baugenehmigung ersetzt; bei deren Erteilung hat die Baugenehmigungsbehörde nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO dann aber auch die Vorschriften des Denkmalschutzrechts zu prüfen. Die Baugenehmigung darf nur ergehen, wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse, ohne dem Einzelnen subjektive (Abwehr-) Rechte einzuräumen. Ein Ausschluss von Abwehrrechten des Eigentümers eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens, von dem nachteilige Wirkungen auf das Denkmal ausgehen, ist allerdings insoweit mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, als das Denkmal hierdurch erheblich beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn von dem Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals ausgeht und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (z.B. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris). Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris; U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris; B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris).

Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung ist vorliegend nicht auszumachen. Unabhängig davon, ob die Stellungnahme des BayLfD für das Gericht bindend ist oder nicht, ist ihr inhaltlich nach Lage der Akten jedenfalls in vollem Umfang beizutreten. Der Denkmalwert des Fischmeisterhauses zeichnet sich demnach nachvollziehbar gerade durch seinen Bezug zum See aus, der vorliegend bereits teilweise durch Bauten überprägt ist und auf den das Bauvorhaben keinerlei Einfluss nimmt. Mit der Verkleinerung des Garagenanbaus auf – wie vonseiten des BayLfD gefordert – maximal 3 Stellplätze, mit der unterirdischen Gestaltung der Verbindung zwischen Haupthaus und Garagenanbau und mit der Einhausung nur der von der Straße zurückgesetzten Parkplätze wurde weiter allen in der Stellungnahme formulierten Anforderungen bzw. Voraussetzungen entsprochen, um eine „harte Baukante“ an der Grundstücksgrenze zu vermeiden. Eine Abriegelung des Denkmals bzw. ein Einmauern ist auch nach den vorgelegten Plänen und Ansichten nicht erkennbar. Demnach soll der Garagenanbau in einer Entfernung von ca. 14 m zum Fischmeisterhaus und an der engsten Stelle ca. 12,5 m zurückgesetzt von der Erschließungs Straße entstehen. Ein groß dimensionierter grenzständiger Garagenriegel o.Ä. ist somit nicht geplant.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris).

Da hinsichtlich der maßgeblichen (Sach- und) Rechtslage entscheidend auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde – hier: 17. Mai 2017 – abzustellen ist (statt aller Simon/Busse, BayBO, Stand: 124. EL Januar 2017, Art. 68 Rn. 141), ist vorliegend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB einfachgesetzlicher Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme, da die Neufassung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „F.-Straße“ nach Aktenlage (Bl. 46 d. Gerichtsakts M 9 K 17.2379) mit Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 in Kraft trat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Unwirksamkeit auch der letztgenannten Änderung des Bebauungsplans am rechtlichen Ansatzpunkt der Nachbarklage nichts ändern würde: Auch in diesem Fall wäre die Antragstellerin auf baugebietsübergreifenden Nachbarschutz, mithin auf die Geltendmachung des Gebots der Rücksichtnahme verwiesen, das sich dann – nach den Luftbildern zu urteilen – aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ableiten ließe (ebenfalls offen lassend z.B. BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 15 ZB 14.1037 – juris).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

a) Unabhängig davon, dass vorliegend nicht klar ersichtlich wird, ob mit der von der Antragstellerin befürchteten „zusätzlichen Lärmbelastung durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße“ mit dem Betrieb des Gästehauses in Zusammenhang stehender und damit dem Vorhaben zuzurechnender An- und Abfahrtsverkehr (Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm) oder aber Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen (Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm) angesprochen sein soll, sind diesbezügliche schädliche Umwelteinwirkungen im oben beschriebenen Sinn vorliegend nicht zu erwarten.

Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel – wie vorliegend geschehen, vgl. Ziff. 2 der Auflagen i.V.m. Ziff. 2 der Auflagen im Schreiben des Technischen Umweltschutzes vom 29. März 2017 –, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten (vgl. z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris; BayVGH, B.v. 7.2.2013 – 15 CS 12.743 – juris; B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris). Würden dagegen die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, würde es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht genügen, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr müsste die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

Vorliegend ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts im Regelbetrieb nicht eingehalten würden. Es sollen insgesamt nur sieben Stellplätze entstehen. Diese liegen zwar an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seite, sind aber ca. 14 m von deren Wohnhaus entfernt. Die Zufahrt befindet sich immerhin noch in einer Entfernung von ca. 7,5 m. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass über das Zufahrtsgrundstück FlNr. 1283/2 auch bis dato bereits der Hinterlieger auf FlNr. 1283/4 erschlossen wird, also nicht erstmals eine Zufahrt entlang des Antragstellergrundstücks entsteht. Die Antragstellerin hat zudem in der nach den Luftbildern als Mischgebiet einzustufenden näheren Umgebung bereits Einwirkungen u.a. vonseiten eines Autohauses, zweier Gaststätten, eines großen Parkplatzes und diverser Gästehäuser hinzunehmen. Weiter sind die Anlagen vorliegend straßennah untergebracht, was die Belastung für die Nachbarschaft weiter senkt. Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint – auch unter Beachtung der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO – ausgeschlossen, dass der Betrieb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte.

Dies alles gilt umso mehr, als die MI-Grenzwerte – die auch bei Lage des Vorhabens im Außenbereich, der einem MD vergleichbar ist, gelten würden – vonseiten des Technischen Umweltschutzes vorliegend um 5 dB(A) reduziert wurden, um eine mögliche Summenwirkung mehrerer emittierender Betriebe zu berücksichtigen. Vorbelastungen i.S.v. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm können im Rahmen der sich aus Vor- und Zusatzbelastung zusammensetzenden Gesamtbelastung am Einwirkungsort (sog. Summenwirkung) zu einer Anhebung, aber auch zu einer Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle führen (BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1516 – juris). Die Fachstelle hat sich vorliegend für eine Reduzierung der Grenzwerte entschieden, um – wie aus Ziff. 3 der Immissionsschutzauflagen hervorgeht – einen Spielraum für die Berücksichtigung der Summenwirkung der zu beurteilenden Anlage und anderer auf das Antragstellergrundstück einwirkender Anlagen zu haben (vgl. dazu BayVGH, B.v. 27.11.2008 – 1 ZB 06.594 – juris). Ob eine solche Reduzierung vorliegend zwingend war, kann dahingestellt bleiben, da sich dies ohnehin nur günstig für die Antragstellerin auswirkt. Eine Verschlimmerung der Immissionsbelastung in der – nach Google Maps – von einem Autohaus, von zwei Gaststätten, von einem großen Parkplatz und von diversen Gästehäusern geprägten Umgebung steht jedenfalls nicht zu befürchten. Diesbezüglich stützt sich das Gericht auf die Stellungnahme der Fachbehörde, die bei Einhaltung der vorgegebenen Auflagen ausdrücklich keine Bedenken gegen das Vorhaben erhebt. Eine Festlegung „ohne nähere Ermittlung oder Bewertung“ – mithin: unter Verkennung eines weiteren Aufklärungsbedarfs – ist darin nicht zu sehen; die Antragstellerin behauptet gerade nicht, dass diese Stellungnahme in Verbindung mit den vorgegebenen Immissionsschutzauflagen offen erkennbare Mängel enthalte, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit aufkommen lasse, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder unlösbare Widersprüche beinhalte (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1516 – juris). Das ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Unabhängig davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Regelbetrieb die Immissionsrichtwerte überschreiten könnte, enthält die Baugenehmigung ohnehin eine Reihe vollstreckbarer Auflagen (Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 6), die die genehmigte Nutzung einschränken. Eine von der Antragstellerin eventuell befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen.

Nur ergänzend und für den Fall, dass mit dem Vortrag der Antragstellerin auch auf Verkehr gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm angespielt werden sollte, ist anzumerken, dass hier eine konkrete Ermittlung im Zweifel aus allen drei in den Spiegelstrichen aufgeführten Kriterien heraus unterbleiben konnte: Der vom Grundstück abfließende Verkehr wird sich angesichts der in der Umgebung bestehenden Nutzungen mit dem übrigen Verkehr vermischen; von einem Gästehaus mit nur 12 Betten wird angesichts der oben beschriebenen Fahrzeugbewegungen keine für eine Erhöhung um mindestens 3 dB(A) notwendige Verdoppelung des Verkehrsaufkommens ausgehen und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden könnten (vgl. statt aller auch VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris; U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.5510 – juris).

b) Auch hinsichtlich der geltend gemachten Beschädigungen des Denkmals ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich. Die beigegebene Fotodokumentation könnte bestenfalls belegen, dass der Baustellenverkehr entsprechende Erschütterungen und Beschädigungen ausgelöst hat. Genehmigungsgegenstand aber ist grundsätzlich nur das in den Bauvorlagen näher bestimmte Bauvorhaben, nicht der Errichtungsvorgang bzw. die Bauausführung als solche (BayVGH, B.v. 23.8.2011 – 2 CS 11.1218 – juris; VG München, B.v. 23.9.2014 – M 11 S7 14.4026 – juris). Demnach müssten die Antragsteller – vorgeblich – durch Baustellenverkehr entstandene oder entstehende Schäden zivilrechtlich geltend machen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch Art. 6 DSchG diesbezüglich keinen Drittschutz vorsieht (vgl. nur VG München, B.v. 23.9.2014 – M 11 S7 14.4026 – juris).

c) Auch die geäußerte Befürchtung, das Vorhaben werde eine erdrückende Wirkung für das Fischmeisterhaus entfalten, ist unbegründet. Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt diesbezüglich Bedeutung jedenfalls insofern zu, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos sein wird (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C-5/93 – juris; VG München, B.v. 25.5.2016 – M 9 SN 16.179 – juris). Der Hauptbaukörper ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze an der schmalsten Stelle mehr als 16,5 m entfernt, der Garagenanbau befindet sich in einer Entfernung von wenigstens 6,5 m. Bei Wandhöhen von 6,5 m (Hauptbaukörper) und 2,5 m (Garagenanbau) werden die Abstandsflächen bei weitem eingehalten.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie eine Rücksichtslosigkeit im Übrigen ist nicht erkennbar. Auch der im Laufe der Planungsphase zuletzt – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BayLfD – nochmals verkleinerte Garagenanbau entwickelt keine „erdrückende“, „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C-34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C-1/78 – juris). Eine Garage mit einer Breite von 8,45 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,5 m entwickelt keinen derartigen erdrückenden oder abriegelnden Charakter.

Mangels individueller Besonderheiten bleibt es auch im vorliegenden Fall deshalb bei der Regel, dass derjenige, der sein Grundstück als Erster baulich ausnutzt, damit kein Präjudiz für eine spätere Genehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks innerhalb der dann geltenden Rechtslage setzt. Ein „besonderer Bestandsschutz“ ist auch baulichem Altbestand als solchem nicht zuzugestehen. Das bloße Alter eines vorhandenen Baubestands zählt regelmäßig nicht zu den auch im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme berücksichtigungsfähigen Interessen. Eine derart pauschale Sichtweise wäre mit der von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Baufreiheit nicht zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 15 ZB 17.58 – juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 9 K 15.5510

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bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
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5.
die Entscheidungsgründe,
6.
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(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks FlNr. 156/1 Gemarkung … sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. 155/12 (… Straße ...). Unter dem Datum des ... Juli 2015 beantragte die Bauherrin, die mit Beschluss der Kammer vom 9. August 2016 zum Verfahren beigeladen wurde, beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (… Straße ...), die unter Beseitigung des bisher dort vorhandenen Baubestandes erfolgen soll. Die Beigeladene hat die zu bebauenden Grundstücke im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich des Marktes …, der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens legte die Beigeladene informatorisch ein Baugrundgutachten für die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des geologischen Gutachters Dr. K. vom ... März 2015 vor.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016, der Antragstellerin zugestellt am 7. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage der geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem die Auflage, dass die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss und den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein, dass von östlicher Seite mit Grund- und Schichtenwasser gerechnet werden müsse.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die dort unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.3555 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach und beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung vom ... Juli 2016 sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an den Unterschriften der Nachbarn. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Direkt an der Grundstücksgrenze befinde sich eine Mauer mit dahinter liegender Treppe und Pflasterfläche. Insoweit sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Antragstellerin, sondern sogar auch mit dessen Zerstörung zu rechnen; bereits in der Vergangenheit sei es infolge von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erheblichen Schäden durch Hangabrutsch gekommen. Aufgrund des Bauvorhabens sei damit wieder zu rechnen. Dies gelte auch für die Gefahr, die vorhabensbedingt von Hangwässern ausgehe, die sodann zu Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch zu Rutschung führen könnten. Somit bestehe Sorge für die Standsicherheit des Hauses der Antragstellerin. Das Landratsamt habe sich mit den mehrfach vorgebrachten Einwendungen nicht befasst. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung des Vorhabens sowie die zu überbauende Grundstücksfläche verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Bauvorhaben überschreite dieses Maß im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag und hat sich zur Sache auch nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom *. Juli 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Antragstellerin hat als Nachbarin nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie muss vielmehr durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung besitzt, und sie zudem im Baugenehmigungsverfahren auch prüfungsgegenständlich ist.

1. Der Prüfungsmaßstab und damit zugleich die Feststellungswirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 4. Juli 2016 bestimmen sich nach Art. 59 BayBO. Daraus folgt, dass das Landratsamt im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung zu Recht keine Regelung zu den Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) getroffen hat (vgl. ausdrücklich so: Bescheid vom 4.7.2016, Seite 6). Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit privaten Rechten Dritter ist gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 f.). Auch zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG) und zur Standsicherheit auf den Nachbargrundstücken (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO) war nach Art. 59 BayBO keine bauaufsichtliche Regelung veranlasst. Soweit der streitbefangene Bescheid gleichwohl unter Nummer II.5.10 eine Auflage zur Wahrung der Standsicherheit während der Bauausführung in der Nachbarschaft sowie daneben unter Nummer III.1 auch einen (ohne weiteres zulässigen) Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zum Umgang mit Grund- und Schichtenwasser enthält, geht damit für die Antragstellerin jedenfalls keine Beschwer einher. Infolgedessen geht die Anfechtung der Baugenehmigung vom *. Juli 2016 mit den entsprechenden Begründungen in der Klage- und Antragsschrift vom *. August 2016 von vornherein ins Leere.

Mangels Drittschutz gilt Gleiches vorliegend auch für die als verletzt gerügten Art. 61 BayBO (Bauvorlageberechtigung), Art. 64 BayBO (Bauantrag, Bauvorlagen) und Art. 66 BayBO (Beteiligung der Nachbarn), auf die sich die Antragsteller in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) sinngemäß ebenfalls berufen. Zwar dient das Verfahrensrecht insofern auch dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen verlangen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten läge nur dann vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes und im Baugenehmigungsverfahren prüfungsmaßstäbliches Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Solches ist indes vorliegend nicht ersichtlich.

Nachdem von der Beigeladenen auch keine Abweichung nach Art. 63 BayBO beantragt wurde, enthält sich die streitbefangene Baugenehmigung auch insoweit zutreffend einer entsprechenden Regelung (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Der Hinweis auf Seite 6 der Baugenehmigung, wonach „beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft wurden“, stellt lediglich einen allgemeinen - im vorliegenden Fall mangels entsprechender Antragstellung allerdings missverständlichen - Hinweis auf die Rechtslage dar.

Trifft die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mithin keine entsprechenden Aussagen, bleibt der Nachbar auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt.

2. Ob das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies - im Falle einer (unterstellten) Überschreitung - zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann schließlich dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 a.a.O. juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird im Übrigen durch den Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung begrenzt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gerade keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6), hier der Norm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des „Einfügens“.

Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos wären, ist indes nicht ersichtlich. Eine hierfür erforderlich „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64). Davon kann bei der Höhe des genehmigten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m mit Blick auf die unmittelbare Nachbarbebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/1 und 159/13, die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen, nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon - auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen - nicht aus.

3. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt M. mit Bescheid vom 13. September 2013, in der Begründung ergänzt durch Bescheid vom 19. November 2013, erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. .../... (nunmehr FlNr. .../...) Gemarkung M. Hierbei wurden auch mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005, erteilt.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung M., das mit einer - vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 11. August 2014 an die Stadt M. als Baudenkmal nachqualifizierten - Kleinvilla bebaut ist. Das Grundstück des Klägers liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, nicht jedoch im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans.

Der Kläger erhob am 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 5. November 2013 ließ er zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt (Az. W 4 S 13.1090), die Beschwerde hiergegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2014 zurückgewiesen (Az. 9 CS 14.66).

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger weder im Gebot der Rücksichtnahme noch in nachbarschützenden Vorschriften des Denkmalschutzrechts verletzt ist.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“ in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans entspricht und die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen keine drittschützenden Rechte des Klägers verletzt. Der Kläger begründet seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit des Änderungs-Bebauungsplans ausgegangen ist. Dies genügt jedoch nicht, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

Der Kläger übersieht, dass für den Erfolg seines Antrags - unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans - allein die Verletzung nachbarschützender Rechte maßgebend ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 23; B. v. 23.12.2014 - 2 ZB 14.1660 - juris Rn. 3 f.). Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, richten. Dass die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans verstößt, wird nicht dargelegt. Im Falle der gänzlichen Unwirksamkeit sämtlicher Bebauungspläne könnte sich der Kläger ohnehin nur auf das - vom Verwaltungsgericht überprüfte - Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe bei Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen der erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Denkmaleigenschaft seines Anwesens nicht beachtet. Ihm stehe aber im Hinblick auf den Umgebungsschutz seines denkmalgeschützten Gebäudes ein mehr an Rücksichtnahme zu. Dies kann dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Verwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen ist, dass Befreiungen nur von nicht drittschützenden Festsetzungen des Änderungs-Bebauungsplans erteilt worden sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen bereits nicht entgegen. Insoweit hat der Nachbar aber (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BayVBl 1999, 26 = juris Rn. 5).

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses mit Einfriedung, das zum Zeitpunkt seines Urteils vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege noch nicht nachqualifiziert war, unterstellt. Im Folgenden stellt es in den Urteilsgründen dann bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zutreffend darauf ab, dass der Umgebungsschutz des Denkmaleigentümers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erfordert, weil das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers in diesem Rahmen nicht über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 17.7. 2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 18). Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist aber auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht substantiiert dargelegt. Ein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (BayVGH, U. v. 21.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 22).

Soweit sich der Kläger auf eine „Einmauerung“ oder „Erdrückung“ seines Denkmals beruft, wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Eine solche Wirkung ist aber - auch im Hinblick auf die genehmigte Grenzgarage - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2014 - 9 CS 14.66 - juris Rn. 19). Der Kläger beruft sich im Übrigen darauf, dass sein Denkmal an seiner ortsgeschichtlichen, künstlerischen sowie städtebaulichen Bedeutung verliere und stützt seine Argumentation auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begründet in dieser Stellungnahme jedoch ausschließlich die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohngebäudes in Form einer Kleinvilla. Aussagen und Bewertungen zu einer möglichen Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben der Beigeladenen werden dabei weder allgemein noch im Hinblick auf die Schwelle der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung getroffen.

Die ortsgeschichtliche Bedeutung beruht nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 darauf, dass die Villa zu dem südlich der Altstadt seit Ende des 19. Jahrhunderts zunehmend mit Villen und Sommerhäusern bestücktem Hanggelände, in deren Folge dieser Bereich immer dichter bebaut wurde, gehört. Hieraus lässt sich allerdings die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, die „Kleinvilla“ sei begriffsmäßig als „freistehendes Haus“ zu verstehen und durch den direkten Anbau der Garage gehe der Charakter des Baudenkmals verloren, nicht ziehen. Denn die Garage grenzt nicht an die Kleinvilla, sondern lediglich an die Einmauerung an der östlichen Grundstücksgrenze an. Zwar mag die Mauer Teil der Denkmaleigenschaft sein, weil sie im Rahmen der Baugeschichte und Baubeschreibung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als „gewissermaßen in das Haus“ übergehend erwähnt wird, sie wird jedoch weder bei der Beschreibung des Nachtrags in die Denkmalliste noch im Rahmen der Begründung der Denkmaleigenschaft - im Gegensatz zur Villa selbst - herausgestellt, so dass insoweit auch keine erhebliche Beeinträchtigung - insbesondere auch der Kleinvilla selbst - abgeleitet werden kann. Die vom Kläger geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung wird jedenfalls durch diese Stellungnahme nicht gestützt.

Das Zulassungsvorbringen sieht ferner die künstlerische Bedeutung der Villa durch das Bauvorhaben „untergraben“ bzw. „zurückgedrängt“. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 ergibt sich die künstlerische Bedeutung aus der in den reichen Formen des Späthistorismus originell gestalteten und wirksam in die Hanglage eingefügten Architektur. Dass diese künstlerische Bedeutung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt wird, ist für den Senat nicht ersichtlich und lässt sich auch der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 11. August 2014 nicht entnehmen.

Schließlich begründet die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 die „gewisse“ städtebauliche Bedeutung der Villa damit, dass sie „in ihrer Wirksamkeit an der Graubergstraße und auch in der Fernsicht wahrnehmbar“ ist. Der Kläger leitet hieraus ab, dass sein Baudenkmal durch das Bauvorhaben diese städtebauliche Bedeutung verliert, da ihm seine „Wirksamkeit an der Graubergstraße“ abhandenkommt, zudem dieses in der Fernsicht nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar ist. Aus westlicher Richtung erlösche die Wirksamkeit an der Graubergstraße wie auch die Wahrnehmbarkeit aus der Nähe und Ferne vollends. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals, wie sie der Kläger schlussfolgert, wird aber insoweit wiederum weder durch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 noch durch die vorgelegten und in den Akten befindlichen Bilder belegt. Insbesondere kann - wie bereits im Rahmen der einmauernden oder erdrückenden Situation ausgeführt - nicht von einem „Zubauen“ der Kleinvilla gesprochen werden. Zwar mag eine neue Bebauung von einem gewissen Standpunkt aus eine Sichtbeeinträchtigung auf das Baudenkmal darstellen, dies allein genügt jedoch nicht, die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts entnehmen, zumal die Hauptfernsicht auf den Hang von Süden her (Graubergstraße) erfolgen dürfte und insoweit - wie auch die vorgelegten Lichtbilder belegen - die Kleinvilla nach wie vor wahrnehmbar ist. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen das denkmalgeschützte Anwesen des Klägers optisch marginalisieren würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 19).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die vom Kläger im Zulassungsvorbringen behaupteten erheblichen Zweifel an der Beeinträchtigung des Baudenkmals des Klägers dem Grad nach, begründen keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, weil der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich noch kontrovers ist. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

3. Es liegt auch keine Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung nur bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers, der darauf gerichtet war, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handelt, in den Urteilsgründen wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt hat. Die Denkmaleigenschaft sei jedoch nicht nur für den Umgebungsschutz maßgebend, sondern auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, das im konkreten Zusammenhang bei der Erteilung der Befreiungen zu beachten war.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 20). Beweise sind jedoch auch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da zum einen das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft unterstellt und im Rahmen des Umgebungsschutzes - wie oben ausgeführt - gleichwohl zutreffend darauf abgestellt hat, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Denkmals vorliegt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Landratsamt Befreiungen ausschließlich von nicht drittschützenden Vorschriften erteilt hat, so dass - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - der Prüfungsmaßstab nicht über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgeht und sich auch insoweit für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung ergab.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. zu tragen. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihrer Nachbarin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Gästehauses mit Betriebsleiterwohnung.

Wegen des Tatbestands wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO zunächst vollumfänglich auf die Gründe zu I. des zwischen denselben Beteiligten ergangenen Eilbeschluss vom 17. Juli 2017 - M 9 SN 17.2380 - juris Bezug genommen.

Gegenüber dem dort geschilderten Sachverhalt sind noch folgende Ergänzungen veranlasst:

Der maßgebliche Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen zur Baugenehmigung datiert vom 9. Mai 2017 (Bl. 223 d. Behördenakts).

Unter dem 23. Oktober 2017 ließ der Beklagte im Rahmen eines Ergänzungsbescheids, Az. … … (Bl. 73ff. d. Gerichtsakts), eine Abweichung von Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 BayBO in Bezug auf Öffnungen in der Decke und eine Abweichung von Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBO in Bezug auf notwendige Treppenräume zu.

Die Klägerbevollmächtigte hat die Klage mit Schriftsatz vom *. Dezember 2017 auf diesen Ergänzungsbescheid erweitert. Sie beantragt zuletzt,

die Baugenehmigung vom 17. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Vortrag im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens werde zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens gemacht. Darüber hinaus sei auszuführen, dass die Beeinträchtigung durch die Baugenehmigung bereits im Bebauungsplan angelegt sei und dass die Verletzung des nachbarschützenden Rechts auf fehlerfreie Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB, auch die Baugenehmigung infiziere. Die Ausführungen im Normenkontrollschriftsatz würden hiermit ebenfalls zum Bestandteil des vorliegenden Verfahrens gemacht. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei maßgeblich, ob diese den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans entspreche. In diesem Zusammenhang sei zwingend die Frage zu klären, ob der derzeitig geltende Bebauungsplan gültig oder nichtig sei. Die letztgenannte Frage könne auch im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfs nicht offen gelassen werden, denn sie habe einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren, weil von ihr abhänge, ob und welche Rechte der Klägerin verletzt sein könnten. Erweise sich der Bebauungsplan als wirksam, sei die behauptete Rechtsverletzung an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu messen, ansonsten auf der Grundlage von § 34 BauGB oder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. In diesem Zusammenhang könnten unterschiedliche Maßstäbe gelten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen der Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein vom 9. Mai 2018 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2018.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung in Gestalt des Änderungsbescheids verletzt die Klägerin nicht in subjektivöffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; VG München, B.v. 7.9.2016 - M 1 SN 16.3556 - juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht erkennbar.

Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe zu II. des zwischen denselben Beteiligten ergangenen Eilbeschluss vom 17. Juli 2017 - M 9 SN 17.2380 - juris Bezug genommen. Der Ergänzungsbescheid bringt keine Änderungen zuungunsten der Nachbarn mit sich.

Ergänzend und bekräftigend wird noch Folgendes ausgeführt:

Auch der einbezogene Vortrag aus dem Normenkontrollverfahren ändert nichts daran, dass keine Rechtsverletzung ersichtlich ist. Dort wurden letztlich dieselben Themenkreise (Denkmalschutz, Verkehrslärm, Bl. 164ff. und Bl. 169ff. d. Gerichtsakts) zur Sprache gebracht, die im Eilbeschluss schon ausführlich behandelt wurden.

Eine Beeinträchtigung des Denkmals scheidet auch unter den Eindrücken des Augenscheins aus. Es wird kein Garagenriegel ausgeführt, sondern mittlerweile entstehen zurückgesetzt nur noch 2 Garagen und ein Carport. Eine „harte Baukante“ ist nicht ersichtlich.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, scheidet ebenfalls aus. Die klägerische Rechtsmeinung zu den unterschiedlichen Maßstäben - je nachdem, ob das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO hergeleitet werde oder aus §§ 34f. BauGB -, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich so oder so um baugebietsübergreifenden Nachbarschutz, der sich nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme bestimmt, das jeweils denselben rechtlichen Grundsätzen - bspw. § 3 Abs. 1 BImSchG - unterliegt (vgl. statt aller BayVGH, B.v. 12.9.2017 - 1 ZB 15.126 - juris; B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 -juris; B.v. 17.6.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris; U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 - juris). Der maßgebliche Immissionsort, Nr. 2.3 TA Lärm, bleibt immer das klägerische Grundstück, weswegen die planungsrechtliche Lage des Vorhabengrundstücks eine untergeordnete Rolle spielt. Die für die Einordnung nach TA Lärm maßgebliche Umgebung des Immissionsortes wurde vom Landratsamt M. - Technischer Umweltschutz - zu Recht als Mischgebiet angesehen (Stellungnahme vom 29. März 2017, Bl. 21 d. Behördenakts), die dort eigentlich geltenden Immissionsrichtwerte - 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - sogar noch reduziert. Eine Überschreitung dieser Grenzwerte ist im Regelbetrieb nicht ansatzweise zu erwarten.

Mit dem Vortrag zu einem etwaigen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung und zu einer etwaigen unzulässigen persönlichen Beteiligung des 1. Bürgermeisters werden keine drittschützenden Positionen angesprochen. Zudem sind Verstöße nicht erkennbar.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch irrelevant wäre, ob das Vorhaben, wäre der Bebauungsplan unwirksam und würde es dementsprechend im Außenbereich ausgeführt, nach § 35 BauGB zugelassen werden könnte oder nicht: Es gibt keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Vorhaben; ein etwaiger objektivrechtlicher Verstoß der Baugenehmigung gegen § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB führt nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung (statt aller BayVGH, B.v. 21.3.2018 - 9 ZB 16.2081 - juris; B.v. 23.1.2018 - 15 CS 17.2575 - juris, jeweils m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; nur der Beigeladene zu 2. hat sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, der Klägerin nur seine außergerichtlichen Kosten aufzubürden. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf

§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 und die mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 erteilte Baugenehmigung „zur Errichtung eines (tiergestützten) Zentrums für Therapie und Pädagogik“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung S. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob sich die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens im Geltungsbereich des am 9. Januar 2013 in Kraft getretenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB, nach § 33 BauGB (Genehmigung während der Planaufstellung) oder - im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans - nach § 35 BauGB bestimmt. In keinem Fall sei die Klägerin mit ihren außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücken (Wegegrundstück, unbebautes Grundstück, Gasthof-/Hotelgrundstück) in eigenen Rechten verletzt. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bebauungsplans sei nicht zu erkennen. Angesichts der Lage des Gasthofs/Hotels der Klägerin 200 m südlich des geplanten Therapiezentrums und der Erschließung des Therapiezentrums von Norden auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ohne Inanspruchnahme des Privatwegs der Klägerin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass vom Bauwerk selbst oder seiner zukünftigen Nutzung unzumutbare Belästigungen oder Störungen für das Anwesen der Klägerin ausgehen würden. Die Erschließung erfolge über eine öffentliche Straße, so dass eine Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB ausscheide. Der von der Klägerin befürchtete Umsatzrückgang bei Ausführung des Vorhabens betreffe einen nicht schutzwürdigen privaten Belang; einen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation gebe es nicht. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Klägerin beruft sich auf das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. - falls der Bebauungsplan unwirksam wäre - aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgende Rücksichtnahmegebot. Ihrer Ansicht nach wirke sich die Zulassung des Therapiezentrums unzumutbar auf dessen Umgebung aus, namentlich auf das seit Jahrzehnten betriebene Hotel mit Gasthof und Biergarten der Klägerin. Die hierzu dargelegten Gründe lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

a) Mit dem Vortrag, der Betrieb des Therapiezentrums werde unabsehbare Folgen für den Betrieb der Klägerin haben, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufgezeigt.

aa) Das Verwaltungsgericht hat zu dem von der Klägerin befürchteten Umsatzrückgang ausgeführt, dass hierzu kein belastbares Zahlenmaterial vorgelegt worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung des Sachvortrags der Klägerin ist weder zu beanstanden noch kommt es darauf entscheidungserheblich an. Denn die Befürchtung eines durch das Vorhaben ausgelösten Umsatzrückgangs ist vorliegend kein im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulassung zu prüfender schutzwürdiger Belang, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

bb) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem u. a. in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.). Rücksicht zu nehmen ist indes nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 686). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, B.v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). So liegt es hier, soweit sich die Klägerin etwa auf die „völlige Umstrukturierung der gesamten Umgebung“ oder auf ihr Bestreben, „Erholungssuchenden eine Oase der Ruhe bieten zu können, in der sie sich auch tatsächlich erholen können“, beruft. Nichts anderes gilt, wenn sich die Nachbarbebauung negativ auf den Wert der umliegenden Bebauung auswirkt, etwa weil ihr Hinzukommen die Attraktivität eines bestehenden Betriebs und damit dessen Umsatzerwartungen schmälert. Da jede - auch eine legale - Nachbarbebauung den Wert der umliegenden Grundstücke beeinflussen kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch folgt daraus aber nur, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.). Dass die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt oder eingeschränkt wären und sich deswegen der Gaststätten- und Hotelbetrieb der Klägerin auch nach Durchführung des Vorhabens nicht mehr weiterführen ließe, wird nicht hinreichend dargelegt.

cc) Soweit sich die Klägerin auf die völlige Veränderung des „Gebietscharakters“ beruft, gilt nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zugunsten der Klägerin kein Gebietserhaltungsanspruch zur Anwendung komme, weil die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans außerhalb des Plangebiets liegen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5 f.; B.v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - BauR 2013, 934 = juris Rn. 4 f.). Auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans stünde der Klägerin kein Gebietserhaltungsanspruch zu, weil das Vorhaben - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - dann im Außenbereich errichtet würde (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5). Das darüber hinausgehende Interesse an der Erhaltung der gegebenen Situation ist nicht schutzwürdig.

b) Die auf die zu erwartenden Lärmwirkungen beim Betrieb des Therapiezentrums gestützten Einwände der Klägerin lassen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht erkennen.

aa) Soweit der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr und die aus Sicht der Klägerin unzureichende Stellplatzzahl des Vorhabens zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens gemacht werden, ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Klägerin erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgesetzt wäre.

(1) Die Zu- und Abfahrt erfolgt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Norden des Baugrundstücks über eine öffentliche Straße. Im Nordteil des Baugrundstücks befindet sich auch der Parkplatz des Therapiezentrums. Das südlich des Baugrundstücks und deutlich von den baulichen Anlagen des Therapiezentrums abgesetzt gelegene Hotel mit Gasthof und Biergarten der Klägerin wird vom An- und Abfahrtsverkehr nicht unmittelbar betroffen; unzumutbare Lärmwirkungen gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb der Klägerin sind deshalb nicht zu erwarten. Ein Anspruch auf die Bewahrung einer „zurzeit absolut ruhigen Umgebung“ besteht nicht.

(2) Der Befürchtung, künftig würde ihr eigener Parkplatz von fremden Fahrzeugen belegt sein, kann die Klägerin durch geeignete Maßnahmen begegnen.

bb) Soweit eingewandt wird, auch der Betrieb des Therapiezentrums werde mit weiteren Lärmbelästigungen für die Grundstücke der Klägerin verbunden sein, weil die Therapie zum großen Teil in den Außenbereichen des Zentrums stattfinde, geht es der Klägerin um die im Freien vorgesehenen freizeittherapeutischen Angebote für die Patienten (z. B. „Veranstaltungswiese“, „Aktionsplatz“, „Allwetterplatz Pferde“, „Aktions- und Spielwiese“, „Koppel-Kleintiere“ und „HIT-Rundweg für Pferde“).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, für eine unzumutbare Belastung der Klägerin bestünden nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. So wird schon nicht dargelegt, welchen Lärm-Schutzanspruch die Klägerin mit ihrer im Außenbereich gelegenen und selbst emittierenden Hotel- und Gaststättennutzung geltend machen kann. Angesichts der Zweckbestimmung des Therapiezentrums, das chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Familien Unterstützung anbieten soll, können in lärmrechtlicher Beziehung weder der privilegierte soziale Zweck der Anlage (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm) noch die Privilegierung der durch Kinder hervorgerufenen Geräuschwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 a BImSchG; vgl. auch Art. 2, Art. 3 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20.7.2011, GVBl 2011, 304) außer Betracht bleiben. Insoweit kommt den lärmrelevanten Elementen wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz bei der wertenden Betrachtung ein besonderes Gewicht zu (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Teil B Nr. 1 Rn. 22 f. m. w. N.). Schließlich bestehen angesichts der Abstände etwa von Veranstaltungswiese, Aktionsplatz, Allwetterplatz-Pferde sowie Aktions- und Spielwiese zum Gebäude der Klägerin von zwischen 180 m und 250 m und z.T. aufgrund der abschirmenden Wirkung von Gebäuden des Vorhabens auch sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nicht mehr hinnehmbare Lärmbelastung der Klägerin.

c) Der Einwand, es sei davon auszugehen, dass in dem Therapiezentrum auch ein Café oder ein Restaurant entstehen werde, weshalb zu befürchten sei, dass dem Gasthof der Klägerin Gäste entzogen würden, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris Rn. 6 m. w. N.; U.v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19 m. w. N.).

bb) Ob auf dem Baugrundstück eine grundbuchrechtlich gesicherte Verpflichtung zugunsten des Grundstücks der Klägerin lastet, keine „öffentliche Gastwirtschaft“ zu betreiben, ist ohne Belang. Denn die (öffentlich-rechtliche) Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (vgl. klarstellend Art. 68 Abs. 4 BayBO).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (Gesamtstreitwert). Der Anregung von Seiten der Klägerin, den Streitwert auf 22.500 Euro zu erhöhen (7.500 Euro für die Teilbaugenehmigung, 15.000 Euro für die Baugenehmigung), folgt der Senat nicht. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für die Klägerin und zwar, so wie sie sich aufgrund ihres Antrags objektiv beurteilt ergibt (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 52 Rn. 2 m. w. N.). Bei der anzustellenden objektiven Beurteilung bleiben subjektive Vorstellungen über „unabsehbare Folgen“ oder nicht näher spezifizierte „erhebliche wirtschaftliche Schäden“ außer Betracht. Hiervon ausgehend sind - wie zuvor ausgeführt wurde - die in rechtlicher Sicht beachtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb der Klägerin vergleichsweise gering. Ein Gesamtstreitwert von Teilbau- und Baugenehmigung von 15.000 Euro ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse ermessensgerecht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „…“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, Fl. Nr. 984, Gem. …

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 984/1, Gem. … das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Klägerin befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt im Westen, getrennt durch einen Fußweg, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der …-Straße westlich vom Grundstück der Klägerin.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei eine Gemengelage gegeben, weswegen für die in Anhang A festgelegten Immissionsorte, u. a. für das klägerische Grundstück (IO 3), der Schutzanspruch gemäß TA Lärm für WA-Gebiete anzusetzen sei. Unter Ansatz u. a. einer Nutzung des Orangerie-Gebäudes wurden für den IO 3 Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts ermittelt. Für die Nutzung bei seltenen Ereignissen ergaben sich Werte von 53 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M. das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „…“ bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig; dies ergebe sich nicht zuletzt aus zwei vonseiten der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der ... Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 und vom 24. Juli 2016, die zum Gegenstand des Klägervortrags gemacht würden. Die Störintensität der Terrassen- und Liegeflächennutzung könne nicht über die TA Lärm erfasst werden, da der Anwendungsbereich nicht eröffnet bzw. der Lärm von Menschen verursacht sei; es sei auf die Freizeitlärm-Richtlinie abzustellen. Das Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR sei lückenhaft und im Ergebnis teilweise methodisch und fachlich falsch. Gerade für die Außenflächen, aber auch für die Orangerie, seien die angesetzten Schallleistungspegel und der jeweils angesetzte zeitliche Nutzungsrahmen nicht nachvollziehbar; es sei z. B. unklar, wie viele Personen sich dort aufhielten. Der Ansatz der mittleren Frequentierungszahl für die Kfz-Bewegungen nachts sei falsch gerade auch mit Blick auf die Zielgruppenausrichtung des Hotels. Der Ansatz von 10 Pkw-Bewegungen während der lautesten Nachtstunde und die vorgenommene Verteilung der Bewegungshäufigkeiten seien nicht haltbar, auch nicht nach der Parkplatzlärmstudie. Für seltene Ereignisse seien die Pkw-Fahrbewegungen im Hinblick auf Veranstaltungen in der Orangerie eklatant zu niedrig angesetzt. Die Ausführungen zu Nr. 7.4 TA Lärm seien nicht nachvollziehbar, insbesondere der Verzicht auf eine Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs in Anbetracht der zu erwartenden externen Gäste falsch. Die Einhaltung der Auflagen Ziffer 1.5, 1.6, 1.14 und 2.2 sei nicht gewährleistet, sie seien somit nicht geeignet, die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszuschließen. Gerade die nahezu voraussetzungslose Zulassung von Sonderveranstaltungen verletze das Gebot der Rücksichtnahme in besonders krasser Weise. Bei richtiger Abwägung im Rahmen des Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm hätten seltene Ereignisse zulässigerweise weder in der genehmigten (Maximal-) Zahl noch unter Ausschöpfung der Immissionshöchstwerte zugelassen werden können. Veranstaltungen wie die geplanten seien im Freien abzulehnen und im Übrigen hoteluntypisch. Die Betriebsbeschreibung und damit die Baugenehmigung sei bezüglich der seltenen Ereignisse, insbesondere dahingehend, welche Veranstaltungen hier gemeint seien, völlig unbestimmt. Es sei nicht klar, welche Veranstaltungen auf das Kontingent anzurechnen seien und wie dessen Einhaltung durchgesetzt werden solle. Es hätten geeignete Beschränkungen beauflagt werden müssen, die die Einhaltung der höchstzulässigen Immissionsrichtwerte sicherstellen. Ziffer 1.4 und Ziffer 1.5 seien impraktikabel. Eine Nutzung der Orangerie sei im vorliegenden Bescheid angelegt. Die festgesetzten Betriebszeiten für den Terrassen- und Orangeriebetrieb seien gerade im Hinblick auf den Abfahrtsverkehr externer Gäste problematisch. Letzterer sei auch für Veranstaltungen im Haus Sieber zu erwarten und würde von der Baugenehmigung insgesamt nicht zureichend erfasst. Die Sonderveranstaltungen stellten keine seltenen Ereignisse dar. Die Bebauungsplanergänzungen aus 2005 seien wegen formeller Fehler und im Hinblick auf Mängel im Abwägungsvorgang rechtswidrig, das Vorhaben verstoße gegen die ursprüngliche Bebauungsplanfassung. Bei unterstellter Rechtswirksamkeit der Änderungen verstoße das Vorhaben auch gegen den geänderten Bebauungsplan, da es keine hoteltypische Nutzung darstelle und die zulässige Grundfläche massiv überschritten werde. Auch die Kubatur und das Erscheinungsbild ließen sich nicht mit dem Bebauungsplan vereinbaren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen der Klägerin beeinträchtigt seien. Die Richtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete könnten im Regelbetrieb eingehalten werden. Das vorgelegte Schallgutachten sei nach fachlicher Beurteilung des Technischen Umweltschutzes im Landratsamt in ordnungsgemäßer Weise und sachgerecht erstellt. Das gelte insbesondere auch für den Ansatz der seltenen Ereignisse. Die geplanten Veranstaltungen hielten sich unabhängig davon im hoteltypischen Rahmen. Die Frage des Drittschutzes außer Acht lassend hielten auch die Gebäudegrundfläche und das äußere Erscheinungsbild sämtliche Vorgaben ein.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei im Rahmen der Immissionsbeurteilung ein Zwischenwert zu bilden nach Nr. 6.7 TA Lärm, weswegen die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete anzusetzen seien. Die Richtwerte für Mischgebiete, die im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans greifen würden, seien erst recht eingehalten.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. 986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 und auf die Gutachten der ... Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 und vom 24. Juli 2016, sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M. (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Soweit der streitgegenständliche Bescheid Befreiungen, § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, in Bezug auf Dachform und Dachneigung des Komplexes enthält, werden dadurch keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Derlei Festsetzungen vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz; eine ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 1 ZB 11.2893 - juris; VG München, B. v. 17.5.2016 - M 1 SN 16.1023 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen im vorliegenden Fall nach dem Willen des Plangebers Drittschutz entfalten sollen, sind auch angesichts der Größe des Grundstückes und des Abstandes zur Nachbarbebauung nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Klägerin steht im Hinblick auf das Vorhaben weder ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite (1.) noch kann sie sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).

1.Ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

Das Vorhaben ist der Art nach zulässig, wie sich aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2., Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005, ergibt. Danach sind u. a. Hotelbetriebe zulässig. Zwischen der Klägerin, deren Grundstück in einem festgesetzten reinen Wohngebiet - und damit in einem anderen Baugebiet als das Grundstück des Beigeladenen zu 1. - liegt, und dem Beigeladenen zu 1. besteht unabhängig davon auch keine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses, das die Klägerin dazu berechtigen würde, eine der Art nach unzulässige Bebauung unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu rügen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete grenzen nicht einmal direkt aneinander. Der (Nachbar-) Schutz der Klägerin bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris). Zum selben Ergebnis gelangt man für eine unterstellte Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung vom 7. April 2005. Zu alledem wird auf die Entscheidung der Kammer vom 14. Oktober 2009 - M 9 K 09.1738 - juris und auf die dieses Urteil bestätigende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 - 2 B 10.788 - juris zum selben Objekt bzw. zum selben Bebauungsplan verwiesen.

2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzimmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Die damalige Gemengelage entstand u. a. deshalb, weil mit dem Bebauungsplan ein Baurecht für das bis dato unbebaute Grundstück der Klägerin geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (so BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris mit Verweis auf die Bebauungsplanbegründung). Damit rückte die klägerische Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb heran und nicht umgekehrt (dazu BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris). Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen … an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des …s gewerblich geprägt.

Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück der Klägerin als maßgeblichem Immissionsort (IO 3) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR um tags 7 dB(A) und nachts 10 dB(A) unterschritten. Das Gutachten der … Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 errechnet unter Zugrundelegung der Wirkzeiten der Ingenieurbüro G. GbR Beurteilungspegel von 47,7 dB(A) tags und 32,1 dB(A) nachts. Damit sind die maßgeblichen Immissionsrichtwerte jeweils um mehr als 6 dB(A) unterschritten, womit die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm. Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 kommt es nicht an, da das Irrelevanzkriterium auf faktische Baugebiete ebenso anzuwenden ist.

b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.

Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.

Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:

Die angenommene Nutzungszeit für die Ostterrasse - intensive Nutzung über 3,5 h, davon 1,5 h in den Ruhezeiten - ist realistisch. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei für die Ostterrasse bei dieser Nutzungszeit von einer Vollbesetzung ausgegangen worden. Bei der Annahme einer nur halb besetzten Terrasse würde sich die den Berechnungen zugrunde gelegte Nutzungszeit verdoppeln. Nicht nur angesichts des Umstands, dass die Ostterrasse in der Betriebsbeschreibung nur als Frühstücksterrasse geführt wird, erscheint dem Gericht die angenommene Nutzungsdauer als völlig ausreichend. Dies umso mehr, als nach den Plänen (Eingabeplan Grundriss 1. UG und Eingabeplan Grundriss EG) der Speisesaal und der Barbereich im Mittelteil des Komplexes angesiedelt sind und sich jeweils auf dessen Südseite hin öffnen. Dort sollen auch größere Außenbewirtungs- bzw. Terrassenflächen mit frontalem - und nicht nur seitlichem - Blick auf den Tegernsee betrieben werden. Eingedenk dessen ist die von der … Ingenieure AG angesetzte unbeschränkte Nutzungszeit - von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr - unter Vollbesetzung, die laut Gutachten vom 19. Juni 2016 zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 50 dB(A) um 2 dB(A) führen würde, nicht haltbar. Auch der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR trat diesem Ansatz in der mündlichen Verhandlung schlüssig entgegen. Es sei nicht realistisch, von einer voll besetzten (Frühstücks-) Terrasse während der ganzen Tagzeit auszugehen. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem die Betriebsbeschreibung dahingehend, dass auf der Ostterrasse keine Musik gespielt wird. Um 21:30 Uhr soll der dortige Betrieb gesichert eingestellt werden. Diese aus Sicht des Gerichts überobligatorische Einschränkung mindert die Immissionsbelastung für die angrenzenden Wohngrundstücke noch weiter.

Auch der Nutzungszeitenansatz der Ingenieurbüro G. GbR für die Liegewiese - 5 h - ist nachvollziehbar. Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Gelände im östlichen, an die nächsten Wohnhäuser - u. a. der Klägerin - angrenzenden Teil sehr abschüssig. Nur an vereinzelten Stellen wurden Bänke aufgestellt bzw. wenige Quadratmeter große ebenerdige Flächen geschaffen, auf denen einzelne Liegen sicher aufgestellt werden können. Der Garten ist hier von einem kleinen serpentinenförmigen Weg durchschnitten und von Bäumen bestanden und wird gegenwärtig als Ruhezone genutzt. Dieses Konzept soll nach der vorliegenden Planung und nach Aussage des Bauherrn so auch weiterverfolgt werden. Ein Freibad ist nicht geplant. Der Platz für die Liegestühle ist demnach im südlichen Bereich des Hotels ab der südöstlichen Ecke des Gebäudekomplexes angedacht. Größere ebenerdige Teilstücke finden sich in dem Bereich nur im Süden des Gebäudes, zwischen seinem Mittelteil (Hauptgebäude) und der Hangkante, und damit abgesetzt vom Grundstück der Klägerin und den anderen Wohngrundstücken. Der gewählte zeitliche Nutzungsrahmen von 5 h und der um 3 dB(A) reduzierte Emissionsansatz gegenüber Biergartengeräuschen - angesetzt: „leiser Biergarten“ - ist nach alledem nicht zu beanstanden. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei in diesem Zusammenhang ebenfalls von einer Vollbelegung - mit ca. 90 Personen bei einer Größe von 500 m² - ausgegangen worden. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Ansatz mehr als ausreichend. Der von der … Ingenieure AG in ihrem Gutachten gewählte zeitlich unbeschränkte Nutzungsansatz und der um 4 dB(A) höher veranschlagte Emissionspegel - angesetzt: „Liegewiese“ - erschließt sich dagegen nicht. Der anwesende Gutachter der … Ingenieure AG erklärte im Termin dazu, nach den Ergebnissen des Augenscheins sei der in seinem Gutachten verfolgte Ansatz für eine Liegewiesennutzung - u. a. aufgrund des fehlenden Freibads - zu Recht nicht in vollem Umfang gewählt worden. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beklagtenvertreter die getroffenen Auflagen überdies dahingehend, dass der Liegebereich einen Abstand von 20 m zur östlichen Grenze (zum Wegegrundstück, Fl. Nr. …/3) einhalten müsse, was die Lärmbelastung u. a. für die Klägerin zusätzlich abmildern wird.

Auch der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in München gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis München, für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro G. GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie (siehe dazu unten) und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.

Unabhängig von alledem ergibt sich auch bei einem Ansatz von 0,06 Parkfahrbewegungen in der ungünstigsten Nachstunde nach der Berechnung der … Ingenieure AG - der Gutachterin der Klägerin - vom 24. Juli 2016 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete. Nach dieser Stellungnahme (S. 3) würden erst 20 Kfz-Bewegungen zu einer Überschreitung führen. Der Ansatz des Maximalwerts von 0,06 Kfz-Bewegungen führt für die hiesige Bettenanzahl - unter Einbezug der im Berghaus entstehenden 27 Betten (s. u.) - dagegen nur zu 8,28 Bewegungen (138 Betten x 0,06).

Die klägerische Kritik am Ansatz der Fahrzeugbewegungen im Hinblick auf eine Nutzung der Orangerie ist überholt. Die Nutzung der Orangerie u. a. als Veranstaltungsraum war und ist nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des Bescheids „Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes“. Die nordwestlich dieses Gebäuderiegels gelegene Orangerie als selbstständiges - und nicht etwa angeschlossenes - Gebäude ist damit nicht angesprochen. Der diesbezügliche Bauantrag - Nutzungsänderung des Gewächshauses, Az. 1-2013-184-B - wurde, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, zurückgenommen (Bl. 62 des Behördenakts zum Bescheid 1-2011-142-B). Die Rücknahme wurde zur Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt.

Die Nutzungsänderung der Orangerie wurde auch nicht ohne entsprechenden Bauantrag im streitgegenständlichen Bescheid „mitgenehmigt“. Die Betriebsbeschreibung enthält unter Ziffer 2.6 zwar den Passus „für die bestehende Orangerie im nordwestlichen Grundstücksbereich sind folgende Nutzungen […] angestrebt“. Eine entsprechende Genehmigung wurde aber nicht erteilt oder beantragt, da die Betriebsbeschreibung als Plan zwar dem Immissionsgutachten zugrunde lag, für die Orangerie aber nicht aufrechterhalten wurde. Somit sind - unabhängig davon, dass es darauf nicht ankommt - auch die Ansätze des Gutachtens der Ingenieurbüro G. GbR für die Nutzung der Orangerie, u. a. im Hinblick auf die entsprechenden Fahrzeugbewegungen, hinwegzudenken, was zu einer noch größeren Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete führen dürfte.

Bezüglich der vonseiten der … Ingenieure AG im Gutachten vom 24. Juli 2016 noch monierten Verteilung der Fahrzeugbewegungen über die Stellplätze PP 1 und PP 2 erklärten die Sachverständigen nach Einnahme des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll, dass der Problematik des „Verschmierens des Parksuchverkehrs“ bei kleineren und aufgeteilten Flächen, wie vorliegend gegeben, geringere Bedeutung als bei großen Parkflächen zukomme.

Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.

c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es dagegen zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Vorliegend können die Richtwerte im Regelbetrieb nach Obenstehendem eingehalten werden, weswegen die sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte - auch für reine Wohngebiete, wie vorliegend erfolgt - nicht zu beanstanden ist. Zudem enthält die Baugenehmigung eine Reihe vollstreckbarer Auflagen, die die genehmigte Nutzung einschränken, wie beispielsweise Ziffer 1.5, Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2. Eine von der Klägerin befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Für die Zumutbarkeit vorhandener und zu erwartender Lärmemissionen spricht auch, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung alle - von Rechts wegen nicht veranlassten - Vorschläge des Beigeladenen zu 1. zur Abmilderung der Geräusche abgelehnt und sich beispielsweise auch gegen die Errichtung einer Lärmschutzwand ausgesprochen hatte. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Immissionsschutzes, Bl. 278f. des BA).

3. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).

Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).

Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.

Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt entgegen der Ansicht der Klägerinnen den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.

Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro G. GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 3 um 17 dB(A) tags bzw. 2 dB(A) nachts unterschritten werden.

In der von der Klägerseite angeführten Entscheidung (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris) wurden dagegen sowohl der nächtliche Immissionsrichtwert im Regelbetrieb als auch der Spitzenpegel bei den sog. seltenen Ereignissen durchgehend und an allen Immissionsorten überschritten. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich damit grundlegend von der hiesigen Situation. Eine Buchführungspflicht, wie sie in der ebenfalls zitierten Entscheidung, BayVGH, B. v. 1.2.2006 - 1 CE 04.734, 1 CE 04.791 - juris, gefordert wird, ist angesichts der hier geregelten Vorabanzeigepflicht von vorn herein unnötig. Eventuell auftretende Vollzugsprobleme nach Aufnahme der Nutzung führen nicht zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „…“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, Fl. Nr. 984, Gem. …

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 984/1, Gem. … das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Klägerin befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt im Westen, getrennt durch einen Fußweg, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der …-Straße westlich vom Grundstück der Klägerin.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei eine Gemengelage gegeben, weswegen für die in Anhang A festgelegten Immissionsorte, u. a. für das klägerische Grundstück (IO 3), der Schutzanspruch gemäß TA Lärm für WA-Gebiete anzusetzen sei. Unter Ansatz u. a. einer Nutzung des Orangerie-Gebäudes wurden für den IO 3 Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts ermittelt. Für die Nutzung bei seltenen Ereignissen ergaben sich Werte von 53 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M. das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „…“ bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig; dies ergebe sich nicht zuletzt aus zwei vonseiten der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der ... Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 und vom 24. Juli 2016, die zum Gegenstand des Klägervortrags gemacht würden. Die Störintensität der Terrassen- und Liegeflächennutzung könne nicht über die TA Lärm erfasst werden, da der Anwendungsbereich nicht eröffnet bzw. der Lärm von Menschen verursacht sei; es sei auf die Freizeitlärm-Richtlinie abzustellen. Das Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR sei lückenhaft und im Ergebnis teilweise methodisch und fachlich falsch. Gerade für die Außenflächen, aber auch für die Orangerie, seien die angesetzten Schallleistungspegel und der jeweils angesetzte zeitliche Nutzungsrahmen nicht nachvollziehbar; es sei z. B. unklar, wie viele Personen sich dort aufhielten. Der Ansatz der mittleren Frequentierungszahl für die Kfz-Bewegungen nachts sei falsch gerade auch mit Blick auf die Zielgruppenausrichtung des Hotels. Der Ansatz von 10 Pkw-Bewegungen während der lautesten Nachtstunde und die vorgenommene Verteilung der Bewegungshäufigkeiten seien nicht haltbar, auch nicht nach der Parkplatzlärmstudie. Für seltene Ereignisse seien die Pkw-Fahrbewegungen im Hinblick auf Veranstaltungen in der Orangerie eklatant zu niedrig angesetzt. Die Ausführungen zu Nr. 7.4 TA Lärm seien nicht nachvollziehbar, insbesondere der Verzicht auf eine Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs in Anbetracht der zu erwartenden externen Gäste falsch. Die Einhaltung der Auflagen Ziffer 1.5, 1.6, 1.14 und 2.2 sei nicht gewährleistet, sie seien somit nicht geeignet, die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszuschließen. Gerade die nahezu voraussetzungslose Zulassung von Sonderveranstaltungen verletze das Gebot der Rücksichtnahme in besonders krasser Weise. Bei richtiger Abwägung im Rahmen des Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm hätten seltene Ereignisse zulässigerweise weder in der genehmigten (Maximal-) Zahl noch unter Ausschöpfung der Immissionshöchstwerte zugelassen werden können. Veranstaltungen wie die geplanten seien im Freien abzulehnen und im Übrigen hoteluntypisch. Die Betriebsbeschreibung und damit die Baugenehmigung sei bezüglich der seltenen Ereignisse, insbesondere dahingehend, welche Veranstaltungen hier gemeint seien, völlig unbestimmt. Es sei nicht klar, welche Veranstaltungen auf das Kontingent anzurechnen seien und wie dessen Einhaltung durchgesetzt werden solle. Es hätten geeignete Beschränkungen beauflagt werden müssen, die die Einhaltung der höchstzulässigen Immissionsrichtwerte sicherstellen. Ziffer 1.4 und Ziffer 1.5 seien impraktikabel. Eine Nutzung der Orangerie sei im vorliegenden Bescheid angelegt. Die festgesetzten Betriebszeiten für den Terrassen- und Orangeriebetrieb seien gerade im Hinblick auf den Abfahrtsverkehr externer Gäste problematisch. Letzterer sei auch für Veranstaltungen im Haus Sieber zu erwarten und würde von der Baugenehmigung insgesamt nicht zureichend erfasst. Die Sonderveranstaltungen stellten keine seltenen Ereignisse dar. Die Bebauungsplanergänzungen aus 2005 seien wegen formeller Fehler und im Hinblick auf Mängel im Abwägungsvorgang rechtswidrig, das Vorhaben verstoße gegen die ursprüngliche Bebauungsplanfassung. Bei unterstellter Rechtswirksamkeit der Änderungen verstoße das Vorhaben auch gegen den geänderten Bebauungsplan, da es keine hoteltypische Nutzung darstelle und die zulässige Grundfläche massiv überschritten werde. Auch die Kubatur und das Erscheinungsbild ließen sich nicht mit dem Bebauungsplan vereinbaren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen der Klägerin beeinträchtigt seien. Die Richtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete könnten im Regelbetrieb eingehalten werden. Das vorgelegte Schallgutachten sei nach fachlicher Beurteilung des Technischen Umweltschutzes im Landratsamt in ordnungsgemäßer Weise und sachgerecht erstellt. Das gelte insbesondere auch für den Ansatz der seltenen Ereignisse. Die geplanten Veranstaltungen hielten sich unabhängig davon im hoteltypischen Rahmen. Die Frage des Drittschutzes außer Acht lassend hielten auch die Gebäudegrundfläche und das äußere Erscheinungsbild sämtliche Vorgaben ein.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei im Rahmen der Immissionsbeurteilung ein Zwischenwert zu bilden nach Nr. 6.7 TA Lärm, weswegen die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete anzusetzen seien. Die Richtwerte für Mischgebiete, die im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans greifen würden, seien erst recht eingehalten.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. 986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 und auf die Gutachten der ... Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 und vom 24. Juli 2016, sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M. (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Soweit der streitgegenständliche Bescheid Befreiungen, § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, in Bezug auf Dachform und Dachneigung des Komplexes enthält, werden dadurch keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Derlei Festsetzungen vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz; eine ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 1 ZB 11.2893 - juris; VG München, B. v. 17.5.2016 - M 1 SN 16.1023 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen im vorliegenden Fall nach dem Willen des Plangebers Drittschutz entfalten sollen, sind auch angesichts der Größe des Grundstückes und des Abstandes zur Nachbarbebauung nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Klägerin steht im Hinblick auf das Vorhaben weder ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite (1.) noch kann sie sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).

1.Ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

Das Vorhaben ist der Art nach zulässig, wie sich aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2., Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005, ergibt. Danach sind u. a. Hotelbetriebe zulässig. Zwischen der Klägerin, deren Grundstück in einem festgesetzten reinen Wohngebiet - und damit in einem anderen Baugebiet als das Grundstück des Beigeladenen zu 1. - liegt, und dem Beigeladenen zu 1. besteht unabhängig davon auch keine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses, das die Klägerin dazu berechtigen würde, eine der Art nach unzulässige Bebauung unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu rügen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete grenzen nicht einmal direkt aneinander. Der (Nachbar-) Schutz der Klägerin bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris). Zum selben Ergebnis gelangt man für eine unterstellte Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung vom 7. April 2005. Zu alledem wird auf die Entscheidung der Kammer vom 14. Oktober 2009 - M 9 K 09.1738 - juris und auf die dieses Urteil bestätigende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 - 2 B 10.788 - juris zum selben Objekt bzw. zum selben Bebauungsplan verwiesen.

2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzimmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Die damalige Gemengelage entstand u. a. deshalb, weil mit dem Bebauungsplan ein Baurecht für das bis dato unbebaute Grundstück der Klägerin geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (so BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris mit Verweis auf die Bebauungsplanbegründung). Damit rückte die klägerische Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb heran und nicht umgekehrt (dazu BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris). Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen … an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des …s gewerblich geprägt.

Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück der Klägerin als maßgeblichem Immissionsort (IO 3) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR um tags 7 dB(A) und nachts 10 dB(A) unterschritten. Das Gutachten der … Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 errechnet unter Zugrundelegung der Wirkzeiten der Ingenieurbüro G. GbR Beurteilungspegel von 47,7 dB(A) tags und 32,1 dB(A) nachts. Damit sind die maßgeblichen Immissionsrichtwerte jeweils um mehr als 6 dB(A) unterschritten, womit die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm. Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 kommt es nicht an, da das Irrelevanzkriterium auf faktische Baugebiete ebenso anzuwenden ist.

b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.

Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.

Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:

Die angenommene Nutzungszeit für die Ostterrasse - intensive Nutzung über 3,5 h, davon 1,5 h in den Ruhezeiten - ist realistisch. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei für die Ostterrasse bei dieser Nutzungszeit von einer Vollbesetzung ausgegangen worden. Bei der Annahme einer nur halb besetzten Terrasse würde sich die den Berechnungen zugrunde gelegte Nutzungszeit verdoppeln. Nicht nur angesichts des Umstands, dass die Ostterrasse in der Betriebsbeschreibung nur als Frühstücksterrasse geführt wird, erscheint dem Gericht die angenommene Nutzungsdauer als völlig ausreichend. Dies umso mehr, als nach den Plänen (Eingabeplan Grundriss 1. UG und Eingabeplan Grundriss EG) der Speisesaal und der Barbereich im Mittelteil des Komplexes angesiedelt sind und sich jeweils auf dessen Südseite hin öffnen. Dort sollen auch größere Außenbewirtungs- bzw. Terrassenflächen mit frontalem - und nicht nur seitlichem - Blick auf den Tegernsee betrieben werden. Eingedenk dessen ist die von der … Ingenieure AG angesetzte unbeschränkte Nutzungszeit - von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr - unter Vollbesetzung, die laut Gutachten vom 19. Juni 2016 zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 50 dB(A) um 2 dB(A) führen würde, nicht haltbar. Auch der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR trat diesem Ansatz in der mündlichen Verhandlung schlüssig entgegen. Es sei nicht realistisch, von einer voll besetzten (Frühstücks-) Terrasse während der ganzen Tagzeit auszugehen. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem die Betriebsbeschreibung dahingehend, dass auf der Ostterrasse keine Musik gespielt wird. Um 21:30 Uhr soll der dortige Betrieb gesichert eingestellt werden. Diese aus Sicht des Gerichts überobligatorische Einschränkung mindert die Immissionsbelastung für die angrenzenden Wohngrundstücke noch weiter.

Auch der Nutzungszeitenansatz der Ingenieurbüro G. GbR für die Liegewiese - 5 h - ist nachvollziehbar. Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Gelände im östlichen, an die nächsten Wohnhäuser - u. a. der Klägerin - angrenzenden Teil sehr abschüssig. Nur an vereinzelten Stellen wurden Bänke aufgestellt bzw. wenige Quadratmeter große ebenerdige Flächen geschaffen, auf denen einzelne Liegen sicher aufgestellt werden können. Der Garten ist hier von einem kleinen serpentinenförmigen Weg durchschnitten und von Bäumen bestanden und wird gegenwärtig als Ruhezone genutzt. Dieses Konzept soll nach der vorliegenden Planung und nach Aussage des Bauherrn so auch weiterverfolgt werden. Ein Freibad ist nicht geplant. Der Platz für die Liegestühle ist demnach im südlichen Bereich des Hotels ab der südöstlichen Ecke des Gebäudekomplexes angedacht. Größere ebenerdige Teilstücke finden sich in dem Bereich nur im Süden des Gebäudes, zwischen seinem Mittelteil (Hauptgebäude) und der Hangkante, und damit abgesetzt vom Grundstück der Klägerin und den anderen Wohngrundstücken. Der gewählte zeitliche Nutzungsrahmen von 5 h und der um 3 dB(A) reduzierte Emissionsansatz gegenüber Biergartengeräuschen - angesetzt: „leiser Biergarten“ - ist nach alledem nicht zu beanstanden. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei in diesem Zusammenhang ebenfalls von einer Vollbelegung - mit ca. 90 Personen bei einer Größe von 500 m² - ausgegangen worden. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Ansatz mehr als ausreichend. Der von der … Ingenieure AG in ihrem Gutachten gewählte zeitlich unbeschränkte Nutzungsansatz und der um 4 dB(A) höher veranschlagte Emissionspegel - angesetzt: „Liegewiese“ - erschließt sich dagegen nicht. Der anwesende Gutachter der … Ingenieure AG erklärte im Termin dazu, nach den Ergebnissen des Augenscheins sei der in seinem Gutachten verfolgte Ansatz für eine Liegewiesennutzung - u. a. aufgrund des fehlenden Freibads - zu Recht nicht in vollem Umfang gewählt worden. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beklagtenvertreter die getroffenen Auflagen überdies dahingehend, dass der Liegebereich einen Abstand von 20 m zur östlichen Grenze (zum Wegegrundstück, Fl. Nr. …/3) einhalten müsse, was die Lärmbelastung u. a. für die Klägerin zusätzlich abmildern wird.

Auch der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in München gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis München, für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro G. GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie (siehe dazu unten) und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.

Unabhängig von alledem ergibt sich auch bei einem Ansatz von 0,06 Parkfahrbewegungen in der ungünstigsten Nachstunde nach der Berechnung der … Ingenieure AG - der Gutachterin der Klägerin - vom 24. Juli 2016 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete. Nach dieser Stellungnahme (S. 3) würden erst 20 Kfz-Bewegungen zu einer Überschreitung führen. Der Ansatz des Maximalwerts von 0,06 Kfz-Bewegungen führt für die hiesige Bettenanzahl - unter Einbezug der im Berghaus entstehenden 27 Betten (s. u.) - dagegen nur zu 8,28 Bewegungen (138 Betten x 0,06).

Die klägerische Kritik am Ansatz der Fahrzeugbewegungen im Hinblick auf eine Nutzung der Orangerie ist überholt. Die Nutzung der Orangerie u. a. als Veranstaltungsraum war und ist nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des Bescheids „Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes“. Die nordwestlich dieses Gebäuderiegels gelegene Orangerie als selbstständiges - und nicht etwa angeschlossenes - Gebäude ist damit nicht angesprochen. Der diesbezügliche Bauantrag - Nutzungsänderung des Gewächshauses, Az. 1-2013-184-B - wurde, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, zurückgenommen (Bl. 62 des Behördenakts zum Bescheid 1-2011-142-B). Die Rücknahme wurde zur Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt.

Die Nutzungsänderung der Orangerie wurde auch nicht ohne entsprechenden Bauantrag im streitgegenständlichen Bescheid „mitgenehmigt“. Die Betriebsbeschreibung enthält unter Ziffer 2.6 zwar den Passus „für die bestehende Orangerie im nordwestlichen Grundstücksbereich sind folgende Nutzungen […] angestrebt“. Eine entsprechende Genehmigung wurde aber nicht erteilt oder beantragt, da die Betriebsbeschreibung als Plan zwar dem Immissionsgutachten zugrunde lag, für die Orangerie aber nicht aufrechterhalten wurde. Somit sind - unabhängig davon, dass es darauf nicht ankommt - auch die Ansätze des Gutachtens der Ingenieurbüro G. GbR für die Nutzung der Orangerie, u. a. im Hinblick auf die entsprechenden Fahrzeugbewegungen, hinwegzudenken, was zu einer noch größeren Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete führen dürfte.

Bezüglich der vonseiten der … Ingenieure AG im Gutachten vom 24. Juli 2016 noch monierten Verteilung der Fahrzeugbewegungen über die Stellplätze PP 1 und PP 2 erklärten die Sachverständigen nach Einnahme des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll, dass der Problematik des „Verschmierens des Parksuchverkehrs“ bei kleineren und aufgeteilten Flächen, wie vorliegend gegeben, geringere Bedeutung als bei großen Parkflächen zukomme.

Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.

c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es dagegen zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Vorliegend können die Richtwerte im Regelbetrieb nach Obenstehendem eingehalten werden, weswegen die sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte - auch für reine Wohngebiete, wie vorliegend erfolgt - nicht zu beanstanden ist. Zudem enthält die Baugenehmigung eine Reihe vollstreckbarer Auflagen, die die genehmigte Nutzung einschränken, wie beispielsweise Ziffer 1.5, Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2. Eine von der Klägerin befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Für die Zumutbarkeit vorhandener und zu erwartender Lärmemissionen spricht auch, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung alle - von Rechts wegen nicht veranlassten - Vorschläge des Beigeladenen zu 1. zur Abmilderung der Geräusche abgelehnt und sich beispielsweise auch gegen die Errichtung einer Lärmschutzwand ausgesprochen hatte. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Immissionsschutzes, Bl. 278f. des BA).

3. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).

Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).

Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.

Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt entgegen der Ansicht der Klägerinnen den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.

Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro G. GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 3 um 17 dB(A) tags bzw. 2 dB(A) nachts unterschritten werden.

In der von der Klägerseite angeführten Entscheidung (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris) wurden dagegen sowohl der nächtliche Immissionsrichtwert im Regelbetrieb als auch der Spitzenpegel bei den sog. seltenen Ereignissen durchgehend und an allen Immissionsorten überschritten. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich damit grundlegend von der hiesigen Situation. Eine Buchführungspflicht, wie sie in der ebenfalls zitierten Entscheidung, BayVGH, B. v. 1.2.2006 - 1 CE 04.734, 1 CE 04.791 - juris, gefordert wird, ist angesichts der hier geregelten Vorabanzeigepflicht von vorn herein unnötig. Eventuell auftretende Vollzugsprobleme nach Aufnahme der Nutzung führen nicht zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „..., betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, FlNr. 984, Gem. ...

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 970/16 und 970/28, jeweils Gem. ... Diese sind mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück der Kläger befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Es liegt an der östlichen Flanke des im Westen an das Vorhabengrundstück angrenzenden Baugebiets in einer von der N.-straße beschriebenen Kehre. Das Baugrundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „... in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in einer Kurve der O.-Straße, die am Grundstück der Kläger von der N.-straße abzweigt.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei für die im Umgriff gelegenen Wohngrundstücke eine Gemengelage gegeben.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M... das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „... bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 14. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Parallelverfahren M 9 K 15.4561 Bezug genommen. Das klägerische Grundstück sei infolge des durch das Vorhaben gesteigerten Verkehrs unmittelbar betroffen. Die Erschließungssituation sei defizitär.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen der Kläger beeinträchtigt seien.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. 986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten des Ingenieurbüros G. vom 4. Februar 2015 und auf das Gutachten der S. & P... GmbH vom 9. September 2016, sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Kläger sind nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren entschieden wird, dem Nachbarn Rechte verleihen. In räumlicher Hinsicht erfasst der Drittschutz die von dem Rechtsverstoß betroffenen Grundstücke. Wessen Grundstück außerhalb des räumlichen Schutzbereichs der Norm liegt, kann nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. bspw. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris).

Die Kläger sind als Eigentümer der FlNrn. 970/16 und 970/28 in örtlicher Hinsicht nicht direkter Nachbar (Angrenzer) des Vorhabens. Zwar ist der Kreis der Nachbarn oder möglichen Drittbetroffenen abhängig von der Art des Vorhabens gegebenenfalls über die direkt angrenzenden Nachbarn hinaus auch weiter zu ziehen.

Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse ist vorliegend aber ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ausgeschlossen.

Das Klägergrundstück liegt an der östlichen Flanke des im Westen an das Vorhabengrundstück angrenzenden Wohngebiets und damit im Umfeld des Baugrundstücks am weitesten entfernt vom Vorhaben. Der Abstand zum Vorhaben beträgt Luftlinie über 300 m (Straßenlänge: über 350 m). Das klägerische Wohnhaus wird durch sechs bzw. sieben dazwischen liegende Wohnhäuser abgeschirmt (vgl. zu allem auch BayVGH, B. v. 4.8.2015 - 9 ZB 13.663 - juris). Angesichts dessen steht bereits nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik (BVerwG, B. v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - juris; B. v. 19.2.1992 - 4 NB 11/91 - juris; BayVGH, B. v. 12.8.2014 - 2 N 14.1217 - juris) nicht zu erwarten, dass etwa durch Parkvorgänge verursachte Emissionen überhaupt noch wahrnehmbare Belastungen für die Kläger begründen. Dazu wird auch auf die Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 verwiesen. Nach dieser in sich stimmigen und nachvollziehbaren Untersuchung wurden bei dem im selben Baugebiet, aber nur ca. 110 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. 994/2 (IO 1) im Regelbetrieb bereits nur mehr Beurteilungspegel von 35 db(A) tags und 22 dB(A) nachts - bei seltenen Ereignissen: 40 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts - gemessen.

Wenn die Kläger die aus ihrer Sicht defizitäre Erschließungssituation des Vorhabengrundstücks - direkt über die O.-Straße - rügen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der ausreichenden Erschließung sowohl unter bauordnungsrechtlichen als auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachbarschützend ist (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris). Im Übrigen wird das klägerische Grundstück über die N.-straße und nicht über die O.-Straße erschlossen.

Auch Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vermittelt keine Klagebefugnis. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm schreibt ohnehin nur eine über § 24 BImSchG durchzusetzende Lärmminderungspflicht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fest (BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23/12 - juris). Eine eigene schalltechnische Untersuchung der An- und Abfahrtsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, wie von den Klägern gefordert, konnte vorliegend mangels Erfüllung dieser Voraussetzungen unterbleiben, ohne dass dies (mittelbar) zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würde. Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist die Verkehrslärmzusatzbelastung bei einer Anlage mit 71 Stellplätzen im Bestand (24 Stellplätze in der Tiefgarage und 47 Stellplätze oberirdisch) nicht konkret zu ermitteln, da eine Unzumutbarkeit von vorn herein ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich daraus, dass die von Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm vorausgesetzte Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) eine Verdoppelung der Verkehrsbelastung erfordern würde (BayVGH, U. v. 18.1.2010 - 11 BV 08.789 - juris; B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung; VG München, U. v. 26.9.2012 - M 9 K 11.2647 - juris). Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden. Für das klägerische Grundstück ist im Übrigen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr anzunehmen, da es an der Kehre der N.-straße gelegen ist, die - dem Klägergrundstück direkt gegenüber liegend - eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café anbindet; dort befinden sich auch größere Parkplätze, die u. a. Wanderwege erschließen (vgl. auch Klagebegründung vom 16. September 2016, S. 3). Es ist damit nicht sicher prognostizierbar, welchen Weg die vom Ort kommenden Kfz nehmen.

In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Standort der Kläger aufgrund der genannten Gastronomie und der Parkplätze schon durch entsprechende Belästigungen vorgeprägt ist. Damit vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, da es für das Gebot der Rücksichtnahme vornehmlich auch darauf ankommt, in welchem Maß die Umgebung schutzwürdig ist; Letzteres ist bei Verkehrsgeräuschen ebenso wie bei sonstigen Immissionen nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen zu bewerten (BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - juris).

Im Übrigen wäre die Klage, ohne dass es darauf ankommt, aus den obigen und folgenden Erwägungen heraus auch unbegründet.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M... (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Die Kläger können sich nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (1.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (2.).

1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

...Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „... in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzímmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen Westerhof an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des Westerhofs gewerblich geprägt.

Da bereits für das direkt angrenzende - in der Flucht zum Grundstück der Kläger liegende - Grundstück FlNr. 984/1 die Immissionsgrenzwerte nach allen vorgelegten Gutachten um mehr als 6 dB(A) unterschritten werden, ist für das klägerische Grundstück erst recht davon auszugehen, dass die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm.

b) Hinsichtlich der vorgebrachten Kritikpunkte am Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 und auch im Übrigen wird auf die Gründe der Parallelentscheidung vom heutigen Tag, VG München, U. v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4561 - UA, Bezug genommen. Der Bevollmächtigte der Kläger vertritt mit denselben Argumenten auch die dortigen Kläger und nahm stets Bezug auf seine dortigen Ausführungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Immissionsgrenzwerte für reine Wohngebiete am Grundstück der Kläger als maßgeblichem Immissionsort nach Obenstehendem und aufgrund der Ausführungen im Urteil, Az. M 9 K 15.4561, bei weitem eingehalten sein dürften. Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend, da die Immissionsrichtwerte im Regelbetrieb eingehalten werden können (sog. zielorientierte Festlegung, vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris).

2. Die Baugenehmigung ist auch hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Hierzu wird ebenfalls auf die Parallelentscheidung vom heutigen Tag, VG München, U. v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4561 - UA Bezug genommen. Unabhängig davon wird weiter darauf hingewiesen, dass eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit für die Kläger bereits aufgrund der großen Entfernung ihres Grundstücks zum Vorhaben ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen; hier begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Der Antragsteller ist Eigentümer der FlNr. … der Gemarkung … Sein Grundstück ist ein mutmaßlich über einen auf FlNr. … gelegenen …weg, der im Osten in die …-Straße mündet, erschlossenes Hinterliegergrundstück. Es grenzt im Süden an die neu gefasste im Eigentum des Beigeladenen stehende FlNr. … Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich im südwestlichen Bereich eine Garage, die unmittelbar nördlich der auf FlNr. … geplanten Garagen steht. Die neu gefasste FlNr. … umfasst den nördlichen Grundstücksbereich der alten FlNr. …, die geteilt wurde in zwei FlNr. … und … (nunmehr den südlichen Teil umfassend). Beide zuletzt genannten Flurstücke befinden sich im Eigentum des Beigeladenen und sind Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Die geplanten hintereinander liegenden Einfamilienhäuser werden von Süden her über den …weg erschlossen. Östlich an die Baugrundstücke angrenzend befindet sich inmitten des unmittelbaren Umgriffs, begrenzt durch den …weg im Süden, der …-Straße im Osten und dem …weg im Norden, ein Riegel mit mindestens fünf Garagen. Dieser Riegel liegt im Zentrum des beschriebenen Umgriffs und wird über zwei lange Zufahrten auf den FlNr. …, … und …, die an den beiden dort bestehenden Häusern vorbeiführen, angefahren. Direkt westlich der FlNr. … befinden sich im Bereich der vom …weg beschriebenen S-Kurve mehrere offene Stellplätze und mindestens zwölf Garagen. Alle Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom … Oktober 2015 erhielt der Beigeladene die bauaufsichtliche Genehmigung für ein Vorhaben zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelparkern und zwei Fertiggaragen auf den beiden Flurstücken … und … Haus 2 befindet sich nach der Baugenehmigung auf FlNr. …, Haus 1 auf FlNr. … Nördlich des Hauses 2, im Anschluss an einen Anbau mit Treppenaufgang, sieht die Baugenehmigung auf einer Länge von 8,70 m zwei Doppelparker südlich angrenzend an die FlNr. … vor. Die Firsthöhe des Garagenanbaus beträgt + 5,18 m, gemessen vom Fertigfußboden des Erdgeschosses des Hauses aus, die Wandhöhe + 2,98 m. Die Firstrichtung des Satteldaches verläuft von Ost nach West. Am 28. Oktober 2015 zeigte der Beigeladene den Beginn der Bauarbeiten zum 9. November 2015 an.

Unter dem 16. November 2016 reichte der Beigeladene einen Änderungsantrag ein, der eine Änderung der Doppelparker durch Längenreduzierung auf 6,20 m vorsah. Ein Genehmigungsbescheid dazu liegt dem Gericht nicht vor.

Nachdem die Bauarbeiten zwischenzeitlich ruhten, weil bei einer Baukontrolle festgestellt wurde, dass der in den Bauvorlagen dargestellte Geländeverlauf des ursprünglichen Geländes nicht korrekt war, reichte der Beigeladene einen Änderungsantrag zum oben beschriebenen Vorhaben ein, datierend vom 1. April 2016 - bei der Gemeinde … eingegangen am 4. April 2016 -, der ausschließlich das Haus 2 betraf (Aktenzeichen … * …*). Dieser Änderungsantrag beinhaltete unter anderem eine Neugestaltung des im nördlichen Grundstücksteil zu errichtenden Garagenanbaus. Mit Bescheid vom … April 2016 wurde dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die beantragte Tektur erteilt. Vorgesehen sind nun anstelle der Doppelparker zwei nebeneinander liegende Fertiggaragen. Die Firsthöhe des Garagenanbaus beträgt nunmehr + 4,25 m, die Wandhöhe + 2,15 m. Die Firstrichtung des Satteldachs verläuft jetzt von Nord nach Süd. Die Garagen grenzen nur mehr mit 6 m Länge an das Grundstück des Antragstellers. Im östlichen Zufahrtsbereich ist ein weiterer offener Stellplatz vorgesehen. Zwischen Garagenanbau und Haus befindet sich wiederum ein Treppenaufgang. Die Gemeinde … erklärte mit Schreiben vom 11. April 2016 ihr vorbehaltloses Einvernehmen zu dieser Tektur (Bl. 30 des Behördenakts zur Tektur). Neben dieser Tektur existiert eine zweite Tektur (Aktenzeichen … * …*), die Änderungen am Haus 1 betrifft.

Auf zwischenzeitliche Nachfrage des Gerichts erklärte der Beigeladene mit Schriftsatz vom 5. April 2016 Folgendes:

„1. Es ist richtig, dass nach etwaiger Genehmigung meines Tekturantrages - Änderung der Doppelparker - diese nur noch mit einer reduzierten Länge von 6,20 m ausgeführt werden sollen.

2. Mittlerweile wurde ein erneuter und weiterer Tekturantrag eingereicht (Montag, den 4.4.2016) mit der auf die Ausführung von Doppelparker gänzlich verzichtet wird. Mit weiterer reduzierter Länge von bisher 6,20 m auf neu 6,00 m, sollen dann nur noch zwei Fertiggaragen zur Ausführung kommen.“

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 3. November 2015 zunächst Klage gegen den Ausgangsbescheid vom … Oktober 2015 erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 hat er diesbezüglich Eilrechtsschutz begehrt. Mit einem mit Klage überschriebenen Schriftsatz samt Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom 6. Mai 2016 (Bl. 52ff. des Gerichtsakts) hat er sich auch gegen die Tektur vom 18. April 2016 gewandt. In einem zweiten Schriftsatz ebenfalls vom 6. Mai 2016 (Bl. 57f. des Gerichtsakts) hat er „zur erweiterten Klage und erneutem Eilantrag“ vorgetragen. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er seine neuen Anträge vom 6. Mai 2016 als neu anzulegende Klage samt zugehörigem Eilantrag verstanden wissen wolle oder ob die Anträge zu den bestehenden Verfahren genommen werden sollen, hat er am 12. Mai 2016 erklärt, dass die Anträge zu den bestehenden Verfahren genommen werden sollen. Im hiesigen Verfahren beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die durch die Baugenehmigung, auch in Form der Tektur, genehmigte Garage für Haus 2 samt deren Zufahrtssituation verstoße gegen das aus § 34 BauGB abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme. Dieses könne auch verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und die Vorgaben der einschlägigen Ortsgestaltungssatzung eingehalten seien. Sowohl von der Doppel-Duplex-Garage als auch vom Garagenanbau in Gestalt der Tektur gingen unzumutbare Belästigungen und Störungen für das Grundstück des Antragstellers aus, insbesondere eine übermäßige Beschattung für dessen südwestlichen Teil, Lärm und eine Verschlechterung der Luftverhältnisse durch die Abgase der zufahrenden Kraftfahrzeuge. Gerade die Zufahrtsituation ändere sich auch durch die Tektur nicht. Das Grundstück des Antragstellers, vor allem der Gartenbereich, werde durch die Ursprungsplanung zum einen aufgrund der Ausmaße der massiv überdimensionierten Doppel-Garage, die sich so, vor allem unter Ausführung eines Satteldaches, in der näheren Umgebung nirgendwo sonst finde, zum anderen wegen einer zu befürchtenden Parknutzung des Rangierplatzes und durch ständig fahrende Autos im Ergebnis in seinem Gartenbereich „abgeriegelt“. Die bisher freie Sichtachse werde vollständig genommen. Es entstehe dort deswegen und wegen der zu erwartenden Abgase und des Lärms der Kraftfahrzeuge weiter auch eine „erdrückende“ Situation. Die Konstellation fände sich in diesem Ausmaß auf keinem der Grundstücke in der näheren Umgebung wieder. Die Immissionssituation sei in der Baugenehmigung trotz Vortrags des Antragstellers nicht erörtert und damit auch nicht gelöst worden. Es gebe weiter auch für den Antragsteller günstigere Anordnungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Dass derartige Alternativausführungen zu berücksichtigen seien, ergebe sich auch aus dem Urteil des OVG NW vom 5.11.2015 - 10 B 1041/15 -, das im Übrigen einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden habe. Die Tekturplanung schmälere neben der Lebensqualität auch den Wert des Grundstücks des Antragstellers erheblich, was sich bei einem Verkauf in hohem Maße niederschlagen würde. Die Garage, deren Fundament der Beigeladene bereits abgesteckt habe, liege ca. 50 cm höher als die Rasenfläche des Antragstellers, wodurch die rechtliche zulässige Höhe bei der Garage nicht eingehalten werde. Ungeklärt sei zudem die Frage der Entwässerung des Parkbereichs. Auch vom zwischenzeitlich auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichteten Wohnhaus mit massiver Außentreppe gehe eine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung für den Kläger aus.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das streitgegenständliche Vorhaben, auch die Doppelparkergarage im nördlichen Grundstücksbereich, sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO bestehe eine normative Duldungspflicht für Stellplätze und Garagen. Die Dachgestaltung sei unerheblich, da die Dachform kein Zulassungskriterium im Sinne des § 34 BauGB darstelle. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ergebe sich nicht, da die Garage die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 BayBO einhalte, weswegen grundsätzlich von zumutbaren Auswirkungen auszugehen sei, und die Dachneigung von 35° unberücksichtigt bleibe. Auf dem Grundstück des Antragstellers bestehe an der westlichen Grundstücksgrenze im grenznahen Bereich zum Bauherren eine Garage mit angrenzendem Abstellraum, weswegen sich die von der streitgegenständlichen Bebauung ausgehenden Wirkungen auf die Restlänge von 5,70 m beschränkten. Eine Alternative zur genehmigten Bauausführung könne nicht Prüfungsmaßstab sein, der Bauherr müsse nicht die dem Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung wählen. Die von Garagen und Stellplätzen ausgehenden Immissionen seien der Nachbarschaft im Regelfall zumutbar, eine Besonderheit vorliegend nicht ersichtlich. Eine ungestörte „Innenhofsituation“, in die erstmals ein Kraftfahrzeugverkehr eindringen würde, liege nicht vor, da der Antragsteller selbst einen KFZ-Stellplatz in unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Garagengebäude habe und auch auf den östlich gelegenen Grundstücken FlNr. … und … Garagengebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich zu finden seien. Der durch das genehmigte Vorhaben verursachte KFZ-Verkehr sei aufgrund der überschaubaren Anzahl von Zu- und Abfahrten für den Antragsteller zumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 K 15.4913.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Unter Berücksichtigung der Erklärung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Mai 2016, der Antrag solle zum laufenden Verfahren genommen werden, versteht das Gericht den Erklärungsinhalt des Schriftsatzes vom 6. Mai 2016 (Bl. 52ff. des Gerichtsakts) dahingehend, dass sich Klage und Antrag nach Erlass des Tekturbescheids nunmehr gegen die Baugenehmigung vom … Oktober 2015 in Gestalt der Tektur vom 18. April 2016 richtet. Diese für den Antragsteller günstige Sichtweise folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in vergleichbaren Konstellationen weitere isoliert gegen die Tektur gerichtete Anträge als unzulässig angesehen bzw. abgelehnt wurden (BayVGH, B.v. 13.2.2007 - 15 CS 06.3367 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 7 B 1768/08). Beide Bescheide bilden vorliegend eine genehmigungsrechtliche Einheit. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tektur, die ausschließlich Änderungen am Haus 2 vorsieht, nur einen abgegrenzten Teil des ursprünglichen Vorhabens - Neubau von 2 Einfamilienhäusern - betrifft und damit keine erneute vollumfängliche Genehmigung des Gesamtvorhabens darstellt (BayVGH, B.v. 13.2.2007 - 15 CS 06.3367 - juris Rn. 16). Weiter beinhaltet die ausdrücklich als solche bezeichnete Tektur, für die die Genehmigungsbehörde auch nur Kosten nach dem Tarif einer Änderungsgenehmigung erhoben hat, die Festlegung, dass die Auflagen, Hinweise und Revisionen der ursprünglichen Baugenehmigung weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollen, was ebenfalls für einen akzessorischen Charakter spricht (vgl. zu diesen Kriterien BayVGH, U.v. 22.3.1984 - Nr. 2 B 82 A.301 - BayVBl 1984, 596; B.v. 13.2.2007 - 15 CS 06.3367 - juris Rn. 16). Die Tektur erging vorliegend vor allem auch zur erforderlichen Klarstellung der Geländehöhen (Bl. 42 des Behördenakts zur Tektur); ein Nachtrag dieses Inhalts bewirkt keine Änderung des Bauvorhabens im Sinne eines aliuds (OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 7 B 1768/08 - juris Rn. 8). Da der Beigeladene auf Nachfrage des Gerichts erklärte, das Vorhaben nur mehr in Gestalt der Tektur ausführen zu wollen, was im Hinblick auf die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BauVorlV erforderliche korrekte Darstellung der vorhandenen Geländeoberfläche konsequent ist, wird der Rechtsschutz des Antragstellers auch nicht verkürzt.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft im Rahmen des vorliegenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherren oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die zulässige Anfechtungsklage ist voraussichtlich unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom … Oktober 2015 in Gestalt der Tektur vom 18. April 2016 verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

1. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und der Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 12 BauNVO zulässig. Das Baugrundstück befindet sich vorliegend nach Aktenlage (Bl. 42 des Behördenakts zur Tektur, Bl. 12 des Behördenakts zur Ausgangsgenehmigung) und ausweislich eines am 19. Mai 2016 über BayernAtlas-plus abgerufenen Luftbilds (zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf dieses Erkenntnismittel vgl. bspw. BVerwG, B.v. 18.12.2012 - 4 B 3/12 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 9.2.2016 - 15 B 14.2139 - juris Rn. 26; B.v. 12.10.2015 - 2 CS 15.1605 - juris Rn. 6) im Innenbereich, da es am Bebauungszusammenhang teilnimmt. Ein ehemals bestehender Bebauungsplan ist nach Vortrag des Beklagten aufgehoben worden. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach Aktenlage einem allgemeinen Wohngebiet (Bl. 12 des Behördenakts zur Ausgangsgenehmigung). All dies wird vonseiten des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. Einfamilienhäuser und Garagen sind demnach gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2, 12 BauNVO zulässig.

Auch wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht vollumfänglich einem allgemeinen Wohngebiet entspräche und § 34 Abs. 2 BauGB daher nicht anwendbar wäre, würde sich das Vorhaben auch hinsichtlich der vordringlich bekämpften Garagen nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Ein am 19. Mai 2016 über Google Maps abgerufenes Luftbild zeigt auch im Inneren des Gevierts mindestens 17 Garagen, u.a. direkt an der östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks und in der vom …weg beschriebenen S-Kurve im Südwesten. Hinzu tritt die auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Garage. § 12 Abs. 1 BauNVO, der auch bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB wenigstens als Auslegungs- und Orientierungshilfe fungiert (BVerwG, U.v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - juris Rn. 18), führt dabei zur Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach. Im Rahmen des § 12 BauNVO spielt die Anordnung und Größe von Stellplatzanlagen keine Rolle (BVerwG, U.v. 16.9.2010 a.a.O. Rn. 20), weswegen eine Ungewöhnlichkeit nach der Eigenart des Baugebiets, wie sie der Antragsteller als gegeben ansieht, hier irrelevant wäre.

2. Das Vorhaben verletzt auch nicht das vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder - sollte die Eigenart der näheren Umgebung nicht der eines WA entsprechen - aus § 34 Abs. 1 BauGB („einfügt“) folgende Gebot der Rücksichtnahme, über welches der Nachbar im Drittanfechtungsfall eine Unzulässigkeit in Bezug auf die Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche geltend machen kann, die ansonsten regelmäßig nicht drittschützend sind.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

a) Der Garagenanbau verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt diesbezüglich Bedeutung jedenfalls insofern zu, als dass ein Vorhaben, dass Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos sein wird (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 22). Der Garagenanbau entspricht den Forderungen von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Das Fundament miteinbeziehend, das über das im Schnitt B-B der Tektur (Eingabeplan Haus 2) dargestellte, an der Grundstücksgrenze durch Laserscan-Befliegung (Messpunkt 1) auf - 0,85 m / 488,35 ü. NN. bestimmte natürliche Geländeniveau hinausgeführt wird, hält die zum Antragsteller gewandte Außenwand die höchstzulässige Wandhöhe von 3 m durchgängig ein. Mit 6 m Länge unterschreiten die Fertiggaragen die vorgegebene maximale Gesamtlänge von 9 m deutlich. Unabhängig davon, dass die Dachneigung hier ohnehin nur 35 Grad beträgt, liegt in der Regelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BayBO auch eine Privilegierung gerade der vom Antragsteller kritisierten Dachform - Satteldach - vor (Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand 03/16, Art. 6 Rn. 276), die demnach bei Garagen keine Besonderheit darstellt. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde … (OGS) i.d.F. vom 26. Februar 2015 hingewiesen, wonach Garagen dem Hauptgebäude in der Dachform und der gestalterischen Ausführung anzugleichen sind. Dieser Anforderung wurde mit der - im Rahmen der Tektur nunmehr auch der Firstrichtung nach stimmigen - Ausführung der Garagen mittels Satteldachs gerade entsprochen.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie eine Rücksichtslosigkeit im Übrigen ist nicht erkennbar. Die Garagen entwickeln keine „erdrückende“, „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15), oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 34). Eine Garage mit 6 m Breite und einer mittleren Wandhöhe von 3 m entwickelt - auch bei einer Giebelhöhe von 4,25 m bzw. vom Grundstück des Antragstellers aus gemessen 5,10 m - keinen derartigen erdrückenden oder abriegelnden Charakter. Dasselbe gilt, worauf nur ergänzend hingewiesen sei, auch für die Doppelparker-Planung. Dies umso mehr, als der Antragsteller selbst im südwestlichen Teil seines Grundstücks eine Garage besitzt, wie aus den Luftbildern und aus der mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 (Bl. 57ff. der Gerichtsakte) vorgelegten Anlage LB 2 hervorgeht. Ein nachteiliger Effekt für die Belüftung, Belichtung oder Besonnung des Grundstücks des Antragstellers ist insoweit von vorn herein ausgeschlossen.

Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr - verbunden mit Stellplatz und Garage - wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine Wohnbebauung. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, § 12 Abs. 2 BauNVO, müssen die Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (BayVGH, B.v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris Rn. 2; B.v. 11.6.1999 - 20 ZB 99.1359, 20 C 9920 C 99.1360 - juris Rn. 5). Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wird sich wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tagsüber als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten. Dass die Garage am von der Straße weitest entfernten Punkt entstehen soll, stellt bereits in der nächsten Umgebung keine Besonderheit dar, wie die identische Zufahrtssituation auf den östlich gelegenen Flurstücken …, … und … zeigt; die dortigen Garagen sind ausweislich des über Google Maps abgerufenen Luftbilds ebenfalls nicht zur Straße hin orientiert (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 17). Weiter wäre dieser Umstand vorliegend auch nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit für den Antragsteller zu begründen, da die Zufahrt gerade nicht entlang seiner Grenze zum Grundstück des Beigeladenen erfolgt. Es ist bereits anhand der Luftbilder auch kein beruhigter Innenhof bzw. rückwärtiger Ruhebereich erkennbar, in den durch die Zufahrtssituation auf dem Hinterliegergrundstück, FlNr. …, erstmalig Unruhe getragen werden könnte (BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 17; B.v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9). Im Zentrum des durch den …weg, die …-Straße und den mutmaßlichen …weg umschlossenen Nahbereichs befindet sich ausweislich des Luftbilds in zentraler Position ein Garagenriegel mit mindestens fünf Garagen und kein Grünbereich. Direkt westlich der Baugrundstücke befinden sich wenigstens 12 weitere Garagen und offene Stellplätze. Der Antragsteller selbst besitzt nach Aktenlage ein Hinterliegergrundstück mit Wohnhaus und Garage, das wohl von Osten kommend über die FlNr. … angefahren wird. Er hat deshalb selbst einen etwaigen Garten- und Innenhofbereich als möglichen Ruheraum verhindert. Nach alledem ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, worin die unzumutbare und nach der Eigenart des Baugebiets ungewöhnliche Beeinträchtigung durch das Vorhaben liegen sollte.

Auch aus der zitierten Entscheidung des OVG NW, B.v. 5.11.2015 - 10 B 1041/15 - juris ergibt sich nichts anderes. Vorab ist klarzustellen, dass dem Beschluss ohnehin nur begrenzte Aussagekraft - und keinesfalls eine Bindungswirkung - zukommt, da ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme stets eine Einzelfallprüfung erfordert. Wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist, ist der dort entschiedene Sachverhalt aber auch - anders als der Antragsteller meint - nicht vergleichbar. Die dort geplante Zufahrt führt über eine Länge von 7 m unmittelbar an dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller entlang. Vorliegend erfolgt die Zufahrt entlang der östlichen Grenze des Baugrundstücks, benachbart zu den auf den FlNr. …, … und … befindlichen Garagen. Weiter befanden sich im dort entschiedenen Fall direkt angrenzend an die Zufahrtsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller deren lärmempfindliche Terrasse und Wohnzimmer. Vorliegend ist das Wohnhaus des Antragstellers im nordöstlichen Bereich seines Grundstücks und damit am weitest entfernten Punkt zum Baugrundstück situiert.

Ob ein Alternativstandort oder eine alternative Ausführung für den Antragsteller weniger belastend sein könnte, ist für die Prüfung, die an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden ist, irrelevant (BVerwG, B.v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 21; B.v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris Rn. 11). Auch das OVG NW hat darauf in der zitierten Entscheidung nicht tragend abgestellt. Die Ausführungen dazu, dass die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze auch an anderer Stelle unterzubringen wären (OVG NW, B.v. 5.11.2015 a.a.O. Rn. 13), erfolgten im Anschluss an den ersichtlich für den Senat tragenden Grund, dass die konkrete Planung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

b) Eine etwaige planabweichende Bauausführung ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Das Gericht versteht den Vortrag des Antragstellers, die bereits einsehbaren Garagenfundamente lägen ca. 50 cm höher als die Rasenfläche des Antragstellers, so, dass damit eine planabweichende Ausführung gerügt werden soll. Dies kann dem Angriff auf die Baugenehmigung von vorn herein nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei einer planabweichenden bzw. fehlerhaften Bauausführung um eine Frage der Bauaufsicht und nicht um eine solche der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung handelt; im vorliegenden Verfahren ist nur maßgeblich, ob eine Ausführung gemäß den vorgelegten Plänen, die Gegenstand der Tektur sind, geeignet ist, auf dem Grundstück des Antragstellers zu unzumutbaren Beeinträchtigungen zu führen (VG Augsburg, B.v. 14.7.2015 - Au 5 S. 15.866 - juris Rn. 33f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bestandsgelände nach den genehmigten Tekturplänen in nördlicher Richtung abflacht und das Fundament der Fertiggaragen von - 0,85 m / 488,35 ü. NN. auf dem klägerischen Grundstück auf - 0,16 m / 489,04 ü. NN. hochgeführt wird. Dies ist demnach plankonform und mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen, wonach die höchstzulässige Wandhöhe von 3 m dadurch eingehalten wird, nicht zu beanstanden.

c) Auch vom auf FlNr. … errichteten Wohnhaus geht keine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung für den Antragsteller aus. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, da auch das Einfamilienhaus seiner Kubatur nach keine unverhältnismäßigen Dimensionen entwickelt.

d) Der Vortrag zur - von vorn herein nicht ersichtlichen - Beeinträchtigung durch die Entwässerung des „Parkbereichs“ ist mangels Angabe konkreter Tatsachen unsubstantiiert und eine Verletzung nachbarlicher Rechte nicht glaubhaft gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 2 CE 14.2000 - juris Rn. 7). Wegen des eingeschränkten Prüfungsprogramms des Art. 59 BayBO - vorliegend steht kein Sonderbau in Rede - könnte der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung im Übrigen auch grundsätzlich nicht für die präventive Verhinderung von möglichen Vernässungsschäden fruchtbar machen (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 13 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Da er damit darauf verzichtet hat, sich in ein aus § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO folgendes Kostenrisiko zu begeben, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtschuldnerisch.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des mit zwei Wohnhäusern und mehreren Nebengebäuden bebauten Grundstücks FlNr. … (Gemarkung L…; S…gasse … und …). Sie wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Genehmigung (Bescheid vom 21.9.2015, Tektur vom 4.5.2016) für die Bebauung der im Norden angrenzenden Flächen (FlNr. …, … und …) mit einem viergeschossigen Wohnblock samt ausgebautem Dachgeschoss („Wohnbebauung S…gasse“). Das Vorhaben schließt an die weiter nördlich auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung entlang der S…gasse an und knickt in seinem weiteren südlichen Verlauf nach Westen ab. Hier verfügt das Gebäude - parallel gegenüber der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen - über eine Länge von 42,78 m. Bis zum Schnitt mit dem nach Süden hin 44 Grad steilen Dach soll die Außenwand 11,15 m hoch werden. Der First des in Längsrichtung verlaufenden Satteldachs erreicht eine Höhe von 17,55 m; der Abstand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze beträgt zwischen 11,15 m und 11,55 m. Zusammen mit dem Vorhaben wurde die Errichtung einer Tiefgarage mit 52 Stellplätzen und einer Nutzfläche von 1.148,44 m² genehmigt. Dieses unterirdische Bauwerk reicht bei einer Breite von hier 17,15 m bis auf 3 m an die Grenze zum Grundstück der Klägerinnen heran und verfügt an seinem südlichen Ende über zwei je 1 m² große Lüftungsschächte („Natürliche Entlüftung Tiefgarage“). Von der im Osten gelegenen S…gasse sind diese Anlagenteile 46,5 m bzw. 54 m entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2016 abgewiesen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung gegen die am 12. Dezember 2016 zugestellte Entscheidung zuzulassen. Die beklagte Stadt und die beigeladenen Bauherren beantragen die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Gründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen weder vor noch wurden sie ausreichend im Sinn von § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Die folgende zusammenfassende Darstellung behandelt die wesentlichen Gründe, die für die Zulassung der Berufung geltend gemacht wurden, in der von den Klägerinnen vorgetragenen Reihenfolge.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Genehmigung des nach § 34 BauGB zu beurteilenden Wohnbauvorhabens das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Von der Größe und Lage des Vorhabens gegenüber dem Nachbargrundstück gingen keine erdrückenden oder einmauernden Wirkungen aus. Indiziell hierfür sei der Umstand, dass die landesrechtlichen Abstandsflächen - hier 1 H - eingehalten werden. Anhaltspunkte für die Annahme eines Sonderfalls, der eine abweichende Beurteilung erlauben könnte, seien nicht ersichtlich.

Die Richtigkeit der Ausgangsüberlegung des Gerichts, dass das Wohnbauvorhaben mit einer Wandhöhe von 11,15 m gegenüber ihrem Grundstück die vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 6, Abs. 5 Satz 1 BayBO), stellen die Klägerinnen nicht in Frage. Nach den genehmigten Bauvorlagen - hier: Schnitte AA-BB-CC - hat das Satteldach des L-förmigen Vorhabens auf der Ostseite entlang der S…gasse eine Neigung von 39 Grad (Schnitt CC linke Seite) und auf der Südseite, zum Grundstück der Klägerinnen hin, eine Neigung von 44 Grad (Schnitte AA und BB je rechte Seite). Da die Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet, bleibt die Höhe des Daches im fraglichen Bereich bei der Berechnung des Maßes H außer Ansatz. Selbst bei einer - hier wohl nicht zwingend gebotenen - vorsorglichen Berücksichtigung der im 1. bis 3. OG jeweils fünf rund 2 m breiten und 1,2 m tiefen Balkone auf der Südseite des Vorhabens, deren Brüstungsoberkanten im 3. OG etwa 9,5 m über dem Gelände auf dem Baugrundstück liegen, ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts.

Das dagegen Vorgebrachte beschränkt sich hier wie in allen weiteren Punkten der Zulassungsbegründung im Wesentlichen auf die Einlassung, dass mit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht kein Einverständnis bestehe und zur näheren Begründung bzw. Untermauerung des eigenen Standpunkts Sachverständigengutachten beantragt würden. Darin liegt weder eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils noch sind die durch die Baugenehmigung in nachbarlicher Sicht aufgeworfenen Rechtsfragen (hier: Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf Lage und Größe des Vorhabens) einer Klärung durch sachverständige Begutachtung zugänglich. Eine „Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung auf ältere Gebäude besonders Rücksicht zu nehmen“ ist in dieser Allgemeinheit bisher nirgends erwogen worden. Mangels individueller Besonderheiten bleibt es auch im vorliegenden Fall bei der Regel, dass derjenige, der sein Grundstück als erster baulich (hier: bis an die Grenze seines Grundstücks) ausnutzt, damit kein Präjudiz für eine spätere Genehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks innerhalb der dann geltenden Rechtslage setzt. Ein „besonderer Bestandsschutz“ ist baulichem Altbestand als solchem im Hinblick auf „die Gefahr einer Verdrängung“ nicht zuzugestehen. Im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zwar das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Rn. 32 a.E.). Das bloße Alter eines vorhandenen Baubestands zählt jedoch regelmäßig nicht zu den in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähigen Interessen. Eine derart pauschale Sichtweise wäre mit der von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Baufreiheit nicht zu vereinbaren.

2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch den vom Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrverkehr zu erwarten. Die Errichtung einer Tiefgarage sei eine besonders rücksichtsvolle und wenig belästigende Bauausführung für Stellplätze. Die drei oberirdischen, an der Südostecke des Baugrundstücks angeordneten Stellflächen führten ebenfalls nicht zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf das klägerische Grundstück, auf dem ebenfalls Parkräume in nennenswertem Umfang vorhanden seien. Entsprechendes gelte für die vorgesehene Entlüftung der Tiefgarage. Lediglich zwei Entlüftungsschächte befänden sich in 3,10 m Entfernung von der Grenze; vom Anwesen S…gasse … seien diese jedoch ca. 15 m weit weg. Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück seien angesichts dieser Abstände nicht erkennbar.

Das auch hierzu von den Klägerinnen abgelehnte Einverständnis ist kein Ersatz für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils. Die pauschale Behauptung von „erheblichem Lärm von Ab- und Zufahrten zum Wohnkomplex“, die sachverständiger Begutachtung bedurft hätte, ist angesichts der Lage der Zufahrt der Tiefgarage nördlich des in West-Ost-Richtung verlaufenden Neubautrakts, also durch diesen in Richtung Süden auch noch abgeschirmt, von vorneherein unplausibel. Gleiches gilt für die Befürchtung unzumutbarer Luftschadstoffe aus den beiden grenznah vorgesehenen Lüftungsöffnungen für die Tiefgarage. Auf den in den Akten in der Heftung „Visualisierung“ enthalten Fotos ist im Übrigen zu erkennen, dass sich die östliche der beiden Lüftungsanlagen unmittelbar gegenüber der Stirnwand einer Garage/eines Nebengebäudes auf dem Klägergrundstück befinden wird. Die westliche Lüftungsanlage liegt im Bereich der Giebelwand eines auf dem Nachbargrundstück zurückgesetzt angeordneten großen Garagenkomplexes und schräg gegenüber einer weiteren, dem Gebäude mit der Nr. … zugeordneten Garage. In nächster Nähe zu diesen beiden Anlagen befinden sich auf dem Nachbargrundstück weder Fenster zu Aufenthaltsräumen noch „Außenwohnbereiche“ (Garten/Terrassen).

3. Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Notwendigkeit innerer Brandwände vermitteln keinen Nachbarschutz (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - NVwZ-RR 2016, 27 = juris Ls und Rn. 18 m.w.N.).

Inwiefern die anlässlich der Baugenehmigung unter Auflagen erteilte Befreiung von § 3 Abs. 1 der Baumschutzverordnung für die Beseitigung vier geschützter Bäume zu einer Verletzung eigener öffentlicher Rechte der Klägerinnen führen soll, wird nicht erläutert.

In beiden Punkten gehen die Angriffe gegen die zutreffenden anderslautenden Ausführungen auf den Seiten 15/16 des erstinstanzlichen Urteils daher ins Leere.

4. Eine infolge der Errichtung der Tiefgarage mögliche Gefährdung der Baulichkeiten auf dem Grundstück der Klägerinnen wurde im bauaufsichtlichen Verfahren von fachlicher Seite verneint (Bl. 85 der Bauakte). Mangels konkreten Vortrags für die Eintrittswahrscheinlichkeit des Gegenteils hat sich das Verwaltungsgericht bei der Abweisung der Nachbarklage - zu Recht - auf die Stellungnahme der Fachstelle bezogen. Die Zulassungsbegründung enthält insoweit keine neuen Gesichtspunkte. In der gegebenen Situation soll das auch an dieser Stelle beantragte Sachverständigengutachten erst die einstweilen nur „ins Blaue hinein“ behauptete Gefahrenlage auf Wunsch der Klägerinnen feststellen, ohne dass dafür eine plausible Notwendigkeit zu erkennen ist.

5. Soweit die Klägerinnen Schäden an ihrem Eigentum anlässlich des Baugrubenaushubs befürchten, folgt auch daraus keine im vorliegenden Fall beachtliche Rechtsverletzung. Mit seinem Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris) hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die für die Errichtung eines Vorhabens erteilte Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung stets unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergeht (Art. 68 Abs. 4 BayBO). Zum anderen beschränkt Art. 59 Satz 1 BayBO die bauaufsichtliche Präventivkontrolle im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von vorneherein in der Regel auf die Prüfung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Die Frage, ob Art. 10 Satz 3 BayBO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen, Nachbarschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vermittelt, stellt sich daher im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 - 15 ZB 16.1306 - juris Rn. 20). Die erteilte Genehmigung regelt diesen Gegenstand nicht, sie musste es auch nicht. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen obliegt dem Bauherrn in eigener Verantwortung.

Unabhängig von dieser für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Betrachtungsweise handelt es sich bei Art. 10 Satz 3 BayBO um ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Februar 2017, Art. 10 Rn. 6; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 3).

6. Zusammen mit dem Bau des neuen Wohngebäudes soll in der Südostecke des Baugrundstücks an der S…gasse eine Trafostation (Niederfrequenzanlage) errichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat auch in diesem Punkt die Verletzung nachbarlicher Rechte richtigerweise verneint.

Von der Außenwand des nächstgelegenen Wohngebäudes auf dem Grundstück der Klägerinnen ist die fragliche Standardanlage (Fertigbetonstation) im Minimum 10 m entfernt. Nach einer im Zulassungsverfahren von der Antragsgegnerin übermittelten fachlichen Äußerung vom 3. März 2017 wird in beiden denkbaren Ausführungsvarianten der von der 26. BImSchV festgesetzte Grenzwert für die magnetische Flussdichte auch bei Maximalauslastung bereits an der Gebäudefassade der Station eingehalten; das elektrische Feld wird bei eingehausten Stationen wie der vorliegenden durch die Einhausung vollständig abgeschirmt.

Inwiefern diese, in sachlichem Zusammenhang mit der Genehmigung des Hauptvorhabens erfolgte Genehmigung für die Errichtung einer Trafostation Rechte der Kläger verletzen soll, wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der Zulassungsbegründung näher erläutert. Angesichts der auch von den Klägern nicht in Frage gestellten Sachlage bestand weder eine Veranlassung für die Aufnahme besonderer Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft in die Baugenehmigung. Ebenso wenig bedarf es einer weiteren sachverständigen Begutachtung.

7. Schließlich kommt es im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte von Grundstücksnachbarn verletzt, nicht auf ein früheres oder aktuelles Verhalten des Bauwerbers gegenüber der Genehmigungsbehörde oder Dritten an (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 36). Die Baugenehmigung erklärt die Nutzung eines Grundstücks auf der Grundlage des zum Zeitpunkt ihrer Erteilung als Prüfungsmaßstab geltenden öffentlichen Rechts auch in Bezug auf die benachbarten oder im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke anhand objektiver Kriterien für zulässig. Für die Berücksichtigung besonderer Verhaltensweisen des Bauwerbers oder spezifischer Empfindlichkeiten bestimmter Nachbarn ist schon wegen der Grundstücksbezogenheit der Bauerlaubnis kein Raum.

Ob sich die Bauherren früher gegenüber einer bestimmten Bebauung des Baugrundstücks ablehnend geäußert haben und diese Fläche nun - nach ihrem Erwerb - in einer vormals von ihnen selbst kritisierten Weise baulich nutzen wollen, ist unerheblich. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt ein derartiges Vorgehen nicht.

8. Kosten: §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit einer umfangreichen und das Verfahren fördernden Stellungnahme am Zulassungsverfahren beteiligt und einen Antrag gestellt. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) - wie Verwaltungsgericht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.