Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2019 - M 9 SN 18.4319

published on 20/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2019 - M 9 SN 18.4319
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Errichtung eines Einfamilienhauses).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen zu 2. stehende FlNr. 1790/1, Gem. S. (i.F.: Vorhabengrundstück), die 1.108 m² groß (Bl. 27 d. Behördenakts - i.F.: BA -) und bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Antragsteller sind Eigentümer des südwestlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 1792/7, Gem. S. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3 „Drei Linden Süd“ der Stadt S.

Das herrschende Vorhabengrundstück und das dienende Nachbargrundstück der Antragsteller waren Gegenstand zweier notarieller Vereinbarungen vom 28. Februar 1979 bzw. vom 2. März 1979 (Bl. 38ff. d. BA) über die Errichtung eines Geh- und Fahrtrechts im Wege einer Grunddienstbarkeit. Die notarielle Urkunde Nr. 528/79 sieht noch vor, dass das Geh- und Fahrtrecht „nur zum Zweck der gärtnerischen Bewirtschaftung von Fl.Nr. 1790/1 ausgeübt werden“ darf; dieser Passus wurde mit URNr. 529/79 folgendermaßen verändert: „Der Inhalt der Dienstbarkeit vom 28. Februar 1979, URNr. 528, wird hiermit wie folgt geändert: a) das vereinbarte Geh- und Fahrtrecht darf nicht nur zum Zweck der gärtnerischen Bewirtschaftung von Flur Nr. 1790/1 der Gemarkung S. ausgeübt werden…“

Mit Bauantrag vom 19. April 2018 (Bl. 6ff. d. BA) - Befreiungsantrag auf Bl. 21 d. BA - und Bauvorlagen vom März 2018 beantragten die Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Stadt S. stellte im Wege laufender Verwaltung das Einvernehmen her (Stellungnahme vom 7. Juni 2018, Bl. 10ff. d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. August 2018 (Az. 302 - BV180406) erteilte der Antragsgegner unter Gewährung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze die Baugenehmigung (Ziff. I, II lit. A des Bescheids).

Der Bevollmächtigte der Antragsteller, der zugleich selbst Antragsteller zu 3. ist, hat mit Schriftsatz vom 27. August 2018 Anfechtungsklage gegen den Bescheid erhoben und Eilantrag gestellt. Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragstellerseite führt - auch im Hauptsacheverfahren - aus: Der geplante Neubau sei verkehrsmäßig nicht erschlossen. Entlang der Westgrenze führe nur ein 2 m-breiter Streifen an der vorhandenen Bebauung vorbei, dort könne keine Zufahrt etabliert werden. Das zugunsten des Baugrundstücks auf dem dienenden Grundstück der Antragsteller eingetragene und über gärtnerische Nutzung hinaus erweiterte Geh- und Fahrtrecht erlaube nicht den zusätzlichen Verkehr bei Bebauung des herrschenden Grundstücks mit einem weiteren Wohngebäude bzw. den von einer rechtswidrigen Bebauung ausgelösten Verkehr. Das dingliche Recht sei örtlich und sachlich beschränkt. Zudem sei das dienende Grundstück als unbefestigte Wiese nicht für eine verkehrsmäßige Erschließung geeignet. Im vorliegenden Fall ergebe sich eine vergleichbare Situation für die Nachbarn wie bei der Entstehung eines Notwegerechts. Die Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung sei nicht bzw. nicht hinreichend begründet worden. Nachbarschützende Vorschriften des Bebauungsplans seien nicht berücksichtigt worden. Werde durch eine Befreiung der Gebietscharakter verändert, dann sei dadurch die Rechtsposition des Nachbarn verletzt. Das Baugebiet werde durch eine einheitliche Bebauung mit Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften mit jeweils großen Gärten geprägt. Diese Gartenlandschaft würde grundlegend verändert, wenn alle Grundstücke mit weiteren Häusern außerhalb der Baugrenzen bebaut würden (Bezugsfallwirkung). Der Bebauungsplan widersetze sich ausdrücklich einer Verdichtung.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 wurde ergänzt, dass die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts nur auf URNr. 528 Bezug nehme. Es bestehe somit nur ein Geh- und Fahrtrecht ausschließlich für gärtnerische Nutzung.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ließen für das Grundstück der Antragsteller, FlNr. 1792/7, Gemarkung S., bereits eine Bebauung in sog. 2. Reihe zu. Grundzüge der Planung seien durch entsprechende Zulassung auf dem Vorhabengrundstück demnach nicht berührt, auch sei die Befreiung städtebaulich vertretbar. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche seien zudem nicht drittschützend. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei bei einem Abstand des geplanten Vorhabens zur Grundstücksgrenze von 14 m nicht zu erwarten. Die Baugenehmigungsbehörde habe sich zudem durch Zulassung der Bestandsgarage im rückwärtigen Grundstücksteil bereits entsprechend rechtlich gebunden. Das ungeteilte Grundstück grenze direkt an die P.-R.-Straße an und sei damit erschlossen. Selbst nach Teilung könne von der Regelung des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO Gebrauch gemacht bzw. das bestehende Geh- und Fahrtrecht in Anspruch genommen werden.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Auf ihre Stellungnahme im Hauptsacheverfahren wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; VG München, B.v. 7.9.2016 - M 1 SN 16.3556 - juris).

Weder werden die Antragsteller durch die gewährte Befreiung in eigenen Rechten verletzt (1.) noch durch eine fehlende Erschließung des Bauvorhabens (2.).

1. Die Baugenehmigung bzw. die erteilte Befreiung verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b).

a) Die Baugenehmigung bzw. die Befreiungsentscheidung ist hinreichend begründet worden. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO bestimmt, dass die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen [ist], als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftlich Einwendungen erhoben hat; Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG und Art. 66a Abs. 2 Satz 3 bleiben unberührt.

Es wurde nicht von nachbarschützenden Vorschriften befreit (siehe sogleich). Auch war den Antragstellern als denjenigen, die i. S. v. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG von der Baugenehmigung betroffen sind, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage, insbesondere über die für die Befreiung maßgeblichen Erwägungen, bereits bekannt, vgl. die auf die Einwendungen der Antragsteller ergangene Stellungnahme vom 18. Juli 2018 (Bl. 83ff. d. BA). Sollte das Vorbringen der Antragsteller so zu verstehen sein, dass sie eine Begründung bei Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich halten, so ist dies unzutreffend. Vielmehr ist Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (vgl. nur BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307 - juris).

b) Im Rahmen der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB richtet sich die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs materiell-rechtlich danach, ob von nachbarschützenden oder von nicht nachbarschützenden Vorschriften befreit wird. Nur im Falle der Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift würde bspw. die städtebauliche Vertretbarkeit der Befreiungsentscheidung als Tatbestandsmerkmal eine Rolle spielen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 1 CS 17.693 - juris; VG München, U.v. 6.6.2018 - M 9 K 17.5750 - juris).

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche kommt generell keine drittschützende Wirkung zu (statt aller BayVGH, B.v. 20.6.2018 - 1 ZB 18.695 - juris). Auch im vorliegenden Einzelfall ist nichts dafür ersichtlich. Weder ist den zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen eine diesbezügliche Aussage zu entnehmen noch verhält sich die Begründung des Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen.

Somit können sich die Antragsteller nur auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, § 31 Abs. 2 BauGB a. E. i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, berufen. Eine derartige Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Bauvorhaben selbst ist an der nordöstlichen Grundstücksecke situiert und damit weit entfernt vom Grundstück der Antragsteller. Die Zufahrt soll über den Strang bzw. die Grundstücksseite erfolgen, über den/an der auch das Grundstück der Antragsteller erschlossen wird; d. h. Letztere werden an dieser Stelle sowieso An- und Abfahrtsverkehr zu gewärtigen haben bzw. ihr eigenes Grundstück nur über diese Zufahrt nutzen können. Unabhängig davon ist mit einem weiteren Einfamilienhaus ohnehin kein nennenswert erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten.

c) Auch leistet die Baugenehmigung nicht einer „Veränderung des Gebietscharakters“ Vorschub. Dabei wird antragstellergünstig darüber hinweggesehen, dass sich der diesbezügliche Vortrag ebenfalls gegen die Befreiungsentscheidung richtet - die damit aber rechtlich nichts zu tun hat.

Das Bauvorhaben stellt keine mit der festgelegten Art der baulichen Nutzung - allgemeines Wohngebiet, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO - unverträgliche Anlage dar, eine Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs scheidet aus. Auch der sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - Standort: 1. Abschnitt der BauNVO und damit „Art der baulichen Nutzung“ -, ist nicht verletzt: Die verdichtende Bebauung eines Grundstücks mit einem zweiten Einfamilienhaus stellt ebenfalls Wohnbebauung dar, mit deren „Umfang“ oder Dimensionierung keine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird (zum Ganzen umfassend VG München, U.v. 6.6.2018 - M 9 K 17.5750 - juris; B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris).

Schließlich verletzt das Bauvorhaben auch nicht die Vorgaben des Bebauungsplans zur Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern bzw. zur Maximalzahl von Wohneinheiten. Jedenfalls den auf Basis von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB getroffenen Festsetzungen - dazu sogleich - kann nach Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans drittschützende Wirkung zukommen (vgl. EZBK, BauGB, Stand: 130. EL August 2018, § 9 Rn. 73). Der Bebauungsplan wendet sich - anders als behauptet - nicht gegen die vorliegende Form der Nachverdichtung: Im mit einer Perlschnur abgeteilten Bereich „WA 4“, in dem das Vorhabengrundstück liegt, sind nach der Zeichenerklärung der zeichnerischen Festsetzungen „Nur Einzelhäuser zulässig“. Nach Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen wird die Zahl der Wohneinheiten bei Einzelhäusern auf maximal 2, bei Doppelhäusern auf maximal 1 Wohneinheit pro Doppelhaushälfte festgelegt. Die Bebauungsplanbegründung enthält folgenden Passus:

Es werden bei Einfamilienhäusern zwei und bei Doppelhäusern max. eine Wohneinheit pro Gebäude zugelassen. Die Zahl der Wohneinheiten wird gemäß § 9 BauGB beschränkt, um eine unerwünschte Umstrukturierung der städtebaulichen Eigenarten des Gebiets zu verhindern. In dem zum Teil bereits bebauten Gebiet herrschen Gebäude mit max. zwei Wohneinheiten bei Einzelgebäuden und einer bei Doppelhaushälften vor. Dieser Gebietscharakter soll erhalten werden, ohne das zulässige Maß der Nutzung einzuschränken.

Dem steht die geplante Bebauung nicht entgegen. Es soll nur ein weiteres Einfamilienhaus zum Bestand hinzutreten, in dem eine Wohneinheit Platz finden soll (Bl. 16 d. BA). Damit ist der Festsetzung „Nur Einzelhäuser zulässig“ ebenso Genüge getan wie der Festsetzung der Zahl der Wohneinheiten bei/für Einzelhäuser(n). Zwar scheinen sich die Ausführungen in C. 1. der Begründung - „Es werden, je vorgesehenem Wohngebäude bzw. Grundstück, eine bzw. zwei Wohneinheiten festgesetzt“ - bei entsprechender Lesart in Widerspruch dazu zu setzen. Das wäre aber irrelevant, da es in erster Linie auf die Festsetzungen selbst ankommt und diese unzweideutig sind. Weiter ist aufgrund der sonstigen Begründungsinhalte nur von einer Formulierungsunschärfe auszugehen. Schließlich würde § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohnehin keine Grundlage für die Begrenzung der Wohnungszahl je Baugrundstück darstellen, womit eine derartige - hier aber ohnehin nicht getroffene - Festsetzung von vorn herein unwirksam wäre (vgl. nur BayVGH, U.v. 12.9.2000 - 1 N 98.3549 - juris; Brügelmann, BauGB, Stand: 57. Lfg. Februar 2005, § 9 Rn. 167; EZBK, BauGB, Stand: 130. EL August 2018, § 9 Rn. 70a).

Weiter sind die Antragsteller auf Folgendes hinzuweisen: Die Argumentation des Antragsgegners zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ist nachvollziehbar. Sollte im Geviert aber tatsächlich eine Grundkonzeption dahingehend erkennbar sein - wie nicht -, dass rückwärtige Gartenbereiche in jedem Fall erhalten bleiben sollen, so wäre doch vor allem die Bebauungsplanfestsetzung des Bauraums auf dem Grundstück der Antragsteller zweifelhaft. Insofern ist fraglich, ob dieses Argument für die Antragsteller von Vorteil ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls gibt es keinen Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung - eine solche würde (auch) ein Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller darstellen - städtebaulich allgemein unerwünscht ist (BVerwG, U.v. 29.11.1974 - IV C 10/73 - VerwRspr 1975, 947, 949).

2. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften ist auch mit Blick auf die gerügte Erschließungsproblematik nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Entstehung eines Notwegerechts nicht zu befürchten.

Die Sicherung der Erschließung betrifft grundsätzlich nur öffentliche Belange, ihre Verletzung begründet somit keine nachbarlichen Abwehrrechte (BVerwG, B.v. 21.4.1989 - 4 B 85/89 - juris). Der Ausnahmefall, dass eine Baugenehmigung wegen des Fehlens einer Erschließung des Vorhabengrundstücks dadurch in ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (VG München, B.v. 5.7.2018 - M 9 SN 18.1433 - juris; U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4601 - juris m.w.N.), ist vorliegend nicht gegeben.

a) Dies gilt bereits deshalb, weil eine i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB - d. h. nach Bauplanungsrecht - gesicherte Erschließung über die P.-R.-Straße besteht.

In wegemäßiger Hinsicht umfasst das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung nach allgemeiner Meinung regelmäßig nur den hinreichenden Anschluss des Baugrundstücks - nicht: aller baulichen Anlage(n) - an das öffentliche Straßennetz (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - NVwZ 1989, 353; U.v. 26.9.1983 - 8 C 86/81 - juris; VG München, B.v. 5.7.2018 - M 9 SN 18.1433 - juris; weiter bei Battis u.a., BauGB, Stand: 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 24; EZBK, BauGB, Stand: 130. EL August 2018, § 30 Rn. 40 und 44). Das bedeutet, dass die Erschließung i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB gesichert bzw. vorhanden ist, wenn sie bis an die Grundstücksgrenze heranreicht. Das ungeteilte Vorhabengrundstück liegt auf ca. 16 m Breite an der P.-R.-Straße. Insofern ist die Erschließung gesichert und auch keine Situation eines sog. Hinterliegergrundstücks gegeben.

Auch die restriktivere Ansicht in Rechtsprechung und Literatur teilt diese Bewertung dann, wenn nicht völlig atypische Umstände gegeben sind - wie bspw. ein viele Hektar umfassendes Baugrundstück, bei dem das Bauvorhaben mehrere hundert Meter von der öffentlichen Straße entfernt errichtet wird (dazu BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62/90 - juris; auch Brügelmann, BauGB, Stand: 73. Lfg. Januar 2010, § 30 Rn. 16). Dies umso mehr, als es selbst nach dieser zurückhaltenden Betrachtungsweise bei einem Wohngebäude unbedenklich sein soll, „wenn eine geringe Distanz zur Straße über einen Wohnweg zu Fuß zurückgelegt werden muss und im Notfall auch kranke Personen oder schwere Gegenstände mit Hilfe von Rollstühlen oder kleinen Karren befördert oder sogar getragen werden müssen“ (Brügelmann, BauGB, a. a. O., Rn. 21); die maximal zulässige Länge des Wohnwegs soll sich demnach auch für das Bauplanungsrecht aus der jeweiligen Landesbauordnung ergeben (Brügelmann, a. a. O.). In Bayern werden dabei bis zu 80 m als unproblematisch angesehen (Simon/Busse, BayBO, Stand: 131. EL Oktober 2018, Art. 4 Rn. 143 zu Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Das Vorhabengrundstück ist hier 1.108 m² groß (Bl. 27 d. BA) und der Abstand des geplanten Wohngebäudes zur P.-R.-Straße beträgt Luftlinie 30 m. Unabhängig davon, wie der Wohnweg (hypothetisch) angelegt würde, ist die Erschließung also auch nach dieser strengeren Ansicht vorliegend völlig unproblematisch.

b) Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen weiter auch deshalb keine Probleme, weil eine über das Nachbargrundstück der Antragsteller führende Zufahrtsmöglichkeit zum Vorhaben dinglich gesichert zur Verfügung steht (BVerwG, U.v. 3. 5.1988 - 4 C 54/85 - NVwZ 1989, 353). Eine gerichtliche Grundbuchrecherche (Abruf am 18. Februar 2019) hat ergeben, dass (auch) das unbeschränkte Geh- und Fahrtrecht nach URNr. 529/79 in Abteilung II/2 eingetragen ist. Der zu den Akten gereichte Grundbuchauszug unterschlägt die im Folgenden wiedergegebenen Eintragungen in Spalte 5 („Veränderungen“) der Zweiten Abteilung:

Abteilung II/2 ist eingetragen gemäß Bewilligungen vom 28.02.1979 URNr. 528, vom 02.03.1979 URNr. 571, vom 28.02.1979 URNr. 529 und vom 02.03.1979 URNr. 572 je Notar Dr. E. K., Schrobenhausen; ergänzend vermerkt am 01.10.2018.

… Widerspruch nach § 53 GBO: Wegen der nicht vollständigen Übertragung des am 24.03.1980 im Grundbuch von Schrobenhausen Blatt 2864 in Abteilung II laufende Nr. 38 eingetragenen und am 10.07.1992 nicht mitumgeschriebenen Geh- und Fahrtrechts gemäß der weiteren Bewilligung vom 28.02.1979 URNr. 529 Notar Dr. E. K., Schrobenhausen, für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück FlNr.1790/1 Gemarkung Schrobenhausen; von Amts wegen eingetragen am 24.10.2018.

Somit ist mittlerweile auch der Wegfall der Beschränkung („gärtnerische Bewirtschaftung“) im Grundbuch festgehalten. Aus den Vermerken lässt sich schließen, dass ein Übertragungsfehler aufseiten des Grundbuchamts zur Unvollständigkeit des Registers führte, auf den im Wege eines (Amts-) Widerspruchs nach § 53 GBO - als Mittel der Wahl, vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Stand: 15. Auflage 2012, Rn. 1148 - reagiert wurde. Bei für den Bauherren günstigen Veränderungen, unter die auch eine Berichtigung des Grundbuchs fällt, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung derjenige der hiesigen Entscheidung (vgl. allgemein VG München, U.v. 10.10.2018 - M 9 K 17.3051 - juris m. w. N.). Das Argument, das Geh- und Fahrtrecht sei seinerzeit nur für ein Einfamilienhaus bestellt worden und mit zwei zu erschließenden Wohngebäuden auf dem Vorhabengrundstück „überreizt“, findet weder eine Stütze in der Eintragung noch in den zugrunde liegenden Urkunden. Auch allgemein liegen die Dinge so, dass bei derartigen Rechten stets die Bedürfnisse eingeschlossen sind, die sich aus dem Wandel der Zeit ergeben haben und noch ergeben werden. Dazu gehört insbesondere die allgemeine Zunahme des Kraftfahrtverkehrs und der Zahl der Kraftfahrzeuge je Haushalt wie auch die allgemein üblichen Änderungen hinsichtlich der Nutzungsintensität der Grundstücke (ausdrücklich BayVGH, U.v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris; vgl. auch MüKoBGB, BGB, Stand: 7. Aufl. 2017, BGB § 1018 Rn. 59).

c) Unabhängig von alledem wird auf Folgendes hingewiesen: Welche Anforderungen das bauordnungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung, Art. 4 BayBO, an das Bauvorhaben stellt, ist bei einer nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Verfahren erlassenen Baugenehmigung - wie hier - eigentlich völlig irrelevant. Um den Befürchtungen der Antragstellerseite Rechnung zu tragen, sei aber darauf hingewiesen, dass die Planung auch den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO und damit dem bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis genügt. Auch hier gilt: Im rückwärtigen Bereich liegende Flächen eines (ungeteilten) Grundstücks, das mit seiner vorderen Seite angemessen breit an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen des Abs. 1 Nr. 2. Sie sind Teile eines ungeteilten Grundstücks, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Eine rückwärtige Bebauung mit Gebäuden ist hiernach zulässig (Simon/Busse, BayBO, Stand: 131. EL Oktober 2018, Art. 4 Rn. 103). Dies gilt umso mehr angesichts der Regelung des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, auf die der Antragsgegner zu Recht hinweist (siehe bereits oben).

d) Abschließend ist zu bemerken, dass diese rechtlichen Bewertungen der Sachlage vorliegend auch in rein praktischer Hinsicht vollumfänglich gerecht werden. Davon abgesehen, dass nach den vermaßten Plänen eine Zufahrt im nördlichen Bereich des Baugrundstücks selbst angelegt werden kann (der Abstand der nördlichen Hausecke zur Grundstücksgrenze der FlNr. 1789/2 beträgt demnach 3 m), könnte die Nutzung des Vorhabengrundstücks schlicht auch insofern umgestaltet werden, als die südwestlich an das bestehende Einfamilienhaus angebaute Garage entfernt/versetzt wird. Dadurch würde eine Zufahrtsmöglichkeit in den rückwärtigen Bereich mit einer Breite von ca. 6 m geschaffen. Die Argumentation, es müsse/werde zwingend ein Notwegerecht entstehen, erschließt sich also auch insofern nicht; eine für das geplante Bauvorhaben erforderliche Zuwegung muss keinesfalls zwingend über andere Grundstücke führen.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1, 1.5, 1.1.3 a.E. Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Die Beigeladene zu
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.