Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Jan. 2019 - M 9 SN 18.5191

bei uns veröffentlicht am17.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen, hier: DHH 1, 2 und 4.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die nach BayernAtlas Plus mittlerweile abgeteilte und eigenständige FlNr. 250/29, Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die nach Aktenlage nach wie vor im Eigentum der Beigeladenen, die auch Bauherrin ist, steht (vgl. Bl. 9, 36f., 64 d. Behördenakts - i.F.: BA - und Plan Nr. 7, Grundstücksteilung, Entwässerung). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des südwestlich direkt angrenzenden Flurstücks 250/28, Gem. G. (Bl. 35 d. BA). Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21, „Schulgelände“, der Gemeinde G. in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1981.

Mit Bauantrag vom 2. Februar 2018 (Bl. 9ff. d. BA), Befreiungsanträgen vom 14. Dezember 2017 (Bl. 36f. d. BA) und geänderten Bauvorlagen, Stand 19. Juni 2018, beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. erklärte als Angelegenheit laufender Verwaltung (vgl. Bl. 182 d. BA) ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben mit Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (Bl. 72ff. d. BA), auch zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Grundstücksteilung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2018 (Az. 30/602 BV II 20180254) erteilte der Beklagte unter Zugrundelegung der mit Prüfstempel vom 23. Juli 2018 versehenen Bauvorlagen (Ziff. 2) die beantragte Baugenehmigung (Ziff. 1). Unter Ziff. 3 enthält der Bescheid eine Geländefestsetzung für die Berechnung der Wandhöhen von West auf 465,10 m ü.N.N. nach Ost auf 463,73 m ü.N.N. Im Rahmen von Ziff. 4 wurde gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung (maximal 28°, ausgeführt werden 30°) und von der Mindestgrundstücksgröße (mindestens 600 m², nach Teilung vorliegend nur mehr 357 m²) befreit.

Der ehemalige Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. August 2018 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt der neue Bevollmächtigte der Antragstellerin die Außervollzugsetzung der angegriffenen Baugenehmigung.

Nach dem vom Bauwerber eingereichten Höhenplan gebe es keinen Grund, die Höhe auf 464,60 m festzusetzen. Eine Ausmittelung der maßgeblichen Höhendaten ergebe eine Höhe von 464,04 m. Ein Anlass zur Erhöhung des Bauwerks um 56 cm sei danach nicht ersichtlich, eine formal und materiell rechtmäßige Befreiung nicht erfolgt. Auch der Verweis auf eine Muldenlage des Baugrundstücks sei offenbar ein Vorwand. Eine Mulde, die über vier Plätze gehe, sei nicht zu begradigen. Es liege somit ein Verstoß gegen die Abstandsflächenbestimmungen vor. Im Klageverfahren, auf das vorliegend verwiesen wird, wird weiter vorgetragen: Man habe erhebliche Probleme mit dem unvollständigen Aktenstand und vermisse ein Bodengutachten. Auf dem Höhenplan Bestand, Bl. 41 d. BA, sei keine „Mulde“ zu sehen. Weder das in der Baubeschreibung, Punkt 3, angegebene Bodengutachten noch die Behördenakte BV 19910023 aus dem Staatsarchiv - eingesehen wohl zu Referenzobjekten im Rahmen der Prüfung der Befreiungen - fänden sich bei den Akten. Das habe auch etwas mit der Tragfähigkeit des Bodens zu tun. Eine Prüfung unter anderem der Befreiungen sei so nicht möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Hauptsacheklage bleibe voraussichtlich erfolglos. Aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde hätten die Voraussetzungen für eine Geländefestsetzung vorgelegen. Die Grundstücke FlNrn. 250/29 und 250/30, jeweils Gem. G., hätten enorme Höhenunterschiede aufgewiesen, straßenseitig liege das Höhenniveau zwischen 465,12 m ü.N.N. im Westen und 463,73 m ü.N.N. im Süden. Die Nachbargrundstücke nordwestlich und südöstlich lägen deutlich höher. Die Baugrundstücke befänden sich in einer Mulde. Unabhängig davon seien die erforderlichen Abstandsflächen vom natürlichen Gelände an berechnet worden; sie seien zum Grundstück der Antragstellerin mit 1 H vollständig eingehalten. Weder eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 9 BayBO noch eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO seien erforderlich gewesen. Die Befreiungen hinsichtlich Dachneigung und Mindestgrundstücksgröße seien rechtmäßig, im Übrigen handele es sich nicht um nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Zu dem für das Baugenehmigungsverfahren unerheblichen Vortrag der Antragstellerin werde weiter ausgeführt, dass ein Bodengutachten im Genehmigungszeitpunkt nicht Bestandteil der Behördenakten gewesen sei; ein solches müsse auch nicht geprüft werden. Die Behördenakten seien nicht verändert worden. Die Akte BV 19910023 habe an das Staatsarchiv zurückgegeben werden müssen; sie sei aber, mit Ausnahme der Kopien auf Bl. 50ff. d. BA, ohnehin nie Bestandteil der Behördenakten geworden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, auch im Hauptsacheverfahren.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der nach Auslegung, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gerichtete Antrag, § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ist noch zulässig, § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend. Zwar nimmt die Konformität des Bauvorhabens mit den Vorgaben des Abstandsflächenrechts - als Hauptkritikpunkt und als einziger Aspekt, mit dem die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift, nämlich Art. 6 BayBO, angesprochen wird - nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil; Plan Nr. 8, Abstandsflächen ist deshalb auch nicht gestempelt. Das folgt daraus, dass Art. 6 BayBO zum für den Nachbarrechtsbehelf maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt, d.h. im Juli 2018, noch nicht wieder Bestandteil des Prüfprogramms des Art. 59 Satz 1 BayBO war (vgl. auch die Vollzugshinweise des StMB vom 29. August 2018, Az. 24-4101-2-1 zur am 1. September 2018 in Kraft getretenen BayBO-Novelle). Der Vortrag kann aber antragstellergünstig so verstanden werden, dass das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, womit zumindest die Möglichkeit einer Verletzung in drittschützenden Vorschrift dargetan ist.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht ersichtlich.

a) Die meisten Argumente der Antragstellerseite können den Drittrechtsbehelf von vorn herein nicht stützen, da keine subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen sind.

Dies gilt zunächst für den Vortrag zu angeblich fehlenden Aktenbestandteilen und zu den dahinterstehenden inhaltlichen Fragen (Standsicherheit, Befreiungen). Ein Standsicherheitsnachweis wurde gemäß Art. 62 Abs. 1, Abs. 2 BayBO a.F., Art. 62a Abs. 1 BayBO n.F. zwar erstellt, wie aus der Erklärung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV hervorgeht, die im Zuge der Baubeginnsanzeige nach Art. 68 Abs. 5 BayBO vorgelegt wurde (vgl. Bl. 81 d. BA). „Erstellen“ bedeutet aber zum einen nicht „vorlegen“; der Standsicherheitsnachweis muss nur an der Baustelle vorgehalten werden, vgl. Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO. Zum anderen war die Bauaufsichtsbehörde weder gehalten, diesen Standsicherheitsnachweis zu prüfen, vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BayBO a.F. bzw. Art. 62a Abs. 2 Satz 4 BayBO n.F., noch gar - mangels substantiiert aufgezeigter Zweifel an der Sicherheit des Baugrunds -, darüber hinausgehend ein Bodengutachten einzuholen, vgl. auch § 3 Nr. 4 BauVorlV. Die Regelung des Art. 59 Satz 1 BayBO, zumal in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, beschränkt die bauaufsichtliche Präventivkontrolle im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren im Wesentlichen auf die Prüfung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. D. h. die Baugenehmigung regelt Fragen der Standsicherheit und damit des Art. 10 BayBO als materieller bauordnungsrechtlicher Vorschrift nicht - deswegen kommt es auch auf eine etwaige drittschützende Wirkung von Art. 10 BayBO, vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO, nicht an. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen obliegt dem Bauherrn in eigener Verantwortung, worauf auch der Genehmigungsbescheid, Ziff. 6.1.4., zu Recht hinweist, und bietet keine Möglichkeit eines Angriffs auf die nach Art. 59 Satz 1 BayBO erlassene Baugenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtung (ebenso bspw. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 17.58 - juris m.w.N.; BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 8. Ed. 15.7.2018, BayBO Art. 10 Rn. 23). Nach alledem wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die zwischenzeitlich auf freiwilliger Basis abgegebene Bestätigung des Planungsbüros L. & Partner die Unbedenklichkeit des Bauvorhabens auch im Hinblick auf die Beschaffenheit des Baugrunds bescheinigt (Bl. 187 d. BA). Die Mutmaßungen der Antragstellerseite, für das Bauvorhaben liege „keine Statik“ vor, erfolgen nicht nur deshalb ins Blaue hinein.

Irrelevant ist weiter, dass die Akte BV 19910023 wieder an das Staatsarchiv zurückgeleitet worden ist: Die maßgeblichen Aktenbestandteile fanden, ihre rechtliche Relevanz für den vorliegenden Nachbarrechtsbehelf dahingestellt, ohnehin als Kopien Eingang in die hiesige Behördenakte (Bl. 50ff. d. BA). Daraus geht hervor, dass bereits Bezugsfälle mit einer Dachneigung von 30° im Baugebiet vorhanden sind.

Auch einem Angriff auf die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziff. 2 lit. a bleibt der Erfolg versagt, unabhängig von den ohnehin existenten Bezugsfällen und unabhängig von einer Wirksamkeit des Bebauungsplans: Einer Festsetzung zur Mindestgröße von Baugrundstücken, § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, kommt nachbarschützende Wirkung ebenso wenig zu wie einer Festsetzung zur maximal zulässigen Dachneigung, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris; BayVGH, B.v. 5.4.2018 - 1 ZB 16.2598 - juris; B.v. 10.1.2000 - 27 ZB 97.1931 - juris). Eine solche nachbarschützende Wirkung ergibt sich auch im vorliegenden Einzelfall weder aus dem Bebauungsplan noch aus seiner Begründung. Die Antragstellerin wird eine stärkere Ausnutzung von Baugrund - hier durch Nachverdichtung und minimal steilere Dachneigung - auch in unmittelbarer Umgebung ihres Grundstücks hinzunehmen haben.

b) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht das vorliegend aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (statt aller BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

*Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zum einen kommt dem Abstandsflächenrecht im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ohnehin nur insoweit Indizwirkung zu, als dass dann, wenn das Bauvorhaben den Vorgaben des Art. 6 BayBO entspricht, nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auszugehen ist. Hintergrund dieses prima facie-Schlusses ist, dass ein Bauvorhaben, das den gesetzlich vorgesehenen Abstand zum Nachbargrundstück wahrt, hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel keine unzumutbaren Auswirkungen zeitigen wird. Einen Gegenschluss, dass ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO auch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme indiziere, gibt es demgegenüber nicht (st. Rspr., statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Zum anderen sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO eingehalten. Die nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO maßgebliche Wandhöhe wurde, wie u.a. aus Plan Nr. 5, Ansichten, hervorgeht, vom natürlichen Gelände aus bestimmt: Exemplarisch für die Südostecke der DHH 4 findet sich dort neben einer Darstellung der Wandhöhe ausgehend vom festgelegten Bezugspunkt „OK-Fahrbahnrand in Gebäudeflucht“ eine weitere Einzeichnung: „WH v. vorhand. Gelände f. Abstandsfläche: 7.18“. Plan Nr. 8, Abstandsflächen, knüpft hieran an und zeigt wiederum exemplarisch für die Südostecke des Rücksprungs auf, dass die volle Abstandsfläche, d. h. 1 H (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO), auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann: „vorhand. Gelände -1,18, geplant. Gelände -0,15; 1.0 H = 6,00 m + 1,18 = 7,18 m“). Die eingetragenen Höhenpunkte entsprechen auch dem vom Antragstellerbevollmächtigten vorgelegten Plan (Bl. 7 d. Gerichtsakts). Die Ausführungen der Antragstellerseite zu einem Abstandsflächenverstoß sind angesichts dessen nicht nachvollziehbar.

Nachdem die für Art. 6 BayBO maßgebliche Wandhöhe vom natürlichen Gelände aus bestimmt wurde, ist irrelevant, ob auch die Bebauungsplanfestsetzung Ziff. 2a („max. Umfassungswandhöhe 6.20 m, zulässige Sockelhöhe 0.50 m“), eingehalten ist - unabhängig von ihrer Wirksamkeit. Derlei Regelungen sind bereits grundsätzlich nicht drittschützend (statt aller BayVGH, B.v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris) und auch vorliegend - nach Heranziehung auch der Bebauungsplanbegründung - ergibt sich nichts für einen drittschützenden Charakter. Zudem geht diese Vorschrift, die keine Regelung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO n.F. darstellt, ohnehin nicht über die Vorgaben des Art. 6 BayBO hinaus, der das Gemeinschaftsverhältnis an der Grenze vorliegend abschließend regeln soll, wie sich aus dem Gefüge der Bebauungsplanregelungen ergibt, vgl. Ziff. 2 lit. a zum einen und Ziff. 3 zum anderen: Nach der Festlegung von maximaler Umfassungs- und maximaler Sockelhöhe in Ziff. 2 lit. a ohne Bezug zum Nachbargrundstück stellt der Bebauungsplan in Ziff. 3 klar, dass die nachbarschützenden Mindestabstandsflächen an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen […] nach Art. 6 und 7 BayBO eingehalten werden [müssen].

Weiter kann dahinstehen, ob die Geländefestsetzung notwendig war. Zwar lassen schon die Fotos auf Bl. 5ff. d. BA ein erhebliches Gefälle erkennen und auch eine Muldenlage erahnen, sodass eine Nivellierung gerechtfertigt erscheint. Unabhängig davon erfolgte die Geländefestsetzung und die damit einhergehende Aufschüttung nach Obenstehendem aber ohnehin nicht, um Abstandsflächen zu verkürzen (dazu bspw. Bachmann, NJW-Spezial 2018, 172), weswegen keine Nachbarrechte tangiert sind.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Das geplante Doppelhaus entwickelt keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ des Nachbargrundstücks nicht ansatzweise erkennbar.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach alledem auch ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten erfolglos bleiben müsste.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, der Antragstellerin auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

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1.
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2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Neubau eines Reihenhauses mit Garagen und Stellplätzen).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende Fl. Nr. ..., Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die 746 m² groß ist (Bl. 37 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Der Antragsteller ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nrn. ..., Gem. G. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bauantrag vom 27. November 2016 und Bauvorlagen vom 19. November 2016 – Urfassung – beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2016 das Einvernehmen (Beschlussausfertigung vom 21. Dezember 2016). Auf Hinweisschreiben des Landratsamtes P. a. d. I. (i.F.: Landratsamt) vom 1. Februar 2017 (Bl. 43 d. BA), vom 25. April 2017 (Bl. 45 d. BA) und vom 10. Mai 2017 (Bl. 46 d. BA), wonach das Bauvorhaben in der Urfassung der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig gewesen sei bzw. mit denen die Vervollständigung der Bauvorlagen angemahnt wurde, änderte die Beigeladene die Bauvorlagen teilweise ab. Auch zur Neufassung vom 15. April 2017 verweigerte die Gemeinde G. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 das Einvernehmen (Bl. 6 d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juni 2017 (Az. 30/602 BV II 20162777) erteilte der Beklagte unter Berücksichtigung der Änderungsplanung vom 15. April 2017 die mit diversen Auflagen versehene Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 1. August 2017 die vom Antragsteller persönlich am 7. Juli 2017 erhobene Klage begründet und Eilantrag gestellt. Er beantragt,

gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gründeten auf einem Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Das Landratsamt habe ein bauträgeroptimiertes Vorhaben genehmigt, das insbesondere im Maß der Nutzung „(Bauhöhen, Gauben, Abstandsflächen, Dichte der Bebauung)“ den Vorgaben des BauGB widerspreche. Der Kniestock und die in der Umgebung ohne Vorbild geplante Dachneigung von 35 Grad führten zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gebäudehöhe; das Bauvorhaben werde so deutlich höher als die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung. Bisher seien vonseiten des Landratsamtes unter Berufung auf den Bebauungsplan nur Dachneigungen von 28 Grad genehmigt worden. Die geplanten sieben Dachgauben seien optisch weit wuchtiger als die im Umfeld üblichen Dachfenster bzw. kleinen Gauben. Der „vorgeschriebene Abstand“ sei von früher 8 m auf nunmehr 6 m verringert worden. Dies ergebe sich daraus, dass das Baugrundstück von den Festsetzungen des mittlerweile aufgehobenen Bebauungsplans „Z.-Feld 2“ nicht mehr betroffen sei. Nur der Bauträger profitiere hiervon und dürfe anders und größer bauen, dies sei ein klassischer Fall von Vetternwirtschaft. Die Balkone des Neubaus ragten im Übrigen in diesen verkleinerten Zwischenraum hinein.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Die Anzahl der Wohnungen gehöre nicht zu den Kriterien des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge es sich auch ein, in der näheren Umgebung seien mehrere Bezugsfälle vorhanden, die eine Bebauung in der geplanten Kubatur und Fläche zuließen; insbesondere sei hier das direkte Nachbargebäude M.-Str. 1 zu nennen, das hinsichtlich der relevanten Maße vergleichbar sei und keine Solitärstellung einnehme. Die Fragen, ob die Wandhöhe durch einen Kniestock zustande komme oder durch welche Dachneigung die Firsthöhe bedingt sei, wären nur relevant, wenn der Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“, in dessen ehemaligem Geltungsbereich sich das Bauvorhaben befinde, noch gültig wäre. Dieser sei aber entgegen der klägerischen Angabe gänzlich aufgehoben worden; der benachbarte Bebauungsplan Nr. 18 „Z.-Feld II“ sei zeitgleich teilweise aufgehoben worden. Auch die Gauben seien für ein Einfügen nicht schädlich; auf der Hanggeschossseite nähmen sie zusammen 7 m Breite für sich in Anspruch, das seien nur 36% der Dachlänge. Sie müssten deshalb nicht zur Wandhöhe hinzugezählt werden. Unabhängig davon, dass das Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfumfang gehöre, seien die Abstandsflächen eingehalten; dabei werde das 16 m-Privileg auf der Westseite und für die Gauben auf der Südseite angewendet. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der entscheidenden Kammer vorliegend von vorn herein nicht ersichtlich. Es wird exemplarisch verwiesen auf folgende jüngst ergangene Entscheidungen, die sich mit den angesprochenen Rechtsfragen an sich umfassend auseinandersetzen: VG München, U.v. 16.11.2016 – M 9 K 16.2458 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3315 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3410 –; B.v. 17.7.2017 – M 9 SN 17.2380 – allesamt m.w.N. und bei juris seit längerem veröffentlicht.

Zum hiesigen Verfahren wird im Anschluss daran Folgendes ausgeführt:

Der behauptete Verstoß gegen das Einfügungsgebot, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, trägt eine Nachbarklage für sich genommen von vorn herein nicht (a). Eine Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauNVO scheidet ebenfalls aus (b).

Dabei ist vorab klarzustellen, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“ für die vorliegende Entscheidung keine Rolle spielt; selbiges gilt für die vom Antragsteller unterstellten Motive der Aufhebung. Maßgeblich ist nur mehr § 34 BauGB, da das Bauvorhaben ausweislich der Stellungnahme der Gemeinde G. vom 21. Dezember 2016 und der Antragserwiderung des Landratsamts im (unbeplanten) Innenbereich liegt; dies wird auch durch über Bayern Atlas Plus abgerufene Luftbilder bestätigt.

a) Der sich aus der näheren Umgebung ergebende Rahmen wird vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Kniestock, Dachneigung, jeweils in Bezug auf die Gebäudehöhe, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Landratsamts von vorn herein nicht überschritten: Das Nachbargebäude auf Fl. Nr. ..., Gem. G stellt sich danach hinsichtlich Wand- (6,76 m gegenüber ca. 6,49 m beim Bauvorhaben) und Firsthöhe (8,80 m gegenüber 8,81 m), im Übrigen auch hinsichtlich Grundfläche (238 m² gegenüber 219 m²) und Geschossentwicklung (z.T. Keller oberirdisch sichtbar + EG + DG mit überhohem Kniestock gegenüber HG + EG + DG) nahezu identisch dar bzw. überschreitet die Maße des geplanten Bauvorhabens sogar größtenteils. Diese Messungen gehen auf einen Ortstermin vom 16. März 2017 zurück (Bl. 1 d. BA, Rückseite).

Unabhängig davon wäre der Antragsteller allein durch ein hypothetisches Nicht-Einfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch „direkt“ dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris und im Übrigen die oben angegebene Rechtsprechung, die weitere Nachweise aus der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält). Der Antragsteller ist diesbezüglich auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt (siehe dazu unter II.1.b).

Hinsichtlich der Punkte steilere Dachneigung im Übrigen (d.h. von der oben angesprochenen Firsthöhe abgesehen), Gauben und Balkone ist von vorn herein unklar, welcher rechtliche Anknüpfungspunkt hier für ein Nicht-Einfügen i.S.v. § 34 BauGB bestehen soll. Diese Fragen haben mit den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesprochenen Einfügungsmerkmalen, insbesondere mit der Bauweise und auch mit dem Maß der baulichen Nutzung nichts zu tun. Sie werden grundsätzlich nur bei den Abstandsflächen relevant (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Nr. 2 und Nr. 3 BayBO), die vorliegend nicht ins Prüfprogramm der im vereinfachten Verfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO, erteilten Baugenehmigung fallen – und die (für sich genommen) nichts mit dem bauplanungsrechtlichen Einfügungsgebot zu tun haben. Letzteres gilt auch für die Anzahl der Wohneinheiten, worauf das Landratsamt zu Recht hinweist.

b) Auch eine Verletzung der grundsätzlich jedenfalls teilweise nachbarschützenden § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO scheidet aus.

Eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, auf die der Antragsteller mit seinem Vortrag zu Umfang („Dichte der Bebauung“) und Höhe des Bauvorhabens abzuheben scheint und auf die er sich grundsätzlich berufen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris; BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris; B.v. 26.5.2008 – 1 CS 08.881 – juris; zweifelnd dagegen bspw. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris), kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Bauvorhabens schlägt Quantität ersichtlich nicht in Qualität um. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt zwar, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Dimension unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht dabei aber davon aus, dass im Einzelfall Quantität insofern „in Qualität umschlagen muss“, dass die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung – vgl. den Standort der Regelung im Ersten Abschnitt der BauNVO – erfasst und beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris). Erforderlich wäre hierfür, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird. Es müssten sich Anhaltspunkte ergeben für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Gebiets aufgrund seines Umfangs oder seiner Zweckbestimmung.

Vorliegend handelt es sich den Luftbildern nach (abgerufen über Bayern Atlas Plus und Google Maps) zu urteilen um ein faktisches reines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks finden sich nur Wohnhäuser. Die nachfolgenden Ausführungen beanspruchen aber auch dann Gültigkeit, wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO gegeben ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geplanten Reihenhäuser der Eigenart dieses reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets widersprechen könnten. Dies folgt daraus, dass sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf die Art und nicht auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). Das bedeutet, dass es gerade nicht entscheidend ist, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung – vorliegend v.a.: nach Wand bzw. Firsthöhe und Grundfläche – vollumfänglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, a.a.O. und KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 20). Über den „Umweg“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird kein im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade nicht bestehendes (vgl. dazu oben, II.1.a) nachbarliches Recht begründet, ein Nichteinfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach rügen zu können. Weiter ist das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO jedenfalls nicht nur (weitergehend VGH BW, B.v. 24.5.2012 – 3 S 629/12 – juris) nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern auch nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen (vgl. auch KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21: Eine Trennung vom Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung ist kaum möglich). Entscheidend ist diesbezüglich, festzustellen, ob bzw. dass die geplanten Wohngebäude sich von der Zweckbestimmung des Gebiets – dies ist mit „der Eigenart des Baugebiets“ gemeint (König, Baurecht Bayern, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 413) –, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, entfernen. Auch Reihenhäuser aber stellen im Vergleich zu Einfamilien bzw. Doppelhausbebauung nicht etwa eine andere Wohnform o.Ä. dar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris). Sie sind auch in keiner Weise als „Missgriff“ einzuordnen (vgl. dazu KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15): Die geplanten Reihenhäuser weisen mit (Gesamt-) Außenmaßen von 19,09 mauf 11,49 m (ergibt die vom Landratsamt ausgewiesene Grundfläche von 219 m² bei einer Grundstücksgröße von 746 m²) und mit einer Wandhöhe von ca. 6,49 m keine exorbitante Massivität auf (vgl. zur Nachbarbebauung oben, II.1.a); ebenso wenig steht zu erwarten, dass sie bei nur sechs herzustellenden Stellplätzen signifikant aus dem Rahmen fallende Folgewirkungen in Bezug bspw. auf An- und Abfahrtsverkehr zeitigen werden (zum Ganzen BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris; B.v. 17.2.2011 – 7 B 1803/10 – juris, jeweils m.w.N.; EZBK, BauNVO, Stand: 124. EL Februar 2017, § 15 Rn. 17). Im Verhältnis Wohnen zu Wohnen darüber hinaus eine entgegenstehende Prägung daraus ableiten zu wollen, dass der Neubau ein anderer „Haustyp“ als der Bestand sei (aneinandergebaute Reihenhäuser im Verhältnis zu Einfamilienhaus), ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO endgültig nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris, der nur auf die Außenmaße abstellt; dezidiert OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 7 B 363/14 – juris; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris).

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich, weder unter dem Aspekt eines Abstandsflächenverstoßes – Indizwirkung – noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris) – sog. prima-facie-Wirkung. Einen dem Antragsteller günstigen Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, gibt es dagegen nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris).

Das Vorhaben wahrt die Abstandsflächen. Zu Recht nimmt es, wie aus Plan-Nr. 5 „Abstandsflächen, Entwässerung, Grundstück“ hervorgeht, für die zum Grundstück des Antragstellers hin orientierten vortretenden Bauteile (Balkone, Gauben) nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO für sich in Anspruch, da die dort festgelegten Grenzen überschritten werden. Die Einstufung der Gauben als abstandsflächenrelevante Außenwandteile – auf die allein auch bei der Anwendung des sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO abzustellen ist (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr GrS 1/85 – 15 B 84 A 2534 – juris) – wurde mit einer angenommenen Breitenausdehnung von 12,35 m sogar „überobligatorisch“ erfüllt; ausreichend wäre hier die Annahme einer Ausdehnung von nur 4 x 1,75 m = 7 m gewesen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 11). Die danach maßgebliche Abstandsfläche von 0,5 H (0,5 x 8,24 m = 4,12 m) wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Der Ansatz der Balkone mit 1 H bleibt ebenfalls ohne Beanstandung, die Abstandsflächen von 3,35 mkommen – korrekt vom südlichen „Rand“ der Balkone aus gemessen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 4) – sämtlich auf dem Baugrundstück zu liegen. Auch der Antragsteller trägt im Übrigen nicht vor, dass die Abstandsflächen verletzt seien.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Die geplanten Reihenhäuser entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ der Nachbargrundstücke nicht zu erkennen.

Etwaige Möglichkeiten der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Antragsteller hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 15 CS 12.23 – juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich. Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

2. Nach alledem muss auch das als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgelegte Begehr nach „Verhängung eines sofortigen Baustopps“ erfolglos bleiben. Dies gilt unabhängig davon, dass das Gericht bereits aus Gründen der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GG, ohnehin nur den Antragsgegner verpflichten könnte, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (und nicht selbst eine Baueinstellung erlassen könnte), weswegen der Antrag so falsch gefasst ist. Wenn aber die aufschiebende Wirkung der Klage mangels Erfolgsaussichten nicht anzuordnen ist (vgl. Ziff. 1. des hiesigen Beschlusses), besteht ohnehin kein Bedarf für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtschuldnerisch.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des mit zwei Wohnhäusern und mehreren Nebengebäuden bebauten Grundstücks FlNr. … (Gemarkung L…; S…gasse … und …). Sie wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Genehmigung (Bescheid vom 21.9.2015, Tektur vom 4.5.2016) für die Bebauung der im Norden angrenzenden Flächen (FlNr. …, … und …) mit einem viergeschossigen Wohnblock samt ausgebautem Dachgeschoss („Wohnbebauung S…gasse“). Das Vorhaben schließt an die weiter nördlich auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung entlang der S…gasse an und knickt in seinem weiteren südlichen Verlauf nach Westen ab. Hier verfügt das Gebäude - parallel gegenüber der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen - über eine Länge von 42,78 m. Bis zum Schnitt mit dem nach Süden hin 44 Grad steilen Dach soll die Außenwand 11,15 m hoch werden. Der First des in Längsrichtung verlaufenden Satteldachs erreicht eine Höhe von 17,55 m; der Abstand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze beträgt zwischen 11,15 m und 11,55 m. Zusammen mit dem Vorhaben wurde die Errichtung einer Tiefgarage mit 52 Stellplätzen und einer Nutzfläche von 1.148,44 m² genehmigt. Dieses unterirdische Bauwerk reicht bei einer Breite von hier 17,15 m bis auf 3 m an die Grenze zum Grundstück der Klägerinnen heran und verfügt an seinem südlichen Ende über zwei je 1 m² große Lüftungsschächte („Natürliche Entlüftung Tiefgarage“). Von der im Osten gelegenen S…gasse sind diese Anlagenteile 46,5 m bzw. 54 m entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2016 abgewiesen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung gegen die am 12. Dezember 2016 zugestellte Entscheidung zuzulassen. Die beklagte Stadt und die beigeladenen Bauherren beantragen die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Gründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen weder vor noch wurden sie ausreichend im Sinn von § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Die folgende zusammenfassende Darstellung behandelt die wesentlichen Gründe, die für die Zulassung der Berufung geltend gemacht wurden, in der von den Klägerinnen vorgetragenen Reihenfolge.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Genehmigung des nach § 34 BauGB zu beurteilenden Wohnbauvorhabens das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Von der Größe und Lage des Vorhabens gegenüber dem Nachbargrundstück gingen keine erdrückenden oder einmauernden Wirkungen aus. Indiziell hierfür sei der Umstand, dass die landesrechtlichen Abstandsflächen - hier 1 H - eingehalten werden. Anhaltspunkte für die Annahme eines Sonderfalls, der eine abweichende Beurteilung erlauben könnte, seien nicht ersichtlich.

Die Richtigkeit der Ausgangsüberlegung des Gerichts, dass das Wohnbauvorhaben mit einer Wandhöhe von 11,15 m gegenüber ihrem Grundstück die vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 6, Abs. 5 Satz 1 BayBO), stellen die Klägerinnen nicht in Frage. Nach den genehmigten Bauvorlagen - hier: Schnitte AA-BB-CC - hat das Satteldach des L-förmigen Vorhabens auf der Ostseite entlang der S…gasse eine Neigung von 39 Grad (Schnitt CC linke Seite) und auf der Südseite, zum Grundstück der Klägerinnen hin, eine Neigung von 44 Grad (Schnitte AA und BB je rechte Seite). Da die Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet, bleibt die Höhe des Daches im fraglichen Bereich bei der Berechnung des Maßes H außer Ansatz. Selbst bei einer - hier wohl nicht zwingend gebotenen - vorsorglichen Berücksichtigung der im 1. bis 3. OG jeweils fünf rund 2 m breiten und 1,2 m tiefen Balkone auf der Südseite des Vorhabens, deren Brüstungsoberkanten im 3. OG etwa 9,5 m über dem Gelände auf dem Baugrundstück liegen, ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts.

Das dagegen Vorgebrachte beschränkt sich hier wie in allen weiteren Punkten der Zulassungsbegründung im Wesentlichen auf die Einlassung, dass mit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht kein Einverständnis bestehe und zur näheren Begründung bzw. Untermauerung des eigenen Standpunkts Sachverständigengutachten beantragt würden. Darin liegt weder eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils noch sind die durch die Baugenehmigung in nachbarlicher Sicht aufgeworfenen Rechtsfragen (hier: Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf Lage und Größe des Vorhabens) einer Klärung durch sachverständige Begutachtung zugänglich. Eine „Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung auf ältere Gebäude besonders Rücksicht zu nehmen“ ist in dieser Allgemeinheit bisher nirgends erwogen worden. Mangels individueller Besonderheiten bleibt es auch im vorliegenden Fall bei der Regel, dass derjenige, der sein Grundstück als erster baulich (hier: bis an die Grenze seines Grundstücks) ausnutzt, damit kein Präjudiz für eine spätere Genehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks innerhalb der dann geltenden Rechtslage setzt. Ein „besonderer Bestandsschutz“ ist baulichem Altbestand als solchem im Hinblick auf „die Gefahr einer Verdrängung“ nicht zuzugestehen. Im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zwar das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Rn. 32 a.E.). Das bloße Alter eines vorhandenen Baubestands zählt jedoch regelmäßig nicht zu den in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähigen Interessen. Eine derart pauschale Sichtweise wäre mit der von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Baufreiheit nicht zu vereinbaren.

2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch den vom Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrverkehr zu erwarten. Die Errichtung einer Tiefgarage sei eine besonders rücksichtsvolle und wenig belästigende Bauausführung für Stellplätze. Die drei oberirdischen, an der Südostecke des Baugrundstücks angeordneten Stellflächen führten ebenfalls nicht zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf das klägerische Grundstück, auf dem ebenfalls Parkräume in nennenswertem Umfang vorhanden seien. Entsprechendes gelte für die vorgesehene Entlüftung der Tiefgarage. Lediglich zwei Entlüftungsschächte befänden sich in 3,10 m Entfernung von der Grenze; vom Anwesen S…gasse … seien diese jedoch ca. 15 m weit weg. Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück seien angesichts dieser Abstände nicht erkennbar.

Das auch hierzu von den Klägerinnen abgelehnte Einverständnis ist kein Ersatz für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils. Die pauschale Behauptung von „erheblichem Lärm von Ab- und Zufahrten zum Wohnkomplex“, die sachverständiger Begutachtung bedurft hätte, ist angesichts der Lage der Zufahrt der Tiefgarage nördlich des in West-Ost-Richtung verlaufenden Neubautrakts, also durch diesen in Richtung Süden auch noch abgeschirmt, von vorneherein unplausibel. Gleiches gilt für die Befürchtung unzumutbarer Luftschadstoffe aus den beiden grenznah vorgesehenen Lüftungsöffnungen für die Tiefgarage. Auf den in den Akten in der Heftung „Visualisierung“ enthalten Fotos ist im Übrigen zu erkennen, dass sich die östliche der beiden Lüftungsanlagen unmittelbar gegenüber der Stirnwand einer Garage/eines Nebengebäudes auf dem Klägergrundstück befinden wird. Die westliche Lüftungsanlage liegt im Bereich der Giebelwand eines auf dem Nachbargrundstück zurückgesetzt angeordneten großen Garagenkomplexes und schräg gegenüber einer weiteren, dem Gebäude mit der Nr. … zugeordneten Garage. In nächster Nähe zu diesen beiden Anlagen befinden sich auf dem Nachbargrundstück weder Fenster zu Aufenthaltsräumen noch „Außenwohnbereiche“ (Garten/Terrassen).

3. Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Notwendigkeit innerer Brandwände vermitteln keinen Nachbarschutz (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - NVwZ-RR 2016, 27 = juris Ls und Rn. 18 m.w.N.).

Inwiefern die anlässlich der Baugenehmigung unter Auflagen erteilte Befreiung von § 3 Abs. 1 der Baumschutzverordnung für die Beseitigung vier geschützter Bäume zu einer Verletzung eigener öffentlicher Rechte der Klägerinnen führen soll, wird nicht erläutert.

In beiden Punkten gehen die Angriffe gegen die zutreffenden anderslautenden Ausführungen auf den Seiten 15/16 des erstinstanzlichen Urteils daher ins Leere.

4. Eine infolge der Errichtung der Tiefgarage mögliche Gefährdung der Baulichkeiten auf dem Grundstück der Klägerinnen wurde im bauaufsichtlichen Verfahren von fachlicher Seite verneint (Bl. 85 der Bauakte). Mangels konkreten Vortrags für die Eintrittswahrscheinlichkeit des Gegenteils hat sich das Verwaltungsgericht bei der Abweisung der Nachbarklage - zu Recht - auf die Stellungnahme der Fachstelle bezogen. Die Zulassungsbegründung enthält insoweit keine neuen Gesichtspunkte. In der gegebenen Situation soll das auch an dieser Stelle beantragte Sachverständigengutachten erst die einstweilen nur „ins Blaue hinein“ behauptete Gefahrenlage auf Wunsch der Klägerinnen feststellen, ohne dass dafür eine plausible Notwendigkeit zu erkennen ist.

5. Soweit die Klägerinnen Schäden an ihrem Eigentum anlässlich des Baugrubenaushubs befürchten, folgt auch daraus keine im vorliegenden Fall beachtliche Rechtsverletzung. Mit seinem Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris) hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die für die Errichtung eines Vorhabens erteilte Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung stets unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergeht (Art. 68 Abs. 4 BayBO). Zum anderen beschränkt Art. 59 Satz 1 BayBO die bauaufsichtliche Präventivkontrolle im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von vorneherein in der Regel auf die Prüfung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Die Frage, ob Art. 10 Satz 3 BayBO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen, Nachbarschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vermittelt, stellt sich daher im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 - 15 ZB 16.1306 - juris Rn. 20). Die erteilte Genehmigung regelt diesen Gegenstand nicht, sie musste es auch nicht. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen obliegt dem Bauherrn in eigener Verantwortung.

Unabhängig von dieser für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Betrachtungsweise handelt es sich bei Art. 10 Satz 3 BayBO um ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Februar 2017, Art. 10 Rn. 6; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 3).

6. Zusammen mit dem Bau des neuen Wohngebäudes soll in der Südostecke des Baugrundstücks an der S…gasse eine Trafostation (Niederfrequenzanlage) errichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat auch in diesem Punkt die Verletzung nachbarlicher Rechte richtigerweise verneint.

Von der Außenwand des nächstgelegenen Wohngebäudes auf dem Grundstück der Klägerinnen ist die fragliche Standardanlage (Fertigbetonstation) im Minimum 10 m entfernt. Nach einer im Zulassungsverfahren von der Antragsgegnerin übermittelten fachlichen Äußerung vom 3. März 2017 wird in beiden denkbaren Ausführungsvarianten der von der 26. BImSchV festgesetzte Grenzwert für die magnetische Flussdichte auch bei Maximalauslastung bereits an der Gebäudefassade der Station eingehalten; das elektrische Feld wird bei eingehausten Stationen wie der vorliegenden durch die Einhausung vollständig abgeschirmt.

Inwiefern diese, in sachlichem Zusammenhang mit der Genehmigung des Hauptvorhabens erfolgte Genehmigung für die Errichtung einer Trafostation Rechte der Kläger verletzen soll, wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der Zulassungsbegründung näher erläutert. Angesichts der auch von den Klägern nicht in Frage gestellten Sachlage bestand weder eine Veranlassung für die Aufnahme besonderer Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft in die Baugenehmigung. Ebenso wenig bedarf es einer weiteren sachverständigen Begutachtung.

7. Schließlich kommt es im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte von Grundstücksnachbarn verletzt, nicht auf ein früheres oder aktuelles Verhalten des Bauwerbers gegenüber der Genehmigungsbehörde oder Dritten an (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 36). Die Baugenehmigung erklärt die Nutzung eines Grundstücks auf der Grundlage des zum Zeitpunkt ihrer Erteilung als Prüfungsmaßstab geltenden öffentlichen Rechts auch in Bezug auf die benachbarten oder im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke anhand objektiver Kriterien für zulässig. Für die Berücksichtigung besonderer Verhaltensweisen des Bauwerbers oder spezifischer Empfindlichkeiten bestimmter Nachbarn ist schon wegen der Grundstücksbezogenheit der Bauerlaubnis kein Raum.

Ob sich die Bauherren früher gegenüber einer bestimmten Bebauung des Baugrundstücks ablehnend geäußert haben und diese Fläche nun - nach ihrem Erwerb - in einer vormals von ihnen selbst kritisierten Weise baulich nutzen wollen, ist unerheblich. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt ein derartiges Vorgehen nicht.

8. Kosten: §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit einer umfangreichen und das Verfahren fördernden Stellungnahme am Zulassungsverfahren beteiligt und einen Antrag gestellt. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) - wie Verwaltungsgericht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich als benachbarte Grundstückseigentümerin gegen das Bauvorhaben. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan der Beklagten „I.“. Mit der Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten wurden Befreiungen hinsichtlich der Dachneigung (Tonnendach mit 45° statt max. 26°), der GFZ-Überschreitung (von 0,8 auf 0,83) und der Überschreitung der Baugrenzen (geringfügige Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch die Tiefgarageneinhausung und teilweise Überschreitung der rückwärtigen südlichen Baugrenze in einer Tiefe von ca. 2,25 m) erteilt. Die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2016 ab. Die Klägerin werde durch die Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu der Geschossflächenzahl, der Zahl der Vollgeschosse, der Dachneigung und den Baugrenzen dienten nicht dem Nachbarschutz. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Dabei sei in die erforderliche Interessenabwägung einzustellen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände eingehalten seien. Maßgeblich für die Abstandsflächenregelung sei die geltende Bayerische Bauordnung, es könne nicht auf die Regelungen der Bayerischen Bauordnung von 1974 Bezug genommen werden. Auch sonst sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Vorhaben rücksichtslos sein könnte. Eine „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung liege nicht vor.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor oder werden nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Bei einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dienen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – BauR 1998, 1206). Für Festsetzungen eines Bebauungsplans ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit die Festsetzung Drittschutz vermitteln will (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – NVwZ 1987, 409). Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sind im Gegensatz zu Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in der Regel nicht nachbarschützend, können aber nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträger diese Wirkung haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 1996, 170; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – NVwZ 1996, 888).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass bei einer Auslegung des Bebauungsplans die Festsetzungen, von denen die Beklagte Befreiungen erteilt hat, nicht drittschützend sind. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung ausführlich begründet hat, sondern ob die Klägerin erfolgreich ernstliche Zweifel daran geltend machen kann. Die drittschützende Wirkung von einzelnen Festsetzungen wird bereits nicht substantiiert geltend gemacht. Die Klägerin kann daher – unabhängig von der Begründetheit des jeweiligen Einwands – nicht mit Erfolg geltend machen, dass durch die Befreiungen die Grundzüge der Planung berührt würden, eine für die Befreiung erforderliche atypische Situation fehle, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar sei oder der Bauausschuss der Beklagten seine Ermessensentscheidung auf einer unzulänglichen Grundlage getroffen habe.

Weiter trägt die Klägerin vor, dass die Festsetzungen zum Maß der Bebauung, insbesondere die Zahl der Vollgeschosse, die Dachform, die Dachneigung, die Einhaltung der Baugrenzen, die Grundfläche, die Festsetzungen von Flächen für Tiefgaragen in einer Gesamtschau betrachtet werden müssten und damit auch die Art der Bebauung, die Mehrfamilienhäuser ausschließe, festgelegt werde; durch das Bauvorhaben werde eine Veränderung dieses Gebietscharakters vorgenommen. Zwar vermittelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dem Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets, die durch Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mitgestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – NVwZ 1995, 899; B.v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – NVwZ 2002, 1384; vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Oktober 2017, § 15 BauNVO Rn. 11). Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich aber gerade nicht, dass nur Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser zulässig sein sollten. Die Beklagte hat in dem Bebauungsplan weder Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 (Festsetzung von Flächen, auf denen nur Einzelhäuser und/oder Doppelhäuser zulässig sind) oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 1g BBauG 1960 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG 1976 (Festsetzung von Flächen, die überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehen sind) getroffen noch von der Festsetzungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 4 BauNVO 1968 Gebrauch gemacht, dass in bestimmten Teilen des Bebauungsplangebiets nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind (im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung des OVG Hamburg, B.v. 5.6.2009 – 2 Bs 26/09 – BauR 2009, 1556). Sie hat hingegen das zulässige Höchstmaß für zwei Vollgeschosse bei der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO 1968) ausgeschöpft und mit den Baugrenzen nicht kleinräumig einen Baukörper festgesetzt. Aus der Tatsache, dass der Bebauungsplan für einen Großteil des Plangebiets Flächen für Garagen, für Gemeinschaftsgaragen als Tiefgaragen und für Gemeinschaftsstellplätze (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.1983 – Nr. 14.B-1294/79 – BayVBl 1983, 593) festgelegt hat, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass auf dem Baugrundstück, für das keine entsprechende Festsetzung erfolgt ist, keine (Tief) Garage zulässig ist.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht übersehen hätten, dass auch von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse abgewichen worden sei und hinsichtlich der Tiefgarage eine weitere Befreiung von den Baugrenzen und der zulässigen Grundfläche nötig gewesen sei, war eine Befreiung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse nicht nötig bzw. führt die gerügte fehlende Befreiung nicht schon zu einer Rechtsverletzung. Nach Auffassung der Klägerin ist für die Definition des Vollgeschosses die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans maßgeblich. Es ist umstritten, ob die Verweisung in § 18 BauNVO 1968 auf die landesrechtlichen Vorschriften als statische oder dynamische Verweisung zu verstehen ist (für eine statische Verweisung vgl. VGH BW, B.v. 27.1.1999 – 8 S 19/99 – NVwZ-RR 1999, 558; OVG Berlin, U.v. 28.1.2003 – 2 B 18.99 – BauR 2004, 823; für eine dynamische Verweisung HessVGH, B.v. 26.7.1984 – 4 TG 1669/84 – BauR 1985, 293; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Oktober 2017, § 20 BauNVO Rn. 17 ff.). Die Frage kann vorliegend offen bleiben, da die Beklagte im Klageverfahren eine Berechnung vorgelegt hat, nach der die Dachgeschosse auch bei Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Rechts keine Vollgeschosse sind. Der klägerische Einwand, dass in der Planung offenbar die 2,30 m Regelung dargestellt ist, ignoriert diese Berechnung vollständig. Im Übrigen hat der Architekt in der Darstellung des Schnitts (B-B) und in den Berechnungen die „2,0 m Regelung“ (vgl. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1974) berücksichtigt, was sich auch aus der Überprüfung der Berechnung durch die Beklagte ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach den Regelungen der BauNVO 1968 bei der Tiefgarage die unterirdische Überschreitung der Baugrenzen hätte berücksichtigt werden müssen (ein klarstellender Verweis gilt erst seit der BauNVO 1990, vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Oktober 2017, § 23 BauNVO Rn. 12) und inwieweit Tiefgaragen nach der damaligen Rechtslage bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen waren, da der Nachbar bei Unterlassen einer notwendigen Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans auch nur die Berücksichtigung seiner nachbarlichen Interessen in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB verlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343).

Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung bzw. eine unterlassene Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Soweit es dabei in die Interessenabwägung eingestellt hat, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen einhält, ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die aktuelle Rechtslage maßgeblich ist (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 6 Rn. 293). Der Bebauungsplan enthält keine Regelungen zu Abstandsflächen und hat nach der planerischen Konzeption (vgl. oben) auch die damals geltenden Abstandsflächen nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen. Er verweist nur hinsichtlich der aufgenommenen gestalterischen Festsetzungen auf die Bayerische Bauordnung (vgl. Art. 107 BayBO 1974 als angegebene Rechtsgrundlage für den Erlass des Bebauungsplans sowie Festsetzung C 4a). Auch die Annahme, dass für die Tiefgarage weitere Befreiungen notwendig gewesen wären, führt zu keiner anderen Interessenabwägung. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch unterirdische Bauteile ist nicht erkennbar, weiter fehlen tragfähige Anhaltspunkte, dass die Nutzung der Tiefgarage, die straßennah anzufahren ist, für die Klägerin mit einer übermäßigen Lärmentwicklung verbunden sein wird, zumal diese mit ihrer eigenen Garage angrenzt (vgl. OVG NW, U.v. 1.3.2017 – 2 A 45.16 – BauR 2017, 1504). Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Gebietscharakter durch die Zulassung des Bauvorhabens nicht gesprengt.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 8 B 56.16 – juris Rn. 5; B.v. 18.5.1993 – 4 B 65.93 – NVwZ 1993, 305). Die Klägerin hat schon keinen tragenden, abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet, mit dem dieses von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen soll. Im Übrigen widerspricht das angefochtene Urteil ausweislich der vorstehenden Erwägungen der zitierten Rechtsprechung nicht.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie mit dem gestellten Antrag weder ein Kostenrisiko eingegangen ist noch auf Grund der fehlenden Begründung das Verfahren gefördert hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 17 m.w.N.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Neubau eines Reihenhauses mit Garagen und Stellplätzen).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende Fl. Nr. ..., Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die 746 m² groß ist (Bl. 37 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Der Antragsteller ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nrn. ..., Gem. G. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bauantrag vom 27. November 2016 und Bauvorlagen vom 19. November 2016 – Urfassung – beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2016 das Einvernehmen (Beschlussausfertigung vom 21. Dezember 2016). Auf Hinweisschreiben des Landratsamtes P. a. d. I. (i.F.: Landratsamt) vom 1. Februar 2017 (Bl. 43 d. BA), vom 25. April 2017 (Bl. 45 d. BA) und vom 10. Mai 2017 (Bl. 46 d. BA), wonach das Bauvorhaben in der Urfassung der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig gewesen sei bzw. mit denen die Vervollständigung der Bauvorlagen angemahnt wurde, änderte die Beigeladene die Bauvorlagen teilweise ab. Auch zur Neufassung vom 15. April 2017 verweigerte die Gemeinde G. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 das Einvernehmen (Bl. 6 d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juni 2017 (Az. 30/602 BV II 20162777) erteilte der Beklagte unter Berücksichtigung der Änderungsplanung vom 15. April 2017 die mit diversen Auflagen versehene Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 1. August 2017 die vom Antragsteller persönlich am 7. Juli 2017 erhobene Klage begründet und Eilantrag gestellt. Er beantragt,

gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gründeten auf einem Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Das Landratsamt habe ein bauträgeroptimiertes Vorhaben genehmigt, das insbesondere im Maß der Nutzung „(Bauhöhen, Gauben, Abstandsflächen, Dichte der Bebauung)“ den Vorgaben des BauGB widerspreche. Der Kniestock und die in der Umgebung ohne Vorbild geplante Dachneigung von 35 Grad führten zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gebäudehöhe; das Bauvorhaben werde so deutlich höher als die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung. Bisher seien vonseiten des Landratsamtes unter Berufung auf den Bebauungsplan nur Dachneigungen von 28 Grad genehmigt worden. Die geplanten sieben Dachgauben seien optisch weit wuchtiger als die im Umfeld üblichen Dachfenster bzw. kleinen Gauben. Der „vorgeschriebene Abstand“ sei von früher 8 m auf nunmehr 6 m verringert worden. Dies ergebe sich daraus, dass das Baugrundstück von den Festsetzungen des mittlerweile aufgehobenen Bebauungsplans „Z.-Feld 2“ nicht mehr betroffen sei. Nur der Bauträger profitiere hiervon und dürfe anders und größer bauen, dies sei ein klassischer Fall von Vetternwirtschaft. Die Balkone des Neubaus ragten im Übrigen in diesen verkleinerten Zwischenraum hinein.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Die Anzahl der Wohnungen gehöre nicht zu den Kriterien des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge es sich auch ein, in der näheren Umgebung seien mehrere Bezugsfälle vorhanden, die eine Bebauung in der geplanten Kubatur und Fläche zuließen; insbesondere sei hier das direkte Nachbargebäude M.-Str. 1 zu nennen, das hinsichtlich der relevanten Maße vergleichbar sei und keine Solitärstellung einnehme. Die Fragen, ob die Wandhöhe durch einen Kniestock zustande komme oder durch welche Dachneigung die Firsthöhe bedingt sei, wären nur relevant, wenn der Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“, in dessen ehemaligem Geltungsbereich sich das Bauvorhaben befinde, noch gültig wäre. Dieser sei aber entgegen der klägerischen Angabe gänzlich aufgehoben worden; der benachbarte Bebauungsplan Nr. 18 „Z.-Feld II“ sei zeitgleich teilweise aufgehoben worden. Auch die Gauben seien für ein Einfügen nicht schädlich; auf der Hanggeschossseite nähmen sie zusammen 7 m Breite für sich in Anspruch, das seien nur 36% der Dachlänge. Sie müssten deshalb nicht zur Wandhöhe hinzugezählt werden. Unabhängig davon, dass das Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfumfang gehöre, seien die Abstandsflächen eingehalten; dabei werde das 16 m-Privileg auf der Westseite und für die Gauben auf der Südseite angewendet. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der entscheidenden Kammer vorliegend von vorn herein nicht ersichtlich. Es wird exemplarisch verwiesen auf folgende jüngst ergangene Entscheidungen, die sich mit den angesprochenen Rechtsfragen an sich umfassend auseinandersetzen: VG München, U.v. 16.11.2016 – M 9 K 16.2458 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3315 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3410 –; B.v. 17.7.2017 – M 9 SN 17.2380 – allesamt m.w.N. und bei juris seit längerem veröffentlicht.

Zum hiesigen Verfahren wird im Anschluss daran Folgendes ausgeführt:

Der behauptete Verstoß gegen das Einfügungsgebot, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, trägt eine Nachbarklage für sich genommen von vorn herein nicht (a). Eine Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauNVO scheidet ebenfalls aus (b).

Dabei ist vorab klarzustellen, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“ für die vorliegende Entscheidung keine Rolle spielt; selbiges gilt für die vom Antragsteller unterstellten Motive der Aufhebung. Maßgeblich ist nur mehr § 34 BauGB, da das Bauvorhaben ausweislich der Stellungnahme der Gemeinde G. vom 21. Dezember 2016 und der Antragserwiderung des Landratsamts im (unbeplanten) Innenbereich liegt; dies wird auch durch über Bayern Atlas Plus abgerufene Luftbilder bestätigt.

a) Der sich aus der näheren Umgebung ergebende Rahmen wird vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Kniestock, Dachneigung, jeweils in Bezug auf die Gebäudehöhe, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Landratsamts von vorn herein nicht überschritten: Das Nachbargebäude auf Fl. Nr. ..., Gem. G stellt sich danach hinsichtlich Wand- (6,76 m gegenüber ca. 6,49 m beim Bauvorhaben) und Firsthöhe (8,80 m gegenüber 8,81 m), im Übrigen auch hinsichtlich Grundfläche (238 m² gegenüber 219 m²) und Geschossentwicklung (z.T. Keller oberirdisch sichtbar + EG + DG mit überhohem Kniestock gegenüber HG + EG + DG) nahezu identisch dar bzw. überschreitet die Maße des geplanten Bauvorhabens sogar größtenteils. Diese Messungen gehen auf einen Ortstermin vom 16. März 2017 zurück (Bl. 1 d. BA, Rückseite).

Unabhängig davon wäre der Antragsteller allein durch ein hypothetisches Nicht-Einfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch „direkt“ dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris und im Übrigen die oben angegebene Rechtsprechung, die weitere Nachweise aus der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält). Der Antragsteller ist diesbezüglich auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt (siehe dazu unter II.1.b).

Hinsichtlich der Punkte steilere Dachneigung im Übrigen (d.h. von der oben angesprochenen Firsthöhe abgesehen), Gauben und Balkone ist von vorn herein unklar, welcher rechtliche Anknüpfungspunkt hier für ein Nicht-Einfügen i.S.v. § 34 BauGB bestehen soll. Diese Fragen haben mit den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesprochenen Einfügungsmerkmalen, insbesondere mit der Bauweise und auch mit dem Maß der baulichen Nutzung nichts zu tun. Sie werden grundsätzlich nur bei den Abstandsflächen relevant (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Nr. 2 und Nr. 3 BayBO), die vorliegend nicht ins Prüfprogramm der im vereinfachten Verfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO, erteilten Baugenehmigung fallen – und die (für sich genommen) nichts mit dem bauplanungsrechtlichen Einfügungsgebot zu tun haben. Letzteres gilt auch für die Anzahl der Wohneinheiten, worauf das Landratsamt zu Recht hinweist.

b) Auch eine Verletzung der grundsätzlich jedenfalls teilweise nachbarschützenden § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO scheidet aus.

Eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, auf die der Antragsteller mit seinem Vortrag zu Umfang („Dichte der Bebauung“) und Höhe des Bauvorhabens abzuheben scheint und auf die er sich grundsätzlich berufen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris; BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris; B.v. 26.5.2008 – 1 CS 08.881 – juris; zweifelnd dagegen bspw. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris), kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Bauvorhabens schlägt Quantität ersichtlich nicht in Qualität um. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt zwar, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Dimension unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht dabei aber davon aus, dass im Einzelfall Quantität insofern „in Qualität umschlagen muss“, dass die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung – vgl. den Standort der Regelung im Ersten Abschnitt der BauNVO – erfasst und beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris). Erforderlich wäre hierfür, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird. Es müssten sich Anhaltspunkte ergeben für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Gebiets aufgrund seines Umfangs oder seiner Zweckbestimmung.

Vorliegend handelt es sich den Luftbildern nach (abgerufen über Bayern Atlas Plus und Google Maps) zu urteilen um ein faktisches reines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks finden sich nur Wohnhäuser. Die nachfolgenden Ausführungen beanspruchen aber auch dann Gültigkeit, wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO gegeben ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geplanten Reihenhäuser der Eigenart dieses reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets widersprechen könnten. Dies folgt daraus, dass sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf die Art und nicht auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). Das bedeutet, dass es gerade nicht entscheidend ist, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung – vorliegend v.a.: nach Wand bzw. Firsthöhe und Grundfläche – vollumfänglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, a.a.O. und KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 20). Über den „Umweg“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird kein im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade nicht bestehendes (vgl. dazu oben, II.1.a) nachbarliches Recht begründet, ein Nichteinfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach rügen zu können. Weiter ist das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO jedenfalls nicht nur (weitergehend VGH BW, B.v. 24.5.2012 – 3 S 629/12 – juris) nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern auch nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen (vgl. auch KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21: Eine Trennung vom Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung ist kaum möglich). Entscheidend ist diesbezüglich, festzustellen, ob bzw. dass die geplanten Wohngebäude sich von der Zweckbestimmung des Gebiets – dies ist mit „der Eigenart des Baugebiets“ gemeint (König, Baurecht Bayern, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 413) –, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, entfernen. Auch Reihenhäuser aber stellen im Vergleich zu Einfamilien bzw. Doppelhausbebauung nicht etwa eine andere Wohnform o.Ä. dar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris). Sie sind auch in keiner Weise als „Missgriff“ einzuordnen (vgl. dazu KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15): Die geplanten Reihenhäuser weisen mit (Gesamt-) Außenmaßen von 19,09 mauf 11,49 m (ergibt die vom Landratsamt ausgewiesene Grundfläche von 219 m² bei einer Grundstücksgröße von 746 m²) und mit einer Wandhöhe von ca. 6,49 m keine exorbitante Massivität auf (vgl. zur Nachbarbebauung oben, II.1.a); ebenso wenig steht zu erwarten, dass sie bei nur sechs herzustellenden Stellplätzen signifikant aus dem Rahmen fallende Folgewirkungen in Bezug bspw. auf An- und Abfahrtsverkehr zeitigen werden (zum Ganzen BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris; B.v. 17.2.2011 – 7 B 1803/10 – juris, jeweils m.w.N.; EZBK, BauNVO, Stand: 124. EL Februar 2017, § 15 Rn. 17). Im Verhältnis Wohnen zu Wohnen darüber hinaus eine entgegenstehende Prägung daraus ableiten zu wollen, dass der Neubau ein anderer „Haustyp“ als der Bestand sei (aneinandergebaute Reihenhäuser im Verhältnis zu Einfamilienhaus), ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO endgültig nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris, der nur auf die Außenmaße abstellt; dezidiert OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 7 B 363/14 – juris; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris).

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich, weder unter dem Aspekt eines Abstandsflächenverstoßes – Indizwirkung – noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris) – sog. prima-facie-Wirkung. Einen dem Antragsteller günstigen Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, gibt es dagegen nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris).

Das Vorhaben wahrt die Abstandsflächen. Zu Recht nimmt es, wie aus Plan-Nr. 5 „Abstandsflächen, Entwässerung, Grundstück“ hervorgeht, für die zum Grundstück des Antragstellers hin orientierten vortretenden Bauteile (Balkone, Gauben) nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO für sich in Anspruch, da die dort festgelegten Grenzen überschritten werden. Die Einstufung der Gauben als abstandsflächenrelevante Außenwandteile – auf die allein auch bei der Anwendung des sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO abzustellen ist (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr GrS 1/85 – 15 B 84 A 2534 – juris) – wurde mit einer angenommenen Breitenausdehnung von 12,35 m sogar „überobligatorisch“ erfüllt; ausreichend wäre hier die Annahme einer Ausdehnung von nur 4 x 1,75 m = 7 m gewesen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 11). Die danach maßgebliche Abstandsfläche von 0,5 H (0,5 x 8,24 m = 4,12 m) wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Der Ansatz der Balkone mit 1 H bleibt ebenfalls ohne Beanstandung, die Abstandsflächen von 3,35 mkommen – korrekt vom südlichen „Rand“ der Balkone aus gemessen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 4) – sämtlich auf dem Baugrundstück zu liegen. Auch der Antragsteller trägt im Übrigen nicht vor, dass die Abstandsflächen verletzt seien.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Die geplanten Reihenhäuser entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ der Nachbargrundstücke nicht zu erkennen.

Etwaige Möglichkeiten der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Antragsteller hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 15 CS 12.23 – juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich. Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

2. Nach alledem muss auch das als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgelegte Begehr nach „Verhängung eines sofortigen Baustopps“ erfolglos bleiben. Dies gilt unabhängig davon, dass das Gericht bereits aus Gründen der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GG, ohnehin nur den Antragsgegner verpflichten könnte, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (und nicht selbst eine Baueinstellung erlassen könnte), weswegen der Antrag so falsch gefasst ist. Wenn aber die aufschiebende Wirkung der Klage mangels Erfolgsaussichten nicht anzuordnen ist (vgl. Ziff. 1. des hiesigen Beschlusses), besteht ohnehin kein Bedarf für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.