Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - M 8 SN 15.1421

published on 11/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - M 8 SN 15.1421
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Anwesens ...-str. 33 in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Sie begehrt als Nachbarin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage (M 8 K 15.1422) gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für eine Balkonerneuerung und -erweiterung des Vordergebäudes in der ...-str. 31, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt. Beide Grundstücke sind Teil einer geschlossenen Zeilenbebauung entlang der ...-straße.

Zur Bebauungssituation siehe auch den nachfolgenden Lageplan (Maßstab 1:1000):

Bild

Am 7. Juli 2014 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Balkonerneuerung und -erweiterung ihres Vordergebäudes sowohl auf der Straßen- wie auf der Hofseite (Plan-Nr. ...). Auf der Hofseite sollen vom 1. bis zum 3. Obergeschoss jeweils 2 Balkone angesetzt werden, wobei die südlich (in Richtung des Anwesens der Antragstellerin) gelegenen Balkone nach dem Eingabeplan eine Grundfläche von 5,86 m² und eine Abmessung von 1,50 m x 4,10 m haben. Da die Balkonbrüstung im oberen Teil jeweils um 20 cm weiter vorragt, ergibt sich insgesamt eine Fläche von 1,70 m x 4,50 m.

Mit Bescheid vom ... März 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung gemäß Art. 59 und 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Balkonerneuerung und -erweiterung auf dem Grundstück...-str. 31. Wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch die hofseitigen Balkone nach Süden zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... (Grundstück der Antragstellerin) und nach Norden zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... wurden Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO erteilt. Die Errichtung der Balkone sei planungsrechtlich zulässig; die Anforderungen an ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung seien gewährleistet. Die nähere Umgebung sei geprägt von Gebäuden, die die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Auch bei den Nachbarn gebe es hofseitige Balkone.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung vom ... März 2015 wurde der Hausverwaltung der Antragstellerin am 11. März 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz von Montag, dem 13. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigen der Antragstellerin Klage mit dem Antrag, die Baugenehmigung vom ... März 2015 insoweit aufzuheben, als auf der Rückseite des Vordergebäudes nach Süden zum Nachbarn ...-str. 33 hin 3 Balkone vom 1. - 3. Obergeschoss genehmigt wurden. Zugleich beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 13. April 2015 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... März 2015 für die ... GmbH & Co. KG Vermögensverwaltung, vertreten durch den Geschäftsführer der GmbH, ..., Balkonerneuerung des Anwesens ...-str. 31, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., anzuordnen.

Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der Errichtung der hofseitigen Balkone materiell rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Balkone der Beigeladenen müssten die erforderlichen Abstandsflächen einhalten, da sie keine untergeordneten Baukörper im Sinn des Art. 6 Abs. 8 BayBO seien. Sie erfüllten keine der Kriterien des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO und würden entgegen Ziff. 2 a mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch nehmen. Weiter würden sie entgegen Ziff. 2 b mehr als 1,50 m vor die Außenwand treten und seien entgegen Ziff. 2 c mit 0,60 m keine 2 m Mindestabstand von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Balkone auf der nach Süden zum Grundstück der Antragstellerin hin zeigenden rückwärtigen Fassade hätten eine Länge von 4,10 m und eine Grundfläche von 5,86 m². Die Balkone an der rückwärtigen Fassade des Anwesens der Antragstellerin seien deutlich kleiner; man erreiche sie über einen kleinen Austritt von 0,60 m Tiefe und 1 m Breite. Die Balkone selbst seien 1,50 m tief und 3 m breit. Der Austritt halte zur Nachbargrenze den Mindestabstand von 2 m ein; der eigentliche Balkonkörper sei mehr als 3 m entfernt. Es sei nicht ersichtlich, wo es in der Nachbarschaft Gebäude gäbe, die die erforderlichen Abstandsflächen im Bereich der Balkone und Erker nicht einhielten. Andere Abstandsflächenverletzungen seien nicht relevant. Die Einhaltung des Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze von 3 m sei nicht verzichtbar, soweit es sich nicht um untergeordnete Bauteile handele, wenn - wie hier - eine dichte innerstädtische Bebauung vorliege. Ein Mindestmaß an Abstand sei notwendig, damit sich die Nachbarn ungestört voneinander unterhalten könnten. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei wichtig, um gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen und zu erhalten. Es sei nicht einzusehen, warum die Antragsgegnerin von der Antragstellerin mit aufwendigen Balkonkonstruktionen die Einhaltung von Mindestabständen verlangt habe und dies bei den Nachbarn nicht tue. Die von der Antragsgegnerin gewählte Begründung der Abweichung sei jedenfalls für eine derartig einschränkende Maßnahme nicht ausreichend.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die Baugenehmigung vom ... März 2015 sei rechtmäßig, es liege keine Verletzung des Abstandsflächenrechtes vor. Die Antragsgegnerin habe die Abweichung zulassen können, da sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Es sei eine atypische Situation gegeben. Diese liege im Vorhandensein historischer Bausubstanz im dichtbebauten innerstädtischen Bereich, wobei jede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen geeignet sei, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. Wolle man in diesen Gebieten den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, komme man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen. Die Abweichung liege sowohl im Interesse der Bewohner wie auch im öffentlichen Interesse, Wohnungen mit einer zeitgemäßen Ausstattung inklusive dem Vorhandensein von Balkon zur Verfügung zu haben. Im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Belüftung komme es in der bestehenden Hofsituation zu keiner Verschlechterung. Die Balkone seien licht- und luftdurchlässig. Eine Einsichtnahmemöglichkeit sei schon jetzt nicht auszuschließen und im dichtbebauten innerstädtischen Bereich nicht zu vermeiden. Am Gebäude der Antragstellerin befänden sich ebenfalls Balkone. Nach den Plänen der Antragstellerin hielten diese die seitlichen Abstandsflächen zur Beigeladenen ebenfalls nicht ein. Bei der Berechnung der für die Abstandsflächen relevanten Höhen ergäben sich vergleichbare Höhen; auch die Tiefe der Balkone würden keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Die Situation sei daher von einer wechselseitigen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen geprägt.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

den Antrag abzulehnen.

Die Baugenehmigung vom ... März 2015 beinhalte die streitgegenständliche Balkonerneuerung sowie die nicht gerügte Erweiterung am Vordergebäude. Das Gebäude der Antragstellerin verfüge selbst über massive Balkone. Auf dem als Anlage 1 beigefügten Foto sei deutlich erkennbar, dass diese Balkone auf der Südseite neben einem Gebäuderücksprung des Gebäudes der Antragstellerin angebracht seien, der deutlich über die Rückwand des Gebäudes hinausrage. Auf diesem Gebäuderücksprung befände sich eine Dachterrasse. Auf der als Anlage 2 beigefügten Fotografie sei die Situation auf der Rückseite der weiteren benachbarten Gebäude zu sehen. Es zeige sich, dass umliegend massive Balkonanlagen angebracht seien, und dass insoweit die seitens der Antragstellerin angesprochene vielfache Nichteinhaltung von Abstandsflächen den gesamten rückwärtigen Bereich in der Nachbarschaft präge. Zu Recht sei die Antragsgegnerin daher aufgrund der strukturellen Gegebenheiten im Inneren des Gevierts von einer atypischen Situation ausgegangen. Ganz entscheidend komme aber hinzu, dass auch die Balkonanlage am Gebäude der Antragstellerin - insbesondere aber der dort vorhandene rückwärtige Gebäuderücksprung - die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Gerade für den rückwärtigen Gebäuderücksprung gelte, dass dieser noch in deutlich größerem Umfang als die Balkone der Beigeladenen die Abstandsflächen nicht einhalte. In einer solchen Situation würde eine Rüge wegen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Im Übrigen seien die Balkone annähernd gleich groß, so dass von ihnen insoweit keine Beeinträchtigungen ausgehen könnten, die unzumutbar oder rücksichtlos seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Bei dem Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

3. Als nachbarschützende Rechte im Bauplanungsrecht kommt vorliegend nur der Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme in Betracht, der jedoch nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt worden ist.

3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

3.2 Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zulasten der Antragstellerin hier nicht vor. Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Belästigungen und die mit der Benutzung der Balkone für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen sind ortsüblich und sozialadäquat und damit von den Nachbarn hinzunehmen. Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

3.2.1 Im vorliegenden Fall ist es bereits fraglich, ob die Balkonerneuerung an der Hofseite des Vordergebäudes überhaupt zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belichtungssituation auf dem antragstellerseitigen Grundstück führt, aber sie führt jedenfalls nicht zu schlechthin unzumutbaren und nicht mehr hinnehmbaren Wohnverhältnissen. Eine solche Beeinträchtigung ist auch von der Antragstellerin nicht dargelegt.

3.2.2 Soweit die Antragstellerin rügt, dass durch die Balkonerweiterung der Sozialfriede und Sozialabstand bzw. der Wohnfriede beeinträchtig würde, führt dies ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebotes.

Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung - speziell von jeglichen Einblicken - verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 a. a. O.). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dichtbebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und führen nicht automatisch zu einer Verletzung des Sozialabstandes. Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können (vgl. BayVGH, U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30).

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen.

4. Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Antragsgegnerin Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO erteilt hat, gehören diese auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen sind.

4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

4.1.1 Der Zweck des Abstandsflächenrechtes besteht vor allem darin, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern. Da jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechtes nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann grundsätzlich auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. In dichtbebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation regelmäßig dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).

4.1.2 Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Es ist stets zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherren oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

4.1.3 Ob nach diesen Maßstäben eine derartige Sondersituation im vorliegenden Fall gegeben ist, die nicht nur die Erneuerung der Balkone, sondern auch ihre Erneuerung mit dem vorliegendem Maß rechtfertigen würde, kann hier allerdings dahinstehen.

4.2 Denn im vorliegenden Fall könnte sich die Antragstellerin jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie durch die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen in eigenen Rechten verletzt wird. Eine solche Rüge verstößt hier gegen den - auch im öffentlichen Recht - anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstands-flächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 04.02.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.09.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 04.01.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4).

Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH U. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; OVG Lüneburg B. v. 30.03.199 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43; a.A. OVG Münster U. v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11; kritisch Kuchler, juris, PR-UmwR 6/2014 - Anm.1). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einem Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.

Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U. v. 30.03.1999 - 1 M 897/99 - juris LS 1, Rn. 43).

4.2.1 Im vorliegenden Fall wirft das antragstellerseitige Gebäude - insbesondere der vorspringende und in den Innenhof hineinragende Gebäudeteil - eine Abstandsfläche von ca. 14,62 m² auf das streitgegenständliche Bauvorhabengrundstück.

Der Gebäuderücksprung hat nach den mit der Baugenehmigung vom ... September 2005 genehmigten Plänen eine Höhe von 16,62 m, wobei die Wandhöhe mit 15,68 m vermasst ist und daran eine Dachfläche mit einer Dachneigung von abgegriffen etwa 63° anschließt, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO lediglich mit einem Drittel (= 0,31 m) hinzuzurechnen ist, so dass sich eine Wandhöhe von insgesamt ca. 15,99 m ergibt. Der Gebäuderücksprung ist etwa 1,20m tief (abgegriffen aus den mit der Baugenehmigung vom ...9.2005 genehmigten Plänen) und der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum benachbarten Bauvorhabengrundstück beträgt ca. 6 m (ebenfalls abgegriffen), so dass auf das streitgegenständliche Grundstück etwa 11,92 m² Abstandsfläche fallen.

Dazu kommt die Abstandsfläche, die durch die Balkone verursacht wird, da diese über den Gebäuderücksprung, der lediglich eine Tiefe von 1,20 m aufweist, mit einer Balkontiefe von etwa 1,50 m (abgegriffen aus den genehmigten Plänen) um 0,30 m vorstehen. Die Balkone lösen daher mit 0,30 m zusätzlich Abstandsflächen aus, da sie mehr als ein Drittel der Außenwand des antragstellerischen Gebäudes in Anspruch nehmen und somit nicht untergeordnet in Sinn von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 a BayBO sind. Die Oberkante des Balkons im 3. Obergeschoss ist in den genehmigten Plänen mit 11,23 m vermasst und der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt etwa 3 m (abgegriffen aus den genehmigten Plänen). Damit fallen zusätzlich durch den Vorsprung der Balkone von 0,30 m über den Gebäuderücksprung etwa 2,76 m² Abstandsfläche auf dem Bauvorhabengrundstück an.

Insgesamt wirft das antragstellerische Gebäude daher eine Abstandsfläche von etwa 14,62 m² auf das Vorhabengrundstück.

4.2.2 Die durch die streitgegenständliche Balkonerneuerung zur Hofinnenseite hervorgerufene Abstandsfläche beträgt etwa 17,17 m² auf dem antragstellerseitigen Grundstück.

Die Balkone haben nach dem Plan unter Berücksichtigung der Umwehrung des Balkons eine Tiefe von 1,70 m. Die Oberkante des Balkons im 3. Obergeschoss ist im Eingabeplan mit 10,90 m vermasst, der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt unter Berücksichtigung der Balkonumwehrung etwa 0,80 m (abgegriffen aus dem Lageplan).

4.2.3 Insgesamt werfen die geplanten Balkone daher etwa 17,17 m² auf das antragstellerseitige Grundstück. Dem steht - wie oben unter 4.2.1 berechnet - eine der Antragstellerin zuzurechnende Abstandsflächenüberschreitung von ca. 14,62 m² gegenüber.

Der wechselseitige Abstandsflächenverstoß ist somit im vorliegenden Fall vergleichbar, da es sich jeweils um vergleichsweise kleine Flächen handelt, die im rückwärtigen Grundstücksbereich situiert sind. Bei solchen relativ kleinen Flächen verbietet sich auch eine prozentuale Gegenüberstellung der Abstandsflächenüberschreitung, da bei nur geringfügigen absoluten Unterschieden - hier etwa 2,55 m² - bei prozentualer Betrachtung eine größere Differenz entstehen kann (vgl. VG München, U. v. 02.01.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris Rn. 50), die aber im Ergebnis nicht dazu führt, dass bei einer wertenden Betrachtung kein gleichwertiger Abstandsflächenverstoß mehr vorliegen würde.

Die Antragstellerin kann sich folglich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechtes berufen, da auch die Bebauung auf ihrem Grundstück nicht diesen Vorschriften entspricht, die beidseitigen Abweichungen etwa gleichwertig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U. v. 04.02.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.