Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Feb. 2016 - M 8 K 14.5609
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ...-str. 43/45/47 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... Sie wendet sich mit ihrer am 17. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Anfechtungsklage gegen die von der Beklagten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 26. November 2014 für das westlich angrenzende Grundstück FlNr. ... in der ...-str. 128 a für den Neubau eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.
Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich ein fünfgeschossiges Mehrfamilienhaus, das in westöstlicher Richtung ausgerichtet ist und von der ...-straße erschlossen wird. Für dieses Gebäude war zuletzt für dessen Modernisierung mit Aufbringung eines Tonnendachs am 17. Juni 2004 eine Baugenehmigung erteilt worden, in der u. a. eine Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen in Richtung des streitgegenständlichen Grundstücks erteilt wurde.
Lageplan, 1:1000
In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 26. November 2014 wurden neben einer Abweichung von den Abstandsflächen zum nordöstlich gelegenen Grundstück FlNr. ... auch eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu klägerischen Grundstück FlNr. ... erteilt. In der Begründung hierzu wurde ausgeführt, die Nachbarn FlNr. ... hielten auch die Abstandsflächen zum Baugrundstück nicht ein, diese reichten bis in die vorgesehene Bebauung, die ihre Abstandsflächen nur bis zum Fuß des Nachbarn habe. Damit sei eine unangemessene zusätzliche Beeinträchtigung der Besonnung und Belüftung nicht zu befürchten.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 17. Dezember 2014, haben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage erhoben und beantragt:
Der Baugenehmigungsbescheid vom 26. November 2014 wird aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen beantragt,
die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2015 haben die Bevollmächtigten der Klägerin zur Klagebegründung vorgetragen, mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. November 2014 sei ein Baukörper mit einer Baukörperlänge von 37,18 m und einer Baukörpertiefe von 12,05 m genehmigt worden. Im Vergleich zum Vorbescheid vom 13. Februar 2013 sei mit der Genehmigungsplanung die Gebäudetiefe daher um 1,15 m erhöht worden. Hierdurch rücke das genehmigte Gebäude in seiner gesamten Längsausdehnung näher an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran und verringere sich der Abstand zum klägerischen Wohngebäude. Andererseits erhöhe sich zum südlichen Nachbargebäude ...-str. 128, zu dem als Kommunbebauung angeschlossen werden solle, der Gebäudevorsprung zugunsten des streitgegenständlichen Vorhabens auf insgesamt ca. 2,50 m. Mit der erteilten Baugenehmigung gehe auch im Vergleich zur Vorbescheidsplanung eine Erhöhung der absoluten Höhe (Firsthöhe) einher, der um 0,20 m (von 18,31 m auf 18,51 m) erhöht worden sei. Die Vorbescheidsplanung habe noch eine höhengleiche Verlängerung des südlichen Nachbargebäudes mit einer Firsthöhe von 18,31 m vorgesehen. Schließlich erfolge eine Erhöhung der Wandhöhe, die Vorbescheidsplanung habe eine straßenseitige Wandhöhe von 14,70 m und 13,70 m an der Ostfassade zum klägerischen Anwesen hin vorgesehen. Die in der Genehmigungsplanung dargestellte Wandhöhe betrage straßenseitig wie auch ostseitig im Bereich des zurückversetzten vierten Obergeschosses mit darüberliegendem, ausgebauten Dachgeschoss gemäß der Schnittzeichnung 14,90 m.
Zwar sehe die Genehmigungsplanung nunmehr nach Osten eine sogenannte Abtreppung bzw. einen Rücksprung vor. Ob dieser auf der östlichen, hofseitigen Gebäudefront mit der durch den Vorbescheid zugelassenen Planung in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht zum Anwesen der Klägerin identisch oder zumindest vergleichbar sei, erscheine jedoch fraglich.
Bei genauerer Betrachtung des dem Abweichungsantrag beigefügten Planes mit Darstellung der Abstandsflächen sei fraglich, ob die Wandhöhe und mithin die Abstandsflächen zutreffend ermittelt worden seien. So setze die Darstellung H 1 auf der hofseitigen Gebäudeseite an der Traufe an. Maßgeblich für die Bestimmung der Wandhöhe sei jedoch der Schnittpunkt der Wand mit der äußeren Dachhaut. Da nicht der obere Abschluss der Wand für die Abstandsflächendarstellung gewählt worden sei, könne klägerseits nicht ausgeschlossen werden, dass mit der erteilten Baugenehmigung gegenüber der Vorbescheidsplanung noch eine weitere Verschlechterung der Abstandsflächensituation einhergehe.
Die Klägerin halte auch in Bezug auf die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. November 2014 an ihrer Rechtsauffassung fest, dass sie durch die Zulassung des Vorhabens unter Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt werde. Entgegen der von der erkennenden Kammer im abgeschlossenen Klageverfahren M 8 K 13.1102 vertretenen Rechtsauffassung, könne sich die Klägerin auf einen Abstandsflächenverstoß berufen. Die Klägerin sei von einer Abstandsflächenrüge insbesondere deshalb nicht ausgeschlossen, weil sie mit ihrer Bebauung auf dem Grundstück FlNr. ... die heute geltenden Abstandsflächenvorschriften bzw. den nach heutiger Rechtslage erforderlichen Grenzabstand mit ihrem Gebäude nicht einhalte. Insoweit wird auf das Berufungszulassungsvorbringen im beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren 2 ZB 14.2605 verwiesen.
Mit der für das streitgegenständliche Vorhaben erteilten Baugenehmigung erfolge eine über die Vorbescheidsplanung hinausgehende bauliche Ausnutzung bzw. Optimierung, die eine zusätzliche Beeinträchtigung der Klägerin in ihren durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belangen beinhalte. Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltene Abweichungsentscheidung sei nicht geeignet, die erteilte Abweichung zulasten der Klägerin zu tragen, da die Begründung bereits nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abweichungsentscheidung genüge. Zur Begründung werde von der Beklagten lediglich ausgeführt, dass die Nachbarn auch die Abstandsflächen zum Baugrundstück nicht einhielten. Eine konkrete und verständliche Auseinandersetzung mit den von der Abweichung betroffenen Nachbarinteressen auf der Grundlage der genehmigten Planunterlagen sei im Ansatz nicht erkennbar. Die Feststellung der Beklagten, dass die Abweichungen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen erteilt worden seien, stelle sich als eine lediglich floskelhafte, allgemein gehaltene, jedoch nicht auf das vorliegende Bauvorhaben bezogene Abweichungsbegründung dar, die einen konkreten Bezug zum Genehmigungsinhalt bzw. das genehmigte Vorhaben vermissen lasse.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen ausgeführt, die Höhe der genehmigten Außenwand (14,90 m) falle im Vergleich zum Vorbescheid um brutto 20 cm höher aus (Vorbescheid 14,70 m), da die Geländehöhe im Vorbescheid auf 0,00 m und nach der Eingabeplanung auf 0,15 m festgelegt worden sei. Daraus ergebe sich für die hofseitige Außenwand ein Nettomaß von 14,75 m. Das Nettomaß für die Firsthöhe liege bei 18,51 m und erhöhe sich wegen der festgelegten Geländehöhe auf eine absolute Höhe von brutto 18,66 m.
Für die Berechnung der Abstandsflächen sei ordnungsgemäß der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut als Ansatzpunkt genommen worden. Die Klägerin nehme den Attikagiebel als Dachhaut an und komme so zu der unzutreffenden Annahme, dass die Wandhöhe größer sein müsse. Im Vergleich zur Vorbescheidsplanung reduziere sich die Abstandsflächenüberschreitung gegenüber dem klägerischen Anwesen von 128 m² auf 124,65 m². Im Gegensatz dazu hätten sich die Abstandsflächen, die das klägerische Gebäude auf das Grundstück der Beigeladenen werfe, von 129 m² auf 145,59 m² erhöht, da seit der Erteilung des Vorbescheids zwischenzeitlich am klägerischen Gebäude eine Aufzugs- und Balkonanlage angebracht worden sei. Durch die streitgegenständliche Abweichung komme es zu einer Reduzierung der Abstandsflächenüberschreitung zulasten des klägerischen Anwesens im Vergleich zu der mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten Planung.
Die Klägerin werde auch durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Nachbarrechten verletzt. Die wechselseitige Abstandsflächenüberschreitung zwischen dem klägerischen Anwesen FlNr. ... und dem Anwesen der Beigeladenen FlNr. ... vergleichbar und schließe insoweit analog § 242 BGB die Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Klägerin aus. Durch die Veränderung der absoluten Höhe (Firsthöhe) und der Gebäudetiefe werde auch das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht verletzt.
Aus dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot folge, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte, billigerweise nicht verlangen könne, dass der Nachbar die Abstandsflächen einhalte. Aus diesem Grund könne sich ein Nachbar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung nicht mit Erfolg auf die Einhaltung der nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück dieser Vorschrift nicht entspreche und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig seien (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - BV 08.131). Der Abstandsflächenüberschreitung durch das klägerische Gebäude zulasten des Grundstücks der Beigeladenen in Höhe von 145,59 m² habe im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung eine Abstandsflächenüberschreitung durch das geplante Vorhaben von 124,65 m² gegenüber gestanden. Die Überschreitung durch das klägerische Gebäude liege damit deutlich über der des geplanten Vorhabens, so dass es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten zu berufen.
Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen sei es entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Bedeutung, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerseits in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden sei oder Bestandsschutz genieße. Maßgeblich sei allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte, denn die Versagung des Abwehranspruchs beruhe darauf, dass es unbillig wäre, einem Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren (VG München, B. v. 11.6.2015 - M 8 SN 15.1421).
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot sei anerkannt, dass eine erdrückende Wirkung vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht komme (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78). Hauptkriterium bei der Beurteilung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung seien u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sei grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher sei als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gelte, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich lägen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454;
Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 hat die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin wende sich als Nachbarin gegen die erteilte Baugenehmigung vom 26. November 2014, drittschützende Normen der Klägerin würden durch diese jedoch nicht verletzt.
Die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung von den Abstandsflächen zum östlich gelegenen Grundstück der Klägerin sei rechtmäßig und könne sich überdies die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht auf einen Abstandsflächenverstoß berufen. Vorliegend sei der Abstandsflächenverstoß der Klägerin mit 145,59 m² größer als derjenige der Beigeladenen mit 124,65 m². Auch werde vorliegend nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 haben die Bevollmächtigten der Klägerin ihren Vortrag zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots sowie der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zulasten der Klägerin vertieft. Insbesondere wurde geltend gemacht, bei der Gegenüberstellung der wechselseitigen Abstandsflächenverstöße seien Bauteile am klägerischen Gebäude ohne abstandsflächenrechtliche Relevanz (etwa untergeordnete Balkone, Gesims) in die Berechnung einbezogen worden. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 wurde ausgeführt, die erteilte Abweichung zulasten des Grundstücks FlNr. ... sei schon deshalb rechtswidrig, da es an den Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung fehle. Diese erforderten Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheide und die damit bewirkte Einbuße an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen ließen (BayVGH, B. v. 13.3.2002 - 2 CS 01.1506 - juris). Die zu fordernde atypische Situation liege für das Baugrundstück FlNr. ... nicht vor. Allein die Lage des Baugrundstücks und das für die Neubebauung zu beachtende übergeleitete Bauliniengefüge stelle keine atypische Grundstückssituation dar. Insbesondere unter Berücksichtigung der geringeren Grundstückstiefe des Baugrundstücks im Vergleich zu den nördlich und südlich angrenzenden Nachbargrundstücken stelle auch eine geringere, abstandsflächenkonforme Bebauung eine wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung dar. Das übergeleitete Bauliniengefüge gebe zwar eine straßenbegleitende Bebauung, nicht jedoch deren Höhenentwicklung vor. Gerade aufgrund der geringeren Grundstückstiefe sei es nicht gerechtfertigt, eine abstandsflächenwidrige, mit Belichtungseinbußen verbundene Bebauungstiefe und -höhe in dem hier gewährten Umfang zuzulassen.
Die Klägerin könne sich vorliegend auch auf den Abstandsflächenverstoß berufen. Zwar werde in der Rechtsprechung gestützt auf die Rechtsfigur des sog. wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes die Auffassung vertreten, dass sich ein Nachbar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften berufen könne, wenn bzw. soweit er diese Vorschriften selbst nicht einhalte. Der vorliegende Fall sei jedoch dadurch geprägt, dass das Bestandsgebäude der Klägerin, welches die nach heute geltendem Abstandsflächenrecht zu fordernden Abstandsflächen nicht einhalte, noch vor in Kraft treten der Bayerischen Bauordnung nach dem damals geltenden Recht genehmigt worden sei. Das vorliegende Nachbarschaftsverhältnis werde daher einerseits durch den legalen Baubestand der Klägerin und andererseits durch die heutigen, für das streitgegenständliche Neubauvorhaben der Beigeladenen geltenden Abstandsflächenvorschriften geprägt, die Inhalt und Schranken des Eigentums der Beigeladenen als Bauherrin und der Klägerin als Nachbarin regelten. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin könne sich nicht auf einen Abstandsflächenverstoß berufen, weil sie ihrerseits die heute geltenden Abstandsflächenvorschriften nicht einhalte, verkenne, dass sich die Frage, ob der Klägerin Abwehrrechte zustünden, zunächst nach den heute geltenden Vorschriften beantworte. Die Geltendmachung eines Abstandsflächenverstoßes sei vom Gesetzgeber unter keinen Vorbehalt gestellt worden. Werden die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten, bedürfe es zur Ausräumung dieses Verstoßes einer Abweichungsentscheidung, die den für die Abweichungserteilung zu stellenden Anforderungen genügen müsse.
Ungeachtet der nach Auffassung der Klägerin schon fehlenden Atypik sei vorliegend für die Beurteilung der Frage, ob die Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften auch unter Berücksichtigung der Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheine, zu berücksichtigen, dass das Gebäude der Klägerin zwar die heute geltenden Abstandsflächenvorschriften nicht einhalte, zum Zeitpunkt seiner Errichtung jedoch mit dem damals geltenden Abstandsflächenrecht vereinbar gewesen bzw. genehmigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die derzeitige bauliche Ausnutzung des klägerischen Anwesens mit den vorhandenen Grenzabständen nur so lange privilegiert, wie der Bautenbestand nicht beseitigt bzw. nicht in abstandsflächenrelevanter Weise geändert werde. Würde das Grundstück der Klägerin neu bebaut, so hätte sich eine Neubebauung an den heute geltenden Abstandsvorschriften messen zu lassen. Da sich die Klägerin auf eine bestandskräftige Baugenehmigung stützen könne, die eine geschützte Eigentumsposition darstelle, sei sie nicht von der Geltendmachung eines Abstandsflächenverstoßes ausgeschlossen. Insbesondere stehe der Grundsatz von Treu und Glauben einer Geltendmachung nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz, der nur in Ausnahmefällen zur Anwendung komme und den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragen solle, erfordere, dass ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbares Ergebnis entstehen würde. Da sich die Klägerin auf eine bestandskräftige Baugenehmigung für ihren Bautenbestand und damit auf eine ihr zustehende geschützte Eigentumsposition berufen könne, sei ein solches untragbares Ergebnis nicht zu erkennen.
Die von der Klägerin gegen den Vorbescheid vom 13. Februar 2013 erhobene Anfechtungsklage hat die Kammer mit Urteil vom 30. Juni 2014 abgewiesen (M 8 K 13.1102 - juris). Die von der Klägerin beantragte Zulassung der Berufung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 2 ZB 14.2605 anhängig.
Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 29. Februar 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und am selben Tag die Hauptsache mündlich verhandelt. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll vom 29. Februar 2016 verwiesen. Sowohl der Augenschein als auch die mündliche Verhandlung wurden gemeinsam mit dem Verfahren M 8 K 14.5728, einer Nachbarklage des Eigentümers des Grundstücks FlNr. 705/3 durchgeführt.
Der Eilantrag der Klägerin vom 27. Januar 2016 wurde mit Beschluss vom 13. Mai 2016 abgelehnt (M 8 SN 16.358).
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 8 K 14.5609, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 26. November 2014 bei summarischer Prüfung zwar nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, die Klägerin sich aber hierauf nicht berufen kann und damit nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
2. Zwar verstößt das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 Satz 1 BayBO (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), jedoch kann die Klägerin sich hierauf aufgrund der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen.
Das beantragte Bauvorhaben, das keinen Sonderbau i. S. des Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene zum Grundstück der Klägerin eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Beklagte diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung, so dass sie im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).
Zwar war in dem Bauantrag kein expliziter schriftlicher Antrag im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO für die Erteilung einer Abweichung in Richtung des Grundstücks der Klägerin enthalten. Jedoch war eine vergleichbare Abweichung - wenn auch für ein anders gestaltetes Vorhaben - Gegenstand des Vorbescheids vom 13. Februar 2013. Vor allem sind sowohl die vom Vorhaben ohne Abweichung auf das Grundstück der Klägerin fallende Abstandsfläche als auch die vom Gebäude der Klägerin auf das Vorhabengrundstück fallende Abstandsfläche eingehend in den eingereichten Planunterlagen dargestellt, so dass die hierfür erforderliche Abweichung entgegen der Ansicht der Klägerseite durchaus als beantragt anzusehen ist. Aufgrund der ausdrücklich erteilten Abweichung durch die Beklagte in der streitgegenständlichen Baugenehmigung nimmt diese am Feststellungsumfang der Baugenehmigung teil und gehört damit das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zum relevanten Prüfungsmaßstab.
3. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die in der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 26. November 2014 erteilte Abweichung als rechtswidrig dar. Dies führt gleichwohl nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage, da sich die Klägerin aufgrund des wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hierauf nicht berufen kann.
3.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16;
Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig und ist auf eine Nachbarklage hin die Baugenehmigung grundsätzlich aufzuheben (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).
Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).
3.2 Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Abweichung nicht in vollem Umfang gegeben.
Zwar liegt an der nordöstlichen Grundstücksecke des Vorhabengrundstücks eine schräg verlaufende Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. ... und damit grundsätzlich eine grundstücksbezogene Besonderheit vor. Allerdings betrifft dies ausschließlich das Verhältnis zum Grundstück FlNr. ... und nicht zum Grundstück der Klägerin FlNr. ... Zudem vermag der schräge Grenzverlauf eine Atypik nur insoweit zu begründen, als bei einem ideal geschnittenen Grundstück mit geradem Grenzverlauf die Abstandsflächen entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen würden. Die erteilte Abweichung erfasst aber nicht nur diesen Bereich, vielmehr geht die Abstandsflächentiefe ca. weitere 4,10 m über diesen Bereich hinaus. Diese weitergehende Abweichung lässt sich aber nicht mit einer Atypik aufgrund des schrägen Grenzverlaufs rechtfertigen.
Eine Atypik kann sich insoweit aus der besonderen städtebaulichen Situation sowie der vorhandenen Umgebungsbebauung ergeben. Zum einen gibt die Baulinie entlang der ...-straße vor, dass bei einer Bebauung des Vorhabengrundstücks ein Gebäude an dieser Baulinie zu situieren ist. Zum anderen ist die vorhandene Bebauung südlich und nördlich des Vorhabens eine typische straßenbegleitende fünfgeschossige Blockrandbebauung, an der sich eine Baulückenschließung auf dem Vorhabengrundstück orientieren kann.
Die städtebauliche Situation vermag eine Baulückenschließung und die hierfür erforderliche Abweichung von den Abstandsflächen aber als Atypik nur insoweit zu rechtfertigen, als es sich um eine Baulückenschließung im Sinne einer Aufnahme der Höhenentwicklung und der Bebauungstiefe der vorhandenen Blockrandbebauung nördlich und südlich des Vorhabengrundstücks handelt. Da es sich beim Vorhabengrundstück im näheren Umgriff um das Grundstück mit der kleinsten Ausdehnung von West nach Ost handelt, vermag die Baulückenschließung nicht jedwede Abstandsflächenüberschreitung bzw. Abstandsflächenverkürzung für eine sich nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügende, gegebenenfalls den Umgebungsrahmen zulässigerweise überschreitende Bebauung zu legitimieren. Eine Abstandsflächenverkürzung kommt daher nur für eine Baulückenschließung im engeren Sinne in Betracht, die das streitgegenständliche Vorhaben aber weder nach seiner Höhenentwicklung noch nach der vorgesehenen Bebauungstiefe darstellt.
Das Vorhaben hat eine Wandhöhe von 14,90 m sowie eine Firsthöhe von 18,51 m. Die Bebauungstiefe beträgt vom Erdgeschoss bis einschließlich des dritten Obergeschosses 12,05 m und ab dem vierten Obergeschoss 9,583 m. Demgegenüber weist das südlich gelegene Nachbargebäude auf dem Grundstück FlNr. ... (...-str. 128) eine Wandhöhe von 14,70 m und eine Firsthöhe von 18,31 m sowie eine Baukörpertiefe von 9,58 m auf. Das nördlich gelegene Nachbargebäude auf dem Grundstück FlNr. ... (...-str. 132) hat eine Wandhöhe von 12,62 m, eine Firsthöhe von 17,11 m und eine Baukörpertiefe von ca. 10,90 m.
Damit überschreitet das Vorhaben sowohl nach seiner Höhe als auch nach der Baukörpertiefe die unmittelbar südlich und nördlich angrenzende Blockrandbebauung und stellt damit keine bloße Baulückenschließung dar. Das Vorhaben soll auf dem schmalsten Baugrundstück an der ...-straße errichtet werden und beschränkt sich aber nicht auf die Maße der Umgebungsbebauung, um die damit einhergehende Abstandsflächenüberschreitung auf das der besonderen städtebaulichen Situation geschuldete unabdingbare Maß zu reduzieren, sondern geht sogar über die Maße der Umgebungsbebauung hinaus, was aber von der Atypik nicht mehr legitimiert wird.
4. Da aber das Gebäude der Klägerin zum Vorhabengrundstück selbst die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht einhält, ist die Klägerin insoweit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich uneingeschränkt auf die drittschützenden Vorgaben des Art. 6 BayBO zu berufen.
4.1 Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).
4.2 Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH,
Selbst wenn man sich der Ansicht anschließen wollte, dass gegenüber einer baulichen Anlage, die 1957 in Übereinstimmung mit dem damaligen Recht genehmigt worden ist, aber die heute geltenden Abstandsflächen nicht einhält, aufgrund von Bestandsschutzerwägungen der wechselseitige Abstandsflächenverstoß nicht angeführt werden kann, würde dies im vorliegenden Fall gleichwohl nicht dazu führen, dass gegenüber der Klägerin der Einwand des wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes ausgeschlossen wäre. Das Gebäude der Klägerin erhielt aufgrund einer Baugenehmigung vom 17. Juni 2006 ein Tonnendach und wurde damit in abstandsflächenrelevanter Weise umgebaut. Im Rahmen dieser Baugenehmigung wurden aufgrund der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung auch Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt, so dass aufgrund dieses Umbaus das Gebäude dem Abstandsflächenregime der Bayerischen Bauordnung unterliegt. Der möglicherweise ursprünglich vorhandene Bestandsschutz in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht ist jedenfalls mit diesem Umbau entfallen (vgl. OVG Münster, U. v. 24.4.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 12 f.).
4.3 Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43).
Nach der Darstellung der jeweiligen Abstandsflächen in den eingereichten Bauvorlagen wirft das streitgegenständliche Vorhaben bei einer Wandhöhe von 14,90 m auf das Grundstück der Klägerin eine Abstandsfläche von 124,65 m².
Die vom Gebäude der Klägerin auf das Vorhabengrundstück fallende Abstandsfläche soll demgegenüber 145,59 m² betragen. Die Klägerseite bemängelt insoweit, dass hierbei fehlerhaft abstandsrechtlich nicht relevante untergeordnete Bauteile (Balkone, Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO; Gesims, Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO; Brüstung im Bereich des eingeschnittenen Tonnendachs) berücksichtigt worden seien. Ob diese Kritik zutrifft kann im Ergebnis dahinstehen, da sich auf Grundlage der Planvorlage des Grundrisses des Erdgeschosses zur Baugenehmigung für das Gebäude der Klägerin vom 17. Juni 2004 bei einem Abstand des Gebäudes von 4,875 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Abstandsflächenüberschreitung auf dem Vorhabengrundstück von insgesamt 140,06 m² ergibt. Die Abstandsfläche des Außenaufzugs an der Nordseite mit einer Tiefe von 1,66 m und einer Höhe von 17,58 m fällt in einer Tiefe von 3,50 m, und damit mit 5,81 m² auf das Grundstück FlNr. ... Die dem Vorhabengrundstück zugewandte westliche Giebelseite mit dem Tonnendach wirft bei einer Höhe von 16,11 m und einer Breite von 11,95 m in einer Tiefe von 11,235 m, und damit 134,258 m² Abstandsflächen auf das Vorhabengrundstück. Insoweit ist anzumerken, dass entgegen der Darstellung im Erdgeschossplan eine Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs aus Art. 6 Abs. 6 BayBO nicht in Betracht kommt, da das Gebäude der Klägerin an drei Seiten nicht die erforderlichen Abstandsflächen einhält (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 88). Zudem erfolgte die Berechnung der Wandhöhe der Giebelwand noch nach der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO 1998, wonach die Höhe von Giebelflächen im Bereich des Daches bei einer Dachneigung von mehr als 75 Grad voll und im Übrigen zu einem Drittel anzurechnen war. In der aktuellen Fassung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO ist die Höhe von Giebelflächen im Bereich des Daches bei einer Dachneigung von mehr als 70 Grad voll und im Übrigen zu einem Drittel anzurechnen, so dass nach den aktuellen Anforderungen die Abstandflächenüberschreitung sogar etwas höher als 140,06 m² liegt.
Damit übertrifft die Abstandsfläche des Gebäudes der Klägerin in quantitativer Hinsicht deutlich die Abstandsfläche des Vorhabens. Auch die Tatsache, dass der Abstandsflächenverstoß des streitgegenständlichen Gebäudes sich über die gesamte Grundstücksgrenze erstreckt, wogegen der klägerische Abstandsflächenverstoß lediglich einen etwa 11,95 m breiten Wandteil betrifft, ist vorliegend nicht geeignet, die Gleichwertigkeit des gegenseitigen Abstandsflächenverstoßes zu entkräften. Es ist bereits äußerst fraglich, ob die Breite des Abstandsflächenverstoßes überhaupt ein geeignetes Kriterium im Rahmen der qualitativ und quantitativ wertenden Betrachtung bei der Frage der Gleichwertigkeit des gegenseitigen Abstandsflächenverstoßes darstellt. Selbst wenn man diesen Umstand zugunsten der Klägerin berücksichtigen wollte, so müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass ihr Gebäude aufgrund des äußerst geringen Abstands zu gemeinsamen Grundstücksgrenze von 4,875 m bei einer Wandhöhe von 16,11 m Abstandsflächen nicht nur auf das Grundstück der Beigeladenen, sondern auch in das geplante Vorhabengebäude wirft. Insoweit ist der Abstandsflächenverstoß qualitativ intensiver.
Da somit der Abstandflächenverstoß auf Seiten der Klägerin wesentlich größer ist und auch in qualitativer Hinsicht keine Umstände vorliegen, die den geringeren Abstandsflächenverstoß auf Seiten der Beigeladenen qualitativ schwerwiegender erscheinen lassen, ist die Klägerin vorliegend nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verletzung des Art. 6 BayBO zu berufen.
5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.