Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 CS 16.1348

bei uns veröffentlicht am26.09.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller sind Eigentümer des in die Denkmalliste eingetragenen, um 1900 entstandenen, viergeschossigen und mit einem mit zahlreichen Gauben versehenen Mansarddach gedeckten Mietshauses V.-straße 27 in Augsburg (FlNr. ... der Gemarkung Augsburg). Sie wenden sich gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016, die der Beigeladenen den Neubau eines - zum überwiegenden Teil gleichfalls aus vier Geschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bestehenden - Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem östlich benachbarten, 1.940 m² großen Grundstück FlNr. ... erlaubt.

Die Antragsteller haben am 22. Februar 2016 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 5 K 16.264). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2016 abgelehnt (Au 5 S 16.685). Gegen die am 13. Juni 2016 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller am 25. Juni 2016 Beschwerde eingelegt.

Sie beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 29. Januar 2016 anzuordnen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen habe, verletze die fehlerhafte Anwendung des Privilegs aus Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ihre subjektivöffentlichen Nachbarrechte. Die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung der Abstände nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO, dass sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben und die ausreichende Belichtung und Belüftung nicht beeinträchtigt wird, lägen nicht vor. Im maßgeblichen Bauquartier seien sowohl die Bauweise als auch die Gebäudehöhen und die tatsächlich vorhandenen Grenzabstände derart unterschiedlich, dass nicht mehr von einer Einheitlichkeit im Sinn der genannten Vorschrift gesprochen werden könne. Bei der genehmigten Situierung des Neubaus seien auch die ausreichende Belichtung und Belüftung des Anwesens der Antragsteller nicht mehr gewährleistet.

Den Antragstellern könne aufgrund besonderer Umstände auch nicht entgegengehalten werden, dass ihr eigenes Gebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Ihr Denkmal präge spätestens seit 1900 in seiner heutigen Gestalt das Ensemble F.- und V.-straße. Seit 1911 laste auf dem Baugrundstück eine Baubeschränkung zugunsten der Stadt Augsburg.

In denkmalrechtlicher Hinsicht verneine das Erstgericht zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Einzelbaudenkmals der Antragsteller. In der Baugenehmigung seien namentlich die Empfehlungen des Baukunstbeirats der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich entstelle der Neubau das bisher nach den Maßstäben der Neurenaissance, des Neubarock und des Jugendstils geformte Gesicht des Ensembles. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit dem Argument des Ermessensfehlers auseinandergesetzt; die Antragsgegnerin habe nicht erkannt, dass sie nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine Ermessensentscheidung über die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu treffen hatte.

Das Vorhaben sei auch rücksichtslos. Der Gebäuderiegel mit fünf Vollgeschossen auf 34 m Länge in einem Abstand von 4,85 m zu Nachbargrenze begründe eine erdrückende Wirkung. Die Lage der einzigen Zufahrt zu 31 geplanten Tiefgaragenstellplätzen direkt an der Westgrenze des Baugrundstücks werde unzumutbaren Verkehrslärm nach sich ziehen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen der Beigeladenen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

In dem allein maßgeblichen Bereich, der aus den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... und ... bestehe, existiere eine hinreichend homogene Bebauung, die die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO rechtfertige. Durch den Verzicht auf die Einhaltung von Gebäudeabständen sei für die im fraglichen Bereich liegenden Grundstücke eine Wechselbeziehung entstanden, die die Betroffenen zugleich begünstige und belaste; das müsse auch für den Gesichtspunkt ausreichender Belichtung und Besonnung gelten. Die Berufung auf eine ausreichende Besonnung und Belichtung sei rechtsmissbräuchlich; die Antragsteller hätten die historisch bedingte Situation im Jahr 2014 durch den Anbau von Balkonen auf der Ostseite ihres Gebäudes, die bis auf knapp 2 m an die Grenze heranreichten, noch verschärft. Zur Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen fehlten auf dem eigenen Grundstück der Antragsteller rund 440 m²; beim streitigen Vorhaben liege der Fehlbetrag demgegenüber nur bei ca. 337 m². Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter ergehe, liege eine Löschungsbewilligung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016 für die Baubeschränkung aus dem Jahr 1911 vor.

Die Vorschläge des zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts und seiner Beeinträchtigung berufenen Landesamts für Denkmalpflege habe die Beigeladene in die am 7. August und 18. September 2015 eingereichten Unterlagen vollständig eingearbeitet. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals der Antragsteller vorliege, die schutzwürdige Westfassade bleibe uneingeschränkt sichtbar, die Ostfassade sei jedenfalls durch den Anbau der Balkone in ihrem Wert erheblich reduziert und nicht mehr schutzwürdig. Ebenso wenig beeinträchtige das Vorhaben das Ensemble. Die Sichtachsen an der Kreuzung F.-/V.-straße blieben unverändert erhalten. Im Bescheid habe sich die Antragsgegnerin mit den von den Antragstellern vorgetragenen denkmalrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und sei nach der Übernahme der fachlichen Vorschläge des Landesamts für Denkmalpflege zutreffend zu dem konkludenten Schluss gekommen, dass es keiner Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe.

Von dem nur im Süden im First 17 m hohen, nach Norden jedoch auf 11,75 m und 8,50 m abgestuften Vorhaben gingen keine erdrückenden oder gar einmauernden Wirkungen zulasten des Antragstellergrundstücks aus. Die Antragsteller könnten nicht beanspruchen, dass zur Reparatur der von ihnen selbst verursachten Lage auf dem Nachbargrundstück die volle Abstandsflächentiefe von 1 H eingehalten wird.

Die Zufahrt zur Tiefgarage sei straßennah geplant, die Rampe werde eingehaust. Die Lärmentwicklung werde dadurch auf ein sozialadäquates Maß reduziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.Die zulässige Beschwerde führt nicht zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Eilantrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringen ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu entnehmen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gegen die Baugenehmigung anhängige Klage bleibt voraussichtlich ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO in ihren Rechten verletzt sind.

1.1 Der am 7. August 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangene Bauantrag hat ein Vorhaben der Gebäudeklasse 5 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO) sowie eine Mittelgarage (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 GaStellV) zum Gegenstand, weshalb es gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu verbescheiden war (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Da die Beigeladene zusammen mit dem Bauantrag - neben zwei weiteren auf der Ost- bzw. Südseite des Vorhabens - auch einen Antrag auf Abweichung (Art. 63 Abs. 1 BayBO) von den nach Westen anfallenden Abstandsflächen gestellt hatte, war dieser Punkt nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ebenfalls Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung.

Der Bescheid vom 29. Januar 2016 führt (unter der Überschrift „Gründe II. Abweichungen A. Bauordnungsrecht 3.“) dazu auszugsweise wörtlich aus:

„Bei der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze fallen keine Abstandsflächen im Sinne von Art. 6 (5) Satz 1 und 2 BayBO an, wenn sich gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen ergeben.

In dem gesamten Areal des B.-viertels werden seitliche Abstandsflächentiefen in der Regel nicht auf dem eigenen Flurstück eingehalten. So verhält es sich auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des antragsgegenständischen Grundstücks. Sowohl auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... sowie ... werden die Abstandsflächentiefen unterschritten.

Zum Grundstück FlNr. ... und FlNr. ... ergibt sich ein Austauschverhältnis gegenseitig reduzierter bzw. sich überlagernder Abstandsflächen:

Die Abstandsflächen des beantragten Mehrfamilienwohnhauses würden zu der westlichen Grundstücksgrenze (Grundstück FlNr. ...) zudem auf eine kleinere Fläche des westlichen Nachbargrundstücks (336,87 m²) fallen als die Abstandsfläche der westlichen Bebauung auf das Baugrundstück (440,32 m²). Somit ist keine Abweichung zu der westlichen Grundstücksgrenze erforderlich. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt.“

Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass das Grundstück FlNr. ... im Osten an das Baugrundstück anschließt, dessen Eigentümerin die Bauvorlagen unterschrieben hatte. Auch hier hielt die Antragsgegnerin aufgrund einer Vergleichsbetrachtung (183,90 m² theoretische Überschreitung durch das Vorhaben gegenüber 154,25 m² fiktiver Überschreitung durch die Nachbarbebauung) eine Abweichung für unnötig.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung schon deswegen nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt würden, weil in der Baugenehmigung keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen worden sei (BA Seite 11 Rn. 31). Diese Ansicht teilt der Senat nicht.

Die - soweit ersichtlich, nur noch in Bayern - außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einzuhaltende gesetzliche Regelabstandsfläche beträgt 1 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Bejaht die Bauaufsichtsbehörde die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO, weil in der maßgeblichen Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitlich abweichende, geringere als die Regelabstandsflächentiefen vorhanden seien, entscheidet sie damit zugleich, dass dieser - gesetzliche - Abweichungstatbestand vorliegt. Die erteilte Baugenehmigung erlaubt die Errichtung eines Gebäudes mit verkürzten Abstandsflächen auf der den Antragstellern zugewandten Seite. Insoweit kommt eine Verletzung ihrer Rechte in Frage. Es gibt keinen Grund dafür, weshalb die betroffenen Nachbarn die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stellen können sollten.

Aus den von der Beigeladenen als Stütze für die gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen (BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147 = juris Rn. 16 bis 23; U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BayVBl 2016, 414 = juris Rn. 33 bis 39) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Im erstgenannten Fall geht aus den Entscheidungsgründen nicht hervor, ob eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers beantragt worden war (vgl. a. a. O. Rn. 16 und 17). Es wird lediglich festgestellt, dass insoweit keine Abweichung erteilt wurde und die streitige Zustimmungserklärung (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Halbs. 1 BayBO) Erläuterungen darüber enthalte, weshalb keine Abweichung hinsichtlich des Antragstellers nötig gewesen sei. Die erteilten Abweichungen hätten (nur) die Einhaltung von Abstandsflächen zur südöstlichen Grundstücksgrenze und nicht das Grundstück des Antragstellers betroffen. Daraus lässt sich - anders als im vorliegenden Fall - nicht entnehmen, ob jene Bauerlaubnis davon ausgegangen ist, dass auf der Seite zum Antragsteller die vollen Abstandsflächen eingehalten waren oder dies aus anderen, aber nicht mitgeteilten Gründen nicht erforderlich schien. Abgesehen davon dürfte kaum zweifelhaft sein, dass eine ohne Antrag erfolgte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlichen Regel-Abstandsflächen schon alleine kraft ihres Regelungsgehalts für den jeweils betroffenen Nachbarn anfechtbar ist. Das an zweiter Stelle zitierte Urteil geht davon aus, dass nur ausdrücklich beantragte Abweichungen zum Prüfumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO zählen. Unterlasse der Bauherr in Richtung auf einen bestimmten Nachbarn die Antragstellung, selbst wenn dies objektiv geboten wäre, und erteile die Bauaufsichtsbehörde auch nur die beantragten Abweichungen, folge daraus keine Verletzung der Rechte des nicht von diesen Abweichungen betroffenen Nachbarn. In dem hier zu entscheidenden Fall wurde jedoch auch eine Abweichung hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller („nach Westen“) beantragt und mit der Genehmigung eine Verkürzung der gesetzlichen Regelabstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) in diese Richtung für zulässig erklärt, weil ein Ausnahmetatbestand (Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO) gegeben sei. Die Baugenehmigung beschränkt sich damit nicht auf die Aussage, es sei keine Abweichung erforderlich (vgl. den erstgenannten Beschluss), sondern trifft zugleich eine positive Aussage zum Vorliegen eines abstandsflächenverkürzenden Ausnahmetatbestands.

1.3 Die Überprüfung des Art. 6 BayBO ergibt, dass Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragssteller nicht verletzt sind.

Dabei muss die sich aus dem Vorstehenden ergebende Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vorliegen, ob also in der Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich einheitlich von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweichende, geringere Abstandsflächentiefen vorhanden sind, anlässlich dieser Eilentscheidung nicht geklärt werden (dazu 1.3.3). Denn jedenfalls liegen in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vor (dazu 1.3.1). Die Abweichungsentscheidung kann bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung nachgeholt werden, weshalb die Interessenabwägung über die Vollziehbarkeit der noch nicht rechtskräftigen Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen ausfällt (dazu 1.3.2).

1.3.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind gegeben.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, muss es im Einzelfall besondere Gründe geben, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 12 m. w. N.).

Die Besonderheiten dieses Falles, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller rechtfertigen, ergeben sich zunächst aus der Lage der betroffenen Grundstücke in einem seit über einem Jahrhundert dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier („Beethovenviertel“). In diesem halten - wenn überhaupt - nur verschwindend wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen ein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23). Hinzu kommt, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller die Abstandsflächen zum Baugrundstück selbst nicht einhält. In dieser Situation können die Antragsteller billigerweise nicht verlangen, dass die Beigeladene auf dem Baugrundstück entsprechende Flächen freihält (vgl. BayVGH, B. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 = juris Rn. 37 m. w. N.; VG München, B. v. 11.6.2015 - M 8 SN 15.1421 - juris Rn. 34 ff.: eine dennoch erhobene Rüge gegenüber einer „gleichgewichtigen“ Abweichung für das Neubauvorhaben verstieße gegen Treu und Glauben).

Die in den genehmigten Bauvorlagen (Pläne A-001 bis A-015, Zeichnungen vom 3.8. bzw. 3.12.2015) enthaltenen Angaben zugrunde gelegt, hält das rund 34 m lange und einschließlich des Dachs mit einer Neigung von etwa 80 Grad insgesamt knapp 18,60 m hohe Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...) auf seiner gesamten Länge im Osten nur einen Abstand von 3.91 m von der Grenze ein; das entspricht rund 0,21 H. Im Band 2/2 der nicht nummerierten Bauakten ist die Kopie einer Ansichtszeichnung der Ostwand des Baudenkmals abgeheftet, auf der unter anderem die (damals noch) geplanten Balkone dargestellt werden; auf der rechten Seite werden für die Gesamthöhe des Hauses 18,93 m angegeben. Das sich auf dieser Basis für H abzuleitende Ergebnis unterscheidet sich nur unwesentlich (auf der zweiten und dritten Stelle nach dem Komma: 0,207) von dem oben ermittelten Wert, darauf kommt es hier nicht an.

Auf dem Baugrundstück (FlNr. ...) stehen für die gegenüberliegenden Teile des insgesamt 33,20 m langen Neubauvorhabens Abstände im südlichen, 25,065 m langen und mit einem um 60 Grad geneigten Mansard-Dach versehenen ersten Teil 4,85 m zur Verfügung. Unter der vereinfachenden Annahme, dass das „Urgelände“ einheitlich 490,00 müNN gelegen ist, errechnet sich das Maß H (vgl. Art. 6 Abs. 4 BayBO) mit 17,19 m. Die drei nach Norden folgenden, insgesamt 8,135 m langen, flach gedeckten Abstufungen des Gebäudes sind gegenüber dem Südteil um zwischen vier bzw. einem Meter zurückgesetzt, die Grenzabstände betragen hier zwischen 8,85 m und 5,85 m.

Im Übrigen fällt bei einer Durchsicht der insgesamt 15 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten Bauzeichnungen auf, dass für die erste nach Norden anschließende Stufe auf dem Plan A-008 (2. Tektur vom 3.12.2015, Dachgeschoss, M 1:100) im fraglichen Bereich nur ein 2,135 m tiefes und 5,98 m breites Dach dargestellt wird. Dieser Bauteil ist - wie oben schon angesprochen - 8,85 m von der Westgrenze des Baugrundstücks entfernt. In dem Plan A-013 (1. Tektur vom 3.8.2015, Nachbarbeteiligung, Grundrisse TG - DG, M 1:200) ist an dieser Stelle jedoch eine Dachterrasse enthalten. Diese findet sich einschließlich eines rund 1 m hohen Geländers auch auf den Ansichten Nord, West und Ost des Plans A-014, (1. Tektur vom 3.8.2015, Nachbarbeteiligung, Ansichten - Schnitte - Außenanlage, M 1:200) wieder. Auf den Plänen A-011 und A-012 (je 2. Tektur vom 3.12.2015, M 1.100, Ansicht Nord- und Ostseite bzw. Ansicht Westseite) fehlen die vorbeschriebenen Eintragungen. Der Plan A-015 (1. Tektur vom 3.8.2015, Barrierefreiheit der Wohnungen je Geschoss, M 1:200) zeigt demgegenüber im Dachgeschoss jene Terrasse in der Draufsicht. Eine Klarstellung, dass insoweit nur die 2. Tektur verwirklicht werden soll, fehlt bislang.

Aus den erwähnten Unterlagen errechnen sich für die Westseite des Bauvorhabens von Süd nach Nord entlang des rund 25,06 m langen Gebäudeteils 0,28 H. Da die genehmigten Pläne nach dem gegenwärtigen Stand auf der Dachgeschossebene auch die Anlage einer Dachterrasse auf dem nach Norden folgenden, 2,135 m langen ersten Teilstück der Abtreppungen erlauben, und das obere Ende dieses versetzten Wandteils auf der Höhe des oberen Abschlusses des Geländers anzusetzen wäre, würde das Maß dort H 15,90 m betragen (bei einem Fußpunkt von 490 müNN, vgl. oben). Auf dem Baugrundstück würden angesichts der Distanz von 8,85 m bis zur Grenze damit rund 0,56 H eingehalten. In die endgültige Berechnung, welchen Teil der vollen Abstandsflächen das Bauvorhaben hier auf dem eigenen Grundstück einhält, geht dieses Zwischenergebnis allerdings nicht ein. Denn für die im 2. Obergeschoss liegende, 5,13 m lange Terrasse fällt die Rechnung wegen der dort nur 5,85 m betragenden Entfernung zur Grenze ungünstiger aus. Der Quotient beträgt hier 0,46 H (H = 12,75 m, Fußpunkt wie zuvor). Auf dem letzten, 3,00 m langen Teilstück werden 0,62 H (H = 9,50 m) erreicht.

Nur am Rand sei bemerkt, dass der mit Genehmigungsstempel vom 29. Januar 2016 versehene Abstandsflächenplan (Bauvorlage A-001 vom 3.12.2015, 2. Tektur vom 3.12.2015, M 1:200) im Bereich der höchsten, 2,13 m langen Abstufung (ohne Terrasse in der 4. Obergeschossebene, H demnach 14,90 m) irrigerweise davon ausgeht, dass dieser Bauteil im fraglichen Bereich der für die Darstellung der tatsächlich benötigten Abstandsflächen maßgebende wäre. Wegen der um drei Meter geringeren Entfernung zur Grundstückgrenze fehlen allerdings für die Terrasse im 2. Obergeschoss 6,90 m bis zu den vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück; beim Flachdach im 3. Obergeschoss sind das nur 6,05 m (14,90 m abzüglich 8,85 m). Auch diese Ungenauigkeit in den genehmigten Plänen hat auf den Vergleich, in welchem Umfang die Abstandsflächen vom Bestand auf dem Grundstück der Antragsteller einerseits und vom Vorhaben andererseits unterschritten werden, keinen Einfluss. Dabei geht es nur um eine pauschalierende und nicht um eine zentimetergenaue Gegenüberstellung.

Unabhängig von dem in der Begründung zur Baugenehmigung wiedergegebenen, aus der genehmigten Bauvorlage A-001 im Maßstab 1:200 übernommenen Vergleich von Flächen („Abstandsfläche der FlNr. ... auf FlNr. ...: 440,32 m²“ und „Fläche über FlNr. ...: 336,87 m²“) folgt jedoch auch aus der hier angestellten, vom gesetzlich definierten Maß H gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO) ausgehenden Betrachtung, dass das mit der Baugenehmigung zugelassene Heranrücken des streitigen Vorhabens im Grenzbereich zum Grundstück der Antragsteller unter dem Blickwinkel wechselseitig unterschrittener Abstandsflächen grundsätzlich vertretbar ist.

Gemessen am Schutzzweck der Abstandsvorschriften führen die beiderseitigen Abweichungen nicht zu schlechthin untragbaren Verhältnissen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO, vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Ls und Rn. 45 bis 47). In dem von der F.-, der V.-, der M...- und der S.-straße begrenzten Geviert waren beispielweise der (niedrigere) Altbestand auf dem Baugrundstück und das Haus der Antragsteller und sind die Häuser M.-straße 5 ½ und 7 (jeweils drei- bis viergeschossig mit Mansarddächern bzw. verschiedenen Dachaufbauten) ebenfalls nur rund 8 m voneinander entfernt. Vergleichbares findet sich auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der F.-straße jeweils zwischen den Gebäuden mit den Hausnummern 1, 3, 5/7 und 9 sowie V.-straße 29 (je mindestens dreigeschossiger älterer Baubestand mit variierenden Dachformen samt unterschiedlichen Neigungen). Nach den in den Akten enthaltenen Lageplänen betragen die Gebäudeabstände dort zwischen 5,50 m und rund 8 m. Dass bei diesen Größen- und Lageverhältnissen in den jeweils gegenüberliegenden unteren Geschossen der durch die Abstandsvorschriften grundsätzlich angestrebte Standard für die Belichtung bei Tag verfehlt wird, führt für sich gesehen nicht zu schlechthin untragbaren Verhältnissen.

Soweit sich in den südöstlichen Bereichen der beiden unteren Geschosse des Hauses der Antragsteller Lichteinfallswinkel ergeben, die von 45 Grad zur Waagerechten abweichen (vgl. zu dieser Anforderung Art. 6 Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 BayBO in der bis 31.8.1982 geltenden Fassung), ist dies überwiegend auf die hier bis nahe an die Ostgrenze erfolgte bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks und - wie zuvor dargestellt - nur in deutlich geringerem Maß auf das streitige Vorhaben zurückzuführen.

Angesichts eines Gebäudeabstands von mindestens 8,76 m im südlichen und 9,76 m im nördlichen Teil kann hier aber auch nicht von als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen gesprochen werden. Ein ähnlich nahes Aneinanderrücken benachbarter Häuser ist im näheren und weiteren Umgriff des Vorhabens häufig anzutreffen. Diese verbreitete bauliche Situation verleiht dem überwiegend historisch bebauten „Beethovenviertel“ - neben anderem - seine typische Prägung.

1.3.2 Die Abweichungsentscheidung ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nachholbar.

Die festgestellte „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung wirkt sich im Rahmen der im Eilverfahren zu treffenden Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragsteller aus. Durch eine entsprechende Ergänzung im Tenor der Baugenehmigung und der sachdienlichen Anpassung der erforderlichen Begründung (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO) kann die aus der Sicht des Senats fehlende Abweichung ohne weiteres kurzfristig nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.1993 - 26 CS 93.1646 - n. v: Ergänzung um zeitliche Nutzungsbeschränkungen; B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 - BayVBl 1995, 246 = juris Ls und Rn. 15 f.: entweder tatsächliche Verkürzung von Balkonen oder Zulassung einer Abweichung hierfür nach Art. 77 Abs. 1 BayBO 1994; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 14 und 23: durch nachträgliche Lärmschutzauflagen kann ein in Betracht kommender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeräumt werden; B. v. 8.8.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris Rn. 8: nachträgliche Tektur der Umwehrung einer Dachterrasse; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 21: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO hinsichtlich der Abstandsflächen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens).

In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sind bereits wesentliche Teile der unter 1.2.1 erörterten rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (so auf den Seiten 3 und 7: Nichteinhaltung der Abstandsflächen im Umgriff des Vorhabens, auch auf dem Antragstellergrundstück; Vergleich der wechselseitigen Unterschreitungen). Im Grunde genommen hat sich der Bescheid mit den diesbezüglichen Einwänden der Antragsteller auch schon „abwägend“ befasst. Rechtsirrig ist allerdings die Annahme, bei sich „wechselseitig überlagernden Abstandsflächen“ sei „somit keine Abweichung zu der westlichen Grundstücksgrenze erforderlich“.

1.3.3 Die Frage, ob in der Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich einheitlich von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweichende, geringere Abstandsflächentiefen vorhanden sind, kann offen bleiben.

Die hier erwogene Lösung der abstandsrechtlichen Fragen verdient schon wegen der Vermeidung eines anderenfalls nötigen gerichtlichen Augenscheins zur Feststellung, ob „sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben“, den Vorzug. Der in Reaktion auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - VGHE 60, 32 = juris Ls und Rn. 13 bis 16: die Voraussetzung eines Baus „an der Grundstücksgrenze“ ist bei einem Abstand von 35 bis 60 cm nicht gegeben) mit Wirkung vom 1. August 2009 in Art. 6 Abs. 5 BayBO eingefügte Satz 4 soll die notwendige Harmonisierung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Maßstäbe bewirken [vgl. LT-Drs. 16/375 Seite 11 Zu Nr. 5 a)]. Unzuträgliche Verhältnisse könnten schon deshalb nicht entstehen, weil § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB die Zulässigkeit auch von sich in die Umgebung einfügenden Vorhaben ausschließe, wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt bleiben.

Wegen des mit der Feststellung „einheitlich abweichender Abstandsflächentiefen“ zwangsläufig verbundenen Aufwands und der schwierigen Abgrenzung zu nicht ausreichender „diffuser Bebauung“ (LT-Drs. 16/375 S. 11) bleibt der Anwendungsbereich der Vorschrift begrenzt. In der Mehrzahl der hierzu ergangenen Entscheidungen wird die Anwendbarkeit der Vorschrift verneint oder offen gelassen (vgl. neben zahlreichen weiteren Erkenntnissen z. B. BayVGH, B. v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 6 bis 8; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 15 bis 20; B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634 = juris Rn. 12). Soweit ersichtlich wurden insoweit nur zwei Streitfälle auf der Grundlage dieser Vorschrift entschieden (BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634 = juris Ls und Rn. 26 bis 30: Pavillonabstände in der Landeshauptstadt München; VG Augsburg, U. v. 30.7.2015 - 5 K 14.1340 - juris Rn. 52 bis 54).

Im vorliegenden Fall reicht der Akteninhalt nicht aus, um ausreichend sicher beurteilen zu können, ob die vom Gesetz verlangte Einheitlichkeit abweichender Abstandsflächentiefen in der maßgeblichen Umgebung existiert. Die in der Beschwerdebegründung detailliert geäußerten Zweifel sind jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.

2. Aus der im Grundbuch für das Baugrundstück zugunsten der Stadt Augsburg eingetragenen Baubeschränkung können die Antragsteller kein Abwehrrecht herleiten. Ein schlüssiger Vortrag dafür, inwiefern die im Jahr 1911 bestellte Dienstbarkeit Nachbarschutz vermitteln sollte, fehlt. Die darin enthaltenen Höhenbeschränkungen können - ohne ein Gegenseitigkeitsverhältnis der betroffenen Grundeigentümer zu begründen - auch aus rein städtebaulichen Gründen entworfen und dinglich gesichert worden sein. Ferner handelt es sich bei dieser Ausgestaltung um private Rechte Dritter, die anlässlich der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO „unbeschadet“ bleiben. Am 20. Juni 2016 hat die Berechtigte im Übrigen die Löschung der Baubeschränkung bewilligt.

3. Den von den Antragstellern geltend gemachten denkmalrechtlichen Abwehranspruch (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG, grundlegend dazu BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - VGHE 66, 5 = juris Ls und Rn. 21 f.; B. v. 10.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris 15: das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht nicht über den Rahmen dessen hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen als nicht gegeben angesehen. Hierauf wird Bezug genommen.

Von einer, wie die Beschwerde meint, „Verdrängung“ und „Übertönung“ des Baudenkmals durch das Vorhaben oder einer „Entstellung des Gesichts“ des Ensembles V.-/F.-straße durch dessen Hinzutreten kann auch nach Auffassung des Senats nicht die Rede sein. Der Neubau ist weder höher noch in seinen nach Westen bzw. zur Straße hin weisenden Teilfronten länger als das vorhandene Baudenkmal. Die Beigeladene weist in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die äußere Erscheinung des Vorhabens im Rahmen zweier Tekturen an die Vorschläge des Landesamts für Denkmalpflege angepasst wurde und die Straßenfassaden des Eckhauses der Antragsteller keine Beeinträchtigung erfahren. Angesichts der Heterogenität der Stellung der Baukörper im Quartier und der dabei schon bisher erreichten Bautiefen durften die Antragsteller nicht davon ausgehen, dass ein Neubau auf dem Baugrundstück nur unmittelbar entlang der F.-straße errichtet wird. Insbesondere die erst kürzlich auf der zum Baugrundstück weisenden Rückseite des Denkmals angebauten sechs deutlich auskragenden Balkone bilden mit ihren dunklen, geschlossen wirkenden Stirnbrüstungen optisch eher Fremdkörper in der bisher einheitlichen, in hellen Farbtönen gehaltenen Fassade. Es ist plausibel, wenn die Beigeladene deshalb auf dieser Seite von einer geminderten Schutzwürdigkeit des Baudenkmals ausgeht.

4. Das sich in die maßgebliche nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügende Vorhaben ist nicht rücksichtslos.

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das im Einfügungserfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Ls 2 und Rn. 32, 35) wegen der hier annähernd identischen Höhe und Geschossanzahl des Bauvorhabens und des Gebäudes der Antragsteller unter anderem mit der Erwägung verneint, eine erdrückende oder Riegelwirkung könne nicht angenommen werden (BA Seite 16, Rn. 45). Damit nimmt das Verwaltungsgericht auf eine in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vertretene Ansicht Bezug (vgl. B. v.11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5); in jenem Fall waren allerdings die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften offensichtlich eingehalten (a. a. O. Rn. 6).

Die Verweise auf die Länge des Vorhabens von 34 m und den Abstand von 4,85 m zur Grenze bei fünf Vollgeschossen verhelfen der Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg. Denn neben dem eben genannten Argument hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme jedenfalls im Ergebnis zutreffend auch auf die bebauungsrechtliche Prägung und die damit verbundenen tatsächlichen Vorbelastungen abgestellt (vgl. BA Seite 13 Rn. 38).

Bei Wohnbauvorhaben ist eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich das Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl 1999, 568 = juris Ls 2 und Rn. 6, zweigeschossiges Sechsfamilienhaus neben Flachdachbungalow). Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - a. a. O. Ls 1 und Rn. 3).

Das Verwaltungsgericht hat die danach allein nach den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten - Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche - vorzunehmende Beurteilung zwar unter dem Blickwinkel der Prüfung einheitlich abweichender Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO) vorgenommen (vgl. BA Seiten 13 bis 16, Rn. 39 bis 43). In der Bebauung in der Umgebung hat die Kammer „eine städtebauliche Systematik im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB“ erkannt, „die eine Unterschreitung der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Tiefe der Abstandsflächen zulässt“ (a. a. O. Rn. 43). Gegen die darin zugleich enthaltene Feststellung, dass das Planungsrecht der genehmigten grenznahen Bebauung nicht entgegensteht, erhebt die Beschwerde weder ausdrücklich noch inzident Einwände. Letztere beschränken sich auf die Infragestellung „einheitlich abweichender Abstandsflächen“ mangels „hinreichend homogener Bebauung“. Wie unter 3. schon angesprochen, wird auch die Bebauungstiefe des Vorhabens innerhalb des Gevierts, in dem es verwirklicht werden soll, auf im Osten benachbarten Grundstücken deutlich überschritten. Eine vergleichbar grenznahe Bebauung „in die Tiefe“ des Gevierts zeichnet gerade die Rückseite des Anwesens der Antragsteller vor. Das genehmigte Wohngebäude fügt sich damit nach allen in Betracht kommenden Kriterien in seine Umgebung ein. Dass durch die Errichtung des Vorhabens die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf dem Grundstück der Antragsteller in Frage gestellt würden, hat keiner der am Rechtstreit Beteiligten behauptet. Die mit dem streitigen Vorhaben verbundenen Einschränkungen bei der Belichtung der nach Osten ausgerichteten Untergeschossbereiche sind von den Antragstellern hinzunehmen. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit bleibt danach kein Raum.

5. Die Benutzung der Zufahrt zur Tiefgarage, die unmittelbar an der beiderseitigen Grundstücksgrenze beginnt, lässt keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller erwarten. Nach einem an die öffentlichen Verkehrsflächen - hier den nördlichen Fußweg entlang der F.-straße - anschließenden Stauraum von 5 m Länge beginnt eine vollständige, in das Baugrundstück führende Einhausung der Ein- und Ausfahrtsrampe. Bereits bevor die Nutzer der Tiefgarage mit ihren Fahrzeugen auf die Höhe des südöstlichen Ecks der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller gelangen, befinden sie sich innerhalb eines baulich geschlossen Bereichs. Vergleichbares gilt beim Verlassen der Anlage; lediglich in dem kurzen Teilstück des Stauraums unmittelbar an der Straße können sich Fahrgeräusche ungehindert in Richtung Westen zum Grundstück der Antragsteller ausbreiten. Inwiefern es unter diesen Umständen zu unzumutbarem Verkehrslärm, einem „Schalltrichtereffekt“ soll kommen können, ist nicht ersichtlich. Zwischen den gegenüberliegenden Hauswänden findet kein oberirdischer Fahrverkehr statt.

6. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) - wie Verwaltungsgericht.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Dieses ist mit einem als Einzelbaudenkmal sowie als Teil eines Ensembles in der Denkmalliste eingetragenen Wohnhaus bebaut.

Gegenständliches Baugrundstück ist das östlich angrenzende Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Formblatt vom 7. August 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Hierbei wurden auch Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO) beantragt.

Die Antragsteller haben den vorbezeichneten Bauantrag nicht unterschrieben.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2016 genehmigte die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften wurde bezüglich der südlichen Abstandsfläche erteilt. Bezüglich der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze wurde eine solche als nicht erforderlich erachtet. Im Bescheid ist ausgeführt, dass diesbezüglich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO im Bauquartier vorlägen.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 22. Februar 2016, haben die Antragsteller unter dem Aktenzeichen Au 5 K 16.264 Klage erhoben und beantragt, die Baugenehmigung vom 29. Januar 2016 zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., aufzuheben. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.

Die Beigeladene hat Ende April 2016 nach dem Abriss des bestehenden Gebäudes mit den Bauarbeiten begonnen.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 2. Mai 2016, haben die Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 22. Februar 2016 (Au 5 K 16.264) gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Januar 2016 zum Neubau auf dem Grundstück ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass mit einem Erfolg in der Hauptsache zu rechnen sei. Die Baugenehmigung verletze die drittschützende Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 BayBO, die durch den Antrag der Beigeladenen auf Abweichung zum zwingenden Prüfprogramm der Antragsgegnerin zähle. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lägen in der umgebenden Bebauung mangels einer hinreichenden Homogenität der Abstandsflächenunterschreitungen keine einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vor. Auch die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO trage das Bauvorhaben nicht, da das Bauvorhaben gerade nicht an die Grenze gebaut werden solle. Selbst wenn eine homogene Unterschreitung der Abstandsflächen vorliegen würde, hätte die Antragsgegnerin prüfen müssen, ob noch eine ausreichende Belichtung und Belüftung vorliege. Die sei nicht mehr der Fall. Eine Abweichung von Art. 6 BayBO sei im Hinblick auf die hier streitgegenständliche westliche Grundstücksgrenze des Bauvorhabend zum Grundstück der Antragsteller nicht erteilt worden. Eine konkludente Abweichung scheide aus, da die Feststellungswirkung der Baugenehmigung in ihrem Tenor eindeutig bestimmt sein müsse. Die Antragsgegnerin habe mit der angefochtenen Baugenehmigung unzweifelhaft nur eine Abweichung für die südlichen Abstandsflächen erteilen wollen. Demgegenüber sei sie rechtsirrig davon ausgegangen, dass zu den westlichen und östlichen Grundstücksgrenzen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 bis 4 BayBO keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Sie habe ersichtlich keine Abweichung erteilen wollen. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 63 BayBO, namentlich die erforderliche Atypik, nicht vor. Die Antragsteller hätten weiterhin einen denkmalschutzrechtlichen Abwehranspruch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass die Antragsteller jedenfalls in sogenannten Nähefällen ein drittschützendes Abwehrrecht geltend machen könnten. Die Erlaubnispflicht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BayDSchG werde in der Nähe von Baudenkmälern durch die Errichtung baulicher Anlagen ausgelöst, wenn sich dies auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken könne. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, die von der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung erfasst werde, könne dann versagt werden, wenn und soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen könne. Die Schwelle zur Verunstaltung müsse hierbei nicht erreicht werden, es genüge eine deutlich wahrnehmbare und vom Betrachter als belastend empfundene Störung. Bei dem Gebäude der Antragsteller handle es sich um ein exponiertes Einzelbaudenkmal, welches ausweislich des Eintrags im Denkmalatlas das denkmalgeschützte Ensemble ...-... entscheidend präge. Das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe würde dem Einzelbaudenkmal der Antragsteller jedenfalls in der Ost-West-Sichtachse jede Ausstrahlungswirkung nehmen. Durch die Errichtung des fünfgeschossigen Bauvorhabens bei gleichzeitiger Unterschreitung der Abstandsflächen würde die ensemble- und quartiersprägende Wirkung des Einzelbaudenkmals der Antragsteller von Osten und Süden gesehen beseitigt. Das Bauvorhaben wirke sich nachteilig auf dieses Baudenkmal aus und würde zu einer vom aufgeschlossenen Betrachter als belastend empfundenen Störung führen. Schließlich verstoße das Vorhaben aufgrund seiner unzureichenden Abstandsflächen und der Situierung der Tiefgaragenzufahrt jedenfalls gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zu verorten sei. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage als offen ansehe, sei dem Eilantrag stattzugeben. In diesem Fall habe eine reine Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Nachbarn und dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen stattzufinden. Durch den Vollzug der Baugenehmigung drohten mit Errichtung des genehmigten Mehrfamilienhauses vollendete Tatsachen. Es liege auch im vernünftigen Interesse der Bauherrin, bei ungewissem Bestand ihrer Baugenehmigung keine erheblichen finanziellen Mittel in ihr Bauvorhaben zu investieren.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dazu ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Antragsteller nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Ein etwaiger Verstoß gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts könne vorliegend nicht schon zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung führen. Das Prüfprogramm erstrecke sich zwar gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auf beantragte Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO. Soweit allerdings eine Entscheidung der Baubehörde generell unterbleibe, könne auch keine objektive Rechtswidrigkeit angenommen werden. Insoweit fehle es an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Einer etwaigen Verletzung des Abstandsflächenrechts komme aber auch nicht über das Gebot der Rücksichtnahme Bedeutung zu. Das Vorhaben verletze nämlich nicht die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Die Tiefe der Abstandsflächen sei im Quartier einheitlich abweichend. Im Regelfall zeigten sich, soweit Gebäude nicht unmittelbar an den seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut seien, einheitliche Abstandsflächenunterschreitungen die seitlichen Grundstücksgrenzen betreffend in nahezu identischen Maßen bei einer Abstandsflächentiefe von 3,90 m bis 4,80 m. Diesbezüglich könne von einer homogenen Struktur gesprochen werden. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, es mangele an einer homogenen Bebauungsstruktur zur Begründung von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO, komme dem Bauvorhaben die regellose Bauweise mit Blick auf das Abstandsflächenrecht zugute. Der gesonderten Abweichungsentscheidung bedürfe es nicht, da das Abstandsflächenrecht auch bei einer regellosen Bauweise zurücktrete. Jedenfalls könnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen, da sie ihrerseits in nahezu identischem Maße die Abstandsflächen nicht einhielten. Weiterhin sei vorliegend auch keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Situierung der Tiefgarage die Vorgaben der §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verletze, bestünden nicht. Die Tiefgarage decke lediglich den Bedarf des Vorhabens ab. Das Vorhaben beeinträchtige auch weder das Erscheinungsbild des klägerischen Baudenkmals noch das Erscheinungsbild des Ensembles. Für die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bestehe schon deshalb kein Raum, weil es bereits an einer Beeinträchtigung fehle. Der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie des Landesamtes für Denkmalpflege zufolge seien die Auswirkungen des Neubaus auf das vorhandene Ensemble, wie auch auf das benachbarte Baudenkmal, untersucht worden. Einwände in denkmalfachlicher Hinsicht bestünden nicht.

Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Mai 2016 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 hat die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, da keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen falle nicht in das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Die Beigeladene habe zwar einen isolierten Abweichungsantrag gestellt, über den von Seiten der Behörde aber nicht entschieden worden sei. Da die Antragsgegnerin aufgrund vorrangiger Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO über den isolierten Abweichungsantrag nicht habe entscheiden müssen, sei dieser nicht prüfungsgegenständlich. Die von der Antragsgegnerin tatsächlich getroffene Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO finde sich zwar in der Tenorierung der Baugenehmigung nicht wieder. Aber selbst wenn die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorlägen, sei die Klage der Antragsteller unter Berufung auf die Abstandsflächen rechtsmissbräuchlich, da diese mit ihrem eigenen Gebäude die gesetzlich geforderten Abstandsflächen nicht einhielten und sich deren Abstandsfläche im Vergleich in noch größerem Umfang auf das Grundstück der Beigeladenen erstrecke, als es umgekehrt der Fall sei. Die Fläche der Beigeladenen sei mit ca. 440 qm deutlich größer als die vom genehmigten Bauvorhaben auf das Nachbargrundstück fallende Fläche von 336,87 qm, wenn man - wie eigentlich nicht erforderlich - die Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO mit 1 H berechnen würde. Weiterhin sei die Feststellung, dass aufgrund der Regelung in Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO keine Abstandsflächen anfielen, korrekt. Die Formulierung in Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO bedeute nicht, dass das Maß der Tiefe einheitlich sein müsse. Eine einheitlich abweichende Abstandsflächentiefe liege schon bereits dann vor, wenn die abweichenden Abstandflächentiefen nicht zufällig bzw. als Ausreißer existierten, sondern wenn eine insoweit einheitliche städtebauliche Struktur existiere. Bezüglich des Rücksichtnahmegebotes gelte gleichermaßen, dass sich derjenige nicht darauf berufen könne, der sich selbst rücksichtslos verhalte. Da die Antragsteller selbst ihr Gebäude mit einem geringen Abstand an der Grundstücksgrenze positioniert hätten, sei die Berufung auf das Rücksichtnahmegebot rechtsmissbräuchlich. Bezüglich der Vorschriften des Denkmalschutzrechts sei zunächst festzustellen, dass diese grundsätzlich nicht drittschützend seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass einem Denkmaleigentümer lediglich in Extremfällen, wenn sich eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals erheblich auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirke, ein Abwehrrecht zustehe. Von einer derartigen erheblichen Beeinträchtigung könne vorliegend nicht die Rede sein. Die Ostseite des denkmalgeschützten Gebäudes sei kein das Denkmal prägendes Bauelement. Jedenfalls sei der ursprüngliche Denkmalwert durch die nachträglich angebrachten Balkone im Jahr 2014 und den Einbau neuer Fenster erheblich reduziert worden.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 ist von den Antragstellern weiter ausgeführt, dass die Prüfung der Abstandsflächen allein aufgrund des Antrags der Beigeladenen auf isolierte Abweichung zum Pflichtprüfprogramm der Antragsgegnerin nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zähle. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung sei - anders als deren rechtsgestaltende Wirkung im Sinne einer Baufreigabe - nicht auf den Tenor der Baugenehmigung beschränkt. In ihrem feststellenden Teil spreche sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Die Feststellungswirkung reiche denknotwendig ebenso weit wie der materielle Prüfungsumfang, das heißt jedenfalls so weit wie das Pflichtprüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 und 60 BayBO. Im Hinblick auf die Abstandsflächen liege eine heterogene Bebauung vor. Es bleibe somit beim Regelerfordernis der vollen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO. Die unbestrittene Überschreitung der Abstandsflächen durch das Bauvorhaben hätte der Erteilung einer Abweichung bedurft. Die Antragsteller könnten sich auf die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften auch berufen. Die Rechtsprechung bezüglich der gegenseitigen Überschreitung von Abstandsflächen von benachbarten Gebäuden sei auf den vorliegenden besonderen Fall nicht anwendbar. Des Weiteren finde diese Rechtsprechung ihre Grenze, wenn dies zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führe. Vorliegend käme es durch das Bauvorhaben der Beigeladenen zu einer massiven Verschattung der Wohnungen im Einzelbaudenkmal der Antragsteller. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung sei nicht mehr sichergestellt. Weiterhin könnten sich die Antragsteller auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, da nicht nur die Regelabstandsflächen nicht gegeben seien, sondern auch keine hinreichende Belichtung und Belüftung des Gebäudes der Antragsteller, jedenfalls in den unteren Geschossen, gegeben sei. Ebenso führe die Situierung der Tiefgarage zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund erheblicher Schallimmissionen. Es liege ebenso eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit sowohl des Einzelbaudenkmals der Antragsteller als auch des Ensembles .../... vor. Dem Einzelbaudenkmal komme als Eckgebäude die Funktion einer städtebaulichen Dominante zu. Die dominierende Stellung des Einzelbaudenkmals werde durch den geplanten Geschosswohnungsbau, der mit nahezu derselben Höhe an die Bestandsbebauung anschließe, gefährdet.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die beigezogene Akte in dem Verfahren Au 5 K 16.264 Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom29. Januar 2016 anzuordnen, ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist statthaft. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Antragsteller können sich als Nachbarn im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a. a. O. § 42 Rn. 97). Als Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstücks sind die Antragsteller Nachbarn im baurechtlichen Sinn.

2. Der Antrag ist in der Sache nicht begründet.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung der Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Das gilt ungeachtet des durch die in § 212a BauGB gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl 2003, 48). Aus diesem Grund ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 ff.).

Die Antragsteller sind durch die gegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87- BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.

a) Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO vorliegt.

Die Genehmigung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden. In diesem werden bauordnungsrechtliche Vorschriften wie die des Abstandsflächenrechts nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur geprüft, wenn eine Abweichung davon beantragt wurde. Vorliegend hat die Beigeladene mit dem Bauantrag ausdrücklich eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO beantragt. Damit war die Prüfung der beantragten Abweichung und damit der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren erforderlich. In der Baugenehmigung selbst hat die Antragsgegnerin jedoch eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erteilt. Aus der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass das Bauvorhaben den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO wegen der Einhaltung der einheitlich abweichenden Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO entspricht. Deshalb ist aus ihrer Sicht kein Raum für eine Erteilung einer Abweichung gegeben.

Da somit in der Baugenehmigung keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen worden ist, werden die Antragsteller insoweit nicht durch die Baugenehmigung selbst in nachbarschützenden Rechten verletzt.

b) Die Baugenehmigung verletzt ebenso keine drittschützende Norm des Denkmalschutzrechts. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern einer Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Die Baugenehmigung umfasst gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG diese denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Damit sind die denkmalschutzrechtlichen Belange vom Prüfprogramm der Baubehörde erfasst. Art. 6 BayDSchG kann Drittschutz vermitteln, weil der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein kann (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt. Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 21).

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Bei dieser Beurteilung ist in erster Linie auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 5; BayVGH B. v. 15.1.2002 - 14 ZB 00.3360 - juris). Während des Genehmigungsverfahrens wurden die Untere Denkmalschutzbehörde sowie das Landesamt für Denkmalpflege beteiligt und entsprechende Vorgaben in die Baupläne eingearbeitet.

Selbst wenn eine Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes durch das Bauvorhaben anzunehmen wäre, kann im vorliegenden Fall nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die wegen der Erker besonders schützenswerte Frontfassade des Gebäudes ist nach Westen ausgerichtet. Der östliche Teil des Gebäudes ist weniger von solchen Besonderheiten geprägt und durch die im Nachhinein angebrachten Balkone in seiner Schutzwürdigkeit jedenfalls von untergeordneter Bedeutung. Des Weiteren wird die Sichtachse im Rahmen des Ensembleschutzes auf Seiten der ... durch das Bauvorhaben, das sich aus dieser Richtung hinter dem klägerischen Gebäude befindet, nicht erheblich beeinträchtigt.

c) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334).

Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.

Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie der tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - DVBl 1993, 652).

Für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bleibt allerdings in der Regel dann kein Raum mehr, wenn die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind. In Bezug auf die nachbarlichen Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bereits ausreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244/84 - ZfBR 1985, 95; BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerfGE 94, 151). Auch wenn die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber durchaus eine indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, B. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542).

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Ausnahmen sind in den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Das sich hieraus ergebend Maß ist H (Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dabei 1 H, mindestens jedoch 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO gilt jedoch generell eine abweichende Tiefe der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben.

Als umgebende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist derjenige Bereich anzusehen, der durch die Ausführung des Vorhabens betroffen werden kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - BauR 1999, 32). Neben der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ist somit auch die Bebauung der näheren Umgebung von Bedeutung, sofern sich diese noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die Grenzen sind dabei nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu ermitteln (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2). Dabei ist bei jedem Merkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die nähere Umgebung jeweils gesondert zu bestimmen, weil die wechselseitige Prägung je nach Prüfungsmerkmal unterschiedlich weit reichen kann (BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - ZfBR 1998, 164). Bei der vorliegenden Frage nach der Tiefe der Abstandsflächen ist wie beim Maß der baulichen Nutzung der maßgebliche Bereich enger zu begrenzen als beispielsweise bei der Art der baulichen Nutzung (BayVGH, B. v. 4.8.2011 a. a. O. Rn. 16). Vorliegend sind die benachbarten Gebäude auf beiden Seiten der ... sowie der ... in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Die Festlegung der konkreten Abstandsflächentiefe aufgrund einer einheitlichen Abweichung im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO kann in der Regel nicht detailgenau im Sinne einer konkreten Relation von Wandhöhe und Abstandsflächentiefe erfolgen. Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass in der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitliche Gebäude- bzw. Grenzabstände vorzufinden sind. Hierfür genügt einerseits eine diffuse Bebauung nicht, andererseits ist eben auch keine zentimetergenaue Übereinstimmung der Abstände zu fordern. Dazu dürfen jedoch keine zu großen Unterschiede in der Bauweise, der Situierung der Baukörper oder der Gebäudehöhen vorliegen (BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634 Rn. 28). Nach Auffassung der Kammer ist nach summarischer Prüfung eine solche Einheitlichkeit der Abweichung bezüglich der Bebauung in der näheren Umgebung im vorliegenden Fall gegeben.

Bei der Betrachtung der näheren Umgebung anhand der Luftbilder ist festzustellen, dass in der näheren Umgebung an den seitlichen Grenzen die Abstände bis zur Grundstücksgrenze überwiegend nur drei bis fünf Meter betragen, soweit keine Grenzbebauung vorliegt. Die Einheitlichkeit der abweichenden Abstandsflächentiefen ist insbesondere bezogen auf die in Größe und Geschosszahl vergleichbaren Gebäude auf den Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... jeweils der Gemarkung ... entlang der ... zu erkennen. Der Abstand des Gebäudes auf Fl.Nr. ... zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 3,90 m. Der Abstand des Gebäudes auf Fl.Nr. ... zur südlichen Grenze zum Grundstück der Antragsteller beträgt ca. 3,30 m. Das Gebäude auf Fl.Nr. ... weist einen seitlichen Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze von ca. 3,80 m auf. Das direkt angrenzende Gebäude auf Fl.Nr. ... weist einen Abstand von ca. 3,60 m zur südlichen Grundstückgrenze auf. Die weiteren gegenüber liegenden Gebäude entlang der ... weisen zum Teil noch geringere Grenzabstände von unter 3 m entsprechend der geringeren Gebäudehöhe bzw. Geschossanzahl auf. Darin ist eine städtebauliche Systematik im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erkennen, die eine Unterschreitung der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Tiefe der Abstandsflächen zulässt.

Im Übrigen können sich die Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen die Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht berufen, da sie ihrerseits mit ihrem Bestandsgebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalten. Denn wenn der Nachbar selbst unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gebaut hat, kann er sich grundsätzlich nicht gegen eine gleichartige Bebauung des Nachbargrundstücks wehren (Dirnberger in Simon/Busse/Dirnberger, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 558). Vorliegend unterschreitet der Abstand des Bestandsgebäudes der Antragsteller zur östlichen Grenze mit ungefähr 3,80 m ebenfalls deutlich die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderte Tiefe der Abstandsfläche.

Eine im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens kommt darüber hinaus bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Dies kann hier wegen der annähernd identischen Höhe und Geschossanzahl des Bauvorhabens und des Gebäudes der Antragsteller nicht angenommen werden. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf das Gebäude der Antragsteller nicht als rücksichtslos oder eine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

Ebenso stellt die geplante Tiefgaragenzufahrt keine solche unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die Tiefgarage entspricht mit 31 Stellplätzen den Vorgaben des § 12 Abs. 2 BauNVO. Die Tiefgaragenzufahrt stellt keine unzumutbare Störung oder Beeinträchtigung dar. Den Bauplänen lässt sich diesbezüglich eine besonders beeinträchtigende Situierung nicht entnehmen. Die gegenüber oberirdischen Stellplätzen noch geringeren Schallimmissionen stellen sich als sozialadäquat dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt damit nicht vor.

3. Nach alledem verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 die Antragsteller voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten. Die Klage erweist sich voraussichtlich als erfolglos. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Der Antrag ist demzufolge abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 trägt die Klägerin. Die Beigeladene zu 1 trägt in beiden Rechtszügen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene zu 2 war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckendes Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine ihr erteilte Baugenehmigung aufgehoben wurde. Im Berufungsverfahren begehrt die Beigeladene zu 2 die Aufhebung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem denkmalgeschützten, dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus (sog. O.haus) bebauten, in der historischen Innenstadt von A. gelegenen Grundstücks FlNr. 573/5 Gemarkung A. Die Beigeladene zu 2, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 573/4, das mit einer durch Bescheid der Beigeladenen zu 1 von Oktober 1983 genehmigten Reihenhauswohnanlage bebaut ist. Beide Grundstücke wurden anlässlich der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 aus dem Grundstück FlNr. 573 (alt) herausgemessen. Sie liegen im Geltungsbereich der am 23. Juni 1989 bekannt gemachten Bebauungspläne Nr. 435 „...“ und Nr. 444 „...“, geändert durch den am 8. April 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 445 „...“.

Im November 2003 beantragte die Klägerin zur Verbesserung der Nutzungsqualität der Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 573/5 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von vier Balkonen auf der Westseite mit den Außenmaßen jeweils von 4,61 m x 1,63 m als vorgehängte Stahlkonstruktionen, wobei sich die Balkone im Luftraum teilweise über dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 befinden. Zugleich beantragte sie die Erteilung einer Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die Bauvorlagen wurden für die Beigeladenen zu 2 vom damaligen Verwalter als Wohnungseigentümer unterschrieben.

2. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 genehmigte die Beigeladene zu 1 nach Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 das Vorhaben mit der Auflage, dass die maximale Ausladung der Balkone 1,50 m beträgt. Zugleich stellte sie fest, dass die Balkonanbauten an der westlichen Grundstücksgrenze den Abstandflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 4 BayBO 1998 widersprächen, wonach zu dieser Grundstücksgrenze eine Abstandsflächentiefe von 7,90 m eingehalten werden müsse. Sie ließ gemäß Art. 70 BayBO 1998 eine Abweichung von dieser baurechtlichen Anforderung zu. Der Baugenehmigungsbescheid wurde nur der Klägerin zugestellt.

Mit Formblatt vom 6. Juli 2006, geändert durch Schreiben vom 2. August 2006, stellte die Klägerin Bauantrag für eine „Tektur“ der Balkone unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und unter Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Nach den vorgelegten Planzeichnungen sollen die Balkone abweichend von der erteilten Baugenehmigung nicht als Hängekonstruktion, sondern mit Balkonstützen an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen zu 2 ausgeführt werden. Dem Antrag ist die Erklärung eines Ingenieurbüros für Tragwerksplanung vom 5. Juli 2006 an die Klägerin beigegeben, wonach „die geplanten Balkone … aus statischen Gründen mit einer durchgehenden Stützung mit Gründung auf Einzelfundamten auszuführen (seien), da eine auskragende Konstruktion mit ausschließlicher Verdübelung an der Außenwand nicht möglich (sei)“. Weiterhin ist dem Bauantrag eine von dem planenden Architekten und der Klägerin unterzeichnete Erklärung vom 5. Juli 2006 beigefügt, dass „die bisher geplante hängende Wandkonstruktion verworfen wird, um nicht in das lt. Statik ansonsten zu stark belastete best. alte Mauerwerksgefüge sowie nicht zu viel in best. Friese und Gesimse eingreifen zu müssen“. Die Maße sollten wie im genehmigten Bauantrag verbleiben. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden. Im Herbst 2006 errichtete die Klägerin die Balkone entsprechend diesem Antrag.

Nachdem sich der Verwalter der Beigeladenen zu 2 mit mehreren Schreiben von Oktober und November 2006 an die Beigeladene zu 1 gegen die Errichtung der Balkone gewandt hatte, gab die Beigeladene zu 1 die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 am 15. Dezember 2006 im Amtsblatt nach Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO 1998 öffentlich bekannt. Am 3. Januar 2007 erhob die Beigeladene zu 2 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Eine zivilrechtliche Klage der Beigeladenen zu 2 gegen die Klägerin, die unter anderem auf Beseitigung der Balkone gerichtet war, wies das Landgericht A. mit Urteil vom 4. April 2008 (Az. 10 O 1055/07) hinsichtlich der Balkone ab. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 wies das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 24. September 2008 (Az. 27 U 348/08) zurück.

Mit Schreiben vom 21. September 2009 teilte die Klägerin der Regierung von Schwaben als Widerspruchsbehörde mit, dass nach Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 auf das Bauvorhaben nunmehr die Bayerische Bauordnung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung angewandt werden solle, so dass das Abstandsflächenrecht nicht mehr zu prüfen sei.

3. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 hob die Regierung von Schwaben die Baugenehmigung auf. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Mit der Ausübung des Wahlrechts seien die Abstandsflächenvorschriften zwar grundsätzlich nicht mehr Prüfungsgegenstand. Bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen sei jedoch weiterhin eine Abweichung zu beantragen. Im Baugenehmigungsbescheid sei ausdrücklich eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften erteilt worden. Diese würde in Bestandskraft erwachsen, wenn sie nicht aufgehoben werde. Abstandsflächen seien weder nach altem noch nach neuem Recht eingehalten. Aus diesem Grund sei im Widerspruchsverfahren eine Prüfung im Hinblick auf die Abstandsflächen vorzunehmen. Im Übrigen dürfe die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO in der seit 1. August 2009 geltenden Fassung bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften abgelehnt werden, wenn gegen Vorschriften außerhalb des Prüfkatalogs verstoßen werde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung lägen nicht vor. Es seien weder eine nur geringfügige Abstandsflächenüberschreitung noch eine atypische Grundstückssituation gegeben.

4. Auf die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 26. Januar 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, weil mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheids die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 wiederauflebe. Die Klage sei auch begründet. Der Widerspruch der Beigeladenen zu 2 sei zwar zulässig gewesen. Insbesondere habe die Beigeladene zu 2 dem Bauantrag nicht nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO wirksam zugestimmt, weil der damalige Verwalter der Beigeladene zu 2 die Bauvorlagen nur für sich selbst, nicht aber für die Wohnungseigentümergemeinschaft unterschrieben habe. Ebenso wenig sei der Widerspruch verfristet, weil die Baugenehmigung der Beigeladenen zu 2 erstmals mit Schreiben vom 29. November 2006 übersandt worden sei. Auch habe die Beigeladene ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Der Widerspruch sei aber nicht begründet. Ob die Klägerin im Widerspruchsverfahren auf den Nachbarwiderspruch der Beigeladenen zu 2 hin ihr Verfahrenswahlrecht nach Art. 83 Abs. 1 BayBO wirksam habe ausüben können, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass Abstandsflächenrecht noch zu prüfen sei, läge ein Verstoß gegen Nachbarrechte der Beigeladenen zu 2 nicht vor. Zwar müssten die Balkone, die wegen ihrer Maße hier nicht mehr als untergeordnete Bauteile im Sinn des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2b BayBO einzustufen seien, grundsätzlich eigene Abstandsflächen einhalten. Da die fiktive Außenwand der Balkone aber bereits auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 liege, seien die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht erfüllt. Vielmehr liege ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot nach Art. 6 Abs. 3 BayBO vor. Zwar sei eine erforderliche Abweichung insoweit nicht erteilt worden. Ob der Nachbar hierdurch in seinen Rechten verletzt werde, sei aber nach der gesetzgeberischen Wertung in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu beurteilen. Eine Abweichung sei im Hinblick auf den Schutzzweck des Abstandsflächenrechts hier vertretbar. Eine atypische Situation sei gegeben, weil die Grundstücke im dicht bebauten innerstädtischen Bereich mit zum Teil historischer Bausubstanz lägen und weil die Situation durch eine Grundstücksteilung entstanden sei, als das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin bereits errichtet gewesen sei. Die Zulassung der Abweichung sei mit den Nachbarbelangen und mit öffentlichen Belangen vereinbar. Gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werde nicht verstoßen, weil die im Bebauungsplan Nr. 435 festgesetzten Baugrenzen nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt.

5. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2012 (15 ZB 12.838) zugelassene Berufung der Beigeladenen zu 2. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Angesichts der erheblichen Maßabweichungen der tatsächlichen Ausführung der Balkone von der Baugenehmigung stelle sich die Frage, ob diese überhaupt noch wirksam sei. Jedenfalls sei der Widerspruchsbescheid rechtmäßig, weil die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verletze. Auch unter Zugrundelegung des neuen Rechts müsse eine Überprüfung der mit der Baugenehmigung zugleich erteilten Abweichung vorgenommen werden, damit diese nicht bestandskräftig werde. Eine Abweichung sei erforderlich, soweit sich die Abstandsflächen der Balkone auf das Grundstück der Beigeladenen zu 2 erstreckten. Die Klägerin könne abstandsflächenrechtlich nicht besser gestellt werden, weil sie die Balkone teilweise auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 errichtet habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung seien nicht erfüllt, weil weder eine atypische Grundstücksituation vorliege noch eine Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht verkenne vor allem, dass von den sich überdeckenden Abstandsflächen jedenfalls die Abstandsfläche vor dem Gebäude der Beigeladenen zu 2 vollständig auf dem eigenen Grundstück liege.

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 zu ändern und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2009 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei infolge der planabweichenden Errichtung der Balkone nicht erloschen. Sollten die Balkone tatsächlich 30 cm tiefer ausgeführt worden sein als beantragt, liege darin keine wesentliche Abweichung von der Genehmigung. Von einem „aliud“ könne nicht gesprochen werden. Abstandsflächenvorschriften seien nicht verletzt. Selbst wenn die Balkone gegen die Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verstießen, wäre der Verstoß durch die zugelassene Abweichung geheilt. Das gelte auch für einen Verstoß gegen das Überdeckungsverbot. Eine Verschlechterung der Situation des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 würde sich weder im Hinblick auf die Belichtung oder Belüftung noch den Brandschutz ergeben. Der Wohnfriede sei kein vom Abstandsflächenrecht erfasstes Schutzgut mehr. Der Nachbar sei nicht rechtlos gestellt. Zum einen könne er sich an die Zivilgerichte wenden. Zum anderen sei zu prüfen, ob eine Abweichung zugelassen werden könne. Dies sei vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden. Maßgeblich sei, dass die Balkone in den Abstandsflächen des Bestandsgebäudes lägen, so dass keine zusätzliche Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungssituation gegeben sei. Eine Nachbarrechtsverletzung der Beigeladenen zu 2 sei daher nicht erkennbar.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, die Berufung sei begründet. Der Widerspruchsbescheid sei rechtens. Auch wenn man wegen der Ausübung des Verfahrenswahlrechts durch die Klägerin annehme, dass Abstandsflächenvorschriften nicht mehr Prüfungsgegenstand seien, habe die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO aufgehoben werden können, weil die Balkone die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Balkone Abstandsflächen auf dem Grundstück der Klägerin nicht einhalten müssten, weil die westliche Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 liege, werde nicht geteilt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssten die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Wegen des Überbaus sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auf die Frage, ob auch gegen das Überdeckungsverbot verstoßen werde, komme es nicht an. Die zugelassene Abweichung sei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Abstandsflächenrechts, wozu auch der Wohnfriede zähle, mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar.

Die Beigeladene zu 1 stellt ebenfalls keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2009 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid ist bereits unzulässig (I.), sie wäre aber auch unbegründet (II.).

I.

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist unzulässig.

Zwar ist die Klage gegen den isolierten Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Klägerin fehlt für die Klage aber das Rechtsschutzinteresse.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Wenn die Rechtsordnung ein materielles (Abwehr-)Recht gewährt, spricht sie in aller Regel auch demjenigen, den sie als Inhaber dieses Rechts ansieht, das Interesse an einem gerichtlichen Schutz dieses Rechts zu. Das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos erscheint, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.2012 - 6 C 11.11 - BVerwGE 142, 48 Rn. 27; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 335 m. w. N.).

So liegen die Dinge hier. Die Klägerin kann durch die Aufhebung des Widerspruchsbescheids und das damit verbundene Wiederaufleben der streitgegenständlichen Baugenehmigung ihre Rechtsstellung in keiner Weise verbessern, weil sich die Baugenehmigung infolge ihres „Tekturantrags“ vom 6. Juli 2006 und der planabweichenden Ausführung des Vorhabens im Herbst 2006 entsprechend diesem Antrag gemäß Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG „auf andere Weise“ erledigt und damit ihre Wirksamkeit verloren hat.

1. Nach den Umständen des Verfahrens ist anzunehmen, dass die Klägerin mit ihrem „Tekturantrag“ vom 6. Juli 2006 auf die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 verzichtet hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der planabweichenden Realisierung des Vorhabens entsprechend diesem Antrag, sondern vor allem auch aus dem Inhalt des „Tekturantrags“ selbst. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass sie die bisherige Planung nicht aufrechterhalten wollte und konnte. Die Klägerin hat mit dem „Tekturantrag“ vollständig neu gefertigte Planzeichnungen vorgelegt und unter Beifügung der Erklärung des Ingenieurbüros für Tragwerksplanung vom 5. Juli 2006, aus der sich ergibt, dass sich die ursprünglich geplante Konstruktion als nicht durchführbar erwiesen hat, ausdrücklich erklärt, dass „die bisher geplante hängende Wandkonstruktion verworfen wird“. Damit hat sie eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die neue Planung nicht alternativ neben der ursprünglichen Planung bestehen lassen wollte, um etwa zu einem späteren Zeitpunkt von einem Wahlrecht unter verschiedenen Planungen Gebrauch machen zu können, sondern dass sie das ursprüngliche Vorhaben nicht mehr ausführen will und kann. Darin liegt ein (konkludenter) Verzicht auf die Rechte aus der Baugenehmigung, mit der Folge, dass diese nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG unwirksam geworden ist.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Widerspruchsbescheids besteht auch nicht deswegen, weil das ausgeführte Vorhaben der Klägerin nur als „Tektur“ des genehmigten Vorhabens und nicht als ein anderes Vorhaben („aliud“) einzustufen wäre, so dass der Klägerin noch ein Interesse an der Aufrechterhaltung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 als Grundlage für eine diesen Bescheid ergänzende „Tekturgenehmigung“ zugesprochen werden könnte. Denn zum einen würde das nichts daran ändern, dass die Klägerin mit ihrem Tekturantrag und der Erklärung vom 5. Juli 2006 auf die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 verzichtet hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.4.2006 - 15 ZB 06.424 - juris Rn. 4). Zum anderen kann der Antrag vom 6. Juli 2006 nicht mehr nur als geringfügige, das Bauvorhaben in seinen Grundzügen nicht berührenden Änderungen und die „Identität des Vorhabens“ wahrende „Tektur“ angesehen werden. Vielmehr stellten sich die neuen Balkone im Verhältnis zur ursprünglichen Konstruktion als ein anderes Vorhaben („aliud“) dar, welches nunmehr aus Gründen der Standsicherheit (vgl. Art. 10 Satz 1 BayBO) eine Abstützung der Balkone mit insgesamt vier bis auf den Erdboden reichenden, seitlich angebrachten Stützen anstelle der an jeder Balkonbodenplatte seitlich nach oben in die Hauswand führenden „Hänger“ erfordert und dadurch ein auf den ersten Blick ins Auge fallendes, neues Erscheinungsbild mit aufgeständerten anstatt nur auskragenden Balkonen entstehen lässt (zur Abgrenzung Tektur- und Änderungsantrag vgl. BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 = juris Rn. 31 ff.; OVG BB, U. v. 14.11.2012 - 2 B 3.11 - juris Rn. 57; NdsOVG, B. v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 - BauR 2014, 1762 = juris Rn. 11 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 18 f.).

II.

Selbst wenn man aber annehmen würde, dass für die Klage noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde, wäre sie jedenfalls unbegründet. Die Aufhebung der Baugenehmigung durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2009 ist zu Recht erfolgt. Der Nachbarwiderspruch der Beigeladenen zu 2 gegen die Baugenehmigung war zulässig und begründet.

1. Der Widerspruch war zulässig.

Die Beigeladene zu 2 hatte ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom 2. Februar 2004, obwohl dieser infolge des Verzichts der Klägerin nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG wirkungslos geworden ist. Denn die Klägerin beruft sich, wie auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt, noch auf die Wirksamkeit des Bescheids. Da mit dem Bescheid zulasten der Beigeladenen zu 2 eine Abweichung vom Erfordernis zugelassen wurde, dass vor der westlichen (fiktiven) Außenwand der Balkone Abstandsflächen freizuhalten sind und diese auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO), wird aufgrund der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) zumindest der Rechtsschein erweckt, dass durch das Bauvorhaben Abstandsflächenvorschriften zum Nachteil der Beigeladenen zu 2 nicht verletzt sind. An der Beseitigung dieses Rechtsscheins hatte die Beigeladene zu 2 ein rechtlich geschütztes Interesse.

Dass der Widerspruch nicht deswegen unzulässig war, weil die Beigeladene zu 2 mit der Unterschrift ihres Verwalters auf dem genehmigten „Eingabeplan“ dem Bauvorhaben nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zugestimmt und damit auf ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte verzichtet hätte (vgl. BayVGH Großer Senat, B. v. 3.11.2005 - 2 BV 04.1756 u. a. - BayVBl 2006, 246 = juris Rn. 10), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck Rn. 39). Hierauf wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO gewahrt wurde (vgl. Urteilsabdruck Rn. 40 f.) und dass die Beigeladene zu 2 ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt hat (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42 bis 44). Diese Ausführungen werden von den Beteiligten im Berufungsverfahren auch nicht mehr infrage gestellt.

2. Der Widerspruch war auch begründet.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, ist auch beim Nachbarwiderspruch grundsätzlich der Erlass des Ausgangsbescheids, nicht des Widerspruchsbescheids. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage werden nur berücksichtigt, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken, weil einem Bauherrn die Rechtsposition, die er mit Erteilung der Baugenehmigung erlangt hat, auch in einem Widerspruchsverfahren nicht wieder entzogen werden darf. Denn es wäre mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164 = juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 18.10.2005 - 1 ZB 04.1597 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - Rn. 21). Im Zeitpunkt ihres Erlasses war die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 materiell rechtswidrig (vgl. dazu unten a). Aber auch dann, wenn man die Baugenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt, ergibt sich deren Rechtswidrigkeit (vgl. dazu unten b).

a) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung war diese materiell rechtswidrig, weil das Vorhaben die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zur westlichen Grundstücksgrenze auf dem Baugrundstück nicht einhielt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998) und eine dafür erforderliche Abweichung (Art. 70 Abs. 1 BayBO 1998) nicht erteilt wurde.

Für das Vorhaben war eine sog. abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung erforderlich. Die Balkone sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine untergeordneten Bauteile im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 (vgl. auch Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO), die für sich genommen abstandsflächenrechtlich irrelevant wären. Aufgrund der baulichen Verbindung mit dem Hauptgebäude war die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens jedoch nicht isoliert allein für die Abstandsflächen vor den Balkonen, sondern vor der westlichen Außenwand des O.hauses insgesamt zu prüfen (zur Frage der abstandflächenrechtlichen Neubeurteilung in Fällen des Anbaus an ein Bestandsgebäude vgl. BayVGH, U. v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl 1989, 721; U. v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris; U. v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500; vgl. auch B. v. 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris Rn. 4). Die Tiefe dieser Abstandsfläche beträgt nach den Eintragungen in den Bauvorlagen der Klägerin 11,16 m. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 sind erfüllt, weil die westliche Außenwand des (Haupt)Gebäudes nur ca. 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegt, obwohl nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayBO eine Abstandsflächentiefe von 11,16 m eingehalten werden müsste. Dass eine (rechtsfehlerhafte) Abweichung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 70 Abs. 1 BayBO 1998 isoliert nur für die vor der (fiktiven) Außenwand der Balkone erteilt wurde, ist insoweit unerheblich. Auf die Frage, ob auch ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO 1998 (Art. 6 Abs. 3 BayBO 2008) vorliegt, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu aber BayVGH, B. v. 14.1.2009 - 1 ZB 08.97 - BayVBl. 2009, 694 = juris Ls und Rn. 27; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 6 Rn. 104).

Durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 wurden die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beigeladenen zu 2 verletzt. Diesen Vorschriften kommt Nachbarschutz zu (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.1992 - 14 B 90.856 - BauR 1992, 605 = juris Rn. 14). Ob von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO eine (im Ermessen der Behörde stehende) Abweichung zugelassen hätte werden können, ist - anders als das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen zu Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO (vgl. Urteilsabdruck Rn. 67 ff.) offenbar meint - für die Frage der Rechtsverletzung schon deswegen ohne Belang, weil eine solche Abweichung nicht erteilt wurde.

Die Beigeladene zu 2 konnte sich auf diese Rechtsverletzung auch berufen. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung grundsätzlich nur dann nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - IBR 2011, 303 = juris Rn. 37; B. v. 23.12.2013 - 15 CS 13.2479 - juris Rn. 13; VGH BW B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - BRS 71 Nr. 181 = juris Rn. 4; B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5; OVG NW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - juris Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 bei Anwendung des 16-m-Privilegs die Abstandsflächen zur östlichen Grundstücksgrenze in vollem Umfang einhält und bei einer Abstandsflächentiefe von 1 H nur geringfügig überschreitet, so dass sich keine „Gleichwertigkeit“ in den beiderseitigen Abweichungen von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts feststellen lässt.

b) Beurteilt man die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt und berücksichtigt zugunsten der Klägerin insbesondere die Erklärung nach Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 vom 21. September 2009 zum Verfahrenswahlrecht, welches ohne Weiteres auch noch im Widerspruchsverfahren ausgeübt werden konnte (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 83 Rn. 5a), ergäbe sich für sie keine günstigere Rechtslage. Denn zu diesem Zeitpunkt war infolge des „Tekturantrags“ vom 6. Juli 2006 und der entsprechenden Ausführung des Vorhabens die Baugenehmigung bereits nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG unwirksam geworden (vgl. oben I. 1.), so dass die Erklärung insoweit ins Leere ging.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene hat zu 1 hat keinen Antrag gestellt, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden können (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es besteht aber auch keine Veranlassung, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene zu 2 war notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Anwesens ...-str. 33 in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Sie begehrt als Nachbarin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage (M 8 K 15.1422) gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für eine Balkonerneuerung und -erweiterung des Vordergebäudes in der ...-str. 31, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt. Beide Grundstücke sind Teil einer geschlossenen Zeilenbebauung entlang der ...-straße.

Zur Bebauungssituation siehe auch den nachfolgenden Lageplan (Maßstab 1:1000):

Bild

Am 7. Juli 2014 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Balkonerneuerung und -erweiterung ihres Vordergebäudes sowohl auf der Straßen- wie auf der Hofseite (Plan-Nr. ...). Auf der Hofseite sollen vom 1. bis zum 3. Obergeschoss jeweils 2 Balkone angesetzt werden, wobei die südlich (in Richtung des Anwesens der Antragstellerin) gelegenen Balkone nach dem Eingabeplan eine Grundfläche von 5,86 m² und eine Abmessung von 1,50 m x 4,10 m haben. Da die Balkonbrüstung im oberen Teil jeweils um 20 cm weiter vorragt, ergibt sich insgesamt eine Fläche von 1,70 m x 4,50 m.

Mit Bescheid vom ... März 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung gemäß Art. 59 und 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Balkonerneuerung und -erweiterung auf dem Grundstück...-str. 31. Wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch die hofseitigen Balkone nach Süden zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... (Grundstück der Antragstellerin) und nach Norden zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... wurden Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO erteilt. Die Errichtung der Balkone sei planungsrechtlich zulässig; die Anforderungen an ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung seien gewährleistet. Die nähere Umgebung sei geprägt von Gebäuden, die die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Auch bei den Nachbarn gebe es hofseitige Balkone.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung vom ... März 2015 wurde der Hausverwaltung der Antragstellerin am 11. März 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz von Montag, dem 13. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigen der Antragstellerin Klage mit dem Antrag, die Baugenehmigung vom ... März 2015 insoweit aufzuheben, als auf der Rückseite des Vordergebäudes nach Süden zum Nachbarn ...-str. 33 hin 3 Balkone vom 1. - 3. Obergeschoss genehmigt wurden. Zugleich beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 13. April 2015 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... März 2015 für die ... GmbH & Co. KG Vermögensverwaltung, vertreten durch den Geschäftsführer der GmbH, ..., Balkonerneuerung des Anwesens ...-str. 31, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., anzuordnen.

Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der Errichtung der hofseitigen Balkone materiell rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Balkone der Beigeladenen müssten die erforderlichen Abstandsflächen einhalten, da sie keine untergeordneten Baukörper im Sinn des Art. 6 Abs. 8 BayBO seien. Sie erfüllten keine der Kriterien des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO und würden entgegen Ziff. 2 a mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch nehmen. Weiter würden sie entgegen Ziff. 2 b mehr als 1,50 m vor die Außenwand treten und seien entgegen Ziff. 2 c mit 0,60 m keine 2 m Mindestabstand von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Balkone auf der nach Süden zum Grundstück der Antragstellerin hin zeigenden rückwärtigen Fassade hätten eine Länge von 4,10 m und eine Grundfläche von 5,86 m². Die Balkone an der rückwärtigen Fassade des Anwesens der Antragstellerin seien deutlich kleiner; man erreiche sie über einen kleinen Austritt von 0,60 m Tiefe und 1 m Breite. Die Balkone selbst seien 1,50 m tief und 3 m breit. Der Austritt halte zur Nachbargrenze den Mindestabstand von 2 m ein; der eigentliche Balkonkörper sei mehr als 3 m entfernt. Es sei nicht ersichtlich, wo es in der Nachbarschaft Gebäude gäbe, die die erforderlichen Abstandsflächen im Bereich der Balkone und Erker nicht einhielten. Andere Abstandsflächenverletzungen seien nicht relevant. Die Einhaltung des Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze von 3 m sei nicht verzichtbar, soweit es sich nicht um untergeordnete Bauteile handele, wenn - wie hier - eine dichte innerstädtische Bebauung vorliege. Ein Mindestmaß an Abstand sei notwendig, damit sich die Nachbarn ungestört voneinander unterhalten könnten. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei wichtig, um gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen und zu erhalten. Es sei nicht einzusehen, warum die Antragsgegnerin von der Antragstellerin mit aufwendigen Balkonkonstruktionen die Einhaltung von Mindestabständen verlangt habe und dies bei den Nachbarn nicht tue. Die von der Antragsgegnerin gewählte Begründung der Abweichung sei jedenfalls für eine derartig einschränkende Maßnahme nicht ausreichend.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Die Baugenehmigung vom ... März 2015 sei rechtmäßig, es liege keine Verletzung des Abstandsflächenrechtes vor. Die Antragsgegnerin habe die Abweichung zulassen können, da sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Es sei eine atypische Situation gegeben. Diese liege im Vorhandensein historischer Bausubstanz im dichtbebauten innerstädtischen Bereich, wobei jede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen geeignet sei, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. Wolle man in diesen Gebieten den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, komme man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen. Die Abweichung liege sowohl im Interesse der Bewohner wie auch im öffentlichen Interesse, Wohnungen mit einer zeitgemäßen Ausstattung inklusive dem Vorhandensein von Balkon zur Verfügung zu haben. Im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Belüftung komme es in der bestehenden Hofsituation zu keiner Verschlechterung. Die Balkone seien licht- und luftdurchlässig. Eine Einsichtnahmemöglichkeit sei schon jetzt nicht auszuschließen und im dichtbebauten innerstädtischen Bereich nicht zu vermeiden. Am Gebäude der Antragstellerin befänden sich ebenfalls Balkone. Nach den Plänen der Antragstellerin hielten diese die seitlichen Abstandsflächen zur Beigeladenen ebenfalls nicht ein. Bei der Berechnung der für die Abstandsflächen relevanten Höhen ergäben sich vergleichbare Höhen; auch die Tiefe der Balkone würden keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Die Situation sei daher von einer wechselseitigen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen geprägt.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

den Antrag abzulehnen.

Die Baugenehmigung vom ... März 2015 beinhalte die streitgegenständliche Balkonerneuerung sowie die nicht gerügte Erweiterung am Vordergebäude. Das Gebäude der Antragstellerin verfüge selbst über massive Balkone. Auf dem als Anlage 1 beigefügten Foto sei deutlich erkennbar, dass diese Balkone auf der Südseite neben einem Gebäuderücksprung des Gebäudes der Antragstellerin angebracht seien, der deutlich über die Rückwand des Gebäudes hinausrage. Auf diesem Gebäuderücksprung befände sich eine Dachterrasse. Auf der als Anlage 2 beigefügten Fotografie sei die Situation auf der Rückseite der weiteren benachbarten Gebäude zu sehen. Es zeige sich, dass umliegend massive Balkonanlagen angebracht seien, und dass insoweit die seitens der Antragstellerin angesprochene vielfache Nichteinhaltung von Abstandsflächen den gesamten rückwärtigen Bereich in der Nachbarschaft präge. Zu Recht sei die Antragsgegnerin daher aufgrund der strukturellen Gegebenheiten im Inneren des Gevierts von einer atypischen Situation ausgegangen. Ganz entscheidend komme aber hinzu, dass auch die Balkonanlage am Gebäude der Antragstellerin - insbesondere aber der dort vorhandene rückwärtige Gebäuderücksprung - die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Gerade für den rückwärtigen Gebäuderücksprung gelte, dass dieser noch in deutlich größerem Umfang als die Balkone der Beigeladenen die Abstandsflächen nicht einhalte. In einer solchen Situation würde eine Rüge wegen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Im Übrigen seien die Balkone annähernd gleich groß, so dass von ihnen insoweit keine Beeinträchtigungen ausgehen könnten, die unzumutbar oder rücksichtlos seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Bei dem Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

3. Als nachbarschützende Rechte im Bauplanungsrecht kommt vorliegend nur der Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme in Betracht, der jedoch nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt worden ist.

3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

3.2 Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zulasten der Antragstellerin hier nicht vor. Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Belästigungen und die mit der Benutzung der Balkone für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen sind ortsüblich und sozialadäquat und damit von den Nachbarn hinzunehmen. Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

3.2.1 Im vorliegenden Fall ist es bereits fraglich, ob die Balkonerneuerung an der Hofseite des Vordergebäudes überhaupt zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belichtungssituation auf dem antragstellerseitigen Grundstück führt, aber sie führt jedenfalls nicht zu schlechthin unzumutbaren und nicht mehr hinnehmbaren Wohnverhältnissen. Eine solche Beeinträchtigung ist auch von der Antragstellerin nicht dargelegt.

3.2.2 Soweit die Antragstellerin rügt, dass durch die Balkonerweiterung der Sozialfriede und Sozialabstand bzw. der Wohnfriede beeinträchtig würde, führt dies ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebotes.

Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung - speziell von jeglichen Einblicken - verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 a. a. O.). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dichtbebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und führen nicht automatisch zu einer Verletzung des Sozialabstandes. Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können (vgl. BayVGH, U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30).

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen.

4. Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Antragsgegnerin Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO erteilt hat, gehören diese auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen sind.

4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

4.1.1 Der Zweck des Abstandsflächenrechtes besteht vor allem darin, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern. Da jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechtes nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16).

Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann grundsätzlich auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. In dichtbebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation regelmäßig dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).

4.1.2 Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Es ist stets zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherren oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).

4.1.3 Ob nach diesen Maßstäben eine derartige Sondersituation im vorliegenden Fall gegeben ist, die nicht nur die Erneuerung der Balkone, sondern auch ihre Erneuerung mit dem vorliegendem Maß rechtfertigen würde, kann hier allerdings dahinstehen.

4.2 Denn im vorliegenden Fall könnte sich die Antragstellerin jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie durch die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen in eigenen Rechten verletzt wird. Eine solche Rüge verstößt hier gegen den - auch im öffentlichen Recht - anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstands-flächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 04.02.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.09.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 04.01.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4).

Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH U. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; OVG Lüneburg B. v. 30.03.199 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43; a.A. OVG Münster U. v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11; kritisch Kuchler, juris, PR-UmwR 6/2014 - Anm.1). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einem Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.

Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U. v. 30.03.1999 - 1 M 897/99 - juris LS 1, Rn. 43).

4.2.1 Im vorliegenden Fall wirft das antragstellerseitige Gebäude - insbesondere der vorspringende und in den Innenhof hineinragende Gebäudeteil - eine Abstandsfläche von ca. 14,62 m² auf das streitgegenständliche Bauvorhabengrundstück.

Der Gebäuderücksprung hat nach den mit der Baugenehmigung vom ... September 2005 genehmigten Plänen eine Höhe von 16,62 m, wobei die Wandhöhe mit 15,68 m vermasst ist und daran eine Dachfläche mit einer Dachneigung von abgegriffen etwa 63° anschließt, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO lediglich mit einem Drittel (= 0,31 m) hinzuzurechnen ist, so dass sich eine Wandhöhe von insgesamt ca. 15,99 m ergibt. Der Gebäuderücksprung ist etwa 1,20m tief (abgegriffen aus den mit der Baugenehmigung vom ...9.2005 genehmigten Plänen) und der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum benachbarten Bauvorhabengrundstück beträgt ca. 6 m (ebenfalls abgegriffen), so dass auf das streitgegenständliche Grundstück etwa 11,92 m² Abstandsfläche fallen.

Dazu kommt die Abstandsfläche, die durch die Balkone verursacht wird, da diese über den Gebäuderücksprung, der lediglich eine Tiefe von 1,20 m aufweist, mit einer Balkontiefe von etwa 1,50 m (abgegriffen aus den genehmigten Plänen) um 0,30 m vorstehen. Die Balkone lösen daher mit 0,30 m zusätzlich Abstandsflächen aus, da sie mehr als ein Drittel der Außenwand des antragstellerischen Gebäudes in Anspruch nehmen und somit nicht untergeordnet in Sinn von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 a BayBO sind. Die Oberkante des Balkons im 3. Obergeschoss ist in den genehmigten Plänen mit 11,23 m vermasst und der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt etwa 3 m (abgegriffen aus den genehmigten Plänen). Damit fallen zusätzlich durch den Vorsprung der Balkone von 0,30 m über den Gebäuderücksprung etwa 2,76 m² Abstandsfläche auf dem Bauvorhabengrundstück an.

Insgesamt wirft das antragstellerische Gebäude daher eine Abstandsfläche von etwa 14,62 m² auf das Vorhabengrundstück.

4.2.2 Die durch die streitgegenständliche Balkonerneuerung zur Hofinnenseite hervorgerufene Abstandsfläche beträgt etwa 17,17 m² auf dem antragstellerseitigen Grundstück.

Die Balkone haben nach dem Plan unter Berücksichtigung der Umwehrung des Balkons eine Tiefe von 1,70 m. Die Oberkante des Balkons im 3. Obergeschoss ist im Eingabeplan mit 10,90 m vermasst, der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt unter Berücksichtigung der Balkonumwehrung etwa 0,80 m (abgegriffen aus dem Lageplan).

4.2.3 Insgesamt werfen die geplanten Balkone daher etwa 17,17 m² auf das antragstellerseitige Grundstück. Dem steht - wie oben unter 4.2.1 berechnet - eine der Antragstellerin zuzurechnende Abstandsflächenüberschreitung von ca. 14,62 m² gegenüber.

Der wechselseitige Abstandsflächenverstoß ist somit im vorliegenden Fall vergleichbar, da es sich jeweils um vergleichsweise kleine Flächen handelt, die im rückwärtigen Grundstücksbereich situiert sind. Bei solchen relativ kleinen Flächen verbietet sich auch eine prozentuale Gegenüberstellung der Abstandsflächenüberschreitung, da bei nur geringfügigen absoluten Unterschieden - hier etwa 2,55 m² - bei prozentualer Betrachtung eine größere Differenz entstehen kann (vgl. VG München, U. v. 02.01.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris Rn. 50), die aber im Ergebnis nicht dazu führt, dass bei einer wertenden Betrachtung kein gleichwertiger Abstandsflächenverstoß mehr vorliegen würde.

Die Antragstellerin kann sich folglich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechtes berufen, da auch die Bebauung auf ihrem Grundstück nicht diesen Vorschriften entspricht, die beidseitigen Abweichungen etwa gleichwertig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U. v. 04.02.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Bauantrags und eine Nutzungsuntersagung.

Am 31. August 2011 beantragte der Kläger die Genehmigung für einen Umbau und eine Nutzungsänderung des Nebengebäudes auf seinem Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H. Das 10,825 m lange und 5,99 m breite Nebengebäude, das ca. 50 bis 80 cm von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt ist, wurde bisher teils als Doppelgarage und teils als Lager und WC für einen in einem Anbau untergebrachten Laden genutzt. Nach dem Bauplan soll künftig der überwiegende Teil des Nebengebäudes ebenfalls als Ladenfläche genutzt werden. Im Übrigen sind drei Lagerräume und ein WC vorgesehen.

Eine Baukontrolle am 25. Oktober 2011 ergab, dass das Nebengebäude bereits umgebaut worden war, die in dem Bauplan eingezeichneten Zwischenwände und Innentüren aber fehlten. Die vorhandene Multifunktionsfläche wurde von dem Mieter des Ladens, der dann im Januar 2012 verstorben ist, u. a. als Büro und Lager genutzt.

Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte das Landratsamt S. den Bauantrag ab und untersagte die Nutzung des Nebengebäudes als Designer-Möbel-Laden. Falls der Kläger diese Pflicht nicht bis spätestens 30. Oktober 2012 oder bei Einlegung von Rechtsmitteln nicht spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheids erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fällig. Das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Für Aufenthaltsräume in grenznahen Gebäuden könne regelmäßig keine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen werden, weil es hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen der gerechten Würdigung nachbarlicher Interessen fehle. Nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers müssten Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Interesse der Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten in der offenen Bauweise grundsätzlich Abstandsflächen zur Nachbargrenze einhalten. Eine Fallkonstellation nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO liege nicht vor. Für die Nutzungsuntersagung genüge, dass die Nutzung ohne Genehmigung ausgeübt werde. Zudem sei das Vorhaben auch materiell illegal. Der Kläger könne als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Wegen einer früheren ungenehmigten Nutzung der ehemaligen Garage als Blumenladen sei er durch das Landratsamt in persönlichen Gesprächen umfassend darüber informiert worden, dass eine anderweitige Nutzung des grenznahen Gebäudes, insbesondere zu Aufenthaltszwecken, mangels Einhaltung der Abstandsflächen unzulässig sei. Gleichwohl habe er das Garagengebäude erneut ohne Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung zur Nutzung als Laden vermietet.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2013 macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (1.) als auch die Anfechtungsklage gegen die verfügte Nutzungsuntersagung (2.) zu Recht abgewiesen.

1. Die beantragte Baugenehmigung durfte gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO versagt werden, weil das Bauvorhaben des Klägers die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhält (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) und somit gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO verneint. Nach dem Umbau und der Nutzungsänderung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht mehr um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 BayBO nicht, dass die einzelnen Lagerräume jeweils für sich gesehen ein Gebäude bilden, sofern sie einen Zugang von außen haben. Ein eigener Zugang ist zwar unabdingbare Voraussetzung für die selbstständige Benutzbarkeit eines Gebäudes; er reicht aber für die Bejahung der Gebäudeeigenschaft nicht aus. Vielmehr ist zur Abgrenzung zusätzlich auf die Funktion und die bautechnische Ausführung abzustellen (vgl. OVG NW, U. v. 16.10.2008 - 7 A 3096/07 - NVwZ-RR 2009, 277). Im vorliegenden Fall zeigen bereits die Türen zwischen der Ladenfläche und den Lageräumen deren dienende, untergeordnete Funktion. Selbst ein Verzicht auf diese Türen würde aber nichts daran ändern, dass nach der bautechnischen Ausführung die einzelnen Räume nur (unselbstständiger) Teil eines einheitlichen Gebäudes sind, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.

Abgesehen davon ermöglicht Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nur eine Bebauung ohne Einhaltung der Abstandsflächen bis zu einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, während das streitgegenständliche Gebäude 10,825 m lang ist.

b) Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Ein solcher Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil das streitgegenständliche Gebäude nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegt, sondern zu dieser einen Abstand zwischen ca. 50 und 80 cm einhält (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - NVwZ-RR 2007, 512/513 zu einem Abstand zwischen ca. 35 und 60 cm). Nach seinem klaren Wortlaut regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber einen grenznahen Anbau mit Abstandsflächen, die kleiner als die gesetzlich vorgeschriebenen sind, wie z. B. bei Traufgassen oder „engen Reihen“ (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 a. a. O. m. w. N.). Dies wird durch Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO bestätigt, der die Zulässigkeit von „Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe“ regelt und letztlich leerlaufen würde, wenn man Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO generell entsprechend auf grenznahe Gebäude anwenden würde. Zwar ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass diese Vorschrift bei sehr geringen seitlichen Grenzabständen ausnahmsweise entsprechend angewendet wird (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 17), doch ist hierfür im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

c) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO berufen. Nach dieser Vorschrift gelten Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Diesbezüglich fehlt es bereits in mehrfacher Hinsicht an der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlichen Darlegung von Bezugsfällen. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit auf die bloße Bezugnahme auf das Augenscheinprotokoll, eine im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme und die Klagebegründung, ohne sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Zudem fehlt die gebotene Differenzierung zwischen Grenzbebauung und grenznaher Bebauung. Dass sich eine einheitliche seitliche Abstandsflächentiefe aus den genannten Bezugsfällen ergibt, wird auch nicht ansatzweise behauptet. Vielmehr liegt eine einheitlich reduzierte seitliche Abstandsflächentiefe offenkundig nicht vor. Da Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO einen Sonderfall der (offenen) Bauweise regelt, ist bei der Frage, ob sich das Vorhaben des Klägers nach diesem Kriterium im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ohnehin nicht auf die Bebauung an der M. Straße und der S.-straße, sondern auf die Bebauung an der W.-straße abzustellen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen ist als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 25.2.2014 -1 ZB 11.1739 - juris m. w. N.). Entsprechendes gilt bei der Bauweise, die in der Baunutzungsverordnung im gleichen Abschnitt wie die überbaubare Grundstücksfläche geregelt ist und in Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, inwieweit ein Grundstück bebaubar ist (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO). Insoweit wird in aller Regel auf Straßenzüge oder abgegrenzte Teile von Straßenzügen abzustellen sein. Die (offene) Bauweise in der W.-straße wird ersichtlich nicht von der Bauweise in anderen Straßen geprägt.

d) Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen noch hat er insoweit einen Anspruch auf erneute Verbescheidung. Zwar trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, der Kläger habe keinen schriftlichen Antrag nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bei der Baugenehmigungsbehörde gestellt (vgl. Bl. 58 und 68 der Bauakte). Gleichwohl ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig, weil - wie bereits das Landratsamt auf Seite 3 des Bescheids vom 14. August 2012 festgestellt hat - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann eine Abweichung nur zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies ist hier wegen der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers, wonach Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Interesse der Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten bei offener Bauweise grundsätzlich Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen, zu verneinen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Ausnahmefall nicht deshalb vor, weil die grenzständige überdachte Tiefgaragenzufahrt auf dem Nachbargrundstück die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1982 zulässige Gesamtnutzfläche von 50 m² um etwas mehr als 10% überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Überschreitung relativ gering ist und die Begrenzung der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung bei Garagen auf 50 m² Gesamtnutzfläche inzwischen entfallen ist, würde die Zulassung eines Aufenthaltsraums in den Abstandsflächen wegen des anderen Nutzungszwecks eine neue Qualität haben. Damit würde das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis aus dem Gleichgewicht gebracht, das bisher auch dadurch gekennzeichnet ist, dass das streitgegenständliche Gebäude ebenfalls eine größere Gesamtnutzfläche als 50 m² hat und schon wegen seiner Länge von 10,825 m der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO bedarf.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Nutzungsuntersagung abgewiesen hat, mit der die weitere Nutzung des Nebengebäudes als Designer-Möbel-Laden verhindert werden soll.

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Bestimmung kann eine rechtswidrige Nutzung auch vorbeugend untersagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche beabsichtigt ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris zum inhaltsgleichen Art. 82 Satz 2 BayBO 1998). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat das fragliche Gebäude umgebaut und zur Nutzung als Designer-Möbel-Laden vermietet, obwohl er bereits früher vom Landratsamt darüber unterrichtet worden war, dass eine Nutzung des grenznahen Gebäudes zu Aufenthaltszwecken unzulässig ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ihn auch nach dem Tod des Mieters als Störer im sicherheitsrechtlichen Sinn angesehen hat. Im Übrigen hat der Kläger in der Klagebegründung vom 8. März 2013 lediglich geltend gemacht, der an den Mieter gerichtete Bescheid gehe wegen dessen Tod ins Leere, nicht aber, dass dies auch für die an ihn gerichtete Nutzungsuntersagung gelte. Vielmehr hat er durch den Vortrag, die für die Aufgabe der untersagten Nutzung gesetzte Frist sei zu kurz (vgl. Klagebegründung vom 31.10.2012), zu erkennen gegeben, dass er diese Nutzung mit einem anderen Mieter fortsetzen will.

Gerade dadurch, dass diese Frist an die Bestandskraft der Nutzungsuntersagung geknüpft wird, bleibt dem Kläger ausreichend Zeit für eine eventuell notwendig werdende Beendigung eines Mietvertrags.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit der in die Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Margaretha bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R... Sie wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem in nördlicher Richtung zwischen 30 bis zu knapp 50 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. ... Auf diesem Grundstück stand bisher ein im Grundriss rd. 12,5 x 11 m messendes Wohnhaus, dessen von West nach Ost verlaufender First eine Höhe von 517,54 m üNN erreichte. Die Oberkante des Flachdachs des streitbefangenen Vorhabens ist in den Bauvorlagen mit 515,32 m üNN vermaßt. Zwischen der genehmigten Wohnanlage und der Kirche befindet sich auf dem Grundstück FlNr. ... ein mit seinem Hauptbau in West-Ost-Richtung angelegter, rd. 27 m langer und 11 m breiter landwirtschaftlicher Stadel, dessen Firsthöhe in den Bauakten mit 518,85 m üNN angegeben wird.

Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 4 K 14.289). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 (Au 4 S 14.290) ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. März 2014 zu ändern

und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Februar 2014 gegen die

Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 anzuordnen.

Sie begehre Umgebungsschutz für die Kirche, die neben dem Schloss das für den Ort identitätsstiftende Gebäude sei. Das in der Presse als „Luxus-Bau“ beschriebene Vorhaben unterscheide sich in Stil und Kubatur drastisch von der sonst vorhandenen Architektur und stelle mit seinem Volumen und seiner Geschossigkeit die Kirche in den Schatten. Der wuchtige Wohnkomplex füge sich nicht in das vorhandene Bauensemble ein und beeinträchtige die Ausstrahlungskraft des Kirchengebäudes erheblich, was sich greifbar aus den Fotos und einer visuellen Simulation ergebe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien in jeder Hinsicht zutreffend, die Antragstellerin habe weder ein subjektives Recht auf Schutz ihres Denkmals vor heranrückender Bebauung noch werde das Denkmal Kirche erheblich beeinträchtigt.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die für die Bejahung eines Abwehrrechts nötige erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Kirche sei offensichtlich nicht gegeben. Von Norden her verstelle ein alter landwirtschaftlicher Stadel, der mehr als 3,4 m höher als das Vorhaben der Beigeladenen sei, den Blick auf das Kirchengebäude. Die religiös-spirituelle Ausstrahlungswirkung einer Kirche falle nicht in den Schutzbereich des Denkmalrechts, dieser Gesichtspunkt verleihe auch sonst keine subjektiv öffentlichen Abwehrrechte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (4 C 3/08 -BVerwGE 133,347 = juris Rn. 9, 15 bis 18) muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das Landesdenkmalrecht ist entsprechend auszulegen und anzuwenden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) zu genügen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl. 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - ZUR 2013, 623 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18). Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz) mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Auf der Grundlage dieser Vorgaben verletzt die Baugenehmigung aller Wahrscheinlichkeit nach keine subjektiv öffentlichen, im Eigentum eines Baudenkmals begründeten Abwehrrechte der Antragstellerin. Im vorliegenden Fall fehlt der für „Nähefälle“ charakteristische, augenfällig-enge räumliche Bezug zwischen dem Schutz einfordernden Baudenkmal und dem hinzutretenden neuen Vorhaben, aufgrund dessen eine entscheidungserhebliche optische Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals eintreten kann.

Von Westen her wird das Erscheinungsbild des Baudenkmals „Evangelisch-Lutherische Pfarrkirche St. Margaretha“ in erster Linie durch seine Lage in herausragender Stellung auf einer Anhöhe in direkter Nachbarschaft zu dem im Süden befindlichen, ebenfalls als Denkmal eingetragenen Schloss bestimmt. Der Blick auf die Kirche beschränkt sich wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung auf den fialenbesetzten Turm, das Kirchenschiff (einschiffiges Langhaus) ist nicht zu sehen (vgl. Stellungnahme d. LfD v. 8.10.2013 in der Bauakte und Fotos Bl. 26/27 d. Gerichtsakte d. VG).

Von Norden her gibt lediglich ein Standpunkt nordöstlich des Hauses Am P. Nr. ... einen Blick - an der westlichen Giebelwand des Stadels auf FlNr. ... vorbei - auf das gesamte Kirchengebäude frei (vgl. Foto auf Bl. 2 d. zitierten Stellungnahme d. LfD).Von Süden und Osten aus betrachtet geraten die Kirche und das Neubauvorhaben wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung nicht in ein gemeinsames Blickfeld. Namentlich von Süden aus gesehen wird der geplante Wohnhausneubau von dem erwähnten großen Stadel auf FlNr. ... praktisch völlig verdeckt.

In Verbindung mit den im Sachverhalt wiedergegebenen Höhenangaben führen bereits diese Feststellungen dazu, dass von einer „Marginalisierung“ des Baudenkmals durch das streitige Vorhaben nicht die Rede sein kann. Der Hügel, auf dem die Kirche und das Schloss stehen, fällt nach Norden hin deutlich ab. Allein im Bereich des Wohnhausneubaus auf der FlNr. ... beträgt der Höhenunterschied im Gelände etwa 6 m (vgl. die Ansicht West und den Lageplan der genehmigten Bauvorlagen).

Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, inwieweit der Neubau die Blickbeziehung auf die Pfarrkirche von der Straße „Am P.“ unterbinden soll (so aber die Stellungnahme d. LfD S. 3/4). Verlässt man den oben angesprochenen Standpunkt auf dieser Straße in Richtung Südosten, verdeckt bereits bisher der mehrfach erwähnte Stadel die Kirche bis auf deren Turm. Daran ändert sich auch mit der Errichtung des streitigen Vorhabens nichts, vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Bildmontagen (S. 48 bis 57 d. Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren).

Auch wenn die architektonische Gestaltung der Westansicht des Vorhabens mit ihrer umfangreichen Verglasung und dem flach gedeckten Terrassengeschoss mit der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Sattel-Dachlandschaft kontrastiert, bleibt der Blick auf den Kirchturm ungeschmälert erhalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche selbst lässt sich aus alledem nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl. -Beilage 1/2014).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.