Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 3) wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz in Bezug auf einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Die Antragstellerin, eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens, reiste am 16. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 15. März 2017 einen Asylantrag.

Eine Ladung zur Anhörung gemäß § 25 Asylgesetz (AsylG) vom 27. Juni 2017 an die AE DP Oberbayern in München konnte ausweislich Postzustellungsurkunde vom 30. Juni 2017 nicht zugestellt werden. Daraufhin erfolgte ein Zustellungsversuch an die Dependance ...- ..., ... Die Postzustellungsurkunde vermerkt diesbezüglich eine Zustellung am 13. Juli 2017 durch Übergabe an die zum Empfang ermächtigte Vertreterin Frau ... Die Antragstellerin erschien jedoch nicht zum Anhörungstermin am 12. Juli 2017.

Daraufhin stellte das BAMF mit Bescheid vom 27. Juli 2017, Gesch.-Z. ... fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte (Nr. 1 Satz 1). Das Asylverfahren wurde eingestellt (Nr. 1 Satz 2) und zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 3 Satz 1). Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 3 Satz 2). Zur Begründung wurde auf die Vermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG des Nichtbetreibens des Asylverfahrens durch die Antragstellerin wegen fehlenden Erscheinens zur Anhörung verwiesen. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des BAMF vor.

Am 3. August 2017 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2017 (M 7 K 17.46647) und beantragt zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe das Anschreiben zur persönlichen Anhörung nicht erhalten und demzufolge keine Kenntnis von dem Termin zur persönlichen Anhörung gehabt. Sie habe ihre Post immer zuverlässig abgeholt und bislang jede an sie gerichtete Post erhalten. Mangels Ladung sei sie auch nicht über die Folgen des Ausbleibens beim Anhörungstermin belehrt worden. Unter dem 13. September 2017 wurde ergänzt, dass der Antragstellerin bei ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt eine Gefahr für Leib und Leben drohen würde und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorläge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die – in elektronischer Form – vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Er ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 27. Juli 2017 in Nr. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Der Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin auf der Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 14-20; BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 u.a. – juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 17.3.2017 – Au 3 K 16.32041 – juris Rn. 18). Obwohl die Antragstellerin beim BAMF die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und das Bundesamt die Verfahren in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen muss, in dem die Prüfung eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 2, 4 - 6 AsylG), fehlt es vorliegend nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den erhobenen Antrag (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8).

Der Antrag ist zudem begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids des BAMF vom 27. Juni 2017 insoweit bestehen, als das BAMF die Einstellung des Verfahrens mit der Vermutung des Nichtbetreibens durch die Antragstellerin i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt wird (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG), wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG aber dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

Vorliegend hat die Antragstellerin angegeben, die Ladung zur Anhörung nicht erhalten und damit keine Kenntnis vom Termin gehabt zu haben. Ob sie die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegen kann, nachdem die Ladung ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Übergabe an eine zum Empfang ermächtigte Vertreterin zugestellt wurde, kann dahinstehen, da die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme bereits deshalb nicht greift, weil die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG belehrt wurde.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Wird das Erfordernis der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 33 AsylG Rn. 61). Im Falle einer fehlerhaften Belehrung kann die Rücknahmefiktion nicht eintreten (vgl. GK-AsylG, Stand November 2016, § 33 AsylG Rn. 82).

Die Regelung in § 33 Abs. 4 AsylG verlangt ausdrücklich, dass der Ausländer gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Die Vorschrift lässt damit eine anderweitige Zustellung, auf Grund der sich der Ausländer die Bekanntgabe unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis zurechnen lassen muss, gerade nicht zu (VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 27). Die Zustellung der Ladung vom 27. Juni 2017 mit entsprechenden Hinweisen erfolgte vorliegend per Postzustellungsurkunde und nicht gegen Empfangsbestätigung, so dass das Ladungsschreiben insoweit nicht für eine ordnungsgemäße Belehrung ausreichte, unabhängig davon, ob es die Antragstellerin tatsächlich erhalten hat oder eine Zustellung an sich gegen sich wirken lassen müsste. Auch die in der Behördenakte befindlichen vorangegangenen Hinweise und Belehrungen der Antragstellerin (Bl. 9-18 der Behördenakte) reichten nicht aus, um den Anwendungsbereich der gesetzlichen Fiktion zu eröffnen. Zum einen kann der Behördenakte bereits nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin diese tatsächlich erhalten hat, da sich der Behördenakte keine unterschriebene Empfangsbestätigung entnehmen lässt.

Zum anderen reichten diese Hinweise i.S.v. § 33 Abs. 4 AsylG nicht aus. Soll der Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 33 Abs. 4 AsylG seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist (VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 – Au 3 S. 16.32189 – juris Rn. 28). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist daher deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich, zumindest wenn er anwaltlich nicht vertreten ist (vgl. VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 26; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23 m.w.N.). In der Behördenakte sind vorliegend die allgemeinen Hinweise zwar in englischer Sprache enthalten (Bl. 14-17 der Behördenakte), allerdings nicht ausreichenden Inhalts. Nach dem Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich die Hinweispflicht zwar auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen. Sie ist jedoch dahingehend auszulegen, dass sich die Hinweispflicht auch auf die – hier einschlägige – Nichtbetreibensvermutung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 bezieht sowie auf die Obliegenheit bzw. Möglichkeit des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, diese Vermutung zu entkräften, da die Regelung ansonsten weitgehend sinnentleert wäre. So ist es für den Asylantragsteller zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gerade erforderlich zu wissen, in welchen Fällen ein Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet wird und wie er diese Vermutung entkräften kann, so dass die Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 AsylG und damit auch die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eintritt (vgl. in diesem Sinne z.B. auch VG Augsburg, U.v. 13.3.2017 – Au 3 K 16.32293 – juris Rn. 19; VG Dresden, B.v. 23.2.2017 – 2 L 1153/ 16.A – juris Rn. 31 f., VG Köln, Gerichtsbescheid v. 11.11.2016 – 3 K 7366/16.A – juris Rn. 43; a.A. VG Oldenburg, B.v. 6.3.2017 – 15 B 961/17 – juris Rn. 14, allein auf den Gesetzeswortlaut abstellend). Auch die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur stellt über den Wortlaut hinausgehende Anforderungen an die erforderliche Belehrung. Einerseits müssen in der Belehrung die geforderten Mitwirkungspflichten nach § 33 Abs. 2 AsylG präzise konkretisiert werden, andererseits muss der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass bei Nichterfüllung der aufgezeigten Pflicht der Antrag als zurückgenommen gilt und eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23 m.w.N.). Die Regelung des § 33 Abs. 4 AsylG, darf daher nicht zu eng verstanden werden. Der Hinweis darf sich nicht nur auf die Wiedergabe des Wortlauts der in § 33 Abs. 4 AsylG geregelten Rücknahmefiktion beschränken, sondern muss sich auch auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen beziehen (vgl. Hailbronner, AuslR, a.a.O. Rn. 62 m.w.N.). Da in § 33 Abs. 2 AsylG nur vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf § 33 Abs. 1 AsylG geregelt sind, betrifft die Belehrungspflicht selbstverständlich auch und gerade die Fälle des § 33 Abs. 2 AsylG (GK-AsylG, Stand November 2016, § 33 AsylG Rn. 76). Zugleich ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Belehrungspflicht, nämlich den typischerweise unerfahrenen Antragstellern eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen, auch darüber zu belehren, dass binnen neun Monaten nach der Einstellung des Verfahrens form- und voraussetzungslos eine Wiedereröffnung beantragt werden kann (GK-AsylG, a.a.O. Rn. 80). Die Problematik beim novellierten § 33 AsylG rühre auch daher, dass nunmehr grundsätzlich schon bei Antragstellung über alle Mitwirkungspflichten und Rechtsfolgen belehrt werde (vgl. § 33 Abs. 4 AsylG), vielen Asylbewerbern aber die komplexen Strukturen der mitteleuropäischen Behördenpraxis kulturell fremd seien und fraglich sei, inwieweit diese Belehrungen tatsächlich begriffen würden. Grundsätzlich seien deshalb ähnlich strenge Anforderungen zu stellen wie bei § 81 AsylG, da es sich ggf. um eine einschneidende Ausnahme von den allgemeinen Verfahrensregeln handele und die verfahrensmäßige Durchsetzung von Asylgrundrechten und zwingendem Refoulement-Verbot betroffen sein könne (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage 2016, § 33 AsylG Rn. N 2).

Diesen – strengen – Anforderungen genügen die Hinweise in der Behördenakte auf den Seiten 9 – 18 in deutscher bzw. englischer Sprache nicht. So sind zwar der Hinweis auf Verpflichtung zur Wahrnehmung des Anhörungstermins, die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Nichterscheinen, die Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages enthalten. Es fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass bei Nichterscheinen zur Anhörung ein solches Nichtbetreiben gesetzlich vermutet wird. Es wird insoweit auch nur der Wortlaut von § 33 Abs. 1 und 3 AsylG und nicht des § 33 Abs. 2 AsylG - in deutscher Sprache - abgedruckt. Zudem ist der Hinweis insoweit sogar fehlerhaft und damit die Belehrung insgesamt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, juris, Rn. 23), als er die Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht erwähnt und vielmehr auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung hingewiesen wird, wenn der Ausländer nicht vor dem Anhörungstermin schriftlich seine Verhinderung anzeigt (VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 28).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht somit vieles für eine Rechtswidrigkeit der Asylverfahrenseinstellung im Bescheid vom 27. Juli 2017 und damit eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Wirkungen des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheids verschont zu bleiben, das entgegenstehende öffentliche Interesse und ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine entsprechende stattgebende Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

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(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, nach eigenen Angaben am ... 1981 in Sialkot-Paujab (Pakistan) geboren und pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit, reiste am 19. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 19. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag stellte.

In der wichtigen Mitteilung wurde der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass „die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel (…) erhebliche Folgen haben kann, z.B. kann

– das Bundesamt ggf. über Ihren Antrag entscheiden, ohne Sie zu Ihren Verfolgungsgründen angehört zu haben;

– Ihr Asylantrag als zurückgenommen gelten (…)“.

Der Kläger bestätigte den Empfang der Belehrung sowie einer Übersetzung davon in der Sprache Urdu am 19. April 2016.

Mit Schreiben des Bundesamts vom 19. Mai 2016 wurde der Kläger zum Anhörungstermin für den 6. Juni 2016 geladen. In der Ladung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn der Termin nicht wahrgenommen werde. Die Ladung konnte an den Kläger nicht zugestellt werden, weil er unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen war.

Am 22. August 2016 übermittelte das Landratsamt * dem Bundesamt einen Polizeibericht, aus dem hervorgeht, dass sich der Kläger ab dem 29. Mai 2016 in Italien befunden, dort einen Asylantrag gestellt und von den italienischen Behörden eine bis 21. Dezember 2016 gültige Permesso di Soggiorno per Stranieri erhalten hatte. Am 18. Juli 2016 wurde der Kläger bei der Wiedereinreise nach Deutschland von der Bundespolizei aufgegriffen.

Dem Bundesamt liegen zwei Eurodac-Treffer hinsichtlich Griechenlands (19.7.2011) und Italiens vor (29.5.2016).

Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. September 2016, zur Post gegeben als Einschreiben am 21. September 2016, fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und stellte das Verfahren ein (Nr. 1). Ferner wurde festgestellt, dass nationale Abschiebungsverbote nicht bestehen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Pakistan wurde angedroht (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet (Nr. 4). Der Kläger sei der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen, weshalb vermutet werde, dass er das Verfahren nicht betreibe.

Hiergegen ließ der Kläger am 6. Oktober 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2016 in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.

Am 26. November 2016 legte das Bundesamt die dort geführten Akten vor, äußerte sich aber in der Sache nicht.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 wurde die Streitsache auf den Einzelrichter übertragen.

Am 15. März 2017 erklärte der Kläger, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Für die Beklagte liegt eine allgemeine Prozesserklärung vor, wonach auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Bundesamtsakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte im Einverständnis der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die Klage ist, soweit die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird, zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 14-20; BayVGH, BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50069 u.a. - juris Rn. 21). Sie wurde fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 AsylG); in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:wurde nur auf die Möglichkeit der Klageerhebung binnen einer Frist von zwei Wochen hingewiesen. Ihr fehlt, obwohl sich aus § 33 Abs. 5 Satz 2, 4, 5 und 6 AsylG ergibt, dass der Kläger beim Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und das Bundesamt das Verfahren in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen muss, in dem die Prüfung eingestellt wurde, auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris Rn. 8).

Im Übrigen ist die Klage, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus bzw. auf Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote vorliegen, gerichtet ist, unzulässig (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 17). Zwar ist das Ziel des Klägers letztlich eine Entscheidung über das Asylgesuch in der Sache. Allerdings kann er eine solche Entscheidung nicht bereits in diesem Verfahrensstadium durch das Gericht erlangen. Die Systematik des Asylverfahrensrechts setzt voraus, dass zunächst das Bundesamt eine Sachentscheidung trifft, die einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist. Macht das Bundesamt von der gesetzlichen Ermächtigung zur Einstellung des Asylverfahrens fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach § 32, § 33 AsylG getroffenen Entscheidung gerade nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden; der Asylsuchende muss vielmehr zunächst die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 1.13 - juris Rn. 14).

2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I 2016, S. 390 f.) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG n.F. wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er untergetaucht ist.

Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahren auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegen hier vor.

Untergetaucht im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist der Ausländer, wenn er - so die Begründung zum Gesetzesentwurf - für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist (BT-Drs. 18/7538, 17). Untertauchen setzt begrifflich zwar an sich ein willentliches oder jedenfalls wissentliches Verbergen voraus, diese innere Intention ist aber gerade bei einem nicht auffindbaren Ausländer nicht feststellbar. Da der Ausländer darüber belehrt worden ist, dass er für die zuständigen Behörden erreichbar sein muss, darf das Gesetz davon ausgehen, dass eine Missachtung dieser Pflicht in vollem Bewusstsein geschieht. Dies muss genügen, um daran die Folgen des § 33 Abs. 1 AsylG zu knüpfen. Es obliegt dem Ausländer gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG im Einzelfall nachzuweisen, dass die Unauffindbarkeit auf Umständen beruht, auf die er keinen Einfluss hatte. Da diese Umstände seiner Sphäre zuzuordnen sind, ist diese Verteilung der Darlegungs- und Nachweislasten auch angemessen (BeckOK AuslR/Heusch AsylG § 33 Rn. 21).

Der Kläger befand sich nach den behördlichen Ermittlungen mindestens vom 29. Mai 2016 bis 18. Juli 2016 in Italien und betrieb dort offensichtlich auch ein Asylverfahren. Der Kläger hat den zuständigen Behörden das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht mitgeteilt. Damit ist er im o.g. Sinne untergetaucht. Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffindbarkeit auf Umstände beruht, auf die er keinen Einfluss gehabt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Kläger ist auf die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion hingewiesen worden. § 33 Abs. 4 AsylG ist durch o.g. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 am 17. März 2016 in Kraft getreten. Der Kläger ist bereits bei der Asylantragstellung ausdrücklich über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG im Falle der Nichterreichbarkeit in seiner Landessprache hingewiesen worden. Er hat den Empfang der Belehrung (§ 33 Abs. 4 AsylG) bestätigt. Eine Fiktion der Rücknahme des Asylantrags und eine Einstellung des Verfahrens konnte demnach auf § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden.

Darauf, ob die Vermutung des Nichtbetreibens (auch) aus § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG abgeleitet werden konnte und ob der Kläger hierüber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben belehrt wurde, kommt es damit nicht weiter an. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356; U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96/98; U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - juris Rn. 10). So liegt der Fall hier. Der Austausch beider Normen ließe den Tenor der Grundverfügung unberührt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG abzuweisen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Der am 8. Dezember 1995 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Niger. Er reiste im Oktober 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde zunächst im Dublin-Verfahren die Abschiebung nach Italien angedroht.

2

Nach Ablauf der Überstellungsfrist, die wohl aufgrund des zwischenzeitlichen Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert worden war, erließ das Bundesamt unter dem 11. April 2016 einen Einstellungsbescheid gestützt auf § 33 Abs. 1 AsylG. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2014 nach den Erkenntnissen des Bundesamts untergetaucht sei. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsanwalt sei mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom 21. März 2016 rechtliches Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährt worden.

3

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid unter dem 18. April 2016 Anfechtungsklage, beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und ihm für die Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da er über eine gültige Aufenthaltsgestattung verfüge und der örtlichen Ausländerbehörde bekannt sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2016 wies er darauf hin, dass er im Juli Vater eines Kindes würde.

4

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Dem Beschwerdeführer fehle das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG an das Bundesamt sein Ziel einfacher erreichen könne.

5

3. Der Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a GG und Art. 19 Abs. 4 GG rügt. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es ihm das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Der vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete Weg eines Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesamt sei nicht gleichwertig. Ein solcher (voraussetzungsloser) Antrag könne gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmal gestellt werden, mit der einmaligen Stellung sei dieses Recht also verbraucht. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dieses Recht für einen rechtswidrigen Einstellungsbescheid zu verbrauchen und bei einem zweiten, auf einem einmaligen Fehlverhalten beruhenden rechtmäßigen Einstellungsbescheid keinen weiteren Rechtsschutz zu erhalten. Er bezieht sich weiterhin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 - 3 L 1060/16.A -, nach der auch eine - unter Umständen mögliche - verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lasse.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

7

1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung formal durchläuft. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; BVerfGE 70, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestellt, obwohl zumindest nicht auszuschließen war, dass die von ihm selbst nun erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und die abweichende Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 HAL -) geänderte, ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ermöglichende Umstände darstellten. Dies war insbesondere deshalb nahe liegend, weil diese Entscheidungen erst nach der Antragstellung des Beschwerdeführers ergangen waren, er dementsprechend hierzu ohne eigenes Verschulden noch nicht vorgetragen und das Verwaltungsgericht sich mit den enthaltenen gewichtigen Argumenten auch in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt hatte.

8

2. Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO allerdings zu beachten haben, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 80). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217 <219 ff.>). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juli 2013 einen Asylantrag.

Mit Schreiben des Bundesamts vom 12. September 2016 wurde er zur persönlichen Anhörung am 22. September 2016 um 11.00 Uhr in Augsburg geladen. Da die Ladung an eine frühere Adresse des Klägers gerichtet war, kam sie mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück.

Daraufhin lud das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 27. September 2016 zur persönlichen Anhörung am 13. Oktober 2016 um 11.00 Uhr. Dieses Schreiben wurde ihm am 29. September 2016 zugestellt.

Das Schreiben enthält auf Seite 1 unten folgende Hinweise: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht… Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“

Am 14. Oktober 2016 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter des Bundesamts, dass der Kläger zum Anhörungstermin nicht erschienen sei.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016, zugestellt am 25. Oktober 2016, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen. Dem Kläger sei der 22. September 2016 als Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden. Da er ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei, werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor.

Am 31. Oktober 2016 erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid des Bundesamts vom 21. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.

Eine Belehrung nach der vor dem 17. März 2016 geltenden Rechtslage dahingehend, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin für das Asylverfahren nachteilige Folgen habe, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage ohne persönliche Anhörung ergehen könne, sei keine ausreichende Belehrung im Sinn von § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlange. Unabhängig hiervon sei der Vorhalt, der Kläger sei zum Anhörungstermin am 22. September 2016 nicht erschienen, ungerechtfertigt und zurückzuweisen. An dem genannten Tag habe der Kläger bereits am Vormittag beim Bundesamt in Augsburg in der Absicht vorgesprochen, seine Asylgründe bekanntzugeben. Er habe einige Stunden gewartet, bis ihm von Seiten eines Mitarbeiters erklärt worden sei, bis zu seiner persönlichen Anhörung werde es aufgrund der Überlastung des Personals wohl noch bis ca. 18.00 Uhr dauern. Abgesehen davon, dass eine ca. 8-stündige Wartezeit unzumutbar sei, habe der Kläger schon deshalb nicht bis zum Beginn der auf 18.00 Uhr verschobenen Anhörung warten können, weil er um 15.00 Uhr einen bereits längere Zeit zuvor vereinbarten Arzttermin in Kaufbeuren habe wahrnehmen müssen. Er habe sich deshalb veranlasst gesehen, die Räumlichkeiten des Bundesamts wieder zu verlassen und zu seinem Arzttermin nach Kaufbeuren zu fahren. Ohne die erforderliche, im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgte Übersetzung der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG in die Muttersprache des Klägers vermöge die vom Bundesamt zugrunde gelegte Rücknahmefiktion nicht zu greifen. Darüber hinaus fehle es auch am zusätzlichen Erfordernis des § 33 Abs. 4 AsylG, wonach die Belehrung gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen habe.

Der zeitgleich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom13. Februar 2017 abgelehnt.

Der am 20. Februar 2017 gestellte Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wurde mit Beschluss des Gerichts vom13. März 2017 abgelehnt.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Klägers zu Recht nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt. Sein Asylantrag gilt nach § 33 Abs. 1 und 2 AsylG als zurückgenommen, weil er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachgewiesen hat, dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte.

Klarzustellen ist, dass das Versäumnis des Klägers darin liegt, dass er den Anhörungstermin am 13. Oktober 2016 nicht wahrgenommen hat. Die Ladung zur Anhörung am 22. September 2016 wurde an die frühere, inzwischen überholte Adresse des Klägers gerichtet und kam deshalb mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück, so dass das Bundesamt den 13. Oktober 2016 als Ersatztermin anberaumt hat. Da es sich bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung, dass in dessen Begründung nicht auf den Anhörungstermin 13. Oktober 2016, sondern irrtümlich auf den Anhörungstermin 22. September 2016 abgestellt wird.

Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens zu widerlegen (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Satz 2 AsylG). Sein Vorbringen bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anhörungstermin 22. September 2016. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich um eine durch die fehlerhafte Bescheidsbegründung bedingte „falsa demonstratio“ handelt, hat er nicht unverzüglich nachgewiesen, dass er am 13. Oktober 2016 um 15.00 Uhr einen unaufschiebbaren Arzttermin in Kaufbeuren hatte. Vielmehr fehlt bis heute jeglicher Nachweis.

Die Ladung zum Anhörungstermin am 13. Oktober 2016 enthält ebenso wie bereits die Ladung zum Anhörungstermin am 22. September 2016 den gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen schriftlichen Hinweis auf die Folgen der Versäumung des anberaumten Termins. Entgegen dem Vorbringen in der Klagebegründung wurde bereits auf die seit dem 17. März 2016 geltende Neufassung des § 33 AsylG hingewiesen („Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn …“).

Im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der die Unterrichtung des Asylbewerbers unmittelbar nach der Asylantragstellung bzw. zu Beginn des Asylverfahrens regelt und nicht für Obliegenheiten des Asylbewerbers gilt, verlangt § 33 Abs. 4 AsylG nicht, dass der Hinweis auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen in einer Sprache erfolgt, deren Kenntnis beim Asylbewerber vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Ein die deutsche Sprache nicht beherrschender Asylbewerber, dem ein amtliches Schriftstück zugeht, ist gehalten, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schreibens zu bemühen (BVerfG, B.v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401.91 u.a. - DVBl 1992, 1157; BVerwG, B.v. 28.10.1992 - 9 B 60.92 - juris Rn. 3). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1994, Az. 2 BvR 2371.93, bezieht sich ausschließlich auf die aktuell in § 10 Abs. 2 AsylG geregelte Zustellungsfiktion. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Asylbewerber ein amtliches Schriftstück auch tatsächlich erhält, während die in dem Beschluss vom 2. Juni 1992 genannte Obliegenheit des Asylbewerbers unberührt bleibt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2013 gleichwohl judiziert, das Bundesamt müsse den Asylbewerber über den Inhalt der ergangenen Aufforderung und die Folgen einer Versäumnis in einer für ihn verständlichen Sprache unterrichten (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 31). Diese Rechtsprechung, die zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ergangen ist, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf die Neufassung des § 33 AsylG übertragen, weil es nun in Fällen wie dem vorliegenden nicht mehr um eine materielle Präklusion des Asylbewerbers geht. Vielmehr kann dieser bis zu neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens bei einer persönlichen Vorsprache bei der für ihn zuständigen Außenstelle des Bundesamts voraussetzungslos die Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium verlangen, in dem es eingestellt worden ist (s. Art. 33 Abs. 5 Satz 2, 3 und 5 AsylG). Soweit sich der Kläger auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU beruft, differenziert er nicht zwischen Satz 1, der die Unterrichtung des Asylbewerbers über seine Rechte und Pflichten, nicht aber über seine Obliegenheiten regelt, und Satz 2, der u.a. die Unterrichtung über die Folgen einer stillschweigenden Rücknahme des Asylantrags vorschreibt. Nur Satz 1 enthält die Anforderung, dass die Information in einer Sprache erfolgt, die der Asylbewerber versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

Selbst bei (unterstellter) Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU auf den Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG würde dies im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führen. Da sich der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zugangs der Ladung bereits ca. drei Jahre und drei Monate als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten hat, kann eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache bei ihm vernünftigerweise vorausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis, dass sein Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn er zu dem anberaumten Termin nicht erscheine. Im Gegensatz zur 1. Alternative des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU („in einer Sprache, die sie verstehen“) kommt es bei der 2. Alternative, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine pauschalierende Regelung enthält („in einer Sprache, … von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen“), nicht darauf an, ob der Asylbewerber die verwendete Sprache versteht bzw. ausreichend beherrscht. Ist dies nicht der Fall, obliegt es ihm, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt des ihm (teilweise) nicht verständlichen Schreibens zu bemühen (BVerfG, B.v. 2.6.1992, a.a.O.).

Dem gesetzlichen Erfordernis, dass der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Hinweis „gegen Empfangsbestätigung“ zu erfolgen hat, wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Ladung zur Anhörung samt Hinweis dem Kläger am 29. September 2016 förmlich zugestellt worden ist (vgl. Postzustellungsurkunde vom 29.9.2016).

2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage ist gerade in der Provinz Punjab bei weitem nicht so schlecht, dass dies zu einem allgemeinen Abschiebungsverbot für pakistanische Staatsangehörige führen würde. Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.